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Urteil

A 13 K 1760/22

VG Freiburg (Breisgau) 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2023:0117.A13K1760.22.00
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Leitsätze
1. Es ist derzeit (17.01.2023) nicht erkennbar, dass Dublin-Rückkehrer im Fall einer Überstellung in die Republik Litauen von Pushbacks betroffen sind.(Rn.29) 2. Es ist derzeit (17.01.2023) nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass Dublin-Rückkehrer in der Republik Litauen allein auf Grund des ursprünglich „illegalen“ Grenzübertritts inhaftiert werden.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist derzeit (17.01.2023) nicht erkennbar, dass Dublin-Rückkehrer im Fall einer Überstellung in die Republik Litauen von Pushbacks betroffen sind.(Rn.29) 2. Es ist derzeit (17.01.2023) nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass Dublin-Rückkehrer in der Republik Litauen allein auf Grund des ursprünglich „illegalen“ Grenzübertritts inhaftiert werden.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Klage ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 -, juris Rn. 10; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AsylG § 29 Rn. 22) und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) erhoben. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Zu Recht hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1 des Bescheids). Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Ursprünglich war die Republik Litauen nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. a) Die Zuständigkeit ist nicht nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen. Nach der genannten Norm geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, wenn dieser das Aufnahmegesuch nicht innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 oder 2 Dublin-III-VO unterbreitet. Da im Streitfall kein EURODAC-Treffer vorlag, galt nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO eine Frist von drei Monaten ab Antragstellung. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn das Bundesamt schriftlich vom Asylgesuch Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 [Mengesteab] - , juris Rn. 76 ff., 103). Vorliegend erlangte das Bundesamt am 16.02.2022 Kenntnis vom Asylgesuch des Klägers. Es hat daraufhin am 15.03.2022 fristgerecht ein Aufnahmegesuch an die Republik Litauen gestellt. Da diese hierauf nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs geantwortet hat, gilt deren Zustimmung nach Art. 22 Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 Dublin-III-VO als erteilt. b) Die Zuständigkeit der Republik Litauen ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO entfallen. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh mit sich bringen, die Prüfung fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Zwar nimmt Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO nach seinem Wortlaut nur darauf Bezug, dass sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylantragssteller in dem nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat ergibt. Aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRCh folgt jedoch, dass die Überstellung eines Asylantragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Asylantragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 [Jawo] -, juris Rn. 87; VG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2022 - A 19 K 2557/22 -, juris Rn. 28; VG Bremen, Beschluss vom 04.07.2022 - 2 V 153/22 -, juris Rn. 31). Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe gestützt werden. Dabei kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19). Ist der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens durch konkrete Anhaltspunkte erschüttert, muss das Gericht sich auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage ein Bild davon machen, ob eine Verletzung von Art. 4 GRCh droht. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris Rn. 32 und vom 05.07.2016 - A 11 S 974/16 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Nach Überzeugung der Kammer droht dem Kläger im Fall einer Überstellung in die Republik Litauen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh. aa) Die Situation in der Republik Litauen stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung wie folgt dar: Als Reaktion auf den von Belarus provozierten massiven Anstieg illegaler Grenzübertritte von Migranten aus Drittstaaten hat die Republik Litauen im Juli und August 2021 ihr Asylsystem verschärft. Insbesondere dürfen die Rechte von Asylbewerbern im Fall einer Kriegs- oder Notstandssituation eingeschränkt werden (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, Länderbericht, Illegale Migration als politische Waffe, 05.08.2021 [KAS, Länderbericht], S. 3). Dies hat dazu geführt, dass Asylbewerber allein auf Grund ihrer „illegalen“ Einreise de-facto inhaftiert worden sind (vgl. United Nations, Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Information