Urteil
2 K 3947/19
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2021:1206.2K3947.19.00
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 24 Abs. 3 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) ist auch im Falle von beamteten Hochschulprofessoren das Wirksamwerden der Ernennung gemäß § 9 Abs. 2 LBG (juris: BG BW).(Rn.30)
2. Der Ausschlusstatbestand des § 24 Abs. 3 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) findet auch im Rahmen der besonderen Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit wissenschaftlicher Qualifikationszeiten gemas § 74 Abs. 2 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) Anwendung.(Rn.33)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 24 Abs. 3 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) ist auch im Falle von beamteten Hochschulprofessoren das Wirksamwerden der Ernennung gemäß § 9 Abs. 2 LBG (juris: BG BW).(Rn.30) 2. Der Ausschlusstatbestand des § 24 Abs. 3 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) findet auch im Rahmen der besonderen Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit wissenschaftlicher Qualifikationszeiten gemas § 74 Abs. 2 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) Anwendung.(Rn.33) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist im Hinblick auf die begehrte Anerkennung von Vordienstzeiten als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Hiernach kann die Verpflichtung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. 1. Die Versorgungsauskunft vom 18.01.2017 stellt dabei allerdings keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG dar. Rechtsgrundlage der turnusmäßig erteilten Versorgungsauskünfte ist § 77 LBeamtVG (hier i.V.m. § 45 Abs. 1 LHG, § 74 Abs. 1 LBeamtVG). Gemäß Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift wird einem Beamten auf Lebenszeit, der seiner Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist, ab dem Zeitpunkt der Begründung eines Anspruchs auf Versorgung nach § 18 Abs. 1 LBeamtVG in regelmäßigem Abstand von fünf Jahren, beginnend ab dem 1. Januar 2017, eine Auskunft über die Höhe seiner Versorgungsbezüge auf Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungsauskunft aktuellen Rechtslage erteilt. Gemäß Satz 2 stellt die Auskunft nach Satz 1 unter Beachtung des § 2 LBeamtVG keine verbindliche Zusage über die Höhe der späteren Versorgungsansprüche dar; sie steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen. Jedoch stellt der Widerspruchsbescheid vom 10.05.2019 einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG dar, weil darin eine für den Kläger verbindliche Regelung der Höhe seiner Versorgungsbezüge im Hinblick auf die in Streit stehenden Zeiten zu sehen ist. Dieser Widerspruchsbescheid ist auf den Widerspruch des Klägers hin ergangen, den dieser gegen die Versorgungsauskunft erhoben hatte und mit welchem er eine von der Versorgungsauskunft abweichende Anerkennung von Zeiten als ruhegehaltfähig begehrt. In diesem Bescheid wird der Wille des Landesamtes für Besoldung und Versorgung erkennbar, für den Kläger eine verbindliche Rechtsfolge dergestalt herbeizuführen, dass eine verbindliche Aussage zur Ruhegehaltfähigkeit verschiedener Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten getroffen wird. Hierfür sprechen sowohl die Bezeichnung als Widerspruchsbescheid als auch die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung, welche auf die Möglichkeit der Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht verweist (vgl. ausführlich VG Freiburg, Urt. v. 24.03.2021 - 5 K 652/19 -, juris Rn. 16 ff.). 