Urteil
12 K 4765/18
VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2019:1118.12K4765.18.00
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Leitsätze
Eine (vermeintliche) Verwaltungspraxis, wonach ein Schulträger mit seinem dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf vollumfängliche Genehmigung eines Beförderungsvertrags insoweit materiell-rechtlich ausgeschlossen ist, als er nicht bereits mit Antragstellung sog. „Negativ“-Nachweise alternativ in Betracht kommender (öffentlicher) Schulen derselben Schulart vorgelegt hat, bedarf einer satzungsrechtlichen Grundlage.(Rn.30)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die Erstattung der Schülerbeförderungskosten im Schülerfahrzeug Tour ... bezüglich des Schülers ... ab dem 6. November 2017 bis zum Schuljahresende 2017/2018 in voller Höhe zu genehmigen.
Der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 12. Dezember 2017 in der Fassung vom 19. Januar 2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. März 2018 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine (vermeintliche) Verwaltungspraxis, wonach ein Schulträger mit seinem dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf vollumfängliche Genehmigung eines Beförderungsvertrags insoweit materiell-rechtlich ausgeschlossen ist, als er nicht bereits mit Antragstellung sog. „Negativ“-Nachweise alternativ in Betracht kommender (öffentlicher) Schulen derselben Schulart vorgelegt hat, bedarf einer satzungsrechtlichen Grundlage.(Rn.30) Der Beklagte wird verpflichtet, die Erstattung der Schülerbeförderungskosten im Schülerfahrzeug Tour ... bezüglich des Schülers ... ab dem 6. November 2017 bis zum Schuljahresende 2017/2018 in voller Höhe zu genehmigen. Der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 12. Dezember 2017 in der Fassung vom 19. Januar 2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. März 2018 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die Erstattung der Schülerbeförderungskosten im Schülerfahrzeug Tour ... bezüglich des Schülers ... ab dem 6. November 2017 bis zum Schuljahresende 2017/2018 in voller Höhe zu genehmigen. Soweit der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 12. Dezember 2017 in der Fassung vom 19. Januar 2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. März 2018 dies versagen, sind sie rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die beantragte Genehmigung ist § 18 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz BW – FAG – in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und Abs. 2 SBKS. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 FAG erstatten die Stadt- und Landkreise u.a. den Trägern öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist, die notwendigen Schülerbeförderungskosten. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 FAG können die Stadt- und Landkreise durch Satzung u.a. Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten (Nr. 1), Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen (Nr. 3) sowie Verfahren der Kostenerstattung zwischen Schulträger und Landkreis (Nr. 4) bestimmen. Hiervon hat der Beklagte mit Erlass der Schülerbeförderungskostensatzung vom 8. Juli 1998 in der Fassung vom 22. Juli 2013 (in Kraft seit 1. September 2013) Gebrauch gemacht und u.a. folgende Regelungen getroffen: Nach § 1 Abs. 6 SBKS sind notwendig nur die Beförderungskosten vom Wohnort bis zur nächstgelegenen öffentlichen Schule derselben Schulart (Satz 1). Beim Besuch einer weiter entfernt liegenden Schule derselben Schulart werden nur die fiktiven Beförderungskosten bezuschusst bzw. erstattet, die beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule entstanden wären, es sei denn, dass deren Besuch aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen ist (Satz 2). Nächstgelegene öffentliche Schule derselben Schulart im Sinne dieser Bestimmung ist diejenige, an der der gleiche Abschluss wie an der besuchten Schule erreicht werden kann (Satz 3). Beim Einsatz von angemieteten Schülerfahrzeugen hat gemäß § 17 Abs. 1 der Schulträger mit dem Verkehrsunternehmen einen schriftlichen Vertrag, bei Änderungen einen Änderungsvertrag abzuschließen und dem Landratsamt unverzüglich nach Vertragsabschluss vorzulegen (Satz 1). Der Schulträger hat nachzuweisen, dass er die kostengünstigste Lösung gewählt hat (Satz 3). Wird die Genehmigung nicht oder nicht in dem beantragten Umfang erteilt, erfolgt insoweit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SBKS keine Kostenerstattung. 1. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 22. November 2017 die Genehmigung des streitgegenständlichen Beförderungsvertrags beantragt. Dies geschah noch am Tage des Vertragsschlusses und damit unverzüglich und fristgerecht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 SBKS. Der Antrag ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil ihm nicht die von dem Beklagten geforderten Nachweise beigefügt waren, dass der Besuch einer näher gelegenen öffentlichen Schule derselben Schulart aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen war. Ein solches Wirksamkeitserfordernis lässt sich den einschlägigen gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Regelungen nicht entnehmen. Auch der Beklagte sieht das Erfordernis, dem Antrag die sog. „Negativ“-Nachweise näher gelegener Schulen beizufügen, nicht als formelle Voraussetzung an, deren Fehlen zur Unwirksamkeit des Antrags führte, sondern als materielles Ausschlusskriterium. 2. Aus einer Gesamtschau der oben aufgeführten Regelungen folgt für den vorliegenden Fall, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf vollumfängliche Genehmigung des Beförderungsvertrags vom 22. November 2017 bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 hat. Bei einer derartigen Zeitabschnittsregelung kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitabschnitt an (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.10.1996 - 9 S 905/94 -, juris Rn. 20). Zu Unrecht hat der Beklagte der streitgegenständlichen Genehmigung lediglich eine fiktive Berechnung der Kosten zugrunde gelegt, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule derselben Schulart entstanden wären. Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Umstand, dass es sich bei sämtlichen Schulen, die nach dem Dafürhalten des Beklagten näher am Wohnort des Schülers ... gelegen sind als die ... der Klägerin, nicht um öffentliche Schulen handelt. Damit mangelt es bereits an einer wesentlichen Voraussetzung dafür, dass der Beklagte der Genehmigung des streitgegenständlichen Beförderungsvertrags lediglich eine fiktive Kostenberechnung zugrunde legen durfte. § 1 Abs. 6 Satz 1 SBKS stellt hinsichtlich der Frage, welche Beförderungskosten notwendig und damit zu erstatten sind, auf die nächstgelegene öffentliche Schule derselben Schulart ab. Wird eine weiter entfernt gelegene Schule derselben Schulart besucht – hier: die ... der Klägerin –, werden nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 1 Abs. 6 Satz 2 SBKS nur die fiktiven Beförderungskosten bezuschusst bzw. erstattet, die beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule entstanden wären, es sei denn, dass deren Besuch aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen ist. Öffentliche Schulen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchG Schulen, die von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder vom Land allein getragen werden. Schulen, die nicht hierunter fallen, sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen), § 2 Abs. 2 Satz 1 SchG. Vorliegend befinden sich – was die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt hat – sämtliche als Alternativen zur ... genannten Schulen in privater Trägerschaft. So werden die Alice-Salomon-Schule und die Christian-Heinrich-Zeller-Schule von der Diakonischen Jugendhilfe Region Heilbronn gGmbH betrieben, die Tiele-Winckler-Schule befindet sich in Trägerschaft der Stiftung Diakonissenhaus Friedenshort – Ev. Jugendhilfe Friedenshort GmbH, und die Schule am Michaelsberg wird von der Jugendeinrichtung Stift Sunnisheim gGmbH getragen. Soweit die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Regelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 SBKS werde seit jeher analog auf Privatschulen angewandt, vermag dies nicht zu überzeugen. Insoweit fehlt es bereits an der für eine Analogie erforderlichen Voraussetzung des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche erfordert, dass der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2018 - 4 S 2733/17 -, juris Rn. 8). Für ein derartiges Regelungsversäumnis ist hier nichts ersichtlich. Darüber hinaus bedürfte es für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Schulen in privater Trägerschaft einer ausdrücklichen satzungsrechtlichen Grundlage (dazu weiter unten). 