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Urteil

A 9 K 2991/18

VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2023:1129.A9K2991.18.00
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Leitsätze
1. Zur Glaubhaftigkeit von Angaben zu einer Herkunft aus Nordkorea (hier bejaht aufgrund umfangreicher Detailkenntnisse der Kläger zu nordkoreanischen Lebensverhältnissen).(Rn.13) 2. Südkorea betrachtet zwar nach Art. 3 seiner Verfassung die ganze koreanische Halbinsel (ungeachtet ihrer politischen Teilung) als Staatsgebiet und daher auch Nordkoreaner als südkoreanische Staatsangehörige.(Rn.159) 3. Das bedeutet aber nicht, dass Südkorea automatisch und voraussetzungslos jedem geflohenen Nordkoreaner einen südkoreanischen Reiseausweis ausstellt und die Einreise nach Südkorea erlaubt und ihn dort bei der Integration unterstützt.(Rn.141) 4. Vielmehr setzt dies das Durchlaufen eines Aufnahmeprozesses voraus, in dem unter anderem die humanitäre Bedürftigkeit des geflohenen Nordkoreaners nach einer solchen Aufnahme und Schutzgewährung in Südkorea gegenüber einer ihm in Nordkorea drohenden Verfolgung (ggf. unter Berücksichtigung der Stabilität und Normalität der Bedingungen seines Lebens und Aufenthalts in einem Drittstaat) und in Abwägung mit nationalen Interessen Südkoreas (eigene Staatssicherheit, öffentliche Ordnung, sozio-ökonomische Aufnahmekapazitäten, öffentliche Wohlfahrt) geprüft wird(Rn.159) . 5. Bei einer das Schutzbedürfnis bejahenden positiven Aufnahmeentscheidung werden geflohene Nordkoreaner südkoreanischen Staatsangehörigen (nur) „gleichgestellt“, bekommen also (abgesehen von der formellen Staatsangehörigkeit) „im Wesentlichen“ alle Rechte eines Staatsangehörigen gewährt ohne diese Staatsangehörigkeit (bereits) zu besitzen bzw. erhalten einen „Anspruch auf Erwerb dieser Staatsangehörigkeit“ (vgl. BT-Drucks. 20/4327 vom 08.11.2022, S. 32).(Rn.99) 6. Südkorea behält sich vor, ein humanitäres Schutzbedürfnis geflohener Nordkoreaner im Rahmen der Prüfung im Aufnahmeprozess je nach den konkreten Einzelfallumständen auch zu verneinen und damit eine solche Aufnahme abzulehnen.(Rn.141) 7. Geflohene Nordkoreaner sind daher als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn ihrer Aufnahme in Südkorea nach südkoreanischem Recht ein Ausschlussgrund entgegensteht und sich daran gemessen die Stellung eines Aufnahmeantrags als von vornherein aussichtslos und ihnen daher nicht zumutbar erweist. Denn dann kann von ihnen „nicht vernünftigerweise erwartet werden, den Schutz dieses Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie für sich geltend machen könnten“ (Art. 4 Abs. 3e QRL – RL 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011)) bzw. dann liegt ein „stichhaltiger auf eine begründete Befürchtung gestützter Grund vor, den Schutz dieses Staates nicht in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie haben“ (Art. 1 A Abs. 2 S. 3 GFK (juris: FlüAbk)).(Rn.113) 8. Ein solcher Ausschlussgrund liegt nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 6 North Korean Defectors Protection and Settlement Support Act (Act No. 17821 v. 05.01.2021) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Nr. 4 des Enforcement Decree of the North Korean Defectors Protection and Settlement Support Act (Decree No. 32447 v. 17.02.2022) dann vor, wenn nordkoreanische Flüchtlinge nach dem Verlassen Nordkoreas in der Lage waren (und noch sind), in einem dritten Staat ein „normales und stabiles Leben“ zu führen, ohne dort (wie dies etwa für sie in China der Fall wäre) der Gefahr ausgesetzt zu sein, verhaftet oder interniert zu werden („detention, confinement“), ein ausgeschlossenen Lebens im Untergrund führen („seclusion“), oder fliehen zu müssen („flight“) oder zwangsverheiratet zu werden („forced marriage“).(Rn.123) 9. Das Innehaben eines legalen Aufenthaltstitels im Drittstaat ist für ein „stabiles und normales“ Leben im Drittstaat ebenso wenig erforderlich, wie eine vollständige Unabhängigkeit von staatlicher Unterstützung des Drittstaats.(Rn.139) 10. Von einer Aufnahme in Südkorea ausgeschlossen und daher als Flüchtlinge anzuerkennen sind damit jedenfalls Nordkoreaner, denen es nach ihrer Flucht aus Nordkorea tatsächlich möglich gewesen ist, sich eine lange Zeit (hier im konkreten Fall über 10 Jahre lang) legal als Asylsuchende in einem Drittstaat/oder mehreren Drittstaaten (hier Niederlande und anschließend Deutschland) aufzuhalten und dort rechtlich vor einer Abschiebung nach Nordkorea sicher zu sein und sich (etwa schulisch und beruflich) integrieren zu können.(Rn.153)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird im Übrigen verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Glaubhaftigkeit von Angaben zu einer Herkunft aus Nordkorea (hier bejaht aufgrund umfangreicher Detailkenntnisse der Kläger zu nordkoreanischen Lebensverhältnissen).(Rn.13) 2. Südkorea betrachtet zwar nach Art. 3 seiner Verfassung die ganze koreanische Halbinsel (ungeachtet ihrer politischen Teilung) als Staatsgebiet und daher auch Nordkoreaner als südkoreanische Staatsangehörige.(Rn.159) 3. Das bedeutet aber nicht, dass Südkorea automatisch und voraussetzungslos jedem geflohenen Nordkoreaner einen südkoreanischen Reiseausweis ausstellt und die Einreise nach Südkorea erlaubt und ihn dort bei der Integration unterstützt.(Rn.141) 4. Vielmehr setzt dies das Durchlaufen eines Aufnahmeprozesses voraus, in dem unter anderem die humanitäre Bedürftigkeit des geflohenen Nordkoreaners nach einer solchen Aufnahme und Schutzgewährung in Südkorea gegenüber einer ihm in Nordkorea drohenden Verfolgung (ggf. unter Berücksichtigung der Stabilität und Normalität der Bedingungen seines Lebens und Aufenthalts in einem Drittstaat) und in Abwägung mit nationalen Interessen Südkoreas (eigene Staatssicherheit, öffentliche Ordnung, sozio-ökonomische Aufnahmekapazitäten, öffentliche Wohlfahrt) geprüft wird(Rn.159) . 5. Bei einer das Schutzbedürfnis bejahenden positiven Aufnahmeentscheidung werden geflohene Nordkoreaner südkoreanischen Staatsangehörigen (nur) „gleichgestellt“, bekommen also (abgesehen von der formellen Staatsangehörigkeit) „im Wesentlichen“ alle Rechte eines Staatsangehörigen gewährt ohne diese Staatsangehörigkeit (bereits) zu besitzen bzw. erhalten einen „Anspruch auf Erwerb dieser Staatsangehörigkeit“ (vgl. BT-Drucks. 20/4327 vom 08.11.2022, S. 32).(Rn.99) 6. Südkorea behält sich vor, ein humanitäres Schutzbedürfnis geflohener Nordkoreaner im Rahmen der Prüfung im Aufnahmeprozess je nach den konkreten Einzelfallumständen auch zu verneinen und damit eine solche Aufnahme abzulehnen.(Rn.141) 7. Geflohene Nordkoreaner sind daher als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn ihrer Aufnahme in Südkorea nach südkoreanischem Recht ein Ausschlussgrund entgegensteht und sich daran gemessen die Stellung eines Aufnahmeantrags als von vornherein aussichtslos und ihnen daher nicht zumutbar erweist. Denn dann kann von ihnen „nicht vernünftigerweise erwartet werden, den Schutz dieses Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie für sich geltend machen könnten“ (Art. 4 Abs. 3e QRL – RL 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011)) bzw. dann liegt ein „stichhaltiger auf eine begründete Befürchtung gestützter Grund vor, den Schutz dieses Staates nicht in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie haben“ (Art. 1 A Abs. 2 S. 3 GFK (juris: FlüAbk)).(Rn.113) 8. Ein solcher Ausschlussgrund liegt nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 6 North Korean Defectors Protection and Settlement Support Act (Act No. 17821 v. 05.01.2021) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Nr. 4 des Enforcement Decree of the North Korean Defectors Protection and Settlement Support Act (Decree No. 32447 v. 17.02.2022) dann vor, wenn nordkoreanische Flüchtlinge nach dem Verlassen Nordkoreas in der Lage waren (und noch sind), in einem dritten Staat ein „normales und stabiles Leben“ zu führen, ohne dort (wie dies etwa für sie in China der Fall wäre) der Gefahr ausgesetzt zu sein, verhaftet oder interniert zu werden („detention, confinement“), ein ausgeschlossenen Lebens im Untergrund führen („seclusion“), oder fliehen zu müssen („flight“) oder zwangsverheiratet zu werden („forced marriage“).(Rn.123) 9. Das Innehaben eines legalen Aufenthaltstitels im Drittstaat ist für ein „stabiles und normales“ Leben im Drittstaat ebenso wenig erforderlich, wie eine vollständige Unabhängigkeit von staatlicher Unterstützung des Drittstaats.(Rn.139) 10. Von einer Aufnahme in Südkorea ausgeschlossen und daher als Flüchtlinge anzuerkennen sind damit jedenfalls Nordkoreaner, denen es nach ihrer Flucht aus Nordkorea tatsächlich möglich gewesen ist, sich eine lange Zeit (hier im konkreten Fall über 10 Jahre lang) legal als Asylsuchende in einem Drittstaat/oder mehreren Drittstaaten (hier Niederlande und anschließend Deutschland) aufzuhalten und dort rechtlich vor einer Abschiebung nach Nordkorea sicher zu sein und sich (etwa schulisch und beruflich) integrieren zu können.(Rn.153) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird im Übrigen verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Das Gericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO). 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit (bezüglich des von der Beklagten mittlerweile selbst aufgehobenen Ablehnungsbescheids vom 28.03.2018) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO entspr.). 2. Die im Übrigen nicht von einer beiderseitigen Erledigungserklärung der Beteiligten erfasste und durch die Aufhebung des Ablehnungsbescheids nicht erledigte, sondern noch anhängige Klage auf Verpflichtung der Beklagten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, bzw. eine positive Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG zu treffen, ist zulässig (a) und begründet (b). a. Mit der Aufhebung ihres Bescheids vom 28.03.2018 hat die Beklagte zwar unter anderem auch die unter Ziff. 1 – 4 dieses Bescheids verfügte Ablehnung des im Verwaltungsverfahrens von den Klägern mit ihrem Asylantrag gestellten Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG aufgehoben. Das geschah jedoch ausweislich der Begründung ihres Aufhebungsbescheids vom 11.09.2023 und auch ihre weiteren Stellungnahme vom 04.10.2023 nicht etwa deshalb, weil sie (gem. §§ 48 Abs. 1 S. 1 bzw. 49 Abs. 1 VwVfG) davon ausginge, dass der Ablehnungsbescheid (von Anfang an oder jedenfalls aufgrund geänderter Verhältnisse jetzt) rechtswidrig wäre, weil den Klägern ein entsprechender Anspruch auf positive Entscheidung zustünde und daher die Voraussetzungen für eine Ablehnung dieses Anspruchs nicht mehr gegeben wären und daher die Rücknahme des von Anfang an rechtswidrigen bzw. der Widerruf des ursprünglich rechtmäßigen Ablehnungsbescheids gem. §§ 48, 49 VwVfG gerechtfertigt und daher ein positiver, den Anspruch anerkennender Statusbescheid zu erlassen wäre. Vielmehr vertritt sie, wie ihre Stellungnahmen zeigen, nach wie vor die Rechtsansicht, dass den Klägern ein solcher Anspruch jeweils nicht zusteht, und möchte sich mit der Aufhebung des Ablehnungsbescheids lediglich die Möglichkeit eröffnen, in Ruhe und ohne Zeitdruck im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Ermittlungspflicht (§ 24 Abs. 1 S. 1 AsylG) noch weiteres dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch entgegenstehendes Tatsachenmaterial zusammenzutragen, um über den nach der Aufhebung des Ablehnungsbescheids dann wieder im asylrechtlichen Verwaltungsverfahren bei ihr noch unbeschieden anhängigen Asylantrag der Kläger (§ 13 AsylG) eine wiederum abschlägige, ablehnende Entscheidung (gem. § 34 Abs. 1 und 2 AsylG) - mit lediglich besserer und aktuellerer Begründung als bisher - zu treffen. Ob die §§ 48, 49 VwVfG für eine durch solche Zwecksetzung motivierte Aufhebung des ablehnenden Bescheids überhaupt eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bieten, ist zweifelhaft, kann aber hier dahinstehen. Denn vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse für die noch anhängige, von den Klägern nicht für erledigt erklärte Klage auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines in diesen Punkten positiven, stattgebenden Bescheids, der die entsprechenden die Kläger begünstigenden Statusentscheidungen bzw. die entsprechenden positiven Feststellungen zum Vorliegen von Abschiebungsverboten umfasst. Wie sich die Verfahrenslage nach der Aufhebung des Ablehnungsbescheids im aktuellen Zeitpunkt darstellt, liegt mithin keine Entscheidung über den von den Klägern vor nun schon mehr als fünf Jahren gestellten Asylantrag (mehr) vor, so dass ihre Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig ist. Da die Beklagte klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie - wenngleich mit besserer aktuellerer Begründung - erneut eine ablehnende Entscheidung über den Asylantrag der Kläger treffen werden wird, weil sie die Kläger bereits jetzt dezidiert für chinesische Staatsangehörige nordkoreanischer Volkszugehörigkeit hält, denen weder in China, noch in Südkorea und auch nicht in Nordkorea eine Verfolgung droht, ist es auch zulässig, dass die Kläger im vorliegenden Fall mit ihrer Klage nicht lediglich eine Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung ihres Antrags (gem. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) beantragen, sondern sogleich eine Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer bestimmten Entscheidung, nämlich den Erlass eines ihrem Antrag auf Flüchtlingsanerkennung bzw. auf die hilfsweise begehrten sonstigen Statusentscheidungen bzw. Feststellungen stattgebenden positiven Bescheids begehren (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO; siehe dazu, dass eine Untätigkeitsverpflichtungsklage regelmäßig nicht auf Bescheidung sondern auf Verpflichtung zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts gerichtet ist, sofern es nicht an der Spruchreife fehlt Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. 2005, § 23 II 1, S. 132 und § 27 I, S. 202). b) Die mithin zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet. Denn den Klägern steht gegenüber der Beklagten gem. §§ 3 Abs. 1 und Abs. 4 S. 1 und 31 Abs. 2 S. 1 AsylG ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu (§ 113 Abs.5 S. 1 VwGO). Die Unterlassung des Erlasses eines entsprechenden positiven Statusbescheids ist daher rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S.1 VwGO – entspr.). Das Gericht hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, hier insbesondere aus der Aktenlage und der persönlichen Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung gem. § 108 Abs. 1 VwGO die freie Überzeugung gewonnen, dass die Kläger aus der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) stammen und deren Staatsangehörige sind und dass ihnen im Falle einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre – ihnen zugeschriebene (§ 3b Abs. 2 AsylG) vermeintlich abweichende - politische Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) anknüpfende (§ 3a Abs. 3 AsylG) Verfolgung von menschenwürdeverletzender Intensität (§ 3 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylG) droht (b.a.). Dem daraus resultierenden Anspruch der Kläger auf Flüchtlingsanerkennung steht auch nicht entgegen, dass sie etwa vor dieser Verfolgung Schutz durch Aufnahme in der Republik Korea (Südkorea) in zumutbarer, vernünftiger Weise erlangen könnten. (b.b.). b.a. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Kläger tatsächlich, wie von ihnen angegeben, aus Nordkorea stammen. Dass Gericht darf insoweit keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 39). Die im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten streitige Frage der Staatsangehörigkeit lässt sich nicht mit geeigneten Mitteln weiter aufklären. Insbesondere ist es deutschen Auslandsvertretungen nicht möglich, durch Nachfrage bei chinesischen oder nordkoreanischen Behörden die Staatsangehörigkeit einer Person feststellen zu lassen (vgl. VG Bremen, Urteil vom 06.03.2012 – 6 K 1604/02.A -, juris, Rn. 24 unter Verweis auf AA, Lagebericht China vom 18.11.2011, S. 44). Die Einholung eines Sprachgutachtens stellt im vorliegenden Fall auch kein geeignetes Mittel zur Feststellung der Herkunft und insbesondere der Staatsangehörigkeit der Kläger dar. Fest steht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung dazu befragten Dolmetscherin nur, dass sie mit Sicherheit kein südkoreanisch gefärbtes Koreanisch sprechen, da Südkoreanisch sich nach der Teilung Koreas selbständig weiterentwickelt hat und hinsichtlich des dort verwendeten Alltagsvokabulars mit Anglizismen durchsetzt ist, die im Nordkoreanischen naturgemäß fehlen (siehe insoweit auch Wikipedia: Eintrag zu „Nordkoreanische Flüchtlinge in Südkorea“, dort unter „Herausforderungen bei der Integration – Sprache“). Da die Kläger selbst angeben, jahrelang (als illegale nordkoreanische Flüchtlinge) in China gelebt zu haben, und es in China insbesondere auch in der nordöstlichen Grenzregion zu Nordkorea viele chinesische Staatsangehörige koreanischer Volkszugehörigkeit gibt, die auch heute noch Koreanisch sprechen, so dass auch eine Übernahme von möglichen Besonderheiten des dort gesprochenen Koreanisch und auch eine Einfärbung des eigenen Nordkoreanisch durch diese Sprachumgebung möglich erscheint, ließe sich durch ein Sprachgutachten nicht verlässlich feststellen, ob es sich bei den Klägern nun um Nordkoreaner oder Chinesen koreanischer Volkszugehörigkeit handelt (vgl. allerdings dazu, dass ein eindeutiger nordkoreanischer Dialekt auch in solchen Fällen eine Herkunft aus Nordkorea belegt VG Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2004 – A 11 K 10973/04 -, Rn. 21; zum Verzicht auf die Einholung eines Sprachgutachtens mangels erkennbaren Beweiswerts in Bezug auf die Klärung der Herkunft/Staatsangehörigkeit aus Nordkorea siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2012 – 8 K 14/12.A -, juris, Rn. 27; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.06.2005 – A 8 S 199/04 -, juris, Rn. 9, wonach der VGH, trotz eines Gutachtens, wonach der Kläger mit Blick auf den Dialekt und die chinesischen Sprachkenntnisse höchstwahrscheinlich nicht aus Nordkorea stamme, seine Entscheidung nicht auf die Erwägung stütze, der Kläger habe seine Herkunft aus Nordkorea nicht glaubhaft gemacht; zu einem Sprachgutachten, welches aufgrund eines vom Kläger gesprochenen schwer verständlichen koreanischen Dialekts und allerdings nur weniger zweifelsfrei feststellbarer regionaler Besonderheiten zum Ergebnis kam, diese Besonderheiten wiesen in die nördlichen Grenzgebiete Chinas zu Nordkorea und der Dialekt des Sprechers sei wohl dem der China-Koreaner zuzuordnen, eine Beeinflussung durch das Chinesische könne aber nicht ausgeschlossen werden, VG München, Urteil vom 06.09.2012 – M 17 K 11.30388 -, juris, Rn. 5 und 28, das allerdings auch wegen der mangelhaften Kenntnisse zu den nordkoreanischen Verhältnissen, insbesondere zur dort benutzten Währung und zum dort angeblich innegehabten Wohnort, und wegen der bloßen Wiedergabe gängiger Klischees zum Leben in Nordkorea, zum Ergebnis kam, der Kläger habe eine nordkoreanische Herkunft erfunden). Ob die für den Sohn des Klägers zu Ziff. 1, nämlich den Kläger im parallel verhandelten Verfahren (A 9 K 2990/18) vorgelegte (siehe im dortigen Verfahren Schriftsatz des Klägervertreters vom 09.02.2023) angeblich originale nordkoreanische Geburtsurkunde echt ist, lässt sich auch nicht feststellen. Das Auswärtige Amt hat insoweit in seiner Auskunft vom 29.09.2005 an das BAMF mitgeteilt, es könne lediglich eine Aussage dazu treffen, ob eine solche Geburtsurkunde nach Form und Inhalt anderen derartigen Urkunden aus Nordkorea entspreche, aber nicht feststellen, ob diese auch echt sei, weil das AA nicht die Möglichkeit habe, die durch eine neutrale Stelle prüfen zu lassen, weil es in Nordkorea keine neutralen Stellen gebe. Eine Beschaffung von Mustern sei nicht möglich, amtliche Stellen Nordkoreas gäben keine Muster weiter und erteilten keine Auskünfte. In einer vorhergehenden Auskunft (vom 06.04.2004 an den VGH Bad.