Urteil
2 K 16084/17
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2019:1127.2K16084.17.00
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Leitsätze
1. Das Vorliegen einer Alarmierung im Sinne der Ziffer 15.9 GebVZ-IM (juris: IMGebV BW 2011) beurteilt sich ausschließlich nach der ex-ante Betrachtung, weshalb allein die Prognose eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters maßgeblich, nicht aber zusätzlich noch auf die – bestimmtes Sonderwissen voraussetzende – anlagenspezifische Funktionsweise einer Alarmanlage und die Einzelheiten ihrer Zertifizierung abzustellen ist. (Rn.22)
2. Gleiches gilt für die Frage, ob den elektronischen Logbucheintragungen der Anlage zufolge kein Alarm abgesetzt worden und ob diese nach den Herstellerangaben als „fehlalarmfrei“ eingestuft sei.(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vorliegen einer Alarmierung im Sinne der Ziffer 15.9 GebVZ-IM (juris: IMGebV BW 2011) beurteilt sich ausschließlich nach der ex-ante Betrachtung, weshalb allein die Prognose eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters maßgeblich, nicht aber zusätzlich noch auf die – bestimmtes Sonderwissen voraussetzende – anlagenspezifische Funktionsweise einer Alarmanlage und die Einzelheiten ihrer Zertifizierung abzustellen ist. (Rn.22) 2. Gleiches gilt für die Frage, ob den elektronischen Logbucheintragungen der Anlage zufolge kein Alarm abgesetzt worden und ob diese nach den Herstellerangaben als „fehlalarmfrei“ eingestuft sei.(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 24.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).I. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 4 Abs. 1 und 2 LGebG i.V.m. § 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums und des Landesbeauftragten für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (Gebührenverordnung Innenministerium – GebVO IM – vom 12.07.2011 [GBl. 2011, 404]) und Ziffer 15.9 des Gebührenverzeichnisses – GebVerz IM. Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die eine öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Eine öffentliche Leistung ist behördliches Handeln (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG). Sie ist individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird; insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung der öffentlichen Leistung (§ 2 Abs. 3 LGebG). In dieser individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die öffentliche Leistung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern zulasten des Gebührenschuldners über Gebühren finanziert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207; Beschl. v. 25.06.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, BVerfGE 137, 1; vgl. LT-Drs 13/3477, S. 39).Gemäß § 4 Abs. 2 LGebG setzen die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Für Leistungen des Polizeivollzugsdienstes gilt insoweit die GebVO IM. Nach Ziffer 15.9 GebVerz IM fallen für den Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage, es sei denn, es sind, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden, je angefangener halben Stunde und je eingesetztem Beamten 26,00 EUR an. II. Auf der Grundlage dieser Regelungen ist der angefochtene Gebührenbescheid formell und materiell rechtmäßig ergangen. 1. Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids. Insbesondere ist unschädlich, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheids vom 24.02.2017 nicht gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört worden ist. Denn dieser Verfahrensmangel ist mit der Durchführung des Widerspruchsverfahren geheilt worden, da sie in diesem Gelegenheit hatte, alles aus ihrer Sicht Erhebliche vorzubringen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG). 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die öffentliche Leistung in Form des Einsatzes des Polizeivollzugsdienstes am 22.11.2016 wurde aufgrund einer ungerechtfertigten Alarmierung durch eine Alarmanlage ausgelöst (a)). Die öffentliche Leistung ist der Klägerin als Gebührenschuldnerin auch individuell zurechenbar (b)). Ferner ist die Berechnung der Gebühr rechtsfehlerfrei erfolgt (c)) und die Ermächtigungsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar (d)). a) Der Einsatz am 22.11.2016 wurde durch eine Alarmierung im Sinne von Ziffer 15.9 GebVerz IM ausgelöst, für die es, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, keine begründeten Anhaltspunkte gab. aa) Die diensthabenden Beamten haben das Blinken der Außensirene vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Alarmierung im Sinne der Ziffer 15.9 GebVerz IM erfasst. Dem Gedanken der Effektivität der Gefahrenabwehr auf Primärebene Rechnung tragend, ist