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Beschluss

14 K 4097/22

VG Karlsruhe 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2022:1222.14K4097.22.00
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Leitsätze
1. Eine Verletzung des in Ausnahmefällen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip für das Verwaltungsverfahren abzuleitenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris) ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Falle einer nachträglichen isolierten Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur von einer vorherigen Anhörung des im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO rechtsbehelfsführenden Dritten abgesehen wird, sondern diesem zusätzlich durch die im konkreten Einzelfall erfolgte weitere Gestaltung des Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit substantiell erschwert wird, mit seinen Argumenten jedenfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO noch effektiven Rechtsschutz zu finden, weshalb in einer solchen Fallgestaltung auch eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nicht in Betracht kommt.(Rn.129) 2. Soweit § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG BW (juris: NatSchG BW 2015) vorgibt, eine Genehmigung zur Umwandlung eines Streuobstbestandes solle versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden Interesse liege, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung und den nachfolgend erlassenen Vollzugserlassen Anhaltspunkte für die Anwendung eines an die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 WaldG BW angelehnten gerichtlichen Kontrollmaßstabs (vgl. zu diesem VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.04.1983 - 5 S 1649/82 -, Natur + Recht 1984, 148 und vom 18.03.1999 - 5 S 328/99 -, juris), demzufolge der Behörde bei der Gewichtung der einander widerstreitenden Interessen weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zukommt.(Rn.170) 3. Der nach § 33a Abs. 3 NatSchG BW (juris: NatSchG BW 2015) vorzunehmende Ausgleich der Umwandlung eines Streuobstbestandes stellt voraussichtlich eine weitere - in der Folge einer zu Gunsten des Umwandlungsinteresses ausgefallenen Interessenabwägung zu prüfende - Genehmigungsvoraussetzung dar, nicht hingegen einen Umstand, der bereits auf Ebene der nach § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG BW (juris: NatSchG BW 2015) vorzunehmenden Interessenabwägung herangezogen werden kann, um das in diese Abwägung einzustellende öffentliche Interesse an einer Erhaltung des Streuobstbestandes maßgeblich zu relativieren.(Rn.184)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Umwandlungsgenehmigung des Landratsamtes ... vom 07.12.2021 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verletzung des in Ausnahmefällen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip für das Verwaltungsverfahren abzuleitenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris) ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Falle einer nachträglichen isolierten Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur von einer vorherigen Anhörung des im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO rechtsbehelfsführenden Dritten abgesehen wird, sondern diesem zusätzlich durch die im konkreten Einzelfall erfolgte weitere Gestaltung des Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit substantiell erschwert wird, mit seinen Argumenten jedenfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO noch effektiven Rechtsschutz zu finden, weshalb in einer solchen Fallgestaltung auch eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nicht in Betracht kommt.(Rn.129) 2. Soweit § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG BW (juris: NatSchG BW 2015) vorgibt, eine Genehmigung zur Umwandlung eines Streuobstbestandes solle versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden Interesse liege, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung und den nachfolgend erlassenen Vollzugserlassen Anhaltspunkte für die Anwendung eines an die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 WaldG BW angelehnten gerichtlichen Kontrollmaßstabs (vgl. zu diesem VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.04.1983 - 5 S 1649/82 -, Natur + Recht 1984, 148 und vom 18.03.1999 - 5 S 328/99 -, juris), demzufolge der Behörde bei der Gewichtung der einander widerstreitenden Interessen weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zukommt.(Rn.170) 3. Der nach § 33a Abs. 3 NatSchG BW (juris: NatSchG BW 2015) vorzunehmende Ausgleich der Umwandlung eines Streuobstbestandes stellt voraussichtlich eine weitere - in der Folge einer zu Gunsten des Umwandlungsinteresses ausgefallenen Interessenabwägung zu prüfende - Genehmigungsvoraussetzung dar, nicht hingegen einen Umstand, der bereits auf Ebene der nach § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG BW (juris: NatSchG BW 2015) vorzunehmenden Interessenabwägung herangezogen werden kann, um das in diese Abwägung einzustellende öffentliche Interesse an einer Erhaltung des Streuobstbestandes maßgeblich zu relativieren.(Rn.184) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Umwandlungsgenehmigung des Landratsamtes ... vom 07.12.2021 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. I. Mit Planaufstellungsbeschluss vom 28.02.2012 beschloss der Gemeinderat der beigeladenen Stadt ... die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und zum Erlass von örtlichen Bauvorschriften mit dem Ziel, das bereits vorhandene Industriegebiet ..., in dem in sechs Abschnitten bereits rund 100 Hektar Flächen für Gewerbe- und Industrieansiedlungen erschlossen sind, um einen 7. Bauabschnitt im Gewand „ ... “ zu erweitern. Das Gewand ... weist die folgenden Biotoptypen auf: ... Im Zuge des Planaufstellungsverfahrens entwickelte die ... während des Zeitraums vom 03.04.2014 bis 07.2015 eine Gewerbeflächenpotentialanalyse für die Verwaltungsgemeinschaft ... / ... (vgl. Akte I, Ordner II, Bl. 607 ff.). Nach bereits zuvor erfolgter Beteiligung der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und von Interessenverbänden wurde eine Änderung des Planentwurfs, in der unter anderem Ergänzungen zur baubiologischen Begleitung bei der Rodung von Streuobst (Festsetzung I., 1.14) vorgenommen wurden, einschließlich eines geänderten Umweltberichts mit integriertem Grünordnungsplan (Stand September 2021) des Ingenieursbüros ..., in dem nunmehr auch ausgeführt wurde, dass der Bebauungsplan einen nach § 33a NatSchG genehmigungsbedürftigen Eingriff in einen Streuobstbestand vorsehe (vgl. Akte I, Ordner III, Bl. 1435 und 1488), aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates der Stadt ... vom 28.09.2021 erneut vom 08.10.2021 bis zum 08.11.2021 öffentlich ausgelegt und vom 06.10.2021 bis zum 08.11.2021 in inhaltlich eingeschränkter Form gemäß § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute förmliche Beteiligung der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und von Interessenverbänden durchgeführt (vgl. Akte I, Ordner III, Bl. 1379 ff.). Dass auch der Antragsteller als Träger öffentlicher Belange hierbei beteiligt worden wäre, lässt sich den Akten der Beigeladenen nicht entnehmen. Von Seiten des beteiligten Ortsverbandes des Antragstellers ( ... ... ) wurden keine Bedenken oder Anregungen geäußert und es erfolgte keine Stellungnahme (vgl. Akte I, Ordner III, Bl. 1670 ff. und 1742 ff.). Das Landratsamt ..., Amt für Umwelt und Arbeitsschutz-Naturschutz, gab hierzu mit Schreiben vom 08.11.2021 folgende Stellungnahme ab (vgl. Akte I, Ordner III, Bl. 1684 ff.): „In den Unterlagen wird häufig der Begriff (Wild-)Obsthochstämme verwendet. Wir bitten zu klären, was konkret damit gemeint ist. Für die geplante Rodung von Streuobstwiesen ist ein vollwertiger Ersatz im Sinne des § 33a NatSchG erforderlich. Für die Pflanzung ist die Entwicklungspflege, sowie die dauerhafte Pflege auf die Dauer von 25 Jahren sicherzustellen. […]. Das Monitoring ist erforderlich, um eine Wiederholung der negativen Erfahrungen mit den Ausgleichspflanzungen der früheren Bauabschnitte des Gewerbegebietes ... durch mangelnde Pflege zu vermeiden. Der am 06.10.2021 vorgelegte Antrag der Stadt ... auf Ausnahme vom Biotopschutz gemäß § 33a NatSchG wird derzeit noch geprüft.“ Mit Antragsschreiben im Anhang einer E-Mail vom 06.10.2021 beantragte die Stadt ... beim Landratsamt ..., Untere Naturschutzbehörde (UNB), eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 33a Abs. 2 und 3 NatSchG betreffend die „Umwandlung einer geschützten Streuobstwiese südlich des Industriegebiets in ... - ... in eine Industriegebietserweiterung und Ausgleichsmaßnahmen“. In der E-Mail selbst schrieb der Vertreter der Stadt ... Folgendes (vgl. Bl. 4 der Akte 2 der Beigeladenen): „Anbei erhalten Sie parallel zur erneuten Beteiligung zum Bebauungsplanverfahren „Industriegebiet ..., ... . ... “ den Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 33a Abs. 2 und 3 NatSchG. Wie telefonisch abgestimmt erhalten Sie ergänzend die für die Beurteilung relevanten Auszüge aus den Planunterlagen des Bebauungsplanverfahrens.“ Beigefügt waren neben dem Antrag Auszüge (Seiten 33 und 36) aus dem Umweltbericht zum Bebauungsplan „ ..., ... . ... “, Teil B (Stand September 2021), des Ingenieursbüros ..., ein Bestandsplan Biotoptypen (vgl. S. 2 dieses Beschlusses) sowie die nachfolgend abgebildete Planungskarte (vgl. zum Ganzen: Bl. 1 ff. der Verfahrensakte des Landratsamtes): ... Die dem Antrag auf Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung beigefügte Seite 33 des Umweltberichts zum Bebauungsplan „ ..., ... . ... “, Teil B (Stand September 2021), des Ingenieursbüros ... enthält unter anderem die nachfolgende Aufstellung zu den durch das Bebauungsplanvorhaben betroffenen Streuobstbeständen (vgl. Bl. 26 der Verfahrensakte des Landratsamtes): ... Zur Begründung ihres Antrags auf Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nach § 33a NatSchG führte die Stadt ... im Wesentlichen aus, in den Begründungen des Bebauungsplanverfahrens und des Verfahrens der Flächennutzungsplanänderung werde dargelegt, dass ein Bedarf an der Ausweisung von Industriegebietsflächen mindestens im Umfang der aktuellen Baugebietsfläche bestehe. Weiterhin sei im Rahmen einer Standortalternativenprüfung dargelegt worden, dass sich der Standort des aktuellen Planverfahrens im Vergleich zu anderen in Frage kommenden Gebieten am besten eigne. Die Ausweisung einer Baugebietsfläche im aktuellen Umfang und Zuschnitt werde am aktuellen Standort im Rahmen der Prüfung des Plangebiets als erforderlich ermittelt. Während knapp 50 % des Bestands erhalten bleiben könnten, sei eine Umwandlung der restlichen Flächen bei den beiden nach § 33a NatSchG geschützten Streuobstwiesen im Nordwesten und Südosten des Plangebiets unvermeidbar. Die beiden Streuobstwiesen mit ca. 3000 m2 bzw. 20.000 m2, zu denen die Umwandlung beantragt werde, seien Kernflächen des Biotopverbunds mittlerer Standorte. Bei den zur Umwandlung beantragten Streuobstwiesen handle es sich nach dem LUBW-Kartierschlüssel um den Biotoptyp „alter Streuobstbestand auf Fettwiese“. Nach der tierökologischen Untersuchung zum Umweltbericht handele es sich bei der südöstlichen Streuobstwiese um ein Jagdhabitat verschiedener Fledermausarten. Weiterhin befänden sich in beiden Beständen Höhlen- und Quartierbäume von Fledermäusen. Die Bestände dienten als Nahrungs- und Jagdhabitat verschiedener Vogelarten sowie als Brutreviere. Lebensräume von Reptilien seien durch die Umwandlung nicht betroffen. Für Fledermäuse sowie höhlen- und freibrütende Europäische Vogelarten mit und ohne Rote Liste-Status seien vertiefende Artenschutzprüfungen durchgeführt worden. Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans sei es im Bereich des nordwestlichen und in der Nordhälfte des südöstlichen Streuobstbestandes vorgesehen, die Gehölze zu roden. Nach einer überblicksartigen Gesamtbetrachtung im Umweltbericht erfahre die biologische Vielfalt im Plangebiet des Bebauungsplans durch seine Realisierung keine signifikante Veränderung. Dies sei vor allem auf die Erhaltung der hochwertigen Biotope im Süden zurückzuführen sowie auf die Neupflanzung von Streuobst und Feldgehölzen, die jeweils Habitatpotentiale böten. Dadurch könne - trotz vergrößerter Fläche der anthropogenen Überprägungen im Vergleich zum Bestand - insgesamt von einem Erhalt des Status Quo der biologischen Diversität ausgegangen werden. Im Zuge der Umwandungsmaßnahmen finde ein Eingriff auf ca. 11.374 m2 im nach § 33a NatSchG geschützten Streuobst statt, ca. 11.629 m2 mit funktionaler Bedeutung, insbesondere als Lebensraum, für den Biotopverbund und für den Artenschutz blieben erhalten. Auf der Basis der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung zum Bebauungsplan erfolgten am Südrand des Plangebiets Festsetzungen für die Neuanlage und Pflege eines Streuobstbestands sowie einer Fettwiese (Pflanzgebot PFG 1/PFG 1*). Insgesamt sei auf 12.547 m2 innerhalb des Plangebiets die Anpflanzung eines neuen Streuobstbestands vorgesehen. Nach Information der ... seien im Bereich des Schutzstreifens der Freileitung Pflanzmaßnahmen möglich. Der vorhandene Streuobstbestand befinde sich derzeit auch schon im Bereich dieses Schutzstreifens und des Schutzstreifens der ... . Unter Einbeziehung der im Plangebiet außerhalb der geschützten Streuobstbestände noch vorhandenen und erhaltenen Streuobstbestände resultiere im Zuge des Ausgleichs für die Umwandlung der geschützten Streuobstbestände innerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans ein Überschuss d.h. Zuwachs von 1.232 m2 beim Streuobst. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sei außerdem im Bebauungsplan festgesetzt, dass die Rodungsarbeiten nur im Zeitraum von 01.11. bis 31.01. durchgeführt werden dürften. Außerdem sei festgesetzt worden, dass vor Durchführung von Rodungsmaßnahmen im Zuge der Umwandlung die CEF-Maßnahmen für die genannten Fledermäuse und Vogelarten vorzunehmen seien. Da im direkten räumlichen Kontext der Umwandlungsflächen Ausgleichsmaßnahmen in Form der Anlage neuer Streuobstwiesen stattfänden, sei mittel- bis langfristig auch der Biotopverbund gewährleistet. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans wie auch die Darstellungen der Flächennutzungsplan-Änderung finde auch eine rechtliche Sicherung dieser Biotopverbundflächen statt. Zu den Ausgleichsmaßnahmen für sonstige Eingriffe im Plangebiet werde auf den Umweltbericht sowie die diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen. Zu den gewerblich nutzbaren Bauflächen im Plangebiet, damit auch zur Inanspruchnahme der Flächen mit Streuobstbeständen durch gewerblich nutzbare Bauflächen, sei am 02.10.2020 die ... . Änderung des Regionalplans ... im Bereich „ ... “ rechtskräftig geworden. Die untere Naturschutzbehörde sei in beiden Bauleitplanverfahren beteiligt worden und habe Stellungnahmen abgegeben (zuletzt im August und September 2020). Zu weiteren Angaben zum Eingriff und Ausgleich sowie zum Artenschutz und zu rechtsverbindlich festgelegten Maßnahmen werde insbesondere auf den Umweltbericht zum Bebauungsplanverfahren sowie auf die Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen. Ausgehend von den Darlegungen zum Planverfahren des Bebauungsplans und zu regional-planerischen Festlegungen, zu den Bewertungen des Umweltberichts und den dargelegten Ausgleichsmaßnahmen werde in Bezug auf die beantragte Umwandlung davon ausgegangen, dass die Belange der Flächeninanspruchnahme für Siedlungszwecke die Belange der Erhaltung des geschützten Streuobstbestandes - auch im Kontext der Leistungsfähigkeit für den Naturhaushalt und der Erhaltung der Artenvielfalt - überwögen. Mit Bescheid vom 07.12.2021 erteilte das Landratsamt ... eine naturschutzrechtliche Genehmigung zur Umwandlung von geschützten Streuobstbeständen auf einer Fläche von 11.374 m2 im Gewann „ ... “ innerhalb des Bebauungsplanes „ ..., ... . ... “, ... „nach Maßgabe der beigefügten Unterlagen und der nachfolgenden Nebenbestimmungen“ (vgl. Bl. 33 ff. der Akte des Landratsamtes). Unter Ziffer 2 des Bescheids vom 07.12.2021 wurde ausgeführt, folgende Unterlagen seien Bestandteil der Entscheidung: - Antrag und Beschreibung Ausgleichsmaßnahmen (Stadt ..., 10.09.2021) - Auszug Umweltbericht BP Industriegebiet ..., ... . ... (Nr. 4.3 und 5.2.1, Pflanzliste 1, Seite 33, 36, 39-40) Büro ... (September 2021) - Bestandsplan Biotoptypen - Planungskarte Unter Ziffer 3 des Bescheids wurde angegeben, die Ausnahme trete erst mit Rechtskraft des Bebauungsplanes „Industriegebiet ..., ... . ... “ in Kraft. Unter Punkt 1 der mit dem Titel „Nebenbestimmungen“ versehenen Ziffer 5 des Bescheids wird angegeben, der auf Seite 33 des Umweltberichts errechnete Wert von 1.232 Ökopunkten werde als zu erbringender Time Lag anerkannt. Ein Überschuss sei nicht gegeben. Zur Begründung gab das Landratsamt im Wesentlichen an, im Zuge des genannten Bebauungsplanes solle von dem vorhandenen nach § 33a NatSchG geschützten Streuobstbestand von ca. 23.000 m2 ein Teil von ca. 11.374 m2 gerodet werden. Ca. 11.629 m2 blieben erhalten und würden durch Neupflanzungen ergänzt. Auf die beigefügte Beschreibung werde verwiesen. Die Naturschutzbehörde könne die Umwandlung geschützter Streuobstbestände genehmigen, wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse an einem Erhalt des Bestandes bestehe, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt nicht von wesentlicher Bedeutung sei (§ 33a Abs. 2 NatSchG). Weiter müsse ein vollständiger Ausgleich, vorrangig durch Neupflanzungen in angemessener Frist, erfolgen (§ 33a Abs. 3 NatSchG). Die oben genannten Versagungsgründe lägen hier nicht vor. Ein vollständiger und gleichartiger Ausgleich in unmittelbarer räumlicher