-Württ.; siehe dazu auch dessen Urteil vom 03.06.2005 – A 8 S 199/04 -, juris, Rn. 9) hat das Auswärtige Amt allerdings eine nordkoreanische Geburtsurkunde als echt bezeichnet und dies als zuverlässigen Beleg für eine nordkoreanische Herkunft eingestuft, jedoch ohne sich insoweit zum fehlenden Muster- und Vergleichsmaterial bzw. zu fehlenden Nachfragemöglichkeiten bei nordkoreanischen Stellen zu äußern. Dass es sich umgekehrt bei der vorgelegten Geburtsurkunde um eine Fälschung handelt, ist im Verfahren vom Bundesamt jedenfalls auch nicht positiv festgestellt worden, etwa durch Einholung einer Auskunft des Landeskriminalamts zum Vorliegen von Fälschungsmerkmalen (vgl. zu einem solchen Fall, in dem ein LKA auch ohne vorliegendes Vergleichsmaterial Fälschungsmerkmale wie Rasuren und Überschreibungen an einem vorgelegten nordkoreanischen Schulzeugnis feststellte, VG Bayreuth, Urteil vom 14.07.2006 – B 5 K 06.30023 -, juris, Rn. 6). Die vorgelegte Geburtsurkunde sieht ihrem äußeren Erscheinungsbild nach zwar - auch nach den Worten des Klägervertreters selbst – in der Tat nur aus wie eine „schlechte Kopie“ (Schriftsatz 09.02.2023), das sei nach Darstellung der Kläger aber dem Umstand geschuldet, dass nordkoreanische Dokumente nicht von hoher Qualität seien. Der äußeren Form nach gleicht die Urkunde aber zumindest der im Rahmen einer gerichtlichen Internetrecherche einzig auffindbaren Abbildung einer nordkoreanischen Geburtsurkunde (siehe Tertitskiy, „Papers, please: North Korea´s identification cards“, Artikel in NK-News [North Korea News – einer 2011 gegründeten, in Südkorea ansässigen amerikanischen, internetbasierten auf Abonnement Basis herausgegebenen Nachrichtenseite mit Nachrichten über Nordkorea – siehe dazu wikipedia-Eintrag „NK News“] vom 17. Oktober 2017, „Phttps://www.nknews.org/ 2017/10/papers-please-north-koreas-id-cards/). Selbst wenn es sich aber nicht um eine echte Urkunde handeln sollte, würde das an der gerichtlichen Einschätzung, dass die Kläger aus Nordkorea stammen, nichts ändern. Denn insoweit läge dann ein Fall missverstandener Beweisnot vor, der es rechtfertigt, nicht deshalb das gesamte Vorbringen der Kläger im Übrigen von vornherein und vollständig als unwahr einzustufen. Denn die Kläger sind von der Beklagten in ihren Anhörungen immer wieder zur Vorlage von Personaldokumenten zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit aufgefordert worden sind und der Kläger zu Ziff. 1 hat bei seiner Anhörung am 23.11.2022 auch ausgeführt, dass der Klägervertreter ihm geraten habe, dieses Dokument zu besorgen, weil dies gut für ihn sei, so dass die Kläger vor diesem Hintergrund wohl zu der Auffassung gelangt sein mussten, dass man ihnen Ihre obwohl wahren Herkunftsangaben ohne die Vorlage eines Dokuments von vornherein überhaupt nicht glauben werde. Diese Erwägung gilt auch für den vom Kläger zu Ziff. 1 vorgelegten angeblich nordkoreanischen Führerschein, dessentwegen er wegen Urkundenfälschung hier in Deutschland einen - immerhin ja von ihm freiwillig und von selbst vorgelegten - Strafbefehl des Amtsgerichts Tuttlingen erhalten hat, zumal der Führerschein nicht zum Nachweis einer Staatsangehörigkeit der Beklagten, sondern zwecks einfacher Erreichung einer Erlaubnis zum Fahren in Deutschland der Verkehrsbehörde vorgelegt wurde. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Überzeugung des Gerichts von der Herkunft der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 aus Nordkorea letztlich aus deren - in ihren zweimaligen Anhörungen durch das Bundesamt aber auch in ihrer Anhörung im niederländischen Asylverfahren eindeutig zu Tage getretenen - Kenntnissen über die dortigen Lebensverhältnisse (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2012 – 8 k 14/12.A -, juris, Rn. 58, wonach die Prüfung des Vorliegens dieser Kenntnisse die einzige Möglichkeit zur Klärung einer nordkoreanischen Herkunft darstellen kann). Diese aber sind nach Ansicht des Gerichts derart umfassend, vielschichtig, spontan und detailreich, dass es ausgeschlossen erscheint, dass sie sich diese Kenntnisse als in Wirklichkeit chinesische Staatsangehörige koreanischer Volkszugehörigkeit, die nie in ihrem Leben in Nordkorea waren, nur aus anderen Quellen angeeignet haben, sich also wegen fehlender Grundlage in einem eigenen Erleben diese Kenntnisse einfach nur antrainiert, auswendig gelernt oder sonst von dritter Seite übernommen haben (zu einer solchen Erwägung ähnlich auch VG Karlsruhe, in dem vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 27.10.2021 vorgelegten Urt. v. 06.10.2020 – A 19 K 9461/18 – UA. S. 11 und 12, wonach eine detailreiche, auch Jahre nach den Ereignissen noch präsente Erinnerung und Darstellung von Ereignissen nicht einfach ein Gedankenkonstrukt seien, und wonach auch im Rahmen eines ärztlichen Attestes wiedergegebene mit dem Vorbringen im Asylverfahren übereinstimmende Angaben insoweit verwertbar seien, und ferner auch eine Flucht über einen Grenzfluss nicht lebensfremd und unplausibel sei, und wonach schließlich nicht ersichtlich sei, dass die Modalitäten der Beantragung eines Personalausweises in Nordkorea nicht so wichtig seien, als dass man auch nach Jahren erwarten könnte, der Asylbewerber werde sich hieran zwingend erinnern können müssen). Denn eine allenfalls im Rahmen einer ganz minutiösen, umfangreichen Vorbereitung durch intensives Coaching und Training oder gar durch Konstruktion einer geradezu tiefgehend ausgebildeten Legende, mit der beispielsweise Nachrichtendienste ihre Agenten in monatelanger Vorbereitung vor einem Auslandseinsatz mit falscher Identität ausrüsten, wäre es vorstellbar, sich ein völlig frei erfundenes Fluchtgeschehen zurecht zu legen und durchgängig auch in verschiedenen Anhörungen durchzuhalten, wofür hier im vorliegenden Fall indessen überhaupt keine Anhaltspunkte sprechen. Solche umfangreichen von Asylbewerbern vorgetragene detaillierte Kenntnisse werden von den Verwaltungsgerichten daher auch regelmäßig als Grund für die Annahme einer nordkoreanischen Herkunft gewertet (vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 26.06.2012 – 14 K 4133/10.A -, juris, Rn. 56 und VG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2012 – 8 k 14/12.A- juris, Rn. 47 ff.), wenn sie sich nicht lediglich in vagen und pauschalen Darlegungen gängiger Klischees bezüglich der Verhältnisse in Nordkorea erschöpfen (zu einem solchen Fall VG München, Urteil vom 06.09.2012 – M 17 K 11.30388 -, juris, Rn. 5) oder gar auf offensichtlich für die Anhörung vorbereiteten versteckt bereit gehaltenen Notizen beruhen (zu einem solchen Fall, in dem die Klägerin mit auf ihrer Handinnenfläche geschriebenen Informationen über Nordkorea ertappt wurde, VG Bayreuth, Urteil vom 14.07.2006 – B 5 K 06.33023 -, juris, Rn. 2). Dabei hat die Rechtsprechung die in solchen Fällen vom Bundesamt angeführten Umstände nicht als ausreichenden Beleg für die Unglaubhaftigkeit der jeweils von den Klägern vorgetragenen nordkoreanischen Herkunft akzeptiert, dass die Kläger angeblich unzutreffende Angaben zum Schulnotensystem in Nordkorea, zur dortigen Freitagsarbeit und zum Fremdsprachenunterricht in Nordkorea gemacht hätten, bzw. den Begriff Chogyo-Leute nicht gekannt hätten, der in China für chinesische Staatsangehörigen koreanischer Volkszugehörigkeit verwendet wird. Denn insoweit sei das Bundesamt nicht in der Lage gewesen, durch Erkenntnismittel zu belegen, auf welcher Grundlage die von ihm insoweit als richtig erwarteten Antworten auf diese Fragen überhaupt beruhen sollten, bzw. zu erläutern, weshalb ein nordkoreanischer Flüchtling den chinesischen Ausdruck „Chogyo-Leute“ überhaupt kennen müsste (vgl. VG Köln, a.a.O. – juris, Rn. 58 – 61 und VG Düsseldorf, a.a.O., - juris, Rn. 27, 40, 44). Dieser überzeugenden Einstufung solcher vermeintlich ein Fehlen einer nordkoreanischen Herkunft belegender Unkenntnis durch die beiden Gerichte schließt sich das Gericht insoweit bezogen darauf an, dass das Bundesamt ausweislich der Protokolle seiner Anhörung der Kläger offenbar auch diesen eine entsprechende Unkenntnis als Beleg für das Fehlen der angeblich nordkoreanischen Herkunft wohl anzulasten scheint. Die Angaben der Kläger deuten im Gegenteil vielmehr alle auf ihre Herkunft aus Nordkorea hin: Die Klägerin zu Ziff. 2 hat schon in ihrer ersten Anhörung beim Bundesamt am 19.07.2017 nicht nur die vollen Namen ihrer Eltern, sondern auch deren nordkoreanischen Wohnort genau benannt. In ihrer zweiten Anhörung am 26.10.2022 hat sie die Abläufe der Bestattung ihres Ehemannes und die Formalitäten genau geschildert (Ausstellung einer Urkunde durch das Bürgeramt, dreitägige Trauerzeit zu Hause, in der Nachbarn und Bekannte am Sarg Abschied nehmen können, und anschließende Beerdigung auf einem Berg). Diese Angaben decken sich ganz klar mit den Informationen, die aus allgemeinzugänglicher Quelle im Internet zur spezifischen nordkoreanischen Bestattungskultur zu finden sind (vgl. KBS World Radio [= größte und älteste öffentlich-rechtliche Südkoreanische Rundfunkanstalt - Korean Broadcasting System – Blick auf Nordkorea: Die Bestattungskultur in Nordkorea – vom 25.02.2021 - https://world.kbs.co.kr/special/northkorea/contents/news/closeup_view.htm?lang=g& current_page=5&No=399171). Dass die Klägerin hier in ihrer Anhörung von einer Scheidungsurkunde statt einer Sterbeurkunde gesprochen hat, die bei der Beerdigung eines verheirateten Menschen ausgestellt werde, erscheint dem Gericht schon deshalb als ein Missverständnis, weil es keinen rechten Sinn ergeben würde, an dieser Stelle so etwas zu behaupten, wenn die Klägerin eine Herkunft aus Nordkorea nur vortäuschen wollte. Wenn die Beklagte hierzu bemängelt, die Klägerin habe in elementaren Fragen, wie zur Bürokratie der Beerdigung ihre Ehemannes nicht die Lebensrealität einer in Nordkorea aufgewachsenen Person widergeben könnten, so erschließt sich dem Gericht vor diesem Hintergrund nicht, inwieweit die Angaben der Klägerin hierzu aus Sicht des Bundesamtes unzutreffend sein sollten, da das Bundesamt dazu keinerlei weitere Angaben macht, geschweige denn Quellen dazu benennt, denen zu entnehmen sein könnte, wie sich diese Bürokratie tatsächlich gestalten sollte (in der Rechtsprechung wird denn bezüglich eines Verweises des Bundesamtes auf eine Unkenntnis der nordkoreanischen Trauerformalitäten darauf verwiesen, dass die entsprechenden Umstände auch schon sehr lange zurückliegen können und zudem gar nicht geklärt ist, welche Formalitäten gelten bzw. ob diese landesweit einheitlich gelten: siehe VG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2012 – 8 k 14/12.A -, juris, Rn. 39). Am Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Bundesamt, das zunächst angab, einer solchen Verhandlung entgegenzusehen, auch ohne Angabe von Gründen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen und so auch die Gelegenheit ungenutzt verstreichen lassen, zu diesem Punkt nähere Ausführungen zu machen oder der Klägerin hierzu einen Vorhalt zu machen. Auch soweit das Bundesamt bemängelt, die symbolische Bedeutung des Paektu-Gebirges nicht widergeben können, trifft dies ersichtlich nicht zu: Die Klägerin zu Ziff. 2 hat vielmehr in ihrer zweiten Anhörung (Protokoll S. 13) völlig zutreffend darzulegen vermocht, das sei in Nordkorea ein heiliger Berg, weil er Kim Il Sung symbolisiere und dort Kim Jong Il geboren worden sei (vgl. Wikipedia, Eintrag zum Stichwort: Paektusan – dort unter: Mythologische Bedeutung/Nordkorea, wonach der Berg ein wichtiges Symbol für die Herrschaft der Kim-Familie über Nordkorea sei, weil Kim Il Sung von dort den Widerstand gegen die Japaner geleitet habe und dort angeblich auch sein Sohn Kim Jong Il geboren sei). Ferner hat die Klägerin zu Ziff. 2 im Rahmen ihrer zweiten Anhörung (Protokoll S. 13 und 18) nicht nur den Inhalt eines bestimmten nordkoreanisch-revolutionären Films darzulegen vermocht, sondern offenbar - ebenfalls ohne zu zögern oder überlegen zu müssen - auch eine ganze Reihe von revolutionären nordkoreanischen Liedern und Liedtexten gekannt, sowie einzuordnen vermocht und war sogar in der Lage, die Texte niederzuschreiben, wozu wohl kaum jemand in der Lage wäre, der nicht in Nordkorea aufgewachsen ist und eine nordkoreanische Herkunft daher nur vorzuspiegeln versucht, zumal mit solchen Fragen auch nicht ohne Weiteres zu rechnen ist, so dass man sich wohl kaum darauf gezielt durch Anhäufung nur angelernten Wissens vorbereiten könnte. Da die Klägerin selbst angegeben hat, Musiklehrerin in Nordkorea gewesen zu sein, stellt vielmehr dieser Umstand wohl auch einen plausiblen Grund für ihre Liedgutkenntnis dar. Die Klägerin zu Ziff. 2 vermochte in ihrer zweiten Anhörung (Protokoll S. 10, 11) ferner in groben Zügen aber inhaltlich insoweit durchaus zutreffend Form, Farbe, Inhalt und Aufdrucke des nordkoreanischen Personalausweises (ID-Karte) zu beschreiben und wusste sogar, dass es inzwischen modernere neuere Fassungen des Ausweises gebe (siehe dazu oben die zur Geburtsurkunde genannte Quelle, die auch Abbilder und Angaben zur nordkoreanischen ID-Karte enthält). Schließlich wusste die Klägerin zu Ziff. 2 auch über die besondere Bedeutung der Kim Jong Il-Blume Bescheid (Protokoll S. 12). Aus einer Reihe von ihr vorgelegten insgesamt 51 Fotos zu Nordkorea hat sie zwar längst nicht alle, jedoch eine durchaus beträchtliche Zahl von Fotos erkannt und wusste dazu auch Rand-Details beizusteuern bzw. persönliches Beziehungen zu den abgebildeten Orten oder dort stattfindenden Ereignissen anzugeben (Protokoll S. 18, 19 – dort z.B. zu Fotos Nr. 4, 7, 10, 12, 17, 18, 21, 33, 39, 41, 44). Dass diese Antworten unzutreffend sein sollten, hat auch das Bundesamt selbst nicht einmal behauptet, oder auch nur ansatzweise in Frage gestellt. Soweit das Bundesamt bemängelt, die Klägerin habe mit den Begriff Juche-Kalender bei ihrer Anhörung nichts anzufangen gewusst, trifft dies zwar ausweislich des Protokolls ihrer zweiten Anhörung zu. Allerdings hat sie beim Bundesamt in ihrer ersten und zweiten Anhörung und auch in der mündlichen Verhandlung durchweg angegeben, bereits 2000 bzw. 2001 Nordkorea verlassen zu haben, also nur einige Jahre nachdem der Juche- Kalender dort überhaupt erst im September 1997 offiziell eingeführt worden war. Zudem werden im nordkoreanischen Alltagsleben der bisherige und auch seither weiterhin noch gültige gregorianische Kalender parallel nebeneinander verwendet (vgl. Wikipedia, Eintrag zum Stichwort: Chuch´e-Ideologie – dort unter: Chuche Ideologie als Teil des nordkoreanischen Personenkults). Als Lehrerin – also Person, die wohl etwas über den Juche-Kalender hätte wissen müssen – hat die Klägerin ihren Angaben zufolge auch nur bis zu ihrer Heirat im Jahre 1996 gearbeitet. Schon die erste Anhörung beim Bundesamt erfolgte zudem erst 2017, also viele Jahre später nach dem von der Klägerin angegeben Zeitpunkt ihres Verlassens Nordkoreas, und die zweite Anhörung sogar erst 2022, so dass hier im Einzelnen auch die Erinnerung getrübt gewesen sein mag. Jedenfalls aber war die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor Gericht in der Lage, den Anfangszeitpunkt des Juche-Kalenders korrekt auf 1912 zu datieren und auch den Grund dafür zu nennen, nämlich, dass dies das Geburtsjahr Kim Il Sungs war. An Ungereimtheit und Widersprüchlichkeit im Vorbringen der Klägerin verbleibt zwar im Wesentlichen, dass sie im niederländischen Asylverfahren Angaben zum Ausreiseanlass (Angst wegen politischer Probleme des Mannes belangt zu werden), zur Todesursache ihres Mannes (Selbstmord mit Gift nach politischer Haft aus Angst vor Wiederholung), und zum Zeitpunkt des Verlassens Nordkoreas (2000/2001) gemacht hat, die nicht mit den Angaben übereinstimmen, die sie bei ihren beiden Anhörungen vor dem Bundesamt und im Termin zur mündlichen Verhandlung gemacht hat (Angst womöglich wegen eines christlichen Liedes verfolgt zu werden; Unfalltod des Mannes infolge Verbrennung, Verlassen Nordkoreas erst 2007/2008). In der mündlichen Verhandlung hat sie auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts jedoch eingeräumt, die Angaben im niederländischen Asylverfahren seinerzeit auf Anraten des Schleppers, der ihre Ausreise aus China nach Holland organisiert hatte, insoweit abweichend von den tatsächlichen Abläufen, so wie sie diese zweimal beim Bundesamt und einmal bei Gericht übereinstimmend angegeben habe, zeitlich auf einen späteren Zeitpunkt gelegt zu haben, aus (im Ergebnis allerdings unbegründeter) Sorge um eine vermeintlichen Zurückweisung des Asylantrags im Falle der Angabe des tatsächlichen langjährigen Aufenthalts in China (2000/2001 bis 2012), und auch einen tatsächlich so nicht gegebenen politischen Hintergrund des Todes ihres Mannes genannt zu haben, aus Sorge, dessen bloßer Unfalltod werde womöglich nicht als ausreichender Ausreiseanlass eingestuft werden. Da für eine Flüchtlingsanerkennung nordkoreanischer Staatsangehöriger schon die bloße illegale Ausreise genügt, weil bereits diese als vermeintlicher Ausdruck einer unterstellten abweichenden politischen Gesinnung im Falle einer Rückkehr dorthin mit menschenwürdeverletzender Intensität (Folter, Lagerhaft, Zwangsarbeit usw.) sanktioniert werden würde (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, Beschluss vom 15.01.2020 – A 9 K 3079/19 -, juris, Rn. 30 und VG Karlsruhe, Urteile vom 06.10.2020 – A 19 K 9461/18 -, UA S. 12, 13 und vom 17.09.2021 – A 19 K 1248/19 -, juris, Rn. 84 m.w.Nw.), kommt es im Ergebnis auf das Vorliegen einer gezielten politischen Verfolgung als Ausreiseanlass und den genauen Ausreisezeitpunkt nicht entscheidend an, so dass die diesbezüglich unwahre Darstellung lediglich einen nicht entscheidungserheblichen Teil der Gesamtdarstellung betrifft. Das Gleiche gilt auch für die zwar nicht ganz klar im Widerspruch zueinander stehenden, aber unklar gebliebenen Angaben der Klägerin zu Ziff.2 zu ihrer Berufsausbildung und -ausübung (technische Oberschule und/oder Ausbildung als Lehrerin, Arbeit bis zur Heirat als Lehrerin und/oder auch danach in einem Zementwerk/bzw. als Händlerin von Medizin/und/oder Salz, eigenes Kind aus der Ehe mit verstorbenem ersten Mann und dessen Verbleib in Nordkorea). Zwar wird regelmäßig und im Grundsatz nur ein widerspruchsfreies Vorbringen eine richterliche Überzeugung von der Glaubhaftigkeit eines vom Asylantragsteller geschilderten Sachverhalts begründen können. Gleichwohl gibt es keinen Grundsatz, dass aus der Unwahrheit eines Teils der Darstellung gleichsam zwingend auch auf die Unwahrheit des übrigen Teils zu schließen wäre, also insoweit etwa der Spruchweisheit zu folgen wäre: „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, auch wenn er denn die Wahrheit spricht“. So liegt es im vorliegenden Fall: Die genannten Widersprüche bzw. zumindest verbliebenen Unklarheiten bezüglich des nicht entscheidungserheblichen Teils der Darstellung besagen im vorliegenden Fall deshalb noch nicht, dass mithin auch die Angabe der Herkunft aus Nordkorea unglaubhaft sein muss. Vielmehr hat die Klägerin eine schlüssige Erklärung für ihr Aussageverhalten im niederländischen Asylverfahren, nämlich den Rat des Schleppers und ihre Sorge, ihre wahre Geschichte werde sonst nicht als ausreichend erachtet, genannt (vgl. zu solchen auch im Asylverfahren zulässigen und womöglich sogar gebotenen Würdigungen eines auch Widersprüche und Unstimmigkeiten enthaltenden Aussageverhaltens als glaubwürdig Funke Kaiser, in: GK-AsylG, vor II- 3, Rn. 328 -336 m.Rspr. Nw.). Vielmehr ist auch im Rahmen