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Urteil

DB 16 K 1956/23

VG Karlsruhe 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0416.DB16K1956.23.00
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Leitsätze
Bei einer innerdienstlich begangenen sexuellen Belästigung ist eine Einstufung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Orientierung der möglichen Disziplinarmaßnahme am gesetzlich bestimmten Strafrahmen angesichts der erheblichen Variationsbreite sexueller Zudringlichkeiten im Dienst nicht angezeigt (Anschluss an BayVGH, Urt. v. 16.2.2022 - 16b D 19.316 - juris Rn. 51). (Rn.85)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer innerdienstlich begangenen sexuellen Belästigung ist eine Einstufung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Orientierung der möglichen Disziplinarmaßnahme am gesetzlich bestimmten Strafrahmen angesichts der erheblichen Variationsbreite sexueller Zudringlichkeiten im Dienst nicht angezeigt (Anschluss an BayVGH, Urt. v. 16.2.2022 - 16b D 19.316 - juris Rn. 51). (Rn.85) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Nach § 85 Satz 1 BDG ist auf vor dem 01.04.2024 eingeleitete Disziplinarverfahren – wie hier – weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung (im Folgenden: BDG) anzuwenden. Die Disziplinarkammer hält in Ansehung des von dem Beklagten verwirklichten Dienstvergehens (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) für die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 5 BDG). Die Verwaltungsgerichte erkennen aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BDG auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme, wenn sie nach umfassender Sachaufklärung (vgl. § 58 BDG sowie § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) zu der Überzeugung gelangen, dass der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten dienstpflichtwidrigen Handlungen begangen hat, und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BDG). Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 22 m.w.N.). I. Hinsichtlich des dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltens zulasten der Polizeibeamtinnen ... und ... sind die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts ... vom 07.03.2022 nach § 23 Abs. 1 BDG bindend. Die dem Beklagten vorgeworfene Körperverletzung im Amt wurde in der mündlichen Verhandlung nach § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden, da diese für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nach jeder Betrachtungsweise sicher nicht ins Gewicht fällt. Bereits die im Urteil des Landgerichts ... im Einzelnen dargestellten Handlungen des Beklagten begründen – wie im Folgenden dargelegt – die disziplinare Höchstmaßnahme. Verteidigungsrechte des Beklagten im Verfahren, etwa weil Milderungsgründe lediglich im Zusammenhang mit ausgesonderten Handlungen im Raum stehen, was vorliegend nicht der Fall ist, werden hierdurch nicht verletzt. Die Beschränkung des Disziplinarverfahrens ermöglicht weiterhin ohne Abstriche die nach § 13 Abs. 1 BDG gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beamten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2020 - 2 B 24.20 - juris Rn. 12; Urt. v. 21.04.2016 - 2 C 4.15 - juris Rn. 79). Die Disziplinarkammer hat die Beteiligten mit Verfügung vom 13.03.2024 auch auf ihre Absicht einer Beschränkung hingewiesen und nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2013 - 2 B 50.12 - juris Rn. 17). II. Das Disziplinarverfahren leidet nicht an einem formalen Mangel, weil die Klageschrift keine zu den im Vorverfahren vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten enthält, wie vom Beklagten-Vertreter geltend gemacht. Ein Mangel nach § 52 Satz 2 BDG, wonach die Klageschrift unter anderem den persönlichen Werdegang darstellen muss, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Klageschrift umfasst einen gedrängten Lebenslauf unter Darstellung der familiären Verhältnisse des Beklagten, der erreichten Statusämter und sogar einzelner Leistungsprämien. Dass der Beklagte in besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hat bzw. lebt, die für die Beurteilung seiner Persönlichkeit, des Dienstvergehens oder der konkreten Disziplinarmaßnahme bedeutsam sein könnten, hat dieser nicht geltend gemacht und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. III. Der Beklagte hat durch die abgeurteilten sexuellen Belästigungen zulasten der Polizeibeamtinnen ... und ... ein (einheitlich zu betrachtendes) schweres Dienstvergehen begangen und hierdurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, so dass er nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BDG) gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. 1. Durch die dem Beklagten zur Last gelegten sexuellen Belästigungen hat dieser gegen seine Pflicht verstoßen, dass dessen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Die Abgrenzung, wann ein pflichtwidriges Verhalten als innerdienstliches oder als außerdienstliches Dienstvergehen anzusehen ist, ist nicht bloß anhand einer formellen Dienstbezogenheit (zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang), sondern in erster Linie materiell danach vorzunehmen, wieweit sich das Fehlverhalten auf den Amtsbereich des Beamten ausgewirkt hat (materielle Dienstbezogenheit). Hiernach liegt ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes (nur dann) vor, wenn es weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2018 - 2 B 5.18 - juris Rn. 21 m.w.N.). Der Beklagte hat das Dienstvergehen teilweise innerdienstlich begangen (Dienstpflichtverletzung gemäß der Taten 1, 3 bis 9 und 11 des Urteils des Landgerichts ...), weil sein pflichtwidriges Verhalten insofern in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2017 - 2 A 6.15 - juris Rn. 76; v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 11). Die Dienstpflichtverletzungen gemäß der Taten 2 (Verhalten im Aufenthalts- bzw. Sozialraum) und 10 (Verhalten vor der Tür) hat er dagegen außerdienstlich begangen, da die ihm insofern vorgeworfenen Handlungen weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden waren. Soweit ihm – wie vorgenannt – ein außerdienstliches Verhalten vorgeworfen wird, ist dieses nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Die Pflichtverletzung als solche reicht zur Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 - 2 B 48.17 - juris Rn. 11 m.w.N.). Die Begehung außerdienstlicher sexueller Belästigungen beeinträchtigt indes das Vertrauen der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufgabenwahrnehmung durch den Beklagten schon deshalb, da Polizeibeamte – wie der Beklagte – Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen haben (vgl. etwa § 161 Abs. 1 Satz 2, § 163 StPO). Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 25 m.w.N.). Der Beklagte hat gegen seine Pflichten vorsätzlich und damit schuldhaft verstoßen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). 2. Aufgrund des Dienstvergehens ist der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. a) Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.04.2023 - 2 B 41.22 - juris Rn. 14; Urt. v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 20; v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12.). Bei der disziplinarrechtlichen Ahndung von Dienstvergehen hat das Bundesverwaltungsgericht die Kategorie der „Richtschnur“ oder der „Regeleinstufung“ aufgegeben. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Disziplinarmaßnahme am gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu orientieren hat, da hiermit eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2023 - 2 B 42.22 - juris Rn. 8; Urt. v. 19.04.2018 - 2 C 59.16 - juris Rn. 48). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.07.2023 - 2 C 7.22 - juris Rn. 42; v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20). Bei innerdienstlicher sexueller Belästigung – im vorliegenden Fall sind dies die durch Urteil des Landgerichts ... abgeurteilten Taten 1, 3 bis 9 und 11 – ist eine Einstufung nach der vorgenannten Rechtsprechung zum Orientierungsrahmen allerdings nicht angezeigt. Die Variationsbreite sexueller Zudringlichkeiten im Dienst ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend (vgl. BayVGH, Urt. v. 16.2.2022 - 16b D 19.316 - juris Rn. 51; VG München, Urt. v. 11.07.2022 - M 13L DK 20.1800 - juris Rn. 26; v. 19.04.2021 - M 19L DK 20.6656 - juris Rn. 37; analog hinsichtlich der überkommenen Rechtsprechung zur Regeleinstufung: BVerwG, Urt. v. 29.07.2010 - 2 A 4.09 - juris Rn. 199 m.w.N.). Im Hinblick auf außerdienstliche Straftaten gilt: Bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reicht der Orientierungsrahmen grundsätzlich bis zur Zurückstufung. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 23; v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 12 ff.; v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 18). b) Soweit der Beklagte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen außerdienstlich begangen hat (Taten 2 und 10 des Urteils des Landgerichts ...), reicht der Orientierungsrahmen nach der zitierten jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, da § 184i Abs. 1 StGB als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorsieht und außerdem ein hinreichender Bezug zum Statusamt des Beklagten besteht, da diesem als Polizeibeamten Straftaten vorgeworfen werden. Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urt. 24.10.2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 14). Bei Polizeibeamten beruht der hinreichende Amtsbezug bereits auf der ihrem Amt innewohnenden besonderen Aufgabenstellung zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, insbesondere zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Verfolgung von Straftaten (vgl. etwa § 161 Abs. 1 Satz 2, § 163 StPO). Sie genießen daher in der Öffentlichkeit, insbesondere für schutzbedürftige Personen, eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 25 m.w.N.). Unabhängig hiervon gilt: Sexuelle Belästigungen bei einem Polizeibeamten indizieren einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln gibt, dass dieser der ihm als Dienstpflicht obliegenden Aufgabe, Straftaten zu verhindern, jederzeit gerecht werden kann. Mit dem Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Polizeibeamter in der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte verletzt hat, deren Schutz ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Insoweit genügt die bloße Eignung; zu einem konkreten Ansehensschaden muss es nicht gekommen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 16 zum außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Lehrer). c) Die zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 BDG führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Gemäß § 13 Abs. 1 BDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens (Satz 2), des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (Satz 3 und 4). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 20; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12, 22). Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 16). In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend eingebüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert ist, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2010 - 2 A 4.09 - juris Rn. 199). aa) Vorliegend hat der Beklagte über einen längeren Zeitraum wiederholt in schwerer Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Er hat im Zeitraum zwischen April 2017 und März 2018 in zehn Fällen die Polizeibeamtin ... an Brust und Gesäß berührt und dabei die Unerfahrenheit der Kollegin ausgenutzt, um diese zu bedrängen. Die Polizeibeamtin empfand Ekel, war schockiert, angewidert und fühlte sich in ihrem Schamgefühl verletzt. Außerdem hat er sich im Jahr 2019 gegenüber der Polizeibeamtin ... seine Stellung als Fortbilder zunutze gemacht, um eine unerfahrene 19-jährige Polizeibeamtin zu bedrängen und diese ebenfalls an Brust und Gesäß zu berühren. Auch diese Polizeibeamtin empfand erheblichen Ekel und Abscheu, war angewidert, fühlte sich in ihrem Schamgefühl verletzt und verspürte Panik. Der Beklagte handelte, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Die sexuelle Selbstbestimmung seiner Opfer war ihm gleichgültig. Die Polizeibeamtin ... hatte zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts die unsittlichen Berührungen an sich gut verarbeitet, sah sich jedoch als Folge der Tat noch nicht in der Lage, dienstlich mit dem zu Zug fahren, speziell in Dienstkleidung. Als Folge der sexuellen Belästigung hat sie zeitnah nach den Taten einige Gespräche mit einer bei der Bundespolizei beschäftigten Psychologin geführt. Inwieweit die Polizeibeamtin ... als Folge der sexuellen Belästigungen an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten hat oder noch leidet, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte bzw. ist, ist nach dem Ausgeführten die disziplinarische Höchstmaßnahme geboten. bb) In der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Maßstab ist hierbei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.2023 - 2 A 18.21 - juris Rn. 27; Beschl. v. 08.03.2018 - 2 B 48.17 - juris Rn. 10). Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 21 StGB im Tatzeitpunkt (hierzu etwa BVerwG, Beschl. v. 16.06.2020 - 2 B 8.20 - juris Rn. 22, 24) hat die Disziplinarkammer nicht. Auch der – gesetzlich nicht bestimmte, sondern lediglich in der gerichtlichen Praxis entwickelte – Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ kommt dem Beklagten nicht zugute. Es ist nicht ersichtlich, dass er während des Dienstvergehens vorübergehend „aus der Bahn geworfen“ war. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte sich in einer derart belastenden Situation befunden hat, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr vorausgesetzt werden konnte (zum Maßstab BVerwG, Beschl. v. 28.01.2020 - 2 B 34.19 - juris Rn. 8). cc) § 13 BDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass – über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus – bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 37 m.w.N.). Durch die wiederholten sexuellen Belästigungen innerhalb und außerhalb des Dienstes hat der Beklagte das in ihn gesetzte Vertrauen gröblich verletzt und missbraucht. Die Disziplinarkammer verkennt dabei nicht, dass der Beklagte, der seit 1992 im öffentlichen Dienst tätig ist, straf- wie disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Allerdings war seine Rechtstreue bis zu seinem streitgegenständlichen Dienstvergehen das Minimum dessen, was von jedem Beamten ohnehin zu verlangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2017 - 2 B 1.17 - juris Rn. 9; Urt. v. 24.05.2007 - 2 C 25.06 - juris Rn. 35). Die Disziplinarkammer berücksichtigt ebenfalls, dass der Beklagte bis zum Dienstvergehen ein zuverlässiger Mitarbeiter war und bis einschließlich 2016 gut beurteilt worden ist. Auch wird