Beschluss
2 K 478/23
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0322.2K478.23.00
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Leitsätze
1. Die bloß pauschale und schlagwortartige Benennung des mehrdeutigen baurechtlichen Rechtsbegriffs des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 BauGB im Rahmen von Einwendungen in der Nachbarbeteiligung genügt nicht, um die materielle Präklusion mit späterem Vorbringen zu der drittschützenden Ausprägung des Begriffs des Einfügens im Sinne eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot abzuwenden.(Rn.27)
(Rn.29)
2. Der Umstand, dass drittbetroffene Grundstücksnachbarn unter Zurückweisung ihrer Einwendungen lediglich eine Abschrift der Baugenehmigung ohne Anlagen wie Nebenbestimmungen erhalten, führt nicht zu einem Mangel der Bestimmtheit der Baugenehmigung im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW). (Rn.44)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bloß pauschale und schlagwortartige Benennung des mehrdeutigen baurechtlichen Rechtsbegriffs des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 BauGB im Rahmen von Einwendungen in der Nachbarbeteiligung genügt nicht, um die materielle Präklusion mit späterem Vorbringen zu der drittschützenden Ausprägung des Begriffs des Einfügens im Sinne eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot abzuwenden.(Rn.27) (Rn.29) 2. Der Umstand, dass drittbetroffene Grundstücksnachbarn unter Zurückweisung ihrer Einwendungen lediglich eine Abschrift der Baugenehmigung ohne Anlagen wie Nebenbestimmungen erhalten, führt nicht zu einem Mangel der Bestimmtheit der Baugenehmigung im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW). (Rn.44) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer den Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung für ein Wohngebäude. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks XXX 3, XXX, Flst.-Nr. XXX. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks XXX 3a, XXX, Flst.-Nr. XXX/4. Die Grundstücke der Antragsteller wie auch der Beigeladenen sind östlich der Straße XXX belegen, wobei das Grundstück der Beigeladenen östlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzt. Beide Grundstücke grenzen südlich an das Grundstück, Flst.-Nr. XXX/6 an, welches im gemeinschaftlichen Eigentum der Antragsteller und der Beigeladenen sowie weiterer Eigentümer steht und als Privatweg zur wegemäßigen Erschließung der Baugrundstücke dient. Ein Bebauungsplan der Antragsgegnerin besteht für das Gebiet nicht. Die Antragsgegnerin erteilte den Antragstellern am 15.07.2020 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf ihrem Grundstück. Die genehmigten Bauvorlagen sehen die Errichtung einer Garage grenzständig auf der östlichen Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Beigeladenen mit einer Länge von 9,00 m und einer Höhe von im Mittel 2,73 m vor. Im Abstandsflächen-Lageplan ist dargestellt, dass die vom Hauptgebäude der Beigeladenen nach Norden geworfene Abstandsfläche etwa mit der Hälfte ihrer Tiefe auf dem Privatweg, Flst.-Nr. XXX/6, zum Liegen kommt. Die Beigeladenen reichten bei der Antragsgegnerin am 29.11.2021 einen Bauantrag für das Vorhaben Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses mit Doppelgarage und Pool im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ein. Das Gebäude ist in den Bauvorlagen als freistehendes Wohnhaus mit Flachdach und drei Geschossen dargestellt, das einen rechteckigen Grundriss aufweist. Die langen Gebäudeseiten sind dabei parallel zu dem Privatweg, Flst.-Nr. XXX/6 ausgerichtet. Das Wohngebäude weist nach den Bauvorlagen eine Gesamthöhe von 9,40 m auf. Die zum Wohngebäude zugehörige Doppelgarage ist grenzständig auf der westlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragsteller dargestellt und weist hiernach eine Länge von 8,70 m und eine Höhe von im Mittel von 2,87 m über dem bestehenden Gelände auf. Die Antragsteller reichten im Rahmen der Baunachbarbeteiligung über ihren seinerzeitigen Bevollmächtigten Einwendungen bei der Antragsgegnerin ein und führten sinngemäß aus, das Vorhaben füge sich mit Blick auf seine Maße nicht im Sinne des § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Die entsprechenden Festsetzungen der Baunutzungsverordnung, die Typisierung des vorhandenen Wohngebiets und die damit bauplanerisch