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Urteil

2 S 595/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1110.2S595.22.00
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Leitsätze
1. Für den Eintritt der Vorteilslage i.S.d. § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) genügt nicht allein das individuelle Erschlossensein des veranlagten Grundstücks durch eine auf seiner Höhe technisch fertiggestellte Erschließungsanlage, sondern es ist auf den gesetzlich geregelten Ermittlungsraum abzustellen, d.h. in der Regel auf die einheitliche Erschließungsanlage in ihrer gesamten Länge. Die Vorteilslage tritt also nicht bereits dann ein, wenn lediglich eine von der Gemeinde geplante Teilstrecke einer selbständigen Erschließungsanlage fertiggestellt ist, ohne dass diese im Wege der Abschnittsbildung verselbständigt wurde. Dies gilt auch dann, wenn sich die konkrete Ausbauplanung der Gemeinde allein auf das Teilstück erstreckte und es für die weitergehende Strecke (noch) keine Planung gab.(Rn.82) 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im ehemals hohenzollerischen Landesteil von einer vorhandenen Erschließungsanlage im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG (juris: KAG BW 2005) auszugehen ist (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 10 ff., vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v. und vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris Rn. 2).(Rn.46)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. November 2021 - 12 K 1009/21 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Eintritt der Vorteilslage i.S.d. § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) genügt nicht allein das individuelle Erschlossensein des veranlagten Grundstücks durch eine auf seiner Höhe technisch fertiggestellte Erschließungsanlage, sondern es ist auf den gesetzlich geregelten Ermittlungsraum abzustellen, d.h. in der Regel auf die einheitliche Erschließungsanlage in ihrer gesamten Länge. Die Vorteilslage tritt also nicht bereits dann ein, wenn lediglich eine von der Gemeinde geplante Teilstrecke einer selbständigen Erschließungsanlage fertiggestellt ist, ohne dass diese im Wege der Abschnittsbildung verselbständigt wurde. Dies gilt auch dann, wenn sich die konkrete Ausbauplanung der Gemeinde allein auf das Teilstück erstreckte und es für die weitergehende Strecke (noch) keine Planung gab.(Rn.82) 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im ehemals hohenzollerischen Landesteil von einer vorhandenen Erschließungsanlage im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG (juris: KAG BW 2005) auszugehen ist (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 10 ff., vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v. und vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris Rn. 2).(Rn.46) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. November 2021 - 12 K 1009/21 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Denn der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 13.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Freudenstadt vom 18.02.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung des Erschließungsbeitrags ist § 20 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 11.12.2007, die am 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Gemäß § 20 Abs. 2 KAG erheben die Gemeinden zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG genannten Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen im Sinne des § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG sind öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen). I. Bei dem mit dem streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheid abgerechneten Teil der „F... Straße“ handelt es sich um eine selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG. 1. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist ausgehend von einer „natürlichen Betrachtungsweise“ das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild. Es kommt danach weder auf planerische Festsetzungen noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung oder durch topographische Besonderheiten geprägt werden und sich einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Unterschiede, die Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, kennzeichnen jeden dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage. Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2020 - 9 C 9.18 - BVerwGE 167, 331, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 51; Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 28; jeweils mwN). 2. Von dieser grundsätzlich gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ist im Einzelfall aus Rechtsgründen abzuweichen. Ein rechtlicher Grund, bei einer nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straße von verschiedenen Erschließungsanlagen auszugehen, kann vorliegen, wenn ein Teilstück der Straße aufgrund eines Erschließungsvertrags ausgebaut wird oder ausgebaut worden ist und die erschließungspflichtige Gemeinde in dem Erschließungsvertrag die Erschließungskosten auf den die Erschließung übernehmenden Dritten bzw. den Vertragspartner übertragen hat (vgl. § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der bis zum 20.06.2013 geltenden Fassung; vgl. jetzt § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Denn in diesem Fall verbleibt der Gemeinde hinsichtlich des vom Erschließungsvertrag umfassten Teilstücks kein beitragsfähiger Aufwand; allein das vom Erschließungsvertrag nicht umfasste Teilstück der Straße unterliegt dem abgabenrechtlichen Regelungsregime über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschluss vom 12.07.2007 - 5 TG 771/07 - juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.7.2005 - 6 CS 04.3239 - juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.1998 - 3 A 706/91 - juris Rn. 4 ff.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 6 Rn. 18; Driehaus, ZMR 2003, 309). Selbständige Erschließungsanlage ist danach im vorliegenden Fall nicht die gesamte „F... Straße“, sondern nur der abgerechnete Teil, der von der „M... Straße“ bis zur westlichen Grenze des Bebauungsplans „Fxxxxx-xxx Straße“ reicht. Das sich hieran westlich anschließende Teilstück der „F... Straße“ ist aufgrund eines Erschließungsvertrags ausgebaut worden, in dem die Beklagte die Erschließungskosten auf den die Erschließung übernehmenden Dritten übertragen hatte. Dass die durch den Erschließungsvertrag erfolgte Bildung selbständiger Erschließungsanlagen mit Blick auf eine kostenmäßige Benachteiligung der Anlieger willkürlich gewesen sein könnte (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 12.07.2007 - 5 TG 771/07 - juris Rn. 5 f.; dazu Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 6 Rn. 40) ist - auch im Hinblick auf die im Wesentlichen gleichbleibende Straßenbreite und den vergleichbaren Ausbauzustand - nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Da es sich bei dem abgerechneten Teil der „F... Straße“ somit aus Rechtsgründen um eine selbständige Erschließungsanlage handelt, hat die mit Beschluss des Gemeinderats vom 03.12.2013 erfolgte entsprechende Abschnittsbildung gemäß § 37 Abs. 2 KAG lediglich eine klarstellende Bedeutung. 3. Eine (weitere) räumliche Begrenzung der östlich des Erschließungsvertragsgebiets gelegenen, mit dem streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheid abgerechneten Erschließungsanlage „F... Straße“ ist aus Rechtsgründen nicht geboten. Rechtliche Gründe für eine Begrenzung der Erschließungsanlage können sich auch aus der Beitragsfreiheit eines Teilstücks ergeben (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 55, vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 32 und vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 - juris Rn. 21). Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn es sich bei einem Teilstück um eine vorhandene Straße im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG oder eine unter Geltung des Bundesbaugesetzes oder Baugesetzbuchs endgültig hergestellte Straße handelt, für die die sachlichen Beitragspflichten bereits entstanden sind und die entweder bereits abgerechnet wurde oder wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr abgerechnet werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 55). Darüber hinaus hat die Frage nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild einer Erschließungsanlage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.03.2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163, juris Rn. 14; vgl. auch bereits Urteil vom 12.05.2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171, juris Rn. 28; Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176, juris Rn. 28) auch eine zeitliche Dimension. Eine Straße, die sich bei natürlicher Betrachtung als Abschnitt einer weitergehenden Erschließungsanlage darstellt, kann durch Zeitablauf in eine selbstständige Erschließungsanlage hineinwachsen. Das mit dem streitgegenständlichen Bescheid abgerechnete Teilstück der „F... Straße“ stellt weder ganz noch teilweise eine vorhandene Straße im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG dar (dazu a)). Auch ist der bereits im Jahr 1966 ausgebaute Teil der „F... Straße“ von der „M... Straße“ bis zur westlichen Grenze des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 984 (F... Straße 11) keine unter der Geltung des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuchs endgültig hergestellte Straße (dazu b)). Schließlich ist das im Jahr 1966 hergestellte Teilstück der „F... Straße“ auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch Zeitablauf in eine eigenständige Erschließungsanlage hineingewachsen (dazu c)). a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der hier abgerechnete Teil der „F... Straße“ weder ganz noch teilweise eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG ist. aa) Gemäß § 49 Abs. 6 KAG kann für eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld auf Grund der bis zum 29.06.1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Der Stichtag erklärt sich daraus, dass am folgenden Tag, am 30.06.1961, das Bundesbaugesetz in Kraft getreten ist. Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend referierten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.1979 - 4 C 22.78 u.a. - juris Rn. 20 und vom 13.08.1976 - IV C 23.74 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 10, vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v. und vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris Rn. 2) beantwortet sich die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (am 30.06.1961) bereits vorhanden war, nach den vormaligen landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften, hier also für das im ehemals hohenzollerischen Landesteil gelegene Gebiet der Beklagten nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz (Straßen- und Baufluchtengesetz - FIG) vom 02.07.1875. Eine vorhandene Straße im Sinne der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu § 15 FlG war eine Straße, die zur Zeit des Inkrafttretens des ersten aufgrund von § 15 FlG erlassenen Ortsstatuts, d. h. einer Ortssatzung über die Beitragspflicht von Straßenanliegern, mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2020 - 15 A 2241/18 - juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2004 - 1 Bs 480/03 - juris Rn. 8; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.04.2015 - 4 K 3291/13 - juris Rn. 35). Besaß eine Gemeinde - wie die Beklagte - kein Ortsstatut nach § 15 FlG, ist für die Frage, ob eine Straße eine vorhandene Straße ist, auf den 29.06.1961 abzustellen, den letzten Tag, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 10, vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v. und vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris Rn. 2; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 49 Erl. 3.2.4.2). Eine Straße kann somit nur dann eine vorhandene Straße i. S. d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts sein, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt den objektiven Tatbestand (innerörtliche Gemeindestraße, zur geschlossenen Ortslage gehörender Anbau, innerörtlicher Verkehr) und den subjektiven Tatbestand (nach dem Willen der Gemeinde wegen des hinreichenden Ausbauzustands für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr geeignet) erfüllte (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 11, vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v. und vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris Rn. 2). Dabei kann sich der Charakter als vorhandene Straße auch nur auf ein Teilstück einer darüber hinausreichenden Straße beschränken, ohne dass diese Beschränkung an topographischen Merkmalen orientiert sein musste (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 11; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.1990 - 3 A 2934/86 - NVwZ-RR 1991, 265; PrOVG, Entscheidung vom 26.01.1905 - IV.135 - PrVwBl 26, 524; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 49 Erl. 3.2.1.1 und 3.2.4.2; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 2 Rn. 36). Innerörtlicher Verkehr bedeutet in diesem Zusammenhang einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage, wobei die geschlossene Ortslage in Anlehnung an die zum heutigen § 34 BauGB entwickelten Grundsätze zu beurteilen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 12; Urteil vom 20.07.2017 - 2 S 620/16 - juris Rn. 43; Urteil vom 14.12.2004 - 2 S 191/03 - juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2018 - 15 A 2671/15 - juris Rn. 28; Urteil vom 09.03.2000 - 3 A 3611/96 - juris Rn. 11 ff.; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 49 Erl. 3.2.4.2). bb) Nach diesen Maßgaben war der mit dem streitgegenständlichen Bescheid abgerechnete Teil der „F... Straße“ weder ganz noch teilweise eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG. Zwar gab es bereits vor dem 29.06.1961 entlang der „F... Straße“ von der „M...-xxx Straße“ bis zu dem auf dem damaligen Grundstück Flst.-Nr. 3420 (heute: Flst.-Nr. 997/2, F... Straße 17) vorhandenen, noch vor dem Stichtag im Jahr 1961 errichteten Wohngebäude eine nicht unerhebliche Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckte. Die Gebäude „F... Straße 4“ und „M... Straße 44 und 46“ sind bereits in der vorliegenden Urkarte des Jahres 1842 (erneuert 1899) als bestehende Gebäude eingezeichnet. Die Gebäude „F... Straße 5 und 6“ wurden 1908 beziehungsweise 1898 gebaut, das Gebäude „F... Straße 2“ stammt aus dem Jahr 1923, die Gebäude „F... Straße 8 und 9“ wurden in den Jahren 1957 und 1954 und die Gebäude „F... Straße 11 und 17“ 1961 noch vor dem Stichtag errichtet. Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das betreffende Teilstück der „F... Straße“ bereits zum Stichtag 29.06.1961 in einer solchen Weise ausgebaut gewesen war, dass sein baulicher Zustand den damaligen Anforderungen an eine funktionstüchtige Erschließungsanlage entsprach. Einem Vermerk in der Akte des Landratsamtes Freudenstadt ist zu entnehmen, dass der „F... Weg“ im Jahr 1961 lediglich geschottert und somit nicht mit einem Straßenbelag befestigt war. Dies ergibt sich auch aus einer Gesprächsnotiz vom 09.06.2010, wonach Herr W..., Bewohner der „F... Straße 2“, sich daran erinnere, dass der „F... Weg“ im Jahr 1960 nur eine Schotterdecke aufgewiesen habe. Er erinnere sich daran so gut, weil 1960 sein Vater gestorben und der Leichenwagen über den holprigen „F... Weg“ zur „M... Straße“ geschoben worden sei. Ausweislich eines nicht datierten Vermerks in den Behördenakten waren 1961 die meisten Straßen im Gebiet der Beklagten aber bereits geteert. Hinweise darauf, dass zum Stichtag 29.06.1961 eine - wenn auch primitive - Straßenentwässerung und eine Straßenbeleuchtung vorhanden waren, gibt es nicht (vgl. zu den Mindestanforderungen an eine funktionsfähige Straße Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 2 Rn. 47). Ein gewichtiges Indiz dafür, dass der „F... Weg“ zum Stichtag 29.06.1961 nicht einen nach dem Willen der Gemeinde für ausreichend erachteten Ausbauzustand aufwies, ist auch, dass der Gemeinderat bereits im Mai 1966, also nur fünf Jahre nach dem Stichtag 29.06.1961 den Ausbau des „F... Wegs“ beschloss. Dieser Beschluss zeigt, dass der Gemeinderat den damals vorhandenen Ausbauzustand nicht als ausreichend erachtete. Denn ansonsten hätte kein Anlass für einen Straßenausbau bestanden. Weitere Erkenntnisquellen, etwa Lichtbilder, die den Zustand der Straße bis zum 29.06.1961 dokumentieren, existieren nach Kenntnis der Beklagten nicht und sind auch von dem Kläger nicht vorgelegt worden. Diesen trifft als Anlieger der Straße allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.12.1988 - 8 C 72.87 - juris Rn. 17 und vom 26.01.1979 - IV C 52.76 - juris Rn. 14) die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bis zum 29.06.1961 bereits eine funktionstüchtige, zur Erschließung der anliegenden Grundstücke geeignete Straße vorhanden war. Die Gemeinde trägt zwar die Beweislast für alle in ihren Verantwortungsbereich fallenden, einem Außenstehenden nicht ohne Weiteres erkennbaren Merkmale der vorhandenen Straße, insbesondere für ihre Ausbauvorstellungen und ihre Einschätzung der Tauglichkeit des Ausbauzustands der Straße. Dagegen ist es Sache des Anliegers, diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die an der Straßenstrecke vor Ort wahrgenommen werden können und die deshalb ihm ebenso gut bekannt sein können wie der Gemeinde. Zu diesen Umständen gehört unter anderem das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Straße zum maßgeblichen Stichtag sowie das Vorhandensein und der Umfang der Bebauung auf den Anliegergrundstücken entlang der Straße (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.08.2022 - 9 LA 234/21 - juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2018 - 15 A 2671/15 - juris Rn. 62; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 2 Rn. 39, 47). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten, dass der „F... Weg“ zum maßgeblichen Stichtag 29.06.1961 nur geschottert war und deshalb nicht den Anforderungen an eine funktionstüchtige Straße genügte. Unerheblich für die Frage einer vorhandenen Straße ist, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27.05.1966 davon ausgegangen ist, es handele sich bei dem Einmündungsbereich des „F... Wegs“ in die „M... Straße“ um eine „historische Straße“, da in diesem Bereich bereits ausweislich der vorliegenden Urkarte des Jahres 1842 (erneuert 1899) vier Gebäude vorhanden waren. Denn im Gebiet des ehemals preußischen Landesteils erfolgt - anders als im ehemals badischen oder württembergischen Landesteil - keine Einstufung von Straßen als „historisch“ in Anknüpfung an die zu einem bestimmten Stichtag vorhandene Bebauung. Vielmehr gelten allein die genannten Maßstäbe auf der Grundlage des Preußischen Fluchtliniengesetzes, nach denen hier nicht - auch nicht teilweise - von einer vorhandenen Straße auszugehen ist. b) Bei dem im Jahr 1966 ausgebauten Teil der „F... Straße“ handelt es sich auch nicht um eine unter der Geltung des Bundesbaugesetzes (dazu aa)) oder des Baugesetzbuchs (dazu bb)) endgültig hergestellte Erschließungsanlage. Auch hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. aa) Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG setzte die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus. Einen solchen Bebauungsplan gab und gibt es für den betreffenden Teil der „F... Straße“ jedoch nicht. Zwar hatte der Gemeinderat der Beklagten am 17.02.1967 einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wurde auch im Mitteilungsblatt der Beklagten vom 03.03.1967 amtlich bekanntgemacht. Allerdings hatte der Gemeinderat seinem Satzungsbeschluss nicht den zuvor mit Beschluss vom 03.08.1966 geänderten Geltungsbereich, sondern den ursprünglich im Entwurf vom 22.04.1966 vorgesehenen Geltungsbereich zugrunde gelegt. Das Landratsamt Hechingen verweigerte u.a. deshalb zunächst die Genehmigung. Am 04.09.1973 beschloss der Gemeinderat der Beklagten schließlich in nichtöffentlicher Sitzung, das Bebauungsplanverfahren solle nicht mehr weiterbetrieben werden. Der ursprünglich beschlossene Bebauungsplan trat mithin nie in Kraft. Lag - wie hier - ein Bebauungsplan nicht vor, durften die in Absatz 1 genannten Anlagen gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden, an der es hier unstreitig fehlt. Darüber hinaus war eine Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG auch dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllte eine Straße jedoch nur dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festlag, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts ändern könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 - juris Rn. 8 mwN). Hiervon war im vorliegenden Fall allerdings trotz der bereits zur Zeit der Geltung des Bundesbaugesetzes auf den meisten Grundstücken entlang der heutigen „F... Straße“ vorhandenen Bebauung nicht auszugehen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr angenommen, dass hier ein Spielraum hinsichtlich der Straßenplanung bestand und eine eindeutige Festlegung des Verlaufs und der Ausgestaltung der Straße aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben war. Dies ergibt sich etwa aus den unterschiedlichen planerischen Überlegungen der Beklagten im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans „F... Weg“ im Jahr 1966, etwa zu der genauen Ausgestaltung der Straßenführung oder der Frage, in welcher Länge die Straße ausgebaut werden sollte. Ausweislich des Bebauungsplanentwurfs von 1966 war etwa auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3414/4 (heute: Flst.-Nr. 265, F... Straße 10) noch eine große Baulücke vorhanden und die meisten Gebäude waren im hinteren Teil der Grundstücke, in einiger Entfernung vom damaligen „F... Weg“ errichtet worden. Der Bebauungsplan hätte somit durchaus einen anderen Straßenverlauf vorsehen können. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Straßenzug bereits zum damaligen Zeitpunkt über den ausgebauten Teil hinaus weiter in Richtung Westen verlief und auf dem westlich gelegenen Grundstück Flst.-Nr. 3420 (heute: Flst.-Nr. 997/2, F... Straße 17) bereits eine einseitige Bebauung mit einem Wohngebäude vorhandenen war, dafür, dass die Gemeinde damals bei der Straßenplanung einen Gestaltungsspielraum hatte und eine eindeutige Festlegung des Straßenverlaufs aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben war. Unabhängig davon erfolgte mit dem Ausbau des Teilstücks der „F... Straße“ von der „M... Straße“ bis zur westlichen Grenze des damaligen Gebäudes Nr. 436 (heute: F... Straße 16) unter der Geltung des Bundesbaugesetzes keine Herstellung der Erschließungsanlage, weil es sich bei diesem Teilstück bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht um eine selbständige Erschließungsanlage handelte (dazu im Folgenden (1)) und eine Abschnittsbildung nicht erfolgt ist (dazu im Folgenden (2)). (1) Bereits unter der Geltung des Bundesbaugesetzes war für die Bestimmung der beitragsfähigen „einzelnen Erschließungsanlage“ (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG) grundsätzlich auf eine „natürliche Betrachtungsweise“ abzustellen. Maßgebend war also das nach Beendigung der Ausbauarbeiten durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, das z. B. anhand der Straßenführung, der Straßenbreite, der Straßenlänge, der Straßenausstattung oder anhand topographischer Besonderheiten zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 - 8 C 56.89 - BVerwGE 88, 53, juris Rn. 16; Urteil vom 21.09.1979 - 4 C 55.76 - juris Rn. 13; Urteil vom 03.05.1974 - 4 C 16.72 - juris Rn. 14). Unterscheiden sich Straßenteile nach dieser Betrachtungsweise derart, dass die Unterschiede jeden Straßenteil zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, ist jeder dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage anzusehen. Allein der Ausbauzustand einer Straße ist somit im Rahmen einer „natürlichen Betrachtungsweise“ kein sinnvolles Kriterium zur Abgrenzung selbständiger Straßenteile. Dies gilt erst recht in dem hier zu beurteilenden Fall der Herstellung eines Teilstücks eines bereits angelegten Straßenzugs. Denn der Ausbauzustand ist bei einem sukzessiven Straßenausbau vor und hinter dem Ende der Ausbaustrecke naturgemäß ein anderer; auch würde ansonsten die Regelung in § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG/ § 130 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB leerlaufen, wonach als Ermittlungsraum grundsätzlich auf die gesamte Erschließungsanlage abzustellen ist und die Gemeinde eine Vorfinanzierung der Kosten eines Straßenteilausbaus nur auf der Grundlage einer Abschnittsbildung erreichen kann. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn das Ende eines Teilausbaus einer vorhandenen, aber unbefestigten Straße diese stets in zwei selbstständige Erschließungsanlagen zerfallen ließe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.07.2014 - OVG 5 B 2.14 - juris Rn. 24; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 701). Nach diesen Maßgaben endete die Erschließungsanlage „F... Weg“ bereits im Jahr 1966 nicht mit dem Ausbauende des fertiggestellten Teilstücks, sondern setzte sich mit einseitiger Anbaufunktion bis zu dem bereits damals mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Flst.-Nr. 3420 (heute: Flst.-Nr. 997/2, F... Straße 17) fort. Das Erscheinungsbild des 1966 ausgebauten Straßenteils von der „M... Straße“ bis zur westlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 1131 (heute: Flst.-Nr. 984, F... Straße 11) unterschied sich nicht auffällig von demjenigen des Straßenteils, der bis zu dem bereits seit dem Jahr 1961 vorhandenen Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3420 (heute: Flst.-Nr. 997/2, F... Straße 17) verlief. Aus den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.10.2021 vorgelegten Lichtbildern, die den Zustand der Straße vor dem im Jahr 2014 erfolgten Ausbau dokumentieren, ergibt sich ebenso wie aus dem Schreiben der Prozessvertreter der Beklagten vom 21.12.2010 zu einer am 16.06.2010 durchgeführten Ortsbesichtigung, dass die Straßenführung und -breite westlich des Grundstücks Flst.-Nr. 1131 (heute: Flst.-Nr. 984, F... Straße 11) bis auf die Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. 3420 (heute: Flst.