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Urteil

A 14 K 3284/19

VG Karlsruhe 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2021:1026.A14K3284.19.00
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Leitsätze
1. Nach derzeitiger Erkenntnislage haben jedenfalls im Asylverfahren befindliche nichtvulnerable Antragsteller in Frankreich keine Lebensverhältnisse zu erwarten, die sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh (juris: EUGrdRCh)) bzw. Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK (juris: MRK)) zu erfahren.(Rn.51) 2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass französische Behörden oder Gerichte von der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Möglichkeit, die materiellen Aufnahmebedingungen (conditions matérielles d’accueil) wegen Betruges zu entziehen oder zu beschränken, in einer den Vorgaben des Artikels 20 Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU (juris: EURL 33/2013)) widersprechenden Weise regelhaft Gebrauch machen (vgl. Conseil d‘État, Beschluss vom 17.04.2019, Office français de l’immigration et de l’intégration, n°428749).(Rn.58) 3. Auch nach einer Entscheidung, die materiellen Aufnahmebedingungen (conditions matérielles d’accueil) zu entziehen oder zu beschränken, werden nichtvulnerable Asylbewerber in Frankreich - unter anderem aufgrund eines in jüngerer Zeit stark ausgebauten Notunterkunftssystems - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt.(Rn.66)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach derzeitiger Erkenntnislage haben jedenfalls im Asylverfahren befindliche nichtvulnerable Antragsteller in Frankreich keine Lebensverhältnisse zu erwarten, die sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh (juris: EUGrdRCh)) bzw. Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK (juris: MRK)) zu erfahren.(Rn.51) 2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass französische Behörden oder Gerichte von der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Möglichkeit, die materiellen Aufnahmebedingungen (conditions matérielles d’accueil) wegen Betruges zu entziehen oder zu beschränken, in einer den Vorgaben des Artikels 20 Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU (juris: EURL 33/2013)) widersprechenden Weise regelhaft Gebrauch machen (vgl. Conseil d‘État, Beschluss vom 17.04.2019, Office français de l’immigration et de l’intégration, n°428749).(Rn.58) 3. Auch nach einer Entscheidung, die materiellen Aufnahmebedingungen (conditions matérielles d’accueil) zu entziehen oder zu beschränken, werden nichtvulnerable Asylbewerber in Frankreich - unter anderem aufgrund eines in jüngerer Zeit stark ausgebauten Notunterkunftssystems - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt.(Rn.66) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 -, juris Rn. 10 m. w. N.) und auch im Übrigen zulässig. II. Sie ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2019 ist zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. a) Die Zuständigkeit richtet sich hier nach den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 ff. Dublin III-VO. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat - anders als im Aufnahmeverfahren - nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, sondern es reicht grundsätzlich aus, dass der betreffende Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 b) bis d) Dublin III-VO „genügt“ (so EuGH, Urteil vom 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 58 ff.). Eine (erneute) Prüfung der Zuständigkeit nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO durch den ersuchenden Mitgliedstaat findet im Wiederaufnahmeverfahren mithin grundsätzlich nicht statt, denn eine solche Prüfung soll nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Dublin III-VO grundsätzlich nur einmal durch den Mitgliedstaat der ersten Antragstellung erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 58 ff.; hierauf Bezug nehmend: VG Aachen, Urteil vom 06.03.2020 - 9 K 3086/18.A -, juris Rn. 25). Dies gilt ohne Einschränkungen dann, wenn ein Fall nach Art. 18 Abs. 1 b) bis d) Dublin III-VO gegeben ist, d.h. die Zuständigkeitsüberprüfung nach Kapitel III der Dublin III-VO in dem Mitgliedstaat der ersten Antragstellung bereits abgeschlossen ist (vgl. Umkehrschluss aus EuGH, Urteil vom 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 83; diesen Umkehrschluss ebenfalls ziehend: VG Aachen, Urteil vom 06.03.2020 - 9 K 3086/18.A -, juris Rn. 27). Sofern ein Fall des Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO gegeben ist, d.h. die Zuständigkeitsüberprüfung im Mitgliedstaat der ersten Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist, gebietet eine (unions-)grundrechtskonforme Auslegung der Dublin III-VO es dem ersuchenden Mitgliedstaat demgegenüber ausnahmsweise zu prüfen, ob die Zuständigkeitskriterien der Art. 8 bis 10 Dublin III-VO nach Maßgabe der durch die betroffene Person übermittelten Gesichtspunkte offensichtlich dazu führen, dass der ersuchende Mitgliedstaat und nicht der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 83). Danach ergibt sich die Verpflichtung Frankreichs zur Wiederaufnahme vorliegend aus Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn der Kläger hat gemäß seinen eigenen Angaben, die durch den französischen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 sowie die auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO erklärte Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs durch die französischen Behörden vom 18.04.2019 bestätigt werden, einen Asylantrag in Frankreich gestellt, dessen Prüfung im Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland noch nicht abgeschlossen war. b) Die hier maßgebliche zweimonatige Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs (Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO) hat das Bundesamt beachtet, indem es sich am 12.04.2019, d.h. ca. einen Monat nach der Eurodac-Treffermeldung, die am 15.03.2019 erfolgt war, an die französischen Behörden gewandt hat. c) Ebenso ist Deutschland bislang auch nicht infolge eines Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig geworden. Die mit Zugang der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Frankreich am 18.04.2019 in Lauf gesetzte Überstellungsfrist ist durch den fristgemäß gegen die Abschiebungsanordnung erhobenen Eilrechtsschutzantrag des Klägers, der nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG kraft Gesetzes ein Überstellungsverbot zur Folge hatte, unterbrochen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 17 = BVerwGE 164, 165; BayVGH, Urteil vom 14.11.2019 - 13a B 19.50029 -, juris Rn. 26; Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.10.2015 - 5 B 259/15.A -, juris Rn. 10). Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.11.2020 - A 1 K 3341/19 - die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers angeordnet hat, besteht diese Unterbrechung zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch noch fort (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 17 = BVerwGE 156, 9). d) Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 der Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2007/C 303/01 vom 12.12.2007 (GRCh) mit sich bringen. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Verordnung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO selbst der zuständige Mitgliedstaat. Die genannte Vorschrift soll den unter der Geltung der Dublin II-VO erreichten Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (grundlegend EuGH, Urteil vom 21.12.2011, N.S. ./. Secretary of State - C-411/10, C-493/10 -, NVwZ 2012, S. 417) wie auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (grundlegend EGMR, Urteil vom 21.01.2011, M.S.S. ./. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413) kodifizieren (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A -, juris Rn. 30 f., 38 f.). aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.10.2010, BGBL. II S. 1198, geändert durch 15. EMRK-Protokoll vom 24.06.2013, BGBl. 2014 II S. 1034 (EMRK). Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der genannten Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9 = NVwZ 2014, S. 1039 noch zur Dublin II-Verordnung unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 21.12.2011, N.S. ./. Secretary of State - C-411/10, C-493/10 -, juris Rn. 88-94). bb) In seiner jüngeren Rechtsprechung aus dem Jahr 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. hierzu und zum Folgenden EuGH, Urteile vom 19.03.2019, Jawo - C-163/17 -, juris Rn. 80 ff. und Ibrahim u.a. - C-297/17 -, juris Rn. 81 ff.; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 20 ff., 38 ff.) die Maßstäbe - aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh für Asylbewerber und Anerkannte in gleicher Weise - für Rückführungen im Dublinraum präzisiert und EMRK-konform partiell verschärft oder jedenfalls angemahnt, nicht vorschnell eine Extremsituation anzunehmen. Aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darf ein Asylbewerber hiernach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist bzw. ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des insoweit inhaltlich gleichen Art. 3 EMRK verstößt, d.h. seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. hierzu in Zusammenfassung der Rspr. des EuGH zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 38 ff. m.w.N.). Materiellrechtlich ist die Annahme eines solchen Verstoßes gegen Art. 4 GRCh danach nur zulässig, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Zunächst ist hiernach auf den (Arbeits-)Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen. Ein Art. 4 GRCh-Verstoß kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon eine Situation extremer materieller Not einträte, die es für längere Zeit nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen. Ausdrücklich betont der Gerichtshof, dass diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht werde, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirkten. Irrelevant sei deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass ein Flüchtling nicht auf familiäre Solidarität zurückgreifen kann, oder bei Anerkannten, wenn Integrationsprogramme mangelhaft sind. Grundsätzlich irrelevant könne es bei gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sogar sein, dass überhaupt keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestehen. Für die Gefahreneinschätzung ist dabei jedoch, anders als bei § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG; Extremgefahr alsbald nach Rückkehr), ein weiter zeitlicher Horizont in den Blick zu nehmen, d.h. es muss die Situation bei Überstellung, während des Asylverfahrens sowie nach - ohne inzidente Asylvollprüfung, d.h. grundsätzlich zu unterstellender - Zuerkennung von internationalem Schutz gewürdigt werden (vgl. zum Ganzen in Zusammenfassung der EuGH-Rspr. nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Im Urteil Ibrahim weist der Gerichtshof der Europäischen Union in Übereinstimmung mit der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. zu dieser EGMR, Urteil vom 04.11.2014, Tarakhel ./. Schweiz, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127) allerdings darauf hin, dass unterschieden werden muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits sowie andererseits Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, wesentlich größer ist. Der Bedarf, den Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar vulnerable Personen im Dublinraum haben, um den Eintritt eines Art. 4 GRCh-Verstoßes zu vermeiden, ist mithin gegenüber gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen regelmäßig ein anderer bzw. höherer. Bei Vulnerablen ist deshalb vor Rücküberstellung gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen (vgl. hierzu wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 41 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19, wo - allerdings ohne Bezug auf vulnerable Personen - ausgeführt wird: „Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen.“). cc) Dabei stuft das Gericht den am XXX geborenen, mithin im Entscheidungszeitpunkt XXX Jahre alten Kläger nicht als vulnerabel im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ein. Zwar hat er bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und erneut anlässlich seiner persönlichen Anhörung vor dem Gericht, vorgetragen, an einer Erkrankung der Knochen („Coxarthrose“) zu leiden, weshalb er in Frankreich im Krankenhaus von XXX operiert worden und ihm eine Hüftprothese („vollständige Hüfterneuerung“) eingesetzt worden sei (vgl. Bl. 94 der BAMF-Akte; Bl. 3 f. der Anlage 3 zur Niederschrift vom 26.10.2021). Obwohl er bereits gegenüber dem Bundesamt erklärt hat, dass die Behandlung dieser Erkrankung weitergeführt werden müsse (vgl. Bl. 94 der BAMF-Akte), hat der anwaltlich vertretene Kläger jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ärztliche Atteste vorgelegt, die eine entsprechende Erkrankung bescheinigten und aufzeigten, welche konkreten Folgen bzw. Bedürfnisse sich hieraus für den Kläger ergäben. Insbesondere werden auch in der Mappe mit Röntgenaufnahmen des „XXX“ eines Krankenhauses in XXX, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, keinerlei Diagnosen oder Befundberichte mitgeteilt. Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Klägers wird schließlich auch dadurch bezeugt, dass dieser seit dem 01.09.2021 eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert. dd) Ausgehend hiervon können nach Überzeugung der Kammer auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben die Lebensverhältnisse von alleinstehenden Asylbewerbern sowie international Schutzberechtigten, jedenfalls betreffend solcher, die wie der Kläger nicht aufgrund schwerer Krankheit oder besonders jungen oder fortgeschrittenen Alters als besonders vulnerabel einzustufen sind, in Frankreich nicht als erniedrigend oder unmenschlich im Sinne des Art. 4 GRCh angesehen werden (ebenso in der jüngeren Rechtsprechung: VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 16.09.2021 - A 14 K 2616/21 - n.v., vom 16.08.2021 - A 14 K 2402/21 - n.v. und vom 27.01.2021 - A 8 K 1948/20 -, juris Rn. 12 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 25.08.2021 - 6 L 375/21.A -, juris S. 6 ff.; VG München, Beschluss vom 03.02.2021 - M 30 S 21.50005 -, juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2020 - 22 K 6941/18.A -, juris Rn. 152 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 17.08.2020 - AN 17 K 19.51230 -, juris Rn. 30 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 15.06.2020 - W 8 S 20.50166 -, juris Rn. 15 ff.). aaa) In Frankreich existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Frankreich, 25.06.2021, S. 6). Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (Cour nationale du droit d’asile = CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Frankreich, 25.06.2021, S. 6 f.; Asylum Information Database, Country Report: France - 2020 Update, S. 86 ff.). bbb) Dublin-Rückkehrer haben während des laufenden Asylverfahrens wie reguläre Asylbewerber gemäß Art. L.551-9 des Code de l’entrée et du séjour des étrangers et du droit d’asile (CESEDA) grundsätzlich einen gebundenen Anspruch auf Gewährung materieller Leistungen der Aufnahme (sog. conditions matérielles d’accueil), die zum einen eine finanzielle Beihilfe (sog. allocation pour demandeurs d’asile - ADA, vgl. Art. L.553-1 ff. CESEDA), zum anderen die Zurverfügungstellung einer Unterkunft (vgl. Art. L.552-1 ff. CESEDA) umfassen (vgl. Art. L.551-8 CESEDA; sowie zum Ganzen: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Frankreich, 25.06.2021, S. 10 ff.). ccc) Die Kammer verkennt nicht, dass dem Kläger die genannten materiellen Aufnahmebedingungen, namentlich die finanzielle Beihilfe ADA sowie die Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Rahmen des Unterbringungssystems für Asylbewerber, durch Bescheid des Office francais d’immigration et d’intégration (OFII) vom 20.12.2018 wegen „Betruges“ (fraude) aberkannt worden sind (vgl. Bl. 63 der Gerichtsakte). Jedoch drohen dem Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch unter Berücksichtigung dieses Umstands bei einer Fortführung seines Asylverfahrens in Frankreich keine als erniedrigend oder unmenschlich im Sinne des Art. 4 GRCh anzusehenden Lebensbedingungen aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Frankreich. Hierfür bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob der konkrete, gegenüber dem Kläger ergangene Aberkennungsbescheid im Einklang steht mit den Voraussetzungen, die Art. 20 der Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) an die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen stellt. Ebenso kann im hiesigen Verfahren offenbleiben, unter welchen Bedingungen eine regelhafte Missachtung einzelner Vorgaben der Aufnahmerichtlinie durch die Rechtsordnung oder die Behördenpraxis eines Mitgliedstaates zugleich eine systemische Schwachstelle des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO begründet. Denn auch unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls des Klägers liegen der Kammer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass französische Behörden - jedenfalls auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - von der im französischen Recht vorgesehenen Möglichkeit, die materiellen Aufnahmebedingungen wegen Betruges abzuerkennen, in einer den Vorgaben des Art. 20 der Aufnahmerichtlinie widersprechenden Weise regelhaft Gebrauch machten (dazu (1)). Darüber hinaus werden Asylbewerber in Frankreich auch nach einer Entscheidung, die materiellen Aufnahmebedingungen zu beschränken oder zu entziehen - insbesondere aufgrund eines in jüngerer Zeit stark ausgebauten Notunterkunftssystems - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt (dazu (2)). (1) Das im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gültige französische Recht sieht die Möglichkeit einer Aberkennung der finanziellen Beihilfe ADA wegen Betruges („fraude“) vor (vgl. Art. D.551-20 1° CESEDA). Darüber hinaus erkennt das oberste französische Verwaltungsgericht (Conseil d’ État) auch im Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie einen allgemeinen Rechtsgrundsatz an, demzufolge im Falle des Betruges Leistungsgewährungen über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - und damit wohl die gesamten materiellen Aufnahmebedingungen einschließlich des Anspruchs auf Unterbringung in einer Unterkunft für Asylbewerber - entzogen werden können (vgl. Conseil d‘Etat, Urteil vom 17.01.2018, n°410280 Rn. 3 bezüglich der inhaltsgleichen Vorgängerregelung Art. D.744-37 3° CESEDA, in Kraft vom 01.04.2017 bis zum 01.05.2021, Rechtsgrundlage des gegenüber dem Kläger ergangenen Aberkennungsbescheids vom 20.12.2018). (a) In der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung Frankreichs wird die Voraussetzung des Betruges („fraude“), soweit sie zur Beschränkung oder Entziehung der materiellen Aufnahmebedingungen berechtigt, indes unter Berücksichtigung der Vorgaben der Aufnahmerichtlinie restriktiv ausgelegt. Nach Art. 17 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können. Die hiernach zu gewährenden materiellen Leistungen umfassen nach der Legaldefinition in Art. 2 g) eine Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs. Art. 20 Abs. 1 bis 3 Aufnahmerichtlinie normiert Tatbestände, bei deren Vorliegen die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Aufnahme zu gewährenden materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen können. Der Tatbestand des „Betruges“ findet hierin keine ausdrückliche Erwähnung. Einen „betrugsnahen“ Tatbestand normiert indes Art. 20 Abs. 3 Aufnahmerichtlinie. Nach dieser Regelung können die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch bei der Aufnahme zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist. Diesen Regelungen des Unionsrechts wird in der französischen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen und das Tatbestandsmerkmal des Betruges („fraude“), soweit es zur Entziehung oder Beschränkung der materiellen Aufnahmebedingungen berechtigt, eng ausgelegt. Ausweislich einer Grundsatzentscheidung des Conseil d’Etat aus dem Jahr 2019 muss der Betrug in diesem Fall spezifisch auf eine Erlangung der materiellen Aufnahmebedingungen durch Täuschung, beispielsweise über die eigene Identität oder die zur Verfügung stehenden Finanzmittel gerichtet sein. Allein der Umstand, dass ein Asylbewerber, der im Dublin-Verfahren in den zuständigen Mitgliedstaat rücküberstellt worden ist, erneut nach Frankreich einreist und eine Weiterbearbeitung seines dortigen Asylantrags begehrt, genügt hierfür nicht (vgl. zum Ganzen: Conseil d‘État, Beschluss vom 17.04.2019, Office français de l’immigration et de l’intégration, n°428749 Rn. 12 f.; und zugehörige Stellungnahme des Generalanwalts Odinet, abrufbar unter: https://www.conseil-etat.fr/ressources/decisions-contentieuses/arianeweb). (b) Ferner trägt das französische Recht auch den weiteren unionsrechtlichen Anforderungen Rechnung, wonach Entscheidungen über die Beschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Bedingungen zu begründen sind (vgl. Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Aufnahmerichtlinie) und nur in Ausnahmefällen (vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Aufnahmerichtlinie) unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 20 Abs. 5 Satz 2 Aufnahmerichtlinie) und unter Berücksichtigung der besonderen Situation der betreffenden Person, insbesondere vulnerabler Personen (vgl. Art. 21 Aufnahmerichtlinie), ergehen dürfen. So ist nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gültigen französischen Recht die Entscheidung über die Beschränkung oder Entziehung der materiellen Aufnahmebedingungen schriftlich zu begründen (vgl. Art. L-551-15 Satz 2, Art. L.551-16 Satz 3 CESEDA sowie Art. D.551-17 Satz 1 und Art. D.551-18 Satz 1 CESEDA) und bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ins Ermessen des OFII als der zuständigen Behörde gestellt (vgl. „peuvent être réfusés“ in Art. L.551-15 CESEDA, „peut être mis fin“ in Art. L.551-16 CESEDA und „peut être refusé“ in Art. D.551-20 CESEDA). Zur Frage, anhand welcher inhaltlicher Richtlinien dieses Ermessen auszuüben sei, betont der Conseil d’État in ständiger Rechtsprechung, die zwischenzeitlich auch Eingang in die entsprechenden gesetzlichen Regelungen gefunden hat (vgl. Art. L-551-15 Satz 3, Art. L.551-16 Satz 4 CESEDA sowie Art. D.551-17 Satz 1 und Art. D.551-18 Satz 2 CESEDA), dass die Entscheidung über eine Beschränkung oder Entziehung der materiellen Aufnahmebedingungen nur in begründeten Einzelfällen und unter Berücksichtigung der speziellen Situation der betreffenden Person, insbesondere des Vorliegens etwaiger in Art. 21 Aufnahmerichtlinie genannter Vulnerabilitätsmerkmale, ergehen dürfe (vgl. Grundsatzentscheidung : Conseil d’État, Urteil vom 31.07.2019, La Cimade et autres, n°428530 Rn. 11; zuletzt: Beschluss vom 27.01.2021, OFII ./. Mme A, n° 445958, Rn. 7; jeweils abrufbar unter: https://www.conseil-etat.fr/ressources/decisions-contentieuses/arianeweb). (c) Schließlich können Asylbewerber gegen behördliche Entscheidungen, durch die die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen oder beschränkt werden, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Klage vor den regionalen Verwaltungsgerichten erheben (vgl. Asylum Information Database, Country Report: France - 2020 Update, S. 100; Article R.421-1 ff. Code de justice administrative - CJA). Nach alledem vermag die Kammer bereits keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass französische Behörden oder Gerichte - jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - von der im französischen Recht vorgesehenen Möglichkeit, die materiellen Aufnahmebedingungen wegen Betruges abzuerkennen, in einer den Vorgaben des Art. 20 Aufnahmerichtlinie widersprechenden Weise regelhaft Gebrauch machten. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass sich dem Bescheid des OFII vom 20.12.2018 - entgegen des Erfordernisses einer Begründung der Aberkennungsentscheidung im Einzelfall (vgl. Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Aufnahmerichtlinie) weder eine sachliche Konkretisierung des erhobenen Betrugsvorwurfs noch eine auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogene Abwägung unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Klägers entnehmen lässt. Zudem kann, in Ermangelung einer solchen Sachverhaltsdarstellung, nicht ausgeschlossen werden, dass das OFII im konkreten Fall des Klägers den Betrugsvorwurf nicht an spezifische, die Erlangung der materiellen Aufnahmebedingungen betreffende Täuschungshandlungen, sondern ausschließlich an dessen Versuch angeknüpft hat, die Zuständigkeitsregelungen des Dublin III-Systems durch eine Rückkehr nach Frankreich nach vorausgegangener Rücküberstellung im französischen Dublin-Spanien-Verfahren zu umgehen. Ob und inwieweit ein solches Vorgehen im Widerspruch zu Art. 20 Aufnahmerichtlinie steht, bzw. im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO beachtlich sein könnte, bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn der Kläger hat weder vorgetragen, noch ist dem Gericht aus anderen Quellen ersichtlich, dass eine diesbezügliche Behördenpraxis jedenfalls auch nach Ergehen der diese für rechtswidrig erklärenden obergerichtlichen Entscheidungen (hinsichtlich des Erfordernisses einer restriktiven Auslegung des Betrugsmerkmals: Conseil d’État, Beschluss vom 17.04.2019, Office français de l’immigration et de l’intégration, n°428749; bezüglich des Erfordernisses einer Begründung im Einzelfall unter Einbeziehung der speziellen Situation des Betroffenen: Conseil d’État, Urteil vom 31.07.2019, La Cimade et autres, n°428530) fortbestehen würde. (2) Darüber hinaus werden Asylbewerber in Frankreich - jedenfalls solche, die wie der Kläger jung und arbeitsfähig sind - auch nach einer Entscheidung, die materiellen Aufnahmebedingungen zu beschränken oder zu entziehen, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt, was bereits für sich genommen genügen dürfte, um eine Anwendung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO auszuschließen (vgl. zu letzterem: VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2020 - A 9 K 3639/18 -, juris Rn. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 93; OVG Lüneburg, Urteil vom 06.04.2018 - 10 LB 109/18 -, juris Rn. 31, nach denen Art. 4 GRCh, bzw. der diesem nach Bedeutung und Tragweite entsprechende Art. 3 EMRK kein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen begründen, sondern im Kern lediglich Abwehrrechte gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Vertragsstaat zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau sind). (a) Asylbewerber, denen - wie dem Kläger - die materiellen Leistungen der Aufnahme einschließlich eines Platzes im Asylbewerberunterkunftssystems entzogen wurden, können grundsätzlich eine Unterbringung im Rahmen des allgemeinen französischen Notunterkunftsystems „Dispositif 115“ (structures d’hébergement d’urgence mises en place dans le cadre du dispositif „115“) beanspruchen. Denn Art. L.345-2-2 Code de l’action sociale et des familles vermittelt jeder Person ohne Unterkunft, die sich in einer Situation medizinischer, psychischer oder sozialer Not befindet, unabhängig von ihrem rechtlichen (Aufenthalts-)status (vgl. hierzu auch: Asylum Information Database, Country Report: France - 2020 Update, S. 108) ein Recht auf Zugang zu einer Notunterkunft, das grundsätzlich über die Telefonnummer 115 beantragt werden kann. Dieses kann erforderlichenfalls im Eilrechtsschutzverfahren des sog. „référé liberté“ (vgl. Article L521-1 ff. Code de justice administrative = CJA) gerichtlich durchgesetzt werden. Gibt der Präfekt einem entsprechenden Antrag nicht statt, kann daher beim regionalen Verwaltungsgericht ein Verpflichtungsantrag auf einstweilige