Urteil
2 K 4032/22
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0228.2K4032.22.00
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Leitsätze
1. Bei einem innerhalb des Gebäudes einer Gaststätte belegenen, abgeschlossenen Schlaf- und Aufenthaltsraum für einen pflegebedürftigen Angehörigen der Gastwirtin handelt es sich um eine Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne.(Rn.25)
2. Die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) setzt jedenfalls die substantiierte Darlegung der von der melderechtlichen Lage abweichenden Wohnverhältnisse voraus.(Rn.42)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem innerhalb des Gebäudes einer Gaststätte belegenen, abgeschlossenen Schlaf- und Aufenthaltsraum für einen pflegebedürftigen Angehörigen der Gastwirtin handelt es sich um eine Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne.(Rn.25) 2. Die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) setzt jedenfalls die substantiierte Darlegung der von der melderechtlichen Lage abweichenden Wohnverhältnisse voraus.(Rn.42) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge ist § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Danach werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. II. Der formell rechtmäßige Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.07.2019 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. 1. Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV liegen vor. Der Kläger schuldete bei Erlass des Festsetzungsbescheids die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.06.2019 in Höhe von 52,50 EUR. a) Der Kläger unterliegt als Wohnungsinhaber der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Wohnung der Klägerin unterfällt der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 RBStV i. V. m. § 3 Abs. 1 RBStV. Die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags folgt aus § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (im Folgenden: RFStV). Sie betrug im hier maßgeblichen Zeitraum 17,50 EUR. Der Kläger war danach während dem in dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid aufgeführten Zeitraum Inhaber einer Wohnung unter der Adresse T...straße 15, .... aa) Bei den vom Kläger bewohnten Räumlichkeiten unter der Anschrift T...straße 15, ..., handelt es sich um eine Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV. (1) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist eine Wohnung insbesondere jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann – unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume. Der Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist allein im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne zu verstehen. Er trägt den besonderen Abgrenzungserfordernissen des Rundfunkbeitragsrechts Rechnung und ist im Sinne des Rundfunkbeitragsmodells auszulegen (Bayerischer LT-Drs. 16/7001, S. 14; Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV, § 3 Rn. 5). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist damit eine Wohnung jeder nach außen durch bauliche Maßnahmen abgegrenzte Raum, der einer Person einen dauerhaften Aufenthalt ermöglicht und nicht selbst Teil einer Wohnung ist (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.06.2016 - 5 K 837/16 -, juris Rn. 18). Die bauliche Abgeschlossenheit setzt dauerhaft geschlossene Wände und Decken voraus. Fällt eine Wohnung mit den Räumen einer Betriebsstätte zusammen, ist für die Frage der Abgeschlossenheit nicht auf ein einzelnes Zimmer abzustellen, in dem der Wohnungsinhaber zu schlafen pflegt, sondern auf die Abgeschlossenheit der Betriebsstätte als Raumeinheit (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 20.10.2020 - 2 K 3356/20 -, n.v.; VG Würzburg, Urt. v. 21.06.2018 - W 3 K 17.34 -, juris Rn. 24). (2) Gemessen an diesen Maßstäben lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beitragspflicht eine Wohnung des Klägers unter der Anschrift T...straße 15 in ... im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne vor. Der Kläger hat insofern im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch seine Prozessbevollmächtigte vorgetragen, er habe im Zeitraum vor seiner Übersiedelung in eine stationäre Pflegeeinrichtung die meiste Zeit des Tages in dem Gebäude der Gaststätte „...