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Urteil

2 K 576/21 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2024:0828.2K576.21ME.00
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Leitsätze
1. Es liegen derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls für nicht vulnerable Personen grundsätzlich keine systemischen Mängel vor. (Rn.43) 2. Entgegen Art. 18 Abs. 2 UA.2 Dublin III-VO wird das Verfahren im Fall der Rückkehr nach Rumänien nicht fortgeführt, sondern der Rückkehrende muss nach Art 28 Abs. 2, 2.UA der Asylverfahrensrichtlinie einen Folgeantrag stellen. (Rn.106)
Tenor
I. Der Bescheid vom 20.04.2021 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegen derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls für nicht vulnerable Personen grundsätzlich keine systemischen Mängel vor. (Rn.43) 2. Entgegen Art. 18 Abs. 2 UA.2 Dublin III-VO wird das Verfahren im Fall der Rückkehr nach Rumänien nicht fortgeführt, sondern der Rückkehrende muss nach Art 28 Abs. 2, 2.UA der Asylverfahrensrichtlinie einen Folgeantrag stellen. (Rn.106) I. Der Bescheid vom 20.04.2021 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 31.07.2024 übertragen hat, und im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2021 ist zum gegenwärtigen, nach § 77 Abs. 1 AsylG entscheidungserheblichen Zeitpunkt, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Es bestehen bereits Zweifel an der förmlichen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Die Zweifel bestehen insoweit, als die Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Vorliegend wurde sie – auf Grund der Corona-Pandemie – im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer persönlichen Anhörung durch Mitarbeiter des Bundesamtes ergibt sich im vorliegenden Verfahren, in dem der Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, aus Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO, weshalb der Bundesgesetzgeber von einer (wiederholenden) Regelung in § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG abgesehen hat (BT-Drs. 266/16, 52; BeckOK AuslR/Nuckelt, 41. Ed. 1.4.2024, AsylG § 29, Rn. 88; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 29, Rn. 18). Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat führt nach Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller nach Artikel 4 Dublin III-VO bereitgestellten Informationen ermöglichen. „Dies dient zum einen der Erleichterung der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und zum anderen soll dieses Gespräch auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller nach Art. 4 Dublin III-VO bereitgestellten Informationen ermöglichen. Darüber hinaus soll dem Ausländer die Möglichkeit gegeben werden, alle Informationen vorzulegen, um etwa die Voraussetzungen für vorrangige Zuständigkeiten nach Art. 8 ff. Dublin III-VO wie auch für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-VO klären zu können.“ (Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Auflage 2021, Rdnr. 393). Auf das persönliche Gespräch darf nach Art. 5 Abs. 2 Dublin III-VO verzichtet werden, wenn der Antragsteller flüchtig ist (Buchst. a)) oder der Antragsteller, nachdem er die in Artikel 4 Dublin III-VO genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Artikel 26 Absatz 1 Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat ergeht. Die Einzelrichterin bezweifelt, dass der Kläger ordnungsgemäß im vorgenannten Sinne durch das Bundesamt informiert wurde. Anhand der vorliegenden Erklärungen des Klägers entsteht nicht der Eindruck, dass sich dieser infolge der Informationen i. S. d. Art. 4 Dublin III-VO über die Tragweite der Zuständigkeit des Mitgliedstaates bewusst war. Zwar wurde der Kläger ausweislich der Behördenakte nach „§ 22 Abs. 3 AsylVfG“ (Meldepflicht) und „§ 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 AsylG“ (Antragstellung und Antragstellung bei der Außenstelle) belehrt. Ihm wurden „wichtige Informationen zum Anhörungstermin für Asylbewerberinnen und Asylbewerber“ ausgehändigt. Ursprünglich war auch eine persönliche Anhörung vorgesehen (vgl. Vermerk vom 04.03.2021 - Hauptakte, Bl. 27). Auch in dem Vermerk vom 06.04.2021 (Hauptakte, Bl. 112) wurde noch von „Anhörung“ gesprochen. Letztlich erfolgte jedoch Corona-bedingt die Anhörung schriftlich, insbesondere durch Formblätter. Weder aus diesen Formblättern noch aus der Behördenakte sonst ergibt sich aber, dass der Kläger umfassend im Sinne des Art. 4 Dublin III-VO informiert wurde. Immerhin wurde der Kläger im schriftlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass er zur Zuständigkeit des Mitgliedstaats befragt wurde. Der Kläger erklärte diesbezüglich „in keinem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt zu haben“ und „nur in Deutschland einen Asylantrag stellen wollte“. Er wurde offensichtlich für ihn nicht verständlich über humanitäre Gründe i. S. d. Art. 17 Dublin III-VO (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO) aufgeklärt. So ist es nachvollziehbar, dass der Kläger keine Angaben zum Mitgliedstaat Rumänien, insbesondere den dortigen Verhältnissen, machte. Da die Angaben im schriftlichen Verfahren abgegeben wurden, konnte der Kläger auch keine Fragen stellen. Im Gegenzug konnte ihm die Bedeutung der Befragung zu den Mitgliedstaaten mündlich nicht erläutert werden. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides führt, da der Bescheid materiell rechtswidrig ist. 2. Die Ablehnung des Antrags als unzulässig in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist zu Unrecht ergangen; sie ist rechtswidrig. 2.1 Die Ablehnung ist auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ergangen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 2.2 Zwar ergibt sich die vorrangige Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zunächst aus Art. 3 Abs. 2 UA. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-III-VO. Der Kläger hat sich vor der Stellung seines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland ausweislich der EURODAC-Daten bereits früher in Rumänien aufgehalten und, auch wenn er dies nicht beabsichtigt hatte, einen Asylantrag gestellt. Nach dem in der EURODAC-Abfrage für den Kläger erzielten Treffer mit der Kennzeichnung "RO1" (vgl. Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 603/2013 vom 26.06.2013 – EURODAC-VO –) hat er in Rumänien am 01.12.2020 einen Asylantrag gestellt. Die rumänischen Behörden haben mit Schreiben vom 16.03.2021 mitgeteilt, dass er am 07.12.2020 aus der Unterkunft geflüchtet sei. Sein Asylverfahren sei am 12.01.2021 geschlossen worden. Weiter akzeptierten die rumänischen Behörden nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO das Rückübernahmeersuchen und erklärten sich mit dem Transfer des Klägers einverstanden. Demnach ist Rumänien zur Wiederaufnahme des Klägers verpflichtet, da er zuerst in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat und das dortige Asylverfahren eingestellt worden ist. 2.3 Die Zuständigkeit Rumäniens ist jedoch nach Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin-III-VO entfallen. 2.3.1 Nach dieser Norm ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Drittstaatsangehöriger einen Schutzantrag gestellt hat, dazu verpflichtet, die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Kann unter diesen Voraussetzungen an keinen anderen zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Dieser Regelung liegt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zugrunde (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris, Rn. 78 ff.; Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 – juris, Rn. 80 ff.), wonach die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Asylantragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller gibt, welche zu der Gefahr führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erleiden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris, Rn. 88 ff. unter Bezugnahme auf Art. 3 EMRK und die Rechtsprechung des EGMR). Die Vermutung ist jedoch nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin-III-VO sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn sie strukturell angelegt sind oder den Vollzugsprozess derart prägen, dass es darin mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris, Rn. 85 f.; BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 – 10 B 6.14 – juris, Rn. 6 ff.). Nach jüngster Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichte aber auch die Lebensumstände berücksichtigen, die einen Antragsteller nach Schutzgewährung in dem Zielstaat der Rückführung erwarten. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin-III-VO nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr laufen wird. Folglich ist es für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. zum Ganzen EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C 163/17 – juris, Rn. 87 ff.). Eine solche Behandlung liegt insbesondere dann vor, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Bloße Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) oder die Tatsache, dass keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur sehr eingeschränkte staatliche Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte zur Verfügung stehen, erreichen für sich genommen diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit allerdings noch nicht (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 – C-540/17, 541/17 – juris, Rn. 39, und Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17– juris, Rn. 87 ff.; BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34.19 – juris, Rn. 16 ff. und Urt. v. 04.05.2020 – 1 C 5.19 – juris, Rn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.04.2020 – A 4 S 721/20 – juris, Rn. 13 und Beschl. v. 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 – juris, Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.05.2020 – 11 A 35/17.A – juris, Rn. 26 f.). Dieser Maßstab, der sich auf gesunde und arbeitsfähige Flüchtlinge bezieht, ist für vulnerable Personengruppen anzupassen und zu berücksichtigen, dass für diese unter Umständen die Wahrscheinlichkeit, in eine extreme materielle Not zu geraten, sehr viel höher sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.07.2019 – A 4 S 749/19 – juris, Rn. 41, unter Bezug auf EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 – juris, Rn. 93; vgl. auch Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17– juris, Rn. 95). 