Urteil
7 K 1991/23.WI.A
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2024:0426.7K1991.23.WI.A.00
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Leitsätze
Einzelfall einer der Abschiebung einer 15-Jährigen nach Frankreich entgegenstehenden Erkrankung, Auswirkungen auf die Abschiebungsandrohung.
Tenor
Hinsichtlich der Klägerin zu 5. werden Ziff. 3 und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2023 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger jeweils zu 1/8 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer der Abschiebung einer 15-Jährigen nach Frankreich entgegenstehenden Erkrankung, Auswirkungen auf die Abschiebungsandrohung. Hinsichtlich der Klägerin zu 5. werden Ziff. 3 und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2023 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger jeweils zu 1/8 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber überwiegend unbegründet. Die Anfechtungsklage der Kläger gegen Ziff. 1 des Bescheids der Beklagten vom 8. Dezember 2023 hat keinen Erfolg, weil der Bescheid nicht rechtswidrig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, soweit der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Ablehnung des Asylantrags nach Ziff. 1 des Bescheids, die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt wird, ist nicht zu beanstanden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat. Das ist der Fall. Frankreich hat den Klägern internationalen Schutz in Form des Flüchtlingsstatus gewährt. Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen. Das wäre nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die die Kläger als anerkannte Schutzberechtigte in Frankreich erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 35; siehe auch EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 88, 101). Damit ist zugleich geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewähr nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 15 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 23). Die Kläger laufen indes nicht in ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Frankreich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Hinsichtlich der Situation anerkannter Schutzberechtigter nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG), die von den Klägern auch nicht angegriffen werden. Das Gericht stützt sich zudem auf den Bericht von aida, Country Report: France, Update 2022, Stand 31.12.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289). Formal sind Anerkannte französischen Staatsbürgern hinsichtlich ihres Anspruchs auf Versorgungsleistungen, Zugang zum Arbeitsmarkt und Gesundheitssystem sowie zum Bildungssystem gleichgestellt. Praktisch bestehen freilich Einschränkungen durch die Sprachbarriere und eine unzureichende Bürokratie, die wiederum alle Einwohner betrifft (Österr. BFA, Länderinformation Frankreich v. 25.06.2021, Asylfact-Dok.-Nr. 309928, S. 14). Eine Diskriminierung hinsichtlich der Zulassung zu Schulen und der Durchführungen von Impfungen besteht nicht. Die Einschulung der Kinder und die Behandlung von Krankheiten bedarf der Eigeninitiative; die Vereinbarung von Arztterminen und die Anmeldung an der Schule ist von den anerkannt Schutzberechtigten selbst vorzunehmen, nicht anders, als dies in Deutschland der Fall ist. Förderbedarfen von Kindern – wie offenbar der Klägerin zu 7. – wird wie bei Staatsangehörigen auch im Bildungssystem begegnet (aida, Country Report: France, Update 2022, Stand 31.12.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289, S. 153). Fehlende Unterbringungsmöglichkeiten stellen sowohl im Asylverfahren als auch im Fall der Anerkennung ein Problem dar (vgl. aida, Country Report: France, Update 2022, Stand 31.12.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289, S. 150 ff.). Die Unterbringung in sog. Centres provisoires d’hébergement (CPH) für 9-12 Monate nach der Anerkennung wird mit Integrationswilligkeit verbunden und setzt den Abschluss eines „Integrationsvertrags“ zwischen der Präfektur und dem Schutzberechtigten voraus. Die Betreiber der Unterbringungseinrichtungen sind verpflichtet, Hilfestellung bei Integrations- und Sprachkursen und bei der Aus- und Weiterbildung zu leisten. Programme des französischen Staates wie Accelair, AGIR und DIHAL dienen ebenfalls der Kombination von Integration und Unterbringung (aida, Country Report: France, Update 2022, Stand 31.12.