Urteil
12 K 4318/23
VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0318.12K4318.23.00
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Leitsätze
Zur durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2022 (juris: BesVersAnpÄndG BW 2022) hergestellten Vereinbarkeit der Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 mit Verfassungs- und Unionsrecht.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2022 (juris: BesVersAnpÄndG BW 2022) hergestellten Vereinbarkeit der Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 mit Verfassungs- und Unionsrecht.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mittels Feststellungsklage, für die gemäß § 8 LRiStAG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären. Eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage scheidet aus, weil einem Beamten – oder hier Richter – wegen des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes (§ 3 Abs. 1 LBesGBW) gerichtlicherseits keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden können, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind die Beamten und Richter darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klage auf Feststellung erheben, ihre Bezüge seien verfassungswidrig zu niedrig bemessen (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 - juris, Rn. 14 ff; BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - juris, Rn. 29, und vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - juris, Rn. 19). b) Der Kläger hat das auch für Feststellungsklagen gesetzlich in § 8 LRiStAG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ausdrücklich vorgesehene Widerspruchsverfahren erfolglos ordnungsgemäß durchlaufen. Seine Klage wahrt die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Soweit der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass seine Besoldung in den Jahren 2012 und 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, hat er den hierauf gerichteten Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht (dazu unter a)). In den Jahren 2014 bis November 2022 war der Kläger amtsangemessen alimentiert (dazu unter b)). Dies gilt auch mit Blick auf die Höhe der Besoldung seit dem 1. Dezember 2022 (dazu unter c)). Die Alimentation genügt auch unionsrechtlichen Vorgaben (dazu unter d)). a) Der Kläger hat nicht zeitnah geltend gemacht, dass seine Besoldung in den Jahren 2012 und 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. aa) Der Gesetzgeber darf – auch für die Vergangenheit – eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen; er ist verpflichtet, rückwirkend, bezogen auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84 - juris, Rn. 135, vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - juris, Rn. 221, und vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris, Rn. 187, sowie Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - juris, Rn. 80). Ausnahmen von der rückwirkenden Regelungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht aber im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen anerkannt. Gerade im Bereich der Beamtenalimentation ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die im Beamtenverhältnis bestehende Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Beamten und Dienstherrn sowie der Umstand, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt, dagegen sprechen, den Dienstherrn ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten zu rückwirkenden Erhöhungen der Besoldung und Versorgung zu verpflichten. Im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung kann eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen sich deswegen personell auf diejenigen Beamten beschränken, die den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Alimentationsanspruch geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden wurde, und sachlich auf den Zeitpunkt des laufenden Haushaltsjahres, in dem der Beamte seine Unteralimentierung gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - juris, Rn. 69, vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - juris, Rn. 67, und vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - juris, Rn. 82; BVerwG, Urteile vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - juris, Rn. 10 ff., vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 - juris, Rn. 9, vom 4. Mai 2017 - 2 C 60.16 - juris, Rn. 21, und vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - juris, Rn. 35). Für das Richterverhältnis gilt nichts anderes. Nach der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bedürfen daher Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - juris, Rn. 27, vom 4. Mai 2017 - 2 C 60.16 - juris, Rn. 21, und vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - juris, Rn. 33). Der Besoldungsempfänger muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufriedengeben will (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 - juris, Rn. 7), und dies zeitnah. Er muss den Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das er eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 - juris, Rn. 7, und vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - juris, Rn. 33). Unterbleibt dies, fehlt es an einer materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2007 - 4 S 1927/05 - juris, Rn. 12). bb) Übertragen auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger zunächst für den Zeitraum Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2010 seine Unteralimentation gerügt und deshalb Widerspruch erhoben hatte. Erst mit weiterem Schreiben vom 3. Dezember 2014 legte der Kläger sodann „in Ergänzung zu [seinem] Widerspruch vom 09.12.2012 […] hiermit auch gegen die Höhe der Besoldung im Zeitraum ab Januar 2011“ Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er werde nicht amtsangemessen alimentiert. Da der Kläger den Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr, das in Baden-Württemberg das Kalenderjahr ist (vgl. § 4 Satz 1 LHO), geltend machen muss, dessen zu niedrige Alimentation er rügt – hier also die Haushaltsjahre 2012 und 2013 –, kam sein Widerspruch mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 insoweit zu spät. b) In den Jahren 2014 bis November 2022 war der Kläger amtsangemessen alimentiert. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 23, vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - juris, Rn. 66, vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - juris, Rn. 18, und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - juris, Rn. 72, jeweils m. w. N.). Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 25, und vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 - juris, Rn. 48, sowie Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - juris, Rn. 93). Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 26). Während es nicht Aufgabe der Gerichte ist, zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, so unterliegt die vom Besoldungsgesetzgeber jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – aber immerhin der gerichtlichen Kontrolle, die allerdings zurückhaltend und beschränkt auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit der einfachgesetzlichen Regelung auszufallen hat. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 27, und vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 - juris, Rn. 52) Diese Gesamtschau vollzieht sich in zwei Schritten: Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus ermittelt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Die Heranziehung dieser volkswirtschaftlichen Parameter dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung, darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen ließe. Mit der Heranziehung dieser Parameter kann es schon deshalb nicht sein Bewenden haben, weil sich der Inhalt des Alimentationsprinzips nicht allein nach volkswirtschaftlichen Kriterien bemisst. Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 28, und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - juris, Rn. 76, sowie Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - juris, Rn. 97). Eine exakte Höhe und den exakten Zeitpunkt, zu dem die Besoldung als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, lässt sich dabei Art. 33 Abs. 5 GG nicht entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg. Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben lediglich Orientierungscharakter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 29 f.). In Ansehung dieser Maßstäbe bildet – vor dem Hintergrund der nach Maßgabe von Art. 34 BVAnp-ÄG 2022 gewährten Nachzahlungsbeträge für die verfassungswidrig zu niedrig bemessene Alimentation in dem Zeitraum von 2014 bis November 2022 – die zum 1. Dezember 2022 durch das Anpassungsgesetz 2022 gewährte Alimentation den Ausgangspunkt für die Feststellung der Amtsangemessenheit der Alimentation für die Jahre 2014 bis 2022. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass weder eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg (dazu unter aa)), noch eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex in Baden-Württemberg (dazu unter bb)), noch eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in Baden-Württemberg vorliegt (dazu unter cc)). Die Besoldung ist auch unter dem Blickwinkel des systeminternen Besoldungsvergleichs angemessen bemessen (dazu unter dd)). Darüber hinaus hält die Besoldung dem Vergleich mit der Besoldung bei dem Bund und den anderen Bundesländern bezogen auf das Prüfjahr 2022 stand (dazu unter ee)), so dass die Gesamtschau verschiedener alimentationsrelevanter Kriterien die Amtsangemessenheit der Besoldung ergibt (dazu unter ff)). Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Besoldung bestehen schließlich nicht unter dem Blickwinkel eines Verstoßes gegen das Prozeduralisierungsgebot wegen mangelhafter Alternativenprüfung (dazu unter gg)). Schließen greifen die weiteren gegen die Verfassungsmäßigkeit seiner Alimentation erhobenen Einwände des Klägers nicht durch (dazu unter hh)). aa) Nach dem Bundesverfassungsgericht ist eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter). Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 34 und 36). Ausweislich den Ausführungen des Besoldungsgesetzgebers lag die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifergebnisse einerseits und der Besoldungsentwicklung andererseits in Baden-Württemberg im Zeitraum 2008 bis 2022 bei nur 1,59 % (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 71). Dies ergibt sich aus den – unwidersprochenen – Angaben zu den Tarifergebnissen (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 69) und der Besoldungsentwicklung (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 68) sowie der entsprechenden durch das Bundesverfassungsgericht herangezogenen Berechnungsformel (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 70). Es liegt mithin keine deutliche Differenz ausgehend von dem Schwellenwert von 5 % vor, weshalb auch nicht ergänzend eine weitere Staffelprüfung vonnöten war. bb) Es besteht auch keine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex in Baden-Württemberg als weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter; vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 37). Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 38). Nach den Ausführungen des Besoldungsgesetzgebers lag die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex einerseits und der Besoldungsentwicklung andererseits in Baden-Württemberg im Zeitraum 2008 bis 2022 bei -1,08 % (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 71). Dies ergibt sich aus den – unwidersprochenen – Angaben zu den Nominallohnentwicklungen (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 70) und der Besoldungsentwicklung (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 68) sowie der entsprechenden durch das Bundesverfassungsgericht herangezogenen Berechnungsformel (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 70). Auch in Bezug auf diesen Parameter ist damit der relevante Schwellenwert nicht erreicht, weshalb erneut nicht ergänzend eine weitere Staffelprüfung vonnöten war. cc) Schließlich besteht auch keine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in Baden-Württemberg, was ebenfalls ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation sein kann (dritter Parameter; vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 39). Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden. Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss. Das Alimentationsprinzip verlangt – parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs –, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters oder Staatsanwalts ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 39 ff.). Der Besoldungsgesetzgeber führt hierzu aus, dass die Differenz zwischen der Verbraucherpreisentwicklung einerseits und der Besoldungsentwicklung andererseits in Baden-Württemberg im Zeitraum 2008 bis 2022 bei -6,37 % lag (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 71). Dies ergibt sich aus den – unwidersprochenen – Angaben zu der Verbraucherpreisentwicklung (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 70) und der Besoldungsentwicklung (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 68) sowie der entsprechenden durch das Bundesverfassungsgericht herangezogenen Berechnungsformel (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 70). Mithin ist der Schwellenwert für diesen Parameter ersichtlich nicht erreicht, weshalb auch nicht ergänzend eine weitere Staffelprüfung vonnöten war. dd) Die Besoldung ist auch unter dem Blickwinkel des systeminternen Besoldungsvergleichs (vierter Parameter) angemessen bemessen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 43, vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 - juris, Rn. 34, vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - juris, Rn. 16, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - Rn. 18, jeweils m. w. N.). Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt. (1) Im ersten Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt. Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden. Das wäre mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums unvereinbar. Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände der Bruttogehälter zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 44 f., und Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - juris, Rn. 112). (a) Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein relevantes Abschmelzen nicht festzustellen. Der Besoldungsgesetzgeber hat diesen systeminternen Vergleich vorgenommen und hierzu folgendes ausgeführt (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 71): „Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 hinsichtlich des systeminternen Vergleichs zu Nordrhein-Westfalen die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 (jeweils Endstufe) mit der Besoldungsgruppe R 1 (Endstufe) verglichen. Um den systeminternen Vergleich für Baden-Württemberg bezüglich des Jahres 2022 im Hinblick auf den Wegfall der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 vornehmen zu können, werden die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 7, A 10 und A 13 anstelle der Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 zugrunde gelegt. So ergibt sich bei diesem Vergleich der Summe der Grundgehälter im Jahr 2017 zu der Summe der Grundgehälter im Jahr 2022 unter Einbeziehung der Regelungen dieses Gesetzentwurfes, dass eine nennenswerte Abschmelzung der Abstände zwischen der Besoldungsgruppe R 1 und den Besoldungsgruppen A 7, A 10 und A 13 jeweils nicht gegeben ist. So betrug der Abstand zwischen R 1 und A 7 im Jahr 2017 rund 55,89 Prozent, im Jahr 2022 beträgt der Abstand rund 55,84 Prozent. Der Abstand zwischen R 1 und A 10 beträgt im Jahr 2017 rund 42,97 Prozent und auch im Jahr 2022 42,97 Prozent. Der Abstand zwischen R 1 und A 13 beträgt im Jahr 2017 rund 22,03 Prozent, im Jahr 2022 beträgt der Abstand ebenfalls rund 22,03 Prozent. Auch beim Vergleich weiterer Besoldungsgruppen liegt eine nennenswerte Abschmelzung nicht vor.“ Mit Blick auf diese Berechnungen liegt ein Abschmelzen der Abstände der Bruttogehälter zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen im Umfang von mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren ersichtlich nicht vor. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg hat darüber hinaus belegt, dass die relativen Abstandsveränderungen sogar in einem Betrachtungszeitraum von zehn Jahren in keinem Fall höher als 4,5 % ausgefallen sind (vgl. Anlage B4). Die vom Kläger hergestellte Relation zwischen den Besoldungen der verschiedenen Ämtern durch bloße Division der jeweiligen Bezüge entspricht nicht der Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts. (b) Der systeminterne Vergleich verliert auch nicht deshalb seine Gültigkeit, weil der Besoldungsgesetzgeber ihn anhand der Besoldungsgruppen A 7, A 10 und A 13 im Vergleich zur Besoldungsgruppe R 1 (jeweils Endstufe) vorgenommen hat und insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - abgewichen ist, als dieses dort die Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 mit der Besoldungsgruppe R 1 (jeweils Endstufe) verglichen hat. Der Kammer erscheint dies in Ansehung des gerichtlichen Evidenzprüfungsmaßstabs plausibel und vertretbar angesichts der mit dem Anpassungsgesetz 2022 neben der Anpassung der Besoldung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zugleich auch noch umgesetzten Ämterhebungen, die zu einem Wegfall der Besoldungsgruppe A 5 geführt hat. (c) Selbst wenn bei der Relationsberechnung Berücksichtigung finden sollte, dass im Zuge einer Neubewertung durch den Landesgesetzgeber die Eingangsämter des gehobenen Diensts angehoben wurden – so wurden die Eingangsämter des gehobenen nichttechnischen Dienstes von Besoldungsgruppe A 9 nach A 10 beziehungsweise des gehobenen technischen Dienstes von Besoldungsgruppe A 10 nach A 11 und auch die Eingangsämter des mittleren Dienstes von Besoldungsgruppe A 7 nach A 8 sowie die Eingangsämter in den Laufbahnen der Amtsmeister, des Justizwachtmeisterdienstes und der Warte von Besoldungsgruppe A 6 nach A 7 angehoben (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 1 und 63 f.) –, ergibt sich keine Abschmelzung in rechtlich relevantem Maße. Ausgehend von der Landesbesoldungsordnung A mit Gültigkeit ab dem 1. März 2017 (abrufbar unter der Webseite des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg) betrugen die Bruttobezüge des damaligen niedrigsten Eingangsamts nämlich der Besoldungsgruppe A 5 (Endstufe; hier: Erfahrungsstufe 10) 2.673,87 Euro monatlich beziehungsweise 32.086,44 Euro jährlich. Die Bruttobezüge der Besoldungsgruppe R 1 (Endstufe; hier: Erfahrungsstufe 11) betrugen 6.552,94 Euro monatlich beziehungsweise 78.635,28 Euro jährlich; diejenigen der Besoldungsgruppe R 2 – es handelt sich um die Besoldungsgruppe, in der sich der Kläger derzeit befindet – beliefen sich auf 7.145,61 Euro monatlich und 85.747,32 Euro jährlich. Der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A 5 und R 1 betrug damit am 1. März 2017 gerundet 59,20 % ([(78.635,28 - 32.086,44) ÷ 78.635,28] x 100) und zwischen den Besoldungsgruppen A 5 und R 2 gerundet 62,58 % ([(85.747,32 - 32.086,44) ÷ 85.747,32] x 100). Die vergleichbare Relation betrug – ausweislich der vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vorgelegten