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Beschluss

A 18 K 3548/24

VG Karlsruhe 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0801.A18K3548.24.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klagen A 18 K 3547/24 gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klagen A 18 K 3547/24 gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine mit der Ablehnung ihrer Asylfolgeanträge als unzulässig verbundene Abschiebungsandrohung. Die am 24.6.1985 in Achalziche/Georgien geborene Antragstellerin zu 1 und ihre in den Jahren 2007, 2012 und 2019 geborenen Kinder, die Antragsteller zu 2 bis 4, sind georgische Staatsangehörige mit georgischer Volkszugehörigkeit. Die Antragstellerin zu 1 war mit ihrem Ehemann XXX und den beiden ältesten Kindern im Dezember 2017 erstmals in die Bundesrepublik gereist und hatte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag gestellt, den sie mit Schwierigkeiten wegen ihres Engagements für die Partei „Vereinte Nationale Bewegung“ begründete. Mit Bescheid vom 22.2.2018 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Familie ab. Ihre Asylklagen wies das Verwaltungsgericht Freiburg nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 27.9.2019 ab (A 7 K 2213/18). Den Asylantrag des nachgeborenen jüngsten Kindes, des Antragstellers zu 4, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 14.5.2020 als offensichtlich unbegründet ab. Die hiergegen eingelegte Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Gerichtsbescheid vom 31.7.2020 ab (A 3 K 2481/20). Am 14.11.2023 stellten die Antragsteller Asylfolgeanträge. Zur Begründung führte die Antragstellerin zu 1 schriftlich im Wesentlichen aus, dass sie und die Kinder seit Jahren unter Drohungen und Gewalt durch ihren Ehemann litten. Dieser habe sie vor den Augen der Kinder geschlagen, weil sie ihm kein Geld gegeben habe. Sie habe sich an die „Gesetzeshüter“ gewandt, allerdings ohne irgendein Ergebnis. Mit Bescheid vom 21.3.2024, zugestellt am 12.7.2024, lehnte das Bundesamt die Asylfolgeanträge als unzulässig ab (Nr. 1). Auch der Antrag auf Abänderung der Bescheide vom 22.2.2018 und 14.5.2020 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde abgelehnt (Nr. 2). Die Antragsteller wurden unter Androhung ihrer Abschiebung nach Georgien aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Folgeanträge seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG nicht vorlägen. Die schriftliche Begründung habe keine Tatsachen oder Beweismittel enthalten, die es dem Bundesamt ermöglicht hätten, den Folgeantrag als zulässig anzusehen. Bei dieser Sachlage habe von einer Anhörung nach § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG abgesehen werden können. Auch lägen (weiterhin) keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vor. Gegen den Bescheid haben die Antragsteller am 17.7.2024 Klage erhoben (A 18 K 3547/24). Mit den gleichzeitig gestellten Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klagen begehrt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin zu 1 habe schriftlich ausreichend dargelegt, dass sie schwere häusliche Gewalt durch ihren Ehemann erfahren habe. Gewalt gegen Frauen sei in Georgien immer noch verbreitet. Die staatlichen Schutzmechanismen seien unzureichend. Entsprechende Fälle würden häufig als familieninterne Angelegenheit betrachtet. Die Misshandlungen durch den Ehemann hätten asylrechtliche Relevanz, weil sie wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, geschlechtsbezogen) erfolgt seien. Die Antragsgegnerin ist den Eilanträgen entgegengetreten. Dem Gericht liegen die elektronisch geführten Behördenakten des Bundesamts zu den Erst- und zum Folgeantragsverfahren als PDF-Dateien vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten beider Verfahren der Antragsteller wird bezüglich weiterer Einzelheiten Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klagen A 18 K 3547/24 gegen die im Bundesamtsbescheid vom 21.3.2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, sind nach § 71 Abs. 4 Halbs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG und § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und haben auch in der Sache Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - wenn auch nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Hier unterliegt die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ernstlichen Zweifeln (§ 71 Abs. 4 Halbs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) und gebührt daher dem Interesse der Antragsteller, einstweilen vom Vollzug der im Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung verschont zu bleiben, der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Geht es in einem Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO um die Frage, ob nach Stellung eines Folgeantrags die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG vorliegen, muss das Verwaltungsgericht dies erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Das dabei erforderliche Maß an Richtigkeitsgewissheit darf nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die von Verfassung wegen an die Abweisung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 -, juris Rn. 18 ff., und vom 4.12.2019 - 2 BvR 1600/19 -, Asylmagazin 2020, 85). Hieran gemessen bestehen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen und die Antragsgegnerin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht abgelehnt hat. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1 erscheint es - auch in Ansehung der für Georgien einschlägigen Nichtverfolgungsvermutung nach § 29a Abs. 1 AsylG - nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie von einer gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 16.1.2024 - C-621/21 -, juris) oder von einem ernsthaften Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bedroht war und ihr deswegen die Vorverfolgungsvermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL zugutekommen könnte. Zwar dürfte viel dafürsprechen, dass in Georgien trotz aller Schwächen insgesamt ein ausreichendes staatliches Schutzniveau in Bezug auf häusliche Gewalt und andere Formen von Gewalt gegen Frauen gegeben ist (so VG Hannover, Urteil vom 28.2.2024 - 1 A 416/19 -, juris Rn. 22 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Das Postulat effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erfordert es jedoch nach den dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben, der Antragstellerin zumindest die Möglichkeit zu geben, zur ihr angeblich verwehrten Unterstützung durch georgische Behörden (vgl. die Andeutungen in der schriftlichen Folgeantragsbegründung) in einer mündlichen Verhandlung vertiefte Ausführungen zu machen und dabei ggf. auch auf etwaige interne Ausweichmöglichkeiten (§ 3e, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) einzugehen. Die Anträge haben daher Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG in diesem Verfahren nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).