Urteil
8 S 1213/09
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Oktober 2008 - 3 K 458/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klage ist auf die Erteilung der Baugenehmigung für eine Plakattafel gerichtet. 2 Die Klägerin beantragte am 27.05.2005 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Plakattafel auf dem Grundstück xxx x in Rottenburg-Kiebingen. Die Werbetafel soll eine Breite von 3,76 m und eine Höhe von 2,55 m aufweisen. Das Baugrundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile von Rottenburg-Kiebingen und grenzt mit seiner Nordseite an die xxx, die xxx, an. Die Plakattafel soll im rechten Winkel zu dieser Straße unmittelbar südlich des entlang der xxx verlaufenden Gehwegs erstellt werden. Ca. 100 m östlich der Plakattafel befindet sich der Bereich des Ortseingangs von Kiebingen aus Richtung Bühl. Die Klägerin hat die Werbetafel bereits errichtet. 3 Das Baugrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich der Satzung der Stadt Rottenburg am Neckar zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in den Rottenburger Stadtteilen vom 13.11.1984 - Dorfbildsatzung -. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Dorfbildsatzung dürfen Werbeanlagen unter anderem nur an der Stätte der Leistung angebracht werden. Nach § 10 Abs. 4 der Dorfbildsatzung sind Plakattafeln, die größer als 1,5 m² sind, unzulässig. 4 Mit Bescheid vom 25.01.2006 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Aufgrund der vorhandenen Umgebungsbebauung entspreche das Gebiet, in dem die Werbetafel errichtet werden solle, einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Eine Werbetafel für Fremdwerbung füge sich an der hier maßgeblichen Stelle nicht in die Umgebungsbebauung ein und könne auch nicht ausnahmsweise oder im Wege einer Befreiung zugelassen werden. Auch nach § 11 Abs. 4 LBO seien im allgemeinen Wohngebiet u. a. nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Ferner habe der Planungsträger im Rahmen der Dorfbildsatzung Plakattafeln mit einer Größe von mehr als 1,5 m² für unzulässig erklärt, abgesehen davon, dass Werbeanlagen auch nur an der Stätte der Leistung zulässig sein sollten. 5 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 14.02.2007, der der Klägerin am 19.02.2007 zugestellt wurde, zurück. Die Werbetafel sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Umgebungsbebauung entspreche weitgehend einem allgemeinen Wohngebiet, in dem fast ausschließlich Wohngebäude anzutreffen seien. Gewerbliche Anlagen - wie die Plakattafel - seien in einem allgemeinen Wohngebiet nur als Ausnahme zugelassen. Plakatanschlagtafeln entsprächen im Grundsatz dem Charakter eines Wohngebiets nicht. Als zusätzliches Indiz hierfür dürfe die bauordnungsrechtliche Regelung in § 11 Abs. 4 LBO gelten. Eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahme und damit ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung liege nicht vor. Darüber hinaus stünden die Vorschriften der Dorfbildsatzung der Genehmigung entgegen. 6 Die Klägerin hat am 19.03.2007 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die nähere Umgebung des Baugrundstücks entspreche einem Mischgebiet. In einem Mischgebiet verstoße das generelle Verbot der Großflächenwerbung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Art. 14 GG. Angesichts des Umstands, dass es in Kiebingen weitere vergleichbare Werbeanlagen gebe, verstoße die Ablehnung der Baugenehmigung auch gegen den Gleichheitsgrundsatz. 7 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Vorhaben füge sich nicht in die vorhandene Umgebungsbebauung ein und gefährde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. 8 Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen der Klage mit Urteil vom 09.10.2008 - 3 K 458/07 - stattgegeben. Zur Begründung heißt es, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Eine Beurteilung des maßgeblichen Umgebungsbereichs als Allgemeines Wohngebiet scheide wegen des Vorhandenseins der stark befahrenen xxx aus, obwohl sich im unmittelbaren Umgebungsbereich des Baugrundstücks heute ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Gebäude befänden und sich das erste gewerblich genutzte Gebäude in einer Entfernung von ca. 70 m befinde. Bei einer danach erforderlichen Individualbeurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB füge sich die Werbetafel in das hier maßgebliche Gebiet ein. Eine Zulassung führe nicht zu untragbaren bodenrechtlichen Spannungen. Vielmehr entsprächen Werbeanlagen an innerörtlichen Durchgangsstraßen heutzutage dem Üblichen. § 10 der Dorfbildsatzung stehe der Zulassung nicht entgegen, weil das dort enthaltene Verbot gegen Art. 14 GG verstoße und daher unwirksam sei. Die Satzung erstrecke sich undifferenziert auf alle 18 Stadtteile und erfasse daher nicht nur bestimmte Teile des Gemeindegebiets. Es fehle auch an der erforderlichen Einheitlichkeit der betroffenen Baugebiete, die nicht einheitlich genutzt würden. Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 LBO sei nicht gegeben. Durch die Werbeanlage werde die Verkehrssicherheit, insbesondere im Bereich des durch eine Ampelanlage gesicherten Fußgängerüberwegs nicht gefährdet. Ebenso sei eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 33 Abs. 2 StVO nicht ersichtlich. Schließlich verstoße die Werbeanlage nicht gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 Abs. 2 LBO. 9 Mit Beschluss vom 19.05.2009 hat der Senat auf den Antrag der Beklagten die Berufung der Beklagten wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen. 10 Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB verneint. Die nähere Umgebung entspreche einem Allgemeinen Wohngebiet. Diesen Charakter verliere sie nicht, weil sie den Immissionen der stark befahrenen xxx ausgesetzt sei. Den in § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO genannten Nutzungsarten sei immanent, dass sie gebietsverträglich sein müssten, d. h. das Wohnen nicht wesentlich stören dürften. Die Vorschrift stelle aber nicht darauf ab, dass die im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen keinen Immissionen ausgesetzt sein dürften, deren Ursprung außerhalb des Baugebiets lägen und die das Wohnen störten. Solche Immissionen veränderten den Gebietscharakter nicht und seien vielmehr innerhalb der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB über § 15 BauNVO zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass angrenzende Verkehrsflächen nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB zählten, weil sie für eine Bebauung nicht zur Verfügung stünden. Sie besäßen gerade keine die Art der Bebauung „prägende“ Bedeutung. Aus dem Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf die „sozusagen innere Qualifizierung“ der als relevant angesehenen näheren Umgebung auswirken könnten, lasse sich nicht der Schluss ziehen, vorhandener Verkehrslärm verbiete die Annahme eines Allgemeinen Wohngebiets. So sehe das Bundesverwaltungsgericht es auch als zulässig an, neue Wohngebiete als Allgemeine Wohngebiete an Verkehrswege heranzuführen, auch wenn die Orientierungswerte der DIN 18005 an den Gebietsrändern deutlich überschritten würden, wenn den Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume begegnet werde. Es bestehe auch keinerlei Bedarf, den für § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen Gebietscharakter durch ein Tatbestandsmerkmal der „unzulässigen Fremdeinwirkungen“ anzureichern. Eine Korrektur gebe es über § 15 BauNVO. Großflächige Anlagen der Fremdwerbung seien nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Die Baurechtsbehörde sei demnach berechtigt gewesen, im Rahmen des von ihr auszuübenden Ermessens unter Berücksichtigung der „gedachten Häufung“ solcher Anlagen die Erteilung einer Ausnahme zu verweigern. Auch wenn § 34 Abs. 2 BauGB nicht zur Anwendung komme, bleibe das Bauvorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB städtebaurechtlich unzulässig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei für die Frage des Einfügens die Tatsache von Bedeutung, dass es in der näheren Umgebung noch keine Anlagen der Fremdwerbung gebe. Dies löse gerade bodenrechtlich relevante Spannungen aus, wenn dann künftig auf jedem Grundstück solche Anlagen zulässig wären. Die Anlage sei auch bauordnungsrechtlich wegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 4 LBO und gegen die Dorfbildsatzung unzulässig. Die Satzung sei wirksam. Ihr räumlicher Geltungsbereich sei auf bestimmte Flächen der verschiedenen Stadtteile beschränkt. Vor deren Festlegung sei die gestalterische Schutzwürdigkeit der Kernbereiche parzellenscharf festgelegt worden. Das mit der Dorfbildsatzung verfolgten Ziel, die gestalterische Beeinträchtigung der Stadt- und Ortskerne durch eine Anhäufung von Werbeanlagen zu verhindern, die den gestalterischen Charakter der einzelnen Anlage und des Stadt- und Ortskernes negativ beeinflussten, stehe mit der Ermächtigungsgrundlage und dem rechtsstaatlichen Abwägungsgebot in Einklang. 