Urteil
13 K 2370/18
VG Karlsruhe 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2019:0606.13K2370.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.01.2018 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.01.2018 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung des Bauantrags durch Bescheid der Beklagten vom 19.10.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.01.2018 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte war dahingehend zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die begehrte Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 S. 1 LBO. Nach dieser Bestimmung ist die Baugenehmigung zu erteilen, da dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben stehen weder bauordnungsrechtliche noch bauplanungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. 1.1 Dem Vorhaben steht zunächst nicht die bauordnungsrechtliche Regelung des § 11 Abs. 1 S. 1 LBO entgegen. Danach sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Eine Verunstaltung im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Das ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Für die Bejahung einer Verunstaltung in diesem Sinne muss die bauliche Anlage zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und – bildhaft gesprochen – den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Anlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist (zu alledem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2016 – 3 S 1241/15 –, juris, Rn. 22). Dabei ist auch zu beachten, dass großflächige Plakatanschlagtafeln durch ihre Ausmaße besonders stark in Erscheinung treten und dass die wechselnden Plakatanschläge nach Form, Farbe und Inhalt nur nach dem Gesichtspunkt einer möglichst eindringlichen Wirkung auf den Betrachter, nicht aber unter Berücksichtigung des jeweiligen Anbringungsortes gestaltet werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.1992 – 3 S 2490/91 –, juris, Rn. 24). Im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 4 LBO, nach dem in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Dorf- und Kleinsiedlungsgebieten nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig sind, folgt zudem, dass in Mischgebieten oder Gebieten mit mischgebietsähnlicher Bebauung auch andere Werbeanlagen nicht grundsätzlich unzulässig sind, sondern es auf deren Auswirkungen auf die nähere Umgebung im Einzelfall ankommt. Ausgehend von diesem Maßstab verunstalten die von der Klägerin geplanten Werbetafeln nicht das Straßen- und Ortsbild in der zuvor beschriebenen Form. Die geplanten Werbetafeln würden sich nach Überzeugung des Gerichts nicht oder allenfalls nicht derart negativ auf den vorgefundenen Charakter auswirken, dass das ästhetische Empfinden eines Durchschnittsbetrachters empfindlich gestört würde. Denn es ist nicht grob unangemessen, wenn in der durch starken Verkehr, zwei vorhandene Werbetafeln und vereinzelte gewerbliche Nutzungen geprägten Umgebung des Vorhabenstandorts zwei weitere Werbetafeln aufgestellt werden. Die Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass der Vorhabenstandort und die nähere Umgebung überwiegend von der breiten und stark befahrenen ... Straße, Wohnbebauung und vereinzelter gewerblicher Nutzung, darunter zwei Werbetafeln im Euroformat, gekennzeichnet sind. Die geplanten Werbetafeln wären lediglich auf der ... Straße von Westen kommend zu sehen. In gleicher Blickrichtung befinden sich auf der linken Straßenseite auf dem Flurstück ... zwei beleuchtete Werbetafeln im Euroformat, die an einer Hauswand angebracht sind. Ansonsten findet sich in der näheren Umgebung zweigeschossige Wohnbebauung und entlang der nicht trennend wirkenden ... Straße gewerbliche Nutzung durch einen Elektronikbetrieb, einen Metallbaubetrieb (der dort nach Angaben der Beklagten nur Büroräume nutzt), eine Zahnarztpraxis und ein Gästeappartement. Visuell dominieren aufgrund ihrer Breite und der hohen Pkw-Frequenz die ... Straße sowie die Metallgitter, die den Fußweg neben der ... Straße in südwestlicher Richtung von einer Unterführung abgrenzen. Diese betonierte Unterführung