Urteil
DB 16 S 1023/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0716.DB16S1023.24.00
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Leitsätze
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der bei hinreichendem Amtsbezug im Falle einer außerdienstlich verwirklichten mittelschweren Straftat der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme reicht (vgl. Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 12.19 -), ist auch auf innerdienstlich verwirklichte Straftaten zu übertragen. (Rn.99)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. April 2024 - DB 16 K 1956/23 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der bei hinreichendem Amtsbezug im Falle einer außerdienstlich verwirklichten mittelschweren Straftat der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme reicht (vgl. Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 12.19 -), ist auch auf innerdienstlich verwirklichte Straftaten zu übertragen. (Rn.99) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. April 2024 - DB 16 K 1956/23 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Gemäß § 85 Satz 1 BDG legt der Senat seiner Entscheidung aufgrund der vor dem 01.04.2024 erfolgten Einleitung des gegen den Beklagten geführten Disziplinarverfahrens die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes und des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung zugrunde. I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Sie ist zwar nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte sie fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG) und innerhalb der einmalig vom Senatsvorsitzenden verlängerten Begründungsfrist (§ 64 Abs. 1 Satz 3 BDG) in einer den formalen Anforderungen des § 64 Abs. 1 Satz 4 BDG genügenden Weise begründet. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Disziplinarkammer hat den Beklagten auf die Disziplinarklage der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 1. Verfahrensrechtliche Bedenken bestehen nicht und wurden auch von dem Beklagten im Berufungsverfahren nicht aufgeworfen. Das behördliche Disziplinarverfahren wurde am 13.07.2018 gemäß § 17 Abs. 1 BDG ordnungsgemäß eingeleitet und in nicht zu beanstandender Weise unter dem 12.06.2019 und dem 25.08.2019 auf weitere Handlungen ausgedehnt sowie jeweils bis zum Abschluss der der Einleitung bzw. den Ausdehnungen zugrundeliegenden strafrechtlichen Verfahren ausgesetzt. Der Beklagte wurde hierüber stets unverzüglich unterrichtet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BDG) sowie entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG belehrt. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in § 20 Abs. 2 BDG genannten Fristen gegeben. Nach Abschluss der wesentlichen Ermittlungen wurde dem Beklagten gemäß § 30 Satz 1 BDG Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern. Zudem wurde er auf sein Recht hingewiesen, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. Einer Mitwirkung des Personalrats vor Erhebung der Disziplinarklage (§ 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) bedurfte es daher gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG nicht. 2. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner disziplinarrechtlichen Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts M... vom 07.03.2022 (12 Ns 302 Js 27153/19) zugrunde, die im Tatbestand vollständig wiedergegeben wurden und auf die an dieser Stelle verwiesen wird. Hinsichtlich dieser Feststellungen besteht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 BDG Bindungswirkung. Der Bindung unterliegen dabei diejenigen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20 und 21 StGB betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2019 - 2 B 45.18 -, juris Rn. 8 f.; OVG NRW, Urteil vom 07.02.2018 - 3d A 2284/14.BDG -, juris Rn. 44 m.w.N.). Erfasst werden auch stillschweigende Feststellungen, insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit des Beamten. Schweigt das Strafurteil zum Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, ist aufgrund des die Frage der Schuldfähigkeit einschließenden Prüfungsprogramms des Strafgerichts davon auszugehen, dass dieses weder Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB noch für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB erkannt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2023 - 2 A 18.21 -, NVwZ 2024, 165 m.w.N.). Die Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2019 - 2 B 45.18 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Eine solche offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen, die eine Lösung von der grundsätzlichen Bindung und eine erneute Prüfung gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG erfordern könnte, ist nicht zu erkennen. Insbesondere führen die vom Beklagten angeführten Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. S... nicht zur Annahme der offensichtlichen Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen betreffend die psychischen Folgen der Taten zum Nachteil der Polizeibeamtin H...x. Zwar gelangt der Neurologe und Psychiater Prof. Dr. S... in seinem im Auftrag des Arbeitsmedizinischen Dienstes des Bundespolizeipräsidiums S... erstatteten Gutachten vom 30.09.2022 (Gerichtsakte des Landgerichts M... im Verfahren 9 O 404/23, Anlagenkonvolut 1-8, S. 58 ff.) zu der Einschätzung, wegen der sexuellen Übergriffe bestünden keine objektivierbaren Beeinträchtigungen und ein therapeutisches Vorgehen sei nicht angemessen. Diese fachärztlichen Annahmen werden durch andere Fachkundige jedoch nicht geteilt. So wird in einem ebenfalls vom Arbeitsmedizinischen Dienst des Bundespolizeipräsidiums S...x in Auftrag gegebenen Gutachten von Prof. Dr. B..., Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie T..., vom 18.09.2023 unter Berücksichtigung auch der Annahmen von Prof. Dr. S... ausgeführt, es könnten die dienstunfallbedingten Diagnosen einer anderen Reaktion auf schwere Belastungen (ICD-10: F 43.9) sowie einer reaktiven depressiven Episode, ggw. mittelgradig (ICD-10: F 32.1) gestellt werden. Eine Zwischen- und Nachuntersuchung im Zusammenhang mit einer spezifischen traumatherapeutischen Maßnahme werde für sinnvoll erachtet (Gerichtsakte des Landgerichts Mxxx-... im Verfahren 9 O 404/23, Behandlungsunterlagen Universitätsklinikum für Psychiatrie und Psychotherapie, S. 16 ff.). Vergleichbar äußert sich schließlich auch Prof. Dr. K..., Zentrum für Psychische Gesundheit des Universitätsklinikums W..., in einem im Auftrag des Landgerichts M... im dortigen Verfahren 9 O 404/23 eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.05.2025 (Gerichtsakte des Landgerichts M...x im Verfahren 9 O 404/23, Sachverständigengutachten, S. 1 ff.). Nach den dortigen Ausführungen leidet die Polizeibeamtin H... bis heute an einer Traumafolgestörung in Form einer anderen Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F 43.8) in Kombination mit einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.1). Es bestünden typische Symptome einer Traumafolgestörung mit unter anderem depressiven Symptomen, sozialem Rückzug, Vermeidungsverhalten mit zum Beispiel Meiden von körperlicher Nähe sowie Rückerinnerungen an die traumatischen Vorfälle. Diese Beeinträchtigungen seien erstmals nach April 2017 zu verzeichnen und wären ohne die Übergriffe zwischen April 2017 und April 2018 nicht aufgetreten. Eine traumaspezifische Behandlung sei dringend erforderlich. Dies zugrunde gelegt erweisen sich die strafgerichtlichen Feststellungen zu den psychischen Folgen der sexuellen Belästigung für die Polizeibeamtin H... – auch wenn aus medizinischer Sicht wohl nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen ist – jedenfalls nicht als offenkundig unrichtig. Die dem Beklagten in der Disziplinarklage ursprünglich auch vorgeworfene Verwirklichung des Straftatbestandes der Körperverletzung im Amt wurde durch die Disziplinarkammer gemäß § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden und ist damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Eine erneute Einbeziehung der ausgeschiedenen Tathandlungen durch den Senat gemäß § 56 Satz 2 BDG kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nur dann zulässig, wenn sich im Verlauf des weiteren Verfahrens die Grundannahmen der ursprünglichen Prognose des Verwaltungsgerichts als unzutreffend erweisen, etwa wenn die weiterverfolgten Tathandlungen nicht nachweisbar sind oder weniger schwer wiegen als ursprünglich angenommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2013 - 2 B 8.13 -, NVwZ-RR 2013, 1009 ). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die durch eine etwaige Körperverletzung im Amt begangene Dienstpflichtverletzung wirkte sich, wie die Disziplinarkammer zutreffend festgestellt hat, auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht aus, nachdem bereits die Dienstpflichtverletzung aufgrund der nachgewiesenen sexuellen Belästigungen die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigt. 3. Der Beklagte hat durch sein Verhalten die ihm obliegenden Dienstpflichten vorsätzlich und schuldhaft verletzt und dadurch ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. a) Durch die sexuellen Belästigungen der Polizeibeamtinnen Hxxx und Lxxx hat der Beklagte gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen, wonach das Verhalten von Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert. b) Durch die vorgeworfenen Verfehlungen hat der Beklagte ein einheitliches, insgesamt innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Neben den Berührungen der Polizeibeamtin Hxxx an den Brüsten am Arbeitsplatz während der Verrichtung dienstlicher Tätigkeiten (Taten 1 und 3 bis 9 im Urteil des Landgerichts M...) sowie der Berührung von Brüsten und Gesäß der Polizeibeamtin Lxxx (Tat 11 im Urteil des Landgerichts M...) sind auch das Berühren der Brüste der Polizeibeamtin Hxxx im Aufenthalts- und Sozialraum (Tat 2 im Urteil des Landgerichts M...xxx) sowie das Berühren des Gesäßes vor dem Dienstgebäude (Tat 10 im Urteil des Landgerichts M...) als innerdienstliche Pflichtverletzungen zu qualifizieren. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht nicht ausschließlich auf der formalen Zuordnung in räumlicher oder zeitlicher Beziehung zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Maßgebliche Bedeutung kommt somit dem Umstand zu, ob das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und in die damit verbundenen dienstlichen Pflichten eingebunden gewesen ist. Besteht diese Verknüpfung, kommt es nicht darauf an, ob das Dienstvergehen innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit begangen wird. Ist eine solche Einordnung nicht möglich – insbesondere wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt –, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (BVerwG, Urteil vom 01.02.2024 - 2 A 7.23 -, NVwZ 2024, 926 ) Ausgehend hiervon sind die Dienstpflichtverletzungen im vorliegenden Fall insgesamt als innerdienstlich zu qualifizieren. Der Beklagte hat die Polizeibeamtin Lxx während einer dienstlich veranlassten Schulung und die Polizeibeamtin Hxxx während der gemeinsamen Dienstausübung in den Diensträumen sexuell belästigt. Dies gilt auch für die von der Disziplinarbehörde und der Disziplinarkammer als außerdienstlich qualifizierten Verfehlungen im Sozialraum und vor dem Dienstgebäude, denn auch diese Handlungen sind unmittelbar in das Amt und die Tätigkeit des Beklagten eingebunden. Sie erfolgten gegenüber einer Kollegin während die Dienstzeit unterbrechender Pausen in unmittelbarem Umfeld der zur Dienstausübung genutzten Räume. Letztlich erscheint es als zufällig, dass nicht auch diese Verfehlungen am Arbeitsplatz begangen wurden. Mit dem Handeln einer Privatperson ist dieses Verhalten des Beklagten nicht vergleichbar. c) An der Vorsätzlichkeit und Schuldhaftigkeit der Dienstpflichtverletzungen bestehen keine Zweifel. Ein schuldausschließender oder -einschränkender Zustand des Beklagten liegt nach den auch insoweit bindenden Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2023 - 2 A 18.21 -, NVwZ 2024, 165 ) nicht vor. 4. Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass aufgrund des festgestellten – schwerwiegenden – Dienstvergehens die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 BDG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geboten ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. a) Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 - 2 A 7.21 -, BVerwGE 174, 219 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2023 - DB 16 S 699/23 -, ZBR 2024, 254 ). Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 BDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte. Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2022 - DB 16 S 530/21 -, DÖD 2023, 45 m.w.N.). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist hier die angemessene Disziplinarmaßnahme, wie die Disziplinarkammer zutreffend festgestellt hat, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Das von ihm verwirklichte einheitliche Dienstvergehen wiegt in seiner Gesamtheit so schwer, dass er das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 10 BDG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). aa) Liegt das Dienstvergehen in einer Straftat des Beamten begründet, dient in einer ersten Stufe als Orientierung für die Schwere des Dienstvergehens der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen. Mit der gesetzlichen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert des Verhaltens eines Beamten verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese gesetzliche Wertung ist Maßstab für die Beurteilung, in welchem Maß der Beamte durch sein strafbares Verhalten eine disziplinarrechtlich bedeutsame Schädigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes herbeigeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 08.01.2025 - 2 B 32.24 -, juris Rn. 25 f.). Der konkret vom Strafgericht ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktion kommt dagegen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme keine Bedeutung zu (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2021 - 2 B 43.21 -, NVwZ 2022, 1203 m.w.N.). Fallen einem Beamten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 1.04 -, NVwZ-RR 2006, 47 ). Im vorliegenden Fall wiegen die Pflichtverletzungen alle (gleich) schwer. Begeht ein Beamter inner- oder außerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder höher vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, BVerwGE 154, 10 ; Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 12.19 -, BVerwGE 168, 254 ; Beschluss vom 30.03.2022 - 2 B 46.21 -, juris Rn. 11). Eine außerdienstlich begangene vorsätzliche Straftat, die mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist, wird vom Bundesverwaltungsgericht als mittelschwere Straftat eingeordnet mit der Folge, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 ; Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, BVerwGE 166, 389 ). Weist das Dienstvergehen, das in der Verwirklichung einer mittelschweren Straftat zu erblicken ist, einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen abweichend hiervon auch bei einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303 ; Beschluss vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, NVwZ-RR 2012, 607 ; Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, BVerwGE 166, 389 [jeweils zum außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Lehrer]; Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 [zum außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Polizeibeamten]; Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 12.19 -, BVerwGE, 168, 254 [zum außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Justizvollzugsbeamten]). Diese zum Besitz kinderpornografischer Schriften ergangene Rechtsprechung ist dabei ausdrücklich nicht auf diese Straftat beschränkt. Vielmehr weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass etwa im Fall eines Justizvollzugsbeamten weitere Fallkonstellationen denkbar sind, in denen ein hinreichender Amtsbezug zu den statusgemäßen Dienstpflichten vorliegt und damit ebenfalls bei einer mittelschweren Straftat die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht kommt, etwa bei Betäubungsmitteldelikten oder bei mit einer Form der Gewaltanwendung verbundenen Straftaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 12.19 -, BVerwGE, 168, 254 ). Ein für die Verschiebung des Orientierungsrahmens zu fordernder hinreichender Amtsbezug ist bei einem Polizeibeamten aufgrund der seinem Amt innewohnenden besonderen Aufgabenstellung zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, insbesondere zur Verhinderung und Aufklärung sowie zur Verfolgung von Straftaten, im Fall einer Vorsatztat regelmäßig anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 ; Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 12.19 -, BVerwGE 168, 254 ). Für die Bestimmung des Orientierungsrahmens kann es dabei keinen Unterschied machen, ob die mittelschwere Straftat, die einen hinreichenden Amtsbezug aufweist, inner- oder außerdienstlich verwirklicht wurde. Eine Verschiebung des Orientierungsrahmens im dargestellten Sinn findet daher auch bei rein innerdienstlich begangenen Straftaten statt (so auch BayVGH, Urteil vom 12.03.2025 - 16a D 23.1113 -, juris Rn. 38). Zwar betreffen die dahingehenden höchstrichterlichen Entscheidungen stets außerdienstliche Dienstvergehen. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht – soweit ersichtlich – nicht entschieden, dass für innerdienstliche Dienstvergehen etwas anderes gelten soll. Soweit in Fällen innerdienstlicher Dienstvergehen eine Verschiebung des Orientierungsrahmens vom Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen und auch nicht thematisiert wurde, erlaubt dies entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 27.03.2025 - 82 D 2/24 -, juris Rn. 38) keinen zwingenden Rückschluss auf die fehlende Übertragbarkeit, weil in den entschiedenen Fällen aufgrund von Straftaten mit einer Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mehr ohnehin der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet war, so dass es auf eine etwaige Verschiebung des Orientierungsrahmens gar nicht ankam (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, BVerwGE 154, 10 [besonders schwerer Fall des Diebstahls: Strafrahmen bis zu zehn Jahren] und Beschluss vom 08.01.2025 - 2 B 32.24 -, juris Rn. 24 [Diebstahl: Strafrahmen bis zu fünf Jahren]). Eine Verschiebung des Orientierungsrahmens auch im Falle einer innerdienstlich verwirklichten mittelschweren Straftat erscheint auch geboten, um Wertungswidersprüche zu verhindern. Anderenfalls könnte ein außerdienstlich begangenes Fehlverhalten des Beamten mit der Höchstmaßnahme geahndet werden, während dasselbe Verhalten bei innerdienstlicher Begehung nur eine Zurückstufung rechtfertigen würde. Dies erscheint schon deshalb unbillig, weil es mitunter für den Umfang der Ansehensschädigung insbesondere der Allgemeinheit keinen Unterschied macht, ob der Beamte gerade noch innerdienstlich oder gerade schon außerdienstlich gehandelt hat. Die gegen diese Verschiebung des Orientierungsrahmens vorgebrachten Einwände des Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Seine Befürchtung, hierdurch müssten Polizeibeamte bei jeder (außerdienstlich) verwirklichten Straftat mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechnen, ist unbegründet. Der Orientierungsrahmen reicht zunächst nur bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn die Straftat vorsätzlich begangen wurde und wenn es sich um eine mittelschwere Straftat handelt, also um eine solche, die im Strafmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bewehrt ist. Und selbst in einem solchen Fall bedeutet die Eröffnung des Orientierungsrahmens bis zur Höchstmaßnahme nicht, dass diese auch ausgesprochen wird. Vielmehr verbleibt es bei der Notwendigkeit, gemäß § 13 Abs. 1 BDG nach den Umständen des Einzelfalls und gemessen an der Schwere der tatsächlichen Verfehlung die konkret erforderliche Maßnahme zu bestimmen. Insbesondere kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis weiterhin nur dann in Betracht, wenn der Beamte durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Dies zugrunde gelegt, reicht der Orientierungsrahmen vorliegend bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen für das von dem Beklagten innerdienstlich und vorsätzlich verwirklichte Delikt der sexuellen Belästigung (§ 184i Abs. 1 StGB) reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. bb) Die Umstände des Einzelfalls erfordern es hier, den Orientierungsrahmen nach oben voll auszuschöpfen. Bei der Gewichtung der Dienstpflichtverletzung kommt dem im vorangegangenen Strafverfahren ausgeurteilten Strafmaß nach neuerer Rechtsprechung auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine indizielle und erst recht keine präjudizielle Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, NVwZ-RR 2016, 876 ; Beschluss vom 12.02.2019 - 2 B 6.19 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, BVerwGE 166, 389 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2022 - DL 16 S 1567/20 -, juris Rn. 47). Die vom Beklagten begangenen sexuellen Belästigungen zum Nachteil zweier