11 Die Beklagte beantragt, 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Oktober 2008 - 3 K 458/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass die maßgebliche Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspreche, und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil. 16 Der Senat hat in der Berufungsverhandlung einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 17 Dem Senat liegen die Bauakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der - zulässigen - Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung für die Aufstellung einer Plakattafel, da das Vorhaben gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Das Vorhaben ist genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig. Das Vorhaben bedarf, da es nicht nach Nr. 9 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei ist, nach § 49 LBO einer Baugenehmigung, ist aber nach § 10 Abs. 1 und 4 der Dorfbildsatzung, die ihrerseits rechtmäßig und wirksam ist, bauordnungsrechtlich unzulässig (1.). Die Fragen der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 11 Abs. 4 LBO (2.) und der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (3.) bedürfen daher keiner abschließenden Entscheidung. 20 1. Die Dorfbildsatzung der Beklagten ist mit höherrangigem Recht vereinbar (a) und steht der Genehmigung des Vorhabens der Klägerin entgegen (b). 21 a) aa) Rechtsgrundlage für die vom Gemeinderat der Beklagten am 13.11.1984 als Satzung beschlossene Dorfbildsatzung ist § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO in der Fassung vom 28.11.1983 (GBl. S. 770; im Folgenden: LBO a.F.). Danach - soweit hier von Interesse - können die Gemeinden Satzungen erlassen über besondere Anforderungen an Werbeanlagen, soweit dies zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung erforderlich ist; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen ausgeschlossen werden und Werbeanlagen auf bestimmte Größen beschränkt werden. § 10 der Dorfbildsatzung, die ausdrücklich auch auf die genannte Ermächtigungsgrundlage gestützt ist, hält die tatbestandlichen Grenzen des § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a. F. ein, indem mit der Beschränkung auf Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (§ 10 Abs. 1 der Dorfbildsatzung) und dem Ausschluss von Großflächenwerbung (§ 10 Abs. 4 der Dorfbildsatzung) besondere Anforderungen im Sinne der Ermächtigungsgrundlage gestellt werden. 22 bb) Der Landesgesetzgeber hat sich mit § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.F. im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz gehalten. Die danach als Regelungsgegenstand örtlicher Bauvorschriften zulässigen Anforderungen an Werbeanlagen zur Durchführung bestimmter baugestalterischer Absichten gehören typischerweise in den Bereich des Bauordnungsrechts und damit zur Gesetzgebungskompetenz des Landes (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94). 23 cc) § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.F. ist auch mit materiellem Verfassungsrecht vereinbar. Die Vorschrift stellt eine mit dem Eigentumsgrundrecht im Einklang stehende und daher wirksame Ermächtigungsgrundlage dar. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind Inhalt und Schranken des Eigentums vom Gesetzgeber zu bestimmen. Dabei ist das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus der verbindlichen Aussage des Art. 14 Abs. 2 GG über die Verpflichtung des Eigentums ergeben. Zum verfassungsrechtlichen Inhalt des Privateigentums gehört danach grundsätzlich die freie Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Andererseits umfasst die verfassungsrechtliche Forderung, die Nutzung des Privateigentums am Gemeinwohl auszurichten, das Gebot der Rücksichtnahme auf Belange der Allgemeinheit. Die sich in Vorschriften über die Baugestaltung konkretisierende Sozialpflichtigkeit des Eigentums berührt dessen Substanz um so weniger, als das Gestaltungsbelieben des Eigentümers nicht durch Werbeverbote grundsätzlich eingeschränkt, sondern nur hinsichtlich der Art und Gestaltung der Werbung beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 - IV C 44.76 - NJW 1980, 2091 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht eine Vorschrift, die wie § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.F. nur die Beschränkung der Werbung für besonders schutzwürdige Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile zulässt und dabei auf die geschichtliche, künstlerische oder städtebauliche Bedeutung abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 a.a.O.). 