hinsichtlich der Frage, ob eine Alarmierung im Sinne von Ziffer 15.9 GebVerz IM vorlag, eine ex-ante Betrachtung vorzunehmen. Demnach ist entscheidend, ob der handelnde Beamte aus der ex-ante-Sicht mit Blick auf die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefährdung ausgehen konnte und diese Prognose dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 -, juris). Dabei beurteilt es sich auch nach den – gegebenenfalls eingeschränkten – Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt des Einschreitens, ob dem Beamten ein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er seiner Entscheidung Informationen zugrunde gelegt hat, die unvollständig oder falsch waren oder die aus Rechtsgründen nicht mehr hätten verwertet werden können (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.12.2004 - 1 S 2218/03 -, ESVGH 55, 153 m.w.N.). Hieran gemessen haben die einsatzführenden Polizeibeamten das Blinken der Außensirene im Rahmen der anzulegenden ex-ante Betrachtung entgegen der Ansicht der Klägerin zutreffend als Alarmierung gewürdigt. Denn das Blinken einer Außensirene ist objektiv geeignet, bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.03.2000 - 9 A 795/99 -, NJW 2001, 1152). Insbesondere entspricht es der üblichen Betriebsweise von Alarmanlagen, dass nach dem Verstummen des akustischen Alarmsignals, welches maximal 180 Sekunden andauern darf (vgl. VdS-Richtlinien für Einbruchmeldeanlagen, VdS 2300), das Leuchten der Außensirene fortdauert, um ein Auslösen der Anlage über die Dauer des akustischen Signals hinweg weiterhin zu erkennen zu geben. Darüber hinaus entspricht die Annahme, das Blinken zeige eine Alarmierung an, auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Denn es erschließt sich nicht, weshalb eine Anlage ein Signal – in welcher Form auch immer – absetzen sollte, wenn hierzu kein Anlass bestünde. Entgegen der Behauptung der Klägerin hätten die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten auch nicht aufgrund der Typenbezeichnung der Alarmanlage wissen müssen, dass das Dauerblinken keine Alarmgebung darstelle, sondern – jedenfalls den Angaben der Klägerin zufolge – der Bauart nach vielmehr dem Zweck der Abschreckung von Einbrechern diene. Denn es würde die Anforderungen an die durch die diensthabenden Beamten auf der Primärebene zu gewährleistende schnelle und effektive Gefahrenabwehr überspannen, sollte dauerhaft derartiges Sonderwissen vorgehalten bzw. solches vor dem Einschreiten zunächst beschafft und zu Rate gezogen werden müssen. Die Polizeibeamten müssten in weiterer Konsequenz ferner auch noch darüber informiert sein, welche konkrete Art des Blinkens eine Alarmgebung darstelle. Auch dies zeigt, dass die Auffassung der Klägerin in der Praxis und mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr nicht überzeugen kann. Da sich das Vorliegen einer Alarmierung im Sinne der Ziffer 15.9. GebVerz IM nach dem Vorstehenden ausschließlich nach der ex-ante Betrachtung beurteilt, ist allein die Prognose eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters maßgeblich, sodass eine – Sonderwissen voraussetzende – etwaige Zertifizierung der Anlage außer Betracht bleibt. Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin, ihre Anlage habe den Logbucheintragungen zufolge keinen Alarm abgesetzt und sei nach den Herstellerangaben als „fehlalarmfrei“ eingestuft. bb) Ferner waren keine Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden. Eine Ursache in diesem Sinne liegt dann vor, wenn den Umständen nach durch den Alarm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder deren Störung angezeigt wurde. Dabei ist es ausreichend, dass sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Alarm Spuren oder sonst ungewöhnliche Umstände gezeigt hätten, die bei verständiger Wertung den Verdacht nahelegen, dass Rechte oder Rechtsgüter gefährdet waren, deren Schutz die Alarmanlage dienen soll. Denn schon der Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verlangt es zu erforschen, ob Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr nötig sind (VG Neustadt, Urt. v. 22.08.2011 - 5 K 414/11.NW -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 16.11.2001 - 4 K 2021/99 -, juris). Bei dem Einsatz am 22.11.2016 haben die drei eingesetzten Polizeibeamten jedoch keine Anzeichen feststellen können, die auf einen Einbruchsversuch hindeuteten. b) Die Klägerin ist auch Schuldnerin der streitgegenständlichen Gebühr. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ist zur Zahlung der Gebühren derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (vgl. allgemein zum ex-post zu betrachtenden Merkmal der Zurechnung im Rahmen der Kostenerstattung auf Sekundärebene: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 -, juris; Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, ESVGH 62, 160; Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, ESVGH 61, 198; OVG Hamburg, Urt. v. 24.09.1985 - Bf VI 3/85 -, NJW 1986, 2005; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2001 - 1 N 45/00 -, NVwZ-RR 2002, 623; VG Saarland, Urt. v. 22.09.2016 - 6 K 493/15 -, juris; Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, § 10 Rn. 7). Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung gem. § 2 Abs. 3 LGebG dann, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Dazu gehört insbesondere auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung. Als verantwortlicher Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne wird nicht nur derjenige verstanden, der die öffentliche Leistung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91,109; Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, § 2 LGebG, Rn. 153).Dies zugrunde gelegt, ist die Klägerin Gebührenschuldnerin im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG. Denn die öffentliche Leistung ist ihr individuell zurechenbar im Sinne des § 2 Abs. 3 LGebG. Zwar entsprach der Einsatz nicht ihrem Willen. Er fand aber maßgebend in ihrem Pflichtenkreis als Betreiberin der Anlage statt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Einsatz im (überwiegenden) öffentlichen Interesse erfolgt ist. Zwar helfen Alarmanlagen Privater zum Schutz ihres Eigentums auch der Polizei, Straftäter nach Begehen der Straftat alsbald festzustellen oder ihre Verfolgung frühzeitig aufzunehmen. Insoweit sind solche Anlagen durchaus geeignet, den Verwaltungsaufwand und die Kosten der öffentlichen Hand zu verringern. Auf Grund dieser Gesichtspunkte kann jedoch kein überwiegendes öffentliches Interesse bejaht werden. Denn öffentliche Leistungen auf Grund von Alarmmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art dienen ganz überwiegend den privaten Interessen des Anlagenbetreibers. Dies folgt zum einen daraus, dass diese Anlagen in erster Linie nicht dem allgemeinen Sicherungsinteresse, sondern zuallererst dem Schutz des privaten Eigentums dienen, und ferner, dass durch die Einrichtung einer Alarmanlage eigene – andersartige – Aufwendungen zur Sicherung des Eigentums erspart werden, die zu erheblichen Aufwendungen führen können. Dieser herkömmlich selbstverständliche eigene Aufwand des Eigentümers bzw. Betreibers der Anlage für die Obhut seiner Güter wird durch die technische Auslegung der Alarmanlage auf die Allgemeinheit verlagert, ohne deshalb auch zu deren Interesse zu werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.08.1986 - 1 S 528/86 -, NVwZ 1988, 271 zu § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG). c) Die Gebühr ist auch der Höhe nach zutreffend berechnet worden. Für den 13-minütigen Einsatz dreier Beamter sind 3 x 26,00 EUR, mithin 78,00 EUR, anzusetzen. d) Der Gebührentatbestand ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. zur nahezu wortgleichen Vorgängernorm Ziffer 58.7 GebVerz IM vom 18.06.1984: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.08.1986 - 1 S 528/86 -, NVwZ 1988, 271). Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Erhebung der Widerspruchsgebühr in Höhe von 40,00 EUR begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (§§ 1, 4, 5 und 7 LGebG i.V.m. § 1 GebVO IM, Ziffer 7.1 GebVerz IM). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124 a Abs.1, S. 1 VwGO). Beschluss vom 27.11.2019 Der Streitwert wird auf 78,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes. Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einer Alarmanlage – Modell Listener V7 – gesicherten Anwesens (..., ...). Am 22.11.2016 um 01:00 Uhr stellte eine mit zwei Einsatzbeamten besetzte Polizeistreife fest, dass der optische Alarmgeber der Alarmanlage am Wohnhaus der Klägerin – ein rotes Licht – in Betrieb war und blinkte. Daraufhin wurde unter Hinzuziehung einer weiteren Polizeistreife das Anwesen umstellt und auf Einbruchspuren überprüft. Nachdem keine solchen auffindbar waren, klingelten die Einsatzbeamten am Wohnhaus der Klägerin. Diese öffnete die Tür und teilte mit, dass kein Alarmfall vorliege. Vielmehr gehe das Blinken auf einen technischen Defekt der Anlage zurück. Sie werde zum wiederholten Male aus diesem Grund belästigt. Der Einsatz wurde um 01:13 Uhr beendet. Das Polizeipräsidium Karlsruhe setzte mit Gebührenbescheid vom 24.02.2017 für den Einsatz am 22.11.2016 um 01:00 Uhr eine Gebühr in Höhe von 78,00 EUR fest. Als Rechtsgrundlage wurde auf §§ 1, 4 und 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG) sowie die Gebührenverordnung des Innenministeriums (GebVO IM) i.V.m. Ziffer 15.9 des Gebührenverzeichnisses des Innenministeriums (GebVerz IM) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Weiter wurde ausgeführt, dass es aufgrund einer Alarmierung durch eine Alarmanlage zum Einsatz von Polizeikräften gekommen sei und abgesehen von der Alarmgebung keine Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden gewesen seien. Je eingesetztem Beamten sowie Koordinierungsbeamten würden je angefangener halber Stunde 26,00 EUR in Ansatz gebracht. Da zwei Streifenbeamte und ein Koordinierungsbeamter eingesetzt gewesen seien, ergebe sich hieraus eine Gesamtsumme von 78,00 EUR. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 06.03.2017 Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 24.02.2017. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, in der Nacht des Polizeieinsatzes habe kein Alarm vorgelegen. Ihre Alarmanlage blinke immer, um anzuzeigen, dass das Haus alarmgesichert sei. Der Hersteller der Anlage habe sich mit Schreiben vom 27.02.2017 diesbezüglich auch an die Polizei gewandt und deutlich gemacht, dass die Außensirene der Anlage zum Zweck der Abschreckung ständig rot blinke. Sie sei sich insofern keiner Schuld bewusst. Das Polizeipräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2017 – zugestellt am 28.10.2017 – zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall des Blinkens eines optischen Signals einer Alarmanlage habe aus Sicht der Einsatzkräfte eine durch die Polizei abzuwehrende Gefahr im Sinne von §§ 1 und 3 Polizeigesetz (PolG) vorgelegen. Es sei allgemein üblich, dass Alarmanlagen neben akustischen auch über optische Alarmgeber verfügten. Ein Blinklicht sei in der Regel auch dann aktiv, wenn der akustische Alarm nicht oder nicht mehr ertöne. Daher hätten die Beamten vorliegend nach allgemeiner Erfahrung davon ausgehen dürfen, dass das Blinken des roten Blinklichts einen Alarmfall anzeigen solle. Der Anlagenbetreiber habe das Risiko zu tragen, dass die von einer Anlage ausgehenden Signale, die typische Alarmsignale darstellten, von Dritten als solche verstanden würden. Dies zugrundegelegt, sei das Vorgehen der Einsatzkräfte nicht zu beanstanden gewesen. Insbesondere seien die Maßnahmen verhältnismäßig gewesen. Aufgrund der Rechtmäßigkeit des Vorgehens, sei die Klägerin zum Ersatz der durch die Maßnahmen entstandenen Kosten verpflichtet. Die Höhe der Gebühren richte sich nach Ziffer 15.9 GebVerz IM, deren Voraussetzungen vorlägen. Denn Gründe für das berechtigte Auslösen der Anlage seien nicht vorhanden gewesen. Dass die Anlage bauartbedingt ständig rot blinke, führe nicht zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Insbesondere habe die Klägerin als Betreiberin der Anlage das Risiko der Interpretation des roten Blinklichts als typisches Alarmzeichen zu tragen. Darüber hinaus wurde eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 40,00 EUR festgesetzt und diesbezüglich auf §§ 1, 4, 5 und 7 LGebG i.V.m. § 1 GebVO IM, Ziffer 7.1 GebVerz IM verwiesen. Die Klägerin hat am 27.11.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, entgegen der Annahme im Gebührenbescheid habe kein Fehlalarm vorgelegen. Vielmehr sei die Alarmanlage standardmäßig mit einem roten Blinklicht versehen, welches zum Zweck der Abschreckung dauerhaft blinke. In der Bundesrepublik würden ca. 3000 dieser Anlagen eingesetzt und die Polizeibehörden seien über die Funktionsweise der EN 50131 zertifizierten Anlage von Herstellerseite aus unterrichtet. Insofern hätten keine Gründe vorgelegen, die objektiv Anlass dazu gegeben hätten, von einer Alarmierung auszugehen. Auch durch die Logbucheintragungen der Anlage werde bestätigt, dass kein Alarm vorgelegen habe. Entgegen ihrer ursprünglichen Annahme habe auch kein Defekt der Anlage vorgelegen. Vielmehr sei diese voll funktionsfähig, durchgehend gewartet und entspreche dem Stand der Technik. Zudem sei durch den BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.V. für den Anlagentyp bescheinigt worden, dass dieser „fehlalarmfrei“ sei. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 24.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25.10.2017 und erklärt darüber hinaus, die eingesetzten Beamten hätten aufgrund des Blinkens der Anlage von einer Alarmgebung ausgehen müssen, wenngleich es vorliegend keine Alarmauslösung im engeren Sinne gegeben habe. Denn in Fachkreisen sei anerkannt, dass die Alarmgebung von Alarmanlagen ein rotes Blinklicht umfasse. Zudem sei den Beamten zuvor nicht bekannt gewesen, dass die Anlage der Klägerin dauerhaft rot blinke. Die Akten des Beklagten lagen dem Gericht vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sie und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.