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Urteil

1 S 1704/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0719.1S1704.22.00
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Leitsätze
1. Der Gebührentatbestand der Ziffer 15.9 GebVerz IM (juris: IMGebV BW 2011) regelt eine Kostenhaftung für Polizeieinsätze aufgrund von Fehlalarmen einer Alarmanlage, die durch eine technische Störung oder durch eine fahrlässige Fehlbedienung eines befugten Personenkreises ausgelöst worden sind. (Rn.28) (Rn.44) 2. Auch bei einer Amokalarmanlage, mit der die Personen in einem Gebäude über eine automatisierte Lautsprecherdurchsage aufgefordert werden, sich in die Räume zu begeben und dort einzuschließen, handelt es sich um eine Alarmanlage im Sinne von Ziffer 15.9 GebVerz IM (juris: IMGebV BW 2011).(Rn.30) 3. Bei dieser zutreffenden Auslegung genügt der Gebührentatbestand der Ziffer 15.9 GebVerz IM (juris: IMGebV BW 2011) den verfassungsrechtlichen Geboten der Bestimmtheit und der individuellen Zurechenbarkeit der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung.(Rn.47) (Rn.52) 4. Gebührenschuldner nach Ziffer 15.9 GebVerz IM (juris: IMGebV BW 2011) ist der Betreiber der Alarmanlage. Betreiber der Alarmanlage ist, wer die Anlage als Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft im eigenen Interesse verantwortlich nutzt. Dies kann im Einzelfall auch ein von dem Eigentümer oder Nutzer des Gebäudes vertraglich mit der Aufgabe der Gebäudesicherheit einschließlich der Bedienung der Alarmanlage betrautes Sicherheitsunternehmen sein.(Rn.56) (Rn.69) 5. Der Gebührenschuldner hat nach § 11 Abs. 2 LGebG (juris: GebG BW 2004) keinen Anspruch auf den Erlass oder die Herabsetzung einer Gebührenforderung, weil ein weiterer Gesamtschuldner die persönliche Gebührenfreiheit nach § 10 Abs. 2 LGebG (juris: GebG BW 2004) genießt.(Rn.81)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2021 - 5 K 3422/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gebührentatbestand der Ziffer 15.9 GebVerz IM (juris: IMGebV BW 2011) regelt eine Kostenhaftung für Polizeieinsätze aufgrund von Fehlalarmen einer Alarmanlage, die durch eine technische Störung oder durch eine fahrlässige Fehlbedienung eines befugten Personenkreises ausgelöst worden sind. (Rn.28) (Rn.44) 2. Auch bei einer Amokalarmanlage, mit der die Personen in einem Gebäude über eine automatisierte Lautsprecherdurchsage aufgefordert werden, sich in die Räume zu begeben und dort einzuschließen, handelt es sich um eine Alarmanlage im Sinne von Ziffer 15.9 GebVerz IM (juris: IMGebV BW 2011).(Rn.30) 3. Bei dieser zutreffenden Auslegung genügt der Gebührentatbestand der Ziffer 15.9 GebVerz IM (juris: IMGebV BW 2011) den verfassungsrechtlichen Geboten der Bestimmtheit und der individuellen Zurechenbarkeit der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung.(Rn.47) (Rn.52) 4. Gebührenschuldner nach Ziffer 15.9 GebVerz IM (juris: IMGebV BW 2011) ist der Betreiber der Alarmanlage. Betreiber der Alarmanlage ist, wer die Anlage als Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft im eigenen Interesse verantwortlich nutzt. Dies kann im Einzelfall auch ein von dem Eigentümer oder Nutzer des Gebäudes vertraglich mit der Aufgabe der Gebäudesicherheit einschließlich der Bedienung der Alarmanlage betrautes Sicherheitsunternehmen sein.(Rn.56) (Rn.69) 5. Der Gebührenschuldner hat nach § 11 Abs. 2 LGebG (juris: GebG BW 2004) keinen Anspruch auf den Erlass oder die Herabsetzung einer Gebührenforderung, weil ein weiterer Gesamtschuldner die persönliche Gebührenfreiheit nach § 10 Abs. 2 LGebG (juris: GebG BW 2004) genießt.(Rn.81) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2021 - 5 K 3422/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 23.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 02.06.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids ist bei – wie hier – fehlender abweichender Regelung des materiellen Rechts nach der im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Zahlungspflicht maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 19.03.2019 - 11 LC 161/17 - juris Rn. 21 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 17.3.2016 - 5 A 544/14 - juris Rn. 15). Maßgeblich sind danach die Vorschriften des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1191, 1199), in Verbindung mit der Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums (Gebührenverordnung Innenministerium - GebVO IM) vom 12.07.2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.04.2015 (GBl. S. 286), in der zum Zeitpunkt des gebührengegenständlichen Polizeieinsatzes am 06.02.2017 geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die eine öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz fest. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden (§ 2 Abs. 4 LGebG). Eine „öffentliche Leistung“ ist behördliches Handeln (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG). „Individuell zurechenbar“ ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird; insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung (§ 2 Abs. 3 LGebG). Gemäß § 4 Abs. 2 LGebG setzen die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Nur soweit dies geschehen ist, kann eine Gebührenpflicht entstehen. Allein mit der – in § 2 Abs. 3 LGebG vorausgesetzten – individuellen Zurechenbarkeit einer Leistung kann die Gebührenpflicht dabei nicht begründet werden (Senat, Urt. v. 25.07.2013 - 1 S 733/13 - juris Rn. 23, und vom 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris Rn. 39). Für Leistungen des Polizeivollzugsdienstes hat das Innenministerium solche Tatbestände in der Anlage nach § 1 GebVO, dem Gebührenverzeichnis (GebVerz IM), geregelt. Die angefochtene Gebührenfestsetzung findet eine wirksame Rechtsgrundlage in dem Gebührentatbestand der Ziffer 15.9 GebVerz IM (I.), dessen tatbestandliche Voraussetzungen hier erfüllt sind (II.). Die Heranziehung der Klägerin als Gebührenschuldnerin weist keine Rechtsfehler auf (III.). Auf den Erlass oder die Herabsetzung der Gebührenschuld hat die Klägerin keinen Anspruch (IV.). I. Ziffer 15.9 GebVerz IM regelt für den Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage, es sei denn, es sind, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden, jede angefangene halbe Stunde je eingesetztem Beamten einen Gebührensatz von 26 Euro. Der Gebührentatbestand genügt bei zutreffender Auslegung (1.) dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit (2.) und dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der individuellen Zurechenbarkeit der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung (3.). 1. Ziffer 15.9 GebVerz IM setzt tatbestandlich eine Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage (a), einen Einsatz von Polizeikräften auf Grund der Alarmierung durch die Alarm- und Brandmeldeanlage (b) und fehlende Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung (c) voraus. a) Der Gebührentatbestand der Ziffer 15.9 GebVerz IM erfordert eine durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage ausgelöste Alarmierung. aa) Eine „Alarmierung“, die im allgemeinen Sprachgebrauch jedes Verhalten umschreibt, mit dem jemand zur Hilfe oder zum Einsatz gerufen wird (vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch, 5. Auf., S. 40; ähnlich Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., S. 153 f.), und nicht ausdrücklich erfolgen muss (vgl. Senat, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris Rn. 68), ist im Sinne von Ziffer 15.9 GebVerz IM bei jedem technischen Alarmsignal gegeben. Auch die von einer Amokalarmanlage regelmäßig ausgelöste Lautsprecheransage mit der Aufforderung, sich in die Räumlichkeiten zu begeben und dort einzuschließen, stellt ungeachtet dessen, dass sie sich zunächst an die Besucher des betroffenen Gebäudes richtet, jedenfalls zugleich ein technisches Hilfe- und Notrufsignal dar. bb) Der weite Begriff der „Alarm- und Brandmeldeanlage“, dem sich eine weitere Konkretisierung oder Beschränkung auf bestimmte Anlagentypen nicht entnehmen lässt, erfasst jede technische Alarmvorrichtung. Dies schließt nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes, eine Kostenhaftung des Betreibers einer solchen Anlage für Polizeieinsätze bei Fehlalarmen zu regeln, ohne Weiteres auch Alarmanlagen ein, die – etwa eine Überfallmelde- oder Amokalarmanlage – nicht auf eine autonome technische Auslösung des Alarmsignals, sondern auf eine Betätigung durch eine Person angelegt sind. Denn auch solche Anlagen bergen das Risiko, nicht nur aufgrund der fehlerhaften Betätigung durch eine Person, sondern wegen einer technischen Fehlfunktion auszulösen. cc) Die in Ziffer 15.9 GebVerz IM für den Fall einer Alarmierung „durch“ eine Alarm- und Brandmeldeanlage geregelte Kostenhaftung des für den Betrieb der Alarmanlage Verantwortlichen erfasst tatbestandlich neben der technisch bedingten Auslösung eines Fehlalarms auch die Auslösung eines Fehlalarms aufgrund einer fahrlässigen Fehlbedienung durch einen befugten Personenkreis. (1) Der Wortlaut des Gebührentatbestandes liefert keine Anhaltspunkte für ein Verständnis, das seinen Anwendungsbereich auf eine bestimmte Art und Weise der Alarmauslösung durch eine technische Störung oder durch ein menschliches Verhalten beschränkt. (2) Der systematischen Stellung der Vorschrift lässt sich indes entnehmen, dass der Verordnungsgeber mit der Ziffer 15.9 GebVerz IM eine Kostenhaftung nicht nur für den Fall einer