nicht verkannt, dass der Beklagte gegenüber dem Polizeibeamten ... eingeräumt hat, dass es möglicherweise – objektiv – zu Berührungen in intimen Bereichen gekommen sein könnte, die Berührungen von geringer Intensität und Dauer sowie über der Kleidung waren und die Hemmschwelle beim Beklagten zunehmend herabgesetzt war, wobei dieser gleichwohl – der Passivität der geschädigten Polizeibeamtinnen zum Trotz – zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen durfte, dass sein Verhalten deshalb weniger gravierend ist. All dies vermag allerdings das Gewicht des das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig beseitigende Dienstvergehens nicht aufzuwiegen. Der Beklagte hat auf den entsprechenden Vorhalt der Disziplinarkammer hin in der mündlichen Verhandlung kein ernsthaftes Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der ihm vorgeworfenen sexuellen Belästigungen gezeigt. Bezüglich der abgeurteilten sexuellen Belästigungen zulasten der Polizeibeamtin ... erklärte er, es sei zu Berührungen gekommen, „auch weil die Räume sehr eng“ gewesen seien. Hinsichtlich der abgeurteilten sexuellen Belästigung zulasten der Polizeibeamtin ... teilte er mit, das sei „so im Rahmen“ gewesen. Er habe „immer so geschult“. Opferempathie war in keiner Weise festzustellen. Von einer Läuterung des Beklagten durch das Straf- und das Disziplinarverfahren, wie von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragen, kann keine Rede sein. Wie die Klägerin zu Recht ausführt, ist eine Rückkehr zum normalen kameradschaftlichen Dienstbetrieb unmöglich, weil der Beklagte für den Polizeiberuf und insbesondere für die weiblichen Kolleginnen untragbar geworden ist. Das Vertrauen in die Integrität des Beklagten ist zerstört. Eine eventuell unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens stellt von vornherein keinen bemessungsrelevanten Umstand dar, der das Disziplinargericht berechtigt, von der gebotenen Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Der Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung wie auch der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der – wie der Beklagte – durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung – sofern sie überhaupt vorläge, was hier nicht der Fall ist – schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.2022 - 2 B 38.21 - juris Rn. 7). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. I. Der 1970 geborene Beklagte wurde am 27.03.1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz ernannt. Mit Wirkung vom 01.10.1994 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz zur Anstellung ernannt. Am 01.04.1996 wurde er zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ernannt. Am 04.07.1997 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 28.06.2006 wurde er zum Polizeiobermeister ernannt. Mit Wirkung vom 01.08.2014 wurde er zur Bundespolizeidirektion ..., Bundespolizeiinspektion ..., versetzt. Mit Wirkung vom 07.05.2015 wurde ihm der Dienstposten eines Kontroll-/Streifenbeamten beim Bundespolizeirevier ... mit der Besoldungsgruppe A 7 bis 9mZ BBesO übertragen. Der Beklagte ist zum zweiten Mal verheiratet und hat vier Kinder. Drei Kinder sind volljährig. Ein Sohn ist dreizehn Jahre alt. Er ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. II. 1. Mit Strafbefehl vom 12.07.2018 verhängte das Amtsgericht ... gegen den Beklagten eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 65 € (...). Das Amtsgericht beschuldigte den Beklagten, als Amtsträger eine andere Person körperlich misshandelt zu haben, strafbar als Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB. Unter dem 13.07.2018 leitete die Bundespolizeidirektion ... gegen den Beklagten aufgrund des genannten Strafbefehls ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein und setzte dieses bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus. Mit Beschluss vom 08.03.2019 stellte das Amtsgericht ... das Verfahren hinsichtlich des Beklagten mit dessen Zustimmung und derjenigen der Staatsanwaltschaft gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig ein. Dabei machte es dem Beklagten zur Auflage, 1.000 € an einen Verein zu zahlen. Unter dem 12.08.2019 verbot die Bundespolizeidirektion ... dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte für drei Monate. Unter dem 12.06.2019 erweiterte die Bundespolizeidirektion ... das Disziplinarverfahren. Der Beklagte habe im Nachtdienst des 05.06.2019 die Polizeibeamtin ... während einer Unterweisung an der Brust und deren Po-Bereich berührt. Unter dem 25.08.2019 erweiterte die Bundespolizeidirektion ... das Disziplinarverfahren erneut. Der Beklagte solle im Zeitraum von April 2017 bis März 2018 die Polizeibeamtin ... mehrfach an Brust und Po in unsittlicher Weise und gegen deren Willen berührt haben. Mit Verfügung vom 22.10.2019 verbot die Bundespolizeidirektion Stuttgart dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte. Am 23.12.2019 legte der Beklagte gegen die Verfügung vom 22.10.2019 Widerspruch ein. Am 21.01.2021 verurteilte das Amtsgerichts ... den Beklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu jeweils 60 € wegen sexueller Belästigung in elf Fällen (§ 184i Abs. 1 und 3, § 53 StGB; Az. ...). Unter dem 28.01.2021 zog die Bundespolizeidirektion ... das mit Verfügung vom 13.07.2018 eingeleitete Disziplinarverfahren an sich und verfügte, dass der Beklagte für die Dauer des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben wird. Unter dem 25.02.2021 ordnete die Bundespolizeidirektion ... die Einbehaltung von fünfzig Prozent der Dienstbezüge des Beklagten an. Unter dem 14.04.2021 änderte sie die Verfügung vom 25.02.2021 dahingehend ab, dass eine Kürzung der Dienstbezüge von 24 % angeordnet werde. Den festgestellten und anerkannten monatlichen Gesamtkosten des Beklagten in Höhe von 1.308,42 € stehe ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 3.070,51 € gegenüber. Mit Urteil vom 07.03.2022 verwarf das Landgericht ... die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 21.01.2021 mit der Maßgabe als unbegründet, dass die Tagessatzhöhe auf 25 € bestimmt wird (Az. ...). Zur Sache führte das Landgericht aus: „Der Angeklagte war seit dem Jahr 2014 bis zur Untersagung der Dienstausübung im Juli 2019 … im ... Hauptbahnhof … ... eingesetzt. Im Zeitraum vom 03.04.2017 bis zum 30.04.2018 war dort auch in derselben Dienst- und Schichtgruppe (eine Schicht umfasste vier bis fünf Beamte), die damals 49 bzw. 50-jährige Nebenklägerin ... … – ebenfalls als Beamtin der Bundespolizei – im Rahmen einer Abordnung tätig. Die Nebenklägerin war zuvor beim ... in ... eingesetzt worden und wollte sich im Rahmen der Tätigkeit an der „Front“ am ... Hauptbahnhof beruflich verändern; … Die Nebenklägerin war in ... von Beginn ihrer neuen Tätigkeit an mit der Abfassung schriftlicher Vorgänge im Rahmen der Sachbearbeitung (insbesondere Strafanzeigen) am Computer überfordert, da sie aufgrund ihrer vorigen Tätigkeiten am ... (vornehmlich Objektschutz) weder mit der Bearbeitung derartiger schriftlicher Vorgänge an sich, noch mit dem nun verwendeten Computerprogramm vertraut war. Da sie keine (förmliche) Einweisung – eine solche gab es in ... ohnehin nicht, da auf dem Revier bzgl. der Sachbearbeitung schriftlicher Vorgänge das Prinzip „Learning-by-doing“ praktiziert wurde – in die nun von ihr verlangten Tätigkeiten am Computer erhielt, war sie auf die Unterstützung der Kollegen in ihrer Schicht angewiesen. Diese Unterstützung erhielt die