Beschluss
A 19 K 2557/22
VG Karlsruhe 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2022:1024.A19K2557.22.00
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Leitsätze
Dublin-Überstellungen nach Polen stehen nach gegenwärtiger Erkenntnislage keine systemischen Schwachstellen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh (juris: EUGrundrCharta) mit sich bringen könnten, entgegen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Zuzugs von Ukrainern infolge des Krieges zwischen der Ukraine und Russland.(Rn.31)
(Rn.35)
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
3. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dublin-Überstellungen nach Polen stehen nach gegenwärtiger Erkenntnislage keine systemischen Schwachstellen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh (juris: EUGrundrCharta) mit sich bringen könnten, entgegen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Zuzugs von Ukrainern infolge des Krieges zwischen der Ukraine und Russland.(Rn.31) (Rn.35) 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte. I. Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wenden sich die Antragsteller gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Polen. Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige vom Volk der Kurden. Sie verließen am 17.05.2021 den Irak, reisten über die Türkei, Belarus und Polen am 01.04.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerten Asylgesuche, von denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am 22.04.2022 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 22.04.2022 stellten sie förmliche Asylanträge. Der Antragsteller zu 2 ist am 04.06.2013 geboren und der Sohn des Antragstellers zu 1. Eine am 22.04.2022 erfolgte Eurodac-Abfrage ergab je einen Treffer für Polen der Kategorie 2 vom 06.10.2021 und der Kategorie 1 vom 10.11.2021. Mit Schreiben vom 08.06.2022 wandte sich das Bundesamt mit einem Übernahmeersuchen an die polnischen Behörden, welche mit Schreiben vom 10.06.2022 ihre Zustimmung erklärten. In der Anhörung beim Bundesamt zur Zulässigkeit des Asylantrags am 13.07.2022 gab der Antragstellers zu 1 an, dass sie zu einer Fingerabdruckabnahme in Polen gezwungen worden sei. Die Polizei habe gesagt, dass sie ansonsten abgeschoben werden würden. Sie seien vom 05.10.2021 bis zum 25.03.2022 in Polen in einem geschlossenen Camp eingesperrt gewesen. Sie seien dann ausgereist aufgrund der Sicherheitsbedingungen. Zur gesundheitlichen Einschränkungen befragt, gab der Antragsteller zu 1 an, er leide unter Migräne. Es sei ihnen in Polen gesundheitlich sehr schlecht gegangen, weil sie beide keine richtige Nahrung zu sich nehmen konnten. Sein Sohn brauche eine Operation, er habe Probleme mit den Geschlechtsteilen. Mit Bescheid vom 20.07.2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragsteller als unzulässig ab (1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (2.) und ordnete ihre Abschiebung nach Polen (3.) sowie ein auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (4.) an. Der Bescheid wurde den Antragstellern nach eigenen Angaben am 28.07.2022 zugestellt. Die Zustellung ist in den vom Bundesamt übersandten Akten nicht auffindbar. Gegen den Bescheid vom 20.07.2022 haben die Antragsteller am 02.08.2022 Klage erhoben (A 19 K 2556/22) sowie den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung lassen sie vortragen: Entgegen der Auffassung des Bundesamtes lägen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor. Es gebe deutliche Hinweise darauf, dass alle Abschiebungen nach Polen wegen des Krieges in der Ukraine und daraus resultierenden Flüchtlingszuströme in Polen ausgesetzt seien. Alle Flüchtlingslager in Polen seien überfüllt. Die Überstellung der Antragsteller nach Polen sei wegen der höchstproblematischen Unterbringungssituation und der mangelnden medizinischen Versorgung rechtswidrig. Außerdem sei hier sicherlich von entscheidenden Bedeutung, dass der Antragsteller zu 2 noch ein kleines Kind sei. Es bedürfe hier nach der Rechtsprechung einer konkreten und einzelfallbezogenen Zusicherung der zuständigen Behörden im Zielstaat, dass die Familie eine gesicherte Unterkunft erhalten werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Außerdem läge ein Abschiebeverbot vor. Der Antragsteller zu 2 habe eine schwerwiegende Erkrankung. Er leide an einer Thalassämie. Es liege eine Notwendigkeit einer Diagnostizierung bzw. einer permanenten Beobachtung des Krankheitsbildes vor. Der Antragsteller zu 2 habe aber leider noch keinen Termin beim Facharzt