Kolleginnen wiegen schwer. Sie erfolgten, wenn der Beklagte den Betroffenen auch nicht als Vorgesetzter gegenübertrat, unter Ausnutzung dienstlicher Abhängigkeit. Polizeibeamtin H...x war mit den ihnen im Polizeirevier M... Hauptbahnhof obliegenden Aufgaben überfordert und auf Unterstützung angewiesen. Nach den Feststellungen des Strafgerichts war auf der Dienststelle allein der Beklagte bereit, die benötigte Unterstützung zu leisten. Diese Abhängigkeit nutzte der Beklagte zumindest objektiv aus, um die Kollegin gerade auch während derartiger Hilfestellungen von hinten mit beiden Händen an den Brüsten zu berühren. Dieses Verhalten wiederholte er in vergleichbarer Weise während eines längeren Zeitraums mehrfach, wobei die genauen Zeitpunkte der Taten nicht festgestellt werden konnten. Hierdurch wollte der Beklagte seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen. Sein Handeln wiegt dabei nicht weniger schwer aufgrund des Umstandes, dass zwischen ihm und der Polizeibeamtin H... ein gutes kollegiales oder gar nahezu freundschaftliches Verhältnis bestand und zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass seine Hemmschwelle daher zunehmend herabgesetzt gewesen sein dürfte. Denn selbst in einem solchen Verhältnis sind derartige Handlungen weder als üblich noch als sozial akzeptiert anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffene – wie hier – nicht ausdrücklich erklärt, mit dem Verhalten nicht einverstanden zu sein. Dem Beklagten als Polizeivollzugsbeamten musste klar sein, dass sexuell motivierte Handlungen auch dann zu unterbleiben haben, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Vielmehr hätte es ihm oblegen, sich zu vergewissern, ob die Kollegin mit den Berührungen einverstanden war. Zudem kann der Beklagte sein ähnlich gelagertes Verhalten gegenüber der Polizeibeamtin L... nicht mit dem Bestehen eines solchen Verhältnisses begründen; denn diese hatte er zuvor nicht gekannt. Gleichwohl berührte er auch diese ohne jedenfalls konkludente Einwilligung an Brüsten und Gesäß. Hierbei nutzte er eine Schulungssituation aus, in der er der noch jungen Kollegin als Schulungsleiter gegenüberstand. Dass die Berührungen jeweils oberhalb der Kleidung erfolgten und von eher geringer Dauer und Intensität waren, weshalb sie sich eher im unteren Bereich der möglichen, den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllenden Handlungsweisen bewegen, steht der Annahme eines schweren Dienstvergehens nicht entgegen. Denn gleichwohl haben die Taten des Beklagten bei beiden Betroffenen nach den auch insoweit bindenden Feststellungen des Strafgerichts zu nicht unerheblichen und anhaltenden psychischen Beeinträchtigungen geführt. Von einem schweren Dienstvergehen geht grundsätzlich eine – widerlegliche – Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wiedergutzumachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2023 - DB 16 S 699/23 -, ZBR 2024, 254 ). Diese für den Ausschluss der Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Senat kann – ebenso wie das Verwaltungsgericht – unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314 und Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 38.10 -, NVwZ-RR 2012, 479 ) nicht erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber der Klägerin noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Durchgreifende anerkannte Milderungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den sexuellen Belästigungen der beiden Polizeibeamtinnen um eine Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 2 B 49.15 -, juris Rn. 10 m.w.N.) gehandelt hat oder die Pflichtverletzungen Folge einer psychischen Ausnahmesituation (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 09.05.2011 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 204 ) gewesen sein könnten. Auch losgelöst von diesen anerkannten Milderungsgründen sind keine im privaten oder dienstlichen Bereich des Beklagten liegenden Umstände erkennbar, die sich mildernd auswirken und erkennen lassen, dass weitere Pflichtverstöße nicht zu erwarten sind. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Beklagte, wie er geltend macht, durch die Strafverfahren und das Disziplinarverfahren geläutert wäre. Sein Verhalten und insbesondere seine Einlassungen gegenüber dem Verwaltungsgericht und dem Senat lassen vielmehr erkennen, dass er noch immer nicht vollständig eingesehen hat, sich fehlerhaft verhalten zu haben. So hatte er in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer ausgeführt, die Berührungen der Polizeibeamtin H... seien "auch weil die Räume sehr eng gewesen seien" zustande gekommen. Mit dieser Aussage versucht er, sein Verhalten zu bagatellisieren. Hieran hat er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat festgehalten, wo er erneut auf die geringe Größe des Raums von etwa 10 m² verwiesen hat, ohne zu erkennen und einzusehen, dass die geringe Raumgröße allenfalls eher zufällig Berührungen beim Vorbeigehen erklären könnte, nicht aber das wiederholte bewusste Auflegen beider Hände auf die Brüste. Für das Verhalten zum Nachteil der Polizeibeamtin L... gilt insoweit nicht anderes. Dieses hatte er gegenüber der Disziplinarkammer als "so im Rahmen" bezeichnet und weiter ausgeführt, er habe "immer so geschult". Hierauf angesprochen begab er sich auch gegenüber dem Senat in Erklärungsversuche und führte aus, er habe sich sehr in die Schulung "reingehängt", habe die Vorgänge "dienstnah" zeigen wollen und sei wohl zu enthusiastisch gewesen. Darüber hinaus versicherte er, nur gegenüber der Polizeibeamtin Lxxx "etwas überzogen" zu haben. Hiermit bringt der Beklagte deutlich zum Ausdruck, den Umfang der Vorwürfe nicht erfasst zu haben. Ihm wird nicht vorgeworfen, im Rahmen der Schulung ein wenig überzogen zu haben und zu enthusiastisch gewesen zu sein. Er hat klar erkennbar die Grenze des hinnehmbaren Verhaltens überschritten. Dem scheint der Beklagte sich trotz strafgerichtlicher Verurteilung in zwei Instanzen und des Disziplinarverfahrens weiterhin nicht bewusst zu sein. Dies wird besonders deutlich an der Aussage, er habe "dienstnah" schulen wollen. Denn es dürfte auf der Hand liegen, dass bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung, wenn bei dieser körperliche Berührungen insbesondere an Brüsten und Gesäß erforderlich werden, diese sicherlich nicht – ohne Einverständnis des Betroffenen – von einer Person des anderen Geschlechts vorgenommen werden. Reue oder eine Läuterung durch das Strafverfahren, in dem unter Ausschöpfung aller Instanzen rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Berührungen absichtlich erfolgt sind, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, ist hierin nicht im Ansatz zu erblicken. Unter Berücksichtigung dieser vom Beklagten zum Ausdruck gebrachten Einstellung kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wiederholung seines Fehlverhaltens bei einer Rückkehr in den Dienst und der damit einhergehenden Eingliederung in eine typischerweise gemischtgeschlechtliche Dienstgruppe ausgeschlossen ist. Die ansonsten pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, juris m.w.N.). Dem Umstand, dass der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist, ist ebenso keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten darf ein Dienstherr von jedem Beamten erwarten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.01.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 und Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 12.19 -, BVerwGE 168, 254 ). Eine eventuell unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens könnte – selbst wenn sie vorläge, was hier keiner Prüfung bedarf – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Betroffene im Beamtenverhältnis verbleiben kann. Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben. Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden. Lässt das Dienstvergehen dagegen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG einen weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis nicht zu, vermag eine überlange Verfahrensdauer an diesem Befund nichts zu ändern. Das von dem Beamten durch sein Dienstvergehen zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung wiederhergestellt werden (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2021 - 2 B 21.21 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Nach alledem kann der Senat auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung und der umfassenden Würdigung aller den Beklagten belastenden und entlastenden Umstände nicht erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beklagte gegenüber der Dienstherrin noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und der Dienstherrin zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten – auch unter wirtschaftlichen und familiären Gesichtspunkten – nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht. II. Der Senat sieht keinen Grund, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG auszuschließen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der im Jahr 1970 geborene Beklagte wurde am 07.04.1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter im Bundesgrenzschutz ernannt und durchlief seine Ausbildung im Bereich des Grenzschutzpräsidiums Nord. Mit Wirkung vom 01.10.1994 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz zur Anstellung ernannt und ab dem 01.01.1995 zum Grenzschutzpräsidium Mitte, Grenzschutzamt Flughafen ... versetzt. Am 01.04.1996 wurde der Beklagte zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ernannt und am 04.07.1997 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 28.06.2006 wurde der Beklagte nach zwischenzeitlicher Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei schließlich zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) ernannt. Mit Wirkung vom 05.05.2009 wurde ihm der Dienstposten "Kontroll-/Streifenbeamter" bei der Bundespolizeiinspektion I (Flughafen ...x) übertragen. Ab dem 05.05.2014 war der Beklagte zunächst zur Bundespolizeidirektion S..., Bundespolizeiinspektion K... abgeordnet, bevor er mit Wirkung vom 01.08.2014 dorthin versetzt wurde. Mit Wirkung vom 07.05.2015 wurde ihm schließlich der Dienstposten "Kontroll-/Streifenbeamter" beim Bundespolizeirevier M... übertragen. Mit Verfügung vom 28.01.2021 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Als Anerkennung für besondere Leistungen wurde dem Beklagten im Oktober 2002 eine Leistungsprämie in Höhe von 642,-- EUR gewährt. Eine weitere Leistungsprämie in Höhe von 1.200,-- EUR erhielt er im Jahr 2005. In der letzten dienstlichen Regel-Beurteilung vom 25.12.2016 wurde die dienstliche Leistung des Beklagten mit