Urteil
2 K 4926/19
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2020:1214.2K4926.19.00
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Leitsätze
1. Bei der erstmaligen Ernennung eines Beamten außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg ist Anknüpfungspunkt für den Beginn des Stufenaufstiegs gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG BW (juris: BesG BW) die Besoldungsgruppe des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, die der Einstiegsbesoldungsgruppe des vormaligen Dienstherrn entspricht. (Rn.17)
(Rn.20)
2. § 31 Abs. 7 LBesG BW (juris: BesG BW) ist bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung eines Beamten unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem Land Baden-Württemberg nicht analog anwendbar. (Rn.28)
3. Die Anknüpfung des Beginns des Stufenaufstiegs an die mit der erstmaligen Beamtenernennung erreichte Besoldungsgruppe ist im Hinblick auf daraus im Einzelfall folgende Friktionen gegenüber der Berücksichtigung von Erfahrungszeiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 LBesG BW (juris: BesG BW) jedenfalls aus Typisierungsgründen gerechtfertigt.(Rn.33)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der erstmaligen Ernennung eines Beamten außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg ist Anknüpfungspunkt für den Beginn des Stufenaufstiegs gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG BW (juris: BesG BW) die Besoldungsgruppe des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, die der Einstiegsbesoldungsgruppe des vormaligen Dienstherrn entspricht. (Rn.17) (Rn.20) 2. § 31 Abs. 7 LBesG BW (juris: BesG BW) ist bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung eines Beamten unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem Land Baden-Württemberg nicht analog anwendbar. (Rn.28) 3. Die Anknüpfung des Beginns des Stufenaufstiegs an die mit der erstmaligen Beamtenernennung erreichte Besoldungsgruppe ist im Hinblick auf daraus im Einzelfall folgende Friktionen gegenüber der Berücksichtigung von Erfahrungszeiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 LBesG BW (juris: BesG BW) jedenfalls aus Typisierungsgründen gerechtfertigt.(Rn.33) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, denn die ordnungsgemäße Ladung der Beteiligten enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung des Beginns seines Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.07.2013 ausgehend von der Besoldungsgruppe A 13. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 02.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2019 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das beklagte Land ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Erfahrungsstufenaufstieg des Klägers ausgehend von der Besoldungsgruppe A 12 LBesG BW zu berechnen ist. I. Die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung bildet die dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung, sodass maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge erstmals entstanden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, juris Rn. 22). Unter Berücksichtigung, dass dem Kläger erstmals ab dem 15.11.2013 – dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit seiner Ernennung zum Lehrer durch die Freie und Hansestadt Hamburg – ein Anspruch auf Dienstbezüge zustand, sind – soweit hier relevant – die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 01.01.2013 und die des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.07.2013 anzuwenden. II. Nach § 31 Abs. 1 LBesG BW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG BW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. 1. § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG BW stellt seinem Wortlaut nach auf das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe ab, in welche der Beamte bei seiner erstmaligen Ernennung eingruppiert wurde. Dieses Anfangsgrundgehalt ist nach § 28 Abs. 2 LBesG BW i.V.m. Anlage 6 einer bestimmten Erfahrungsstufe zugeordnet. Die maßgebliche Besoldungsgruppe bestimmt sich dabei durch das verliehene (Status-)Amt, dem der Gesetzgeber nach seiner Wertigkeit in den Landesbesoldungsordnungen eine bestimmte Besoldungsgruppe zugeordnet hat (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 LBesG, § 28 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 LBesG BW). 