-Nr. 997/2, F... Straße 17) im Wesentlichen unverändert blieb und die „F... Straße“ erst westlich der Einmündung des Amselwegs ersichtlich schmaler wurde und in die feldwegartig ausgebaute Gemeindeverbindungsstraße überging. Topographische Besonderheiten, welche die Annahme rechtfertigen könnten, bei dem 1966 ausgebauten Teil der Straße handele es sich um eine selbständige Erschließungsanlage, gab es nicht. Auch ansonsten fehlt es an Anhaltspunkten, die den Schluss zuließen, die Ausbauarbeiten im Jahre 1966 seien mit der Folge endgültig beendet worden, dass es sich bei einer späteren Verlängerung der Straße in westlicher Richtung um eine neue selbständige Erschließungsanlage handeln müsse. Der gesamte Straßenzug bis zum Flst.-Nr. 3420 (heute: Flst.-Nr. 997/2, F... Straße 17) war vielmehr bereits damals angelegt und zur verkehrsmäßigen Erschließung der Anliegergrundstücke benutzbar, wenn auch nur teilweise fertiggestellt. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb aus Rechtsgründen geboten, weil der (unbeplante) Innenbereich an der Grenze des 1966 erfolgten Ausbaus geendet und westlich hiervon der Außenbereich begonnen hätte (vgl. hierzu Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 20; Göppl in Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, Abschnitt E Rn. 200). Denn dies war nicht der Fall. Der damalige „F... Weg“ verlief vielmehr erst westlich des auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3420 (heute: Flst.-Nr. 997/2, F... Straße 17) bereits damals vorhandenen - entgegen der Auffassung des Klägers nicht rechtswidrig errichteten, sondern bestandskräftig genehmigten - Wohngebäudes in den Außenbereich. Er verlor damit erst dort seine Bestimmung zum Anbau und folglich seine Eigenschaft als beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1982 - 8 C 145.81 - juris Rn. 17). Bis dorthin war der „F... Weg“ zum Anbau bestimmt. Das auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3420 (heute: Flst.-Nr. 997/2, F... Straße 17) vorhandene Wohngebäude lag bereits zum Zeitpunkt des Straßenausbaus im Jahr 1966 nicht im Außenbereich, sondern im unbeplanten Innenbereich. Nach ständiger Rechtsprechung endet der Innenbereich im Regelfall ohne Rücksicht auf die Grundstücksgrenzen mit dem letzten Gebäude der Ortslage, wenn sich nicht aufgrund äußerlich erkennbarer Umstände eine andere natürliche Grenze ergibt (vgl. zu § 34 BauGB BVerwG, Beschluss vom 12.03.1999 - 4 B 112.98 - juris Rn. 21; Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2022 - 2 S 3303/21 - juris Rn. 55; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 49 Erl. 3.2.3.3; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 20 Rn. 24). Eine solche sich aus der Situation ergebende natürliche Grenze ist hier nicht erkennbar. Das zwischen dem Grundstück Flst.-Nr. 3420 (heute: Flst.-Nr. 997/2, F... Straße 17) und dem ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Flst.-Nr. 1131 (heute: Flst.-Nr. 984, Fxxxxx-xxx Straße 11) gelegene unbebaute Grundstück Flst.-Nr. 3416 (heute: Flst.-Nr. 985, F... Straße 15) stellte sich bei Betrachtung der damals im „F... Weg“ gegebenen örtlichen Verhältnisse und der dort vorhandenen Gebäudegrößen als Bauplatz für ein einzelnes Gebäude und damit als bloße Baulücke dar, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbrach. Nach alledem handelte es sich bei dem 1966 ausgebauten Teil des „F... Wegs“ nicht um eine selbständige Erschließungsanlage, sondern diese setzte sich bis zur westlichen Grenze des Gebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3420 (heute: Flst.-Nr. 997/2, F... Straße 17) weiter fort. (2) Eine wirksame Abschnittsbildung im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG/BauGB ist im Hinblick auf den 1966 ausgebauten Straßenteil nicht erfolgt. Nach § 130 Abs. 2 BBauG/BauGB kann der beitragsfähige Erschließungsaufwand zwar nicht nur für die einzelne Erschließungsanlage oder zusammen für mehrere eine Erschließungseinheit bildende Anlagen ermittelt werden, sondern auch „für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage“ mit der Folge, dass für jeden Abschnitt nur die Anlieger eben dieses Abschnitts zum Beitrag herangezogen werden. Eine solche Abschnittsbildung hat die Beklagte im Hinblick auf das 1966 ausgebaute Teilstück allerdings nicht vorgenommen. Die Bildung von Abschnitten steht gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG/BauGB im Ermessen der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.1982 - 8 C 39.81 u.a. - juris Rn. 13; Urteil vom 21.01.1977 - IV C 84 - 92.74 - juris Rn. 13). Wollte die Gemeinde von der gesetzlich eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, den Abschnitt einer Erschließungsanlage als Ermittlungsraum zu wählen, so bedurfte es bereits unter der Geltung des Bundesrechts einer besonderen darauf ausgerichteten und deutlich bekundeten Willensentscheidung des hierfür zuständigen Gemeinderats. Diese musste inhaltlich hinreichend bestimmt sein; insbesondere mussten die Abschnitte genau bezeichnet und begrenzt werden. Ein Gemeinderatsbeschluss, in dem lediglich die (technische oder endgültige) Herstellung eines Straßenstücks festgestellt und die Widmung ausgesprochen wurde, war grundsätzlich nicht - auch nicht konkludent - als Beschluss über die Bildung eines Abschnitts zu werten. Gleiches galt für einen Gemeinderatsbeschluss, der sich nur mit der technischen Durchführung des Straßenbaus oder mit der Herstellung von Teilstrecken befasste, ohne die abrechnungsmäßige Verselbständigung für Zwecke des Erschließungsbeitragsrechts festzustellen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.09.1982 - 8 C 145/81 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 38; zu § 130 Abs. 2 BauGB zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 82 f.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 14 Rn. 15 mwN). Nach diesen Grundsätzen fehlte es vorliegend bereits an einer ausreichend bekundeten und inhaltlich hinreichend bestimmten Willensentscheidung des Gemeinderats über eine Abschnittsbildung (dazu (a)). Darüber hinaus hätten auch die materiellen Voraussetzungen für die Bildung eines Abschnitts, der nur das ausgebaute Teilstück umfasste, nicht vorgelegen. Eine entsprechende Abschnittsbildung wäre willkürlich und deshalb rechtswidrig gewesen (dazu (b)). (a) Der Beschluss über das Bauprogramm in der Gemeinderatssitzung vom 27.05.1966, der in der Sitzung vom 03.08.1966 hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der auszubauenden Straße geändert wurde, konnte nach den dargelegten Maßgaben nicht zugleich als Beschluss über eine Abschnittsbildung verstanden werden. Auch der Beschluss des Gemeinderats vom 11.08.1967, mit dem dieser „den erweiterten und geänderten Entwurf des Bebauungsplanes ‚F... Weg‘, wie er vom Planungsbüro M..., B..., aufgestellt wurde“ billigte und zugleich feststellte, dass „räumlicher Geltungsbereich und Erschließungsgebiet im Sinne der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zusammenfallen“, erfüllte nicht die Anforderungen an eine auf eine Abschnittsbildung gerichtete Willensentscheidung. Zum einen hat der Gemeinderat den Willen zur Abschnittsbildung hiermit nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht; der bloßen „Billigung“ eines Bebauungsplanentwurfs und der Feststellung, dass dessen räumlicher Geltungsbereich und das Erschließungsgebiet im Sinne der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zusammenfallen, kann kein Wille zur konstitutiven Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 BBauG entnommen werden. Zum anderen lässt sich dem Beschluss nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, wo die Grenze eines Abschnitts liegen solle, denn dem Beschluss war nicht ein erweiterter und geänderter Entwurf des Bebauungsplanes, sondern der ursprüngliche Bebauungsplanentwurf vom 22.04.1966 beigefügt. (b) Die materiellen Voraussetzungen für die Bildung eines auf das ausgebaute Teilstück bezogenen Abschnitts lagen ebenfalls nicht vor. Abschnitte durften auch unter der Geltung des § 130 Abs. 2 BBauG nicht willkürlich - etwa nach der mehr oder weniger zufälligen Ausbaulänge einer Straße - gebildet werden, sondern mussten durch äußerlich erkennbare Markierungen begrenzt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 - 8 C 112.82 - juris Rn. 23; Urteil vom 15.9.1978 - IV C 50.76 - juris Rn. 17; Urteil vom 03.05.1974 - IV C 16.72 - juris Rn. 16; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 40; Urteil vom 17.05.1990 - 2 S 710/88 - juris Rn. 26). Als solche äußerlich erkennbaren Markierungen (vgl. § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 37 Abs. 2 Satz 2 KAG: „örtlich erkennbare Merkmale“) kommen z. B. Einmündungen von Querstraßen, Brücken, Plätze, Wasserläufe, Bahnübergänge oder das Ende einer fortlaufenden Bebauung in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 40; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 14 Rn. 