2. Dem Kläger steht dabei auch in dem hier vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu. Er ist nicht beschränkt auf die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage mit dem Ziel der Vermeidung einer Bestandskraft der Regelung. Denn über die Ruhegehaltfähigkeit der bezeichneten Zeiten kann der Dienstherr bereits vor Zurruhesetzung des Beamten und damit noch während dessen aktiver Dienstzeit entscheiden, falls der Beamte einen entsprechenden Antrag stellt. § 3 Abs. 2 LBeamtVG sieht vor, dass über die Frage, ob Zeiten aufgrund der §§ 21 bis 25 und 74 LBeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden soll; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. Die gesetzliche Regelung ist auch so zu verstehen, dass dem Beamten im Falle der Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig ein Antragsrecht zusteht (vgl. ausführlich VG Freiburg, Urt. v. 24.03.2021 - 5 K 652/19 -, juris Rn. 20). Vorliegend ist ein solcher Antrag in dem Widerspruch des Klägers gegen die ihm erteilte Versorgungsauskunft zu sehen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat den Widerspruch des Klägers im Widerspruchsbescheid vom 10.05.2019 – ersichtlich vor diesem Hintergrund – auch ausdrücklich als „Antrag auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten“ bezeichnet. 3. Die Zulässigkeit der Klage erfordert schließlich nicht die erfolglose Durchführung eines (weiteren) Widerspruchsverfahrens, das gemäß § 68 VwGO grundsätzlich erforderlich gewesen wäre, weil der so bezeichnete Widerspruchsbescheid erstmals eine verbindliche Regelung getroffen hat (vgl. zur Erforderlichkeit eines Vorverfahrens (BVerwG, Urt. v. 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, BVerwGE 168, 236 = juris Rn. 33). In einer solchen Fallkonstellation, in der die Behörde ersichtlich davon ausgeht, es sei bereits ein Ausgangsbescheid als wirksamer Verwaltungsakt ergangen oder sei überflüssig, und auf einen dagegen erhobenen Widerspruch einen Widerspruchsbescheid erlässt, ist die Durchführung eines Vorverfahrens analog § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich (vgl. wiederum VG Freiburg, Urt. v. 24.03.2021 - 5 K 652/19 -, juris Rn. 21). II. Die Klage ist nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 10.05.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der streitgegenständlichen Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 24 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG der Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeiten bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach §§ 22, 23 LBeamtVG entgegensteht. § 24 Abs. 3 LBeamtVG ist Teil des Dienstrechtsformgesetzes vom 09.11.2010, mit der die Beamtenversorgung in Baden-Württemberg reformiert und dabei die verschiedenen Alterssicherungssysteme durch den Landesgesetzgeber getrennt wurden (vgl. dazu auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017 - 4 S 1663/17 -, juris Rn. 20). § 24 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG sieht nunmehr für Beamte, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in ein Beamtenverhältnis berufen werden und bei denen keine Zeiten nach § 21 Absatz 3 LBeamtVG vor dem 01.01 2011 vorliegen, vor, dass Zeiten, für die bereits in anderen Alterssicherungssystemen Anwartschaften oder Ansprüche erworben wurden, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. LT-Drucks. 14/6694, S. 501 f. „nur für neu begründete Beamtenverhältnisse“). a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 24 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG sind hier erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für die Vordienstzeiten des Klägers Ansprüche bzw. Anwartschaften in anderen Alterssicherungssystemen erworben wurden. Zeiten nach § 21 Abs. 3 LBeamtVG liegen nicht vor. Der Kläger ist entgegen seines Vortrags auch nicht vor Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg vom 09.11.2010 erstmals in ein Beamtenverhältnis berufen worden. Das Beamtenversorgungsgesetz vom 09.11.2010 ist als Art. 3 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 des Dienstrechtsreformgesetzes am 01.01.2011 in Kraft getreten. Der Kläger ist ebenfalls erst zum 01.01.2011 in das Beamtenverhältnis berufen worden, da die ihm am 02.11.2010 ausgehändigte Ernennungsurkunde zum Professor dieses Datum zum (inneren) Wirksamwerden der Ernennung bestimmt hat (vgl. § 9 Abs. 2 LBG sowie BeckOK BeamtenR BW/Haug, Stand: 19.11.2019, LBG § 9 Rn. 22). Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass im Fall von Hochschulprofessoren die Berufung in das Beamtenverhältnis bereits mit der hochschulrechtlichen Berufung im Sinne von § 48 Abs. 2 LHG und mithin spätestens mit Abschluss der Berufungsvereinbarung bzw. Aushändigung der Ernennungsurkunde erfolgt sei, teilt das Gericht diese Rechtsauffassung nicht. Die Berufung im Sinne von § 48 Abs. 2 LHG ist keine Berufung in das Beamtenverhältnis im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG. Diese für alle Beamten gleichermaßen anwendbare Vorschrift stellt erkennbar auf den Beginn des Beamtenverhältnisses ab, da von diesem Zeitpunkt an Vertrauensschutz im Hinblick auf etwaige Versorgungsansprüche gewährt wird. Eine solche Berufung liegt jedoch nicht bereits in der Berufung nach § 48 LHG, weil damit noch keine Berufung in das Beamtenverhältnis verbunden ist. Dies ergibt sich unter anderem aus § 49 LHG, welcher die dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren regelt. Danach ist mit der Berufung zum Professor schon deshalb nicht stets zugleich die Berufung in das Beamtenverhältnis verbunden, weil mit Professorinnen und Professoren auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden kann (vgl. auch § 49 Abs. 1 LHG „soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden“). b) Die Regelung des § 24 Abs. 3 LBeamtVG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere sind Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund der künftig möglicherweise unterschiedlichen Alimentation von Versorgungsempfängern mit zum Stichtag bereits bestehendem Beamtenverhältnis und Versorgungsempfängern mit erst danach begründetem Beamtenverhältnis weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Regelung des § 24 Abs. 3 LBeamtVG bewegt sich innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei dem Erlass versorgungsrechtlicher Vorschriften zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382 = juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.10.2015 - 4 S 1706/14 -, juris Rn. 9). Der Gesetzgeber verfolgte mit § 24 Abs. 3 LBeamtVG das berechtigte Interesse, eine Doppelberücksichtigung von Dienstzeiten und die bisherige „aufwendige und fehleranfällige Verrechnung von Renten und Versorgungsbezügen“ zu vermeiden sowie mit der Trennung der Versorgungssysteme den Wechsel von Beamten in die freie Wirtschaft und umgekehrt zu erleichtern (vgl. LT-Drucks. 14/6694, S. 501 f. und S. 514). Der gewählte Stichtag ist zudem sachlich vertretbar, um dem Vertrauensschutz für bereits bestehende Beamtenverhältnisse Rechnung zu tragen. Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebots in Bezug auf die ab dem Stichtag 01.01.2011 neu begründeten Beamtenverhältnisse ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17 -, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 125). Solche besonderen Momente der Schutzwürdigkeit liegen hier schon deshalb nicht vor, weil der Gesetzentwurf des Dienstrechtsreformgesetzes bereits auf den 20.07.2010 datiert, das Gesetz am 27.10.2010 vom Landtag beschlossen und am 22.11.2010 im Gesetzblatt für Baden-Württemberg veröffentlicht wurde. Zum gewählten Stichtag 01.01.2011 konnten die betroffenen Beamten daher nicht mehr auf den Fortbestand der alten Rechtslage vertrauen. Die mit dem Stichtagsprinzip im vorliegenden Fall aufgrund des Auseinanderfallens des Zeitpunkts von innerer und äußerer Wirksamkeit der Beamtenernennung einhergehende Härte durfte der Gesetzgeber jedenfalls deshalb in Kauf nehmen, weil es dem Dienstherrn in Absprache mit dem betroffenen Beamten möglich gewesen wäre, die zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung zu berücksichtigen und die Berufung in das Beamtenverhältnis auf einen früheren Zeitpunkt vorzuziehen (vgl. auch allgemein zur Zulässigkeit einer Stichtagsregelung und den damit verbundenen Härten: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.10.2015 - 4 S 1706/14 -, juris Rn. 9 und 11 m.w.N.). 2. Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig aus § 74 Abs. 2 LBeamtVG herleiten. Im Rahmen dieser besonderen Regelungen für die Anerkennung wissenschaftlicher Qualifikationszeiten greift ebenfalls der Ausschlusstatbestand des § 24 Abs. 3 LBeamtVG. Dies entspricht sowohl dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers als auch der Regelungssystematik des § 74 LBeamtVG. Die Gesetzesbegründung verweist ausdrücklich auf den auch hier geltenden Grundsatz der Trennung der Alterssicherungssysteme nach § 24 Abs. 3 LBeamtVG (vgl. LT-Drucks. 