technischen Auslösung der Alarmanlage, sondern auch für den Fall einer Auslösung der Alarmanlage durch eine Person, insoweit allerdings nur für deren fahrlässige Fehlbedienung, regeln wollte. Die Gebührenpflicht für ein ungerechtfertigtes Anfordern oder Veranlassen eines ungerechtfertigten Anforderns von Polizeikräften durch eine „Person“, die ein mindestens fahrlässiges Verursachen einer Anscheinsgefahr oder eines Gefahrenverdachts voraussetzt, hat der Verordnungsgeber in der hier maßgeblichen Fassung – ungeachtet dessen teilweiser Unwirksamkeit (vgl. Senat, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris) – gesondert in dem Gebührentatbestand der Ziffer 15.8.1 GebVerz IM geregelt. Der Wortlaut der Ziffer 15.8.1 GebVerz IM erfasste auch das Veranlassen eines Anforderns von Polizeikräften durch das ungerechtfertigte Betätigen einer technischen Alarmeinrichtung durch eine „Person“ (zur Bejahung der Gebührenpflicht einer nicht besonders geregelten (Fehl-)Alarmierung durch eine automatische Alarmanlage vgl. NdsOVG, Urt. v. 23.09.1982 - 12 A 363/81 - NJW 1984, 192 ). Hieraus lässt sich allerdings nicht schließen, dass der Verordnungsgeber die Kostenhaftung für jede Auslösung einer Alarmanlage durch eine Person aus dem Gebührentatbestand der Ziffer 15.9 GebVerz IM ausnehmen und vorrangig und abschließend in Ziffer 15.8.1 GebVerz IM regeln wollte. Gegen die Annahme, dass der Gebührentatbestand der Ziffer 15.8.1 GebVerz IM auch die durch eine fahrlässige Fehlbedienung einer Alarmanlage ausgelöste Alarmierung von Polizeikräften erfasst, spricht bereits, dass die fehlerhaft handelnde Person in diesem Fall weder eine Alarmierung der Polizeikräfte beabsichtigt noch einem Irrtum über das Vorliegen einer Gefahrenlage unterliegt. Des Weiteren ist die Entwicklungsgeschichte des Gebührentatbestandes der Ziffer 15.8 GebVerz IM zu berücksichtigen. Denn in der bis zum 08.05.2015 geltenden Fassung (a. F.) bestimmte Ziffer 15.8 GebVerz IM noch eine Gebührenpflicht allein für die „missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen, insbesondere missbräuchliche Alarmierung oder Vortäuschung einer Gefahrenlage“. Dies spricht dafür, dass der Verordnungsgeber die Gebührenpflicht jedenfalls für den fahrlässig veranlassten Polizeieinsatz durch die fehlerhafte Bedienung einer Alarmanlage durch eine Person originär in Ziffer 15.9 GebVerz IM geregelt hat. Mit der Neuregelung des Tatbestandes der Ziffern 15.8.1 und 15.8.2 reagierte der Verordnungsgeber auf die Senatsrechtsprechung, die für die Bejahung einer „missbräuchlichen“ Veranlassung oder Alarmierung im Sinne von Ziffer 15.8 GebVerz IM a. F. ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Verursachers verlangt hatte (vgl. Senatsurt. v. 25.07.2013 - 1 S 733/13 - juris Rn. 32). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber mit der hierbei erfolgten Erweiterung des Gebührentatbestandes der Ziffer 15.8.1 GebVerz IM zugleich eine Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs der Ziffer 15.9. GebVerz IM vornehmen wollte, fehlen. Schließlich regelt Ziffer 15.9 GebVerz IM für die Gebührenhöhe zwar einen Zeittarif, jedoch bemisst sich dieser, anders als die überwiegende Zahl der weiteren im 15. Abschnitt geregelten Gebührentatbestände, namentlich Ziffer 15.8 GebVerz IM, nicht nach der angefangenen Stunde, sondern bereits nach der angefangenen halben Stunde. Dies liefert einen Hinweis darauf, dass der Verordnungsgeber bei seiner Vorstellung von dem Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes grundsätzlich kurzzeitige Polizeieinsätze vor Augen hatte, bei denen sich die tatbestandlich vorausgesetzten fehlenden Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung schnell klären lassen. Dies trifft im Regelfall gleichermaßen auf die durch einen technischen Fehler wie die durch eine Fehlbedienung ausgelöste Alarmierung zu, gilt aber nicht in gleicher Weise auch für die Auslösung einer Alarmanlage durch ein missbräuchliches Verhalten. (3) Nach ihrem Sinn und Zweck beschränkt sich die Gebührenpflicht nach Ziffer 15.9 GebVerz IM auf eine Kostenhaftung des für den Betrieb der Alarmanlage Verantwortlichen für Polizeieinsätze aufgrund von Fehlalarmen durch technische Störungen und durch fahrlässige Fehlbedienungen durch einen befugten Personenkreis. Zweck des in Ziffer 15.9 GebVerz IM besonders geregelten Gebührentatbestandes ist es, den Anlagenbetreiber für die spezifischen Risiken einer technischen Alarmanlage in Kostenhaftung zu nehmen. Ihre Rechtfertigung erfährt die Regelung nach der ständigen Rechtsprechung zu vergleichbaren Vorschriften dadurch, dass die Alarmanlage dem Schutz der Rechtsgüter des Anlagenbetreibers dient, der mit seiner freien Entscheidung, sich zur Ersparnis weiterer eigener Aufwendungen einer derartigen technischen Anlage zum Schutz seiner Rechtsgüter zu bedienen, das typische Risiko von Fehlalarmen, die ohne vorherige Abklärung ihrer Ursache zu einer Alarmierung von Polizeikräften führen, in Kauf nimmt (vgl. Senat, Urt. v. 11.08.1986 - 1 S 528/86 - NVwZ 1988, S. 271 f.; BVerwG, Urt. v. 23.08.1991 - 8 C 37.90 - juris Rn. 17; BayVGH, Urt. v. 12.08.1998 - 24 B 98.314 - juris Rn. 18; OVG Bremen, Urt. v. 21.12.1982 - 1 BA 35/82 - NJW 1983, S. 1924 ; NdsOVG, Urt. v. 10.10.1985 - 12 A 130/83 - NJW 1986, 2007; OVG NRW, Urt. v. 08.03.2000 - 9 A 795/99 - juris Rn. 40 f.; OVG MV, Urt. v. 29.05.2018 - 1 LB 53/16 - juris Rn. 26). Denn wer eine Alarmanlage verantwortlich betreibt, setzt darauf, dass im Falle eigener Ortsabwesenheit ein Dritter die Polizei verständigt. Er wird davon ausgehen, dass die Polizei, von dem Alarm unterrichtet, unverzüglich vor Ort erscheinen wird, um dessen Ursache zu erforschen und gegebenenfalls zu veranlassen, was der Schutz der gefährdeten Rechtsgüter erfordert. Das spezifische Risiko einer technischen Alarmanlage beschränkt sich dabei nicht auf Fehlalarmierungen aufgrund technischer Störungen, sondern schließt naturgemäß die Gefahr von Fehlbedienungen durch einen befugten Personenkreis mit ein. Die hieraus resultierende Verantwortlichkeit des Anlagenbetreibers endet nach dem Willen des Verordnungsgebers erst dort, wo nachweislich feststeht, dass das Alarmsignal nicht durch eine technische Störung oder durch eine Fehlbedienung des befugten Personenkreises, sondern durch ein vorsätzliches Verhalten oder durch ein fahrlässiges Verhalten eines unbefugten Dritten ausgelöst worden ist. Eine Anwendung des Gebührentatbestandes der Ziffer 15.9 GebVerz IM scheidet in diesem Fall aus, weil sich in dem Polizeieinsatz nicht mehr das anlagentypische technische (Bedienungs-)Risiko eines fehlerhaften Alarmsignals realisiert hat und dieser bei wertender Betrachtung dem verantwortlichen Betreiber der Alarmanlage nicht mehr zugerechnet werden kann (vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 08.03.2000 - 9 A 795/99 - juris Rn. 11 f.; HessVGH, Urt. v. 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 - juris Rn. 24). Die Gebührenpflicht für einen Polizeieinsatz aufgrund der Alarmierung durch eine Alarmanlage, die – wie eine Amokalarm- oder Überfallmeldeanlage – bestimmungsgemäß nicht auf eine automatische technische Auslösung, sondern eine aktive Betätigung durch einen Bediener gerichtet ist, richtet sich danach bei einer ungerechtfertigten Betätigung des Alarmsignals nur dann nach dem Gebührentatbestand der Ziffer 15.9 GebVerz IM, wenn die hierzu befugte Person hinsichtlich der Alarmierung von Polizeikräften nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig im Sinne einer Fehlbedienung handelte. Denn anderenfalls ist es nicht das spezifische Risiko einer technischen Alarmanlage, sondern allein die fehlerhafte Einschätzung einer Gefahrenlage oder das vorsätzliche Fehlverhalten der auslösenden Person, die den Polizeieinsatz verursacht hat. Eine fehlende Praktikabilität aufgrund eines im Verhältnis zur Höhe der Gebühr unverhältnismäßigen Aufwandes der erforderlichen Feststellungen zur tatsächlichen Ursache der Alarmauslösung steht der hier vertretenen Auslegung der Ziffer 15.9 GebVerz IM nicht entgegen (vgl. hierzu OVG Bremen, Urt. v. 21.12.1982 - 1 BA 35/82 - NJW 1983, S. 1924 für eine auf eine nachweisliche technische Störung oder Fehlbedienung der Alarmanlage beschränkte Gebührenpflicht). Denn es obliegt nach ständiger Rechtsprechung dem Anlagenbetreiber darzulegen, dass ihn ausnahmsweise – namentlich wegen des tatsächlichen Vorliegens einer Straftat oder einer sonstigen Gefahrenlage – keine Verantwortlichkeit für die Auslösung der Alarmanlage trifft (vgl. BayVGH, Urt. v. 12.08.1998 - 24 B 98.314 - juris Rn. 18; HambOVG, Urt. v. 24.11.1997 - Bf III 35/97 – juris Rn. 31; HessVGH, Urt. v. 