Nähe werde im Rahmen des Bebauungsplanes erbracht. Die Genehmigung könne daher erteilt werden. Der Bebauungsplan „Industriegebiet ..., ... . ... “ wurde schließlich vom Gemeinderat der Stadt ... am 25.01.2022 als Satzung beschlossen (vgl. Akte I, Dokument 18, S. 2050) und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt ... vom 20.04.2022 öffentlich bekannt gemacht (vgl. Akte I, Ordner V, Bl. 2451). In der Begründung des Bebauungsplans wird unter anderem das Folgende ausgeführt (vgl. Akte I, Ordner V, Bl. 2469 ff.): „Teil A - Planungsbericht I. Bebauungsplanung 1. Ziel und Zweck der Planung Nachdem die ca. 21 ha große Industriegebietsfläche im ... . ... zum Zwecke der Umsiedlung eines örtlichen Großbetriebs abgetreten wurde, stehen Flächen für gewerblich oder industriell nutzbare Produktionsflächen in ... nicht mehr zur Verfügung. Angesichts dieser Tatsache bedarf es der Neuausweisung einer solchen Fläche. Während die Stadt bzw. die Kommunalbau als Ergebnis des Industriekarussells noch über ein Flächenpotential für Büros und/oder Dienstleistungsbetriebe (z.B. im ... Süden) verfügt, ist das Potential an Flächen für gewerblich bzw. industriell nutzbare Produktion ausgeschöpft. Für ein Mittelzentrum ist es aber dringend erforderlich, auch auf diesem Feld des Produzierenden Gewerbes handlungsfähig zu bleiben. Die Nachfrage nach solchen Flächen ist im Vergleich zu früher zwar allgemein geringer geworden, aber nach wie vor noch gegeben. Dabei geht es nicht in erster Linie um Neuansiedlungen, sondern vielmehr um die Bestandspflege von ortsansässigen Firmen, die an ihrem heutigen Standort keine Entwicklungsperspektive haben. Zum Gewerbeflächenbedarf wurde in den Jahren 2014/5 durch die ... eine Gewerbeflächenpotenzialanalyse für die Verwaltungsgemeinschaft ... / ... erstellt. Diese ermittelte einen Bedarf von mehr als 12 ha; dabei wurde als vorrangige Gebietsentwicklung das aktuelle Plangebiet angesehen. Insoweit sieht die Stadt die Notwendigkeit, das derzeit noch vorhandene Flächenpotential im südlichen Bereich des Industriegebiets mit einem gewerblich-industriell nutzbaren Flächengehalt von rund 7 ha planungsrechtlich auf den Weg zu bringen. Zur gewerblichen Entwicklung insgesamt erfolgten im Zuge früherer sowie der aktuellen Planung - einschließlich des parallel betriebenen FNP-Änderungsverfahrens - Standortalternativenprüfungen (s.u. Kap. 5. und 6.). Weiterhin wurde zur aktuellen Gebietsentwicklung auch eine Änderung des Regionalplans ... erforderlich (s.u. Kap. 5). […] 5. Übergeordnete Planungen/Fachplanungen Regionalplan Der Standort des nördlich angrenzend bestehenden Industriegebiets ist in der Raumnutzungskarte des Regionalplanes ... ... als Schwerpunkt für Industrie, Gewerbe und gewerblich orientierte Dienstleistungen dargestellt. Im Zuge der Änderung 2006 hat dieser Standort bereits eine Erweiterung in den angrenzenden ... wald hinein erfahren (6. Abschnitt). [...] Die aktuelle Zielsetzung war es, am vorhandenen Schwerpunkt für Industrie, Gewerbe und gewerblich orientierte Dienstleistungen eine zusätzliche Siedlungsfläche für gewerbliche Nutzungen zur Ausweisung zu bringen. Die dafür vorgesehene Fläche war in der Raumnutzungskarte bisher als schutzbedürftiger Bereich für die Landwirtschaft der Stufe I und darüber hinaus als schutzbedürftiger Bereich für die Erholung/Erholungsgebiet festgelegt […]. Die bisherigen regionalplanerischen Festsetzungen von schutzbedürftigen Bereichen standen der geplanten gewerblichen Flächennutzung entgegen. Deshalb wurde eine weitere Änderung des Regionalplanes mit der vorgenannten Zielsetzung beantragt. Auf der Basis von Bedarfsdarlegungen und Ausführungen zu Standortalternativen seitens der Stadt ... wurde durch den Regionalverband ... das Verfahren der ... . Änderung des Regionalplans betrieben. Zum Änderungsverfahren des Regionalplans erfolgte der Satzungsbeschluss im Dez. 2019 mit Zustimmung zur gewerblich-industriellen Flächenentwicklung, weiterhin die Rechtskraft der Änderung am 02.10.2020 […]. Flächennutzungsplan Ebenso wie beim Regionalplan bedarf es auch beim Flächennutzungsplan (FNP) einer Änderung. […] Zum parallel betriebenen FNP-Verfahren ist der Feststellungsbeschluss im Dezember 2021 erfolgt. […] 6. Bedarf/Alternativflächen Während der Bauleitplanverfahren bzw. auch im Zusammenhang mit dem Änderungsverfahren des Regionalplans erfolgte sowohl eine Auseinandersetzung mit dem Bedarf für eine derartige Flächenneuausweisung als auch mit alternativ möglichen Standorten. Zum Bedarf erfolgte in den Jahren 2014/2015 durch die ... eine Gewerbeflächenpotentialanalyse für die Verwaltungsgemeinschaft ... / ... . Bei dieser wurde einerseits der Bedarf anhand bisheriger Entwicklung anhand von Prognosen sowie unter Berücksichtigung eines Abgleichs mit der Eignung und Verfügbarkeit von Flächen im Siedlungsbestand ermittelt. Dabei wurde für die Stadt ... für den Zeitraum von 2015-2030 ein Bedarf von mindestens 19,6 ha (netto) bzw. mind. 25,5 ha (brutto) ermittelt. Dem standen noch 7,2 ha bzw. nach zusätzlicher Überprüfung und Bewertung von Bestandsstandorten noch ca. 5,9 ha im Bestand gegenüber. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Stadt nicht alle Flächen im Eigentum hat bzw. Teilflächen auch durch Optionen gebunden sind. Selbst wenn beides nicht berücksichtigt würde und vom Nettobedarf abgezogen würde, würde noch ein Bedarf von ca. 12,4 ha verbleiben. Dahingehend war eine Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen und damit von bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen unvermeidbar […]. Bei der Untersuchung alternativer Standorte wurden auch Alternativflächen im Siedlungsbestand untersucht. Weiterhin konnte zurückgegriffen werden auf die Prüfung von Flächenneuausweisungen in der Gesamtstadt im Zuge des Verfahrens zur VI. Erweiterung des Gewerbeschwerpunkts ... . Im Ergebnis konnte ermittelt werden, dass sogar über den aktuellen gewerblich nutzbaren Gebietsumfang hinaus ein Flächenbedarf von mehr als 12 ha besteht. Weiterhin wurde ermittelt, dass weder im Siedlungsbestand noch auf Alternativflächen innerhalb der Stadt einschließlich des näheren Umfelds des Gewerbeschwerpunkts in ... besser geeignete, ausreichend große und verfügbare Flächen zur Verfügung stehen. Für das Bebauungsplanverfahren wird von einer ausreichenden Darlegung der Bedarfsaspekte wie auch des Nachweises zu Alternativflächen ausgegangen. Weitere Angaben zu beiden Themen enthalten die Unterlagen des FNP-Änderungsverfahrens.“ Die Begründung zur am 21.12.2021 beschlossenen und am 13.04.2022 öffentlich bekannt gemachten Änderung des Flächennutzungsplanes ... für die Darstellung/Ausweisung einer gewerblichen Baufläche (Industriegebiet ..., ... . ... ) im Bereich „ ... “, Gemarkung ..., enthält unter anderem die folgenden Ausführungen (vgl. Akte FNP, Heft 3, Abschnitt 8): „4. Bedarf-Gewerbeflächenpotentialanalyse Eine entsprechende Potentialanalyse des Büros ... aus dem Jahr 2015 belegte für ... bei einem Flächenangebot von max. 6 ha und einem Brutto-Bedarf von bis zu 20 ha bis zum Jahr 2030 einen Netto-Bedarf von 12-18 ha. Hierbei berücksichtigt wurden auch Potentiale im Siedlungsbestand, die sich jedoch großteils für eine gewerblich-industrielle Nutzung wegen der Umgebungsnutzung oder geringen Flächenumfängen nicht eignen. Im Vordergrund stehen bei der Flächenentwicklung im Plangebiet aktuell nicht Neuansiedlungen von Betrieben, sondern vielmehr Erweiterungs- und Ersatzflächen für ortsansässige Betriebe, die an ihren derzeitigen Standorten innerhalb des Industriegebiets ... keine Entwicklungsperspektive mehr haben, weil ihr derzeitiges Betriebsgrundstück zu klein geworden ist. Diese Firmen sind zwingend auf Entwicklungsflächen angewiesen, die im Nahbereich zu ihrem jetzigen Standort liegen. Die hier geplante ca. 6,6 ha Industriegebietsflächenausweisung deckt zwar keinesfalls den Bedarf an solchen Flächen bis 2030. Sie trägt aber dazu bei, dass im Industriegebiet ... ansässige Betriebe ihren dringend notwendigen Flächenerweiterungsbedarf decken können und somit mit ihrem Personalstamm am Standort Industriegebiet ... verbleiben können. 5. Standortalternativenprüfung In Standortalternativenprüfungen wurden in Frage kommende Flächen im Siedlungsbestand, an anderer Stelle in ... sowie im näheren Umfeld des Schwerpunkts in ... untersucht. Im Bestand selbst wurden während des Änderungsverfahrens alle gewerblichen Flächen auf noch verfügbare Potentiale untersucht […]. Weiterhin wurden im Zuge des FNP-Änderungsverfahrens für die XX. Erweiterung des Schwerpunkts in ... im Jahr 2006 Alternativflächen an völlig anderen Standorten als auch im direkten Umfeld zum vorhandenen Industriegebiet untersucht: Im Zuge des Verfahrens der ... . Fortschreibung des FNP ... erfolgten bereits Standortalternativprüfungen innerhalb des Stadtgebiets. Flächen außerhalb des Industriegebiets wurden für die Standorte ..., ... sowie ... (Gemarkung ... ) untersucht. In der Abwägung sowie unter Berücksichtigung der Vorgaben des Regionalplanes wurden neue Standorte verworfen. Im direkten Umfeld des Gewerbeschwerpunkts war u.a. auch die jetzt von der Stadt angestrebte Erweiterungsfläche untersucht worden. Da der Zuschnitt der jetzt geplanten Erweiterungsfläche sich ausschließlich außerhalb der Waldfläche auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bewegt, kann man die damals entstandenen Bewertungen sicherlich nicht 1:1 übernehmen, sondern muss den Standort neu bewerten. Wichtig erscheint aber die damalige Erkenntnis, dass die bezogen auf diesen Standort zu erwartenden Umweltauswirkungen im Vergleich zu allen anderen untersuchten Standorten als am günstigsten bewertet wurden. Dabei wurde berücksichtigt, dass die im Zuge der ... . Änderung ansonsten herangezogene Erweiterungsfläche zwischenzeitlich wegen Absicherung der Verlagerung eines ortsansässigen Großbetriebs für Neu-, An- und Umsiedlungen von Betrieben nicht mehr zur Verfügung steht. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es bezogen auf das gesamte Stadtbild zwar noch Flächenreserven gibt, diese aber - soweit sofort verfügbar - 1. optional benachbarten Betrieben für zukünftige Erweiterungen zugeordnet sind (vertragliche Bindung) 2. aufgrund ihrer Lage und Umgebungsstruktur nur eingeschränkt gewerblich nutzbar sind und somit für produzierende Gewerbe ausscheiden oder 3. aufgrund ihrer Flächengröße, ihres Flächenzuschnitts und/oder ihres Gebäudebestandes sich nur für einen eingeschränkten Kundenkreis eignen. Soweit die Flächen nicht sofort zur Verfügung stehen, sind es Flächenreserven, die erst mittel- oder langfristig zur Bedarfsdeckung herangezogen werden können. Da somit Alternativflächen als ungeeignet oder schlechter geeignet ermittelt wurden, muss zur Sicherstellung des nachgewiesenen Bedarfs an Gewerbeflächen für produzierendes Gewerbe die Realisierung des ... . Bauabschnitts des Industriegebiets ... angegangen werden.“ Gegen die Umwandlungsgenehmigung vom 07.12.2021 erhob der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten mit vorab per Fax übersandtem Schreiben vom 10.05.2022 Widerspruch beim Landratsamt ... und beantragte Akteneinsicht (vgl. Bl. 37 ff. der Verfahrensakte des Landratsamtes). Nachdem ihm diese am 02.06.2022 gewährt worden war, begründete er seinen Widerspruch mit Schriftsatz vom 23.07.2022, in dem er im Wesentlichen ausführte, er sei als eine im Sinne von § 3 UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung befugt, den streitgegenständlichen Bescheid gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anzufechten. Dies habe er binnen Monatsfrist nach Erlangung der Kenntnis vom Inhalt des Bescheides getan. Die Voraussetzungen des § 33a NatSchG lägen nicht vor. Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Abwägung. Grundsätzlich gelte ein Erhaltungsgebot zu Gunsten der Streuobstbäume. Eine Entscheidung zur ausnahmsweisen Genehmigung deren Beseitigung erfordere eine eingehende Abwägung des gesetzlich statuierten öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Streuobstbestandes gegenüber dem Umwandlungsinteresse des Antragstellers. Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Streuobstbestandes seien diverse Kriterien zu beachten, wie beispielsweise der insgesamt betroffene Gesamtbestand, das Alter, die Struktur, der Artenzusammenhang und die Abgrenzung des äußeren Randes. Im Genehmigungsbescheid finde sich keinerlei Darstellung und Abwägung widerstreitender Interessen an der Erhaltung der Streuobstwiese einerseits und deren Beseitigung andererseits. Es werde lediglich festgestellt, dass ein Ausgleichskonzept vorhanden sei, das die Behörde offenbar für hinreichend erachte, ohne dass in irgendeiner Weise ermittelt und substantiiert dargestellt werde, aus welchen Gründen Interessen an der Beseitigung des Streuobstbestandes überwögen und warum diese Interessen nicht auch bei Erhaltung des Streuobstbestandes hinreichend bedient werden könnten. Die Genehmigungsbehörde stelle vielmehr pauschal auf - nicht näher dargelegte, gewürdigte und abgewogene - städtebauliche Interessen der Stadt ... ab. Während die Rodung einen erheblichen und zunächst irreversiblen (und lediglich mit erheblichem zeitlichem Verzug ausgleichbaren) Eingriff in die Belange des Natur- und Umweltschutzes zur Folge hätte, würden durch die angestrebte Bebauung keine dringenden oder notwendigerweise zu realisierenden öffentlichen Interessen verfolgt, welchen nicht auch an anderer Stelle - ohne Beseitigung eines hochwertigen Streuobstbestandes - entsprochen werden könnte. Jedenfalls sei das Gegenteil nicht geprüft worden oder sonst ersichtlich. Die Behörde verkenne, dass der Ausgleich die notwendige Rechtsfolge bei Umwandlung von Streuobstflächen nach § 33a Abs. 3 NatSchG sei, jedoch nicht das Erfordernis der vorgelagerten Abwägung der betroffenen Belange ersetze. Der Eingriff wiege hier aufgrund der aktenkundig besonders hohen Wertigkeit des Streuobstbestands - Biotoptyp „alter Streuobstbestand auf Fettwiese“ - besonders schwer. Es handele sich um Kernflächen des Biotopverbunds mittlerer Standorte. Ferner seien auch die im Bescheid vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen unzureichend, insbesondere weil der sogenannte „Time Lag“ bis zum erneuten Aufwuchs der ersatzgepflanzten Streuobstbestände nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. In einer auf den 11.08.2022 datierten E-Mail zwischen zwei Sachbearbeitern des Landratsamtes ... wird Folgendes ausgeführt (vgl. Bl. 73 Akte des Landratsamtes). „Hallo Herr […] RA […] rief heute in der Angelegenheit des Widerspruchs des ... gegen eine Genehmigung zum Umbruch einer Streuobstwiese in der Stadt ... für deren Bauleitplanung an. Über den Widerspruch hatten Sie die Stadt informiert und auch, dass dieser aufschiebende Wirkung hat. […]. Die Stadt ... hat nun die Kanzlei […] in […] mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Wir hatten der Stadt mitgeteilt, dass wir nur verzögert den Fall bearbeiten können aus Kapazitätsgründen. Der RA will sich den Vorgang ansehen und hat am 13.09. mit der Stadt eine abschließende Besprechung. Dann wird voraussichtlich ein Antrag auf Sofortvollzug bei uns gestellt. Falls der ... klagen würde, möchte der RA ein zügiges Gerichtsverfahren erreichen, da andernfalls die Umsetzung der Bebauung einige Jahre verzögert werden könnte. […].“ Mit E-Mail vom 28.10.2022 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen dem Landratsamt ..., Untere Naturschutzbehörde, einen als Entwurf betitelten Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Umwandlungsgenehmigung vom 07.12.2021 und erklärte in der vorgenannten E-Mail unter anderem Folgendes (vgl. Bl. 77 ff. der Akte des Landratsamtes): „[…] Die Stadt ... möchte daher einen Antrag auf Sofortvollzug der Genehmigung stellen. Wir gestatten uns, Ihnen den Entwurf dieses Antrags angehängt vorab zur Abstimmung zukommen zu lassen und wären Ihnen für eine kurzfristige Rückäußerung dankbar, ob das Antragsschreiben so ausreichend ist. […].“ Mit weiterer E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen an das Landratsamt vom 16.11.2022 führte dieser Folgendes aus (vgl. Bl. 91 der Verfahrensakte des Landratsamtes): „Sehr geehrter Herr […], vielen Dank für Ihre Eingangsbestätigung. Nachdem zwischenzeitlich zwei Wochen verstrichen sind und die Rodungszeit begonnen hat, gestatte ich mir die Nachfrage nach dem Stand der Durchsicht durch Ihre Mitarbeiter. Kann der Antrag in der Ihnen überlassenen Fassung gestellt werden und bis wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen? Unsere Mandantin würde gerne kurzfristig roden. […].