bekommen. Dann könne auch ein qualifiziertes Attest nachgereicht werden. In Polen hätten die Kläger überhaupt keine medizinische Hilfe bekommen. Der Antragsteller zu 2 sei bewusstlos gewesen und habe dringend medizinische Hilfe gebraucht. Der Doktor sei aber nicht gekommen. Im Falle einer Abschiebung werde den Antragstellern der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung nicht gewährleistet, sodass sich die schwerwiegende Erkrankung des Antragstellers zu 2 wesentlich verschlechtern würde. Die Antragsteller beantragen sachdienlich gefasst, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage – A 19 K 2556/22 – gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.07.2022 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den ablehnenden Bescheid. Dem Gericht liegt die Akte des Bundesamts in elektronischer Form vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten beider Verfahren der Antragsteller wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter. 1. Der Antrag der Antragsteller, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat keinen Erfolg, da die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen dieses Beschlusses nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Überdies haben die Antragsteller auch keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, obwohl sie dies in ihrer Antrags-/Klageschrift vom 01.08.2022 angekündigt haben und obwohl sie hierzu in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 03.08.2022 aufgefordert wurden. Sie haben somit nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ob den Antragstellern überdies auch das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag fehlt, weil ein ausdrücklicher Antrag auf Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten nicht gestellt wurde, oder ob ihr Aussage, sie beantragten Prozesskostenhilfe, „damit wir unseren Fall mit der Unterstützung eines Anwaltes/ einer Anwältin vortragen können“ ausreicht (vgl. AS1), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis bei gerichtskostenfreien Verfahren, wenn die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nicht beantragt wurde: Eyermann/Happ, 16. Aufl. 2022, VwGO § 166 Rn. 10 m.w.N.). 2. Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere wird hier im Eilverfahren zugunsten der Antragsteller davon ausgegangen, dass ihnen der angegriffene Bescheid vom 20.07.2022 ihren eigenen Angaben entsprechend am 28.07.2022 zugestellt und der am 02.08.2022 gestellte Antrag folglich fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingegangen ist. Auch im Übrigen bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit keine Bedenken. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt eine Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller in aller Regel nicht das öffentlichen Vollzugsinteresse. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass mit der Vollziehung ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff verbunden wäre oder soweit die Vollziehung zu unabänderlichen Zuständen führen kann, muss die Untersuchung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit auf der Grundlage einer vollständigen Rechtsprüfung unter Aufklärung des Sachverhalts ergehen. Nur wenn dies gesichert ist, kann das Eilverfahren zu Lasten des Betroffenen entschieden werden, da es hier die Funktion des Hauptsacheverfahrens einnimmt (Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 80 Rn. 100). Nach diesem Maßstab überwiegt das Interesse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse nicht, da sich die angegriffene Abschiebungsanordnung nach Polen als voraussichtlich rechtmäßig erweist. Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG ist, dass entweder gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder der Zielstaat als sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird (a)) und dass die Durchführbarkeit der Abschiebung feststeht (b)). Diese Voraussetzungen liegen nach derzeitiger Sach- und Rechtslage vor. a) Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragsteller zunächst zu Recht in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig eingestuft. aa) Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-Verordnung), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Polen hat auf das rechtzeitige (vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO: binnen zwei Monate ab der Eurodac-Treffermeldung, hier also ab dem 22.04.2022) Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamts vom 08.06.2022 mit Schreiben vom 10.06.2022 