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Urteil

12 K 945/19

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2020:1013.12K945.19.00
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Leitsätze
Kollidiert eine Änderung des satzungsrechtlichen Bemessungsmaßstabs mit einer die Nachveranlagung eröffnenden Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des angeschlossenen Grundstücks, ist § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) in einer solchen Weise teleologisch zu reduzieren, dass diese Bestimmung ausnahmsweise dann keine Anwendung findet, wenn die Änderung des satzungsrechtlichen Bemessungsmaßstabs missbräuchlich oder willkürlich erfolgt.(Rn.30)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kollidiert eine Änderung des satzungsrechtlichen Bemessungsmaßstabs mit einer die Nachveranlagung eröffnenden Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des angeschlossenen Grundstücks, ist § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) in einer solchen Weise teleologisch zu reduzieren, dass diese Bestimmung ausnahmsweise dann keine Anwendung findet, wenn die Änderung des satzungsrechtlichen Bemessungsmaßstabs missbräuchlich oder willkürlich erfolgt.(Rn.30) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Berufung wird zugelassen. I. Die in subjektiver Klagehäufung (§ 64 VwGO in Verbindung mit § 59 ZPO) erhobenen Klagen sind zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). 1. Die Klagen sind zulässig. Insbesondere fehlt ihnen nicht das Rechtschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt eines treuwidrigen Verhaltens (vgl. zur Fallgruppe eines fehlenden Rechtschutzinteresses bei prozessualer Verwirkung Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 38. EL Januar 2020, Vorbemerkung § 40, Rn. 103 ff.). Zwar mögen die Kläger mit ihrer Bitte, auf ihrem Grundstück ein weiteres Baufenster auszuweisen, den Anlass für die Änderung des Bebauungsplans „..., III. Änderung“ durch die Beklagte gesetzt haben. In Ermangelung weiterer als treuwidrig zu qualifizierender Verhaltenselemente der Kläger folgt daraus aber nicht, dass sie ihr Recht, die Rechtmäßigkeit der ergangenen Beitragsbescheide in einem Gerichtsverfahren überprüfen zu lassen, prozessual verwirkt hätten und die Klagen unzulässig wären. 2. Die Klagen sind aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2019 sind formell (dazu unter a)) und materiell rechtmäßig (dazu unter b)) und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Zwar erfolgte vor Bekanntgabe der Bescheide nicht die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 AO erforderliche Anhörung. Dieser Formmangel ist aber im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO geheilt worden. Denn die Kläger hatten hier Gelegenheit, zu den Bescheiden Stellung zu nehmen und haben die mit der Ausgangsbehörde identische Widerspruchsbehörde – die Beklagte – damit in die Lage versetzt, die Recht - und Zweckmäßigkeit (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) der Beitragserhebungen nochmals zu überdenken (vgl. zu § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG, BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 - NVwZ 1983, 284; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. Oktober 1986 - 12 A 17/86 - NVwZ 1987, 511). b) Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Nachveranlagung der Kläger sowohl in Bezug auf den Wasserversorgungsbeitrag als auch hinsichtlich des Abwasserbeitrags findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 WVS 2016 beziehungsweise § 34 Abs. 1 Nr. 1 AbwS 2016. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG können von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, weitere Anschlussbeiträge erhoben werden, soweit sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht. Nach den wortlautidentischen § 36 Abs. 1 Nr. 1 WVS 2016 und § 34 Abs. 1 Nr. 1 AbwS 2016 werden von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, weitere Beiträge erhoben, soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Geschossflächenzahl oder Geschossfläche beziehungsweise genehmigte höhere Geschossfläche überschritten oder eine größere Geschossflächenzahl oder Geschossfläche allgemein zugelassen wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG ist auf die vor dem 1. März 1996 vorhandenen öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Beklagten und das bereits zu Anschlussbeiträgen herangezogene Grundstück der Kläger anwendbar (dazu unter aa)). Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG sind erfüllt (dazu unter bb)). Kollidiert allerdings – wie im vorliegenden Fall – eine Änderung des satzungsrechtlichen Bemessungsmaßstabs mit einer die Nachveranlagung eröffnenden Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des angeschlossenen Grundstücks, ist § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG teleologisch zu reduzieren (dazu unter cc)). Die Höhe der Nachveranlagung ist nicht zu beanstanden (dazu unter dd)). Schließlich ist die Beitragserhebung nicht mit Blick auf das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ausgeschlossen (dazu unter ee)). aa) Der Anwendungsbereich von § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG ist hinsichtlich der vorliegenden öffentlichen Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie des Grundstücks der Kläger eröffnet. Nach der maßgeblichen Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KAG sind die §§ 20 bis 32 KAG auch auf die am 1. März 1996 bereits vorhandenen öffentlichen Einrichtungen und Teileinrichtungen sowie auf Grundstücke, für die eine Anschlussbeitragspflicht bereits entstanden ist oder die beitragsfrei angeschlossen worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Anschlussbeiträge nach § 29 Abs. 3 KAG nur erhoben werden können, wenn die Änderung in den Grundstücksverhältnissen ab dem 1. März 1996 eintritt. Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 KAG gilt dies – selbst dann – auch, wenn Beitragssatzungen, die vor dem 1. März 1996 erlassen worden sind, eine Anschlussbeitragspflicht für die Fälle des § 29 Abs. 2 und 3 nicht vorgesehen haben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Änderung in den Grundstücksverhältnissen ist nach dem 1. März 1996 eingetreten. Denn der Bebauungsplan „..., III. Änderung“, in dem die zulässige Geschossflächenzahl auf dem Grundstück der Kläger von 0,3 auf 0,4 erhöht wurde, ist am 4. Mai 2018 in Kraft getreten. bb) Es liegen auch die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG vor. Für das Grundstück der Kläger war eine Beitragsschuld bereits entstanden. Denn für ihr Grundstück wurden im Jahr 1966 je ein Anschlussbeitrag für die Wasserversorgung und die Entwässerung anhand des auf Grundstücksfläche und Frontlänge basierenden Beitragsmaßstabs erhoben. Außerdem wurde im Jahr 1973 ein weiterer einmaliger Entwässerungsbeitrag (Beitrag für die Ableitung ungeklärter Abwässer) erhoben. Es hat sich auch die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht, nachdem der nunmehr gültige Bebauungsplan „..., III. Änderung“ die zulässige Geschossflächenzahl auf dem Grundstück der Kläger von 0,3 auf 0,4 erhöht hat. In der Folge eröffnet § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG der Beklagten die Möglichkeit, weitere Anschlussbeiträge zu erheben. Hiervon hat sie Gebrauch gemacht und satzungsrechtlich eine Nacherhebung in § 36 Abs. 1 Nr. 1 WVS 2016 und § 34 Abs. 1 Nr. 1 AbwS ausgeformt. cc) Im vorliegenden Fall kollidiert eine Änderung des satzungsrechtlichen Bemessungsmaßstabs mit einer die Nachveranlagung eröffnenden Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des angeschlossenen Grundstücks. § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG ist daher in der Weise teleologisch zu reduzieren, dass diese Bestimmung ausnahmsweise dann keine Anwendung findet, wenn die Änderung des satzungsrechtlichen Bemessungsmaßstabs missbräuchlich oder willkürlich erfolgt. (1) In § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG ist der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verankert, der grundsätzlich einer Nachveranlagung entgegensteht. Er verbietet es, für denselben Vorteil mehrfach Beiträge gleicher Art zu erheben. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt zum einen, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung beziehungsweise Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nach diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Zum anderen schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung beziehungsweise Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (stRspr, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28. September 2009 - 2 S 482/09 - juris, Rn. 31, und vom 20. März 1991 - 2 S 1313/89 - juris, Rn. 4). Vom Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung sind auch die Fälle der sogenannten echten maßstabsbezogenen Nachveranlagung erfasst. Sie liegt vor, wenn ein gültiger Verteilungsmaßstab durch einen neuen gültigen Verteilungsmaßstab ersetzt wird und sich dadurch ein höherer Beitrag errechnen lässt. Dabei würde nicht ein neuer Vorteil ausgeglichen. Vielmehr würden damit lediglich die Herstellungskosten der öffentlichen Einrichtung umverteilt. Dies widerspricht aber dem Vorteilsprinzip. Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die maßstabsbezogene Nachveranlagung unter der Geltung des § 10 Abs. 1 KAG 1964 beziehungsweise des § 10 Abs. 1 KAG 1978 als unzulässig angesehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 1991 - 2 S 1313/89 - juris, Rn. 5 f.). Auch die derzeit gültige Fassung des § 29 KAG lässt keine (reine) maßstabsbezogene Nachveranlagung zu. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Norm, die lediglich die Nachveranlagung bei einrichtungsbezogenen oder grundstücksbezogenen Änderungen ermöglicht, § 29 Abs. 2 und 3 KAG (vgl. Birk, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band III, 34. EL März 2006, § 8, Rn. 696). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Bemessungsmaßstäbe in den Wasserversorgungs- und Abwassersatzungen der Beklagten ursprünglich auf die Grundstücksbreite (Frontlänge) und Grundstücksfläche abstellten, wohingegen mittlerweile die zulässige Geschossfläche ausschließlicher Bemessungsmaßstab ist. Allein auf Basis dieser satzungsrechtlichen Maßstabsänderungen wäre, worauf die Kläger im Ausgangspunkt zutreffend hinweisen, ihre erneute Heranziehung zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen nicht statthaft, nachdem für ihr Grundstück im Jahr 1966 je ein Anschlussbeitrag für die Wasserversorgung und die Entwässerung anhand des früher geltenden Bemessungsmaßstabs durch wirksame, bestandskräftige und nicht zurückgenommene Bescheide der Beklagten erhoben worden war. (2) § 29 Abs. 3 KAG normiert allerdings eine Ausnahme zu dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und lässt insoweit eine Durchbrechung dieses Grundsatzes zu, indem er eine Möglichkeit zur sogenannten grundstücksbezogenen Nachveranlagung eröffnet. Darunter ist die erneute Beitragserhebung bei tatsächlicher oder rechtlicher Vergrößerung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten bei gleichbleibender oder sich verändernder Grundstücksgröße zu verstehen (vgl. Albrecht, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band III, 62. EL März 2020, § 8, Rn. 690). Mit der KAG-Novelle 1996 wurde die grundstücksbezogene Nachveranlagung in § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG 1996 erstmals ermöglicht. Diese Regelung wurde 2005 in § 29 Abs. 3 Satz 1 und 3 KAG übernommen. Auf Grundlage dessen hat die Beklagte – wie ausgeführt – in § 36 Abs. 1 Nr. 1 WVS beziehungsweise in § 34 Abs. 1 Nr. 1 AbwS die Pflicht verankert, von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, weitere Beiträge zu erheben, soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Geschossflächenzahl oder Geschossflächen beziehungsweise genehmigte höhere Geschossfläche überschritten oder eine größere Geschossflächenzahl oder Geschossfläche allgemein zugelassen wird. Eine darauf basierende Nachveranlagung ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn sich der Maßstab, der auch der Erstveranlagung zugrunde lag, nicht verändert (vgl. etwa Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: 27. Juni 2019, § 29, Rn. 6). Die grundstücksbezogene Nachveranlagung ist – wie im vorliegenden Fall – nach Auffassung der Kammer aber auch dann rechtmäßig, wenn der Erstveranlagung ein anderer grundstücksbezogener Maßstab zugrunde lag als dem nachveranlagten Beitrag (vgl. auch Erläuterungen zur Mustersatzung einer Wasserversorgungssatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg, BWGZ 1996, 654, Nr. 3.3.9.4; a. A. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: 27. Juni 2019, § 29, Rn. 6, der eine Nachveranlagung für ausgeschlossen hält, wenn der Erstveranlagung ein von der baulichen Nutzbarkeit unabhängiger Maßstab zu Grunde lag), solange kein Fall einer missbräuchlichen oder willkürlichen Nachveranlagung vorliegt. Eine Auslegung von § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG nach seinem Wortlaut, der Systematik und der Historie führt insoweit zwar nicht weiter (dazu unter (a)). Allerdings gebieten Sinn und Zweck die von der Kammer gefundene Einschränkung der einschlägigen Vorschrift (dazu unter (b)). (a) Dem Wortlaut des § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG lässt sich nicht entnehmen, ob die grundstücksbezogene Nachveranlagung zulässig ist oder einer Einschränkung unterliegt, wenn sie erst durch eine vorherige Änderung des satzungsrechtlichen Bemessungsmaßstabs ermöglicht wird. Aus der systematischen Betrachtung mit § 29 Abs. 2 KAG und der begrifflichen Unterscheidung von einrichtungs-, grundstücks- und maßstabsbezogener Nachveranlagung lässt sich ebenfalls keine Einschränkung der Zulässigkeit einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung entnehmen, wenn ihr eine Änderung des satzungsrechtlichen Bemessungsmaßstabs vorausgegangen ist. Unterschieden werden von § 29 Abs. 2 und 3 KAG lediglich die einrichtungs- und grundstücksbezogene Nachveranlagung in ihrer „Reinform“, während die (reine) maßstabsbezogene Nachveranlagung keine rechtliche Verankerung in § 29 KAG findet. Auch die historische Auslegung ist nicht ergiebig. So hat zwar der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – wie ausgeführt – eine maßstabsbezogene Nachveranlagung unter Geltung des § 10 Abs. 1 KAG 1964 beziehungsweise § 10 Abs. 1 KAG 1978 als unwirksam angesehen. Der Gesetzgeber hat die grundstücksbezogene Nachveranlagung erst 1996 in § 10 Abs. 4 KAG 1996 (jetzt: § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG) ermöglicht, ohne dabei ihr Verhältnis zu einer kollidierenden Maßstabsänderung explizit auszuformen. Denkbar ist etwa, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der obergerichtlichen Rechtsprechung auf eine Einschränkung des § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG bewusst verzichtet hat, um auch bei Änderung des Bemessungsmaßstabs eine grundstücksbezogene Nacherhebung zu ermöglichen. Dafür spricht in Ansätzen, dass die Gesetzesbegründung eine zu starke Betonung des herkömmlichen Beitragsrechts mit dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung durch die Rechtsprechung kritisiert (LT-Drucks. 11/6586, S. 22). Es ist demgegenüber aber auch nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber solche Fälle ausschließen wollte, und dies versehentlich nicht normiert hat. Den Gesetzesmaterialien lassen sich jedenfalls keinerlei weitergehende Anhaltspunkte in die eine oder andere Richtung entnehmen (vgl. LT-Drucks. 11/6586, S. 22 und 24). (b) Sinn und Zweck von § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG erfordern allerdings eine teleologische Reduktion der Norm, wenn die Änderung des satzungsrechtlichen Bemessungsmaßstabs mit einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung kollidiert. In diesem Fall ist die Nacherhebung von Anschlussbeiträgen nur zulässig, wenn sie nicht missbräuchlich oder willkürlich erfolgt. Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung ist der Ausnahmetatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG eng auszulegen. Wie erwähnt, ist es grundsätzlich unzulässig, denselben beitragsrechtlichen Vorteil, der bereits zu einer Erstveranlagung eines Grundstücks geführt hat, im Rahmen eines weiteren Beitragsbescheids erneut zu erheben. Umgekehrt ermöglicht der Gesetzgeber es aber auch ausdrücklich, bestimmte Vorteile nachträglich beitragsrechtlich abzuschöpfen und eröffnet damit bewusst eine – wenngleich eng begrenzte – Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Um beide Ansätze in einen sinnvollen Ausgleich zu bringen, der zugleich dafür Sorge trägt, dass Grundsatz und Ausnahme gleichermaßen in dem gebotenen Gewicht ihrer