enthaltenen Vorgaben vermittelten Drittschutz. Die Antragsgegnerin nahm zu den Einwendungen der Antragsteller mit Schreiben vom 06.04.2022 umfassend Stellung und teilte im Wesentlichen mit, das Vorhaben füge sich nach vorläufiger Prüfung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wie auch der zu überbauenden Grundfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und teilte hierzu die Ergebnisse umfangreicher Vergleichsbetrachtungen mit verschiedenen anderen Baukörpern aus der Umgebung des Bauvorhabens mit. Die Antragsgegnerin erteilte den Beigeladenen am 10.08.2022 die Baugenehmigung für das Vorhaben gemäß deren Bauantrag vom 29.11.2021. Zugleich wies sie die Einwendungen der Antragsteller mit Blick auf das Gebot des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB zurück und verweis hierzu auf ihre bisherigen Ausführungen. Die Antragsteller erhoben am 01.09.2022 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 10.08.202 und führten zur Begründung im Wesentlichen aus, das Vorhaben füge sich nach wie vor nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Baukörper der Gebäude in der näheren Umgebung seien weit kleiner. Das Vorhaben überschreite sowohl nach seiner Dachform als auch nach seinen absoluten äußeren Maßen den Rahmen der Umgebungsbebauung. Die von der Antragsgegnerin als Vergleichsmaßstab herangezogenen Gebäude seien bereits teilweise falsch gewählt. Die Antragsgegnerin legte den Widerspruch der Antragsteller mit Vorlageschreiben vom 21.12.2022 dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Entscheidung vor und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen aus dem Baugenehmigungsverfahren. Die Antragsteller haben am 19.01.2023 beim Verwaltungsgericht Freiburg einen Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 03.02.2023 aufgrund örtlicher Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen hat (XXX). Zur Begründung tragen die Antragsteller über ihr bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung sei – jedenfalls ihnen gegenüber – nicht hinreichend bestimmt. Es sei ihnen lediglich die Baugenehmigung als solche, ohne die zugehörigen und in Bezug genommenen Nebenbestimmungen zugestellt worden. So sei nicht nachprüfbar, ob Auflagen hinsichtlich der Höhenlage des Grundstücks gemacht worden seien, die ihre nachbarlichen Rechte betreffen können. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen seien durch das Gebäude der Beigeladenen nicht eingehalten, bzw. deren Einhaltung könne angesichts der ihnen übermittelten Vorhabenpläne nicht nachvollzogen werden. Insbesondere betreffe dies die Abstandsfläche, welche auf dem nördlich verlaufenden Privatweg zu liegen komme. Das Vorhaben überschreite nach dem Maß der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung, sodass es sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Gebäude weise 3 Geschosse auf und überschreite auch insofern den Rahmen der Umgebungsbebauung. Ihre Wohnqualität werde beeinträchtigt. Die Antragsteller beantragen, sachdienlich gefasst, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 01.09.2022 gegen die den Beigeladenen für das Vorhaben Errichtung eines Einfamilien-Wohnhauses mit Doppelgarage und Pool auf dem Grundstück XXX 3a in Bühl, Flst.-Nr. XXX/4, erteilte Baugenehmigung vom 10.08.2022 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, sachdienlich gefasst, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung über die Ausführungen aus dem Baugenehmigungs- und Widerspruchsverfahren hinaus im Wesentlichen vor, dem seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragsteller sei die Baugenehmigung zugestellt worden. Insofern bestehe lediglich ein Anspruch auf diejenigen Teile der Baugenehmigung, die nachbarschützende Umstände beträfen. Die einzig vom damaligen Bevollmächtigten angesprochenen Umstände des Einfügens seien vorab gewürdigt und hierauf verwiesen worden. Aus der Baugenehmigung gehe auch hervor, dass diese im Verfahren nach § 52 LBO erteilt worden sei. Es sei nachträglich festgestellt worden, dass die Beigeladenen entgegen der Baugenehmigung das Wohngebäude nebst Garage auf einem niedrigeren Höhenniveau als genehmigt errichtet worden seien. Dieser Umstand betreffe indessen gerade keine nachbarschützenden Vorschriften. Es verbleibe schließlich bei dem den Antragstellern bereits mitgeteilten