26). Die Möglichkeit einer Begrenzung von Abschnitten nach rechtlichen Gesichtspunkten, z. B. anhand der Grenzen von Bebauungsplangebieten, die seit dem 01.07.1987 in § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB geregelt ist, gab es in den 1960er Jahren noch nicht. Im Übrigen war ein Bebauungsplan hier - wie dargelegt - nicht in Kraft getreten und auch der Geltungsbereich des damals beschlossenen Bebauungsplans war nicht hinreichend erkennbar. bb) Da es sich bei dem 1966 ausgebauten Teilstück der heutigen „F... Straße“ nicht um eine selbständige Erschließungsanlage handelte und auch keine Abschnittsbildung erfolgt ist, konnten die sachlichen Beitragspflichten für die im Jahr 1966 ausgebaute Teilstrecke der „F... Straße“ auch unter der Geltung des Baugesetzbuchs vom 27.08.1997, das am 01.01.1998 in Kraft getreten ist, nicht entstehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Bebauung vielmehr noch weiter nach Westen fortgesetzt, d.h. der Außenbereich begann noch weiter westlich. Die Gebäude „F... Straße 15“ und „Amselweg 1 und 2“ wurden bereits Anfang der 1970er Jahre errichtet. c) Das 1966 ausgebaute Teilstück ist auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.03.2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163, juris Rn. 14; vgl. auch bereits Urteil vom 12.05.2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171, juris Rn. 28; Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176, juris Rn. 28) durch Zeitablauf in eine selbständige Erschließungsanlage hineingewachsen. Nach dieser Rechtsprechung kann u.a. der Umstand, dass eine Anlage lange Zeit nicht weitergebaut wurde, zu dem Schluss zwingen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten endgültig beendet worden sind mit der Folge, dass eine etwaige spätere Verlängerung nur als neue, selbständige Erschließungsanlage in Betracht kommt und eine ursprüngliche Abschnittsbildung überholt ist. Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitlichen Dimension der natürlichen Betrachtungsweise generell oder nur in der Sondersituation eines Wendehammers Anwendung findet, über die das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 07.03.2017 und vom 25.02.1994 (jeweils aaO) jeweils zu entscheiden hatte (so noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 87 f.; Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 31). Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob diese in den Senatsurteilen vom 29.10.2019 und 19.09.2018 geäußerte Auffassung noch zu vertreten ist, nachdem auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 03.11.2021 (- 1 BvL 1/19 - juris Rn. 75) ausdrücklich und ohne Einschränkung auf bestimmte Sonderkonstellationen auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen hat. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitlichen Dimension der natürlichen Betrachtungsweise führt in dem vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht weiter, weil ihr erkennbar die Ausgangssituation zugrunde liegt, dass eine Erschließungsanlage ursprünglich weitergehend geplant, aber nur teilweise fertigt gestellt wurde. Ein solcher Fall der Aufgabe einer ursprünglich weitergehenden Planung ist hier nicht gegeben. Der im Jahr 1966 vorgenommene Straßenausbau war vielmehr von vornherein nur für das betreffende Teilstück geplant; eine weitergehende Planung gab es nicht. II. Die sachliche Beitragspflicht für die mit dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 13.04.2016 abgerechnete Erschließungsanlage entstand mithin erstmals infolge des im Jahr 2014 erfolgten Straßenausbaus. Hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags sind von dem Kläger Bedenken weder geltend gemacht worden noch sonst für den Senat ersichtlich. III. Die Festsetzung des Erschließungsbeitrags war hier auch nicht nach der am 12.12.2020 in Kraft getretenen Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ausgeschlossen. Danach ist die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. 1. Diese Regelung hat der Landesgesetzgeber in das Kommunalabgabengesetz eingefügt, um die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41) in das Landesrecht umzusetzen (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 16/9087, S. 31 ff.). Das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41). Für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber daher verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist. Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang sie die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müssen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 62; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 45). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte auf den Eintritt der Vorteilslage bezogene zeitliche Grenze setzt (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 63; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 46, 50). Diese Grundsätze gelten nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.2021 (- 1 BvL 1/19 - juris Rn. 65 f.) auch für das Erschließungsbeitragsrecht. Dabei knüpft das Bundesverfassungsgericht mit seiner Forderung nach einer zeitlichen Begrenzung der Heranziehung des Bürgers zu Abgaben zum Vorteilsausgleich an den Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage an. Der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, muss für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 69 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129). Der Begriff der Vorteilslage muss deshalb an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten anknüpfen und rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor lassen. In Ansehung dieser Vorgaben obliegt die nähere Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts des Eintritts der tatsächlichen Vorteilslage nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall vorrangig den Fachgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 69), denen insoweit im Rahmen der grundgesetzlichen Bindungen ein Spielraum zukommt, der in verfassungsrechtlicher Hinsicht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die landesrechtliche Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG konkretisiert diesen Spielraum in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 70 ff.). Mit dem Begriff der Vorteilslage im Sinne dieser Vorschrift knüpft der Landesgesetzgeber für das Erschließungsbeitragsrecht, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich ergibt (vgl. LT-Drucks. 16/9087 S. 34 f.), an die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an. Danach kommt es für das Entstehen der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme und damit auf die Beendigung der technischen Arbeiten an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen, wie etwa die Widmung der Erschließungsanlage, die Wirksamkeit der Beitragssatzung, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, der Eingang der letzten Unternehmerrechnung, die Mängelfreiheit der technischen Ausführung oder der vollständige Grunderwerb (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris, Rn. 29; Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 72). Beurteilungsmaßstab hierfür ist die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris Rn. 29; Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7). Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 03.11.2021 (- 1 BvL 1/19 - juris Rn. 75) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58, juris Rn. 56) ausdrücklich betont, dass allein das individuelle Erschlossensein des veranlagten Grundstücks durch eine auf seiner Höhe technisch fertiggestellte Erschließungsanlage für den Eintritt der Vorteilslage nicht genügt, sondern für die Frage der endgültigen technischen Herstellung der Erschließungsanlage „auf die Fertigstellung der Anlage in ihrer gesamten Länge“ abzustellen ist. Unter dem Begriff der (Erschließungs-)Anlage ist auch in diesem Zusammenhang die Erschließungsanlage im Sinne des gesetzlich geregelten Ermittlungsraums zu verstehen (so auch Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 440). Die Vorteilslage tritt also nicht bereits dann ein, wenn lediglich eine von der Gemeinde geplante Teilstrecke einer einheitlichen Erschließungsanlage fertiggestellt ist, ohne dass diese im Wege der Abschnittsbildung verselbständigt wurde. Dies gilt auch dann, wenn sich die konkrete Ausbauplanung der Gemeinde allein auf das Teilstück erstreckte und es für die weitergehende Strecke (noch) keine Planung gab. Dies folgt sinngemäß bereits aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58, juris Rn. 56), der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.2021 (aaO) zugrunde lag. Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 9 C 5.17 nicht über den Fall zu entscheiden, dass sich die Ausbauplanung der Gemeinde nur auf eine Teilstrecke einer sich fortsetzenden Erschließungsanlage erstreckte, die dann tatsächlich ausgebaut wurde. Jedoch begründet das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung, die Anlage müsse „in ihrer gesamten Länge“ fertiggestellt sein, damit, dass andernfalls für Teilstrecken einer „einheitlichen Erschließungsanlage“ unterschiedliche Ausschlussfristen gelten würden (BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58, juris Rn. 56). Der in diesem Zusammenhang genannte Begriff der „einheitlichen Erschließungsanlage“ wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts synonym mit dem der „selbständigen“ bzw. der „beitragsfähigen Erschließungsanlage“ verwendet, für deren Beurteilung es - wie dargelegt - grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise ankommt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - 9 C 1.19 - BVerwGE 171, 178, juris Rn. 39; Urteil vom 06.02.2020 - 9 C 9.18 - BVerwGE 167, 331, juris Rn. 18 ff.). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.12.2019 (- 9 B 53.18 - juris Rn. 12) die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 19.09.2018 (- 2 S 1116/18 - juris Rn. 50) ausdrücklich bestätigt, wonach es für den Eintritt der Vorteilslage maßgeblich ist, ob die „beitragsfähige Erschließungsanlage“ technisch entsprechend dem (Aus-)Bauprogramm der Gemeinde „vollständig und endgültig hergestellt ist“. Würde - wie der Kläger fordert - für die Vorteilslage nicht auf den erschließungsbeitragsrechtlich maßgeblichen gesetzlichen Ermittlungsraum der „beitragsfähigen Erschließungsanlage“ abgestellt, sondern allein auf eine von der Gemeinde geplante, nicht im Wege der Abschnittsbildung verselbständigte Ausbauteilstrecke, so würde dies - wie die Beklagte zu Recht einwendet - nicht nur zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit im Hinblick darauf führen, welche Ausdehnung der überplante Straßenteil im Einzelfall haben muss, damit von einem „Vorteil“ im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG gesprochen werden kann. Folge wäre darüber hinaus auch eine gesetzlich nicht vorgesehene Aufspaltung der einheitlichen Erschließungsanlage. Hinsichtlich des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht wäre auf den gesetzlich geregelten Ermittlungsraum abzustellen, im Regelfall also auf die gesamte Erschließungsanlage; für die Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG wäre dagegen die jeweilige von der Gemeinde geplante Teilstrecke maßgeblich, ohne dass es auf eine Abschnittsbildung und die hierfür geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen ankäme. Eine solche Sichtweise hätte unter Umständen zur Folge, dass für Teilstrecken einer einheitlichen Erschließungsanlage unterschiedliche Ausschlussfristen gelten würden. Der Ausbau einer von der Gemeinde im Rahmen der Planung willkürlich ohne Anknüpfung an äußerlich erkennbare Merkmale bestimmten Teilstrecke würde - unabhängig von der jeweils gewählten (möglicherweise nur geringen, sich auf wenige anliegende Grundstücke erstreckenden) Ausdehnung dieser Teilstrecke - (nur) für die anliegenden Grundstücke zum Eintritt der Vorteilslage und damit nach Ablauf der Festsetzungsfrist zur Beitragsfreiheit führen. Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt diese Ungleichbehandlung der Straßenanlieger nicht. Denn aus der Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts, auf die es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 69), ist für die Betroffenen erkennbar, dass die sachliche Beitragspflicht - gemäß der gesetzlichen Regelung - nur entstehen kann, wenn die einheitliche Erschließungsanlage in ihrer gesamten Länge oder ein aufgrund einer Willensentscheidung des Gemeinderats gebildeter Straßenabschnitt hergestellt wird. Insoweit wird nach der gesetzlichen Regelung des Erschließungsbeitragsrechts an rein tatsächliche und für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten angeknüpft. Dass die Bestimmung der maßgeblichen Ausdehnung der Erschließungsanlage auch tatsächliche oder rechtliche Bewertungen erfordert, schließt die aus Gründen der Rechtssicherheit erforderliche Erkennbarkeit der relevanten tatsächlichen Gegebenheiten nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris Rn. 36). Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, eine Abschnittsbildung mit der Folge eines Festsetzungsverbots gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG werde es praktisch nie geben, da eine solche impliziere, dass der Wille bestehe, für einen erfolgten Ausbau Beiträge zu erheben. Zum einen ist es ist durchaus denkbar, dass eine Abschnittsbildung tatsächlich erfolgt ist, die sachliche Beitragspflicht aber dennoch nicht eingetreten ist, weil es an für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht fehlte, wie etwa einer Widmung der Erschließungsanlage, der Wirksamkeit der Beitragssatzung oder der planungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage. Zum anderen hätte der Einwand des Klägers jedenfalls nicht zur Konsequenz, dass ein von der Gemeinde mehr oder weniger zufällig gewählter Ausbauabschnitt zum Eintritt der Vorteilslage führte; vielmehr wäre dann - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Aufgabe einer weitergehenden Planung - für die Vorteilslage allein auf die einheitliche Erschließungsanlage in ihrer gesamten Länge abzustellen. Erforderlich ist demnach die Fertigstellung der gesamten Erschließungsanlage oder zumindest die Fertigstellung eines aufgrund einer bekundeten Willensentscheidung des Gemeinderats gebildeten Abschnitts. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.03.2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163, juris Rn. 14 mwN; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.05.2017 - 6 ZB 17.546 - juris Rn. 11) verwiesen, wonach eine teilweise hergestellte Anlage in eine selbständige Erschließungsanlage hineinwachsen kann, wenn sie über längere Zeit nicht weitergebaut oder ihr Ausbauzustand hinter den Vorgaben des technischen Ausbauprogramms zurückbleibt und die Absicht einer durchgehenden Herstellung endgültig aufgegeben ist. Zu bedenken ist auch, dass es für die Frage der Fertigstellung einer Erschließungsanlage mit der Folge eines Festsetzungsverbots nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG nicht auf die Erschließungsanlage ankommt, wie sie sich aus heutiger Sicht darstellt, oder auf einen unter der Geltung des Kommunalabgabengesetzes auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 KAG gebildeten Abschnitt. Maßgeblich ist vielmehr, ob zu irgendeinem Zeitpunkt in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende gesamte Erschließungsanlage oder einen zu dieser Zeit gebildeten Abschnitt die Vorteilslage eingetreten und in der Folge die 20-jährige Frist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG abgelaufen ist. 2. Ausgehend von den dargelegten Maßstäben ist eine Vorteilslage im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG aufgrund des 1966 erfolgten Straßenausbaus und auch in der Folgezeit bis zur streitgegenständlichen Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2014 nicht eingetreten. Wie der Senat bereits dargelegt hat, handelte es sich bei dem im Jahr 1966 fertiggestellten Straßenteil weder bei natürlicher Betrachtung noch aus rechtlichen Gesichtspunkten um eine selbständige Erschließungsanlage. Dieser Straßenteil ist - wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde - auch weder im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in eine selbständige Erschließungsanlage hineingewachsen noch ist im Hinblick auf diese Teilstrecke ein Abschnitt gebildet worden. Eine Abschnittsbildung hätte im Übrigen auch ersichtlich nicht erfolgen können, da der ausgebaute Straßenteil nicht durch äußerlich erkennbare Markierungen begrenzt war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 10.11.2022 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.516,42 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags durch die Beklagte. Er ist mit einem Anteil von 189/1.000 Teileigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 980, F... Straße 5, im Gemeindegebiet der Beklagten, das im ehemals hohenzollerischen Landesteil von Baden-Württemberg liegt. Das Grundstück ist bereits seit dem Jahr 1908 mit einem Wohngebäude bebaut. In seiner Sitzung vom 27.05.1966 beschloss der Gemeinderat der Beklagten für den damaligen „F... Weg“ (heute: „F... Straße“) von der Einmündung in die „M... Straße“ bis zur westlichen Grenze des damaligen Grundstücks Flst.