3. Auch ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen für eine vollumfängliche Genehmigung des streitgegenständlichen Beförderungsvertrags vor. Für eine fiktive Berechnung der Beförderungskosten bleibt kein Raum. Im Schuljahr 2017/2018 war es aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen, dass der Schüler ... eine näher an seinem Wohnort gelegene Schule derselben Schulart besucht. Nach der eigenen Lesart des Beklagten, gegen welche rechtliche Bedenken nicht bestehen, liegen schulorganisatorische Gründe im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 SBKS jedenfalls dann vor, wenn der Besuch der nächstgelegenen Schule aus Kapazitätsgründen, beispielsweise wegen Erreichens der maximalen Klassengröße, ausgeschlossen ist. Dass die hier in Betracht kommenden, näher am Wohnort des ... gelegenen Schulen diesem im Schuljahr 2017/2018 keinen Platz zur Verfügung stellen konnten, stellt der Beklagte in der Sache letztlich selbst nicht in Abrede. Diese Tatsache ergibt sich im Übrigen aus den zahlreichen zur Akte gereichten Bescheinigungen der jeweiligen Schulen. So hat die Sonderschulrektorin der Alice-Salomon-Schule mit E-Mail vom 12. April 2019 mitgeteilt, dass ... zum Schuljahresbeginn 2017/2018 kein Schulplatz habe angeboten werden können. Entsprechendes hat der Geschäftsbereichsleiter Schulen und berufliche Bildung der Diakonischen Jugendhilfe Region Heilbronn gGmbH mit E-Mail vom 10. April 2019 in Bezug auf die Christian-Heinrich-Zeller-Schule erklärt. Die Schulleitung der Tiele-Winckler-Schule hat mit E-Mail vom 5. April 2019 ebenfalls mitgeteilt, dass ... zum Schuljahresbeginn 2017/2018 ein Schulplatz nicht habe angeboten werden können. Schließlich hat auch der Rektor der Schule am Michaelsberg (Jugendeinrichtung Stift Sunnisheim gGmbH) mit E-Mail vom 29. April 2019 bescheinigt, dass dort zum Schuljahresbeginn 2017/2018 ein Schulplatz für ... nicht zur Verfügung stand. Soweit der Beklagte moniert, die mittlerweile große Anzahl verschiedenster Bescheinigungen mit teilweise unterschiedlichen Aussagen erscheine fragwürdig, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Dass die Klägerin mehrfach und erneut Bescheinigungen der fraglichen Schulen vorgelegt hat, ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass sich der Beklagte mit den zuvor eingereichten inhaltlich nicht zufriedengegeben hatte. Auch hat der Beklagte selbst mit Schreiben vom 2. und 19. Januar 2018 ausdrücklich zur Vorlage weiterer entscheidungsrelevanter Unterlagen aufgefordert. Inhaltliche, die Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen in Frage stellende Widersprüche sind nicht ersichtlich. Die Bescheinigungen aus dem Jahre 2019 stellen auf das gesamte Schuljahr 2017/2018 bzw. auf dessen Beginn ab. Dies stellt keinen Widerspruch zu den Bescheinigungen aus dem Jahre 2017 bzw. 2018 dar, aus denen sich – sozusagen als „Minus“ hierzu – ergibt, dass „aktuell“ kein Platz zur Verfügung stehe. So hatte die Schulleitung der Alice-Salomon-Schule bereits mit E-Mail vom 18. Dezember 2017 mitgeteilt, dass sie ... aus schulorganisatorischen Gründen keinen geeigneten Platz anbieten könne. Auf Nachfrage des Beklagten wurde diese Aussage mit E-Mail vom 8. Januar 2018 dahingehend präzisiert, dass die Klasse 5-8 Fö, die ... besuchen würde, voll besetzt und damit aktuell kein Platz frei sei. Die Schulleitung der Tiele-Winckler-Schule hatte ebenfalls bereits mit E-Mail vom 23. Januar 2018 mitgeteilt, dass momentan keine Angebote zu einer Schüleraufnahme gemacht werden könnten. Auch einer E-Mail der Fachbereichsleitung Jungenschule der Cristian-Heinrich-Zeller-Schule vom 24. Januar 2018 ist zu entnehmen, dass zum aktuellen Zeitpunkt kein Schulplatz angeboten werden könne, da die Unterbringung in einer der Intensivklassen notwendig wäre, die aber voll belegt seien. Schließlich hatte auch der Schulleiter der Schule am Michaelsberg bereits mit E-Mail vom 6. Februar 2018 erklärt, dass dort aktuell eine Beschulung von ... nicht möglich sei. 4. Mit seinem Einwand, die Klägerin hätte die Nachweise, dass der Besuch einer nähergelegenen (öffentlichen) Schule derselben Schulart aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen ist, bereits mit Antragstellung vorlegen müssen, vermag der Beklagte nicht durchzudringen. Soweit er seine Rechtsauffassung mit einer angeblich der Klägerin bekannten ständigen Verwaltungspraxis