Urteil
A 19 K 1248/19
VG Karlsruhe 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2021:0917.A19K1248.19.00
1mal zitiert
23Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Falle mehrerer Staatsangehörigkeiten eines Asylantragstellers bei Ablehnung des Asylantrags grundsätzlich für jeden Herkunftsstaat nationale Abschiebungsverbote zu prüfen, wenn nicht geklärt ist, ob dem Asylantragsteller i. S. d. § 25 Abs 3 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Ausreise in einen Staat seiner Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 – 10 C 13.07 u. a.–, BVerwGE 129, 155; entgegen OVG Sachsen, Beschluss vom 03.03.2020 – 6 A 593/18.A – und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.04.2002 – 2 A 203/98 –).(Rn.21)
2. Im Falle nordkoreanischer Staatsangehöriger hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angesichts der aus den derzeitigen (September 2021) Erkenntnismitteln ersichtlichen, nicht vollständig sicheren Möglichkeit zur Einreise nach Südkorea (Republik Korea) grundsätzlich auch nationale Abschiebungsverbote bezüglich Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse für eine solche Feststellung ergibt sich aus § 25 Abs 3 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.37)
3. Außerhalb der koreanischen Halbinsel geborene Abkömmlinge nordkoreanischer Staatsangehöriger sind regelmäßig auch südkoreanische Staatsangehörige.(Rn.30)
(Rn.50)
4. Für die Feststellung der südkoreanischen Staatsangehörigkeit eines nordkoreanischen Staatsangehörigen ist nicht maßgeblich, ob die Voraussetzungen des südkoreanischen Gesetzes über den Schutz und die Niederlassungsunterstützung für aus Nordkorea Geflüchtete (Act On The Protection And Settlement Support Of Residents Escaping From North Korea) in der Person des Asylantragstellers erfüllt sind.(Rn.57)
5. Für Nordkoreaner mit südkoreanischer Staatsangehörigkeit besteht ohne Hinzutreten individueller Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einreiseverweigerung durch Südkorea. Dies gilt auch, wenn eine Schutzgewährung nach Art 9 des Gesetzes über den Schutz und die Niederlassungsunterstützung für aus Nordkorea Geflüchtete ausgeschlossen ist (entgegen VG Freiburg, Urteil vom 03.08.2020 – A 9 K 9336/17 –).(Rn.61)
(Rn.68)
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass zugunsten der Klägerin ein nationales Abschiebungsverbot bezüglich der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) vorliegt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens trägt die Klägerin 77 %, die Beklagte 23 %.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Falle mehrerer Staatsangehörigkeiten eines Asylantragstellers bei Ablehnung des Asylantrags grundsätzlich für jeden Herkunftsstaat nationale Abschiebungsverbote zu prüfen, wenn nicht geklärt ist, ob dem Asylantragsteller i. S. d. § 25 Abs 3 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Ausreise in einen Staat seiner Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 – 10 C 13.07 u. a.–, BVerwGE 129, 155; entgegen OVG Sachsen, Beschluss vom 03.03.2020 – 6 A 593/18.A – und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.04.2002 – 2 A 203/98 –).(Rn.21) 2. Im Falle nordkoreanischer Staatsangehöriger hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angesichts der aus den derzeitigen (September 2021) Erkenntnismitteln ersichtlichen, nicht vollständig sicheren Möglichkeit zur Einreise nach Südkorea (Republik Korea) grundsätzlich auch nationale Abschiebungsverbote bezüglich Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse für eine solche Feststellung ergibt sich aus § 25 Abs 3 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.37) 3. Außerhalb der koreanischen Halbinsel geborene Abkömmlinge nordkoreanischer Staatsangehöriger sind regelmäßig auch südkoreanische Staatsangehörige.(Rn.30) (Rn.50) 4. Für die Feststellung der südkoreanischen Staatsangehörigkeit eines nordkoreanischen Staatsangehörigen ist nicht maßgeblich, ob die Voraussetzungen des südkoreanischen Gesetzes über den Schutz und die Niederlassungsunterstützung für aus Nordkorea Geflüchtete (Act On The Protection And Settlement Support Of Residents Escaping From North Korea) in der Person des Asylantragstellers erfüllt sind.(Rn.57) 5. Für Nordkoreaner mit südkoreanischer Staatsangehörigkeit besteht ohne Hinzutreten individueller Umstände keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einreiseverweigerung durch Südkorea. Dies gilt auch, wenn eine Schutzgewährung nach Art 9 des Gesetzes über den Schutz und die Niederlassungsunterstützung für aus Nordkorea Geflüchtete ausgeschlossen ist (entgegen VG Freiburg, Urteil vom 03.08.2020 – A 9 K 9336/17 –).(Rn.61) (Rn.68) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass zugunsten der Klägerin ein nationales Abschiebungsverbot bezüglich der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) vorliegt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens trägt die Klägerin 77 %, die Beklagte 23 %. A. Der gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO aufgrund Einverständnisses der Beteiligten zur Entscheidung befugte Berichterstatter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. B. Die Klage ist nach dem fristgerecht gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig (dazu I.), aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig. Dem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezüglich Nordkorea fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse (dazu 1.). Außerdem ist das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot als einheitlicher belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage anzugreifen (dazu 2.). Im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. 