Urteil
4 S 1663/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2017:1011.4S1663.17.00
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Leitsätze
Das in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Rechtsreferendariat kann nicht auf die fünfjährige Wartezeit des § 18 Abs. 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) bei der Gewährung von Witwergeld angerechnet werden.(Rn.15)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Mai 2017 - 1 K 4644/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Rechtsreferendariat kann nicht auf die fünfjährige Wartezeit des § 18 Abs. 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) bei der Gewährung von Witwergeld angerechnet werden.(Rn.15) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Mai 2017 - 1 K 4644/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 30.06.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.09.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Der Kläger hat als Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit keinen Anspruch auf das begehrte Witwergeld. Denn dieses wird gemäß § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG nicht nur dann nicht gewährt, wenn (Nr. 2) die Ehe mit der Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen oder (Nr. 3) die Ehe erst nach dem Eintritt der Beamtin in den Ruhestand geschlossen worden ist und die Ruhestandsbeamtin zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Nach Nr. 1 der Norm wird Witwergeld auch dann nicht gewährt, wenn der verstorbene Beamte die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 LBeamtVG nicht erfüllt hat. So liegt es hier. Die verstorbene Ehefrau des Klägers erfüllte im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 LBeamtVG. Hiernach wird ein Ruhegehalt nur gewährt, (1) wenn der Beamte (Nr. 1) eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder (Nr. 2) infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. (2) Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. (3) Zeiten, die nach § 22 LBeamtVG ruhegehaltfähig sind, sind einzurechnen. (4) Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 03.10.1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. Die Ehefrau des Klägers hatte vor ihrem Tod im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG keine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet, d.h die für ein Ruhegehalt erforderliche fünfjährige Wartezeit, die mit dem Alimentationsprinzip vereinbar ist (vgl. Stegmüller u.a., BeamtVR, 9/15, § 4 Rn. 54), noch nicht erfüllt. Da die Dienstzeit gemäß Satz 2 der Norm ausdrücklich erst vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet wird sowie nach Satz 3 der Norm hier ausschließlich Zeiten, die nach § 22 LBeamtVG ruhegehaltfähig sind, einzurechnen sind, kann das zweijährige Rechtsreferendariat keine Berücksichtigung finden. Dies ergibt sich sowohl bei grammatikalischer als auch systematischer, historischer und teleologischer Auslegung. Schließlich scheidet die analoge Anwendung der Norm hinsichtlich dieses Vorbereitungsdienstes aus. 1. Bei grammatikalischer Auslegung sind die Voraussetzungen einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG hier eindeutig nicht gegeben. Denn die erste Berufung der verstorbenen Ehefrau des Klägers in ein Beamtenverhältnis im Sinne von Satz 2 der Norm fand erst am 01.02.2013 statt. Maßgeblich ist insoweit die statusrechtliche Lage, die aus der Aushändigung der Ernennungsurkunde als tatsächlichem Tatbestandselement sowie der hierzu vermerkten Wirksamkeitsangabe resultiert (Stegmüller u.a., a.a.O., § 4 Rn. 56). Anders als die vor dem 01.10.1998 eingestellten Rechtsreferendare (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst vom 12.02.1998, LT-Drs. 12/2515 S. 7) war sie gemäß § 5 Abs. 1 JAG zum 01.04.2010 in kein Beamtenverhältnis (auf Widerruf) mehr berufen, sondern für ihren Vorbereitungsdienst „auf Antrag im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land zugelassen“ worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Satz 3 der Norm dürfen ausschließlich Zeiten, die nach § 22 LBeamtvG (wegen Wehr- oder Zivildienst) ruhegehaltfähig sind, in die fünfjährige Wartezeit eingerechnet werden. Auch hiernach scheidet das Rechtsreferendariat aus, denn dessen Ruhegehaltsfähigkeit ist nicht in § 22 LBeamtVG geregelt, sondern in § 