Urteil
7 K 11996/18
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2020:0205.7K11996.18.00
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Leitsätze
1. Unter der nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule ist diejenige Schule zu verstehen, die aus schulorganisatorischen Gründen in der Lage ist, einen bestimmten Schüler aufzunehmen.(Rn.44)
2. Der Begriff des „gewählten Bildungsgangs“ in § 1 Abs. 3 der Satzung der Beklagten zu Schülerbeförderungskosten gewährleistet eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuschussbegrenzung auf die nächstgelegene Schule für Gründe, die sich aus dem Recht des Schülers auf eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung und dem Erziehungsrecht der Eltern ergeben. In Abgrenzung dazu erfasst das Tatbestandsmerkmal der „aufnahmefähigen Schule“ eine Ausnahme von dem Grundsatz für schulorganisatorische Gründe, die sich aus der staatlichen Schulaufsicht ergeben.(Rn.46)
3. Hat das zuständige staatliche Schulamt einen Schüler einer bestimmten Schule zugewiesen, ist aus schulorganisatorischen Gründen nur die zugewiesene Schule in der Lage, den Schüler aufzunehmen. (Rn.48)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, an den Kläger für den Schüler XXX für das Schuljahr 2018/2019 einen Zuschuss zur Beförderung mit einem besonderen Schülerfahrzeug zwischen dem Wohnort des Schülers in D. und dem [Name der Schule] in S., [Straße], zu gewähren.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter der nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule ist diejenige Schule zu verstehen, die aus schulorganisatorischen Gründen in der Lage ist, einen bestimmten Schüler aufzunehmen.(Rn.44) 2. Der Begriff des „gewählten Bildungsgangs“ in § 1 Abs. 3 der Satzung der Beklagten zu Schülerbeförderungskosten gewährleistet eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuschussbegrenzung auf die nächstgelegene Schule für Gründe, die sich aus dem Recht des Schülers auf eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung und dem Erziehungsrecht der Eltern ergeben. In Abgrenzung dazu erfasst das Tatbestandsmerkmal der „aufnahmefähigen Schule“ eine Ausnahme von dem Grundsatz für schulorganisatorische Gründe, die sich aus der staatlichen Schulaufsicht ergeben.(Rn.46) 3. Hat das zuständige staatliche Schulamt einen Schüler einer bestimmten Schule zugewiesen, ist aus schulorganisatorischen Gründen nur die zugewiesene Schule in der Lage, den Schüler aufzunehmen. (Rn.48) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, an den Kläger für den Schüler XXX für das Schuljahr 2018/2019 einen Zuschuss zur Beförderung mit einem besonderen Schülerfahrzeug zwischen dem Wohnort des Schülers in D. und dem [Name der Schule] in S., [Straße], zu gewähren. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 erklärte Umstellung der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Für das geänderte Klagebegehren ist statthafte Klageart die Forstsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist danach statthaft, wenn sich der mit einer Anfechtungsklage angegriffene Verwaltungsakt vor der Entscheidung durch das Gericht erledigt hat. Angesichts der vergleichbaren Interessenlage und einer insoweit planwidrigen Regelungslücke ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei erledigten Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1977, VII C 17.7, Rn. 22 – juris). Da M. im Schuljahr 2018/2019 nicht mit einem besonderen Schülerfahrzeug befördert wurde, hat sich das auf Gewährung eines Zuschusses gerichtete Verpflichtungsbegehren mit Ablauf des Schuljahres erledigt. Auch das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung liegt vor. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt insbesondere dann vor, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2012, 6 C 12/11, Rn. 15 – juris). Da M. weiterhin das SBBZ des Klägers besucht, hat er weiterhin Bedarf für eine Beförderung mit einem besonderen Schülerfahrzeug. Es ist zu besorgen, dass es die Beklagte auch künftig ablehnt, M. einen Zuschuss für ein besonderes Schülerfahrzeug für die gesamte Wegstrecke zwischen Wohnort und Schule zu gewähren. II. Die Klage ist begründet, weil die Beklagte vor Eintritt des erledigenden Ereignisses – das Ende des Schuljahres 2018/2019 – verpflichtet war, den beantragten Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten für ein besonderes Schülerfahrzeug für M. zu gewähren. Der Kläger hatte für das Schuljahr 2018/2019 einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses in Form der Erstattung der notwendigen Kosten für die Beförderung von M. in einem besonderen Schülerfahrzeug von seinem Wohnort in D. zum Ort der Schule am Sitz des Klägers. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 22. November 2018 eine Bezuschussung von mehr als 23,25 Euro pro Beförderungstag versagen, waren diese rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein Anspruch auf Bezuschussung der Schülerbeförderung mit einem besonderen Schülerfahrzeug ergibt sich aus § 1 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten. Es ist gemäß § 18 Abs. 1 FAG eine weisungsfreie Pflichtaufgabe der Stadt- und Landkreise, die notwendigen Schülerbeförderungskosten ihrer eigenen Schulen zu tragen bzw. den Trägern der in ihrem Gebiet gelegenen anderen Schulen zu erstatten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2001, 9 S 2714/00, Rn. 59 – juris; Beschluss vom 08. März 1996, 9 S 1955/93, Rn. 23 – juris; st. Rspr.). Maßgebend für die Zuordnung einer Schule zu einem Stadt- oder Landkreis ist der Schulort (§ 18 Abs. 1 Satz 3 FAG). Damit ist der Ort der tatsächlich besuchten Schule gemeint. Zwar erlaubt § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FAG dem hiernach pflichtigen Stadt- oder Landkreis, die zu tragenden bzw. zu erstattenden Kosten der Höhe nach zu begrenzen, etwa wenn der Schüler nicht die seinem Wohnort nächstgelegene Schule besucht, nicht aber die vollständige Versagung der Kostentragung. Auch bleibt der Stadt- oder Landkreis zuständiger Aufgabenträger, in dem die tatsächlich besuchte Schule liegt; an seiner Stelle wird nicht etwa ein anderer Stadt- oder Landkreis zuständig, in dem die dem Wohnort nächstgelegene Schule liegt. Die Stadt- und Landkreise erhalten hierfür pauschale Zuweisungen des Landes jährlich in Höhe von 193,8 Millionen Euro, § 18 Abs. 3 Satz 2 FAG. Durch eine Satzungsregelung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 FAG kann der zuständige Stadt- oder Landkreis Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten bestimmen, nicht aber seine Zuständigkeit zu Lasten eines anderen Stadt- oder Landkreises beseitigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2001, 9 S 2714/00, Rn. 59 – juris). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte ihre Satzung zur Bezuschussung von Schülerbeförderungskosten erlassen. Danach gewährt sie u.a. den Schulträgern einen Zuschuss zu den entstehenden notwendigen Beförderungskosten gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung. Zuschussberechtigt sind nach § 1 Abs. 2 der Satzung die Kinder in Sonderschulkindergärten und Grundschulförderklassen sowie Schüler/Schülerinnen der in § 18 Abs. 1 FAG genannten Schulen, soweit sie in Baden-Württemberg wohnen. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar, werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung die Kosten für ein besonderes Schülerbeförderungsfahrzeug bezuschusst, wenn das Schulverwaltungsamt den Vertrag zwischen dem Beförderungsunternehmen und dem Schulträger/der Schulträgerin oder den Einsatz des schulträgereigenen Fahrzeugs genehmigt hat. Bezuschusst werden gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung nur Schülerbeförderungskosten bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule, die dem Schüler/der Schülerin den gewählten Bildungsgang anbietet. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 hat der Kläger die Bezuschussung der Beförderungskosten bei der Beklagten beantragt. Der Kläger ist als Schulträger des SBBZ, an dem M. beschult wird, anspruchsberechtigt. M. ist zuschussberechtigt i.S.d. § 1 Abs. 2 der Satzung. Das SBBZ des Klägers, an dem M. beschult wird, ist eine der in § 18 Abs. 1 FAG genannten Schulen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 FAG erstatten die Stadt- und Landkreise den Trägern öffentlicher und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist, die notwendigen Beförderungskosten. Das SBBZ des Klägers ist eine Ersatzschule in freier Trägerschaft, vgl. § 3 Abs. 1 PSchG. M. wohnt zudem in Baden-Württemberg. Die Kosten für die Beförderung mit einem besonderen Schülerfahrzeug sind hier nach § 7 Abs. 1 der Satzung auch zuschussfähig. M. ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Ob die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Offenbleiben kann, ob die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von D. bis zum Schulort S. von mindestens einer Stunde und 15 Minuten sowie zwei Umstiegen (Abfrage der Fahrtauskunft unter www.vvs.de, abgerufen am 6. Februar 2020) schon zur Unzumutbarkeit führen würde. Denn M. ist schon aufgrund seiner umfassenden geistigen Behinderung sowie seiner körperlichen und deutlichen sozial/emotionalen Einschränkungen nicht in der Lage, den Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Auch die weitere Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses für die Kosten für besondere Schülerfahrzeuge gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, die Genehmigung des Beförderungsvertrags durch das Schulverwaltungsamt der Beklagten, ist nach den Angaben der Vertreterinnen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfüllt. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Bezuschussung der gesamten Strecke zwischen dem Wohnort von M. und seinem SBBZ. Denn bei der Schule des Klägers handelt es sich um die i.S.d. § 1 Abs. 3 der Satzung nächstgelegene aufnahmefähige Schule, die dem Schüler den gewählten Bildungsgang anbietet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die K.-Schule im Landkreis T. keine aufnahmefähige Schule. Vielmehr ist das SBBZ des Klägers aufgrund der Zuweisung des M. durch das Staatliche Schulamt Tübingen vom 23.5.2018 als für M. einzig aufnahmefähige Schule anzusehen. Entscheidend hierfür ist die Auslegung des Begriffs der „nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule“. Nach Auffassung der Kammer ist darunter diejenige Schule zu verstehen, die aus schulorganisatorischen Gründen in der Lage ist, einen bestimmten Schüler aufzunehmen. Der Besuch der nächstgelegenen Schule ist aus schulorganisatorischen Gründen dann ausgeschlossen, wenn er dem Schüler trotz eines entsprechenden Wunsches verwehrt wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 1993, 9 S 1955/93, Rn. 28 – juris). Hierunter fällt es, wenn der Besuch der nächstgelegenen Schule aus Kapazitätsgründen, beispielsweise wegen Erreichens der maximalen Klassengröße, ausgeschlossen ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18. November 2019, 12 K 4765/18, Rn. 26 – juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich der Begriff nicht auf die Kapazitätserschöpfung einer Schule. Vielmehr sind die Gründe, die der Aufnahme eines Schülers an einer bestimmten Schule entgegenstehen können, vielfältiger Natur. Entsprechend sind hierunter alle schulorganisatorischen Gründe zu fassen, die dem Besuch einer bestimmten Schule entgegenstehen. Hierfür spricht bereits der Wortlaut. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „aufnahmefähig“ zu verstehen, dazu in der Lage zu sein, etwas aufzunehmen. Eine Einschränkung auf bestimmte Kriterien der Aufnahme wie Kapazität, Eignung oder Ähnliches ist dem Begriff nicht immanent. Auch die systematische und teleologische Auslegung des § 1 Abs. 3 der Satzung im Lichte der Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 2 FAG ergibt, dass von einer Aufnahmefähigkeit aus schulorganisatorischen Gründen auszugehen ist. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 FAG können die Stadt- und Landkreise Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten und die Höhe eines Zuschusses durch Satzung bestimmen. Mit der Beschränkung der Bezuschussung der Schülerbeförderung auf die Kosten, die zur nächstgelegenen Schule entstehen, will der Satzungsgeber offensichtlich die Ausgaben auf dasjenige Maß beschränken, das unter Berücksichtigung der Grundsätze einer sparsamen Haushaltsführung für die Beschulung erforderlich ist. Mit den Tatbestandsmerkmalen „aufnahmefähig“ und „gewählter Bildungsgang“ macht er hierzu verfassungsmäßig gebotene Ausnahmen. Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Hieraus kann ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden. Allerdings bedarf dies im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2013, 9 S 2180/12, Rn. 46 – juris; Urteil vom 22. Mai 2013, 9 S 1367/12, Rn. 53 – juris). Dies steht im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 GG. Danach ist das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates unterstellt. Damit wird auch die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel statuiert, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972, 1 BvR 230/70 und 95/71, Rn. 78 – juris; Beschluss vom 21.Dezember 1977, 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75, Rn. 74). Demgemäß umfasst der staatliche Erziehungsauftrag auch die Regelungsbefugnis hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht sowie der näheren Modalitäten darüber, in welcher Schule die Schulpflicht zu erfüllen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. August 1989, 9 S 3042/88, DVBl. 1989, 1270; Urteil vom 22. Mai 2013, 9 S 1367/12, Rn. 57 – juris). Der Begriff des „gewählten Bildungsgangs“ gewährleistet eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuschussbegrenzung auf die nächstgelegene Schule für Gründe, die sich aus dem Recht des Schülers auf eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung und dem Erziehungsrecht der Eltern ergeben. In Abgrenzung dazu erfasst das Tatbestandsmerkmal der „aufnahmefähigen Schule“ eine Ausnahme von dem Grundsatz für schulorganisatorische Gründe, die sich aus der staatlichen Schulaufsicht ergeben. Schließlich spricht für diese Auslegung auch die nur für Schülerinnen und Schüler von SBBZ bestehende Regelung eines umfassenden Kostenausgleichs zwischen den Stadt- und Landkreisen, die die Schülerbeförderung bezuschussen, und den Stadt- und Landkreisen, in denen der Schüler wohnt, § 18 Abs. 2 Satz 3 FAG. Danach können die bezuschussenden Kreise den 2.600 Euro im Schuljahr übersteigenden Betrag zu 75 % beim Stadt- oder Landkreis, in dem der Wohnort liegt, geltend machen. Diese Regelung wurde am 30. November 1994 (GBl. vom 23. Dezember 1994, S. 630) vom Landtag beschlossen, um sicherzustellen, dass die Stadt- und Landkreise die Schülerbeförderungskosten für behinderte Kinder stets in voller Höhe erstatten, § 18 Abs. 2 Satz 2 FAG. Der Landesgesetzgeber hat dabei gesehen, dass diese Regelung bei einzelnen Landkreisen, die (damals noch) Sonderschulen mit großen Einzugsbereichen haben, zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Zur Abmilderung der Belastungen und als flankierende Maßnahme hat der Gesetzgeber den interkommunalen Ausgleichsanspruch begründet. Dabei sollte durch Festlegung des Mindestbetrags und des Verbleibs von 25 % der Beförderungskosten beim erstattungspflichtigen Stadt- oder Landkreis, sichergestellt werden, dass dieser weiterhin die finanzielle Hauptlast der Gesamtkosten trägt. Insbesondere sollte dadurch jedoch vermieden werden, dass Eltern von Sonderschülern Sozialhilfeanträge zu stellen hätten und unter Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip eine Erstattung nach dem BSHG versagt wird (vgl. Begründung des Änderungsantrags der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD vom 29. November 1994 zum Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichgesetzes, LT-Drs. 11/5030). Durch die Zuweisung des staatlichen Schulamts