“ unter der genannten Anschrift verbracht. Dort habe er sich tagsüber, während seine Tochter, die Gastwirtin, in der Gastwirtschaft tätig gewesen sei, in einen Raum mit Sitzgelegenheit und Bett aufgehalten und sich zum Schlafen oder Ausruhen abgelegt, soweit er nicht seiner Tochter im Rahmen seiner altersbedingten Möglichkeiten in der Gastwirtschaft verschiedentlich zur Hand gegangen sei. Dieser von ihm genutzte Raum sei lediglich Teil der ehemaligen privaten Wohnung der Wirtsleute gewesen, wobei einzelne andere Räume dieser ehemaligen Wohnung bereits teilweise als Lagerräume der Gastwirtschaft für Tischwäsche usw. genutzt worden seien. Eine eigene Sanitäreinrichtung oder Kochstelle sei in dem von ihm genutzten Raum gerade nicht vorhanden gewesen. Er habe hierzu die allgemeinen Einrichtungen in der Gastwirtschaft genutzt bzw. sei von seiner Tochter versorgt und soweit erforderlich auch gepflegt worden. Soweit der Kläger auf der Grundlage dieser tatsächlichen Darlegungen, an deren grundsätzlicher Richtigkeit das Gericht keinen Grund zu zweifeln hat, den Schluss zieht, es handele sich nicht um eine Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne, so folgt ihm das Gericht hierin nicht. Die vom Kläger nach ihrer Beschaffenheit und Nutzungsweise beschriebene Räumlichkeit ist eine Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist grundsätzlich von einem weiten Wohnungsbegriff auszugehen. Im Mittelpunkt der Bestimmung des Wohnungsbegriffs steht die Möglichkeit der Ziehung eines individuellen Vorteils aus der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots. Der Vorteil eines Wohnungsinhabers liegt in der Möglichkeit begründet, Rundfunk im privaten Kontext zu empfangen und zur Information, zur Unterhaltung oder sonst zu nutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, BVerwGE 154, 275 = juris Rn. 16 ff.; BVerwG; Beschl. v. 20.09.2017 - 6 B 50.17 -, juris Rn. 12). Wo die grundlegenden Anforderungen für die Ziehung dieses Vorteils durch einen Raum oder eine Raumeinheit gegeben sind, liegen die räumlichen Voraussetzungen für die Abgeltung dieses Vorteils gleichsam spiegelbildlich vor. Es genügt deshalb, dass die ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit zumindest zum provisorischen Schlafen geeignet ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.02.2015 - 7 CS 15.103 -, juris Rn. 8 ff., zu einer zugleich als Lagerraum genutzten Zweitwohnung; ebenso Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 3 Rn. 15). Es bedarf für die Annahme einer Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne damit keiner besonderen Ausstattung der Raumeinheit, insbesondere keiner Sanitäreinrichtungen und keiner Kochstelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.01.2022 - 2 S 2436/21 -, juris Rn. 19, 26 m.w.N.), solange die Baulichkeit aufgrund ihres Zustands als „bewohnbar“ anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.01.2022 - 2 S 2436/21 -, juris Rn. 22-24, zu Einzelfragen der Bewohnbarkeit). Dass der vom Kläger als Ruhe- und Aufenthaltsraum genutzt Raum zum maßgeblichen Zeitraum in diesem vorgenannten Sinne „bewohnbar“ gewesen ist, steht nach dem Vorbringen des Klägers außer Zweifel. Das Fehlen von Sanitäreinrichtungen und Kochstellen in dem Raum schadet mit Blick auf die Wohnungseigenschaft gerade nicht. (3) Auch das sonstige Vorbringen des Klägers, insbesondere der von ihm herausgestellte Umstand, dass es sich im Ergebnis um eine Wohnung in einer Betriebsstätte gehandelt habe, ändert an der Wohnungseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV nichts. Anders als vor der Reformierung des Systems der Rundfunkfinanzierung dient dieser weite Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 RBStV, der grundsätzlich jede Wohnung ungeachtet ihrer Lage in einer Betriebsstätte erfasst, dazu, Wohnungen als Mittelpunkt der individuellen Persönlichkeitsgestaltung und vornehmlicher Entfaltungsort der Privat- und Intimsphäre des Einzelnen vor Nachforschungen, auch zum Zwecke der Qualifizierung als „Wohnung“ im beitragsrechtlichen Sinne, zu schützen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/197, S. 37; in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2 S 2436/21 -, juris Rn. 26; BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 108; BayVGH, Beschl. v. 18.02.2015 - 7 CS 15.103 -, juris Rn. 11). Allgemein im Rundfunkbeitragsrecht und konkret bei der Unterscheidung zwischen Wohnung und Betriebsstätte im Rahmen des § 3 RBStV ist die Zweckbestimmung der Raumeinheit maßgebend (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2020 - 6 B 50.19 -, NVwZ-RR 2020, 895 = juris Rn. 6 f.). Die Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten und Wohnungen ist die äquivalente Gegenleistung für unterschiedliche Vorteile, die der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber in denselben Räumen aus dem Rundfunkempfang ziehen kann. Der Vorteil eines Wohnungsinhabers liegt in der Möglichkeit begründet, Rundfunk im privaten Kontext zu empfangen und zur Information, zur Unterhaltung oder sonst zu nutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, BVerwGE 154, 275 = juris Rn. 16 ff.; BVerwG; Beschl. v. 20.09.2017 - 6 B 50.17 -, juris Rn. 12). Dem Beitrag für Betriebsstätten liegt demgegenüber ein anderer Vorteil des Betriebsstätteninhabers zugrunde. Dieser besteht für ihn darin, den Rundfunk zu nutzen, indem er entweder Informationen aus dem öffentlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft oder betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten sowie Kunden ausstattet, um diesen durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Unterhaltung oder Information zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 112 ff.; BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 49.15 -, BVerwGE 156, 358 = juris Rn. 29, 62; Urt. v. 27.09.2017 - 6 C 32.16 -, BVerwGE 160, 80 = juris Rn. 22 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.07.2019 - 2 A 3345/18 -, NVwZ-RR 2019, 1063 = juris Rn. 13). Für eine solche Einordnung spricht neben dem Sinn und Zweck auch die innere Systematik des § 3 RBStV. § 3 Abs. 2 RBStV benennt einzelne Ausnahmen der Rundfunkbeitragspflicht von Wohnungen, die innerhalb – bestimmter – Betriebsstätten belegen sind. Hierzu zählen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV beispielsweise Stuben von Soldaten in Kasernen oder (Schlaf-)Zimmer in Internaten. Diese weisen üblicherweise gerade keine eigenen Koch- oder Waschgelegenheiten auf. Dass der Rundfunkbeitragsgesetzgeber diese Raumeinheiten vom Wohnungsbegriff explizit ausnimmt spricht ersichtlich für den Umstand, dass alle sonstigen zum Wohnen oder Schlafen geeigneten Räumlichkeiten innerhalb von Betriebsstätten ansonsten nach § 3 Abs. 1 RBStV dem Wohnungsbegriff unterfallen. Sofern es sich nicht um einen der in § 3 Abs. 2 RBStV – abschließend aufgezählten – Einzelfälle einer Wohnung in bestimmten Betriebsstätten handelt erkennt die Rechtsprechung selbst für den – insoweit denklogisch weitestgehenden – Fall einer vollständigen Identität der Raumeinheit mit der Betriebsstätte eine Beitragspflicht als Wohnung und erachtet insofern keine Beschränkung des Wohnungsbegriffs für geboten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.07.2019 - 2 A 3345/18 -, NVwZ-RR 2019, 1063 = juris Rn. 12; in diese Richtung auch BayVGH, Urt. v. 22.06.2016 - 7 BV 15.1956 -, NVwZ-RR 2016, 837 = juris Rn. 14). Diese teleologischen und systematischen Erwägungen gelten in besonderem Maße, sofern, wie hier im Falle des Klägers, die Räumlichkeit einen eigenen Rückzugsraum aufweist, der als Wohnung von der Betriebsstätte im Übrigen – etwa durch eine Tür – abgetrennt ist und darüber hinaus die Inhaber der Wohnung sowie der Betriebsstätte nicht personenidentisch sind. Ferner gebietet auch das Verhältnis des § 3 Abs. 1 und 2 RBStV zu der Ausnahme in § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV keine andere Betrachtung. Hiernach ist für Betriebsstätten kein Rundfunkbeitrag zu entrichten, soweit diese sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Dieser regelt damit im Vergleich zu § 3 Abs. 2 RBStV gerade den umgekehrten Fall der Betriebsstätte in einer zum Rundfunkbeitrag herangezogenen Wohnung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2016 - 2 S 1621/15 -, NVwZ-RR 2016, 883 = juris Rn. 8). Da dieser konkrete Fall, in dem ein Betreten über eine Wohnung als andere Raumeinheit wesensbildend ist, explizit geregelt wurde, der umgekehrte – hier relevante – Fall indes nicht, bleibt für eine Reduktion des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 1 RBStV unter allgemeinen Gesichtspunkten kein Raum. (4) Schließlich ist auch weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der von ihm bewohnte Raum unter der Anschrift T...straße 15 in ... einer der – abschließend aufgezählten – Fallgruppen nach § 3 Abs. 2 RBStV unterfällt. bb) Der Kläger war in dem maßgeblichen Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.06.2019 auch Inhaber dieser Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. (1) Als Inhaber wird kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV vermutet, wer