Zuweisung eines Notunterkunftsplatzes gestellt werden, über den binnen 48 Stunden zu entscheiden ist (vgl. Conseil d’Etat, Beschluss vom 10.02.2012, Fofana ./. Ministre des solidarités et de la cohésion sociale, n° 356456). Unterkunftsplätze in den hébergements d’urgence bieten nicht nur einen Platz zum Schlafen, sondern einen dauerhaften Aufenthaltsort. Denn jede Person, der ein Notunterkunftsplatz zugewiesen wurde, darf diesen solange in Anspruch nehmen, bis ihr ein dauerhafter Unterkunftsplatz in einer anderen (Pflege-)Einrichtung oder eine Wohnung angeboten werden kann (vgl. Article L.345-2-3 Code de l’action sociale et des familles). Zwar blieben - wie es der Kläger aus eigener Erfahrung hinsichtlich des Winters 2018/2019 berichtet hat - auch die im Rahmen des „Dispositif 115“ angebotenen Notunterkunftsplätze in den vergangenen Jahren regelmäßig hinter dem tatsächlichen Bedarf zurück (vgl. Europe 1, Le gouvernement annonce 14.000 places d’hébergement d’urgence en plus cet hiver: „C’est très insuffisant“, 30.10.2019, URL: https://www.europe1.fr/societe/le-gouvernement-annonce-14000-places-dhebergement-durgence-en-plus-cet-hiver-cest-tres-insuffisant-3928363; Demarches administratives, Sans-abris: Des associations réclament des solutions d’hébergement pérennes, 18.09.2019, URL: https://demarchesadministratives.fr/actualites/sans-abris-des-associations-reclament-des-solutions-dhebergement-perennes). Seit Beginn der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie im Frühjahr 2020 hat die französische Regierung jedoch beachtliche Anstrengungen unternommen und zahlreiche weitere Notunterkunftsplätze geschaffen, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren (Asylum Information Database, Country Report: France - 2020 Update, S. 96; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Frankreich, 25.06.2021, S. 11). So wurde die Gesamtzahl der im Rahmen des „hébergement d’urgence“ zur Verfügung stehenden Unterkunftsplätze seit dem Frühjahr 2020 um 43 000 auf insgesamt 200 000 erhöht. Die Aufrechterhaltung - auch dieser zusätzlich geschaffenen Kapazitäten - hat die französische Regierung bis mindestens Ende März 2022 zugesichert (vgl. Les Echos, Sans-abri: le gouvernement prolonge l’hébergement d’urgence du confinement, 21.05.2021, URL: https://www.lesechos.fr/politique-societe/politique/sans-abri-le-gouvernement-prolonge-lhebergement-durgence-du-confinement-1317085). (b) Daneben sind in Frankreich auch private Unterbringungsplätze, etwa von gemeinnützigen Hilfsorganisationen, vorhanden (z.B. des Jesuitischen Flüchtlingsdienstes; vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Frankreich, 25.06.2021, S. 11), die Asylantragstellern, die auf die Zuweisung eines staatlichen Unterkunftsplatzes warten (vgl. hierzu: VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2021 - A 14 K 2616/21 -, n.v.; VG München, Beschluss vom 03.02.2021 - M 30 S 21.50005, 8221740 -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2020 - 22 K 6941/18.A -, juris Rn. 161), oder deren Anspruch auf materielle Leistungen der Aufnahme entzogen oder beschränkt wurde, Obdach bieten können. (c) Zudem können Asylbewerber, die - wie der Kläger - jung, kinderlos und arbeitsfähig sind, nach einer Übergangszeit von sechs Monaten ab förmlicher Stellung ihres Asylantrags darauf verwiesen werden, ihren Lebensunterhalt einschließlich einer Unterkunft durch Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Asylwerber können durch die Beantragung einer temporären Arbeitserlaubnis (autorisation de travail) Zugang zum Arbeitsmarkt erlangen, wenn die zuständige Behörde (Office français de protection des réfugiés et apatrides - OFPRA) ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nicht beschieden hat und sie einen Arbeitsvertrag bzw. ein Einstellungsangebot vorlegen (vgl. Article L554-1 ff. CESEDA; Service public - le site officiel de l’administration francaise, Accès au travail du demandeur d’asile, 21.04.2021, URL: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F2741). Anerkannte Schutzberechtigte haben voraussetzungslos Zugang zum französischen Arbeitsmarkt (vgl. Asylum Information Database, Country Report: France - 2020 Update, S. 154). Zwar war im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie in Frankreich und in Europa insgesamt ein Rückgang der Beschäftigungsquote und der Wirtschaftsleistung zu verzeichnen, doch befinden sich diese im Wege der Erholung. Hatte die Arbeitslosenquote im dritten Quartal 2020 angesichts der damaligen zweiten Corona-Welle mit 9,1% noch einen Höchstwert erreicht, ist sie bis zum zweiten Quartal 2021 auf 8,0% gesunken. Insbesondere wurden in den ersten beiden Quartalen 2021 mehr als 265.000 zusätzliche Arbeitsplätze im Privatsektor geschaffen (vgl. Insee, Tableau de bord de la conjuncture, 28.09.2021, URL: https://www.insee.fr/fr/statistiques/2107840). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Kläger, der - wie sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte - fließend französisch spricht, ebenso wie alle anderen arbeitsfähigen im französischen Asylverfahren befindlichen Personen sowie Schutzberechtigten - jedenfalls nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist ab Stellung des förmlichen Asylantrags seinen Lebensbedarf einschließlich einer Unterkunft durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaften kann. Nach alledem droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unfreiwillige Obdachlosigkeit. Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass die Lebensumstände, die der Kläger infolge einer - vermutlich zwischenzeitlich eingetretenen - Bestandskraft des Aberkennungsbescheids vom 20.12.2018 in Frankreich zu erwarten hat, insoweit Folge einer autonomen Entscheidung des Klägers sind, als dieser es - trotz der vorab aufgezeigten guten Erfolgsaussichten - unterlassen hat, binnen der zweimonatigen Anfechtungsfrist Klage zu erheben. Jedenfalls wird der Kläger aber auch ohne Erhalt der materiellen Leistungen der Aufnahme nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt. Es ist ihm zumutbar, sich den Anforderungen des französischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens zu unterwerfen, bis zur Erlangung einer temporären Arbeitserlaubnis Hilfsmöglichkeiten durch gemeinnützige Organisationen und das allgemeine Notunterkunftssystem in Anspruch zu nehmen und so durch sein eigenes Zutun und eigene Mitwirkung einer eventuell drohenden Gefahr der Obdachlosigkeit zu begegnen (vgl. ähnlich: VG München, Beschluss vom 03.02.2021 - M 30 S 21.50005 -, juris Rn. 16; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.2021 - A 8 K 1948/20 -, juris Rn. 13; VG Würzburg, Beschluss vom 2.3.2020 - W 8 S 20.50081 -, juris Rn. 18). Rein vorsorglich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Kläger, sollte er trotz alledem aufgrund einer möglicherweise zukünftig eintretenden Vulnerabilität, beispielsweise einer schweren Erkrankung, in eine Situation geraten, in der er Gefahr