2. Bei einer erstmaligen Ernennung durch einen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg kommt es ebenfalls auf das – dann hypothetisch zu ermittelnde – Anfangsgrundgehalt der Einstiegsbesoldungsgruppe nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg zur Ermittlung der maßgeblichen Erfahrungsstufe für den Beginn des Erfahrungsstufenaufstiegs an. Denn nur die Besoldungsgruppen nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg sind mit den Erfahrungsstufen nach §§ 31 f. LBesG BW verknüpft (vgl. Anlage 6 LBesG BW). Anderenfalls hinge die Einstufung zudem von einer durch einen anderen Landesgesetzgeber oder Bundesgesetzgeber gewählten Bezeichnung bzw. Ausgestaltung der Besoldungsgruppen ab, die nur zufällig der Bezeichnung der Besoldungsgruppen nach dem Landesbesoldungsgesetz entspräche (vgl. ausdrücklich für die entsprechende Anwendung in diesen Fällen die Regelung des Art. 30 Abs. 4 LBesG Bayern im Zusammenhang mit der im Übrigen mit § 31 LBesG BW vergleichbaren Bestimmung zur Bemessung des Grundgehalts und den Erfahrungsstufen). 3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es in diesem Zusammenhang aber nicht von Bedeutung, ob er bei einer hypothetischen ersten Ernennung in Baden-Württemberg im Jahr 2013 möglicherweise als Realschullehrer im gehobenen Dienst mit der Besoldungsgruppe A 13 (Baden-Württemberg) ernannt worden wäre. Maßgeblich ist vielmehr seine tatsächliche Ernennung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 12 HmbBesG, welche wiederum der Besoldungsgruppe A 12 LBesG BW entspricht. Denn § 31 Abs. 1 Satz 1 LBesG BW knüpft für den Beginn des Erfahrungsstufenaufstiegs abstrakt an die erstmalig innegehabte Besoldungsgruppe (und das damit verknüpfte Amt) an. Auf die Frage der konkret gesammelten Berufserfahrung und ihrer Förderlichkeit für die Verwendung des Beamten kommt es in hingegen – anders als bei berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG BW – nicht an. Das Gericht hat daher nicht – inzident – zu prüfen, ob der Kläger in Baden-Württemberg gegebenenfalls in der Besoldungsgruppe A 13 eingestellt worden wäre oder hätte eingestellt werden müssen. Dass der Kläger möglicherweise auch in einem höher besoldeten Amt in Baden-Württemberg hätte ernannt werden können, ändert nichts daran, dass er seine ersten beruflichen Erfahrungen in einem Amt gesammelt hat, dem der Landesgesetzgeber Hamburg eine Wertigkeit nach A 12 HmbBesG zugeschrieben hatte. Die Besoldungsgruppe A 12 Hamburg entspricht aufgrund der Anlehnung der Besoldungsordnung A (Hamburg) und der Besoldungsordnung A (Baden-Württemberg) an die ehemalige Bundesbesoldungsordnung A der Besoldungsgruppe A 12 in Baden-Württemberg. Die Anfangs- und Endgrundgehälter der Besoldungsgruppe A 12 in Hamburg und Baden-Württemberg unterschieden sich im maßgeblichen Ernennungszeitpunkt nur unwesentlich – um weniger als 100 Euro, bei deutlich größeren Besoldungsunterschieden zu den jeweils niedrigeren und höheren Besoldungsgruppen A 11 und A 13. Die Struktur beider Besoldungsordnungen (A 4/A 5 bis A 16) war und ist – abgesehen von der in Baden-Württemberg zwischenzeitlich entfallenen Besoldungsgruppe A 4 – identisch. In beiden Besoldungsordnungen stellt die nachfolgende Besoldungsgruppe A 13 zudem (auch) das Einstiegsamt für den höheren Dienst – in Hamburg nunmehr zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 – dar. Die Besoldungsgruppe A 12 LBesG BW entspricht daher, wäre der Kläger bei seiner erstmaligen Ernennung in Baden-Württemberg dieser Besoldungsgruppe zugeordnet worden, der Besoldungsgruppe A 12 HmbBesG. III. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Härtefallregelung des § 31 Abs. 7 LBesG BW. Sie ist im vorliegenden Fall weder unmittelbar noch analog anwendbar. 