Urteil
12 K 1009/21
VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2021:1130.12K1009.21.00
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Leitsätze
1. Eine Vorteilslage im Sinne des § 20 Abs. 5 KAG BW (juris: KAG BW 2005; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - und vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 -) kann auch ohne vorherige Abschnittsbildung durch die Gemeinde nur für einen nach den besonderen Merkmalen des Einzelfalls abgrenzbaren Teil einer Erschließungsanlage eintreten.(Rn.47)
2. Die einmal eingetretene Vorteilslage wird auch nicht durch die später tatsächlich erfolgte Fortsetzung der Errichtung der Erschließungsanlage wieder beseitigt.(Rn.56)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 13. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Freudenstadt vom 18. Februar 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vorteilslage im Sinne des § 20 Abs. 5 KAG BW (juris: KAG BW 2005; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - und vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 -) kann auch ohne vorherige Abschnittsbildung durch die Gemeinde nur für einen nach den besonderen Merkmalen des Einzelfalls abgrenzbaren Teil einer Erschließungsanlage eintreten.(Rn.47) 2. Die einmal eingetretene Vorteilslage wird auch nicht durch die später tatsächlich erfolgte Fortsetzung der Errichtung der Erschließungsanlage wieder beseitigt.(Rn.56) Der Bescheid der Beklagten vom 13. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Freudenstadt vom 18. Februar 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Freudenstadt vom 16. April 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist § 20 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung (im Folgenden: EBS) der Beklagten vom 11. Dezember 2007, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Im Hinblick auf die satzungsrechtlichen Grundlagen sind von dem Kläger weder formelle noch materielle Fehler geltend gemacht worden, noch sind solche für die Kammer ersichtlich. Gemäß § 20 Abs. 2 KAG erheben die Gemeinden zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG genannten Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen im Sinne des § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG sind öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen). 2. Der mit dem streitgegenständlichen Bescheid abgerechnete Teil der Anbaustraße „ ... Straße“ stellt zwar weder ganz noch teilweise eine vorhandene Straße im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG dar (dazu unter a)). Auch handelt es sich nicht um eine unter Geltung des Bundesbaugesetzes oder Baugesetzbuches bereits endgültig hergestellte Straße mit der Folge, dass die sachliche Beitragsschuld im Anschluss an den Ausbau in den 2013 folgenden Jahren nicht nochmals hätte entstehen können (dazu unter b)). Jedoch steht der Beitragserhebung jedenfalls für den Abschnitt der „ ... Straße“, an welchem das Grundstück des Klägers belegen ist, die den Grundsatz der Belastungsklarheit- und Vorhersehbarkeit umsetzende Regelung des § 20 Abs. 5 KAG entgegen (dazu unter c)). a) Die Beitragspflicht ist nicht bereits gemäß § 49 Abs. 6 KAG ausgeschlossen, weil das Grundstück des Klägers an eine bereits vorhandene Straße angrenzte. Gemäß § 49 Abs. 6 KAG kann für eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Der Stichtag erklärt sich daraus, dass am folgenden Tag, am 30. Juni 1961, das Bundesbaugesetz in Kraft getreten ist. Nach der Rechtsprechung beantwortet sich die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (am 30. Juni 1961) bereits vorhanden war, nach den vormaligen landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1979 - 4 C 22.78 u.a. - juris, Rn. 20, und vom 13. August 1976 - IV C 23.74 - juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 1989 - 2 S 125/89 - juris, Rn. 2), hier also für das im ehemals hohenzollerischen Landesteil gelegene Gebiet der Beklagten nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz (Straßen- und Baufluchtengesetz - FlG) vom 2. Juli 1875. Eine vorhandene Straße im Sinne der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu § 15 FlG war eine Straße, die zur Zeit des Inkrafttretens des ersten aufgrund von § 15 FlG erlassenen Ortsstatuts mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2020 - 15 A 2241/18 - juris, Rn. 8; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9. Januar 2004 - 1 Bs 480/03 - juris, Rn. 8; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. April 2015 - 4 K 3291/13 - juris, Rn. 35). Besaß die Gemeinde – wie dies hier nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten der Fall war – kein Ortstatut nach § 15 PrFlG, so tritt an die Stelle des sonst mit dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts bezeichneten Zeitpunkts der letzte Tag, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können, also der 29. Juni 1961 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 S 2349/20 - juris, Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. März 2000 - 3 A 3611/96 - juris, Rn. 8; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. September 2008 - 3 K 563/06 - juris). Eine Straße kann nur dann eine „vorhandene“ Straße im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts sein, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt den objektiven Tatbestand (innerörtliche Gemeindestraße, zur geschlossenen Ortslage gehörender Anbau, innerörtlicher Verkehr) und den subjektiven Tatbestand (nach dem Willen der Gemeinde wegen des hinreichenden Ausbauzustands für den inneren Anbau und örtlichen Verkehr geeignet) erfüllte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20. November 2020 - 2 S 2349/20 - juris, Rn. 11, und vom 16. Mai 1989 - 2 S 125/89 - juris, Rn. 2). Dabei kann sich der Charakter als vorhandene Straße auch nur auf ein Teilstück einer darüber hinausreichenden Straße beschränken, ohne dass diese Beschränkung an topographischem Merkmalen orientiert sein musste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 S 2349/20 - juris, Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 - NVwZ-RR 1991, 265). Innerörtlicher Verkehr bedeutet in diesem Zusammenhang einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage, wobei die geschlossene Ortslage entsprechend den zum heutigen § 34 BauGB entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20. Juli 2017 - 2 S 620/16 - juris, Rn. 43, und vom 14. Dezember 2004 - 2 S 191/03 - juris, Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. November 2018 - 15 A 2671/15 - juris, Rn. 28, und vom 9. März 2000 - 3 A 3611/96 - juris, Rn. 11 ff.