Einfügen des Vorhabens nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Beigeladenen haben zu dem Antrag keine Stellung genommen. Dem Gericht liegen die Bauakten der Antragsgegnerin zu dem Bauvorhaben der Beigeladenen sowie zu dem Bauvorhaben der Antragsteller vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO und i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Der Widerspruch der Antragsteller zeitigt aufgrund von § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO von sich aus keine aufschiebende Wirkung, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht zur Verwirklichung ihrer Rechte erforderlich ist. Auch sonst liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. 2. Der Antrag ist indessen nicht begründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 09.12.2022 durch das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO. In Ermangelung eigener gesetzlicher Maßstäbe nach § 80a VwGO gelten grundsätzlich auch im mehrpoligen Verhältnis die Maßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO, wie sich aus § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ergibt (vgl. hierzu auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80a Rn. 23). Das Gericht hat folglich eine Interessenabwägung zwischen dem neben dem gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB normierten zusätzlich auch privaten Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) vorzunehmen. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird – wie im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wesentlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Betroffenen in der Hauptsache geprägt. Hierbei ist mit Blick auf die in der Konstellation des § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO allein streitgegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Interesse eines Dritten zudem der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass im Falle einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts der Rechtsbehelf eines Betroffenen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und der Dritte diese gesetzlich im Interesse des begünstigenden Dritten vorgesehene sofortige Vollziehung im eigenen subjektiven Interesse zu durchbrechen sucht. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – die darüber hinaus nur bei zumindest offenen Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs in Betracht kommt – das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 -, VBlBW 2022, 245) Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde, hier die Antragsgegnerin, grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die von ihr zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Vorliegend ist der Prüfungsmaßstab aufgrund der für das Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Genehmigungsfähigkeit weiter eingeschränkt, sodass von der Baurechtsbehörde lediglich die in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO benannten Vorschriften zu prüfen sind (vgl. zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53 f.; Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 18). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann indessen die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn ein eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage wie auch der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellte Antrag eines Dritten gegen die Baugenehmigung können damit im Ergebnis nur Erfolg haben, sofern die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine der in § 52 Abs. 2 LBO genannten Vorschriften erteilt wurde und diese zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53; Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 19; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 52 Rn. 28 ff.). Ferner darf der Dritte nicht nach den Vorgaben des formellen Bauordnungsrechts mit jeder einzelnen seiner im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert sein (vgl. § 55 Abs. 2 LBO). Mit ihrem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemachten Vorbringen sind die Antragsteller im Wesentlichen nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert (a). Soweit die Antragsteller nicht präkludiert sind, werden sie bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im mehrpoligen Rechtsverhältnis vorzunehmenden