begründet, ist eine solche hier schon nicht ersichtlich (a). Im Übrigen bedürfte eine solche Verwaltungspraxis, selbst wenn es sie gäbe, einer – hier nicht gegebenen – satzungsrechtlichen Grundlage (b). Ohne satzungsrechtliche Grundlage erscheint die vermeintliche Verwaltungspraxis des Beklagten zudem unvereinbar mit § 24 LVwVfG (c). a) Weder der Vortrag des Beklagten im vorliegenden Klageverfahren noch das diesem zugrundeliegende Verwaltungsverfahren lassen eine stringente Verwaltungspraxis erkennen. Eine solche ist auch nicht in den Ergänzenden Richtlinien des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis zur Schülerbeförderungskostensatzung vom 1. September 2010 bzw. in einem Merkblatt o.ä. festgehalten. Das Verwaltungshandeln des Beklagten erweist sich als in sich widersprüchlich und lässt eine klare Linie vermissen. Einerseits sollen nach der vermeintlichen Verwaltungspraxis die sog. „Negativ“-Bescheinigungen der anderen Schulen bereits mit Antragstellung vorgelegt werden, andererseits hat der Beklagte die Klägerin noch im Widerspruchsverfahren mehrfach, nämlich mit Schreiben vom 2. und vom 19. Januar 2018, auf das Fehlen von Stellungnahmen alternativ in Betracht kommender Schulen hingewiesen und zur Vorlage aller weiteren entscheidungsrelevanten Unterlagen aufgefordert. Soweit die Vertreterin des Beklagten hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dieser sei damit über seinen eigenen Pflichtenkreis hinausgegangen, was als erweiterte Anhörung bzw. Unterstützung zu werten sei, erweist sich auch dies als inkonsistent. Das Handeln des Beklagten im Widerspruchsverfahren durfte die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend verstehen, dass ihr die Vorlage weiterer Bescheinigungen noch möglich sei. Noch im Widerspruchsbescheid vom 28. März 2018 hat der Beklagte die zwischenzeitlich ergänzend vorgelegten Bescheinigungen auch nicht etwa als verspätet zurückgewiesen, sondern erklärt, diese bildeten lediglich den aktuellen Stand, nicht aber den ab Beginn der Beschulung ab. Erst im Laufe des Klageverfahrens, insbesondere nach Vorlage weiterer zwischenzeitlich eingeholter sog. „Negativ“-Nachweise mit Bezugnahme auf das gesamte Schuljahr 2017/2018, hat der Beklagte dann geltend gemacht, die Bescheinigungen hätten mit Antragstellung vorgelegt werden müssen. Allerdings ist auch dieser Vortrag in sich nicht widerspruchsfrei, da der Beklagte zugleich – zuletzt mit Schriftsatz vom 13. Juni 2019 – vorgetragen hat, ggf. würden vor Entscheidung über den Antrag fehlende Unterlagen nachgefordert. Trete der Fall auf, dass ein Schüler eine weiter entfernt liegende Schule besucht, werde der Schulträger in der Regel vor bzw. spätestens in der Entscheidung über den Antrag darauf hingewiesen. Der Schulträger habe somit spätestens zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zu reagieren und Stellungnahmen von nähergelegenen Schulen beizubringen. Es erschließt sich nicht, warum einerseits die Möglichkeit bestehen soll, sog. „Negativ“-Bescheinigungen noch nach Antragstellung vorzulegen, wenn diese andererseits als verspätet zurückgewiesen werden mit der Begründung, sie hätten bereits mit Antragstellung vorgelegt werden müssen. b) Selbst wenn es die von dem Beklagten geltend gemachte ständige Verwaltungspraxis gäbe bzw. eine solche mit dem vorliegenden Verfahren und dem Parallelverfahren 12 K 4766/18 zumindest neu begründet worden wäre, hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf vollumfängliche Genehmigung des streitgegenständlichen Beförderungsvertrags. Denn die vermeintliche Verwaltungspraxis findet in der Schülerbeförderungskostensatzung des Beklagten keine Grundlage. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer anschließt, bedarf eine grundsätzliche und generell wirkende Änderung der Erstattungspraxis für Schülerbeförderungskosten einer Entscheidung des hierfür zuständigen Satzungsgebers und steht einer Entscheidungsbefugnis der Verwaltung nicht zu. Die Festlegung allgemeiner Vergaberichtlinien ist grundsätzlich kein Geschäft der laufenden Verwaltung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2001 - 9 S 2714/00 -, juris Rn. 74; Urt. v. 16.04.2010 - 9 S 1500/09 -, juris Rn. 23 f.). Dies gilt für den vorliegenden Fall in besonderer Weise, weil die Regelungen des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 FAG die Bestimmung insbesondere von Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten, von Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen sowie des Verfahrens der Kostenerstattung zwischen Schulträger und Landkreis ausdrücklich der Ausgestaltung im Satzungswege vorbehalten. Dies zugrunde gelegt entbehrt die Auffassung des Beklagten, dass bei nicht bereits mit Antragstellung erfolgter Vorlage sog. „Negativ“-Bescheinigungen nähergelegener Schulen ein Beförderungsvertrag nicht vollumfänglich, sondern lediglich unter Zugrundelegung einer fiktiven Kostenberechnung zu genehmigen sei, einer satzungsrechtlichen Grundlage. In der Schülerbeförderungskostensatzung des Beklagten finden sich zwar an verschiedenen Stellen Regelungen zu materiellen Ausschlussfristen bzw. Vorlagepflichten (z. B. in § 17 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 2, § 20 Satz 2, § 21 Abs. 3 SBKS). Dass ein Schulträger mit seinem dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf vollumfängliche Genehmigung eines Beförderungsvertrags insoweit materiell-rechtlich ausgeschlossen ist, als er nicht bereits mit Antragstellung sog. „Negativ“-Nachweise alternativ in Betracht kommender (öffentlicher) Schulen derselben Schulart vorgelegt hat, ist in der Schülerbeförderungskostensatzung des Beklagten indes nicht geregelt. Das Erfordernis der Vorlage sog. „Negativ“-Bescheinigungen bereits mit Antragstellung lässt sich insbesondere der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 3 SBKS nicht entnehmen, was auch die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht (mehr) in Abrede gestellt hat. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 SBKS hat der Schulträger nachzuweisen, dass er die kostengünstigste Lösung gewählt hat. Die Vorschrift ist Teil der Regelungen des Genehmigungsverfahrens bei Beförderungsverträgen, welche der Schulträger mit dem Verkehrsunternehmen abschließt und in welchen u.a. Streckenpläne und Kilometervergütungen vereinbart werden. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 3 SBKS hat der Schulträger insoweit nachzuweisen, dass er die kostengünstigste Lösung gewählt hat. Dies erscheint auch sachgerecht, da er – und nicht etwa die Kostenerstattungsbehörde – Einfluss auf den Vertragsinhalt nehmen und kostengünstige Verträge aushandeln kann. Dies ist ihm in Bezug auf die Schulwahl indes gar nicht möglich. Die Festlegung, welche Schule der jeweils betroffene Schüler besuchen soll, trifft – zwar möglicherweise in Abstimmung mit dem Schulträger – das Schulamt, nicht aber der Schulträger selbst. Diesem ist es folglich insoweit gar nicht möglich, eine „kostengünstigste Lösung“ zu wählen, weshalb auch der Vortrag des Beklagten fehlgeht, die Klägerin habe vorliegend eine eigene Beschulungsentscheidung getroffen. Selbst wenn man aber mit dem Beklagten annähme, dass den Schulträger gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 SBKS die Pflicht trifft, nachzuweisen, dass der Besuch einer näher gelegenen (öffentlichen) Schule aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen ist, so lässt sich der Vorschrift nicht ansatzweise entnehmen, dass dies bereits mit Antragstellung zu erfolgen hätte. c) Mangels satzungsrechtlicher Grundlage erweist sich die vermeintliche Verwaltungspraxis des Beklagten zudem als unvereinbar mit § 24 LVwVfG. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sollen zwar bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG), Art und Umfang der Ermittlungen liegen aber grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Behörde. Die Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten beziehen sich nicht nur auf die Mitteilung von Informationen, sondern auch auf die der Sache nach mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Aufklärung günstiger oder ungünstiger Tatsachen, die sich sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten aufklären ließen (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 24 Rn. 12b). Vorliegend erscheint bereits fraglich, warum sich die Frage, ob der Besuch nähergelegener (öffentlicher) Schulen aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen ist, ohne die Mitwirkung des Schulträgers nicht oder nur sehr erschwert aufklären lassen soll, zumal der Beklagte im Verwaltungsverfahren selbst verschiedentlich entsprechende Nachfragen an die in Betracht kommenden Schulen gerichtet hat. Auch blieb in der mündlichen Verhandlung im Vagen, ob der Schulträger