unter dieser Anschrift melderechtlich erfasst ist. Dies war nach dem eigenen Vortrag des Klägers jedenfalls bis zum 30.06.2019 und damit zum Ende des maßgeblichen Beitragszeitraums der Fall. (2) Für den – hier allein streitgegenständlichen – Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.06.2019 hat der Kläger diese gesetzliche Vermutung auch nicht ansatzweise entkräftet. (a) Hierzu reicht – nicht zuletzt aufgrund der Rundfunkbeitragserhebung als Massenverfahren – die einfache Behauptung des Rundfunkteilnehmers, er habe trotz der melderechtlichen Erfassung nicht unter der gemeldeten Anschrift gelebt, nicht hin (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.02.2021 - 2 A 513/20 -, juris Rn. 17; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 03.07.2017 - B 3 K 16.837 -, BeckRS 2017, 155071 Rn. 12). Jedenfalls sind die eigenen Wohnverhältnisse, die von der melderechtlichen Lage gerade abweichen, substantiiert darzulegen und zu belegen (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.04.2021 - 5 B 449/20 -, juris Rn. 16). Nach dem Sinn und Zweck der Rundfunkbeitragspflicht wie auch aus Gründen der Praktikabilität im Massenverfahren nicht weiter relevant für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ist, wie intensiv sich ein Rundfunkteilnehmer während eines gewissen Zeitraums in der Wohnung aufgehalten hat, mithin, wie viel Zeit er in dieser Wohnung verbracht haben will (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.02.2021 - 2 A 513/20 -, juris Rn. 17; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 09.12.2019 - 6 C 20.18 -, NVwZ-RR 2020, 510 = juris Rn. 21). Indessen vermag der Rundfunkteilnehmer die melderechtliche Vermutung seiner Wohnungsinhaberschaft zu entkräften, sofern er rechtliche oder tatsächliche Umstände vorträgt, die eine Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots trotz der melderechtlichen Lage in dieser Wohnung als ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.11.2016 - 2 S 146/16 -, juris Rn. 29). (b) Gemessen an diesen Maßgaben hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert von der melderechtlichen Lage abweichende Wohnverhältnisse dargelegt. Der Kläger hat zum einen nach seinem eigenen Vorbringen vielmehr unter eigenem Namen und unter der Anschrift T...straße 15 Postsendungen, etwa der ... wie auch vom Beklagten, erhalten, ohne dass er zu diesem Zeitpunkt bereits auf seine weitere Wohnanschrift A... Weg 4, ... hingewiesen hätte. Soweit seine Tochter wiederholt mitgeteilt hat, er, der Kläger, wohne in ihrem Haushalt, so hat sie zum einen nicht ihre vorstehend genannte Wohnadresse angegeben und zudem auf die zu ihrer Gastwirtschaft unter der Anschrift T...straße 15 zugehörige Beitragsnummer verwiesen. Bereits aus diesem Grund ist die gesetzliche Vermutung kraft Meldedatenabgleichs nicht ansatzweise entkräftet. Zum anderen hat der Kläger nach eigenem Vorbringen und ungeachtet eines möglicherweise tatsächlich erfolgten zeitweisen Aufenthalts unter der Anschrift A... Weg 4 zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls auch erhebliche Zeiträume in seiner Wohnung unter der Anschrift T...straße 15 verbracht. Dies folgt für das Gericht bereits daraus, dass die Tochter des Klägers diesen während der Öffnungszeiten ihrer Gastwirtschaft versorgt und gepflegt haben soll und nach eigenem Vorbringen des Klägers, dieser währenddessen seinen Aufenthalt entweder in seiner Wohnung oder in den Räumen der Gastwirtschaft, jedenfalls aber unter der Adresse T...straße 15, gehabt haben will. Zwar hat er – erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung – vorgebracht, der Aufenthalt in der Gastwirtschaft und unter der Adresse T...straße 15 habe im Laufe der Zeit abgenommen. Wann genau dies gewesen sein soll oder wie lange die anteiligen Aufenthaltszeiten an den jeweiligen Orten gewesen sein sollen, hat er indessen nicht im Mindesten zu erhellen vermocht. Angesichts dieses völlig unkonkreten und damit im Hinblick auf die Entkräftung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV unsubstantiierten Vorbringens war das Gericht vorliegend nicht gehalten, den Aufenthalt des Klägers im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO weiter aufzuklären. Der mögliche Umstand, dass der Kläger angesichts der von ihm vorgetragenen Demenzerkrankung aus tatsächlichen (gesundheitlichen) Gründen gehindert gewesen sein könnte, Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen, betrifft allgemein nicht