dem Gesamturteil "B1" ("Genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei und übertrifft die Anforderungen häufig") bewertet. Der Beklagte ist zum zweiten Mal verheiratet und Vater von vier, in den Jahren 1996, 1997, 2001 und 2010 geborenen Kindern. Seine Nettobezüge betrugen im Februar 2021 einschließlich Polizeizulage zuletzt 3.602,83 EUR bzw. für März 2021 ohne Polizeizulage 3.463,83 EUR. Mit Verfügung vom 25.02.2021 wurde der Einbehalt von 50 Prozent der Dienstbezüge angeordnet; mit Verfügung vom 14.04.2021 wurde der Einbehalt auf 24 Prozent abgeändert. Der Beklagte ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Mit Strafbefehl vom 12.07.2018 (20 Cs 302 Js 7251/18) verhängte das Amtsgericht M... gegen den Beklagten wegen Körperverletzung im Amt eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 65,-- EUR. Aufgrund dieses Strafbefehls leitete die Bundespolizeiinspektion K... mit Verfügung vom 13.07.2018 gegen den Beklagten gemäß § 17 BDG ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses nach § 22 Abs. 3 BDG bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus. Auf den Einspruch des Beklagten gegen diesen Strafbefehl wurde das Strafverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts M... vom 08.03.2019 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Geldauflage zunächst vorläufig und nach deren Erfüllung mit Beschluss vom 06.06.2019 endgültig eingestellt. Mit Verfügung vom 12.06.2019 dehnte die Bundespolizeiinspektion K... das Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BDG aus. Es bestehe der Verdacht, der Beklagte habe im Nachtdienst des 05.06.2019 Polizeimeisterin L... während einer Unterweisung an Brust und Gesäß berührt. Da hierdurch auch der Verdacht einer Straftat begründet werde, wurde das Disziplinarverfahren erneut bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erfolgte mit Verfügung vom 25.08.2019. Es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte im Zeitraum April 2017 bis März 2018 Polizeihauptmeisterin H... mehrfach in unsittlicher Weise und gegen ihren Willen an Brust und Gesäß berührt habe. Erneut wurde das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Mit Urteil vom 21.01.2021 (24 CS 302 Js 27153/19) verurteilte das Amtsgericht M... den Beklagten wegen sexueller Belästigung in elf Fällen – davon in zehn Fällen zum Nachteil der Polizeihauptmeisterin H... und in einem Fall zum Nachteil der Polizeimeisterin Lxxx – zu der Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu jeweils 60,-- EUR. Die hiergegen eingelegte Berufung verwarf das Landgericht M... mit Urteil vom 07.03.2022 (12 Ns 302 Js 27153/19) mit der Maßgabe als unbegründet, dass die Tagessatzhöhe auf 25,-- EUR festgesetzt werde. Zur Sache führte das Landgericht aus: "I. Taten 1 bis 10 (Sexuelle Belästigungen zum Nachteil der Nebenklägerin ... H...) 1. Vorgeschichte Der Angeklagte war seit dem Jahr 2014 bis zur Untersagung der Dienstausübung im Juli 2019 […] im Bundespolizeirevier im M...x Hauptbahnhof […] eingesetzt. Im Zeitraum vom 03.04.2017 bis zum 30.04.2018 war dort auch in derselben Dienst- und Schichtgruppe (eine Schicht umfasste vier bis fünf Beamte), die damals 49 bzw. 50-jahrige Nebenklägerin ... H... […] - ebenfalls als Beamtin der Bundespolizei - im Rahmen einer Abordnung tätig. Die Nebenklägerin war zuvor beim ......xxx in K... eingesetzt worden und wollte sich im Rahmen der Tätigkeit an der "Front" am M...x Hauptbahnhof beruflich verändern; die neuen Aufgaben in M... waren ihr Traum und sie hatte die Abordnung von ihrem bisherigen Dienstort K... in das Revier am M...x Hauptbahnhof selbst angestrengt. Die Nebenklägerin war in M... von Beginn ihrer neuen Tätigkeit an mit der Abfassung schriftlicher Vorgänge im Rahmen der Sachbearbeitung (insbesondere Strafanzeigen) am Computer überfordert, da sie aufgrund ihrer vorigen Tätigkeiten am ......xxx (vornehmlich Objektschutz) weder mit der Bearbeitung derartiger schriftlicher Vorgänge an sich, noch mit dem nun verwendeten Computerprogramm vertraut war. Da sie keine (förmliche) Einweisung - eine solche gab es in M... ohnehin nicht, da auf dem Revier bzgl. der Sachbearbeitung schriftlicher Vorgänge das Prinzip "Learning-by-doing" praktiziert wurde - in die nun von ihr verlangten Tätigkeiten am Computer erhielt, war sie auf die Unterstützung der Kollegen in ihrer Schicht angewiesen. Diese Unterstützung erhielt die Nebenklägerin vornehmlich von dem Angeklagten, von anderen Kollegen deutlich weniger. Auf dem Revier herrschte nämlich von Anfang an allgemein die Auffassung, dass die Nebenklägerin schon aufgrund ihres Dienstgrades als Polizeihauptmeisterin die nun von ihr zu erledigenden Aufgaben prinzipiell ohne ständige Hilfe verrichten können müsse und solle. Lediglich der Angeklagte unterstützte die Nebenklägerin gerne und fortwährend. Zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten entwickelte sich nach Beginn ihrer Tätigkeit in M... schnell ein gutes kollegiales Verhältnis, indem man auch - sowohl im Revier als auch auf gemeinsamen Streifen - über private Dinge sprach. Während gemeinsamer Streifenfahrten südlich von M... hielt man mitunter unterwegs auch am Haus des Angeklagten in ...xx; bei diesen Anlässen lernte die Nebenklägerin auch die Ehefrau des Angeklagten kennen. Das gute kollegiale Verhältnis rührte insbesondere daher, dass der Angeklagte als einziger Schichtkollege die Nebenklägerin im erforderlichen Umfang bei der Verrichtung ihrer (schriftlichen) Aufgaben stetig und gerne unterstützte […]. Außerhalb der Dienstzeiten hatten der Angeklagte und die Nebenklägerin keinen Kontakt. Zwischen der Nebenklägerin und den anderen Kollegen ihrer Dienst- und Schichtgruppe in M... entwickelte sich kein entsprechend gutes kollegiales Verhältnis, man verstand sich jedoch - mit Ausnahme des Revierleiters […] - auch nicht schlecht. Die Nebenklägerin und der Angeklagte nutzten bei der Verrichtung dienstlicher Geschäfte innerhalb des Reviers am M...xx Hauptbahnhof mitunter gleichzeitig ein gemeinsames Büro im Erdgeschoss. In diesem Büro standen zwei Schreibtische mit Bürostühlen. Auf jedem Schreibtisch war ein Arbeitsplatz mit einem Computer eingerichtet. Die beiden Schreibtische standen mit den Längsseiten direkt aneinander, so dass man sich im Falle gleichzeitigen Arbeitens gegenübersaß. In dem Büro standen noch weitere Stühle, so dass sich in dem Büro - was auch tatsachlich vorkam - über die beiden Arbeitsplätze hinaus noch weitere Personen aufhalten konnten. Die Bürotür - dies entsprach den Gepflogenheiten auf dem Revier - war stets offen. Wie zuvor beschrieben war die Nebenklägerin - dieser Zustand dauerte auch bis zum Ende ihrer Tätigkeit in M... Ende April 2018 an - mit der Sachbearbeitung schriftlicher Vorgänge am Computer überfordert. Deshalb fragte sie regelmäßig den Angeklagten, wenn dieser gleichzeitig mit ihr im oben genannten Büro am Arbeiten war, ob er über den gerade von ihr am Computer bearbeiteten Vorgang drüberschauen könne, bevor sie den Vorgang an den Dienstvorgesetzten zur Abzeichnung weiterleiten würde. Da die anderen Schichtkollegen deutlich weniger hilfsbereit waren […], war die Angeklagte [gemeint: Nebenklägerin] vorrangig auf die Hilfe des Angeklagten angewiesen und bat primär diesen um Unterstützung. Der Angeklagte half der Nebenklägerin angesichts des zuvor beschriebenen guten kollegialen Verhältnisses auch stets sehr gerne. Wenn er von der Nebenklägerin im zuvor beschriebenen Büro gebeten worden war, über einen Vorgang zu schauen, begab er sich immer von seinem Arbeitsplatz zum gegenüberliegenden Arbeitsplatz der Nebenklägerin und stellte sich - etwas nach links versetzt - hinter die Nebenklägerin, die nach wie vor auf einem Bürostuhl vor ihrem Arbeitsplatz saß. Dann beugte er sich immer ein wenig - weiterhin etwas nach links versetzt hinter dieser stehend - nach vorne über die linke Schulter der Nebenklägerin, um direkt auf dem Bildschirm des Computers über den Vorgang schauen zu können. Dabei ergriff er mit seiner rechten Hand - indem er um die nach wie vor sitzende Nebenklägerin rechts herumfasste - die ein wenig rechts versetzt vor der Nebenklägerin auf dem Schreibtisch stehende PC Maus, um den Vorgang auf dem Bildschirm selbst nach unten scrollen zu können. Die Nebenklägerin trug im Revier grundsätzlich ihre alltägliche Dienstkleidung (Cargo-Hose, Diensthemd). Die (regelmäßig außerhalb des Reviers zu tragende) Schutzweste legte sie im Revier grundsätzlich - jedoch nicht immer - ab, um mehr Bewegungsfreiheit zu haben. 2. Zu den Taten a) Tat 1 Im Rahmen einer der zuvor beschriebenen Hilfeleistungen des Angeklagten im oben genannten Büro direkt am Arbeitsplatz der Nebenklägerin […] wenige Zeit nachdem die Nebenklägerin in M...xx angefangen hatte zu arbeiten - die Strafkammer konnte den genauen Tatzeitpunkt nicht konkreter feststellen - war der Angeklagte mit der Nebenklägerin alleine. Gemäß dem zuvor dargestellten Prozedere […] beugte sich der Angeklagte leicht versetzt hinter dieser stehend ein wenig nach vorne über die Nebenklägerin. Dabei legte der Angeklagte unvermittelt seine linke Hand über dem Diensthemd auf die linke Brust der Nebenklägerin, um dadurch seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Die Nebenklägerin verspürte durch das Handauflegen deutlich einen Druck auf ihrer Brust. Der Angeklagte nahm die Hand einige Sekunden später - ohne dass bis dahin weder er noch die Nebenklägerin etwas gesagt hatten - von der Brust der Nebenklägerin und setzte sein Hilfeleisten - als ob nichts geschehen wäre - fort. Aufgrund der unsittlichen körperlichen Berührung ihrer Brust war die Nebenklägerin dermaßen schockiert, dass sie weder während noch nach der Berührung in der Lage war, verbal oder nonverbal ihr Unwohlsein und die Unerwünschtheit des Anfassens ihrer Brust gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck zu bringen. Deshalb ließ sie das Tun des Angeklagten über sich ergehen, obwohl sie - was der Angeklagte vorhersah und zumindest billigend in Kauf nahm; ihm war der sexuelle Charakter seines Tuns bewusst und ihm war die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin gleichgültig - aufgrund der körperlichen Berührung ihrer Brust Ekel empfand, angewidert war und sich in ihrem Schamgefühl verletzt fühlte. b) Tat 2 Während der Tätigkeit der Nebenklägerin in M... zwischen dem 03.04.2017 und dem 30.04.2018 - die Strafkammer konnte auch insoweit den genauen Tatzeitpunkt nicht konkreter feststellen - kam es zu einer weiteren gezielt sexuell motivierten körperlichen Berührung der Nebenklägerin durch den Angeklagten im Revier im M...x Hauptbahnhof. Diese Berührung fand im Sozialraum (sog. Teeküche) im