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 - juris Rn. 24; OVG MV, Urt. v. 29.05.2018 - 1 LB 53/16 - juris Rn. 24; s. a. SächsOVG, Beschl. v. 08.10.2011 - 3 A 379/10 - juris Rn. 6; VG Kassel, Urt. v. 19.09.2017 - 7 K 2662/16.KS - juris Rn. 18; VG Darmstadt, Urt. v. 13.04.2016 - 3 K 100/15.DA - Rn. 30; VG Köln, Urt. v. 03.12.2015 - 25 K 3366/15 - juris Rn. 12; VG Neustadt, Urt. v. 22.08.2011 - 5 K 414/11.NW - juris Rn. 18). Anknüpfend hieran ist eine Anwendung des Gebührentatbestandes der Ziffer 15.9 GebVerz IM nur dann ausgeschlossen, wenn nachweislich feststeht, dass das Alarmsignal nicht durch eine technische Störung oder durch eine fahrlässige Fehlbedienung eines befugten Personenkreises ausgelöst worden ist. Verbleiben dagegen Zweifel an der Ursache für die Alarmauslösung, bleibt der verantwortliche Betreiber der Alarmanlage Gebührenschuldner für die Kosten des verursachten Polizeieinsatzes. b) Der gebührenauslösende Einsatz von Polizeikräften im Sinne von Ziffer 15.9 GebVerz IM muss darüber hinaus „auf Grund“ einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage erfolgt sein. Eine solche Alarmierung ist jede Meldung des Alarms, die durch das Auslösen der technischen Alarmvorrichtung unmittelbar verursacht ist. Ein Polizeieinsatz „auf Grund" einer derartigen Alarmierung ist danach nicht nur dann zu bejahen, wenn das Alarmsignal unmittelbar von der Polizei wahrgenommen und daraufhin ein Einsatz veranlasst wird. Vielmehr hat das Alarmsignal der Alarm- und Brandmeldeanlage die bestimmende Ursache für den Einsatz der Polizei auch dann gesetzt, wenn es der Polizei nicht auf direktem Weg zur Kenntnis gelangt, sondern über eine dritte Person – gleichsam als Boten des audiovisuellen Signals – telefonisch oder auf sonstige Art und Weise übermittelt wird (vgl. Senat, Urt. v. 11.08.1986 - 1 S 528/86 - NVwZ 1988, 271 ; BayVGH, Urt. v. 12.08.1998 - 24 B 98.314 - juris Rn. 15; OVG NRW, Urt. v. 08.03.2000 - 9 A 795/99 - juris Rn. 12 ff.; NdsOVG, Urt. v. 10.10.1985 - 12 A 130/83 - NJW 1986, 2007 ; VG Hannover, Urt. v. 21.03.2011 - 10 A 4180/09 - juris Rn. 13; VG Neustadt, Urt. v. 22.08.2011 - 5 K 414/11.NW - juris Rn. 16; s. a. HambOVG, Urt. v. 24.11.1997 - Bf III 35/97 - juris Rn. 31 und 34). Denn der Betreiber einer technischen Alarmeinrichtung geht davon aus, dass im Falle eigener Ortsabwesenheit ein Dritter die Polizei verständigen und die Polizei die Ursache der Alarmauslösung erforschen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner gefährdeten Rechtsgüter ergreifen wird. Die Anwendung des Gebührentatbestandes der Ziffer 15.9 GebVerz IM findet dabei nach seinem Sinn und Zweck der Vorschrift erst dann ihre Grenze, wenn der Dritte – veranlasst durch das Signal einer Alarmanlage – auf Grund eigener Wahrnehmung konkreter und über das Alarmsignal hinausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage die Polizei telefonisch oder auf sonstige Weise alarmiert. Denn in diesem Fall realisiert sich bei einem Falschalarm in dem Polizeieinsatz nicht das fehlerhafte Signal der Alarmanlage, sondern die fehlerhafte Einschätzung des Dritten, die den Einsatz der Polizei maßgeblich ausgelöst hat. c) Schließlich erfordert die Gebührenpflicht nach Ziffer 15.9 GebVerz IM, dass abgesehen von der Alarmgebung der Anlage keine Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden sind. Aus dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer systematischen Stellung im 15. Abschnitt des Gebührenverzeichnisses, der die Gebührenpflicht für Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes regelt, neben dem – von dem Verordnungsgeber erläuterten und in der Rechtsprechung in diesem Sinne als hinreichend bestimmt angesehenen (vgl. Senat, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris Rn. 52 ff.) – „ungerechtfertigten“ Anfordern von Polizeikräften in Ziffer 15.8.1 GebVerz IM sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, den Anlagenbetreiber (nur) für solche Polizeieinsätze in Kostenhaftung zu nehmen, die durch die von ihm ausschließlich im individuellen Interesse in Kauf genommenen spezifischen technischen Risiken einer automatischen Alarmanlage, nicht aber durch eine im allgemeinen Interesse abzuwehrende tatsächliche Gefahrenlage verursacht sind, ergibt sich, dass eine begründete Alarmauslösung im Sinne von Ziffer 15.9 GebVerz IM gegeben ist, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles vor Ort mit Ausnahme des technischen Alarmsignals aus der ex-ante Perspektive der eingesetzten Polizeibeamten durch den Alarm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, namentlich eine Gefährdung von solchen Rechten oder Rechtsgütern, deren Schutz die Alarmanlage dienen soll, angezeigt wurde (vgl. HambOVG, Urt. v. 24.11.1997 - Bf III 35/97 - juris Rn. 31; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.11.2019 - 2 K 16084/17 - juris Rn. 22 ff. und 27; VG Kassel, Urt. v. 19.09.2017 - 7 K 2662/16.KS - juris Rn. 18 m. w. N.; VG Neustadt, Urt. v. 22.08.2011 - 5 K 414/11.NW - juris Rn. 18; SaarlVG, Urt. v. 22.09.2016 - 6 K 493/15 - juris Rn. 20 ff.). Dies setzt die Feststellung voraus, dass zumindest entweder eine Anscheinsgefahr oder ein Gefahrenverdacht vorlag (vgl. HambOVG, a. a. O.; VG Karlsruhe, a. a. O.; VG Neustadt, a. a. O.; SaarlVG, Urt. v. 22.09.2016 - 6 K 493/15 - juris Rn. 20; s. a. Senat, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris Rn. 52 ff. zu Nr. 15.8.1 GebVerz IM). Beide Rechtsbegriffe sind auslegungsfähig und in der Senatsrechtsprechung geklärt. Für das Vorliegen einer Anscheinsgefahr ist es danach entscheidend, ob der handelnde Beamte aus der ex ante-Sicht mit Blick auf die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefahr ausgehen konnte und diese Prognose dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht (Senat, Urt. v. 25.07.2013 - 1 S 733/13 - juris Rn. 29, v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris Rn. 53, und v. 24.02.2022 - 1 S 2283/20 - juris Rn. 62; Ruder, PolR BW, 8. Aufl., Rn. 191; Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, § 1 Rn. 34; Würtenberger/Heckmann, PolR BW, 6. Aufl., Rn. 424). Dabei muss er das Vorliegen einer Gefahr für sicher halten; im Fall der Anscheinsgefahr zweifelt die Polizei aufgrund der ihr vorliegenden Informationen nicht am tatsächlichen Vorliegen einer Gefahr, obwohl schon zu diesem Zeitpunkt objektiv feststeht, dass eine solche nicht existiert. Von der Anscheinsgefahr zu unterscheiden ist der Gefahrenverdacht (Senat, Urt. v. 25.07.2013 - 1 S 733/13 - juris Rn. 30, und v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris Rn. 53). Im Fall eines Gefahrenverdachts hält die Polizei aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein der Gefahr zwar für möglich, nicht aber für sicher. Die Abwehrmaßnahmen sind daher vorrangig auf die Klärung der Gefahrensituation zu richten. In besonderen Fällen, insbesondere bei einer möglichen unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben, können die notwendigen Maßnahmen über die bloß vorläufige Klärung und Sicherung hinaus den Charakter endgültiger Gefahrenabwehr annehmen. 2. Bei diesem Verständnis begegnet der Gebührentatbestand der Ziffer 15.9 GebVerz IM keinen Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. a) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Normen verlangt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass der Betroffene die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Welche konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm zu stellen sind, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstands, dem Zweck der Vorschrift und dem Ausmaß der Grundrechtsbetroffenheit ab (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 30.05.2018 - 1 BvR 45/15 - juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 - 9 C 4.18 - juris Rn. 41; jeweils m. w. N.). Auch für öffentlich-rechtliche Abgaben gelten keine einheitlichen, generell-abstrakt formulierbaren Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung; vielmehr kommt es auch hier auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs wie auf die Betroffenheit von Grundrechten an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u. a. - juris Rn. 173, und v. 30.05.2018 - 1 BvR 45/15 - juris Rn. 16). Als allgemeiner Grundsatz gilt im Gebührenrecht, dass die Gebührentatbestände eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte aufweisen müssen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. vgl. Senat, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris Rn. 78; BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u. a. - juris Rn. 175, und v. 30.05.2018 - 1 BvR 45/15 - juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 - 9 C 4.18 - juris Rn. 42; OVG Bremen, Urt. v. 05.02.2018 - 2 LC 139/17 - juris Rn. 52). Dies setzt voraus, dass der (künftige) Gebührenschuldner erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welchen Zweck der Normgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30.08 - juris Rn. 21). Dem Gesetzgeber ist dabei auch ein Rückgriff auf unbestimmte Rechtsbegriffe grundsätzlich nicht verwehrt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 05.02.2018 - 2 LC 139/17 - juris Rn. 52). Die Auslegungsbedürftigkeit der Regelung eines Gebührentatbestandes nimmt ihr noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30.08 - juris Rn. 21, und v. 29.03.2019 - 9 C 4.18 - juris Rn. 42 jeweils m. w. N.). Sie muss jedoch in jedem Falle (objektiv) die gebührenpflichtige Amtshandlung, (subjektiv) den Gebührenschuldner und – bei Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung – (modal) den Gebührensatz oder zumindest die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten regeln (vgl. NdsOVG, Urt. v. 03.05.2018 - 13 LB 80/16 - juris Rn. 46). Die willkürfreie Handhabung eines Gebührentatbestandes ist dabei durch nachträgliche Auslegung nur dann gewährleistet, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil die Auslegung von Wortlaut, Zweck und Zusammenhang objektive Anhaltspunkte dafür liefert, dass es sich hierbei um ein vertretbares Auslegungsergebnis handelt (vgl. Senat, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 12.07.2006 - 10 C 9.05 - juris Rn. 30, und v. 01.09.2009 - 6 C 30.08 - juris Rn. 21; OVG Bremen, Urt. v. 05.02.2018 - 2 LC 