Nebenklägerin vornehmlich von dem Angeklagten, von anderen Kollegen deutlich weniger. Auf dem Revier herrschte nämlich von Anfang an allgemein die Auffassung, dass die Nebenklägerin schon aufgrund ihres Dienstgrades als Polizeihauptmeisterin die nun von ihr zu erledigenden Aufgaben prinzipiell ohne ständige Hilfe verrichten können müsse und solle. Lediglich der Angeklagte unterstützte die Nebenklägerin gerne und fortwährend. Zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten entwickelte sich nach Beginn ihrer Tätigkeit in ... schnell ein gutes kollegiales Verhältnis, indem man auch – sowohl im Revier als auch auf gemeinsamen Streifen – über private Dinge sprach. Während gemeinsamer Streifenfahrten südlich von ... hielt man mitunter unterwegs auch am Haus des Angeklagten in ...; bei diesen Anlässen lernte die Nebenklägerin auch die Ehefrau des Angeklagten kennen. Das gute kollegiale Verhältnis rührte insbesondere daher, dass der Angeklagte als einziger Schichtkollege die Nebenklägerin im erforderlichen Umfang bei der Verrichtung ihrer (schriftlichen) Aufgaben stetig und gerne unterstütze … Außerhalb der Dienstzeiten hatten der Angeklagte und die Nebenklägerin keinen Kontakt. Zwischen der Nebenklägerin und den anderen Kollegen ihrer Dienst- und Schichtgruppe in ... entwickelte sich kein entsprechend gutes kollegiales Verhältnis, man verstand sich jedoch – mit Ausnahme des Revierleiters … – auch nicht schlecht. Die Nebenklägerin und der Angeklagte nutzten bei der Verrichtung dienstlicher Geschäfte innerhalb des Reviers am ... Hauptbahnhof mitunter gleichzeitig ein gemeinsames Büro im Erdgeschoss. In diesem Büro standen zwei Schreibtische mit Bürostühlen. Auf jedem Schreibtisch war ein Arbeitsplatz mit einem Computer eingerichtet. Die beiden Schreibtische standen mit den Längsseiten direkt aneinander, so dass man sich im Falle gleichzeitigen Arbeitens gegenübersaß. In dem Büro standen noch weitere Stühle, so dass sich in dem Büro – was auch tatsachlich vorkam – über die beiden Arbeitsplätze hinaus noch weitere Personen aufhalten konnten. Die Bürotür – dies entsprach den Gepflogenheiten auf dem Revier – war stets offen. Wie zuvor beschrieben war die Nebenklägerin – dieser Zustand dauerte auch bis zum Ende ihrer Tätigkeit in ... Ende April 2018 an – mit der Sachbearbeitung schriftlicher Vorgänge am Computer überfordert. Deshalb fragte sie regelmäßig den Angeklagten, wenn dieser gleichzeitig mit ihr im oben genannten Büro am Arbeiten war, ob er über den gerade von ihr am Computer bearbeiteten Vorgang drüberschauen könne, bevor sie den Vorgang an den Dienstvorgesetzten zur Abzeichnung weiterleiten würde. Da die anderen Schichtkollegen deutlich weniger hilfsbereit waren …, war die Angeklagte vorrangig auf die Hilfe des Angeklagten angewiesen und bat primär diesen um Unterstützung. Der Angeklagte half der Nebenklägerin angesichts des zuvor beschriebenen guten kollegialen Verhältnisses auch stets sehr gerne. Wenn er von der Nebenklägerin im zuvor beschriebenen Büro gebeten worden war, über einen Vorgang zu schauen, begab er sich immer von seinem Arbeitsplatz zum gegenüberliegenden Arbeitsplatz der Nebenklägerin und stellte sich – etwas nach links versetzt – hinter die Nebenklägerin, die nach wie vor auf einem Bürostuhl vor ihrem Arbeitsplatz saß. Dann beugte er sich immer ein wenig – weiterhin etwas nach links versetzt hinter dieser stehend – nach vorne über die linke Schulter der Nebenklägerin, um direkt auf dem Bildschirm des Computers über den Vorgang schauen zu können. Dabei ergriff er mit seiner rechten Hand – indem er um die nach wie vor sitzende Nebenklägerin rechts herumfasste – die ein wenig rechts versetzt vor der Nebenklägerin auf dem Schreibtisch stehende PC Maus, um den Vorgang auf dem Bildschirm selbst nach unten scrollen zu können. Die Nebenklägerin trug im Revier grundsätzlich ihre alltägliche Dienstkleidung (Cargo-Hose, Diensthemd). Die (regelmäßig außerhalb des Reviers zu tragende) Schutzweste legte sie im Revier grundsätzlich – jedoch nicht immer – ab, um mehr Bewegungsfreiheit zu haben. 2. Zu den Taten a) Tat 1 Im Rahmen einer der zuvor beschriebenen Hilfeleistungen des Angeklagten im oben genannten Büro direkt am Arbeitsplatz der Nebenklägerin … wenige Zeit nachdem die Nebenklägerin in ... angefangen hatte zu arbeiten – die Strafkammer konnte den genauen Tatzeitpunkt nicht konkreter feststellen – war der Angeklagte mit der Nebenklägerin alleine. Gemäß dem zuvor dargestellten Prozedere … beugte sich der Angeklagte leicht versetzt hinter dieser stehend ein wenig nach vorne über die Nebenklägerin. Dabei legte der Angeklagte unvermittelt seine linke Hand über dem Diensthemd auf die linke Brust der Nebenklägerin, um dadurch seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Die Nebenklägerin verspürte durch das Handauflegen deutlich einen Druck auf ihrer Brust. Der Angeklagte nahm die Hand einige Sekunden später – ohne dass bis dahin weder er noch die Nebenklägerin etwas gesagt hatten – von der Brust der Nebenklägerin und setzte sein Hilfeleisten – als ob nichts geschehen wäre – fort. Aufgrund der unsittlichen körperlichen Berührung ihrer Brust war die Nebenklägerin dermaßen schockiert, dass sie weder während noch nach der Berührung in der Lage war, verbal oder nonverbal ihr Unwohlsein und die Unerwünschtheit des Anfassens ihrer Brust gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck zu bringen. Deshalb ließ sie das Tun des Angeklagten über sich ergehen, obwohl sie – was der Angeklagte vorhersah und zumindest billigend in Kauf nahm; ihm war der sexuelle Charakter seines Tuns bewusst und ihm war die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin gleichgültig – aufgrund der körperlichen Berührung ihrer Brust Ekel empfand, angewidert war und sich in ihrem Schamgefühl verletzt fühlte. b) Tat 2 Während der Tätigkeit der Nebenklägerin in ... zwischen dem 03.04.2017 und dem 30.04.2018 – die Strafkammer konnte auch insoweit den genauen Tatzeitpunkt nicht konkreter feststellen – kam es zu einer weiteren gezielt sexuell motivierten körperlichen Berührung der Nebenklägerin durch den Angeklagten im Revier im ... Hauptbahnhof. Diese Berührung fand im Sozialraum (sog. Teeküche) im ersten Obergeschoss des Reviers statt. Die Nebenklägerin – die sich zur Tatzeit allein mit dem Angeklagten im Sozialraum aufhielt – stand mit ihrem Diensthemd sowie ihrer ärmellosen Schutzweste bekleidet vor der Kaffeemaschine. Der Angeklagte näherte sich der Nebenklägerin von hinten. Sodann griff er ihr unvermittelt, um sich sexuell zu befriedigen, von hinten mit beiden Händen – mit der linken Hand von links und mit der rechten Hand von rechts – in den jeweiligen Armausschnitt der Schutzweste und legte seine Handflächen über das Diensthemd auf die Brüste der Nebenklägerin; die linke Hand auf die linke Brust und die rechte Hand auf die rechte Brust. Der Angeklagte nahm seine Hände einige Sekunden später – ohne dass bis dahin weder er noch die Nebenklägerin etwas sagten – von den Brüsten der Nebenklägerin und zog die Hände – als ob nichts geschehen wäre – aus der Schutzweste heraus und ging weg. Aufgrund der unsittlichen körperlichen Berührung ihrer Brüste war die Nebenklägerin dermaßen schockiert, dass sie infolgedessen weder während noch nach der körperlichen Berührung in der Lage war, verbal oder nonverbal ihr Unwohlsein und die Unerwünschtheit der körperlichen Berührung ihrer Brüste gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck zu bringen. Deshalb