24 dd) Aber auch § 10 Abs. 1 und 4 der Dorfbildsatzung ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Auf der Grundlage der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen gilt für das einschlägige, auf der Grundlage von Vorschriften wie § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.F. erlassene Ortsrecht, dass das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ein „beachtenswertes öffentliches Anliegen" ist. Demgemäß sind generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebietes abhängig machen, wiederholt als vertretbar angesehen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 a.a.O.). Insbesondere ist für rechtmäßig die generalisierende Regelung erachtet worden, durch die beispielsweise in Dorfgebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten nur für Zettelanschläge und Bogenanschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zugelassen, andere Werbeanlagen jedoch ausgeschlossen waren (BVerwG, Urteil vom 25.06.1965 - IV C 73.65 - BVerwGE 21, 251). Dabei war die Einsicht maßgebend, dass Werbeanlagen, die etwa in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet als angemessen empfunden werden und dort deshalb nicht generell untersagt werden dürfen, in anderen Baugebieten im Hinblick auf deren unterschiedliche städtebauliche Funktion und auf die sich daraus ergebende anders geartete Eigentumssituation einen störenden Eingriff bedeuten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 a.a.O.). 25 Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss allerdings, um einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG standzuhalten, eine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 a.a.O., Urteil vom 22.02.1980 a.a.O., Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899). Daran fehlt es bei einem Verbot großflächiger Werbetafeln in einem Mischgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 a.a.O.). Die erforderliche, den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung tragende Einheitlichkeit kann aber nicht nur durch eine Homogenität im Sinne der planungsrechtlichen Gebietseinteilung nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung, sondern auch durch eine städtebaulich bedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets einer Gemeinde bewirkt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.1980 und vom 16.03.1995 a.a.O.). 26 ee) Eine solche städtebaulich bedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets der beklagten Gemeinde liegt deren Dorfbildsatzung zugrunde. Ihr aus § 1 der Dorfbildsatzung i.V.m. den Lageplänen (Anlagen zur Satzung) folgender räumlicher Geltungsbereich umfasst nur ein bestimmtes Teilgebiet der Gemarkung der Beklagten. Dessen städtebaulich bedeutsame Prägung ergibt sich aus der der Dorfbildsatzung vorangestellten Präambel, aus der sich die maßgeblichen Gesichtspunkte entnehmen lassen, von denen sich der Satzungsgeber leiten ließ. Für die Beurteilung der Frage, wann die Einheitlichkeit der von der einschränkenden Satzungsregelung betroffenen Teilgebiete der Gemeinde vorliegen muss, kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses an, denn nur zu diesem Zeitpunkt kann der Satzungsgeber die hier maßgeblichen tatsächlichen Umstände würdigen und in seine erforderliche Abwägungsentscheidung (vgl. Senat, Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123) einstellen. 27 In der Präambel der Dorfbildsatzung heißt es unter anderem, dass sich in den Stadtteilen der Beklagten ein Funktionswandel vollzogen habe, der mit einer Veränderung und Anpassung der bestehenden Wohngebäude und Hofanlagen an heutige Wohn- und Freizeitbedürfnisse einhergehe. Zur Erhaltung des historischen Orts- und Straßenbildes in den Rottenburger Stadtteilen, deren ursprünglicher einheitlicher Charakter im Zuge des Funktionswandels gefährdet sei, würden an bauliche Anlagen besondere Anforderungen gestellt. Ziel der Satzung sei es, den Bestand der ländlich geprägten Gebäude, Hofanlagen und der öffentlichen Räume zu sichern und zu bewahren. Es bestehe die Gefahr, dass das wertvolle Ortsbild gestört und schließlich zerstört werde. Eine sorgfältige Überprüfung und Abwägung ortsspezifischer Gestaltungselemente rechtfertige den Erlass einer einheitlichen Satzung für alle Ortsteile der Beklagten. 28 Der Senat hat keinerlei Anlass, daran zu zweifeln, dass die dem Satzungserlass zugrundeliegenden Ziele in dieser Präambel vollständig und zutreffend wiedergegeben werden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Dorfbildsatzung die Erhaltung eines historischen Orts- und Straßenbildes in Gestalt der vorhandenen Ortskerne bezweckt und auf die Sicherung der ländlich geprägten Gebäude, Hofanlagen und öffentlichen Räume abzielt. Damit liegt eine spezifische städtebauliche Prägung vor, die den betroffenen Gebieten die erforderliche Einheitlichkeit verleiht. Die Allgemeinheit hat ein besonderes Interesse daran, dass solche historisch geprägten Gebiete nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Aus der besonderen Situationsgebundenheit der in diesen Gebieten liegenden Grundstücke