1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat dem Umstand, dass der gestufte Anstieg der Erfahrungsstufen im Einzelfall zu Unbilligkeiten führen kann, über die Einführung einer Härtefallregelung in § 31 Abs. 7 LBesG BW Rechnung getragen (vgl. LT-Drucks. 14/7054, S. 54). Im Fall der Neubegründung eines Beamtenverhältnisses in einem Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe hat die bezügezahlende Stelle danach den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen abweichend von Absatz 3 zu berechnen, soweit die Berechnung nach Absatz 3 zu einem unbilligen Ergebnis führt. Hintergrund der Regelung des § 31 Abs. 7 LBesG BW ist der Umstand, dass eine Neubegründung des Beamtenverhältnisses in einer (deutlich) höheren Besoldungsgruppe – z.B. nach einem Hochschulstudium – bei zwischenzeitlich berücksichtigungsfähigen Zeiten gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LBesG BW dazu führen kann, dass der frühere Beamte schlechter gestellt wird als ein neu eingestellter Beamter (vgl. auch die die Härtefallregelung verdeutlichenden Beispiele der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg Ziff. 31.7.1). 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 7 LBesG BW liegen hier jedoch nicht vor, da es bei der Versetzung des Klägers in den Landesdienst Baden-Württemberg nicht zu einer erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses gekommen ist. Das Beamtenverhältnis des Klägers wurde vielmehr gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG mit dem Land Baden-Württemberg als neuem Dienstherrn fortgesetzt (vgl. zum Verhältnis von Versetzung und zugleich erforderlicher Ernennung in einem anderen Amt: VG Berlin, Urt. v. 01.03.2012 - VG 7 K 307.11 -, BeckRS 2012, 49163). 3. Eine analoge Anwendung der Härtefallregelung des § 31 Abs. 7 LBesG kommt ebenfalls nicht in Betracht. a) Voraussetzung einer Analogie ist zunächst eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Eine Analogie ist vielmehr von vornherein nur dann möglich, wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist, wenn der Wortlaut einer Vorschrift folglich nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten. Ferner darf eine solche Lücke nur dann von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich auf Grund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte. Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung ohnehin besonders enge Grenzen gesetzt. Denn nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungsleistungen dem strengen Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (§ 3 Abs. 1 und 2 LBesG BW bzw. § 2 Abs. 1 und 2 LBeamtVG BW; vgl. auch § 2 Abs. 1 und 2 BBesG, § 3 Abs. 1 und 2 BeamtVG). Deshalb kommt die Erweiterung des Anwendungsbereichs besoldungsrechtlicher Normen im Wege der Analogie allenfalls in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Falle eines Redaktionsversehens (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.11.2019 - 4 S 143/19 -, juris Rn. 22 m.w.N.). b) Danach liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 7 LBesG BW hier nicht vor. Es fehlt bereits an einer (planwidrigen) Regelungslücke, denn der Landesgesetzgeber hat die mit der Tabellenstruktur der Landesbesoldungsordnung einhergehenden Härten gesehen und ausdrücklich nur für den Fall der Neubegründung eines Beamtenverhältnisses eine Ausnahmeregelung getroffen (vgl. LT-Drucks. 14/7054, S. 54). Zudem liegt hier auch keine – mit der vom Gesetzgeber in § 31 Abs. 7 LBesG BW geregelten – vergleichbare Fallkonstellation vor, da es an einer sich aus der Tabellenstruktur der Besoldungsordnung ergebenden Unbilligkeit fehlt. Zum einen erfolgt im Fall der Versetzung aus dem Landesdienst eines anderen Bundeslandes typischerweise eine statusgleiche oder wie im Fall des Klägers zumindest eine „statusnahe“ Versetzung in ein unmittelbar angrenzendes Statusamt. Die potentielle „Verzögerung“ des Erfahrungsstufenaufstiegs beträgt dann – wie im Fall des Klägers – maximal zwei Jahre (vgl. Anlage 6 LBesG BW). Zum anderen wird der Kläger mit dem Beginn des Erfahrungsstufenaufstiegs