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass die „ ... Straße“ eine „vorhandene Straße“ im Sinne des preußischen Fluchtliniengesetzes war. Zum Stichtag des 29. Juni 1961 könnte von der heutigen „ ... Straße“ allenfalls die Teilstrecke von der Einmündung in die „ ... Straße“ kommend bis zu dem Grundstück Flurstück 266 („ ... Straße 16“) als vorhandene Straße angesehen werden. Denn entlang der heutigen „ ... Straße“ (ehemals: „ ... Weg“) sind die Gebäude „ ... Straße 4“ und „ ... Straße 44 und 46“ bereits in der Flurkarte des Jahres 1842 als bestehende Gebäude nachgewiesen. Die Gebäude „ ... Straße 5 und 6“ wurden 1908 beziehungsweise 1898 gebaut, das Gebäude „ ... Straße 2“ stammt aus dem Jahre 1923 und die Gebäude „ ... Straße 8, 9 und 16“ aus den Jahren 1957, 1954 und 1931. Aufgrund dieser baulichen Entwicklung hat sich bereits in den Jahren und Jahrzehnten vor dem 29. Juni 1961 eine nicht nur unerhebliche Bebauung entlang dieses Teilabschnitts der „ ... Straße“ entwickelt. Diese Bebauung wies trotz der Baulücke auf dem Grundstück Flurstück 265 auch den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit auf und schloss sich insbesondere an die eine Hauptverkehrsstraße darstellende „ ... Straße“ an. Dies kann jedoch letztlich dahinstehend. Denn jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Teilstück der „ ... Straße“ in einer solchen Weise ausgebaut gewesen wäre, dass sein baulicher Zustand den allgemeinen Anforderungen an eine funktionstüchtige Erschließungsanlage entsprach. Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen können keine konkreten Einzelheiten bezüglich des Ausbauzustands der „ ... Straße“ vor dem Jahr 1961 entnommen werden. Auch der Kläger hat diesbezüglich nichts vorgetragen. Das geht zu seinen Lasten. Es ist nämlich Sache des Anliegers darzutun, dass (unter Geltung alten Rechts) überhaupt schon eine funktionstüchtige, zur Erschließung der anliegenden Grundstücke geeignete Straße vorhanden war; hierfür trifft – anders als bei sogenannten Rechtstatsachen, die allein in die Sphäre der Gemeinde fallen (zum Beispiel die Programmgemäßheit und die Einschätzung der Tauglichkeit des Ausbauzustandes der Straße durch die Gemeinde) – die Beweislast den Anlieger, da der tatsächliche Straßenzustand ihm in aller Regel nicht weniger gut bekannt ist als der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1993 - 8 B 156.93 - juris, Rn. 2, sowie Urteile vom 9. Dezember 1988 - 8 C 72.87 - juris, Rn. 17, und vom 26. Januar 1979 - 4 C 52.76 - juris, Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2018 - 15 A 2671/15 - juris, Rn. 62). Dazu, welche Beschaffenheit und Breite das hier in Betracht kommende Teilstück im Jahr 1961 aufwies und insbesondere ob und in welchem Umfang es bereits mit Beleuchtungs- (und Entwässerungs-)Einrichtungen ausgestattet war, sowie ob die Oberfläche (mit einem Straßenbelag) und die Seitenränder (etwa durch Bordsteine oder Gehwege) der Straße überhaupt befestigt beziehungsweise abgegrenzt waren, hat der Kläger nichts vorgetragen. Auch den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten lässt sich insoweit nichts Genaueres entnehmen. Lediglich aus einer Gesprächsnotiz vom 9. Juni 2010 geht hervor, dass Herr ..., Bewohner der „ ... Straße 2“, sich daran erinnere, dass die „ ... Straße“ im Jahre 1960 nur eine Schotterdecke aufgewiesen habe. Er erinnere sich daran so gut, weil 1960 sein Vater gestorben sei und der Leichenwagen über die holprige „ ... Straße“ zur „ ... Straße“ geschoben worden sei. Eine solche Schotterdecke entspricht jedoch nicht den Anforderungen, welche bereits die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 5. Juli 1961 in § 7 Abs. 1 Nr. 1 an die endgültige Herstellung stellte. Auch die Straßenbeleuchtung dürfte auf dem hier maßgeblichen Teilstück nach den Unterlagen der Beklagten erst im Zuge der Ausbaumaßnahmen im Jahr 1966 umfangreich hergestellt worden sein. Ungeachtet ihrer Aussagekraft sprechen diese Angaben eher gegen das Vorliegen einer funktionstüchtigen Erschließungsanlage im Jahr 1961. Andere Erkenntnisquellen stehen nicht zur Verfügung. Dies geht zulasten des Klägers (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2008 - 12 K 6605/03 - juris, Rn. 48). b) Der 1966 vorgenommene Ausbau der „ ... Straße“ führte auch nicht zu einer unter Geltung des Bundesbaugesetzes oder Baugesetzbuches endgültig hergestellten Straße, für die die sachlichen Beitragspflichten bereits entstanden ist (dazu unter aa)). Das im Wesentlichen von den Ausbaumaßnahmen im Jahr 1966 betroffene Teilstück der „ ... Straße“ von der Einmündung von der „ ... Straße“ bis zu dem Grundstück Flurstück 984 ist auch nicht im Wege der Abschnittsbildung verselbständigt worden (dazu unter bb)). Ungeachtet dessen scheitert die erstmalige endgültige Herstellung vor dem Jahre 2015 an der fehlenden Widmung der Straße (dazu unter cc)). aa) Eine Erschließungsbeitragspflicht ist nicht bereits durch den Ausbau eines Teilstücks der „ ... Straße“ im Jahr 1966 entstanden. (1) Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG grundsätzlich, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte. Ein solcher war hier jedoch bis zum Jahr 2013 nicht gegeben. Insbesondere ist der Bebauungsplanentwurf „ ... Weg“ vom 22. April 1966, der einen Ausbau der „ ... Straße“ von der Einmündung in die „ ... Straße“ bis auf Höhe der Gebäude „ ... Straße 11 und 16“ vorsah, nachweislich nie in Kraft getreten. Vielmehr teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Landratsamt Freudenstadt mit Schreiben vom 24. Juni 1975 mit, dass die Umsetzung des Bebauungsplans aufgegeben worden sei. Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG durften solche Anlagen ohne Bebauungsplan ansonsten nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden, an der es hier unstreitig fehlt. Daneben war allerdings nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG eine Erschließungsanlage auch dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllt eine Straße dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festliegen, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts ändern könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. März 1990 - 2 S 2284/89 - juris, Rn. 8, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier trotz der bereits unter Geltung des Bundesbaugesetzes auf den meisten Grundstücken entlang der „ ... Straße“ vorhandenen Bebauung nicht gegeben. Im vorliegenden Fall zeigen insbesondere die unterschiedlichen planerischen Überlegungen der Beklagten im Zuge der geplanten Aufstellung des Bebauungsplans „ ... Weg“ im Jahr 1966, etwa zu der genauen Ausgestaltung der Straßenführung, sowie insbesondere der Zustand des Teils der Straße ab dem Grundstück Flurstück 984 in Richtung Westen, welcher im Zuge der Baumaßnahmen im Jahr 1966 noch nicht planvoll ausgebaut wurde und in nördlicher Richtung in ein Feld überging, dass ein Spielraum hinsichtlich der Straßenführung bestand und eine eindeutige Festlegung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben war. Auch war ausweislich des Bebauungsplanentwurfs von 1966 etwa auf dem Grundstück Flurstück 265 noch eine große Baulücke vorhanden und die meisten Gebäude wurden im hinteren Teil der Grundstücke, in einiger Entfernung von der „ ... Straße“ errichtet. Auch aus diesem Grund war es nicht ausgeschlossen, dass an diesen Stellen durch eine Bebauungsplanung der Gemeinde ein veränderter Straßenverlauf entstanden wäre. (2) Seit Inkrafttreten der Novelle des Baugesetzbuchs vom 27. August 1997 am 1. Januar 1998 ist eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht mehr erforderlich. Denn nach der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB dürfen beitragsfähige Erschließungsanlagen hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung ist davon auszugehen, dass § 125 Abs. 2 BauGB auf alle beitragsfähigen Erschließungsanlagen anzuwenden ist, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31. Dezember 1997 noch nicht durch eine erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20. März 2015 - 2 S 1327/14 - juris, Rn. 35, und vom 21. März 2002 - 2 S 2585/01 - juris, Rn. 27). Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht. Bei dieser Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung zum Beispiel einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist. Diese planerische Entschließung kann im Einzelfall auch zusammen mit der Festlegung des sogenannten Bauprogramms (Ausbaupläne in technischer und räumlicher Sicht) erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2015 - 2 S 1327/14 - juris, Rn. 36, und Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 2 S 1657/06 - juris, Rn. 7). Vorliegend dürfte zwar davon auszugehen sein, dass der Gemeinderat der Beklagten ein solches Bauprogramm in der Gemeinderatssitzung vom 27. Mai 1966 aufgestellt hat. Dort hat er nämlich entschieden, dass die „ ... Straße“ mit einer Fahrbahnbreite von 6,0 m, an der östlichen Seite mit einem Gehweg mit 1,50 m und an der westlichen Fahrbahnseite einem Sicherheitsstreifen von 50 cm ausgebaut werden sollte. Insoweit ist aber bereits fraglich, ob in dieser Entscheidung aus dem Jahr 1966 eine Abwägungsentscheidung im Sinne der erst im Jahr 1998 in Kraft getretenen Bestimmung des § 125 Abs. 2 BauGB gesehen werden kann. Jedenfalls betrifft dieses Bauprogramm nur den östlichen Teil der „ ... Straße“ von der Einmündung zur „ ... Straße“ bis zu dem Grundstück Flurstück 984. Dies ergibt sich insbesondere aus der für den Bebauungsplanentwurf „ ... Weg“ gefertigten Karte für das Plangebiet, welches dem von dem Ausbau erfassten Gebiet der Straße entspricht. Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung im Jahr 1998 verfügte die „ ... Straße“ aber auch im „mittleren Teil“ ab der Westgrenze des Grundstücks Flurstück 984 bis zur Einmündung in den „ ... weg“ über eine Anbaufunktion. So wurden die Gebäude „ ... Straße 15“ und „ ... weg 1 und 2“ bereits Anfang der 1970er Jahre errichtet. Diese Fortführung der Bebauung darf bei der Beurteilung der Erschließungsanlage nicht außer Betracht bleiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 80). Dass für diesen Teil zwischen dem 1. Januar 1998 und dem späteren Ausbau im Jahr 2013 ein Bauprogramm aufgestellt oder eine Abwägungsentscheidung durch die Beklagte getroffen wurde, ist hingegen nicht erkennbar und von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Ein entsprechender Vorgang ist insbesondere auch nicht in den vorliegenden Verwaltungsakten dokumentiert. bb) Für eine vorzeitige Abrechnung des vom Ausbau im Jahr 1966 erfassten Teilstücks wäre nach den oben gemachten Ausführungen eine entsprechende Abschnittsbildung erforderlich gewesen. Eine solche hat der Gemeinderat der Beklagten jedoch nicht beschlossen. Ein solcher Beschluss für die Bildung eines Abrechnungsabschnitts gemäß dem zu diesem Zeitpunkt Anwendung findenden § 130 Abs. 2 BBauG kann insbesondere nicht in der Entscheidung über den Ausbau des Teilabschnitts der „ ... Straße“ in der Gemeinderatssitzung vom 27. Mai 1966 gesehen werden. Gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG konnte der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Ob die Gemeinde eine solche Abschnittsbildung vornimmt, lag in ihrem Ermessen (BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2013 - 9 B 33.12 - juris, Rn. 7); die Ausübung dieses Ermessens musste in dem Beschluss der Gemeinde unmissverständlich zu erkennen sein. Wenn die Gemeinde von der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen wollte, den Abschnitt einer Erschließungsanlage als Ermittlungsraum zu wählen, bedurfte es einer besonderen darauf ausgerichteten Willensentscheidung der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig war. Der Beschluss des Gemeinderats musste inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Abschnittsbildung bezog sich auf (Teile von) Erschließungsanlagen. Diese mussten, damit der Beschluss inhaltlich hinreichend bestimmt ist, in dem Beschluss genau bezeichnet und begrenzt werden. Ein Gemeinderatsbeschluss, in dem lediglich die (technische oder endgültige) Herstellung eines Straßenstücks festgestellt und die Widmung ausgesprochen wurde, war grundsätzlich nicht – auch nicht konkludent – als Beschluss über die Bildung eines Abschnitts zu werten. Gleiches galt für einen Gemeinderatsbeschluss, der sich nur mit der technischen