der sehr ausführlichen Anhörung der Klägerin zu Ziff. 2 im niederländischen Asylverfahren deutlich geworden, dass die Klägerin hier ausweislich der zahlreichen Detailangaben in ihrer Darstellung auch zu nebensächlichen Randpunkten (wie etwa zur Militärausbildung in Nordkorea, oder zur Örtlichkeiten, Adressen, Namen und Daten in Nordkorea verbliebener Angehöriger, Organisationen wie der Frauenliga oder örtlichen Komitees, Ausreiseumstände/-wege und -abläufe usw.) über eine Kenntnis der landestypischen Verhältnisse in Nordkorea verfügt, die weit über landläufige oberflächliche oder gar nur angelernte Klischeevorstellungen oder gar im Rahmen der Anhörung spontan ausgedachte Details hinausgehen. So wie auch das Bundesamt noch im ursprünglichen Bescheid die Glaubwürdigkeit der Herkunftsangaben der Klägerin ausdrücklich bejaht hat, haben im Übrigen auch die niederländischen Behörden, welche die Klägerin noch viel länger und eingehender angehört haben, als das Bundesamt, und am 13.06.2013 sogar eine Sprachanalyse erstellt haben, (in ihrer Entscheidung vom 16.12.2014 unter Ziff.3) ihre Darstellung ebenfalls erklärtermaßen als glaubwürdig eingestuft und ihre Flüchtlingseigenschaft ebenso wie das Bundesamt im vorliegenden Fall nur mit der Begründung abgelehnt, eines solchen Schutzes bedürfe sie nicht, weil sie als nordkoreanischer Flüchtling in Südkorea Aufnahme finden könne. Grundlegend durchgängig und detailreich sowie in Übereinstimmung mit der bekannten Erkenntnislage zur Situation nordkoreanischer Flüchtlingsfrauen in China sind auch die Darstellungen der Klägerin, die sie im deutschen Asylverfahren sowie im niederländischen Asylverfahren zu den Umständen und Abläufen ihres im Rahmen eines organisierten Frauenhandels stattgefundenen Wechsels ihres Aufenthaltsortes von Nordkorea nach China gegeben hat. Sie hat anschaulich geschildert, wie chinesische Männer sich unter den mit ihr nach China gebrachten Nordkoreanerinnen eine Frau aussuchten, sie neu einkleideten usw. Sie selbst wurde von einem Menschenhändlerpaar in diesem Zusammenhang mit einem behinderten chinesischen Mann zusammengebracht, mit dem sie zusammenleben musste, dem sie aber nach ca. 6 Monaten entkommen konnte und hat dann als Illegale Arbeit in einem Restaurant gefunden. Als sie dort einmal zusammen mit anderen illegal dort arbeitenden Nordkoreanerinnen von der Polizei aufgegriffen wurde, hat der Restaurantbesitzer sie gegen Bestechungsgeld freigekauft. Dass solche Schicksale nordkoreanischer Frauen weitverbreitet und geradezu typisch sind, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen. Ein hoher Prozentsatz insbesondere nordkoreanischer Frauen endet in China in den Fängen von Menschenhändlern, welche ihre Armut, Naivität, Rechtlosigkeit ausnutzen und sie auch grenzüberschreitend anwerben und nach China hinausschmuggeln. Aus ihren Zwangsbeziehungen mit chinesischen Männern stammen nach Schätzungen bis zu 30.000 Kinder, deren Geburt nicht registriert wird und die damit staatenlos verbleiben und ihrerseits Opfer entsprechender Ausbeutung werden können. Schätzungen gehen von ca. 30.-50.000 nordkoreanischen Flüchtlingen in China aus, von denen 75% Frauen sind (vgl. Kyle Van Fleet/ Dr. Shin Ji Kang: „Case Studies of Statelessness: North Koreans Born in China, Rohingya in Myanmar, and Palestinians under the Arab League“ vom 01.01.2018 [Definition von Staatenlosigkeit, Situation von nordkoreanischen Kindern, die in China geboren werden- S. 52, 53]; Wikipedia: Stichwort „Koreans in China“ – North Koreans; US Dept. of State [USDOS] vom 15.06.2023: „Trafficking in Persons Report: North Korea“ – Beobachtungszeitraum April 2022 bis März 2023 – ecoi.net /Dok.ID. 2093744; Humanium [Schweizer Hilfsorganisation] – „Die Kinder Nordkoreas“ - www.humanium.org/de/nordkorea/; Thomas Aue Sobol in: Amnesty Journal, Korea [Nord] – 10. 11.2010: „Flucht aus Nordkorea“ -https://www.amnesty.de/journal/2010/oktober/flucht-aus-nordkorea; Fabian Kretschmer, „China schiebt Hunderte nordkoreanische Geflüchtete ab“, Redaktions Netzwerk Deutschland [rnd] vom 16.10.2023 - https://www.rnd.de/politik/china-schiebt-fluechtlinge-nach-nordkorea-ab-trotz-angebot-aus-suedkorea-DVWNABTOPFH37EMQTYVFIPLLIE.html). Dass die Klägerin sich nach dem Tod ihres Ehemannes (ganz gleich, ob dieser nun durch Suizid oder Unfall ums Leben gekommen ist) eine Zeit lang alleine durchs Leben schlagen musste und sich dann schließlich entschloss, illegal nach China (mit Hilfe von Schleusern/Helfern, die sich im Ergebnis als Frauenhändler entpuppten) auszureisen, ergibt sich in jedem Fall als Kern ihres sowohl im niederländischen als auch im deutschen Asylverfahren, wobei es insofern – weil eine illegale Ausreise aus Nordkorea schon für die Begründung einer Verfolgungsgefahr nach einer Rückkehr dorthin ausreicht, ganz gleich ist, ob sie dies nun tat, weil sie zwar nicht unmittelbar von direkter Verfolgung bedroht war, sich aber wegen der Umstände des Todes ihres Mannes oder aber wegen der Festnahme des Sohnes einer Bekannten unsicher fühlte, mit dem sie ein christliches Lied gesungen hatte, also um einer vermeintlich, womöglich erst noch drohenden Verfolgung lieber rechtzeitig zuvorzukommen. Auch hinsichtlich des Klägers zu Ziff. 1 hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass er wie von ihm angegebenen nordkoreanischen Herkunft und als Nordkoreaner nach China geflohen ist. Er hat, abgesehen davon, dass er ebenso wie die Klägerin nach dem oben Gesagten, im niederländischen Asylverfahren eindeutig einen späteren Zeitpunkt für seine Flucht aus Nordkorea angegeben hat (2007/bzw.2008) als durchweg im deutschen Asylverfahren (2000), sowohl im holländischen als auch im deutschen Asylverfahren durchweg einheitlich und widerspruchsfrei sowie konsistent und offenbar für ihn als selbst eindrucksvoll Erlebtes auch sehr viele Jahre nach den Ereignissen noch aus der Erinnerung reproduzierbar eine sehr detailreiche komplexe Darstellung der Anlässe und Umstände seiner zweimaligen Flucht aus Nordkorea gegeben, die so viele Wendungen, unerwartete Umstände, Randdetails, persönliche Eindrücke und Ablaufschilderungen sowie Angaben nachvollziehbarer innere Motivationslagen und psychischer Momente sowie spontane, von selbst (also ohne gezielte Nachfrage) angegebene Informationen ohne Übertreibungen und auch sich selbst Belastendes nicht ausklammernde Angaben enthält, dass das Gericht aufgrund dieser Fülle von Realkennzeichen von einer im Kern glaubhaften Darstellung ausgeht (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.2018 – A 11 S 70/18 -, UA S. 8 – 11; siehe auch die Aufstellung von Glaubhaftigkeitsmerkmalen/Realkennzeichen bei Hermanutz/Litzcke/Kroll/Adler, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 2. Aufl. 2008, S. 42 ff.; grundlegend zu den Realkennzeichen auch BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 –, juris, Rn. 21 = BGHSt 45, 164-182, Rn. 21 unter Verweis auf Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht Bd. 1, 2. Aufl. Rn. 231 ff.), weil völlig frei und rein aus asyltaktischen Gründen erfundene Darstellungen sich nach den Erfahrungen des Gerichts regelmäßig durch deutlich weniger komplexe Sachverhalte, nämlich vielmehr sehr einfache, detailarme übersichtliche, glatte Geschehensabläufe auszeichnen, die sich leicht erlernen, merken und vortragen sowie im Bedarfsfall auch Jahre später noch immer wieder rekapitulieren lassen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: Der Kläger hat den beim Bundesamt in der zweimaligen Anhörung sowie in seiner Anhörung in den Niederlanden den illegalen Goldtransport/Handel beschrieben, an dem er beteiligt war und weswegen er zum ersten Mal verhaftet worden sein soll, übereinstimmend und in allen Details geschildert, nämlich nicht nur Orte und Verbindungen, sondern auch die Namen des beteiligten Parteisekretärs und der bei einer Staatsbank arbeitenden ihm bekannten Mitarbeiterin genannt und obendrein auch darzulegen gewusst, dass aus Sicht des nordkoreanischen Staates Goldgeschäfte von Privatleuten deshalb schon aus ideologischen Gründen als verwerflich und illegal angesehen werden, weil dies bildlich gesprochen bedeute, dass die Beteiligten damit „ihre Hände in die Taschen des großen Führers stecken“. Er hat seine anschließende Verhaftung durch XXXXX geschildert und auch genaue Angaben zu Zeitpunkt und dem Ort der U-Haftanstalt gemacht XXXXX. Er hat ferner angegeben, eine Ausbildung bei der Eisenbahn als Lokführer gemacht und als solcher auch im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Nordkorea und China gearbeitet zu haben und konnte diesbezüglich zahlreiche Details zum nordkoreanischen Eisenbahnwesen angeben, wie etwa den Umstand, dass es unterschiedliche Eisenbahnen für das Zentrum und den Norden des Landes gegeben und er bei der Nordeisenbahn gearbeitet habe, dass er anstelle des Militärdienstes die Eisenbahnerberufsausbildung absolviert habe, dass er bei der N.-Technische Berufsausbildung der Nordeisenbahn am Standort H. in der Region H. ausgebildet worden sei, dass er im 4. Jahr Gymnasium nur eine zweiwöchige militärische Ausbildung bei der Roten Jugendarmee gemacht habe, die jeder machen müsse, dass er dann aber später, als Eisenbahner, anders als andere nordkoreanische Arbeiter, die jedes Jahr einen Dienst in der Roten Armee ableisten müsste, solche wiederholenden Militärdienste nicht habe leisten müssen, weil nach der staatlichen Ideologie die Eisenbahnen als Hauptverkehrsadern des Landes angesehen würden und der Grundsatz gelte: „Wenn die Venen sterben, stirbt auch das Land“ und dass jeder Tag im Eisenbahndienst als Kampfeinsatz für das Land gelte, so als ob der Krieg jederzeit ausbrechen könne. Kim Jong Il habe einmal gesagt, dass die Eisenbahn wie die Armee verwaltet werden solle. Der Kläger konnte ferner ohne zu Zögern genaue Angaben zum Ablauf eines Gütertransportauftrags bei der nordkoreanischen Eisenbahn machen und zu den genauen Bezeichnungen der bei der Planung als Disponenten bzw. für den Inhalt der Fracht Verantwortlichen. Er konnte den nordkoreanischen „Tag der Eisenbahn“ immerhin auf den 18. Mai datieren (richtig wäre der 11. Mai [vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Nordkorea#Nationale_Feier-_und_Gedenktage], was aber bei den vielen Feiertagen und angesichts der bei der Anhörung 2022 mehr als zwanzig Jahre zurückliegenden aktiven Zeit des Klägers als Eisenbahner eine nachvollziehbare Erinnerungsfehlleistung darstellen dürfte). XXX. Ferner konnte er angeben, dass es in nordkoreanischen Transportzügen zum Offenhalten von Schiebefenstern einzelne Stangen gibt, und dass die nordkoreanischen Züge nur sehr langsam mit etwa 30 km fahren, weshalb ihm eine Flucht durch Sprung aus dem Zug möglich gewesen sei, als dieser in etwa 8 m Abstand am Grenzfluss vorbeigefahren sei (vgl. zu der tatsächlich sehr geringen Geschwindigkeit nordkoreanischer Züge [15 bis 20 bzw. 30kmh], aber auch zu der Beschreibung des Eisenbahnbetriebs als „Blutkreislauf im Körper“ durch Kim Jong Il, sowie dazu, dass die Eisenbahn in Nordkorea als sozialistische revolutionäre Errungenschaft hohen Stellenwert genießt, sowie zu den verschiedenen Streckensystemen u.a. der Nordstrecke: KBS-World-Radio [siehe dazu oben], „ Eisenbahnlinien in Nordkorea“, v. 21.02.2021 - https://world.kbs.co.kr/special/northkorea/contents/news/closeup _view. htm?lang=g& current_page=2&No=412322; siehe auch KBS World Radio: „Feiertage in Nordkorea, vom 01.10.2020“, wonach die seit 1945 nicht mehr modernisierten Züge in Nordkorea „so langsam wie Fahrräder“ fahren - https://world.kbs.co.kr/special/northkorea/contents/news/closeup_view.htm?lang=g& No=391875). XXX Diese Darstellung aber deckt sich mit den Informationen zur Fluchthilfe für Nordkoreaner und zu deren Missionierung/Bekehrung zum Christentum als gewissermaßen „krönenden“ Abschluss Teil einer von amerikanischen/südkoreanischen Missionaren von China aus im Untergrund betriebenen Kampagne gegen den nordkoreanischen Atheismus (vgl. dazu Wikipedia: Stichwort „Nordkoreanische Flüchtlinge in Südkorea“, (dort unter: „Fluchtrouten nach Südkorea“, und dort Fn. 4 [Verweis auf Ju Hui Judy Han: „Beyond Safe Haven – A Critique of Christian Custody of North Korean Migrants in China“ -, in. Critical Asian Studies, Bd. 45, Nr. 18, Nov. 2013 – S. 533 -560], wonach sich in China christliche Missionarsgruppen befinden, die sich um nordkoreanische Flüchtlinge kümmern, was auch ein Grund dafür sei, warum so viele nordkoreanische Flüchtlinge zum Christentum konvertierten. Die Flucht aus Nordkorea stelle in den Augen christlicher Missionare keine Erlösung dar, wenn die Flüchtlinge nicht zum Christentum konvertierten. Um die Flüchtlinge zu retten, würden häufig Bestechungsgelder aufgewendet und Schlepper und Schmuggler bezahlt; siehe ferner: amnesty international, Koreas [Nord], 10. November 2010, „Flucht aus Nordkorea“, wonach jedes Jahr Tausende – überwiegend Frauen - aus Nordkorea nach China fliehen, um Hunger und Unterdrückung zu entgehen, und dort Menschenhändlern in die Hände geraten, die sie in sexuelle Ausbeutungsverhältnisse mit chinesischen Männern zwingen, und in diesem Kontext eine Allianz aus protestantischen Pfarrern und Fluchthelfern versucht, diese Frauen über verborgene Wege nach Südkorea zu bringen „in die Freiheit und auf den Weg zu Gott“; siehe auch Fabian Kretschmer, „China schiebt Hunderte nordkoreanische Geflüchtete ab“, Redaktions Netzwerk Deutschland [rnd] vom 16.10.2023 - https://www.rnd.de/politik/china-schiebt-fluechtlinge-nach-nordkorea-ab-trotz-angebot-aus-suedkorea-DVWNABTOPFH37EMQTYVFIPLLIE. html, wonach sich „bis vor einigen Jahren“ im chinesisch-nordkoreanischen Grenzgebiet noch mehrere NGO-Aktivisten und Kirchenmissionare mit US- oder südkoreanischer Staatsbürgerschaft aufhielten, um aus Nordkorea Geflüchtete weiterzuschleusen, diese mittlerweile aber alle aus China ausgewiesen oder gar inhaftiert worden seien). Der Kläger hat ferner in seinen Anhörungen im deutschen und im niederländischen Asylverfahren auch Jahre nach den Vorkommnissen noch übereinstimmend und detailliert zu schildern vermocht, wie er nach seiner ersten Flucht nach China dort im Zuge der Suche von 60 nordkoreanischen Geheimdienstmitarbeitern nach drei noch nicht gefassten Teilnehmern eines versuchten Attentats auf Kim Jong Il auf der chinesischen Seite in den Kreisen der dort illegal lebenden nordkoreanischen Flüchtlinge, wo man diese vermutete, zusammen mit 70 anderen Nordkoreanern von chinesischen Sicherheitskräften verhaftet worden und mit zwei Zügen (Randdetail: mit abgeklebten Fenstern) der nordkoreanischen Grenzschutzarmee nach Nordkorea zurück gebracht wurde, und dann 2 Monate und 28 Tage lang in der Kellerhaft der geheimen Staatspolizei gehalten und gefoltert wurde. Er hat insoweit nicht nur genaue Ortsangaben gemacht, sondern auch geschildert, dass er mit den anderen Gefangenen zwecks Identifizierungen durch einen zivilen Informanten in einer Reihe stehen musste, und dass 10 Tage nach der Ankunft dort drei der Gefangenen öffentlich hingerichtet wurden, wobei die anderen Gefangenen zusehen mussten. Er gab an, immer wieder auch unter Vorlage von Bildern zum Zweck von Identifizierungen verhört und durch Schläge und Tritte auf seine Zehen und Hände gefoltert worden zu sein (Insoweit hat der Kläger, ohne dass es ja in diesem Kontext ersichtlich darauf angekommen wäre, damit übereinstimmend auch im Rahmen seiner ärztlichen Behandlung, als er XXX in Deutschland infolge von Alkoholabusus und Suizidtendenzen in die Psychiatrische Klinik eingeliefert wurde, ausweislich des vorgelegten Entlassungsberichts vom XXX im Rahmen der Anamnese offenbar auch erwähnt, dass er vor einigen Jahren in einem Gefängnis in Nordkorea für drei Monate inhaftiert und misshandelt worden sei, wozu im Entlassungsbericht erwähnt wird, aus dem Gespräch mit seiner Ehefrau und der befreundeten dolmetschenden Arztkollegin habe sich ergeben, dass er durch traumatische Misshandlungen stark belastet sei). Ferner hat er unter anderem das (plausible) Randdetail geschildert, dass er nach drei Monaten Haft so stark „gestunken“ habe (so seine eigene Wortwahl ausweislich des Protokolls), dass die Sicherheitsleute ihn etwas auf Abstand gehalten hätten, als er zusammen mit anderen mit dem Zug in ein anderes Gefangenenlager transportiert wurde. Er hat seine Flucht aus dem Zug in allen Details geschildert, dabei auch Randdetails erwähnt, wie etwa, dass ihm die Hose von seinen Bewachern so abgeschnitten worden sei, dass er sie habe mit den Händen hochhalten müssen, und auch, dass eine – ihm dann aber später abgenommene – Eisenstange ihn zunächst am Beugen der Knie an den Beinen hinderte. Er hat Orte, Tageszeiten, die Art des Zuges, usw. genau geschildert. Er hat seine Empfindungen geschildert und den Umstand, dass er Schüsse hörte („Plop, Plop“ – so seine Formulierung in der Anhörung), zunächst aber (wohl aufgrund seines Verletzungsschocks) gar nicht spürte, dass er angeschossen war, und auch den Umstand, dass er in Lebensgefahr in den Grenzfluss sprang, Wasser schluckte, sich am Ufer übergeben musste und geschwächt war, sich dann von einer Vogelscheuche Kleidungsstücke nahm, um sich zu bedecken usw. Schließlich wurde er von einer chinesischen Grenzpatrouille, die ihn verwundet vorfand, zunächst in ein Krankenhaus gebracht. Dort habe er als Kleidungsersatz chinesische Soldatenkleider erhalten und dann nach ein paar Tagen entkommen können und habe in einem christlichen Krankenhaus Aufnahme und dann weitere Unterstützung durch christliche Glaubensbrüder erhalten. All diese lebensnahen Schilderungen deuten zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls darauf hin, dass er tatsächlich aus Nordkorea stammt und zweimal nach China geflohen ist. Soweit die niederländischen Behörden in ihrer Ablehnungsentscheidung vom 28.02.2013 die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers verneint haben, vermögen die dafür von ihnen angegebenen pauschalen Begründungen nach Überzeugung des Gerichts diese Einstufung nicht zu stützen. So haben sie, ohne insoweit selbst noch einmal nachzufragen, lediglich ausgeführt, die Einzelheiten der Goldtransaktionen, an denen der Kläger beteiligt gewesen sein solle, habe er nicht (näher) erklärt und bezweifelt, dass er trotz der Festnahme unter dem Vorwurf der Teilnahme an illegalen Goldtransfers, „einfach“ nach seinen Angaben wieder freigelassen worden sei, noch dazu ohne Meldeauflagen, sondern lediglich unter die „Beobachtung“ seiner Nachbarn gestellt worden sei, sei „merkwürdig“. Insoweit setzten sie sich aber gar nicht damit auseinander, dass der Kläger als Grund für die Freilassung, die er ausdrücklich als eine nur vorläufige Freilassung bezeichnet hat, den speziellen Status seines Bruders bei der Sondereinheit der Armee und den Umstand genannt hat, dass die Ermittler deshalb vor einer Fortsetzung der Ermittlungen erst noch Näheres zum Aufenthalt und Status dieses Bruders herausfinden wollten. Zudem hat der Kläger auch erklärt, dass er mit den Nachbarn, unter deren Beobachtung er nach der vorläufigen Freilassung gestellt worden war, gute Beziehungen hatte und diese auch mit Fleisch bestechen konnte. Schließlich hat er erklärt, er sei vorübergehend freigelassen worden, weil die Behörden (fälschlicherweise) angenommen hätten, dass er ohnehin nirgendwo hingehen könne. Auch soweit die niederländischen Behörde den vom Kläger geschilderten Beitritt zur christlichen Religion als unglaubhaft einstuft, weil er zu der angeblichen Bekehrung vage, kurze und „merkwürdige“ Angaben gemacht habe, vermag das Gericht dieser Einschätzung nicht zu folgen. Denn die niederländischen Behörden halten eine solche Bekehrung innerhalb von nur zwei Wochen offenbar für „einfach nicht nachvollziehbar“. Dabei hat der Kläger durchaus detailliert unter Angabe seiner