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Urteil

DL 17 K 3419/21

VG Karlsruhe 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:1207.DL17K3419.21.00
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Leitsätze
1. Aus dem Aktenvermerk nach § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 und 3 DG BW (juris: DG BW) muss klar hervorgehen, auf welche konkreten Sachverhalte sich die Anschuldigung nach Zeit, Ort und Geschehen bezieht (stRspr). Die bloße Erwähnung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens führt nicht dazu, dass klar ist, auf welche konkreten Sachverhalte sich die Anschuldigung nach Zeit, Ort und Geschehen bezieht.(Rn.40) 2. Weder eine vorläufige Dienstenthebung, eine Anhörung hierzu, eine Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens, ein Ermittlungsbericht noch eine abschließende Anhörung eines Beamten sind für sich genommen auf die Einleitung bzw. Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens gerichtet.(Rn.58)
Tenor
1. Die Ziffern 1 bis 5 und 7 der Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom ... werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Aktenvermerk nach § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 und 3 DG BW (juris: DG BW) muss klar hervorgehen, auf welche konkreten Sachverhalte sich die Anschuldigung nach Zeit, Ort und Geschehen bezieht (stRspr). Die bloße Erwähnung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens führt nicht dazu, dass klar ist, auf welche konkreten Sachverhalte sich die Anschuldigung nach Zeit, Ort und Geschehen bezieht.(Rn.40) 2. Weder eine vorläufige Dienstenthebung, eine Anhörung hierzu, eine Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens, ein Ermittlungsbericht noch eine abschließende Anhörung eines Beamten sind für sich genommen auf die Einleitung bzw. Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens gerichtet.(Rn.58) 1. Die Ziffern 1 bis 5 und 7 der Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom ... werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet. Die Verfügung vom ... ist - soweit sie angegriffen wird - rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 2 LDG). 1. Die Ziffer 1 der angegriffenen Disziplinarverfügung beruht auf den § 31 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG wird der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LDG). Die Disziplinarverfügung erweist sich als verfahrensfehlerhaft. Das dem Kläger vorgeworfene Dienstvergehen ist nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen worden. Dieser Verfahrensfehler führt zur materiellen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung, da die Ermessensausübung des Beklagten insoweit auf einer unzutreffenden Entscheidungsgrundlage beruhte. Nur soweit eine wirksame Einbeziehung eines Sachverhalts in das Disziplinarverfahren vorliegt, darf der Sachverhalt von der Disziplinarbehörde berücksichtigt werden und findet in materieller Hinsicht auch eine Prüfung durch die Gerichte statt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.02.2023 - DL 16 S 821/22 - juris Rn. 56; vgl. auch Urt. v. 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 - juris Rn. 40 m.w.N.). Nach § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 und 3 LDG ist die Einleitung und Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens aktenkundig zu machen. Dementsprechend ist eine „förmliche“ Einbeziehung der als Dienstvergehen sanktionierten Handlungen in das Disziplinarverfahren erforderlich. Aus dem Aktenvermerk muss klar hervorgehen, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat, dass er die Verantwortung für die Einleitung beziehungsweise Ausdehnung des Disziplinarverfahrens übernommen hat und auf welche konkreten Sachverhalte sich die Anschuldigung nach Zeit, Ort und Geschehen bezieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22 - nv Entscheidungsabdruck S. 20; v. 13.02.2023 - DL 16 S 821/22 - juris Rn. 57; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 27.10.2016 - 2 B 66.16 - Rn. 8; v. 18.11.2008 - 2 B 63.08 - juris Rn. 7; OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 06.10.2021 - 16 MB 1/21 - juris Rn. 9 f.; Stehle in von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2021, § 8 Rn. 2: „substantiierte Angaben über Zeit, Ort und Einzelheiten des vorzuwerfenden Verhaltens“; zu § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG Urban/Wittkowski/Wittkowski, 2. Aufl. 2017, BDG § 17 Rn. 16: Der „Aktenvermerk klare Angaben zum Datum und zum vorgeworfenen Dienstvergehen enthalten.