Urteil
A 19 K 6766/18
VG Karlsruhe 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2021:0708.A19K6766.18.00
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Leitsätze
Die rumänische Praxis, „Dublin-Rückkehrer“ nach zwischenzeitlicher Einstellung ihres Asylverfahrens als Folgeantragsteller zu behandeln, ist mit Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) nicht vereinbar (entgegen VG Sigmaringen, Urt. v. 19.02.2021 – A 13 K 183/19). Sie kann gegenüber vulnerablen Personen zur Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen.(Rn.27)
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.06.2018 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die rumänische Praxis, „Dublin-Rückkehrer“ nach zwischenzeitlicher Einstellung ihres Asylverfahrens als Folgeantragsteller zu behandeln, ist mit Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) nicht vereinbar (entgegen VG Sigmaringen, Urt. v. 19.02.2021 – A 13 K 183/19). Sie kann gegenüber vulnerablen Personen zur Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen.(Rn.27) 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.06.2018 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 11.01.2021 nach § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 20.06.2018 ist zum gegenwärtigen, nach § 77 Abs. 1 AsylG entscheidungserheblichen Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Dies gilt zunächst für die Ablehnung des Asylantrages der Klägerin als unzulässig in Ziff. 1 des Bescheides. a) Die Ablehnung ist auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ergangen. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. b) Zwar ergibt sich die vorrangige Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zunächst aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin-III-VO. Demnach ist Rumänien zur Wiederaufnahme der Klägerin verpflichtet, da sie zuerst in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat und das dortige Asylverfahren eingestellt worden ist. An der entsprechenden Auskunft der rumänischen Behörden, die dem Eurodac-Ergebnis entspricht, ergeben sich aus den Angaben der Klägerin keine durchgreifenden Zweifel. c) Die Zuständigkeit Rumäniens ist jedoch nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO entfallen. aa) Nach dieser Norm ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Drittstaatsangehöriger einen Schutzantrag gestellt hat, dazu verpflichtet, die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Kann unter diesen Voraussetzungen an keinen anderen zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Dieser Regelung liegt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zugrunde (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris, Rn. 78 ff.; Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 – juris, Rn. 80 ff.), wonach die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Asylantragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller gibt, welche zu der Gefahr führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erleiden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris, Rn. 88 ff. unter Bezugnahme auf Art. 3 EMRK und die Rechtsprechung des EGMR). Die Vermutung ist jedoch nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn sie strukturell angelegt sind oder den Vollzugsprozess derart prägen, dass es darin mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris, Rn. 85 f.; BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 – 10 B 6.14 – juris, Rn. 6 ff.). Nach jüngster Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichte aber auch die Lebensumstände berücksichtigen, die einen Antragsteller nach Schutzgewährung in dem Zielstaat der Rückführung erwarten. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr laufen wird. Folglich ist es für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. zum Ganzen EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C 163/17 – juris, Rn. 87 ff.). Eine solche Behandlung liegt insbesondere dann vor, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Bloße Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) oder die Tatsache, dass keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur sehr eingeschränkte staatliche Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte zur Verfügung stehen, erreichen für sich genommen diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit allerdings noch nicht (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 – C-540/17, 541/17 – juris, Rn. 39, und Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17– juris, Rn. 87 ff.; BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34.19 – juris, Rn. 16 ff. und Urt. v. 04.05.2020 – 1 C 5.19 – juris, Rn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.04.2020 – A 4 S 721/20 – juris, Rn. 13 und Beschl. v. 