tabellarischen Übersicht (vgl. Anlage B4) – im Jahr 2022 55,84 % zwischen den Besoldungsgruppen A 7 – des aktuell niedrigsten Eingangsamts – und R 1 sowie 59,50 % zwischen den Besoldungsgruppen A 7 und R 2. Wird auf diesem Wege, der Auffassung des Klägers folgend, berücksichtigt, dass die mit dem Anpassungsgesetz 2022 verfolgten Zielsetzungen nicht isoliert nebeneinanderstehen, sondern ineinandergreifen und sich sogar wechselseitig bedingen, ist gleichwohl ein Abschmelzen mit indizieller Wirkung für eine nicht amtsangemessene Alimentation zu konstatieren. Zwar trifft es unter diesem Blickwinkel zu, dass durch die mit der vom Landesgesetzgeber umgesetzten Ämterneubewertungen die Besoldungsgruppe A 5 weggefallen ist und das aktuelle niedrigste Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 7 bildet. Dieser Vorgang bewirkt eine „Stauchung“ des Besoldungsgefüges und auch ein Abschmelzen der Bezüge zueinander. Allerdings beträgt sie nur 3,36 % einerseits (Differenz zwischen dem relativen Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A 5/A7 und R 1: 59,20 % - 55,84 %) sowie 3,08 % andererseits (Differenz zwischen dem relativen Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A 5/A7 und R 2: 62,58 % - 59,50 %) und ist damit von der indiziellen Bedeutung einer Abschmelzung in der Größenordnung von 10 % weit entfernt. Ob die in diesem Zusammenhang vom Kläger geäußerten Zweifel, der Landesgesetzgeber habe die Ämterneubewertungen und -hebungen nicht hinreichend begründet, berechtigt sind, erscheint angesichts der Ausführungen in der Gesetzesbegründung hierzu fraglich (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 63 f. und 102 f.), mag aber angesichts fehlender Entscheidungsrelevanz auf sich beruhen. (d) Die Wahrung des Abstandsgebots hat anhand eines Vergleichs der „reinen“ Brutto-Gehälter zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - juris, Rn. 80, und Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - juris, Rn. 112). Anders als der Kläger meint, hat der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags außer Betracht zu bleiben. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg verweist hierzu mit Recht darauf, dass der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags dem Ausgleich der aus der Betreuung der Kinder entstehenden finanziellen Belastungen dient, wohingegen die Größe einer Beamtenfamilie weder die Wertigkeit des Amts des jeweiligen Beamten beeinflusst noch sich in ihr eine innerdienstliche Leistung zeigt. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das insoweit fordert, dass sich der ledige Beamte, der kinderlos verheiratete Beamte und die Beamtenfamilie mit einem, zwei oder noch mehr Kindern annähernd das gleiche leisten können müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 - juris, Rn. 46). Selbst wenn diese Bezügebestandteile Berücksichtigung finden dürften, verbliebe die relative Abstandsveränderung aber auch nach der eigenen Rechnung des Klägers bei einem Vergleich der verschiedenen Besoldungsgruppen unterhalb der Grenze von 10 %. Wieso dieser Schwellenwert hierbei plötzlich keine Geltung mehr beanspruchen soll, vermag der Kläger nicht schlüssig zu begründen. (2) Indizielle Bedeutung kommt innerhalb des systeminternen Besoldungsvergleichs als zweiter Fall dem Umstand zu, wenn der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe missachtet wird. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf. Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris Rn. 47, und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - juris, Rn. 93, jeweils m. w. N.). Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 49). Die hiernach anzustellende Vergleichsrechnung zwischen dem Grundsicherungsniveau (dazu unter (a)) und der Mindestbesoldung (dazu unter (b)) – jeweils ausgehend von einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie – ergibt, dass der erforderliche Mindestabstand von 15 % gewahrt ist (dazu unter (c)). (a) Gegen die vom Besoldungsgesetzgeber vorgenommene Berechnung des Grundsicherungsniveaus ist von Seiten der Kammer nichts zu erinnern. (aa) Ausweislich der Gesetzesbegründung hat der Landesgesetzgeber zunächst den Regelbedarf für ein Ehepaar in Höhe von 808 Euro sowie denjenigen für zwei Kinder von insgesamt 633,56 Euro angesetzt (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 72). Dies entspricht der damals geltenden gesetzlichen Bedarfspauschalierung in den §§ 20, 23 SGB II und §§ 27a ff. SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 51 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Besoldungsgesetzgeber nicht die mit Einführung des sogenannten Bürgergelds seit dem 1. Januar 2023 geltenden Bedarfssätze zugrunde legen. Vielmehr ist die Frage nach der amtsangemessenen Besoldung ein fortwährender, dynamischer, da von zahlreichen Faktoren und Einflussgrößen abhängiger Prozess, der nicht minutiös abgebildet werden kann. Entsprechend kann diese Frage auch nur anhand eines aussagekräftigen Zeitraums beantwortet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 29). Dass der Besoldungsgesetzgeber sich für die Anpassung (im Wesentlichen) zum 1. Dezember 2022 unter Heranziehung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Maßfaktoren (zum Beispiel Bedarfssätze aus §§ 20, 23 SGB II und §§ 27a ff. SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) entschieden hat, begegnet daher keinen Bedenken und erscheint auch nicht willkürlich gegriffen. (bb) Die „Wohnkosten“ in Höhe von 1.300 Euro hat der Besoldungsgesetzgeber anhand des sogenannten 95 Prozent-Perzentils der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2020 ermittelt (vorgelegt als Anlage B1) und den Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.200 Euro um weitere 100 Euro erhöht „in Anlehnung an die Entwicklung in der Vergangenheit […] für das Jahr 2022“ (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 72). Dies steht im Einklang mit den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 55 und 59) und ist insbesondere nicht evident sachwidrig. Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, die Kosten für das Wohnen und Heizen seien zusammengefasst und damit in etwa 200 Euro im Monat niedriger als die Summe der jeweiligen 95 %-Perzentile der Unterkunfts-, Heizungs- und der Betriebskosten bemessen worden; dies gelte auch, wenn die Unterkunftskosten zuzüglich der Heizkosten in ein Verhältnis gesetzt würden. Auch werde die durch den im Februar 2022 eröffneten Ukrainekrieg ausgelöste Teuerung insbesondere von Gas nicht berücksichtigt. Mit Blick auf den verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaß – evidente Sachwidrigkeit der einfachgesetzlichen Regelung – erscheint der Rückgriff auf eine dieser fünf Metriken – hier „95%-Perzentil: Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt“ – statthaft, auch wenn die Kombination anderer Metriken zu einem höheren Betrag geführt hätte. Dies gilt umso mehr, als der Landesgesetzgeber nicht bei der Übernahme der von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Werten stehengeblieben ist, sondern durch den pauschalen Aufschlag von 100 Euro die Teuerung bis zum Jahr 2022 auskömmlich berücksichtigt hat. Ausgehend von der Verbraucherpreisentwicklung für die Jahre 2021 (3,0 %) und 2022 (7,0 %) stehen die jeweiligen Beträge – 1.200 Euro für das Jahr 2020 x 1,03 = 1.236 Euro x 1,07 = 1.322,52 Euro einerseits, 1.300 Euro andererseits – in realitätsnaher Relation. In diesem Zusammenhang erscheint es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als evident sachwidrig, dass der Landesgesetzgeber sich dazu entschieden hat, auf das „95%-Perzentil: Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt“ zurückzugreifen und nicht auf eine andere Metrik mit weiterer Bezugnahme auf den bundesweiten Heizkostenspiegel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 62, zum Rückgriff auf den bundesweiten Heizspiegel für die Entnahme entsprechender Richtwerte). Der Kläger legt nicht näher dar, weshalb die gewählte Metrik den Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht realitätsgerecht abbildet. Im Übrigen gilt auch hier, dass ein gewisser Zeitverzug, der dadurch entsteht, dass beispielsweise die Teuerungsrate sich in den heranzuziehenden Indizes erst noch Niederschlag finden müssen, im Lichte des Art. 33 Abs. 5 GG hinzunehmen ist. Der Gesetzgeber muss lediglich den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 29). Dass die durch den Ukrainekrieg ausgelösten erheblichen Preissprünge bei der Energie (noch) keine Berücksichtigung gefunden haben, ist daher nicht zu beanstanden. (cc) Der Besoldungsgesetzgeber hat des Weiteren 110,84 Euro als Bedarf für Bildung und Teilhabe für zwei Kinder angesetzt (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 72 f.). Auch diese Annahme stellt sich nicht als evident sachwidrig dar. Zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf zählen über den Regelbedarf hinaus Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 64). Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant, mithin der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für Schulausflüge, Klassenfahrten und das Mittagessen in Gemeinschaftsverpflegung sowie die Kosten der Teilhabe an sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 67). Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Um einen realitätsgerechten Wert zu ermitteln, sind die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen. Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist wie bei den Regelsätzen ein gewichteter Durchschnitt zu bilden (BVerfG, a. a. O., Rn. 67). (α) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Besoldungsgesetzgeber 8,67 Euro an Kosten für den persönlichen Schulbedarf angesetzt, wobei es sich um einen gesetzlich pauschalierten Betrag handeln soll, der auf 150 Euro pro Schuljahr angesetzt wurde (LT-Drs. 17/3274, S. 73 mit Fußnote 2). Damit nimmt der Landesgesetzgeber zulässigerweise auf § 28 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII Bezug, der für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf einen der Höhe nach pauschalierten Betrag von schuljährlich insgesamt 150 Euro vorsieht (vgl. Leopold/Buchwald, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 , Rn. 114). Anders als der Kläger meint, bleibt damit nicht offen, wie der persönliche Schulbedarf berechnet wurde. Der konkrete Betrag ergibt sich aus einer Gewichtung von 12 Schuljahren ÷ 18 Lebensjahre ÷ 12 Monate. Wenngleich die Richtigkeit der Berechnung fraglich erscheint (150 Euro pro Schuljahr x 12 Schuljahre ÷ 18 Lebensjahre ÷ 12 Monate = 8,33 Euro), wäre ein Rechenfehler unbeachtlich, da der angesetzte Wert – 8,67 Euro – höher ausfällt. (β) Abgeleitet aus § 28 Abs. 7 SGB II wurden für Teilhabe an sozialen und anderen Aktivitäten 15 Euro angesetzt. Diese Bestimmung galt damals und gilt heute nach wie vor. (γ) Die vom Besoldungsgesetzgeber angenommenen Aufwendungen für Schulausflüge und Klassenfahrten in Höhe von 10,08 Euro ergeben sich nicht unmittelbar aus einer gesetzlichen Pauschalierung, sondern wurden von ihm mangels statistischer Erfassung anhand einer Schätzung abgeleitet. Schätzgrundlage bildet zum einen die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schulen und zur Änderung weiterer Verwaltungsvorschriften vom 28. Mai 2020 (K. u. U. 2020, 67; im Folgenden: VwV Außerunterrichtliche Veranstaltungen), die Anzahl und Dauer von Schulausflügen und Klassenfahrten regelt, zum anderen das Landesreisekostengesetz, das die erforderlichen Anhaltspunkte für die entstehenden Kosten geben kann (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 73 mit Fußnote 4). Diese Ermittlung der Aufwendungen für Schulausflüge und Klassenfahrten ist nicht evident sachwidrig. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg hat im gerichtlichen Verfahren die aus der VwV Außerunterrichtliche Veranstaltungen und dem Landesreisekostengesetz abgeleiteten Annahmen für die Ermittlung der Aufwendungen für Schulausflüge und Klassenfahrten im Einzelnen für die Kammer plausibel, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt (vgl. Schriftsatz vom 18. Oktober 2024, S. 57 ff.). Hiergegen ist auch unter dem Gesichtspunkt des Prozeduralisierungsgebots nichts zu erinnern. So hat das Bundesverfassungsgericht die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann – auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz – effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 96 f.). Diesen Anforderungen genügen die Darstellungen zu den Aufwendungen für Schulausflüge und Klassenfahrten in der Gesetzesbegründung gerade noch. So hat der Besoldungsgesetzgeber durch Verweis in die Fußnote 4 zu dieser Position ausgeführt, Aufwendungen für Schulausflüge und Klassenfahrten seien statistisch nicht erfasst. Daher könne die Anzahl und Dauer und die sich daraus ergebenden Beträge nur geschätzt werden. Die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schulen und zur Änderung weiterer Verwaltungsvorschriften vom 28. Mai 2020 regele Anzahl und Dauer von Schulausflügen und Klassenfahrten. Anhaltspunkte für entstehende Kosten könne das Landesreisekostengesetz geben (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 73). Dies belegt, dass die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgt sind und entsprechend in der Gesetzesbegründung dokumentiert wurden. Mit anderen Worten ist bereits im Gesetzgebungsverfahren die für die Bestimmung dieser Kostenposition erforderliche Entscheidung getroffen worden. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn wird dadurch erreicht. Mit Blick hierauf kann dahinstehen, ob eine Vorlagepflicht der Kammer nach Maßgabe des Art. 100 Abs. 1 GG bestünde, wollte man einen Verstoß gegen das Prozeduralisierungsgebot annehmen. Nachdem das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg im gerichtlichen Verfahren die aus der VwV Außerunterrichtliche Veranstaltungen und dem Landesreisekostengesetz abgeleiteten Annahmen schlüssig dargestellt und sie in ihren Höhen richtig angenommen hat, dürfte es insoweit jedoch auch an der für eine konkrete Normenkontrolle erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlen. (δ) Des Weiteren ist der Ansatz des Besoldungsgesetzgebers für Aufwendungen für Mittagessen in Höhe von 21,67 Euro nicht evident sachwidrig. Ausgangspunkt für die Annahme dieser Aufwendungen bildet § 77 Abs. 11 SGB II a. F. – die Bestimmung ist mittlerweile mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgehoben worden durch Art. 1 Nr. 49 des zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Dezember 2022 (Bürgergeld-Gesetz) –, der einen Pauschalbetrag von 26 Euro für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung normierte. Geht man davon aus, dass Kinder erst im Alter von drei Jahren gemeinsam mit den Erwachsenen zu Mittag essen, sich bis zum 18. Lebensjahr demnach 15 Jahre an gemeinsamen Mittagessen ergeben, ergibt sich ein altersgewichteter Betrag von 21,67 Euro. Dem Einwand des Klägers gegen die Höhe dieser Aufwendungen, sie könnten nicht realitätsgerecht sein, weil exemplarisch in Bad Wildbad im Jahr 2017 schon zwei Euro pro Mittagessen aufzuwenden gewesen sei, ist zu entgegnen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 143, diesen Betrag ebenfalls zugrunde gelegt hat. Hinzu kommt, dass Aufwendungen für das Mittagessen in Gemeinschaftsverpflegung nicht statistisch erfasst sind, so dass mit Blick hierauf und auf die Geltung des § 77 Abs. 2 SGB II a. F. zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens und des Inkrafttretens des Gesetzes die gesetzliche Pauschalierung zuzulassen ist und sie nicht zu einer evidenten Sachwidrigkeit der Alimentation führt. (ε) Der Besoldungsgesetzgeber hat darüber hinaus in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 69) geldwerte Vorteile („Sozialtarife“) in Höhe von 70,12 Euro berücksichtigt und ist hierbei in Ermangelung vorhandener Statistiken von den Durchschnittswerten einer vierköpfigen Familie unter Heranziehung von Angeboten von Dienstleistern in der Landeshauptstadt Stuttgart ausgegangen. Konkret handelt es sich um 18,36 Euro Rundfunkgebühren, 3 Euro für Theaterbesuche, 1,67 Euro für Museumsbesuche, 4 Euro für Bäderbesuche und 43,09 Euro für die altersgewichtete Inanspruchnahme der Kindertagesstätten (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 73 mit Fußnote 6). Weder diese Vorgehensweise, noch die angesetzten Positionen, noch die hieraus abgeleiteten Werte sind evident sachwidrig. Die geldwerten Vorteile, die Grundsicherungsempfängern gewährt werden, gehören ebenfalls zur realitätsgerechten Ermittlung. Von erheblicher praktischer Bedeutung sind hierbei die Kosten für die Kinderbetreuung (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 69 f.). Weil die gewährten Vorteile überwiegend regional und nach den Lebensumständen der Betroffenen höchst unterschiedlich ausfallen, ist es für den Besoldungsgesetzgeber kaum möglich, hierzu – zumal rückwirkend – Feststellungen zu treffen. Hinzu kommt, dass noch aufzuklären wäre, inwiefern bei der Ermittlung der Regelsätze diese Vergünstigungen berücksichtigt worden sind. Nichtsdestotrotz ist der Besoldungsgesetzgeber gefordert, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 71). Diesem Ansatz ist der Besoldungsgesetzgeber nachgekommen. Von Seiten der Kammer ist zunächst nichts dagegen zu erinnern, dass der Gesetzgeber die Durchschnittswerte einer vierköpfigen Familie unter Heranziehung von Angeboten von Dienstleistern in der Landeshauptstadt Stuttgart angelegt hat. Vielmehr überzeugt der Ansatz gerade deshalb, weil bei lebensnaher Betrachtung die angesetzten Kosten in Baden-Württembergs größter Stadt, mithin in einem urbanen Umfeld mit hoher Bevölkerungsdichte und einem hieraus resultierenden hohen allgemeinen Preisniveau sich im oberen Bereich bewegen dürften. Nicht zu beanstanden ist außerdem, dass der Besoldungsgesetzgeber nur die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr, Museen, Theater und Schwimmbäder sowie die Inanspruchnahme des öffentlichen Rundfunks und der Kindertagesstätten angesetzt hat. Dies entspricht den Prämissen, die auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 69, für die Bestimmung des Lebensstandards von Grundsicherungsempfängern unter Beachtung von „Sozialtarifen“ angelegt hat. Anders als der Kläger meint, mussten Kino- oder Zoobesuche für eine realitätsgerechte Betrachtung nicht aufgenommen werden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der Tat dem Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge den öffentlichen Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser und Schwimmbäder zugeordnet, diese Aufzählung aber nicht für abschließend erklärt („usw.