Tübingen ist aus schulorganisatorischen Gründen nur die Schule des Klägers in der Lage, M. aufzunehmen. In Wahrnehmung des staatlichen Erziehungsauftrags weist der Landesgesetzgeber in § 76 Abs. 3 Satz 2 SchG der zuständigen Schulaufsichtsbehörde die Befugnis zu, zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer pädagogisch sinnvollen Unterrichtung der Schüler, die Schulpflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall auf ein anderes als das örtlich zuständige SBBZ zu beziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. August 1989, 9 S 3042/88, DVBl. 1989, 1269). In Ausübung dieser Befugnis hat das Staatliche Schulamt Tübingen als zuständige Schulaufsichtsbehörde M. dem SBBZ des Klägers zugewiesen. Dies geschah indem es am 23. Mai 2018 das SBBZ des Klägers als Lernort für M. feststellte und am 9. Juli 2018 festlegte, dass aufgrund des ausgesprochen hohen sonderpädagogischen Förderbedarfs das Recht auf Bildung und Teilhabe dort erfüllt werden soll. Die Schule des Klägers bietet auch den gewählten Bildungsgang eines SBBZ mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung an. Offenbleiben kann schließlich, ob das SBBZ des Klägers durch seine anthroposophische Ausrichtung einen eigenen – von dem der K.-Schule sich unterscheidenden – Bildungsgang anbietet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss vom 5. Februar 2020 Der Streitwert wird auf 15.101,55 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, 2019, Anh. § 164, Rn. 14). Danach ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Der Streitwertfestsetzung liegt daher folgende Berechnung zu Grunde: Abzüglich der Schulferien und der gesetzlichen Feiertage ist von 185 Schultagen pro Schuljahr auszugehen. Auf Grundlage des für das Schuljahr 2018/2019 genehmigten Zuschusses von 1,67 Euro pro Kilometer folgt bei einer täglichen Strecke von zweimal 31,4 Kilometern ein täglicher Zuschuss von 104,88 Euro. Hiervon abzuziehen ist jedoch der von der Beklagten bewilligte Zuschuss („Sowiesokosten“) in Höhe von 23,25 Euro pro Beförderungstag. Der daraus folgende Betrag von 81,63 Euro ergibt, multipliziert mit den 185 Schultagen, den Streitwert in Höhe von 15.101,55 Euro. Der Kläger begehrt die Bezuschussung der Schülerbeförderungskosten eines seiner Schüler durch die Beklagte. Die Kläger betreibt als eingetragener Verein ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (kurz: SBBZ) in freier Trägerschaft. An diesem erfolgt, nach Angaben des Klägers, die Beschulung und sonderpädagogische Förderung auf Grundlage des anthroposophischen Menschenbildes. Die Schülerbeförderung mit besonderen Schülerfahrzeugen übernimmt der Arbeiter-Samariter-Bund aufgrund eines Vertrags mit dem Kläger, der von der Beklagten genehmigt wurde. Zum Schuljahr 2018/2019 nahm der Kläger den am XX.XX.2012 geborenen M. in die erste Klasse auf. Dieser ist wohnhaft in D. im Landkreis T.. Bis Ende des Kindergartenjahres 2017/2018 besuchte das geistig behinderte Kind den K.-Kindergarten – einen Schulkindergarten für geistig behinderte Kinder – in T.. Anlässlich der bevorstehenden Schulpflichtigkeit des Kindes erfolgte am 13. März 2018 eine sonderpädagogische Diagnostik. Dabei wurde für M. ein Förderschwerpunkt der geistigen Entwicklung sowie der körperlichen und motorischen Entwicklung empfohlen. Im Einzelnen wurde ein Förder- und Unterstützungsbedarf in allen Entwicklungsbereichen diagnostiziert. Insbesondere benötige er die vollständige Hilfe im Bereich der eigenen Versorgung. Außerdem könne er nicht an gruppenbezogenen Angeboten teilnehmen, so dass für ihn eine individuelle, inhaltliche, räumliche und personelle Planung erforderlich sei. Daraus lasse sich ableiten, dass M. auch dem Bildungsgang der zum gleichen SBBZ in T. gehörigen K.-Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nicht folgen könne. Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 stellte das Staatliche Schulamt Tübingen einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Sinne des Förderschwerpunkts geistige Entwicklung für M. fest und schlug das Bildungsangebot am [Name der Schule], Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung für M. vor. Mit Schreiben an die Beklagte vom 9. Juli 2018 legte das Staatliche Schulamt Tübingen fest, dass aufgrund des ausgesprochen hohen sonderpädagogischen Förderbedarfs das Recht von M. auf Bildung und Teilhabe an dem SBBZ des Klägers mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfüllt werden soll. Das Staatliche Schulamt Tübingen begründete seine Entscheidung damit, dass M.s Besuch des vorschulischen Förderangebots im K.-Kindergarten gezeigt habe, dass M. einen Raum und eine Person für sich beanspruche. Er könne sich nur mit einer reduzierten, klar strukturierten und ritualisierten Tagesstruktur in einer 1:1-Betreuung und einem daran anschließenden therapeutischen Angebot für Bildungsangebote öffnen. Das räumlich nächstgelegene Angebot befinde sich in S. im SBBZ des Klägers. Am 18. Juni 2018 stellte der Kläger schriftlich einen Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten von M. zum SBBZ des Klägers. Dabei wies er daraufhin, dass eine alternative Schule im Landkreis T. nicht in Frage komme. Mit E-Mail vom 16. Juli 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie lehne die Übernahme der Beförderungskosten ab, da die K.-Schule in T., die nächstgelegene Schule sei, die M. besuchen könne. Allenfalls eine Abrechnung der „Sowiesokosten“, käme in Betracht. Mit Bescheid vom 23. Juli 2018 gewährte die Beklagte die Bezuschussung der Schülerbeförderungskosten für M. im Schuljahr 2018/2019 für die Entfernung vom Wohnort zur nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbietet. Diese sei nach Auffassung der Beklagten das SBBZ K.-Schule in T.. Da die Entfernung vom Wohnort zu dieser Schule nach Berechnung der Beklagten 6,96 Kilometer betrage, ergebe dies einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 23,25 Euro pro Beförderungstag. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2018 Widerspruch ein. Per E-Mail vom 30. Oktober 2018 begründete der Kläger den Widerspruch damit, dass die Beklagte den Begriff der aufnahmefähigen Schule i.S.d. § 1 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten (künftig: Satzung) nicht korrekt ermittelt habe. Maßgeblich sei nicht das Zurverfügungstehen eines Platzes. Das SBBZ K.-Schule sei sowohl nach eigener Einschätzung als auch der des Staatlichen Schulamts Tübingen nicht aufnahmefähig. Die Beklagte bat mit E-Mail vom 31. Oktober 2018 das Staatliche Schulamt Tübingen um Mitteilung, warum M. nicht die K.-Schule besuchen könne, obwohl sie gleichfalls, wie die Einrichtung des Klägers, ein SBBZ mit Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sei. Die Beklagte wies darauf hin, dass soweit eine 1:1-Betreuung erforderlich sei, diese durch eine über die Eingliederungshilfe zu beantragende Assistenzkraft zugesprochen werden könne. So wäre auch an der K.-Schule eine 1:1-Betreuung möglich. Mit Schreiben vom 13. November 2018 teilte das Staatliche Schulamt Tübingen der Beklagten mit, dass es an der Festlegung des Lernortes für M. festhalte. Insbesondere ergebe sich aus der sonderpädagogischen Diagnostik vom 13. März 2018, dass M. einen besonders hohen Förder- und Unterstützungsbedarf habe. Er sei nicht gruppenfähig. Ferner ergebe sich aus der Diagnostik, was auch die Erfahrungen im SBBZ des Klägers verdeutlichten, dass es bei M.s Behinderung um mehr als Assistenzdienste gehe. Vielmehr benötige er, um Teilhabe überhaupt erst möglich werden zu lassen, ein auf Kontinuität und Verlässlichkeit angelegtes Ineinandergreifen von intensiver, individualisierter Förderung bzw. Unterricht, Therapie und Pflege durch qualifiziertes Fachpersonal. Diese Umgebung könne die K.