ist mit Graffiti versehen. Der Charakter der ... Straße als stark frequentierte Durchgangsstraße wird durch den Zustand der Fassaden mehrerer Häuser unterstrichen, denen die Ablagerungen von Staub- und Rußemissionen der vorbeifahrenden Kraftfahrzeuge anzusehen sind. 1.2 Bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben ebenso wenig entgegen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 34 BauGB, da das geplante Bauvorhaben nicht im Bereich eines Bebauungsplans liegt. Die damit gegebene Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB führt nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Denn die Werbetafeln fügen sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sich in ihr bereits gewerbliche Nutzungen finden. Die nähere Umgebung reicht so weit, wie sich – erstens – die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und – zweitens – wie die Umgebung ihrerseits die bodenrechtliche Situation des Baugrundstücks prägt, wozu auch die auf dem Baugrundstück selbst vorhandene Bebauung gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 – IV C 9.77 –, juris, Rn. 33 f.). Aus dieser als Maßstab beachtlichen Umgebung ist zunächst ein städtebaulicher Rahmen abzuleiten, der je nach Einheitlichkeit oder Unterschiedlichkeit der Umgebungsbebauung enger oder weiter sein kann. Ein Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb dieses Rahmens hält, fügt sich in der Regel seiner Umgebung ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978, a.a.O., Rn. 46 f.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Vorhaben die gebotene Rücksicht auf die sonstige, vor allem in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung vermissen lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 – 3 S 201/17 –, juris, Rn. 29). Im Ergebnis des eingenommenen Augenscheins ist für das Gericht der weitere Bereich der ... Straße maßgeblich, in dem nach Osten die ... Gasse abbiegt und die ... Straße nach Südosten verläuft. Nach Westen wird der Bereich von der abfallenden ... Straße und umsäumender geschlossener zweigeschossiger Bebauung bestimmt. Der Einmündungsbereich des nach Südosten verlaufenden ... ist tiefer gelegen und fällt ab. Er prägt die Umgebung daher nur in geringem Maße. An der östlichen Wand des vom Baugrundgrund etwa 35 m entfernten Hauses auf dem Flurstück Nr. ... sind zwei Werbetafeln im Euroformat angebracht, die trotz des im Westen davor gepflanzten Baumes deutlich sichtbar sind. In westlicher Richtung entlang der ... Straße befinden sich mit einem Elektronikbetrieb und einem Metallbaubetrieb (wohl Büronutzung) mehrere nichtstörende Gewerbebetriebe sowie ein Beherbergungsbetrieb. Ansonsten befinden sich in der näheren Umgebung nur Wohnraumnutzung und eine Zahnarztpraxis. In diese unmittelbare Umgebung fügt sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung schon deshalb ein, weil in ihr bereits gewerbliche Nutzungen stattfinden. Da das geplante Vorhaben sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist, liegen auch die übrigen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB vor. 1.3 Dem Vorhaben steht schließlich auch nicht die Gestaltungssatzung „Innenstadt“ der Beklagten entgegen. Die geplante Werbeanlage verstößt zwar gegen die Festsetzungen der Satzung; diese ist allerdings, soweit sie Regelungen über großflächige Werbetafeln und Werbetafeln mit Fremdwerbung in Zone K trifft, aufgrund von Verstößen gegen höherrangiges Recht nichtig und damit unbeachtlich. 1.3.1 Rechtsgrundlage für die am 13.10.2015 beschlossene Gestaltungssatzung ist § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBO. Danach können die Gemeinden zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über die Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe, Farbe und Anbringungsort sowie auf den Ausschluss bestimmter Werbeanlagen und Automaten beziehen. 