seine Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 c) Dublin-III-Verordnung erklärt. Zweifel an der Zuständigkeit Polens sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Dem können die Antragsteller weiter auch weder einen Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ((1)), noch das Bestehen systemischer Mängel im Asylsystem oder in den Aufnahmebedingungen Polens ((2)) entgegenhalten. (1) Gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-Verordnung erfolgt die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-Verordnung ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist, auf die sich die Antragsteller berufen können (vgl. EuGH , Urteil vom 25.10.2017, Rs. C-201/16, Shiri./.Österreich, NVwZ 2018, S. 43 m.w.N.; BVerwG, Urt. vom 09.08.2016 – 1 C 6.16 –, NVwZ 2016, S. 1492 ), ist vorliegend nicht abgelaufen, da sie seit Stellung des Eilantrags am 02.08.2022 unterbrochen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 – 1 C. 15.15 –, NVwZ 2016, S. 1185). Die seit dem 10.06.2022 bestehende Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist demnach nicht aufgrund eines Ablaufs der Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung wieder entfallen. (2) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Polens nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO ausgeschlossen sein könnte. Nach dieser Norm ist ein Mitgliedstaat, in dem ein Drittstaatsangehöriger einen Schutzantrag gestellt hat, dazu verpflichtet, die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Kann unter diesen Voraussetzungen an keinen anderen zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Dieser Regelung liegt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zugrunde (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris, Rn. 78 ff.; Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 – juris, Rn. 80 ff.), wonach die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Asylantragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller gibt, welche zu der Gefahr führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erleiden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris, Rn. 88 ff. unter Bezugnahme auf Art. 3 EMRK und die Rechtsprechung des EGMR). Die Vermutung ist jedoch nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn sie strukturell angelegt sind oder den Vollzugsprozess derart prägen, dass es darin mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris, Rn. 85 f.; BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 – 10 B 6.14 – juris, Rn. 6 ff.). Nach jüngster Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichte aber auch die Lebensumstände berücksichtigen, die einen Antragsteller nach Schutzgewährung in dem Zielstaat der Rückführung erwarten. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr laufen wird. Folglich ist es für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. zum Ganzen EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C 163/17 – juris, Rn. 87 ff.). Eine solche Behandlung liegt insbesondere dann vor, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Bloße Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) oder die Tatsache, dass keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur sehr eingeschränkte staatliche Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte zur Verfügung stehen, erreichen für sich genommen diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit allerdings noch nicht (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 – C-540/17, 541/17 – juris, Rn. 39, und Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 – juris, Rn. 87 ff.; BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34.19 – juris, Rn. 16 ff. und Urt. v. 04.05.2020 – 1 C 5.19 – juris, Rn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.04.2020 – A 4 S 721/20 – juris, Rn. 13 und Beschl. v. 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 – juris, Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.05.2020 – 11 A 35/17.A – juris, Rn. 26 f.). Dieser Maßstab, der sich auf gesunde und arbeitsfähige Flüchtlinge bezieht, ist für vulnerable Personengruppen anzupassen und zu berücksichtigen, dass für diese unter Umständen die Wahrscheinlichkeit, in eine extreme materielle Not zu geraten, sehr viel höher sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.07.2019 – A 4 S 749/19 – juris, Rn. 41, unter Bezug auf EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 – juris, Rn. 93; vgl. auch Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17– juris, Rn. 95). Nach diesen Maßstäben sind systemische Schwachstellen des Asylverfahrens in Polen, die eine Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für die Antragsteller bedingen, nicht ersichtlich. Gleiches gilt im Falle einer etwaigen Gewährung internationalen Schutzes. (a) In Polen gibt es ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Polen, Stand: 07.12.2021, S. 3, nachfolgend: BFA, Länderinformationsblatt Polen). Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrende (BFA, Länderinformationsblatt Polen, S. 4). Diese können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder ggf. die Wiedereröffnung eines vorherigen Verfahrens beantragen. Eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab Einstellung möglich, danach wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft (BFA, Länderinformationsblatt Polen, S. 4). Soweit Asylsuchenden an den Grenzübergängen verweigert wird, Asylanträge zu stellen, und diese nach Belarus zurückgewiesen werden (dazu Asylum Information Database, Country Report: Poland - 2021 Update, Stand: 24.05.2022, S. 11, 19 ff., nachfolgend: aida, Country Report Poland), betrifft dies Dublin-Rückkehrende nicht. Auch die jüngsten Entwicklungen des Justizsystems und die Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit in Polen (vgl. näher Amnesty International, Briefing on the Rule of Law and Independence of the Judiciary in Poland in 2020-2021, Juni 2021), die bereits zu mehreren Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union in Vertragsverletzungsverfahren (Urt. v. 15.07.2021 – C-791/19) und Vorabentscheidungsersuchen zur Anwendbarkeit neu gefasster Vorschriften zur Gerichtsorganisation (Urt. v. 19.11.2019 – C-585/18, C-624/18 und C-625/18; Urt. v. 02.03.2021 – C-824/18; Urt. v. 06.10.2021 – C-487/19) geführt haben, wirken sich auf den Rechtsschutz von Flüchtlingen jedenfalls nicht erkennbar aus (vgl. ProAsyl, „Der Ausnahmezustand wird zur Realität“, Interview mit Marta Górczyńska vom 26.08.2022, S. 5). Ab der Registrierung haben Asylsuchende - unabhängig von ihrer finanziellen Situation - Anspruch auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung sowie ergänzende materielle Leistungen. Dies gilt sowohl für Erst- als auch für Folgeantragstellende (vgl. aida, Country Report Poland, S. 54 ff.). Sie können wählen, ob sie in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden oder finanzielle Leistungen erhalten wollen, um eine private Unterkunft anzumieten (aida, Country Report Poland, S. 59). Die finanziellen Leistungen für Personen, die nicht in einer Aufnahmeeinrichtung leben, liegen unterhalb des „sozialen Minimums" und sind seit 2003 nicht erhöht worden, eine zunächst zum 01.01.2022 geplante Erhöhung war bis Ende April 2022 noch nicht beschlossen worden. Kritisiert wird, dass die Leistungen - auch nach der geplanten Erhöhung - in der Regel nicht ausreichend seien, um Wohnraum anzumieten und einen adäquaten Lebensstandard zu gewährleisten (vgl. aida, Country Report Poland, S. 60 ff.). Ende 2021 gab es in Polen acht Aufnahmeeinrichtungen mit insgesamt 1.615 Plätzen, von denen seinerzeit lediglich 1.076 belegt waren. Im Jahr 2021 waren die Einrichtungen im Durchschnitt zu 66 % belegt (aida, Country Report Poland, S. 64). Die Bedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen haben sich im Vergleich zu vergangenen Jahren verbessert. Die Standards in den Aufnahmeeinrichtungen sind zwar in der Regel eher niedrig, sie verfügen aber unter anderem über möblierte Zimmer, Kühlschränke, Waschmaschinen, Internetzugang, separate Gesellschaftsräume für Männer und Frauen, Kindergärten, Schulräume, Erholungsflächen und Räume zur Religionsausübung (vgl. aida, Country Report Poland, S. 66 ff.). Zudem gibt es in allen Einrichtungen Polnisch-Kurse für Erwachsene und Kinder sowie verschiedene von NGOs organisierte Projekte (vgl. aida, Country Report Poland, S. 68). In Aufnahmeeinrichtungen untergebrachte Personen erhalten Mahlzeiten sowie finanzielle Leistungen in Höhe von 16,70 Euro monatlich für persönliche Ausgaben sowie Hygienebedarf (vgl. aida, Country Report Poland, S. 60). Die Summe kann auf 23,24 Euro erhöht werden, wenn Asylsuchende in der Aufnahmeeinrichtung unterstützend tätig werden (aida, Country Report Poland, S. 60). Laut einer anonymen Umfrage der polnischen Behörde im Januar 2020 sind die meisten Asylsuchenden mit den Bedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen im Wesentlichen zufrieden (aida, Country Report Poland, S. 67). Es bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmeeinrichtungen – insbesondere