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Beschluss

2 K 2332/20

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2020:0922.2K2332.20.00
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Leitsätze
1. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO muss bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Interesse eines Krankenhauses, vorläufig von der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Kalkulationsstichprobe nach § 17b Abs. 3 KHG verschont zu bleiben, grundsätzlich hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherung eines belastbaren Entgeltsystems und damit mittelbar der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zurückstehen. Abwägungsleitendes Kriterium ist in diesem Zusammenhang auch § 17b Abs. 5 Satz 2 KHG, wonach pauschalierte Zahlungen an die teilnehmenden Krankenhäuser einen wesentlichen Teil der zusätzlichen Kosten umfassen sollen.(Rn.33) 2. Ein der zuständigen Behörde zwar formal, aber möglicherweise nicht inhaltlich zurechenbarer Verwaltungsakt kann im Widerspruchsverfahren in eine materiell von der zuständigen Behörde verantwortete Regelung umgestaltet werden.(Rn.29)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO muss bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Interesse eines Krankenhauses, vorläufig von der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Kalkulationsstichprobe nach § 17b Abs. 3 KHG verschont zu bleiben, grundsätzlich hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherung eines belastbaren Entgeltsystems und damit mittelbar der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zurückstehen. Abwägungsleitendes Kriterium ist in diesem Zusammenhang auch § 17b Abs. 5 Satz 2 KHG, wonach pauschalierte Zahlungen an die teilnehmenden Krankenhäuser einen wesentlichen Teil der zusätzlichen Kosten umfassen sollen.(Rn.33) 2. Ein der zuständigen Behörde zwar formal, aber möglicherweise nicht inhaltlich zurechenbarer Verwaltungsakt kann im Widerspruchsverfahren in eine materiell von der zuständigen Behörde verantwortete Regelung umgestaltet werden.(Rn.29) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Verpflichtung zur Teilnahme an einer Krankenhausentgelt-Kalkulation für die Jahre 2020, 2021 und 2022 (Datenjahre 2019 bis 2021). Die Antragstellerin ist Trägerin der ... ... in Pforzheim. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um die Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene, denen der Gesetzgeber in § 17b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 KHG (Anlage 1) unter anderem die Aufgabe übertragen hat, Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren) zu vereinbaren. Der Antragsgegner zu 1), der die gesetzlichen Krankenkassen in den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundesebene vertritt, ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst. Der Antragsgegner zu 2), der in diesen Gremien die privaten Krankenkassen vertritt, sowie der Antragsgegner zu 3), der Dachverband der Krankenhausträger der Bundesrepublik Deutschland, sind privatrechtliche Vereine. Die Antragsgegner sind Gesellschafter der Beigeladenen, einer privatrechtlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei dieser handelt es sich um ein Institut, das unter anderem Aufgaben im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Einführung und Weiterentwicklung des DRG-Systems („Diagnosis Related Groups“, sog. Fallpauschalen) im Krankenhauswesen wahrnimmt. Auf Grundlage des § 17b Abs. 3 Satz 4 KHG vereinbarten die Antragsgegner ein Konzept für eine repräsentative Kalkulation der Bewertungsrelationen (Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität 2016). Danach ist eine Ergänzung der bisher von einer freiwilligen Stichprobe von Krankenhäusern erhobenen Kostendaten durch die Einbeziehung weiterer Krankenhäuser zur Verbesserung der Repräsentativität der Daten vorgesehen. Nach § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG (i.d.F. vom 01.01.2019) konnten die Antragsgegner bestimmte Krankenhäuser (in Umsetzung der oben genannten Vereinbarung) zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichten und Maßnahmen ergreifen, um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten. Erst seit der Neufassung der Vorschrift im Jahr 2020 ist die Beigeladene ausdrücklich für die Verpflichtung zuständig. Für die Auswahl der zusätzlich in das Verfahren einbezogenen Krankenhäuser im Ziehungsbereich DRG, welcher die Antragstellerin betrifft, wurde entsprechend der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität 2016 in einem ersten Schritt zunächst analysiert, welche Träger und Leistungsbereiche in der freiwilligen Stichprobe unterrepräsentiert waren. Auf Grundlage dieser Daten wurde datenbankgestützt ein Ranking der bislang nicht in die Stichprobe einbezogenen Krankenhäuser nach ihrem jeweiligen Verbesserungspotential für die Repräsentativität der Stichprobe erstellt. Anschließend wurde aus dem „Top30-Bereich“ des Rankings in jedem Ziehungsschritt ein Krankenhaus zur Teilnahme ausgelost und wiederum anschließend für den nächsten Ziehungsschritt bis zur Erreichung der geplanten Zahl neu einbezogener Krankenhäuser – im Ziehungsbereich DRG waren das insgesamt 20 – ein neues Ranking auf Grundlage der Repräsentativität der aktuellen Stichprobe gebildet. Dieses Losverfahren führte die Beigeladene – notariell beaufsichtigt und auf Video dokumentiert – am 22.09.2017 durch. Die Antragstellerin wurde dabei in der 7. Ziehungsrunde im Entgeltbereich DRG mit der Losnummer 20 gezogen. Die Antragstellerin befand sich bei den sieben Ziehungsrunden immer im „Top30-Bereich“ des Rankings und war dort mit den Plätzen 10, 10, 8, 8, 6, 6 und zuletzt 20 geführt worden. Die Beigeladene verpflichtete mit Bescheid vom 24.07.2019 „namens und im Auftrag“ der Antragsgegner die Antragstellerin auf Grundlage von § 17b Abs. 2 und Abs. 3 KHG und des durchgeführten Losverfahrens zur Teilnahme an der Kalkulation der Bewertungsrelationen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 (Datenjahre 2019 bis 2021) (Ziff. 1). Sie wies ferner auf die Regelungen der Kalkulationsvereinbarung für die Teilnahme an der Kalkulation hin sowie darauf, dass eine unvollständige oder ausbleibende Kalkulationsteilnahme sanktionsbehaftet sei (Ziff. 2). Sie verpflichtete die Antragstellerin zudem, einen Ansprechpartner bis zum 09.08.2019 zu benennen (Ziffer 3). Zur Begründung verwies sie auf das entsprechend der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation am 22.09.2017 durchgeführte Losverfahren, in dem das Krankenhaus der Antragstellerin für den Bereich „DRG“ gezogen worden sei. Die Antragsgegner wiesen den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2019 zurück. Das Krankenhaus der Antragstellerin sei auf Grundlage des § 17b Abs. 3 Satz 4 und 5 KHG zur verpflichtenden Teilnahme an der Kostenerhebung ausgewählt worden. Der angegriffene Bescheid setze die Auswahlentscheidung des Losverfahrens um. Gegen die gesetzliche Beauftragung der Antragsgegner zur Vereinbarung eines Konzepts zur repräsentativen Kalkulation der Bewertungsrelationen sowie dessen Umsetzung – insbesondere der Verpflichtung bestimmter Krankenhäuser – bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die normenvertragliche Ausgestaltung des Fallpauschalensystems durch die Vertragsparteien sei sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch von den obersten Bundesgerichten in ihrer Rechtsprechung inzident gebilligt worden. Über die unter dem Aktenzeichen 2 K 2547/20 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe hiergegen anhängige Klage der Antragstellerin ist noch nicht entschieden. Die Antragsteller rügen mit ihrem am 09.09.2019 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen und mit Verweisungsbeschluss vom 20.05.2020 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesenen Antrag auf Eilrechtsschutz die Rechtwidrigkeit des Verpflichtungsbescheids vom 24.07.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2019. Bei dem Verpflichtungsbescheid vom 24.07.2019 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Beigeladene sei keine Behörde. Die Verpflichtung der Antragstellerin könne auch nicht den Antragsgegnern zugerechnet werden. Es fehle zudem an einem Bekanntgabewillen der Antragsgegner. Selbst wenn man bei dem Verpflichtungsbescheid von einem Verwaltungsakt ausgehe, sei dieser rechtswidrig. Die Beigeladene sei nicht befugt, namens und im Auftrag der Antragsgegner einen Verpflichtungsbescheid zu erlassen. Eine „Gestaltsänderung“ des Ausgangsbescheids durch den Widerspruchsbescheid liege nicht vor. Die Antragsgegner hätten mit dem Widerspruchsbescheid keinen neuen, eigenen Verpflichtungsbescheid erlassen wollen; vielmehr gehe der Widerspruchsbescheid vom Vorliegen und vom Bestand des Ursprungsbescheides aus, sodass insoweit keine „Heilung“ des mangelhaften Verpflichtungsbescheids erfolgt sei. Der Verpflichtungsbescheid sei auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Die Antragsgegner hätten nicht darlegen können, dass sie am Erlass des ursprünglichen Verpflichtungsbescheides mitgewirkt und eine Entscheidungskompetenz im Widerspruchsverfahren auch nur ansatzweise ausgeübt hätten. Den vorgelegten (unvollständigen) Verwaltungsakten könne nicht entnommen werden, dass die Antragsgegner im Auswahl- und Ziehungsverfahren in irgendeiner Weise tätig geworden seien. Die behauptete Anwesenheit der Selbstverwaltungspartner im Ziehungsverfahren sei nicht dokumentiert. Ein Protokoll über die „Losziehung“ sei nicht vorgelegt worden. Jedenfalls sei dem Antrag nach einer Interessenabwägung stattzugeben. Die Antragstellerin beantragt (sachdienlich gefasst), die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 14.11.2019 gegen den Verpflichtungsbescheid vom 24.