1. Dem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezüglich Nordkorea fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin hat ein Interesse an der Feststellung eines solchen nationalen Abschiebungsverbots, weil dies ihren aufenthaltsrechtlichen Status verbessern würde. Das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots ist Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Diese Feststellung ist nicht deshalb von vornherein nutzlos, weil die Ausreise der Klägerin nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in einen anderen Staat möglich und zumutbar wäre. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesamt hinsichtlich des Herkunftsstaats des Asylbewerbers regelmäßig zur Prüfung und Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots verpflichtet. Die Feststellung des Bundesamts soll sich in erster Linie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen, im Hinblick auf den politische Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet. Korrespondierend mit der gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes hat der Asylbewerber einen materiell-rechtlichen Anspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 – 10 C 13.07 – juris Rn. 12). Das Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Verpflichtungsklage ergibt sich dabei regelmäßig daraus, dass das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist. Wenn aber der Kläger eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt und ihm die Ausreise in einen Staat seiner Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist, entfällt dieses Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in diesem Fall auch bei Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nicht erteilt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 – 10 C 13.07 – juris Rn.13). b) Gemessen hieran hat die Klägerin ein Interesse an der Feststellung eines solchen nationalen Abschiebungsverbots, weil dies ihren aufenthaltsrechtlichen Status verbessern würde. Die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Ausreise der Klägerin in einen anderen Staat ist nicht mit einer für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses erforderlichen Sicherheit gegeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im oben zitierten Urteil vom 02.08.2007 ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung im Falle eines Nordkoreaners verneint hat, beruhte dies allein auf den für den damals erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach eine solche Ausreise nach Südkorea ohne weiteres möglich und zumutbar war. Im vorliegenden Fall dagegen ist der Berichterstatter nicht zu der vollen Überzeugung gelangt, dass der Klägerin eine solche Ausreise möglich und zumutbar ist, sodass die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots jedenfalls potentiell den aufenthaltsrechtlichen Status der Klägerin verbessert. Vielmehr ist der Berichterstatter zwar einerseits davon überzeugt, dass Südkorea in der Regel aus Nordkorea geflohene Nordkoreaner sowie deren Abkömmlinge aufnimmt (dazu aa)) und auch im konkreten Fall der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Einreiseverweigerung durch Südkorea zu rechnen ist (dazu bb)). Andererseits führen etwaig verbleibende, geringfügige Zweifel, ob im Einzelfall der Klägerin nicht doch eine Einreiseverweigerung durch den südkoreanischen Staat erfolgen wird (dazu cc), dazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots zu bejahen ist. Insofern obliegt die endgültige Klärung, ob die Ausreise der Klägerin nach Südkorea möglich und zumutbar ist, dem Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, ohne dass dies verbindlich und erschöpfend im Rahmen der Feststellung des hiesigen Rechtsschutzinteresses zu prüfen wäre. aa) Der Berichterstatter ist davon überzeugt, dass Südkorea in der Regel aus Nordkorea geflohene Nordkoreaner sowie deren Abkömmlinge aufnimmt. Zuzugeben ist, dass in älteren Erkenntnismitteln der Eindruck erweckt wird, das Gesetz über den Schutz und die Niederlassungsunterstützung für aus Nordkorea Geflüchtete bestimme darüber, wer von Südkorea aufgenommen werde (so AA, Auskunft an VG Karlsruhe vom 18.06.2004; UNHCR, Auskunft vom 27.03.2001). Auch die Botschaft Südkoreas hat mit Schreiben vom 06.08.2004 erklärt, nordkoreanische Flüchtlinge würden regelmäßig von Südkorea aufgenommen werden, wobei die Aufnahme unter bestimmten Bedingungen wie einem längerfristigen Auslandsaufenthalt und dortiger Errichtung des Lebensmittelpunkts verweigert werden könne (Botschaft der Republik Korea in Berlin, Auskunft an VG Karlsruhe, 06.08.2004). Diese Auskunft scheint sich auf Art. 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Schutz und die Niederlassungsunterstützung für aus Nordkorea Geflüchtete zu beziehen, wonach Personen, die ihren Lebensunterhalt für mindestens 10 Jahre in ihrem jeweiligen Aufenthaltsland verdient haben, vom Schutz nach diesem Gesetz ausgeschlossen wären. Dem stehen jedoch aktuelle, nachvollziehbare und plausible Erkenntnismittel entgegen, die dies ausdrücklich gegenteilig bewerten und denen der Berichterstatter daher folgt. So schreibt das Immigration and Refugee Board Kanadas, dass nach den ihm vorliegenden Quellen, die namentlich bezeichnet werden, die südkoreanische Regierung der Auffassung ist, Nordkoreaner besäßen die südkoreanische Staatsangehörigkeit und sollten geschützt werden (IRB Canada, Requirements and procedures for citizens of the Democratic People's Republic of Korea (North Korea) to obtain citizenship in the Republic of Korea, 18.02.2020, S. 1). Nordkoreanischen Asylbewerbern außerhalb der koreanischen Halbinsel, die gezwungen sind, nach Südkorea zurückzukehren, würden die Vorteile eines nordkoreanischen Flüchtlings entzogen, gleichzeitig habe dies keinen Einfluss auf ihre südkoreanische