14/6694, S. 531). Zudem normiert § 74 Abs. 3 LBeamtVG (siehe dazu sogleich) eine ausdrückliche Ausnahme von § 24 Abs. 3 LBeamtVG, welche bei der Regelung des § 74 Abs. 2 LBeamtVG gerade fehlt. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung der streitgegenständlichen Vordienstzeiten nach § 74 Abs. 3 LBeamtVG. Nach dieser Vorschrift können Vordienstzeiten unter Ausnahme von § 24 Abs. 3 LBeamtVG anerkannt werden zur Gewinnung einer herausragend qualifizierten wissenschaftlichen Fachkraft, deren Gewinnung unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land Baden-Württemberg bedeutet.Die Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drucks. 14/6694, S. 531) benennt hier als Beispielsfälle die Gewinnung wissenschaftlicher Preisträger oder Bewerber mit weltweiter Anerkennung. Tatbestandsvoraussetzung einer Anerkennung von Vordienstzeiten nach § 74 Abs. 3 LBeamtVG ist insbesondere auch, dass die Gewinnung der Fachkraft einen erheblichen Vorteil für das beklagte Land bedeutet. Der Gesetzgeber hat diesen Vorteil wissenschaftsbezogen verstanden und in der Gesetzesbegründung auf ein hierfür erforderliches erhebliches wissenschaftliches Interesse des Landes an dem konkreten Bewerber verwiesen (vgl. LT-Drucks. 14/6694, S. 531). Der erhebliche Vorteil des Landes ist damit spiegelbildlich zu der herausragenden Qualifikation auf Seiten der Fachkraft zu verstehen. Es bedarf nicht nur einer besonderen Qualifikation des Bewerbers, sondern darauf bezogen auch ein besonderes Interesse des Landes an der Expertise der Fachkraft. Diese hohen Voraussetzungen, die über die für die Berufung in das Professorenverhältnis ohnehin notwendige besondere Qualifikation hinausgehen, sind vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere lässt sich weder aus den fachwissenschaftlichen Publikationen des Klägers noch aus seinen Angaben zu seiner wissenschaftlichen Tätigkeit während oder vor seiner Berufung zum Professor an der DHBW ableiten, dass seine Berufung unter Berücksichtigung weiterer Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für den Beklagten bedeutet hat. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass sich in der vom Kläger vorgelegten Korrespondenz und der vom Kläger angeführten Berufungsvereinbarung keine Anknüpfungspunkte für die in § 74 Abs. 3 LBeamtVG angesprochenen Voraussetzungen finden. Unabhängig von vorstehenden Erwägungen ist zudem bereits fraglich, ob eine nachträgliche Anerkennung von wissenschaftlichen Qualifikationszeiten gemäß § 74 Abs. 3 LBeamtVG möglich wäre. Das Landesbeamtenversorgungsgesetz geht zwar grundsätzlich davon aus, dass über die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Zeit (§ 21 bis § 25 und § 74 LBeamtVG) auch nachträglich entschieden werden kann (vgl. § 3 Abs. 2 LBeamtVG „soll in der Regel bei der Berufung […] entschieden werden“ und zuvor § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Der Wortlaut des § 74 Abs. 3 LBeamtVG legt aber nahe, dass die dort vorgesehene ausnahmsweise Anerkennung von Vordienstzeiten nur im Rahmen der Berufungsverhandlungen und -vereinbarungen erfolgen kann („zur Gewinnung“). Zur „Gewinnung“ der Fachkraft dürfte eine ausnahmsweise Anerkennung von Vordienstzeiten nicht erforderlich sein, wenn die Fachkraft einer Berufung bereits zugestimmt hat. Hierauf kommt es mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 LBeamtVG im vorliegenden Fall aber nicht mehr an. 4. Schließlich lässt sich ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung der streitgegenständlichen Vordienstzeiten nicht aus einer entsprechenden Vereinbarung des Klägers mit dem Beklagten herleiten. Eine solche verbindliche Vereinbarung über die Anerkennung der Vordienstzeiten des Klägers ist im Vorfeld seiner Ernennung nicht erfolgt. Sie lässt sich insbesondere nicht der vom Kläger abgeschlossenen