überhaupt mithilfe des sog. „Schul-Moduls“ in der Lage ist, in zumutbarer Weise selbst die näher gelegenen (öffentlichen) Schulen derselben Schulart zu ermitteln. Dies kann letztlich aber auch offenbleiben. Denn die Mitwirkungslast ist rein verfahrensrechtlicher Natur. Bei Nichterfüllung derartiger Obliegenheiten tritt grundsätzlich kein Verlust von materiellen Rechten ein. Verletzt ein Beteiligter die Mitwirkungslast gemäß § 26 Abs. 2 LVwVfG oder nach anderen Rechtsvorschriften, ist er dadurch grundsätzlich nicht gehindert, die von der Behörde daraufhin getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfen anzugreifen und dabei auch geltend zu machen, dass die Behörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 24 Rn. 12b m.w.N.). Soweit sich der Beklagte auf ein „Massengeschäft“ beruft, vermag die Kammer ein solches angesichts von – nach Auskunft der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung – lediglich sieben bis acht dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellationen pro Jahr schon nicht zu erkennen. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 8. Mai 2018 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf € 3.641,55 festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Die Klägerin begehrt die vollumfängliche Genehmigung eines Schülerbeförderungsvertrags. Sie ist ein sozialwirtschaftliches Unternehmen der Diakonie in ... mit Schwerpunkt im Bereich Behinderten- bzw. Eingliederungshilfe. Sie betreibt u. a. zwei sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), darunter die S. Schule in .... Mit Bescheid vom 8. November 2017 stellte das Staatliche Schulamt Heilbronn unter Befristung bis zum 31. Juli 2021 für den Schüler ..., geb. am ..., zunächst wohnhaft in der ... in ..., einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ fest. Weiter wurde in dem Bescheid festgelegt, dass der Anspruch seit dem 7. November 2017 am Lernort ... teilstationär erfüllt werde. Anlässlich des Zugangs des Schülers zur Beförderungstour ... beantragte die Klägerin mit Folgeantrag vom 22. November 2017 zu einer Genehmigung vom 19. Juli 2017 beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis die Erteilung der Genehmigung des Einsatzes eines Schülerfahrzeugs durch das Beförderungsunternehmen ... GmbH für die Beförderung zur ... (105,2 Besetzt-Kilometer Montag bis Freitag). Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 genehmigte das Landratsamt den zwischen der Klägerin und dem Beförderungsunternehmer abgeschlossenen Vertrag mit Wirkung ab 6. November 2017 und unter Befristung bis zum Schuljahresende 2017/2018. Der Erstattung wurde folgende Berechnung zugrunde gelegt: Montag bis Freitag: 91,4 km x 1,88 € = 171,83 € (zzgl. gesetzl. MwSt). Der Vertrag könne nach der Schülerbeförderungskostensatzung – SBKS – des Neckar-Odenwald-Kreises nicht in vollem Umfang genehmigt werden. Für ... würden Beförderungskosten bis zur nächstgelegenen Schule derselben Schulart bezuschusst. Die nächstliegende Schule derselben Schulart sei die Alice-Salomon-Schule in Heilbronn. Die Kostenerstattung der Beförderung für den Schüler erfolge nach einer fiktiven Berechnung (lt. Google Maps einfache Fahrstrecke 6,8 km). Hiergegen erhob die Klägerin am 28. Dezember 2017 Widerspruch. Es lägen schriftliche Mitteilungen von vier sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren vor, dass eine Beschulung dort nicht möglich sei. Zuletzt habe die von dem Beklagten genannte Alice-Salomon-Schule per E-Mail mitgeteilt, dass ... aus schulorganisatorischen Gründen kein geeigneter Platz zur Verfügung gestellt werden könne. Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 erwiderte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, dass bis dato – die Alice-Salomon-Schule ausgenommen – ablehnende Stellungnahmen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren bezüglich der Beschulung des ... nicht vorlägen. Die Klägerin wurde aufgefordert, alle weiteren entscheidungsrelevanten Unterlagen einzureichen. Mit weiterem – mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem – Schreiben vom 19. Januar 2018 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, nunmehr die erwähnten Unterlagen (Ablehnung von vier SBBZ) erhalten zu haben. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass die Beschulung von ... an der Alice-Salomon-Schule in Heilbronn aufgrund schulorganisatorischer Gründe im Schuljahr 2017/2018 nicht möglich und diese somit nicht die nächstgelegene Schule derselben Schulart sei. Die weiteren Stellungnahmen der Paul-Meyle-Schule, der Neckartalschule und der Freien Johannesschule seien nicht zu werten, da diese nicht dem Förderbedarf des Schülers entsprächen. Es gebe jedoch noch drei weitere sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren, die den Förderbedarf „emotionale und soziale Entwicklung“ beschulten und sich näher am Wohnort des Schülers befänden als die ..., nämlich das Stift Sunnisheim in Sinsheim, die Christian-Heinrich-Zeller-Schule in Eppingen und die Tiele-Winckler-Schule in Öhringen. Sollten der Klägerin weitere Informationen oder Unterlagen vorliegen, so werde gebeten, diese umgehend an das Landratsamt weiterzuleiten. Sollte das Landratsamt bis zum 23. Februar 2018 keine schriftliche Mitteilung erhalten, werde der Klägerin eine formelle und kostenpflichtige Entscheidung zugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2018 wies das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis den Widerspruch der Klägerin zurück. Nachdem am 7. Februar 2018 die letzten Unterlagen und Stellungnahmen der näher gelegenen Einrichtungen eingereicht worden seien, sei der Sachverhalt nunmehr für eine umfassende Prüfung vollständig. Auch nach Vorlage von Stellungnahmen der Alice-Salomon-Schule, der Tiele-Winckler-Schule, der Christian-Heinrich-Zeller-Schule sowie des Stifts Sunnisheim, wonach diese aktuell keinen Platz bieten könnten, bleibe es bei der fiktiven Kostenerstattung. Hätte eine Prüfung vor Aufnahme des Schülers stattgefunden, wäre es zum Schuljahresbeginn möglich gewesen, einen Platz in einer näher gelegenen Schule zu finden. Die Stellungnahmen der Schulen seien erst ab Dezember 2017 eingeholt worden. Die Klägerin habe nicht geprüft, ob eine Beschulung an einer anderen Einrichtung zu Beginn der Beschulung möglich gewesen wäre. Die Klägerin hat am 27. April 2018 Klage erhoben. Sie habe dem Beklagten gegenüber dargelegt, dass andere in Betracht kommende Schulen den Schüler ... aus schulorganisatorischen Gründen nicht aufgenommen hätten. Dementsprechend hätte nicht fiktiv abgerechnet werden dürfen. Die Verwaltungspraxis, die Vorlage von entsprechenden Bestätigungen alternativ in Betracht kommender Schulen zu verlangen, habe der Beklagte dem Grunde nach erst seit wenigen Jahren eingeführt. Zunächst sei die Verwaltungspraxis so gestaltet gewesen, dass ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mitgeteilt worden sei, welche näher gelegenen Schulen überhaupt in Betracht kämen. Daraufhin habe sie sich mit diesen Schulen in Verbindung setzen und entsprechende Bescheinigungen anfordern können. Erst im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens sowie des Parallelverfahrens 12 K 4766/18 habe ihr der Beklagte ein Modul des Schulamts zur Verfügung gestellt, das sie überhaupt in die Lage versetzt habe, selbst festzustellen, welche weiteren Schulen für die Beschulung eines konkreten Schülers in Betracht kämen. Soweit der Beklagte hinsichtlich der vorgelegten Bescheinigungen deren Inhalte sowie Verzögerungen moniere, hänge dies schlicht mit der augenblicklich gelebten Verwaltungspraxis zusammen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung stelle sich allerdings die Frage, weshalb eigentlich der Schulträger die weiteren Schulen ermitteln und ggfs. formgerechte Bescheinigungen von diesen anfordern müsse. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Erstattung der Schülerbeförderungskosten im Schülerfahrzeug Tour ... bezüglich des Schülers ... ab dem 6. November 2017 bis zum Schuljahresende 2017/2018 in voller Höhe zu genehmigen, und den Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 12. Dezember 2017 in der Fassung vom 19. Januar 2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. März 2018 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landratsamt als Kostenerstattungsbehörde sei in die Entscheidung des Staatlichen Schulamts Heilbronn vom 8. November 2017 nicht eingebunden gewesen. Der Klägerin sei bereits frühzeitig mitgeteilt worden, dass eine Kostenerstattung – vorbehaltlich der Prüfung aller Unterlagen – nicht in vollem Umfang erfolgen könne. Hinsichtlich der angeblich seit wenigen Jahren geänderten Verwaltungspraxis sei lediglich richtig, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „notwendigen