Fragen der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2019 – 6 C 20.19 -, NVwZ-RR 2020, 510 = juris Rn. 19 m.w.N.) und noch weniger das Innehaben einer Wohnung, sondern allenfalls solche der Befreiung von der bzw. der Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 RBStV). cc) Auch aus dem Umstand, dass der Kläger sich nach seinen – nicht weiter konkretisierten – Angaben während des maßgeblichen Zeitraums zugleich bereits unter der Adresse A... Weg 4 in ... sich zu bestimmten Tageszeiten zu Wohnzwecken aufgehalten haben will, folgt nicht, dass hierdurch seine Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung T...straße 15 entfallen wäre. Insofern hat er bereits nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern die Rundfunkbeitragspflicht für die dortige Wohnung bereits von einem dritten Rundfunkteilnehmer regelmäßig und insbesondere im maßgeblichen Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.06.2019 erfüllt worden sei. Darüber hinaus und zusätzlich folgt aus einer – etwaigen – Privilegierung hinsichtlich einer gemeinsam mit einem anderen Beitragszahler bewohnten Wohnung als Gesamtschuldner nach § 2 Abs. 3 RBStV bereits keine Privilegierung mit Blick auf eine Zweitwohnung im Sinne einer dortigen Beitragsfreiheit (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 29.03.2021 - 2 K 2535/20 -, juris Rn. 38 ff., Rn. 56). Insbesondere liegt insofern keine gleichheitswidrige Doppelbelastung vor, da der Kläger vorliegend – für die Wohnung T...straße 15 – lediglich einmal zu Rundfunkbeiträgen herangezogen wird (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 29.03.2021 - 2 K 2535/20 -, juris Rn. 53 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls, sofern es sich bei dem Beitragszahler, wie hier, nicht um den Ehegatten des Rundfunkteilnehmers handelt b) Die festgesetzten Rundfunkbeiträge waren im Zeitpunkt ihrer Festsetzung auch „rückständig“ im Sinne des § 7 Abs. 3 RBStV. Insbesondere war die Pflicht der Klägerin, Rundfunkbeiträge zu entrichten, bereits entstanden und auch in voller Höhe fällig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RBStV). Die Fälligkeit tritt dabei für die Beiträge eines Dreimonatszeitraums in der Mitte dieses Zeitraums ein gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV. Die Rundfunkbeitragsschuld entsteht damit nicht erst durch ihre Geltendmachung oder Festsetzung und auch nicht „verbrauchsabhängig“, sondern kraft Gesetzes gemäß § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.06.2016 - 6 C 35.15 -, juris Rn. 8). Der Kläger entrichtete die ihm gegenüber entstandenen Beiträge aus den genannten Zeiträumen bislang nicht. Nichts Anderes trägt er selbst vor. 2. Die kraft Gesetzes bestehende Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV – und damit zugleich auch die Wirkung als Anspruchsgrundlage und Behaltensgrund – ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Der Kläger trägt nichts Gegenteiliges vor. 3. Die Festsetzung des Säumniszuschlags erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Voraussetzung für die Festsetzung von Säumniszuschlägen liegen vor. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR, fällig und kann zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid gemäß § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Hiernach ist der in dem angefochtenen Festsetzungsbescheid festgesetzte Säumniszuschlag in Höhe von jeweils 8,00 EUR rechtmäßig. Denn die Klägerin hatte die Rundfunkbeiträge für die hier in Rede stehenden Zeiträume über vier Wochen nach ihrer Fälligkeit noch nicht bezahlt (vgl. zur Zulässigkeit von Säumniszuschlägen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, ZUM-RD 2017, 236 = juris Rn. 41; Urt. v. 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 36). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 28.02.2023 Der Streitwert wird endgültig auf ... EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 02.07.2019. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten im privaten Bereich. Die Tochter des Klägers betreibt unter der Anschrift T...straße 15, ..., die Gaststätte „...“. Sie wird hierfür beim Beklagten seit längerem unter der Teilnehmer- bzw. Beitragsnummer ... 