“ Mit im Anhang einer E-Mail vom 17.11.2022 an das Landratsamt ... übersandtem Schreiben beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen sodann, die sofortige Vollziehung der Umwandlungsgenehmigung vom 07.12.2021 anzuordnen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Aufstellung des Bebauungsplans „Industriegebiet ..., ... . ... " sei eine lange Abstimmungsphase vorausgegangen, in die - neben den Naturschutzverbänden - unter anderem der Regionalverband ..., aber auch die Naturschutzbehörden eingebunden gewesen seien. Die Ausweisung des Industriegebiets ... im Regionalplan des Regionalverbandes ... als regional bedeutsamer Standort und die Zulassung einer Bedarfsdeckung nur als Erweiterung dieses Gebiets sei erst erfolgt, nachdem die Stadt ... gegenüber dem Regionalverband den Bedarf durch Vorlage eines Gutachtens zur Bedarfsdeckung nachgewiesen habe. Der Regionalverband ... sehe eine gewerblich-industrielle Bedarfsdeckungsaufgabe bei der Stadt ... als Mittelzentrum. Zudem seien im Zuge der Prüfung von Standortalternativen Untersuchungen mit Umweltprüfungen erfolgt, mit denen dargelegt worden sei, dass die erforderliche Bedarfsdeckung nur im aktuellen Plangebiet erfolgen könne, da an anderen Standorten im direkten Umfeld des Industriegebiets größere Restriktionen zu überwinden gewesen wären und auch hochwertige naturschutzrechtlich relevante Schutzgegenstände beeinträchtigt würden (FFH-Gebiet, Landschaftsschutzgebiet mit noch umfangreicheren Streuobstbeständen im Nordwesten sowie hochwertige Waldflächen im Norden, Osten und Südosten). In der im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens vorgenommenen Umweltprüfung sei ergänzend festgestellt worden, dass der Biotopverbund, der auch die beiden Streuobstwiesen im Plangebiet beinhalte, durch eine flächige Streuobstpflanzung im südlichen Drittel des Plangebiets (die mit dem Bebauungsplan festgesetzt wurde) weiterhin aufrechterhalten werden könne. Obwohl das aktuelle Gebiet den ermittelten Bedarf nur teilweise decke, seien weitere Gewerbegebietsentwicklungen durch den Regionalverband ... nur nach Umsetzung des ... . Abschnitts des Industriegebiets ... in Aussicht gestellt worden. Wie bereits dargelegt, bestehe auf der Gemarkung der Stadt ... ein erheblicher Bedarf an Gewerbeflächen. Verschiedene Betriebe mit zahlreichen Mitarbeitern, die vor allem im Gewerbegebiet ... ansässig seien, hätten nur deshalb in ... gehalten werden können, weil ihnen zusätzliche Gewerbeflächen für die erforderlichen Erweiterungen in Aussicht gestellt worden seien. Es sei vorgesehen, im Geltungsbereich der ... . Änderung des Bebauungsplanes Grundstücke an insgesamt vier Firmen (mit insgesamt ca. 450 Mitarbeitern) zu veräußern, die bereits seit langem auf zusätzliche Gewerbeflächen gedrängt hätten und deren Umsiedlung in andere Kommunen weiterhin im Raum stehe, wenn nicht kurzfristig die Gewerbeflächen zur Verfügung gestellt würden. Es sei beabsichtigt (und erforderlich), dass die Baureifmachung der Grundstücke parallel zum Bau der Erschließungsstraße erfolge, der bereits ausgeschrieben worden sei und kurz vor dem Zuschlag stehe. Vor allem die Firma, die ein Grundstück im östlichen Bereich des Ergänzungsbebauungsplanes erhalten solle, habe bereits eine auf den Zuschnitt des Grundstücks abgestimmte Bebauung konzipiert, die kurz vor der Beantragung stehe. Es sei beabsichtigt, den Bauantrag Anfang des kommenden Jahres zu stellen, um dann im Frühjahr/Frühsommer 2023 mit der Baumaßnahme beginnen zu können. Dies wäre ausgeschlossen, wenn der Streuobstbestand nicht bis zum 31.01.2023 gerodet werden könne. Eine Verlagerung des Betriebs in einen anderen Bereich des Bebauungsplanes scheide aus, da auch hinsichtlich der übrigen Flächen mit den potentiellen Erwerbern bereits weitreichende Gespräche geführt worden seien, die aller Voraussicht nach in den Abschluss von entsprechenden Kaufverträgen münden würden. Zudem seien bereits spezielle Grundstückszuschnitte vereinbart, die nicht geändert werden könnten. Um die Abwanderung der Firmen zu verhindern, sei es erforderlich, die Flächen schnellstmöglich zu erschließen und „baureif“ zu machen, weshalb die Rodung erforderlich sei. Das Interesse der Stadt ... an dem Erhalt der Arbeitsplätze in den betroffenen Firmen sowie an den Gewerbesteuereinnahmen sei als öffentliches Interesse anzusehen und erheblich. Zu berücksichtigen sei vorliegend zudem, dass nicht der gesamte Streuobstbestand gerodet werde, sondern nur ein Teil des Streuobstbestandes. Nahezu die Hälfte des im südöstlichen Bereich des Bebauungsplangebiets vorhandenen Streuobstbestandes werde erhalten und durch die vorgesehene Neuanpflanzung im südwestlichen Bereich des Plangebiets ergänzt. Die Fläche, auf der ein neuer Streuobstbestand angepflanzt werde, sei zudem ca. 1.200 m2 größer als die insgesamt zu rodende Fläche. Hinzu komme, dass die bebaubare Fläche in dem Baugebiet durch eine bis zu acht Meter hohe Böschung von dem Streuobstbestand abgegrenzt werde. Insofern sei nicht zu erwarten, dass eine Beeinträchtigung des bestehenden und des neu anzupflanzenden Streuobstbestandes durch die baulichen Anlagen und deren Nutzung erfolge. Auch eine Erweiterung des Gewerbegebiets komme aufgrund der Topografie mithin nicht in Betracht. Damit könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Erhaltung des Streuobstbestandes, dessen Rodung genehmigt worden sei, im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Anders als der ... wohl meine, da er auf einen Abwägungsausfall abstelle, sei vorliegend keine Abwägungsentscheidung zu treffen, sondern eine Ermessensentscheidung, die hinsichtlich der Frage, ob die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, einen gewissen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite beinhalte. Die Naturschutzbehörde sei aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes berechtigt und verpflichtet, auch eigene Erkenntnisse in die Entscheidung über den Genehmigungsantrag einfließen zu lassen. Der vom ... behauptete „Abwägungsausfall“ liege jedenfalls nicht vor. Das Landratsamt ... als Genehmigungsbehörde habe mit Ziffer II des Tenors die Antragsunterlagen zum Bestandteil der Entscheidung erklärt. Mithin seien die in dem Antrag enthaltenen Ausführungen der Stadt ... auch zum Inhalt der Entscheidung des Landratsamtes geworden, selbst wenn sie in der Begründung des Genehmigungsbescheides nicht mehr explizit ausgeführt würden. Die Naturschutzbehörde habe sich intensiv mit den Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung befasst und ihre Entscheidung auch darauf gegründet. Die getroffene Ermessensentscheidung sei mithin rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Schließlich seien auch die Ausgleichsmaßnahmen nicht unzureichend, der Eingriff werde vielmehr durch diese sogar überkompensiert. Belege oder Vermerke darüber, dass der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter über den Antrag der Stadt ... auf Anordnung der sofortigen Vollziehung und/oder über den dieser Antragstellung vorangehenden Austausch zwischen dem Landratsamt ... und der Stadt ... in Kenntnis gesetzt worden wäre, lassen sich der Akte des Antragsgegners nicht entnehmen. Mit Bescheid vom 21.11.2022 ordnete das Landratsamt ... hierauf die sofortige Vollziehung der Umwandlungsgenehmigung vom 07.12.2021 an (Bl. 103 ff. der Verfahrensakte des Landratsamtes). Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, die sofortige Vollziehung sei auf Antrag der Beigeladenen angeordnet worden, nachdem der Antragsteller am 10.05.2022 Widerspruch gegen die Umwandlungsgenehmigung eingelegt habe. Die Antragsbegründung der Beigeladenen vom 17.11.2022 sei integraler Bestandteil der vorliegenden Anordnung. Das Landratsamt nehme hierauf vollumfänglich Bezug und schließe sich dieser nach eingehender Prüfung und Bewertung inhaltlich an. Insgesamt komme das Landratsamt zu folgendem Ergebnis: Die dem Antrag zu Grunde liegende Umwandlungsgenehmigung sei rechtmäßig. Die Entscheidung sei nach Prüfung und Abwägung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33a NatSchG sowie in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens getroffen worden. Selbst wenn der hiergegen eingelegte Widerspruch zulässig sein sollte, sei er jedenfalls nicht begründet. Es werde nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass die Erhaltung des Streuobstbestandes nicht im überwiegenden Interesse liege. Die Genehmigung entspreche auch den inhaltlichen Kriterien des Vollzugserlasses des Umweltministeriums vom 19.04.2022, der erst nach Erteilung der Genehmigung vom 07.12.2021 herausgegeben worden sei. Der Verlust an Streuobstwiesen werde vollständig innerhalb einer angemessenen und auch im Bescheid festgelegten Frist ausgeglichen. Ein Time Lag werde hierbei berücksichtigt. Derzeit sei davon auszugehen, dass die Ersatzpflanzungen plangemäß im Herbst 2023 abgeschlossen werden könnten. Das besondere und überwiegende Vollzugsinteresse der durch die Genehmigung vom 07.12.2021 begünstigten Stadt ... werde in deren Antrag zutreffend und nachvollziehbar dargelegt, z.B. der bereits lang andauernde Planungsprozess und die im Zuge dieses Prozesses durchgeführten raumordnerischen und bauleitplanerischen Verfahren. Die wesentlichen planerischen Entscheidungen, die zur Ausweisung der Gewerbegebietserweiterung an diesem Standort und in dieser Ausgestaltung geführt hätten, hätten in einem Zeitraum stattgefunden, in dem die Regelung des § 33a NatSchG noch nicht bestanden hätte. Als besonders dringlich werde der Umstand gewertet, dass eine Rodung bis Ende Februar 2023 vor Beginn der Vogelbrutzeit abgeschlossen sein müsse, um gravierende Verzögerungen bis mindestens Oktober 2023 zu vermeiden. Sollte sich dem abzuwartenden Abschluss des Widerspruchsverfahrens noch eine Klage anschließen, würden sich weitere Verzögerungen ergeben. Angesichts der bereits langen Planungs- und Verfahrensdauer sowie der beschriebenen Umstände (bereits weitreichende Gespräche mit Kaufinteressenten, Grundstückszuschnitte, Gefahr der Abwanderung von Firmen) sei eine solche Verzögerung weder der Stadt ..., noch den Grundstücksinteressenten zumutbar. Auch das öffentliche Interesse der Stadt ... an dem Erhalt der Arbeitsplätze in den betroffenen Firmen sowie an den Gewerbesteuereinnahmen sei nachvollziehbar und hier deutlich höher zu bewerten als das Interesse des Widerspruchsführers am Erhalt der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des Widerspruchs- und ggf. Klageverfahrens. Noch am 21.11.2022 übersandte das Landratsamt ... dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen den Bescheid vom 21.11.2022 per E-Mail im pdf-Format unter gleichzeitiger Ankündigung, dass das Original noch per Post zugehen werde. Im zur Akte des Landratsamtes genommenen Ausdruck dieser E-Mail vom 21.11.2022 ist handschriftlich vermerkt, dass eine Mehrfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch unmittelbar an die Stadt ..., ..., per E-Mail versandt worden sei (vgl. Bl. 107 der Verfahrensakte des Landratsamtes). In dem die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthaltenden Bescheid vom 21.11.2022 wird als Anmerkung unter Ziffer II ferner Folgendes festgehalten: „Mehrfertigung erhalten mit Empfangsbekenntnis: Rechtsanwälte ... […] Ihr Az. ... “ (vgl. Bl. 103 der Verfahrensakte des Landratsamtes). Belege oder Vermerke darüber, dass eine Mitteilung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch gegenüber dem Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigten vorab per E-Mail erfolgt wäre, lassen sich der Akte des Antragsgegners demgegenüber nicht entnehmen. Ebenso wenig finden sich in der Akte des Landratsamtes ... Belege oder Vermerke darüber, an welchem Tag eine Mehrfertigung des Bescheids vom 21.11.2022 in Richtung des Antragstellers bzw. dessen Prozessbevollmächtigtem zur Post gegeben wurde. Der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 28.11.2022, eingegangen um 13:37 Uhr, um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung seines Antrags trug er zunächst vor, er habe erst am Tag seines Eilrechtsschutzersuchens, also am 28.11.2022, per Briefpost das Schreiben des Antragsgegners vom 21.11.2022 erhalten, mit welchem zugunsten der Stadt ... die sofortige Vollziehbarkeit der dieser mit Bescheid vom 07.12.2021 erteilten naturschutzrechtlichen Umwandlungsgenehmigung angeordnet worden sei. Hintergrund dessen sei, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als i.S.v. § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung mit Schreiben vom 10.05.2022 Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.12.2021 eingelegt habe, nachdem er über dessen Existenz im Rahmen einer Informationsanfrage per E-Mail vom 11.04.2022 informiert worden sei (hierzu wird verwiesen auf Anlage Ast-05, vgl. Bl. 31 f. GA). Weder der Antragsgegner noch die Beigeladene hätten den Antragsteller über den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit informiert. Unmittelbar nach Erlangung der Kenntnis vom Ergehen der Sofortvollzugsanordnung sei ein Vertreter des Antragsgegners zu der betreffenden Streuobstwiese gefahren und habe dort feststellen müssen, dass die Durchführung der Rodungsmaßnahmen bereits im Gange gewesen und noch bis zum Sonnenuntergang fortgesetzt worden sei. Nur infolge eines persönlichen Einsatzes des Landesvorsitzenden, der zwischenzeitlich vor Ort gekommen sei, habe erreicht werden können, dass die Rodungen nicht vollständig beendet worden seien. Der Antrag sei akzessorisch zu dem in der Hauptsache eingereichten Rechtsmittel zulässig. Bei der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung zur Rodung eines gesetzlich geschützten Streuobstbestandes handele es sich um eine von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erfasste Entscheidung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasse jegliche Genehmigung, die im Kontext der Realisierung eines Vorhabens bzw. einer Planung erteilt werde. In diesem Sinne werde auch die Genehmigung zur Rodung eines Streuobstbestandes, ohne die das Vorhaben nicht - jedenfalls nicht entsprechend den diesbezüglichen Planungen - realisiert werden könne, von dieser Vorschrift erfasst. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei auch nach der teilweise erfolgten Rodung noch vorhanden. Der Streuobstschutz des § 33a NatSchG stelle nicht auf einzelne Bäume ab, sondern auf definiert geschützte Streuobstbestände nach Flächengröße. Da die vom Bescheid betroffene Fläche Teil einer unter diese Definition fallenden Streuobstwiese sei, sei deren Schutz mit der Rodung einzelner - wenngleich vieler - Bäume nicht untergegangen. Es befänden sich sowohl auf der Fläche als auch in deren Umfeld weiterhin Obstbäume und die Streuobstwiese höre durch die Rodung von Bäumen nicht auf zu existieren, sondern könne durch Wiederanpflanzung - wenngleich mit erheblichem Zeitverzug - ihre Wertigkeit wiedererlangen. Er mache geltend, dass der angefochtene Bescheid gegen entscheidungserhebliche umweltbezogene Rechtsvorschriften verstoße. Die streitgegenständliche Entscheidung des Antragsgegners berühre auch ersichtlich seine satzungsgemäßen Aufgaben, die in seiner staatlich anerkannten Satzung (hierzu wird verwiesen auf Anlage ASt.-08, vgl. Bl. 39 GA) ausgewiesen seien. Über die Existenz des Bescheids vom 07.12.2021 sei er erst - im Zuge einer landesweit an die in den Landkreisen jeweils zuständigen Naturschutzbehörden gerichteten Abfrage - per E-Mail vom 11.04.2022 informiert worden. Der Antrag sei auch begründet. Im Zuge einer Beobachtung der Praxis des Umgangs mit § 33a NatSchG habe er leider feststellen müssen, dass die Vorschrift des § 33a NatSchG bislang nicht erkennbar dazu geführt habe, dass Vorhabenplanungen eine Inanspruchnahme von Streuobstbeständen zu vermeiden versuchten oder die für die Prüfung von Anträgen auf Genehmigung zur Rodung und Umwandlung von Streuobstbeständen zuständigen Naturschutzbehörden die pflichtgemäß durchzuführende Prüfung im Sinne des Gesetzes und seiner Begründung betrieben. Im Rahmen einer landesweiten Abfrage der behördlichen Praxis habe er erfahren müssen, dass kaum ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Rodung und Umwandlung geschützter Streuobstbestände abgelehnt werde. Regelmäßig finde sich weder in den eingereichten Anträgen noch in den Genehmigungsbescheiden eine den Anforderungen entsprechende Sachverhaltsermittlung oder eine eingehende Bewertung der widerstreitenden Interessen. Insbesondere fehle es regelmäßig an jeglicher dokumentierten Abwägung. Primärzweck des § 33a NatSchG sei es, dem fortschreitenden Verlust von Streuobstbeständen durch Umwandlung in Wohnbebauung zu begegnen (hierzu wird verwiesen auf Parlamentarische Anfrage (Nr. 4) an die Landesregierung vom 23.06.2021, Drs. 17/290, vgl. Bl. 70 GA). Der durch § 33a NatSchG vermittelte Schutz sei unmittelbar und landesweit seit dem 31.07.2020 gültig, und zwar auch dann, wenn für entsprechende Baugebiete bereits langjährige Planungen, Darstellungen in Flächennutzungsplänen oder Aufstellungsbeschlüsse vorlägen (hierzu wird verwiesen auf Parlamentarische Anfrage (Nr. 5) an die Landesregierung vom 23.06.2021, Drs. 17/290, vgl. Bl. 70 GA). Der Bescheid sei bereits wegen eines Abwägungsausfalls rechtswidrig. Ausweislich der Gesetzesbegründung folge aus § 33a NatSchG ein grundsätzliches Erhaltungsgebot zu Gunsten von Streuobstbeständen. Eine Entscheidung zur ausnahmsweisen Genehmigung deren Beseitigung erfordere eine eingehende Abwägung des gesetzlich statuierten öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Streuobstbestandes gegenüber dem Umwandlungsinteresse des Antragstellers. Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Streuobstbestands seien diverse Kriterien zu beachten, wie beispielsweise der insgesamt betroffene Gesamtbestand, das Alter, die Struktur, die Artenzusammensetzung, der Zusammenhang und die Abgrenzung des äußeren Randes. Die geforderte Abwägung habe die Genehmigungsbehörde nicht bzw. nicht ansatzweise hinreichend vorgenommen. Im angefochtenen Genehmigungsbescheid finde sich keinerlei Darstellung und Abwägung widerstreitender Interessen an der Erhaltung der Streuobstwiese einerseits und deren Beseitigung andererseits. Der Antragsgegner beschränke sich in seinen Erwägungen vielmehr darauf, dass für Ausgleich gesorgt werde, ohne die biologische Wertigkeit des Streuobstbestands gegenüber dem Interesse der Gemeinde an der Rodung abzuwägen. Der Antragsgegner habe offenbar verkannt, dass der Ausgleich die notwendige Rechtsfolge bei Umwandlung von Streuobstflächen nach § 33a Abs. 3 NatSchG sei, jedoch nicht das Erfordernis der vorgelagerten Abwägung der betroffenen Belange ersetze. Dass eine weitergehende Abwägung gefordert sei, in welche der Belang des Erhalts von Streuobstwiesen mit hohem Gewicht einzustellen sei und diesem nur besonders qualifizierte, dem eingehend gegenüber gestellte und im Einzelfall höher gewichtete Interessen vorgezogen werden könnten, folge auch aus den „weitere[n] Hinweise[n] zur Anwendung des § 33a NatSchG (Erhaltung von Streuobstbeständen)“ des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 01.04.2021 (Az.: 71-8830.40/20). Noch klarer werde dies in dem von den Behörden zu beachtenden und anzuwendenden „Vollzugserlass zum Schutz von Streuobstbeständen“ des Umweltministeriums vom 19.04.2021 - „Ermessenskonkretisierende Hinweise zur Anwendung von § 33a Abs. 2 NatSchG“ (dort Seite 3 ff.) - vorgegeben. Der Eingriff wiege hier aufgrund der aktenkundig besonders hohen Wertigkeit des Streuobstbestands - Biotoptyp „alter Streuobstbestand auf Fettwiese“ - besonders schwer. An dessen Erhaltung bestehe ein erhöhtes Interesse. Wie in den Antragsunterlagen beschrieben, handele es sich um Kernflächen des Biotopverbunds mittlerer Standorte. Nach der tierökologischen Untersuchung zum Umweltbericht handele es sich bei der südöstlichen Streuobstwiese um ein Jagdhabitat verschiedener Fledermausarten. Weiterhin befänden sich in beiden Beständen Höhlen- und Quartierbäume von Fledermäusen. Die Bestände dienten als Nahrungs- und Jagdhabitat verschiedener Vogelarten und dienten auch als Brutreviere. Durch die Umwandlung gingen demzufolge Nahrungs- und Jagdhabitate von Fledermäusen und Vögeln, Höhlen- und Quartierbäume von Fledermäusen sowie Brutreviere von Vögeln verloren. Aufgrund der Schwere des Eingriffs bedürfe es entsprechend hochgewichtiger Rechtfertigungsgründe. Zur Feststellung überwiegender öffentlicher Interessen gehöre auch das Nichtvorhandensein von Alternativlösungen. Der Beigeladenen stünden aber keine solchen Gründe zur Seite; es bestehe kein dringliches städtebauliches Interesse an der Realisierung der Planung, insbesondere nicht an einem Standort bzw. einer Variante, welche Zugriff auf die betroffene Streuobstwiese nehmen wolle. Soweit die Aussage getroffen werde, dass der Standort sich im Vergleich zu anderen möglichen Flächen am besten eigne, ergebe sich aus den Unterlagen nicht, welche anderen Flächen diesbezüglich geprüft worden seien. Soweit die Gegenseite in Bezug auf die Frage des Bedarfs an Gewerbeansiedlung auf groß- und kleinräumige Standortalternativenprüfungen und auf Abwägungen abstelle, die aus anderweitig vorausgegangenen Planungsprozessen stammten und die man sich zu eigen mache, sei darauf hinzuweisen, dass diese bislang nicht verfahrensgegenständlich seien. Die in den Antragstellungen der Beigeladenen und deren Bescheidung durch den Antragsgegner lediglich behaupteten, indessen nicht durch entsprechende Unterlagen, welche die durchgeführten Prüfungen und diesbezüglichen Abwägungsentscheidungen dokumentierten, belegten Angaben, könnten den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht per se legitimieren. Maßgeblich seien insofern die in der Behördenakte des Antragsgegners dokumentierten bzw. ausdrücklich und begründet hinzugezogenen und vorgelegten anderweitigen Unterlagen, an welchen es vorliegend indessen fehle. Soweit in Unterlagen zur Begründung des Bebauungsplans allgemein auf einen vermeintlichen Bedarf an Schaffung von Gewerbe- und Industriefläche - trotz diesbezüglich selbst erkanntem Rückgang an Nachfrage - abgestellt werde, sei dies ohne nähere Begründung naturgemäß nicht nachvollziehbar und stelle nur einen „Allgemeinplatz“ dar. Eine erwähnte (acht Jahre alte) „Gewerbeflächenpotenzialanalyse für die Verwaltungsgemeinschaft ... / ... “ liege ebenfalls nicht vor und sei daher weder prüfbar, noch könne auf diese einfach pauschal Bezug genommen werden. Darüber hinaus werde auch kein ausreichender Ausgleich nach § 33a Abs. 3 NatSchG vorgesehen. Das Ausgleichskonzept sehe hier auf 12.547 m2 Ersatzpflanzungen vor. Es sei jedoch höchst fragwürdig, ob eine ca. 1:1 Kompensation angesichts der Wertigkeit des Biotops und der zeitlichen Verzögerungen, die mit einer Neupflanzung einhergingen, hinreichend sei. Teile der Ausgleichsflächen lägen zudem im Bereich des Schutzstreifens einer Leitungstrasse. Es sei davon auszugehen, dass diese Flächen eine geringere natur- und artenschutzrechtliche Wertigkeit haben würden. Hinzu komme, dass die ökologische Wertigkeit der Ausgleichsfläche auch deshalb nicht derjenigen der bestehenden Streuobstflächen gleichkomme, da die derzeit angrenzenden Äcker versiegelt und durch Industrieflächen ersetzt würden, welche einen deutlich erhöhten Störfaktor für Natur und Arten auf den Ausgleichsflächen darstellten. Insgesamt seien daher ein Ausgleich deutlich über 1:1 anzuordnen und zusätzliche Maßnahmen zur Kompensation von Time-Lag-Effekten festzusetzen. Ein überwiegendes Vollzugsaussetzungsinteresse sei jenseits der im Zuge summarischer Prüfung zu prognostizierenden überwiegenden Erfolgsaussichten seines Widerspruchs hier schon deshalb gegeben, weil eine Vollziehung der Rodung zu einem irreversiblen Verlust des konkreten geschützten Baumbestandes führe. Die per Nebenbestimmung aufgegebene Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen der Ersatzpflanzung vermöge erst in Jahrzehnten zur Entwicklung eines Zustandes vergleichbarer ökologischer Wertigkeit für die Biodiversität führen und ändere vor diesem Hintergrund nichts an der grundsätzlichen Irreversibilität der Eingriffsfolgen. Auf der anderen Seite blieben die Interessen an der Realisierung des Baugebietes, sofern und soweit dies rechtlich zulässig und gesetzeskonform möglich sein sollte, auch im Falle einer Aussetzung der Vollziehung der Rodung bestehen. Dass eine bloße Verzögerung der - unterstellt rechtskonform möglichen - Realisierung des Baugebiets dessen Sinn und Zweck bzw. die diesem zugesprochenen Vorteile entfallen ließe, könne der Akte nicht konkret entnommen werden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 10.05.2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.12.2021 ( ... . ... - ... . ... - ... ) auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Umwandlung eines geschützten Streuobstbestandes im Gewann „ ... “ wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen und die Wiederaufnahme der Rodungsarbeiten zuzulassen. Zur Begründung wiederholt der Antragsgegner im Wesentlichen seine Ausführungen aus den Bescheiden vom 07.12.2021 und vom 21.11.2022 und fügt ergänzend hinzu, im Antrag der Stadt ... vom 10.09.2021 (hierzu wird verwiesen auf Bl. 11 ff. der Akte des Landratsamtes), der zum Bestandteil seiner Entscheidung vom 07.12.2021 erklärt worden sei (hierzu wird verwiesen auf Bl. 34 der Akte des Landratsamtes), sei ausgeführt worden, weshalb die Erhaltung des Streuobstbestandes nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Insbesondere könne durch den etwa hälftigen Erhalt des südöstlichen Streuobstbestandes davon ausgegangen werden, dass sowohl die Leistungsfähigkeit für den Naturhaushalt als auch für den Erhalt der Artenvielfalt hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt werde und die biologische Vielfalt im Plangebiet keine signifikanten Veränderungen erfahren werde. Insbesondere seien dabei die im Zuge des Planungsprozesses durchgeführten raumordnerischen und bauleitplanerischen Verfahren, die wesentlich zur Ausweisung der Gewerbegebietserweiterung an diesem Standort und in dieser Ausgestaltung geführt hätten, zu berücksichtigen. Alternativen an anderer Stelle gebe es nicht. ... sei - sowohl im Regionalplan als auch im Flächennutzungsplan - als Schwerpunkt für gewerbliche Entwicklung der Stadt ... vorgesehen. In den Begründungen des Bebauungsplanverfahrens und des Verfahrens zur Änderung der Flächennutzungsplanung werde dargelegt, dass ein Bedarf an der Ausweisung von Industriegebietsflächen mindestens im Umfang der aktuellen Baugebietsfläche bestehe. Weiterhin werde im Rahmen einer Standortalternativenprüfung dargelegt, dass sich der Standort des aktuellen Planverfahrens im Vergleich zu anderen in Frage kommenden Gebieten am besten eigne. Die Ausweisung einer Baugebietsfläche im aktuellen Umfang und Zuschnitt sei am aktuellen Standort im Rahmen der Prüfung des Plangebietes als erforderlich ermittelt worden. Dies sei seitens des Landratsamtes geprüft und die Ausführungen im Antrag der Stadt ... zu eigen gemacht worden. Deshalb seien sie als Bestandteil zur Entscheidung (neben anderen Anlagen) erklärt worden. Allein deshalb könne nicht die Rede davon sein, dass das Landratsamt keine Abwägung im vorliegenden Fall vorgenommen habe - das Gegenteil sei der Fall. Das Landratsamt habe sein Ermessen derart ausgeübt, dass die Frage, ob die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, verneint worden sei. Auf eine nochmalige dezidierte, ausführliche Begründung in der Entscheidung vom 07.12.2021 sei in Anbetracht des § 39 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG verzichtet worden, da eine positive Entscheidung zugunsten des Antragstellers ergangen und darüber hinaus die entsprechenden Begründungen zu eigen gemacht und zu Bestandteilen der Entscheidung erklärt worden seien. Die Vorgaben des in der Zwischenzeit erfolgten Vollzugserlasses des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (UM) vom 19.04.2022 stützten die Vorgehensweise des Landratsamtes, insbesondere hinsichtlich der Frage der Bedeutung des Streuobstbestandes für den Naturhaushalt. Denn hier komme es vorliegend auf den Einzelfall an, unter anderem die Qualität des aktuellen Bestandes, die Anzahl und Qualität weiterer Streuobstbestände in der räumlichen Umgebung oder die Bedeutung des konkreten Bestandes für den funktionalen Biotopverbund. Durch den vorgesehenen hälftigen Erhalt des Streuobstbestandes mit gemischter Altersstruktur (dies habe durch eine optimierte Planung seitens der Stadt ... erreicht werden können) sei eine signifikante Veränderung der biologischen Vielfalt nicht zu erwarten, weil in räumlicher Nähe weitere Streuobstbestände in ausreichender Größe vorhanden sein würden. Dessen Erhalt trage zur Sicherung des Status Quo bei und erfülle weiterhin seine Funktion im Biotopverbund. Zusammen mit dem neu zu pflanzenden Bestand entstehe im Ergebnis wiederum eine größere zusammenhängende Fläche, die ihre Funktion im Biotopverbund erfüllen werde. Aus dem Ausgleichskonzept ergebe sich, dass die vorgesehene Ersatzpflanzung (Pflanzgebote PFG 1 und PFG 1*) im südlichen Bereich des Bebauungsplanes im direkten Anschluss an den bestehenden Bestand junger Altersstruktur und den bestehenden, nicht zu rodenden Teil des Bestandes mit gemischter Altersstruktur erfolgen werde. Die bestehenden Bestände würden folglich miteinander vernetzt werden. Daraus ergebe sich auch, dass ein kleiner Teil der Pflanzung im Bereich des Schutzstreifens einer Leitungstrasse liegen werde. Auf die Bewertung des Ausgleichs habe dies jedoch keine Auswirkungen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die der Beigeladenen momentan zur Verfügung stehenden Gewerbeflächen seien „aufgebraucht“. Deshalb habe die Beigeladene nach einer Änderung des einschlägigen Regionalplans im Jahr 2020 eine Änderung des Flächennutzungsplans umgesetzt, mit der im Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet „Industriegebiet ... “ eine zusätzliche gewerbliche Fläche ausgewiesen worden sei. Zudem sei parallel zur Änderung des Regionalplans und des Flächennutzungsplans der Bebauungsplan „Industriegebiet ..., ... . ... t“ aufgestellt worden. Dabei seien jeweils auch der Bedarf und mögliche Alternativen überprüft worden (vgl. dazu etwa Nr. 6 der Begründung des Bebauungsplans). In den Verfahren seien auch der Antragsteller und der Ortsverband ... des Antragstellers beteiligt gewesen. Während andere Naturschutzverbände im Rahmen der Beteiligung auch zu den Eingriffen in die Streuobstbestände Stellung genommen hätten, sei vom Antragsteller im Verfahren der Regionalplanänderung keine Stellungnahme abgegeben worden. Der Ortsverband des Antragstellers, der sowohl im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes als auch im Bebauungsplanverfahren beteiligt worden sei, habe in beiden Verfahren keine Stellungnahme abgegeben. Bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes sei auf die Streuobstbestände und angesichts des Inkrafttretens des § 33a NatSchG am 31.07.2020 auf das Erfordernis einer Genehmigung nach § 33a Abs. 2 NatSchG hingewiesen worden (hierfür wird verwiesen auf die erneute Offenlage vom 08.10.-08.11.2021 auf Bl. 1813 und 1833 der Bebauungsplanakte). Der Widerspruch des Antragstellers sei im Rahmen einer „konzertierten Aktion“ erfolgt, da der Antragsteller gegen sämtliche in Baden-Württemberg erteilten Ausnahmegenehmigungen nach § 33a Abs. 2 NatSchG Widerspruch eingelegt habe. Dem Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung habe das Landratsamt mit Bescheid vom 21.11.2022, zugestellt am 25.11.2022, entsprochen. Die Anordnung des Sofortvollzugs habe die Beigeladene zum Anlass genommen, denjenigen Teil der im südöstlichen Bereich des Bebauungsplangebiets befindlichen Streuobstwiese zu roden, der sich im Bereich des Baufensters und auf der vorgesehenen sich anschließenden Böschung befunden habe. Vor der Fällung seien die Bäume durch die biologische Baubegleitung auf einen etwaigen Besatz vor allem von Fledermäusen in den Hohlräumen untersucht (und kein Besatz vorgefunden) worden. Kurz vor Abschluss der Rodungsmaßnahme sei der vorliegende Eilantrag des Antragstellers beim Verwaltungsgericht eingegangen. Umgehend nach der telefonischen Kontaktaufnahme des Vorsitzenden der Kammer mit den Mitarbeitern bzw. Vertretern der Beigeladenen seien die Rodungsarbeiten eingestellt worden. Es verblieben ein größerer Baum, der durch die Vertreter des Antragstellers „geschützt“ worden sei, sowie zwei kleinere Bäume. Der Streuobstbestand sei im südöstlichen Bereich des Bebauungsplangebietes mithin nicht mehr vorhanden. Von der Ausnahmegenehmigung (und dem angeordneten Sofortvollzug) sei zudem ein Streuobstbestand im nordwestlichen Bereich des Bebauungsplangebietes (westlich des Wendehammers der Erschließungsstraße) erfasst. Dieser Streuobstbestand sei nicht gerodet worden und solle im Rahmen der jetzigen Vegetationspause auch nicht gerodet werden. Jedenfalls hinsichtlich des im südöstlichen Bereich des Bebauungsplans bereits gerodeten Streuobstbestandes sei der Antrag des Antragstellers bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die gefällten Bäume erfüllten nicht mehr die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 LLG, weshalb auch kein Sicherungsinteresse des Antragstellers bestehe. Eine stattgebende Entscheidung sei mithin für den Antragsteller hinsichtlich des bereits gerodeten Streuobstbestandes wertlos. Es sei zudem keine Vorschrift ersichtlich, die einen Anspruch des Antragstellers (oder eine Möglichkeit bzw. Ermächtigung des Antragsgegners) eröffnen würde, einen gefällten Streuobstbestand an Ort und Stelle zu belassen. Insofern werde die erkennende Kammer auch darum gebeten, kurzfristig die Abräumung der Fläche zu gestatten (wovon aufgrund der fernmündlich geäußerten Bitte der Berichterstatterin bisher Abstand genommen worden sei). Für eine Sicherung der bisher nicht gefällten drei Bäume bestehe ebenfalls kein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers. Diese seien nicht mehr Bestandteil eines Streuobstbestandes, sondern ein größerer singulärer Baum sowie zwei weitere kleinere Bäume, die allesamt nicht (mehr) über § 33 a NatSchG geschützt seien. Auch hinsichtlich des im nordwestlichen Bereich des Bebauungsplangebietes befindlichen Streuobstbestandes sei ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers nicht ersichtlich. Die Rodung dieses Streuobstbestandes erfolge frühestens in einem Jahr, wenn die CEF-Maßnahme A 2 umgesetzt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfte eine Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers erfolgt sein. Es sei zudem bereits fraglich, ob die erteilte Ausnahmegenehmigung dem Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 unterfalle. Danach sei das Gesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte, durch die andere als in den Nummer 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Landesrechts zugelassen werden. Mit der angegriffenen Ausnahmegenehmigung werde aber kein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 4 UVPG zugelassen, auch wenn der Begriff des Vorhabens weit zu verstehen sei (hierzu wird verwiesen auf BVerwG, Urteil vom 02.11.2017, NVwZ 2018, 986 f.). Die angegriffene Ausnahmegenehmigung gestatte „nur“ die Umwandlung der Streuobstwiese in eine andere Nutzungsart. Damit sei aber keine Zulassung eines Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 4 UVPG verbunden. Insofern sei bereits der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nicht eröffnet. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Wortlaut des § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG („soll versagt werden“) eröffne keinesfalls eine Abwägungsentscheidung, sondern sei der klare Hinweis auf eine Ermessenentscheidung mit einem sogenannten intendierten Ermessen. Dieses intendierte Ermessen werde durch die Beurteilung, ob die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden Interesse liege, insbesondere, wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung sei, weiter gelenkt. Dies führe aber nicht dazu, dass vorliegend eine Abwägungsentscheidung zu treffen gewesen wäre. Insofern könne der vom Antragsteller reklamierte Abwägungsausfall auch nicht zu einem Erfolg des Widerspruchs führen. Ein erheblicher Teil des vorhandenen Streuobstbestandes bleibe bestehen; dieser werde erweitert. Das (Bau-)Gelände werde abgegraben, sodass sich der Streuobstbestand auf einer Anhöhe befinde, die von dem Gewerbegebiet durch eine mehrere Meter hohe, mit Gehölzen bewachsenen Böschung abgegrenzt werde, wodurch sich auch der Einfluss der gewerblichen Nutzung stark verringere. Diese und weitere Gesichtspunkte hätten den Antragsgegner zurecht veranlasst, die Genehmigung zu erteilen. Der Regionalverband ... habe die Inanspruchnahme des VII. Abschnitts des Industriegebiets ... als Voraussetzung für die Ausweisung weiterer Gewerbeflächen verlangt. Die Beigeladene sei gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Vorgaben der Raumordnung gebunden, weshalb auch ein „Ausweichen“ auf andere Gewerbegebiete auf ihrer Gemarkung nicht in Betracht komme. Die Beigeladene und die weiteren zuständigen Behörden hätten sich zudem intensiv mit Alternativflächen befasst, die für eine gewerbliche Nutzung in Frage kommen würden. Dabei habe sich herausgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der betroffenen Streuobstwiesen keine vergleichbar geeigneten Flächen auf der Gemarkung der Beigeladenen zur Verfügung stünden. Auch der Antragsteller verweise ja nicht konkret auf besser geeignete Alternativen, sondern nur - ohne sich überhaupt mit dem Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanverfahren auseinanderzusetzen - darauf, dass eine derartige Alternativenprüfung nicht stattgefunden habe. Dies sei aber schlicht unzutreffend. Im Kapitel 1.2 des als Anlage zur Gerichtsakte gereichten Umweltberichts zur ... . Änderung des Regionalplans ... im Bereich ... “ (vgl. Bl. 146 ff. GA) werde im Einzelnen dargelegt, welche Standortalternativen überprüft worden seien. Der Bereich, der jetzt mit dem Bebauungsplan „Industriegebiet ..., ... . ... “ überplant werde, sei dabei als die geeignetste Alternative angesehen worden. Diese Alternativenprüfung habe weiterhin Bestand. Die Beigeladene habe durch die Hinweise im Bebauungsplanverfahren auf die nach § 33a Abs. 2 NatSchG erforderliche Genehmigung auch durchaus zum Ausdruck gebracht, dass sie sich der naturschutzfachlichen Wertigkeit der Fläche bewusst gewesen sei. Gleichwohl habe es keine besser geeigneten Alternativflächen gegeben. Soweit der Antragsteller erneut darauf verweise, dass kein ausreichender Ausgleich nach § 33a Abs. 3 NatSchG vorgesehen sei, setze er seine Wertung an die Stelle der zur Beurteilung aufgerufenen Behörde des Antragsgegners. Nachdem der Ausgleich jeweils situationsbezogen festzulegen sei, gebe es keine feststehenden Vorgaben für den Umfang des Ausgleichs. Vielmehr obliege es dem Beurteilungsspielraum der zuständigen Naturschutzbehörde, ob der Ausgleich den Anforderungen des § 33a Abs. 3 Satz 1 NatSchG entspreche oder nicht. Sollte die Beigeladene die Rodung nicht abschließen können, würde ein mindestens einjähriger Verzug der Baugebietsentwicklung eintreten, der aller Voraussicht nach zu einer Abwanderung der Firmen führen werde, die bereits seit mehreren Jahren auf die zugesagten Flächen warteten und angekündigt hätten, mit ihrer Betriebserweiterung nicht zuwarten zu können. Mit der Abwanderung der Firmen wäre ein erheblicher Einbruch der Gewerbesteuerzahlungen verbunden. Die Beigeladene sei mithin darauf angewiesen, auch noch die letzten drei Bäume zu roden. Dem Gericht haben die Verfahrensakte des Landratsamtes ... (1 Band), die Akten des Planaufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan „Industriegebiet ..., ... . ... “ (5 Bände), die Akten des Planaufstellungsverfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans „ ... “, Industriegebiet ... ... ... (3 Bände) und eine Verfahrensakte der Stadt ... zur Umwandlungsgenehmigung vom 07.12.2021 (1 Band) vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. II. Der Antrag hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 10.05.2022 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegen die Umwandlungsgenehmigung des Landratsamtes ... vom 07.12.2021 gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO statthaft, denn der Antragsgegner hat auf Antrag der von der Umwandlungsgenehmigung begünstigten Beigeladenen mit Bescheid vom 21.11.2022 deren sofortige Vollziehung angeordnet. b) Dem Antragsteller fehlt es auch nicht an der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernden Antragsbefugnis. In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ist ein Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO grundsätzlich nur zulässig, wenn der antragstellende Dritte geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Abweichend hiervon kann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und im Falle eines Verfahrens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war (Nr. 3a) bzw. im Falle eines Verfahrens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3b). Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. aa) Der antragstellende ... ( ... ) ... ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung (vgl. ... ). bb) Die streitgegenständliche, auf § 33a Abs. 2 und 3 NatSchG gestützte Genehmigung zur Umwandlung eines Streuobstbestandes unterfällt als Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auch dem Katalog der in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Entscheidungen. Entscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sind Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Als Auffangtatbestand, der der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention, BGBl. 2006 II S. 1251) dient, ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG grundsätzlich weit auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 - 7 C 28.18 -, ZUR 2020, 296; Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 1 UmwRG Rn. 19). (1) Anders als der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen meint, dürfte die durch Verwaltungsakt vom 07.12.2021 genehmigte Umwandlung eines Streuobstbestandes in Gestalt der Rodung zum Zwecke der Erweiterung eines Industriegebietes zunächst ein Vorhaben in dem vorgenannten Sinne darstellen. Hinsichtlich des Begriffs des Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG wollte sich der Gesetzgeber an der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 (entspricht § 2 Abs. 2 a.F.) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) orientieren, gleichzeitig aber - insoweit anders als bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - auf eine Bezugnahme auf den in § 2 Abs. 4 UVPG genannten Vorhabenkatalog nach der Anlage 1 zum UVPG verzichten (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 1 UmwRG Rn. 103; Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9526, S. 36). Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 4 UVPG unterfällt dem Begriff des Vorhabens im Sinne des UVPG bei Neuvorhaben neben der Errichtung und dem Betrieb einer technischen Anlage (Nr. 1 a) und dem Bau einer sonstigen Anlage (Nr. 1 b) auch die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme (Nr. 1 c). Der Begriff der sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 c) UVPG ist wiederum Art. 1 Abs. 2 a) 2. Spiegelstrich der UVP-Richtlinie entnommen, entspricht aber weitgehend dem Eingriffsbegriff aus § 14 BNatSchG. Erforderlich ist eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die geeignet ist, entweder das Landschaftsbild oder die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erheblich zu beeinträchtigen (vgl. dazu nur Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 1 UmwRG Rn. 108). Die von der streitgegenständlichen Umwandlungsgenehmigung gedeckte, eine Grundfläche von ca. 11.374 m2 betreffende Rodung eines Streuobstbestandes gemischter Altersstruktur auf einer Fettwiese ist geeignet, sowohl das Landschaftsbild als auch das Wirkungsgefüge zwischen Boden, Wasser, Luft, Tieren und Pflanzen, mithin die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, in dem genannten Sinn erheblich zu beeinträchtigen. (2) Die streitgegenständliche Umwandlungsgenehmigung vom 07.12.2021 ist auch eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Erfasst vom Begriff der Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG werden jedenfalls auch Entscheidungen, durch die - wie im Falle der Umwandlungsgenehmigung nach § 33a Abs. 2 Satz 1 NatSchG - ein Verbot mit Genehmigungsvorbehalt aufgehoben wird (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 1 UmwRG Rn. 109 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/9526, S. 36). (3) Die Umwandlung des Streuobstbestandes, mithin das „Vorhaben“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, wurde auch unter Anwendung umweltbezogener Vorschriften des Landesrechts zugelassen. Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes sind nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) beziehen. Zu den Umweltbestandteilen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG zählen (unter anderem) Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen. § 33a Abs. 1 NatSchG regelt, dass Streuobstbestände, die eine Mindestfläche von 1.500 m2 umfassen, zu erhalten sind. Nach § 33a Abs. 2 NatSchG dürfen Streuobstbestände im Sinne des Absatzes 1 nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden, wobei eine solche versagt werden soll, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist. Nach der Begründung im Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Einführung des § 33a NatSchG liegt dieser Vorschrift die Erwägung zu Grunde, dass Streuobstbestände nicht nur einen prägenden Bestandteil der Kulturlandschaft in Baden-Württemberg darstellen, sondern auch Lebensraum zahlreicher heimischer Tier- und Pflanzenarten sind und mit ihrer Sortenvielfalt ein wichtiges Genreservoir darstellen (vgl. Landtagsdrucksache 16/8272, S. 58). Der der hier streitgegenständlichen Zulassungsentscheidung zu Grunde liegende Genehmigungsvorbehalt des § 33a Abs. 2 NaturSchG ist daher eine Vorschrift, die sich zum Schutz der Umwelt auf die Erhaltung und damit auf den Zustand von natürlichen Lebensräumen und der Artenvielfalt, mithin von Umweltbestandteilen in dem vorgenannten Sinne, bezieht. (3) Eine Einschlägigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2 UmwRG, die unter teilweise engeren Voraussetzungen vorrangig vor § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anzuwenden wären, ist hinsichtlich des vorliegend betroffenen Vorhabens, namentlich der Umwandlung eines Streuobstbestandes auf einer Gesamtfläche von 11. ... m2, ebenfalls nicht ersichtlich. cc) Der Antragsteller hat auch geltend gemacht, dass die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG - hier die Umwandlungsgenehmigung vom 07.12.2021 - umweltbezogenen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG) Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Die Möglichkeit eines Widerspruchs auf der Grundlage des Vortrags der anerkannten Vereinigung reicht insoweit aus (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 2 UmwRG Rn. 11). Diese Voraussetzung ist hier auch erfüllt. Denn auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers, die Genehmigung der Umwandlung eines Streuobstbestandes erfordere nach § 33a Abs. 2 NatSchG eine eingehende Abwägung des gesetzlich statuierten öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Streuobstbestandes gegenüber dem Umwandlungsinteresse, die Entscheidung des Antragstellers enthalte indes keinerlei Darstellung und Abwägung widerstreitender Interessen an der Erhaltung der Streuobstwiese einerseits und deren Beseitigung andererseits, erscheint ein Widerspruch der streitgegenständlichen Umwandlungsgenehmigung zur - umweltbezogenen - Vorschrift des § 33a NatSchG als möglich. dd) Schließlich hat der Antragsteller auch geltend gemacht, durch die streitgegenständliche Umwandlungsgenehmigung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Es genügt die bloße Möglichkeit, dass der satzungsgemäße Aufgabenbereich berührt ist (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 2 UmwRG Rn. 18). Durch die streitgegenständliche Genehmigung zur Umwandlung eines Streuobstwiesenbestandes dürfte der Antragsteller jedenfalls in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, die Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten sowie bei umweltrechtlichen Entscheidungen auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften hinzuwirken (vgl. § 2 Abs. 2 (b) und (f) der als Anlage Ast8 zur Gerichtsakte gereichten Satzung des Antragstellers auf Bl. 39 ff. GA), berührt sein. c) Entgegen der Rechtsansicht der Beigeladenen besteht auch ein rechtlich schutzwürdiges Interesse (allgemeines Rechtsschutzbedürfnis) des Antragstellers an dem von ihm erstrebten Rechtsschutzziel. aa) Der am 10.05.2022 eingelegte Widerspruch des Antragstellers dürfte zunächst einmal nicht verfristet und sein im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren verfolgtes Rechtsschutzbegehren damit nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg sein. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG müssen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG, die nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden ist, Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Die Vorschrift normiert Höchstfristen, die mit der in § 58 Abs. 2 VwGO geregelten Jahresfrist vergleichbar sind. Genau wie § 58 Abs. 2 VwGO schließt sie richtigerweise die Anwendung der Monatsfrist nach §§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 VwGO nicht aus, sondern ist nur eine ergänzende Regelung für den Fall, dass die Monatsfrist nicht innerhalb eines Jahres durch Nachholung bzw. Heilung des Bekanntmachungsfehlers beginnt und abläuft (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 2 UmwRG Rn. 41). Im Falle der - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Abs. 1 VwGO) versehenen - Bekanntgabe der Entscheidung an eine Umweltvereinigung gilt daher auch im Anwendungsbereich des UmwRG im Grundsatz die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO (vgl. Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022). Ausgehend hiervon dürfte der am 10.05.2022 vorab per Fax eingelegte Widerspruch des Antragstellers, unabhängig davon, ob die mit E-Mail vom 11.04.2022 erfolgte Mitteilung des Landratsamtes auf das UIG-Ersuchen des Antragstellers (vgl. Anlage Ast-05, Bl. 30 f. GA) als bloße Kenntniserlangung von der Umwandlungsgenehmigung vom 07.12.2021 oder aber als fristauslösende Bekanntgabe im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO zu werten ist, rechtzeitig eingelegt worden sein. bb) Dem Antragsteller fehlt auch nicht deshalb das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich seines Gesuchs auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, weil auf dem im südwestlichen Bereich des Bebauungsplangebiets gelegenen, von der Umwandlungsgenehmigung erfassten Streuobstbestand, nach der bereits erfolgten Teilrodung von ursprünglich ca. 40 Bäumen nur noch 3 Bäume stehen. Insoweit dürfte, anders als es der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen meint, nicht bereits eine (Teil-)Erledigung der Umwandlungsgenehmigung vom 07.12.2021 eingetreten sein. Gemäß § 33a Abs. 2 NatSchG dürfen Streuobstbestände im Sinne des Absatzes 1 nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 7 des Landwirtschafts- und Kulturgesetzes (LLG), auf die § 33a Abs. 1 NatSchG verweist, sind Streuobstbestände eine historisch gewachsene Form des extensiven Obstbaus, bei dem großteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen stehen. Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland. Daneben gibt es Streuobstäcker mit ackerbaulicher oder gärtnerischer Unternutzung, Streuobstalleen sowie sonstige linienförmige Anpflanzungen. Häufig sind Streuobstbestände aus Obstbäumen verschiedener Arten und Sorten, Alters- und Größenklassen zusammengesetzt. Sie sollten eine Mindestflächengröße von 1 500 m2 umfassen. Im Unterschied zu modernen Obst-Dichtpflanzungen mit geschlossenen einheitlichen Pflanzungen ist in Streuobstbeständen stets der Einzelbaum erkennbar. Nach dem Vollzugserlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 19.04.2022 ist eine Umwandlungsgenehmigung nach § 33a Abs. 2 NatSchG auch dann nötig, wenn auch nur eine - selbst für sich genommen weniger als 1.500 m2 umfassende - Teilfläche des geschützten Streuobstbestandes für andere Nutzungen (insb. für Bebauung) in Anspruch genommen werden soll. Die Umwandlungsgenehmigung vom 07.12.2021 erfasst Streuobstbestände eines Teilbereichs (ca. 10.000 m2) einer im südöstlichen Bereich des Bebauungsplangebiets gelegenen, insgesamt ca. 20.000 m2 großen Fläche sowie auf einer im nordwestlichen Plangebiet gelegenen, ca. 3000 m2 großen Fläche (vgl. die ungefähren Flächenangaben im Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 06.10.2021, Bl. 13 der Verfahrensakte des Landratsamtes, die Angaben im Umweltbericht, in denen der insgesamt im Plangebiet vorhandene Streuobstbestand gemischter Altersstruktur - Biotopnr. 