Staatsangehörigkeit (IRB Canada, Requirements and procedures for citizens of the Democratic People's Republic of Korea (North Korea) to obtain citizenship in the Republic of Korea, 18.02.2020, S. 5). Soweit in einem einzigen Fall seit 1953 unter Berufung darauf, dass die Voraussetzungen nach dem Gesetz über den Schutz und die Niederlassungsunterstützung für aus Nordkorea Geflüchtete nicht erfüllt wären, zwei Nordkoreaner von Südkorea nach Nordkorea abgeschoben wurden, handelt es sich um einen Fall, der von der südkoreanischen Regierung geheim gehalten werden wollte und bei dem den Betroffenen der Zugang zu Rechtsanwälten verwehrt worden sein soll (vgl. IRB Canada, Requirements and procedures for citizens of the Democratic People's Republic of Korea (North Korea) to obtain citizenship in the Republic of Korea, 18.02.2020, S. 3 f.). In einem ausführlichen, nachvollziehbaren, plausiblen und ausdrücklich die Frage nach der Staatsangehörigkeit von nordkoreanischen Flüchtlingen behandelnden Aufsatz eines in Seoul ansässigen Professors aus dem Jahr 2014 heißt es dazu ausdrücklich, dass es zwar möglich erscheine, dass Südkorea in einem ersten Schritt die Aufnahme nordkoreanischer Flüchtlinge ablehne, wenn sich diese in einem entwickelten Land befänden, in dem sie vor einer Abschiebung nach Nordkorea sicher wären. Gleichwohl sei es wahrscheinlich, dass Südkorea südkoreanische Staatsangehörige in einem solchen Fall schließlich aufnehme, wenn ihr Asylantrag abgelehnt würde oder das Gastland auf diplomatischem Weg eine Anfrage stelle. Das gelte auch, wenn die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach dem Gesetz über den Schutz und die Niederlassungsunterstützung für aus Nordkorea Geflüchtete nicht erfüllen würden (Wolman, The South Korean Citizenship of North Korean Escapees in Law and Practice, 01.01.2014, S. 26). Wenn sie einmal in Südkorea angekommen seien, würden sie auf jeden Fall dort bleiben können (Wolman, The South Korean Citizenship of North Korean Escapees in Law and Practice, 01.01.2014, S. 27). Auch in einem Artikel des Korea Economic Institute aus dem Jahr 2018, in dem die Situation der immer größer werdenden Gruppe der in Drittländern geborenen Kinder von Nordkoreanern in Südkorea beleuchtet wird, wird davon ausgegangen, dass diese selbst wiederum Südkoreaner seien (The Peninsula, hat Do We Know About Third-Country Born North Korean Children?, 07.08.2018, S. 2). Soweit in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24.06.2021 davon die Rede ist, es gestalte sich in der Praxis schwierig, nordkoreanische Staatsangehörige in einem Drittstaat als südkoreanische Staatsangehörige anzuerkennen und für die Einreise nordkoreanischer Flüchtlinge in Südkorea sei ein Spezialverfahren nach dem Gesetz über den Schutz und die Niederlassungsunterstützung für aus Nordkorea Geflüchtete erforderlich, hält der Berichterstatter diese Auskunft nach dem Ergebnis der soeben aufgeführten Erkenntnismittel zumindest für lückenhaft. Diese Auskunft basiert wiederum auf einer Auskunft der südkoreanischen Regierung, welche – wie bereits ausgeführt – eine zwiespältige Auffassung vertritt, die davon geprägt ist, einerseits Nordkoreanern ihre gleichzeitige südkoreanische Staatsangehörigkeit nicht absprechen zu wollen, ohne andererseits die Kontrolle über die Einreise nordkoreanischer Flüchtlinge abzugeben, was die Konsequenz der lückenlosen Anerkennung der südkoreanischen Staatsangehörigkeit nordkoreanischer Flüchtlinge ist. bb) Auch im konkreten Fall der Klägerin ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Einreiseverweigerung durch Südkorea zu rechnen. Aus den oben ausgeführten Erkenntnismitteln ergibt sich, dass Südkorea in der Regel nordkoreanische Flüchtlinge, die wiederum regelmäßig südkoreanische Staatsangehörige sind, sowie deren Kinder mit südkoreanischer Staatsangehörigkeit aufnimmt. Soweit im bereits zitierten Aufsatz aus dem Jahr 2014 davon gesprochen wird, dass es zwar möglich erscheine, dass Südkorea in einem ersten Schritt die Aufnahme nordkoreanischer Flüchtlinge ablehne, wenn sich diese in einem entwickelten Land befänden, in dem sie vor einer Abschiebung nach Nordkorea sicher wären, ergibt sich daraus jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einreiseverweigerung. Diesbezüglich lässt sich den Erkenntnismitteln lediglich entnehmen, dass eine solche Möglichkeit bestehe, ohne dass dies jedoch zwingend oder auch nur in der Mehrzahl der Fälle geschehen würde. Hinzu kommt, dass nach oben Ausgeführtem regelmäßig auf entsprechend erhöhten Druck, z. B. diplomatische Anfragen, Südkorea bereit ist, nordkoreanische Flüchtlinge bzw. deren Abkömmlinge aufzunehmen. Die Klägerin selbst hat keinen Versuch unternommen, sich von den südkoreanischen Behörden ihre südkoreanische Staatsangehörigkeit bescheinigen zu lassen, was sie ohne weiteres zur Einreise nach Südkorea berechtigen würde. Daher lässt sich für ihren konkreten Fall keine individuell erhöhte Wahrscheinlichkeit erkennen, dass die südkoreanischen Behörden ihr ihre Rechte als Südkoreanerin verweigern würden. cc) Wenngleich der Berichterstatter nach dem oben Ausgeführten keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Einreiseverweigerung durch den südkoreanischen Staat erkennen kann, verbleibt es jedoch dabei, dass sich den Erkenntnismitteln durchaus Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass es gelegentlich möglicherweise zu Einreiseverweigerungen kommt. Dabei ist es nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens, abschließend zu klären, ob es angesichts solcher Anhaltspunkte im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG gelingen wird, die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Ausreise der Klägerin nach Südkorea mit