Trag- und Reichweite Geltung erlangen, darf eine Nacherhebung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG nicht grenzenlos möglich sein. Sie ist in Fallkonstellationen wie der vorliegenden nur dann unzulässig, wenn zwischen einer Änderung des satzungsrechtlichen Bemessungsmaßstabs und der grundstücksbezogenen Nachveranlagung eine missbräuchliche beziehungsweise willkürliche Verknüpfung vorliegt. Das Willkürverbot verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung „wesentlich“ gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung „wesentlich“ ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet ein Normgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht mehr finden lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2938/08 - juris, Rn. 22, m. w. N.). Ein Missbrauch ist anzunehmen, wenn das Verbot der Doppelbelastung umgangen werden soll. Dann mag zwar vordergründig eine Nacherhebung eines neuen (grundstücksbezogenen) Vorteils erfolgen. Der Sache nach kommt es aber auch zu einer Umverteilung des mit der Erstveranlagung anhand des alten Bemessungsmaßstabs abgegoltenen Vorteils. Mithin ist Anlass für die Nacherhebung nicht nur die grundstücksbezogene Vorteilslage, sondern zugleich auch die satzungsrechtliche Maßstabsänderung. Für eine solche Verknüpfung lässt sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu solchen bereits veranlagten Grundstückseigentümern finden, deren Heranziehung zu weiteren Beiträgen wegen eines allein geänderten Beitragsbemessungsmaßstabs unzulässig ist. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche beziehungsweise willkürliche Verquickung der Änderung des Bemessungsmaßstabs und der grundstücksbezogenen Nachveranlagung können sich aus den Unterlagen zur Satzungsänderung beziehungsweise zur Änderung der Grundstücksverhältnisse, wie zum Beispiel die Bebauungsplanunterlagen, oder aus weiteren Umständen ergeben. Fehlt es an einer derartigen missbräuchlichen beziehungsweise willkürlichen Verknüpfung, kann aus dem Telos von § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG darüberhinausgehend aber nicht geschlossen werden, dass eine grundstücksbezogene Nachveranlagung immer unzulässig ist, wenn die Erstveranlagungen anhand eines divergierenden Beitragsmaßstabs erfolgt ist. Eine solche weitreichende Sperre dieser Nachveranlagung – wie sie die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen haben – hätte in der Praxis zur Folge, dass der Anwendungsbereich von § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG weitgehend leerlaufen würde. Denn es ist davon auszugehen, dass die Gemeinden in Baden-Württemberg vielfach nach den zwischenzeitlich etliche Jahre zurückliegenden Erstveranlagungen den zunächst häufig an die Grundstücksfläche anknüpfenden Beitragsmaßstab dahingehend geändert haben, dass nunmehr die Geschossfläche maßgeblich für die Beitragsbemessung ist. Hierfür spricht in besonderem Maße der vorliegende Fall, in dem die Änderung des Bemessungsmaßstabs zum Zwecke der Anpassung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Globalberechnung erfolgt ist. Zudem ist im Fall fehlender missbräuchlicher Verknüpfung nur die grundstücksbezogene Änderung Anlass für die Nacherhebung, nicht aber die satzungsrechtliche Maßstabsänderung des Beitrags. Auch wenn die grundstücksbezogene Nachveranlagung erst durch die Maßstabsänderung ermöglicht wird, kommt es nicht zu einer Umverteilung der ursprünglichen Herstellungskosten der öffentlichen Einrichtung, sondern zu einem Ausgleich eines neuen, an die geänderten Grundstücksverhältnisse anknüpfenden Vorteils. Unter Anwendung des gefundenen Auslegungsergebnisses liegt keine missbräuchliche oder willkürliche Nachveranlagung vor. Zwar haben die satzungsrechtlichen Maßstabsänderungen im Jahr 1982 und zum 1. Januar 2017, in denen zunächst teilweise und seit 2017 ausschließlich auf die zulässige Geschossfläche abgestellt wird (§ 28 Satz 1 WVS; § 26 Satz 1 AbwS), die Nachveranlagung erst ermöglicht. Allerdings liegt diese erste Maßstabsänderung im Jahr 1982 weit zurück. Daran zeigt sich schon, dass sie nicht Anlass für die erneute Heranziehung des Grundstücks der Kläger war. Die Satzungsänderungen wurden ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Einführung der Globalberechnung vorgenommen, um im Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dieser Zeit eine gleichmäßigere Heranziehung aller gegenwärtig und künftig beitragspflichtigen Grundstücke zu erreichen. Dies stellt keine sachfremde Erwägung dar. Gleiches gilt auch für die Maßstabs-änderung zum 1. Januar 2017; hier passte die Beklagte ebenfalls die Globalberechnung an. Dass die Beklagte mehr als ein Jahr danach mit dem in Kraft getretenen Bebauungsplan die Grundlage für die streitgegenständlichen Bescheide geschaffen hat, erscheint demnach als reine zeitliche Zufälligkeit. Die im Bebauungsplan „Hinter dem Hof, III. Änderung“ allgemein zulässige Erhöhung der Geschossflächenzahl um 0,1 auf dem Grundstück der Kläger ist alleiniger Anlass und Grund für die Nachveranlagung. Dieser neue Vorteil der erhöhten baulichen Nutzbarkeit wird ausgeglichen. Es handelt sich nicht um eine Umverteilung der mit der Erstveranlagung abgegoltenen Herstellungskosten. Nach alledem lässt sich ein willkürliches oder missbräuchliches Vorgehen der Beklagten nicht feststellen. dd) Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe der Beitragsschulden. Die Nachveranlagung auf Basis des in der Satzung vorgesehenen Beurteilungsmaßstabs erfolgt dadurch, dass von der baulichen Nutzungsmöglichkeit die bisher zulässige, ebenfalls berechnet nach dem in der Satzung vorgesehenen Beitragsmaßstab, in Abzug gebracht wird (vgl. Birk, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band III, 34. EL März 2006, § 8, Rn. 697b; Gössl, in: Gössl/Reif, KAG BW, 34. Nachlieferung Januar 2016, § 29, Ziffer 2.4.2, 2.6). Ausgehend von den in den Satzungen vorgesehenen Beurteilungsmaßstäben hat die Beklagte die bisher zulässige Geschossflächenzahl mit der Größe des Grundstücks der Kläger multipliziert und das Produkt von der nach Inkrafttreten des Bebauungsplans zulässigen Geschossfläche abgezogen. Dies ergibt eine Differenz von 0,1 in Bezug auf die Geschossflächenzahl und eine nachzuverlangende Geschossfläche in Höhe von 195,8 m². Diese ist sodann mit dem geltenden Beitragsmaßstab fehlerfrei verrechnet worden. ee) Den Bescheiden kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Heranziehung der Kläger gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verstößt. Dieses auf dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Grundsatz der Rechtssicherheit basierende Gebot schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - juris, Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 S 143/18 - juris, Rn. 63 ff.). Hier fehlt schon ein weit zurückliegender Vorgang. Zwar erfolgte die Erstveranlagung des Grundstücks der Kläger in den Jahren 1966 und 1973. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 20. August 2018 knüpfen hingegen an den erst mit Inkrafttreten des geänderten Bebauungsplans eingetreten Vorteil einer erhöhten Geschossflächenzahl an. Dieser Vorteil wurde nur etwa drei Monate nach seinem Entstehen durch die Beitragsbescheide den Klägern gegenüber geltend gemacht. Insofern fehlt ein Anknüpfungspunkt für ein etwaiges Vertrauen der Kläger, nicht herangezogen zu werden. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg bedarf es nicht, weil es auf die Wirksamkeit der Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG, soweit sie eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zu Beiträgen ermöglicht, für die vorliegende Entscheidung nicht ankommt. Wie ausgeführt sind keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Satzungen ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). III. Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 4.263,59 Euro festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen die Nachveranlagung von Wasserversorgungs- und Abwasseranschlussbeiträgen. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. ... auf der Gemarkung ... der Beklagten. Mit zwei Bescheiden der Beklagten aus dem Jahr 1966 wurde der damalige Grundstückseigentümer zu einem einmaligen Wasserversorgungs- und einem einmaligen Entwässerungsbeitrag (Kanalanschlussbeitrag) herangezogen. Maßstab für die Bemessung der Beitragshöhe in diesen Bescheiden war die Grundstücksbreite (Frontlänge) und die Grundstücksfläche. Mit weiterem Bescheid aus dem Jahr 1973 setzte die Beklagte gegenüber diesem Eigentümer einen weiteren einmaligen Entwässerungsbeitrag (Beitrag für die Ableitung ungeklärter Abwässer) fest. Der Berechnung der Beitragshöhe in diesem Bescheid lag ein an die Grundstücksfläche anknüpfender Maßstab zugrunde. 