45.40b2 - auf 23.003 m2 bemessen wird, Bl. 24 der Verfahrensakte des Landratsamtes, sowie einen bildlichen Abgleich zwischen dem Bestandsplan Biotoptypen einerseits und den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits, Bl. 19 und 21 der Verfahrensakte des Landratsamtes). Von der Teilrodung (Fällung von ca. 40 Bäumen, Erhalt von 3 Bäumen) betroffen ist nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten lediglich die von der Umwandlungsgenehmigung erfasste, ca. 10.000 m2 große nördliche Teilfläche des insgesamt ca. 20.000 m2 umfassenden südöstlichen Streuobstbestandes. Der Antragsgegner hat die - noch vollständig erhaltene - nordwestliche Streuobstfläche sowie die - von der Teilrodung betroffene - südöstliche Streuobstfläche in seiner Genehmigungsentscheidung vom 07.12.2021 jedoch ersichtlich als einen im Hinblick auf seine Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und den Erhalt der Artenvielfalt zusammenhängend zu betrachtenden Streuobstbestand angesehen. So bezieht sich die Genehmigung bereits ihrem Wortlaut nach einheitlich auf eine „Fläche von ca. 11.374 m2 im Gewann „ ... “ innerhalb des Bebauungsplanes „Industriegebiet ..., ... . ... “ (vgl. Bl. 35 der Verfahrensakte des Landratsamtes). Auch in der Begründung der Genehmigung wird - auch bei Einstufung des Antrags der Beigeladenen vom 06.10.2021 als integraler Bestandteil derselben - in der Bewertung der ökologischen Wertigkeit nicht erkennbar zwischen der nordöstlichen Fläche einerseits und der südöstlichen Fläche andererseits unterschieden (vgl. Bl. 11 ff. der Verfahrensakte des Landratsamtes). Nimmt ausweislich dessen weder die Umwandlungsgenehmigung vom 07.12.2021, noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21.11.2022 eine gesonderte Bewertung der beiden räumlich getrennten Streuobstbestände vor, dürften diese auch hinsichtlich der hier aufgeworfenen Frage nach einer (teilweisen) Erledigung der Genehmigung bzw. einem Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für den vorliegenden Eilantrag als rechtlich einheitlich zu bewertender Verfahrensgegenstand zu behandeln sein, womit schon aufgrund Fortbestehens des Streuobstbestands im nordwestlichen Plangebiet dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Eilantrag nicht abzusprechen ist. Soweit der Beigeladene insoweit geltend macht, hinsichtlich des im nordwestlichen Bereich des Bebauungsplangebiets gelegenen Teils des von der Genehmigung vom 07.12.2021 erfassten Streuobstbestandes frühestens im November 2023 eine Rodung zu beabsichtigen, führt auch dies nicht zu einem diesbezüglichen Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers. Vor dem Hintergrund der bereits existierenden, auch diesen Teilbereich gleichermaßen erfassenden und die Beigeladene grundsätzlich zur Rodung und Versiegelung berechtigenden Sofortvollzugsanordnung, sowie unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Teilrodungen kann der Antragsteller nicht auf ein weiteres Zuwarten verwiesen werden. Darüber hinaus kann vor dem Hintergrund der vorgenannten Legaldefinition, ausweislich derer weiträumige Abstände zwischen starkwüchsigen, hochstämmigen und großkronigen Obstbäumen gerade als charakteristisches Merkmal eines Streuobstbestandes anzusehen sind, ohne eine nähere, dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Prüfung, nicht ausgeschlossen werden, dass die verbliebenen 3 Bäume auf der im südöstlichen Planbereich gerodeten Teilfläche jedenfalls mit dem unmittelbar an diese Teilfläche anschließenden - von der Umwandlungsgenehmigung nicht erfassten und seinerseits eine Fläche von ca. 10.000 m2 aufweisenden Streuobstbestand - einen einheitlichen, zusammenhängenden Streuobstbestand im Sinne der Legaldefinition des § 4 Abs. 7 LLG darstellen. Dass dieser Streuobstbestand infolge der Rodung diverser Obstbäume in seinem nördlichen Teilbereich faktisch in seiner Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und den Erhalt der Artenvielfalt beeinträchtigt wurde, lässt dessen Eigenschaft als Streuobstbestand im Sinne des § 4 Abs. 7 LLG i.V.m. § 33a Abs. 1 NatSchG nicht ohne Weiteres entfallen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands, dass sich Streuobstbestände durch eine regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland, gelegentlich auch eine ackerbauliche oder gärtnerische Unternutzung auszeichnen (vgl. insoweit ebenfalls die Legaldefinition in § 4 Abs. 7 LLG), dürfte zudem neben den erhaltenen drei Bäumen als solchen auch die deren Unternutzung bildende Fettwiese (weiterhin) als Bestandteil des vorgenannten, zusammenhängenden Streuobstbestandes im südöstlichen Plangebiet anzusehen sein. Nach alledem spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, auch den - teilweise gerodeten - Nordteil des südöstlichen Streuobstbestandes noch als integralen Bestandteil eines - in seiner ökologischen Wertigkeit zwar infolge der Rodungen beeinträchtigten, aber in seiner Nutzungsart noch nicht gewandelten - dem Genehmigungsvorbehalt des § 33a Abs. 2 Satz 1 NatSchG unterliegenden Streuobstbestandes anzusehen. 2. Der Antrag ist auch begründet; die Anordnung der sofortigen Vollziehung war hier bereits unter formellen Gesichtspunkten aufzuheben (unter a), zu tenorieren war indes allein die unter materiellen Gesichtspunkten gebotene Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (unter b). a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich bereits formell als rechtswidrig. Zwar genügt die Sofortvollzugsanordnung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn der Antragsgegner hat diese dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend gesondert und auf den Einzelfall bezogen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 80 Rn. 85) damit begründet, dass eine Rodung vor Beginn der Vogelbrutzeit und damit bis Februar 2023 abgeschlossen sein müsse, um gravierende Verzögerungen bis mindestens Oktober 2023 zu vermeiden, die der Beigeladenen angesichts der bereits langen Planungs- und Verfahrensdauer sowie der im Antrag beschriebenen Umstände (bereits weitreichende Gespräche mit Kaufinteressenten, Grundstückszuschnitte, Gefahr der Abwanderung von Firmen) nicht mehr zugemutet werden könnten. Ob die geschilderten Umstände auch in der Sache ein überwiegendes Vollzugsinteresse begründen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern eine Frage der Begründetheit des Antrags. Die Sofortvollzugsanordnung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als verfahrensfehlerhaft. Der Antragsteller beanstandet insoweit zum einen, dass er von der Anordnung der sofortigen Vollziehung überrascht worden sei, und zum anderen, dass der Antragsgegner diese ihm gegenüber erst zu einem Zeitpunkt bekannt gegeben habe, in dem die Rodungsarbeiten der Beigeladenen bereits in vollem Gange gewesen seien. Die hierin liegende, sinngemäße Rüge, dass der Antragsteller zum einen trotz seiner Eigenschaft als widerspruchsführender Dritter im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vor Erlass der Sofortvollzugsanordnung nicht angehört worden sei, und ihm zum anderen die Möglichkeit, seine Einwände gegen eine sofortige Vollziehung der Grundverfügung jedenfalls in einem Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO noch effektiv vorbringen zu können, durch die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens im Übrigen erheblich erschwert worden sei, dürfte zumindest in der Gesamtschau eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip für das Verwaltungsverfahren abzuleitenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris Rn. 4) und damit einen Verfahrensfehler begründen (dazu aa). Dieser Verfahrensfehler dürfte auch nicht unbeachtlich sein (unter bb), er kann nach den besonderen Umständen des hier vorliegenden Einzelfalles auch nicht mehr geheilt werden (dazu cc) und würde bereits für sich genommen die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen (dazu dd). aa) Auch in der hier einschlägigen Fallkonstellation, in der die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Antrag des begünstigten Adressaten der Grundverfügung und nach Einlegung eines - aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfaltenden - Rechtsbehelfs durch einen Dritten, erfolgt, normieren die einschlägigen Vorschriften des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO dem Wortlaut nach keine Verpflichtung der zuständigen Behörde zur vorherigen Anhörung des rechtsbehelfsführenden Dritten. Die Herleitung einer unmittelbaren Anhörungspflicht aus § 28 LVwVfG scheitert bereits daran, dass es sich bei der auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergehenden Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.1994 - 10 S 1767/94 -, juris Rn. 12; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 80 VwGO Rn. 259; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 53). Die Frage, ob eine - entweder auf eine analoge Anwendung des § 28 VwVfG oder aber unmittelbar auf das Rechtsstaatsprinzip gestützte - Pflicht zur vorherigen Anhörung jedenfalls in solchen Fällen besteht, in denen die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bereits mit Erlass der Grundverfügung, sondern - wie hier - zu einem späteren Zeitpunkt isoliert angeordnet wird, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wird insoweit vertreten, eine vorherige Anhörung sei jedenfalls im Falle einer isolierten Anordnung erforderlich. Dies folge zwar nicht aus § 28 VwVfG, aber aus dem Rechtsstaatsprinzip. Der für das Verwaltungsverfahren hieraus abzuleitende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs habe die Funktion, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, vorher effektiv auf das Verwaltungsverfahren und dessen Ergebnis Einfluss zu nehmen. Dieser Aspekt sei ein Essentiale des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Hierzu bestehe, sofern nicht Gefahr im Verzuge sei, jedenfalls im Falle einer nachträglichen Anordnung schon deshalb Veranlassung, weil die Tatsache, dass zunächst keine Anordnung zusammen mit dem Verwaltungsakt erfolgt war, die Vermutung rechtfertige, dass sich jedenfalls aus behördlicher Sicht die maßgeblichen Umstände seit Erlass der Grundverfügung geändert hätten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris Rn. 4; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 53; ähnlich unter Bezugnahme auf den in einer solchen Fallkonstellation gegebenen Überraschungseffekt: Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 80 VwGO Rn. 259; dies noch offenlassend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2001 - 5 S 2274/01 -, NVwZ-RR 2002, 818). Zwar bezieht sich die Herleitung einer solchen Pflicht zur vorherigen Anhörung in dem vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.04.2018 auf den Betroffenen eines unmittelbar an diesen adressierten belastenden Verwaltungsakts. Die zu Grunde liegende Erwägung, nach der einem Verfahrensbeteiligten jedenfalls dann Gelegenheit zur (erneuten) Stellungnahme zu geben ist, wenn sich aus behördlicher Sicht die maßgeblichen Umstände seit Erlass der Grundverfügung geändert haben, dürfte indes auch auf einen Dritten übertragbar sein, der - wie hier der Antragsteller - einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt eingelegt hat. Doch auch soweit in anderen - überwiegenden - Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertreten wird, dass eine gesonderte Anhörung vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung - auch eines betroffenen Dritten (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - weder unter dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung der Vorschriften über die Anhörung bei Verwaltungsakten noch aus rechtsstaatlichen Gründen geboten sei (vgl. in diesem Sinne etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.08.1994 - 10 S 1767/94 -, juris Rn. 12 und vom 11.06.1990 - 10 S 797/90 -, juris Rn. 4; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 VwGO Rn. 81), wird dies im Wesentlichen mit der Erwägung begründet, dass dem Betroffenen jedenfalls in Gestalt des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO die Möglichkeit eröffnet werde, alle ihm für die Entscheidung der Behörde bzw. des Gerichts wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte vorzubringen und darauf bauen zu können, dass seine Argumente in dem Sinne volle Berücksichtigung finden, dass auf deren Grundlage einem etwaig unberechtigten Sofortvollzug effektiv entgegengewirkt werden könne (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.08.1994 - 10 S 1767/94 -, juris Rn. 12 und vom 11.06.1990 - 10 S 797/90 -, juris Rn. 4; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 VwGO Rn. 81). Exemplarisch für diese Wertung führt der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hierzu im Beschluss vom 11.06.1990 aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.1990 - 10 S 797/90 -, juris Rn. 4): Ebenso wenig wie für eine unmittelbare Anwendung lässt § 80 VwGO Raum für eine analoge Heranziehung des § 28 Abs. 1 LVwVfG. […]. Für die Korrektur einer Vollziehungsanordnung stellt der Gesetzgeber […] in § 80 VwGO ein Verfahren zur Verfügung, das sich in wesentlichen Punkten vom Klageverfahren unterscheidet, in dem der für sofort vollziehbar erklärte Verwaltungsakt den Prüfungsgegenstand bildet. Der Betroffene läuft nicht Gefahr, durch die Versäumung einer Frist Rechtseinbußen zu erleiden. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hat er jederzeit die Möglichkeit, gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Ihm ist es zudem unbenommen, in diesen Verfahren alles vorzubringen, was sich nach seiner Ansicht gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ins Feld führen lässt. Er kann darauf bauen, dass seine Argumente volle Berücksichtigung finden. Denn die richterliche Entscheidung, die er zu erwirken in der Lage ist, erschöpft sich nicht darin, die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Vielmehr ist das Gericht ermächtigt, nach eigenem Ermessen über die aufschiebende Wirkung bzw. die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Der Ausgang des Verfahrens hängt von einer eigenen richterlichen Bewertung, Gewichtung und Abwägung der Interessen ab, die für und gegen die sofortige Vollziehung der angefochtenen Behördenmaßnahme sprechen. Der Verwaltungsakt selbst wird bei dieser Entscheidung allenfalls einer summarischen Überprüfung unterzogen, ohne dass die dabei angestellten Erwägungen für die Verfahrensbeteiligten Bindungswirkungen erzeugen. Mit diesem nachträglichen Rechtsschutz ist dem Anspruch des Betroffenen, vor einem unberechtigten Sofortvollzug bewahrt zu bleiben, in ausreichendem Maße Genüge getan. Eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip für das Verwaltungsverfahren abzuleitenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris Rn. 4) dürfte nach alledem jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn im Falle einer nachträglichen isolierten Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur von einer vorherigen Anhörung des im Sinne des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO rechtsbehelfsführenden Dritten abgesehen wird, sondern diesem zusätzlich durch die Verfahrensgestaltung im Übrigen die Möglichkeit substantiell erschwert wird, mit seinen Argumenten jedenfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO noch effektives rechtliches Gehör zu finden. Diese Voraussetzungen dürften in dem vorliegend zur Beurteilung stehenden besonderen Einzelfall gegeben sein. Die für die Anordnung des Sofortvollzugs zuständige Behörde hat hier nicht nur davon abgesehen, dem widerspruchsführenden Antragsteller Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme zu geben. Sie hat das Verwaltungsverfahren auch im Übrigen auf eine Art und Weise gestaltet, die die erhebliche Gefahr in sich barg, dass der Antragsteller von der - sich für diesen in Ermangelung einer vorherigen Anhörung als Überraschungsentscheidung darstellenden - Anordnung der sofortigen Vollziehung erst zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt, zu dem er mit seinen - gegen eine Rodung des streitgegenständlichen Streuobstbestandes gerichteten - Argumenten aufgrund zwischenzeitlich - jedenfalls teilweise - geschaffener vollendeter Tatsachen auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO kein effektives Gehör mehr finden kann. (1) Nach Lage der der Kammer vorliegenden Akten hat der Antragsgegner dem widerspruchsführenden Antragsteller vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dem Vorbringen des Antragstellers, weder der Antragsgegner noch die Beigeladene hätten den Antragsteller über den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit informiert (vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 28.11.2022, Bl. 73 GA), sind die Letztgenannten nicht entgegengetreten. Auch der Verfahrensakte des Landratsamtes, die dem Gericht vorliegt, lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller über den am 17.11.2022 beim Landratsamt förmlich gestellten Antrag der Beigeladenen (vgl. Bl. 93 der Verfahrensakte des Landratsamtes) oder die hierzu bereits seit dem 14.09.2022 geführten Vorgespräche zwischen dem Landratsamt und der Beigeladenen (einschließlich eines bereits am 28.10.2022 übersandten Antragsentwurfs der Beigeladenen, vgl. zum Ganzen hierzu Bl. 75 ff. der Verfahrensakte des Landratsamtes) schon vor der ihm gegenüber durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erfolgten Bekanntgabe der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Kenntnis gesetzt worden wäre. (2) Durch die konkrete Verfahrensgestaltung im Übrigen hat das Landratsamt zudem einer Sachlage Vorschub geleistet, in der der Antragsteller auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO selbst bei seinerseits unverzüglicher Antragstellung aufgrund einer zwischenzeitlich bereits erfolgten Vollziehung in erheblichem Umfang kein effektives Gehör mehr finden kann. (a) Den Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen einerseits und dem Antragsteller andererseits in einer Art und Weise bekannt gegeben, die die erhebliche, dem Antragsgegner daher auch zurechenbare und im konkreten Fall im Ergebnis auch tatsächlich eingetretene Gefahr barg, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden erst mehrere Tage nach der Beigeladenen die - eine Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes überhaupt erst ermöglichende - Kenntnis von der Sofortvollzugsanordnung erlangen würde. Ausweislich der Verfahrensakte des Antragsgegners (vgl. dort Bl. 107) hat das Landratsamt sowohl dem zuständigen Sachbearbeiter der Beigeladenen als auch deren Prozessbevollmächtigtem Mehrfertigungen im pdf-Format der am 21.11.2022 verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung noch am Tage des Anordnungserlasses, also am 21.11.2022 (im Falle des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen um 14:24 Uhr), per E-Mail übersandt. Dem Antragsteller gegenüber