infolge des Ukraine-Kriegs und der damit einhergehenden Flüchtlingsströme überlastet sein könnten und Dublin-Rückkehrende daher keinen Zugang zum Aufnahmesystem haben könnten. Zwar gab es seit dem 24.02.2022 bereits mehr als 6,6 Millionen Grenzübertritte aus der Ukraine nach Polen, aber seit dem 28.02.2022 auch mehr als 4,6 Millionen Grenzübertritte von Polen zurück in die Ukraine (vgl. hierzu sowie zu den nachfolgenden Daten https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine/location/10781, Stand jeweils: 10.10.2022). Nach sehr hohen Einreisezahlen im März 2022 von mehr als 140.000 Grenzübertritten pro Tag bewegt sich die Zahl seit Ende März 2022 überwiegend nur noch zwischen 20.000 und 27.000 pro Tag. Die Ausreisebewegungen erreichen seit Mitte April eine ähnliche Zahl, teilweise übersteigt die Zahl der Ausreisen an einem Tag die Zahl der Einreisen. Trotz dieser hohen Zahl an Personen, die aus der Ukraine nach Polen geflüchtet sind, liegen Berichte über eine akute Überlastung des polnischen Aufnahmesystems oder überfüllte Aufnahmezentren nicht vor. Hingegen enthält der im Mai 2022 veröffentlichte Bericht der Asylum Information Database auch in dem Abschnitt über die Situation seit Beginn des Ukrainekrieges bis zum 10.05.2022 (aida, Country Report Poland, S. 13 f.) keine Hinweise auf überfüllte Aufnahmeeinrichtungen. Der UN-Sonderberichterstatter zu den Menschenrechten von Migranten, Felipe Gonzalez Morales, berichtete nach einer Reise nach Polen und Belarus, die vom 12. bis 25.07.2022 stattfand und in deren Rahmen er unter anderem eine offene Aufnahmeeinrichtung, mehrere Haftanstalten für Ausländerinnen und privat betriebene Aufnahme und medizinische Zentren besuchte sowie mit Angehörigen der Exekutive und Legislative, dem polnischen Kommissar für Menschenrechte, Vertretern von Nichtregierungsorganisationen und in den Einrichtungen lebenden Migranten sprach, zwar über einige Mängel und Probleme des Aufnahmesystems, Anhaltspunkte für eine akute Überlastung der Aufnahmeeinrichtungen finden sich aber auch in diesem Bericht nicht (vgl. End of visit statement of the Special Rapporteur on the human rights of migrants, Felipe Gonzalez Morales, on his visit to Poland and Belarus (12 - 25 July 2022), Stand: 28.7.2022, abrufbar unter https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/issues/migration/2022-07-27/EndofVisitStatement-Poland-Belarus26.07.2022.docx, nachfolgend: Gonzalez, Bericht vom 28.07.2022). Bereits bis Anfang März 2022 hatten die polnischen Behörden weitere Aufnahmeeinrichtungen mit Platz für ca. 280.000 Personen geschaffen (vgl. UNHCR, Ukraine Situation Flash Update #1, Stand: 08.03.2022, S. 4, abrufbar unter https://data.unhcr.org/en/documents/details/91208; aida, Country Report Poland, S. 14). Seit Ausbruch des Krieges hat die polnische Regierung mehr als 670 Millionen Euro für Aufnahmeeinrichtungen in Grenznähe ausgegeben (vgl. Gonzalez, Bericht vom 28.07.2022, S. 2 f.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass ukrainische Staatsangehörige weit überwiegend kein reguläres Asylverfahren durchlaufen. Der Rat der Europäischen Union hat mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vom 04.03.2022 das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten, und damit die Gewährung vorübergehenden Schutzes nach der Richtlinie 2001/55/EG (Massenzustrom-Richtlinie) ermöglicht. Polen hat zudem eine Regelung erlassen, nach der ukrainische Staatsangehörige, die die Ukraine als Folge der russischen Aggression verlassen haben, direkt nach Polen gekommen sind und ihre Absicht erklärt haben, in Polen zu bleiben, sich für den vorübergehenden Schutzstatus registrieren lassen können, der ihnen ein 18-monatiges Aufenthaltsrecht in Polen ermöglicht. Sie erhalten uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheitssystem und haben Anspruch auf Sozialleistungen wie z.B. Kindergeld (vgl. aida, Country Report Poland, S. 14; Gonzalez, Bericht vom 28.07.2022, S. 2). Mehr als 1,4 Millionen Personen aus der Ukraine wurden bisher in Polen als temporär Schutzberechtigte registriert (Zahlen abrufbar unter https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine/location/10781, Stand: 10.10.2022). Die weit überwiegende Mehrzahl von ihnen ist in Polen privat untergekommen (vgl. Gonzalez, Bericht vom 28.07.2022, S. 3), 40 % lebten in Gastfamilien, 41 % in gemieteten Wohnungen, 14 % in als vorübergehende Unterkünfte genutzten Gebäuden und lediglich 4 % in Aufnahme- oder Transitzentren (vgl. UNHCR, Lives on hold: Profiles and Intentions of