840 geführt und zu Rundfunkbeiträgen für eine Betriebsstätte nach Staffel 1 Nr. 1, für insgesamt 15 Gästezimmer sowie für ein Kraftfahrzeug herangezogen. Das Beitragskonto war in der Vergangenheit ausgeglichen. Die Tochter des Klägers meldete das Beitragskonto unter Beifügung entsprechender Nachweise wegen Abmeldung ihres Gewerbes zum Ende des Monats Januar 2023 ab. Wohnhaft ist die Tochter des Klägers seit längerem unter der Anschrift A... Weg 4, .... Der Kläger war jedenfalls bis zum Monat Juli 2019 als Inhaber einer Wohnung unter der Anschrift T...straße 15, ..., melderechtlich erfasst. Nach Durchführung eines Meldedatenabgleichs im Jahr 2018 veranlagte der Beklagte den Kläger mit einer Wohnung unter der genannten Anschrift und unter der Beitragsnummer ... 088 zum Rundfunkbeitrag und zog ihn seit dem 01.01.2016 zu Rundfunkbeiträgen heran. Dies teilte der Beitragsservice der Rundfunkanstalten dem Kläger mit Schreiben vom 08.01.2019 mit. Der Kläger kam für die melderechtlich erfasste Wohnung unter der Anschrift T...straße 15 seiner Rundfunkbeitragspflicht nicht nach. Der Beklagte setzt daher in der Folge Rundfunkbeiträge durch Bescheide förmlich fest. Der Beklagte setzte mit Festsetzungsbescheid vom 04.06.2019 gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2019 in Höhe von 682,50 EUR nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 8,00 EUR, mithin insgesamt 690,50 EUR, fest. Der Bescheid wurde am 11.06.2019 zur Post gegeben. Die Tochter des Klägers sowie dieser persönlich teilten mit Schreiben vom 13.06.2019 mit, dass der Kläger bereits seit November 2006 im Haushalt seiner Tochter wohnhaft sei. Sie gaben dabei die Beitragsnummer ... 840 an. Hierauf nahm der Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2019 Stellung und teilte mit, die angegebene Beitragsnummer sei zu einer Betriebsstätte zugehörig, sodass die Leistung von Beiträgen auf dieses Beitragskonto keinen Einfluss auf die Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung des Klägers haben könne. Der Beklagte setzte mit Festsetzungsbescheid vom 02.07.2019 gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.06.2019 in Höhe von 52,50 EUR nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 8,00 EUR, mithin insgesamt 60,50 EUR, fest. Der Bescheid wurde am 11.07.2019 zur Post gegeben. Der Kläger erhob am 19.07.2019 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.07.2019 und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die von ihm bewohnte Wohnung gehöre zur Betriebsstätte seiner Tochter. Die Ummeldung sei erst vor kurzem erfolgt. Er sei pflegebedürftig, sodass er überhaupt keine eigene Wohnung bewohnen könne. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2022 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen an, der Hinweis des Klägers auf die Wohnung in der Betriebsstätte seiner Tochter sei nicht geeignet, seine Beitragsfreiheit zu begründen. Die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV sei nicht widerlegt. Er habe insbesondere keinen anderen Beitragsschuldner benannt, der unter dieser Anschrift Rundfunkbeiträge für eine Wohnung leiste. Eine sonstige Beitragsnummer sei nicht mitgeteilt worden. Der Kläger hat am 18.11.2022 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.07.2019 erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, er wohne seit dem Jahr 2006 bei seiner Tochter unter der Anschrift A... Weg 4, .... Seine Tochter betreibe unter der Anschrift Ka...straße 1, ..., ihre Gastwirtschaft. Eine Ummeldung des Wohnsitzes sei erst im Juli 2019 erfolgt. Die Ummeldung des Wohnsitzes sei jedoch allenfalls als Indiz zu bewerten und führe nicht zu einer Beitragspflicht. Eine eigene Haushaltsführung sei ihm aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung über die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13.10.2022 hinaus im Wesentlichen aus, der Kläger sei unter der Anschrift T...straße 15, ... bis zum Juli 2019 gemeldet gewesen. Daher greife insofern die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV Platz, sodass er als Wohnungsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV anzusehen sei. Die bloße Behauptung, die Wohnung nicht zu bewohnen, entkräfte die gesetzliche Vermutung nicht. Der Umstand, dass die Tochter des Klägers für ihre Betriebsstätte unter der Anschrift T...straße 15 Rundfunkbeiträge entrichte, ändere an seiner Beitragspflicht für die Wohnung unter derselben Anschrift nichts. Auch die Voraussetzung für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sei angesichts der vorgelegten Nachweise nicht erfüllt. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Beklagten zu den Beitragskonten des Klägers sowie seiner Tochter vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.