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289, S. 151). Gleichwohl besteht die Gefahr der Obdachlosigkeit für Anerkannte (aida, Country Report: France, Update 2022, Stand 31.12.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289, S. 151), die aber aus Sicht des Gerichts im Einzelfall der (vulnerablen) Kläger nicht wahrscheinlich ist. Soweit die Kläger schlechte Erfahrungen bei ihrem vergangenen Aufenthalt gemacht haben, ist dies nicht entscheidungserheblich, weil es auf eine Prognose der Verhältnisse bei der Rückkehr und eine einzelfallunabhängige Betrachtung der systemischen Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Soweit die Kläger vortragen, sie hätten keine Unterstützung hinsichtlich ihrer Integration, der Einschulung der Kinder und der Gesundheitsversorgung erhalten, fehlt es ihrem Vortrag angesichts der geschilderten Rechte von Flüchtlingen in jedem Fall an Substanz. Es bleibt unklar, ob sie Krankenversicherungskarten haben, ob und wann sie sich um einen Arzttermin bzw. eine Aufnahme im Krankenhaus bemüht haben, mit welchen Gründen sie ggf. abgelehnt wurden, welche Schule wann mit welcher Begründung welches Kind trotz Antrags nicht aufgenommen hat und warum eine eigeninitiative Reinigung des Hauses von Ungeziefer keinen Erfolg gebracht hat und sich der Eigentümer sie wann und mit welchen Gründen seiner Verantwortung zur Herstellung hygienischer Verhältnisse entzogen hat. Die Kläger legen keinerlei Dokumente hervor, aus denen sich ergibt oder anhand derer sich prüfen lässt, dass sie nicht rechtskonform behandelt wurden. Sie zeigen auch nicht auf, warum es ggf. unter Zuhilfenahme einer NGO oder eines Anwalts nicht möglich war, gegen Diskriminierungen und Missstände um Rechtsschutz nachzusuchen. Die eidesstattliche Versicherung gibt hierzu nichts her, ebensowenig ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung, in der die Kläger den Fragen des Gerichts beharrlich ausgewichen sind. Dass das französische Aufnahmesystem grundsätzlich leistungsfähig ist und gerade auch für vulnerable Personengruppen wie die Familie der Kläger offen ist, zeigt nicht zuletzt ihr eigener Fall, wonach sie ein Obdach gefunden haben. Nur ergänzend sei anzumerken, dass die Kläger die behauptete mangelnde Qualität nicht glaubhaft machen. Insbesondere fehlen etwa Fotografien oder substantiierte Angaben. Dass sie den Wohnraum teilen mussten, ist für sich nicht zu beanstanden; das Leben in Wohngemeinschaften ist für Millionen Menschen in Westeuropa Alltag und – unter der Bedingung ausreichender Platzverhältnisse und kindgerechter Umstände – ohne Weiteres zumutbar. Die von aida veröffentlichen Daten lassen zudem eher vermuten, dass der Fokus auf vulnerable Gruppen und Familien zu Kapazitätsproblemen bei alleinstehenden Flüchtlingen führen können, soweit es um Asylbewerber geht („In practice, many reception centres have been organised so as to receive families or couples, thereby making it difficult for single men or women, to be accommodated“, aida, Country Report: France, Update 2022, Stand 31.12.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289, S. 110; s.a. Österr. BFA, Länderinformation Frankreich v. 25.06.2021, Asylfact-Dok.-Nr. 309928, S. 9). Nichts anderes dürfte für Schutzberechtigte gelten. Insoweit gehört die Familie der Kläger zu den Profiteuren einer differenzierten Behandlung von Flüchtlingen. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang auch fest, dass die wenige veröffentlichte Rechtsprechung zur Situation von anerkannten Schutzberechtigten in Frankreich die Unterbringung nicht problematisiert (siehe vor allem VG Minden, Beschluss vom 13. Juli 2022 – 12 L 238/22.A –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 9. November 2022 – Au 8 K 22.30964 –, juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.08.2022 – 3 L 923/22 – juris). Soweit der Klägerbevollmächtigte auf die Schwierigkeiten hinweist, für den Kläger zu 1. als Haupternährer eine Arbeit zu finden, teilt das Gericht die Befürchtungen nicht. Der Klägerbevollmächtigte weist selbst auf Bemühungen des französischen Staates hin, die Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, sodass nicht die Rede davon sein kann, die Kläger würden der Verelendung preisgegeben. Es ist auch zumutbar und denkbar, dass der Kläger zu 1. in der Landwirtschaft oder im Baugewerbe Tätigkeiten wird verrichten können. Auch Frankreich leidet unter einem Arbeitskräftemangel und bemüht sich um eine verbesserte Einbindung von Migranten in die betroffenen Branchen (NZZ, „Frankreich will mit der vereinfachten Legalisierung von Sans-Papiers den Fachkräftemangel bekämpfen“, S. 4, v. 21.11.2023). Zwar sind nach den vorliegenden Erkenntnismitteln durchaus Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern sichtbar. Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass den Klägern nicht das Schicksal unfreiwilliger Obdachlosigkeit droht. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zugang zu staatlicher organisierter Unterbringung im Einzelfall schwierig sein kann. Jedoch wird hierdurch nicht die oben dargelegte hohe Eingriffsschwelle hinsichtlich Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh in Bezug auf die Bejahung systemischer Schwachstellen des französischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens erreicht (ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 25. August 2022 – AN 17 S 22.50044 –, juris Rn. 27 ff., VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Oktober 2021 – A 14 K 3284/19 –, juris Rn. 51 ff., VG Würzburg, Beschluss vom 2. März 2020 – W 8 S 20.50081 – juris). Dies gilt umso mehr als der französische Staat, wie ausgeführt, kontinuierlich und erfolgreich Unterbringungskapazitäten aufgebaut hat und vulnerable Personen bei der Unterbringung priorisiert behandelt werden. Die Verpflichtungsklage der Kläger gegen Ziff. 2 des Bescheids der Beklagten vom 8. Dezember 2023 hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Frankreichs hat keinen Erfolg, weil die Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots haben. Lediglich die Klägerin zu 5. hat überhaupt nur mit ihrer psychischen Erkrankung (PTBS), die das Gericht für bewiesen hält, überhaupt einen Ansatzpunkt für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG dargelegt. Die Klägerin zu 2. hat eine psychische Erkrankung nur im Asylverfahren behauptet und nicht weiter unter Beweis gestellt. Auch für die Klägerin zu 5. vermag das Gericht indes im Ergebnis kein Abschiebungsverbot erkennen. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Wann allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. den Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Diese Gefahren müssen dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Antragsteller ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Des Weiteren kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen individueller Gefahren auch aus der Gefahr ergeben, dass sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Dabei muss nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Das Gericht geht bei der Prüfung, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt, davon aus, dass die Klägerin zu 5., wie die Beweisaufnahme ergeben hat, an PTBS erkrankt ist, in diesem Zusammenhang eine latente – keine akute – Suizidalität besteht und Therapiebedarf besteht. Die Sachverständigen haben nachvollziehbar begründet und auf eigenen Anschauungen von der Klägerin beruhend auch dargelegt, dass die Klägerin zu 5. im Fall einer Abschiebung nach Frankreich eine deutliche Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands zu gewärtigen hat. Die Entwicklung der Erkrankung ist dabei allerdings schwer zu prognostizieren und davon abhängig, inwieweit die Klägerin zu 5. in Frankreich über ein stabilisierendes Umfeld verfügen würde und Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten hat. Insbesondere bei einer unzureichenden oder fehlenden Behandlung ist mit akuter Suizidalität, Depressionen, Angststörungen und Suchterkrankungen sowie bleibenden Schäden zu rechnen. Auch besteht die Möglichkeit einer psychotischen Dekompensation, die nach derzeitiger Einschätzung aber nicht zu befürchten ist. Ein Therapeutenwechsel lässt eine zwischenzeitliche Destabilisierung befürchten. Aus alldem gewinnt das Gericht die Erkenntnis, dass die Klägerin im Fall der Abschiebung nach Frankreich eine ärztliche (psychiatrische und psychotherapeutische) Behandlung benötigt. Die Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung haben die Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin aufgezeigt, ohne die mit einer lebensbedrohlichen und schweren Erkrankung zu rechnen ist. Sie haben aber auch aufgezeigt, dass die Therapie nicht zwingend in Wiesbaden oder in Deutschland erfolgen muss. Eine vorübergehende Destabilisierung der Klägerin infolge der Abschiebung kann bei ärztlicher Versorgung aufgefangen werden. Hieraus folgt für die Frage des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zunächst, dass Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich bestehen müssen und die Klägerin hierzu Zugang haben muss. Ist dies der Fall, ist ein Abschiebungsverbot nicht festzustellen. Nach der Erkenntnislage bestehen hinreichende Behandlungsmöglichkeiten der Klägerin in Frankreich. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, namentlich dem Country Report von aida (Update 2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289), haben anerkannte Schutzberechtigte den gleichen Zugang zum Gesundheitssystem wie französische Staatsangehörige. Zwar gibt es in den ersten drei Monaten einen auf Notfälle beschränkten Zugang von Asylbewerbern (aida, Country Report: France, Update 2022, Stand 31.12.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289, S. 154, 118 ff.); diese Beschränkung gilt aber nicht für Kinder und nicht für länger dort anerkannte Schutzberechtigte wie die Kläger. In jedem Fall besteht Zugang zu Notfallversorgung der Klägerin zu 5. im Fall einer Dekompensation; auch werden Vulnerabilitäten erkannt (aida, Country Report: France, Update 2022, Stand 31.12.2022, Asylfact-Dok.-Nr. 331289, S. 120). Schwierigkeiten bestehen dabei durchaus, was den Zugang zu Psychotherapie angeht; allerdings hat die Klägerin auch derzeit keinen Platz in einer psychotherapeutischen Behandlung in Deutschland, ohne dass dies zu einer lebensgefährdenden Verschlimmerung ihrer Erkrankung geführt hätte. Es ist aus den Quellen aber nicht ersichtlich, dass eine ggf. auch stationäre Aufnahme im Fall einer (nach dem Bericht der Sachverständigen zu erwartenden) Verschlimmerung der PTBS und einer drohenden akuten Suizidalität im Fall der Abschiebung nach Frankreich möglich ist. Die Klägerin hat auch faktisch Zugang zu Behandlung. Hierbei stellt das Gericht in Rechnung, dass die Eltern der Klägerin nicht plausibel erklären konnten, warum sie mit all ihren sechs Kindern den Weg nach Deutschland angetreten haben, um eine Zahnbehandlung ihrer Tochter, der Klägerin zu 7., zu erreichen. Das Gericht hatte in der Verhandlung den Eindruck, dass die Eltern der Klägerin stellenweise überfordert sind, den Bedürfnissen der Kinder gerecht zu werden und in Frankreich angebotene staatliche Leistungen anzunehmen. Dass sie es trotz Schulpflicht angeblich nicht geschafft haben, ihre Kinder beschulen zu lassen, bestätigt auch den Eindruck der Sachverständigen, dass die Klägerin zu 5. in ihrer Familie kein stabilisierendes Umfeld hat. Gleichwohl zeigt andererseits das erhebliche Engagement der Eltern, was die Behandlung der Tochter zu 7. in Deutschland zeigt, dass sie die gesundheitlichen Belange ihrer Kinder nach Kräften wahrnehmen. Insoweit steht mit dem Kläger zu 3. eine fast erwachsene dritte Person zur Verfügung, der bei der Suche nach Hilfe und Unterstützung in Frankreich helfen kann. In einem volle Betreuung erfordernden Alter bzw. Gesundheitszustand befinden sich nur noch die Kläger zu 7. und 8. Es ist daher wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 5. im Falle der Abschiebung mit der Hilfe ihrer Eltern und Geschwister ärztlichen Beistand finden wird und eine lebensbedrohliche Entwicklung ihrer Erkrankung vermieden wird. Die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids hat lediglich hinsichtlich der Klägerin zu 5. Erfolg. Die Abschiebungsandrohung ist hinsichtlich dieser rechtswidrig, während sie hinsichtlich der übrigen Kläger rechtmäßig ist und sie nicht in ihren Rechten verletzt. Die Abschiebungsandrohung ist anhand des im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechts zu messen (§ 77 Abs. 2 AsylG), mithin in der Fassung des Rückführungsverbesserungsgesetzes, das am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Ermächtigungsgrundlage ist §§ 34, 35 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Nach § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn der Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wird. Nach § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung nach Frankreich liegen vor. Der Asylantrag wurde nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt und den Klägern damit nicht die Asylberechtigung anerkannt oder internationaler Schutz zuerkannt. Abschiebungsverbote liegen, wie dargelegt, nicht vor. Gemessen hieran sind allein gesundheitliche Belange der Klägerin zu 5. im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 2. Alt. AsylG betroffen. Die Abschiebung ist aus gesundheitlichen Gründen rechtlich