139/17 - juris Rn. 52). Sollen mit einem Gebührentatbestand Gebühren für ein Handeln von Polizeibehörden festgesetzt und damit der Grundsatz der Kostenfreiheit des Polizeihandelns durchbrochen werden, bedürfen derartige Regelungen einer eindeutigen, unmissverständlichen, für den Bürger vorhersehbaren Rechtsgrundlage (Senat, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris Rn. 44). b) Gemessen an diesen Anforderungen regelt Ziffer 15.9 GebVerz IM einen hinreichend bestimmten Gebührentatbestand. Bei Anwendung der üblichen Auslegungsmethoden ist, wie im Einzelnen unter I. 1. aufgezeigt, für den Gebührenschuldner hinreichend deutlich zu erkennen, unter welchen Voraussetzungen er mit seiner Heranziehung zu den Kosten für einen Polizeieinsatz zu rechnen hat. Für den verantwortlichen Betreiber einer Alarmanlage und die das Alarmsignal der Alarmanlage auslösende Person ist zweifelsfrei erkennbar, ob und unter welchen Voraussetzungen sie auf der Grundlage der Ziffer 15.9 GebVerz IM in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Zustands- oder Verhaltensstörer als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden sollen. Danach haftet nach Ziffer 15.9 GebVerz IM allein der verantwortliche Betreiber der Alarmanlage und dieser nur für eine – im Nachhinein zumindest nicht sicher auszuschließende – Fehlalarmierung aufgrund einer technischen Störung oder einer fahrlässigen Fehlbedienung durch einen befugten Personenkreis. Eine willkürfreie Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ist damit gewährleistet. 3. Der Gebührentatbestand der Ziffer 15.9 GebVerz IM verstößt bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis auch nicht deshalb gegen Verfassungsrecht, weil er eine Gebührenpflicht für eine öffentliche Leistung regelte, die dem Gebührenschuldner nicht individuell zurechenbar ist. a) Die verfassungsrechtliche – einfachgesetzlich definitionsgemäße (vgl. § 2 Abs. 4 LGebG) – Rechtfertigung, dass eine öffentliche Leistung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern durch die Erhebung einer Gebühr finanziert wird, und die Verhältnismäßigkeit des mit der Regelung eines Gebührentatbestandes verbundenen Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das Gebot einer verhältnismäßig gleichen Belastung der Gebührenschuldner (Art. 3 Abs. 1 GG) setzen voraus, dass die öffentliche Leistung, die der Gebührengesetzgeber in Ausübung seines weiten Gestaltungsspielraums einer Gebührenpflicht unterwerfen möchte, dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.05.2008 - 1 BvR 645/08 - juris Rn. 19, v. 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11 - juris Rn. 24 und v. 17.01.2017 - 2 BvL 2/14 u. a. - juris Rn. 64; BVerwG, Beschl. v. 10.04.2019 - 9 B 3.19 - juris Rn. 7, Urt. v. 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 16). Als Zurechnungsgrund kommt indes nicht jeder sachlich vertretbare Gesichtspunkt in Betracht. Vielmehr muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Personen anknüpfen; diese Verantwortlichkeit muss aus der Sache selbst ableitbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - juris Rn. 52; BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018 - 3 B 2.18 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris Rn. 59, und v. 13.12.2018 - 5 S 2311/16 - juris Rn. 27; s. a. Urt. v. 29.09.2020 - 1 S 2999/19 - juris Rn. 55; OVG Bremen, Urt. v. 05.02.2018 - 2 LC 139/17 - juris Rn. 37; NdsOVG, Urt. v. 27.09.2017 - 13 LC 218/16 - juris Rn. 50). Unter Beachtung dieser Kriterien verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. - juris Rn. 62; BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 - 9 C 4.18 - juris Rn. 22, und v. 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 16). Die individuelle Zurechenbarkeit kann sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder Sachnähe und der damit verbundenen Möglichkeit ergeben, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - juris Rn. 52). Das individuelle Interesse ist hierbei weit zu verstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2018 - 5 S 2311/16 - juris Rn. 27). Es genügt, dass der Einzelne durch die öffentliche Leistung einen tatsächlichen Vorteil erhält; ein rechtlich geschütztes Interesse muss nicht vorliegen. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass die öffentliche Leistung ausschließlich dem individuellen Interesse eines Einzelnen dient; es genügt, wenn sie neben selbst überwiegenden öffentlichen Interessen zumindest auch dem individuellen Interesse dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.05.2008 - 1 BvR 645/08 - juris Rn. 19 f.; BVerwG, Urt. v. 23.08.1991 - 8 C 37/90 - juris RN. 13; OVG MV, Urt. v. 29.05.2018 - 1 LB 53/16 - juris Rn. 24). In jedem Falle individuell zurechenbar ist danach regelmäßig eine Amtshandlung, die der Einzelne beantragt hat. Im Übrigen ergibt sich die individuelle Zurechenbarkeit einer Amtshandlung anhand der einschlägigen Vorschriften des Fachrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.08.1990 - 8 C 73.88 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.04.1998 - 2 S 1148/97 - juris Rn. 19, und v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 - juris Rn. 22). b) Diesen Anforderungen wird der Gebührentatbestand in Ziffer 15.9 GebVerz IM gerecht. Die Vorschrift bestimmt eine Gebührenpflicht des verantwortlichen Betreibers der Alarmanlage nur für solche Polizeieinsätze, die diesem individuell zurechenbar sind. aa) In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem verantwortlichen Betreiber einer technischen Alarmanlage solche Polizeieinsätze individuell zugerechnet werden können, die durch eine Fehlalarmierung verursacht wurden, die auf ein technisches Versagen der Anlage zurückzuführen ist oder hinsichtlich der sich ein solche Ursache zumindest nicht verlässlich ausschließen lässt. Denn insoweit realisieren sich die typischen Funktionsrisiken einer technischen Alarmeinrichtung, für die der verantwortliche Betreiber der Anlage als potentieller Zustandsstörer verantwortlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1991 - 8 C 37.90 - juris Rn. 15 ff.; BayVGH, Urt. v. 12.08.1998 - 24 B 98.314 - juris Rn. 18; HessVGH, Urt. v. 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 - juris Rn. 24; OVG NRW, Urt. v. 08.03.2000 - 9 A 795/99 - juris Rn. 40 f.; OVG MV, Urt. v. 29.05.2018 - 1 LB 53/16 - juris Rn. 24 f.; SächsOVG, Beschl. v. 08.10.2011 - 3 A 379/10 - juris Rn. 6). bb) Dem verantwortlichen Betreiber einer Alarmanlage können darüber hinaus solche Polizeieinsätze individuell zugerechnet werden, bei denen eine fahrlässige Fehlbedienung der Anlage durch einen befugten Personenkreis zu der Auslösung eines Fehlalarms geführt hat. Zwar kann hierbei im Einzelfall auch das fahrlässige Fehlverhalten einer weiteren Person zwischen den Anlagenbetreiber und die Auslösung des Alarmsignals treten. Die Zurechnung dieses Verhaltens zu Lasten des Anlagenbetreibers ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Sie findet ihren sachlichen Grund darin, dass auch der auf diese Weise verursachte Polizeieinsatz bei wertender Betrachtung in der Verantwortungssphäre des Betreibers der Alarmanlage wurzelt. Eine Kostenlast der Allgemeinheit für Fehlalarme solcher Art ist nicht gerechtfertigt. Denn der Betrieb einer technischen Alarmeinrichtung begründet nicht nur das Risiko von technischen Fehlfunktionen. Als weiteres anlagentypisches Funktionsrisiko trägt er naturgemäß auch die Gefahr von Fehlbedienungen durch einen befugten Personenkreis in sich. Die Beschränkung der Kostenhaftung auf Fehlbedienungen durch einen befugten Personenkreis berücksichtigt, dass die Verantwortlichkeit des Anlagenbetreibers (nur) so weit reicht, wie er – vorhersehbar und vermeidbar – den Zugriff auf die technische Anlage ermöglicht und es in der Hand hat, durch die Auswahl der Personen, denen er die (potentielle) Bedienung erlaubt, und durch die Bereitstellung von Informationen sowie auf sonstige Weise Vorkehrungen zu treffen, die das Risiko von Fehlbedienungen der Alarmanlage ausschließen oder jedenfalls reduzieren. Erst Alarmierungen durch die Alarm- und Brandmeldeanlage, die der Anlagenbetreiber auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt – etwa aufgrund eines schuldhaften Einwirkens eines Dritten – nicht vermeiden hätte können, sind ihm individuell nicht mehr zurechenbar (vgl. HessVGH, Urt. v. 