-Nr. 3413, auf dem sich das Gebäude Nr. 436 befand (heute: F... Straße 16), einen Bebauungsplan aufzustellen und diesen östlichen Teil der heutigen „F... Straße“ auszubauen. In dem Gemeinderatsprotokoll zu dieser Sitzung wird unter dem Tagesordnungspunkt „Bebauungsplan F... Weg“ ausgeführt, der Feldweg „F... Weg“ solle als sogenannter „Grüner Plan-Weg“ hergestellt werden. Im Anschluss an den Feldweg sei der „Ortsweg F... Weg“ bis zur Einmündung in die K... - „M... Straße“ - ortsbauplanmäßig auszubauen. Hintergrund dafür sei, dass günstige Straßenbaupreise im Zuge des „Grünen Plan-Weges“ auch für den Ortsweg genutzt werden sollten. Der „F... Weg“ solle nach dem vom Ingenieurbüro M... gefertigten Entwurf vom 22.04.1966 mit einer Fahrbahnbreite von 6,0 m, einer Gehwegbreite von 1,50 m an der östlichen Fahrbahnseite und einem Sicherheitsstreifen von 50 cm an der westlichen Fahrbahnseite ausgebaut werden. In der Sitzung vom 03.08.1966 beschloss der Gemeinderat dann, den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht bis zur westlichen Grenze des damaligen Grundstücks Flst.-Nr. 3413, auf dem sich das Gebäude Nr. 436 befand (heute: F... Straße 16), auszudehnen, sondern mit dem Gebäude Nr. 436 abzuschließen. Diese Änderung ermögliche es, den Ausbau des F... Wegs in etwas größerem Umfang mit Mitteln des Grünen Planes zu finanzieren, so dass den Anliegern im F... Weg geringere Erschließungskosten entstünden, ohne dass eine bauliche Entwicklung in diesem Gebiet beeinträchtigt werde. Dieser Beschluss wurde öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis darauf, dass der geänderte Entwurf des Bebauungsplans mit dem neuen Geltungsbereich und den geänderten Baulinien in der Zeit vom 27.08.1966 bis einschließlich 27.09.1966 ausgelegt werde. Mit Schreiben vom 28.10.1966 informierte der Bürgermeister der Beklagten das Landratsamt Hechingen darüber, dass der Ausbau des „F... Wegs“ abgeschlossen sei. Der Feldweg Nr. 1 sei mit Mitteln des Grünen Plans mit einer Breite von 4,50 m und der sich anschließende Ortsweg mit einer Breite von 6,00 m und einem einseitigen Gehweg mit einer Breite von 1,50 m ausgebaut worden. Der Bebauungsplan „F... Weg“ wurde vom Gemeinderat der Beklagten am 17.02.1967 als Satzung beschlossen, wobei der Gemeinderat seinem Beschluss hinsichtlich der Straße allerdings nicht den geänderten Geltungsbereich (westliche Grenze des Gebäudes Nr. 436 auf dem damaligen Grundstück Flst.-Nr. 3413, heute: F... Straße 16) zugrunde legte, sondern den ursprünglichen im Entwurf vom 22.04.1966 vorgesehenen Geltungsbereich (westliche Grenze des damaligen Grundstücks Flst.-Nr. 3413, heute: Fxxxxx-xxx Straße 16). Entsprechend wurde auf der Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs lediglich das ursprüngliche Datum (22.04.1966) auf den 17.02.1967 geändert. Der Beschluss des Gemeinderats vom 17.02.1967 wurde im Mitteilungsblatt der Beklagten vom 03.03.1967 amtlich bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 28.02.1967 legte der Bürgermeister den Bebauungsplan dem Landratsamt Hechingen zur Genehmigung vor. Dieses verweigerte die Genehmigung mit Schreiben vom 02.06.1967 und wies zur Begründung u.a. darauf hin, es sei festgestellt worden, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans und die Baulinien in der Karte nicht richtig dargestellt seien. Es werde gebeten, die Karten vom Ingenieurbüro im Einvernehmen mit dem Landratsamt überarbeiten zu lassen und neu zur Genehmigung vorzulegen. Mit Schreiben an die Beklagte vom 17.08.1973 bat das nunmehr zuständige Landratsamt Freudenstadt um Mitteilung, ob noch die Absicht bestehe, das Bebauungsplanverfahren „F... Weg“ durch Vorlage genehmigungsreifer Unterlagen zum Abschluss zu bringen. Der Gemeinderat der Beklagten entschied daraufhin am 04.09.1973 in nichtöffentlicher Sitzung, es erscheine im Moment nicht zweckmäßig, das Bebauungsplanverfahren weiterzubetreiben. Hierüber informierte der Bürgermeister der Beklagten das Landratsamt mit Schreiben vom 18.09.1973. Dass das Bebauungsplanverfahren auch in der Folgezeit nicht mehr weiterbetrieben wurde, ergibt sich aus einem Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten an das Landratsamt vom 24.06.1975. Erst am 12.11.2013 wurde der Bebauungsplan „F... Straße“ als Satzung beschlossen und trat am 22.11.2013 in Kraft. Dieser erfasst die heutigen Grundstücke Flst.-Nrn. 1145, 1145/1 und 1145/2 (F... Straße 20, 22 und 24) sowie den angrenzenden Bereich der „F... Straße“ bis zur Westgrenze des Grundstücks Flst.-Nr. 984 (F... Straße 11). Westlich dieses Plangebiets schließt sich das Plangebiet des bereits am 25.07.2003 in Kraft getretenen Bebauungsplans „F... Weg - Stunga“ an, welcher ab dem Grundstück Flst.-Nr. 8470 (F... Straße 23) die „F... Straße“ in westlicher Richtung und die südlich der „F... Straße“ gelegenen Grundstücke umfasst. Der vom Bebauungsplan „F... Weg - Stunga“ erfasste Teil der „F... Straße“ wurde aufgrund eines Erschließungsvertrags vom 28.04.1999 (geändert am 20./27.12.2006 und 02.08.2016) ausgebaut. In der Gemeinderatssitzung vom 03.12.2013 beschloss der Gemeinderat der Beklagten dann den Ausbau der „F... Straße“ von der Ostgrenze des Bebauungsplangebiets „F... Weg - Stunga“ bis zur Einmündung in die „M... Straße“ entsprechend dem Ausbauplan des Ingenieurbüros Gx-xxxx G... vom 29.11.2013. Zugleich wurde die Bildung eines entsprechenden Erschließungsabschnitts gemäß § 37 Abs. 2 KAG beschlossen. Diese Beschlüsse wurden im Mitteilungsblatt der Beklagten vom 27.08.2021 amtlich bekannt gemacht. Der Ausbau der „F... Straße“ nach den Maßgaben des am 03.12.2013 beschlossenen Bauprogramms erfolgte im Jahr 2014. Das ausgebaute Teilstück wurde mit Verfügung vom 15.05.2015, die im Mitteilungsblatt der Beklagten veröffentlicht wurde, als Gemeindestraße gewidmet. Mit Bescheid vom 13.04.2016 setzte die Beklagte daraufhin gegenüber dem Kläger als Teileigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 980 („F... Straße 5“) einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.639,80 EUR fest. Auf den von dem Kläger erhobenen Widerspruch ermäßigte das Landratsamt Freudenstadt den Erschließungsbeitrag mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2021 auf 2.516,42 EUR. Im Übrigen wies es den Widerspruch des Klägers zurück. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 30.11.2021 auf die von dem Kläger rechtzeitig erhobene Klage den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Freudenstadt vom 15.02.2021 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der abgerechnete Teil der „F... Straße“ stelle zwar weder ganz noch teilweise eine vorhandene Straße im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG dar. Auch handele es sich nicht um eine unter der Geltung des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuchs bereits endgültig hergestellte Straße. Jedoch stehe der Beitragserhebung für den Abschnitt der „F... Straße“, an welchem das Grundstück des Klägers belegen sei, die den Grundsatz der Belastungsklarheit- und Vorhersehbarkeit konkretisierende Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG entgegen. Denn für diesen Abschnitt, an dem das Grundstück des Klägers gelegen sei, sei die Vorteilslage bereits im Jahr 1966 eingetreten und damit vor deutlich mehr als 20 Jahren. Für das Entstehen der Vorteilslage komme es im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - wie beispielsweise die Widmung der Straße oder die Wirksamkeit der Beitragssatzung - vorlägen. Beurteilungsmaßstab hierfür sei die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Entscheidend sei, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt sei, das heiße dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspreche. Gemessen hieran sei bereits mit dem Ausbau der „F... Straße“ im Jahr 1966 die Vorteilslage eingetreten. Denn „der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Abschnitt“ der „F... Straße“ von der Einmündung in die „M... Straße“ bis zu der Westgrenze des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 984 (F... Straße 11) habe nach dem Ausbau 1966 den Maßgaben des § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung - EBS - in der im Jahr 1966 geltenden Fassung vom 21.01.1966 entsprochen. Dieser sehe für die endgültige Herstellung von Anbaustraßen unter anderem den Ausbau einer Straßenentwässerung, einer etwa vorgesehenen Beleuchtung sowie eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Pflasterung, Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise vor. Mit dem Ausbau im Jahr 1966 habe der „maßgebliche Teil“ der „F... Straße“ unstreitig sämtliche dieser Eigenschaften erfüllt. Darüber hinaus habe der Gemeinderat der Beklagten auch ein Bauprogramm für den flächenmäßigen Ausbau der „F... Straße“ aufgestellt, dessen Vorgaben bei dem anschließenden Ausbau umgesetzt worden seien. Dem Eintritt der Vorteilslage stehe nicht entgegen, dass für den sich westlich des Grundstücks Flst.