“). Das Erfordernis einer hinreichend konkreten förmlichen Einbeziehung der als Dienstvergehen sanktionierten Handlungen in das Disziplinarverfahren hat Bedeutung für die an die Einleitung beziehungsweise Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens nach §§ 11 ff. LDG anknüpfenden Verfahrensschritte sowie für die mit der Einleitung beziehungsweise Ausdehnung des Verfahrens verbundene Hemmung der Fristen für den Eintritt eines Disziplinarmaßnahmeverbots gemäß § 35 Abs. 2 LDG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.02.2023 - DL 16 S 821/22 - juris Rn. 60). Eine Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die den Anforderungen des § 11 Abs. 1 und 2 LDG genügt, kann zugleich als einleitender Aktenvermerk im Sinne des § 8 Abs. 1 LDG gewertet werden, sofern ein solcher nicht eigens erstellt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.02.2023 - DL 16 S 821/22 - juris Rn. 57). Gemäß § 11 Abs. 1 LDG ist der Beamte über die Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung des Verfahrens sowie die Wiedereinbeziehung von Handlungen in das Verfahren zu unterrichten, sobald dies möglich ist, ohne die Aufklärung des Sachverhalts zu gefährden. Bei der Unterrichtung über die Einleitung oder Ausdehnung ist dem Beamten zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird (§ 11 Abs. 2 LDG). a) Es gibt keinen einleitenden Aktenvermerk, der dazu führen würde, dass die dem Kläger mit Disziplinarverfügung vom ... vorgeworfenen Sachverhalte (...) nach § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 und 3 LDG wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen worden wären. aa) Hinsichtlich der zur Disziplinarakte genommenen E-Mail des damaligen Präsidenten des Polizeipräsidiums ... vom ... ist bereits fraglich, ob hierin überhaupt ein Aktenvermerk über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu sehen ist, da der Präsident des Polizeipräsidiums hierin lediglich verfügt, ein Disziplinarverfahren sei einzuleiten, sobald das Aktenzeichen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger bekannt sei. Gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit E-Mail vom ... spricht auch der Wortlaut der Ziffer 1 der Verfügung vom ..., mit welcher dem Kläger mitgeteilt wird, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Jedenfalls ergibt sich aus der E-Mail vom ... nicht, auf welche konkreten Sachverhalte sich die Anschuldigung gegen den Kläger nach Zeit, Ort und Geschehen beziehen. Nichts Anderes folgt aus den Vermerken, die von EPHK ... aufgrund von Zeugenbefragungen der ... gefertigt wurden. Eine irgendwie geartete Bezugnahme auf die Vermerke des EPHK ... enthält die E-Mail vom 29.09.2016 nicht. bb) Die Verfügung vom ... betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genügt im Hinblick auf das dem Kläger vorgeworfene Dienstvergehen den gesetzlichen Anforderungen ebenfalls nicht. Auch hieraus geht nicht klar hervor, auf welche konkreten Sachverhalte sich die Anschuldigung gegen den Kläger nach Zeit, Ort und Geschehen bezieht. Soweit es in der Verfügung vom ... heißt - „....“ -, lässt sich lediglich aus der Erwähnung eines Personalgesprächs unter Heranziehung weiterer Informationen außerhalb der Verfügung vom ...6 (wie dem Aktenvermerk des Polizeibeamten ... vom ...) schließen, welche Ereignisse wohl gemeint sind. Eine zeitliche Einordnung des dem Kläger vorgeworfenen Verhaltens bleibt vage („...). Angaben zum Ort fehlen gänzlich. Ein dem Kläger vorgeworfenes Geschehen wird nicht substantiiert beschrieben („… ... … ...“). Die Ausführungen sind derart unbestimmt, dass bereits nicht klar ist, ob die Disziplinarbehörde insofern überhaupt einen Sachverhalt benennt, der zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden soll, oder die Ausführungen lediglich dazu dienen, die Schwere späterer Verfehlungen des Klägers zu unterstreichen. Soweit im Übrigen in der Verfügung vom ... geschrieben steht - „ ... .“ -, fehlt es an substantiierten Angaben zu Zeit, Ort und Einzelheiten des vorgeworfenen Verhaltens. Hieran vermag auch die Bezugnahme in der Einleitungsverfügung auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren - „ ... …“ - nichts zu ändern. Die bloße Erwähnung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens - wie hier - führt nicht dazu, dass klar ist, auf welche konkreten Sachverhalte sich die Anschuldigung nach Zeit, Ort und Geschehen bezieht (vgl. Stehle in von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2021, § 8 Rn. 2 Fn. 3). Etwas Anderes vermag das Gericht nicht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hier auszulesen. Soweit es in der Einleitungsverfügung ferner heißt - „ ... .“ -, sind diese Angaben zwar nach Zeit und Ort konkreter. Ob die Angaben hinreichend genau sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, da der entsprechende Tatvorwurf der Disziplinarverfügung vom ... nicht zugrunde gelegt wurde. b) Eine Einleitung bzw. Ausdehnung des Disziplinarverfahrens ist außerdem weder durch den Vermerk vom ...8 betreffend den Vorschlag zur vorläufigen Dienstenthebung, die Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung vom ..., die Verfügung vom ... über die vorläufige Dienstenthebung, die Verfügung vom ... über die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens, den Ermittlungsbericht vom ... noch die abschließende Anhörung mit Schreiben vom ... wirksam erfolgt. Keine dieser Handlungen ist für sich genommen auf die Einleitung bzw. Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens gerichtet. Schon im Hinblick auf die an die Einleitung beziehungsweise Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens nach §§ 11 ff. LDG anknüpfenden Verfahrensschritte sowie der mit der Einleitung beziehungsweise Ausdehnung des Verfahrens verbundenen Hemmung der Fristen für den Eintritt eines Disziplinarmaßnahmeverbots gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 LDG bedarf es für die Einleitung bzw. Ausdehnung des Disziplinarverfahrens weitergehender Anhaltspunkte als die bloße Auflistung von Vorwürfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22 - nv Entscheidungsabdruck S. 21 f.; v. 13.02.2023 - DL 16 S 821/22 - juris Rn. 60 m.w.N.). Solche weitergehende Anhaltspunkte finden sich für den Vermerk vom ..., die Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung vom ..., die Verfügung vom ... über die vorläufige Dienstenthebung, die Verfügung vom ... über die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens, den Ermittlungsbericht vom ... oder die abschließende Anhörung mit Schreiben vom ... nicht. Derartige Anhaltspunkte sind auch nicht darin zu sehen, dass die Dienststellenleitung ein Handeln mitzeichnet, da hieraus nicht folgt, dass das Handeln auf die Einleitung bzw. Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens gerichtet wäre. Auch die bloße Benennung des Ausgangs des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens in der Verfügung vom ... über die Wiederaufnahme führt nicht dazu, dass das Disziplinarverfahren auf die dem Kläger mit streitgegenständlicher Verfügung vom ... vorgeworfenen Sachverhalte ausgedehnt worden wäre. c) Die unterbliebene förmlich-wirksame Einleitung bzw. Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf die dem Kläger mit Disziplinarverfügung vom ... vorgeworfenen Sachverhalte kann schon wegen ihrer dargelegten Bedeutung für den weiteren Verfahrensablauf auch nicht ausnahmsweise als unwesentlich beziehungsweise unerheblich eingestuft werden. Es handelt sich vielmehr um ein für die wirksame Einbeziehung eines disziplinarisch relevanten Sachverhalts in das behördliche Disziplinarverfahren konstitutives Erfordernis (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.02.2023 - DL 16 S 821/22 - juris Rn. 60 m.w.N.). d) Eine Nachholung der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens im gerichtlichen Verfahren kommt nicht in Betracht, weil § 10 Abs. 4 LDG eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens ausdrücklich nur bis zum Erlass der Abschlussverfügung vorsieht. 2. Eine Inanspruchnahme der gerichtlichen Befugnis nach § 21 Satz 2 AGVwGO scheidet vorliegend aus, da mit der gerichtlichen Aufrechterhaltung der Disziplinarverfügung oder deren Abänderung zu Gunsten des Klägers die Rechtsverletzung nicht beseitigt würde. 3. Die Aufhebung der mit Ziffer 1 der Disziplinarverfügung vom ... verfügten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entzieht sogleich den in Ziffer 2 bis 5 und 7 getroffenen Nebenentscheidungen die rechtliche Grundlage, so dass diese ebenfalls aufzuheben sind. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG und § 22 AGVwGO. Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der ... geborene Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Er wohnt mit seiner Partnerin in einem Eigenheim, hat aber Schulden in Höhe von .... Er ist weder strafrechtlich noch disziplinarisch vorbelastet. Mit zur Disziplinarakte genommener E-Mail vom ... schrieb der damalige Präsident des Polizeipräsidiums: „... . …“ Mit Verfügung vom ... teilte das Polizeipräsidium ... dem Kläger mit, dass gegen diesen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses für die Dauer das Strafverfahrens ... ausgesetzt werde. Darüber hinaus sprach das Polizeipräsidium gegen den Kläger ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. In der Begründung heißt es: „... “ Unter dem ... erhob die Staatsanwaltschaft ... Anklage gegen den Kläger wegen des Verdachts der .... Am ... verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger wegen ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen (Az.:...). Die Strafe setzte das Amtsgericht zur Bewährung aus. Im Vermerk des Polizeipräsidiums ... vom ... wurde die vorläufige Dienstenthebung des Klägers vorgeschlagen. Mit Schreiben vom ... hörte das Polizeipräsidium ... den Kläger zur vorläufigen Dienstenthebung an. Mit Verfügung vom ... enthob das Polizeipräsidium ... den Kläger vorläufig des Dienstes und behielt 20 Prozent seiner monatlichen Bezüge vorläufig ein. Hiergegen erhob der Kläger am ... Klage (...). Mit Urteil vom ... verwarf das Landgericht ... die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts ... als unbegründet (Az.: ...). Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen der Kammer wird dort festgestellt: „... “ Mit Blick auf das Tatgeschehen heißt es: „ ... “ Mit Beschluss vom ... hob das Oberlandesgericht ... das Urteil des Landgerichts ... vom ... auf, soweit der Kläger wegen ... verurteilt wurde, und sprach diesen insoweit frei. Die weitergehende Revision verwarf das Oberlandesgericht, so dass der Kläger wegen ... zu einer Freiheitsstrafe von ... - verurteilt sei (Az.: ...). Am ... nahm der Kläger die Klage gegen die Verfügung vom ... zurück. Mit Beschluss vom ... stellte das Gericht das Verfahren ein (...). Mit Verfügung vom ... nahm nun das Polizeipräsidium ... (im Folgenden: Polizeipräsidium) das Disziplinarverfahren wieder auf. In der Begründung heißt es: „ ... “ Unter dem ... stellte das Polizeipräsidium das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen fest. Mit Schreiben vom ... hörte das Polizeipräsidium den Kläger zu der beabsichtigten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis an. Mit Verfügung vom ... entfernte das Polizeipräsidium den Kläger aus dem Beamtenverhältnis (Ziffer 1) und enthob ihn bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes (Ziffer 2). Darüber hinaus behielt es einen Teil seiner monatlichen Bezüge ein. In den ersten drei Monaten nach der Zustellung der Verfügung betrage der Einbehaltungssatz 20 Prozent, in den weiteren sechs Monaten 35 Prozent und danach 50 Prozent seiner monatlichen Bezüge. Der unpfändbare Teil der monatlichen Bezüge werde ihm belassen (Ziffer 3). Weiter würden seine amtsbezogenen Aufwandsentschädigungen einbehalten (Ziffer 4) und das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in Diensträumen oder dienstlichen Unterkünften wie auch das Führen dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt (Ziffer 5). Die Verfügung vom ... werde aufgehoben (Ziffer 6). Er trage die Kosten des Verfahrens (Ziffer 7). Zur Begründung führte das Polizeipräsidium im Wesentlichen aus: Der Kläger habe gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen. Die tatsächlichen Feststellungen seien im Urteil des Landgerichts ... belegt. Der Kläger habe sich wegen ... strafbar gemacht. Er habe zudem in mehreren Fällen seine Stellung als Polizeibeamter ausgenutzt, um .... Er habe in hohem Maß rücksichtslos gehandelt und sei ausschließlich auf ... fokussiert gewesen. Er habe durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verspielt. Ein anerkannter Milderungsgrund liege nicht vor. Der Kläger hat am 29.09.2021 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Seine Privatsphäre sei zu beachten. .... Er habe seine Stellung als Polizeibeamter nicht ausgenutzt. Der rechtskräftige Freispruch vom Vorwurf ... führe gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 LDG zum Verbot einer Disziplinarmaßnahme. Hinsichtlich seiner Verurteilung wegen ... sei zu berücksichtigen, dass ... Er beantragt, die Ziffern 1 bis 5 und 7 der Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom ... aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend: ... Die der Disziplinarverfügung vom ... zugrundeliegenden Sachverhalte seien wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen worden. Ein einleitender Aktenvermerk gemäß §§ 8, 10 LDG sei in der E-Mail des damaligen Präsidenten des Polizeipräsidiums ... vom ... zu sehen. Aus den Vermerken, die von EPHK ... aufgrund von Zeugenbefragungen ... gefertigt worden seien, ließen sich Zeit, Ort und Geschehen der Sachverhalte, auf die sich die Anschuldigungen bezögen, eindeutig nachvollziehen. In der Unterrichtung des Klägers vom ... sei sogar auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren unter Nennung des Aktenzeichens Bezug genommen worden. Mit Vermerk vom ... sei die vorläufige Dienstenthebung vorgeschlagen worden. Die Geschädigten ..., ... und ... seien namentlich genannt worden. Dieser Vorschlag sei am ... durch die Dienststellenleitung mitgetragen worden. Infolge dessen sei die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen worden. Somit lägen auch hier eine unmissverständliche Entscheidung und Verantwortlichkeit des Dienstvorgesetzten vor. Mit Verfügung vom ... sei das Disziplinarverfahren wiederaufgenommen worden. Es sei die Verantwortung für die Ausweitung des Disziplinarverfahrens auf alle Feststellungen übernommen worden, die im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt geworden seien. Das Aktenzeichen des Strafverfahrens sei genannt worden. Die Bezugnahme auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren werde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als ausreichend angesehen. Jedenfalls mit der abschließenden Anhörung sei es zu der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gekommen. Dem Gericht liegen die Disziplinarakte (1 Heft), die Personalakte des Klägers (1 Heft) die Gerichtsakte des Verfahrens ... wie auch die Strafakte ... vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.