in A 12 nicht anders gestellt als jeder unmittelbar in den baden-württembergischen Landesdienst in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 eingestellte und anschließend in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 beförderte Beamte. Letztlich beanstandet der Kläger, dass der Landesgesetzgeber der Freien und Hansestadt Hamburg ihm als Lehrer mit der in Baden-Württemberg erworbenen Befähigung zum Lehramt für Realschulen nur ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 (HmbBesG/LBesG BW) übertragen hat. Diese Bestimmung der Wertigkeit des Lehreramts im hamburgischen Landesdienst obliegt aber dem Gesetzgeber der Freien und Hansestadt Hamburg. Eine besondere Unbilligkeit der Berechnung des Erfahrungsstufenaufstieges ergibt sich daraus nicht (vgl. zum ohnehin reduzierten Bestandsschutz bei freiwilligem Dienstherrnwechsel auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.04.2016 - 4 S 1930/14 -, NVwZ-RR 2017, 55 = juris Rn. 36). Unabhängig davon finden sich aufgrund der unterschiedlichen Struktur der Schulsysteme und der unterschiedlichen Lehrerausbildung in Hamburg und Baden-Württemberg nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, aus welchen Gründen die Freie und Hansestadt Hamburg die Tätigkeit eines Lehrers mit der Befähigung zum Realschullehramt im Eingangsamt nur mit der Besoldungsgruppe A 12 verknüpfte. Die bis zum Wintersemester 2019/2020 angebotenen Lehramtsstudiengänge in Hamburg sahen ein einheitliches Lehramt der Primar- und Sekundarstufe I vor, das es in Baden-Württemberg nicht gibt. Zudem hatte die Freie und Hansestadt Hamburg mit einer Schulreform im Jahr 2010 sogenannte Stadtteilschulen eingeführt und damit einhergehend Haupt- und Realschulen abgeschafft. Dementsprechend erfolgte in Hamburg die Einstellung als Lehrer mit der Lehrbefähigung bis zur Sekundarstufe I im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (ehemals gehobener Dienst) einheitlich in der Besoldungsgruppe A 12. IV. Soweit der Kläger die Ungleichbehandlung zwischen erstmalig in ein Beamtenverhältnis übernommenen Arbeitnehmern mit gemäß § 32 LBesG BW berücksichtigungsfähigen vordienstlichen Zeiten und Beamten mit Erfahrungszeiten in einem niedrigeren Amt rügt, liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. 1. Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen. In Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ferner, dass für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch gleiche Besoldung gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 ff. = juris Rn. 17 m.w.N.). 2. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die in § 32 Abs. 1 Nr. 2 LBesG festgelegte Berücksichtigung von vordienstlichen Erfahrungszeiten als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn unabhängig von der Förderlichkeit der Tätigkeit für das spätere Amt zu einer Besserstellung von beruflicher Erfahrung im Angestelltenverhältnis gegenüber Erfahrungszeiten im Beamtenverhältnis und damit zu einer zeitweise unterschiedlichen Alimentation von Beamten führen kann. Diese unterschiedliche Alimentation ist aber jedenfalls aus Typisierungsgründen gerechtfertigt. a) Bei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen dieses weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstandet werden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 ff. = juris Rn. 18 m.w.N.). b) Ein solcher sachlich vertretbarer Grund liegt hier vor. Der Gesetzgeber durfte für Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis regelmäßig davon ausgehen, dass – wie auch im Fall des Klägers vor seiner Ernennung als Landesbeamter der Freien und Hansestadt Hamburg – eine Angestelltentätigkeit die (kurzzeitige) Vorstufe zur späteren Ernennung im Beamtenverhältnis ist und regelmäßig mit (nahezu) gleichwertigen Berufserfahrungen für das später erlangte Amt einhergeht. Im Unterschied dazu durfte er bei einer Ernennung in einer niedrigen Besoldungsgruppe typisiert von einer geringeren Erfahrung für das später erreichte höhere Amt ausgehen. Die vom Kläger hier geltend