fand eine Bekanntgabe der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Aktenlage hingegen erst am 28.11.2022 in Gestalt einer an dessen Prozessbevollmächtigten bewirkten Zustellung gegen Empfangsbekenntnis statt. Den Angaben des Antragstellers, er habe das eine Anordnung der sofortigen Vollziehung enthaltende Schreiben der Beigeladenen vom 21.11.2022 erst am 28.11.2022 per Briefpost erhalten (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 28.11.2022, Bl. 2 GA, S. 6 des Schriftsatzes vom 28.11.2022, Bl. 73 GA), sind weder der Antragsgegner noch die Beigeladene entgegengetreten. Dass der Antragsteller über den Erlass der Vollzugsanordnung, ebenso wie die Beigeladene, vorab per E-Mail informiert worden wäre, lässt sich der dem Gericht vorliegenden Verfahrensakte des Landratsamtes nicht entnehmen. Hinsichtlich der Art und Weise, in der die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht werden sollte, lässt sich Ziffer 2 des Bescheides vom 21.11.2022 zwar die - insoweit mit den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers übereinstimmende - Information entnehmen, dass die Sofortvollzugsanordnung dem Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigtem gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden sollte (vgl. Bl. 103 der Verfahrensakte des Landratsamts). Belege oder Vermerke darüber, wann das entsprechende Schreiben zur Zustellung zur Post gegeben wurde, finden sich in der Verfahrensakte jedoch nicht. Indem der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen das - einen unmittelbaren Eingang in der Empfängersphäre bewirkende - Medium der E-Mail, gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen, mit dem das Landratsamt in der Vergangenheit ebenfalls bereits per E-Mail kommuniziert hatte (vgl. E-Mail vom 02.06.2022, Bl. 49 der Verfahrensakte des Antragsgegners), hingegen ausschließlich das - grundsätzlich mit zeitlichen Unzulänglichkeiten behaftete - Medium der per Post bewirkten Zustellung gegen Empfangsbekenntnis verwendete, dürfte der Antragsgegner, ungeachtet der noch offenen Frage, wann das betreffende Schreiben überhaupt auf die Post gegeben wurde, die erhebliche Gefahr einer im Vergleich zur Beigeladenen um mehrere Tage verzögerten Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller geschaffen haben. (b) Es bestanden nach den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles auch konkrete, für den Antragsgegner objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene von der streitgegenständlichen Sofortvollzugsanordnung unmittelbar nach Kenntniserlangung und damit noch vor dem Zeitpunkt deren postalischen Zugangs beim Antragsteller Gebrauch machen könnte und würde. Der Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte am 21.11.2022 und damit innerhalb desjenigen beschränkten Zeitraums (vom 1. November bis zum 31. Januar), während dessen ausweislich der Ziffer 1.14 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Industriegebiet ... ... . ... “ eine Rodung der erforderlichen Gehölze, und damit auch der hier streitgegenständlichen Streuobstbestände, grundsätzlich durchgeführt werden darf. Darüber hinaus hatte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen bereits mit E-Mail vom 28.10.2022 mitgeteilt, dass die als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme, d.h. noch vor einer Rodung, durchzuführende Aufhängung von Nistkästen (vgl. S. 33 des Umweltberichts, Teil B, des Ingenieursbüros ... zum Bebauungsplan „Industriegebiet ..., ... . ... „mit den örtlichen Bauvorschriften“, Stand September 2021, sowie die Inbezugnahme dieser Seite unter Ziffer 2 der Umwandlungsgenehmigung vom 07.12.2021) bereits zum Anfang der 45. Kalenderwoche 2022 (= 07.-13.11.2022) erfolgen werde. Aus objektiver Empfängersicht des Antragsgegners war daher davon auszugehen, dass die - zwingend vor einem Beginn der Rodungsarbeiten auszuführenden - vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bei Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung am 21.11.2022 bereits abgeschlossen sein würden. Schließlich hatte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in seiner an das Landratsamt gerichteten E-Mail vom 16.11.2022 zur Begründung seiner Bitte um baldige Stellungnahme bzw. Bearbeitung des bereits am 28.10.2022 eingereichten Antragsentwurfs ausdrücklich angeführt, dass die Beigeladene, so wörtlich, „gerne kurzfristig roden würde“ (vgl. Bl. 91 der Verfahrensakte des Landratsamtes). (c) Schließlich war für den Antragsgegner auch objektiv erkennbar, dass durch die - faktisch in Gestalt einer Rodung erfolgende - Vollziehung der Genehmigung zur Umwandlung des Streuobstbestandes insoweit vollendete Tatsachen geschaffen würden, als einmal gerodete Bäume dieses Streuobstbestandes selbst im Falle einer Neupflanzung an selbigem Ort und gleicher Stelle erst nach mehreren Jahrzehnten wieder eine vergleichbare Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt erlangen könnten. Dies galt im vorliegenden Falle umso mehr, als die streitgegenständliche Umwandlungsgenehmigung nicht etwa einen Streuobstbestand mit junger, sondern mit gemischter Altersstruktur, d.h. jedenfalls teilweise auch alte Bäume betraf (vgl. Karte der Biotoptypen, Bl. 21 der Verfahrensakte des Landratsamtes). bb) Der hiernach bestehende Verfahrensfehler dürfte auch nicht in entsprechender Anwendung des § 46 LVwVfG i.V.m. § 4 Abs. 5 UmwRG unbeachtlich sein. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Von einer solchen Situation kann nur dann die Rede sein, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre (vgl. Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 57. Edition, Stand: 01.10.2022, Rn. 34). Ungeachtet der Frage, ob § 46 LVwVfG auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung überhaupt entsprechend anzuwenden ist, dürften deren Voraussetzungen hier jedenfalls nicht gegeben sein (vgl. hierzu noch im Einzelnen unter b) zur materiellen Rechtmäßigkeit der hier für sofort vollziehbar erklärten Umwandlungsgenehmigung vom 07.12.2021). cc) Auch eine Heilung des vorgenannten Verfahrensmangels entsprechend §§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG dürfte hier nicht eingetreten - und auch nicht mehr möglich - sein. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; nach Absatz 2 können Handlungen nach Absatz 1 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Auch nach dieser Vorschrift tritt eine Heilung aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, NJW 2012, 2823 Rn. 18 und vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, KommJur 2011, 97). Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist eine Heilung nicht dadurch eingetreten, dass der Antragsteller im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren Gelegenheit hatte, zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Umwandlungsgenehmigung Stellung zu nehmen. Zwar dürfte der Umstand, dass eine Anhörung des von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung Betroffenen erstmalig im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren erfolgt, einer uneingeschränkten Erreichung der Funktion dieser Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde für sich genommen nicht entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.05.2014 - 8 B 10342/14 -, NVwZ-RR 2014, 721; eine Heilungsmöglichkeit entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG hingegen schon deshalb verneinend, weil sich eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG hinsichtlich der in dieser Fallgestaltung allein im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anhörungspflicht dogmatisch nicht begründen lasse: Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 53). Nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles konnte - und kann - eine Stellungnahme des Antragstellers im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde aber jedenfalls deshalb nicht mehr uneingeschränkt erreichen, weil durch die - bereits vor Erhebung des Eilrechtsschutzantrags erfolgte - Rodung vieler Bäume des von der streitgegenständlichen Umwandlungsgenehmigung erfassten Streuobstbestandes eine Erhaltung dieses Streuobstbestandes in seinem ursprünglichen Zustand - und in der diesem ursprünglichen Zustand innewohnenden Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und den Erhalt der Artenvielfalt - nicht mehr erreicht werden kann. Ferner könnte auch eine zukünftige, einer etwaigen erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung vorangehende Anhörung des Antragstellers ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde voraussichtlich nicht mehr erreichen; der Anhörungsmangel erweist sich insoweit als perpetuiert. dd) Der hiernach nicht entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG zu heilende Anhörungsmangel gibt bereits für sich genommen Veranlassung zur im Falle eines formellen Fehlers der Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig ausgesprochenen Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2018 - 5 S 548/18 -, juris Rn. 12 m.w.N. betreffend einen Begründungsmangel). b) Auch die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung ergeht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Wege einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das Interesse des Antragstellers an der (erstmaligen) Anordnung oder der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Das Suspensivinteresse findet seine Grundlage in § 80 Abs. 1 VwGO. Das Vollziehungsinteresse ergibt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und S. 2 VwGO ohne weiteres aus dem Gesetz, im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist es im Einzelfall konkret festzustellen. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung) oder - vor allem wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen - durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits (Folgenabwägung) bestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3). Vorliegend erweist sich die streitgegenständliche Umwandlungsgenehmigung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder als offensichtlich rechtmäßig, noch als offensichtlich rechtswidrig (aa). Die danach in Gestalt einer Folgenabwägung vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen fällt indes zu Lasten des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen aus (bb). aa) Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen. Die Kammer kann weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Umwandlungsgenehmigung vom 07.12.2021 feststellen. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Umwandlungsgenehmigung ist § 33a NatSchG. Nach § 33a Abs. 2 Satz 1 NatSchG i.V.m. § 33 Abs. 1 NatSchG dürfen Streuobstbestände im Sinne des § 4 Abs. 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG), die eine Mindestfläche von 1.500 m2 umfassen, nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung soll gemäß § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist. Nach § 33a Abs. 3 NatSchG sind Umwandlungen von Streuobstbeständen im Sinne des Absatzes 1 auszugleichen, wobei der Ausgleich vorrangig durch eine Neupflanzung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. § 33a NatSchG wurde durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 23.07.2020 in das baden-württembergische Naturschutzgesetz vom 23.06.2015 eingefügt und trat am 01.08.2020 in Kraft. (1) Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des § 33a Abs. 2 und Abs. 3 NatSchG die zuständige Naturschutzbehörde zur Erteilung einer Genehmigung für die Umwandlung eines Streuobstbestandes ermächtigt, sind bislang - soweit ersichtlich - noch keine verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ergangen. Fraglich ist insoweit insbesondere, ob § 33a Abs. 2 Sätze 1 und 2 NatSchG - der Rechtsmeinung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers folgend - die Naturschutzbehörde im Sinne eines Abwägungsgebots verpflichtet, die Belange desjenigen, der die Umwandlung eines Streuobstbestandes begehrt, einerseits und die Belange der Allgemeinheit, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Erhaltung des Streuobstbestandes, andererseits, gegeneinander und untereinander abzuwägen; zweitens, in welchem Umfang eine solche Abwägung gerichtlicher Kontrolle unterliegt; und drittens, ob der Gesetzgeber der Naturschutzbehörde zusätzlich oder jedenfalls - so die sinngemäße Rechtsmeinung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen - anstelle eines Abwägungsgebotes auf Rechtsfolgenseite einen Ermessensspielraum einräumen wollte (dazu aa). Indes spricht hier vieles dafür, dass die streitgegenständliche Umwandlungsgenehmigung, unabhängig davon, ob insoweit der Maßstab einer (uneingeschränkten) gerichtlichen Abwägungskontrolle oder aber derjenige einer nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Ermessenskontrolle angelegt wird, unter Abwägungs- bzw. Ermessensfehlern leidet (dazu bb). (a) Der Wortlaut der Vorschrift ist uneindeutig. Während der Begriff des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG), beispielsweise in Anlehnung an die vergleichbare Formulierung in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, auf eine Pflicht zur Abwägung gegenläufiger Interessen hindeuten könnte (vgl. zum in § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG enthaltenen Abwägungsgebot: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2020 - 11 S 6/20 -, juris Rn. 13), könnte die im selben Satz verwendete Formulierung „soll versagt werden“ - entsprechend einer häufig anzutreffenden Formulierungspraxis - auch die Einräumung eines durch eine gesetzliche Intention vorgezeichneten Ermessens (sog. intendiertes Ermessen) zum Ausdruck bringen. (b) Eine Gesamtschau der Gesetzesbegründung (Landtagsdrucksache 16/8727), einer am 28.07.2021 erfolgten Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (vgl. Beantwortung des LT-Antrags von MdL Rösler, ausgegeben am 28.07.2021, Landtagsdrucksache 17/290, S. 5) sowie eines ebenfalls vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft unter dem 19.04.2022 veröffentlichten Vollzugserlasses zum Schutz von Streuobstbeständen lässt jedenfalls Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Gesetzgeber die Naturschutzbehörde nur unter der Voraussetzung einer vorangehenden - gerichtlich voll überprüfbaren - Abwägung der für und gegen eine Umwandlung des betroffenen Streuobstbestandes sprechenden Belange - zur Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 33a Abs. 2 Satz 1 NatSchG ermächtigen wollte. So wird in der Gesetzesbegründung in Reaktion auf eingegangene Stellungnahmen unter anderem ausgeführt: „[…] Diese Stellungnahmen verkennen den Sinn und Zweck der Regelung des § 33a, Streuobstbestände in möglichst großem Umfang zu erhalten und insbesondere gefährdete Bestände an Ortsrandlagen zu bewahren […]. Dieses Vorbringen verkennt wiederum die gesetzgeberische Intention, möglichst viele Streuobstbestände zu erhalten. Eine Erhöhung der Mindestgröße würde viele kleinere, oft in Ortsrandlage befindliche und damit besonders gefährdete Streuobstbestände ohne Not aus dem Geltungsbereich der Vorschrift ausnehmen. Auch wird verkannt, dass die Regelung kein Umwandlungsverbot statuiert, sondern eine Einzelfallabwägung erforderlich macht. Die Errichtung zusätzlicher Gebäude bei Höfen im Außenbereich wird damit nicht per se verboten. Primärzweck ist nicht, die Erweiterung von Höfen zu verhindern, sondern dem fortschreitenden Verlust von Streuobstbeständen durch Umwandlung in Wohnbebauung zu begegnen. […]“ (vgl. Landtagsdrucksache 16/8272, S. 44; Hervorhebungen hier). Der sich aus der Gesetzesbegründung ergebende Auslegungsansatz, demzufolge einer Genehmigungserteilung nach § 33a Abs. 2 und Abs. 3 NatSchG jedenfalls auch eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung des Streuobstbestandes einerseits und der für eine Umwandlung sprechenden Belange andererseits vorauszugehen habe, wird ferner gestützt durch im Nachgang des Gesetzes erfolgte Stellungnahmen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft. So geht dieses in seiner Stellungnahme vom 28.07.2021, die in Beantwortung der Frage erfolgte, welche Kriterien bei der Prüfung einer Umwandlungsgenehmigung nach § 33a Abs. 2 NatSchG zugunsten des Erhalts von Streuobstbeständen zu berücksichtigen seien, von einer durch die Genehmigungsbehörde vorzunehmenden Abwägung aus: „Je wertvoller ein Streuobstbestand aufgrund der in ihm vorkommenden Tier- und Pflanzenarten ist, desto eher ist eine Umwandlungsgenehmigung zu versagen. Dabei sind Vorkommen prioritärer Arten nach FFH-Richtlinie oder besonders gefährdeter Arten zu berücksichtigen, weiterhin ist zu berücksichtigen, wie bedeutend das konkrete Vorkommen auf lokaler, regionaler oder überregionaler Ebene ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung der Streuobstbestand auf lokaler Ebene hat, ob er etwa von naturschutzfachlich noch erheblich wertvolleren Beständen umgeben ist oder in weiterem Umkreis den bedeutendsten verbliebenen Bestand darstellt. Hinzu kommt die Frage der Ausgleichsmöglichkeit. Darüber hinaus ist der Sinn und Zweck der Umwandlung in die Abwägung einzustellen, so sind an eine Umwandlung, die lediglich privaten Partikularinteressen dienen soll, höhere Anforderungen im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit zu stellen, als an eine Umwandlung, deren Zweck im öffentlichen Interesse liegt (z. B. wegen des dringenden Bedarfs an Wohnraum). Letztlich bleibt die Abwägungsentscheidung aber stets eine Frage des konkreten Einzelfalls.