vorläufigen Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, juris Rn. 15; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 80 VwGO Rn. 400 m.w.N.) durch die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 10.08.2022 voraussichtlich nicht in hier von der Baurechtsbehörde zu prüfenden (vgl. § 52 Abs. 2 LBO) nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts verletzt (b). Auch sonst sind keine besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die im Rahmen der Interessenabwägung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geböten (c). a) Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO werden die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer und sonstigen Nachbarn mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind und sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften beziehen (materielle Präklusion). aa) Zwar dürfen an die erforderliche Substantiierung und Konkretisierung der Einwendungen im Rahmen des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Das Vorbringen muss jedoch erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus der Sicht des Angrenzers Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen. Das erfordert die Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und eine zumindest grobe Darlegung der im Einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 -, VBlBW 2018, 215 = juris Rn. 18; Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, NVwZ 2014, 1393 = juris Rn. 27; Beschl. v. 01.04.1998 - 8 S 722/98 -, VBlBW 1998, 464). Jedenfalls sofern ein Angrenzer oder sonstiger im Sinne des § 55 Abs. 2 LBO beteiligter Nachbar (fach-)anwaltlich vertreten ist, ist zu fordern, dass aus dem Einwendungsschreiben hinreichend deutlich wird, welcher Rechtsverstoß und welches seiner konkreten Rechtsgüter der Nachbar in Bezug auf das Vorhaben als gefährdet erachtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 - VBlBW 2018, 215 = juris Rn. 18; Sauter, LBO, 61. Ergänzung, Stand: April 2022, § 55 Rn. 36); ein konkreter Verstoß und eine Beeinträchtigung sind also mit anderen Worten zu „thematisieren“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 - NVwZ 2014, 1393 = juris Rn. 27; Beschl. v. 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, NVwZ-RR 2005, 160 = juris Rn. 2). Dies ist selbst einem nicht sachkundigen Bürger mit durchschnittlichem Wissen regelmäßig abzuverlangen. Die bloße Möglichkeit der Baurechtsbehörde wie auch des Gerichts, durch Auslegung der im Einwendungsschreiben verwendeten Begrifflichkeiten eine befürchtete Beeinträchtigung der Rechte des Nachbarn zu gewinnen, genügt nicht, zumal, wenn die verwendeten Begriffe – wie etwa der Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 BauGB – verschiedene objektiv- und subjektiv-rechtliche Ausprägungen aufweisen. Aus dem Vorbringen von Einwendungen in Form von Rechtsbegriffen muss die konkrete Ausprägung eines solchen, verschiedene materiell-rechtliche Gesichtspunkte berührenden Rechtsbegriffs zumindest hinreichend deutlich hervorgehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, NVwZ 2014, 1393 = juris Rn. 27 zu Einwendungen im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG). Die einwendungsweise bloße schlagwortartige Erwähnung eines mehrdimensionalen baurechtlichen Begriffs verpflichtet die Behörde wie auch das Gericht nicht dazu, jeden hiernach (theoretisch) denkbaren Verstoß auszuforschen. Ein solches Verständnis verkehrte die gesetzgeberische Intention des § 55 Abs. 1 und 2 LBO, der Baurechtsbehörde eine Prüfung konkreter Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen (vgl. Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl (Hrsg.), Context Kommentar LBO, 8. Aufl. 2020, § 55 LBO Rn. 44 m.w.N.), gleichsam ins Gegenteil. bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Vorbringen der Antragsteller aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in weiten Teilen bereits materiell-rechtlich präkludiert. (1) Das – wohl unter dem Gesichtspunkt des Bauplanungsrechts zu verstehende – Vorbringen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur abweichenden Höhenlage des Gebäudes, das Vorbringen zu einer etwaigen und nicht näher bezeichneten Überschreitung einer „hinteren Baugrenze“ sowie zu der gesamten bauordnungsrechtlichen Thematik des Abstandsflächenrechts zählt vorliegend von vornherein nicht zum Gegenstand