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33 K 4/21

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Kammer legt die Klageanträge (Haupt- und Hilfsantrag) nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sowie in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - dahin aus, dass sie sich gegen den Bescheid insgesamt, d.h. gegen die Ziffern 1 bis 3 des Verpflichtungsbescheides vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2019, richten. Eine Beschränkung der Anträge auf einzelne Regelungsgegenstände ist dem Antragsbegehren nicht zu entnehmen. Die – so verstandene – Klage hat weder hinsichtlich des Haupt- (dazu I.) noch hinsichtlich des Hilfsantrags (dazu II.) Erfolg. Die Kammer war nicht veranlasst, bei den Beklagten weitere Auskünfte einzuholen und Akten anzufordern (dazu III.). I. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Er ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Ferner sind die Beklagten beteiligtenfähig und richtige Beklagte. Die Kammer kann nicht erkennen, weshalb § 61 VwGO oder das in § 78 VwGO verankerte Rechtsträgerprinzip einer Klage gegen die drei gemeinsam mit Hoheitsrechten beliehenen Beklagten entgegenstehen sollte. Die Beklagte zu 1 ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Beklagten zu 2 und 3 sind als juristische Personen des Privatrechts (e.V.) beteiligtenfähig, § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO. Auf die Beteiligtenfähigkeit von Behörden, die nach § 61 Nr. 3 VwGO nur im Ausnahmefall besteht, kommt es hier, anders als die Klägerin meint, nicht an. Die Beklagten sind als Beliehene (zur Beleihung siehe sogleich unter 2.a)) auch die richtigen Beklagten. Im Falle der Beleihung ist die Klage gegen den Beliehenen selbst (hier die drei Beklagten gemeinsam) zu richten, nicht gegen den Verwaltungsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 78 Rn. 3). Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, obwohl die Klägerin keine Daten für die streitbefangenen Datenjahre geliefert hat und solche nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch keinen Eingang mehr in die Krankenhausentgelt-Kalkulation finden könnten. Denn die Verpflichtung der Klägerin durch die Beklagten bleibt rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine etwaige Sanktionierung wegen der unterbliebenen Datenübermittlung. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der beanstandete Verpflichtungsbescheid der Beklagten vom 24. Juli 2019 ist jedenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2019 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verpflichtungsentscheidung der Beklagten kann auf eine Ermächtigungsgrundlage gestützt werden (dazu a)), die nicht verfassungswidrig ist (dazu b)). Darüber hinaus ist der Bescheid jedenfalls in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, auch formell (dazu b)) und materiell rechtmäßig (dazu c)). a) Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme an der Kalkulation ist § 17b Abs. 3 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung vom 11. Dezember 2018 (vgl. BGBl. I S. 2394) – KHG a.F. –. Danach haben die Vertragsparteien (die Beklagten) als Bestandteil des Konzepts, welches sie nach Satz 4 für eine repräsentative Kalkulation zu entwickelt haben, geeignete Maßnahmen zu seiner Umsetzung zu vereinbaren; dabei können sie insbesondere bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichten und Maßnahmen ergreifen, um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten und um die Richtigkeit der übermittelten Daten umfassend überprüfen zu können. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift, wonach die Vertragspartner Krankenhäuser zur Teilnahme verpflichten können, die Befugnis der Beklagten zum Erlass von Verwaltungsakten. Hoheitliche Maßnahmen werden, ohne dass dies ausdrücklich Erwähnung finden muss, typischerweise in der Form des Verwaltungsaktes ausgeübt. Die Verwaltungsaktbefugnis der Beklagten wird zudem durch § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG a.F. gestützt, wonach Widerspruch und Klage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Vorschrift bliebe ohne Regelungsgehalt, wenn mit § 17b Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 KHG a.F. nicht auch der Erlass von Verwaltungsakten einherginge. Sie soll gewährleisten, dass sich Krankenhäuser, die zu einer Kalkulationsteilnahme verpflichtet werden, sich dieser nicht durch Widerspruch oder Klage entziehen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Februar 2021 – OVG 5 S 31/20 – und – OVG 5 S 32/20 –, EA S. 9 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 13 S 3158/20 –, BeckRS 2021, 19953 Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 ME 513/20 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 13 B 1221/20 –, juris Rn. 54; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2021 – 2 K 2547/20 –, EA S. 8). Der gemeinschaftlichen Verwaltungsaktbefugnis der Beklagten steht – anders als die Klägerin meint – auch nicht entgegen, dass die drei Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen auf Bundesebene nicht dem tradierten Bild einer Behörde mit Name, Sitz und einheitlicher Organisationsstruktur entsprechen. Denn der Bundesgesetzgeber weist die Verpflichtung der Krankenhäuser zur Kalkulationsteilnahme in § 17b Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 KHG a.F. ausdrücklich den Beklagten gemeinsam zu und beleiht sie so mit dieser Aufgabe (vgl. ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 10). Die Besonderheit, dass diese Befugnis den drei ihrerseits jeweils organisatorisch selbständigen Beklagten gemeinsam übertragen worden ist, beruht auf dem Spezifikum des Sozialrechts, Selbstverwaltungspartner gemeinsam handeln zu lassen, um Interessenkonflikte zwischen Sozialleistungsträgern und Leistungserbringern aufzulösen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13. August 2021 – 5 Bs 47/21 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Das vom Gesetzgeber vorgesehene gemeinsame Handeln der Beklagten durch Verwaltungsakt rechtfertigt es, sie als eine Behörde zu qualifizieren (vgl. zur Qualifikation der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen als eine Behörde aufgrund des Erfordernisses gemeinsamen Handelns im Rahmen von § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 3 KR 9/11 R -, juris Rn. 20 m.w.N). Gründe, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die vom Gesetzgeber gewählte Konstellation entspricht vielmehr, unabhängig davon, dass er ohnehin nicht zur Beachtung des in Rechtsprechung und Literatur herausgebildeten Behördenbegriffs verpflichtet ist, jedenfalls dem funktionalen Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensrechts (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2021, a.a.O., Rn. 12; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13. August 2021, a.a.O., juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Februar 2021, a.a.O., EA S. 9 m.w.N.). Die von der Klägerin geforderte einheitliche Organisation ist dazu nicht erforderlich. Die Argumentation der Klägerin legt in diesem Zusammenhang ihren Schwerpunkt in unzutreffender Weise auf den organisationsrechtlichen Aspekt der in § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetztes – VwVfG – genannten „Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“. Es gibt aber keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der einer gemeinsamen Beleihung mehrerer Stellen entgegensteht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 12). b) Die Ermächtigungsgrundlage steht auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz demokratischer Legitimation im Einklang. Aus Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – folgt die Notwendigkeit einer wirksamen staatlichen Aufsicht über Beliehene (vgl. Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 40 VwGO Rn. 276 m.w.N.). Auch wenn § 17b Abs. 3 KHG a.F., der inzwischen keine Gültigkeit mehr hat, keine ausdrückliche Aufsichtsregelung enthielt, geht die Kammer von einer ausreichenden staatlichen Kontrollmöglichkeit über die Beklagten aus. Ob im Fall der Beleihung Privater die notwendigen aufsichtlichen Befugnisse generell ganz unabhängig von näherer gesetzlicher Regelung bereits aus der – stets einer gesetzlichen Grundlage bedürftigen – Beleihung folgen, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offengelassen (BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 2 BvR 133/10 –, juris Rn. 176; vgl. dazu auch Axer, Die Stellung der Krankenhäuser in der Selbstverwaltung, in: KrV 2017, 89 (94 f.)). Eine nähere gesetzliche Regelung der Modalitäten der Beleihung und als solcher auch der Aufsicht wird jedenfalls dann zu fordern sein, wenn eine Beleihung Privater mit Hoheitsrechten in einem besonders grundrechtsintensiven Bereich erfolgt (vgl. etwa zum Maßregelvollzug BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012, a.a.O., juris; vgl. allgemein zu der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung über die Modalitäten der Beleihung BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 35/09 –, juris Rn. 23 ff.). Um einen besonders grundrechtsintensiven Bereich handelt es sich hier nicht. Vielmehr regelt § 17b KHG a.F. (lediglich) die – anonymisierte – Überlassung von Daten zum Zwecke der Einführung und Aufrechterhaltung eines funktionierenden Vergütungssystems im Gesundheitswesen, wobei die verpflichteten Krankenhäuser für den bei ihnen entstehenden Aufwand pauschal entschädigt werden. Darüber hinaus sieht § 17b KHG a.F. an verschiedenen Stellen Möglichkeiten der Einflussnahme durch das Bundesministerium für Gesundheit ausdrücklich vor. So regelt etwa § 17b Abs. 7 KHG a.F. die Ersatzvornahme des Bundesministeriums für Gesundheit durch Rechtsverordnung, wenn sich die Vertragsparteien auf Bundesebene über einzelne, die Vergütung der Krankenhäuser betreffende Fragen nicht einigen können. Nach § 17b Abs. 2 Satz 7 KHG a.F. kann das Bundesministerium für Gesundheit an Sitzungen der Beklagten teilnehmen und auf deren fachliche Unterlagen zugreifen. Hinzukommt, dass eine der drei Vertragsparteien – die Beklagte zu 1 -, ohne die die übrigen Beklagten in Bezug auf die hier in Rede stehende Aufgabe der Auswahl und Verpflichtung der Krankenhäuser handlungsunfähig sind, ihrerseits der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit untersteht, so dass dieses schon im Vorfeld durch Auskunftsrechte und Anordnungsrechte bei drohenden Rechtsverletzungen handeln und einschreiten kann (vgl. Axer, a.a.O., S. 95). Darüber hinaus besteht hier als ein Spezifikum des Sozialrechts die Besonderheit, dass die Beklagten sich aufgrund der ihnen vom Gesetzgeber nur gemeinsam übertragenen Befugnis zum hoheitlichen Handeln und ihrer unterschiedlich gelagerten Interessen gegenseitig kontrollieren. Aufgrund dessen hat die Aufsichtsbehörde auch sonst im Sozialrecht, wenn die aufsichtsrechtliche Maßnahme einen Vertrag zwischen Selbstverwaltungsträgern betrifft, zu berücksichtigen, dass derartige vertragliche Vereinbarungen auf einen Interessenausgleich angelegt sind und Kompromisscharakter haben (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – L 5 KA 1255/20 KL-ER –, BeckRS 2020, 12316 Rn. 48). Allgemein gilt zur Achtung des Selbstverwaltungsrechts der Selbstverwaltungsträger im Gesundheitswesen der Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2018 – B 6 KA 59/17 R –, BSGE 125, 233, juris Rn. 37). c) Weiterhin bestehen gegen den Bescheid vom 24. Juli 2019 jedenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2019 keine formellen Bedenken (vgl. in Parallelfällen auch VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2021 – 2 K 2547/20 -, EA S. 8 ff.