hinreichender Sicherheit zu beweisen. Eine solche inzidente Prüfung würde die Anforderungen an die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses überspannen. Bereits im Falle der Möglichkeit eines Anspruchs ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gegeben. Soweit das OVG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 19.04.2002 – 2 A 203/98 – juris Rn. 48 f.) und das OVG Sachsen (Beschluss vom 03.03.2020 – 6 A 593/18.A – juris Rn. 16, 20 f.) unter Berufung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Falle doppelter Staatsangehörigkeit meinen, es müssten nationale Abschiebungsverbote nur für den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Herkunftsstaat geprüft werden, lassen sie die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2007 (BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 – 10 C 13.07 –) außer Acht. Außerdem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vom OVG Sachsen-Anhalt in Bezug genommenen Urteil nicht über eine Person mit doppelter Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Vielmehr wurde dort lediglich im Fall eines Ghanaers ausgeführt, dass für Staaten, die nicht Herkunftsstaaten sind, ohne Nennung in der Abschiebungsandrohung regelmäßig keine Abschiebungsverbote zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 – 1 C 11.01 – juris Rn. 11 ff.). Das OVG Sachsen hat dagegen – lediglich und zutreffend – erkannt, dass der bloße Hinweis auf einen noch ungeklärten Herkunftsstaat bzw. der von § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Hinweis, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, keinen Regelungscharakter hat (Beschluss vom 03.03.2020 – 6 A 593/18.A – juris Rn. 48 f.). 2. Beim Einreise- und Aufenthaltsverbot handelt es sich um einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, wobei es sich – entgegen dem vorliegenden Wortlaut der Verfügung des Bundesamts – um ein behördlich verfügtes, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot i. S. d. § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 47.20 –; schon bisher: VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2019 – A 19 K 1718/17 –). II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 06.02.2019 ist – soweit damit nicht eine Entscheidung über ein nationales Abschiebungsverbot bezüglich Nordkorea unterlassen worden ist – rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (dazu 1.), auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (dazu 2.) oder auf die Feststellung, dass ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Südkorea vorliegt (dazu 3.), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dagegen hat die Klägerin Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezüglich Nordkorea, sodass die Unterlassung der Feststellung ihres diesbezüglichen Begehrens rechtswidrig ist und sie in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu 4.). Die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung in Nr. 5 des angefochtenen Bescheids ist jedoch ebenso rechtmäßig (dazu 5.) wie die Verhängung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 6 dieses Bescheids (dazu 6.). Diese beiden Maßnahmen verletzen die Klägerin daher nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention GFK - (BGBl 1953 II, S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (vgl. auch Art. 2 lit. d, 9 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Gemäß Art. 1 A Nr. 2 Satz 3 der Genfer Flüchtlingskonvention, der für die Auslegung von Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU bzw. § 3 AsylG völkerrechtlich maßgeblich ist, bezieht sich für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt“ auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Feststellung einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG setzt voraus, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach der Vorschrift geschützten Rechtsguts selbst zielt (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 Rn. 13, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2017 - A 11 S 1411/16). b) Gemessen hieran hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sie Staatsangehörige Südkoreas ist (dazu aa)), ihr dort keine Verfolgung droht (dazu bb)) und sie den Schutz des südkoreanischen Staates ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund nicht in Anspruch genommen hat (dazu cc)). aa) Die Klägerin ist Staatsangehörige Südkoreas. (1) Nordkoreaner und deren Abkömmlinge besitzen in der Regel zugleich die Staatsangehörigkeit Südkoreas. Nach Art. 3 der südkoreanischen Verfassung besteht das Gebiet Südkoreas aus der koreanischen Halbinsel und seiner angrenzenden Inseln (vgl. UK Home Office, North Korea: Opposition to the Regime, Oktober 2016, S. 17; European University Institute, Report on Citizenship Law, Februar 2017, S. 2). An diese territoriale Definition knüpft das – grundsätzlich an die Abstammung anknüpfende – südkoreanische Staatsangehörigkeitsrecht an, sodass grundsätzlich Nordkoreaner auch ohne Einbürgerung über die Staatsangehörigkeit Südkoreas und ein Aufenthaltsrecht in Südkorea verfügen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Karlsruhe vom 18.06.2004; vgl. auch European University Institute, Report on Citizenship Law, Februar 2017, S. 6). Nach Artikel 2 des südkoreanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erwirbt eine Person, deren Vater oder Mutter zum Zeitpunkt der Geburt die Staatsangehörigkeit der Republik Korea besitzt, mit Geburt die Staatsangehörigkeit Südkoreas (AA, Auskunft vom 24.06.2021). Dies gilt ohne Einschränkungen auch für im Ausland geborene Abkömmlinge (vgl. European University Institute, Report on Citizenship Law, Februar 2017, S. 24), sodass auch außerhalb des südkoreanischen Staatsgebiets geborene