liefe, unabhängig von seinem eigenen Willen extremer materieller Not ausgesetzt zu werden - wie auch alle anderen Asylbewerber in einer vergleichbaren Situation - eine erneute Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen beanspruchen kann. Denn aus der Gesamtschau einerseits derjenigen Vorschriften, die zur besonderen Berücksichtigung einer Vulnerabilität des Asylbewerbers bei der Ermessensentscheidung über die Entziehung oder Beschränkung der materiellen Aufnahmebedingungen verpflichten (vgl. Artikel L.744-8 Abs. 3 Satz 2 CESEDA a.F, bzw. nunmehr Art. L-551-15 Satz 3, Art. L.551-16 Satz 4 CESEDA sowie Art. D.551-17 Satz 1 und Art. D.551-18 Satz 2 CESEDA) und andererseits des Artikels L.744-6 Satz 2 und 3 CESEDA, demzufolge das zuständige OFII verpflichtet ist, einer - auch erst im späteren Verfahrensverlauf zu Tage tretenden - Vulnerabilität des Asylbewerbers während der gesamten Dauer des Asylverfahrens Rechnung zu tragen, resultiert auch im Falle einer zeitlich bereits länger zurückliegenden Aberkennungsentscheidung jedenfalls dann ein Anspruch auf Wiederherstellung der materiellen Aufnahmebedingungen, wenn der betreffende Asylbewerber aufgrund einer bei ihm bestehenden Vulnerabilität anderenfalls in eine Situation erheblicher materieller Not geriete (vgl. Conseil d’État, Beschluss vom 21.12.2020, M. et Mme A. ./. OFII, n° 447373 noch zu Art. L 744-8 CESEDA a.F., der auch Rechtsgrundlage des zu Lasten des Klägers ergangenen Aberkennungsbescheids vom 20.12.2018 war). (d) Schließlich bleibt die Aberkennung der materiellen Aufnahmebedingungen ohne Einfluss auf den Zugang zum Gesundheitssystem (vgl. Asylum Information Database, Country Report: France - 2020 Update, S. 111). Von einer solchen Aberkennung betroffene Asylantragsteller haben daher ebenso wie andere Asylbewerber Zugang zu medizinischer Versorgung. Minderjährigen Asylbewerbern wird unmittelbar, erwachsenen Asylbewerbern nach einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten Zugang zum allgemeinen Gesundheitssystem (protection universelle maladie - PUMA) gewährt. Im Zeitraum davor haben Asylbewerber Anspruch auf eine akut notwendige Gesundheitsversorgung in öffentlichen Krankenhäusern (permanences d’accès aux soins de santé - PASS), die neben der medizinischen Versorgung bei akuter Lebensgefahr auch diejenigen Behandlungen umfasst, deren Unterbleiben eine dauerhafte und schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands der betroffenen Person zur Folge hätte (vgl. Ministère de l’intérieur, L’accès aux soins, 15.03.2021, URL: https://www.immigration.interieur.gouv.fr/Asile/L-acces-aux-soins). Auch nach rechtskräftiger Ablehnung des beantragten internationalen Schutzstatus können die Betroffenen für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten die Leistungen des allgemeinen Gesundheitssystems (PUMA) in Anspruch nehmen (vgl. Asylum Information Database, Country Report: France - 2020 Update, S. 111). Soweit Gesundheitsausgaben nicht vollständig von der Pflichtversicherung (PUMA) übernommen werden, kommt einkommensschwachen Personen einschließlich Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten kostenfrei ein Allgemeiner Zusatzkrankenschutz (complémentaire santé solidaire) zu, der die vollständige Kostenübernahme von Leistungen sichert (vgl. Ministère de l’intérieur, Asile, L’accès aux soins, 15.03.2021, URL: https://www.immigration.interieur.gouv.fr/Asile/L-acces-aux-soins). Auch mit Blick auf die Corona-Pandemie ist derzeit und auch in den kommenden Monaten keine - möglicherweise zur medizinischen Unterversorgung von Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten führende - Überbelastung des französischen Gesundheitssystems zu besorgen. Während in Frankreich Ende September 2021 66,1 % der Einwohner vollständig und 74,6% der Einwohner mindestens einmal geimpft waren, galt dies in Deutschland nur für 64,8% (vollständige Impfung) bzw. 68,3% (mindestens einmalige Impfung) der Bevölkerung (vgl. ZDF: Diese Länder liegen vorne - Wie viele wurden bisher gegen Corona geimpft?, 28.09.2021, URL: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-impfung-daten-100.html). Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine etwaig für die Wintermonate 2021/2022 zu befürchtende vierte Welle der Corona-Pandemie in Frankreich zu einer - gemessen an der Bevölkerungszahl - höheren Anzahl schwerwiegender Krankheitsverläufe als in Deutschland führen könnte. Dies rechtfertigt die Prognose, dass es für an einer Infektion mit dem Corona-Virus oder anderweitig erkrankte Asylbewerber oder anerkannt Schutzberechtigte ebenso wie für erkrankte Franzosen - anders als zu Beginn der Pandemie - möglich sein sollte, ein Bett in einem Krankenhaus zu bekommen. Im Übrigen besteht in Frankreich für jeden Asylbewerber - auch schon vor Ablauf der hinsichtlich des Zugangs zum allgemeinen Gesundheitssystem geltenden Dreimonatsfrist - die Möglichkeit, sich kostenlos gegen das Corona-Virus impfen zu lassen (vgl. France Info, Vaccination des réfugiés et demandeurs d'asile : „“Une décision de bon sens" notamment pour "lutter contre la désinformation", selon France Fraternité, 03.08.2021, URL: https://www.francetvinfo.fr/sante/maladie/coronavirus/vaccin/vaccination-des-refugies-et-demandeurs-d-asile-une-decision-de-bon-sens-notamment-pour-lutter-contre-la-desinformation-selon-france-fraternite_4726439.html). Es ist nach alledem davon auszugehen, dass der Kläger ebenso wie andere Asylbewerber bei Bedarf Zugang zum Gesundheitssystem haben wird. 2. Auch die Feststellung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG und ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu unter a) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu unter b) liegen nicht vor. a) Aus § 60 Abs. 5 AufenthG, demzufolge ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, sind hinsichtlich der - hier allein relevanten (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 - juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, S. 526 = BVerwGE 105, 322 zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG) - zielstaatsbezogenen Umstände keine weitergehenden Anforderungen abzuleiten als aus der oben genannten Rechtsprechung zur Frage der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 120). Wie bereits ausgeführt, drohen dem Kläger in Frankreich keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensverhältnisse. Art. 4 GRCh entspricht Art. 3 EMRK und hat gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite (vgl. Jarass in: Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Auflage 2021, Art. 4 GRCh Rn. 1). Demzufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Frankreich droht. b) Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist hier nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist hier weder unter dem Gesichtspunkt einer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Handhabung im Ausnahmefall auch auf Allgemeingefahren i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG aufgrund einer schlechten Versorgungslage in Frankreich zu begründen (dazu unter aa) noch wegen der Gefahr einer unzureichenden Behandlung bei dem Kläger bestehender Krankheiten (dazu unter bb): aa) Die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder seine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Beim Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Anwendung im Ausnahmefall auch auf Allgemeingefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 - NVwZ 1996, S. 476 = BVerwGE 99, 331; Beschluss vom 26.01.1999 - 9 B 617.98 - NVwZ 1999, S. 668 noch zu § 53 Abs. 6 AuslG; zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 - NVwZ 2012, S. 240 zur Situation in Afghanistan; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 - juris Rn. 50 ff.). Eine solche extreme konkrete Gefahrenlage besteht in Frankreich während des laufenden Asylverfahrens für den Kläger aus den bereits genannten Gründen jedoch nicht; auch insoweit kann auf die Ausführungen zur Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids verwiesen werden. Insbesondere rechtfertigt die Corona-Pandemie nicht die Annahme, dem Kläger drohe in Frankreich alsbald eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr. bb) Die Gefahr, dass sich eine diagnostizierte Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland - bzw. hier in Frankreich - verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten für diese Krankheit dort unzureichend sind, kann eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des betroffenen Ausländers im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, die als zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis im Klageverfahren gegen den Bescheid des Bundesamts zu berücksichtigen wäre (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - NVwZ 1998, S. 524 zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; zuletzt mit Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - NVwZ 2007, S. 712 = BVerwGE 127, 33). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 390) liegt eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG. Eine solche lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung hat der Kläger nicht geltend gemacht. Insbesondere hat er die von ihm vorgetragene Erkrankung der Knochen (Coxarthrose) nicht durch Vorlage (qualifizierter) ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht (vgl. hierzu §§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Im Übrigen erreichte auch ein etwaig bestehende Coxarthrose nicht den Schweregrad einer nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigenden erheblichen - existentiellen - Gesundheitsgefährdung und wäre in Frankreich zudem gut behandelbar; auch insoweit kann auf die Ausführungen zur Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids verwiesen werden. 3. Ferner ist auch die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids rechtmäßig ergangen. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies setzt nicht nur voraus, dass der Asylantrag mit Blick auf die Situation im Dublin-Überstellungsstaat gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu Recht als unzulässig eingestuft (vgl. dazu oben unter 1.) und nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zutreffend verneint wurden (vgl. dazu oben unter 2.), sondern auch, dass einer Überstellung in diesen Staat keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegenstehen, wobei hierbei nicht nur bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegende, sondern auch nachträglich auftretende Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen nur BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 -, juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.05.2014 - A 9 K 3615/13 -, juris Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte für ein im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu Gunsten des Klägers eingreifendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis sind nicht ersichtlich, insbesondere ist der Kläger reisefähig. Die von ihm behauptete Coxarthrose, bzw. eine etwaig hieraus erwachsende fehlende Reisefähigkeit (vgl. zur fehlenden Reisefähigkeit als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 -, juris Rn. 27 und vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2019 - 1 K 6963/18 -, juris Rn. 66) hat er nicht durch Vorlage (qualifizierter) ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). 4. Schließlich ist auch die in Ziffer 4 des Bescheids ausgesprochene, auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 AufenthG gestützte behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG sind gegeben und die Ermessensentscheidung über die Länge der Frist lässt keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen. Inlandsbezogene Umstände - etwa familiäre Beziehungen im Bundesgebiet - sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte hat sich bei der Festsetzung der Frist auf neun Monate auch im Bereich des durch § 11 Abs. 3 AufenthG aufgezeigten zeitlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren gehalten. III. Da die Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides vom 23.04.2019 nicht der Aufhebung unterliegt, war über den auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichteten Hilfsantrag des Klägers nicht mehr zu entscheiden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Frankreich. Der am XXX geborene Kläger guineischer Staatsangehörigkeit, dem Volk der Fulla zugehörig sowie islamischen Glaubens, reiste am 13.03.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte am 15.03.2019 ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am 15.03.2019 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 01.04.2019 stellte er einen förmlichen Asylantrag. Das Bundesamt rief am 15.03.2019 Treffer aus dem Eurodac-System ab, wonach jeweils eine Antragstellung und Fingerabdrucknahme am 22.12.2017 in Spanien und am 12.02.2018 in Frankreich vermerkt ist (vgl. Bl. 3 der BAMF-Akte). Der Kläger wurde am 01.04.2019 sowie am 03.04.2019 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich zur Zulässigkeit seines Asylantrags angehört. Zur Zulässigkeit des Asylantrags trug er im Wesentlichen vor, er habe sein Herkunftsland am 22.09.2015 verlassen und sei am 22./23.12.2017 von Marokko nach Spanien eingereist. Dort habe er sich zunächst eineinhalb Monate aufgehalten, anschließend sechs Monate lang in Frankreich gelebt, drei Tage in Spanien verbracht, und sodann wieder sechs Monate in Frankreich gelebt, bevor er am 13.03.2019 nach Deutschland eingereist sei (vgl. Bl. 31 ff. der BAMF-Akte). In Frankreich sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern. Sie hätten ihn nach Spanien zurückgeschickt. Einen Bescheid über eine Rückführungsanordnung habe er nicht, ihm sei ein Laissez-passer gegeben worden und er sei mit dem Flugzeug nach Madrid zurückgeflogen. In Spanien kenne er niemanden, auch die Sprache nicht. Er sei krank und müsse operiert werden. Er habe eine Hüftprothese und könne