rechtfertigt sich die repressive Satzungsregelung; den Gewerbetreibenden ist ein solches Verbot zumutbar, weil sie im Übrigen nicht gehindert sind, in geeigneter anderer Weise - auch an der Stätte ihrer Leistung - zu werben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass die dargestellte spezifische städtebauliche Prägung der vorhandenen Ortskerne beim Satzungserlass nicht vorgelegen hätte, sind nicht ersichtlich, so dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine etwaige Fehleinschätzung der Einheitlichkeit eines Gebiets durch den Satzungsgeber zur Rechtswidrigkeit einer auf § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.F. gestützten Satzung führen könnte, hier offen bleiben kann. 29 b) Das Vorhaben der Klägerin steht mit § 10 Abs. 1 und 4 der Dorfbildsatzung nicht im Einklang und ist damit unzulässig. Die Plakattafel stellt keine Werbeanlage an der Stätte der Leistung dar (§ 10 Abs. 1 der Dorfbildsatzung) und ist auch größer als 1,5 m² (§ 10 Abs. 4 der Dorfbildsatzung). Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Abweichung, einer Ausnahme oder einer Befreiung (vgl. § 56 LBO) liegen ersichtlich nicht vor. Die Beklagte hat daher den Bauantrag zu Recht abgelehnt. 30 2. Auf die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 11 Abs. 4 LBO kommt es damit nicht an. Diese Vorschrift dürfte indessen entgegen der Auffassung der Beklagten der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auch dann nicht entgegenstehen, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem Allgemeinen Wohngebiet entspräche (vgl. dazu sogleich unter 3.), weil die Plakattafel nach der Rechtsprechung des Senats als eine - auch in Allgemeinen Wohngebieten zulässige - für Anschläge bestimmte Werbeanlage im Sinne des § 11 Abs. 4 LBO anzusehen ist. Hierunter fallen alle Trägeranlagen, an denen Werbemittel aus Papier, Stoff oder ähnlichem Material angebracht werden können (Senat, Urteil vom 27.10.1986 - 8 S 2651/86 - juris [nur LS]); hierzu gehört auch die in Rede stehende Werbetafel. 31 3. Die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme vieles dafür spricht, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO). 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist. 34 Beschluss 35 vom 6. April 2011 36 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug). 37 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 18 Die nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der - zulässigen - Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung für die Aufstellung einer Plakattafel, da das Vorhaben gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Das Vorhaben ist genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig. Das Vorhaben bedarf, da es nicht nach Nr. 9 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei ist, nach § 49 LBO einer Baugenehmigung, ist aber nach § 10 Abs. 1 und 4 der Dorfbildsatzung, die ihrerseits rechtmäßig und wirksam ist, bauordnungsrechtlich unzulässig (1.). Die Fragen der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 11 Abs. 4 LBO (2.) und der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (3.) bedürfen daher keiner abschließenden Entscheidung. 20 1. Die Dorfbildsatzung der Beklagten ist mit höherrangigem Recht vereinbar (a) und steht der Genehmigung des Vorhabens der Klägerin entgegen (b). 21 a) aa) Rechtsgrundlage für die vom Gemeinderat der Beklagten am 13.11.1984 als Satzung beschlossene Dorfbildsatzung ist § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO in der Fassung vom 28.11.1983 (GBl. S. 770; im Folgenden: LBO a.F.). Danach - soweit hier von Interesse - können die Gemeinden Satzungen erlassen über besondere Anforderungen an Werbeanlagen, soweit dies zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung erforderlich ist; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen ausgeschlossen werden und Werbeanlagen auf bestimmte Größen beschränkt werden. § 10 der Dorfbildsatzung, die ausdrücklich auch auf die genannte Ermächtigungsgrundlage gestützt ist, hält die tatbestandlichen Grenzen des § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a. F. ein, indem mit der Beschränkung auf Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (§ 10 Abs. 1 der Dorfbildsatzung) und dem Ausschluss von Großflächenwerbung (§ 10 Abs. 4 der Dorfbildsatzung) besondere Anforderungen im Sinne der Ermächtigungsgrundlage gestellt werden. 22 bb) Der Landesgesetzgeber hat sich mit § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.F. im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz gehalten. Die danach als Regelungsgegenstand örtlicher Bauvorschriften zulässigen Anforderungen an Werbeanlagen zur Durchführung bestimmter baugestalterischer Absichten gehören typischerweise in den Bereich des Bauordnungsrechts und damit zur Gesetzgebungskompetenz des Landes (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94). 