-Schule zum jetzigen Zeitpunkt nicht leisten. Die erste Klasse der Schule sei zu groß und schon deshalb für M. ungeeignet. Auch das Schulhaus und -gelände sei für M. zu groß. Das SBBZ des Klägers habe Angebote für Schüler mit ausgesprochen hohem sonderpädagogischen Förderbedarf. Es finde auf Grundlage des anthroposophischen Menschenbilds und der herausragenden Bedeutung der menschlichen Beziehung und das daraus entstehende Vertrauen im Rahmen eines kleinteiligen, hochspezialisierten Angebots eine enge Verzahnung zwischen heilpädagogischem Unterricht, intensiver Förderung, Pflege und Therapie statt. M. erhalte individualisierte Therapien, die auf seinen schulischen Alltag zugeschnitten seien. Zudem sei die Größe der Einrichtung überschaubar. Seitdem er die Einrichtung des Klägers besuche, ließen sich deutliche Fortschritte in seiner Entwicklung und seinem Verhalten feststellen. Mit Bescheid vom 22. November 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das SBBZ K.-Schule biete den selben Bildungsgang an und sei auch aufnahmefähig, so dass dies die nächstgelegene Schule i.S.d. § 1 Abs. 3 der Satzung sei. Die benötigte 1:1-Betreuung könne durch eine Assistenzkraft erfüllt werden. Es sei Aufgabe des Landkreises T. die erforderliche Betreuung des Kindes sicherzustellen. Das Fehlen einer organisatorischen sowie konzeptionellen Ausrichtung an der K.-Schule seien kein Argument für den Verweis auf die Zuständigkeit der Beklagten und die vollständige Übernahme der Schülerbeförderungskosten. Es sei ebenfalls Aufgabe des Landkreises T., diese Voraussetzungen zu schaffen. Es stehe auch ein Schulplatz in der K.-Schule für M. zur Verfügung. Selbst das Fehlen eines solchen sei kein Ausschlussgrund, denn der Heimatlandkreis des Schülers sei zur Schaffung eines solchen zuständig. Die Abrechnung als „Sowiesokostenkind“ sei indes möglich. Am 21. Dezember 2018 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Februar 2019 sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Er trägt ergänzend vor, die Entscheidung der Beklagten verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 11 LV sowie Art. 9 und 12 GG. Der Kläger hat zunächst eine Verpflichtungsklage erhoben. Er beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, an den Kläger für den Schüler M. für das Schuljahr 2018/19 einen Zuschuss zur Beförderung mit einem besonderen Schülerfahrzeug zwischen dem Wohnort des Schülers in D. und dem [Name der Schule] in S., [Straße], zu gewähren, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wiederholt zur Begründung den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht sich die Beklagte das Schreiben des Schulverwaltungsamts Stuttgart vom 21. März 2019 zu eigen. Dieses sei unter Berücksichtigung des Feststellungsbescheids des Staatlichen Schulamts Tübingen vom 23. Mai 2018, wonach M. einen Anspruch auf ein Sonderpädagogisches Bildungsangebot mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung habe, zu dem Ergebnis gekommen, dass die K.-Schule die nächstgelegene aufnahmefähige Schule sei. Bei dieser Schule handele es sich um ein SBBZ mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Sie sei zudem eine Ganztagsschule für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsverzögerung oder geistiger Behinderung in Trägerschaft des Landkreises T.. Bei der Einrichtung des Klägers in S. handele es sich um ein SBBZ in freier Trägerschaft mit den Förderschwerpunkten körperliche, motorische und geistige Entwicklung. Auch hier werde eine Ganztagsschule für Kinder mit Unterstützungsbedarf angeboten. Der Bildungsplan „Schule für geistig Behinderte“ des Kultusministeriums finde für beide Schulen Anwendung, somit seien die Bildungsansprüche beider Schulen identisch. Nächstgelegene Schule sei die Schule der gewählten Schulform und des gewählten Schultyps, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden könne und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstünden. Schulorganisatorische Gründe seien dabei alle Maßnahmen, die von einem Schulträger oder der Schule im Rahmen der zustehenden Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuches getroffen würden. Unbeachtlich sei, wer die schulorganisatorischen Hinderungsgründe zu vertreten habe. Das anthroposophische Konzept der Einrichtung des Klägers und die überschaubare Größe der Einrichtung spielten nach Auffassung des Schulverwaltungsamts keine Rolle und würden bei der Beurteilung der Bezuschussung daher nicht berücksichtigt. Maßgeblich seien allein die Schulform und der Schultyp. Wie die positiv ausfallende Analyse der Betreuung im Schulkindergarten für geistig Behinderte der K.