1982 änderte die Beklagte die Wasserversorgungssatzung und die Abwassersatzung und legte als Beitragsmaßstab die Grundstücksfläche und die zulässige Geschossfläche fest. Zum 1. Januar 2017 änderte sie den Beitragsmaßstab ein weiteres Mal in ihren Satzungen. Maßstab für die Ermittlung der Beiträge ist seitdem die zulässige Geschossfläche. Mit dem am 19. April 2018 ausgefertigten und am 4. Mai 2018 in Kraft getretenen Bebauungsplan „..., III. Änderung“ hat die Beklagte unter anderem die zulässige Geschossflächenzahl auf dem Grundstück der Kläger von 0,3 auf 0,4 erhöht. Zusätzlich wurde dort ein weiteres Baufenster mit einer Fläche von 340,4 m² festgesetzt. Mit zwei Bescheiden vom 20. August 2018 setzte die Beklagte für das Grundstück der Kläger Beiträge für die Wasserversorgung in Höhe von 1.960,98 Euro und für die Entwässerung in Höhe von 2.302,61 Euro fest. Sie sei aufgrund der Wasserversorgungssatzung und der Abwassersatzung verpflichtet, die Beiträge nachzuerheben, sobald eine größere Geschossflächenzahl oder Geschossfläche zugelassen werde. Dies sei mit Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetreten. Als Berechnungsgrundlage sei die Differenz zwischen der bisherigen Geschossflächenzahl von 0,3 und der neuen Geschossflächenzahl von 0,4 heranzuziehen. Diese Differenz von 0,1 ergebe multipliziert mit der Grundstücksfläche von 1.958 m² eine zulässige Geschossfläche von 195,80 m². Der Wasserversorgungsbeitrag betrage je Quadratmeter Geschossfläche 9,36 Euro. Der Abwasserbeitrag setze sich aus Teilbeiträgen von 5,82 Euro/m² für den öffentlichen Abwasserkanal beziehungsweise 5,94 Euro/m² für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks je Quadratmeter Geschossfläche zusammen. Gegen diese Bescheide legten die Kläger am 10. September 2018 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung führten sie aus, für das Grundstück seien bereits ein einmaliger Wasserversorgungsbeitrag und einmalige Entwässerungsbeiträge erhoben worden. Die Maßstäbe für die Beiträge hätten sich auch durch den Bebauungsplan nicht verändert. Das Vorteilsprinzip rechtfertige nur den einmaligen Ausgleich des durch die öffentliche Einrichtung gebotenen Vorteils. Mit der echten maßstabsbezogenen Nachveranlagung würde hingegen nicht ein neuer Vorteil ausgeglichen, vielmehr würden mit ihr lediglich die Herstellungskosten der öffentlichen Einrichtung umverteilt. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2019, den Klägern am 6. Februar 2019 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage für die Beitragsnachveranlagung seien § 36 Abs. 1 Nr. 1 der Wasserversorgungssatzung (WVS) und § 34 Abs. 1 Nr. 1 der Abwassersatzung (AbwS). Diese seien im Einklang insbesondere mit § 29 Abs. 3 KAG erlassen worden. Da für denselben Vorteil eine Beitragspflicht nur einmal entstehen könne, sei erforderlich, dass durch die Änderung der Geschossflächenzahl Vorteile entstanden seien. Durch die Änderung der zulässigen Geschossflächenzahl auf 0,4 sei eine grundstücksbezogene Änderung der Vorteilslage eingetreten. Eine von den Klägern behauptete maßstabsbezogene Nachveranlagung, also eine Änderung des satzungsmäßigen Verteilungsmaßstabs, liege nicht vor. Denn es seien weder die Wasserversorgungssatzung noch die Abwassersatzung geändert worden. Am 13. Februar 2019 haben die Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung führen sie aus, im Hinblick auf das Vorteilsprinzip sei es ausreichend, wenn die beitragsfähigen Kosten einmal nach einem vorteilsbezogenen Maßstab auf die anschließbaren Grundstücke verteilt worden seien. Sinn und Zweck des § 29 Abs. 3 KAG dürften daher einer echten maßstabsbezogenen Nachveranlagung entgegenstehen. Ausgehend vom Vorteilsprinzip könnte die Vorteilslage auch an der Herstellung der abgerechneten Einrichtungen anknüpfen. Dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Unzulässigkeit von