ließ sie das Tun des Angeklagten über sich ergehen, obwohl sie – was der Angeklagte vorhersah und zumindest billigend in Kauf nahm; ihm war der sexuelle Charakter seines Tuns bewusst und ihm war die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin gleichgültig – aufgrund der körperlichen Berührung ihrer Brüste Ekel empfand, angewidert war und sich in ihrem Schamgefühl verletzt fühlte. c) Taten 3 bis 10 Im Zeitraum zwischen dem 03.04.2017 und dem 30.04.2018 kam es – die Strafkammer konnte auch insoweit die genauen Tatzeitpunkte nicht konkreter feststellen – zu mindestens acht weiteren sexuell motivierten körperlichen Berührungen der Nebenklägerin durch den Angeklagten im Bundespolizeirevier im ... Hauptbahnhof während der Angeklagte und Nebenklägerin jeweils alleine waren. Diese körperlichen Berührungen fanden in sieben Fällen (Taten 3 bis 9) nach identischem Muster der Tat 1 … am Arbeitsplatz der Nebenklägerin statt; nämlich nachdem die Nebenklägerin den Angeklagten jeweils um Hilfe bei der schriftlichen Bearbeitung von Vorgängen am Computer gebeten und der Angeklagte sich jeweils – leicht versetzt – hinter die Nebenklägerin begeben hatte, um über einen Vorgang zu schauen. Wie bei der Tat 1 legte der Angeklagte dann jeweils unvermittelt – indem er jeweils die Bitte der Nebenklägerin um Hilfe gezielt ausnutzte, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen – seine linke Hand über dem Diensthemd auf die linke Brust der Nebenklägerin. In fünf dieser sieben Falle (Taten 3 bis 7) fand das Auflegen der linken Hand auf die linke Brust der Nebenklägerin entsprechend der Tat 1 … im (gemeinsamen) Büro am dortigen Arbeitsplatz der Nebenklägerin statt. In zwei dieser sieben Fällen (Taten 8 und 9) fand das Handauflegen – wiederum gemäß dem Muster der Tat 1 – in einem anderem Raum im Erdgeschoss des Reviers statt. Dabei handelte es sich um einen Raum, in dem gewöhnlich erkennungsdienstliche Maßnahmen an Betroffenen durchgeführt werden (sog. ED-Raum; in diesem Raum fand auch die Tat 11 zum Nachteil der Nebenklägerin ... statt …). Auch in diesem Raum hatte die Nebenklägerin den Angeklagten an einem Schreibtisch vor dem Computer sitzend um Hilfe gebeten und dieser trat jeweils hinter sie und berührte auf die bei der Tat 1 beschriebenen Art und Weise ihre linke Brust. In einem weiteren Fall (Tat 10) griff der Angeklagte, wiederum um dadurch seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, der Nebenklägerin während man während der Dienstzeit gemeinsam im Außenbereich des Reviers eine Zigarette rauchte mit einer flachen Hand für wenige Sekunden an das Gesäß. In allen acht Fällen (Taten 3 bis 10) war die Nebenklägerin aufgrund der unsittlichen körperlichen Berührungen ihrer Brust bzw. ihres Gesäßes wiederum dermaßen schockiert, dass sie infolgedessen weder während noch nach den Berührungen in der Lage war, verbal oder nonverbal ihr Unwohlsein gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck zu bringen. Deshalb ließ sie das Tun des Angeklagten wiederum jeweils über sich ergehen, obwohl sie – was der Angeklagte jeweils vorhersah und zumindest billigend in Kauf nahm; ihm war jeweils der sexuelle Charakter seines Tuns bewusst und ihm war die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin jeweils gleichgültig – aufgrund der unsittlichen körperlichen Berührungen jeweils Ekel empfand, angewidert war und sich in ihrem Schamgefühl verletzt fühlte. 3. Nachtatgeschehen Die sexuell motivierten körperlichen Berührungen endeten, nachdem der Schichtgruppe des Angeklagten und der Nebenklägerin im Frühjahr 2018 – ohne dass die Strafkammer den genauen Zeitpunkt aufklären konnte – Praktikanten zugewiesen worden waren, die sich vornehmlich im Büro im Erdgeschoss aufhielten, so dass der Angeklagte und die Nebenklägerin sich kaum noch gleichzeitig alleine in einem Raum aufhielten. Die Nebenklägerin verließ das Bundespolizeirevier im ... Hauptbahnhof Ende April 2018 auf eigenen Wunsch und kehrte nach ... zurück, nachdem der Revierleiter in ... – der Zeuge Polizeihauptkommissar ... – ihr unmissverständlich mitgeteilt hatte und dies auch in einer schriftlichen Beurteilung der Nebenklägerin ausgeführt hatte, dass sie aus seiner Sicht für die Tätigkeiten am ... Hauptbahnhof völlig ungeeignet sei. Die Nebenklägerin sah aufgrund dessen sowie des ohnehin schlechten Verhältnisses zu ... keine berufliche Perspektive mehr am ... Hauptbahnhof – auch wenn die Tätigkeit an sich nach wie vor ihr Traum war ... Die Taten des Angeklagten waren für ihren Weggang aus ... nicht (mit-)ursächlich. Die Nebenklägerin zeigte die Taten des Angeklagten zunächst nicht an. Während ihrer Tätigkeit am ... Hauptbahnhof sah sie sich hierzu – trotz des oben beschriebenen Ekels etc. infolge der Taten … – nicht in der Lage. Zum einen hatte sie im Revier – neben ihr war auch nur eine weitere Kollegin in ihrer Schicht – mit Ausnahme des Angeklagten niemanden mit dem sie sich gut verstand …; insbesondere sie und der Revierleiter mochten sich nicht … Zum anderen war die Tätigkeit am ... Hauptbahnhof bis zum Schluss ihr Traum …, so dass sie sich – trotz der ihr unerwünschten fortwährenden unsittlichen körperlichen Berührungen des Angeklagten – nach außen hin nichts anmerken ließ und gleichbleibend ihren Dienst verrichtete. Die Beendigung der Abordnung bzw. die Versetzung auf eine andere Dienststelle waren für sie keine Optionen; sie wollte sich beweisen, dass sie den Aufgaben in ... gewachsen ist. Deshalb zeigte sie die Vorfälle auch nicht gegenüber weiteren Dienstvorgesetzten (in Karlsruhe) – etwa dem Zeugen Erster Polizeihauptkommissar ... – an. Da der Angeklagte bis zum Schluss auch der einzige Kollege war, der ihr gerne und stetig half, und sie aufgrund ihrer Schwierigkeiten bei der Sachbearbeitung am Computer bis zuletzt auf dessen Unterstützung angewiesen war …, begab sie sich immer wieder sehenden Auges in die ihr unangenehmen und an sich unerwünschten Situationen und lies die Handlungen des Angeklagten über sich ergehen. Auch nach ihrer Rückkehr nach ... sah die Nebenklägerin (zunächst) davon ab, die unsittlichen Berührungen des Angeklagten anzuzeigen. Die Nebenklägerin zeigte den Angeklagten schließlich im Sommer 2019 doch noch an, nachdem sie von ihrem Dienstvorgesetzten ... im Rahmen eines Personalführungsgespräches, welches um den 10.06.2019 stattgefunden hatte, erfahren hatte, dass vor kurzem eine Kollegin auf dem Revier in ... von dem Angeklagten im Rahmen einer Schulung unsittlich berührt worden sein soll (hierbei handelt es sich um die Tat 11 zum Nachteil der Nebenklägerin ... …). ... hatte die Nebenklägerin im Rahmen des Personalführungsgespräches gezielt über den aktuellen Vorfall in ... informiert, weil er die Nebenklägerin in diesem Zusammenhang fragte, ob ihr während ihrer Zeit in ... etwas gleichartiges bzw. ähnliches im Zusammenhang mit dem Angeklagten aufgefallen sei. Die Nebenklägerin teilte daraufhin ... kurz ohne nähere Erläuterung mit, dass sie dem Angeklagten eine solche Tat zutraue; die Taten zu ihrem Nachteil behielt sie zunächst noch für sich. Nachdem die Nebenklägerin einige Zeit überlegt hatte, ob sie den Angeklagten nun doch noch anzeigen solle, zeigte sie den Angeklagten schließlich am 18.07.2019 telefonisch bei der Polizei in ihrem Wohnort ... an; am 19.07.2019 wurde sie erstmals in der Kriminalinspektion ... als Geschädigte polizeilich vernommen. Bereits mit Schreiben vom 09.07.2019 hatte sie gegenüber Dienstvorgesetzen in ... angezeigt, dass der