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 - juris Rn. 24; OVG MV, Urt. v. 29.05.2018 - 1 LB 53/16 - juris Rn. 24 f.; weitergehend unter Einschluss von Mutwilligkeiten Dritter dagegen wohl HambOVG, Urt. v. 24.11.1997 - Bf III 35/97 - juris Rn. 47). Erst dann tritt die „latente Zustandsverantwortlichkeit“ des Anlagenbetreibers für den in der Öffentlichkeit ausgelösten und andauernden Alarm (so BVerwG, Urt. v. 23.08.1991 - 8 C 37.90 - juris Rn. 17; OVG MV, Urt. v. 29.05.2018 - 1 LB 53/16 - juris Rn. 25; VG Karlsruhe, Urt. v. 30.07.1998 - 6 K 3616/97 - juris Rn. 18) hinter die Verantwortlichkeit des alarmauslösenden Verhaltensstörers zurück. cc) Schließlich fehlt es auch insoweit nicht an der erforderlichen individuellen Zurechenbarkeit des gebührenpflichtigen Polizeieinsatzes, als der Gebührentatbestand der Ziffer 15.9 GebVerz IM die Alarmierung durch eine Amokalarmanlage erfasst. Denn auch der Betrieb einer Amokalarmanlage liegt nicht allein im öffentlichen Interesse, sondern dient jedenfalls zugleich dem individuellen Interesse des Betreibers. Bereits die gegenwärtig fehlende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu Einbau und Betrieb einer Amokalarmanlage liefert ein gewichtiges Indiz, welches gegen die Annahme eines ausschließlich öffentlichen Interesses an dem Betreib einer Amokalarmanlage spricht. Der Eigentümer oder der Nutzer eines Gebäudes, der sich einer Amokalarmanlage bedient, hat mit Blick auf mögliche vertragliche oder gesetzliche Schutzpflichten, versicherungsvertragliche Haftungsausschlüsse oder auch nur die positive Außendarstellung seiner Einrichtung ein rechtliches, wirtschaftliches oder jedenfalls aber tatsächliches Interesse am Schutz der Beschäftigten und der Besucher in dem Gebäude. Der Einsatz der technischen Alarmanlage kann ihm zudem weitere Aufwendungen für alternative Schutzmaßnahmen ersparen. Bei dem Betrieb einer zentralen Alarmanlage, die – wie hier – neben der Amokalarmanlage auch über weitere Funktionen wie eine Brandmeldeanlage oder Einbruchmeldeanlage verfügt, kommt hinzu, dass der Anlagenbetreiber ein eigenständiges Interesse daran, dass die Personen, die sich in dem Gebäude aufhalten, die verschiedenen Alarmsignale sicher unterscheiden können, um zu verhindern, dass die Personen im Falle eines Amokalarms bei Auslösung des Alarmsignals wie im Brandfalle geboten das Gebäude verlassen. II. Die Voraussetzungen des in diesem Sinne verstandenen Gebührentatbestandes der Ziffer 15.9 GebVerz IM sind hier erfüllt. Mit der durch die Betätigung des Handmelders im Aufenthaltsraum des Sicherheitsdienstes durch die Mitarbeiterin der Klägerin um 18.52 Uhr ausgelösten Amokalarm über die Lautsprecheranlage des „Treffpunktes ...“ war eine „Alarmierung“ durch eine „Alarmanlage“ gegeben. Die Alarmierung erfolgte „durch“ die Alarmanlage, weil die Mitarbeiterin der Klägerin, die als Angestellte des von der Landeshauptstadt Stuttgart mit der Gewährleistung der Gebäudesicherheit beauftragten Sicherheitsunternehmens zu der Bedienung der Alarmanlage befugt war (vgl. hierzu unten III. 1. b)), das Alarmsignal in Ausübung ihrer Beschäftigung nachweislich nicht vorsätzlich mit dem Ziel einer Alarmierung von Polizeikräften, sondern fahrlässig im Sinne einer Fehlbedienung in der irrigen Annahme ausgelöst hatte, mit dem betätigten Schalter den zuvor ausgelösten und von ihr als Fehlalarm identifizierten Brandalarm abschalten zu können. Der Polizeieinsatz erfolgte „auf Grund“ dieser Alarmierung durch eine Alarmanlage, weil der Besucher, der die Polizei um 18.59 Uhr über den Notruf kontaktierte, nur über das Signal des in dem Gebäude „Treffpunkt ...“ ausgelösten Amokalarms informierte, nicht indes eine selbst wahrgenommene konkrete Gefahrenlage schilderte. Dieses Erfordernis erfüllt auch der weitere Einsatz nach Eintreffen der Polizeikräfte, der aufgrund des nunmehr von den Polizeikräften selbst wahrgenommenen Alarmsignals durchgeführt wurde, nachdem diese nach Einholung von weiteren Informationen vor Ort, namentlich durch Befragungen der Mitarbeiterin der Klägerin und des Hausmeisters des Objekts, bei verständiger Würdigung aus der ex-ante-Perspektive eine Gefahrenlage nicht ausschließen konnten. Unstreitig fehlte es – abgesehen von der nach Ziffer 15.9 GebVerz IM unbeachtlichen Amokmeldung der Alarmanlage – an konkreten Anhaltspunkten für eine tatsächliche Gefahrenlage in der Gestalt jedenfalls einer Anscheinsgefahr oder eines Gefahrenverdachts. Vielmehr hat die Mitarbeiterin der Klägerin später eingeräumt, den Amokalarm versehentlich ausgelöst zu haben, weil sie fälschlicherweise angenommen habe, mit dem betätigten Schalter den zuvor ausgelösten und von ihr als Fehlalarm identifizierten Brandalarm abschalten zu können. III. Die Heranziehung der Klägerin als Gebührenschuldnerin begegnet keinen Bedenken. 1. a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ist derjenige zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist. Individuell zurechenbar ist gemäß § 2 Abs. 3 LGebG eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird (Satz 1); insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung (Satz 2). Das Tatbestandsmerkmal der „verantwortlichen Veranlassung“ im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG, mit dem der Landesgesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen und Fälle einer schlichten Verursachung im naturwissenschaftlichen Sinne ausschließen wollte (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 03.08.2004, LT-Drs. 13/3477, S. 40), ist zu bejahen, wenn die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpft, die aus der Sache selbst ableitbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris Rn. 59) und ihn aus dem Personenkreis der Allgemeinheit heraushebt (vgl. Schlabach/Martens, Verwaltungsgebührenrecht, Stand: August 2022, § 2 Rn. 144 und 155). Eine öffentliche Leistung wird daher als verantwortlich veranlasst angesehen, wenn sie willentlich herbeigeführt wird oder im Pflichtenkreis des Gebührenschuldners erfolgt (Schlabach/Martens, a. a. O. Rn. 145). Im Pflichtenkreis des Gebührenschuldners wird eine öffentliche Leistung erbracht, wenn der Einzelne durch sein pflichtwidriges Verhalten oder Unterlassen den Grund für das Tätigwerden der Behörde gesetzt hat, wie dies regelmäßig auf den polizeirechtlichen Störer zutrifft (vgl. Schlabach/Martens, Verwaltungsgebührenrecht, Stand: August 2022, § 2 Rn. 153; s. a. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 - juris Rn. 22). b) Danach ist der gebührenpflichtige Polizeieinsatz von der Klägerin jedenfalls im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG verantwortlich veranlasst worden. aa) Die Klägerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Polizeieinsatzes – neben der Landeshauptstadt Stuttgart – verantwortliche (Mit-)Betreiberin der zentralen Alarmanlage in dem Gebäude „Treffpunkt ...x“ gewesen. Betreiber einer Alarmanlage ist, wer die Anlage – anknüpfend an die polizeigesetzliche Regelung der Zustandsverantwortlichkeit (vgl. § 7 PolG) – als Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft im eigenen Interesse verantwortlich nutzt. Diese Voraussetzungen werden hier von der Klägerin erfüllt. Die Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlichen Zugriff auf die Alarmanlage und hat diese in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart, die Sicherheit des Gebäudes zu überwachen, in eigenem – zivilrechtlichen und wirtschaftlichen – Interesse genutzt. Der Senat hat ungeachtet des von der Klägerin geltend gemachten Fehlens einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung keine Zweifel daran, dass die vertraglichen Pflichten der Klägerin hierbei auch die Bedienung der neuen zentralen Alarmanlage in dem Gebäude umfassten. Die Installation der – vorliegend letztlich auch ausgelösten – Handmelder der Alarmanlage in dem für die Mitarbeiter der Klägerin in dem Gebäude vorgesehenen Aufenthaltsraum und die von der Klägerin geschilderten fachlichen Einweisungen ihres Personals in den Betrieb der Alarmanlage durch Schulungen der ...xx liefern hierfür belastbare Anhaltpunkte. Überdies ist die Klägerin selbst ganz offensichtlich auch nicht von der Notwendigkeit einer Anpassung des Dienstleistungsvertrages mit der Landeshauptstadt Stuttgart ausgegangen. Entgegen der Behauptung der Klägerin war die neue Alarmanlage im maßgeblichen Zeitpunkt der Auslösung der Alarmierung am Abend des 06.02.2017 bereits ab- und in Betrieb genommen. Anderes ergibt sich nicht aus dem von ihr in der mündlichen Verhandlung angeführten E-Mail-Verkehr. Vielmehr teilte die Netze BW GmbH mit E-Mail vom 03.02.2017 (unter anderem) der Landeshauptstadt Stuttgart und der Klägerin mit, dass die Alarmanlage wegen der Sicherheitsanforderungen einer Veranstaltung im „Treffpunkt ...“ unverzüglich am 06.02.2017 im Zeitfenster von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr scharfgeschaltet werde und die notwendigen Abnahmen und Einweisungen erfolgreich durchgeführt worden seien (Bl. 20 VV). Mit weiterer E-Mail vom 06.02.2017, 11.51 Uhr, setzte sie dann über die erfolgreiche Scharfschaltung der Anlage in Kenntnis (Bl. 19 VV). Die erfolgte Inbetriebnahme wird hierbei durch die in derselben E-Mail angekündigten letzten Tests der Alarmlösung am 07.02.2017 in der Zeit von 07.00 Uhr bis 07.30 Uhr nicht infrage gestellt. bb) Die Auslösung des Alarmsignals erfolgte nachweislich aufgrund einer fahrlässigen Fehlbedienung der Amokalarmanlage, die sich die Klägerin als verantwortliche (Mit-)Betreiberin der Anlage zurechnen lassen muss. Ihre Mitarbeiterin handelte in Ausübung ihrer Beschäftigung mit der Betätigung des farblich und textlich deutlich gekennzeichneten und durch eine Glasabdeckung besonders gesicherten Handmelders für den Amokalarm (vgl. Bl. 30 WV) in der Annahme, hiermit den ausgelösten und von ihr als Fehlalarm identifizierten Brandalarm beenden zu können, grob fahrlässig, nicht aber vorsätzlich. Dieses Verhalten ist der Klägerin als Geschäftsherrin nach § 6 Abs. 3 PolG zuzurechnen. cc) Der Bejahung der Eigenschaft der Klägerin als verantwortlicher (Mit-)Betreiberin der Alarmanlage steht nicht entgegen, dass daneben die Landeshauptstadt Stuttgart als weitere (Mit-)Betreiberin der Alarmanlage und Gebührenschuldnerin für die Kosten des Polizeieinsatzes nach Ziffer 15.9 GebVerz IM in Betracht kommt. Unabhängig hiervon führt die behördliche Inanspruchnahme des für den Betrieb einer Alarmanlage verantwortlichen Sicherheitsunternehmens nicht notwendig dazu, dass dieses endgültig für die Kosten des Fehlalarmes einstehen müsste. Denn es bleibt ihm unbenommen, durch vertragliche Regelung mit dem Eigentümer oder Nutzer des Gebäudes sicherzustellen, dass ihm die Kosten erstattet werden. 