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Urteil

4 S 1462/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anrechnung vordienstlicher Zeiten als Erfahrungszeit nach § 32 Abs.1 Nr.2 LBesG kann auch unterhälftige Beschäftigung hauptberuflich sein, wenn sie den beruflichen Schwerpunkt bildet und den nach der zum Beginn des Aufsteigens in den Stufen maßgeblichen Mindestumfang erreicht. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Hauptberuflichkeit ist der gesetzlich bestimmte Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen (§ 31 Abs.3 Satz1 LBesG) — daher ist auf die Sach- und Rechtslage dieses Zeitpunkts abzustellen. • Die Einführung unterhälftiger Teilzeitmöglichkeiten durch den Landesgesetzgeber (z.B. § 69 Abs.2 LBG) reduziert die zeitlichen Anforderungen an die Hauptberuflichkeit; Änderungen im Teilzeitrecht wirken sich auf die Bewertung vordienstlicher Tätigkeiten aus. • Kann eine vordienstliche Tätigkeit dem öffentlichen Dienst förderliche Erfahrung vermitteln, ist die Beurteilung der Förderlichkeit und der Hauptberuflichkeit auf den Zeitpunkt der Einstellung bzw. des Beginns des Aufsteigens in den Stufen zu beziehen.
Entscheidungsgründe
Beginn des Stufenaufstiegs: Maßgeblicher Zeitpunkt und Hauptberuflichkeit vordienstlicher Teilzeittätigkeiten • Für die Anrechnung vordienstlicher Zeiten als Erfahrungszeit nach § 32 Abs.1 Nr.2 LBesG kann auch unterhälftige Beschäftigung hauptberuflich sein, wenn sie den beruflichen Schwerpunkt bildet und den nach der zum Beginn des Aufsteigens in den Stufen maßgeblichen Mindestumfang erreicht. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Hauptberuflichkeit ist der gesetzlich bestimmte Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen (§ 31 Abs.3 Satz1 LBesG) — daher ist auf die Sach- und Rechtslage dieses Zeitpunkts abzustellen. • Die Einführung unterhälftiger Teilzeitmöglichkeiten durch den Landesgesetzgeber (z.B. § 69 Abs.2 LBG) reduziert die zeitlichen Anforderungen an die Hauptberuflichkeit; Änderungen im Teilzeitrecht wirken sich auf die Bewertung vordienstlicher Tätigkeiten aus. • Kann eine vordienstliche Tätigkeit dem öffentlichen Dienst förderliche Erfahrung vermitteln, ist die Beurteilung der Förderlichkeit und der Hauptberuflichkeit auf den Zeitpunkt der Einstellung bzw. des Beginns des Aufsteigens in den Stufen zu beziehen. Die Klägerin, Sonderschullehrerin und Mutter dreier Kinder, war vor ihrer Verbeamtung (Erstanspruch auf Dienstbezüge 09.09.2011) als angestellte Sonderschullehrerin in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg unterhälftig beschäftigt (9/27 bzw. 10/26 Wochenstunden). Das Landesamt für Besoldung setzte den Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.09.2011 und lehnte die Anrechnung dieser Vordienstzeiten nach § 32 LBesG ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und erkannte die genannten Zeiträume als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeit an. Der Dienstherr (Beklagte) legte Berufung ein und rügte insbesondere, die Tätigkeiten hätten nicht den für Hauptberuflichkeit erforderlichen Umfang nach der zum Zeitpunkt der Ausübung geltenden beamtenrechtlichen Teilzeitregelung gehabt. Der Senat ließ die Berufung zu und entschied ohne mündliche Verhandlung. • Rechtsgrundlage ist § 31 Abs.3 i.V.m. § 32 Abs.1 Nr.2 LBesG; Erfahrungszeiten sind bei der Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs zu berücksichtigen. • Der Begriff der Hauptberuflichkeit ist nicht gesetzlich definiert; maßgeblich sind Ausbildungskontext, Schwerpunkt der Tätigkeit, Entgeltlichkeit und zeitlicher Umfang. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch unterhälftige Beschäftigung als hauptberuflich zu. • Teleologische Auslegung der §§ 31, 32 LBesG ergibt, dass die Beurteilung der Hauptberuflichkeit nach der Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen erfolgen muss, weil die Stufenzuordnung dem Dienstherrn nutzbare vordienstliche Erfahrung honoriert und erst mit der Einstellung relevant wird. • Die baden-württembergische Dienstrechtsreform (z.B. § 69 Abs.2 LBG) hat unterhälftige Teilzeit außerhalb der Elternzeit ermöglicht; damit besteht kein sachlicher Grund mehr, an einer Mindestanforderung von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit festzuhalten für die hier relevanten Personengruppen. • Aufgrund der anzustellenden Rechtslage zum 09.09.2011 lagen die von der Klägerin erbrachten 33% bzw. 38% Wochenstunden über dem nach diesem Zeitpunkt maßgeblichen Mindestumfang und bildeten den Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit; die vom Verwaltungsgericht festgestellten Vordienstzeiten sind daher als hauptberuflich im Sinne des § 32 Abs.1 Nr.2 LBesG zu berücksichtigen. • Die Bescheide des Landesamts vom 10.02.2012 und 07.01.2014 sind insoweit rechtswidrig; die Klägerin hat Anspruch auf Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen um insgesamt 39 Monate. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die streitigen vordienstlichen Zeiten der Klägerin als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten nach § 32 Abs.1 Nr.2 LBesG anzuerkennen sind und der Beginn des Aufsteigens in den Stufen entsprechend um insgesamt 39 Monate vorzuverlegen ist. Maßgeblich war die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen (09.09.2011), zu der unter bestimmten Voraussetzungen auch unterhälftige Teilzeit als hauptberuflich anzusehen ist. Die dem Klägerin entgegenstehenden Bescheide sind insoweit rechtswidrig; der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.