Refugees from Ukraine, Stand: Juli 2022, S. 14, abrufbar unter https://data.unhcr.org/en/documents/download/94176). Immer mehr ukrainische Staatsangehörige finden zudem eine Arbeit (bis zum 02.05.2022 bereits mehr als 102.000 Personen, vgl. aida, Country Report Poland, S. 14), und sind in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren (vgl. Gonzalez, Bericht vom 28.07.2022, S. 3), so dass sie nicht (mehr) auf Plätze in einer Aufnahmeeinrichtung angewiesen sein dürften. Soweit in Polen zahlreiche Asylsuchende in Haft genommen werden, stehen die gesetzlich geregelten Gründe für eine Inhaftierung (vgl. dazu aida, Country Report Poland, S. 90 f.) grundsätzlich im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 28 Dublin-III-VO, Art. 8 RL 2013/33/EU); Zweifel bestehen allerdings, ob die Vorgaben in der Praxis, insbesondere im Hinblick auf Kinder und andere vulnerable Personengruppen (vgl. Art. 11 RL 2013/33/EU) hinreichend beachtet werden. Inhaftierungen sind in allen Asylverfahren möglich, insbesondere im Falle illegaler Grenzübertritte und Überstellungen nach der Dublin-III-VO (aida, Country Report Poland, S. 91), in der Praxis werden aber vor allem Personen inhaftiert, die über die belarussisch-polnische Grenze einreisen (vgl. aida, Country Report Poland, S. 89). Es gibt in Polen neun geschlossene Hafteinrichtungen für Migranten mit insgesamt 2.256 Plätzen, Ende 2021 waren 1.299 Asylsuchende in einem der Zentren inhaftiert, darunter viele Kinder (aida, Country Report Poland, S. 88, 104). Einige der Zentren waren 2022 überfüllt (aida, Country Report Poland, S. 107). Es wird über schlechte Lebens- und hygienische Bedingungen sowie über unzureichende medizinische und psychologische Versorgung berichtet (vgl. aida, Country Report Poland, S. 107 f., 110 ff.; vgl. auch ausführlich Commissioner for Human Rights, Situation of foreigners in guarded centres during the Poland-Belarus border crisis, Stand: 20.06.2022, abrufbar unter https://bip.brpo.gov.pl/sites/default/files/2022-08/Situation%20of%20foreigners%20in%20guarded%20centres%20during%20the%20Poland-Belarus%20border%20crisis_0.pdf, im Folgenden: CfHR, Situation of foreigners in guarded centres; Amnesty International, Poland: Cruelty not compassion, at Europe's other borders, Stand: 11.04.2022; Pro Asyl, Dublin-Abschiebungen nach Polen müssen gestoppt werden, Stand: 28.07.2022, abrufbar unter https://www.proasyl.de/news/dublin-abschiebungen-nach-polen-muessen-gestoppt-werden/). Von Gesetzes wegen dürfen Asylsuchende, deren psychischer oder physischer Zustand vermuten lässt, dass sie Opfer von Gewalt sind oder eine Behinderung haben, oder für die eine Inhaftierung eine ernsthafte Bedrohung für ihr Leben oder ihre Gesundheit darstellt, nicht inhaftiert werden. Allerdings werden vulnerable Personen häufig von den zuständigen Grenzwachen nicht als solche identifiziert und auch Gerichte erkennen einen schlechten psychischen Zustand nur sehr selten als Grund für einen Verzicht auf eine Inhaftierung an (vgl. aida, Country Report Poland, S. 93, 111; CfHR, Situation of foreigners in guarded centres, S. 39 ff.). Für Asylsuchende besteht unter denselben Bedingungen wie für polnische krankenversicherte Personen Zugang zur öffentlich finanzierten Gesundheitsversorgung, selbst wenn sie kein Recht auf materielle Versorgung mehr haben sollten (vgl. aida, Country Report Poland, S. 76). Vulnerable Personen sollen im Rahmen der Registrierung des Asylantrags durch die Grenzwache bzw. die Asylbehörde identifiziert werden und es soll geprüft werden, ob sie besondere Bedürfnisse haben und entsprechend unterzubringen sind. In der Praxis soll die Identifizierung von vulnerablen Personen allerdings nicht funktionieren (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Polen, S. 5). Die Grundversorgung wird durch einen privaten Vertragspartner in den Aufnahmeeinrichtungen geleistet, in denen mindestens dreimal pro Woche Ärztinnen und Krankenpflegekräfte anwesend sind, wenngleich die Zeiten limitiert sind (pro Woche sechs Stunden [Ärztinnen] bzw. 20 Stunden [Krankenpflegekräfte] pro 120 Asylsuchende, zusätzlich jeweils drei Stunden je weitere 50 Asylsuchende, vgl. aida, Country Report Poland, S. 76). In den Aufnahmeeinrichtungen wird auch psychologische Basisbehandlung, die allerdings als Intervention verstanden wird und keine Therapie umfasst, angeboten, die aufgrund der Covid-19-Pandemie zuletzt telefonisch erfolgte. Sofern erforderlich, können Asylsuchende an Psychiater oder in psychiatrische Kliniken überwiesen werden (vgl. aida, Country