Abkömmlinge nordkoreanischer Staatsangehöriger – wenn diese nach südkoreanischem Staatsangehörigkeitsrecht Südkoreaner sind – die südkoreanische Staatsangehörigkeit erwerben. Dieser Anspruch Südkoreas ist völkerrechtlich anerkannt. Nach dem allgemeinen Völkerrecht darf jeder Staat seine Staatsangehörigkeit nur an solche Personen verleihen, die zu ihm in einer „näheren tatsächlichen Beziehung“ stehen; in der Staatenpraxis ist als eine solche Beziehung unter anderem die Abstammung von einem Staatsangehörigen oder die Geburt auf dem Staatsgebiet anerkannt. Für die Verleihung der südkoreanischen Staatsangehörigkeit an die Angehörigen von Nordkorea liegen diese Voraussetzungen vor. Auch der Umstand, dass es sich bei Nord- und Südkorea um zwei verschiedene Staaten handelt, steht dem nicht entgegen, da dies nach allgemeinem Völkerrecht anerkannt und innerstaatlich wirksam ist (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2008 – A 8 S 136/05 –). Von der Regel, dass Nordkoreaner auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, gibt es lediglich drei Ausnahmen. Darunter fallen eingebürgerte Koreaner nichtkoreanischer Herkunft, Nordkoreaner, die freiwillig eine weitere Staatsangehörigkeit erworben haben, sowie Nordkoreaner, die ihre koreanische Abstammung nur mütterlicherseits bis 14.06.1998 nachverfolgen können (Wolman, A., The South Korean Citizenship of North Korean Escapees in Law and Practice, 01.01.2014, S. 14). (2) Nach dem oben Ausgeführten besitzt die Klägerin als Abkömmling nordkoreanischer Eltern – bei denen ohne Weiteres von deren südkoreanischer Staatsangehörigkeit auszugehen ist – unabhängig von ihrem Geburtsort zur Überzeugung des Berichterstatters zugleich die südkoreanische Staatsangehörigkeit. Den Erkenntnismitteln lässt sich wie ausgeführt entnehmen, dass Nordkoreaner die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen. Die bezüglich eines Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch Geburt relevante südkoreanische Vorschrift, Artikel 2 des südkoreanischen Staatsangehörigkeitsrechts, enthält keine Einschränkung, dass es für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt auf den Geburtsort ankäme; im Gegenteil wurde ein Gesetzesänderungsentwurf aus dem Jahr 1992, wonach zum Behalt der Staatsangehörigkeit im Ausland geborener Personen eine Erklärung notwendig wäre, durch starke Einwände nicht-ansässiger Bürger, vor allem Koreanern in Japan, vereitelt (vgl. European University Institute, Report on Citizenship Law, Februar 2017, S. 13). Dies wurde auch durch die eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24.06.2021 bestätigt. Ebenso belegt der zitierte Aufsatz aus dem Februar 2017, dass nach aktuellem südkoreanischen Recht das ius sanguinis-Prinzip gilt, sodass Kinder nordkoreanischer Eltern, die zugleich wie ausgeführt die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, durch Geburt ohne weiteres die südkoreanische Staatsangehörigkeit erwerben. Im Übrigen hat die Klägerin die südkoreanische Staatsbürgerschaft bereits inne, ohne dass sie einen entsprechenden Antrag stellen müsste. Auch wenn manchmal südkoreanische Behörden im Falle von Nordkoreaner davon sprechen, diese würden die Staatsangehörigkeit Südkoreas „erwerben“, beruht dies lediglich auf Missverständnissen in der Terminologie und einer Vermischung des Prozesses des Erwerbs und des Nachweises der Staatsangehörigkeit. Außerdem dürfte darin auch der diplomatische Versuch liegen, zu verschleiern, dass mit der Verweigerung des Nachweises der bestehenden Staatsangehörigkeit die südkoreanische Regierung die südkoreanische Verfassung verletzen würde (Wolman, A., The South Korean Citizenship of North Korean Escapees in Law and Practice, 01.01.2014, S. 13). In diese Erkenntnismittellage fügt sich ein, dass die Botschaft Südkoreas mit Schreiben vom 06.08.2004 erklärt hat, die südkoreanische Regierung sei der Auffassung, die Länder, in denen nordkoreanische Flüchtlinge einen Asylantrag gestellt hätten, müssten diesen Wunsch nach Asyl respektieren. Gleichzeitig würden nordkoreanische Flüchtlinge regelmäßig von Südkorea aufgenommen werden, wobei die Aufnahme unter bestimmten Bedingungen wie einem längerfristigen Auslandsaufenthalt und dortiger Errichtung des Lebensmittelpunkts verweigert werden könne (Botschaft der Republik Korea in Berlin, Auskunft an VG Karlsruhe, 06.08.2004). Mit dieser Auskunft lässt es Südkorea letztlich unerklärt, wie es einerseits davon ausgehen kann, nordkoreanische Flüchtlinge hätten weiterhin die südkoreanische Staatsangehörigkeit, deren Aufnahme nach Südkorea könne aber unter bestimmten Bedingungen verweigert werden. Diese Auskunft ist – in Kenntnis obiger Erkenntnismittel – ersichtlich darum bemüht, nordkoreanischen Flüchtlingen einerseits die südkoreanische Staatsangehörigkeit nicht abzusprechen, andererseits zu verschleiern, dass durch eine etwaige südkoreanische Verweigerung der Aufnahme nordkoreanischer Flüchtlinge, die die südkoreanische Staatsangehörigkeit haben, die südkoreanische Verfassung verletzt wird. Soweit in einem Erkenntnismittel angegeben wird, außerhalb Koreas geborene Kinder nordkoreanischer Eltern wären staatenlos (Kyle Van Fleet/Dr. Shin Ji Kang, Case Studies of Statelessness, 01.01.2018, S. 52 f.), wird dies nicht näher erläutert oder ausgeführt. Eine Auseinandersetzung mit dem südkoreanischen Staatsangehörigkeitsrecht fehlt dabei und als Beleg wird lediglich auf einen einzigen Aufsatz aus dem Jahr 2014 verwiesen. Bei den Autoren ist angesichts ihrer Ausbildung zweifelhaft, ob sie das südkoreanische Staatsangehörigkeitsrecht durchdrungen haben. Es handelt sich um einen Masterstudenten im Fach Internationale Beziehungen, der einen Bachelor in politischer Kommunikation hat, und um einen Associate