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13. August 2021 – 5 Bs 47/21 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 13 S 3158/29, BeckRS 2021, 19953 Rn. 4 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 13 E 2344/20 – BeckRS 2021, 30271 Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Februar 2021 – OVG 5 S 31/20/OVG 5 S 32/20 -, EA S. 9 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 ME 513/20 -, juris Rn. 7 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 ME 537/20 -, EA S. 4 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 13 V 1221/20 –, juris Rn. 34 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – Au 9 S 20.2213 –, juris Rn. 42 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – Au 9 20.2215 -, EA S. 15 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 25. November 2020 – 6 B 70/20 –, juris Rn. 29 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. September 2020 – 2 K 2332/20 -, juris Rn. 24 ff; VG Minden, Beschluss vom 3. August 2020 – 6 L 414/20 –, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 24 L 408.19 –, juris Rn. 22 ff.). aa) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Teilnahmeverpflichtung sei deshalb formell rechtswidrig, weil sie weder vor Erlass des Verpflichtungsbescheides noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides angehört worden sei. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach § 71 VwGO soll der Betroffene ferner vor Erlass des Widerspruchsbescheids gehört werden, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist. Die Anhörung trägt damit dem grundsätzlichen Recht des Bürgers auf Gehör im Verwaltungsverfahren Rechnung, sie dient der Wahrung der Rechte des Betroffenen, der Sachverhaltsaufklärung und der Schaffung von Transparenz. Die Behörde muss dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zum Gang des Verfahrens, zum Gegenstand, den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis geben (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 28 Rn. 1 f., 12 m.w.N.). Hier kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit hatte, sich zum Sachverhalt zu äußern. Zwar haben weder die Beklagten noch die Beigeladene in ihrem Namen die Klägerin vor Erlass des Verpflichtungsbescheides unter Fristsetzung ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert. Vor Bescheiderlass hatte die Klägerin jedoch im Anschluss an die Mitteilung der Beigeladenen vom 2. November 2016, dass sie für die Kalkulationsteilnahme ausgewählt worden sei, ausreichend Gelegenheit Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Gegen das Schreiben der Beigeladenen legte die Klägerin „Widerspruch“ ein, erhob nach dessen Zurückweisung Klage und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Da der Verpflichtungsbescheid erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 17. April 2019 (13 B 1431/18) erging und er sogar ausdrücklich auf diesen Bezug nimmt, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass den Einwänden der Klägerin gegen ihre Teilnahmeverpflichtung im Verwaltungsverfahren ausreichend Rechnung getragen wurde. Einer Anhörung vor Erlass des Widerspruchsbescheides bedurfte es darüber hinaus nicht, da dieser nicht erstmalig eine Beschwer enthält, sondern die Regelung in dem Verpflichtungsbescheid bestätigt. bb) Zudem hat jedenfalls der Widerspruchsbescheid den den Beklagten (nur) formal zurechenbaren Verpflichtungsbescheid in eine auch materiell von ihnen verantwortete Regelung umgestaltet. Insoweit kann – wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im vorangegangenen Eilverfahren (Beschluss vom 8. Februar 2021 – OVG 5 S 31/20 –, EA S. 10 ff.) bereits ausgeführt hat – dahinstehen, ob der Einwand der Klägerin zutrifft, der Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 genüge nicht dem Grundsatz der Selbstorganschaft, nach dem die öffentliche Verwaltung die ihr zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich selbst und durch eigene Bedienstete zu erfüllen hat (dies bejahend OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 14; ebenso in der Tendenz OVG Berlin-Brandenburg im vorangegangenen Eilverfahren, a.a.O., EA. S. 10 f.