2.3.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine im Sinne des Art. 4 EuGRCh menschenunwürdige Lage für nach Rumänien zurückkehrende Asylantragsteller besteht. Dies gilt jedenfalls für nichtvulnerable Personen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 23. August 2023 – A 4 K 3694/23 –, juris, Rdnr. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2022 – 22 L 1280/22.A –, juris, Rdnr. 43, VG Leipzig, Beschluss vom 10. August 2021 – 7 L 421/21.A –, juris, Rdnr. 15 f.). Die Einzelrichterin macht sich die folgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 19. September 2022 – 11 A 200/20.A –, Rn. 60 - 121, juris zu Eigen: „(1) Die Regierung Rumäniens kooperiert unter anderem mit dem UNHCR, um Flüchtlingen, Schutzsuchenden, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen. Dieser hat bezüglich Rumänien keine wesentlichen Hindernisse hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren festgestellt. Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 3; United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 17. (a) Schutzsuchende, die kein eigenes Auskommen haben, haben ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Absicht erklären, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss des Verfahrens und gegebenenfalls bis zum Ende ihres Aufenthaltsrechts in Rumänien Anspruch auf Aufnahmeleistungen („reception conditions“). Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 100; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 2. Die meisten Schutzsuchenden werden in den sogenannten Regionalen Unterbringungszentren („Regional Centres for Accommodation“) untergebracht, die von der Generalinspektion für Einwanderung – Direktion für Asyl und Integration (Inspectoratul General pentru Imigrari – Directia Azil si Integrare, IGI-DAI) verwaltet werden. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 100; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 2. Die Unterbringungszentren verfügen über eine ausreichende Kapazität. Zum Stichtag 1. Januar 2022 waren von den 751 zur Verfügung stehenden Plätzen nur 501 Plätze belegt. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 110. Bislang gab es keine Situation, in der Schutzsuchende aufgrund eines Mangels an Plätzen in den Aufnahmezentren ohne Unterkunft geblieben sind. Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren überschritten werden sollte, kann die IGI-DAI Schutzsuchenden im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 7 f. Die im Zuge des Angriffskrieges der Russischen Föderation auf die Ukraine erfolgte Fluchtbewegung von Ukrainern auch nach Rumänien beeinträchtigt die Kapazität der Unterbringungszentren nicht. Rumänien registrierte rund 80.000 ukrainische Flüchtlinge, die aber nicht in den allgemeinen Aufnahmezentren aufgenommen wurden, sondern vor allem privat organisierte Unterkünfte gefunden haben. Über 8.000 Ukrainer wurden zudem in öffentlichen Gebäuden und Schulen untergebracht. Vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an das OVG NRW vom 20. Juli 2022, S. 2 f. Zusätzlich zu den Regionalen Unterbringungszentren gibt es noch zwei weitere Unterbringungszentren, die von der Nichtregierungsorganisation (NGO) Ökumenische Vereinigung der Kirchen Rumäniens (Asociatia ecumenica a bisericilor din Romania, AIDRom) betrieben werden. Vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 3. Alle Schutzsuchenden, die auf der Grundlage der Dublin-Verordnung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien überstellt werden, werden in den Zentren Vasile Stolnicu und Tudor Gociu untergebracht. Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 3; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 110. Die Unterbringungszentren erfüllen die Standards der EU und des UNHCR. Auch die Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Schutzsuchender werden berücksichtigt. Die rumänischen Behörden wahren das Prinzip der Familieneinheit und sichern die Einhaltung besonderer Unterkunftsbedingungen für Familien mit Minderjährigen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 3. August 2017, Gz. 508-516.80/49473, S. 2, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Es gibt zwar bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmanns bzw. des Jesuit Refugee Service (JRS) widerspiegeln. Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 7 f. Die Mängel lassen jedoch nicht auf eine Gleichgültigkeit der rumänischen Behörden schließen. Die Zustände in einigen Einrichtungen werden als „gut“ bezeichnet. Erkennbar sind auch die Bemühungen Rumäniens, in Abstimmung mit dem Ombudsmann für eine Verbesserung der Aufnahmebedingungen zu sorgen. So wurden in den letzten Jahren kontinuierlich in fast allen Einrichtungen Renovierungsarbeiten durchgeführt, wodurch derzeit die Kapazität aller Einrichtungen von nominell 1.100 Plätzen auf 751 Plätze reduziert ist. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 111 ff.; BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 7. (b) Schutzsuchende erhalten finanzielle Zuwendungen in Form einer Beihilfe für Verpflegung und Kleidung sowie ein Taschengeld für lokale Transportkosten, kulturelle Dienstleistungen, Presse, Reparatur- und Wartungsdienste und Kosten für persönliche Hygieneprodukte. Alleinstehende Erwachsene erhalten 480 Lei (104 €) monatlich. Weitere Zuschläge werden für Schwangere und Kinder gewährt. Die Sätze wurden durch eine Reform im Jahr 2015 angehoben, so dass sie nunmehr ausreichend sind, um einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 102 f.; BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 6 f. (c) Schutzsuchende haben Zugang zum Arbeitsmarkt nach drei Monaten ab Stellung des Asylantrags. Der Zugang wird unter den gleichen Bedingungen gewährt, wie sie für rumänische Staatsbürger gesetzlich festgelegt sind. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsmarktprüfung, Branchenbeschränkung oder sonstige Einschränkung. Schutzsuchende erhalten auf Antrag von den Bezirksarbeitsagenturen (AJOFM) Vermittlungsdienste, professionelle Informationen und Beratungsdienste, um eine Beschäftigung zu finden. Schutzsuchende hatten in den letzten Jahren bei der Stellensuche keine Schwierigkeiten. Die meisten der ausgeschriebenen Stellen befanden sich im Bereich der ungelernten Arbeitskräfte. Infolgedessen hatten Schutzsuchende keine Probleme im Zusammenhang mit fehlenden rumänischen Sprachkenntnissen, Diplomen oder anderen Dokumenten, die ihre Qualifikationen belegen würden. Die Mehrheit der Schutzsuchenden waren Berichten zufolge ungelernte Arbeiter in ihrem Herkunftsland. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 116 f. (d) Schutzsuchende haben in Rumänien den gleichen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie rumänische Staatsangehörige. Sie haben ein Recht auf kostenlose medizinische Erst- und Grundversorgung sowie klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen oder chronischen Erkrankungen. Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Schutzsuchenden Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Seit 2019 haben Schutzsuchende in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. Medizinisches Personal (Ärzte, Pfleger, Psychologen) sowie Dolmetscher und Kulturvermittler sind in den Unterbringungszentren grundsätzlich anwesend. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 120 f.; BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 8; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 3. NGOs, etwa der JRS, helfen beim Zugang zu Gesundheitsdiensten oder bieten selbst - so etwa die rumänische ICAR Stiftung - kostenlose medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie und Urologie sowie Physiotherapie an. Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 9. (e) Es existiert in Rumänien ein rechtsstaatliches Asylverfahren. Im Fall der Ablehnung ihrer Anträge haben Schutzsuchende die Möglichkeit, dagegen gerichtlich vorzugehen. Mängel im Rechtsschutzsystem sind nicht bekannt. Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 1; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 3, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f.; in Einzelnen: Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 35 - 54. Schutzsuchende erhalten in Rumänien Zugang zu Rechtsberatung. Es gibt keine Einschränkungen oder Bedingungen für den Zugang zu Rechtsberatung in erster Instanz. Für das Verwaltungsverfahren bieten NGOs, finanziert durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union (AMIF) und den UNHCR, kostenlose Rechtsberatung und Rechtshilfe. Vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 6 ff.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 54 ff. (f) In Rumänien sind Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Schutzsuchenden gesetzlich vorgesehen. Zunächst kann Schutzsuchenden auferlegt werden, sich in einem regionalen Aufnahmezentrum aufzuhalten und sich regelmäßig bei den zuständigen Behörden zu melden. Vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 18. Zudem können Schutzsuchende für die Dauer von 60 Tagen in „besonders eingerichteten geschlossenen Bereichen“ inhaftiert werden, wenn sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen oder um den Missbrauch des Asylverfahrens zu begrenzen bzw. um die Durchführung des Asylverfahrens zu ermöglichen. Vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 18; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 133. Die rumänischen Behörden sind befugt, Schutzsuchende für maximal 18 Monate in Haft zu nehmen, wenn sie aufgrund der Dublin-Verordnung in einen anderen EU-Mitgliedstaat überstellt werden sollen und wenn ein signifikantes Risiko zur Flucht besteht. Ein solches Fluchtrisiko wird unter anderem angenommen, wenn ein Schutzsuchender nach einem Asylantrag in Rumänien die rumänische Grenze irregulär überschritten oder dies versucht hat. Vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 18 f.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 134. Eine Inhaftierung Schutzsuchender in Strafgefangeneinrichtungen, deren Haftbedingungen als harsch, überfüllt und nicht internationalen Standards entsprechend angesehen werden, vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 5; s. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Januar 2022 - 2 BvR 1214/21 -, NJW 2022, 932 = juris, und Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, juris, findet nicht statt. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 138. Die Unterbringung erfolgt in öffentlichen Gewahrsamszentren, die von der IGI-DAI verwaltet werden. Gemäß der Ausländerverordnung sind die Zentren organisiert und ausgestattet, um eine angemessene Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung und Körperpflege zu gewährleisten. Die Haftbedingungen werden als gut und angemessen bezeichnet. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 140 und 143. Von der Möglichkeit, Schutzsuchende zu inhaftieren, wird aber im Grundsatz kein Gebrauch gemacht. Die Hauptkategorien der inhaftierten Schutzsuchenden sind vielmehr diejenigen, die einen Asylantrag aus der Haft gestellt haben und deren Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft wurde. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 132. In der Regel erfolgt die Unterbringung von Schutzsuchenden, auch von im Dublin-Verfahren Rücküberstellten, bis zur Asylentscheidung in offenen Aufnahmeeinrichtungen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 3, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Schutzsuchende werden zudem aus der Haft entlassen, wenn sie einen Asylantrag stellen und daraufhin Zugang zum regulären Asylverfahren erhalten. Vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 18 f.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 132. (g) In Rumänien sind Folgeantragsteller von der Gewährung materieller Beihilfen ausgeschlossen. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 100. … (h) Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. Vor einer Abschiebung ergeht eine Entscheidung, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde statthaft, die binnen zwei Tagen nach Zustellung einzulegen ist. Über diese entscheidet das für den Bezirk zuständige regionale Gericht („Regional Court“). Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip nur vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Schutzsuchende und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für „unerwünscht“ erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 6; United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 17 f.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 89. Soweit von einigen NGOs im Zusammenhang mit dem Non-Refoulement-Prinzip über kollektive Überstellungen nach Serbien berichtet wird, vgl. Nachweise im Bericht des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 1, wonach das European Council on Refugees and Exiles (ECRE) von mehreren hundert Überstellungen im Jahr berichtet, jedoch dem Jesuit Refugee Service (JRS) keine kollektiven Überstellungen bekannt seien, finden sich keine Berichte darüber, dass im Asylverfahren befindliche Schutzsuchende ohne rechtsstaatliches Verfahren nach Serbien zurückgeführt worden wären. Nach Auskunft von AIDA handelte es sich um die Rückführung solcher Personen, die unmittelbar im Zusammenhang mit einer illegalen Grenzüberschreitung aufgegriffen, inhaftiert und nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt überstellt worden sind. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 20 bis 23.“ 2.3.3 In vorliegender Fallkonstellation ist jedoch davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Klägers in Rumänien nicht den europäischen Regelungen entsprechend ordnungsgemäß durchgeführt wird, was zu einem systemischen Mangel führt. Entgegen Art. 18 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO wird das Verfahren des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien nicht fortgeführt, sondern er muss nach Art. 28 Abs. 2, 2. UA. Richtlinie 2013/32/EU vom 29.06.2013 – Asylverfahrensrichtlinie - einen Folgeantrag stellen. In vorliegendem Fall wird der Kläger ausweislich der Antwort der rumänischen Behörden vom 16.03.2021 nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO, das heißt als Asylantragsteller mit abgeschlossenem Asylverfahren, behandelt (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2023 – A 9 K 2581/21 – asyl.net: M32120, Asylmagazin 2024, S. 193). Die rumänischen Behörden führten in ihrer Antwort u. a. aus: „… In fact: The alien applied for international protection in Romania on 03.12.2020. He absconded from our accommodation center on 07.12.2020. His file was closed on 12.01.2021. In law: In accordance with the provisions of the Article 18 paragraph (1) letter (c) of Regulation (EU) no. 604/2013, we agree with the transfer of the above-mentioned person in Romania. …“ Die Behandlung eines Rückkehrers im Dublin-Verfahren und damit sein legaler Status hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Hat der Rückkehrer noch keinen Asylantrag gestellt (Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-III-VO), wird er als illegaler Fremder in Gewahrsam genommen, kann jedoch jederzeit einen Antrag stellen und wird dann sofort entlassen und als Erstantragsteller behandelt. Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, und wird der Ausländer auf dieser Grundlage zurücküberstellt (Art. 18 Abs. 1 Buchst b) Dublin-III-VO), wird dieses fortgesetzt. Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der Antragsteller abgesetzt hat, und wird der Ausländer auf dieser Grundlage zurücküberstellt (Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-III-VO), wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gen die Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. Dies gilt auch für Asylsuchende, die das Land vor der Anhörung verlassen haben, was vor allem für jene Asylwerber ohne Anwalt, auch in Anbetracht der Tatsache, dass sie inhaftiert sind, laut NGOs schwierig ist. Werden diese Drittstaatsangehörigen, deren Asylanträge in Abwesenheit negativ entschiedenen wurden, dann aufgrund der Dublin III-VO nach Rumänien rücküberstellt, werden sie in Schubhaft genommen. Der UNHCR sieht darin eine mögliche Gefährdung des "Non-Refoulement-Prinzips". Dass diese Praxis gegenüber Dublin-Rückkehrern inzwischen geändert worden wäre, ergibt sich aus der Erkenntnislage nicht. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass die Praxis fortgesetzt wird (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2023 - A 9 K 2581/21 – asyl.net: M32120, Asylmagazin 2024, S. 193, unter Bezug auf BFA, Länderinformationsblatt Rumänien, 23.08.2021, Stand: 18.08.2021, S. 4 f.; AIDA, Country Report Romania 2021 Update, 31.05.2022, S. 185. Vgl. ferner nunmehr AIDA Country Report Romania 2022 update 31.05.2023, S. 78 bis 80 – Informationsverbund Asyl & Migration, https://www.cgrs.be/en/country-information/aida-report-asylum-country-report-romania - abgerufen am 05.08.2024). Als Folgeantrag gilt in Rumänien nach derzeitigen Erkenntnissen ein Antrag nach einer rechtskräftigen Einstellungs- oder Ablehnungsentscheidung über den früheren Antrag oder im Falle einer Entscheidung über die Beendigung oder den Entzug des gewährten internationalen Schutzes (Article 88 Abs. 1 b) Asylum Act). Für einen zulässigen Folgeantrag müssen neue Elemente oder Umstände vorgelegt werden (Article 88 Abs. 2 a) - b) Asylum Act). Der Antragsteller muss neue Elemente/Erkenntnisse, die aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht vorgelegt werden konnten und die während oder nach Abschluss des vorherigen Verfahrens entstanden sind, beweisen. Sie dürfen nicht das Ergebnis von Klagen des Antragstellers sein, mit denen er vom rumänischen Staat eine Form internationalen Schutzes erlangen will. Oder der Antragsteller muss darlegen, dass seit dem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens im Herkunftsland politische, gesellschaftliche, militärische oder gesetzliche Veränderungen eingetreten sind, die voraussichtlich schwerwiegende Folgen für ihn haben. Bei Antragstellern, die Rumänien verlassen und in einen anderen EU-Mitgliedstaat weitergezogen sind, gilt ihr Antrag als stillschweigend zurückgenommen und ihr Asylverfahren wird eingestellt. Das Asylverfahren kann fortgesetzt werden, wenn der Antragsteller innerhalb von 9 Monaten nach der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens einen Asylantrag stellt (Article 94 Abs. 1 Satz 1 b) Asylum Act). Ist die Frist abgelaufen, gilt der Asylantrag als Folgeantrag. Wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU verlassen hat oder gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Dublin-Verordnung in einen Drittstaat bzw. das Herkunftsland abgeschoben wurde und sein Asylverfahren mit einer abschließenden Entscheidung beendet wurde, gilt ein in Rumänien eingereichter neuer Anspruch nicht als Folgeantrag (Article 94 1 (1) a) Asylum Act). Daher können Personen, die ihren Asylantrag ausdrücklich zurückziehen und das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen haben oder nicht in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben wurden, ihr Asylverfahren im Falle einer Rückkehr nach Rumänien nicht fortsetzen. Dementsprechend müssen sie neue Elemente oder Umstände darlegen (AIDA Länderreport Rumänien (Update 2022 - Stand Mai 2023), S. 78 - https://www.cgrs.be/en/country-information/aida-report-asylum-country-report-romania - abgerufen am 05.08.2024). Diese Behandlung steht in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 Buchst c) Dublin III-VO jedoch nicht in Einklang mit der Verpflichtung aus Art. 18 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO: Hat der zuständige Mitgliedstaat in Fällen, die in den Anwendungsbereich von Art. 18 Absatz 1 Buchst. c) Dublin III-VO fallen, die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat nach Art. 18 Abs. 2, UA. 2 Dublin III-VO sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. Soweit mithin in vorliegender Fallkonstellation ein Dublin-Rückkehrer wie ein Folgeantragsteller behandelt wird, handelt es sich um eine unionsrechtswidrige Praxis, da die in Art. 18 Abs. 2 UA. 2 Dublin-III-VO vorgeschriebene Fortsetzung der Asylverfahren von „Dublin-Rückkehrern“ der in Art. 28 Abs. 2 UA. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) vorgesehenen Möglichkeit, die Fortsetzung des Verfahrens über neun Monate nach der vorherigen Einstellung als Folgeantrag zu behandeln, vorgeht. Richtigerweise ist die Kollisionsklausel des Art. 28 Abs. 3 Asylverfahrensrichtlinie in diesem Sinn zu verstehen. Hierauf deutet nicht nur die deutsche Sprachfassung („unbeschadet“ = „ohne Schaden für“), sondern auch die teleologische Auslegung hin. Die Garantie des Art. 18 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO würde nicht nur in einem beträchtlichen Anteil von Fällen entwertet, sondern auch zu einem Rechtsverlust führen (s. hierzu insbesondere Erwägungsgrund Nr. 39 zur Dublin-III-Verordnung). Im Übrigen dürfte auch der unterschiedslose Leistungsausschluss für Folgeantragsteller unionsrechtlich nicht zulässig sein, da eine solche Leistungseinschränkung nach Art. 20 Abs. 1 UA. 1 Buchst. c) RL 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) nur in begründeten Einzelfällen erfolgen darf. Die Praxis führt dazu, dass „Dublin-Rückkehrer“ in dieser Konstellation als Folgeantragsteller von den sozialen Leistungen für Asylsuchende ausgeschlossen sind (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Juli 2021 – A 19 K 6766/18 –, juris, Rdnr. 28 f. unter Bezug auf VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.März 2021 – A 19 K 406/21 – juris, Rn. 21). In Ermangelung von Anhaltspunkten für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates für das Asylverfahren des Klägers folgt hieraus die Zuständigkeit der Beklagten und somit die Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides. 3. Die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung führt zur Aufhebung des Bescheides im Übrigen. Die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten (Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides) ist jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Auch der Erlass der Abschiebungsanordnung (Nr. 3 des Bescheides) und des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Nr. 4 des Bescheides) setzt eine ablehnende Entscheidung über den Asylantrag voraus (vgl. § 34a Abs. 1 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG). Da bereits der Hauptantrag begründet war, bedurfte es keiner Prüfung des Hilfsantrags. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 1. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Rumänien angeordnet wurde. Der am 10.01.1998 geborene Kläger, syrischer Staatsangehöriger, dem Volk der Kurden zugehörig und islamischen Glaubens, reiste nach seinen Angaben am 20.12.2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Landesaufnahmestelle, Suhl, ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt durch behördliche Mitteilung am 12.01.2021 schriftlich Kenntnis erlangt hat. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts durch Abgleich der Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank vom 12.01.2021 lagen Anhaltspunkte (EURODAC-Kennnummer – nach Art. 11 d) EURODAC II-VO: RO1TM201T2012010952) für die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vor. Der Kläger hat am 01.12.2020 in Rumänien einen Asylantrag gestellt (Art. 11 b) EURODAC II-VO). Ausweislich eines Vermerks vom 16.02.2021 war der Kläger zu dieser Zeit in Quarantäne. Der Verfügung vom 04.03.2021 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller so schnell wie möglich zur Asylantragstellung geladen und die Belehrung, Erstbefragung zur Zulässigkeit und Anhörung zur Zulässigkeit durchgeführt werden sollten. Bereits am 03.03.2021 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Rumänien. Die rumänischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 16.03.2021: „… In fact: The alien applied for international protection in Romania on 03.12.2020. He absconded from our accommodation center on 07.12.2020. His file was closed on 12.01.2021. In law: In accordance with the provisions of the Article 18 paragraph (1) letter (c) of Regulation (EU) no. 604/2013, we agree with the transfer of the above-mentioned person in Romania. …“ ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO. Mit Schreiben vom 09.03.2021 informierte das Bundesamt den Kläger, dass auf Grund der Begleitumstände der Corona-Pandemie und der hohen Inzidenzwerte in Thüringen eine Formularantragstellung akzeptiert werde. Dem Kläger wurden die Antragsunterlagen zur Stellung des Asylantrags übersandt und er wurde gebeten, die Fragebögen und das Antragsformular auszufüllen und diese binnen spätestens 5 Werktagen nach Erhalt der Unterlagen zurück zu senden. Der Kläger stellte am 16.03.2021 einen förmlichen Asylantrag (Hauptakte, Bl. 32). Mit dem förmlichen Asylantrag übersandte der Kläger ein unterschriebenes, auf Arabisch beantwortetes Formular über die „Erstbefragung Dublin schr. Verf. ARABISCH“ (Hauptakte, Bl. 33 ff.), einen handschriftlichen, undatierten aber unterschriebenen Text in arabischer Sprache (Hauptakte, Bl. 38) und ein auf Arabisch beantwortetes Formular über die „Zweitbefragung Dublin schr. Verf. ARABISCH“ (Hauptakte, Bl. 42 ff.). Unter Hinweis auf die bisherigen Erkenntnisse übersandte das Bundesamt dem Kläger am 22.03.2021 einen Fragebogen: „Bitte nennen Sie die Gründe, die einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland entgegenstehen:“ (Hauptakte, Bl. 52) sowie einen Fragebogen zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren (Ergänzende