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVG. Hiernach stehen der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleich, (Nr. 3) „die Zeit eines Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, für die nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird“. Das Rechtsreferendariat der verstorbenen Ehefrau des Klägers war ein solcher Vorbereitungsdienst, weil Rechtsreferendaren in Baden-Württemberg gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 JAG „nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird“. Der Umstand, dass gemäß § 21 Abs. 3 LBeamtVG die Zeit eines solchen Vorbereitungsdienstes der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit ausdrücklich nur „gleichsteht“, bekräftigt im Übrigen das Ergebnis, dass die Referendarzeit selbst vom Landesbeamtenversorgungsgesetz gerade nicht als Beamtendienstzeit angesehen wird, mithin auch nicht in die fünfjährige Wartezeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG eingerechnet werden darf. 2. Bei systematischer Auslegung ergibt sich kein anderes Ergebnis. Der 2. Abschnitt des Landesbeamtenversorgungsgesetzes beginnt in § 18 mit der Grundsatznorm zur Frage, was die Mindestvoraussetzungen der Gewährung eines Ruhegehaltes sind. Hier wird für alle Arten des Ruhegehalts u.a. die allgemeine fünfjährige Wartezeit normiert. In den §§ 19 bis 25 werden sodann für einzelne Lebenssachverhalte detailliert Inhalt und Grenzen der jeweiligen Ruhegehaltsfähigkeit geregelt, z.B. in § 21 Abs. 3 LBeamtVG für den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sowie in § 22 für den Wehr- und Zivildienst. Wenn in der Grundsatznorm des § 18 Abs. 1 in Satz 3 nun ausdrücklich nur der spezielle Lebenssachverhalt des Wehr- und Zivildienstes als in die allgemeine fünfjährige Wartezeit begünstigend einzurechnen genannt wird, bedeutet dies nach dem argumentum e contrario zugleich, dass sämtliche anderen speziellen Lebenssachverhalte der §§ 19 bis 21 und 23 bis 25 gerade nicht eingerechnet werden dürfen (vgl. Kugele, BeamtVG, 2011, § 4 Rn. 6). Ein Seitenblick auf das Beamtenversorgungsrecht des Bundes bestätigt das Ergebnis. Dort wird in § 4 Abs. 1 BeamtVG im Wesentlichen wortgleich die fünfjährige Wartezeit als Mindestvoraussetzung der Gewährung eines Ruhegehaltes geregelt. In § 4 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG wird dann jedoch gegenüber § 18 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG abweichend geregelt, dass sämtliche „Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltsfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden“, in die fünfjährige Wartezeit einzurechnen sind. Der Bund berücksichtigt mithin - großzügig - insoweit nicht nur Zeiten des Wehr- und Zivildienstes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG), sondern eben ausdrücklich beispielsweise auch nicht beamtenrechtliche Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst (vgl. § 10 BeamtVG sowie Reich, BeamtVG, 2013, § 4 Rn. 10). 3. Bei historischer Auslegung wird klar, dass die insoweit fehlende Großzügigkeit in Baden-Württemberg kein unbewusster Regelungsfehler ist, sondern auf einer bewussten Entscheidung des Landesgesetzgebers beruht. Denn aus den Gesetzesmaterialien zu § 18 LBeamtVG ergibt sich eindeutig, dass diese Frage im Gesetzgebungsprozess Thema gewesen ist. Ein Schwerpunkt der Dienstrechtsreform vom 20.07.2010 war die Trennung der Alterssicherungssysteme. Für die Beamtenversorgung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass hier grundsätzlich „nur noch ‚echte‘ Beamtendienstzeiten berücksichtigt werden“ (LT-Drs. 14/6694 S. 501). Dies missfiel dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg, weswegen er bezüglich des neugefassten § 18 LBeamtVG forderte, „dass bei der Berechnung der Wartefrist sämtliche Zeiten berücksichtigt werden, für die eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist“. In der Gesetzesbegründung heißt die Antwort hierauf jedoch: „Im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt.“ Zur Begründung wird angegeben, „die Forderung des KVBW nach Einbeziehung der beamtengleichen Tätigkeit in die Fünfjahresfrist nach § 18 Absatz 1 wird abgelehnt.