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2019 anzuordnen. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin beanstande allein, dass der Verpflichtungsbescheid nicht durch die Beigeladene habe erlassen werden dürfen. Sachliche Argumente gegen die Verpflichtung der Antragstellerin zur Teilnahme an der Kalkulation trage die Antragstellerin nicht vor. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts seien Inhalt und Begründung des Widerspruchsbescheids in den Blick zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege eine zulässige Änderung der Gestalt i.S.d § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn der behördlichen Erklärung erst durch den Erlass des Widerspruchsbescheids Verwaltungsaktsqualität zukomme. Der Widerspruchsbescheid sei formell rechtmäßig, sie – die Antragsgegner – seien befugt, über den eingelegten Widerspruch zu entscheiden. Eine gesetzliche Grundlage für den Erlass des Verwaltungsakts durch mehrere Behörden existiere mit § 17b Abs. 3 Satz 5 Hs. 2 KHG. Der Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei auch materiell rechtmäßig. Dem ordnungsgemäßen Vorgang des Losverfahrens habe auch die Antragstellerin keine Einwände entgegengebracht. Im Übrigen sei auch die Ausgangsentscheidung rechtmäßig, da die Beigeladene nur als Verwaltungshelferin tätig geworden sei. Inhaltliche Entscheidungen seien weder an die Beigeladene delegiert noch von ihr getroffen worden. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege auch bei einer von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels unabhängigen Interessenabwägung. Der Gesetzgeber habe den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung geregelt, um der Bedeutung einer repräsentativen und unverzerrten Kalkulationsgrundlage für die Entwicklung eines belastbaren Entgeltsystems Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 19/5593, S. 110). Die Beigeladene beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Sie nimmt dabei vollumfänglich auf den Vortrag der Antragsgegner zu 1) und 3) Bezug. Der Kammer liegt die Verwaltungsakte (1 Band) der Antragsgegner vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sie und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 1. Er ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, § 17b Abs. 3 KHG und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere richtet er sich zulässigerweise gegen Ziff. 1 bis 3 des Bescheides, da Ziff. 2 und 3 abgesehen von dem bloßen Hinweis auf Sanktionsmöglichkeiten den Inhalt der Verpflichtung nach Ziff. 1 näher bestimmen. 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen des Verpflichtungsbescheids einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. In der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, nicht mehr korrigierbare Nachteile, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen; der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 ; Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 ). In den Fällen der – wie hier – gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit ist aber die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit angemessen zu berücksichtigen; lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, so überwiegt in der Regel entsprechend dieser Wertung das Vollzugsinteresse. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, z. B. wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 ). b) Gemessen daran hat das Gericht keine Veranlassung, der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die Klage gegen den Verpflichtungsbescheid keine Aussicht auf Erfolg haben (aa). Selbst bei offenen Erfolgsaussichten ginge die gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus (bb). aa) Der beanstandete Verpflichtungsbescheid begegnet – jedenfalls – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids voraussichtlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (1) Die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides greifen nicht durch. Die Kammer schließt sich insoweit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts Berlin im Beschluss vom 20.05.2020 - 24 L 395.19 - in einem zum vorliegenden Verfahren parallel geführten Eilverfahren an. Dort heißt es (juris, Rn. 29 ff.): „Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung eines Krankenhauses zur Kalkulationsteilnahme ist § 17 b Abs. 3 Satz 5 Halbs. 