inneren Beweggründe dargelegt, was ihn an der christlichen Botschaft, von der er als atheistischer Nordkoreaner noch nie etwas gehört habe, so berührt habe, nämlich die Liebe, die Nächstenliebe und sogar die Feindesliebe genannt. Sofern die niederländische Behörde dem Kläger vorwirft, er habe das Alte und Neue Testament verwechselt, trotz angeblich sechsmaliger Lektüre der Bibel, er habe ferner keine Lieblingsgeschichte aus der Bibel benennen können, und er habe angegeben, im Calvinismus getauft worden zu sein, wisse aber, wie seine Aussagen zeigten, offenbar gar nichts über diese besondere Strömung des Christentums, treffen diese Vorwürfe ausweislich seiner protokollierten Angaben so gerade nicht zu. Er hat entgegen der Ablehnungsbegründung im niederländischen Asylentscheid gerade nicht angegeben, die gesamte Bibel sechsmal gelesen zu haben, sondern nur erklärt, sechs Mal aus dem Alten Testament gelesen zu haben und sogar auf Vorhalt an anderer Stelle klargestellt, dass er „noch nicht“ die gesamte Bibel sechsmal gelesen habe, sondern er sechsmal gemeinsam mit anderen, während ein Tonband mit dem Bibeltext lief, mitgelesen habe. Er kannte auch den Unterschied zwischen Neuem und Altem Testament und konnte die wesentlichen Inhalte des Neuen Testaments wiedergeben und hat von sich aus ungefragt, sogar den (selbst im Alltagsleben durchschnittlich religiöser deutscher Christen wohl nicht allgemein bekannten) Timotheus Brief, sowie drei der Evangelisten namentlich zu nennen gewusst. Außerdem hat er erklärt, dass er in den Bergen untergetaucht lebend nicht so viel Gelegenheit gehabt hätte, sich mit der Bibel zu beschäftigen. Er hat zwar erklärt, zum Calvinismus getauft worden zu sein, allerdings auch auf Nachfrage zur Geschichte des Calvinismus erklärt, diese nicht zu kennen, und auf weitere Nachfrage auch angegeben, sich den Calvinismus nicht ausgesucht zu haben. Es sei eine christliche Untergrundkirche in China gewesen, ab und zu sei ein ausländischer Pastor dabei gewesen, eine Taufurkunde habe es wegen der Gefahren für Mitglieder der Untergrundkirche nicht gegeben. Auf die Frage, ob es Christentum in China gebe, gab er an, er glaube, es gebe mehrere Strömungen, den Calvinismus und den Katholizismus. Nach einem Jahr Bibelstudium seien die Mitglieder der Untergrundkirche in China in die Grenzgebiete geschickt worden, um Nordkoreaner zu rekrutieren, die in China die Bibel studieren wollten. Er selbst sei in China damals zufällig einer solchen Person begegnet und habe so zum Glauben gefunden. Insoweit konnte er eine Kirche und deren Ort genau namentlich bezeichnen. Schließlich findet sich am Ende des niederländischen Asylprotokolls noch eine Anmerkung „Korrekturen und Ergänzungen“, wonach der Verfahrensbeistand des Klägers ausführt, dieser sei von „presbyterianischen“ Missionaren bekehrt worden und durch die Taufe Mitglied der presbyterianischen Kirche geworden. Das Wort Calvinismus kenne er nicht, vom Katholizismus habe er schon gehört. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass dem Kläger nicht unter Verweis auf seine fehlende Detailkenntnis der (aus niederländischer Sicht, wo der Calvinismus verbreitet ist, womöglich sehr bedeutsamen) Ausdifferenzierungen innerhalb der christlichen Strömungen, darunter der Calvinismus, vorgehalten werden kann, sein Vorbringen zu seinem Erwerb des christlichen Glaubens sei unglaubhaft, zumal wohl auch viele andere getaufte Christen weltweit solche Detailfragen und Unterschiede wohl kaum kennen würden und im Übrigen eine Bibellehre im chinesischen Untergrund sich wohl auf die wirklich wichtigen Kerninhalte der christlichen Botschaft konzentrieren würde, statt den neu gewonnenen Gläubigen die Geschichte einer Glaubensströmung, etwa des Calvinismus, näher beizubringen. Die gesamten Angaben des Klägers zu diesem Themenbereich decken sich schließlich mit den vorliegenden Informationen zu christlichen Untergrundkirchen in China und deren auf nordkoreanische Flüchtlinge abzielenden Missionierungsaktivitäten (siehe dazu oben), was nach Ansicht des Gerichts gerade zeigt, dass der Kläger aus Nordkorea und nicht aus China stammt. Das wird auch noch durch den Umstand bestärkt, dass die Klägerin zu Ziff. 3 in ihrer eigenen Anhörung beim Bundesamt angab, ihre Eltern, die mit ihr, als sie etwa 8 Jahre alt gewesen sei, von China nach Holland gereist seien, hätten in China ab und zu in der Bibel gelesen, sie aber erst in Holland dann dort in eine Kirche gebracht und dort taufen lassen. XXXX XXXXX Für die nordkoreanische Herkunft des Klägers spricht aus Sicht des Gerichts vor allem aber, dass der Kläger ausweislich aller seiner Anhörungen in der Lage, über eine Reihe von spontan durch ihn abrufbaren und reproduzierbaren Detailkenntnissen des Lebens in Nordkorea verfügte, die er sich in dieser Form mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht lediglich sich als chinesischer Staatsangehöriger koreanischer Volkszugehörigkeit einfach nur aus fremden Quellen angeeignet haben kann, sondern aus eigener Erfahrung als ein in Nordkorea tatsächlich jahrelang lebender Nordkoreaner erworben haben muss: In der niederländischen Anhörung hat er zu der Stadt, in der er seinen Angaben zufolge jahrelang gelebt haben soll, nicht nur den Namen der lokalen Universität, sondern auch noch den noch anderer Studieneinrichtungen, wie der Pädagogischen Hochschule und der Eisenbahnfakultät, ebenso zu nennen gewusst, wie die ortsansässigen Industriezweige, den Namen der lokalen Zeitung, die Verkehrsmittel und deren Verbindungen und den Namen des nahegelegenen Berges, den nächstgelegenen Fluss, und den Umstand der Existenz eines provinzialen Geschichtsmuseums. Die niederländischen Behörden haben insofern auch nicht seine Herkunft aus Nordkorea angezweifelt, sondern lediglich an der Glaubwürdigkeit der Verfolgungsgeschichte Zweifel angemeldet, die aber kaum wirklich nachvollziehbar sind und durchgreifen (dazu siehe oben). In der zweiten Anhörung beim Bundesamt konnte er zu dem Begriff „Pueblo“ spontan Details angeben, nämlich den Umstand, dass es sich um ein 1968 von Nordkorea gekapertes Schiff mit 168 Leuten handelt, das heute im Pjöngjang am Ufer des Flusses Taedong liegt, und hat im Rahmen der Rückübersetzung dies um den weiteren Fakt ergänzt, dass von den 120 -140 Menschen an Bord seinerzeit einer erschossen worden sei. Das deckt sich mit den zu diesem Schiff vorliegenden Erkenntnissen: Bei dem Schiff „Pueblo“ handelte es sich um ein US-amerikanisches, von der Marine Nordkoreas seinerzeit aufgebrachtes Spionageschiff, dessen Kaperung von Nordkorea seinerzeit und bis heute als großer Erfolg propagandistisch ausgeschlachtet wird und das tatsächlich an der vom Kläger genannten Stelle in Pjöngjang zu Besichtigungszwecken für die Öffentlichkeit vor Anker liegt und als Beispiel für den schädlichen amerikanischen Imperialismus vorgeführt wird (siehe Wikipedia: Stichwort „USS Pueblo“, wonach unter anderem tatsächlich bei der Kaperung und dem nordkoreanischen Beschuss ein amerikanischer Matrose getötet wurde und das zunächst in Wönsan ausgestellte Schiff später 1998 nach Pjöngjang überführt wurde, wo es sich bis 2012 am Nordufer des Taedong befand; Anmerkung: Dass diesen Unterlagen zufolge die Pueblo nur eine Zahl von 83 Mitglieder aufwies, während der Kläger hier eine Zahl zwischen 120 und 168 nennt, steht seinen Angaben nicht entgegen. Die Zahl 168, die womöglich auch aus einer Verwechslung mit der hier einschlägigen Jahreszahl 1968 resultiert haben kann, hat er im Rahmen der Rückübersetzung nach unten auf 120 korrigiert. Zudem mag es sein, dass die nordkoreanische Propaganda die Zahl künstlich auf über 100 künstlich erhöht hat). Der Kläger konnte ferner auf die Fragen nach den „Fünf Prinzipien über das Zusammenhalten des Volkes“ und nach den „Drei Prinzipien der Wiedervereinigung“, diese Prinzipien nicht nur einzeln namentlich zutreffend benennen, sondern auch noch einzelnen Inhalte dazu erläutern (vgl. zu den drei von Kim Il Sung 1972 formulierten Prinzipien der Wiedervereinigung Wikipedia: Stichwort „Denkmal für die Wiedervereinigung“). Ferner hat er auch die „Trefflichen Worte des Generals Kim Il Sung“ zu erläutern vermocht. Der Kläger hat bezeichnenderweise in der niederländischen Asylanhörung auf die Frage nach seiner ethnischen Herkunft/Volksgruppe/Stamm/Clan nicht einfach nur geantwortet: „Koreanisch“, sondern auch noch hinzugefügt: „…, wir nennen sie Chosun“. Damit hat er einen in Nordkorea (anders als in Südkorea) verwendeten Begriff für die Bezeichnung Koreas benutzt, der sich auf das erste koreanische Königreich Go-Joseon bzw. die spätere Joseon-Dynastie bezieht – vgl. zu dieser in Nord- und Südkorea unterschiedlichen Bezeichnung https://tsv-milbertshofen.de/abteilungen/teakwondo/ prinzipien/wissenswertes/korea/index.html#:~:text=Koreanische%20Namen%20f %C3%BCr%20Korea&text=In%20Nordkorea%20wird%20Korea%20als,die%20sp% C3%A4tere%20Joseon%2DDynastie%20bezieht.; siehe dazu, dass „Chosun“ nur eine alternative Schreibweise für den selben Begriff ist, der auch mit „Joseon“ beschrieben wird: Wikipedia, Stichwort: „Joseon“). Eine Person, die gar nicht aus Nordkorea stammt, sondern nur Chinese mit koreanischer Volkszugehörigkeit ist, würde also vermutlich einen solchen Begriff gar nicht verwenden. Er konnte ferner den Begriff „Inminban“ auf Nachfrage zutreffend als nordkoreanische Bezeichnung für einen Zusammenschluss von ca. 15 Haushalten definieren (vgl. Wikipedia: Stichwort „Inminban“: eine der Nachbarschaftswache ähnliche Form der kooperativen lokalen Organisation in Nordkorea, die ca. 20 bis 50 Familien umfasst), genaue Anschriften seines letzten Aufenthaltsortes in Nordkorea angeben, die Geburtstage von Kim Il Sung und Kim Jong Il und Kim Jon-Un benennen sowie die Bedeutung der Feiertag am 09. September, 10. Oktober und 15. August korrekt benennen (siehe die Feiertagsliste bei Wikipedia: Stichwort „Nordkorea“ – dort unter Ziff. 9.1 - https:// de.wikipedia.org/wiki/Nordkorea#Nationale_Feier-_und_Gedenktage) und wusste sogar, dass das Erntedankfest in Nordkorea kein fixes Datum sondern jährlich wechselnde Daten hat (vgl. dazu die verschiedenen Erntedankfestdaten für Nordkorea für die Jahre 2015 – 2024 unter https://www.timeanddate.de/feiertage/nordkorea/chuseok-erntedankfest). Mit all diesen Gesichtspunkten hat sich die Beklagte bislang überhaupt nicht weiter auseinandergesetzt. Eine entsprechende Analyse und Bewertung des umfangreich vorliegenden Anhörungsmaterials durch das Bundesamt fehlt vielmehr praktisch vollständig. Die Stellungnahmen und weiteren Klageerwiderungen der Beklagten lassen insoweit nahezu jegliche eigenständige Subsumtion vermissen. Insbesondere legt das Bundesamt nicht im Einzelnen dar, welche der vielen dem Kläger, aber auch der Klägerin gestellten Fragen zu Nordkorea vor dem Hintergrund welcher Erkenntnismittel etwa falsch sein sollten (vgl. dazu, dass die Einstufung, die Herkunftsangabe Nordkorea sei nicht glaubhaft, nicht gerechtfertigt ist, wenn der betreffende Kläger nahezu alle gestellten Fragen zum nordkoreanischen Alltag beantworten konnte und dazu, dass vermeintlich abweichende Antworten nicht zu Lasten eines Klägers ausgelegt werden können, wenn das Bundesamt nicht in der Lage ist, deren Unrichtigkeit durch Erkenntnisquellen zu belegen VG Köln, Urt. v. 26.06.2012 – 14 K 4133/10.A -, juris, Rn.56, 57; dazu, dass eine nordkoreanische Herkunft glaubhaft ist, wenn ein Kläger ohne Nachdenken die wichtigsten Feiertage in Nordkorea aufzählen kann VG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2012 – 8 k 14/12.A -, juris, Rn. 55). Schließlich ist die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung, der sie nach eigenen Angaben zunächst noch „entgegengesehen“ hat, ohne Angabe von Gründen nicht erschienen und hat damit die Gelegenheit ungenutzt gelassen, ihre bislang schriftlich allenfalls ansatzweise dargelegte Position nunmehr wenigstens ausführlich mündlich zu erläutern und zu vertreten, bzw. den Klägern Vorhalte zu machen oder sonst aufzuzeigen, wo ihrer Ansicht nach Schwachpunkte des Klagebegehrens liegen sollten. Seine Einschätzung, die geltend gemachte nordkoreanische Herkunft sei unglaubhaft, stützt die Beklagte insoweit nur auf eine demgegenüber unbedeutende, nämlich verschwindend geringe Zahl von Umständen, aus denen es auf eine Unkenntnis des Klägers über die nordkoreanischen Verhältnisse schließt, unter anderem nämlich darauf, dass die Kläger elementare Fragen, wie z.B. zum nordkoreanischen Klassensystem (Songbun) nicht zu beantworten vermocht hätten. Insoweit aber meint es ersichtlich die Beantwortung der allein dem Kläger in seiner zweiten Anhörung dazu gestellten Frage. Diese war allerdings ohne Erwähnung des insoweit einschlägigen Begriffs „Songbun“, den das Bundesamt insoweit wohl als Antwort erwartete, nur ganz allgemein dahingehend formuliert worden, zu fragen, in welche Kategorien Menschen in Nordkorea eingeteilt würden, woraufhin der Kläger durchaus im Kern zutreffend die Zweiteilung zwischen Funktionären und normalen Leuten erwähnte und auf Nachfrage erläuterte, dass alle Menschen gleich seien und es Kategorien und Gruppen nicht gäbe, was im Grundsatz ja auch der kommunistischen Ideologie Nordkoreas entspricht. Vor dem Hintergrund, dass das ideologisch in den 50er Jahren etablierte Klassensystem Nordkoreas, nämlich das Songbun-System, das die Menschen je nach ihrer Staatsloyalität als „freundlich“, „schwankend“ oder „feindlich“ einteilt, tatsächlich die führenden Familienmitglieder der Diktatorenfamilie Kim Il Sungs und seines nachfolgenden Sohns bzw. Enkels an die Spitze der Klasseneinteilung stellt und die Kernklasse, nämlich die „bevorzugte Klasse“, aus den hochrangigen Parteikadern und ihren Familien gebildet wird, erweist sich diese Antwort des Klägers als durchaus treffend. Hinzukommt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen die Einwohner Nordkoreas ohnehin nicht genau wissen, zu welcher Klasse sie überhaupt von der Parteibürokratie gezählt werden, da diese Einteilung nur in parteiinternen Dokumenten vorgenommen wird, und allenfalls mittelbar daraus, dass ihnen etwa ein Parteibeitritt oder ein Hochschulstudium versagt werden, schließen können, dass sie wohl als Mitglieder der untersten Klasse eingestuft werden. Zudem hat das Klassensystem schon seit den 90er Jahren Risse bekommen, weil nach dem Zusammenbruch der sozialistischen Wirtschaft eine neue Klasse wohlhabender Bürger entstand, die keine politische Macht haben, aber ihrer sozialen Stellung nach (bemessen an ihrem Geld und ihrem Vermögen) durchaus zur einflussreichen oberen Schicht aufstiegen, obwohl sie nach bisherigem Verständnis der untersten feindseligen Klasse entsprochen hätten, so dass Songbun an Bedeutung für die soziale Leiterordnung verloren hat. (vgl. KBS World Radio, „Die soziopolitische Klassifizierung in Nordkorea“, vom 10.01.2019 - https://world.kbs.co.kr/special/northkorea/contents/news/closeup_view.htm?lang=g &current_page=17&No=355413 ; siehe ferner Wikipedia: Stichwort „Songbun“, dort unter „Bedeutung“). Deswegen mag diese Ordnung dem Kläger nicht mehr so präsent oder in der Realität für ihn wichtig gewesen sein, als er die genannte Antwort gab. Auf jeden Fall aber ist auch zu berücksichtigen, dass die Anhörung Ende des Jahres 2022 erfolgte, also zu einem Zeitpunkt als die vom Kläger geschilderten Ereignisse nach seinen Angaben schon Jahrzehnte, nämlich mehr als 20 Jahre lang, zurücklagen, so dass auch eine verblasste Erinnerung und auch eine Verdrängung damaliger ideologischer Phrasen und Ideen eine Erklärung für die aus Sicht der Beklagten bemängelte Unschärfe der Antwort bieten kann (vgl. zur Berücksichtigung des Verblassens von abgespeicherten Informationen in der Erinnerung VG Köln, Urt. v. 26.06.2012 – 14 K 4133/10.A -, juris, Rn. 56). Soweit die Beklagte dem Kläger ferner entgegenhält, dass er seine Frau und Tochter im niederländischen Asylverfahren ausweislich der Protokolle seiner dortigen Anhörung verschwiegen habe, besagt auch dies entgegen der wohl von ihr dazu vertretenen Ansicht schon nicht zwingend, dass deshalb seine Herkunftsangabe „Nordkorea“ unglaubhaft wäre bzw. sein müsste. Da die Kläger Ziff.1 und Ziff. 2 nach ihren Angaben im deutschen Asylverfahren nicht standesamtlich verheiratet sind, sondern nur religiös, und in China als illegal im Untergrund Lebende auch nicht offiziell heiraten konnten, hat der Kläger seinerzeit im holländischen Asylverfahren die Frage nach seiner Frau zutreffend beantwortet, indem er darauf verwies, seine mit ihm in Nordkorea seit 1994 verheiratete Frau sei von ihm 2000 geschieden worden, er habe keinen Kontakt mehr gehabt, und hat im deutschen Asylverfahren erwähnt, sie sei dann später auch gestorben. Das stellt, da er die Frage offensichtlich nur auf eine offiziell mit ihm verheiratete Frau bezog, also keine unrichtige Angabe dar. Zudem hatten die beiden Kläger ihren übereinstimmenden Angaben im deutschen Asylverfahrens zufolge ihre Ausreise von China nach Deutschland getrennt durchgeführt, der Kläger Ziff. 1 mit seinem leiblichen Sohn, dem Kläger im Parallelverfahren (A 9 k 2990/18) und die Klägerin zu Ziff. 2 mit der gemeinsamen leiblichen Tochter, der Klägerin zu Ziff. 3, um so das bei einer gemeinsamen Ausreise aus China (mit illegalen vom Schlepper besorgten Papieren) bestehende Risiko eines gleichzeitigen Auffliegens aller Familienmitglieder zu mindern. In den Niederlanden sind sie aber dann kurz nacheinander auch eingereist und haben jeweils ihre Asylanträge gestellt und wurden dann auch im Abstand von wenigen Tagen auch nacheinander angehört, so dass der Kläger Ziff. 1 vor diesem Hintergrund wohl annehmen konnte, den niederländischen Behörden sei ihr gemeinsames (auch nicht formal eheliches) Zusammenleben bekannt. Zudem haben die Kläger alle offenbar nicht nur in den Niederlanden, sondern auch in Deutschland nun schon seit vielen Jahren unter der gleichen Anschrift miteinander zusammengelebt und sich um das Fortkommen der Klägerin zu Ziff. 3 gemeinsam gekümmert, was durchaus auch dafür spricht, dass ihre Darstellung zutrifft, sie seien Lebensgefährten und diese ihre gemeinsame Tochter. Für die von der Beklagten vertretene Einschätzung, dass die Kläger lediglich chinesische Staatsangehörige koreanischer Volkszugehörigkeit seien, die niemals in Nordkorea gewesen seien, spricht hingegen nichts, vielmehr erscheint diese These aus mehreren Gründen höchst unplausibel und unwahrscheinlich: Die Kläger haben ausweislich ihrer Angaben in ihrer zweiten Anhörung und auch ausweislich der von ihnen dem Bundesamt vorgelegten und von diesem in Kopie zu den Akten genommenen, allerdings den dem Gericht vorgelegten Akten nicht beigefügten beiden Schreiben (jeweils an den Kläger bzw. die Klägerin adressiert) der sich für die Menschenrechte in Nordkorea einsetzenden, in Berlin ansässigen Organisation SARAM mit dieser Organisation Kontakt aufgenommen. Die Klägerin hat in ihrer zweiten Anhörung dazu ausgeführt, das sei geschehen, um dieser Organisation die Situation in Nordkorea und insbesondere die dreimonatige Haft des Klägers dort zu schildern. Solche Dinge bespreche man mit dieser Organisation und das werde dann auch an die Presse weitergegeben, was in ihrem Fall aber noch nicht geschehen sei, weil ihr Asylstatus noch ungeklärt sei. Im Einklang damit haben sie auch in der mündlichen Verhandlung detailliert und übereinstimmend geschildert, dass sie sogar dreimal von einem Vertreter dieser Organisation an ihrem Wohnort besucht worden seien. Dieser habe über den Fall des Klägers und dessen Haft informiert werden wollen und auch geplant, dazu etwas zu veröffentlichen, was aber auf Bitten der Kläger vorläufig noch nicht geschehen sei, weil sie mit Rücksicht auf ihr noch nicht endgültig abgeschlossenes Asylverfahren Angst vor einer vorzeitigen