1.3.2 Die Gestaltungssatzung hält in materieller Hinsicht für die hier einschlägige Konstellation einer Werbetafel auf einer Fassade in der Zone K einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Den Prüfungsmaßstab, an dem diese untergesetzliche Norm zu messen ist, bilden § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBO als Ermächtigungsgrundlage und sonstiges höherrangiges Recht. Zwar dürfte die Satzung nicht bereits rechtsstaatswidrig unbestimmt in Hinblick auf den Begriff der großflächigen Werbetafel auf einer Fassade i.S.d. § 6 Abs. 2 der Satzung sein. Denn die in den § 7 Abs. 4 bis 7 der Satzung festgesetzten Maße, auf die § 6 Abs. 2 der Satzung Bezug nimmt, beziehen sich auf Werbung, die sich an einer Gebäudefassade befindet. Sie können daher auch die Großflächigkeit von Werbetafeln, die selbst Fassadenbezug aufweisen, negativ abgrenzend definieren. Allerdings ist die Satzung nicht mit Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG vereinbar, soweit sie in der Zone K großflächige Werbetafeln und Werbetafeln mit sog. Fremdwerbung, d.h. solcher Werbung, die nicht ausschließlich an der Stätte der Leistung erfolgt, verbietet. Baugestalterische Regelungen über die Benutzung bebauter und unbebauter Grundstücke zum Zweck der Werbung gehören zu den Vorschriften, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt werden. Inhaltsbestimmungen und Beschränkungen des Eigentums sind dann gerechtfertigt, wenn und soweit sie vom geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht und hinreichend bestimmt sind. Dabei müssen grundlegende Wertentscheidungen des Grundgesetzes zugunsten eines sozial gebundenen Privateigentums und das daraus ableitbare Gebot an die rechtsetzende Gewalt berücksichtigt werden. Bei der Bestimmung des Eigentumsinhalts sind die Belange der Gemeinschaft und die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Bei der nach diesen Grundsätzen gebotenen Abwägung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ein beachtenswertes öffentliches Anliegen ist. Dabei ist die Einsicht maßgebend, dass Werbeanlagen, die etwa in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet als angemessen empfunden werden, in anderen Baugebieten im Hinblick auf deren unterschiedliche städtebauliche Funktion und die sich daraus ergebende anders geartete Eigentumssituation einen störenden Eingriff bedeuten können (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 – IV C 11.69 – BRS 38 Nr. 16, S. 100 f.). Ein Verbot ist nur dann gerechtfertigt und damit verhältnismäßig, wenn die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern. Es ist also im Hinblick auf die von der Beklagten gewählte Rechtsgrundlage des § 74 Abs. 1 LBO nur zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- und Naturdenkmälern möglich(BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 – 4 C 3.94 – juris, Rn. 24). Wenngleich Hauptverkehrsstraßen für das äußere Erscheinungsbild eines Ortes besonders bedeutsam sein können und daher Gemeinden nach den örtlichen Gegebenheiten zum Schutz bestimmter Straßen von städtebaulicher Bedeutung Werbeverbote aussprechen können, kommt es für die Frage, wie weit ein solches Verbot unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehen darf, auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten an (VG Ansbach, Urteil vom 22.11.2016 – AN 9 K 16/00421 –, juris, Rn. 40 m.w.N.). Um ein schützenswertes Gebiet annehmen zu können, welches ein generelles Verbot großflächiger Werbung und Fremdwerbung als verhältnismäßig erscheinen lässt, muss dieses eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit aufweisen, da nur dann die Einschränkung der Baugestaltungsfreiheit des Eigentümers gerechtfertigt werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn das Ortsbild einem solchen entspricht, wie es überall anzutreffen sein könnte. Es muss einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit haben, die diesem eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleihen (BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 – 4 C 14.98 –, juris, Rn. 19). Zudem müsste das Gebiet, das mit dem Verbot belegt wird, in sich einheitlich sein und entweder die oben beschriebene bedeutsame Prägung aufweisen oder homogen im Sinne der planungsrechtlichen Gebietseinteilung nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06. April 