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Urteil

1 A 416/19

VG Hannover, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHANNO:2024:0228.1A416.19.00
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Leitsätze
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in der infolge des Rückführungsverbesserungsgesetzes ab dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung besteht kein Raum (mehr) für die Überlegung, bei im Entscheidungszeitpunkt voraussichtlich nur kurzfristig einer Abschiebung entgegenstehenden Belangen nach Art. 5 Buchst. a bis c der Rückführungsrichtlinie eine Abschiebungsandrohung gleichwohl zu erlassen und auf die Möglichkeit einer ausländerbehördlichen Aussetzung der Abschiebung zu verweisen (hier: kurz vor dem Verhandlungstermin eingeleitetes Asylverfahren eines in Deutschland nachgeborenen Kindes).
Entscheidungsgründe
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in der infolge des Rückführungsverbesserungsgesetzes ab dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung besteht kein Raum (mehr) für die Überlegung, bei im Entscheidungszeitpunkt voraussichtlich nur kurzfristig einer Abschiebung entgegenstehenden Belangen nach Art. 5 Buchst. a bis c der Rückführungsrichtlinie eine Abschiebungsandrohung gleichwohl zu erlassen und auf die Möglichkeit einer ausländerbehördlichen Aussetzung der Abschiebung zu verweisen (hier: kurz vor dem Verhandlungstermin eingeleitetes Asylverfahren eines in Deutschland nachgeborenen Kindes).