Professor in einer Abteilung für frühe, Grund- und Lesebildung. Die Frage, ob die Klägerin nach dem Gesetz über den Schutz und die Niederlassungsunterstützung für aus Nordkorea Geflüchtete anspruchsberechtigt ist, spielt für die Frage der Staatsangehörigkeit der Klägerin keine Rolle. Wer nach diesem Gesetz Unterstützung erfährt, ist für die Frage der Anerkennung der Staatsangehörigkeit irrelevant (IRB, Canada, Republic of Korea and Democratic People's Republic of Korea: Requirements and procedures for citizens of the Democratic People's Republic of Korea (North Korea) to obtain citizenship in the Republic of Korea (South Korea), 18.02.2020, S. 5). Dies lässt sich auch dem Art. 1 dieses Gesetzes entnehmen, der allein von Schutz und Unterstützung spricht. Soweit in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24.06.2021 davon die Rede ist, es gestalte sich in der Praxis schwierig, nordkoreanische Staatsangehörige in einem Drittstaat als südkoreanische Staatsangehörige anzuerkennen und für die Einreise nordkoreanischer Flüchtlinge in Südkorea sei ein Spezialverfahren nach dem Gesetz über den Schutz und die Niederlassungsunterstützung für aus Nordkorea Geflüchtete erforderlich, betrifft dies lediglich die Frage, ob die Klägerin wieder in Südkorea aufgenommen wird und ob sie ihre südkoreanische Staatsangehörigkeit wird nachweisen können. bb) Der Klägerin droht in Südkorea keine Verfolgung. (1) Die Erlebnisse der Eltern der Klägerin in Nordkorea lassen nicht darauf schließen, dass ihr in Südkorea Verfolgung drohen würde. (2) Dass allein die nach nordkoreanischem Recht illegale und teils mit harten Strafen bedrohte Auswanderung (vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Februar 2020, S. 17) zu einer Verfolgung nordkoreanischer Staatsangehöriger in Südkorea führen würde, ist nicht ersichtlich. In Südkorea leben etwa 30.000 Nordkoreaner (Deutschlandradio, Feinde oder Brüder? Nordkoreanische Flüchtlinge in Südkorea, Januar 2016, S. 1), ohne dass den Erkenntnismitteln zu entnehmen wäre, dass diese sich in Südkorea z. B. vor nordkoreanischen Spionen zu fürchten hätten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2008 – A 8 S 136/05 – zu Schutzmaßnahmen der südkoreanischen Behörden). (3) Der südkoreanische Staat selbst ergreift keine Verfolgungsmaßnahmen. Soweit die Klägerin meint, in Südkorea nicht aufgenommen zu werden, kann dies zwar eine Verfolgungshandlung darstellen. Denn die Einreiseverweigerung eines Staates kann, wenn sie aus Verfolgungsgründen i. S. d. § 3b AsylG vorgenommen wird, Verfolgung darstellen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Aussperrung Staatsangehörige trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1985 – 9 C 45.84 –, NVwZ 1985, 589; BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 – 9 C 3.85 –; NVwZ-RR 1996, 602). Allerdings ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der südkoreanische Staat die Klägerin derart verfolgen wird. (aa) Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 Rn. 22, vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32 und vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 31). (bb) Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass Südkorea der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einreise verweigern wird. aaa) Dabei ist die Frage, ob die Klägerin dem Gesetz über den Schutz und die Niederlassungsunterstützung für aus Nordkorea Geflüchtete anspruchsberechtigt ist, irrelevant. Das Urteil des VG Freiburg vom 03.08.2020 – A 9 K 9336/17 –, das dies anders beurteilt, lässt sich in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr mit den mittlerweile verfügbaren Erkenntnismitteln vereinbaren. Der Berichterstatter ist nach dem oben zum Rechtsschutzinteresse Ausgeführten davon überzeugt, dass Südkorea in der Regel aus Nordkorea geflohene Nordkoreaner sowie deren Abkömmlinge aufnimmt. bbb) Auch im konkreten Fall der Klägerin ist nach dem oben zum Rechtsschutzinteresse Ausgeführten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Einreiseverweigerung durch Südkorea zu rechnen. cc) Die Klägerin hat den Schutz des südkoreanischen Staates ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund nicht in Anspruch genommen. (1) Nach dem oben Ausgeführten hat die Klägerin in Südkorea keine Verfolgung zu befürchten und wird auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einer Einreise nach Südkorea gehindert werden. (2) Die Klägerin findet in Südkorea auch keine existenzgefährdenden Lebensbedingungen vor. Südkoreas Bruttoinlandsprodukt pro Kopf stieg von 67 US-Dollar in den frühen fünfziger Jahren auf über 30.000 US-Dollar im Jahr 2018. Es ist eines der wenigen Länder, das sich erfolgreich von einem Land mit niedrigem Einkommen zu einem Land mit hohem Einkommen und einer weltweiten Führungsposition bei Innovation und Technologie entwickelt hat (World Bank, The World Bank in Republic of Korea, 08.10.2020). Da die Klägerin gemeinsam mit ihren Eltern nach Südkorea reisen wird (vgl. zur gemeinsamen Rückkehrprognose BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, NVwZ 2020, 158), diese – wie im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt worden ist – über Schulbildung und Berufserfahrung verfügen, ist zu erwarten, dass das notwendige Existenzminimum der Familie wird erwirtschaftet werden können. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil sie keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Südkorea ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 AsylG. a) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Ausländer – vorbehaltlich der Ausschlussgründe gemäß § 4 Abs. 2 AsylG und § 3e i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG – Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein „ernsthafter Schaden“ nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG durch einen Akteur im Sinne des § 3c i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG droht. Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). b) In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Dies ergibt sich aus den oben ausgeführten Gründen, wonach der Klägerin keine Verfolgungshandlungen drohen, sodass ihr folglich auch kein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG droht. Im Übrigen herrscht in Südkorea kein bewaffneter Konflikt i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, der die Klägerin in die Gefahr eines ernsthaften Schadens bringen könnte. Dass allein auf Südkorea abzustellen ist, ergibt sich entsprechend aus den zum Flüchtlingsschutz ausgeführten Gründen. 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezüglich Südkorea zu. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich aus den oben ausgeführten Gründen die Erfüllung der Tatbestände des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Südkorea nicht ableiten. Auch aus den allgemeinen humanitären Bedingungen in Südkorea ergibt sich nach den obigen Ausführungen kein Anspruch auf eine solche Feststellung eines Abschiebungsverbots 4. Die Klägerin hat dagegen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezüglich Nordkorea. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin gegeben. Personen, einschließlich Kinder, die in einem Drittland Asyl suchten, werden mit mindestens fünf Jahren „Arbeitskorrektur“ bestraft. Die Strafe kann jedoch bis hin zu unbefristeten Haftstrafen, Zwangsarbeit oder der Hinrichtung reichen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.02.2020, S. 17; USDOS, 2020 Country Report on Human Rights Practices, 30.03.2021, S. 9; UK Home Office, North Korea: Opposition to the Regime, 01.10.2016, S. 14 ff.). Selbst im Falle einer bloßen Haftstrafe hat die Klägerin beispielsweise Schläge, Elektroschocks, Erniedrigungen wie öffentliche Nacktheit oder einen Einschluss in nicht einmal mannsgroßen Strafzellen für mehrere Wochen zu erwarten (USDOS, 2020 Country Report on Human Rights Practices, 30.03.2021, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.02.2020, S. 10) 5. Die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung entspricht den Anforderungen der §§ 34, 38 AsylG, § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein etwaiger unionsrechtlicher Verstoß gegen Informationspflichten führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 – 1 C 1.19 –). Dass nach Art. 5 RL 2008/115/EG zu berücksichtigende Belange der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung (zur Einordnung als Rückkehrentscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21.17 –) entgegenstehen könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit ein Abschiebungsverbot für Nordkorea festzustellen ist, steht § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG einer Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Südkorea nicht entgegen. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift darf eine Abschiebungsandrohung nicht ergehen, wenn für den als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde. Diese Regelung lässt sich dabei vor dem Hintergrund verstehen, dass nach der von § 34 Abs. 1 AsylG als Spezialvorschrift verdrängten Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 124; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 59 AufenthG Rn. 54) nationale Abschiebungsverbote in Streitigkeiten außerhalb des Asylgesetzes den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht hindern. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG ändert diesen Rechtszustand für Asylverfahren aber dahingehend, dass keine Abschiebungsandrohung für einen Zielstaat ergehen darf, für den ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde. Dagegen soll § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG gerade nicht verhindern, dass eine Abschiebungsandrohung für einen Staat, für den kein Abschiebungsverbot besteht, erlassen wird. Insofern wird mit der hiesigen verwaltungsgerichtlichen Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots für Nordkorea dem in § 59 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG enthaltenen Rechtsgedanken Rechnung getragen. 6. Die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig. Das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG vorliegen und die Ermessensentscheidung über die Länge der Frist keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen lässt. Durch die Neufassung des § 11 AufenthG haben sich die für die behördliche Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände nicht geändert, da der Gesetzgeber lediglich klarstellend die bisherige Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angepasst hat. Die Klägerin hat keine schützenswerten Belange geltend gemacht, sodass die Beklagte das ihr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, § 114 Satz 1 VwGO. Die Familie der Klägerin war dabei zutreffenderweise nicht in die Ermessenserwägungen einzustellen. Nicht berücksichtigungsfähig ist eine faktische Einreise von Verwandten, die möglicherweise einen Schutzstatus erhalten könnten (vgl. BeckOK, 23. Edition 2019, § 11 AufenthG Rn. 24). Eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG begründet keinen hinreichend gesicherten Aufenthaltsstatus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.04.2019 – 10 C 18.2425, BeckRS 2019, 7127, juris Rn. 11), ebenso wenig eine Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Verfahrens. Ausgehend hiervon ist der Aufenthalt der Familienmitglieder der Klägerin, deren Asylverfahren sogar bereits unanfechtbar ablehnend abgeschlossen sind, nicht als Ermessensgesichtspunkt