Veröffentlichung und daran im Falle einer Ablehnung ihres Asylgesuchs bei einer Abschiebung nach Nordkorea anknüpfender gravierender Konsequenzen gehabt hätten. Die Organisation sei, weil es sehr wenige originäre Nordkoreaner im westlichen Ausland gebe, an der Verfolgungsgeschichte des Klägers interessiert gewesen und habe sogar ein Video mit ihm drehen wollen, das auch in den USA hätte gezeigt werden sollen, um zu zeigen, dass gläubige christliche Menschen in Nordkorea verfolgt würden. Die Klägerin selbst habe in dem Gespräch mit dem Vertreter der Organisation nicht so viel gesagt, aber mit der anwesenden Dolmetscherin über ihre Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Frauenhandel gesprochen und ihr gegenüber Angaben gemacht. Diese Organisation gibt es tatsächlich. Sie nennt sich Stiftung für Menschenrechte in Nordkorea und ist in Berlin ansässig und hat ausweislich ihres Internetauftritts (https://saram-nk.org) schon zahlreiche Berichte über persönliche Schicksale politisch verfolgter, inhaftierter und geflohener Nordkoreaner veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund ist kaum vorstellbar, dass sich die Kläger, wenn sie denn gar nicht wirklich aus Nordkorea stammten, sondern dies nur frei erfunden hätten, um es im Asylverfahren vorzuspiegeln, sich von selbst und ohne Not an eine solche Organisation gewandt hätten, bei der sie damit rechnen mussten, dass diese als eine auf nordkoreanische Flüchtlinge spezialisierte Organisation schon aufgrund der Sprachfärbung der Kläger bzw. fehlender Detailkenntnisse zu Nordkorea wohl recht schnell die Wahrheit über das Fehlen einer nordkoreanischen Herkunft herausgefunden und diese Erkenntnis dann wohl auch den Asylbehörden in Deutschland mitgeteilt hätte. Vor allem aber hätte eine solche Organisation nicht dreimal die Kläger besucht und auch mit Dolmetscherhilfe befragt, wenn sie auch nur ansatzweise den Verdacht gehabt hätte, hier womöglich Lügnern aufzusitzen. Dass die Organisation nach allem offenbar keinen Zweifel an ihrer nordkoreanischen Herkunft hatte, belegt die damit übereinstimmende auf den oben dargelegten Erwägungen und Anhaltspunkten beruhende gleichlautende Einschätzung des Gerichts. Die Kläger haben außerdem ihren plausiblen und detaillierten Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge, aber auch der im Parallelverfahren (A 9 K 2990/18) vom Sohn des Klägers zu Ziff. 1 (mit Schreiben vom 14.01.2023) vorgelegten Bescheinigung der XXX Kirchengemeinde vom 06.05.2017 zufolge, hier in Deutschland Kontakt zu christlichen koreanischen Gemeinden, erst in XXXX, dann in XXXXX aufgenommen (vgl. zu diesen Gemeinden: XXX), obwohl sie auch in diesem Kontext damit hätten rechnen müssen, dass es den anderen Koreanern früher oder später schon sprachlich, aber auch wegen ihres Wissensstandes aufgefallen wäre, wenn sie tatsächlich gar nicht aus Nordkorea stammten, sondern diese nur vorspiegelten, weil sie in Wirklichkeit chinesische Staatsangehörige koreanischer Volkszugehörigkeit wären. Damit aber wären sie ein unnötiges Risiko eingegangen, was nicht vorstellbar ist. Die Kläger selbst haben in der mündlichen Verhandlung insoweit umgekehrt gerade vorgetragen, als einzige Nordkoreaner zumindest in der XXX Kirchengemeinde von den anderen, auch chinesischen Koreanern als nordkoreanisch wahrgenommen worden zu sein und deshalb eher weniger guten Kontakt bekommen zu haben und sich deshalb dann einer Zweigstelle dieser Kirchengemeinde in XXXx zugewandt zu haben, wo vor allem ältere Südkoreaner sie wegen dem, was sie in Nordkorea hätten durchmachen müssen, bedauert und vor diesem Hintergrund guten Kontakt zu ihnen entwickelt hätten. Schließlich hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 30.06.2021 eine private E-Mail eines Mitarbeiters des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2020 vorgelegt, der Unterstützung im vorliegenden Fall mit der Begründung anbietet, er habe von dem Fall der Kläger erfahren, der „offenbar nordkoreanische Flüchtlinge“ involviert und habe, der er beruflich wie privat bereits oft mit solchen Fällen zu tun gehabt habe, sofort aufgehorcht, als er „die Rahmenfakten geschildert bekam“. Auch dies zeigt nach Ansicht des Gerichts, dass nicht nur die koreanischen Kirchengemeinden und wohl (vermutlich) ein deutscher Nachrichtendienst sowie die Organisation SARAM sondern auch ein mit solchen Fällen einschlägig befasster Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes offenbar aufgrund der Rahmenfakten offenbar keine Zweifel an der nordkoreanischen Herkunft der Kläger hegt. Wenn aber so viele voneinander völlig unabhängige und aus den unterschiedlichsten Motivationslagen heraus agierende, einschlägig sachkundige Akteure offenbar alle keine Zweifel an der nordkoreanischen Herkunft der Kläger habe, dann ist auch dies ein Umstand, den das Gericht nicht einfach ignorieren kann, sondern auf den bezogen es seine auch schon aus anderen Gründen gewonnene Überzeugung von der nordkoreanischen Herkunft der Kläger es zusätzlich stützt. Die Klägerin zu Ziff. 3 hat schließlich, ebenso wie die Kläger zu Ziff. 1 und Ziff.2, Angaben zu ihrem Aufenthalt als illegale nordkoreanische Flüchtlinge in China gemacht, die im Einklang mit den zu dieser Gruppierung vorliegenden Erkenntnissen zu deren typischen Lebensverhältnissen stehen und deutlich werden lassen, dass es sich entgegen der Annahme der Beklagten bei den Klägern gerade nicht einfach nur um chinesische Staatsangehörige koreanischer Volkszugehörigkeit handelt, für die nach der Erkenntnislage ganz andere Lebensverhältnisse im Hinsicht auf rechtlichen Status, Reisemöglichkeiten, den Zugang zu Bildung, Staatstreue, Religionszugehörigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse usw. gegeben sind und die von daher wenig bis gar keine Motivation haben, illegal aus China ins westliche Ausland zu reisen, um dort zu versuchen, durch wahrheitswidrige Behauptung einer nordkoreanischen Herkunft eine Flüchtlingsanerkennung zu erreichen. Alle drei Kläger haben übereinstimmend geschildert, dass die Klägerin Ziff. 3 in China 2004 geboren worden sei. Da sie als Nordkoreaner illegal in China gewesen seien, habe ihnen immer die Gefahr einer Abschiebung nach Nordkorea gedroht. Immer wieder aber sei es ihren einflussreichen chinesischen Arbeitgebern gelungen, durch Bestechung Kontrollen bzw. eine Deportation zu vermeiden. Sie hätten aber schließlich nicht mehr in China länger bleiben können, weil es irgendwann doch noch einmal zu einer nicht durch Bestechung abwendbaren Abschiebung hätte kommen können und vor allem, weil sie die Klägerin Ziff. 3 mangels legalen Status nicht offiziell in der Schule hätten anmelden und sie in die Schule schicken können. Die Klägerin Ziff. 2 sei zwar Lehrerin und habe die gemeinsame Tochter auch individuell außerschulisch in Koreanisch unterrichtet. Als die Tochter dann aber 8 Jahre alt gewesen sei, hätten sie 2012 die Ausreise aus China geplant, um in ein Land zu gelangen, wo ihr eine richtige Schulausbildung zuteilwerden könne. Die Tochter habe tagsüber in dem abgelegenen Ort auf dem Land viel mit einem Hund gespielt. Sie hätten dort in den Bergen bei wohlwollenden älteren chinesischen Bekannten des Klägers Ziff. 1 gewohnt, welche von ihr als Großeltern bezeichnet worden seien. Insoweit enthalten die Angaben, welche die Tochter (Klägerin zu Ziff. 3) in ihrer Anhörung am 26.10.2022 beim Bundesamt gemacht hat, genügend Anhaltspunkte und Randdetails sowie Realkennzeichen, dass das Gericht von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben ausgeht: So hat sie z.B. erwähnt, dass sie mangels Schulbesuch und weil sie als Illegale nirgendwo hin hätte gehen dürfen, ohne Gefahr zu laufen, verhaftet zu werden, keine Freunde gehabt habe. Sie habe sich gelangweilt oder mit einem Hund gespielt und es damals als Kind nicht verstanden, als ihre Mutter ihr gesagt habe, dass sie nicht in die Schule und nicht in die Stadt gehen dürfe. Das sind Randbemerkungen und auch Darstellungen des inneren Erlebens (Langweile, Unverständnis), die offensichtlich plausibel das Empfinden eines allein in der Illegalität aufwachsenden Kindes widerspiegeln, welches sich nach Kontakt zu anderen Kindern sehnt. Ferner hat sie anschaulich und lebensnah geschildert, wie sie aus den Erzählungen und Gesprächen ihrer Eltern mit ihr und untereinander etwas über deren einstiges Leben in Nordkorea, dort verbliebene Verwandte der Eltern, aber auch über allgemeine Lebensverhältnisse von Nordkorea erfahren habe, wie unter anderem auch den Namen eines typisch nordkoreanischen Nudelgerichts („Pjöngjang Kalte Nudeln“), welches ihre Mutter auch im Exil in China manchmal für sie zubereitet habe, und wie man diese Nudeln schneide und welche Witze die Eltern darüber gemacht hätten. Die Eltern hätten ihr ab und zu die nordkoreanische Nationalhymne aber auch die südkoreanische vorgestellt. Auch das stellt zur Überzeugung des Gerichts ein typisches Verhalten von aus der eigenen Heimat geflohenen im Exil befindlichen Menschen dar, die von ihrer alten, durch die Flucht verlorenen Heimat erzählen und wie bei vielen Menschen auch über bestimmte heimatliche Lieblingsspeisen wenigstens auf diese Weise versuchen, etwas von der Heimat mitzunehmen, das sie mit der Heimat verbinden und das sie an die Heimat erinnert. Die Klägerin zu Ziff. 3 hat auch erklärt, dass wegen des illegalen Status etwa ein Zahnarztbesuch nicht möglich war und ihre Mutter, die Klägerin zu Ziff. 2 dann, wenn ein Zahn bei der Klägerin gezogen werden musste, diesen dann selbst gezogen hat. Auch das ist sicher etwas, was die Klägerin als selbst Erlebtes aus der eigenen Erinnerung berichtet und nicht einfach spontan als Randdetail im Rahmen der Befragung einfach nur erfunden hat. Ferner hat sie berichtet, ihre Eltern hätten ab und zu mal in der Bibel gelesen, sie selbst sei aber von ihnen erstmals in Holland in eine Kirche gebracht und dort getauft worden sei. Das leuchtet ein, weil dies dort erstmals gefahrlos für die Kläger möglich war und insofern ein vernünftiges Verhalten darstellt. Auch der Kläger im Parallelverfahren (A 9 K 2990/18) hat im Rahmen seiner Anhörung am 11.01.2023 zu seiner Zeit, in der er sich mit den Klägerin gemeinsam in China aufhielt, deren Angaben bestätigt, nämlich selbst ausgeführt, seine Stiefschwester habe keine Schule besuchen können, sei aber von ihrer Mutter in Koreanisch unterrichtet worden und auch er selbst habe ihr Koreanisch beigebracht. Sie hätten in einem abgelegenen Ort in den Bergen bei einem älteren chinesischen Paar gelebt, das im neuern Teil des Hauses gewohnt habe, während sie im älteren Trakt des Hauses gewohnt hätten. Diese gesamte Darstellung spiegelt deutlich die Lebensverhältnisse von in China illegal im Untergrund lebenden Nordkoreanern wieder, wie sie sich aus den dazu vorhandenen Erkenntnissen ergeben: In China halten sich Schätzungen zufolge bis zu 50.000 nordkoreanische Staatsangehörige illegal auf. Nordkoreanerinnen und Nordkoreaner werden in China nicht als politische Flüchtlinge anerkannt, sondern als Wirtschaftsmigranten betrachtet. Damit ist ein legaler Aufenthalt mit formellem Flüchtlingsstatus in China nicht möglich. Sie müssen jederzeit mit einer Abschiebung durch die Sicherheitsbehörden rechnen. Die zum Teil sehr schweren Repressionsmaßnahmen, die bei einer Rückführung nach Nordkorea drohen, sind für China kein Abschiebehindernis (AA, Lagebericht China, vom 26.10.2022 – (Stand September 2022), Ziff.III.5., S. 23). Internationalen Medienberichten zufolge wurden bis zu 30.000 Kinder nordkoreanischer Frauen in China, von denen die meisten verschleppt und mit chinesischen Ehepartnern verheiratet wurden, nicht registriert, weil ihr nordkoreanischer Elternteil keine Papiere besaß, sodass die Kinder de facto staatenlos sind. Diesen Kindern ist der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich zu Bildungs- und Gesundheitsdiensten, verweigert, obwohl das Gesetz die Staatsbürgerschaft für Kinder vorsieht, bei denen mindestens ein Elternteil die Staatsbürgerschaft der Volksrepublik China besitzt. Berichten zufolge haben chinesische Väter ihre Kinder manchmal nicht registriert, um den illegalen Status ihrer nordkoreanischen Partnerin nicht preiszugeben. Aufgrund des fehlenden Rechtsstatus haben Flüchtlinge im Allgemeinen keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung, zum öffentlichen Bildungswesen oder zu anderen sozialen Dienstleistungen. Das UNHCR berichtet, dass die Behörden den Zugang des UNHCR zu den Grenzgebieten weiterhin einschränken. Die Behörden verhaften und verfolgen manchmal Bürger, die nordkoreanischen Flüchtlingen und Asylbewerbern helfen, sowie jene, die den illegalen Grenzübertritt erleichtern (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, China, 2022, S. 77 und 82; ähnlich auch m.w.Nw. USDOS 2023, Trafficking in Persons Report: North Korea, 15.06.2023 – ecoi.net Dok. ID 2093744; zu dem rechtlosen defacto-quasi „staatenlosen“ Rechtszustand in China geborener Kinder nordkoreanischer Flüchtlinge bzw. aus der Verbindung von chinesischen und sich illegal aufhaltenden nordkoreanischen Partnern hervorgegangener Kinder siehe ferner Charny, North Koreans in China – A Case Study, International Journal of Korean Unification Studies, Vol. 13, No. 2, 2004, pp. 75-97 - https://www.refworld.org/pdfid/47a6eba2o.pdf; Fleet/Kang, „Case Studies of Statelessness: North Koreans born in China“ – Spring 2018 -https://cpb-us-w2.wpmucdn.com/wp.towson.edu/dist/b/55/files/2018/12/Fall-2017-Statelessness-Article-quqtuh2-27mnrsr.pdf; zum illegalen Status der Kinder nordkoreanischer Flüchtlinge bzw. aus chinesisch/nordkoreanischen Beziehungen, ihrem „unsichtbaren“, jederzeit gefährdeten Zustand in China und dazu, dass sie kaum einen Zugang zu Bildung haben. Humanium, „Die Kinder Nordkoreas“ – https://www.humanium.org/de/nordkorea/ mit zahlr.w. Nw. und Links). Demgegenüber steht die Gruppe der chinesischen Staatsangehörigen koreanischer Volkszugehörigkeit (sogenannte „Josunjok“), der die Beklagte die Kläger zurechnet – allerdings ohne dafür irgendeinen Anhaltspunkt zu nennen oder auch nur eine schlüssige Begründung dafür zu geben – überhaupt nicht vor solchen Problemen: Diese Volksgruppe hat nämlich ihre Wurzeln in Migrationsbewegungen von der koreanischen Halbinsel nach China Mitte bis Ende des 19.Jahrhundert, sowie nach dem Ende der Josun Dynsatie in Korea während der japanischen Besatzungszeit bis Ende des zweiten Weltkriegs, aber auch noch einmal während des Koreakrieges in den 1950er Jahren, also aus Zeiten, als es eine Zweiteilung in Nord- und Südkorea noch gar nicht gab. Diese einstigen Koreaner wurden in China aufgenommen und eingebürgert, gerade auch diejenigen, die während der japanischen Besatzungszeit emigrierten, weil China und Korea Japan als gemeinsamen Feind hatten. Sie gelten in China als staatstreu und sind dort bestens integriert, nämlich als Volksgruppe anerkannt, und verfügen über die chinesische Staatsangehörigkeit und chinesische Reisepässe und damit auch über Freizügigkeit, und haben damit die vielfach auch genutzte Möglichkeit, nach Südkorea aus wirtschaftlichen Gründen zu emigrieren, und besitzen vor allem offiziell in China anerkannte Schulen, in denen ihre Kinder auf Koreanisch unterrichtet werden, haben eine Tradition, auf gute Erziehung Wert zu legen, und haben in der Folge auch einen innerhalb Chinas über dem chinesischen Durchschnitt aber auch über dem Durchschnitt anderer Minderheitenvolksgruppen in China liegenden, sehr hohen Bildungsgrad (vgl. Sunmi Jin, Beitrag zur multikulturellen Bibliotheksarbeit, - Humbolt Universität Berlin, S. 15 ff. „3.2.MigrationsgeschichteKorea“-https://edoc.hu-berlin.de/bitstream/handle/18452/ 2768/373.pdf?sequence=1; siehe ferner zu dieser Volksgruppe: David D. Lee, South China Morning Post, 10.05.2019: „Victimized for being Chinese“ https://www.scmp.com/week-asia/society/article/3009651/hard-lives-south-koreas-chinese-joseon-jok-community-who-face; zur Migration von chinesischen Staatsangehörigen koreanischer Volkszugehörigkeit auf offiziellem Wege nach Südkorea aber auch als Angestellte südkoreanischer Firmen nach Westeuropa oder aber direkt von China aus in westliche Länder wie Kanada, Australien bis hin nach Südamerika insbesondere auch Mirta Bialogorski, „Chinese Koreans [Chosunjok] in Buenos Aires: Their ethnic identity and ties with the Korean community and Argentian society“ vom 27.10.2009 – University of California – Center for Korean Studies [Publication] – S. 6 und 7 - https://www.international.ucla.edu/korea/article/112635; dazu, dass die Josunjok in China einen überdurchschnittlich hohen Bildungsgrad aufweisen: Wikipedia, Stichwort „Koreans in China“ – dort unter: „Culture / Education“; zum Bildungsgrad dieser Gruppe, aber auch zu deren Identifikation mit China, sowie zu deren Migration nach Südkorea aufgrund der fehlenden sprachlichen Barriere im Einzelnen auch: Jeff Hays, in: Facts and Details, „Koreans in China [Ethnic Korean Chinese]“ – last updated October2022 -https://factsanddetails.com/china/cat5/sub88/entry-4359.html#:~:text=There%20are%20a%20little%20less,peninsula%20from%201910 %20to%201945.; zur privilegierten Niederlassungsmöglichkeit von Chinese Koreans in Südkorea gegenüber koreanischen Volkszugehörigen mit anderen Staatsangehörigkeiten: Robert Easthope / Chang Kyung-Sup, „Chineas ethnic minority and neoliberal developmental citizenship: Yanbian Koreans in perspective“, 20.08.2020 – abstract unter: https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/13621025.2020.1812 957). Nach allem hätten vor diesem Hintergrund Angehörige dieser Volksgruppe der chinesischen Koreaner (Chosunjok) also gerade überhaupt keinen Anlass und kein Motiv dafür, unter Vorspiegelung einer falschen nordkoreanischen Herkunft im Westen aus allein asyltaktischen, in Wirklichkeit aber rein wirtschaftlichen Gründen (vgl. § 30 Abs. 2 AsylG) um Flüchtlingsschutz nachzusuchen, wie dies unausgesprochen wohl die Beklagte hier im vorliegenden Fall den Klägern unterstellt, ohne sich auch nur ansatzweise mit diesen Hintergründen auseinanderzusetzen oder zumindest in der mündlichen Verhandlung ihre diesbezügliche Position näher zu erläutern und darzulegen. b.b. Nach dem oben unter a.b. Gesagten sind die Kläger mithin nordkoreanische Staatsangehörige. Das gilt auch für die in China geborene Klägerin zu Ziff. 3 gilt, die zwar nie in Nordkorea war, aber im Ausland geborenes Kind nordkoreanischer Eltern ist. Als solcher Abkömmling ist sie auch nicht etwa de jure, d.h. im Rechtssinne „staatenlos“, auch wenn in den (oben zitierten Berichten zur Lage solcher Kinder) die Kinder illegal in China lebender Nordkoreaner häufig als „staatenlos“ bezeichnet werden, was allerdings eine untechnische, unjuristische Formulierung darstellt, mit der lediglich zum Ausdruck gebracht werden soll, dass diese Kinder „de facto“ staatenlos sind, weil sie mangels offizieller Registrierung ihrer Geburt rein tatsächlich betrachtet im Ergebnis weder den Schutz von China noch von Nordkorea genießen, den ihre Eltern durch Geheimhaltung der Existenz solcher Kinder schon rein tatsächlich gar nicht für sich in Anspruch nehmen wollen. Als illegal aus Nordkorea ausgereisten Nordkoreanern droht den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2, aber auch – im Wege der Sippenhaft – ihrer Tochter, der Klägerin zu Ziff.3, im Falle einer Rückkehr/bzw. bezüglich der Klägerin zu Ziff. 3 erstmaligen Einreise nach Nordkorea dort eine flüchtlingsrechtlich relevante, politische Verfolgung von menschenwürdeverletzender Intensität. Das ergibt sich aus der oben zitierten Rechtsprechung und diese Einschätzung entspricht auch der Einschätzung der Beklagten, welche, jedenfalls solange sie selbst die nordkoreanische Staatsangehörigkeit der Kläger noch nicht in Frage gestellt, sondern