23 cc) § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.F. ist auch mit materiellem Verfassungsrecht vereinbar. Die Vorschrift stellt eine mit dem Eigentumsgrundrecht im Einklang stehende und daher wirksame Ermächtigungsgrundlage dar. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind Inhalt und Schranken des Eigentums vom Gesetzgeber zu bestimmen. Dabei ist das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus der verbindlichen Aussage des Art. 14 Abs. 2 GG über die Verpflichtung des Eigentums ergeben. Zum verfassungsrechtlichen Inhalt des Privateigentums gehört danach grundsätzlich die freie Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Andererseits umfasst die verfassungsrechtliche Forderung, die Nutzung des Privateigentums am Gemeinwohl auszurichten, das Gebot der Rücksichtnahme auf Belange der Allgemeinheit. Die sich in Vorschriften über die Baugestaltung konkretisierende Sozialpflichtigkeit des Eigentums berührt dessen Substanz um so weniger, als das Gestaltungsbelieben des Eigentümers nicht durch Werbeverbote grundsätzlich eingeschränkt, sondern nur hinsichtlich der Art und Gestaltung der Werbung beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 - IV C 44.76 - NJW 1980, 2091 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht eine Vorschrift, die wie § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.F. nur die Beschränkung der Werbung für besonders schutzwürdige Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile zulässt und dabei auf die geschichtliche, künstlerische oder städtebauliche Bedeutung abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 a.a.O.). 24 dd) Aber auch § 10 Abs. 1 und 4 der Dorfbildsatzung ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Auf der Grundlage der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen gilt für das einschlägige, auf der Grundlage von Vorschriften wie § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.F. erlassene Ortsrecht, dass das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ein „beachtenswertes öffentliches Anliegen" ist. Demgemäß sind generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebietes abhängig machen, wiederholt als vertretbar angesehen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 a.a.O.). Insbesondere ist für rechtmäßig die generalisierende Regelung erachtet worden, durch die beispielsweise in Dorfgebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten nur für Zettelanschläge und Bogenanschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zugelassen, andere Werbeanlagen jedoch ausgeschlossen waren (BVerwG, Urteil vom 25.06.1965 - IV C 73.65 - BVerwGE 21, 251). Dabei war die Einsicht maßgebend, dass Werbeanlagen, die etwa in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet als angemessen empfunden werden und dort deshalb nicht generell untersagt werden dürfen, in anderen Baugebieten im Hinblick auf deren unterschiedliche städtebauliche Funktion und auf die sich daraus ergebende anders geartete Eigentumssituation einen störenden Eingriff bedeuten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 a.a.O.). 25 Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss allerdings, um einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG standzuhalten, eine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 a.a.O., Urteil vom 22.02.1980 a.a.O., Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899). Daran fehlt es bei einem Verbot großflächiger Werbetafeln in einem Mischgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 a.a.O.). Die erforderliche, den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung tragende Einheitlichkeit kann aber nicht nur durch eine Homogenität im Sinne der planungsrechtlichen Gebietseinteilung nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung, sondern auch durch eine städtebaulich bedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets einer Gemeinde bewirkt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.1980 und vom 16.03.1995 a.a.O.). 