reveiced from Lituania on follow-up to the concluding observations on ist fourth periodic report, 21.12.2022 [CAT, Information], S. 3; Amnesty International, Lithuania: Forced out or locked up, 27.06.2022 [ai, Forced out], S. 23 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 30.06.2022 - C-72/22 PPU -, juris Rn. 23 ff.). Dabei sind Inhaftierungen auch ohne richterliche Anordnung erfolgt bzw. wurde die Haft ohne richterliche Anordnung verlängert (vgl. etwa ai, Forced out, S. 23 ff.; Médicins Sans Frontiers, A „hierarchy of suffering“ excerbates asylum seekers‘ mental health in Lithuania, 30.08.2022 [MFS, A hierarchy of suffering], S. 5). Jedenfalls seit Dezember 2021 bestehen gegen die Inhaftierungen aber - wenngleich eingeschränkte - Rechtsschutzmöglichkeiten (ai, Forced out, S. 25). Obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union die Inhaftnahme von Asylbewerbern allein auf Grund der „illegalen“ Einreise für unionsrechtswidrig erklärt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a. a. O.), hat die litauische Regierung zunächst angekündigt, nicht bereit zu sein, die beanstandeten Regelungen zu ändern (vgl. taz, Vilnius vs. Luxemburg, 04.07.2022, S. 1). In den Informationen der Republik Litauen an das UN-Anti-Folter-Komitee vom 14.11.2022 heißt es, Asylantragsteller dürften ohne gerichtliche Entscheidung nicht länger als 48 Stunden inhaftiert werden. Asylantragsteller, die erst nach Litauen einreisen wollten, könnten 28 Tage bis zu der Entscheidung über ihre Einreise nach Litauen festgehalten werden, im Fall des Ausnahmezustands bis zu sechs Monaten. Nach Abschluss dieses Grenzverfahrens erfolge eine Einschätzung des Risikos einer Flucht und der Gefahr für die staatliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung. Bei Fluchtgefahr könne ein Asylantragsteller bis zu sechs Monaten mit Freiheitsbeschränkungen untergebracht werden. In diesem Fall bestehe innerhalb der Unterkunft Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit, mit den anderen Ausländern dort sowie mit den Einrichtungen und Organisationen für die Versorgung und Verwaltung der Unterkünfte zu kommunizieren und die Unterkunft zu medizinischen, sozialen, Bildungs- und vergleichbaren Zwecken mit entsprechender Erlaubnis zu verlassen. Zwölf Monate nach der Ankunft in Litauen müsse ein Asylantragsteller freigelassen oder ein Antrag an das Gericht zur Haftverlängerung gestellt werden. Die Migrationsabteilung des litauischen Innenministeriums hat auf Anfrage des Bundesamts am 10.10.2022 mitgeteilt, bei Dublin-Rückkehrern bestünden keine Gründe für eine Inhaftierung, es sei denn, es bestehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und staatliche Sicherheit (CAT, Information, S. 2). Der in Folge der Migrationskrise ausgerufene Ausnahmezustand wurde zuletzt bis zum 16.03.2023 verlängert (vgl. ORF, Litauen will Ausnahmezustand an Außengrenzen verlängern, 30.11.2022; NTV, Litauen verlängert Ausnahmezustand in Regionen entlang der Grenze zu Russland und Belarus, 13.12.2022). Hinsichtlich der Haftbedingungen wurden in der Vergangenheit gravierende Mängel berichtet (vgl. The Seimas Ombudsmen’s Office of The Republic of Lithuania, 11.10.2021 [Ombudsmen’s], S. 2 f.; United Nations, Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Concluding observations on the fourth periodic report of Lithuania, 21.12.2021 [CAT, Concluding], S. 3; European Council on Refugees and Exiles, EU Eastern Borders: „Disastrous“ Reception Conditions in Poland and Lithuania, Pushbacks Denounced, Uptick in Arrivals to Latvia Amid Fears of War in Ukraine, 18.02.2022 [ECRE, EU Eastern Borders], S. 2; ai, Forced out, S. 27 ff.). In den bereits zitierten Informationen der Republik Litauen an das UN-Anti-Folter-Komitee hat diese insbesondere mitgeteilt, dass das Aufnahmezentrum in Pabradè renoviert worden sei (vgl. CAT, Information, S. 2 f.). Bereits 2021 stellte der UNHCR fest, dass Litauen an Verbesserungen arbeite (vgl. UNHCR, Acknowledging the extraordinary situation in Lithuania, UNHCR raises concerns about legislative response and accommodation conditions, 11.10.2021 [UNHCR, Acknowledging], S. 2). Die Zahl der Festgesetzten ist seit März 2022 rückläufig (vgl. ai, Forced out, S. 27). Ferner finden Pushbacks an der Grenze zu Belarus statt (vgl. ai, Forced out, S. 16 f.; LRT.lt, Lithuanian cabinet endorses controversial migrant pushback legislation [LRT, Lithuanian], S. 2 f. sowie ferner - ohne dass die Kammer ihre Entscheidung darauf stützen würde - ebenso Médecins Sans Frontières, Repeated pushbacks cause mental and physicalsuffering for people crossing Lithuanian border, 16.09.2022, People repeatedly repelled at Lithuania and Latvia borders face increased suffering, 15.12.2022). Ein zwischenzeitlich an das Parlament weitergeleiteter Gesetzesentwurf der Regierung der Republik Litauen sieht vor, die Zurückweisung von Migranten an der Grenze gesetzlich zu verankern. Dagegen