zugrunde gelegt hatte, im ursprünglichen (später dann von ihr aufgehobenen) Bescheid den Klägern nicht etwa ihre Abschiebung nach Nordkorea, sondern lediglich nach Südkorea angedroht hat. b.b.a. Trotz ihres langjährigen Aufenthalts in China waren die Kläger dort auch nicht etwa vor einer Abschiebung als Illegale nach Nordkorea sicher. Es mag ihnen jahrelang, bis sie sich mit Blick auf die für die Klägerin zu Ziff. 3 fehlende Möglichkeit einer Schulbildung zur Ausreise entschlossen, zwar möglich gewesen sein, im Untergrund in China auch aufgrund von Bestechung chinesischer Behörden durch ihre, sie im Wege der bloßen „Schwarzarbeit“ beschäftigenden chinesischen Arbeitgeber, gelungen sein, den chinesischen Behörden und damit Abschiebungen nach Nordkorea eine lange Zeit zu entgegen und sich insoweit dieser Gefahr zu entziehen. Eine reale, verlässliche und dauerhafte Sicherheit vor einer solchen Abschiebung, die rechtlich einem Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen würde, haben die Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt in China genossen und würden sie heute auch im Falle einer Rückkehr nach China nicht genießen. Die – allerdings nur auf den hier im Verfahren der Kläger wegen der entgegenstehenden Drittstaatenregelung nicht einschlägigen Fall eines geltend gemachten Asylanspruchs (Art. 16a GG) anwendbare – Vorschrift des § 27 Abs. 3 AsylG knüpft zwar an einen Voraufenthalt in einem Drittstaat in einem für sich gesehen verfolgungsfreien Staat von mehr als drei Monaten Dauern bereits die Vermutung der anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung in einem anderen Staat, erklärt aber ausdrücklich auch, dass dies nicht gilt, wenn von Seiten des Asylbewerbers glaubhaft gemacht wird, dass er in diesem Staat nicht hinreichend sicher vor einer Abschiebung in den Verfolgerstaat war. Auch die für den hier vorliegenden geltend gemachten Anspruch der Kläger auf Flüchtlingsanerkennung geltende Regelung über den sogenannte „ersten Asylstaat“ des Art. 35 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 b der EU-AsylVf-RL (RL 2013/32/EU) i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr.4 AsylG setzt voraus, dass der Nichtverfolgerstaat (hier China), in dem sich der (in Deutschland um Flüchtlingsschutz nachsuchende) Ausländer (vor seiner Einreise nach Deutschland) aufgehalten hat, diesem dort „anderweitig ausreichenden Schutz“ einschließlich (und insbesondere) der „Anwendung des Grundsatze der Nicht-Zurückweisung“ (Non-Refoulement – siehe Art. 33 GFK) (in den Verfolgerstaat: hier Nordkorea) gewährt hat und auch noch gewähren würde, und dass dieser Staat (hier China) den Flüchtling auch wieder aufnimmt. Davon kann hier indessen bezüglich China unter keinem denkbaren Aspekt die Rede sein. Vielmehr schiebt China immer wieder trotz der Proteste des UNCHR und der Weltgemeinschaft aufgegriffene nordkoreanische Flüchtlinge unmittelbar nach Nordkorea ab, weil es diese nicht als Flüchtlinge ansieht und Nordkorea ohnehin ein mit China verbündeter Staat ist. Zuletzt wieder geschah dies etwa im Oktober 2023, als China einige Hundert Nordkoreaner nach Nordkorea abschob (vgl. dazu Kretschmer, „China schiebt Hunderte nordkoreanische Geflüchtete ab“, in: RND v. 16.10.2023 - https://www.rnd.de/politik/china-schiebt-fluechtlinge-nach-nordkorea-ab-trotz-angebot -aus-suedkorea-DVWNABTOPFH37EMQTYVFIPLLIE.html; ntv-online, „China solle Hunderte Nordkoreaner abgeschoben haben“, v. 13.10.2023 - https://www.n-tv.de/politik/China-soll-Hunderte-Nordkoreaner-abgeschoben-haben-article24461797.html; ebenso Stuttgarter Nachrichten v. 15.10.2023 - https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.suedkorea-schlaegt-alarm-china-schiebt-nordkoreanische-fluechtlinge-ab.44763d45-76c7-4729-8e39-f6273aa1f36b.html). b.b.b. Auch auf die Möglichkeit, in Südkorea vor einer Verfolgung durch Nordkorea zu finden, können die Kläger jedenfalls im vorliegenden Fall nicht verwiesen werden. Das hat das Gericht in seinem den Beteiligten erteilten ausführlichen rechtlichen Hinweis (vom 11.07.2023) aufgrund der eingeholten Einkunft des Auswärtigen Amtes, vor allem aber aufgrund einer detaillierten Analyse der aktuellen südkoreanischen Rechtslage und Rechtsnormen bereits dargelegt, ohne dass die Beklagte, der mit diesem Hinweis ausdrücklich Gelegenheit eingeräumt worden ist, dazu Stellung zu nehmen, wenn sie diese vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts nicht teilen sollte, und darzulegen, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen diese Rechtsansicht aus ihrer Sicht nicht zutreffen sollte, dies in ihren Stellungnahmen vom 03.08.2023, 11.09.2023, 13.09.2023 und zuletzt vom 02.10.2023 auch nur einem Wort in Frage gestellt, geschweige denn sich damit auseinandergesetzt oder auch nur eine ansatzweise gegenteilige rechtliche Sicht formuliert und dem Gericht präsentiert hätte. Das erstaunt zwar, weil der Rechtsstreit im gesamten vorliegenden Verfahren jahrelang allein zu diesem von der Beklagten streitig gestellten Punkt geführt worden ist, so dass zu erwarten gewesen, dass die Beklagte sich – und sei es zumindest hilfsweise - dezidiert gegenteilig zu dieser Position äußert, anstatt dazu einfach zu schweigen. Diese argumentative Passivität der Beklagten entbindet jedoch das Gericht nicht von einer endgültigen Klärung dieser im vorliegenden Fall entscheidungserheblich Rechtsfrage, da die Beklagte die schließlich von ihr verfügte Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids ersichtlich nicht etwa darauf gestützt hat, dass sie diese im rechtlichen Hinweis des Gerichts dargelegte Rechtansicht zur rechtlich fehlenden Schutzmöglichkeit in Südkorea unstreitig stellt und rechtlich anerkennt, sondern sich offensichtlich vorbehält, erneut einen Ablehnungsbescheid zu erlassen, sofern sie noch weitere nicht näher definierte „Erkenntnisse“ zur fehlenden nordkoreanischen Staatsangehörigkeit der Kläger beibringen kann, welche dann naturgemäß die Frage nach einer Schutzmöglichkeit in Südkorea entbehrlich machen würden. Die zwischen den Beteiligten mithin nach wie vor streitige Rechtsfrage ist nach Ansicht des Gerichts endgültig dahingehend zu beantworten, dass einer Flüchtlingsanerkennung der Kläger, denen in Nordkorea Verfolgung droht und die – wegen der Gefahr einer Abschiebung von China nach Nordkorea – auch in China nicht vor Verfolgung sicher waren, nicht etwa die Möglichkeit entgegensteht, in zumutbarer Weise in Südkorea Aufnahme und Schutz finden zu können. Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist insofern gem. § 77 Abs. 1, 1.HS AsylG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. b.b.b.a. Insofern ist zunächst festzustellen, dass einer Flüchtlingsanerkennung der Kläger nicht schon die Ausschlussregelung des § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AsylG entgegensteht, welche die Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie (QRL – RL2011/95/EU) wörtlich ins nationale Recht umsetzt, wonach ein Ausländer von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen ist, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er „seinen Aufenthalt genommen hat“, als Person anerkannt „wird“, welche die Rechte und Pflichten, die „mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind“ bzw. „gleichwertige Rechte und Pflichten“ hat. Diese Regelung des § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AsylG wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 – BGBl. 2022 I, 2871 eingeführt (vgl. dazu Dietz, NVwZ-Online Aufsatz 4/2023, 1 [2]). Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT- DrS 20/4327 vom 08.11.2022, S. 32) sollen damit staatsangehörigkeitsrechtlich privilegierte Gruppen erfasst werden, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem für sie sicheren Staat aufhalten, in dem sie alle Rechte eines Staatsangehörigen genießen, ohne diese Staatsangehörigkeit (bereits) zu besitzen, die also abgesehen von der formellen Staatsangehörigkeit die wesentlichen Rechte gewährt bekommen, die normalerweise den Staatsangehörigen zustehen. Ferner führt die Gesetzesbegründung aus, auch wenn die Zahl der entsprechenden Anwendungsfälle gering sein dürfte, so sei eine Umsetzung mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes und eines Gleichlaufs mit der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) geboten. Als Beispiel für solche Ausländer nennt die Gesetzesbegründung zwar unter anderem ausdrücklich auch „nordkoreanische Staatsangehörige bei einem Aufenthalt in Südkorea“, die dort jeweils Staatsbürgern gleichgestellt werden, bzw. einen unmittelbaren Anspruch auf Staatsangehörigkeitserwerb haben. Da die Kläger sich hier aber nicht vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet bereits in Südkorea aufgehalten und dort „Aufenthalt genommen haben“ und auch sonst nicht von Südkorea bereits tatsächlich als Personen mit zumindest der südkoreanischen Staatsangehörigkeit gleichwertigen Rechten „anerkannt worden sind“, greift diese Regelung hier im folgenden Fall nicht ein. b.b.b.b. Auch sonst steht einer Flüchtlingsanerkennung der Kläger hier nicht der Umstand entgegen, dass nach südkoreanischem Staatsangehörigkeitsrecht Nordkoreaner als solche zugleich auch als südkoreanische Staatsangehörige „gelten“, diesen also „gleichgestellt“ werden bzw. ihnen ein unmittelbarer Anspruch auf „Staatsangehörigkeitserwerb“ zugestanden wird. Insofern hat zwar das Gericht dazu im Grundsatz bislang regelmäßig entschieden (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 15.01.2020 – A 9 K 3079/19 –, Rn. 11 - 15, juris), dass selbst bei Wahrunterstellung einer nordkoreanischen Staatsangehörigkeit und Flucht aus Nordkorea ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deshalb ausscheidet aus, weil Nordkoreaner zugleich auch die Staatsangehörigkeit Südkoreas besitzen und den „Schutz dieses Staates“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 a AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. Art. 1 A Abs. 2 S. 2 GFK (juris: FlüAbk) „in Anspruch nehmen können“, weil sie dort auch nach den aktuellen Erkenntnisquellen Aufnahme finden und Eingliederungshilfe erhalten und dort auch vor Nachstellungen, Übergriffen oder Entführungen durch nordkoreanische Agenten offensichtlich sicher sind – soweit es sich nicht um desertierte Militärangehörige oder Funktionäre aus Nordkorea oder sonst Personen handelt, an deren Verfolgung das nordkoreanische Regime aufgrund ihres über die illegale Ausreise hinausgehenden regimekritischen Verhaltens ein individuelles besonderes Interesse hat. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Gericht insoweit wörtlich Folgendes ausgeführt: „Nach § 3 Abs. 1 Nr.2a AsylG ist ein Ausländer (unter anderem) nur dann Flüchtling im Sinne der GFK (Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953, II, S. 559, 560), wenn er sich außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, „dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“ und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich nach der Legaldefinition des Art. 1 A Abs. 2 S. 2 der GFK der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt“ auf „jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat“. Diese Definition ist hier wegen der Bezugnahme des § 3 Abs. 1 AsylG auf die GFK bei der Auslegung und Anwendung des § 3 AsylG ergänzend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2006 - 1 B 99.05 -, Rn. 5 m.w.N und Beschluss vom 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, Rn. 4, juris). Damit sind nach der GFK Personen, die zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, von der Anerkennung als Flüchtling wegen Nichterfüllung des Flüchtlingsbegriffs ausgeschlossen, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten (in zumutbarer Weise) in Anspruch nehmen können. Insoweit aber ist es seit Jahren nicht nur einhellige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte (von der ersten bis zur letzten Instanz) sondern auch der Asylgerichte anderer Aufnahmestaaten in der Welt, dass Nordkoreaner keinen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art.16a Abs. 1 GG bzw. auf eine Flüchtlingsanerkennung nach der GFK haben, weil sie automatisch auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, von Südkorea insofern auch aufgenommen werden, dort ungeachtet gewisser Diskriminierungen und Zurücksetzungen ohne existenzielle Probleme leben und arbeiten können und – sofern es sich (wie hier eigenem Vorbringen zufolge auch bei den Antragstellern) nicht um desertierte nordkoreanische Militärangehörige oder hochrangige Funktionäre der nordkoreanischen kommunistischen Partei handelt - in Südkorea auch ausreichend sicher vor Übergriffen und Nachstellungen nordkoreanischer Agenten und Spione sind (vgl. BVerwG, B. v. 01.12.2006 – 1 B 42/06 –, juris, Rn. 4 und B. v. 10.08.2006 – 1 B 41/06 u.a. -, juris, Rn. 4 ff. sowie B. v. 05.01.2006 – 1 B 99.05 - und B. v. 29.09.2005 – 1 B 98/05 -, juris, Rn. 4 ff.; ebenso SächsOVG, B. v. 17.01.2012 – A 5 A 283/09 -, juris; siehe auch VGH Bad.-Württ., U. v. 07.02.2008 – A 8 S 136/05 -, juris und B. v. 09.01.2006 – A 8 S 858/05 – und U. v. 03.06.2005 – A 8 S 199/04 und U. v. 03.06-2005 – A 8 S 139/05 -, juris; siehe ferner VG Bayreuth, U. v. 14.07.2006 – B 5 K 06.30023 -, juris und VG Stuttgart, U. v. 18.07.2005 – A 8 K 10334/05 -, juris sowie VG Sigmaringen, U. v. 13.06.2005 – A 2 K 12290/03 -, juris und VG Freiburg, U. v. 13.12.2004 – A 6 K 11017/03 -, juris; siehe auch Refugee Review Tribunal Australia, Entscheidung v. 19.10.2009 – 0905614 [2009] RRTA 1009 -, Rn. 68 ff. und Entscheidung v. 29.05.2007 – 071283924 [2007] RRTA 98 -, beide Entscheidungen im englischen Volltext veröffentlicht unter www.refworld.org; zum Standard-Ablehnungsgrund der südkoreanischen Staatsangehörigkeit in europäischen Asylverfahren von Nordkoreanern siehe auch Power, in: The Diplomat, „Why are North Korean Defectors Being Turned Away in Europe ?“, v. 17.06.2015). Vor diesem Hintergrund ist es aus Nordkorea geflohenen nordkoreanischen Staatsangehörigen, auch wenn sie – wie im vorliegenden Fall ihren Angaben zufolge die Antragsteller – in einem anderen Land ein Asylverfahren betrieben haben, grundsätzlich zumutbar, ein Aufnahmeverfahren in Südkorea zu betreiben und insoweit bei der Beschaffung eines südkoreanischen Passes mitzuwirken, da dies nicht aussichtslos ist (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 27.09.2019 – 11 S 1026/19 -, juris = AuAS 2019, 257).“ Was die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes eines Staates angeht, dessen Staatsangehörigkeit der in Deutschland um Schutz nachsuchende Flüchtling unter anderem auch hat, ist insofern auch die Vorschrift des Art. 1 A Abs. 2 S. 3 GFG bei der Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG ergänzend heranzuziehen, wonach eine Person nicht als flüchtlingsrechtlich schutzwürdig anzusehen ist („gilt nicht als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt“), die „ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund“ den Schutz eines dieser Länder „nicht in Anspruch genommen hat“, deren Staatsangehörigkeit sie hat. Wer also zu der speziellen kleinen Gruppe der Nordkoreaner zählt, die (als hochrangige nordkoreanische Militärs oder Politfunktionäre) auch in Südkorea Gefahr laufen würden, Opfer von Übergriffen nordkoreanischer Agenten zu werden, hat genau besehen nach der oben genannten Rechtsprechung einen solchen „stichhaltigen Grund“, den Schutz Südkoreas „nicht in Anspruch zu nehmen“, weil er dort de facto gar nicht wirklich sicher leben könnte, also einen „auf begründete Befürchtung gestützten Grund“ hätte, dort keinen Schutz zu suchen, so dass Art. 1 A Abs. 2 S. 3 GFK (i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG) seiner Flüchtlingsanerkennung nicht entgegensteht. Das Gleiche gilt daneben auch für den Fall, dass sich das Betreiben eines Aufnahmeverfahren in Südkorea ausnahmsweise als von vornherein „aussichtslos“ (und damit unzumutbar) erweist, weil nach südkoreanischem Recht einer solchen Aufnahme klare Ausschlussvorschriften entgegenstehen und somit ein stichhaltiger Grund dafür vorliegt, dass der in Deutschland um Flüchtlingsschutz nachsuchende Nordkoreaner gar nicht erst den rechtlich von vornherein aussichtslosen Versuch unternommen hat, den Schutz Südkoreas „in Anspruch zu nehmen“, das in solchen Fällen den Schutz de jure gar nicht gewährt. Dass solche besonderen Umstände bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, hier die von den Klägern beantragte Flüchtlingsanerkennung, zu berücksichtigen sind, ergibt sich nicht nur aus dem genannten Art. 1 Abs. 2 S. 3 GFK, sondern daneben auch aus der Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 e QRL (RL 2011/95/EU), wonach die Frage zu berücksichtigen ist, „ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte“. Auch insofern wird in der Rechtsprechung und Literatur mit überzeugenden Argumenten die Ansicht vertreten, dass die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit der Erlangung einer anderen Staatsangehörigkeit als solche nicht ausreicht, um einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern vielmehr die Prüfung, ob „vernünftigerweise“ der Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit erwartet werden kann, eine weitergehende individuelle Zumutbarkeitsprüfung erfordert, welch die allgemeine rechtliche und tatsächliche Lage in diesem Staat und die individuellen Umstände der schutzsuchenden Person in den Blick nimmt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 – 23 K 413/22 A -, juris = Asylmagazin 10 – 11/2023 = asyl.net: M 3186 und ausführlich dazu auch Freitag, „Möglicher Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit als Ausschlussgrund?“, Asylmagazin 10 – 11/2023). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in bestimmten besonders gelagerten Fällen eine Ausnahme von dem oben dargelegten Grundsatz gemacht, wonach geflohenen Nordkoreanern im Regelfall der Flüchtlingsschutz zu versagen ist, weil sie sich auf die ihnen zumutbare Möglichkeit verweisen lassen müssen, in Südkorea Aufnahme und Schutz zu finden, und von ihnen daher vernünftigerweise erwartet werden kann, die Staatsangehörigkeit Südkoreas für sich geltend zu machen und dessen Schutz in Anspruch zu nehmen. Es hat nämlich entschieden, dass diese Grundsätze ausnahmsweise dann nicht anwendbar sind, wenn dem Aufnahme- und Schutzgesuch eines nordkoreanischen Flüchtlings in Südkorea nach südkoreanischem Recht explizite Ausschlussgründe entgegenstehen und die Republik Südkorea deshalb schon von vornherein de jure gar nicht bereit ist, einen geflohenen Nordkoreaner aufzunehmen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 03.08.2020 – A 9 K 9336/17 –, Rn. 34 - 35, juris noch zur Rechtslage nach dem seinerzeit gültigen Art. 9 Abs. 1 Nr.4 des North Korean Defectors Protection and Settlement Act“, wonach bei mehr als 10-jährigem Auslandsaufenthalt ein Ausschlussgrund für eine Aufnahme in Südkorea vorlag; a.A. aber diesbezüglich VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2021 – A 19 K 1248/19 -, juris) Solche Ausschlussgründe liegen aber hier nach südkoreanischem Recht im Fall der Kläger vor. Einschlägig ist insoweit der „North Korean Defectors Protection and Settlement Support Act“ in seiner aktuell gültigen Fassung, die er durch die letzte Gesetzesänderung (Act No. 17821 vom 05. Januar 2021) gefunden hat (Text siehe Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Auskunft vom 03.02.2023 – ecoi.net – Dokument Nr. 2088051; siehe auch Law Viewer - https://elaw.klri.re.kr/eng_mobile/subjectViewer.do?hseq=60748&type=subject&key=korean&pCode=186&pName=Guarantee% 20of%20Basic%20Livelihood). In dieser Fassung ist die bereits zuvor erfolgte Gesetzesänderung (Act. No. 17565 vom 08. Dezember 2021) mitenthalten, mit der in Artikel 9 (Criteria for Protection Decision) die dort bisher in Abs. 1 unter Nr. 4 enthaltene Regelung ersatzlos gestrichen wurde, die vor ihrer Streichung besagte, dass folgende Personen von einem Schutz in Südkorea durch dortige Aufnahme ausgeschlossen sind: „Persons, wo have had their place (basis) of living in the country of sojourn for at least 10 years“. So lautete der korrekte Wortlaut dieses Textes ausweislich der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes [AA] vom 25.05.2023 (dort auf S. 4 - „Zu Frage 3“; Anmerkung: Wegen der Streichung der Regelung unter Nr. 4 kommt es nicht darauf an, ob diese früher oder zeitweise dahingehend lautete, dass für den Ausschlussgrund statt der Dauer von 10 Jahren eines Aufenthalts im Drittstaat nur eine „beträchtliche Zeitspanne“ [„considerable period of time“] eines Aufenthalts im Drittstaat erforderlich war – siehe zu einem solchen Regelungsgehalt die Ausführungen im vom Kläger vorgelegten Urteil des VG Karlsruhe vom 06.10.2020 – A 19 K 9461/18 -, UA. Seite 15 oben). Das Auswärtige Amt hat mit dieser Auskunft zugleich auch eindeutig klargestellt, dass die vom Gericht seinerzeit seinem Beweisbeschluss vom 29.10.2021 zugrunde gelegte Fassung dieses Textes also gerade nicht zutrifft, wie sie etwa im Dokument des Immigration and Refugee Board of Canada [IRB] (vom 17.01.2020 – unter ecoi.net – Dokument Nr. 2025625) unzutreffend wiedergegeben war und wonach Art. 9 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes angeblich lautete: „Persons who have earned their living for at least 10 years in their respective country of sojourn“. Das Auswärtige Amt führt aus, nach dem korrekten Wortlaut der Norm sei die Vorschrift (vor ihrer Streichung) also gerade unabhängig davon gewesen, ob im Drittstaat während des dortigen mindestens 10-jährigen Aufenthalts Sozialhilfe oder ein bestimmtes Einkommen bezogen worden sei („earned their living“). Es sei vielmehr allein auf die Aufenthaltsdauer angekommen („place [basis] of living“). Grund für die ersatzlose Streichung der Regelung in Nr. 4 sei gewesen, dass nordkoreanischen Flüchtlingen ein stärkerer Schutz gewährt werden solle, denn seit 2017 habe es in Südkorea ohnehin keinen einzigen Fall einer Schutzverweigerung unter Hinweis auf einen mehr als 10-jährigen Auslandsaufenthalt gegeben und allein die Tatsache, dass ein nordkoreanischer Flüchtling länger als 10 Jahre im ausländischen Aufenthaltsstaat gelebt habe, garantiere nicht, dass er sich in Südkorea sicher niederlassen werde (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes a.a.O., S. 2). Geändert hat sich auch die Regelung unter Art. 9 Abs. 1 Nr. 6 des North Korean Defectors Protection and Settlement Support Act sowie der Text der diesbezüglichen Regelung in der dazu ergangenen Verwaltungsverordnung/Verwaltungsvorschrift/ Durchführungsverordnung des Präsidenten Südkoreas („Presidential Decree“), auf die Art. 9 Abs. 1 Nr. 6 Bezug nimmt. In der alten, überholten Fassung waren nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 6 unter anderem auch folgende Personen vom Schutz durch Aufnahme in Südkorea ausgeschlossen: „Other persons prescribed by Presidential Decree as unfit for the designation as persons eligible for protection“ (siehe die Wiedergabe dieser Vorschrift bei IRB Canada, Auskunft vom 17.01.2020 – unter ecoi.net – Dokument Nr. 2025625). Die zugehörige Durchführungsverordnung führte in ihrem Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 (laut der oben genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes – S. 2, 3 dort unter: „Zu Frage 1“) dazu aus, nordkoreanische Flüchtlinge, die sich länger als 10 Jahre im Ausland aufgehalten hätten, seien (gemeint ist wohl: „abweichend von Art. 9 Abs. 1 Nr. 4“) doch nicht vom Schutz in Südkorea ausgeschlossen, wenn bezüglich dieses Aufenthalts folgende unausweichliche Gründe vorgelegen hätten: -Inhaftierung/Internierung gegen den Willen im Aufenthaltsstaat und deswegen keine freie Bewegungsmöglichkeit, - Inhaftierung für längere Zeit auf dem Weg nach Südkorea in einer Inhaftierungsanstalt im Aufenthaltsstaat, - Unmöglichkeit im Aufenthaltsstaat ein normales bzw. gesichertes Leben führen zu können, weil man sich habe abkapseln oder weil man habe fliehen müssen. In ihrem Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 führte die Durchführungsverordnung (laut Auskunft des Auswärtigen Amtes – a.a.O.) außerdem aus, dass auch Personen vom Schutz ausgeschlossen seien, die nach ihrer Flucht aus Nordkorea in einem Drittland „einen Aufenthaltstitel erworben“ hätten. Das Auswärtige Amt erläutert dazu, der Ausschlussgrund beruhe darauf, dass der Schutz in Südkorea nur auf die Unterstützung derjenigen nordkoreanischer Flüchtlinge auf der humanitären Ebene abziele, die nicht in der Lage seien, ein selbständiges Leben zu führen. Insoweit seien sie aber nicht schutzbedürftig, wenn sie einen Aufenthaltstitel erlangt hätten, weil dann aus südkoreanischer Sicht die Voraussetzungen für ein selbständiges Leben als erfüllt angesehen werden. In der neuen aktuell gültigen Fassung des North Korean Defectors Protection and Settlement Support Act (s.o.) regelt Art. 9 Abs. 1 Nr. 6 nunmehr, dass unter anderem auch folgende nordkoreanische Flüchtlinge vom Schutz in Südkorea ausgeschlossen sind: „Other persons prescribed by Presidential Decree as unfit to be protected as persons eligible for protection or hardly requiring protection, in consideration of potential serious harm to national security, maintenance of order, and public welfare, the economic capacity and conditions of overseas stay of applicants for protection, etc.“. Die Durchführungsverordnung dazu (= Enforcement Decree of the North Korean Refugees Protection and Settlement Support Act – in ihrer aktuell gültigen Fassung des Presidential Decree No.32447 vom 17. Feb, 2022 – in Kraft getreten zum 18.02.2022 siehe Ministry of Government Legislation / Korean Law Information Center - https://www.law.go.kr/eng/engLsSc.do?menuId=2&query=NORTH#liBgcolor7; siehe auch IRB Canada vom 03.02.2023 – ecoi.net – Dokument Nr. 2088051) regelt nunmehr in ihrem Art. 16 Abs. 1, dass im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Nr. 6 - unter anderem - folgende Personen vom Schutz durch Aufnahme in Südkorea ausgeschlossen sind: „…3. Persons who have obtained a legitimate residency status in a third country after escaping from North Korea; … 4. A person who is recognized as having been able to lead a normal or stable life in a third country after leaving North Korea without circumstances such as detention, confinement, seclusion, flight or forced marriage in a third country…“. Vor diesem Hintergrund mag es angesichts dieser Kriterien zwar sein, dass die Kläger – wenn man alleine ihre langjährige Aufenthaltszeit in China isoliert in den Blick nehmen würde – womöglich nicht (gem. Art. 9 Abs. 1 Nr. 6 North Korean Defectors Protection and Settlement Support Act i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4) von einem Schutz in Südkorea durch dortige Aufnahme ausgeschlossen wären, weil sie während ihrer Aufenthaltszeit in China dort (ausweislich ihrer Angaben in ihrer dazu von der Beklagten durchgeführten ergänzenden Anhörung) nicht sogenannte „Chinese Koreans“ waren, d.h. solche, die einen Aufenthaltstitel in China und damit einen legalen Aufenthalt dort erworben haben verbunden mit uneingeschränkter Möglichkeit des Besuchs nordkoreanischer Konsulate in China und uneingeschränkten Besuchen bei der chinesischen Polizei, um einen Ausweis zu erhalten, bzw. uneingeschränkter Reisemöglichkeit mit einem Pass nach Nordkorea oder auch Südostasien (siehe dazu die Auskunft des AA, a.a.O., S. 3 - zu Frage 1 und S. 4 - zu Frage 4), sondern statt dessen in China nur ohne Aufenthaltserlaubnis versteckt im Untergrund (seclusion) und jederzeit von Abschiebung durch China nach Nordkorea bedroht leben konnten/mussten, also ihr Aufenthalt dort derart prekär war, dass Südkorea ihnen diesen nicht als einen bereits erlangten zumutbaren anderweitigen Schutz entgegenhalten und deshalb auch keinen Ausschlussgrund bezüglich der Schutzgewährung durch Aufnahme in Südkorea annehmen würde. Das alleine führt aber entgegen der Ansicht der Beklagten noch nicht zur Unbegründetheit der Klage. Denn diese allein auf die Aufenthaltszeit in China bezogene Betrachtung greift zu kurz. Wie nämlich das Auswärtige Amt schon zu der alten Regelung ausführte, die noch eine Dauer von 10 Jahren eines Aufenthalts in einem Drittstaat als Grund für einen Ausschluss vom Schutz in Südkorea vorsah, wurde diese Zeitspanne unabhängig davon, in wie vielen Ländern sich der betreffende nordkoreanische Flüchtling aufgehalten hatte, ab dem Zeitpunkt seiner Flucht aus Nordkorea bis zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Südkorea berechnet (vgl. Auskunft des AA, a.a.O., S. 3, 4 - zu Frage 2). Das ergibt nach dem Zweck der südkoreanischen Regelungen über den Schutz durch Aufnahmegewährung auch durchaus einen Sinn, denn diese zielen offenbar – ähnlich wie etwa nach § 27 AsylG – darauf ab, den Schutz auf solche Personen zu begrenzen, die seiner bedürfen, nicht aber solchen zu gewähren, die gewissermaßen „anderweitigen Schutz“ in einem Drittstaat (gleich welchem) genießen bzw. gewissermaßen - wie etwa nach § 29 AsylG i.V.m. Art. 25 und 26 RL 2013/32/EU (EU-Asylverfahrensrichtlinie v. 26.06.2013) - in einem „ersten Asylstaat“ ausreichenden Schutz gefunden haben. Insofern aber kann es nicht darauf ankommen, ob in einem zunächst aufgesuchten Aufenthaltsstaat – hier im Fall der Kläger: China – der dortige Aufenthaltsstatus bzw. die Umstände des Aufenthalts womöglich nicht zumutbar und damit nicht ausreichend sicher waren. Vielmehr müssen dann auch die anschließend in weiteren Drittstaaten verbrachten Aufenthaltszeiten und die Umstände und Ausgestaltungen des dortigen Aufenthalts in den Blick genommen werden. Vor diesem Hintergrund aber darf im vorliegenden Fall also nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass die Kläger, die alle zusammen im Jahr 2012, also vor nun mehr als 11 Jahren, von China in die Niederlande gereist sind, sich dort bis zur Ablehnung ihrer Asylanträge ca. 3 Jahre lang aufgehalten haben und dann im März 2015 nach Deutschland weitergereist sind, wo sie sich seither bis heute, also nunmehr schon 8 Jahre lang, aufhalten. Bezogen auf ihren langjährigen Aufenthalt in Deutschland ist es mithin für die Kläger nicht möglich, Aufnahme in Südkorea zu finden, weil dem insoweit die südkoreanischen Regelungen über einen Ausschluss von einer solchen Schutzgewährung entgegenstehen: Zwar ist im vorliegenden Fall der Kläger der Ausschlussgrund des Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 des o.g. Presidential Decree („Enforcement Decree of the North Korean Protection and Settlement Support Act“ in seiner aktuell gültigen Fassung vom 18.02.2022 – s.o.) nicht erfüllt, weil die Kläger hier im Aufenthaltsstaat Deutschland keinen legalen Aufenthalt im Sinne einer „legitimate residency status“ haben, wie er als Grund für einen Ausschluss vom Schutz in Südkorea durch dortige Aufnahme in dieser Vorschrift genannt wird. Denn ihnen wurde lediglich zur Gewährung eines vorübergehenden legalen Aufenthalts und nur für die Dauer des Asylverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) erteilt, also damit kein legaler Daueraufenthalt im Sinne einer dauerhaften Aufnahme erlaubt, sondern lediglich eine legale vorübergehende Aufnahme, nämlich eine solche, die von vornherein unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Abschlusses des Asylverfahrens stand, an dem es im vorliegenden Fall nach Ablehnung ihrer Asylanträge durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten derzeit fehlt, und auch wenn somit nicht davon die Rede sein kann, sie hätten hier im Drittstaat Deutschland ihren Lebensmittelpunkt erlaubt und durch Aufenthaltserlaubnis legalisiert errichtet (so VG Sigmaringen, Urteil vom 23.09.2021 – A 2 K 1315/18 -, juris -, Urteil S. 15). Im Fall der Kläger greift hier aber der Ausschlussgrund des Art. 16 Abs. 1 Nr. 4 des Presidential Decree. Dieser gilt selbständig und unabhängig von dem Ausschlussgrund nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 dieses Presidential Decree, nach dem es wegen eines im Drittstaat erworbenen legalen, legitimen Aufenthaltsstatus eindeutig an einer Bedürftigkeit eines nordkoreanischen Flüchtlings nach einer Schutzgewährung durch Aufnahme in Südkorea fehlt. Nach diesem selbständigen Ausschlussgrund des Art. 16 Abs. 1 Nr. 4 des Presidential Decree ist aber eine Schutzgewährung auch dann ausgeschlossen, wenn aus Sicht der südkoreanischen Aufnahmebehörden festgestellt werden kann, dass der nordkoreanische Flüchtling eine Person ist („a person who is recognized as“), die in der Lage war und es auch aktuell noch ist („having been able“), in einem Drittstaat („in a third country“) ein „normales oder stabiles Leben“ („to lead a normal or stable life“) zu führen, nämlich ein Leben ohne dieser Normalität oder Stabilität entgegenstehende Umstände („without circumstances such as“), wie etwa „Inhaftierung, Internierung“ („detention, cofinement) oder sonst einem „Zwang, sich abzusondern/verstecken zu müssen“ („seclusion“) oder von dort „fliehen“ zu müssen („flight“) (Anmerkung des Gerichts: etwa von dort fliehen zu müssen, wegen drohender Abschiebung in den Verfolgerstaat Nordkorea) oder dort einer „Zwangsheiratsgefahr“ ausgesetzt zu sein („forced marriage“). (Siehe zur Verdeutlichung nochmal der vollständige Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Nr. 4 des Presidential Decree, durch den eine Person mit folgenden Merkmalen als nicht schutzbedürftig eingestuft wird: „A person [who is recognized as having been able to lead a normal or stable life in a third country after leaving North Korea without circumstances such as detention, confinement, seclusion, flight or forced marriage in a third country…“.) Der von Art. 16 Abs. 1 Nr. 4 des Presidential Decree in Bezug genommene Art. 9 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes North Korean Defectors Protection and Settelment Support Act, dessen Ausfüllung das Presidential Decree als eine Durchführungsverordnung/-vorschrift dient, stellt insoweit außerdem klar, dass eine Person, deren Merkmale in dem Presidential Decree näher beschrieben werden, eine solche Person ist, die „unter Berücksichtigung“ („in consideration of“) unter anderem des „Gemeinwohls“ („public welfare“), der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ („economic capacity“) (Anmerkung: gemeint sind das Gemeinwohl und die Wirtschaftskraft Südkoreas als schutzgewährendem Staat) und der „Bedingungen/Umstände des Auslandsaufenthalts“ („conditions of overseas stay“) des „um Schutz (in Südkorea) Nachsuchenden“ („applicant for protection“) wegen des Vorliegens dieser Merkmale als eine „für eine Schutzgewährung als ungeeignet/untaugliche Person“ angesehen werden muss („unfit to be protected as person eligible for protection“) oder als eine Person, die „kaum eines Schutzes bedarf“ („or hardly requiring protection“). Dieser Kontext der beiden Regelungen (Gesetz und Ausführungsvorschrift) zeigt in aller Deutlichkeit, dass Südkorea schon nach seinen eigenen normativen gesetzlichen Vorgaben mit Rücksicht auf seine eigenen Interessen (Gemeinwohl, wirtschaftliche Leistungskraft) keinen Automatismus einer voraussetzungslosen Schutzgewährung für nordkoreanische Flüchtlinge vorsieht, sondern nur eine Schutzgewährung in Abhängigkeit von deren individueller humanitärer Schutzbedürftigkeit vorsieht (so ausdrücklich auch Art. 4 Abs. 1 des North Korean Refugees/Defectors Protection Act – s.o.), die wiederum nach den Umständen und der Ausgestaltung ihres vorherigen Aufenthalts in einem Drittstaat in der Zeit vor ihrer Einreise nach Südkorea und ihrer dortigen Schutzantragstellung bestimmt wird. Die Regelungen zeigen insoweit deutlich, dass Südkorea nur bereit ist, eine Schutzbedürftigkeit nordkoreanischer Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen daran anknüpfend Aufnahme in Südkorea zu gewähren, wenn die Umstände ihres vorherigen Aufenthalts in einem Drittstaat so schlecht oder dürftig bzw. prekär waren, dass ihnen ein weiterer Aufenthalt dort nicht zugemutet werden kann, und es deshalb gerechtfertigt erscheint, dass diese ihren Aufenthalt im Drittstaat aufgeben und nach Südkorea reisen und dort ein Schutzgesuch anbringen und dass Südkorea nunmehr anstelle des Drittstaats die mit einer Aufnahme verbundenen Belastungen seines Gemeinwohls und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit trägt. Bei Nordkoreanern hingegen, denen es möglich war, sich lange Zeit in stabilen und normalen Verhältnissen im Ausland aufzuhalten und die damit auch ein fehlendes Interesse zum Ausdruck gebracht haben, aufgrund ihrer ihnen im Grundsatz auch zustehenden südkoreanischen Staatsangehörigkeit in Südkorea als Staatsangehörige anerkannt und dort aufgenommen zu werden, gehen die südkoreanischen Aufnahmeregelung hingegen offenbar davon aus, dass in solchen Fällen das öffentliche Interesse Südkoreas deren private Interessen an einer nunmehr doch geplanten Umsiedlung nach Südkorea überwiegt und deshalb ein Ausschluss vom Schutz durch Aufnahme in Südkorea gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall greift in diesem Sinne und vor diesem Hintergrund für die Kläger der Ausschlussgrund nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes i.V.m. Art. 16 Nr. 4 der Durchführungsvorschrift, so dass sie keine Aufnahme in Südkorea finden können und sich deshalb im vorliegenden Asylverfahren auch nicht auf die Inanspruchnahme eines solchen (rechtlich und tatsächlich nicht existierenden) Schutzes durch Südkorea (als einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie haben) verweisen lassen müssen. Nach der ersatzlosen Aufhebung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 4 des North Korean Defectors Protection and Settlement Support Act steht nämlich der Anwendung der Regelung über einen Ausschluss von einem Schutz in Südkorea auf die Kläger schon nicht (mehr) entgegen, dass sie sich in Deutschland bisher nur 8, aber noch keine 10 Jahre aufgehalten haben. Die Umstände ihres 8-jährigen Aufenthalts hier in Deutschland erfüllen auch die Voraussetzungen der genannten Ausschlussregelungen erfüllen, wonach erforderlich ist, dass sie hier „in Deutschland in der Lage“ waren und noch sind, ein „normales und/oder stabiles Leben zu führen“: Zum einen genießen sie nämlich hier auch nach Ablehnung ihres Asylgesuchs und auch ohne Gewährung eines asylverfahrensunabhängigen legalen Aufenthaltsrechts zumindest einen Schutz gegenüber einer Abschiebung nach Nordkorea, denn ausweislich des im vorliegenden Verfahren ergangenen (mittlerweile von der Beklagten aufgehobenen) Bescheids wurde ihnen gerade keine Abschiebung nach Nordkorea angedroht, sondern lediglich eine Abschiebung nach Südkorea. Die Beklagte beabsichtigt auch nicht etwa nach Aufhebung des Bescheids einen neuen Bescheid zu erlassen, der nunmehr eine Androhung der Abschiebung der Kläger nach Nordkorea beinhalten würde. Das ist vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass Nordkoreanern bereits aufgrund des Umstandes einer illegalen Ausreise aus Nordkorea dort eine durch ihre „Republikflucht“ nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachte abweichende politische Gesinnung von Nordkorea zumindest unterstellt wird, woran Nordkorea dann wiederum menschenrechtswidrige Verfolgungshandlungen, wie Folter bzw. langjährige Haft unter unmenschlichen Bedingungen anknüpft (vgl. etwa zuletzt das vom Klägervertreter vorgelegte Urteil des VG Karlsruhe vom 06.10.2020 – A 19 K 9461/18 – UA. Seite 12, 13 und VG Freiburg, Beschluss vom 15.01.2020 – A 9 K 3079/19 -, juris, Rn. 30 m.w.Nw.; ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2021 - A 19 K 1248/19 -, juris, Rn. 84 m.w.Nw.). Abschiebungen von Deutschland nach Nordkorea finden vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht statt und wurden und werden auch von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt jemals ernsthaft erwogen. Von daher wird in der Rechtsprechung eine gegenüber einem Nordkoreaner erlassene Abschiebungsandrohung, die lediglich Südkorea als Abschiebezielstaat benennt, regelmäßig auch dann als rechtmäßig erachtet, wenn sie nicht den ausdrücklichen Zusatz enthält, dass Nordkorea ein Staat ist, in den nicht abgeschoben werden darf (§ 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG), und daher von den Gerichten eine auf die Beifügung eines solchen Zusatzes zur Abschiebungsandrohung abzielende Klage regelmäßig als mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig eingestuft (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 15.01.2020 – A 9 K 3079/19 -, juris, LS Nr. 2, Rn. 32 m.w.Nw.; anders allerdings VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2021 – A 19 K 1248/19 -, juris, Rn. 37, ausnahmsweise ein solches Rechtsschutzbedürfnis für den Fall annehmend, dass die Möglichkeit einer Einreise nach Südkorea und dortigen Aufnahme „nicht vollständig sicher feststeht“). Damit sind die Kläger de jure vor einer Abschiebung in den Verfolgerstaat Nordkorea hier in Deutschland sicher und genießen damit zumindest den sogenannten Refoulementschutz, der den Kern-/bzw. Mindestgehalt des Flüchtlingsschutzes darstellt und den etwa auch die im deutschen Asylrecht geltenden Regelungen für die Annahme eines der Asylgewährung/Flüchtlingsanerkennung entgegenstehenden „anderweitigen Schutzes“ in einem Drittstaat bzw. Schutzes in einem „ersten Asylstaat“ erfordern (vgl. § 27 Abs. 3 S. 1 AsylG und Art. 26 S. 1 b) und S. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 c) RL 2013/32/EU). Zum anderen sind die Lebensverhältnisse der Kläger hier in Deutschland „normal und stabil“. Die „Stabilität“ ihres Lebens ergibt sich schon aus der sehr langen Dauer ihres – und sei es nur asylverfahrensbedingten – Aufenthalts hier in Deutschland. Dass eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) keinen Aufenthaltsstatus vermittelt, wie ihn eine Aufenthaltserlaubnis gewährt, und damit der Ausschlussgrund des Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 der südkoreanischen Durchführungsvorschrift nicht erfüllt ist, der einen „legitimate residency status“ (siehe dazu oben unter 4.2.1) erfordert, ist insoweit unbeachtlich, denn der Ausschlussgrund des Art. 16 Abs. 1 Nr. 4 stellt im Unterschied zu Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 lediglich auf eine „Stabilität“ des Aufenthalts ab, für die offenbar eine dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts keine Voraussetzung ist, sondern die sich aus anderen Kriterien, wie etwa einer langen zeitlich „stabilen“ Aufenthaltsdauer und einer Integration in die Lebensverhältnisse oder gar einer Verwurzelung im Aufnahmestaat ergeben kann, wie sie nach einer beträchtlich langen Aufenthaltszeit, von hier sogar acht Jahren anzunehmen ist, weil sich damit der Lebensmittelpunkt der Kläger im Bundesgebiet gebildet hat. Die Klägerin zu Ziff. 3 im Verfahren A 9 K 2991/18 besucht (nach den Angaben der Klägerin Ziff. 2 im Rahmen ihrer Anhörung durch die Beklagte) im Übrigen hier in Deutschland auch die Schule und bereitet sich auf das Fachabitur vor und spricht gut Deutsch, was ebenfalls eine Integration und eine Stabilität der Lebensverhältnisse spricht. Wie zudem die Kläger Ziff. 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, ist ihr Kontakt zur koreanischen Kirchengemeinde auch nicht mehr so intensiv, weil sie in mehreren Arbeitsverhältnissen tätig sind und infolgedessen wenig Zeit haben. Die Normalität im oben genannten Sinne der südkoreanischen Ausschlussregelung wiederum ergibt sich aus dem Fehlen der gegen eine Normalität des Aufenthalts sprechenden negativen Umstände, wie einer drohenden Inhaftierung/Internierung in Deutschland während dieser Zeit oder gar eines Zwangs in Deutschland, sich einer jederzeit möglichen Abschiebung in den Verfolgerstaat Nordkorea durch ein erzwungenes Leben im Untergrund, also durch eigene Absonderung („seclusion“) entziehen zu müssen. Nach allem ist nicht ersichtlich, dass die nach dem oben Gesagten auf die individuelle Schutzbedürftigkeit abstellenden südkoreanischen Ausschlussregeln gegenüber den Klägern keine Anwendung finden würden, nachdem es ihnen als nordkoreanischen Flüchtlingen gelungen ist, ohne Inanspruchnahme eines Schutzes, wie er sich ihnen seinerzeit in Südkorea geboten hätte, schon seit vielen Jahren nicht nur in China, sondern vor allem im westeuropäischen Ausland (Niederlande, Deutschland), von wo ihnen keine Abschiebung nach Nordkorea droht, in menschenwürdigen Verhältnissen, nämlich ohne Internierung/Inhaftierung und in sozial und wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen zu leben, und es nach der vorliegenden Auskunft des Auswärtigen Amtes schon seinerzeit noch nach der alten südkoreanischen Rechtslage auch nicht darauf ankam, ob sie in dieser Zeit ihr Einkommen durch eigenständige Erwerbstätigkeit erwirtschaften konnten oder ihren Lebensunterhalt aus ihnen von den Aufnahmestaaten gewährten Sozialleistungen bestritten, wie dies ausweislich der im PKH-Verfahren vorgelegten Erklärungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wohl bei den Klägern zumindest zeitweise der Fall war, wobei insoweit auch zu berücksichtigen wäre, dass der psychisch aufgrund seiner Erlebnisse, der Flucht, des Aufenthalts in China und dem jahrelangen Exil in Westeuropa offenbar stark angeschlagene Kläger Ziff. 1 womöglich in seiner Erwerbsfähigkeit auch beeinträchtigt sein könnte. Dass Südkorea unter solchen Umständen in einem westlichen Aufnahmestaat (nur aufgrund eines Verweises auf eine vermeintlich südkoreanische Schutzmöglichkeit) als Asylbewerber abgelehnte nordkoreanischen Flüchtlingen ungeachtet der oben dargestellten, eigenen normativ verankerten aktuellen Ausschlussregelungen gleichwohl Aufnahme und Schutz gewähren würde, ist nach allem nicht ersichtlich, sondern erscheint mit hinreichender Sicherheit als ausgeschlossen, so dass es den Klägern nicht zumutbar ist, also nicht vernünftigerweise von ihnen erwartet werden kann, gleichwohl in Südkorea ein deshalb von vornherein aussichtsloses Aufnahme- und Schutzgesuch zu stellen. Soweit das VG Sigmaringen (Urteil vom 23.09.2021 – A 2 K 1315/18 -, juris – UA. Seite 15, 16) unter Hinweis auf eine bald 20 Jahre alte Auskunft der südkoreanischen Botschaft vom 06.08.2004 an das VG Karlsruhe das Gegenteil annimmt und davon ausgeht, Südkorea appelliere mit dieser Auskunft, man möge den Aufenthaltswunsch solcher Flüchtlinge, in Deutschland bleiben zu wollen, respektieren, lediglich auf diplomatische Weise, dies bedeute aber keine Aufnahmeverweigerung, sofern dieser Appell ungehört verhalle, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Denn die Auskunft ist schon sehr alt und vermag daher die mittlerweile mehrfach gewandelten Aufnahmevorschriften in ihrer aktuellen Version, die hier das Gegenteil besagen, offenbar nicht zu berücksichtigen. Auch der vom VG Sigmaringen ergänzend dazu angeführte Verweis auf eine Mitteilung des UNHCR, dass keine Fälle einer Aufnahmeverweigerung bekannt geworden seien, hat aktuell keine Relevanz mehr, da er aus dem Jahre 2008 stammt, also ebenfalls durch die mittlerweile aktuell gültigen Rechtsänderungen der Ausschlussvorschriften überholt ist. Die einzig aktuelle Quelle, welche das VG Sigmaringen zitiert, nämlich einen Bericht des US State Department von 2020, erweist sich, wenn man den Text liest, insoweit als nichtssagend, da dort ohne jede Detailangaben und Belege nur ausgeführt wird, Südkorea setze seine seit langem verfolgte Politik der Aufnahme nordkoreanischer Flüchtlinge fort. Soweit das Auswärtige Amt in der im vorliegenden Fall eingeholten Auskunft vom 25.04.2022 ausführt, die auf einen 10-jährigen Auslandsaufenthalt abstellende Ausschlussregelung sei deshalb aufgehoben worden, weil es seit 2017 keinen einzigen Fall einer auf einen solchen Auslandsaufenthalt abstellenden Aufnahmeverweigerung durch Südkorea gegeben habe, besagt auch dies nichts Gegenteiliges. Denn nach dem oben Ausgeführten war ja auch diese 10-Jahres-Regelung durch die damals dazu erlassene Durchführungsvorschrift (Presidential Decree) dahingehend abgemildert worden, dass sie keine Anwendung finden sollte, wenn der 10-jährige Auslandsaufenthalt als solcher unter unzumutbaren Umständen (Abschiebegefahr, Leben im Untergrund, Internierung) stattfand, wie dies etwa bei den in ihrer großen Mehrheit nach China geflohenen Nordkoreanern überwiegend der Fall sein dürfte, wenn sie nicht ausnahmsweise in die unter die Ausschlussregelung fallende Kategorie der Chinese-Koreans fallen, deren Aufenthalt in China unter stabilen und zumutbaren Umständen stattfindet (siehe dazu oben). Von daher erklärt sich, dass Ausschluss und Ablehnungsfälle wohl nur sehr selten sind. Ganz abgesehen davon, geht es ja auch nur um bekanntgewordene Fälle. Dass Südkorea aber seine eigens in jüngster Zeit geänderten und präzisierten Ausschlussregelungen nicht anwenden würde, obwohl sie ihrem Tatbestand nach eingreifen würden und Südkorea mit einer Aufnahmeverweigerung und Ablehnung auch dazu beitragen könnte, seine eigene wirtschaftliche Aufnahmefähigkeit und Leistungsfähigkeit zu schonen, auf die es ihm erklärtermaßen auch als nationalem Belang ankommt, kann das Gericht vor diesem Hintergrund nicht einfach unterstellen. Denn wie auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24.06.2021 an das VG Karlsruhe belegt, genügt es ja offenbar nicht schon für sich genommen für eine positive Bescheidung eines Schutzgesuchs und Aufnahmeantrags eines Nordkoreanischen Flüchtlings, dass Nordkoreaner nach südkoreanischem Recht offenbar automatisch auch als südkoreanische Staatsangehörige gelten. Vielmehr hängt dies von einer in einem speziellen Aufnahmeverfahren aufgrund einer Einzelfalluntersuchung zu treffenden Entscheidung Südkoreas ab, in Fällen einer nach den oben genannten Kriterien belegten Schutzbedürftigkeit eines nordkoreanischen Flüchtlings diese südkoreanische Staatsangehörigkeit anzuerkennen und dementsprechend eine Aufnahme zu gewähren. Nicht umsonst nennt sich das dafür einschlägige südkoreanische Gesetz bezeichnenderweise „North Korean Defectors (bzw. Refugees) Protection and Settlement Support Act“, weil es eben nicht einen Automatismus einer Anerkennung der südkoreanischen Staatsangehörigkeit beinhaltet, sondern auf ein Bedürfnis nach „Protection“ und daran anschließend einer Unterstützung bei der Niederlassung „Settlement Support“ abstellt. (Auch der deutsche Gesetzgeber geht ausweislich der Begründung seiner Novellierung des § 3 AsylG – siehe dazu unten unter 5. – ganz offensichtlich selbst nicht davon aus, dass Nordkoreaner schon allein deshalb, weil sie auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit (formell) besitzen, einfach nach Südkorea einreisen und dorthin umsiedeln könnten, sondern dass sie insoweit Südkoreanern nur „gleichgestellt“ würden, und einen Anspruch auf Erwerb der südkoreanischen Staatsangehörigkeit geltend machen könnten, was darauf schließen lässt, dass ein solcher Anspruch erst in einem Aufnahmeverfahren von Südkorea zu prüfen und darüber zu entscheiden ist). Die vom Klägervertreter mit Schriftsätzen vom 30.06.2021 und 25.08.2021 sowie vom 06.09.2021 – seitens der Beklagten unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen zur südkoreanischen Praxis bestätigen dies. Danach hat ihm eine (von ihm namentlich benannte und unter Angabe ihrer Telefonnummer angegebene) Mitarbeiterin des südkoreanischen Konsulats auf seine schriftliche Anfrage vom 11.06.2021 telefonisch mitgeteilt,,dass es zwar richtig sei, dass es nur ein einheitliches koreanisches Volk gebe, es seien aber praktisch zwei Staaten und Menschen aus Nordkorea hätten deshalb nicht automatisch die Staatsangehörigkeit von Südkorea, ihnen könnte deshalb also nicht automatisch ein südkoreanischer Reisepass ausgestellt werden. Es bestünde lediglich die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufnahme in Südkorea, über den dann aber entschieden werden müsse. Ferner hat er Bezug auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 09.02.2010 an das Bundesamt Bezug genommen, wonach entsprechend der Auskunft der südkoreanischen Botschaft in Berlin zwar nach südkoreanischem Rechts Nordkoreaner gleichzeitig auch Staatsangehörige Südkoreas seien, Südkorea dies aber auf internationaler Ebene nicht uneingeschränkt gegen sich gelten lasse. Das zeige auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.06.2004, wonach trotz Art. 3 der südkoreanischen Verfassung, die Nordkoreaner als Südkoreanische Staatsangehörige einstufe, der Aufnahmegrund (für die Aufnahme nordkoreanischer Flüchtlinge in Südkorea) – in Diskrepanz zur eindeutigen Formulierung in der südkoreanischen Verfassung – von „humanitären Erwägungen“ abhänge und nicht von der Staatsangehörigkeit. Schließlich verweist er auf den Bericht des Canadian Refugee Board vom 18.02.2020, wonach trotz der in der Verfassung Südkoreas festgestellten Staatsangehörigkeit von Nordkoreanern beide Staaten ihre territoriale Souveränität wechselseitig anerkannt haben und Südkorea nach seinen Vorschriften über den Schutz und die Anerkennung nordkoreanischer Flüchtlinge (Protection of North Korean Defectors Act) eine ganze Reihe von Anforderungen für eine Aufnahme stelle, also beispielsweise die Aufnahme von Straftätern ablehne, also seine Aufnahmeentscheidung offenbar nicht einfach von der Staatsangehörigkeit abhängig mache. Das Verfahren, das Nordkoreaner durchlaufen müssten, stelle daher nicht einfach die südkoreanische Staatsangehörigkeit fest, sondern gewähre eine solche Rechtsstellung überhaupt erst nach Prüfung, die auch abschlägig ausfallen könne. Soweit in Auskünften aus den Jahren 2014 ausgeführt wird, es erscheine zwar als möglich, dass Südkorea in einem ersten Schritt die Aufnahme nordkoreanischer Flüchtlinge ablehne, wenn diese sich in einem entwickelten Land (gemeint dürft z.B. ein westliches Aufnahmeland sein) aufhielten, in dem sie vor einer Abschiebung nach Nordkorea sicher seien, gleichwohl sei es wahrscheinlich, dass Südkorea auch in solchen Fällen die Flüchtlinge trotz Erfüllung der Ausschlusskriterien schließlich doch aufnehme, wenn ihr Asylantrag im Aufnahmeland abgelehnt werde oder das Aufnahmeland auf diplomatischem Wege Südkorea um eine Aufnahme bitte (so m. w.Nw. zu diesen Quellen VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2021 – A 19 K 1248/19 -, juris, Rn. 31), sind auch diese Auskünfte schon bald zehn Jahre alt und können daher die neueren Gesetzänderungen naturgemäß nicht berücksichtigen, zumindest aber bleiben sie in spekulativ. Dass die Kläger trotz allem Aufnahme in Südkorea finden würden und sich deshalb zumutbarer Weise darauf verweisen lassen müssten, steht nach allem jedenfalls nicht mit der für eine darauf gründende Ablehnung ihres Asylgesuchs ausreichenden Eindeutigkeit und Wahrscheinlichkeit fest. Vielmehr ist insoweit von einer „nicht vollständig sicheren Möglichkeit der Einreise nach und Aufnahme in Südkorea“ auszugehen, weil es zwar - wenngleich nicht häufig - so doch zumindest gelegentlich zu Einreiseverweigerungen kommen könne (so ausdrücklich auch VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2021 – A 19 K 1248/19 -, juris, Rn. 31 – 37, das zum Ergebnis kommt, die Praxis Südkoreas sei insoweit zwiespältig und die Auskunftslage dazu lückenhaft). Da mithin bezüglich des Hauptantrags auf Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung der Kläger eine stattgebende Entscheidung zu erlassen ist, bedarf es über die nur hilfsweise bzw. höchsthilfsweise gestellten weitern Klageanträge keiner Entscheidung mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, 83b AsylG. Soweit sich der Rechtsstreit durch die Aufhebung des ursprünglich angefochtenen Bescheids erledigt hat, entspricht es der Billigkeit, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen, da sie das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Im Übrigen hat sie hinsichtlich des nicht erledigten Teils die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie insoweit im Rechtsstreit unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Freiburg innerhalb eines Monats nach Zustellung zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, und die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. XXXX Beschluss vom 16.01.2024 Der Gegenstandswert wird gem. § 30 Abs. 2 RVG auf 14.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 RVG, § 83b AsylG. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag (hier des Klägervertreters, den er in der mündlichen Verhandlung gestellt hat – siehe Sitzungsniederschrift) durch Beschluss fest, wenn es – wie hier aufgrund der Gerichtskostenfreiheit der Verfahren nach dem Asylgesetz (§ 83b AsylG) – an einem solchen Wert fehlt. Einer gesonderten vorherigen Anhörung der Beklagten bedarf es hier im vorliegenden Fall nicht, denn sie hat ohne Angaben von Gründen am Termin nicht teilgenommen und damit konkludent auch auf die Möglichkeit verzichtet, sich im Termin zu dem im Termin gestellten Antrag des Klägervertreters zu äußern. Der Gegenstandswert beträgt im Klageverfahren nach dem AsylG gemäß § 30 Abs. 1 RVG 5.000 € und erhöht sich für jede weitere Person im Klageverfahren um 1.000 €. Im Grundsatz beläuft sich also hier bei drei Klägern der Gegenstandswert auf 7.000 Euro (= 5.000 + 1.000 + 1.000 Euro). Ist dieser Gegenstandswert aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht gemäß § 30 Abs. 2 RVG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Eine abweichende Festsetzung ist dabei nicht dem Streitgegenstand oder die Klageart geschuldet, sondern maßgeblich ist, ob es sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls um ein besonders einfach gelagertes oder aber umgekehrt um ein besonders umfangreiches und schwieriges Verfahren handelt (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, beckonline, 26.Aufl. 2023, § 30 RVG, Rn. 4; ebenso K. Sommerfeldt / M. Sommerfeldt, in: BeckOK RVG, v. Seltmann, 61. Ausgabe, Stand. 01.09.2023 -, § 30 RVG, Rn. 9). Im vorliegenden Fall entspricht es der Billigkeit, den Gegenstandswert zu verdoppeln, also statt auf 7.000 Euro hier auf 14.000 Euro festzusetzen. Denn das Verfahren hat sich im Ergebnis als insgesamt außerordentlich schwierig, langwierig und besonders umfangreich erwiesen. Es dauerte nicht nur von 2018 bis 2023, sondern umfasste schon für jeden der drei Kläger umfangreiche, mehrfache stundenlange von der Beklagten durchgeführte Anhörungen und zugehörige Protokolle, sowie zusätzlich aus dem niederländischen Asylverfahren beigezogene ebensolche umfangreichen, komplexen Anhörungsprotokolle. Zudem betraf es – wie auch die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zur südkoreanischen Rechtslage – zeigt, schwierige und nur durch zusätzlich zu der eingeholten Auskunft angestellte gerichtliche Recherchen zu klärende außergewöhnliche ausländisches Recht betreffende Fragen und erforderte obendrein ausführliche und außergewöhnliche Tatsachen betreffende Recherchen bezüglich der Situation in Nordkorea, des Lebens der Gruppe der chinesischen Koreaner in China sowie des Lebens in China illegal lebender nordkoreanischer Flüchtlinge. Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. zur Unanfechtbarkeit nach § 80 AsylG VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2022 – 25 K 252/22 A –, juris, Rn. 7, 8 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.2017 – A 2 S 271/17 -, juris, Rn. 3). XXX