-Nr. 984 (F... Straße 11) anschließenden Teil der „F... Straße“ im Jahr 1966 kein Bauprogramm vorhanden gewesen sei. Denn bei der Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG handele es sich um ein tatsächliches Korrektiv, welches aus Gründen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit geschaffen worden sei und bei dessen Prüfung das Vorliegen rechtlicher Voraussetzungen in den Hintergrund trete. Die tatsächliche Situation habe sich im Jahr 1966 für einen objektiven Betrachter bereits so dargestellt, dass die „F... Straße“ technisch entsprechend dem seinerzeit beschlossenen Bauprogramm und den Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung hergestellt gewesen sei. Insbesondere sei auch nicht sicher absehbar gewesen, dass die Straße nach Westen hin ab dem Grundstück Flst.-Nr. 984 (F... Straße 11) in naher Zukunft weiter ausgebaut werden sollte. Vielmehr sei die Straße in diesem Bereich in nördlicher Richtung durch freie Felder begrenzt gewesen und habe in den Außenbereich gemündet. Ungeachtet dessen sei im Rahmen des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auf den tatsächlichen Zustand der Erschließungsanlage im Zeitpunkt nach Abschluss der jeweiligen Ausbaumaßnahme abzustellen, da die Vorschrift gerade verhindern solle, dass eine Gemeinde sich die Fortsetzung und zugleich erstmalige Herstellung der Anlage über Jahre hinweg vorbehalte und so die Erhebung des Erschließungsbeitrags auf unbestimmte Zeit und für die Anwohner nicht plan- und vorhersehbar hinauszögern könne. Die Anwohner des bereits 1966 ausgebauten Teilstücks der heutigen „F... Straße“ hätten demnach 20 Jahre später davon ausgehen können, nicht mehr zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass im Laufe der 1970er Jahre die Bebauung entlang der „F... Straße“ in Richtung Westen tatsächlich fortgesetzt worden sei. Denn eine - wie hier - einmal eingetretene Vorteilslage könne nicht durch eine spätere Fortsetzung der Erschließungsanlage wieder beseitigt werden. Dies würde den Sinn und Zweck der Vorschrift konterkarieren und den mit ihr verfolgten Vertrauensschutz der Anwohner missachten. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 10.03.2022 zugelassene Berufung der Beklagten. Zur Berufungsbegründung macht die Beklagte zusammengefasst geltend, maßgeblich für die Beurteilung der Frage, wann bezogen auf eine beitragsfähige Erschließungsanlage ein „Vorteil“ im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sei, seien die gesetzlichen Vorgaben zu möglichen Ermittlungsräumen nach § 37 KAG. Für die Abgrenzung der beitragsfähigen Erschließungsanlage sei nach der Rechtsprechung grundsätzlich auf eine „natürliche Betrachtungsweise“ abzustellen. Die Bildung eines Abschnitts einer Erschließungsanlage als Ermittlungsraum bedürfe einer besonderen darauf ausgerichteten Willensentscheidung der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig sei, weshalb ein Herstellungsbeschluss oder eine Widmung grundsätzlich nicht - auch nicht konkludent - als Beschluss über die Bildung eines Abschnitts gewertet werden könnten. Der Bestimmung der Vorteilslage nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG komme demnach kein Vorrang vor den Regelungen über die Bestimmung des Ermittlungsraums nach § 37 KAG zu. Die Vorteilslage des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG könne sich vielmehr nur auf Ermittlungsräume des § 37 KAG beziehen. Die Festlegung eines Bauprogramms für eine Straßenteilstrecke einschließlich eines Baubeschlusses für eben diese Teilstrecke ersetze nicht die Abschnittsbildung nach § 37 Abs. 2 KAG; ebenso wenig könne sie für die Bestimmung des Vorteils im Sinne von § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG für eine hierauf bezogene Straßenteilstrecke maßgeblich sein. Denn ansonsten fehlte es an handhabbaren Anhaltspunkten, für welche räumlichen Teile einer Erschließungsanlage zu welchem Zeitpunkt eine Vorteilslage eingetreten sei und welche Ausdehnung diese Teile im Einzelfall erreicht haben müssten, damit von einem „Vorteil“ im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG gesprochen werden könne. Käme es für die Feststellung der Vorteilslage im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG nicht darauf an, ob diese Vorteilslage für die Einzelanlage im Sinne des § 37 Abs. 1 KAG gegeben sei, so würde die Beitragserhebung für Teilstrecken einer Straße durch § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG gleichsam „atomisiert“. Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei auf die Fertigstellung der Erschließungsanlage in ihrer gesamten Länge abzustellen. Das individuelle Erschlossensein eines Grundstücks durch eine bis auf seine Höhe technisch fertig gestellte Erschließungsanlage genüge dagegen für den Eintritt der Vorteilslage regelmäßig nicht. Anderes solle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann anzunehmen sein, wenn eine Erschließungsanlage über längere Zeit nicht weitergebaut werde oder der Ausbauzustand der Erschließungsanlage (ebenfalls über längere Zeit) hinter den Vorgaben des technischen Ausbauprogramms zurückbleibe. Nur in diesem Fall könne eine ursprünglich beabsichtigte durchgehende Herstellung der Erschließungsanlage endgültig aufgegeben worden sein mit der Folge, dass auch eine teilweise hergestellte Anlage in den Zustand einer selbständigen Erschließungsanlage hineinwachse. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass 1966 nur eine Teilstrecke der „F... Straße“ von der „M...-xxxx Straße“ bis in etwa auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. 984 ausgebaut worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits eine Bebauung in westlicher Richtung vorhanden gewesen, die bei der Beurteilung der Frage, wann die sachliche Erschließungsbeitragspflicht für die gesamte Einzelanlage entstanden sei, nicht habe außer Betracht bleiben dürfen. Dadurch sei verdeutlicht gewesen, dass die Erschließungsanlage weitergebaut werden sollte; ihr Weiterbau sei also keineswegs „endgültig aufgegeben“ worden. Gleiches gelte unter Anwendung der Grundsätze des § 37 KAG für die Beurteilung der Frage, wann die Vorteilslage im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG eingetreten sei. Auch hierbei könne nicht außer Betracht gelassen werden, dass keine Abschnittsbildung vorgenommen worden und 1966 bereits eine weitergehende Bebauung entlang der „F... Straße“ nach Westen vorhanden und damit der Weiterbau der Straße vorgegeben gewesen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.11.2021 - 12 K 1009/21 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und verweist auf sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus trägt er vor: Die Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG setze die Beitragsfähigkeit einer Anlage nicht voraus. Es komme für die Anwendung von § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG deshalb nicht darauf an, dass einer der Ermittlungsräume, die in § 37 KAG bezeichnet seien, bestehe. Vorliegend habe es keine Absicht gegeben, die Straße über eine größere Länge herzustellen als dies tatsächlich erfolgt sei; die Frage der Aufgabe eines ursprünglichen Willens, die Straße auf einer größeren Strecke auszubauen, stelle sich hier somit nicht. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.2021 (- 1 BvL 1/19 - juris) sei für die Vorteilslage grundsätzlich maßgebend, dass das gemeindliche Bauprogramm erfüllt sei. Dies sei vorliegend mit den Ausbaumaßnahmen im Jahre 1966 ohne jeden Zweifel der Fall gewesen. Wenn - wie vorliegend - ein Bauprogramm von vornherein nur einen Teil der Straßenlänge erfasse, sei die Übereinstimmung der Erschließungsanlage mit dem gemeindlichen Bauprogramm und dem technischen Ausbauprogramm, die das Bundesverfassungsgericht für die hinreichende Erkennbarkeit der Vorteils fordere, gegeben. Im Übrigen wären vorliegend auch die Voraussetzungen für ein längeres Nichtweiterbauen gegeben. Denn die Beklagte habe nach dem Ausbau im Jahr 1966 über sehr lange Zeit, nämlich bis zum jetzigen Ausbau, nichts mehr an der Straße veranlasst. Eine Fortsetzung der Bebauung in westlicher Richtung habe es nur auf einem einzigen Grundstück, d.h. nur einseitig, gegeben. An dieses Grundstück habe der Ausbau zumindest herangereicht. Das Bauprogramm sei in Kenntnis dieser Bebauung aufgestellt worden. Mit höchster Wahrscheinlichkeit sei es im Jahr 1966 nicht vorgesehen gewesen, die Straße nur wegen eines Grundstücks auf einer Seite in voller Länge auszubauen. Eine Abschnittsbildung werde in Fällen des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG nie stattfinden. Denn eine solche impliziere, dass der Wille bestehe, für einen erfolgten Ausbau Beiträge zu erheben. Im Übrigen stelle § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG nicht auf einen Ermittlungsraum ab, sondern allein auf eine Vorteilslage. Die Längenausdehnung einer Straße könne deshalb nur sehr begrenzt eine Rolle spielen. Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Landratsamts Freudenstadt sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.