Berufungsvereinbarung entnehmen. Der dortige Verweis auf § 15a BeamtVG, welcher ohnehin nur das Beamtenverhältnis auf Probe betrifft, bezieht sich ausschließlich auf die Gewährung von Funktionsleistungsbezügen. Hieraus lässt sich nicht der Wille der Beteiligten entnehmen, die Anerkennung ruhegehaltfähiger Zeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz unabhängig etwaiger zukünftiger Änderungen der Rechtslage festzuschreiben. Insoweit hätte es zumindest einer konkreten Benennung dieser Zeiten bedurft. Eine über die gesetzlich zustehende Versorgung hinausgehende Zusicherung wäre nach § 2 Abs. 2 LBeamtVG und § 3 Abs. 2 BeamtVG jedoch ohnehin unwirksam. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss vom 06.12.2021 Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 07.08.2019 auf 21.651,48 Euro festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der fiktiven Berechnung der Ruhegehaltsbezüge unter vollständiger Berücksichtigung der streitgegenständlichen Vordienstzeiten und der fiktiven Berechnung der Ruhegehaltsbezüge, wie bislang erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.09.2021 - 4 S 282/21 -, juris Rn. 67). Dabei ist das Gericht nach den Berechnungen des Beklagten von einem Differenzbetrag von 601,43 Euro monatlich ausgegangen. Der am xxx geborene Kläger begehrt die Anerkennung von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis und Wehrdienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Der Kläger ist Inhaber einer Professur für xxx der Besoldungsgruppe W2 an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg xxx (i.F.: DHBW). Der Kläger war vor seiner Ernennung zum Professor als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der xxx vom xxx bis zum xxx.2000 in Vollzeit beschäftigt und fertigte dort auch seine Dissertation. Anschließend war der Kläger vom xxx.2000 bis xxx.2010 als Projektingenieur xxx beschäftigt. Seinen Grundwehrdienst hatte er vom xxx.1987 bis xxx.1988 absolviert. Für die genannten Beschäftigungszeiten leistete der Kläger jeweils Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und erwarb dort auch Rentenansprüche. Die DHBW teilte dem Kläger mit Schreiben vom 02.07.2010 mit, dass er auf eine W-Professur für Maschinenbau mit Studiengangsleiterfunktion berufen werde und die Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen solle. Die DHBW teilte dem Kläger mit Schreiben vom 07.07.2010 mit, dass das Präsidium der Hochschule dem Besetzungsvorschlag zugestimmt habe und für das beamtenrechtliche Ernennungsverfahren noch weitere Personalunterlagen benötigt würden. Die DHBW händigte dem Kläger am 02.11.2010 die auf den 30.08.2010 datierte Urkunde zur Ernennung des Klägers „mit Wirkung vom 01. Januar 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Professor“ aus. Der Kläger unterzeichnete am 02.11.2010 zudem eine Berufungsvereinbarung, in der unter anderem vereinbart wurde, dass der Kläger ruhegehaltfähige Berufungsleistungsbezüge sowie Funktionsleistungsbezüge während seiner Zeit als xxx erhalte und bezüglich der Ruhegehaltfähigkeit der Funktionsleistungsbezüge § 15a BeamtVG entsprechend gelte. Bei der erneuten Übertragung der Studiengangsleitung im Jahr 2017 wurden dem Kläger erneut Funktionsleistungsbezüge in Höhe von 350 Euro unter Verweis auf deren Ruhegehaltfähigkeit nach § 38 Abs. 7 LBesG gewährt. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.12.2010 mit, dass seine Jubiläumsdienstzeit ab dem 01.04.2005 berechnet werde, da bei Festsetzung seiner Jubiläumsdienstzeit die Zeiten des Grundwehrdienstes und seiner hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst berücksichtigt würden. Der Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 18.01.2017 eine Versorgungsauskunft, bei der sie die Zeiten der Berufstätigkeit des Klägers vor Ernennung ins Beamtenverhältnis nicht berücksichtigte, da ein(e) Anspruch/Anwartschaft in einem anderen Alterssicherungssystem bestehe. Der voraussichtliche Ruhegehaltssatz bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze betrage 47,84 % (höchstmöglich 71,75 %). Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 04.10.2018 die Korrektur der Versorgungsauskunft hinsichtlich der Zeiten vom xxx.1987 - xxx.1988 (Wehrdienst) und xxx.1995 - xxx.2000 (Hauptberufliche Tätigkeit im Öffentlichen Dienst). Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13.12.2018 mit, dass die Zeiten nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könnten, da hierfür Ansprüche in anderen Alterssicherungssystemen erworben worden seien. Auf den Kläger finde aufgrund seiner Ernennung zum 01.01.2011 § 24 Abs. 3 LBeamtVG Anwendung. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 19.12.2018 Widerspruch und verwies auf die ihm erteilte Zusicherung, dass die Berufung auf Basis des Beamtenversorgungsgesetzes a.F. erfolgen werde. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wies mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2019 den Widerspruch des Klägers zurück. Nach § 9 Abs. 2 LBG würden Ernennungen mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt sei. Der Kläger sei mit Urkunde vom 30.08.2010 mit Wirkung vom 01.01.2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg ernannt worden. Das Beamtenverhältnis habe daher erst am 01.01.2011 begonnen, so dass das ab dem 01.01.2011 geltende Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg anzuwenden sei. Nach § 24 Abs. 3 LBeamtVG seien Zeiten, für die bereits in anderen Alterssicherungssystemen Anwartschaften oder Ansprüche erworben wurden, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nicht berücksichtigungsfähig. Der Zeitraum des Wehrdienstes des Klägers und seiner Tätigkeit bei der xxx habe daher wegen eines bestehenden Rentenanspruchs nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden können. Die Jubiläumsdienstzeit berechne sich nach anderen Vorschriften und könne daher kein Präjudiz für die ruhegehaltfähige Dienstzeit begründen. Der Kläger hat am 07.06.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er am 02.07.2010 auf eine Professur der DHBW xxx berufen worden sei. Mit Urkunde vom 30.08.2010 sei er zum Professor ernannt worden und der Beginn der Studiengangsleiterfunktion zum 01.01.2011 festgelegt worden. Am 02.11.2010 habe er die Berufungsvereinbarung unterzeichnet und bereits zuvor entsprechende Personalbögen ausgefüllt. Über die zum 01.01.2011 geplante Gesetzesänderung sei er nicht informiert worden bzw. es seien ihm Auskünfte auf Basis des damaligen Rechtsstandes erteilt worden und auch schriftliche Vereinbarungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen nach § 15a BeamtVG in der Berufungsvereinbarung getroffen worden. Von allen Beteiligten sei beabsichtigt und kommuniziert gewesen, die Berufung unter den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes handhaben zu wollen. Anderenfalls hätte er seinen Wunscheintrittstermin sicherlich nicht auf den 01.01.2011, sondern z.B. Mitte Dezember oder früher vereinbart. Auf Grundlage des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vor dem 01.01.2011 seien seine Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 10.05.2019 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, seine Grundwehrdienstzeit vom xxx.1987 - xxx.1988 und seine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes vom xxx.1995 - xxx.2000 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf seinen Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist es darauf hin, dass der „Ruf“ im Rahmen eines Professur-Ernennungsverfahrens nicht mit der Berufung und/oder Ernennung im Beamtenverhältnis gleichzusetzen sei. Status- oder beamtenrechtliche Auswirkungen hätten die Schreiben der DHBW vom 02.07.2010 und 07.07.2010 nicht. Maßgeblich für die Ernennung sei das in der Urkunde bezeichnete Datum. Der Kläger habe auch erst ab diesem Zeitpunkt Bezüge erhalten. Zusicherungen, welche ohnehin nicht wirksam wären, seien nicht erfolgt, vielmehr enthalte die Berufungsvereinbarung des Klägers die Vereinbarung, dass der Kläger Dienstbezüge nach Maßgabe der Festsetzungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung erhalte. Dem Gericht lag die Besoldungsakte des Beklagten vor. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.