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 13 B 1221/20 -, juris Rn. 51). Für einen Verstoß gegen diesen Grundsatz spricht, dass die Beklagten der Beigeladenen inhaltlich das Verfahren zur Auswahl der zur Teilnahme an der Kalkulation heranzuziehenden Krankenhäuser einschließlich des Erlasses der entsprechenden Verpflichtungsbescheide in vollem Umfang überlassen haben. Zwar schließt der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz der Selbstorganschaft die Heranziehung eines Verwaltungshelfers nicht aus, der Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 1 Rn. 64 ff. m.w.N.). Die Beigeladene hat hier aber über ihre Ermächtigung nach § 17b Abs. 3 Satz 4 KHG a.F. zur Erarbeitung eines Vorschlags eines praktikablen Konzepts für eine repräsentative Kalkulation nach Satz 3 und deren Weiterentwicklung nicht nur vorbereitende und unterstützende Funktionen wahrgenommen, sondern hat selbstständig Verwaltungsakte im Namen der Beklagten erlassen, was über den Aufgabenbereich eines Verwaltungshelfers hinausgeht (siehe zu einem vergleichbaren Fall Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2011 – BVerwG 9 C 2.11 –, juris Rn. 4, 12). Dieser etwaige Mangel des Verpflichtungsbescheides vom 24. Juli 2019 ist jedoch durch den Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2019 geheilt worden. Das in §§ 68 ff. VwGO normierte Widerspruchsverfahren ist unbeschadet seiner Eigenschaft als Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich die Einheit fort, wie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Ausgangsbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2011 – BVerwG 9 C 2.11 –, juris Rn. 20). Hieran gemessen steht der Umstand, dass die Beklagten die Erstellung der Verpflichtungsbescheide der Beigeladenen als einer juristischen Person des Privatrechts überlassen haben, einer Gestaltung des Ausgangsbescheides nicht entgegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 ME 513/20 -, juris Rn. 18). Wenn selbst eine Willenserklärung ohne Verwaltungsaktsqualität durch einen Widerspruchsbescheid in einen Verwaltungsakt umgestaltet werden kann, muss es erst recht möglich sein, einen bloß formal der Behörde zurechenbaren Verwaltungsakt durch Nachholen einer materiellen, behördlich verantworteten Regelung zu gestalten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2011 - BVerwG 9 C 2.11 -, juris Rn. 20). Dies ist hier erfolgt. Die Beklagten haben als nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO zuständige Widerspruchsbehörde im Rahmen ihrer umfassenden Sachentscheidungskompetenz - anders als in dem der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall, bei dem die Widerspruchsbehörde als staatliche Aufsichtsbehörde auf eine bloße Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt war - mit dem Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2019 eine inhaltliche Entscheidung über die Verpflichtung der Klägerin getroffen. Der Umstand, dass die Beklagten keine von dem angefochtenen Verpflichtungsbescheid abweichende Entscheidung getroffen haben, ändert an der gestaltenden Wirkung des Widerspruchsbescheides nichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1996 - BVerwG 6 B 77.95 -, juris Rn. 6 und zum Vorstehenden insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2021 – OVG 5 S 31/20 –, EA S. 11 f.). cc) Sonstige formelle Mängel des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2019 sind schließlich nicht erkennbar. Insbesondere bestehen keine Zweifel an dessen wirksamer Unterzeichnung. Dass dabei das Kürzel „i.V.“ oder „i.A.“ offensichtlich vergessen worden ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides. Die Beklagten sind ausweislich des gemeinsamen Briefkopfs und der Unterschrift durch jeweils einen ihrer Bediensteten als für die Widerspruchsentscheidung gemeinsam Verantwortliche erkennbar. Wer im Einzelnen unterschriftsberechtigt ist, ergibt sich aus der internen Organisation der jeweiligen Behörde, wobei die interne Regelung keines Rechtssatzes bedarf (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 20). Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruchsbescheid nicht von den nach der internen Regelung zuständigen Personen unterzeichnet worden ist, sind nicht ersichtlich (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2021 – OVG 5 S 31/20 –, EA S. 12). Eines Abhilfeverfahrens bedurfte es angesichts der Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 C 28.83 -, juris Rn. 28). d) Eine materielle Rechtswidrigkeit der Verpflichtung der Klägerin zur Kalkulationsteilnahme ist schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. aa) Die Verpflichtung nach Ziffer 1 Satz 1 des Verpflichtungsbescheides begegnet keinen Bedenken. Der Kammer drängen sich keine inhaltlichen Fehler bei der Auswahl der Klägerin für die Kalkulationsteilnahme auf. Das zweistufige Auswahlverfahren mit der Bildung einer Auswahlmenge (Ranking) und einem sich anschließenden iterativen Losverfahren nach dem Konzept der Beigeladenen ist sachgerecht und geeignet, die Vorgaben des Gesetzgebers in § 17b Abs. 3 KHG a.F. unter Ausnutzung des gesetzlich eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums zu erfüllen und lässt keine willkürliche Auswahl erkennen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 13 E 2344/20 –, BeckRS 2021, 30271 Rn. 12; VG Augsburg, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – Au 9 S 20.2213 –, juris Rn. 51 ff., 57; VG Lüneburg, Beschluss vom 25. November 2020 – 6 B 70/20 –, juris Rn. 42 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2021 – 2 K 2547/20 –, EA S. 12). Vielmehr handelt es sich bei den bei der Aufstellung der Rankings von den Beklagten als maßgeblich betrachteten Merkmalen „Trägerschaft“ und „Leistungsbereiche“ um sachliche Kriterien, um diejenigen Krankenhäuser auszuwählen, die zu einer besseren Repräsentativität der Stichprobe führen können. Die Klägerin greift weder die gewählten Kriterien an noch trägt sie vor, dass sie in dem Auswahlverfahren in fehlerhafter Weise berücksichtigt worden sei. Die Beklagten legen dagegen in Bezug auf die – in privater Trägerschaft geführte – Klägerin nachvollziehbar dar, dass diese unter anderem in dem unterrepräsentierten Leistungsbereich „K04Z“ zu den Hauptleistungserbringern zählt, deshalb im automatisierten Ranking einen Platz unter den Top-50-Krankenhäusern erhielt und