zu berücksichtigen. Entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags sowie gegen die verfügte Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die Klägerin ist eine 201X in XXX geborene Tochter zweier 4X bzw. 4X Jahre alter Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea (im Folgenden: Nordkorea). Diese verließen 2005 Nordkorea in Richtung China, weil nach ihren Angaben der Onkel des Vaters der Klägerin verhaftet worden sei, weil dessen Bruder wiederum angeblich für die südkoreanische Regierung gearbeitet habe. 2012 flogen die Eltern der Klägerin von Peking aus nach Deutschland. Sowohl in Nordkorea als auch in China waren beide berufstätig. Ihre Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 14.01.2013 ab. Ihnen wurde die Abschiebung in die Republik Korea (im Folgenden: Südkorea) angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie die südkoreanische Staatsangehörigkeit besäßen. Ihre gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit seit 07.06.2014 rechtskräftigem Urteil vom 15.04.2014 – XXX – ab. Die Asylanträge der 2014 und 2015 in Deutschland geborenen Geschwister der Klägerin wurden mit Bescheiden vom 04.04.2016 und 17.01.2018 abgelehnt und die Abschiebung nach Südkorea angedroht. Deren hiergegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit seit 09.04.2019 rechtskräftigen Urteilen vom 18.12.2018 – XXX und XXX – ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Geschwister der Klägerin durch Geburt von ihren Eltern die südkoreanische Staatsangehörigkeit erworben hätten. Es beständen keine Zweifel, dass Südkorea beide als eigene Staatsangehörige aufnehmen werde. Am 22.11.2018, als die Eltern der Klägerin sich nach Abschluss ihres Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhielten, wurde dem Bundesamt die Geburt der Klägerin angezeigt. Zur Begründung ihres Asylantrages führte die Klägerin aus, in Nordkorea wie ihre Eltern asylrelevante Verfolgungsgründe zu haben. Da sie nicht in Nordkorea geboren sei, könne sie nicht nach dem südkoreanischen Staatsangehörigkeitsrecht in den südkoreanischen Staatsverband aufgenommen werden. Mit Bescheid vom 06.02.2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids), auf Asylanerkennung (Nr. 2 des Bescheids) sowie auch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3 des Bescheids) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4 des Bescheids). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Südkorea angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nordkoreanische Staatsangehörige und damit zugleich Staatsangehörige Südkoreas. In analoger Anwendung von § 3e Abs. 1 AsylG hätten mehrstaatige Antragsteller keinen Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sie in einem Land ihrer Staatsangehörigkeit keine begründete Furcht vor Verfolgung hätten oder Schutz vor Verfolgung finden könnten, wenn dieses Land sie unter zumutbaren Bedingungen aufnehme und sie sicher und legal dorthin reisen könnten und vernünftigerweise erwartet werden könne, dass sie sich dort niederließen. Es sei davon auszugehen, dass Südkorea die Klägerin aufnehmen werde und es ihr angesichts der Aufnahmebedingungen nordkoreanischer Flüchtlinge zumutbar sei, sich dort niederzulassen, nachdem beide Elternteile über Schulbildung und Berufserfahrung verfügen würden. Bezüglich des Einreise-und Aufenthaltsverbots verfüge die Klägerin im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Ihre Eltern und minderjährigen Geschwister hätten kein Bleiberecht, sodass diese nicht zu berücksichtigen seien. Gegen den am 09.02.2019 zur Post gegebenen Bescheid hat die Klägerin am 22.02.2019 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie aus, sie könne als in Deutschland geborene Nordkoreanerin nicht die südkoreanische Staatsangehörigkeit beantragen. Die südkoreanische Gesetzeslage sei eindeutig, dass ausschließlich in Nordkorea geborene Kinder von Nordkoreanern die südkoreanische Staatsangehörigkeit annehmen könnten. Eine Abschiebungsandrohung nach Südkorea sei deshalb nicht zulässig. Die Staatsangehörigkeit Südkoreas bestehe nicht automatisch, sondern werde lediglich auf Antrag vergeben. Bei den bisherigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu den Geschwistern der Klägerin habe keine Rechtsauskunft zu dieser Frage vorgelegen. Im Übrigen werde die Klägerin nicht mehr aufgenommen, nachdem ihre Eltern schon jahrelang im Ausland gelebt hätten. Die Klägerin beantragt: den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.02.2019 hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot bezüglich Nordkorea und Südkorea vorliegt. Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter haben sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.02.2019, die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 i. V. m. mit ihrem Schreiben vom 20.01.2021 betreffend die Aufhebung der allgemeinen Prozesserklärung sowie mit Schriftsatz vom 12.03.2019 einverstanden erklärt. Die in den Erkenntnismittellisten Nordkorea und Südkorea mit Stand vom 3. Quartal 2021 aufgeführten Erkenntnismittel sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf den am 18.05.2020 zugestellten klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 13.05.2020 hin hat die Klägerin am 25.08.2020 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit Beschluss vom 01.03.2021 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der Berichterstatter hat durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft vom 24.06.2021 verwiesen. Dem Gericht haben die Akten der Beklagten sowie die gemäß Gerichtsaktenseite 49 beigezogenen Gerichtsverfahrensakten vorgelegen. Auf diese wird ebenso wie auf die hiesigen Gerichtsverfahrensakten wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.