2. Die Auswahl der Klägerin als Gebührenschuldnerin weist keine Rechtsfehler auf. Hierbei kann der Senat offenlassen, ob neben der Klägerin – wovon entgegen deren Behauptung auch der Beklagte ausgeht – die Landeshauptstadt Stuttgart, in deren Interesse als Eigentümerin und Betreiberin des „Treffpunktes ...“ und der Alarmanlage der Polizeieinsatz erfolgte, weitere Gebührenschuldnerin ist oder diese als Gemeinde möglicherweise nach § 10 Abs. 2 LGebG gebührenbefreit ist. Denn in diesem Fall stellte sich die Heranziehung der Klägerin jedenfalls als frei von einem der gerichtlichen Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO unterliegenden Ermessensfehler dar. a) Gemäß § 5 Abs. 2 LGebG haften mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner. Die Auswahl des in Anspruch genommenen Gebührenschuldners steht entsprechend § 421 BGB im weiten Ermessen der Behörde, die sich an dem Zweck der gesetzlichen Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der Effizienz des Gesetzesvollzugs die rasche Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Forderung zu gewährleisten, zu orientieren hat (vgl. Senat, Urt. v. 29.09.2020 - 1 S 2999/19 - juris, Rn. 122; BVerwG, Urt. v. 02.02.2017 - 2 C 22.16 - juris Rn. 31 f.; jeweils m. w. N.). Grenzen setzen der – regelmäßig nicht besonders begründungsbedürftigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 57.91 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.08.1994 - 2 S 1449/94 - juris Rn. 3) – behördlichen Ermessensentscheidung danach lediglich das Willkürverbot oder eine offenbare Unbilligkeit (vgl. Senat, a. a. O., Rn. 122; BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 - 4 C 3.14 - juris Rn. 17; jeweils m. w. N.). b) Von diesem Maßstab geht zutreffend auch das Polizeipräsidium bei seiner Entscheidung im angefochtenen Widerspruchsbescheid aus (S. 4 f.). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt damit ein Ermessensausfall offensichtlich nicht vor. Auch Anhaltspunkte für eine willkürliche Ermessensausübung oder eine offenbare Unbilligkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr legt die Begründung des Widerspruchsbescheides überzeugend dar, dass es der Landeshauptstadt Stuttgart als weiterer (Mit-)Betreiberin der Alarmanlage nicht möglich gewesen wäre, die grob fahrlässige Betätigung des Amokalarms durch die Mitarbeiterin der Klägerin, die zu erkennen es keiner fachlichen Schulung bedurft hätte, zu verhindern (S. 5). Das Vorbringen der Klägerin, dass sie lediglich Erfüllungsgehilfin der Landeshauptstadt Stuttgart bei dem Betrieb der Alarmanlage gewesen sei, ist nicht geeignet, ihre eigene polizeirechtliche Verantwortlichkeit für den Fehlalarm und die hieran anknüpfende Gebührenpflicht nach Ziffer 15.9 GebVerz IM in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG infrage zu stellen. Denn auch der Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 6 Abs. 3 PolG ist – neben dem Geschäftsherrn – Störer, dessen Inanspruchnahme für die Kosten auf der Sekundärebene im – orientiert an dem Zweck einer effektiven Kostentragung auszuübenden – Auswahlermessen der Behörde steht (vgl. Trurnit, in BeckOK BW, Stand: 01.09.2023, § 6 PolG Rn. 41; s. a. Senat, Urt. v. 07.12.1992 - 1 S 2079/92 - juris für das Feuerwehrgebührenrecht). Im Falle der von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid angenommenen Gesamtschuld hat die Klägerin hierbei entsprechend § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB einen anteiligen Ausgleichanspruch gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart. IV. Schließlich ist die Gebührenforderung gegenüber der Klägerin, die keine weiteren Einwendungen gegen die berechnete Höhe der mit dem angefochtenen Gebührenbescheid festgesetzten Gebühr geltend macht, weder herabzusetzen noch zu erlassen. 1. Gemäß § 11 Abs. 2 LGebG kann die Behörde die Gebühren niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühren absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Ermäßigung steht dabei im Ermessen der Behörde. Die tatbestandliche Voraussetzung, dass sich die Gebührenerhebung als unbillig darstellt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine Unbilligkeit kann sich aus sachlichen oder persönlichen Gründen ergeben (vgl. Schlabach/Martens, Verwaltungsgebührenrecht, Stand: August 2022, § 11 Rn. 24). Persönliche Billigkeitsgründe kommen in Betracht, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Einzelnen betroffen ist (vgl. Schlabach/Martens, Verwaltungsgebührenrecht, Stand: August 2022, § 11 Rn. 35; s. a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.08.2003 - 13 S 1167/02 - juris Rn. 35). Ein sachlicher Billigkeitsgrund ist zu bejahen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber nach seinem erklärten oder mutmaßlichen Willen die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. Schlabach/Martens, a. a. O., Rn. 25; s. a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.08.2003 - 13 S 1167/02 - juris Rn. 35, und v. 12.11.2008 - 2 S 428/08 - juris Rn. 20). Die Gebührenerhebung kann aus sachlichen Gründen unbillig sein, wenn dies den Geboten der Gleichheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Zweck widersprechen würde (vgl. Schlab-ach/Martens, a. a. O., Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.11.2008 - 2 S 428/08 - juris Rn. 21). 2. Gemessen an diesem Maßstab stellt sich die angefochtene Gebührenfestsetzung weder im Falle einer Gebührenschuld noch einer Gebührenbefreiung der Landeshauptstadt Stuttgart als unbillig dar. Persönliche Billigkeitsgründe werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Auch der Tatbestand einer sachlichen Unbilligkeit im Sinne von § 11 Abs. 2 LGebG ist nicht erfüllt. Bei Annahme der von dem Beklagten bejahten Gesamtschuld der Klägerin und der Landeshauptstadt Stuttgart scheidet eine sachliche Unbilligkeit bereits aus den unter Ziffer III. 2. b) dargelegten Gründen aus. Die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids hat die vorrangige Inanspruchnahme der Klägerin nachvollziehbar mit der Erwägung begründet, dass die Auslösung der Alarmanlage durch eine grob fahrlässige Bedienung einer Mitarbeiterin der Klägerin erfolgte, auf die die Landeshauptstadt Stuttgart keinen Einfluss gehabt habe. Die Klägerin wäre durch ihre Heranziehung zu den Kosten des Polizeieinsatzes nicht endgültig (vollständig) wirtschaftlich belastet, weil sie gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend machen könnte. Auch die Bejahung der Gebührenfreiheit der Landeshauptstadt Stuttgart als Gemeinde nach § 10 Abs. 2 LGebG begründete keine Unbilligkeit der angefochtenen Gebührenforderung gegenüber der Klägerin. Denn die in § 10 Abs. 1 bis 4 LGebG geregelte persönliche Gebührenfreiheit soll, wie sich dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Entstehungsgeschichte und der Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 LGebG entnehmen lässt, wonach die Gebührenbefreiung nicht eintritt, soweit die in den § 10 Abs. 1 Abs. 1 bis 4 LGebG genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen, nur dem unmittelbar durch die Befreiung Begünstigten zukommen (so ausdrücklich der Gesetzentwurf für das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 03.08.2004, LT-Drs. 13/3477, S. 50). Haften für die Gebührenschuld nach § 5 LGebG noch weitere, nicht nach § 10 LGebG privilegierte Gebührenschuldner, können sich diese dagegen nicht auf eine persönliche Gebührenfreiheit berufen (vgl. Schlabach/Martens, Verwaltungsgebührenrecht, Stand: August 2022, § 10 Rn. 222). Auch eine anteilige Ermäßigung der Gebührenschuld des nach § 5 Abs. 2 LGebG als Gesamtschuldner für den vollen Betrag haftenden weiteren Gebührenschuldners entspräche damit nicht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Schlabach/Martens, a. a. O.). Vielmehr führte sie zu einer Ungleichbehandlung von Gebührenschuldnern abhängig davon, ob sie als Gesamtschuldner gemäß § 5 Abs. 2 LGebG gemeinsam mit einer gebührenbefreiten Stelle nach § 10 Abs. 1 bis 4 LGebG haften, ohne dass es hierfür nach der gesetzgeberischen Vorstellung einen sachlichen Rechtfertigungsgrund gäbe. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. VI. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist. Beschluss vom 19. Juli 2024 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 26.546 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Heranziehung zu den Kosten für einen Polizeieinsatz wegen eines fehlerhaften Amokalarms. Die Klägerin, ein Bewachungs- und Werkschutzunternehmen, erbrachte im Auftrag der Landeshauptstadt Stuttgart Sicherheitsdienstleistungen für das Gebäude „Treffpunkt ...“, ..., in Stuttgart. Am Vormittag des 06.02.2017 nahm die ... in dem Gebäude im Auftrag der Landeshauptstadt Stuttgart eine neue zentrale Alarmanlage in Betrieb. Am 06.02.2017 um 18.49 Uhr löste der Brandmelder in einer Küche des Gebäudes fehlerhaft aufgrund Wasserdampfes aus. Die vor Ort anwesende Mitarbeiterin der Klägerin, Frau ...