sodann in der elften Ziehungsrunde mit der Losnummer 47 in der am 31. Oktober 2016 durchgeführten ersten Ziehung im Entgeltbereich „DRG“ gezogen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass Fehler in der Datenbank vorgelegen hätten oder das Berechnungssystem fehlerhaft gewesen sei, sind nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Der pauschale Einwand der Klägerin, das Auswahlverfahren sei nicht transparent und nachvollziehbar und von den Beklagten in keiner Weise dokumentiert, greift nicht durch (vgl. ebenso Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13. August 2021 – 5 Bs 47/21 -, juris Rn. 29; VG Hamburg, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 13 E 2344/20 -, BeckRS 2021, 30271 Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 ME 513/20 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 13 B 1221/20 -, juris Rn. 66; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. Februar 2021 – OVG 5 S 31/20 und OVG 5 S 32/20 –, EA S. 12 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2021 – 2 K 2547/20 –, EA S. 11 f.). Zu dem Vorgang der Losziehung am 31. Oktober 2016 ist auf der Internetseite der Beigeladenen eine Videodokumentation für jedermann öffentlich verfügbar. Die darin dokumentierten Ziehungsschritte und zugrunde gelegten Rankings decken sich mit den von den Beklagten zu 1 und 3 und der Beigeladenen im vorangegangenen Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorgelegten schriftlichen Unterlagen (vgl. Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 29. Juni 2020). Zudem ergibt sich aus der zur Gerichtsakte des Eilverfahrens gereichten notariellen Urkunde, die Ablauf und Grundlagen der „Ersten Ziehung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation gemäß § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG“ detailliert wiedergibt, dass dem bei der Ziehung anwesenden Notar ein Datenträger mit allen relevanten Daten übergeben wurde und diese dauerhaft für eine eventuelle Nachprüfung gesichert wurden. Die Anlage 1 der notariellen Urkunde dokumentiert auch, dass – anders als die Klägerin meint – Vertreter aller drei Beklagten bei der Ziehung am 31. Oktober 2016 anwesend waren. Die Beklagten und die Beigeladene haben im Rahmen des vorangegangenen Eilverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zudem unter Vorlage zahlreicher Unterlagen, insbesondere umfangreichen Tabellenmaterials, plausibel deutlich gemacht, dass auch die dem Losverfahren vorgelagerten Schritte des Auswahlverfahrens – die in der ReprKalkV und ihrer Anlage 1 in allen Einzelheiten geregelt sind – hinreichend (digital) dokumentiert sind. Sie haben angeboten, dass ein Experte der Beigeladenen, der mit den komplexen technisch-mathematischen und EDV-gestützten Vorgängen vertraut ist, hierzu erforderlichenfalls weitere Auskünfte geben kann. Grundlage des Ziehungsprozesses sei eine auf dem Microsoft SQL-Server 2012 basierende SQL-Datenbank. Diese enthalte zusammen mit den Basisdaten die komplette Ablauf- und Berechnungslogik zur Initialisierung und Durchführung des Ziehungsprozesses in Form von gespeicherten Prozeduren. Von dieser Datenbank existiere auch eine Back-up-Datei, anhand derer die komplette Ziehungslogik unter Verwendung der gezogenen Losnummern im Nachhinein nachvollzogen, die Ziehung noch einmal vollständig wiederholt und jede einzelne Berechnung im Detail nachvollzogen und kontrolliert werden könne (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2021 – OVG 5 S 31/20 –, EA S. 7). bb) Die in den Ziffern 1 Satz 2, 2 und 3 in Verbindung mit den Anlagen zum Bescheid vom 24. Juli 2019 geregelte nähere Ausgestaltung der Verpflichtung zur Kalkulationsteilnahme ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 13 S 3158/20 –, BeckRS 2021, 19953 Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 19 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die in Ziffer 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 1 und Ziffer 2 i.V.m. Anlage 2 des Verpflichtungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides getroffenen Regelungen nicht von § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a.F. getragen würden, der die Beklagten auch ermächtigt – in Konkretisierung der Verpflichtung der Krankenhäuser –, Maßnahmen zu ergreifen, um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten und um die Richtigkeit der übermittelten Daten umfassend überprüfen zu können (siehe auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13. August 2021 – 5 Bs 47/21 -, juris Rn. 30). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die konkreten Modalitäten der Datenlieferung nach Ziffer 2 des Bescheides i.V.m. Anlage 2 in einem Vertragsentwurf mit der Beigeladenen geregelt sind, zu dessen Abschluss die Klägerin verpflichtet wird. Denn nach der Ermächtigungsgrundlage des § 17b Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 KHG a.F. hätte die Klägerin auch unmittelbar durch Bescheid zu den inhaltlichen Bestimmungen des Vertrags verpflichtet werden können. Dass hier mit dem verpflichtenden Vertrag eine andere Ausgestaltungsform gewählt wurde, die vermutlich darauf zurückzuführen ist, dass das bereits bestehende Vertragsmuster für die freiwillig an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäuser verwendet wurde, führt nicht zu einer unrechtmäßigen höheren Belastung der Klägerin. II. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist als Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO neben der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, da er nur hilfsweise erhoben wurde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 43 Rn. 7). Er ist jedoch unbegründet. Gegenstand der Nichtigkeitsfeststellungsklage ist der Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 in der für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2019. Das Gericht überprüft Ausgangs- und Widerspruchsbescheid nur einheitlich und nicht jeweils isoliert (Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 28). Der Verpflichtungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides entfaltet Rechtswirkungen. Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 VwVfG sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Verpflichtung der Klägerin entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten nicht deshalb nichtig, weil aus dem Bescheid nicht hinreichend deutlich wird, wer die handelnde Behörde ist. Gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ist ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig, wenn er die erlassende Behörde nicht erkennen lässt. Der fehlenden Erkennbarkeit steht es gleich, wenn eine nicht existierende Behörde angegeben ist oder wenn in einem Verwaltungsakt mehrere unterschiedliche Behörden als Aussteller in Betracht kommen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 44 Rn. 34). Dies ist hier nicht der Fall. Wie oben dargelegt (vgl. I.2.a)), treten die Beklagten bei Erlass der hier in Rede stehenden Verwaltungsakte gegenüber den Krankenhäusern trotz ihrer jeweiligen organisatorischen Selbständigkeit als einheitliche Behörde auf. Sie gehen auch durch den gemeinsamen Briefkopf und die Unterschrift durch jeweils einen ihrer Bediensteten als für die Widerspruchsentscheidung gemeinsam Verantwortliche aus dem Bescheid als Aussteller hervor. Dass auf dem Umschlag der Postzustellungsurkunde nur die Beklagte zu 1 als Absender angegeben sei, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht, da dadurch lediglich deutlich wird, dass sie den Bescheid zur Post gegeben hat, was die eindeutige Urheberschaft aller drei Beklagter nicht in Frage stellen kann. III. Auf der Grundlage der obigen Ausführungen hat die Kammer sich nicht veranlasst gesehen, dem mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2021 gestellten und in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Antrag der Klägerin nachzukommen, die Beklagten zur Beantwortung einzelner dort genannter Fragen und Vorlage weiterer Unterlagen zu verpflichten. Weder ist der von der Beklagten zu 1 für die Beklagten geführte und zur Gerichtsakte gereichte Verwaltungsvorgang, der nur das konkrete Verwaltungsverfahren der Klägerin betrifft, unvollständig, noch kann die Kammer erkennen, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage weiterer Unterlagen der Beklagten bedurft hätte. Wie dargelegt (s. oben I. 2. d) aa)), trägt der Einwand, das Auswahlverfahren, in dem die Klägerin für die Kalkulationsteilnahme ausgesucht wurde, sei nicht transparent und nachvollziehbar dokumentiert, nicht. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsverfahren mit den vorliegenden Unterlagen unzureichend dokumentiert wäre. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagten nur einen gemeinsamen Verwaltungsvorgang zur Gerichtsakte gereicht haben. Im Falle von Verwaltungsentscheidungen, an denen mehrere Behörden beteiligt sind, ist es gängige Praxis, dass nur eine Behörde (hier: ein Selbstverwaltungsträger) als „federführende Stelle“ für die Aktenführung verantwortlich ist. Entsprechend regelt § 29 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, dass Akteneinsicht bei der Behörde erfolgt, die die Akten führt. Darüber hinaus handelt es sich bei der Korrespondenz zwischen Behörden und ihren Prozessbevollmächtigten in laufenden gerichtlichen Verfahren nicht um Akteninhalte, die eingesehen werden können müssen. Da die Beklagten ihre Prozessbevollmächtigten nach ihrem Vortrag erst für das einstweilige Rechtsschutz- und sodann für das Klageverfahren mandatiert haben, ist kein Schriftverkehr ersichtlich, der zum Verwaltungsvorgang gehört hätte. Schließlich bedurften die Vorgänge um den ursprünglichen Erlass der ReprKalkV 2016 und deren Änderung 2019 – anders als die Klägerin meint – keiner Dokumentation im Verwaltungsvorgang. Bei der ReprKalkV handelt es sich um eine vertragliche untergesetzliche Ausgestaltung des Fallpauschalensystems auf der Grundlage des § 17b KHG und damit um einen Normvertrag (vgl. zu Normverträgen im Fallpauschalensystem etwa BSG, Urteil vom 9. April 2019 – B 1 KR 27/18 R –, juris Rn. 12 ff.). Die Umstände des Zustandekommens dieser abstrakt-generellen Regelungen sind nicht Teil des Verwaltungsvorgangs, der das konkrete Verwaltungsverfahren der Klägerin bei den Beklagten dokumentiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht erlegt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit der Klägerin auf, weil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Teilnahme an einer Krankenhausentgelt-Kalkulation für die Jahre 2020 und 2021 (Datenjahre 2019 und 2020). Sie ist Trägerin einer in den Krankenhausplan des Landes Berlin aufgenommenen Spezialklinik für minimal-invasive Chirurgie mit Sitz in Berlin. Bei den Beklagten handelt es sich um Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene, denen der Gesetzgeber in § 17b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) unter anderem die Aufgabe übertragen hat, Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren) zu vereinbaren. Sie sind Gesellschafter der Beigeladenen, einer privatrechtlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter anderem Aufgaben im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Einführung und Weiterentwicklung des DRG-Systems („Diagnosis Related Groups“, so genannte Fallpauschalen) im Krankenhauswesen wahrnimmt. Die Teilnahme der Krankenhäuser an dem Verfahren zur Kalkulation der Bewertungsrelationen erfolgte zunächst ausschließlich auf freiwilliger Basis. Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung - Krankenhausstrukturgesetz - vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) gab der Gesetzgeber den Beklagten auf, auf der Grundlage eines von der Beigeladenen zu entwickelnden Vorschlags bis zum 31. Dezember 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation und deren Weiterentwicklung zu vereinbaren (§ 17b Abs. 3 Satz 4 KHG). Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages schlossen die Beklagten am 2. September 2016 die „Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation“ (ReprKalkV 2016), der ein von der Beigeladenen entwickeltes Konzept zur „Verbesserung der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe“ (Anlage 1 zur ReprKalkV 2016) zugrunde lag. Dieses Konzept sieht vor, dass die Auswahl der in das Verfahren einzubeziehenden Krankenhäuser unter Berücksichtigung der Merkmale „Trägerschaft“ und „Leistungsbereiche“ erfolgt. Daher ist in einem ersten Schritt zunächst zu analysieren, in welchen Bereichen die Kalkulationsstichprobe bezüglich der genannten Merkmale unausgewogen ist. So ist zum einen zu ermitteln, in welchem Verhältnis bzw. wie viele Krankenhäuser der einzelnen Trägergruppen (öffentliche Träger, frei-gemeinnützige Träger, private Träger) ergänzend in die Kalkulationsstichprobe aufgenommen werden müssen. Zum anderen sind ausgehend von den einzelnen DRGs Leistungsbereiche zu bestimmen und ist je Leistungsbereich zu prüfen, ob dieser in der Gruppe der Hauptleistungsbereiche unterrepräsentiert ist. Anschließend soll unter den ermittelten unterrepräsentierten Leistungsbereichen eine Priorisierung erfolgen. Auf Grundlage der hierbei gewonnenen Ergebnisse soll in einem zweiten Schritt der eigentliche Auswahlprozess erfolgen. Zunächst sind die in das Auswahlverfahren einbezogenen Krankenhäuser in einem Ranking zu listen, das die unterschiedlichen Verbesserungsbeiträge der Krankenhäuser bezüglich der priorisierten unterrepräsentierten Leistungsbereiche abbilden soll. Die Krankenhäuser mit dem höchsten Verbesserungspotential stehen dabei im Ranking oben. Anschließend soll in einem iterativen zufallsbedingten dynamischen Auswahlprozess in jedem Ziehungsschritt genau ein Krankenhaus aus dem Top-Bereich des Rankings ausgelost werden, wobei jedes der im Top-Bereich gelisteten Krankenhäuser „im Lostopf des Ziehungsschritts“ mit einem Los vertreten ist. Das Ranking der Krankenhäuser soll am Beginn eines jeden Ziehungsschritts aktualisiert und nur eine vorgegebene Anzahl an Krankenhäusern der Trägergruppe neu aufgenommen werden. Dieses Verfahren soll so oft wiederholt werden, bis die festgelegte Zahl an auszuwählenden Krankenhäusern erreicht ist (Konzept – Verbesserung der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe, Anlage 1 zur ReprKalkV 2016). Die von den Beklagten vereinbarte ReprKalkV 2016, die dieses Konzept umsetzt und Sanktionsmaßnahmen zur Sicherstellung der Kalkulationsteilnahme enthält, sah in § 2 Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser durch die Beigeladene erfolgt. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung führte die Beigeladene am 31. Oktober 2016 das erste Auswahlverfahren durch. Es wurden 40 Krankenhäuser per Losverfahren für die Kalkulationsteilnahme ausgewählt (sog. Erste Ziehung). Die Beigeladene informierte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 2. November 2016 darüber, dass ihr Krankenhaus - ebenso wie 39 weitere - für die verpflichtende Teilnahme an der Datenerhebung ausgewählt worden und sie nunmehr verpflichtet sei, mit ihrem Krankenhaus für die kommenden fünf Jahre (Datenjahre 2016 bis 2020) an der Datenerhebung teilzunehmen. Gegenüber den übrigen ausgewählten Krankenhäusern wurde entsprechend verfahren. Die Klägerin ging hiergegen gerichtlich vor. Auf ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hin entschied in zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17. April 2019 (Az.: 13 B 1431/18), dass die Beklagten die Krankenhäuser nach der gesetzlichen Regelung durch Verwaltungsakt zum Kalkulationsverfahren heranzuziehen hätten; um einen solchen handele es sich bei dem Schreiben der Beigeladenen nicht. Die Beklagten änderten mit Blick auf diese Rechtsprechung die ReprKalkV 2016. Die Vereinbarung in der Fassung der Änderungsvereinbarung (ReprKalkV 2019) sieht unter anderem vor, dass die Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser durch die Beklagten selbst erfolgt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ReprKalkV 2019) und die ausgewählten Krankenhäuser durch die Beigeladene namens und im Auftrag der Beklagten durch schriftlichen Bescheid zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichtet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ReprKalkV 2019). Am 24. Juli 2019 erließ die Beigeladene namens und im Auftrag der Beklagten nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG einen Bescheid, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, für die Jahre 2020 und 2021 (Datenjahre 2019 und 2020) an der Kalkulation teilzunehmen (Ziffer 1 Satz 1). Ziffer 1 Satz 2 sowie Ziffern 2 und 3 des Bescheides bestimmen unter Bezugnahme auf die beigefügten Anlagen den näheren Inhalt dieser Verpflichtung. Zur Begründung verwies die Beigeladene auf das am 31. Oktober 2016 durchgeführte Losverfahren, in welchem die Klägerin zur verpflichtenden Teilnahme an der Kostenerhebung für den Bereich „DRG“ gezogen worden sei. Eine vollständige Dokumentation des Losverfahrens, einschließlich einer Videoaufzeichnung, sei auf ihrer Internetseite zu finden. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wiesen die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2019 zurück. Zur Begründung verwiesen sie auf die verpflichtende Teilnahme der Klägerin an der Kostenerhebung auf Grundlage des § 17b Abs. 3 Satz 4 und 5 KHG i.V.m. der ReprKalkV. Auch der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 17. April 2019 geforderte Verpflichtungsbescheid der Beklagten liege mit dem durch die Beigeladene im Auftrag der Beklagten erlassenen Bescheid vom 24. Juli 2019 vor. Mit Beschluss vom 20. Mai 2020 (VG 24 L 395.19) gab das Verwaltungsgericht Berlin einem am 3. September 2019 gestellten Antrag der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz statt. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten Teilnahmeverpflichtung, da das Auswahlverfahren ausweislich des zu den Gerichtsakten gereichten Verwaltungsvorgangs in keiner Weise dokumentiert sei. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg änderte die Entscheidung durch Beschluss vom 8. Februar 2021 (OVG 5 S 31/20) und lehnte den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid ab. Die Beklagten hätten unter Einreichung von Unterlagen nachvollziehbar dargelegt, dass in dem zweistufigen Auswahlverfahren die dem Losverfahren vorgelagerten Schritte digitalisiert seien und auch auf Grund des Umfangs der Daten nicht vollständig in Form einer papiernen Akte vorlägen. Sie hätten andere Möglichkeiten angeboten, um das Verfahren nachvollziehbar zu machen. Die Klägerin habe sich hierzu nicht weiter verhalten, insbesondere habe sie keine sich aus dem dargestellten Verfahren ergebenden konkreten Mängel aufgezeigt. Solche drängten sich auch dem Senat nicht auf. Aus anderen Gründen erweise sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht als richtig; der angefochtene Bescheid sei jedenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht zu beanstanden. Am 14. November 2019 hat die Klägerin Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen VG 24 K 499.19 geführt worden ist und zu deren Begründung die Klägerin insbesondere geltend macht, die Beklagten seien nicht fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, da es sich bei ihnen weder um eine Behörde im Sinne des § 61 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – noch um einen Rechtsträger im Sinne des § 78 Abs. 1 VwGO handele. Sie hätten keine Kompetenz, gemeinsam Verwaltungsakte zu erlassen, da sie keine einheitliche Behörde seien. Ihnen fehlten gemeinsamer Name, Sitz und einheitliche Organisationsstruktur. Eine rechtmäßige Beleihung der Beklagten, die zur Gewährleistung demokratischer Legitimation jedenfalls eine staatliche Rechtsaufsicht erfordere, liege nicht vor. Die Beklagten zu 2 und 3 unterstünden keiner staatlichen Aufsicht und § 17b Abs. 3 KHG sehe auch keine Rechtsaufsicht bei Erlass der streitgegenständlichen Verwaltungsakte vor. Sofern das Gericht die Bescheide nicht aufhebe, müsse festgestellt werden, dass Verpflichtungs- und Widerspruchsbescheid nichtig sind, da aus ihnen nicht hinreichend deutlich werde, wer die handelnde Behörde sei. So gehe beispielsweise aus der Postzustellungsurkunde allein die Beklagte zu 1 als Absenderin hervor. Ergänzend beruft sich die Klägerin auf das Vorbringen eines anderen Krankenhauses im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Parallelfall, in dem dieses unter anderem geltend gemacht hat, weder vor Erlass des Verpflichtungs- noch des Widerspruchsbescheides angehört worden zu sein. Zudem nimmt die Klägerin Bezug auf ihren Vortrag im Eilverfahren (VG 24 L 395.19/OVG 5 S 31.20). Dort hat sie weiterhin vorgetragen, mit dem von der Beigeladenen erlassenen Verpflichtungsbescheid verstießen die Beklagten gegen das Prinzip der Selbstorganschaft, welches es ihnen verbiete, der Beigeladenen sämtliche Maßnahmen von der Auswahl bis zur Verpflichtung der Krankenhausträger zu überlassen. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten ändere die Gestalt des ursprünglichen Bescheides nicht, da er sich darin erschöpfe, den Widerspruch zurückzuweisen. Auch sei bei dessen Erlass keine wirksame Vertretung der Beklagten erfolgt. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2021, auf den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, hat sie beantragt, von den Beklagten weitere Auskünfte und Unterlagen anzufordern, ohne die sie die Klage nicht weiter begründen könne. Alle Beklagten und die Beigeladene seien zur Vorlage je eines Verwaltungsvorgangs verpflichtet, der u.a. jegliche Korrespondenz mit den Prozessbevollmächtigten bis zur Klageerhebung und die Vorgänge um den ursprünglichen Erlass der ReprKalkV 2016, deren Ergänzung 2017 und Änderung 2019 erfassen müsse. Die Klägerin beantragt zuletzt, den Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2019 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2019 nichtig sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen und verteidigen den angefochtenen Bescheid. Die Beigeladene hat sich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten zum hiesigen Verfahren sowie dem vorangegangenen Eilverfahren VG 24 L 395.19/OVG 5 S 31/20 und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.