Report Poland, S. 76 f.). Nach Ansicht einiger Expertinnen und vieler Nichtregierungsorganisationen ist eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Asylsuchenden in der Praxis nicht verfügbar. Insbesondere herrsche ein Mangel an Psychologen, die für die Arbeit mit vulnerablen und traumatisierten Asylsuchenden geschult sind (vgl. aida, Country Report Poland, S. 76 f.). Auch wenn die medizinische Versorgung von Asylsuchenden, insbesondere solchen mit psychischen Beeinträchtigungen, in Polen demnach nicht optimal sein dürfte, ergibt sich aus den Berichten nicht, dass die hohe Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreicht würde. Asylsuchende dürfen arbeiten, wenn über ihren Antrag auf internationalen Schutz aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung entschieden worden ist (vgl. aida, Country Report Poland, S. 69). In der Praxis ist es für Asylsuchende allerdings schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden, weil keine ausreichenden Sprachkenntnisse vorhanden sind, die Aufnahmeeinrichtungen weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt oder in strukturschwachen Gegenden liegen (aida, Country Report Poland, S. 69 f.). (b) Auch mit Blick auf die Situation nach einer möglichen Anerkennung als Schutzberechtigte ergeben sich keine Hinweise auf eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polen. International Schutzberechtigte können nach der positiven Entscheidung noch zwei Monate in der Aufnahmeeinrichtung bleiben. Die Wohnungssuche soll sich für Schutzberechtigte aufgrund von Diskriminierungen und hoher Preise schwierig gestalten, zudem mangelt es in Polen allgemein an Sozialwohnungen. Nichtregierungsorganisationen gehen daher davon aus, dass Schutzberechtigte von Obdachlosigkeit bedroht sein können (vgl. aida, Country Report Poland, S. 131 f.). Schutzberechtigte haben allerdings zu den gleichen Bedingungen wie polnische Staatsangehörige Anspruch auf Sozialleistungen, z.B. bei niedrigem Einkommen (aida, Country Report Poland, S. 135). Außerdem können sie an dem zwölfmonatigen „Individual Integration Programme" teilnehmen. In diesem Rahmen erhalten sie finanzielle Leistungen, Zahlung der Krankenversicherung sowie spezielle Beratungsleistungen (vgl. aida, Country Report Poland, S. 146 f.). Weiter ergeben sich aus den Erkenntnismitteln keine Hinweise darauf, dass sich die Situation durch den Zuzug der Ukraine-Flüchtlinge wesentlich verschlechtert hat, zumal insbesondere nicht ersichtlich ist, dass ukrainische Flüchtlinge vermehrt von Obdachlosigkeit bedroht sind. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte nicht beschränkt, wenngleich sie aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse, fehlender Qualifikationen und mangelnder Kenntnisse von Arbeitgebern über den Arbeitsmarktzugang mit Problemen konfrontiert sind (aida, Country Report Poland, S. 132 f.). Sie haben zudem Zugang zur Krankenversicherung, deren Kosten in der Regel der Arbeitgeber bzw., im Falle registrierter Arbeitslosigkeit, das regionale Jobcenter trägt (vgl. aida, Country Report Poland, S. 138). Insgesamt kann somit trotz der auch in Polen zunehmenden Inflation in Folge des Krieges (vgl. Länder-Analysen: Polen-Analysen, Polen und der Krieg in der Ukraine vom 10.05.2022, Nr. 292, S. 3: es wird eine durchschnittliche Inflation von 10.8 % für das Jahr 2022 geschätzt), von einer Gefahr einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh nicht ausgegangen werden. (c) Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse ist für die Antragsteller nicht davon auszugehen, dass sie nach einer Überstellung in Polen im Asylverfahren der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt würden. Dabei verkennt der Einzelrichter nicht, dass es sich bei dem Antragsteller zu 2 um einen Minderjährigen handelt. Allerdings ist er entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller kein „kleines“ Kind mehr, sondern neun Jahre alt. Eine (erneute) Inhaftnahme der Antragsteller erscheint nicht wahrscheinlich, zumal ihre Identität den polnischen Behörden bekannt ist. Auch die Wahrung der Familieneinheit erscheint gesichert. Ausweislich der Übernahmeerklärung Polens vom 10.06.2022 ist den polnischen Behörden bewusst, dass auch die Überstellung eines Minderjährigen beabsichtigt ist. Einer Separierung der Antragsteller bei der Überstellung wird in diesem Schreiben ausdrücklich entgegengetreten. Sollte ihr Asylverfahren mittlerweile eingestellt sein, wofür die Übernahmeerklärung, die sich auf Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin-III-VO