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Beschluss

A 12 K 16238/17

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2018:1129.A12K16238.17.00
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Leitsätze
Eine sog. fiktive Terminsgebühr nach VV-RVG (juris: RVG-VV) Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 entsteht nicht nur, wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung der einzige statthafte Rechtsbehelf ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 5), sondern auch dann, wenn der unterlegene Beteiligte die Wahl zwischen der mündlichen Verhandlung und einem sonstigen Rechtsbehelf hat (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO).(Rn.4)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.08.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine sog. fiktive Terminsgebühr nach VV-RVG (juris: RVG-VV) Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 entsteht nicht nur, wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung der einzige statthafte Rechtsbehelf ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 5), sondern auch dann, wenn der unterlegene Beteiligte die Wahl zwischen der mündlichen Verhandlung und einem sonstigen Rechtsbehelf hat (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO).(Rn.4) Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.08.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Die Entscheidung erfolgt durch die Einzelrichterin, weil das Gericht über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in derselben Besetzung wie im Erkenntnisverfahren entscheidet. Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Erinnerung der Beklagten ist unbegründet. In dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zu Recht eine Terminsgebühr zugunsten des Prozessbevollmächtigten des Klägers festgesetzt. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann (sog. fiktive Terminsgebühr). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Einzelrichterin hat mit Gerichtsbescheid vom 16.07.2018 der asylrechtlichen Anfechtungsklage teilweise stattgegeben und Ziffern 1 - 3 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aufgehoben, weil das Bundesamt nach Rücknahme der Asylanträge zu einer Sachentscheidung nicht mehr befugt war; hinsichtlich der Ziffern 4, 5 und 7 des Bescheids, die die Abschiebungsandrohung, die Feststellung von Abschiebungsverboten und die Befristung des gesetzlichen Einreise und Aufenthaltsverbots betrafen, wurde die Klage abgewiesen. Gegen diesen Gerichtsbescheid konnte gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entweder die Zulassung der Berufung oder die mündliche Verhandlung beantragt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anwendungsbereich von Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG nicht auf die Konstellation des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt, d.h. auf die Fälle, in denen ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft ist. Eine solche Einschränkung hat im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden (VG Karlsruhe, Beschl. v. 07.12.2017 - A 8 K 12574/17 - juris). Auch die missverständlichen Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs rechtfertigen diesen Schluss nicht. In der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT.-Drs. 17/11471(neu), S. 148) heißt es zwar wörtlich: „Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als auch im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden.“ Es trifft jedoch zum einen nicht zu, dass in Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung eine mündliche Verhandlung nur beantragt werden kann, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Nach § 84 Abs. 2 VwGO können die Beteiligten mündliche Verhandlung nicht nur beantragen, wenn ein Rechtmittel nicht gegeben ist (Nr. 5), sondern u.a. auch dann, wenn die Berufung (Nr. 2) und die Revision (Nr. 4) nicht zugelassen wurde. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist nach § 84 Abs. 2 VwGO nur dann nicht statthaft, wenn in einem Gerichtsbescheid die Berufung (Nr. 1) oder die Revision (Nr. 3) zugelassen wurde. Da in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, die Berufung zuzulassen (§ 78 Abs. 2 AsylG), ist in asylrechtlichen Streitigkeiten erster Instanz ein Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheide stets statthaft. Es ist offensichtlich, dass die Gesetzesmaterialien den Fall der Zulassungsberufung nach § 124a Abs. 4 VwGO, § 78 Abs. 2 AsylG nicht bedacht haben (VG Hamburg, Beschl. v. 09.11. 2017 - 1 KO 8346/17 -, juris; VG Minden, Beschl. v. 17.08.2018 - 12 K 6379/16.A -, juris). Für die Auffassung der Beklagten spricht zum anderen auch nicht der Sinn und Zweck der Vorschrift, keinen gebührenrechtlichen Anreiz für Anträge auf mündliche Verhandlung zu schaffen und auf diese Weise die Verwaltungsgerichte zu entlasten. Denn auch in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, also dann, wenn der unterlegene Beteiligte zwischen mündlicher Verhandlung und einem Antrag auf Zulassung der Berufung wählen kann, kann der Rechtsanwalt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzwingen. Daher ist auch hier die gebührenrechtliche Privilegierung sinnvoll (wie hier etwa: Nieders.OVG, Beschl. v. 16.08.2018 - 2 OA 1541/17 -, juris, m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 07.12.2017 - A 8 K 12574/17 - juris; VG Hamburg, Beschl. v. 09.11. 2017 - 1 KO 8346/17 -, juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 23.05.2018 - 8 E 136/18 - juris; VG Minden, Beschl. v. 17.08.2018 - 12 K 6379/16.A -, juris; jeweils m.w.N.; a.A. etwa VG Potsdam, Beschl. v. 15.05.2017 - 8 K 9699/16.A -, juris; VG Schleswig, Beschl. v. 28.10.2016 - 9 A 55/16 -, juris; VG Regensburg, Beschl. v. 27.06.2016 - RO 9 M 16.929 -, juris). Auch der - offenbar formularmäßige - Einwand der Beklagten, dass der Kläger mangels Rechtsschutzbedürfnisses keine mündliche Verhandlung hätte beantragen können, weil ein solcher Antrag bei einem vollständigen Obsiegens mangels Beschwer offensichtlich unzulässig sei, greift vorliegend nicht durch. Denn der Kläger hat - wie ausgeführt – keineswegs vollständig obsiegt. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wäre daher nicht nur statthaft, sondern - soweit der Kläger unterlegen ist – auch sonst zulässig gewesen. Auf die umstrittene Frage, ob der mangels Beschwer offensichtlich unzulässige Antrag auf mündliche Verhandlung im Fall des vollständigen Obsiegens eines Beteiligten kein Antrag im Sinne des Gebührentatbestandes nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist, kommt es daher nicht an (vgl. dazu etwa BayVGH, Beschl. v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - juris; Nieders.OVG, Beschl. v. 16.08.2018 - 2 OA 1541/17 - juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 07.12.2017 - A 8 K 12574/17 - juris; a.A. VG Minden, Beschl. v. 17.08.2018 - 12 K 6379/16.A - juris m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).