-Schule zeige, habe M. im Kindergarten Fortschritte erzielt. Durch die Nähe zu seinem Wohnort habe er außerdem die Möglichkeit nutzen können, andere Therapien außerhalb der Einrichtung wahrzunehmen. Soweit nach dem Ergebnis der sonderpädagogischen Diagnostik vom 13. März 2018 darauf abgestellt werde, dass M. dem Bildungsgang des SBBZ K.-Schule nicht werde folgen können, weil ihm dort die für ihn notwendige 1:1-Betreuung fehle, könne dies durch den Einsatz einer Assistenzkraft als Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe ausgeglichen werden. Zudem gehe das Schulverwaltungsamt davon aus, dass M., wenn er dem Angebot an der K.-Schule nicht folgen könne, dem Angebot an der Schule des Klägers ebenfalls nicht folgen könne. Schließlich sei es in erster Linie Aufgabe des Heimatlandkreises für eine bestmögliche Beschulung seiner Schüler zu sorgen. Der Kläger trägt am 26. April 2019 replizierend vor, die 15 Schülerinnen und Schüler des SBBZ des Klägers kämen aus sechs Landkreisen. Der Einrichtung des Klägers liege ein eigens für den Personenkreis der Menschen mit komplexen Verhaltensweisen und Doppeldiagnosen entwickelter Bildungsplan auf dem Bildungsniveau „geistige Entwicklung“ zu Grunde. Außerdem seien in den Schulalltag kassenfinanzierte Therapien sowie eine Reihe individueller anthroposophischer Einzel- und Gruppentherapien integriert. Zusätzlich würden die individuellen Bedürfnisse des sich entwickelnden Kindes auf körperlicher und seelischer Ebene mit einbezogen. M. habe ein besonderes Bedürfnis nach Vertrauen zu seiner Bezugsperson. Wegen dieser Vertrauensthematik könne er allein im Bildungsgang „geistige Entwicklung“ nicht beschult werden. Die Beklagte berücksichtige darüber hinaus bei ihrer Prüfung offensichtlich nicht den gemäß Art. 11 Abs. 1 LV gewährleisteten Anspruch des Schülers auf eine entsprechende Erziehung und Ausbildung nach seiner Begabung. Dabei handele es sich um ein Teilhaberecht auf Bildung. Der Einzelne habe aus Art. 11 Abs. 1 LV Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Einrichtungen, sofern er die entsprechenden Voraussetzungen erfülle. Dieses subjektive Teilhaberecht werde verletzt, wenn die Beklagte bei der Entscheidung der Kostenübernahme die konzeptionelle Ausrichtung der Schule nur anhand der Merkmale Schulform und Schultyp prüfe. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung der Satzung laufe letztendlich darauf hinaus, dass der Schüler während des Schulbesuches quasi lediglich „verwahrt“ werde. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Satzungsregelung zur Bezuschussung wegen zu grober Typisierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Mit Bescheid vom 26. Juli 2019 sicherte das Landratsamt T. für das Schuljahr 2019/2020 vorläufig den Leistungsanspruch in Höhe von 159,62 Euro pro Beförderungstag auf Schülerbeförderung im Rahmen der Eingliederungshilfe für M. zu. Die Zusicherung erfolgte unter der Bedingung, dass und soweit nicht die Beklagte zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist. Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört worden. Dabei haben die Vertreterinnen der Beklagten erklärt, der Beförderungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Arbeiter-Samariter Bund sei von der Beklagten genehmigt worden. Die Vertreter des Klägers haben erläutert, dass M. bislang nicht mit dem Schulbus gefahren sei. Bislang hätten die Eltern des M. diesen mit ihrem Auto zur Schule gefahren und abgeholt. Außerdem sei es nicht zu einer Auszahlung des bewilligten Zuschusses der Beklagten gekommen, weil kein Beförderungstag abgerechnet worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.