stützt, sprechen könnte, können sie ihr Asylverfahren fortführen, da seid ihrer Ausreise Ende März 2022 noch keine neun Monate verstrichen sind. Auch eine Krankenversorgung ist, wie gezeigt, hinreichend gewährleistet. Es ist nicht erkennbar, dass in Polen eine etwaige Thalassämie oder die Erkrankung an den Geschlechtsorganen des Antragstellers zu 2. nicht behandelbar ist. Abgesehen davon, hat der Antragsteller zu 2 diese gesundheitlichen Dispositionen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das vorgelegten Attest der Dr. ... vom 11.08.2020 (vgl. AS 30) ist veraltet und wenig aussagekräftig (vgl. entsprechend § 60a Abs. 2c Sätze 2-4 AufenthG). Soweit der Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 13.10.2022 vortragen lässt, „er brauche eine Operation“ und insoweit einen „Notfallbericht Notaufnahme“ des ... vom 31.08.2022 (vgl. AS 43 f.) vorlegt, in dem ein „Leistenhoden rechts“ diagnostiziert wird, und sodann mit Schreiben vom 19.10.2022 eine Bescheinigung vom 14.10.2022 vorlegen lässt, wonach am 02.01.2023 im ... eine Operation wegen Hodenhochstand angesetzt sei, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung. Gleiches gilt für die vorgetragene, aber nicht glaubhaft gemachte Migräne des Antragstellers zu 1. Auch nach einer etwaigen Gewährung internationalen Schutzes ist nicht zu erwarten, dass die Antragsteller in die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh geraten. Insbesondere ist der Antragsteller zu 2 kein Kleinkind mehr. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er der permanenten Betreuung durch seinen Vater bedarf. Insofern wird der Antragsteller zu 1 die Möglichkeit haben, mit entsprechenden Bemühungen für Unterkunft und Auskommen der Antragsteller zu sorgen. Dabei verkennt der Einzelrichter nicht, dass die Bedingungen in Polen schwieriger als in Deutschland sind. Dies reicht indes vor dem Hintergrund des anzuwendenden Maßstabs nicht aus, um eine Unzulässigkeit der Überstellung zu begründen. b) Überdies steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies ist stets dann der Fall, wenn die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist. Insoweit hat die Antragsgegnerin sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2014, 2 BvR 1795/14, juris Rn. 9). aa) Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Antragstellers derzeit aufgrund des tatsächlichen Hindernisses einer fehlenden Aufnahmebereitschaft Polens nicht durchgeführt werden kann. Daher kann hier offenbleiben, ob die tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung sich vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG auswirken kann. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Unionsgesetzgeber nicht der Ansicht war, dass sich die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, für eine Rechtfertigung der Unterbrechung oder der Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO bezeichneten Überstellungsfrist eigne, was dazu führt, dass sich jedenfalls das Bundesamt bei einer Entscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nicht auf eine tatsächliche Unmöglichkeit der Durchführung einer Überstellungsentscheidung berufen kann (EuGH, Urt. v. 22.09.2022 – C-245/21 u. C-248/21 – , Rn. 65 u. 70; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. September 2022 – A 19 K 2565/22 –, Rn. 38 - 39, juris). Ob dies dazu führt, dass § 34a Abs. 1 AsylG unionsrechtskonform auszulegen ist und die Voraussetzung, „sobald feststeht, dass [die Abschiebung] durchgeführt werden kann“, nicht auf die tatsächliche Durchführbarkeit der Überstellung abstellt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn ausweislich des Schreibens der polnischen Dublin- Einheit vom 23.06.2022 (vgl. AS 39) nimmt Polen seit dem 01.08.2022 Überstellungen wieder an. bb) Der Abschiebungsanordnung stehen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegen. Weder droht den Antragstellern in Polen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG), noch besteht für sie im Falle einer Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. cc) Sonstige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenso zu prüfen hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit, die einer Abschiebung entgegenstehen könnte (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1, Abs. 2c AufenthG). Weder haben die Antragsteller dies in ihrer Anhörung vorgetragen noch aktuelle ärztliche Atteste, aus denen sich hierzu Anhaltspunkte ergeben, vorgelegt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).