echter und unechter maßstabsbezogenen Nachveranlagungen keine explizite Regelung aufgenommen habe, spreche dafür, dass er es bei der einrichtungsbezogenen und der grundstücksbezogenen Nachveranlagung habe belassen wollen. Zudem bestünden verfassungsrechtliche Bedenken am Kommunalabgabengesetz hinsichtlich des Grundsatzes der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, soweit das Gesetz nach dem Eintritt der Vorteilslage eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zu einem Beitrag erlaube. Die Erhebung könne auch vor Ablauf eines Zeitraums von mehr als 30 Jahren seit dem Entstehen der Vorteilslage treuwidrig sein. In ihrem Fall sei die Vorteilslage vor mehr als 50 Jahren entstanden. Die Kläger beantragen, die Bescheide der Beklagten vom 20. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens aus, Einwände gegen die vorgenommenen Berechnungen seien nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich. Auch die Nichtigkeit der Satzungen sei nicht geltend gemacht worden. § 29 Abs. 3 KAG sehe im Gegensatz zu § 10 Abs. 1 KAG 1964 beziehungsweise § 10 Abs. 1 KAG 1978 eine Nacherhebung für Grundstücke vor, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden sei, soweit sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöhe; es handele sich um eine grundstücksbezogene Nachveranlagung. Es liege keine maßstabsbezogene Nachveranlagung vor. Sie habe nicht die Änderung des Beitragsmaßstabs zum Anlass für die Nacherhebung genommen, sondern ausschließlich die Änderung des Bebauungsplans. Die Kläger könnten sich auch nicht allgemein darauf berufen, dass den früheren Bescheiden eine andere Maßstabsregelung (Grundstücksfläche und Grundstücksfrontlänge) zugrunde liege, während die streitgegenständlichen Bescheide auf der zulässigen Geschossfläche basierten. Eine derartige Änderung des Beitragsmaßstabs begegne keinen Bedenken. Aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 3 KAG folge bereits die Einschränkung des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Eine erneute Heranziehung bereits veranlagter Grundstücke sei zulässig, wenn sich zum Beispiel die bauliche Nutzbarkeit ändere. Der Gesetzgeber habe in § 29 Abs. 3 KAG keine einschränkenden Regelungen aufgenommen, so dass eine grundstücksbezogene Nachveranlagung auch dann vorliege und zulässig sei, wenn es um Grundstücke gehe, die auf der Grundlage von anderen Beitragsmaßstäben in der Vergangenheit bereits veranlagt worden seien. Auf den Wunsch der Kläger nach einem weiteren Baufenster auf ihrem Grundstück habe sie den Bebauungsplan geändert. Dass sich die Kläger nun gegen die Beiträge wendeten, sei treuwidrig. Der Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche knüpfe an eine sachlich einleuchtende Größe an und sei damit nicht willkürlich. Außerdem entspreche er besonders dem objektiven Nutzwert, weil die Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich steige, je mehr das Grundstück bebaut werden könne. Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken wegen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit könnten sich die Kläger nicht berufen. In den Fällen des § 29 Abs. 3 KAG entstehe die Beitragsschuld mit dem Eintritt der Änderung in den Grundstücksverhältnissen, frühestens mit Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend sei die Vorteilslage mit Inkrafttreten des Bebauungsplans am 4. Mai 2018 eingetreten. Sie habe umgehend nach dem Inkrafttreten des geänderten Bebauungsplans und dem Entstehen der Beitragsschuld die entsprechenden Nacherhebungen in dem Plangebiet vorgenommen. Auch vorliegend komme es nicht darauf an, ob die verfassungsrechtlichen Bedenken tatsächlich durchgriffen. Die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhobenen Bedenken bezögen sich ausdrücklich auf die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG, die § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3a AO für anwendbar erkläre, mit der Maßgabe, dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung ende. Diese Vorschriften seien hier nicht anwendbar. Dem Gericht liegen die die Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 24. November 2016 und die Abwassersatzung der Beklagten vom 24. November 2016 vor.