ersten Obergeschoss des Reviers statt. Die Nebenklägerin - die sich zur Tatzeit allein mit dem Angeklagten im Sozialraum aufhielt - stand mit ihrem Diensthemd sowie ihrer ärmellosen Schutzweste bekleidet vor der Kaffeemaschine. Der Angeklagte näherte sich der Nebenklägerin von hinten. Sodann griff er ihr unvermittelt, um sich sexuell zu befriedigen, von hinten mit beiden Händen - mit der linken Hand von links und mit der rechten Hand von rechts - in den jeweiligen Armausschnitt der Schutzweste und legte seine Handflächen über das Diensthemd auf die Brüste der Nebenklägerin; die linke Hand auf die linke Brust und die rechte Hand auf die rechte Brust. Der Angeklagte nahm seine Hände einige Sekunden später - ohne dass bis dahin weder er noch die Nebenklägerin etwas sagten - von den Brüsten der Nebenklägerin und zog die Hände - als ob nichts geschehen wäre - aus der Schutzweste heraus und ging weg. Aufgrund der unsittlichen körperlichen Berührung ihrer Brüste war die Nebenklägerin dermaßen schockiert, dass sie infolgedessen weder während noch nach der körperlichen Berührung in der Lage war, verbal oder nonverbal ihr Unwohlsein und die Unerwünschtheit der körperlichen Berührung ihrer Brüste gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck zu bringen. Deshalb ließ sie das Tun des Angeklagten über sich ergehen, obwohl sie - was der Angeklagte vorhersah und zumindest billigend in Kauf nahm; ihm war der sexuelle Charakter seines Tuns bewusst und ihm war die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin gleichgültig - aufgrund der körperlichen Berührung ihrer Brüste Ekel empfand, angewidert war und sich in ihrem Schamgefühl verletzt fühlte. c) Taten 3 bis 10 Im Zeitraum zwischen dem 03.04.2017 und dem 30.04.2018 kam es - die Strafkammer konnte auch insoweit die genauen Tatzeitpunkte nicht konkreter feststellen - zu mindestens acht weiteren sexuell motivierten körperlichen Berührungen der Nebenklägerin durch den Angeklagten im Bundespolizeirevier im M...x Hauptbahnhof während der Angeklagte und [die] Nebenklägerin jeweils alleine waren. Diese körperlichen Berührungen fanden in sieben Fällen (Taten 3 bis 9) nach identischem Muster der Tat 1 […] am Arbeitsplatz der Nebenklägerin statt; nämlich nachdem die Nebenklägerin den Angeklagten jeweils um Hilfe bei der schriftlichen Bearbeitung von Vorgängen am Computer gebeten und der Angeklagte sich jeweils - leicht versetzt - hinter die Nebenklägerin begeben hatte, um über einen Vorgang zu schauen. Wie bei der Tat 1 legte der Angeklagte dann jeweils unvermittelt - indem er jeweils die Bitte der Nebenklägerin um Hilfe gezielt ausnutzte, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen - seine linke Hand über dem Diensthemd auf die linke Brust der Nebenklägerin. In fünf dieser sieben Fälle (Taten 3 bis 7) fand das Auflegen der linken Hand auf die linke Brust der Nebenklägerin entsprechend der Tat 1 […] im (gemeinsamen) Büro am dortigen Arbeitsplatz der Nebenklägerin statt. In zwei dieser sieben Fällen (Taten 8 und 9) fand das Handauflegen - wiederum gemäß dem Muster der Tat 1 - in einem anderem Raum im Erdgeschoss des Reviers statt. Dabei handelte es sich um einen Raum, in dem gewöhnlich erkennungsdienstliche Maßnahmen an Betroffenen durchgeführt werden (sog. ED-Raum; in diesem Raum fand auch die Tat 11 zum Nachteil der Nebenklägerin ...x Lxxx statt […]). Auch in diesem Raum hatte die Nebenklägerin den Angeklagten an einem Schreibtisch vor dem Computer sitzend um Hilfe gebeten und dieser trat jeweils hinter sie und berührte auf die bei der Tat 1 beschriebenen Art und Weise ihre linke Brust. In einem weiteren Fall (Tat 10) griff der Angeklagte, wiederum um dadurch seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, der Nebenklägerin während man während der Dienstzeit gemeinsam im Außenbereich des Reviers eine Zigarette rauchte mit einer flachen Hand für wenige Sekunden an das Gesäß. In allen acht Fällen (Taten 3 bis 10) war die Nebenklägerin aufgrund der unsittlichen körperlichen Berührungen ihrer Brust bzw. ihres Gesäßes wiederum dermaßen schockiert, dass sie infolgedessen weder während noch nach den Berührungen in der Lage war, verbal oder nonverbal ihr Unwohlsein gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck zu bringen. Deshalb ließ sie das Tun des Angeklagten wiederum jeweils über sich ergehen, obwohl sie - was der Angeklagte jeweils vorhersah und zumindest billigend in Kauf nahm; ihm war jeweils der sexuelle Charakter seines Tuns bewusst und ihm war die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin jeweils gleichgültig - aufgrund der unsittlichen körperlichen Berührungen jeweils Ekel empfand, angewidert war und sich in ihrem Schamgefühl verletzt fühlte. 3. Nachtatgeschehen Die sexuell motivierten körperlichen Berührungen endeten, nachdem der Schichtgruppe des Angeklagten und der Nebenklägerin im Frühjahr 2018 - ohne dass die Strafkammer den genauen Zeitpunkt aufklaren konnte - Praktikanten zugewiesen worden waren, die sich vornehmlich im Büro im Erdgeschoss aufhielten, so dass der Angeklagte und die Nebenklägerin sich kaum noch gleichzeitig alleine in einem Raum aufhielten. Die Nebenklägerin verließ das Bundespolizeirevier im M...x Hauptbahnhof Ende April 2018 auf eigenen Wunsch und kehrte nach K... zurück, nachdem der Revierleiter in M... - der Zeuge Polizeihauptkommissar ... S... - ihr unmissverständlich mitgeteilt hatte und dies auch in einer schriftlichen Beurteilung der Nebenklägerin ausgeführt hatte, dass sie aus seiner Sicht für die Tätigkeiten am M...xxx Hauptbahnhof völlig ungeeignet sei. Die Nebenklägerin sah aufgrund dessen sowie des ohnehin schlechten Verhältnisses zu ... S... keine berufliche Perspektive mehr am M...x Hauptbahnhof - auch wenn die Tätigkeit an sich nach wie vor ihr Traum war […]. Die Taten des Angeklagten waren für ihren Weggang aus M... nicht (mit-)ursächlich. Die Nebenklägerin zeigte die Taten des Angeklagten zunächst nicht an. Während ihrer Tätigkeit am M...... Hauptbahnhof sah sie sich hierzu - trotz des oben beschriebenen Ekels etc. infolge der Taten […] - nicht in der Lage. Zum einen hatte sie im Revier - neben ihr war auch nur eine weitere Kollegin in ihrer Schicht - mit Ausnahme des Angeklagten niemanden mit dem sie sich gut verstand […]; insbesondere sie und der Revierleiter mochten sich nicht […]. Zum anderen war die Tätigkeit am M...x Hauptbahnhof bis zum Schluss ihr Traum […], so dass sie sich - trotz der ihr unerwünschten fortwährenden unsittlichen körperlichen Berührungen des Angeklagten - nach außen hin nichts anmerken ließ und gleichbleibend ihren Dienst verrichtete. Die Beendigung der Abordnung bzw. die Versetzung auf eine andere Dienststelle waren für sie keine Optionen; sie wollte sich beweisen, dass sie den Aufgaben in M... gewachsen ist. Deshalb zeigte sie die Vorfälle auch nicht gegenüber weiteren Dienstvorgesetzten (in K...) - etwa dem Zeugen Erster Polizeihauptkommissar ... K...x - an. Da der Angeklagte bis zum Schluss auch der einzige Kollege war, der ihr gerne und stetig half, und sie aufgrund ihrer Schwierigkeiten bei der Sachbearbeitung am Computer bis zuletzt auf dessen Unterstützung angewiesen war […], begab sie sich immer wieder sehenden Auges in die ihr unangenehmen und an sich unerwünschten Situationen und ließ die Handlungen des Angeklagten über sich ergehen. Auch nach ihrer Rückkehr nach K... sah die Nebenklägerin (zunächst) davon ab, die unsittlichen Berührungen des Angeklagten anzuzeigen. Die Nebenklägerin zeigte den Angeklagten schließlich im Sommer 2019 doch noch an, nachdem sie von ihrem Dienstvorgesetzten ... K...x im Rahmen eines Personalführungsgespräches, welches um den 10.06.2019 stattgefunden hatte, erfahren hatte, dass vor kurzem eine Kollegin auf dem Revier in M... von dem Angeklagten im Rahmen einer Schulung unsittlich berührt worden sein soll (hierbei handelt es sich um die Tat 11 zum Nachteil der Nebenklägerin ...x Lxxx, […]). ... K...x hatte die Nebenklägerin im Rahmen des Personalführungsgespräches gezielt über den aktuellen Vorfall in M... informiert, weil er die Nebenklägerin in diesem Zusammenhang fragte, ob ihr während ihrer Zeit in M... etwas gleichartiges bzw. ähnliches im Zusammenhang mit dem Angeklagten aufgefallen sei. Die Nebenklägerin teilte daraufhin ... K...x kurz ohne nähere Erläuterung mit, dass sie dem Angeklagten eine solche Tat zutraue; die Taten zu ihrem Nachteil behielt sie zunächst noch für sich. Nachdem die Nebenklägerin einige Zeit überlegt hatte, ob sie den Angeklagten nun doch noch anzeigen solle, zeigte sie den Angeklagten schließlich am 18.07.2019 telefonisch bei der Polizei in ihrem Wohnort L... an; am 19.07.2019 wurde sie erstmals in der Kriminalinspektion L... als Geschädigte polizeilich vernommen. Bereits mit Schreiben vom 09.07.2019 hatte sie gegenüber Dienstvorgesetzen in K... angezeigt, dass der Angeklagte sie während ihrer Abordnung nach M... des Öfteren an der Brust und am Po angefasst habe. Der Entschluss zur (späten) Anzeige rührte daher, dass die Nebenklägerin - nachdem sie von dem weiteren Opfer erfahren hatte -sich nun sicher war, dass man ihr Glauben schenken werde. Durch die Offenbarung der Taten des Angeklagten - die sie immer noch stark belasteten […] - erhoffte sie sich nun auch für sich selbst eine bessere Verarbeitung der Geschehnisse. Die Nebenklägerin befindet sich wegen der Taten des Angeklagten aktuell immer noch in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Die Behandlung hat sie nach dem amtsgerichtlichen Verfahren in vorliegender Sache im Januar 2021 begonnen, nachdem ihr die Vernehmung als Zeugin vor dem Amtsgericht - die Taten waren in ihr wieder hochgekommen - psychisch sehr stark zu gesetzt hatte. Die Nebenklägerin leidet seit den Taten unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die mit verschiedenen Traumafolgestörungen wie Flashbacks, Angst vor körperlichen Berührungen, Teilnahmslosigkeit, einer erhöhten Schreckhaftigkeit und depressiven Symptomen verbunden ist. II. Tat 11 (Sexuelle Belästigung zum Nachteil der Nebenklägerin ...x L...) Der Angeklagte schulte im Bundespolizeirevier im M...x Hauptbahnhof als sog. Multiplikator u.a. auch Berufsanfänger nach deren abgeschlossener Ausbildung im Bereich "Erkennungsdienstliche Maßnahmen". Zu diesem Zweck hatte er spezielle Fortbildungen bzw. Lehrgänge besucht. In der Nachtschicht vom 04. auf den 05.06.2019 schulte der Angeklagte in den Räumlichkeiten des Bundespolizeireviers im M...