soll die Möglichkeit, Asylantragsteller allein deshalb inhaftieren zu können, weil sie illegal in die Republik Litauen eingereist sind, entfallen (vgl. LRT, Lithuanian, S. 3). bb) Ausgehend hiervon ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Fall einer Überstellung in die Republik Litauen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. (1) Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Litauen von Pushbacks betroffen sein könnte. Zwar ergibt sich aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen - wie ausgeführt -, dass es an der Grenze zu Belarus zu Pushbacks kommt. Dafür, dass darüber hinausgehend auch Asylantragsteller, die sich bereits im Landesinneren befinden, oder gar Dublin-Rückkehrer nach Belarus zurückgedrängt werden könnten oder ohne inhaltliche Prüfung ihrer Asylanträge in ihr Herkunftsland abgeschoben werden würden, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr haben die litauischen Behörden dem Bundesamt auf eine Inforequest-Anfrage mit Schreiben vom 10.10.2022 allgemein mitgeteilt, dass auch bei einer ursprünglich illegalen Einreise im Fall einer Dublin-Überstellung der Zugang zum Asylverfahren nicht eingeschränkt ist. (2) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Folge einer Verhaftung droht. Dabei bedarf vorliegend weder der Entscheidung, ob eine - länger andauernde - rechtswidrige Inhaftierung für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh begründet, noch, ob die Haftbedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen (noch) geeignet sind, einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh zu begründen. Denn die Kammer vermag bereits nicht festzustellen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verhaftung des Klägers zu rechnen ist. Wie ausgeführt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Inhaftierung von Asylbewerbern allein auf Grund der illegalen Einreise für unionsrechtswidrig erklärt. Zwar rechtfertigt dies aus Sicht der Kammer für sich genommen noch nicht die Annahme, die Republik Litauen werde insoweit ihre Praxis ändern, nachdem litauische Regierungsvertreter zunächst angekündigt hatten, sich nicht den Vorgaben des Europarechts beugen zu wollen (so aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2022 - 22 L 2107/22.A -, juris, S. 7 f.). Mittlerweile hat die litauische Regierung jedoch - wie ausgeführt - sogar einen Gesetzesentwurf eingebracht, der die Inhaftierung von Asylantragstellern, wenn sie „illegal“, also unter Umgehung der vorgesehenen Kontrollpunkte oder des vorgesehenen Grenzübertrittverfahrens nach Litauen einreisen, abschafft. Damit hat sie hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie insoweit bereit ist, die diesbezüglichen Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union umzusetzen. Zudem wird der Kläger bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems nicht illegal nach Litauen einreisen. Daher gibt es keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, ihm drohe allein deshalb, weil er ursprünglich illegal in die Republik Litauen eingereist ist, eine Inhaftierung. Dies wird auch durch das bereits genannte Schreiben der Migrationsabteilung des litauischen Innenministeriums an das Bundesamt vom 10.10.2022 bestätigt, nach dem bei Dublin-Rückkehrern keine Gründe für eine Inhaftierung bestehen, es sei denn, es bestehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die staatliche Sicherheit. Dass dem Kläger aus sonstigen Gründen eine Inhaftierung drohen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (3) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass dem Kläger sonst eine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Behandlung drohen würde. Zwar kann eine solche auch dann vorliegen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Brot, Bett, Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. [Ibrahim] -, juris, Rn. 89 ff.; - C-163/17 [Jawo] -, juris, Rn. 91 ff. und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a. [Omar] -, juris, Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 40). Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen jedoch nicht. c) Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags ist auch nicht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen. Nach der genannten Norm ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme des Asylantragstellers verpflichtet, wenn dessen Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird; die Zuständigkeit geht dann auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Frist des § 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO begann zunächst mit der fiktiven Zustimmung der Republik Litauen zum Aufnahmegesuch des Bundesamts am 15.05.2022 (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) zu laufen. Die Frist wurde sodann durch die Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Freiburg - A 13 K 1761/22 - am 01.07.2022 zunächst unterbrochen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 - 1 C 15.15 -, juris Rn. 11) und hat seitdem - da dem Eilantrag stattgegeben wurde - nicht erneut zu laufen begonnen (vgl. § 80b Abs. 1 VwGO). 