Angeklagte sie während ihrer Abordnung nach ... des Öfteren an der Brust und am Po angefasst habe. Der Entschluss zur (späten) Anzeige rührte daher, dass die Nebenklägerin – nachdem sie von dem weiteren Opfer erfahren hatte – sich nun sicher war, dass man ihr Glauben schenken werde. Durch die Offenbarung der Taten des Angeklagten – die sie immer noch stark belasteten … – erhoffte sie sich nun auch für sich selbst eine bessere Verarbeitung der Geschehnisse. Die Nebenklägerin befindet sich wegen der Taten des Angeklagten aktuell immer noch in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Die Behandlung hat sie nach dem amtsgerichtlichen Verfahren in vorliegender Sache im Januar 2021 begonnen, nachdem ihr die Vernehmung als Zeugin vor dem Amtsgericht – die Taten waren in ihr wieder hochgekommen – psychisch sehr stark zu gesetzt hatte. Die Nebenklägerin leidet seit den Taten unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die mit verschiedenen Traumafolgestörungen wie Flashbacks, Angst vor körperlichen Berührungen, Teilnahmslosigkeit, einer erhöhten Schreckhaftigkeit und depressiven Symptomen verbunden ist. II. Tat 11 (Sexuelle Belästigung zum Nachteil der Nebenklägerin ...) Der Angeklagte schulte im Bundespolizeirevier im ... Hauptbahnhof als sog. Multiplikator u.a. auch Berufsanfänger nach deren abgeschlossener Ausbildung im Bereich „Erkennungsdienstliche Maßnahmen“. Zu diesem Zweck hatte er spezielle Fortbildungen bzw. Lehrgänge besucht. In der Nachtschicht vom 04. auf den 05.06.2019 schulte der Angeklagte in den Räumlichkeiten des Bundespolizeireviers im ... Hauptbahnhof die damals 19-jährige, ihm zuvor nicht persönlich bekannte, Nebenklägerin ... (im Folgenden Nebenklägerin). Die Nebenklägerin hatte im März 2019 ihre Ausbildung bei der Bundespolizei abgeschlossen und war seitdem im Revier im ...Hauptbahnhof tätig. Die Nebenklägerin fuhr am Abend des 04.06.2019 gegen 21:00 Uhr gemeinsam mit einem Kollegen aus ihrer Dienst- und Schichtgruppe, dem Zeugen Polizeiobermeister ..., mit dem Zug von ... nach ..., um sich von dem Angeklagten im Bereich „Erkennungsdienstliche Maßnahmen“ ausbilden zu lassen. Der Schulungstermin war zuvor von den jeweiligen Revierleitern vereinbart worden. ..., der bereits länger bei der Bundespolizei in ... tätig war, begleitete die Nebenklägerin, damit diese sich nicht alleine nach ... begeben musste. Er selbst wurde in der Nachtschicht nicht geschult, zumal er die Schulung bereits in der Vergangenheit gemacht hatte. Die Schulung der Nebenklägerin begann gegen 21:50 Uhr in einem speziell hierfür vorgesehenen Raum im Erdgeschoss der Dienststelle (sog. ED-Raum, vgl. bereits oben …), in dem ansonsten erkennungsdienstliche Maßnahmen an betroffenen Personen durchgeführt werden. Der Angeklagte und die Nebenklägerin befanden sich während der Schulung allein in dem verhältnismäßig kleinen Raum. In dieser Nachtschicht wurden nämlich keine weiteren Polizeibeamten geschult. Die Nebenklägerin trug während der Schulung ihre alltägliche Dienstuniform (Cargo-Hose, Diensthemd, Einsatzgürtel). Die Schulung wurde vom Angeklagten generell in theoretischer Form mittels eines Computerprogramms durchgeführt. Auf dem Bildschirm zeigte der Angeklagte der Nebenklägerin anhand des Computerprogramms Einzelheiten zu den bei den Betroffenen zu erhebenden Daten und erklärte diese der Nebenklägerin. Der Angeklagte und die Nebenklägerin standen während der gesamten Schulung nebeneinander vor dem Computer, der auf einem Schreibtisch im ED-Raum stand. Der Angeklagte erklärte der Nebenklägerin im Rahmen der Schulung beim Schulungspunkt „Besondere körperliche Merkmale“ u.a. wie Tätowierungen mittels Lichtbildaufnahmen dokumentiert werden, insbesondere an welchen Stellen des Körpers überhaupt Tätowierungen fotografiert werden sollen. Auch dieser Schulungspunkt erfolgte wie zuvor beschrieben (zunächst) allein mittels des Computerprogramms. Die Nebenklägerin signalisierte dem Angeklagten durch Kopfnicken sowie dem Ausspruch des Wortes „Ja“, dass sie die Einzelheiten zur Dokumentation von Tätowierungen auf Anhieb verstanden habe. Der Angeklagte spiegelte der Nebenklägerin nun gezielt vor, dass er ihr die Dokumentation von Tätowierungen zusätzlich praktisch erläutern wolle. Diese sollte jedoch nicht dem Schulungszweck – sondern einzig um die Nebenklägerin gezielt zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse unsittlich körperlich berühren zu können – dienen. Unter dem Deckmantel der praktischen Vertiefung des zuvor erlernten theoretischen Wissens stellte sich der Angeklagte – beide standen nach wie vor vor dem Schreibtisch – der Nebenklägerin gegenüber (Gesicht zu Gesicht). Sodann sagte er zu ihr „Zum Beispiel hier am Brustbereich“ und fasste der Nebenklägerin unvermittelt mit beiden ausgestreckten Armen auf das Diensthemd unter deren Brüste, indem er seine beiden Handflächen jeweils direkt an die Unterseite einer Brust legte. Die Brüste der Nebenklägerin lagen infolgedessen in den Handflachen des Angeklagten. Infolge dieser körperlichen Berührungen hoben sich die beiden Brüste der Nebenklägerin leicht an. Die körperliche Berührung der beiden Brüste – während derer weder Angeklagte noch die Nebenklägerin etwas sagten – dauerte ca. ein bis zwei Sekunden und wurde vom Angeklagten nach dieser Zeitspanne gelöst. Der Nebenklägerin war die körperliche Berührung ihrer Brüste unerwünscht und sie empfand – was der Angeklagte vorhersah und zumindest billigend in Kauf nahm; ihm war der sexuelle Charakter seines Tuns bewusst und ihm war die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin gleichgültig – aufgrund der körperlichen Berührung ihrer Brüste erheblichen Ekel und fühlte sich in ihrem Schamgefühl verletzt. Sie fühlte sich wie erstarrt und war nicht in der Lage etwas zu sagen bzw. auf anderer Art gegenüber dem Angeklagten ihre Abscheu und die Unerwünschtheit der körperlichen Berührung zum Ausdruck zu bringen. Die Nebenklägerin drehte sich lediglich wieder in Richtung Schreibtisch, um dem Gegenüberstehen zu entgehen. Der Angeklagte fuhr jedoch den vorgeblichen „Praxisteil“ – wiederum zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse – fort, und sagte zur Nebenklägerin „Oder hier am Po“ und legte eine Handflache – wiederum unvermittelt – gezielt auf den Po der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin empfand auch durch diese ca. eine Sekunde dauernde, vom Angeklagten wieder geloste körperliche Berührung – was der Angeklagte vorhersah und zumindest billigend in Kauf nahm; ihm war auch insoweit der sexuelle Charakter seines Tuns bewusst und ihm war weiterhin die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin gleichgültig – erheblichen Ekel und war angewidert. Auch nach dieser Berührung war die Nebenklägerin nicht in der Lage etwas gegenüber dem Angeklagten zu sagen und ihr Unwohlsein und die Unerwünschtheit auch dieser körperlichen Berührung zum Ausdruck zu bringen. Zum einen musste sie die für sie höchst unangenehme Situation erst einmal realisieren. Zum anderen war die Nebenklägerin erst seit wenigen Monaten ausgebildete Polizeimeisterin und sich daher unsicher, wie sie sich überhaupt verhalten sollte. Daher ließ sie die Berührungen über sich ergehen. Auch der Angeklagte sagte weiterhin nichts bzgl. der Berührungen, sondern führte die Schulung unbeirrt fort. Im Verlauf der weiteren Schulung – in der es mit Ausnahme des wiederholten Festhaltens des Gesichtes der Nebenklägerin durch den Angeklagten im Rahmen der Vorstellung von Lichtbildaufnahmen des Gesichtes zu keinen weiteren Berührungen kam – hatte die Nebenklägerin große Angst vor weiteren unsittlichen Berührungen. Sie verspürte große Panik und wollte den ED-Raum eigentlich nur noch verlassen. Es kam ihr so vor, als ob sie keine Luft mehr bekomme. Sie traute sich aber nicht, den Schulungsraum (unter einem Vorwand) zu verlassen bzw. die Schulung komplett abzubrechen. Noch während der Schulung machte die Nebenklägerin sich viele Gedanken darüber, ob sie die unsittlichen Berührungen des Angeklagten nach der Rückkehr nach ... ihren Kollegen bzw. Vorgesetzten in ihrer Dienststelle in ... melden solle; bereits in der Dienststelle in ... irgendjemandem etwas zu sagen, war für sie ohnehin keine Option, da sie – mit Ausnahme des anwesenden Kollegen ... – niemanden kannte. Sie entschied sich dazu, zunächst nichts zu sagen; aus Angst man würde ihr als junger Kollegin unterstellen, dass sie lüge bzw. übertreibe. Der Angeklagte unterbrach die Schulung kurze Zeit nach den unsittlichen körperlichen Berührungen zum Zweck einer Pause. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Schulung bereits ca. 1,5 Stunden – bei vorigen Schulungen war der Angeklagte mitunter schon nach einer Stunde insgesamt fertig – gedauert. Die Nebenklägerin war nun froh, endlich den ED-Raum verlassen zu können. Sie begab sich in einen Sachbearbeiterraum, in dem sich der ihr vertraute ... und andere Polizeibeamte während der Schulung aufgehalten hatten. Dort setzte sie sich zu ... an einen Tisch, sprach aber nichts, weil ihr – entgegen ihrem an sich fröhlichen, lebhaften und offenen Naturell – nicht danach war und sie sich weiterhin aufgrund der unsittlichen körperlichen Berührungen sehr unwohl fühlte. Die Nebenklägerin hätte sich nun am liebsten ihrem bekannten Kollegen anvertraut, traute sich aber aus oben genannten Gründen (zunächst) weiterhin nicht. Die Schulung wurde in der Folge durch den Angeklagten und die Nebenklägerin allein im ED-Raum fortgesetzt ohne dass es zu weiteren körperlichen Berührungen kam. Die Nebenklägerin wollte den Schulungsraum wiederum eigentlich nur noch verlassen, sah sich jedoch hierzu aus oben genannten Gründen weiterhin nicht in der Lage. Der Schulung konnte sie aufgrund ihres aufgewühlten emotionalen Zustandes kaum noch folgen. Sie war daher froh als ... nach ca. zwei Stunden Gesamtschulungsdauer in den ED-Raum kam und dem Angeklagten mitteilte, dass alsbald der letzte ICE in Richtung ... fahren würde und er gemeinsam mit der Nebenklägerin diesen Zug nehmen wolle. Der Angeklagte beendete daher die Schulung kurze Zeit später. Auf der anschließenden Rückfahrt im Zug nach ... war die Nebenklägerin – entgegen ihrem üblichen Naturell … – weiterhin sehr still und in sich gekehrt. ... war sich daher sicher, dass mit ihr irgendetwas nicht stimmt. Er sprach die Nebenklägerin daher darauf an, wieso die Schulung entgegen der ihm bekannten Praxis weit über eine Stunde gedauert hatte. Die Nebenklägerin behielt die Vorfalle nun nicht länger für sich und offenbarte sich – entgegen ihrer (zunächst) geplanten Vorgehensweise, alles für sich zu behalten … – gegenüber .... Sie hatte zu ..., den sie aus zahlreichen gemeinsamen Schichten während ihrer dreimonatigen Tätigkeit in ... als freundlichen Kollegen kennengelernt hatte und mit dem sie ein gutes kollegiales Verhältnis pflegte, großes Vertrauen. Sie erzählte ... – wobei sie ihre Schockierung und ihren Ekel aufgrund der unsittlichen körperlichen Berührungen (insbesondere durch das Verziehen des Gesichtes und die Gesprächsführung) deutlich zum Ausdruck brachte – dass sie vom Angeklagten während des Schulungspunktes Dokumentation von Tätowierungen gezielt an ihren Brüsten und am Po angefasst worden sei. Die Nebenklägerin fühlte sich durch ihre Offenbarung erleichtert. ... teilte der Nebenklägerin daraufhin mit, dass er das Tun des Angeklagten ihrem gemeinsamen unmittelbaren Dienstvorgesetzten in ... (Leiter der Dienstgruppe) – dem Zeugen Polizeioberkommissar ... – mitteilen müsse und auch die Nebenklägerin den Vorfall dem Dienstvorgesetzten anzeigen müsse. Nach der Ankunft auf der Dienststelle im ... Hauptbahnhof teilte ... ... mit, dass in ... etwas mit der Nebenklägerin vorgefallen sei. Dies solle er jedoch alleine mit der Nebenklägerin besprechen. Die Nebenklägerin teilte daraufhin ... in dessen Büro – wobei sie nach wie vor mitgenommen und während ihrer Ausführungen mitunter den Tränen nahe war – mit, wie der Angeklagte sie während der Schulung unsittlich an den Brüsten und am Po körperlich berührt habe, wodurch sie Ekel empfunden habe. Sie sei wie erstarrt gewesen und habe in der Situation nicht reagieren können. Sie demonstrierte ... die körperlichen Berührungen auch bildlich durch Nachmachen. ... kontaktierte daraufhin seinen Dienstvorgesetzten – den Zeugen Erster Polizeihauptkommissar ... –, der sich umgehend auf die Dienststelle im ... Hauptbahnhof begab. Nach seiner Ankunft auf der Dienststelle in ... gegen 02:30 Uhr ließ sich ... umgehend von der Nebenklägerin über die Geschehnisse in ... informieren. Die Nebenklägerin schilderte nun – wie zuvor gegenüber ... und ... – die unsittlichen Berührungen durch den Angeklagten. Dabei war sie zunächst sehr eingeschüchtert und zurückhaltend und weinte auch während ihrer Ausführungen. Ihre anfängliche Anspannung, Aufgewühltheit und Verängstigung lösten sich zunehmend in dem ca. 90 Minuten dauernden Gespräch. Die Nebenklägerin war nach dem Vorfall weiter im Dienst, wurde jedoch zunächst nicht mehr in ... eingesetzt, um Zusammenkünfte mit dem Angeklagten zu verhindern. Die Nebenklägerin stellte am 30.08.2019 mündlich per Telefon beim Polizeipräsidium ... gegen den Angeklagten wegen der Vorkommnisse am 04.06.2019 Strafantrag. Zudem stellte sie mittels eines von ihr unterschrieben Schreibens vom 30.08.2019, welches sie per E-Mail Anhang am 01.09.2019 an das Polizeipräsidium ... schickte, schriftlichen Strafantrag. Da die Nebenklägerin zunächst davon ausgegangen war, dass bereits in ihren Angaben gegenüber ihren Dienstvorgesetzten in der Nacht vom 04. auf den 05.06.2019 ein Strafantrag zu sehen gewesen sei mit der Folge der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten, hatte sie nicht bereits unmittelbar nach der Tat bei der Polizei Baden-Württemberg Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt. Die heute 21-jährige Nebenklägerin hat zwar mittlerweile die unsittlichen Berührungen an sich ganz gut verarbeitet. Sie sieht sich jedoch als Folge der Tat (noch) nicht in der Lage, dienstlich mit dem zu Zug fahren (Angst vor Berührungen), speziell nicht in Dienstkleidung. Vor allem wenn sie dienstlich nach ... muss, fährt sie mit einem Dienstwagen. Bei bestimmten dienstlichen Anlässen hat die Nebenklägerin auch Flashbacks, etwa bei der Anzeige exhibitionistischer Handlungen oder bei Vorfällen mit sexuell motivierten Berührungen. Eine Therapie zur Verarbeitung der Geschehnisse hat die Nebenklägerin nicht gemacht. Sie führte jedoch zeitnah nach den Taten einige Gespräche mit einer bei der Bundespolizei beschäftigten Psychologin, die ihr weiterhalfen.