“ (vgl. Beantwortung des LT-Antrags von MdL Rösler, ausgegeben am 28.07.2021, Landtagsdrucksache 17/290, S. 5; Hervorhebungen hier). Einen weiteren Hinweis, dass eine Umwandlungsgenehmigung nach § 33a Abs. 2 NatSchG nur unter der Bedingung einer vorangehenden - gerichtlich voll überprüfbaren - Abwägungsentscheidung der Genehmigungsbehörde erteilt werden darf, liefert der ebenfalls vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft unter dem 19.04.2022 veröffentlichte Vollzugserlass zum Schutz von Streuobstbeständen, in dem es unter anderem heißt: […] Schon vor Inkrafttreten des § 33a NatSchG galt nach § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), dass landwirtschaftliche Nutzflächen (wozu auch Streuobstbestände zählen können) vorbehaltlich der bauleitplanerischen Abwägung nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen. Auch außerhalb des Baurechts musste vor Inkrafttreten des § 33a NatSchG eine Rodung als Eingriff genehmigt werden. § 33a NatSchG betont nun die Bedeutung der Streuobstbestände für den Naturhaushalt und die Biodiversität. Es handelt sich um eine eigenständige Prüfung, die von der Gesetzesintention über die bisherigen Schutzregelungen hinausgeht. Der anzuwendende Maßstab ist vergleichbar mit den bestehenden Regelungen zur Waldumwandlung nach §§ 9 ff. Landeswaldgesetz. […] Der Wert für den Naturhaushalt ist damit in Abwägung zu bringen mit den bestehenden Interessen, die für die Inanspruchnahme bzw. Zerstörung des Streuobstbestandes sprechen. Je höher der Wert des Streuobstbestandes für den Naturhaushalt ist, desto höher müssen die gegenstreitenden Interessen liegen. Die Entscheidung (Ablehnung oder Genehmigung) ist zu begründen. Nach den im baden-württembergischen Landesrecht bestehenden Regelungen zur Waldumwandlung, namentlich § 9 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG), darf ein Wald nur mit Genehmigung der höheren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werde (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG), wobei bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG), und die Genehmigung versagt werden soll, wenn die Umwandlung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 LWaldG). Die Rechtsprechung geht bei der Anwendung dieser Bestimmung davon aus, dass der Behörde bei der Gewichtung der einander widerstreitenden Interessen der Behörde weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zukommt, die Abwägung mithin einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.04.1983 - 5 S 1649/82 -, Natur + Recht 1984, 148 und vom 18.03.1999 - 5 S 328/99 -, juris Rn. 19). Für eine Anwendung des hinsichtlich § 9 Abs. 2 WaldG entwickelten Maßstabs, d.h. eines gerichtlich voll überprüfbaren Abwägungsgebots, auch auf Umwandlungsgenehmigungen nach § 33a Abs. 2 NatSchG spricht neben dem entsprechenden Hinweis im Vollzugserlass vom 19.04.2022 auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Streuobstbestände in möglichst großem Umfang zu erhalten. Denn nur durch Anwendung des vorgenannten Kontrollmaßstabs ist sichergestellt, dass Naturschutz-/Umweltverbände eine Erhaltung jedenfalls solcher Streuobstbestände, deren Erhaltung aufgrund einer im Einzelfall wesentlichen Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, - notfalls gerichtlich - durchsetzen können. Gegen die Anwendung des vorgenannten Maßstabs kann indes angeführt werden, dass der Gesetzgeber im Falle des § 33a Abs. 2 NatSchG, abweichend von der in § 9 Abs. 2 Satz 2 WaldG getroffenen Regelung, gerade auf eine eindeutige Formulierung des Inhalts verzichtet hat, nach der die für und gegen eine Umwandlung streitenden Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen seien. (2) Unabhängig davon, ob der Regelung des § 33a Abs. 2 und Abs. 3 NatSchG der Kontrollmaßstab eines gerichtlich voll oder nur eingeschränkt überprüfbaren Abwägungsgebots oder aber auch nur derjenige einer in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbaren Ermessensentscheidung beigemessen wird, spricht hier jedoch vieles für eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Umwandlungsgenehmigung. (a) Die Begründung der Umwandlungsgenehmigung vom 07.12.2021 wirft bereits erhebliche Zweifel daran auf, ob der Antragsgegner tatsächliche eine eigenständige Abwägung der für und gegen eine Umwandlung sprechenden Belange vorgenommen bzw. eine eigenständige Ermessensentscheidung ausgeübt hat (Abwägungsausfall bzw. Ermessensausfall). In seiner Umwandlungsgenehmigung vom 07.12.2021 führt der Antragsgegner hierzu lediglich folgendes aus: „Die Naturschutzbehörde kann die Umwandlung geschützter Streuobstbestände genehmigen, wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse für den Erhalt des Bestandes besteht, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt nicht von wesentlicher Bedeutung ist (§ 33a Abs. 2 NatSchG). Weiter muss ein vollständiger Ausgleich, vorrangig durch Neupflanzungen in angemessener Frist erfolgen (§ 33a Abs. 3 NatSchG). Die o.g. Versagungsgründe liegen hier nicht vor. Ein vollständiger und gleichartiger Ausgleich in unmittelbarer Nähe wird im Rahmen des Bebauungsplanes erbracht. Die Genehmigung kann daher erteilt werden.“ Die Durchführung einer am konkret zur beurteilenden Einzelfall orientierten Abwägung oder Ermessensausübung lässt sich dem nicht ansatzweise entnehmen. Etwas anderes ergibt sich voraussichtlich auch nicht, soweit Ziffer 2 der Umwandlungsgenehmigung vom 07.12.2021 den - seinerseits ausführlicher begründeten Antrag der Beigeladenen - als integralen Bestandteil der Umwandlungsgenehmigung in Bezug nimmt, und der Antragsgegner in seinem die Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügenden Bescheid vom 21.11.2022 ausführt, er nehme auf die Begründung des Antrags der Beigeladenen vom 17.11.2022, in der nachvollziehbar und zutreffend dargelegt sei, dass die Erhaltung der Streuobstwiese nicht im öffentlichen Interesse liege, Bezug und schließe sich dieser nach eingehender Prüfung und Bewertung inhaltlich an. Denn auch insoweit kann in Ermangelung jeglicher - aus den Begründungen der Bescheide vom 07.12.2021 und 21.11.2022 ersichtlicher - auf den konkreten Einzelfall abgestellter Überlegungen des Antragsgegners, die erkennen ließen, dass der Antragsgegner die von Seiten der Beigeladenen in ihren Anträgen vom 06.10.2021 und vom 17.11.2022 angeführten Erwägungen einer eigenständigen Überprüfung und Einordnung unterzogen hat, voraussichtlich nicht von einem eigenständig ausgeübten Ermessen bzw. einer eigenständig vorgenommenen Abwägung ausgegangen werden. (b) Selbst wenn man dies anders und die Begründungen der Anträge der Beigeladenen vom 06.10.2021 und vom 17.11.2022 als Grundlage einer von Seiten des Antragsgegners tatsächlich vorgenommen eigenständigen Abwägung bzw. eines tatsächlich ausgeübten Ermessens ansähe, bleibt indes unklar, welche der in diesen Begründungen benannten Belange der Antragsgegner mit welchem Gewicht in die nach § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG erforderliche Interessenabwägung eingestellt hat. Auf eine konkrete - die gerichtliche Überprüfung erst ermöglichende - Darlegung des von Seiten des Antragsgegners vorgenommenen Abwägungsvorgangs bzw. der von Seiten des Antragsgegners angestellten Ermessenserwägungen konnte im vorliegenden Fall, abweichend von der Rechtsansicht des Antragsgegners, der insoweit auf die Rechtsvorschrift des § 39 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG verweist, auch nicht deshalb verzichtet werden, weil dieser in Gestalt der erteilten Umwandlungsgenehmigung dem Antrag der Beigeladenen entsprochen hatte. Die Vorschrift des § 33a NatSchG dient, soweit sie auf eine möglichst weitreichende Erhaltung vorhandener Streuobstbestände abzielt, zwar nicht dem Schutz subjektiver Rechte Dritter, in die durch die Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung eingegriffen werden könnte. Nachdem die Regelungen der §§ 1 ff. UmwRG die Möglichkeit einer Verbandsklage auch gegen Umwandlungsgenehmigungen nach § 33a NatSchG eröffnen, besteht jedoch auch insoweit ein mehrpoliges, eine eigenständige Darlegung der von Seiten der Behörde angestellten Abwägungs- bzw. Ermessenserwägungen erforderndes Rechtsverhältnis. (c) Anhaltspunkte dafür, ob bzw. welche der von der Beigeladenen als abwägungs- bzw. ermessensrelevant benannten Belange der Antragsgegner zur maßgeblichen Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, lassen sich schließlich auch nicht den in Ziffer 2 der Umwandlungsgenehmigung in Bezug genommenen Auszügen des Umweltberichts des Ingenieursbüros ... zum „Industriegebiet ..., ... . ... ... “ (Stand September 2021) entnehmen (namentlich die Nrn. 4.3 und 5.2.1 sowie die Pflanzliste 1 auf den Seiten 33, 36 und 39-40 des Umweltberichts, vgl. Bl. 23 ff. und 32 der Verfahrensakte des Landratsamtes). Zu den ökologischen Eigenschaften der Streuobstwiese kann den dortigen Ausführungen (insb. Nr. 4.3. des Umweltberichts) - unter zusätzlicher Berücksichtigung des ebenfalls zum Gegenstand der Umwandlungsgenehmigung gemachten Bestandsplanes Biotoptypen - lediglich entnommen werden, dass die von der Umwandlung betroffenen Streuobstbestände dem Biotoptyp 45.40b1 „Streuobstbestand mit gemischter Altersstruktur auf einer Fettwiese“ zuzuordnen sind. Angaben zur Wertigkeit dieses Biotoptyps, zur Bedeutung gerade dieses Streuobstbestandes für den funktionalen Biotopverbund, oder zu dessen potentieller Eignung oder tatsächlicher Nutzung als Nahrungs- und Jagdhabitat oder Brutrevier für verschiedene Tierarten, lassen sich den durch Ziffer 2 der Umwandlungsgenehmigung in Bezug genommenen Auszügen des vorgenannten Umweltberichts hingegen nicht entnehmen. Vielmehr erschöpfen sich die in Bezug genommenen Passagen fast vollständig in einer Beschreibung der nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB vorzunehmenden Ausgleichsmaßnahmen. (d) Drängt sich hiernach der Eindruck auf, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung und Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung des Streuobstbestandes die Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen als einen dieses Interesse maßgeblich relativierenden Faktor miteinbezogen hat - hierfür sprechen im Übrigen auch die Ausführungen der Beigeladenen in der Begründung ihres Antrags auf Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung vom 06.10.2021, ausgehend von den Darlegungen zum Planverfahren des Bebauungsplans und zu regionalplanerischen Festlegungen, zu den Bewertungen des Umweltberichts und den dargelegten Ausgleichsmaßnahmen werde in Bezug auf die beantragte Umwandlung davon ausgegangen, dass die Belange der Flächeninanspruchnahme für Siedlungszwecke die Belange der Erhaltung des geschützten Streuobstbestandes überwögen (vgl. Bl. 28 der Verfahrensakte des Landratsamtes) -, wirft auch dies Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Umwandlungsgenehmigung auf. Nach § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG soll die Genehmigung versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist. Gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 NatSchG sind Umwandlungen von Streuobstbeständen im Sinne des Abs. 1 auszugleichen. Ausgehend von Wortlaut, Systematik und Telos der Norm spricht Überwiegendes für ein Normverständnis, demzufolge der nach § 33a Abs. 2 Satz 1 NatSchG vorzunehmende Ausgleich der Umwandlung eines Streuobstbestandes ausschließlich eine zweite - im Anschluss an eine zu Gunsten des Umwandlungsinteresses ausgefallene Interessenabwägung zu prüfende - Genehmigungserteilungsvoraussetzung darstellt, nicht hingegen einen Umstand, der bereits auf Ebene der nach § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG vorzunehmenden Interessenabwägung bzw. Ermessensentscheidung als ein das öffentliche Interesse an einer Erhaltung des Streuobstbestandes maßgeblich relativierender Faktor herangezogen werden kann. (aa) Bereits dem Wortlaut nach benennt § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG als Bezugspunkt der vorzunehmenden Prüfung der Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und/oder den Erhalt der Artenvielfalt nicht etwa den Umwandlungsvorgang in seiner Gesamtheit, was für eine bilanzierende Gegenüberstellung der Eingriffsfolgen einer Rodung einerseits und deren Kompensation durch nach § 33a Abs. 3 NatSchG erfolgende Ausgleichsmaßnahmen andererseits sprechen könnte, sondern ausschließlich den Streuobstbestand als solchen. (bb) Auch die Systematik des § 33a NatSchG spricht für eine Normauslegung, nach der ein - entsprechend der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorzunehmender - Ausgleich der Umwandlung einer Streuobstwiese lediglich die Rechtsfolge einer zu Gunsten des Umwandlungsinteresses ausgefallenen Interessenabwägung darstellt, nicht hingegen einen Umstand, der bereits auf Ebene der nach § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG vorzunehmenden Interessenabwägung herangezogen werden kann, um das in diese Abwägung einzustellende öffentliche Interesse an einer Erhaltung des Streuobstbestandes zu relativieren. Denn die Pflicht, Umwandlungen von Streuobstbeständen im Sinne des § 33a Abs. 1 NatSchG auszugleichen, hat der Gesetzgeber nicht etwa in Absatz 2 normiert, der präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen kann, sondern in einem separaten, nachgelagert anzuwendenden Absatz 3. (cc) Schließlich spricht auch der vom Gesetzgeber verfolgte Normzweck, Streuobstbestände in möglichst großem Umfang zu erhalten und insbesondere gefährdete Bestände an Ortsrandlagen zu bewahren (vgl. die Gesetzesbegründung, Landtagsdrucksache 16/8272, S. 44), dafür, etwaige auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. §§ 14 ff. BNatSchG) gestützte Kompensationsmaßnahmen, seien diese unmittelbar auf die Regelung des § 33a Abs. 3 NatSchG gestützt, oder aber bereits auf anderer Rechtsgrundlage verfügt worden (z.B. § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB), als einen Gesichtspunkt anzusehen, der nicht bereits mit relativierendem Gewicht in die Ermittlung und Bewertung des in die Interessenabwägung bzw. Ermessensausübung nach § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG einzustellenden öffentlichen Interesses an einer Erhaltung des Streuobstbestandes miteinbezogen werden darf. Das in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Ziel, die Fläche an insgesamt vorhandenen Streuobstbeständen nicht nur abstrakt und standortunabhängig zu schützen, sondern insbesondere gefährdete Bestände an Ortsrandlagen zu bewahren, würde durch eine bereits im Rahmen der Interessenabwägung nach § 33a Abs. 2 Satz 2 NatSchG erfolgende Berücksichtigung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 33a Abs. 3 NatSchG bzw. der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG) insofern stark relativiert, als den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 BNatSchG entsprechende Ausgleichsmaßnahmen, wenn auch in räumlichem Zusammenhang zum Ort des Eingriffs, so doch gerade nicht unmittelbar am Ort des Eingriffs vorgenommen werden müssen (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 15 BNatSchG Rn. 20). bb) Bestehen hiernach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Umwandlungsgenehmigung (vgl. zu diesem Maßstab im Rahmen einer Interessenabwägung bei offener Rechtslage nur Gersdorf, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 63. Edition, Stand: 01.07.2021, § 80 Rn. 189 f. m.w.N.) - ohne dass sich diese in Anbetracht der noch offenen Auslegungsfragen zur Vorschrift des § 33a NatSchG zur Prognose einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit verdichten könnten -, ist eine Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen vorzunehmen, die vorliegend zu Lasten des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen ausfällt. Ungeachtet der Frage, ob die Beigeladene ihren Vortrag einer im Fall einer Fortführung der Rodungsarbeiten erst ab November 2023 und hiermit verbundenen Verzögerung der Baureifmachung der Grundstücke um mindestens ein Jahr zu befürchtenden Abwanderung derzeit interessierter Firmen hinreichend dargelegt hat, spricht hier insbesondere die Irreversibilität fortgeführter Vollzugsmaßnahmen - eine weitere Vollziehung der streitgegenständlichen Umwandlungsgenehmigung in Gestalt einer Rodung und weitgehenden Versiegelung der betroffenen Streuobstflächen würde deren vollständige Umnutzung und insoweit einen unabänderlichen Eingriff in den Naturhaushalt bewirken - für ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers. Jedenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung der noch klärungsbedürftigen Auslegungsfragen zu § 33a NatSchG, des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Umwandlungsgenehmigung sowie der in § 80 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, wonach die sofortige Vollziehung eines Rechtsbehelfs in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung die Ausnahme darstellt, ist es diesem nicht zumutbar, die Schaffung vollendeter Tatsachen bereits vor einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Umwandlungsgenehmigung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens; nach Abs. 3 können dem Beigeladenen Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen, der mit seinem Sachantrag obsiegt, regelmäßig in Anwendung des nach § 162 Abs. 3 VwGO auszuübenden billigen Ermessens dem unterliegenden Teil auferlegt werden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 3 C 16.96 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2021 - 11 S 567/21 -, juris Rn. 6), ist es in aller Regel auch ermessensgerecht, einen Beigeladenen der - wie hier - mit seinem Sachantrag unterlegen ist, mit einem Teil der Kosten zu belasten. Besonderheiten des Einzelfalles, die ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung geböten, sind vorliegend nicht ersichtlich. BESCHL USS vom 22.12.2022 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 2.500,- Euro festgesetzt (i.V. mit Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).