gemachte Sondersituation, dass die in der Besoldungsgruppe A 12 in Hamburg erworbene Erfahrung einer Erfahrung in der Besoldungsgruppe A 13 in Baden-Württemberg entspreche, durfte der Landesgesetzgeber typisierend schon deshalb außer Acht lassen, weil er davon ausgehen durfte, dass die jeweiligen Landesgesetzgeber – gebunden durch Art. 33 Abs. 5 GG – den Ämtern nach ihrer Wertigkeit eine den Besonderheiten im jeweiligen Bundesland entsprechende amtsangemessene Besoldungsgruppe zuordnen würden. Falls der Kläger der Auffassung gewesen sein sollte, dass die Besoldung als Lehrer in Hamburg nicht amtsangemessen war, hätte er dies im Übrigen gegenüber dem dortigen Landesgesetzgeber geltend machen müssen. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass es an einer konkreten Zuordnung der Wertigkeit der Berufserfahrung nach Besoldungsgruppen bei einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis fehlt. Auch wenn die Tarifgruppen der TV-L hier eine gewisse Orientierungshilfe bieten können, bedürfte es – im Unterschied zu einer Einstufung in beamtenrechtliche Besoldungsgruppen, sei es innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des jeweiligen Landesbesoldungsgesetzes – einer weiteren Bewertung der Berufserfahrung hinsichtlich der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis. Die typisierende Anknüpfung an die mit Beamtenernennung erreichte Besoldungsgruppe stellt sich auch vor diesem Hintergrund als sachlich gerechtfertigt dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 14.12.2020 Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 20.08.2019 auf 6314,76 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.02.2019 - 4 S 1238/17 -, IÖD 2019, 89 = juris Rn. 40). Der Streitwert ergibt sich aus dem dreifachen Jahresbetrag der zum 01.08.2016 begehrten Erhöhung des Grundgehalts des Klägers durch Einstufung in Erfahrungsstufe 6 anstelle von Erfahrungsstufe 5 (monatlich 175,41 Euro). Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung seiner Erfahrungsstufe nach § 31 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (i.F.: LBesG BW). Der Kläger absolvierte in Baden-Württemberg den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen und legte am ... erfolgreich die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen ab. Anschließend trat er in den Schuldienst der Freien und Hansestadt Hamburg ein. Vom 01.08.2013 bis 14.11.2013 war er dort als Lehrer im Arbeitnehmerverhältnis (E 11 TV-L) beschäftigt. Die Freie und Hansestadt Hamburg ernannte den Kläger dann mit Wirkung zum 15.11.2013 zum Lehrer (Besoldungsgruppe A 12, Hamburgisches Besoldungsgesetz, i.F.: HmbBesG) und setzte ihn in einer Stadtteilschule für den Unterricht bis zur Sekundarstufe I ein. Der Kläger wurde zum 01.08.2016 in den Landesdienst Baden-Württemberg versetzt und zum Realschullehrer (Besoldungsgruppe A 13, LBesG BW) ernannt. Er wird derzeit an einer Grund- und Werkrealschule in ... eingesetzt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (i.F.: Landesamt) setzte mit Bescheid vom 02.11.2016 den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.07.2013 fest. Dabei berücksichtigte es die Tätigkeit des Klägers als Lehrer vom 01.08.2013 bis 31.10.2013 als „hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst“ und nannte als Beginn des Monats der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG BW den 01.11.2013. Die Erfahrungsstufe des Klägers berechnete das Landesamt ausgehend von der Besoldungsgruppe A 12. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 28.11.2016 Widerspruch gegen diese Festsetzung. Der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen sei zutreffend auf den 01.07.2013 festgesetzt worden. Demnach habe er aber seit dem 01.08.2016 einen Anspruch auf Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 13, Stufe 6 und nicht wie der Beklagte angenommen habe Stufe 5. Bei Versetzung aus dem Dienst eines anderen Landes in ein vergleichbares Amt gemäß § 15 Abs. 1 BeamtStG sei bei der Stufenzuordnung die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Landes dem Eingangsamt der in Frage kommenden Laufbahn entspreche. Die Stufenzuordnung sei daher so festzustellen, als hätte er von Anfang an Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 erhalten, welche gemäß der Landesbesoldungsordnung Baden-Württemberg der Eingangsbesoldung für sein Amt (Realschullehrer) entspreche. Eine andere Auslegung stelle eine unzulässige Benachteiligung von Beamten, die aus einem anderen Bundesland in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg versetzt werden, gegenüber Beamten dar, die nach einer einschlägigen Tätigkeit als Arbeitnehmer zum ersten Mal vom Land Baden-Württemberg in das Beamtenverhältnis übernommen werden. Wäre er bei der Freien und Hansestadt Hamburg als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, dann hätte er seit seiner Ernennung am 01.08.2016 einen Anspruch auf eine Besoldung nach A 13 Erfahrungsstufe 6. Das Landesamt wies mit Bescheid vom 22.07.2019 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger sei mit Wirkung vom 01.08.2016 unter Beibehaltung des bestehenden Beamtenverhältnisses von der Freien und Hansestadt Hamburg in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden. Ab diesem Zeitpunkt fänden für die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Klägers die im Bereich des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften Anwendung (§ 15 Abs. 3 BeamtStG). Nach § 31 Abs. 3 LBesG Baden-Württemberg beginne das Aufsteigen der Stufen mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam werde. Da der Kläger bei seiner erstmaligen Ernennung zum Beamten von der Freien und Hansestadt Hamburg zum Lehrer in der Besoldungsgruppe A 12 ernannt worden sei, beginne das Aufsteigen nach der maßgeblichen Bestimmung des § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG BW in den Stufen mit dem Anfangsgrundgehalt der Stufe 4 und nicht wie begehrt der Stufe 5. Bei der erstmaligen Ernennung in einem anderen Bundesland zum 15.11.2013 in Besoldungsgruppe A 12 im Vergleich zu einer erstmaligen Ernennung in Baden-Württemberg zum 01.08.2016 in Besoldungsgruppe A 13 handele es sich um zwei grundverschiedene und ungleiche Sachverhalte, diese müssten nach dem Gleichheitssatz nicht gleich behandelt werden. Der Kläger hat am 25.07.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2019 erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, dass der gesamte Zeitraum seiner Tätigkeit als Lehrer zwischen dem 01.07.2013 und dem 01.08.2016 als Erfahrungszeit hätte berücksichtigt werden müssen. Zum Zeitpunkt seiner Versetzung hätten seine berücksichtigungsfähigen dienstlichen Erfahrungszeiten im Sinne von § 32 LBesG BW drei Jahre und ein Monat betragen, sodass er ab dem Versetzungszeitpunkt nach der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 6 zu besolden sei, da er zuvor nach Besoldungsgruppe A 12 Stufe 5 besoldet worden sei. Der Beklagte benachteilige Beamte, welche aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg versetzt würden. Der Beklagte erkläre nicht, warum eine erstmalige Ernennung zum Beamten in Hamburg bei der Einstufung in eine Besoldungsgruppe und Stufe nicht so zu behandeln sei wie eine erstmalige Ernennung zum Beamten in Baden-Württemberg. Im Übrigen könne es nicht angehen, dass ein Beamter mit entsprechender Erfahrung schlechter oder genauso behandelt werde wie ein Beamter, der erst drei Jahre nach dem Kläger erstmalig zum Realschullehrer ernannt worden sei, da dann die Erfahrungsstufen des erstgenannten Beamten nicht hinreichend gewürdigt würden. Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst), den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 02.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2019 zu verpflichten, den Zeitpunkt des Beginns seines Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.07.2013 ausgehend von der Besoldungsgruppe A 13 festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid vom 22.07.2019. Dem Gericht liegen die für den Kläger geführte Besoldungs- und Personalakte des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.