2 Alt. 1 KHG. Gemäß § 17 b Abs. 3 Satz 4 KHG vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 KHG auf der Grundlage eines vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu entwickelnden Vorschlags bis spätestens zum 31. Dezember 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation nach Satz 3 der Vorschrift (Kalkulation der Bewertungsrelationen) und deren Weiterentwicklung. Als Bestandteil des Konzepts haben die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zu seiner Umsetzung zu vereinbaren (§ 17 b Abs. 3 Satz 5 Halbs. 1 KHG). Dabei können sie gemäß § 17 b Abs. 3 Satz 5 Halbs. 2 KHG insbesondere bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichten und Maßnahmen ergreifen, um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten und um die Richtigkeit der übermittelten Daten umfassend überprüfen zu können. Dass den Vertragsparteien nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 KHG - anders als die Antragstellerin meint - im Hinblick auf die Verpflichtung zur Kalkulationsteilnahme auch die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten übertragen ist, ergibt sich mittelbar aus § 17 b Abs. 3 Satz 6 KHG. Dieser bestimmt, dass Widerspruch und Klage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation keine aufschiebende Wirkung haben, was in systematischer Hinsicht voraussetzt, dass es sich bei den entsprechenden Verpflichtungsmaßnahmen um Verwaltungsakte handelt (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid verstößt entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsansicht auch nicht gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft. Nach diesem Grundsatz muss eine Behörde die ihr übertragenen Aufgaben grundsätzlich selbst erfüllen. Dabei darf sie sich allerdings ausgelagerter Verwaltungsstellen sowie privater Geschäftsbesorger bedienen. Die Wahrnehmung von Behördenzuständigkeiten im hoheitlichen Bereich bedarf jedoch einer Ermächtigung durch Rechtssatz (vgl. von Alemann/Scheffczyk in: Beck Online Kommentar VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 47. Edition, Stand: 01.04.2020, § 35 Rn 130 m.w.N.). Vorliegend bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die in Ausübung von Hoheitsbefugnissen erfolgte Verpflichtung der Antragstellerin zur Kalkulationsteilnahme mit den angefochtenen Bescheiden auf einer eigenen Entscheidung der Antragsgegner als Vertragspartner nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 KHG beruht. Zwar gingen diese im Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens - wie seinerzeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 ReprKalkV 2016 vereinbart - erkennbar davon aus, dass die Auswahl eigenverantwortlich durch die Beigeladene erfolgen würde, obgleich diese - wie bereits dargelegt - hierzu als Verwaltungshelferin nicht befugt war. Auch die Teilnahme von Vertretern der Antragsgegner an den Ziehungen der Krankenhäuser am 30. Oktober 2016 lässt nicht den Schluss zu, diese hätten das Auswahlverfahren als eigenes geführt, sondern ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Ziehung nach Anlage 1 zur Vereinbarung über die Erhöhung der Repräsentanz 2016 unter Aufsicht eines neutralen Beobachters zu erfolgen hat. Das Ergebnis des - ohne Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse - von der Beigeladenen durchgeführten Auswahlverfahrens haben sich die Antragsgegner jedoch zu eigen gemacht, indem sie die Beigeladene nach Änderung der Verordnung zur Erhöhung der Repräsentativität aus Anlass der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 17. April 2019 anwiesen, die nunmehr von ihnen getragene Auswahlentscheidung mit Außenwirkung gegenüber den ausgewählten Krankenhäusern durch Verpflichtungsbescheid konstitutiv festzusetzen. An dieser Entscheidung haben die Antragsgegner zudem mit dem von ihnen selbst erlassenen Widerspruchsbescheid ausdrücklich festgehalten. Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Ausgangsbescheid in der Gestalt ist, die er durch den von den Antragsgegnern selbst erlassenen Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), bestehen bereits deshalb keine Zweifel daran, dass die Verpflichtung der Antragstellerin zur Kalkulationsteilnahme auf einer von den Antragsgegnern als Vertragsparteien nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KHG getroffenen Entscheidung beruht. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist insoweit unerheblich, dass der Widerspruchsbescheid die mit Ziffer 1 des Ausgangsbescheides getroffene Regelung inhaltlich nicht geändert, sondern nur bezogen auf den Zeitpunkt seines Erlasses bekräftigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1996 - BVerwG 6 B 77.95, juris Rn 6 ff).“ Im Ergebnis dürfte die Antragstellerin jedenfalls mit Erlass des Widerspruchsbescheids durch die Antragsgegner formell ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichtet worden sein. Der Verpflichtungsbescheid ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin den Antragsgegnern formal zurechenbar. Der Verpflichtungsbescheid nennt ausdrücklich die Vertragsparteien, in deren Namen und Auftrag der Bescheid ergehe, ist vom Geschäftsführer der Beigeladenen „im Auftrag“ unterzeichnet, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und verweist auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, der in Bezug auf ein vorheriges Schreiben der Beigeladenen die fehlende Kenntlichmachung der Verpflichtung „im Auftrag“ beanstandet hatte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2019 - 13 B 1431/18 -, juris Rn. 55). Aus alledem war für die Antragstellerin aus Sicht der Kammer klar erkennbar, dass sie nunmehr durch die Antragsgegner selbst zur Kalkulationsteilnahme verpflichtet werden sollte (vgl. zum hier maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2009 - 2 S 1457/09 -, VBlBW 2010, 119). Einen den Antragsgegnern danach formal zurechenbaren Verpflichtungsbescheid hat jedenfalls der Widerspruchsbescheid in eine materiell von den Antragsgegnern als zuständigen Behörden verantwortete Regelung umgestaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 -, BVerwGE 140, 245 , OVG Sachsen, Urt. v. 18.12.2014 - 5 A 193/12 -, juris, Rn. 29). Der von der Antragstellerin insoweit erhobene Einwand, es handele sich nach dem Tenor des Widerspruchsbescheids nicht um eine von den Antragsgegnern (neu) getroffene Regelung, greift schon deshalb nicht durch, weil sich aus den Gründen des Widerspruchsbescheids (dort Ziff. II. 1. und 2.) hinreichend deutlich ergibt, dass sich die Antragsgegner die getroffene Auswahlentscheidung zu eigen gemacht haben. Das durchgeführte Losverfahren ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin von den Antragsgegnern auch beauftragt und verantwortet worden. Mit der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität zwischen den Antragsgegnern und der Beigeladenen wurde die Durchführung des Losverfahrens und dessen Ausgestaltung festgelegt. Ein Spielraum der Beigeladenen zur eigenständigen Ausgestaltung des Ziehungsverfahrens bestand danach soweit ersichtlich nicht und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Vertreter der Antragsgegner haben – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auch an der Ziehung teilgenommen (vgl. Videodokumentation: Einführende Worte zur Ziehung, Minute 4:27 ff., abrufbar unter: https://www.g-drg.de/Kalkulation2/Erhoehung_der_Repraesentativitaet_der_Kalkulation/Zweite_Ziehung_zur_Erhoehung_der_Repraesentativitaet_der_Kalkulation). (2) In materieller Hinsicht hat die Kammer ebenfalls keine Veranlassung an der Rechtmäßigkeit des Verpflichtungsbescheids zu zweifeln. (a) Soweit das Verwaltungsgericht Berlin (vgl. Beschl. v. 20.05.2020 - 24 L 395.19 -, juris) und das Verwaltungsgericht Augsburg (vgl. Beschl. v. 30.06.2020 - Au 9 S 20.897 -, juris) in zum vorliegenden Verfahren parallel geführten Eilverfahren, die fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit des vorgenommenen Rankings der Krankenhäuser beanstandet haben, greift dieser Einwand aus Sicht der Kammer nicht (mehr) durch. Aus der „Auswertung Trägerschaft“, welche zwischenzeitlich für jede Ziehungsrunde von den Antragsgegnern vorgelegt wurde, ergibt sich jedenfalls für das Merkmal „Trägerschaft“ der Anteil der in die Stichprobe noch einzubeziehenden Krankenhäuser und die entsprechende Berücksichtigung der Antragstellerin als Krankenhaus in privater Trägerschaft. Anhand der vorgelegten Unterlagen kann beispielhaft auch nachvollzogen werden, dass ab der 9. Ziehungsrunde nur noch Krankenhäuser in privater Trägerschaft im Ranking berücksichtigt wurden, da