“, vgl. BVerfG, a. a. O.). Bei Kino und Zoo handelt es sich aber nicht um Bedürfnisse, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsempfängern entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 70). Schließlich durften auch die Fahrtkostenzuschüsse außer Betracht bleiben, da sie beide Gruppen gleichermaßen erhalten. (b) Die dem Grundsicherungsniveau gegenüberzustellende Nettoalimentation, die einer vierköpfigen Familie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht, ist ihrerseits richtig berechnet. (aa) Aus Sicht der Kammer krankt die Berechnung der Nettoalimentation nicht bereits daran, dass sie die mit dem Anpassungsgesetz 2022 auch bewirkten Ämterhebungen insofern berücksichtigt, als sie die Besoldungsgruppe A 7, Stufe 1, als seit dem 1. Dezember 2022 in Baden-Württemberg geltende niedrigste Einstiegsbesoldung zum Ausgangspunkt wählt. Der Kläger erkennt insoweit zwar an, dass der Gesetzgeber eine Ämterneubewertung vornehmen kann, selbst wenn sich die Amtsinhalte nicht verändert haben. Gleichwohl sollen aus seiner Sicht die Ämterhebungen nicht hinreichend begründet worden sein, weil sich dem Gesetzesentwurf keine Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, welche Veränderungen bei der Verantwortung, der Stellung oder der Bedeutung eingetreten seien. Hieraus leitet er die Fehlerhaftigkeit des gesamten Besoldungsgefüges ab. Diesen Einwand teilt die Kammer nicht. Im Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Landesgesetzgebers anzuerkennen, dass die Ämterneubewertungen und -hebungen ein eigenständiges gesetzgeberisches Vorhaben neben der Herstellung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung sein sollen (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 1 und 63). Dass die seit dem 1. Dezember 2022 geltende Mindestbesoldung daher den Ausgangspunkt für die Bestimmung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau bildet, ist mit Blick auf den zurückhaltenden gerichtlichen Prüfungsmaßstab der evidenten Sachwidrigkeit zu akzeptieren und führt – zugunsten des Klägers an dieser Stelle eine unzulässige Ämterneubewertung und -hebung unterstellt – nicht zur Verfassungswidrigkeit des gesamten Besoldungsgefüges. Selbst wenn man dem gedanklichen Ansatz des Klägers folgen wollte und darüber hinaus anerkennt, dass die mit dem Anpassungsgesetz 2022 verfolgten unterschiedlichen gesetzgeberischen Ziele ineinandergreifen, so genügen die Ausführungen im Gesetzentwurf, die Ämterneubewertungen und -hebungen willkürfrei zu begründen. So führt der Gesetzgeber zur Änderung § 24 LBesGBW durch Artikel 2 Nummer 1 Anpassungsgesetz 2022 aus (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 102 f.): „Mit der Änderung von § 24 Nummer 1 bis 3 erfolgt eine Neubewertung bestimmter Ämter in den Laufbahnen des gehobenen und des mittleren Dienstes. Derzeit sind die Eingangsämter in den Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 und in denen des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 10 zugewiesen. Die Eingangsämter des gehobenen nichttechnischen Dienstes sollen von Besoldungsgruppe A 9 nach A 10 und die des gehobenen technischen Dienstes von Besoldungsgruppe A 10 nach A 11 angehoben werden. Mit der Anhebung dieser Eingangsämter soll den an diese Ämter geknüpften geänderten Anforderungen Rechnung getragen werden. Denn die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes haben inzwischen von Beginn an höherwertigere Aufgaben zu bewältigen. Diese höhere Wertigkeit ist insbesondere den Entwicklungen im Bereich der Prozess- und Serviceorientierung, einer fortschreitenden Digitalisierung sowie den veränderten Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger an die Verwaltung geschuldet. Während insbesondere durch die Digitalisierung einfachere Aufgaben wegfallen, verlagert sich der Schwerpunkt der Dienstaufgaben zunehmend auf anspruchsvollere (Fach-) Aufgaben. Diese Entwicklungen sind auch in Beförderungsämtern des gehobenen Dienstes zu verzeichnen. Gleichwohl wirken sie sich dort nicht aus, da es bisher schon zum Anforderungsprofil dieser (Beförderungs-)Ämter gehört hat, derartige Herausforderungen zu bewältigen. Mithin sind sie bei der Ämterbewertung bereits berücksichtigt. Die Zuordnung der Eingangsämter in den nichttechnischen und den technischen Laufbahnen des gehobenen Dienstes zu unterschiedlichen Besoldungsgruppen ist aufgrund der unterschiedlichen Anforderungsprofile, insbesondere Bildungsvoraussetzungen, und verschiedenartigen Ausprägungen des Aufgabenspektrums weiterhin gerechtfertigt. Des Weiteren sollen die Eingangsämter des mittleren Dienstes von Besoldungsgruppe A 7 nach A 8 und in der Folge die Eingangsämter in den Laufbahnen der Amtsmeister, des Justizwachtmeisterdienstes und der Warte von Besoldungsgruppe A 6 nach A 7 angehoben werden. Die bisherige Besoldungsstruktur in den Laufbahnen des mittleren Dienstes mit den Eingangsämtern und grundsätzlich jeweils zwei Beförderungsämtern soll beibehalten werden, sodass eine Anhebung der Endämter von Besoldungsgruppe A 9 nach Besoldungsgruppe A 10 erfolgen soll. In den Laufbahnen der Amtsmeister, des Justizwachtmeisterdienstes und der Warte soll die Besoldungsstruktur mit den Eingangsämtern und grundsätzlich jeweils einem Beförderungsamt ebenfalls erhalten bleiben. Alle in Bezug auf die vorgenannten Ämter des gehobenen und des mittleren Dienstes aufgeführten Maßnahmen sind erforderlich, damit die geänderten Wertigkeiten der dienstlichen Aufgaben in die Ämterbewertung einfließen und weiterhin ein ausgewogenes Ämtergefüge besteht. Gleichzeitig wird das Land durch die Neubewertung der genannten Ämter im gehobenen sowie mittleren Dienst als Dienstherr im Werben um qualifizierte Nachwuchskräfte gestärkt. Von der obigen Ämterneubewertung sind die Eingangsämter in den Laufbahnen des höheren Dienstes nicht betroffen, denn die Entwicklungen, die nun eine Anhebung der Eingangsämter des gehobenen Dienstes erfordern, wirken sich dort nicht aus. So gehört etwa eine hohe Prozess- und Serviceorientierung bisher schon zum Anforderungsprofil der Eingangsämter in den Laufbahnen des höheren Dienstes und ist folglich bei der Ämterbewertung bereits berücksichtigt. Ändern sich durch die fortschreitende Digitalisierung oder durch eine stärkere Ausrichtung auf die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger Dienstaufgaben, wird ihre Bewältigung aufgrund der Bildungsvoraussetzungen, der Ausbildungsinhalte und des Aufgabenspektrums der Beamtinnen und Beamten in den Eingangsämtern der höchsten Laufbahngruppe vorausgesetzt, sodass sich auch hier keine Auswirkung auf die besoldungsrechtliche Einstufung dieser Ämter ergibt. Dies gilt entsprechend auch für die Lehrämter mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher. Da sich zudem in den Endämtern der Laufbahnen des gehobenen Dienstes das Anforderungsprofil nicht geändert hat, sollen diese weiterhin der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet und somit die Verzahnungsämter zwischen dem gehobenen und dem höheren Dienst beibehalten werden. Nach Anhebung der Eingangsämter sollen im Ergebnis dem gehobenen nichttechnischen Dienst noch drei Beförderungsämter und dem gehobenen technischen Dienst noch zwei Beförderungsämter zur Verfügung stehen. Damit entspricht die Anzahl der Beförderungsämter im gehobenen technischen Dienst nach der Neubewertung der Eingangsämter grundsätzlich der Anzahl im mittleren Dienst; im gehobenen nichttechnischen Dienst ist die Anzahl der Beförderungsämter weiterhin höher. Aufgrund dieser Ämteranzahl besteht bei den Laufbahnen des gehobenen Dienstes weiterhin ein ausgewogenes Ämtergefüge.“ Die Kammer erachtet diese Begründung für ausreichend und tragfähig oder – anders gewendet – nicht als evident sachwidrig. Die der Ämterneubewertung zugrunde gelegte fortschreitende Entwicklung im Bereich der Prozess- und Serviceorientierung, die fortschreitende Digitalisierung und die veränderten Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger an die Verwaltung erscheinen der Kammer ohne weiteres greifbar und zudem lebensnah. Dies gilt gleichermaßen für den immer weiter zunehmenden (fachlich-inhaltlichen) Anspruch an die Bewältigung der Aufgaben durch die öffentliche Verwaltung und dem hieraus resultierenden Bedürfnis nach Gewinnung qualifizierter Nachwuchskräfte. Mit Blick auf die Offensichtlichkeit dieser Entwicklungen und Veränderungen ist vom Gesetzgeber in Ansehung des Prozeduralisierungsgebots nicht zu verlangen, hierauf bezogene Erkenntnisse explizit zu erheben und in seinem Gesetzentwurf darzustellen. (bb) Es ist nicht evident sachwidrig, dass der Besoldungsgesetzgeber „nur“ Kosten in Höhe von 450,38 Euro für die private Mindestkranken- und Pflegeversicherung, ausgehend von einem Beihilfebemessungssatz von 70 %, von der Nettoalimentation abgezogen hat. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 16, 77 und 148, auf die in diesem Verfahren von dem Verband der Privaten Krankenversicherungen erteilte Auskunft zur durchschnittlichen Höhe der Beiträge einer vierköpfigen Familie abgestellt hat. Allerdings hat dieses Gericht mit Blick auf die seit dem 1. Januar 2009 bestehende allgemeine Pflicht zum Abschluss einer Krankheitskostenversicherung (vgl. § 193 Abs. 3 VVG) auch den Rückgriff auf die Mindestbeiträge einer Krankheitskostenversicherung zugelassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - juris, Rn. 94), sodass beide Ansätze dem Besoldungsgesetzgeber offenstehen. Vor dem Hintergrund, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zudem darauf verweist, dass die medizinische Versorgung der Grundsicherungsempfänger im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet ist, mit dem die Mindestbeiträge zu privaten Krankenversicherungen, nicht dagegen die zusätzlichen Leistungen abdeckenden Durchschnittsprämien, korrespondieren, erscheint der Ansatz von Mindestprämien jedenfalls nicht evident sachwidrig. (c) Die Mindestnettoalimentation bewegt sich damit oberhalb des Grundsicherungsniveaus und hält dabei insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht in gesicherter Rechtsprechung herangezogene 15 %-Grenze ein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - juris, Rn. 62, und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - juris, Rn. 57). ee) Das fünfte Indiz für eine nicht amtsangemessene Besoldung in Form eines Quervergleichs mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 80) liegt ebenfalls nicht vor. Eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund und in den anderen Ländern spricht dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 83). Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 76 f.) lag die Besoldung in Baden-Württemberg jeweils über dem Durchschnitt der Besoldungshöhe des Bundes und der übrigen Bundesländer. ff) Die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte ergibt, dass die Besoldung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum amtsangemessen bemessen war. Auf dieser zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen. Dafür sind zunächst die Feststellungen der ersten Prüfungsstufe, insbesondere das Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte, im Wege einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und etwaige Verzerrungen – insbesondere durch genauere Berechnungen – zu kompensieren. Den fünf Parametern der ersten Prüfungsstufe kommt für die Gesamtabwägung eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe zu: Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Diese kann im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden. Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 28 und 84 f., vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - juris, Rn. 116, und vom 10. November 2015 - 1 BvR 2056/12 - juris, Rn. 99). Zu den auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 86, m. w. N.). Gemessen daran greift die Vermutung der Amtsangemessenheit der Besoldung ein, denn bei allen Parametern werden die Schwellenwerte unterschritten. Es ist daher von Seiten der Kammer auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Besoldungsgesetzgeber sich damit begnügt, dies festzustellen sowie unter Berufung auf die Vermutung auszuführen, es lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach die alimentationsrelevanten Kriterien der zweiten Prüfungsstufe das Ergebnis der ersten Prüfungsstufe widerlegen könnten (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 77). Soweit der Kläger als entsprechenden Anhaltspunkt den Verstoß gegen das Abstandsgebot anführt (vgl. Klagebegründung, S. 26 f.), liegt er – wie dargelegt – nicht vor. gg) Der vom Besoldungsgesetzgeber beschrittene Weg, die von ihm identifizierten Fehlbeträge der Mindestnettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe im Vergleich zur Grundsicherung für die Prüfjahre 2014 bis November 2022 nach Maßgabe des Art. 34 BVAnp-ÄG 2022 durch entsprechende Nachzahlungen in den betroffenen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen auszugleichen sowie für die Zeit ab 1. Dezember 2022 die amtsangemessene Alimentation durch die Erhöhung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags durch entsprechende Pauschalbeträge für das erste zu berücksichtigende Kind und bestimmte Besoldungsgruppen sowie für das zweite zu berücksichtigende Kind um nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe gestaffelte Monatsbeträge herzustellen, ist nicht evident sachwidrig. Insbesondere hat der Besoldungsgesetzgeber in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Klägers nicht das Prozeduralisierungsgebot verletzt. So meint er, der Gesetzentwurf sei insofern defizitär, als die Darstellung der in den Blick genommenen Alternativen unvollständig sei und ferner nicht alle denkbaren Alternativen in den Blick genommen worden seien. Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich Struktur als auch Höhe der Besoldung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 26, m. w. N.). Im Grundsatz greifen auch hier die prozeduralen Anforderungen, die dem Ausgleich für den weiten Entscheidungsspielraum, den der Gesetzgeber in Besoldungsfragen genießt, dienen. Seine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung löst in erster Linie Begründungspflichten aus, auch, um effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen müssen daher vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 96 f., und Urteil vom 20. Juni 2023 - 2 BvR 166/16 - juris, Rn. 203; BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 2 B 28.24 juris, Rn. 10). Allerdings ist es nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber sowohl in Bezug auf die Struktur als auch die Höhe der Besoldung die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - juris, Rn. 95, vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris, Rn. 148, und vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - juris, Rn. 69, sowie Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - juris, Rn. 68). Wird im Lichte dieser Maßstäbe das Prozeduralisierungsgebot angewendet, so ist festzustellen, dass Art. 33 Abs. 5 GG eine bestimmte Ausgestaltung der Alimentation gerade nicht vorgibt, damit sie amtsangemessen ist. Vielmehr stehen dem Gesetzgeber zahlreiche Möglichkeiten offen, wie er die Amtsangemessenheit herstellt. Denkbar erscheint neben einer Teilhabe der Beamten und Richter an einer allgemein gewährten Senkung der Lohn- und Einkommensbesteuerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - juris) die Erhöhung der Grundgehälter ebenso wie die Anpassung der Besoldung durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind, die sie stärker als bisher von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 47 a. E.). Von daher führt die vom Kläger geforderte Alternativenprüfung nicht weiter, da ihr Ergebnis nicht zu der „einzig richtigen“, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbaren Alimentation führt. Anderes mag allenfalls hinsichtlich einer solchen Alternative gelten, die sich von vornherein als evident sachwidrig erweist und daher von vornherein auszusteuern wäre. Dies behauptet der Kläger aber schon selbst gar nicht, sondern er bemängelt an der vom Gesetzgeber angestellten Alternativenprüfung (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 1 f., 63 und 91) lediglich ihre – aus seiner Sicht – defizitäre Ermittlung und Begründung. hh) Soweit der Kläger schließlich in Abrede stellt, die Alimentation sei nicht amtsangemessen, weil die Regelungen des Gesetzgebers zum kinderbezogenen Familienzuschlag für das dritte Kind und weitere Kinder mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar seien, betrifft ihn als Vater nur zweier Kinder diese Regelung nicht. c) Der Kläger ist ferner seit dem 1. Dezember 2022 amtsangemessen alimentiert. Wie bereits ausführlich dargelegt, hat der Besoldungsgesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - korrekt umgesetzt. In diesem Zusammenhang verfängt der Einwand des Klägers nicht, ausgehend vom maßgeblichen Zeitpunkt des 1. Dezember 2022 habe der Besoldungsgesetzgeber keine taugliche Prognose über die Verhältnisse ab Januar 2023 angestellt. Dies übersieht, dass die Besoldung der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris, Rn. 26, m. w. N.). Ebenso wenig wie die exakte Höhe der amtsangemessenen Besoldung lässt sich dabei der Zeitpunkt, zu dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen; es handelt sich um einen dynamischen Vorgang (vgl. May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 88 LBG NRW, Rn. 14). Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 29). Gemessen daran bewegt sich der Besoldungsgesetzgeber noch in dem ihm in zeitlicher Hinsicht eröffneten Gestaltungsspielraum. Dies gilt umso mehr, als die Besoldung in absehbarer Zeit einer Erhöhung unterliegen soll (vgl. Art. 2 § 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften: pauschale Erhöhung der Grundgehaltssätze um 200 Euro sowie, unter anderem, Erhöhung des Familienzuschlags um 4,76 %). d) Die durch das Anpassungsgesetz 2022 gewährte Alimentation steht auch mit Unionsrecht in Einklang. Gemäß Art. 2 EUV sind die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EUV schaffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Abgeleitet aus diesen Bestimmungen erkennt der Gerichtshof der Europäischen Union die Souveränität der Mitgliedstaaten an, die Justiz zu organisieren. Gleichwohl müssen sie bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die ihnen nach dem Unionsrecht und insbesondere nach Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EUV obliegen. Dies gilt unter anderem auch dann, wenn sie die Modalitäten für die Ermittlung der Bezüge erlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 2025 - C-146/23, „Sąd Rejonowy w Białymstoku“ - Rn. 46). Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, unter anderem des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt. Unabhängigkeit der Gerichte umfasst neben der Nichtabsetzbarkeit auch eine der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung als wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit (EuGH, a. a. O., Rn. 48 f., m. w. N.). Nach dem Gerichtshof der Europäischen Union ist die bloße Tatsache, dass die Legislative und die Exekutive eines Mitgliedstaats in die Ermittlung der Bezüge von Richtern involviert sind, als solche allerdings nicht geeignet, eine Abhängigkeit der Richter von ihnen zu schaffen oder Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Richter zu wecken. Gleichwohl dürfen die nationalen Vorschriften über die Bezüge von Richtern bei den Bürgern keine berechtigten Zweifel daran aufkommen lassen, dass die betreffenden Richter nicht durch äußere Faktoren beeinflussbar und in Bezug auf die widerstreitenden Interessen neutral sind. Die Bezüge von Richtern müssen unter Berücksichtigung des sozioökonomischen Kontexts des betreffenden Mitgliedstaats daher hoch genug sein, um ihnen eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit zu verschaffen, die sie vor der Gefahr zu schützen vermag, dass etwaige Interventionen oder etwaiger Druck von außen der Neutralität der von ihnen zu treffenden Entscheidungen abträglich sein könnten. Die Bezüge müssen also so hoch sein, dass sie die Richter vor der Gefahr von Korruption schützen (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 51 f. und 58). Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union begründet eine Richterbesoldung, die sich auf das Dreifache des polnischen Durchschnittsgehalts beläuft, keinen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 EUV (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 81 und 83). Selbiges gilt für eine Richterbesoldung, die dem 2,1-fachen des durchschnittlichen Bruttogehalts – Richter zu Beginn seiner Laufbahn – beziehungsweise dem 2,9-fachen – Richter an einem Obergericht – in Litauen entspricht (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 86 und 88). In Baden-Württemberg betrugen die durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2022 in Stuttgart als Ort mit dem höchsten Verdienstniveau 53.177 Euro (vgl. Pressemitteilung Nr. 198/2024 des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg vom 9. August 2024). Die – „reinen“, also zuschlagsfreien – Bruttobezüge des nach R 2 besoldeten Klägers betrugen seit dem 1. Dezember 2022 95.300,49 Euro, also das 1,79-fache des durchschnittlichen Bruttogehalts. Die Relation fällt sogar noch höher aus, wenn – was der Gerichtshof der Europäischen Union für zulässig erachtet (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 61) – die verschiedenen Zulagen Berücksichtigung finden. Mit Blick hierauf erachtet die Kammer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 2 EUV des nach Besoldungsgruppe R 1 besoldeten Klägers noch nicht als gegeben. Im Übrigen wurden die durch Art. 19 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 2 EUV gestellten Anforderungen an den Besoldungsgesetzgeber gewahrt. So beruhte die Festlegung der Richterbezüge des Klägers durch das Anpassungsgesetz 2022 auf Modalitäten, die gesetzlich vorgesehen sind. Die Amtsangemessenheit seiner Alimentation folgt aus Art. 33 Abs. 5 GG und dessen Konkretisierung durch das Bundesverfassungsgericht. Die Modalitäten waren objektiv, vorhersehbar, beständig und transparent. Auch hieran bestehen seitens der Kammer keine Zweifel angesichts der Konkretisierungen, die das aus Art. 33 Abs. 5 abgeleitete Alimentationsprinzip durch das Bundesverfassungsgericht erfahren hat. Die Festlegung der Richterbezüge des Klägers beruht ferner auf Modalitäten, die gewährleisten, dass die Höhe der Besoldung von Richtern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Situation des betreffenden Mitgliedstaats und des Durchschnittsgehalts in diesem Mitgliedstaat der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entspricht. Dies ist durch die „Parameter“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne Weiteres gewährleistet, insbesondere, weil durch die ersten drei Parameter die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Situation in Baden-Württemberg Eingang in die Bemessung der Besoldung findet. Schließlich ist, wie das vorliegende Verfahren belegt, die Besoldung des Klägers Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle nach den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrensmodalitäten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. III. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Danach kommt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung Rechtssache zu, wenn sie aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt, was zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Dies erachtet die Kammer hier als gegeben angesichts der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Frage nach der Amtsangemessenheit der Richteralimentation sowohl im Lichte des nationalen Verfassungs-, aber auch des Unionsrechts. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass seine Besoldung in den Jahren 2012 bis 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Er steht seit dem 1. August 2008 in einem Richterverhältnis im Dienst des Beklagten und wird derzeit im Amt eines Richters am Oberlandesgericht, Besoldungsgruppe R 2, am Oberlandesgericht XXX verwendet. Er ist verheiratet und erhält deshalb seit September 2011 den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags. Der Kläger ist außerdem Vater zweier am XXX und XXX geborener Kinder, für die er jeweils den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält. Der Kläger legte mit Schreiben vom 9. Dezember 2012 Widerspruch „gegen die Höhe der Besoldung im Zeitraum Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2010“ mit der Begründung ein, die Staffelung der Besoldung nach Altersstufen stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Zudem werde er nicht amtsangemessen alimentiert. Diesen Widerspruch wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2018 bestandskräftig zurück. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 legte der Kläger „in Ergänzung zu [seinem] Widerspruch vom 09.12.2012 […] hiermit auch gegen die Höhe der Besoldung im Zeitraum ab Januar 2011“ Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er werde nicht amtsangemessen alimentiert. Der Kläger wiederholte den Einwand der Unteralimentation in der Folgezeit jeweils bei Änderung seiner Bezüge wegen Aufsteigens in den Erfahrungsstufen oder Beförderung. Am 1. Dezember 2022 trat das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2022 (im Folgenden: Anpassungsgesetz 2022 oder BVAnp-ÄG 2022) in Kraft, mit dem ausweislich seiner Begründung (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 1) das Tarifergebnis für den öffentlichen Dienst der Länder vom 29. November 2021 in Form einer linearen Anpassung in Höhe von 2,8 Prozent zum 1. Dezember 2022 zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen wurden. Zudem wurden im Besoldungsbereich bestimmte Ämter des gehobenen wie des mittleren Dienstes angehoben und die Erfahrungsstufen neustrukturiert. Mit dem Anpassungsgesetz 2022 sollten ferner die Vorgaben der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u. a. - an die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung umgesetzt werden. Zudem wurde ein im Beamtenversorgungsrecht und in anderen dienstrechtlichen Vorschriften festgestellter Änderungsbedarf umgesetzt. Im Beihilfebereich wurde die zumutbare Eigenvorsorge an das bis zum 31. Dezember 2012 geltende Niveau angepasst. Schließlich erfolgten weitere Änderungen, die konkrete krankheitsbedingte Aufwendungen betrafen. In Bezug auf die Umsetzung der konkretisierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 u. a. und 2 BvL 4/18 - zur Berechnung der Mindestalimentation aktiver Beamtinnen und Beamter sowie aktiver Richterinnen und Richter unternahm der Besoldungsgesetzgeber eine Überprüfung der Besoldung bezogen auf das Prüfjahr 2022 (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 63 und 67 ff.). Er identifizierte für die Prüfjahre 2014 bis November 2022 Fehlbeträge der Mindestnettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe im Vergleich zur Grundsicherung. Diese Fehlbeträge wurden gemäß Art. 34 BVAnp-ÄG 2022 durch entsprechende Nachzahlungen in den betroffenen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen ausgeglichen (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 43 ff. und S. 79 ff.). Für die Zeit ab 1. Dezember 2022 wurde die amtsangemessene Alimentation durch die Erhöhung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags durch entsprechende Pauschalbeträge für das erste zu berücksichtigende Kind und bestimmte Besoldungsgruppen sowie für das zweite zu berücksichtigende Kind um nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe gestaffelte Monatsbeträge hergestellt (vgl. Art. 2 Nr. 19 BVAnp-ÄG 2022 in Verbindung mit Anhang 12 zu §§ 40 und 41 LBesGBW sowie LT-Drs. 17/3274, S. 67 ff.). Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg lehnte mit Bescheid vom 27. Juli 2023 den Antrag des Klägers auf Zahlung einer höheren Besoldung für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2021 sowie mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tage den Antrag auf Zahlung einer höheren Besoldung für das Jahr 2022 ab. Die hiergegen erhobenen Widersprüche des Klägers vom 28. Juli 2023 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg durch Widerspruchsbescheide vom 26. September 2023 zurück. Auf alle diese Bescheide wird wegen ihres Inhalts Bezug genommen. Der Kläger hat am 26. Oktober 2023 Klage erhoben, mit der er zusammengefasst geltend macht, soweit das Anpassungsgesetz 2022 die Eingangsämter des gehobenen nichttechnischen Diensts von Besoldungsgruppe A 9 nach A 10 beziehungsweise des gehobenen technischen Diensts von Besoldungsgruppe A 10 nach A 11 angehoben habe und in der Folge die Eingangsämter des mittleren Diensts von Besoldungsgruppe A 7 nach A 8 sowie die Eingangsämter in den Laufbahnen der Amtsmeister, des Justizwachtmeisterdiensts und der Warte von Besoldungsgruppe A 6 nach A 7 angehoben worden seien, ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, welche Veränderungen der Gesetzgeber bei der Verantwortung, der Stellung oder mit der Bedeutung angenommen habe, welche Veränderungen im Bereich der Ausbildung oder im Bereich der auszuübenden Tätigkeiten eingetreten seien und so weiter. Es lägen auch keine hierauf bezogenen Erkenntnisse vor, die Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens geworden seien. Vielmehr diene die Hebung des ersten Eingangsamtes in die Besoldungsgruppe A 7 allein der Herstellung des verfassungsrechtlich gebotenen Abstandes zum Grundsicherungsniveau. Was den Mindestabstand vom Grundsicherungsniveau anbelange, so seien die Werte für Unterkunft und Heizung abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ermittelt worden, denn die Bedarfe seien zusammengefasst worden, was dazu führe, dass eine realitätsgerechte Ermittlung und Gewichtung von Unterkunfts-, Heiz- und sonstigen Kosten unterbleibe. Auch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie Mehrbedarfe seien nicht realitätsgerecht ermittelt und gewichtet worden. Der altersgewichtete Betrag für Mittagessen in Höhe von 21,67 Euro pro Monat und Kind gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei ebenso wie die Annahme, eine Kinderbetreuung erfolge erst ab dem dritten Lebensjahr. Auch wie der Schulbedarf berechnet worden sei, bleibe offen. Tatsächliche Werte seien nach der Fußnote 4 auf Seite 73 der Gesetzesbegründung für die Aufwendungen für Schulausflüge, Klassenfahrten und die Gemeinschaftsverpflegung nicht ermittelt worden. Bei der Berechnung seien die Anzahl und Dauer von Schulausflügen und Klassenfahrten anhand einer Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums geschätzt und Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz berücksichtigt worden. Auch die weiteren geldwerten Vorteile seien nicht realitätsgerecht abgebildet worden. Die Berechnung des Nettoeinkommens der Beamten der untersten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe sei fehlerhaft, da der nach Auskunft von Versicherungsunternehmen anfallende Mindestbeitrag zur privaten Krankenversicherung inklusive der privaten Pflegeversicherung berücksichtigt worden sei, während das Bundesverfassungsgericht auf Durchschnittsprämien abgestellt habe. Schließlich erscheine es in diesem Kontext zweifelhaft, auf einen Mindestabstand von 15 % abzustellen, wenn – wie in Baden-Württemberg – der Minderabstand durch Wegfall von Ämtern hergestellt worden sei. Das Abstandsgebot sei nicht gewahrt. Für die Besoldungsgruppe R 3 lasse sich beispielsweise feststellen, dass Ämter, die bisher der Besoldungsgruppe bis A 6 zugeordnet gewesen seien, eine deutliche Aufwertung erfahren hätten. Diese ließe sich nicht erklären; es sei nicht ersichtlich, dass und in welchem Umfang sich die für die Bemessung der Besoldung und das Abstandsgebot maßgeblichen Parameter so verändert haben sollten, dass es zu Veränderungen von bis zu 6 % kommen konnte. Noch deutlicher sei die Veränderung unter Berücksichtigung der pauschalen Erhöhungssätze des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags gemäß Anlage 12 zu § 40 und § 41 LBesGBW. Unterblieben sei mithin eine Betrachtung, ob die den Richtern gewährte Besoldung dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft, der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung, der besonderen Qualität der Tätigkeit und Verantwortung, der Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber gerecht werde und wie sich die Besoldung im Verhältnis zum Einkommen vergleichbarer Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung darstelle. Die Erhöhung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags für das zweite zu berücksichtigende Kind sei widersprüchlich. Während Richter der Besoldungsgruppe R 1 in den Erfahrungsstufen 1 bis 3 Erhöhungsbeträge erhielten, sei dies für (vergleichbare) Beamte der Besoldungsgruppe A 13 in den Erfahrungsstufen 1 und 2 nicht der Fall, während sie in den Erfahrungsstufen 3 bis 5 Erhöhungsbeträge erhielten. Würden durch Erhöhungsbeträge, die nicht alle Beamten und Richter erhielten, innerhalb des Grundmodells die Abstände verschoben, ändere man die Grundentscheidung, die den Besoldungstabellen (Besoldungsordnungen) zu Grunde liege. Es möge sein, dass der Gesetzgeber die Abstände neu bewerten könne; erforderlich sei aber dann ein Gesamtkonzept. Ein solches sei nicht dokumentiert. Die Erhöhungsbeträge veränderten die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen. Dies führe dazu, dass die Grundbezügesätze ausgezehrt würden, weil Beamte und Richter mit Kindern den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten ihrer Familie erreichen könnten. Der Gesetzesentwurf würde den prozeduralen Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Während nach der Begründung des Gesetzentwurfs eine umfassende Besoldungserhöhung der Grundbezüge aller Besoldungsgruppen nicht geboten sein solle, sei dem Gesetzesentwurf nicht zu entnehmen, welche finanziellen Auswirkungen diese Alternative habe und mit welchen höheren Belastungen dies für den Haushalt verbunden wäre. Für die Kalenderjahre 2012 und 2013 fehle es an jeglichen Ausführungen. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27. Juli 2023 in Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 26. September 2023 aufzuheben und festzustellen, dass seine Besoldung in den Jahren 2012 bis 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Er macht zusammengefasst geltend, die Klage sei insoweit unzulässig, als mit ihr die verfassungswidrig zu niedrige Alimentation in den Jahren 2012 und 2013 geltend gemacht werde. Denn insoweit habe der Kläger dies nicht zeitnah gerügt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. In Bezug auf das Mindestabstandsgebot und den hierzu ermittelten Heizkosten habe der Landesgesetzgeber sich am 95 %-Perzentil orientieren und für die Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt 1.300 Euro ansetzen dürfen. Es handele sich dabei um von der Agentur für Arbeit angenommene Werte für das Jahr 2020 – konkret: 1.200 Euro –, wobei der Gesetzgeber die Steigerung der Kosten mit weiteren 100 Euro berücksichtigt habe. Es sei statthaft, auf das 95 %-Perzentil, das die Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt angebe, zurückzugreifen und nicht die 95 %-Perzentile heranzuziehen, die die einzelnen jeweiligen Kosten auswiesen. Sondersituationen, die nachträglich eingetreten seien – beispielsweise gesteigerte Energiepreise nach Beginn des russischen Angriffskriegs – habe der Gesetzgeber nicht voraussehen müssen. Kosten für Bildung und Teilhabe in Höhe von 10,08 Euro insgesamt und 6,64 Euro monatlicher Kosten für Wanderungen und Schulausflüge, 1,21 Euro für Schullandheimaufenthalte und 2,23 Euro für Schüleraustausche könnten anhand der VwV Außerunterrichtliche Veranstaltungen und dem Landesreisekostengesetz nachvollzogen werden. Soweit bei der Berechnung der Mindestalimentation auf den Mindestbeitrag für eine private Krankenversicherung mit Pflegeversicherung abgestellt worden sei, stelle dieser den Ausgangspunkt für die Prüfung der Einhaltung des Mindestabstands von 15 % der Nettoalimentation zur Grundsicherung, in der die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung enthalten seien, dar. Diese Versicherung decke nach Art, Umfang und Höhe regelmäßig ein geringeres Leistungsniveau ab als die von Beamten abgeschlossenen Tarife mit Zusatzleistungen zu im Durchschnitt höheren Prämien. Dem Vergleich mit der Grundsicherung würde auf der Beamtenseite ein Tarif zugrunde gelegt, der unter anderem Krankenhaustagegelder oder Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung, Anspruch auf Zweibettzimmer bei Krankenhausaufenthalten sowie zahlreiche weitere Leistungen abdecke. Der Ansatz dieser Leistungen würde über das Niveau der im Sozialhilfebereich maßgeblichen gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Beibehaltung des 15-prozentigen Mindestabstands seien unbegründet, da das Bundesverfassungsgericht auch noch in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 an diesem Kriterium festgehalten habe und im Sinne einer worst-case-Betrachtung auf die unterste Besoldungsgruppe abgestellt habe. Es gehe dabei dem Bundesverfassungsgericht nicht darum, die angemessene Höhe der Alimentation zu ermitteln, sondern die Grenze zur Unteralimentation zu bestimmen. Auch sei das Abstandsgebot gewahrt. Anders als die vom Kläger angestellten Berechnungen komme es grundsätzlich jeweils auf den relativen Abstand der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen in der jeweiligen Endstufe an. So habe das Bundesverfassungsgericht zum Beispiel den Abstand zwischen der Besoldungsgruppe R 3 und der Besoldungsgruppe A 9 dadurch berechnet, dass es zunächst die Differenz zwischen dem (höheren) Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 3 und der Besoldungsgruppe A 9 berechnet und diese Differenz durch das Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 3 dividiert habe. Um den systeminternen Besoldungsvergleich für das Jahr 2022 im Hinblick auf den Wegfall der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 vornehmen zu können, habe der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 7, A 10 und A 13 zugrunde gelegt. Er habe dazu durch einen Vergleich der Summe der Grundgehälter im Jahr 2017 einerseits und der Summe der Grundgehälter im Jahr 2022 andererseits geprüft, ob sich eine nennenswerte Abschmelzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppe R 1 und den Besoldungsgruppen A 7, A 10 und A 13 ergebe. Die Prüfung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall sei, weil zum Beispiel der Abstand zwischen R 1 und A 7 im Jahr 2017 circa 55,89 % betragen habe und im Jahr 2022 circa 55,84 %. Ungeachtet dessen hätten sich keine erheblichen relativen Abstandsveränderungen ergeben, wie seine Berechnungen zeigten. Bei der Bestimmung des Abstandsgebots dürften Familienzuschläge nicht berücksichtigt werden, da der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags dem Ausgleich der aus der Betreuung der Kinder entstehenden finanziellen Belastungen diene, wohingegen die Größe einer Beamtenfamilie weder die Wertigkeit des Amts des jeweiligen Beamten beeinflusse noch sich in ihr eine innerdienstliche Leistung zeige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogene Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 18. März 2025 verwiesen.