-xxx Hauptbahnhof die damals 19-jährige, ihm zuvor nicht persönlich bekannte, Nebenklägerin ... Lxxx (im Folgenden Nebenklägerin). Die Nebenklägerin hatte im Marz 2019 ihre Ausbildung bei der Bundespolizei abgeschlossen und war seitdem im Revier im K...x Hauptbahnhof tätig. Die Nebenklägerin fuhr am Abend des 04.06,2019 gegen 21:00 Uhr gemeinsam mit einem Kollegen aus ihrer Dienst- und Schichtgruppe, dem Zeugen Polizeiobermeister ... W..., mit dem Zug von K... nach M..., um sich von dem Angeklagten im Bereich "Erkennungsdienstliche Maßnahmen" ausbilden zu lassen. Der Schulungstermin war zuvor von den jeweiligen Revierleitern vereinbart worden. ... Wx-xxx, der bereits länger bei der Bundespolizei in K... tätig war, begleitete die Nebenklägerin, damit diese sich nicht alleine nach M... begeben musste. Er selbst wurde in der Nachtschicht nicht geschult, zumal er die Schulung bereits in der Vergangenheit gemacht hatte. Die Schulung der Nebenklägerin begann gegen 21:50 Uhr in einem speziell hierfür vorgesehenen Raum im Erdgeschoss der Dienststelle (sog. ED-Raum, […]), in dem ansonsten erkennungsdienstliche Maßnahmen an betroffenen Personen durchgeführt werden. Der Angeklagte und die Nebenklägerin befanden sich während der Schulung allein in dem verhältnismäßig kleinen Raum. In dieser Nachtschicht wurden nämlich keine weiteren Polizeibeamten geschult. Die Nebenklägerin trug während der Schulung ihre alltägliche Dienstuniform (Cargo-Hose, Diensthemd, Einsatzgürtel). Die Schulung wurde vom Angeklagten generell in theoretischer Form mittels eines Computerprogramms durchgeführt. Auf dem Bildschirm zeigte der Angeklagte der Nebenklägerin anhand des Computerprogramms Einzelheiten zu den bei den Betroffenen zu erhebenden Daten und erklärte diese der Nebenklägerin. Der Angeklagte und die Nebenklägerin standen während der gesamten Schulung nebeneinander vor dem Computer, der auf einem Schreibtisch im ED-Raum stand. Der Angeklagte erklärte der Nebenklägerin im Rahmen der Schulung beim Schulungspunkt "Besondere körperliche Merkmale" u.a. wie Tätowierungen mittels Lichtbildaufnahmen dokumentiert werden, insbesondere an welchen Stellen des Körpers überhaupt Tätowierungen fotografiert werden sollen. Auch dieser Schulungspunkt erfolgte wie zuvor beschrieben (zunächst) allein mittels des Computerprogramms. Die Nebenklägerin signalisierte dem Angeklagten durch Kopfnicken sowie dem Ausspruch des Wortes "Ja", dass sie die Einzelheiten zur Dokumentation von Tätowierungen auf Anhieb verstanden habe. Der Angeklagte spiegelte der Nebenklägerin nun gezielt vor, dass er ihr die Dokumentation von Tätowierungen zusätzlich praktisch erläutern wolle. Diese sollte jedoch nicht dem Schulungszweck - sondern einzig um die Nebenklägerin gezielt zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse unsittlich körperlich berühren zu können - dienen. Unter dem Deckmantel der praktischen Vertiefung des zuvor erlernten theoretischen Wissens stellte sich der Angeklagte - beide standen nach wie vor vor dem Schreibtisch - der Nebenklägerin gegenüber (Gesicht zu Gesicht). Sodann sagte er zu ihr "Zum Beispiel hier am Brustbereich" und fasste der Nebenklägerin unvermittelt mit beiden ausgestreckten Armen auf das Diensthemd unter deren Brüste, indem er seine beiden Handflachen jeweils direkt an die Unterseite einer Brust legte. Die Brüste der Nebenklägerin lagen infolgedessen in den Handflachen des Angeklagten. Infolge dieser körperlichen Berührungen hoben sich die beiden Brüste der Nebenklägerin leicht an. Die körperliche Berührung der beiden Brüste - während derer weder [der] Angeklagte noch die Nebenklägerin etwas sagten - dauerte ca. ein bis zwei Sekunden und wurde vom Angeklagten nach dieser Zeitspanne gelöst. Der Nebenklägerin war die körperliche Berührung ihrer Brüste unerwünscht und sie empfand - was der Angeklagte vorhersah und zumindest billigend in Kauf nahm; ihm war der sexuelle Charakter seines Tuns bewusst und ihm war die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin gleichgültig - aufgrund der körperlichen Berührung ihrer Brüste erheblichen Ekel und fühlte sich in ihrem Schamgefühl verletzt. Sie fühlte sich wie erstarrt und war nicht in der Lage etwas zu sagen bzw. auf anderer Art gegenüber dem Angeklagten ihre Abscheu und die Unerwünschtheit der körperlichen Berührung zum Ausdruck zu bringen. Die Nebenklägerin drehte sich lediglich wieder in Richtung Schreibtisch, um dem Gegenüberstehen zu entgehen. Der Angeklagte fuhr jedoch den vorgeblichen "Praxisteil" - wiederum zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse - fort, und sagte zur Nebenklägerin "Oder hier am Po" und legte eine Handflache - wiederum unvermittelt - gezielt auf den Po der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin empfand auch durch diese ca. eine Sekunde dauernde, vom Angeklagten wieder gelöste körperliche Berührung - was der Angeklagte vorhersah und zumindest billigend in Kauf nahm; ihm war auch insoweit der sexuelle Charakter seines Tuns bewusst und ihm war weiterhin die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin gleichgültig - erheblichen Ekel und war angewidert. Auch nach dieser Berührung war die Nebenklägerin nicht in der Lage etwas gegenüber dem Angeklagten zu sagen und ihr Unwohlsein und die Unerwünschtheit auch dieser körperlichen Berührung zum Ausdruck zu bringen. Zum einen musste sie die für sie höchst unangenehme Situation erst einmal realisieren. Zum anderen war die Nebenklägerin erst seit wenigen Monaten ausgebildete Polizeimeisterin und sich daher unsicher, wie sie sich überhaupt verhalten sollte. Daher ließ sie die Berührungen über sich ergehen. Auch der Angeklagte sagte weiterhin nichts bzgl. der Berührungen, sondern führte die Schulung unbeirrt fort. Im Verlauf der weiteren Schulung - in der es mit Ausnahme des wiederholten Festhaltens des Gesichtes der Nebenklägerin durch den Angeklagten im Rahmen der Vorstellung von Lichtbildaufnahmen des Gesichtes zu keinen weiteren Berührungen kam - hatte die Nebenklägerin große Angst vor weiteren unsittlichen Berührungen. Sie verspürte große Panik und wollte den ED-Raum eigentlich nur noch verlassen. Es kam ihr so vor, als ob sie keine Luft mehr bekomme. Sie traute sich aber nicht, den Schulungsraum (unter einem Vorwand) zu verlassen bzw. die Schulung komplett abzubrechen. Noch während der Schulung machte die Nebenklägerin sich viele Gedanken darüber, ob sie die unsittlichen Berührungen des Angeklagten nach der Rückkehr nach K... ihren Kollegen bzw. Vorgesetzten in ihrer Dienststelle in K...x melden solle; bereits in der Dienststelle in M... irgendjemandem etwas zu sagen, war für sie ohnehin keine Option, da sie - mit Ausnahme des anwesenden Kollegen ... Wx-xxx - niemanden kannte. Sie entschied sich dazu, zunächst nichts zu sagen; aus Angst man würde ihr als junger Kollegin unterstellen, dass sie lüge bzw. übertreibe. Der Angeklagte unterbrach die Schulung kurze Zeit nach den unsittlichen körperlichen Berührungen zum Zweck einer Pause. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Schulung bereits ca. 1,5 Stunden - bei vorigen Schulungen war der Angeklagte mitunter schon nach einer Stunde insgesamt fertig - gedauert. Die Nebenklägerin war nun froh, endlich den ED-Raum verlassen zu können. Sie begab sich in einen Sachbearbeiterraum, in dem sich der ihr vertraute ... W... und andere Polizeibeamte während der Schulung aufgehalten hatten. Dort setzte sie sich zu ... W... an einen Tisch, sprach aber nichts, weil ihr - entgegen ihrem an sich fröhlichen, lebhaften und offenen Naturell - nicht danach war und sie sich weiterhin aufgrund der unsittlichen körperlichen Berührungen sehr unwohl fühlte. Die Nebenklägerin hatte sich nun am liebsten ihrem bekannten Kollegen anvertraut, traute sich aber aus oben genannten Gründen (zunächst) weiterhin nicht. Die Schulung wurde in der Folge durch den Angeklagten und die Nebenklägerin allein im ED-Raum fortgesetzt ohne dass es zu weiteren körperlichen Berührungen kam. Die Nebenklägerin wollte den Schulungsraum wiederum eigentlich nur noch verlassen, sah sich jedoch hierzu aus oben genannten Gründen weiterhin nicht in der Lage. Der Schulung konnte sie aufgrund ihres aufgewühlten emotionalen Zustandes kaum noch folgen. Sie war daher froh als ... W... nach ca. zwei Stunden Gesamtschulungsdauer in den ED-Raum kam und dem Angeklagten mitteilte, dass alsbald der letzte ICE in Richtung K... fahren würde und er gemeinsam mit der Nebenklägerin diesen Zug nehmen wolle. Der Angeklagte beendete daher die Schulung kurze Zeit später. Auf der anschließenden Rückfahrt im Zug nach K... war die Nebenklägerin - entgegen ihrem üblichen Naturell […] - weiterhin sehr still und in sich gekehrt. ... W... war sich daher sicher, dass mit ihr irgendetwas nicht stimmt. Er sprach die Nebenklägerin daher darauf an, wieso die Schulung entgegen der ihm bekannten Praxis weit über eine Stunde gedauert hatte. Die Nebenklägerin behielt die Vorfälle nun nicht langer für sich und offenbarte sich - entgegen ihrer (zunächst) geplanten Vorgehensweise, alles für sich zu behalten […] - gegenüber ... W.... Sie hatte zu ... W..., den sie aus zahlreichen gemeinsamen Schichten während ihrer dreimonatigen Tätigkeit in K... als freundlichen Kollegen kennengelernt hatte und mit dem sie ein gutes kollegiales Verhältnis pflegte, großes Vertrauen. Sie erzählte ... W... - wobei sie ihre Schockierung und ihren Ekel aufgrund der unsittlichen körperlichen Berührungen (insbesondere durch das Verziehen des Gesichtes und die Gesprächsführung) deutlich zum Ausdruck brachte - dass sie vom Angeklagten während des Schulungspunktes Dokumentation von Tätowierungen gezielt an ihren Brüsten und am Po angefasst worden sei. Die Nebenklägerin fühlte sich durch ihre Offenbarung erleichtert. xx-...x W... teilte der Nebenklägerin daraufhin mit, dass er das Tun des Angeklagten ihrem gemeinsamen unmittelbaren Dienstvorgesetzten in K... (Leiter der Dienstgruppe) - dem Zeugen Polizeioberkommissar ... R... - mitteilen müsse und auch die Nebenklägerin den Vorfall dem Dienstvorgesetzten anzeigen müsse. Nach der Ankunft auf der Dienststelle im K...x Hauptbahnhof teilte ... W... ... R... mit, dass in M... etwas mit der Nebenklägerin vorgefallen sei. Dies solle er jedoch alleine mit der Nebenklägerin besprechen. Die Nebenklägerin teilte daraufhin ...x R... in dessen Büro - wobei sie nach wie vor mitgenommen und während ihrer Ausführungen mitunter den Tränen nahe war - mit, wie der Angeklagte sie während der Schulung unsittlich an den Brüsten und am Po körperlich berührt habe, wodurch sie Ekel empfunden habe. Sie sei wie erstarrt gewesen und habe in der Situation nicht reagieren können. Sie demonstrierte ... R... die körperlichen Berührungen auch bildlich durch Nachmachen. ... R... kontaktierte daraufhin seinen Dienstvorgesetzten - den Zeugen Erster Polizeihauptkommissar ... K...x -, der sich umgehend auf die Dienststelle im K...x Hauptbahnhof begab. Nach seiner Ankunft auf der Dienststelle in K... gegen 02:30 Uhr ließ sich ... K...x umgehend von der Nebenklägerin über die Geschehnisse in M... informieren. Die Nebenklägerin schilderte nun - wie zuvor gegenüber ... W... und ... R... - die unsittlichen Berührungen durch den Angeklagten. Dabei war sie zunächst sehr eingeschüchtert und zurückhaltend und weinte auch während ihrer Ausführungen. Ihre anfängliche Anspannung, Aufgewühltheit und Verängstigung lösten sich zunehmend in dem ca. 90 Minuten dauernden Gespräch. Die Nebenklägerin war nach dem Vorfall weiter im Dienst, wurde jedoch zunächst nicht mehr in M... eingesetzt, um Zusammenkünfte mit dem Angeklagten zu verhindern. Die Nebenklägerin stellte am 30.08.2019 mündlich per Telefon beim Polizeipräsidium K... gegen den Angeklagten wegen der Vorkommnisse am 04.06.2019 Strafantrag. Zudem stellte sie mittels eines von ihr unterschrieben Schreibens vom 30.08.2019, welches sie per E-Mail Anhang am 01.09.2019 an das Polizeipräsidium K... schickte, schriftlichen Strafantrag. Da die Nebenklägerin zunächst davon ausgegangen war, dass bereits in ihren Angaben gegenüber ihren Dienstvorgesetzen in der Nacht vom 04. auf den 05.06.2019 ein Strafantrag zu sehen gewesen sei mit der Folge der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten, hatte sie nicht bereits unmittelbar nach der Tat bei der Polizei Baden-Württemberg Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt. Die heute 21-jährige Nebenklägerin hat zwar mittlerweile die unsittlichen Berührungen an sich ganz gut verarbeitet. Sie sieht sich jedoch als Folge der Tat (noch) nicht in der Lage, dienstlich mit dem zu Zug fahren (Angst vor Berührungen), speziell nicht in Dienstkleidung. Vor allem wenn sie dienstlich nach M... muss, fährt sie mit einem Dienstwagen. Bei bestimmten dienstlichen Anlässen hat die Nebenklägerin auch Flashbacks, etwa bei der Anzeige exhibitionistischer Handlungen oder bei Vorfällen mit sexuell motivierten Berührungen. Eine Therapie zur Verarbeitung der Geschehnisse hat die Nebenklägerin nicht gemacht. Sie führte jedoch zeitnah nach den Taten einige Gespräche mit einer bei der Bundespolizei beschäftigten Psychologin, die ihr weiterhalfen." Zur Strafzumessung führte das Landgericht aus: "Die Strafkammer ging bei allen elf Taten vom Strafrahmen des § 184i Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, aus. Innerhalb dieses Strafrahmens waren bei der Strafzumessung für die Strafkammer jeweils folgende Umstande bestimmend: Strafmildernd hat die Strafkammer bedacht: • der Angeklagte hat immerhin eingeräumt, dass es möglicherweise - objektiv - zu Berührungen in intimen Bereichen gekommen sein konnte, • der Angeklagte ist bislang weder vor noch nach den Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten, • die Berührungen waren von geringer Intensität und Dauer sowie über der Kleidung, • die Taten liegen mittlerweile bald drei Jahre (Tat 11) bzw. sogar bald fünf Jahre (Taten 1 bis 10) zurück, wodurch sich das staatliche Strafbedürfnis infolge des Zeitablaufs deutlich verringert hat, • die lange Verfahrensdauer bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens mit den damit verbundenen Belastungen des Angeklagten durch die Ungewissheiten des Verfahrens, • der Angeklagte muss - freilich selbstverschuldet durch die Taten - mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und den damit verbundenen ganz erheblichen beruflichen und wirtschaftlichen Konsequenzen rechnen; bereits seit dem amtsgerichtlichen Urteil (21.01.2021) bekommt [er] nur noch die Hälfte seiner regulären Dienstbezüge, • die Strafkammer ging zugunsten des Angeklagten davon aus, dass zunehmend eine herabgesetzte Hemmschwelle vorlag[.]" Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Beklagten wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts K... vom 08.08.2022 (3 Rv 32 Ss 425/22) einstimmig als unbegründet verworfen. Unter dem 17.08.2022 setzte die Bundespolizeidirektion S..., die das Verfahren zwischenzeitlich mit Verfügung vom 28.01.2021 an sich gezogen hatte, das Disziplinarverfahren nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens fort und belehrte den Beklagten erneut gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG über seine Rechte. Mit Schreiben vom 27.12.2022 übersandte die Bundespolizeidirektion dem Beklagten den Ermittlungsbericht, teilte ihm mit, dass die Erhebung einer Disziplinarklage gemäß § 34 Abs. 1 BDG beabsichtigt sei, setzte ihm eine Stellungnahmefrist von einem Monat und wies auf die Möglichkeit hin, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen. Eine Stellungnahme des Beklagten erfolgte trotz auf Antrag gewährter Fristverlängerung nicht. Am 19.05.2023 hat die Klägerin Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. In tatsächlicher Hinsicht bestehe in Bezug auf die sexuellen Belästigungen betreffend die Polizeibeamtinnen Hxxx und Lxxx eine Bindung an die Feststellungen in den rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteilen. Der Beklagte habe sich seine höhere Stellung als Fortbilder zunutze gemacht, um die unerfahrene Polizeibeamtin Lxx zu bedrängen. Gegenüber der Polizeibeamtin H... habe er deren Unerfahrenheit im bahnpolizeilichen Bereich ausgenutzt, um sich dieser wiederholt anzunähern. Das Verhalten des Beklagten im Aufenthalts- bzw. Sozialraum und vor der Tür während des Rauchens gegenüber der Polizeibeamtin H... sei mangels materiellen Dienstbezuges als außerdienstliches Dienstvergehen zu bewerten, im Übrigen liege ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. Ein Beamter, der innerhalb des Dienstes Mitarbeiter sexuell belästige, beeinträchtige erheblich das Ansehen der Beamtenschaft, störe den Dienstfrieden und verletze in schwerwiegender Weise die Würde und Ehre der Betroffenen. Vor allem weibliche Bedienstete müssten im Dienst vor sexuellen Belästigungen seitens ihrer Vorgesetzten und Kollegen sicher sein. Sexuelle Belästigungen verstießen gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1Satz 3 BBG und § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 24 Nr. 1 AGG. Die geschädigten Beamtinnen hätten nach den Taten psychologische Hilfe benötigt. Die Anwesenheit des Beklagten während der Hauptverhandlung habe die Beamtinnen stark belastet. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte wiederholt über einen längeren Zeitraum zum Nachteil von zwei Beamtinnen gehandelt habe. Eine Rückkehr zum normalen kameradschaftlichen Dienstbetrieb sei unmöglich. Eine Reintegration des Beklagten sei im Zuge des wachsenden Frauenanteils im Polizeidienst nicht möglich. Der Beklagte ist der Disziplinarklage entgegengetreten. Die Klageschrift sei nach § 52 BDG mangelhaft, da sie keine Ausführungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen enthalte. Zudem erscheine eine Zurückstufung als Disziplinarmaßnahme ausreichend. Das Ausmaß der Missachtung der körperlichen Integrität der Geschädigten bewege sich im Vergleich möglicher Handlungsformen der sexuellen Belästigung im unteren Bereich. Die Strafkammer des Landgerichts M... habe strafmildernd berücksichtigt, dass er gegenüber dem Polizeibeamten K...x eingeräumt habe, dass es möglicherweise objektiv zu Berührungen im intimen Bereich gekommen sein könnte. Auch sei die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Berührungen von geringer Intensität und Dauer gewesen seien und über der Kleidung stattgefunden hätten. Zudem habe zunehmend eine herabgesetzte Hemmschwelle bestanden. Er habe von keiner Geschädigten bei keiner Tat einen expliziten Hinweis auf die Unerwünschtheit seines Verhaltens erhalten. Hinsichtlich der Polizeibeamtin H...x sei die enge Zusammenarbeit und das nahezu freundschaftliche Verhältnis annähernd ungetrübt gewesen. Eine Kausalität zwischen dem Dienstvergehen und einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Polizeibeamtin H... werde bestritten. Die Ausführungen in einem von Prof. Dr. S... erstellen Gutachten stünden dem entgegen. Zu seinen Gunsten streite ferner die sehr lange Verfahrensdauer, die auf der Behandlung des Verfahrens durch die Disziplinarbehörde beruhe. Er sei straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er sei über 30 Jahre im Dienst und sei ein zuverlässiger Mitarbeiter. Zum Stichtag 01.10.2016 sei er mit der Gesamtnote B1 regelbeurteilt worden. Durch das Strafurteil und das Disziplinarverfahren sei er zudem derart geläutert, dass eine Wiederholung solchen Verhaltens ausgeschlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den in der Disziplinarklage zusätzlich erhobenen Vorwurf, der Beklagte habe durch eine vorsätzliche Körperverletzung im Amt gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen, gemäß § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden. Mit Urteil vom 16.04.2024 (DB 16 K 1956/23) hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Disziplinarverfahren leide nicht an einem formalen Mangel, weil die Klageschrift keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen enthalte. Es sei nicht geltend gemacht oder ersichtlich, dass der Beklagte in besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe oder lebe, die für die Beurteilung seiner Persönlichkeit, des Dienstvergehens oder sonst für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsam sein könnten. In tatsächlicher Hinsicht seien die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts M... vom 07.03.2022 zur sexuellen Belästigung der Polizeibeamtinnen H... und Lxxx bindend. Der weitere Vorwurf, durch eine Körperverletzung im Amt gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen zu haben, sei nicht länger Gegenstand des Verfahrens, nachdem es auf ihn für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht ankomme und er aus diesem Grund in der mündlichen Verhandlung gemäß § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden worden sei. Durch das bindend festgestellte Verhalten habe der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen und hierdurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, weshalb er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei. Er habe gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. Soweit die – im Übrigen innerdienstlich begangenen – Pflichtverletzungen hinsichtlich der Taten 2 und 10 des Urteils des Landgerichts M... als außerdienstlich zu qualifizieren seien, seien sie nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beklagte habe als Polizeibeamter Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen und das Vertrauen der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufgabenwahrnehmung werde beeinträchtigt, wenn er außerdienstlich sexuelle Belästigungen begehe. Diese stellten daher gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ein Dienstvergehen dar. Für diese außerdienstlichen Straftaten sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Strafandrohung und des hinreichenden Bezugs zum Statusamt der Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Bei Polizeibeamten folge ein solcher hinreichender Amtsbezug bereits aus der besonderen Aufgabenstellung zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, insbesondere zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Verfolgung von Straftaten. Unabhängig davon indizierten sexuelle Belästigungen bei einem Polizeibeamten einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln gebe, dass dieser der ihm als Dienstpflicht obliegenden Aufgabe jederzeit gerecht werden könne. Mit dem Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens sei ein Polizeibeamter in der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt; zu einem konkreten Ansehensschaden müsse es dabei nicht gekommen sein. Die gemäß § 13 BDG zu treffende Bemessungsentscheidung führe zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Dieser habe über einen längeren Zeitraum wiederholt und in schwerer Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Hierbei habe er gehandelt, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, wobei ihm die sexuelle Selbstbestimmung seiner Opfer gleichgültig gewesen sei. Die Polizeibeamtin Lxx habe sich nach der Tat noch lange nicht in der Lage gesehen, dienstlich mit dem Zug zu fahren. Auch habe sie einige Gespräche mit einer Psychologin geführt. Inwieweit die Polizeibeamtin H... als Folge der sexuellen Belästigung an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe, könne dahinstehen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen. Anerkannte Milderungsgründe griffen nicht, insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Auch unter Berücksichtigung der fehlenden straf- und disziplinarrechtlichen Vorbelastung, der bis einschließlich 2016 guten Beurteilungen und der Umstände, dass er eingeräumt habe, dass es möglicherweise zu Berührungen im intimen Bereich gekommen sein könne, dass die Berührungen von geringer Intensität und Dauer sowie über der Kleidung erfolgt seien und die Hemmschwelle beim Beklagten zunehmend herabgesetzt gewesen sei, würde das Gewicht des das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig beseitigenden Dienstvergehens nicht aufgewogen. In der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte keinerlei ernsthaftes Unrechtsbewusstsein gezeigt. So habe er zu den Berührungen der Polizeibeamtin H...x erklärt, diese seien zustande gekommen "auch weil die Räume sehr eng" gewesen seien. Hinsichtlich der Polizeibeamtin Lxx habe er ausgeführt, dies sei "so im Rahmen" gewesen und er habe "immer so geschult". Von einer Läuterung durch das Straf- und das Disziplinarverfahren könne daher keine Rede sein. Eine eventuell unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens stelle keinen bemessungsrelevanten Umstand dar, da das vom Beamten zerstörte Vertrauen nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden könne. Gegen das am 24.05.2024 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.06.2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb der vom Senatsvorsitzenden verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Er trägt vor, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei nicht schuldangemessen und im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens unverhältnismäßig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, für die dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnenden Taten Nr. 2 und Nr. 10 zulasten der Polizeibeamtin H...x sei der Orientierungsrahmen bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet, gehe fehl. Denn danach würden Polizeibeamte in disziplinarer Hinsicht bei außerdienstlichem Verhalten wesentlich schlechter gestellt als andere Beamte, da letztlich bei jeder Straftat im außerdienstlichen Bereich eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohe. Dies wirke umso schwerer, als im innerdienstlichen Bereich der Orientierungsrahmen erst bei einer höheren Strafandrohung bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reiche. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Amtsbezogenheit auch bei einem Polizisten stets gesondert zu prüfen. Maßgeblich müsse insoweit die Schwere und Intensität der Tathandlung sein, die hier bei den Taten Nr. 2 und Nr. 10 im unteren Bereich einzustufen seien. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sexuelle Belästigungen bei einem Polizeibeamten stets und unabdingbar einen Persönlichkeitsmangel indizierten, berücksichtige nicht, dass die Bandbreite denkbarer Tathandlungen verhältnismäßig groß sei. Hierbei stütze sich das angefochtene Urteil ohne ausreichende Befassung mit dem Einzelfall, insbesondere der Intensität der Tathandlungen im außerdienstlichen Bereich, auf lediglich schematische und floskelhafte Begründungen. Bei einer Einzelfallbetrachtung sei eine Amtsbezogenheit zu verneinen, jedenfalls aber erscheine eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht gerechtfertigt. Weiterhin gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem schweren Fall innerdienstlicher sexueller Belästigung aus. Er habe die Tathandlungen nicht unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft begangen und es sei unberücksichtigt geblieben, dass sich das Ausmaß der Missachtung der körperlichen Integrität der Polizeibeamtinnen H... und Lxxx im Vergleich möglicher Handlungsformen der sexuellen Belästigung im unteren Bereich bewege. Nicht hinreichend berücksichtigt habe das Verwaltungsgericht zudem, dass das Strafgericht bei der Strafzumessung von jeweils minder schweren Fällen ausgegangen sei, dass die Berührungen von geringer Intensität und Dauer gewesen seien und über der Kleidung stattgefunden hätten sowie, dass er von keiner der Geschädigten einen expliziten Hinweis auf die Unerwünschtheit seines Verhaltens erfahren habe. Schließlich sei das nahezu freundschaftliche Verhältnis und die enge Zusammenarbeit mit der Polizeibeamtin H...x und daraus folgend eine zunehmend herabgesetzte Hemmschwelle nicht hinreichend zu seinen Gunsten gewertet worden. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seien für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zudem die gesundheitlichen Folgen der Taten für die Polizeibeamtin H...x entscheidungserheblich. Insoweit bestehe indes keine Bindungswirkung an die strafgerichtlichen Feststellungen, da in dem von Prof. Dr. S... erstatteten Gutachten ein Zusammenhang zwischen der posttraumatischen Belastungsstörung und den sexuellen Übergriffen ausgeschlossen werde und die Ausführungen des Strafgerichts damit offensichtlich unrichtig seien. Schließlich sei er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in jeder Hinsicht geläutert. Seine Zukunftsperspektiven wäre bei einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Hinblick auf sein Lebensalter und die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt und damit zusammenhängender Armutsbedrohung objektiv sehr schlecht. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. April 2024 - DB 16 K 1956/23 - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus, der Beklagte verkenne, dass aufgrund des Erfordernisses weiterer zur außerdienstlich begangenen Straftat hinzutretender Umstände gerade nicht bei jeder Straftat eines Polizeibeamten eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohe. Weiterhin gehe die Annahme des Beklagten fehl, eine Amtsbezogenheit sei zu verneinen, da es sich um eine sexuelle Belästigung von geringer Intensität handle, nachdem im strafgerichtlichen Berufungsverfahren die Einzelstrafen von 70 auf 60 Tagessätze herabgesetzt worden seien. Insoweit entfalte das Urteil des Landgerichts M... für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung. Des Weiteren seien die Rechtsgutverletzungen durch den Beklagten in jeder Hinsicht geeignet, einen Rückschluss auf seine Persönlichkeit zu ziehen. Gerade, weil derartige Belästigungen außerdienstlich zweimal und innerdienstlich weitere neunmal vorgekommen seien, sei davon auszugehen, dass der Beklagte nicht in der Lage sei, seiner Verantwortung als Polizeibeamter auch gegenüber seinen Kollegen gerecht zu werden. Dass ein Polizeibeamter, der eigentlich dafür zuständig sei, Straftaten zu verhindern, nunmehr dazu übergegangen sei, selbst wiederholt Straftaten zu begehen, lasse auf einen Persönlichkeitsmangel insofern schließen, als dass er kein Bewusstsein für Recht und Ordnung habe. Es sei ein massiver Vertrauensbruch eingetreten, da das Rechtsempfinden des Beklagten offensichtlich stark beeinträchtigt sei. Auch seien die innerdienstlichen Vergehen als solche von schwerer Art einzustufen. Selbst wenn der Beklagte nicht Vorgesetzter der beiden Polizeibeamtinnen gewesen sei, habe er diesen gegenüber aus einer überlegenen Stellung gehandelt. Die Polizeibeamtin H... habe aufgrund der Überforderung seine Hilfe benötigt und sei damit gewissermaßen abhängig von ihm gewesen, wobei der Beklagte ihre einzige Bezugsperson gewesen sei. Die meisten Übergriffe seien auch gerade erfolgt, während der Beklagte ihr geholfen habe. Gegenüber der Polizeibeamtin L... habe der Beklagte seine Stellung als Schulungsleiter zur Begehung der Tat ausgenutzt. Auch die große Anzahl an Verfehlungen spreche für ein schweres dienstliches Fehlverhalten. Selbst wenn einzelne Handlungen – wovon sie nicht ausgehe – nicht von maximaler Intensität gewesen seien, zeige die Häufigkeit, dass es dem Beklagten in gewisser Weise gleichgültig gewesen sei, wie sich die Polizeibeamtinnen gefühlt hätten und welche Folgen sein Verhalten für diese haben konnte. Inwiefern das Opfer einer sexuellen Belästigung an psychischen Folgen leide, sei demgegenüber nicht erheblich für die Einstufung der dienstlichen Verfehlung als schwerwiegend. Das Ausmaß und die Ausnutzung der dienstlichen Stellung genügten hierfür. Letztlich bleibe festzuhalten, dass der Beklagte keinerlei Reue zeige und versuche, die Taten durch fadenscheinige Argumente zu beschönigen. Dem Senat liegen die den Beklagten betreffenden Personal- und Disziplinarakten, die Strafakten des Amtsgerichts M... zum Verfahren 20 Cs 302 Js 7251/18 sowie zum Verfahren 24 Cs 302 Js 27153/19, die Akten des Landgerichts M...x zum Verfahren 12 Ns 302 Js 27153/19 sowie zum Verfahren 9 O 404/23 und die Akten des Verwaltungsgerichts zum Aktenzeichen DB 16 K 1956/23 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren verwiesen.