die für die Verbesserung der Stichprobe erforderliche Zahl der Krankenhäuser in „frei-gemeinnütziger“ Trägerschaft bereits erreicht worden war. Die Antragsgegner haben im vorliegenden Verfahren ferner die technische Beschreibung zur Stichprobenziehung 2017 vorgelegt. Dort werden die zum Ranking verwendeten Basistabellen/-daten benannt (Anlage AG5, S. 4). Aus der technischen Beschreibung und dem Vortrag der Antragsgegner wird zudem deutlich, dass dem Notar ein Datenträger mit allen relevanten Daten übergeben wurde und diese dauerhaft für eine eventuelle Nachprüfung gesichert wurden. Eine fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Auswahlverfahrens ist damit nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht substantiiert dargelegt. (b) In inhaltlicher Hinsicht sind Fehler des Rankings ebenfalls nicht erkennbar. Die Antragstellerin selbst beanstandet weder das Konzept zur Verbesserung der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe noch die konkrete Auswahl der Krankenhäuser. Die Daten der einzelnen Krankenhäuser sind nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegner den internen „produktiven Datenbanken“ der Beigeladenen entnommen und beruhen damit wohl wiederum auf Datenzulieferungen durch die Krankenhäuser selbst, die verpflichtet sind jährliche Struktur- und Leistungsdaten zur Verfügung zu stellen (vgl. § 21 KHEntgG). Ein fehlerhaftes Ranking könnte damit allenfalls durch eine fehlerhafte Berechnung innerhalb der Datenbank oder ein fachlich fehlerhaftes Berechnungssystem zur Ermittlung des jeweiligen Verbesserungsbeitrags der Krankenhäuser erfolgt sein. Hierfür fehlt es jedoch ebenfalls an greifbaren Anhaltspunkten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin in den Ziehungsrunden jeweils zwischen Platz 6 und 20 des Rankings der Krankenhäuser geführt wurde und daher ein „Herausrutschen“ der Antragstellerin aus dem für das Losverfahren relevanten „Top30-Bereich“ des Rankings völlig fernliegend sein dürfte. bb) Selbst bei zugunsten der Antragstellerin mit Blick auf die konkrete Berechnung des Rankings der Krankenhäuser unterstellt offenen Erfolgsaussichten des Klageverfahrens ginge die gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus (vgl. auch VG Minden, Beschl. v. 03.08.2020 - 6 L 414/20 -, n.v.). Ein besonderes Suspensivinteresse der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin verweist allein auf „gegebenenfalls“ drohende Sanktionen gemäß § 3 Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität 2016. Sie vermag aber nicht aufzuzeigen, weshalb ihr eine ordnungsgemäße Teilnahme an der Kalkulationsstichprobe nicht möglich sein sollte und daher überhaupt mit Sanktionen zu rechnen wäre. Bei etwaiger rechtswidriger Verpflichtung zur Datenlieferung könnte sie zudem Schadensersatz für den entstandenen Aufwand geltend machen; unabhängig davon sieht § 17b Abs. 5 Satz 2 KHG pauschalierte Zahlungen an die teilnehmenden Krankenhäuser vor, die einen wesentlichen Teil der zusätzlichen Kosten umfassen sollen. Folglich sind die Belastungen der Antragstellerin durch die vorläufige Datenlieferung als eher gering einzustufen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse der Antragsgegner unmittelbar auf die Daten der Antragstellerin für die Kalkulationsstichprobe zurückgreifen zu können. Der Gesetzgeber hat zur Begründung der Anordnung des gesetzlichen Sofortvollzugs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine repräsentative und unverzerrte Kalkulationsgrundlage von überragender Bedeutung für die Entwicklung und Weiterentwicklung von belastbaren Entgeltsystemen sei (vgl. BT-Drucks. 19/5593, S. 110). Von einem solchen belastbaren Entgeltsystem profitieren zudem alle Krankenhäuser im Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes – und damit nicht zuletzt die Antragstellerin selbst. Über die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser hinaus sichert ein belastbares Entgeltsystem schließlich mittelbar die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und damit einen besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12 -, juris, Rn. 25). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach billigem Ermessen für erstattungsfähig erklärt, weil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin beläuft sich in Anlehnung an die Höhe etwaiger Sanktionen für die Nichtablieferung von Daten auf 50.000 EUR (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.07.2018 - 7 K 5224/17 -, juris, Rn. 76). Dieser Betrag war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.