unmöglich, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung selbst wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Ein Aussetzungsgrund besteht nicht nur, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn) (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 11 S 447/17 - juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 2 M 16/16 - juris Rn. 4; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 10 CE 17.30 –, juris Rn. 4). Neben der Reisefähigkeit der Klägerin zu 5. ist zu klären, inwieweit im Abschiebungszielstaat Vorkehrungen für seine Weiterbehandlung zu treffen sind. Die mit der Abschiebung betraute Behörde hat die Pflicht, durch eine hinreichende Ausgestaltung der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung erhebliche Gefahren für Leib und Leben des Betroffenen abzuwenden. Diese Verpflichtung umfasst im Fall einer Abschiebung deren Durchführung einschließlich einer - in Einzelfällen - erforderlichen Übergabe an medizinisch hinreichend qualifiziertes Personal im Zielstaat der Abschiebung. Bei ernstlichen Zweifeln daran, ob eine hinreichende Versorgung im Zielstaat der Abschiebung sichergestellt ist, ist der abschiebende Staat gehalten, eine individuelle und hinreichende Zusicherung des Zielstaats einzuholen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 11 S 447/17 –, juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juli 2018 – 7 B 10768/18 –, juris Rn. 28). Die Klägerin zu 5. ist ohne zusätzliche Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung derzeit nicht als reisefähig im weiteren Sinne anzusehen. Aus den gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Z. und F. in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie dargelegt, eine PTBS der Klägerin zu 5., die eine latente Suizidalität beinhaltet. Für den Fall der Abschiebung und dem damit verbundenen zeitweisen Ausfall von Therapiegesprächen bzw. einem Wechsel des Therapeuten haben die Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Destabilisierung der Klägerin zu 5. zu befürchten ist. Die latente Suizidalität kann dann akut werden; insoweit hatte die Klägerin zu 5. – nach Angaben der Sachverständigen glaubhaft – ihren Selbstmord im Fall der Abschiebung und des damit verbundenen sozialen Umfelds in Deutschland angedroht. Ein unbegleiteter Transfer nach Frankreich wäre demgemäß mit erheblichen Risiken für Leib und Leben der Klägerin zu 5. verbunden. Eine Abschiebung kommt nach Auffassung des Gerichts erst in Betracht, wenn die Reisefähigkeit der Klägerin zu 5. hinreichend ärztlich festgestellt ist und durch die Ausländerbehörde sichergestellt wird, dass die Klägerin zu 5. in Frankreich von hierfür vorbereitetes Personal in Empfang genommen wird. Es wird auf zu prüfen sein, ob während der Abschiebung eine ärztliche Begleitung notwendig ist. Familiäre Bindungen der Kläger zu 1. bis 3., 6. bis 8. stehen der Abschiebung nicht entgegen. Der Begriff der familiären Bindung ist weder in § 59 Abs. 1 AufenthG noch in § 34 Abs. 1 AsylG und auch nicht in der Rückführungsrichtlinie 2008/15/EG, deren Umsetzung auch mit der Änderung der gesetzlichen Vorschriften im Rahmen des Rückführungsverbesserungsgesetzes bezweckt ist (BT-Drucks. 20/9463, S. 44 f., 58), definiert. Der Begriff ist aufgrund der unionrechtlichen Genese auch im Lichte von Art. 7 Grundrechte-Charta, Art. 8 EMRK auszulegen, wobei die Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 GG auf diese Begrifflichkeiten übertragbar erscheint. Art. 6 Abs. 1 GG schützt nach herrschender Rechtsprechung die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Der Schutz des Familiengrundrechts zielt darüber hinaus aber auch generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen Enkeln und Großeltern oder zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 – 1 BvR 2926/13 –, juris Rn. 14 ff.). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, juris Rn. 87), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 – 2 BvR 1523/99 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 – 2 BvR 231/00 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 22.12.2003 – 2 BvR 2108/00 –, juris). Hinsichtlich der Klägerin zu 5. steht dieser erst mit Rechtskraft dieses Urteils ein temporärer Schutz vor Abschiebung zu; erst dann stellt sich überhaupt die Frage, ob der Restfamilie ebenfalls aus familiären Gründen eine Duldung zusteht und damit die Abschiebungsandrohung aufzuheben ist. Die Kläger zu 1. bis 4., 6 bis 8. können sich nicht hinsichtlich ihres in Deutschland lebenden volljährigen Sohns und Bruders C. auf familiäre Gründe berufen. Sie haben bereits nicht vorgetragen, mit diesem in häuslicher Gemeinschaft zu leben. Ein spezifisch familiäres Abhängigkeitsverhältnis ist nicht vorgetragen. Da die Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Klägerin zu 5. aufzuheben ist, ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 4 hinsichtlich der Klägerin zu 5. gegenstandslos und aufzuheben. Im Übrigen ist auch die Anfechtungsklage der Kläger zu 1. bis 4., 6. bis 8. gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 4 unbegründet, da dieses rechtmäßig ist und die Kläger zu 1. bis 4., 6. bis 8. nicht in ihren Rechten verletzt. Ermächtigungsgrundlage ist § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 2 S. 2, 3 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 3 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden soll und über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden wird. Die Voraussetzungen für den Erlass des dreißigmonatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind erfüllt. Eine rechtmäßige Abschiebungsandrohung liegt hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 4., 6 bis 8. vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte muss bei der vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 14 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 57). Wie bereits bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist zu prüfen, ob die Verwandtschaft mit dem Bruder des Klägers zu 1. und dem Sohn und Bruder der Kläger C. zu einer verkürzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots führt. Die Beklagte hat dies im angegriffenen Bescheid erkannt und mit vertretbaren Argumenten verneint. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, 159 VwGO. Das Obsiegen der Klägerin zu 5. stellt sich als nachrangig gegenüber der primär angefochtenen Ablehnung des Asylantrags und Feststellung von Abschiebungsverboten dar. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige vom Volk der Paschtunen und begehren Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die drohende Abschiebung nach Frankreich. Die Kläger reisten im September 2019 in Griechenland ein, wo sie am 12. November 2019 einen Asylantrag stellten. Im Rahmen des Relocation-Programms wurden sie am 28. April 2022 nach Frankreich überstellt und erhielten dort mit behördlicher Entscheidung vom 14. Juni 2022 internationalen Schutz. Am 23. Mai 2023 reisten die Kläger in die Bundesrepublik ein. Am 6. Juni 2023 wurden ihre Asylanträge unter den Geschäftszeichen N02 registriert. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 31. Oktober 2023 gab der Kläger zu 1. an, wegen der Erkrankung ihrer Tochter P. nach Frankreich überstellt worden zu sein. Sie seien in einem Camp untergebracht gewesen. Sie hätten finanzielle Unterstützung in Höhe von ca. 1600 EUR erhalten. Eine Anhörung hätten sie nicht gehabt. Sie hätten Dokumente wegen Kursen und der Schule unterschrieben, er wisse es nicht genau. Von einer Anerkennung in Frankreich wisse er nichts, er habe keine Ausweisdokumente bekommen. In Frankreich habe sich keiner um seine Kinder gekümmert. Sie hätten keinen Schulzugang erhalten und keine ärztliche Behandlung für P.. Sie hätten keine Sprachkurse bekommen. P. verliere immer wieder das Bewusstsein. In Frankreich habe sie Medikamente bekommen. Er habe einen Bruder und einen 2003 geborenen Sohn in Deutschland. Die Klägerin zu 2. gab an, an Asthma zu leiden. Sie hätten in Frankreich Obdach und Geldzahlungen erhalten, aber keine Dokumente. Die Kinder seien nicht eingeschult worden; P. habe keine ärztliche Behandlung erhalten. Sie hätten keinen Dolmetscher bekommen. Sie habe psychische Probleme. Sie habe einen erwachsenen Sohn und einen Schwager in Deutschland. Dazu legten die Kläger ein Attest des Universitätsklinikums R. und H. vor, aus dem sich für die Klägerin zu 7., P., die Diagnosen Wangenabszess und Verdacht auf mentale Retardierung ergeben. Sie habe „vor einigen Tagen“ beim Essen Schmerzen gehabt und es habe sich eine Schwellung gebildet. Zu Impfungen heißt es „anamnestisch nach STIKO“. Eine stationäre Aufnahme sei erfolgt, weil die Mutter keine Möglichkeit zur oralen Antibiose sehe. Am 21. Juli 2023 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 lehnte Frankreich die Übernahme im Rahmen der Dublin-III-Verordnung unter Hinweis auf den erteilten internationalen Schutz ab. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2023, zugestellt am 13. Dezember 2023, lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger auf internationalen Schutz als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziff. 2), drohte die Abschiebung nach Frankreich an (Ziff. 3), wobei eine Abschiebung nach Afghanistan nicht erfolgen dürfe, und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Die Beklagte begründete dies damit, dass ausweislich der Auskunft der französischen Behörden internationaler Schutz in Frankreich gewährt worden sei. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass anerkannte Schutzberechtigte in Frankreich der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt seien. Es sei den Antragstellern möglich, mit der erforderlichen Eigeninitiative zu vermeiden, dass sie in eine Situation extremer materieller Not gerieten, die es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Hinsichtlich der behaupteten Vernachlässigung der Kinder durch den französischen Staat seien die Antragsteller beweisbelastet. Es werde von den Antragstellern nicht nachvollziehbar und hinreichend dargelegt, dass sie sich erfolglos um Versorgungs- und Hilfeleistungen bzw. um ergänzende Leistungen bemüht hätten. Sie hätten sich selbst einen Dolmetscher suchen müssen. Es obliege den Erziehungsberechtigten, den Schulbesuch der Kinder zu organisieren und sicherzustellen. Woran der Schulbesuch ihrer Kinder in Frankreich genau gescheitert sei, hätten die Eltern nicht dargestellt. Abschiebungsverbote kämen nicht in Betracht; die Antragstellerin zu 2. habe eine Erkrankung nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung führte die Beklagte aus, der erwachsene Sohn der Kläger gehöre zur Kernfamilie, sei aber volljährig; ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm und dem Bruder des Klägers zu 1. gegenüber sei nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots führte die Beklagte aus, die Kläger hätten lediglich Verwandtschaftsverhältnisse vorgetragen, welche auch hinsichtlich der Fristbemessung nicht zu berücksichtigen seien, da eine Verletzung der Rechte aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 6 GG, Art. 8 EMRK oder Art. 7 GRCh nicht angenommen werde und ein Abhängigkeitsverhältnis nicht nachgewiesen sei. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, haben die Kläger Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag gestellt (Az. 7 L 1993/23.WI.A). Sie tragen vor, die Klägerin zu 5. sei suizidgefährdet und leide unter einer Post-Traumatischen Belastungsstörung (PTBS). Ihre Abschiebung und damit die Abschiebung der ganzen Familie, komme nicht in Betracht, zumal die Kläger in Frankreich auf sich allein gestellt seien, wie die Erfahrung zeige. Die Klägerin zu 7. habe keine medizinische Behandlung erhalten, sodass nur die Weiterreise nach Deutschland geblieben sei. Die schulpflichtigen Kinder hätten keinen Zugang zu Schule gehabt. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihren Vortrag ergänzt und vertieft; insoweit wird auf das Protokoll des Verhandlungstermins Bezug genommen. Zudem legten Sie ein Attest der Vitos Kinder- und Jugendambulanz für psychische Gesundheit Wiesbaden vom 11. März 2024 vor. Auf dieses wird Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2023, Aktenzeichen: N02, mit Ausnahme der in Satz 4 in Ziffer 3.) getroffenen Feststellung, dass die Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Frankreichs vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich auf ihre Begründung im angegriffenen Bescheid. Mit der Klageschrift und der Klageerwiderung haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Mit Beschluss vom 8. Januar 2024 zum Az. 7 L 1993/23.WI.A lehnte das Gericht den Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Auf den Antrag der Kläger nach § 80 Abs. 7 VwGO, der mit der Suizidalität der Klägerin zu 5. begründet wurde, ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an (Az. 7 L 472/24.WI.A). Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Über die Frage der Erkrankung der Klägerin zu 5. hat das Gericht Beweis durch mündliches Sachverständigengutachten erhoben. Die Beweisaufnahme erfolgte in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2024. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die elektronischen Behördenakten der Beklagten, die Akte im Eilverfahren sowie die Erkenntnisliste „Frankreich“ Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.