26 ee) Eine solche städtebaulich bedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets der beklagten Gemeinde liegt deren Dorfbildsatzung zugrunde. Ihr aus § 1 der Dorfbildsatzung i.V.m. den Lageplänen (Anlagen zur Satzung) folgender räumlicher Geltungsbereich umfasst nur ein bestimmtes Teilgebiet der Gemarkung der Beklagten. Dessen städtebaulich bedeutsame Prägung ergibt sich aus der der Dorfbildsatzung vorangestellten Präambel, aus der sich die maßgeblichen Gesichtspunkte entnehmen lassen, von denen sich der Satzungsgeber leiten ließ. Für die Beurteilung der Frage, wann die Einheitlichkeit der von der einschränkenden Satzungsregelung betroffenen Teilgebiete der Gemeinde vorliegen muss, kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses an, denn nur zu diesem Zeitpunkt kann der Satzungsgeber die hier maßgeblichen tatsächlichen Umstände würdigen und in seine erforderliche Abwägungsentscheidung (vgl. Senat, Urteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123) einstellen. 27 In der Präambel der Dorfbildsatzung heißt es unter anderem, dass sich in den Stadtteilen der Beklagten ein Funktionswandel vollzogen habe, der mit einer Veränderung und Anpassung der bestehenden Wohngebäude und Hofanlagen an heutige Wohn- und Freizeitbedürfnisse einhergehe. Zur Erhaltung des historischen Orts- und Straßenbildes in den Rottenburger Stadtteilen, deren ursprünglicher einheitlicher Charakter im Zuge des Funktionswandels gefährdet sei, würden an bauliche Anlagen besondere Anforderungen gestellt. Ziel der Satzung sei es, den Bestand der ländlich geprägten Gebäude, Hofanlagen und der öffentlichen Räume zu sichern und zu bewahren. Es bestehe die Gefahr, dass das wertvolle Ortsbild gestört und schließlich zerstört werde. Eine sorgfältige Überprüfung und Abwägung ortsspezifischer Gestaltungselemente rechtfertige den Erlass einer einheitlichen Satzung für alle Ortsteile der Beklagten. 28 Der Senat hat keinerlei Anlass, daran zu zweifeln, dass die dem Satzungserlass zugrundeliegenden Ziele in dieser Präambel vollständig und zutreffend wiedergegeben werden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Dorfbildsatzung die Erhaltung eines historischen Orts- und Straßenbildes in Gestalt der vorhandenen Ortskerne bezweckt und auf die Sicherung der ländlich geprägten Gebäude, Hofanlagen und öffentlichen Räume abzielt. Damit liegt eine spezifische städtebauliche Prägung vor, die den betroffenen Gebieten die erforderliche Einheitlichkeit verleiht. Die Allgemeinheit hat ein besonderes Interesse daran, dass solche historisch geprägten Gebiete nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Aus der besonderen Situationsgebundenheit der in diesen Gebieten liegenden Grundstücke rechtfertigt sich die repressive Satzungsregelung; den Gewerbetreibenden ist ein solches Verbot zumutbar, weil sie im Übrigen nicht gehindert sind, in geeigneter anderer Weise - auch an der Stätte ihrer Leistung - zu werben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass die dargestellte spezifische städtebauliche Prägung der vorhandenen Ortskerne beim Satzungserlass nicht vorgelegen hätte, sind nicht ersichtlich, so dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine etwaige Fehleinschätzung der Einheitlichkeit eines Gebiets durch den Satzungsgeber zur Rechtswidrigkeit einer auf § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO a.F. gestützten Satzung führen könnte, hier offen bleiben kann. 29 b) Das Vorhaben der Klägerin steht mit § 10 Abs. 1 und 4 der Dorfbildsatzung nicht im Einklang und ist damit unzulässig. Die Plakattafel stellt keine Werbeanlage an der Stätte der Leistung dar (§ 10 Abs. 1 der Dorfbildsatzung) und ist auch größer als 1,5 m² (§ 10 Abs. 4 der Dorfbildsatzung). Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Abweichung, einer Ausnahme oder einer Befreiung (vgl. § 56 LBO) liegen ersichtlich nicht vor. Die Beklagte hat daher den Bauantrag zu Recht abgelehnt. 30 2. Auf die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 11 Abs. 4 LBO kommt es damit nicht an. Diese Vorschrift dürfte indessen entgegen der Auffassung der Beklagten der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auch dann nicht entgegenstehen, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem Allgemeinen Wohngebiet entspräche (vgl. dazu sogleich unter 3.), weil die Plakattafel nach der Rechtsprechung des Senats als eine - auch in Allgemeinen Wohngebieten zulässige - für Anschläge bestimmte Werbeanlage im Sinne des § 11 Abs. 4 LBO anzusehen ist. Hierunter fallen alle Trägeranlagen, an denen Werbemittel aus Papier, Stoff oder ähnlichem Material angebracht werden können (Senat, Urteil vom 27.10.1986 - 8 S 2651/86 - juris [nur LS]); hierzu gehört auch die in Rede stehende Werbetafel. 31 3. Die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme vieles dafür spricht, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO). 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist. 34 Beschluss 35 vom 6. April 2011 36 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug). 37 Der Beschluss ist unanfechtbar.