2011 – 8 S 1213/09 –, juris, Rn. 25). Nach § 7 Abs. 1 UA 1 S. 1 der Satzung sind in Zone K Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Nach § 7 Abs. 10 der Satzung sind großflächige Werbetafeln in der gesamten Zone K unzulässig. Nach § 8 Abs. 12 UA 1 der Satzung sind freistehende großflächige Werbetafeln im gesamten Geltungsbereich (Zone K und G [gemeint wohl: E]) unzulässig. Die Inaugenscheinnahme hat jedoch ergeben, dass es sich bei dem in Zone K belegenen Vorhabenstandort um kein Gebiet handelt, das eine Wertigkeit für die Allgemeinheit hat. Vielmehr handelt es sich um ein als Zufahrtsstraße genutztes Gebiet vor dem eigentlichen Innenstadtbereich. Es ist durch die breite, stark befahrene ... Straße, unterschiedliche, wenngleich überwiegend funktional-moderne Bebauung, ganz überwiegende Wohnraumnutzung und vereinzelte gewerbliche Nutzungen gekennzeichnet. Es kann so überall angetroffen werden. Ein besonderer Charakter oder eine Eigenheit, die zu einer aus dem Üblichen herausragenden Prägung führt, sind nicht erkennbar. Eine solche Prägung müsste sich nach dem Vorgesagten zudem in der gesamten Zone K nachweisen lassen, für welche die Verbote gelten. Zwar kann es örtliche Gegebenheiten innerhalb der Zone K geben, in denen entsprechende – wenngleich örtlich enger radizierte – Verbote verhältnismäßig wären (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 10.03.2015 – W 4 K 14.1137 –, juris, Rn. 32, nach dem die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen ist). Jedoch ist die Satzung auch bezüglich solcher Gebiete nichtig und kann für diese keine Geltung beanspruchen. Denn mit dem Gebot der Rechtssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, die Normanwender, also die Antragsteller von Baugenehmigungen, Baurechts- und Widerspruchsbehörde sowie die Gerichte anhand der tatsächlichen Gegebenheiten selbst eruieren zu lassen, ob eine besondere Prägung der näheren Umgebung das satzungsmäßige Verbot tragen und damit zur Anwendung bringen würde. Die nachvollziehbare Intention der Beklagten, Werbeanlagen auf ein für das Auge des Betrachters angenehmes Maß zu begrenzen, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeit für ein derart weitläufiges und inhomogenes Gebiet wie das vorliegende kein generelles Verbot großflächiger Werbung und Fremdwerbung rechtfertigen. Der Satzungsgeber wäre dadurch seiner Verantwortung enthoben. Er könnte die Satzung räumlich möglichst weit fassen im Vertrauen darauf, dass Gerichte anschließend den gerade noch zulässigen und damit größtmöglichen Geltungsbereich ermitteln. Daran ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, die Zone K erstrecke sich nicht auf die gesamte Innenstadt. Damit ist die Gestaltungssatzung jedenfalls insoweit nichtig, als sie großflächige Werbetafeln und Fremdwerbung in der gesamten Zone K verbietet. Hinzu kommt, dass mit einer Satzung nach § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBO (hier: Ausschluss bestimmter Arten von Werbeanlagen) aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgt werden können. Zur bodenrechtlichen Ortsbildgestaltung steht der Gemeinde der in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend umschriebene Festsetzungskatalog zur Verfügung. Gestaltungsvorschriften, die hierüber hinausgehen, ohne den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung zu machen, stehen dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht offen. Im vorliegenden Fall wird mit dem satzungsmäßig normierten Verbot von großflächigen Werbetafeln jedoch ein ganzer Anlagentyp aus der Zone K ausgeschlossen und damit eine Regelung getroffen, die nach § 1 Abs. 9 BauNVO dem Bauplanungsrecht vorbehalten ist. Solche bodenrechtlichen Regelungen in bauordnungsrechtlichem Gewand sind unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997 – 4 NB 15.97 –, juris, Rn. 3 f.). Sollten besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO gegeben sein, steht es der Beklagten offen, die in Rede stehenden Werbeanlagen mittels Bebauungsplan nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens auszuschließen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Werbetafeln. Sie stellte am 04.10.2017 bei der Beklagten einen Antrag auf eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei angeleuchteten Plakatwerbetafeln für wechselnde Produktwerbung zur einseitigen Nutzung auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... der Gemarkung der Beklagten, .... Für das Gebiet existiert kein Bebauungsplan. Die Werbetafeln sind jeweils mit einer Gesamthöhe von 2,80 m und einer Gesamtbreite von 3,80 m bei einer Ansichtsfläche von 2,60 m Höhe und 3,60 m Breite geplant und sollen nebeneinander unmittelbar an der nordwestlichen Gebäudewand angebracht werden. Mit Bescheid vom 19.10.2017, zugestellt am 23.10.2017, lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die geplante Werbeanlage verstoße gegen mehrere Vorschriften der Gestaltungssatzung Innenstadt der Beklagten (im Folgenden: der Satzung). Nach § 7 Abs. 1, 2 und 10 der Satzung seien Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig und großflächige Werbeanlagen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Abs. 13 der Satzung oder eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO seien nicht ersichtlich. Die Klägerin legte gegen den ablehnenden Bescheid am 21.11.2017 Widerspruch ein mit der Begründung, der generalisierende Fremdwerbeausschluss der Satzung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig. Die Satzung nehme keine Binnendifferenzierung vor und überziehe nach der BauNVO inhomogene Gebietstypen mit einem großflächigen Fremdwerbeausschluss. In der näheren Umgebung an der ... Straße/... Gasse beständen bereits zwei genehmigte Fremdwerbeanlagen gleichen Formats. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2017, der Klägerin am 30.01.2018 zugestellt, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Ergänzend zur Begründung des Ablehnungsbescheids führte es aus, die Satzung regele das städtebauliche Erscheinungsbild der Innenstadt und trete der zunehmenden Tendenz zu immer größeren und auffälligeren Werbeanlagen entgegen. Die städtebaulich bedeutsame Prägung der Zone K ergebe sich aus der Begründung und den Erläuterungen zu der Gestaltungssatzung. Die Zone K sei durch dichte Bebauung geprägt. Die gestalterische Qualität der Gebäudefassaden und der historischen Fassadenstrukturen sollten nicht durch dominante Außenwerbung beeinträchtigt werden. Bereits bestehende Werbeanlagen seien vor dem Inkrafttreten der Satzung genehmigt worden und genössen Bestandsschutz. Die Klägerin hat am 28.02.2018 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und vertieft zur Begründung ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren. Das Fremdwerbeverbot sei nicht auf eine einheitliche örtliche Umgebung im Satzungsgebiet abgestimmt. Der Vorhabenstandort besitze keine besondere städtebauliche Bedeutung, die einen umfassenden Fremdwerbeausschluss, der in Rechte nach Art. 14 und Art. 12 GG eingriffe, rechtfertigen könne. Bestehende Fremdwerbeanlagen in relativer Nähe zum geplanten Standort prägten die nähere Umgebung. Durch die Satzung könne daher keine Einheitlichkeit mehr hergestellt werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 26.01.2018 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den von ihr erlassenen Ablehnungsbescheid und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums und führt darüber hinaus aus, nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei ein Fremdwerbeausschluss nur unwirksam, wenn es anders als in der Zone K der Satzung vor Ort gar keine städtebauliche Prägung und keine schutzwürdigen Belange der Gemeinschaft gebe, die mittels einer Gestaltungssatzung geschützt werden könnten. Es gebe nur innerhalb des Satzungsgebiets und nicht im gesamten Stadtgebiet einen Fremdwerbeausschluss. Das Gericht hat durch Inaugenscheinnahme des Baugrundstücks und dessen näherer Umgebung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift samt Anlage verwiesen. Dem Gericht hat die Bauakte der Beklagten, die Gestaltungssatzung Innenstadt der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.