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 – juris, Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.05.2020 – 11 A 35/17.A – juris, Rn. 26 f.). Dieser Maßstab, der sich auf gesunde und arbeitsfähige Flüchtlinge bezieht, ist für vulnerable Personengruppen anzupassen und zu berücksichtigen, dass für diese unter Umständen die Wahrscheinlichkeit, in eine extreme materielle Not zu geraten, sehr viel höher sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.07.2019 – A 4 S 749/19 – juris, Rn. 41, unter Bezug auf EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 – juris, Rn. 93; vgl. auch Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17– juris, Rn. 95). bb) Nach diesen Maßstäben besteht bei einer Rückkehr der Klägerin nach Rumänien für diese aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass sogenannte „Dublin-Rückkehrer“ (d. h. Asylantragsteller, die aufgrund der vorrangigen Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung ihres Asylverfahrens nach der Dublin-III-VO aus einem anderen Mitgliedsstaat nach Rumänien zurückkehren) zumindest dann, wenn eine Anhörung in Rumänien bereits stattgefunden hat und das Asylverfahren der Betroffenen in Rumänien danach aufgrund der Weiterreise eingestellt worden ist, als Folgeantragsteller behandelt werden. Dies wird explizit im aktuellen Aida-Bericht (Aida Country Report Romania vom 01.04.2021, S. 61) ausgeführt unter Hinweis, diese Behandlung stehe in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin-III-VO nicht in Einklang mit der Verpflichtung aus Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO. Diese aktuelle und detaillierte Auskunft bietet gegenüber der älteren Angabe im Länderinformationsblatt des Österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2019 (S. 7), Rückkehrer nach Art. 18 Abs. 1 lit. c) könnten stets einen neuen Antrag stellen, eine höhere Verlässlichkeit (vgl. wie hier VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.03.2018 – 22 L 4112/17.A – juris; VG Lüneburg, Beschl. v. 13.03.2019 – 8 B 51/19 – juris; VG Würzburg, Beschl. v. 11.03.2020 – W 4 S 20.50079 – juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 19.02.2021 – A 13 K 183/19 – juris, Rn. 37 ff.). Dabei handelt es sich um eine unionsrechtswidrige Praxis, da die in Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO vorgeschriebene Fortsetzung der Asylverfahren von „Dublin-Rückkehrern“ der in Art. 28 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-RL) vorgesehenen Möglichkeit, die Fortsetzung des Verfahrens über neun Monate nach der vorherigen Einstellung als Folgeantrag zu behandeln, vorgeht. Richtigerweise ist die Kollisionsklausel des Art. 28 Abs. 3 Verfahrens-RL in diesem Sinn zu verstehen (a. A. VG Sigmaringen, Urt. v. 19.02.2021 – A 13 K 493/19 – juris, Rn. 39). In diese Richtung deutet bereits der Wortlaut der deutschen Sprachfassung („Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verordnung ...“), da „unbeschadet“ als „ohne Schaden für ...“ verstanden werden kann (vgl. eingehend Wolff, JZ 2012, 31, 32 ff. zum deutschen Recht und speziell zum Unionsrecht; ebenso von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand Februar 2021, Art. 18 AEUV Rn. 55). Deutlich wird dies auch in der Parallele zur englischen Sprachfassung („This Article shall be without prejudice to Regulation ...“). Neben dem Wortlaut – bei dem in der Auslegung des Unionsrechts die verschiedenen gleichrangigen Sprachfassungen zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 06.10.1982 – 283/81 – NJW 1983, 1257, 1258; Urt. v. 17.07.1997 – C-219/95 – juris, Rn. 15) – spricht auch die teleologische Auslegung mit entscheidendem Gewicht für einen Vorrang des Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO (vgl. allgemein zur Bedeutung im Unionsrecht Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 19 EUV Rn. 16). Denn ansonsten würde die Garantie des Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO in einem beträchtlichen Anteil von Fällen praktisch entwertet. Zudem soll das in der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung innerhalb der Europäischen Union während der laufenden Klärung nicht zu einem Rechtsverlust hinsichtlich des späteren Asylverfahrens führen (s. hierzu insbesondere Erwägungsgrund Nr. 39 zur Dublin-III-Verordnung: „Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, sowohl die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 der Charta verankerten Rechts auf Asyl als auch die in ihren Artikeln 1, 4, 7, 24 und 47 anerkannten Rechte zu gewährleisten.“). Im Übrigen dürfte auch der unterschiedslose Leistungsausschluss für Folgeantragsteller unionsrechtlich nicht zulässig sein, da eine solche Leistungseinschränkung nach Art. 20 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) RL 2013/33/EU nur in begründeten Einzelfällen erfolgen darf (vgl. näher VG Karlsruhe, Beschl. v. 03.03.2021 – A 19 K 406/21 – juris, Rn. 21). Die Praxis führt dazu, dass „Dublin-Rückkehrer“ in dieser Konstellation als Folgeantragsteller von den sozialen Leistungen für Asylsuchende ausgeschlossen sind (Aida, a. a. O., S. 94). Angesichts der erhöhten Verletzlichkeit der Klägerin folgt hieraus das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im oben genannten Sinn einer Verelendung. Die Klägerin leidet an einem äußerlich an Gesichtsveränderungen erkennbaren Tumor an der Schädelbasis (Paragangliom, vgl. Foto in der Akte des Bundesamtes, As. 34). Aus den vorgelegten Attesten geht zwar hervor, dass der Tumor zwischenzeitlich teilweise entfernt werden konnte (Universitätsklinikum ..., Klinik für Neurochirurgie, Arztbrief vom 06.12.2019), jedoch Folgen der langjährigen Erkrankung (Schluckstörungen, unvollständiges Schließen des Auges; vgl. Stellungnahme des Hausarztes ..., ..., vom 26.02.2021) weiter bestehen. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Krankheit und als Analphabetin und Angehörige der im Herkunftsland randständigen Minderheit der jesidischen Kurden in ihrer Fähigkeit zur Integration und eigenständigen Lebensführung offenbar sehr eingeschränkt ist. Anzeichen hierfür ergeben sich wiederum aus der Stellungnahme des Hausarztes ... vom 26.02.2021 sowie aus dem Vermerk des Anhörers beim Bundesamt im Anhörungsprotokoll zur „Bildungsferne“ der Klägerin (Akte des Bundesamtes, As. 64). Angesichts der persönlichen Situation der Klägerin ist somit nicht ersichtlich, wie sie ohne staatliche Unterstützung hinsichtlich Wohnraum und Lebensunterhalt ihre Existenz in Rumänien sichern kann, da die Fähigkeiten zur Selbsthilfe aus den genannten Gründen hierfür nicht ausreichen (im Ergebnis wie hier VG Sigmaringen, Urt. v. 19.02.2021 – A 13 K 183/19 – juris, Rn. 81 ff.). Da bereits die kurzfristige Grundversorgung nicht gesichert erscheint, kann die Klägerin auch nicht auf den Rechtsschutz in Rumänien verwiesen werden, der ansonsten vorrangig wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 – juris, Rn. 15). Für „Dublin-Rückkehrer“ in anderer persönlicher Situation oder anderem Stand des Asylverfahrens in Rumänien kann dies weiterhin anders zu beurteilen sein (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 11.05.2021 – A 19 K 6809/18 – nicht veröffentlicht). cc) Angesichts dessen kann es dahinstehen, ob auch in Hinblick auf die Bedingungen im Fall einer Zuerkennung des internationalen Schutzes in Rumänien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Klägerin zu befürchten wäre. Vorliegend wäre zumindest fraglich, ob die Leistungen des rumänischen Staates in der ersten Zeit nach der Anerkennung (Integrationsprogramm und finanzielle Leistungen, vgl. Aida, a. a. O., S. 162 und 172) und insbesondere im Anschluss daran angesichts der besonderen Verletzlichkeit der Klägerin und ihrer schlechten Integrationschancen ausreichen, um ihren Lebensunterhalt ohne extreme Verelendung im Fall einer Anerkennung als Schutzberechtigte zu gewährleisten. d) In Ermangelung von Anhaltspunkten für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates für das Asylverfahren der Klägerin folgt hieraus die Zuständigkeit der Beklagten und somit die Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung. 2. Die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung führt zur Aufhebung des Bescheides im Übrigen. Die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Auch der Erlass der Abschiebungsanordnung und des Einreise- und Aufenthaltsverbotes setzt eine ablehnende Entscheidung über den Asylantrag voraus (vgl. § 34a Abs. 1 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG). Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig. Die im Jahr 1983 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige jesidischer Glaubenszugehörigkeit. Sie gibt, nach Aufenthalten in der Türkei, Serbien und Rumänien im Mai 2018 nach Deutschland eingereist zu sein. Am 30.05.2018 stellte sie einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Rumänien vom 07.04.2018 fest und wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 12.06.2018 an die rumänischen Behörden, welche mit Schreiben vom 18.06.2018 auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin-III-Verordnung dem Übernahmeersuchen zustimmten. Die Klägerin habe am 07.04.2018 in Rumänien einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch aufgrund ihrer Ausreise mit Entscheidung vom 29.05.2018 als zurückgenommen behandelt worden sei. Am 01.06.2018 wurde die Klägerin beim Bundesamt zur Zuständigkeit und zu ihren Fluchtgründen angehört. Hierbei gab sie an, in Rumänien sei ein Asylantrag aufgenommen worden, obwohl sie dies nicht gewollt habe. Es sei auch eine Anhörung durchgeführt worden, danach sei sie weitergereist. Mit Bescheid vom 20.06.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziff. 1). Es stellte des Weiteren fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2) und ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziff. 3). Zudem ordnete es ein auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG an (Ziff. 4). Der Bescheid wurde laut Empfangsbestätigung in der Akte des Bundesamtes am 28.06.2018 an die Klägerin übergeben. Gegen den Bescheid vom 20.06.2018 hat die Klägerin am 03.07.2018 Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung lässt sie vortragen: Sie habe sich 20 Tage in Rumänien aufgehalten, es sei ihr jedoch nicht bewusst gewesen, dass sie dort einen Asylantrag gestellt habe. Es lägen Hinweise auf das Bestehen systemischer Mängel im rumänischen Asylsystem vor. Jedenfalls könne gerade in Hinblick auf ihren Krankheitszustand nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Existenzminimum in Rumänien gesichert sei und sie eine angemessene medizinische Versorgung erhalten könne. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.06.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid. Auf den Antrag der Klägerin hat das Gericht mit Beschluss vom 10.05.2019 – A 1 K 6767/18 – die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung angeordnet. Die Klägerin hat verschiedene medizinische Unterlagen, darunter einen Bericht des Universitätsklinikums ... vom 19.06.2018 und Berichte des Universitätsklinikums ... vom 17.07.2019 und 06.12.2019, vorgelegt. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ist das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 11.01.2021 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12.02.2021 (Beklagte) und 03.03.2021 (Klägerin) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dem Gericht liegt die Akte des Bundesamtes in elektronischer Form vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten der Verfahren der Kläger wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.