Beschluss
2 S 2436/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV liegt auch dann vor, wenn die Raumeinheit zumindest zum provisorischen Schlafen geeignet ist; es bedarf nicht einer vollständigen Ausstattung mit Küche oder Sanitäreinrichtungen.
• Die Melderegistereintragung begründet nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV die Vermutung der Wohnungsinhaberschaft; diese Vermutung ist nur durch überzeugenden Nachweis zu widerlegen, dass die Person die Wohnung nicht tatsächlich selbst bewohnt und keine Verfügungsgewalt hat.
• Die bloße nachträgliche Behauptung und unzureichend substantiierte Belege für Unbewohnbarkeit reichen im Zulassungsverfahren nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen oder zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Wohnungsbegriff und Inhaberschaft bei Rundfunkbeitragsfestsetzung • Eine Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV liegt auch dann vor, wenn die Raumeinheit zumindest zum provisorischen Schlafen geeignet ist; es bedarf nicht einer vollständigen Ausstattung mit Küche oder Sanitäreinrichtungen. • Die Melderegistereintragung begründet nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV die Vermutung der Wohnungsinhaberschaft; diese Vermutung ist nur durch überzeugenden Nachweis zu widerlegen, dass die Person die Wohnung nicht tatsächlich selbst bewohnt und keine Verfügungsgewalt hat. • Die bloße nachträgliche Behauptung und unzureichend substantiierte Belege für Unbewohnbarkeit reichen im Zulassungsverfahren nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen oder zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Kläger war seit 2003 mit einer Betriebsstätte an einer Adresse angemeldet; Meldedaten zeigten ihn dort mit Einzugsdatum 31.12.2015 als wohnhaft. Er gab an, für die Wohnung bereits ein Rundfunkbeitragskonto zu haben; der Beklagte stellte jedoch fest, dass nur eine Betriebsstätte registriert sei und meldete die Wohnung auf den Kläger. Der Kläger erklärte, das Wohnhaus stehe seit Oktober 2014 leer und werde renoviert, er lebe überwiegend bei seiner Lebensgefährtin in Köln und übernachte gelegentlich in der Betriebsstätte. Der Beklagte setzte für Januar bis Mai 2016 Rundfunkbeiträge fest; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Im Verfahren behauptete der Kläger erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, das Haus sei während des Streitzeitraums unbewohnbar gewesen und legte Fotos und Rechnungen vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat lehnte die Zulassung der Berufung ab. • Wohnungsbegriff (§ 3 Abs.1 Satz1 RBStV): Entscheidend sind äußere Merkmale; eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit ist Wohnung, wenn sie zum Wohnen oder zumindest zum Schlafen geeignet ist oder genutzt wird. Damit sind auch leerstehende, provisorisch zum Schlafen geeignete Raumeinheiten erfasst. • Beweiswürdigung und substantiiertes Vorbringen: Der Kläger hat erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals umfassend Unbewohnbarkeit behauptet; die nachgereichten Lichtbilder und Rechnungen belegen nicht, dass sämtliche Räume objektiv unbewohnbar waren. Einzelne Fotos mit offenbar bewohnbarem Eindruck sprechen gegen die geltend gemachte generelle Unbewohnbarkeit. • Vermutung der Inhaberschaft (§ 2 Abs.2 RBStV): Die Melderegistereintragung begründet die Vermutung, der Kläger sei Inhaber der Wohnung; diese Vermutung kann nur durch Nachweis widerlegt werden, dass der Betroffene die Wohnung nicht selbst bewohnt und keine Verfügungsmacht hatte. Der Kläger hat diesen Nachweis nicht erbracht. • Anforderungen im Zulassungsverfahren (§ 124 VwGO): Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Tatsachenwürdigung müssen neue Tatsachen substantiiert und glaubhaft gemacht werden. Die bloße Möglichkeit oder nachträgliche, unzureichend belegte Behauptung genügt nicht. • Verfahrensrechtliche Anforderungen an Wiedereröffnung: Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht geboten, weil kein durch das Gericht zu erfüllender Aufklärungsbedarf oder Gehörsdefizit vorlag; der Kläger hat versäumt, rechtzeitig konkrete Beweisanträge zu stellen und die Aufklärung nicht substanziiert eingefordert. • Rechtsprechungsbezug: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfügungsgewalt und Nutzungsmöglichkeiten als Maßstab angelegt; die Erwägungen sind nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Wohnhaus im maßgeblichen Zeitraum vollständig unbewohnbar war, und konnte die Vermutung der Wohnungsinhaberschaft aus der Melderegistereintragung nicht widerlegen. Nach den gesetzlichen Vorgaben des RBStV genügt die Eignung einer Raumeinheit zum Schlafen für den Wohnungsbegriff; daher war die Festsetzung der Rundfunkbeiträge für Januar bis Mai 2016 gerechtfertigt. Die nachträglichen Belege des Klägers sind nicht hinreichend substantiiert, und ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung sowie weitergehende Ermittlungen waren nicht erforderlich. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 72,19 EUR festgesetzt.