“ Insoweit handele es sich um einen Statuswechsel von einem privatrechtlichen Dienstverhältnis in ein Beamtenverhältnis (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 696). Damit ist aus Sicht des Senats hinreichend eindeutig, dass der Gesetzgeber gerade nicht Zeiten berücksichtigen wollte, für die, wie beim Rechtsreferendariat, eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist. Dass die weitere Gesetzesbegründung insoweit nur partiell passt, weil dieses Referendariat kein privatrechtliches Dienstverhältnis, sondern gemäß § 5 Abs. 1 JAG ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis darstellt, ist nicht entscheidungserheblich. Denn trotz öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung wird hier keine „echte Beamtendienstzeit“ absolviert, und bei anschließender Berufung in ein Beamtenverhältnis findet in vielerlei Hinsicht „ein Statuswechsel“ statt. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 21 LBeamtVG ergibt sich nichts anderes. Soweit dort davon die Rede ist, dass der öffentlich-rechtliche Vorbereitungsdienst dem Vorbereitungsdienst, der im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet wird, gleichgestellt wird (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 697), meint dies ersichtlich ausschließlich dessen Ruhegehaltsfähigkeit und bezieht sich nicht auf die fünfjährige Wartezeit des § 18 Abs. 1 LBeamtVG. 4. Auch die teleologische Auslegung bestätigt das Ergebnis. Denn der Landesgesetzgeber verfolgte laut seinem Gesetzesentwurf vom 12.02.1998, als er die zum 01.07.1997 insoweit in § 14 Abs. 1 BRRG vom Bund neu geschaffene Öffnungsklausel nutzte (BGBl. 1997 I S. 322), bei der Neugestaltung des Rechtsreferendariats im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses den übergeordneten Sinn und Zweck, „bei Reduzierung bzw. Wegfall der beamtenrechtlichen Nebenleistungen erhebliche Einsparungen zu erzielen“ (vgl. LT-Drs. 12/2515 S. 2). Dass es für das Land eine erhebliche Einsparung bedeutet, wenn das Rechtsreferendariat bei der fünfjährigen Wartezeit für alle Arten der Ruhegehälter nicht mehr berücksichtigt wird, liegt auf der Hand. Fällt etwa für den erst 40-jährigen Kläger, wie vom Gesetzgeber gewollt, das Witwergeld weg, spart das Land gegebenenfalls über viele Jahre hinweg monatlich 1.016,94 EUR, auf die ansonsten heute ein Anspruch bestünde. Sollte der Kläger auch aufgrund des Todes seiner Ehefrau bedürftig geworden sein, könnte ihm allenfalls noch gemäß §§ 40, 29 LBeamtVG ein Unterhaltsbeitrag zustehen. Dessen Höhe steht jedoch im Ermessen der festsetzenden Dienstbehörde und darf die Höhe des Mindestwitwergeldes nicht überschreiten. Auch eine Nachversicherung der verstorbenen Ehefrau des Klägers zu seinen Gunsten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt nur, wenn er einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend machen könnte (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Die Nichtberücksichtigung des Rechtsreferendariats im Rahmen der fünfjährigen Wartezeit des § 18 Abs. 1 LBeamtVG erfüllt mithin in erheblichem Maße den gesetzgeberischen Sparzweck. 5. Vor diesem Hintergrund kann § 18 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG schließlich auch nicht analog auf das „ruhegehaltfähige Rechtsreferendariat“ angewendet werden. Denn diese Norm ist eine Sonderregelung, die grundsätzlich nicht analogiefähig ist. Zudem fehlt es hier für eine entsprechende Anwendung an der erforderlichen Gesetzeslücke. Zwar gehört zu den Aufgaben der Rechtsprechung auch die Rechtsfortbildung. Von daher sind eine analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften sowie die Schließung von Regelungslücken von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Rechtsfortbildung stellt keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar, sofern durch sie der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird (vgl. BVerfGE 82, 6 ). Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 128, 193 ). Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 ; 128, 193 ; Urteil vom 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07 -, Juris Rn. 73 ff.; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvE 2/15 -, Juris Rn. 90). Nach diesen Maßstäben scheidet eine analoge Anwendung von § 18 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG auf das Rechtsreferendariat aus. Wie dargelegt hat der Gesetzgeber den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mit Absicht nicht in die fünfjährige Wartezeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG einbeziehen wollen, trotz Gewährleistung der Anwartschaft auf Versorgung. Damit fehlt es offenkundig an einer Gesetzeslücke. Denn diese liegt nicht schon dann vor, wenn der Gesetzestext rein tatsächlich eine Lücke aufweist, sondern erst dann, wenn der Gesetzgeber das in Frage stehende Problem nicht gesehen (gesetzgeberisches Versehen) oder dessen Lösung bewusst der Rechtsprechung (vgl. etwa § 132 Abs. 4 GVG) überlassen hat. Dafür gibt es hier bezüglich des Rechtsreferendariats auch nach den Gesetzesmaterialien jedoch keine Anhaltspunkte. Gerade in Fällen eines sogenannten „beredten Schweigens“ aber, wenn und soweit der Gesetzgeber also einen Fall absichtlich spezialrechtlich ungeregelt gelassen hat, ist dem Richter die Analogie verboten, was sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergibt (Art. 20 Abs. 2 GG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 11. Oktober 2017 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 24.406,56 EUR festgesetzt (2-facher Jahresbetrag der erstrebten Witwerrente i.H.v. 1.016,94 EUR gemäß Nr. 10.4 Streitwertkatalog 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Der am 21.03.1977 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Witwergeld. Er war seit 01.11.2014 mit seiner am 26.05.2016 verstorbenen Ehefrau verheiratet. Seine Ehefrau war seit dem 01.02.2013 bis zu ihrem Tod Beamtin des höheren Verwaltungsdienstes des Landes Baden-Württemberg; mit Urkunde vom 13.07.2015 war sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden. Zuvor absolvierte sie in der Zeit vom 01.04.2010 bis 11.04.2012 ihr Rechtsreferendariat in Baden-Württemberg. Den unter dem 30.05.2016 vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Witwergeld lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.06.2016 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Witwergeld setze eine fünfjährige Warte- bzw. Dienstzeit des verstorbenen Ehegatten voraus. Hierauf seien im vorliegenden Fall nur die Dienstzeiten im Beamtenverhältnis vom 01.02.2013 bis 26.05.2016, mithin 3,32 Jahre anzurechnen. Der im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zurückgelegte zweijährige Vorbereitungsdienst könne hingegen nicht berücksichtigt werden. Den Widerspruch des Klägers vom 28.07.2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2016 zurück. Die am 28.10.2016 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 24.05.2017 ab. Das zweijährige Rechtsreferendariat sei vom Beklagten zu Recht nicht in die fünfjährige Wartezeit eingerechnet worden. Denn es sei kein Beamtendienstverhältnis (mehr), sondern (nur noch) ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Weder die vom Gesetzgeber geregelte Ruhegehaltsfähigkeit der Vorbereitungsdienstzeit noch die gesetzlich vorgesehene Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung mache die Zeit des Rechtsreferendariats zu einer beim Witwergeld berücksichtigungsfähigen Beamtendienstzeit. Das Urteil wurde dem Kläger am 10.06.2017 zugestellt. Am 08.07.2017 hat der Kläger hiergegen die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt insbesondere vor, der Beklagte gewichte nicht hinreichend, dass das Rechtsreferendariat in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erfolge, im Rahmen dessen Anwartschaften gewährt würden. Dem Gesetzgeber sei es bei der Neufassung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) vor allem um die Trennung der Alterssicherungssysteme gegangen. Bei anschließender Beschäftigung in einen Beamtenverhältnis erfolge nach dem Rechtsreferendariat in diesem Sinne gerade kein Statuswechsel. Der Dienst für das Land im Rechtsreferendariat sei mithin in die für das Witwergeld erforderliche Wartezeit von mindestens fünf Jahren einzubeziehen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24.05.2017 - 1 K 4644/16 - zu ändern und das beklagte Land zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 30.06.2016 sowie von dessen Widerspruchsbescheid vom 29.09.2016 das beantragte Witwergeld zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht im Wesentlichen geltend, Wortlaut und Gesetzesmaterialien seien hinreichend eindeutig. Da das Rechtsreferendariat nur partiell dem Beamtenverhältnis gleichgestellt sei, läge auch der vom Gesetzgeber zur Begründung der fünfjährigen Wartezeit erwähnte Statuswechsel vor, wenn später als Beamter gearbeitet würde. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.