Durchführung des Straßenbaus oder mit der Herstellung von Teilstrecken befasste, ohne die abrechnungsmäßige Verselbständigung für Zwecke des Erschließungsbeitragsrechts festzustellen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 83, und vom 22. Mai 2003 - 2 S 446/02 - juris, Rn. 38). Enthielt ein Beschluss des Gemeinderates keinerlei Hinweis, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Straße abgerechnet werden sollte, konnte ein entsprechender Wille dem Gemeinderat auch nicht unterstellt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019, a. a. O.). Gemessen hieran wurde in der Gemeinderatssitzung vom 27. Mai 1966 keine solche Abschnittsbildung beschlossen. Hiergegen spricht bereits, dass der Gemeinderat der Beklagten in dieser Sitzung schon keinen förmlichen Beschluss über den Ausbau des Teilstücks der „ ... Straße“ getroffen hat. Der Beschluss bezieht sich vielmehr auf die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich der „ ... Straße“. Die Entscheidung über die Ausbaumaßnahmen ist lediglich in dem Gemeinderatssitzungsprotokoll enthalten. Ungeachtet dessen ist jedenfalls keine hinreichend bestimmte Entscheidung über die Bildung eines erschließungsbeitragsrechtlich eigenständigen Teilabschnitts der Anlage getroffen worden. In dem Gemeinderatsprotokoll ist folgendes ausgeführt: „Soweit der Ausbau den jetzigen historischen Ortsweg 3 betrifft, erstreckt sich der ortsbauplanmäßige Ausbau lediglich auf die Herstellung der Gehwege, während es sich beim weiteren Teil in westlicher Richtung um einen vollständigen Ausbau nach der Satzung über die Erhebung von Erschließungskostenbeiträgen handelt.“ Diese „Entscheidung“ des Gemeinderats ist deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil unklar ist, welchen Teil der „jetzige historische Ortsweg 3“ umfasst. Die Beklagte geht davon aus, dass es sich dabei ausweislich des Flurkartenauszugs von 1842 um die heutige „ ... Straße“ ab der Einmündung der „ ... gasse“ bis zur „ ... Straße“ handele. Dagegen, dass sich der Gemeinderat in der Sitzung am 27. Mai 1966 auf diese Straße bezogen hat, spricht jedoch, dass die Aussage in dem Gemeinderatsprotokoll bei Zugrundelegung der Ansicht der Beklagten in dem Kontext des Ausbaus der „ ... Straße“ kaum Sinn ergeben würde. Vielmehr spricht der Entwurf des Bebauungsplans „ ... Weg“ von 1966 dafür, dass der „Ortsweg 3“ jedenfalls einen Teil der „ ... Straße“ erfasste. Denn in der zu dem Bebauungsplanentwurf gefertigten Karte vom 22. April 1966 ist der Teil der „ ... Straße“ unmittelbar nach der Kreuzung zur „ ... Straße“ als „O.W.3“ bezeichnet. Auch in einem Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten an das Landratsamt Hechingen vom 28. Februar 1967 wird darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat am 18. März 1966 den Ausbau des Ortsweges 3 „ ... Weg“ im Anschluss an „FW 1“ beschlossen habe. Dem ist zu entnehmen, dass es sich jedenfalls bei Teilen der „ ... Straße“ um den „Ortsweg 3“ gehandelt haben dürfte. Es bleibt jedoch unklar, welcher Teil der Straße mit der Bezeichnung „jetziger historischer Ortsweg 3“ gemeint ist. Insoweit enthalten die Verwaltungsakten und insbesondere das Gemeinderatsprotokoll keine weiteren Hinweise. Es kann insbesondere nicht der gesamte, von dem Ausbau im Jahr 1966 betroffene Abschnitt gemeint sein, da ansonsten die Differenzierung zwischen dem „jetzigen historischen Ortsweg 3“ und dem weiteren Teil in westlicher Richtung keinen Sinn ergeben würde. Darüber hinaus wollte der Gemeinderat den „jetzigen historischen Ortsweg 3“ gerade nicht als erschließungsbeitragspflichtigen Teilabschnitt bestimmen, sondern allenfalls den sich westlich anschließenden Teil, welcher jedoch nicht hinreichend bestimmt festgelegt ist. cc) Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 125 BBauG beziehungsweise § 125 BauGB scheitert die erstmalige endgültige Herstellung im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne jedenfalls daran, dass der maßgebliche Teil der „ ... Straße“ erstmals im Jahr 2015 durch die Beklagte gewidmet wurde. Zuvor lag die für das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht erforderliche Widmung der Straße unstreitig nicht vor. c) Der Beitragserhebung durch den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid steht jedoch § 20 Abs. 5 KAG entgegen. Denn die Erhebung der Beitragspflicht ist jedenfalls für den Abschnitt der „ ... Straße“, an welchem das Grundstück des Klägers belegen ist, durch den Eintritt der Vorteilslage im Jahr 1966 und einen Zeitablauf von deutlich über 20 Jahren ausgeschlossen. aa) Mit dem am 12. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095) hat der Landesgesetzgeber zur Anpassung des Kommunalabgabengesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - juris, Rn. 41) zur Beitragsvorhersehbarkeit und -klarheit und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das Erschließungsbeitragsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129, und vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - juris) die Regelung des § 20 Abs. 5 KAG in das Kommunalabgabengesetz eingefügt (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 16/9087, S. 31 ff.). Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Diese erst nach dem Ergehen des angefochtenen Bescheids in Kraft getretene Neuregelung ist im gerichtlichen Verfahren wegen des maßgeblichen Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 S 3955/20 - juris, Rn. 26). Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG beginnt dabei mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, auch in Fällen, in denen – wie hier alleine in Betracht kommend – diese lange vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten war (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2021 - 2 S 656/19 - juris, Rn. 26 ff.). Die Neuregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG stellt für den Fristbeginn – den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend – auf die „Vorteilslage“ ab. Mit diesem Begriff knüpft der Landesgesetzgeber für das Erschließungsbeitragsrecht, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich ergibt (vgl. LT-Drucks. 