2. Zu Recht hat die Beklagte festgestellt, dass kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG im Hinblick auf die Republik Litauen besteht (Ziff. 2 des Bescheids). a) Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Klägers dorthin mit der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar und daher ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehen könnte, bestehen nicht. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist angesichts der obigen Ausführungen zu Art. 4 GRCh nicht anzunehmen, da Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite haben (vgl. EuGH, Urteile vom 23.01.2019 - C-661/17 [M. A.] -, juris Rn. 84 und vom 16.02.2017 - C-578/16 [PPU] -, juris Rn. 67; Jarass in Jarass, GRCh, 4. Aufl. 2021, Art. 4 Rn. 1). Dafür, dass die Überstellung des Klägers in die Republik Litauen gegen sonstige Menschenrechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen könnten, ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. b) Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. 3. Die Abschiebungsanordnung in die Republik Litauen (Ziff. 3 des Bescheids) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für diese ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Wie ausgeführt, ist Litauen für das Asylverfahren des Klägers zuständig. Anhaltspunkte dafür, dass die Überstellung dorthin rechtlich nicht möglich wäre, bestehen nicht. Insbesondere droht dem Kläger - wie ausgeführt - dort keine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Behandlung. Dass die Überstellung aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4 des Bescheids) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AufenthG. Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen; über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Eine Frist von bis zu fünf Jahren ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. Er reiste - eigenen Angaben zufolge - am 15.02.2022 in das Bundesgebiet ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 16.02.2022 Kenntnis erlangte. Am 22.02.2022 nahm das Bundesamt den Asylantrag förmlich auf. Am 25.02.2022 führte das Bundesamt mit dem Kläger das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, am 11.03.2022 hörte es ihn ergänzend an. Der Kläger gab hierbei unter anderem an: Er sei über die Republik Türkei nach Belarus und von dort zu Fuß in die Republik Litauen gereist. Dort sei er etwa eine Woche gewesen. Anschließend sei er mit dem Bus in die Republik Polen gelangt, dort habe er sich etwa vier Monate aufgehalten, bevor er mit dem Bus und zu Fuß in die Bundesrepublik gereist sei. Er habe in der Republik Litauen weder Fingerabdrücke abgegeben noch einen Asylantrag gestellt. Am 15.03.2022 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an die Republik Litauen unter Berufung auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Eine Antwort der Republik Litauen hierauf erfolgte nicht. Mit - dem Kläger am 29.06.2022 zugestelltem - Bescheid vom 21.06.2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2 des Bescheids), ordnete die Abschiebung in die Republik Litauen (Ziff. 3 des Bescheids) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete letzteres auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4 des Bescheids). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Da die Republik Litauen nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei, sei der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG lägen nicht vor, insbesondere bestünden keine systemischen Mängel im litauischen Asylsystem. Der Kläger hat am 01.07.2022 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Es lägen ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in der Republik Litauen seit dem vergangenen Sommer systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen könnten. Die Republik Litauen habe in Reaktion auf den von Belarus provozierten massiven Anstieg illegaler Grenzübertritte sein Asylsystem verschärft. Es komme zu illegalen Pushbacks und Defacto-Inhaftierungen, die Unterbringungsbedingungen seien unzureichend. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.06.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Auf Antrag des Klägers hat der Einzelrichter der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 18.08.2022 - A 13 K 1761/22 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziff. 3 des Bescheids des Bundesamts enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Kläger zu seinem Aufenthalt in der Republik Litauen befragt. Wegen seiner insoweit getätigten Angaben wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kammer liegen die einschlägige elektronische Bundesamtsakte sowie die Gerichtsakte des vorläufigen Rechtsschutzes - A 13 K 1761/22 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.