Befragung) – (Hauptakte, Bl. 53 ff.). Aus dem Fragebogen zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren (Ergänzende Befragung) – übersetzt am 23.03.2024 – (Hauptakte, Bl. 99ff - 100) ergibt sich, dass der Kläger von einem Onkel und von Cousins wegen Krieges oder einer bürgerkriegsähnlichen Situation bzw. Flucht getrennt worden sei. Besondere Umstände lägen in Form von Folter und Sonstigem vor. Er habe keine Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder eine Behinderung. Auf die Frage, ob er in einen anderen als von ihm genannten Dublin Mitgliedstaat nicht überstellt werden wolle, gab er an „in keinen anderen Staat“ überstellt werden zu wollen. Weitere Gründe führte er nicht an. Die Frage: „Für den Fall, dass für die Durchführung Ihres Asylantrages ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist und Sie dorthin überstellt werden, dürfen Sie nicht erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort aufhalten. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auf bis zu fünf Jahre befristet werden. Gibt es für Sie Gründe, die gegen ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechen? Gibt es für Sie Gründe, die für die Bemessung der Dauer dieses Verbotes wichtig sind?“ beantwortete der Kläger mit: „Ich habe in keinem EU-Staat einen Asylantrag beantragt (28 Staaten). Ich stelle hier in Deutschland einen Antrag auf Asyl.“ Aus dem Fragebogen zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages zuständigen Mitgliedstaates (Erstbefragung) - übersetzt am 23.03.2021 – (Hauptakte, Bl. 101 - 104.) ist zu entnehmen, dass ein Onkel, der Asyl beantragt habe, in Deutschland wohne. Er, der Kläger, sei nicht auf dessen Unterstützung angewiesen. Er habe von Syrien aus die Reise angetreten. Er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Rumänien, Ungarn und ein weiteres unbekanntes Land nach Deutschland gereist. Er sei über einen anderen Mitgliedstaat eingereist. (Anmerkung: zu dem Mitgliedstaat – Punkt 7.1 bis 7.7 - machte der Kläger keine Angaben). Er habe in keinem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt oder zuerkannt bekommen. Ihm seien in Rumänien Fingerabdrücke abgenommen worden. Mit undatiertem Schreiben (Hauptakte, Bl. 97) führte der Kläger aus, dass die Lebensumstände in Syrien seit 10 Jahren sehr schlimm seien. Es herrsche immer noch Krieg. Es gebe dort keine Sicherheit. Sie seien in der Stadt Kobane von der IS angegriffen worden. Häuser seien zerstört worden. In Syrien erwarte ihn ein unbekanntes Schicksal. Er wolle nicht im Krieg kämpfen. Er wolle niemanden töten. In einem Vermerk vom 06.04.2021 (Hauptakte, Bl. 112) ist ausgeführt: „Da es sich um einen Formularantrag handelt, wurde keine Namens-Transkription, Sprachbiometrie und Handyauslese durchgeführt. Dies ggf. bei Anhörung nachholen. Danke!“ Unterschrift. Mit Bescheid vom 20.04.2021 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Nr. 3) und befristete das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Es lägen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates vor. Dieser habe sich mit Schreiben vom 16.03.2021 für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 18 Art. 1 c Dublin III-VO zuständig erklärt. Der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens vom 22.03.2021 habe der Antragsteller zuerst vorgetragen, dass er in Rumänien keinen Asylantrag gestellt habe. Er habe nur in Deutschland einen Antrag auf Asyl gestellt. Darüber hinaus habe der Antragsteller keine weiteren verfahrensrelevanten oder entscheidungserheblichen Gründe geltend gemacht, die gegen eine Überstellung nach Rumänien sprächen. Hinsichtlich Rumäniens lägen keine systemischen Mängel vor. Der legale Status eines Rückkehrers hänge vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) Dublin III-VO hätten die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gelte. An Hand der Zustimmung Rumäniens nach Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin III-VO sei zu erkennen, dass das Verfahren in Rumänien eingestellt worden sei. Dass dem Antragsteller auf Grund dieser Einstellung die Abschiebung drohe, sei entscheidungsunerheblich. Der zuständige Mitgliedstaat sei nicht nur für das Erst-, sondern auch für alle Folgeverfahren zuständig. Es sei darauf hinzuweisen, dass es dem Antragsteller auch weiterhin freistehe, einen Folgeantrag in Rumänien zu stellen, soweit die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller rechtliche Mittel gegen die ablehnende Entscheidung der rumänischen Behörden eingelegt habe, obwohl dies für ihn möglich gewesen wäre. Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26.04.2021 zugestellt. 2. Am 27.04.2021 ließ der Kläger beim VG Meiningen Klage erheben und mit Schriftsatz vom 12.08.2024beantragen: den Bescheid vom 20.04.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Mit Schreiben vom 22.07.2024 und 13.08.2024 verzichtete die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Rechtsanwälte der Klägerseite verzichteten mit Schreiben vom 08.08.2024 und 12.08.2024 hierauf. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 31.07.2024 auf die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte (e-Akte) Bezug genommen.