“ Hinsichtlich der Strafzumessung führte das Landgericht aus: „Die Strafkammer ging bei allen elf Taten vom Strafrahmen des § 184i Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, aus. Innerhalb dieses Strafrahmen waren bei der Strafzumessung für die Strafkammer jeweils folgende Umstände bestimmend: Strafmildernd hat die Strafkammer bedacht: · der Angeklagte hat immerhin eingeräumt, dass es möglicherweise – objektiv – zu Berührungen in intimen Bereichen gekommen sein könnte, · der Angeklagte ist bislang weder vor noch nach den Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten, · die Berührungen waren von geringer Intensität und Dauer sowie über der Kleidung, · die Taten liegen mittlerweile bald drei Jahre (Tat 11) bzw. sogar bald fünf Jahre (Taten 1 bis 10) zurück, wodurch sich das staatliche Strafbedürfnis infolge des Zeitablaufs deutlich verringert hat, · die lange Verfahrensdauer bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens mit den damit verbundenen Belastungen des Angeklagten durch die Ungewissheit des Verfahrens, · der Angeklagte muss – freilich selbstverschuldet durch die Taten – mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und den damit verbundenen ganz erheblichen beruflichen und wirtschaftlichen Konsequenzen rechnen; bereits seit dem amtsgerichtlichen Urteil (21.01.2021) bekommt (er) nur noch die Hälfte seiner regulären Dienstbezüge, · die Strafkammer ging zugunsten des Angeklagten davon aus, dass zunehmend eine herabgesetzte Hemmschwelle vorlag(.)“ Am 08.08.2022 verwarf das Oberlandesgericht ... die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ... vom 07.03.2022 als unbegründet (Az: ...). Unter dem 17.08.2022 setzte die Bundespolizeidirektion ... das gegen den Beklagten geführte Disziplinarverfahren fort. Mit Schreiben vom 27.12.2022 informierte die Bundespolizeidirektion ... den Beklagten, dass nach dem derzeitigen Stand beabsichtigt werde, gegen ihn die Disziplinarklage nach § 34 Abs. 1 BDG zu erheben, und hörte ihn an. III. Am 19.05.2023 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Sie wirft dem Beklagten vor, durch die vorsätzlich begangene Körperverletzung im Amt zulasten des ... habe dieser gegen § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Da die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO mit seiner Zustimmung erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht weiter bestreite. Er habe in grober Weise gegen seinen Auftrag zur Gefahrenabwehr und den Kernbereich seiner Dienstpflichten verstoßen. Das Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit sei erschüttert und das Ansehen der Polizei in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die Schwere der Verfehlung werde durch die Geldauflage in Höhe von 1.000 € indiziert. Hinsichtlich der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Polizeibeamtinnen ... und ... bestehe eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in den strafgerichtlichen Urteilen. Es handele sich um innerdienstliches Fehlverhalten. Der Beklagte habe sich seine höhere Stellung als Fortbilder zunutze gemacht, um die unerfahrene Polizeibeamtin ... zu bedrängen. Gegenüber der Polizeibeamtin ... habe er deren Unerfahrenheit im bahnpolizeilichen Bereich ausgenutzt, um sich dieser wiederholt anzunähern. Das Verhalten im Aufenthalts- bzw. Sozialraum (Polizeibeamtin ..., Fall 2) und vor der Tür während des Rauchens (Polizeibeamtin ..., Fall 10) habe zwar durch Dienstraum, Dienstzeit und uniformierte betroffene Person formalen, jedoch keinen materiellen Dienstbezug. Somit seien diese Handlungen trotz formalen Dienstbezugs als außerdienstliche Fehlverhalten zu bewerten. Ein Beamter, der innerhalb des Dienstes Mitarbeiter sexuell belästige, beeinträchtige erheblich das Ansehen der Beamtenschaft, störe den Dienstfrieden und verletze in schwerwiegender Weise die Würde und Ehre der Betroffenen. Vor allem weibliche Bedienstete müssten im Dienst vor sexuellen Belästigungen seitens ihrer Vorgesetzten und Kollegen sicher sein. Sexuelle Belästigungen verstießen gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 24 Nr. 1 AGG. Die geschädigten Beamtinnen hätten nach den Taten psychologische Hilfe benötigt. Die Anwesenheit des Beklagten während der Hauptverhandlungen habe die Beamtinnen stark belastet. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte wiederholt über einen längeren Zeitraum zum Nachteil von zwei Beamtinnen gehandelt habe. Eine Rückkehr zum normalen kameradschaftlichen Dienstbetrieb sei unmöglich. Eine Reintegration des Beklagten sei im Zuge des wachsenden Frauenanteils im Polizeidienst nicht möglich. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Disziplinarklage sei nach § 52 BDG a. F. mangelhaft, da die Klageschrift keine Ausführungen zu seinen im Vorverfahren vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnissen enthalte. Darüber hinaus rechtfertigten die ihm zur Last gelegten Vorfälle keine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Sein Einverständnis mit der Einstellung des Verfahrens beim Amtsgericht ... gemäß § 153a Abs. 2 StPO sei kein Eingeständnis des Tatvorwurfs. Er habe den Tatvorwurf in jedem Stadium des Verfahrens bestritten und bestreite die Tathandlung weiterhin. Das renitente Verhalten des Anzeigeerstatters habe ihn dazu veranlasst, diesen mit einer auf der Videoaufnahme ersichtlichen schnellen Handbewegung zur Seite zu schieben. Ihm sei nicht erinnerlich, dass der Schubser tatsächlich in Richtung des Gesichts des Anzeigeerstatters gegangen sei. Im Disziplinarverfahren sei von einer Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen entgegen §§ 13, 21 Abs. 1 Satz 2 BDG abgesehen worden. Hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung sei eine Disziplinarmaßnahme durch Zurückstufung angemessen. Das Ausmaß der Missachtung der körperlichen Integrität der Geschädigten bewege sich im Vergleich möglicher Handlungsformen der sexuellen Belästigung im unteren Bereich. Die Strafkammer des Landgerichts ... habe strafmildernd berücksichtigt, dass er gegenüber dem Polizeibeamten ... eingeräumt habe, dass es möglicherweise objektiv zu Berührungen im intimen Bereich gekommen sein könnte. Auch sei die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Berührungen von geringer Intensität und Dauer gewesen seien und über der Kleidung stattgefunden hätten. Zudem habe zunehmend eine herabgesetzte Hemmschwelle bestanden. Er habe von keiner Geschädigten bei keiner Tat einen expliziten Hinweis auf die Unerwünschtheit seiner Handlungen erhalten. Hinsichtlich der Polizeibeamtin ... sei die enge Zusammenarbeit und das nahezu freundschaftliche Verhältnis annähernd ungetrübt gewesen. Eine Kausalität zwischen dem Dienstvergehen und einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Polizeibeamtin ... werde bestritten. Zu seinen Gunsten streite ferner die sehr lange Verfahrensdauer, die auf der Behandlung des Verfahrens durch die Disziplinarbehörde beruhe. Er sei straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er sei seit über 30 Jahren im Dienst und sei ein zuverlässiger Mitarbeiter. Zum Stichtag 01.10.2016 sei er mit der Gesamtnote B1 regelbeurteilt worden. Er sei durch das Strafurteil und das Disziplinarverfahren derart geläutert, dass ausgeschlossen werden könne, dass sich ein solches Verhalten wiederhole. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht bekannt gegeben, dass der Sachverhalt rund um einen tätlichen Angriff des Beklagten auf dem ... Hauptbahnhof nicht länger Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist. Der Disziplinarkammer liegen die Personalakten (1 Heft), die Disziplinarakte samt Ermittlungsakte zum Disziplinarverfahren (1 Heft) sowie die Strafverfahrensakten ... (1 Heft) und ... (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt, den der gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.