Schülerbeförderungskosten“ in § 1 Abs. 6 SBKS im Jahre 2010 eine konkretisierende Definition erhalten habe. An der Anwendung in der Praxis habe sich dadurch jedoch nichts verändert. Eine Amtsermittlungspflicht des Beklagten bestehe nicht. Der Schulträger habe nach § 17 SBKS die Genehmigung der Beförderungsverträge mit sämtlichen Unterlagen und Informationen zu beantragen. Bei Bearbeitung des Antrags auf Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten prüfe der Beklagte sodann insbesondere das Kriterium der nächstgelegenen Schule derselben Schulart (§ 1 Abs. 6 SBKS). Hinsichtlich des Ausnahmetatbestands „schulorganisatorische Gründe“ müsse die Klägerin die erforderlichen Nachweise erbringen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin immer erst auf Hinweise des Beklagten reagiert, dass diese unvollständig seien. Das hierbei auch genutzte Modul zur Prüfung von Schulen mit ähnlichem Profil sei eine Informationsplattform des Staatlichen Schulamts. Diese Internetseite diene zur Information und Aufklärung vor allem für Erziehungsberechtigte bei der Schulauswahl. Mit Schriftsätzen vom 18. April 2019 und vom 15. Mai 2019 hat die Klägerin diverse E-Mails vorgelegt: eine der Sonderschul-Rektorin der Alice-Salomon-Schule vom 12. April 2019, eine des Geschäftsbereichsleiters Schulen und berufliche Bildung der Diakonischen Jugendhilfe Region Heilbronn gGmbH (Christian-Heinrich-Zeller-Schule) vom 10. April 2019, eine der Schulleitung der Tiele-Winckler-Schule vom 5. April 2019 sowie eine des Rektors der Schule am Michaelsberg (Jugendeinrichtung Stift Sunnisheim gGmbH) vom 29. April 2019. Hieraus ergebe sich, dass die genannten Einrichtungen zum Schuljahresbeginn 2017/2018 ... aus schulorganisatorischen Gründen keinen Schulplatz hätten anbieten können. Ergänzend trägt sie vor, dass es eine von dem Beklagten angenommene jahrelange Verwaltungspraxis nicht gegeben habe. Dass ein Schüler mit geistiger und/oder mehrfacher Behinderung und entsprechendem Förderbedarf aufgrund der pädagogischen Empfehlung des Schulamtes eine „relativ weit“ entfernte Schule besuche, sei sehr selten. Erst jetzt habe der Beklagte eine Verwaltungspraxis aufgezeigt und vorgegeben, insbesondere von welchen Schulen sog. „Negativ“-Bestätigungen eingeholt werden müssten und welchen inhaltlichen Anforderungen die Bescheinigungen ggfs. genügen müssten. Auch habe der Beklagte erst nach einer Besprechung Ende November 2017 über die Ermittlungsmöglichkeiten der zu berücksichtigenden Schulen eine Übersicht der Schulstandorte übermittelt. Hierauf hat der Beklagte wie folgt erwidert: Wären die Stellungnahmen der anderen Schulen bei gleicher Aussage bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schülers und der Antragstellung auf Kostenerstattung vorgelegt worden, hätten die Kosten in voller Höhe erstattet werden müssen. Es werde jedoch nochmals auf den Verfahrensablauf und die Verwaltungspraxis hingewiesen, welche der Klägerin seit Jahren bekannt sei. Die Klägerin stelle je Schuljahr ca. 35 Anträge auf Kostenerstattung und unterjährig ca. 40 Änderungsanträge; diese würden als „Massenverfahren“ geprüft, bearbeitet und abgewickelt. Mit dem Antrag seien alle notwendigen Unterlagen vorzulegen. Ggf. würden fehlende Unterlagen kurzfristig nachgefordert, bevor über den Antrag entschieden werden könne. Besuche ein Schüler eine weiter entfernt liegende Schule, werde der Schulträger in der Regel vor der Entscheidung über den Antrag bzw. spätestens in der Entscheidung darauf hingewiesen. Der Schulträger habe somit spätestens zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, zu reagieren und Stellungnahmen von näher gelegenen Schulen beizubringen. Im vorliegenden Fall seien Unterlagen erst nach Widerspruchserhebung eingereicht worden. Alle Stellungnahmen wiesen die schulorganisatorischen Gründe nicht in dem geforderten Maß und zu späteren Zeitpunkten nach. Die mittlerweile große Anzahl verschiedenster Bescheinigungen mit teilweise unterschiedlichen Aussagen erscheine zudem fragwürdig. Die Klägerin könne nicht erst eine eigene Beschulungs- und Beförderungsentscheidung treffen und mit langem zeitlichen Nachlauf die näher gelegenen Schulen um Stellungnahme dazu bitten, ob die Aufnahme des betroffenen Schülers möglich gewesen wäre. Die Ausgangs- und Widerspruchsakte des Beklagten ist beigezogen worden und hat dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.