16/9087 S. 34 f.), an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Urteilen vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - und vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - an. Im Urteil vom 19. September 2018 (a. a. O., juris, Rn. 50) hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass der Begriff der Vorteilslage aus der Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts des Beitragspflichtigen zu bestimmen sei, welcher den Eintritt der Vorteilslage erkennen können müsse. Dies habe zur Konsequenz, dass es auf rein rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, die der Beitragspflichtige in der Regel nicht selbst feststellen könne, wie das Bestehen einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung oder das Vorliegen einer Widmung, nicht entscheidend ankommen könne. Abzustellen sei vielmehr auf die äußerlich erkennbaren tatsächlichen Voraussetzungen der sachlichen Beitragspflicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 1812/16 - juris, Rn. 47; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 6 ZB 17.546 - juris, Rn. 10). Maßgeblich für den Eintritt der Vorteilslage sei daher, ob eine beitragsfähige Erschließungsanlage, zum Beispiel eine Anbaustraße (§ 33 Satz 1 Nr. 1 KAG), technisch entsprechend dem (Aus-)Bauprogramm der Gemeinde vollständig und endgültig hergestellt sei (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Februar 2017 - 6 BV 15.1000 - juris, Rn. 31). Das für diesen Vergleich maßgebliche (Aus-)Bauprogramm ergebe sich dabei regelmäßig aus den (veröffentlichten) Ausbauplänen und der (veröffentlichten) Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung. Im nachfolgenden Urteil vom 29. Oktober 2019 (a. a. O., juris, Rn. 129) hat sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 6. September 2018 (- 9 C 5.17 - juris, Rn. 55; vgl. auch Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 9 B 53.18 - juris, Rn. 7) angeschlossen, ohne dass damit allerdings eine inhaltliche Neubewertung verbunden war. Danach kommt es für das Entstehen der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich auf die tatsächliche – bautechnische – Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen – wie beispielsweise die Widmung der Straße oder die Wirksamkeit der Beitragssatzung – für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen. Beurteilungsmaßstab hierfür ist die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht. Für die Beurteilung, ob eine Erschließungsmaßnahme dem gemeindlichen Bauprogramm vollständig entspricht beziehungsweise entsprochen hat, ist – dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entsprechend – naturgemäß nicht nur auf die aktuelle Erschließungsmaßnahme, sondern auch auf Erschließungsmaßnahmen in der Vergangenheit abzustellen und zu prüfen, ob diese den jeweils maßgebenden gemeindlichen Bauprogrammen entsprochen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 S 3955/20 - juris, Rn. 31). Für die „Erkennbarkeit“ im Sinne des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit kommt es nicht subjektiv auf die „Laiensicht“ des einzelnen beitragspflichtigen Bürgers an, sondern auf eine Erkennbarkeit nach dem objektiven Empfängerhorizont eines Beitragspflichtigen. Dies schließt auch erforderliche tatsächliche oder rechtliche Bewertungen nicht aus; dabei ist es dem Beitragspflichtigen zumutbar, notfalls fachkundigen Rat einzuholen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 S 3955/20 - juris, Rn. 36). bb) Gemessen hieran ist bereits mit dem Ausbau der „ ... Straße“ im Jahr 1966 eine Vorteilslage eingetreten. Denn der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Abschnitt der „ ... Straße“ von der Einmündung in die „ ... Straße“ bis zu der Westgrenze des Grundstücks Flurstück 984 entsprach nach dem Ausbau 1966 den Satzungsbestimmungen des § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten in der im Jahre 1966 geltenden Fassung vom 21. Januar 1966. Dieser sieht für die endgültige Herstellung von Anbaustraßen unter anderem den Ausbau einer Straßenentwässerung, einer etwa vorgesehenen Beleuchtung sowie eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Pflasterung, Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise vor. Mit dem Ausbau im Jahr 1966 erhielt der maßgebliche Teil der „ ... Straße“ unstreitig sämtliche dieser Eigenschaften. Darüber hinaus stellte der Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 27. Mai 1966 auch ein Bauprogramm für den flächenmäßigen Ausbau der „ ... Straße“ auf, dessen Vorgaben bei dem anschließenden Ausbau unstreitig umgesetzt wurden. Damit ist die Vorteilslage bereits 1966 eingetreten und anschließend ein Zeitraum von weit über 20 Jahren vor der Beitragserhebung im Jahr 2016 vergangen. Dem Eintritt der Vorteilslage steht insbesondere auch nicht entgegen, dass für den sich in westlicher Richtung des Grundstücks Flurstück 984 anschließenden Teil der „ ... Straße“ im Jahr 1966 kein Bauprogramm vorhanden war. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten schließt dies den Eintritt der Vorteilslage für das Teilstück der heutigen „ ... Straße“ von der Einmündung in die „ ... Straße“ bis zur Westgrenze des Grundstücks Flurstück 984 nicht aus. Denn bei der Regelung des § 20 Abs. 5 KAG handelt es sich um ein tatsächliches Korrektiv, welches aus Gründen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit geschaffen wurde, bei dessen Prüfung das Vorliegen rechtlicher Voraussetzungen in den Hintergrund tritt. Nach Auffassung der Kammer stellte sich die tatsächliche Situation im Jahr 1966 für einen objektiven Betrachter aber bereits so dar, dass die „ ... Straße“ technisch entsprechend des seinerzeit beschlossenen Bauprogramms und den Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung hergestellt war. Insbesondere war entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch nicht sicher absehbar, dass die Straße nach Westen hin ab dem Grundstück Flurstück 984 in naher Zukunft weiter ausgebaut werden sollte. Vielmehr war die Straße in diesem Bereich in nördlicher Richtung durch freie Felder begrenzt und mündete in den Außenbereich. Ungeachtet dessen ist im Rahmen von § 20 Abs. 5 KAG auf den tatsächlichen Zustand der Erschließungsanlage im Zeitpunkt nach Abschluss der jeweiligen Ausbaumaßnahme abzustellen, da die Vorschrift gerade verhindern soll, dass eine Gemeinde sich die Fortsetzung und zugleich erstmalige Herstellung der Anlage über Jahre hinweg vorbehält und so die Erhebung des Erschließungsbeitrags auf unbestimmte Zeit und für die Anwohner nicht plan- und vorhersehbar hinauszögern könnte. Die Anwohner des bereits 1966 ausgebauten Teilstücks der heutigen „ ... Straße“ konnten demnach 20 Jahre später davon ausgehen, nicht mehr zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden. Dies gilt schließlich auch ungeachtet dessen, dass im Laufe der 1970er Jahre die Bebauung entlang der „ ... Straße“ in Richtung Westen tatsächlich fortgesetzt wurde. Denn eine – wie hier – einmal eingetretene Vorteilslage kann nicht durch eine spätere Fortsetzung der Erschließungsanlage wieder beseitigt werden. Dies würde – wie bereits aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht – den Sinn und Zweck der Vorschrift konterkarieren und den mit ihr verfolgten Vertrauensschutz der Anwohner missachten. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. III. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 2.516,42 Euro festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18. Juli 2013). B E S C H L U S S Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Gründe: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist vorliegend gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 2 A 1.18 - juris, Rn. 5). Nach diesen Maßstäben war hier die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig. Denn das Verfahren warf unter anderem komplexe Rechtsfragen zum Vorliegen einer vorhandenen Straße, zur erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage und zum Eintritt der Vorteilslage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auf. Von dem Kläger konnte daher nicht erwartet werden, das gegen seine Heranziehung zu dem Erschließungsbeitrag angestrengte Vorverfahren ohne Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu führen. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag durch die Beklagte. Er ist mit einem Anteil von 189/1.000 Teileigentümer des Grundstücks Flurstück 980, das sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet. Auf dem 706 m² großen Grundstück ist ein Wohnhaus („ ... Straße 5“) errichtet. Das Gemeindegebiet der Beklagten gehört dem ehemals hohenzollerischen Landesteil von Baden-Württemberg an. Entlang der heutigen „ ... Straße“ (ehemals: „ ... Weg“) sind die Gebäude „ ... Straße 4“ und „ ... Straße 44 und 46“ bereits in der Flurkarte des Jahres 1842 als bestehende Gebäude nachgewiesen. Die Gebäude „ ... Straße 5 und 6“ wurden 1908 beziehungsweise 1898 gebaut, das Gebäude „ ... Straße 2“ stammt aus dem Jahre 1923 und die Gebäude „ ... Straße 8, 9 und 16“ aus den Jahren 1957, 1954 und 1931. Im Jahr 1966 beschloss der Gemeinderat den Ausbau des östlichen Teils der „ ... Straße“ von der Einmündung in die „ ... Straße“ bis zur Westgrenze des Grundstücks Flurstück 984. In dem Gemeinderatsprotokoll zu der Sitzung vom 27. Mai 1966 wird unter dem Tagesordnungspunkt „Bebauungsplan ... Weg“ ausgeführt, dass der „ ... Weg“ als sogenannter „Grüner Plan-Weg“ hergestellt werden solle. Weiter wird ausgeführt, dass „im Anschluss an den Feldweg der Ortsweg ... Weg bis zur Einmündung in die K220 – ... Straße – ortsbauplanmäßig auszubauen“ sei. Hintergrund dafür sei, dass man „günstige Straßenbaupreise im Zuge des „Grünen Plan-Weges“ auch für den Ortsweg nutzen wolle. Im Gemeinderatsprotokoll wird dann weiter ausgeführt, dass der „ ... Weg“ mit einer Fahrbahnbreite von 6,0 m, an der östlichen Fahrbahnseite einem Gehweg mit 1,50 m und an der westlichen Fahrbahnseite mit einem Sicherheitsstreifen von 50 cm ausgebaut werden solle. Soweit der Ausbau den historischen Ortsweg 3 betreffe, erstrecke er sich lediglich auf die Herstellung der Gehwege. Letztlich beschloss der Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung am 27. Mai 1966 für den „ ... Weg“ zwischen der „ ... Straße“ und der Westgrenze des Grundstücks Flurstück 984, einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bürgermeister der Beklagten teilte dem Landratsamt Hechingen mit Schreiben vom 28. Oktober 1966 mit, dass der Ausbau der „ ... Straße“ 1966 entsprechend dem Beschluss des Gemeinderats vom 27. Mai 1966 ausgeführt worden sei. Der beabsichtigte Bebauungsplan für die „ ... Straße“ ist hingegen nicht in Kraft getreten. Vielmehr teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Landratsamt Freudenstadt mit Schreiben vom 24. Juni 1975 insoweit mit, dass der Bebauungsplanentwurf nicht mehr weiterbetrieben worden sei. Am 22. November 2013 trat der Bebauungsplan „ ... Straße“ in Kraft, welcher das Grundstück Flurstück 1145 (heute: 1145, 1145/1 und 1145/2) und ein bis zur Westgrenze des Grundstücks Flurstück 984 (fiktive Grenze des Bebauungsplanentwurfs von 1966) reichendes Teilstück der „ ... Straße“ erfasst. Westlich schließt sich der bereits am 25. Juli 2003 in Kraft getretene Bebauungsplan „ ... Weg – ... “ an, welcher ab dem Grundstück Flurstück 8470 in westlicher Richtung die südlich der „ ... Straße“ gelegenen Grundstücke umfasst. In der Gemeinderatssitzung vom 3. Dezember 2013 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Ausbau der „ ... Straße“ von der Ostgrenze des Bebauungsplangebiets „ ... Weg“ bis zur Einmündung in die „ ... Straße“ entsprechend des Ausbauplans des Ingenieurbüros ... vom 29. November 2013 und zugleich die Bildung eines entsprechenden Erschließungsabschnitts gemäß § 37 Abs. 2 KAG. Im Jahr 2014 erfolgte der Ausbau der „ ... Straße“ nach Maßgabe des beschlossenen Bauprogramms. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Beklagten, widmete diese die Teilfläche der „ ... Straße“ von der Einmündung in die „ ... Straße“ bis in Höhe des Grundstücks Flurstück 1145/2 dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße. Mit Bescheid vom 13. April 2016 zog die Beklagte den Kläger für sein Teileigentum an dem Grundstück Flurstück 980 („ ... Straße 5“) zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.639,80 Euro gemäß §§ 33 bis 41 KAG in Verbindung mit ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 11. Dezember 2007 heran. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 29. April 2016 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass die Möglichkeit bestehe, dass die „ ... Straße“ bereits bei Inkrafttreten des Baugesetzbuchs als „historische“ Straße vorhanden gewesen sei. Dies deshalb, da bereits vor dem maßgeblichen Stichtag eine nicht unerhebliche Bebauung entlang der Straße bestanden habe und diese insoweit dem innerörtlichen Anbau und Verkehr gedient habe. Alleine die Tatsache, dass die Beklagte im Jahr 1966 den Ausbau der Straße beschlossen habe, lasse nicht den Rückschluss zu, der Ausbauzustand sei im Jahr 1961 nicht ausreichend gewesen. Der Ausbaubeschluss sei 1966 gefasst worden, weil es seinerzeit ein Zuschussprogramm mit 60 % Zuschüssen gegeben habe. Dass man dieses nutze, um einen besseren Ausbauzustand zu haben, belege nicht, dass der bisherige Ausbauzustand nicht dem Willen der Gemeinde entsprochen habe. Unabhängig von der Frage der Widmung und sogar unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bejahe die Rechtsprechung zwischenzeitlich das Erlöschen der Beitragspflicht, wenn der Vorteil, der von der jeweiligen Erschließungsanlage den anliegenden Grundstücken vermittelt werde, bereits über einen längeren Zeitraum bestanden habe. Nachdem aus Sicht der Beklagten vorliegend lediglich die fehlende Widmung Grund dafür sei, dass die Beitragspflicht nicht entstanden sein solle, stehe fest, dass die Erschließungsanlage den Erschließungsvorteil auf einem Teilabschnitt zumindest seit 1966 und einem weiteren Teilabschnitt seit 1974 für die angrenzenden Grundstücke vermittle. Damit sei die Beitragspflicht erloschen. Das Landratsamt Freudenstadt korrigierte den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2016 mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2021, dem Kläger am 20. Februar 2021 zugestellt, dahingehend, dass der Beitragssatz nicht 13,189062 Euro pro m², sondern 12,57269905 Euro pro m² beträgt und setzte den Erschließungsbeitrag auf 2.516,42 Euro neu fest. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Zur Begründung hob es im Wesentlichen darauf ab, dass es sich bei der „ ... Straße“ im Bereich von der Einmündung in die „ ... Straße“ bis zum Geltungsbereich des Bebauungsplans „ ... Weg – ... “ nicht um eine vorhandene Straße im Sinne von § 46 Abs. 6 KAG handele. Auch nach der ab dem 30. Juni 1961 geltenden Rechtslage sei die Erschließungsanlage hinsichtlich des vor dem Jahr 2014 vorgenommenen Ausbaus rechtlich nicht endgültig hergestellt gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass der Bebauungsplanentwurf „ ... Weg“ aus dem Jahr 1966, der einen Ausbau der „ ... Straße“ von der Einmündung in die „ ... Straße“ bis in Höhe der heutigen Gebäude „ ... Straße 11 und 16“ vorgesehen habe, nachweislich nie in Kraft getreten sei. Die „ ... Straße“ sei ohne Beachtung des erschließungsbeitragsrechtlichen Planerfordernisses (§ 125 Abs. 1 BBauG) hergestellt worden, weshalb diese Herstellung keine Erschließungsbeitragspflicht auslösen konnte. Auch eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 125 Abs. 1a BBauG sei zwischen dem 1. August 1979 und dem 31. Dezember 1997 weder beantragt noch erteilt worden. Teile man die Auffassung, dass im Zeitpunkt der Einfügung des § 125 Abs. 1a BBauG eine solche Zustimmung nicht erforderlich gewesen sei, bleibe festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt (1. August 1979) bereits die bauliche Entwicklung entlang der „ ... Straße“ weiter fortgeschritten gewesen sei und die Gebäude 15 und 17 sowie die Gebäude auf dem Eckgrundstück „ ... weg/ ... Weg“ vorhanden gewesen seien. Somit habe die zum Ausbau bestimmte Erschließungsanlage „ ... Straße“ am 1. August 1979 in westlicher Richtung bereits bis zu dem Eckgrundstück „ ... weg 2“ gereicht. Für diesen „mittleren Teil“ der „ ... Straße“ sei weder ein Bebauungsplan noch eine Zustimmung nach § 125 Abs. 1a BBauG und auch kein Ausbauprogramm vorhanden gewesen. Ein planmäßiger Ausbau dieses Teilstücks sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch hätten die Voraussetzungen für eine Abschnittsbildung zwischen dem östlichen Bereich der „ ... Straße“ und dem mittleren Bereich der „ ... Straße“ zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Die „ ... Straße“ habe bis circa 1966 „ ... Weg“ geheißen und im Gegensatz zu anderen Straßen in der Gemeinde keine gebundene Decke, keinen Gehweg und keine Straßenbeleuchtung aufgewiesen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass es im ehemals hohenzollerischen Landesteil (Preußisches Landesrecht) das Rechtsinstitut einer „Historischen Straße“ nicht gegeben habe, da die Beitragsfreiheit einer vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellten Erschließungsanlage ausschließlich und allein davon abhängig gewesen sei, ob die Gemeinde bis zum 30. Juni 1961 ein Ortsstatut erlassen habe, was vorliegend nachweislich nicht der Fall sei. Die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürften, beziehe sich auf die Erhebung eines Anschlussbeitrages und lasse sich nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation der Erhebung eines Erschließungsbeitrages übertragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18) könne das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit der Erhebung eines Erschließungsbeitrags dann entgegenstehen, wenn zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und dem Vorteilsausgleich ein langer Zeitraum verstrichen sei. Nach dem am 12. Dezember 2020 in Kraft getretenen § 20 Abs. 5 KAG gelte für die Festsetzung von Erschließungsbeiträge eine Verjährungshöchstfrist von 20 Jahren, welche an die jeweilige Vorteilslage anknüpfe. Die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist setze die Erkennbarkeit des Zeitpunktes voraus, in dem der beitragsrechtliche Vorteil entstanden sei und die Frist für eine mögliche Inanspruchnahme zu laufen begonnen habe. Maßgeblich komme es daher im Erschließungsbeitragsrecht auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme, nicht jedoch darauf an, ob darüber hinaus auch die weiteren rechtlichen Voraussetzungen, wie zum Beispiel die Widmung der Straße oder Wirksamkeit der Beitragssatzung, gegeben seien. Vorliegend sei die endgültige Herstellung erst 2013 eingetreten und somit auch die Vorteilslage erst danach entstanden. Somit habe die Verjährung zwar begonnen, aber die 20 Jahre seien noch nicht erreicht. Der Kläger hat am 19. März 2021 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, dass es auf die Einhaltung eines erschließungsbeitragsrechtlichen Planerfordernisses gemäß § 125 BBauG nicht ankomme. Es komme nicht einmal auf das schutzwürdige Vertrauen des Bürgers an. Vielmehr gelte die vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 7. April 2021 - 1 BvR 176/15) aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit abgeleitete Verpflichtung zur Regelung einer zeitlichen Obergrenze für die Heranziehung zu Vorteilsausgleichsbeiträgen auch dann, wenn keine Regelung bestehe, die Anlass zu spezifischem Vertrauen gebe oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstünden. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung allein darauf abgestellt, dass die Möglichkeit der Nutzung des dort streitgegenständlichen Wasseranschlusses gegeben gewesen sei. Der vom Landratsamt Freudenstadt zitierte Rechtsgrundsatz, wonach bei dem Verstoß gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ein enger Maßstab zulasten des Bürgers anzulegen sei, treffe also gerade nicht zu. Auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg zum Eintritt der Verjährung sei vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholt. Der Ausbau im Jahr 1966 sei offenbar als endgültiger Ausbau entsprechend der seinerzeitigen Erschließungsfunktion erfolgt. Auf die Frage, ob es damals bereits einen Bebauungsplan gegeben habe, komme es bezüglich des Eintritts der endgültigen Verjährung nicht an. Nach seiner Auffassung sei insoweit nicht einmal der eigentliche Ausbauzustand und, ob dieser entsprechend eines Bauprogramms erfolgt sei, relevant. Maßgeblich sei vielmehr allein, ob ein Ausbau erfolgt sei, der es ermögliche, dass die ausgebaute Straße einen Erschließungsvorteil vermittle. Maßgeblicher Vorteil für eine Straße sei, ob diese in tatsächlicher Hinsicht die Bebaubarkeit vermittle. Insoweit komme es auf ein zugrundeliegendes Ausbauprogramm genauso wenig an wie auf den tatsächlichen Zustand der Straße, sondern nur darauf, ob Baugenehmigungen, für die eine Erschließung durch die Straße Voraussetzung sei, erteilt worden seien. Dem sei vorliegend so, wobei für den bis 1966 ausgebauten Teil der Straße sogar ein Bauprogramm vorgelegen habe. Diese Erschließung habe die Straße vorliegend in der Folge auch für die Grundstücke „ ... weg 1“ und „ ... Straße 15 und 17“ vermittelt. Es bedürfe insoweit auch keiner Abschnittsbildung. Denn zumindest die Ausbauüberlegungen hinsichtlich des 1966 ausgebauten Teils der „ ... Straße“ seien abgeschlossen gewesen. Die Uhr hinsichtlich der absoluten Verjährung habe zumindest für diesen Teil der Straße mit Abschluss des seinerzeitigen Ausbaus zu ticken begonnen und die Frist werde auch nicht gehemmt, wenn im Nachhinein neue Ausbauüberlegungen angestellt würden. Außerdem sei die von der Beklagten für die „ ... Straße“ vorgenommene Abschnittsbildung unzulässig. Denn das Ende eines Teils einer Straße, bis zu welchem im Vertragsregime abgerechnet werde, sei kein geeignetes Kriterium nach § 37 Abs. 2 KAG für die Abgrenzung eines Abschnitts. Solche Grenzen müssten, auch wenn sie Rechtsgrenzen seien, eine gewisse Erfahrbarkeit haben, an der es vorliegend fehle. Denn der Bürger könne einen Erschließungsvertrag nicht einsehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Freudenstadt vom 18. Februar 2021 aufzuheben; die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vor, dass es sich bei der „ ... Straße“ nicht um eine nach § 49 Abs. 6 KAG beitragsfreie Erschließungsanlage handele. Die hier für die Beurteilung, ob es sich um eine „historische“ oder „vorhandene“ Straße handele, maßgeblichen Voraussetzungen des § 15 PrFluchtlG seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt ein Ortsstatut erlassen. Darüber hinaus könne ausgeschlossen werden, dass der vor 1966 bestehende Ausbauzustand einen im Sinne der Anforderungen des preußischen Fluchtliniengesetzes „nach dem Willen der Gemeinde ausreichenden Ausbauzustand“ dargestellt habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Gemeinderat am 27. Mai 1966, also fünf Jahre nach dem maßgeblichen Stichtag (29. Juni 1961), den Ausbau der „ ... Straße“ beschlossen habe. Dies zeige, dass der Gemeinderat zu diesem Zeitpunkt den seinerzeit vorhandenen Ausbauzustand gerade nicht für ausreichend gehalten habe. Hierfür spreche außerdem der Ablauf der baulichen Entwicklung entlang der „ ... Straße“. Eine durchgehende Bebauung am heutigen östlichen Teil der Straße habe sich erst gegen Ende der 1950er Jahre entwickelt. Vor diesem Zeitpunkt habe daher kein Anlass bestanden, die „ ... Straße“ entsprechend den Anforderungen an eine zum Ausbau bestimmte Straße herzustellen. Die Beitragspflicht könne auch nicht mit dem Ausbau im Jahre 1966 entstanden sein. Dies ergebe sich daraus, dass die „ ... Straße“ nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg (so etwa Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18) als einzelne Erschließungsanlage zwischen ihrer Abzweigung von der „ ... Straße“ bis zum Ende des Abrechnungsabschnitts zum Übergang in das Gebiet „ ... Weg – ... “ anzusehen sei. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Änderung des § 125 Abs. 2 BauGB am 1. Januar 1998 könne eine Beitragspflicht für die „ ... Straße“ schon deshalb nicht entstanden sein, da weder ein Bebauungsplan, noch eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde vorgelegen habe. Nach der Änderung des § 125 Abs. 2 BauGB komme es in den Fällen, in denen kein Bebauungsplan vorliege, für die Herstellung der Erschließungsanlage darauf an, dass der Gemeinderat ein Bauprogramm beschließe. Ein solches Bauprogramm liege mit der Gemeinderatsentscheidung vom 27. Mai 1966 jedoch nur für den östlichen Teil der „ ... Straße“ bis zu dem Gebäude „ ... Straße 11“ vor. Für den mittleren Teil ab „ ... Straße 11“ bis „ ... weg“ habe es vor dem Beschluss vom 3. Dezember 2013 keine Entscheidung des Gemeinderats gegeben. Es komme hinzu, dass zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung 1998 die „ ... Straße“ schon in ihrem mittleren Teil über eine Anbaufunktion verfügt habe. Die Fortführung der dortigen Bebauung dürfe bei der Beurteilung der Erschließungsanlage nicht außer Betracht gelassen werden. In diesem Bereich habe die „ ... Straße“ nicht über einen den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung entsprechenden Ausbau verfügt. Der Kammer liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (zwei Aktenordner) und die Widerspruchsakte des Landratsamtes Freudenstadt (zwei Schnellhefter) vor. Wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.