nur in Frankreich ärztlich behandelt werden. Er kenne dort viele Leute und habe auch Familienmitglieder dort. Er habe ein Problem an der Hüfte, die Ärzten bezeichneten es als „Coxarthrose“. Mit dem anderen Bein fange es auch an. In Frankreich hätten die Ärzte ihm gesagt, er könne sich ohne Ausweis nicht in Frankreich behandeln lassen. Um eine ärztliche Untersuchung machen zu können, müsse er Asyl beantragen. Sein Bruder habe 5000 Euro für die Hüftoperation in Frankreich gezahlt. Sie hätten ihm eine Prothese eingesetzt. Frankreich habe ihn nach Spanien geschickt, obwohl er noch in Behandlung gewesen sei. Sein Arzt habe gewollt, dass er nach Frankreich zurückkomme, er habe ihn drei Tage nach seiner Rückführung nach Spanien angerufen. Mit seiner Hüfte gehe es ihm noch immer nicht gut, die Behandlung müsse weitergeführt werden, andernfalls laufe er Gefahr, sein Bein zu verlieren. Er habe in Frankreich bleiben wollen, aber sie hätten sich geweigert, seinen Fall zu übernehmen. Jedes Mal, wenn er gefragt habe, sei ihm gesagt worden, Spanien sei zuständig (vgl. Bl. 93 ff. der BAMF-Akte). Am 12.04.2019 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO, ABl. L 180, S. 31) an Frankreich (vgl. Bl. 117 ff. der BAMF-Akte). Das französische Ministère de l’intérieur, Direction de l’asile, erklärte mit den deutschen Behörden am 18.04.2019 zugegangenem elektronischem Schreiben vom 17.04.2019 seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO (Bl. 124 f. der BAMF-Akte). Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 23.04.2019 den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Es stellte des Weiteren fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Ziffer 3). Zudem ordnete es ein auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an (Ziffer 4). Der Bescheid wurde laut Empfangsbestätigung in der Akte des Bundesamtes (Bl. 157) am 08.05.2019 an den Kläger übergeben. Gegen den Bescheid vom 23.04.2019 hat der Kläger am 14.05.2019 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Auf diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 04.11.2020 - A 1 K 3341/19 - die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung angeordnet und zur Begründung ausgeführt, es sei vorbehaltlich einer Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht auszuschließen, dass dem Kläger im konkreten Fall bei seiner Rückkehr nach Frankreich eine unmenschliche Behandlung drohe. Dies gelte hier insbesondere aufgrund der Umstände des Einzelfalls, denn dem Kläger seien - wie der vorgelegten Entscheidung des französischen Office Français de l’Immigration et de l’Intégration (OFII) vom 20.12.2019 (Notification de refus des conditions matérielles d’accueil) zu entnehmen sei - die materiellen Aufnahmebedingungen aufgrund „Betrugs“ entzogen worden. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, nach Stellung seines Asylantrags in Frankreich habe ihm das französische Amt für Einwanderung und Integration (OFII) am 20.12.2018 die materiellen Aufnahmebedingungen verweigert. Er legt hierzu Kopie eines Dokuments folgenden Inhalts vor (vgl. Bl. 63 der Gerichtsakte): „OFII Notification de refus des conditions matérielles d’accueil (articles L.723-2, L.744-8, D.744-37 et D.744-38 du CESEDA) Monsieur, votre demande d’asile a été enregistrée au guichet unique de Poitiers, le 12/02/2018. Description de la famille du demandeur ID Famille: XXX N° AGDREF Nom Prénom Genre Date de naissance XXX XXX XXX XXX XXX Il ressort de l’examen de votre situation que vous avez tenté d’obtenir frauduleusement le bénéfice des conditions matérielles d’accueil. Or, selon des dispositions des articles L.744-8 et D.744-37 du CESEDA, le bénéfice des conditions matérielles d’accueil, comprenant l’allocation pour demandeur d’asile et une place d’hébérgement peut-être refusé en cas de fraude. En application des dispositions prévues aux articles L.744-8 et D.744-38 du CESEDA, vous disposez d’un délai de 15 jours pour faire parvenir à l’OFII vos observations. En conséquence, et conformément aux articles ci-dessus évoqués, l’OFII vous refuse le bénéfice des conditions matérielles d’accueil. Je vous prie de recevoir, Madame, Monsieur, l’expression de mes salutations distinguées. A Poitiers, le 20/12/2018 Pour l’OFII XXX Remis en main propres ce jour le 20/12/2018 Le demandeur d‘asile Nachdem ihm die materiellen Aufnahmebedingungen verweigert worden seien, habe er keine Unterkunft mehr gehabt und auch kein Geld, um ein Hotel zu bezahlen. Seine körperliche und mentale Gesundheit habe sich von Tag zu Tag verschlechtert. Am 12.03.2019 habe er beschlossen, Frankreich zu verlassen, um einen Asylantrag zu stellen. Seit dem 22.10.2019 habe er sich für einen Zeitraum von neun Monaten an einer Schule eingeschrieben, um eine Berufsausbildung in Mannheim vorzubereiten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.04.2019 aufzuheben, hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid und trägt vertiefend vor, aus der Entscheidung des französischen Office Français de l’Immigration et de l’Intégration (OFII) vom 20.12.2019 (Notification de refus des conditions matérielles d’accueil) ergebe sich für den Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Frankreich. Aus der vorgelegten Entscheidung ergebe sich lediglich, dass der Kläger in Frankreich auf betrügerische Weise versucht habe, die Aufnahmebedingungen zu nutzen. Gemäß den Bestimmungen der „Articles L.744-8 und D.744-38“ (gemeint ist wohl des Code de l’entrée et du séjour des étrangers et du droit d’asile) werde dem Kläger aufgrund des Betruges der Vorteil der Aufnahmebedingungen - einschließlich der Zulage für Asylbewerber und eines Unterbringungsortes - durch das OFII verweigert. Ihm sei, wie der vorgelegten Entscheidung zu entnehmen sei, eine 15-tägige Frist zur Geltendmachung schriftlicher Einwendungen zur Verfügung gestanden. Des Weiteren habe ihm gegen die Entscheidung über den Leistungsentzug auch Rechtsschutz vor dem zuständigen französischen Verwaltungsgericht zugestanden. Es gelte festzuhalten, dass die französischen Behörden dem Kläger aufgrund eines Betruges lediglich den „Vorteil“ der Aufnahmebedingungen und die „Zulage“ verweigert hätte, nicht aber den Zugang zur medizinischen Versorgung und zu einem lebenswürdigen Lebensstandard in Frankreich. Ferner obliege es dem Bundesamt nicht, einen in Frankreich begangenen Betrug sowie dessen Rechtsfolgen in Frankreich zu bewerten. Er werde darauf verwiesen, dass, sofern dem Kläger tatsächlich Verfahrensgarantien in Frankreich verwehrt worden seien, er in Frankreich den Rechtsweg zu beschreiten habe, um auf die Durchsetzung seiner Rechte in Frankreich zu dringen. Auf den Article L.744-8, wonach ein auf französischem Gebiet anwesender Ausländer innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung seiner Rechte eine Zahlungsklage erheben könne, werde ausdrücklich verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Bundesamtes sowie auf die Gerichtsakten der Verfahren des Klägers Bezug genommen.