(im Folgenden: Mitarbeiterin), stellte den Fehlalarm fest und betätigte, in der Hoffnung, damit das akustische Warnsignal des Brandalarms beenden zu können, den Handmelder für den Amokalarm zunächst um 18.52 Uhr im Aufenthaltsraum des Sicherheitsdienstes und ein weiteres Mal um 19.10 Uhr im Hausmeisterbüro. Mit dem ausgelösten Amokalarm wurden die im Gebäude anwesenden Personen über eine Lautsprecheranlage aufgefordert, sich in die Zimmer zu begeben und sich dort einzuschließen. Gegen 18.59 Uhr informierte ein Besucher des Gebäudes die Polizei mit einem Notruf über den ausgelösten Amokalarm. Die Polizei veranlasste einen Einsatz mit starken Kräften die gegen 19.08 Uhr vor dem Gebäude eintrafen. Gegen 19.15 Uhr teilte die Mitarbeiterin der Klägerin der Polizei auf die Frage nach Hinweisen zu der Alarmauslösung mit, dass in einer Küche ein Brandalarm ausgelöst worden und kurze Zeit später der Amokalarm losgegangen sei. Weiter erklärte sie, dass die Alarmanlage erst vor kurzem in Betrieb genommen worden sei und sie sich nicht genau auskenne, wo die Alarmauslösung stattgefunden habe. Gegen 19.22 Uhr gab der Hausmeister des Gebäudes gegenüber den Polizeikräften an, nicht sagen zu können, wo der Alarm ausgelöst worden sei. Die Polizei entschloss sich daraufhin, das Gebäude zu durchsuchen und die Besucher zu evakuieren, um eine tatsächliche Gefahrenlage auszuschließen. Der Einsatz, bei dem 125 Polizeibeamte eingesetzt wurden, endete um 0.55 Uhr. Am 07.02.2017 teilte die ...xx der Polizei nach einer Überprüfung der Alarmanlage mit, dass der Amokalarm durch eine Betätigung der Handmelder ausgelöst worden sei. Auf polizeilichen Vorhalt räumte die Mitarbeiterin der Klägerin ein, in ihrer Aufregung den Amokalarmknopf gedrückt zu haben, weil sie davon ausgegangen sei, auf diese Weise den akustischen Warnton des Brandmeldealarms ausschalten zu können. Mit Bescheid vom 23.05.2017 machte das Polizeipräsidium Stuttgart gegenüber der Klägerin Gebühren für einen Polizeieinsatz aufgrund einer Alarmierung durch eine Alarm-/Brandmeldeanlage nach Ziffer 15.9 des Gebührenverzeichnisses (GebVerz IM) in der Anlage zur Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums (Gebührenverordnung Innenministerium - GebVO IM) in Höhe von 26.546 Euro geltend. Der Polizeieinsatz am 06.02.2017 sei durch den ausgelösten Amokalarm veranlasst gewesen. Ursächlich für den unbegründeten Amokalarm sei die Betätigung der Druckknopfmelder durch die Mitarbeiterin der Klägerin gewesen. Den Einsatzkräften sei die fehlerhafte Auslösung des Amokalarms vor Ort nicht erkennbar gewesen, weil die Mitarbeiterin die Glasscheiben des Meldergehäuses vor Betätigung der Druckknöpfe entfernt und diese damit nicht beschädigt habe. Hätte die Polizei gewusst, dass der Amokalarm durch die Mitarbeiterin ausgelöst wurde, wäre die Gefahrenlage anders eingeschätzt worden und die Einsatzdauer erheblich kürzer gewesen. Der Bescheid enthält eine Aufstellung der Anzahl der eingesetzten Polizeibeamten und der Anzahl der angefangenen halben Stunden ihrer jeweiligen Einsatzzeit. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 23.06.2017 Widerspruch, zu dessen Begründung sie maßgeblich anführte, dass ihre Mitarbeiterin in der Situation überfordert gewesen sei, weil die Landeshauptstadt Stuttgart es als Betreiberin des Gebäudes versäumt habe, die Mitarbeiter der Klägerin vor der Inbetriebnahme der neuen Alarmanlage ordnungsgemäß einzuweisen. Die Einweisungen in das neue Alarmsystem durch die ... seien zu früh, nur unzureichend und nicht am Gerät erfolgt. Zu dem Fehlalarm sei es nur gekommen, weil einer der Brandmelder zu fein eingestellt gewesen und wegen des Wasserdampfs einer Spülmaschine aktiviert worden sei. Ihre Mitarbeiterin habe versehentlich den Amokalarmknopf gedrückt. Sie sei nicht davon ausgegangen, einen Einsatz der Polizei auszulösen. Auf einen vorläufigen Rechtsschutzantrag ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.09.2018 - 5 K 13535/17 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 23.05.2017 an. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2020, zugestellt am 03.06.2020, wies das Polizeipräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte es die Gründe des Ausgangsbescheides und ergänzte: Die Klägerin sei Kostenschuldnerin, weil der gebührenpflichtige Polizeieinsatz durch das fehlerhafte Auslösen des Amokalarms durch ihre Mitarbeiterin veranlasst worden sei, für die sie als Geschäftsherrin polizeipflichtig sei. Bei sofortiger Einräumung des Fehlalarms durch die Mitarbeiterin gegenüber den Polizeibeamten wären der Umfang und die Kosten des Einsatzes mit 936 Euro wesentlich geringer ausgefallen. Zwar sei neben der Klägerin auch die Landeshauptstadt Stuttgart als Betreiberin des „Treffpunktes ...“ Gebührenschuldnerin. Die Behörde habe sich jedoch nach einer Abwägung entschieden, die Klägerin als Gebührenschuldnerin in Anspruch zu nehmen. Dabei habe sie berücksichtigt, dass die Landeshauptstadt Stuttgart keine Einflussmöglichkeiten auf das fahrlässige Verhalten der Mitarbeiterin der Klägerin gehabt habe. Denn ungeachtet einer möglicherweise unzureichenden Einweisung in die neue Alarmanlage dürfe von geschultem Sicherheitspersonal in jedem Falle erwartet werden, einen gut gekennzeichneten Amokalarmknopf nicht zu drücken, wenn eine Amoklage nicht vorliege, ein solches Fehlerverhalten aber spätestens auf Nachfrage gegenüber der Polizei zu offenbaren. Ein Herabsetzen oder ein Absehen von der Gebührenforderung aufgrund einer Unbilligkeit nach § 11 Abs. 2 LGebG komme nach Ausübung des insoweit eingeräumten Ermessens nicht in Betracht. Hierbei könne nicht berücksichtigt werden, dass die Landeshauptstadt Stuttgart gemäß § 10 Abs. 2 LGebG gebührenbefreit sei, weil diese nicht als Gebührenschuldnerin herangezogen werde. Zudem diene die gesamtschuldnerische Haftung nicht dem Schuldnerschutz, sondern allein einer raschen Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Forderung. Es könne nicht sein, dass ein Gesamtschuldner unabhängig von seiner anteiligen Haftung im Innenverhältnis von einer Gebührenbefreiung des anderen Gesamtschuldners profitiere. Auftragnehmer öffentlicher Stellen würden so grundlos in den Genuss einer Gebührenbefreiung gelangen, auch wenn eine Verantwortung der öffentlichen Stelle im Innenverhältnis nicht vorliege. Dies entspräche, wie die Regelung des § 10 Abs. 5 LGebG belege, nicht dem Willen des Gesetzgebers. Ungeachtet dessen könne die Gebührenbefreiung der Landeshauptstadt Stuttgart in jedem Falle deshalb nicht berücksichtigt werden, weil diese im Innenverhältnis keine Verantwortung für das fahrlässige Fehlverhalten der Mitarbeiterin der Klägerin trage. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 03.07.2020 erhobene Klage. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzt: Ein fahrlässiges Fehlverhalten ihrer Mitarbeiterin hinsichtlich des ausgelösten Amokfehlalarms scheide aus. Denn eine Übergabe und Abnahme der neuen Alarmanlage durch die ... an die Landeshauptstadt Stuttgart als Betreiberin der Anlage sei bis zum 06.02.2017 nicht erfolgt. Überdies habe eine Einweisung der Mitarbeiter der Klägerin in die Alarmzentrale durch die verantwortliche Landeshauptstadt Stuttgart nicht stattgefunden. Aufgrund der fehlenden Einweisung habe ihre Mitarbeiterin in der Hektik versehentlich den über dem Brandalarmknopf angebrachten Amokalarmknopf gedrückt. Die Polizei hätte erkennen müssen, dass von ihrer aufgeregten Mitarbeiterin in dieser Situation keine verlässliche Auskunft erwartet werden konnte. Die Landeshauptstadt Stuttgart trage indes als Betreiberin der Anlage auch bei erfolgter Einweisung die Verantwortung für den fehlerhaften Amokalarm, weil Falschbedienungen durch das Personal oder durch Dritte aufgrund der Komplexität der Anlage zum anlagenspezifischen Risiko gehörten. Die Haftung der Betreiberin werde vorliegend nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Landeshauptstadt Stuttgart zur Erfüllung der Sicherheitsaufgaben der Klägerin bedient habe. Denn die Klägerin sei als Erfüllungsgehilfin der Landeshauptstadt Stuttgart anzusehen. Überdies habe der zwischen der Klägerin und der Landeshauptstadt Stuttgart bestehende Bewachungsvertrag zur personellen Absicherung des Gebäudekomplexes die Überwachung und Bedienung der Alarmanlage nicht zum Vertragsinhalt, weil es eine solche Anlage in dem Gebäude bisher nicht gegeben habe. Letztlich sei der Polizeieinsatz ohnehin durch den fehlerhaften Brandalarm und nicht durch den Amokalarm ausgelöst worden. Verantwortlich für den fehlerhaften Brandalarm sei allein die Landeshauptstadt Stuttgart als Betreiberin des Gebäudes und der dort installierten Alarmanlage. Eine verantwortliche Veranlassung durch ihre Mitarbeiterin scheide schließlich aus, weil nicht diese, sondern ein Besucher den Notruf abgesetzt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.05.2021 - 5 K 3422/20 - abgewiesen. Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenerhebung sei § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG in Verbindung mit § 1 GebVO IM und Ziffer 15.9 GebVerz IM. Nach Ziffer 15.9 GebVerz IM fielen für den Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage, es sei denn, es seien, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden, je angefangener halben Stunde und je eingesetztem Beamten 26 Euro an. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Polizeieinsatz am 06.02.2017 sei auf Grund einer Alarmierung durch eine (Amok-)Alarmanlage erfolgt. Der Gebührentatbestand der Ziffer 15.9 GebVerz IM sei dabei auch dann zu bejahen, wenn das Alarmsignal der Alarmanlage nicht auf direktem Weg zur Kenntnis der Polizei gelange, sondern – wie hier durch einen Besucher – über eine dritte Person telefonisch der Polizei übermittelt werde.Die Klägerin sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG Gebührenschuldnerin, weil ihr die öffentliche Leistung in Gestalt des Polizeieinsatzes individuell zuzurechnen sei. Zuzurechnen sei eine öffentliche Leistung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG, wenn sie verantwortlich veranlasst sei. Eine öffentliche Leistung sei unter anderem dann als verantwortlich veranlasst anzusehen, wenn sie im Pflichtenkreis des Gebührenschuldners erbracht werde, der durch sein pflichtwidriges Verhalten oder Unterlassen den Grund für das Tätigwerden der Behörde gesetzt habe. So liege es hier. Denn die (wiederholte) fehlerhafte Auslösung des Amokalarms durch die Mitarbeiterin der Klägerin habe den Grund für das Tätigwerden der Polizei gesetzt. Der Klägerin habe aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Landeshauptstadt Stuttgart auch die Bedienung und Überwachung der Brandmeldezentrale oblegen. Die Mitarbeiterin der Klägerin habe mit der Betätigung der Amokalarmanlage, in der Erwartung, damit den Brandalarm abzuschalten, in besonderen Maße diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die von ihr in Erfüllung der Pflicht zur Überwachung der Brandmeldeanlage objektiv erwartet werden habe können. Denn die betätigten Handmelder seien deutlich mit dem Wort „AMOK“ beschriftet, farblich von den Handmeldern des Brandalarms abgesetzt und durch Glasscheiben gegen eine versehentliche Betätigung gesichert gewesen. Die von der Klägerin gerügte mangelhafte Einweisung in die Bedienung der Alarmanlage stelle sich danach als nicht entscheidungserheblich dar. Denn für die Erkenntnis, dass ein mit „AMOK" gekennzeichneter und mit Glas gesicherter Handmelder zum Abschalten eines Brandalarmsignals nicht geeignet sein könne, bedürfe es keines nur durch eine ordnungsgemäße Einweisung zu erlangenden Sonderwissens. Der Heranziehung der Klägerin als Gebührenschuldnerin stehe § 5 Abs. 2 LGebG nicht entgegen. Dabei könne offenbleiben, ob die Landeshauptstadt Stuttgart als weitere Kostenschuldnerin herangezogen werden hätte können. Denn der Behörde stehe bei der Auswahl des Kostenschuldners bei Gesamtschuldnern unter Berücksichtigung des Zwecks der gesamtschuldnerischen Haftung, die Gebührenforderung rasch und sicher in voller Höhe verwirklichen zu können, ein weites Auswahlermessen zu, dem nur das Willkürverbot und eine offenbare Unbilligkeit Grenzen setzten. Hiergegen verstoße die Heranziehung der Klägerin zu den Polizeikosten nicht. Schließlich habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Behörde nach § 11 Abs. 2 LGebG die festgesetzte Gebühr herabsetze oder von dieser absehe. Gründe für eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit der Gebührenforderung seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere sei eine etwaige Gebührenfreiheit der Landeshauptstadt Stuttgart nach § 10 Abs. 2 LGebG nicht zu berücksichtigen. Denn die persönliche Gebührenfreiheit wirke unmittelbar nur zugunsten der in § 10 LGebG genannten Personen; weitere Gebührenschuldner könnten sich hierauf nicht berufen. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 01.08.2022 - 1 S 3554/21 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin an: Der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtswidrig, weil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle, die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach Ziffer 15.9 GebVerz IM nicht vorlägen, und der Beklagte es versäumt habe, zu prüfen, ob die Landeshauptstadt Stuttgart als Kostenschuldnerin heranzuziehen sei. Der Gebührentatbestand der Ziffer 15.9 GebVerz IM sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Die Vorschrift erfasse nach ihrem Wortlaut einschränkungslos jeden Einsatz von Polizeikräften aufgrund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage, ohne weitere objektive oder subjektive Anforderungen an die Person des Verursachers, wie etwa eine vorwerfbares fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, zu konkretisieren. Hiermit liege zugleich ein Verstoß gegen das Verursachungsprinzip vor, wonach nur derjenige als rechtlich relevanter Verursacher einer Gefahr angesehen werde, der durch sein Verhalten die Gefahr oder Störung unmittelbar herbeigeführt habe. Aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Ziffer 15.9 GebVerz IM seien die objektiven Kriterien, die eine willkürliche Handhabung des Gebührentatbestands ausschlössen, nicht hinreichend erkennbar. Der Gebührenschuldner könne nicht erkennen, für welche öffentliche Leistung die Gebühr mit welchem Zweck erhoben werden solle. Der angefochtene Gebührenbescheid sei überdies deshalb rechtswidrig, weil es sich bei einer Amokalarmanlage nicht um eine Alarmanlage im Sinne von Ziffer 15.9 GebVerz IM handele. Zudem fehle es an einer Verantwortlichkeit der Klägerin. Eine öffentliche Leistung könne nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG nur für denjenigen eine Kostenfolge haben, dem sie tatsächlich individuell zurechenbar sei. Dies setze eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person voraus, die aus der Sache selbst ableitbar sein müsse. Allein in einer Alarmierung könne eine Veranlassung der erfolgten Amtshandlung nicht gesehen werden. Vielmehr bedürfe es weiterer Umstände, um eine Person als Veranlasser gebührenrechtlich in Anspruch nehmen zu können. Dies sei etwa der Fall, wenn der Einzelne die Behörde vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch unterrichtet habe oder wenn die Behörde bei der Gefahrenabwehr auf Grund der so erlangten Kenntnisse gewissermaßen an Stelle des Betroffenen in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung vorgenommen habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht dabei ein fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiterin der Klägerin bejaht. Schließlich könne nicht offenbleiben, ob die Landeshauptstadt Stuttgart als einzige, zumindest aber weitere Kostenschuldnerin heranzuziehen sei. Denn der Landeshauptstadt Stuttgart sei als Betreiberin der Alarmanlage der Polizeieinsatz zuzurechnen, weil sie es zugelassen habe, dass die Alarmanlage ohne Einweisung der Mitarbeiter der Klägerin und ohne abschließende Funktionsprüfung in Betrieb genommen worden sei. Eine wirksame Übertragung der Pflichten als Betreiberin der Alarmanlage auf die Klägerin habe damit nicht stattgefunden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 18. Mai 2021 - 5 K 3422/20 - zu ändern und den Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 23. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. Juni 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Gebührenbescheid. Der Gebührentatbestand der Ziffer 15.9 GebVerz IM sei hinreichend bestimmt. Sein Wortlaut („auf Grund“) erfasse auch solche Fälle, in denen die Polizei von einem Dritten aufgrund des Alarmsignals der Amokalarmanlage verständigt worden sei. Für die Beantwortung der Frage, ob der an der Auslösung des Amokalarms unbeteiligte Betreiber der Anlage und/oder das die Alarmauslösung schuldhaft verursachende beauftragte Sicherheitsunternehmen als Benutzer der Anlage als Gebührenschuldner in Betracht komme, sei auf die Regelung der Gebührenschuldnerschaft in § 5 LGebG zurückzugreifen. Es überspannte die Anforderungen an den Gebührentatbestand, wäre der Verordnungsgeber verpflichtet, sämtliche allgemeinen Regelungen des Landesgebührengesetzes in den jeweiligen Gebührentatbestand aufzunehmen. Für die Klärung der Gebührenschuldnerschaft im Sinne von Ziffer 15.9 GebVerz IM seien daher § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 LGebG maßgeblich. Danach sei derjenige zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen sei. Dies sei hier die Klägerin, die den Polizeieinsatz im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG zu verantworten habe. Anlass für den Polizeieinsatz sei nicht der Alarm der Brandmeldeanlage, sondern der von der Mitarbeiterin der Klägerin ausgelöste Amokalarm gewesen. Die Mitarbeiterin habe dabei fahrlässig gehandelt. Es sei für jedermann erkennbar gewesen, dass die Betätigung eines mit „AMOK“ gekennzeichneten Alarmknopfes nicht zur Deaktivierung eines Brandmeldealarms geeignet sei. Auf die Frage, ob die Mitarbeiterin in die neue Technik eingewiesen worden sei, komme es daher nicht an. Ungeachtet dessen hätte die Klägerin im Falle der von ihr geltend gemachten unzureichenden Einweisung jedenfalls aber jede Bedienung der Anlage unterlassen müssen. Schließlich habe die Mitarbeiterin die Möglichkeit versäumt, auf Nachfrage pflicht- und wahrheitsgemäß zu erklären, dass sie den Amokalarmknopf gedrückt habe. Hilfsweise sei auch der Gebührentatbestand nach Ziffer 15.8.1 Alt. 1 GebVerz IM erfüllt, weil die Mitarbeiterin durch die Betätigung des Amokalarmknopfes mindestens fahrlässig eine Anscheinsgefahr verursacht und hierdurch, jedenfalls aber durch ihre wahrheits- und pflichtwidrigen Angaben gegenüber der Polizei den Einsatz veranlasst habe; auf der Grundlage der Ziffer 15.8.1 GebVerz IM ergebe sich für den Polizeieinsatz eine Forderung in Höhe von 27.924 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsverfahrensakte und die Verfahrensakten des Senats zu dem Berufungszulassungsverfahren 1 S 3554/21, des Verwaltungsgerichts zu dem erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren 5 K 3422/20 und vorläufigen Rechtsschutzverfahren 5 K 13535/17 sowie den beigezogenen Verwaltungs-(VV) und Widerspruchsvorgang (WV) des Polizeipräsidiums Stuttgart Bezug genommen.