des materiellen Prüfprogramms, da die Antragsteller hiermit materiell nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert sind. Zu keinem dieser Gesichtspunkte haben die Antragsteller im Rahmen ihres – fristgerecht eingereichten – Einwendungsschreibens vom 11.02.2022 auch nur ansatzweise erkennbare Ausführungen gemacht. Gleiches gilt für die Einwendungen hinsichtlich etwaiger Verstöße des Vorhabens gegen das Ortsbild im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. (2) Ebenso sind die Antragsteller mit ihrem Vorbringen zu einem etwaigen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als subjektiv-rechtlich aufgeladener Teilausprägung des Gebots des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ebenfalls materiell präkludiert. Die fachanwaltlich vertretenen Kläger haben – sinnstiftend – im Einwendungsschreiben vom 11.02.2022 lediglich mitgeteilt, das Vorhaben werde sich „nach dem Dafürhalten der Nachbarschaft nicht im Sinne des § 34 BauGB einfügen“ ein und es handele sich um eine „massive Bebauung“, die sich nicht „im Sinne des § 34 BauGB“ einfüge und ferner lediglich pauschal auf „Drittschutz“ der Vorgaben der Baunutzungsverordnung verwiesen. Diese völlig pauschale und schlagwortartige Erwähnung des mehrdeutigen baurechtlichen Rechtsbegriffs des „Einfügens“ im Rahmen von Einwendungen im Rahmen der Nachbarbeteiligung genügt jedenfalls nicht, um die materielle Präklusion mit späterem Vorbringen zu der drittschützenden Ausprägung des Begriffs des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Sinne eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot abzuwenden. Denn zum einen handelt es sich beim „Einfügen“ bereits in seiner objektiv-rechtlichen Dimension um einen Begriff, der eine Differenzierung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf der einen und nach § 34 Abs. 2 BauGB auf der anderen Seite erfordert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 - NVwZ 2014, 1393 = juris Rn. 27 zum vergleichbaren Fall des § 22 Abs. 1 BImSchG). Zum anderen fallen auch im Anwendungsbereich des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Gesichtspunkte des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots keineswegs zwangsläufig zusammen mit Verstößen gegen das Gebot des Einfügens unter dem Gesichtspunkt des objektiv städtebaurechtlichen Einfügens an sich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 60; ebenso Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 42, 133). Die Antragsteller haben weder mit ihren Ausführungen im Schreiben vom 11.02.2022 noch in den konkretisierenden Erläuterungen mit Schreiben vom 04.05.2022 über bloße allgemeine städtebauliche Erwägungen hinaus in auch nur entfernter Weise eine konkrete Beeinträchtigung ihres Grundstücks erkennen lassen. Insofern bleibt angesichts ihrer Einwendungen völlig unklar, inwiefern sie mit Blick auf ihr Grundstück konkret betroffen sein sollen. Der Verweis auf eine „massive“ Bebauung oder Ausnutzung eines Grundstücks allein ist ohne eine Bezugnahme auf ein eigenes Grundstück und ohne Nennung jedenfalls grundlegender Auswirkungen zur Darlegung einer individuellen Beeinträchtigung schlechterdings unergiebig. Hieran ändert auch die hinzugesetzte und schlechterdings zusammenhangslose Erwähnung des Begriffs des „Drittschutzes“ im – hier nicht sinnstiftenden – Zusammenhang mit (unbenannten) Vorgaben nach der Baunutzungsverordnung nichts. Eine Auslegung der Einwendungen der anwaltlich vertretenen Antragsteller dahin, dass mit den völlig oberflächlichen Ausführungen zu „§ 34 BauGB“ gerade die nachbarschützende Ausprägung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Sinne des Rücksichtnahmegebots gemeint gewesen sein sollte, drängt sich auch nicht aufgrund allgemeiner Umstände auf. Denn § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dient auch in seiner objektiven Ausprägung dazu, eine im Verhältnis zur Umgebungsbebauung aus dem Rahmen fallende Bebauung zu verhindern. Stellt unter diesen Voraussetzungen der Nachbar – wie hier – selbst ersichtlich keinen Bezug des Vorhabens zu seinen Rechtsgütern her, so sind dessen Einwendungen gerade nicht als auf das Rücksichtnahmegebot bezogen zu verstehen. Zudem ist § 55 Abs. 1 und 2 LBO eine Ausprägung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 24 LVwVfG (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.12.2013 - 5 S 922/13 -, juris Rn. 4; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl (Hrsg.), Context Kommentar LBO, 8. Aufl. 2020, § 55 LBO Rn. 1, 5), sodass die Rüge gerade auch nicht nachbarschützender Gesichtspunkte im Rahmen der Baunachbarbeteiligung mitbezweckt und bei lebensnaher Betrachtung durchaus üblich ist. cc) Die vorstehend festgestellte materielle Präklusionswirkung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 LBO gegenüber dem genannten Vorbringen der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist vorliegend auch nicht aufgrund formaler Gesichtspunkte ausgeschlossen. Zwar kann die Präklusionswirkung nur eingreifen, sofern die Benachrichtigung des jeweiligen Nachbarn mit dem nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO gebotenen Inhalt und in der gebotenen Form der Zustellung erfolgt (vgl. zu letzterem VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.08.2016 - 3 S 1082/16 -, BauR 2016, 1888 = juris Rn. 38). Insofern haben die Antragsteller jedoch schon überhaupt keine Umstände vorgetragen, die einen Verstoß gegen die Inhalts- und Formerfordernisse der Nachbarbeteiligung nahelegen könnten. Auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich. Vielmehr entfaltete die Nachbarbeteiligung gerade die von § 55 Abs. 1 LBO bezweckte Anstoßwirkung (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 25.03.2015 - 5 K 1871/13 -, juris Rn. 50; VG Stuttgart, Urt. v. 19.10.2019 - 2 K 6310/19 -, juris Rn. 27), da sich die Antragsteller zu dem Vorhaben geäußert haben. b) Das von der Baurechtsbehörde der Antragsgegnerin genehmigte Vorhaben verstößt – soweit das Vorbringen der Antragsteller nicht materiell präkludiert ist – voraussichtlich weder unter formellen noch unter materiellen Gesichtspunkten gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts. aa) Die Baugenehmigung verletzt unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 1 LVwVfG keine nachbarschützenden Vorschriften. (1) Ein Verwaltungsakt ist im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichend bestimmt, wenn sein Adressat in der Lage ist, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar dergestalt, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (BVerwG, Urt. v. 02.07.2008 - 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 = juris Rn. 11 m.w.N.). Dabei muss sich die „Regelung” (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und nur aus dem Entscheidungssatz eines Bescheides ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 25.04.2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160 = juris Rn. 13 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 34). Dabei ist entsprechend § 133 BGB der objektive Erklärungsgehalt aus der Sicht des Adressaten maßgebend (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220 = juris Rn. 22). Eine Baugenehmigung wird nach Inhalt und Umfang bestimmt durch den Bauantrag und die ihm beizufügenden Bauvorlagen (§ 53 Abs. 1 und 2 LBO i.V.m. §§ 4 ff. LBOVVO), sofern die Genehmigung keine Einschränkungen oder Maßgaben enthält (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 - VBlBW 2018, 215 = juris Rn. 7; Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris Rn. 54, jeweils m.w.N.). Insoweit kann insbesondere auf die Pläne und die Baubeschreibung (§ 7 LBOVVO) abgestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 35; Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris Rn. 54). Das Maß dessen, was die Baugenehmigung insoweit detailliert regeln muss, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, hängt vom Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2007 - 4 B 52.07 -, juris Rn. 6). Stets muss die Baugenehmigung aber klar erkennen lassen, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang ihre gestattende Wirkung hat. Verweist die Baugenehmigung auf den Bauantrag oder Bauvorlagen, ist sie hinreichend bestimmt, wenn es der Bauantrag oder die Bauvorlagen sind (BVerwG, Beschl. v. 20.05.2014 - 4 B 21.14 -, BRS 82 Nr. 167 (2014) = juris Rn. 9 m.w.N.). Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot verletzt einen Dritten allerdings nur dann in eigenen Rechten, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz seiner subjektiven Rechte erforderlich ist (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 36; Beschl. v. 19.07.2016 - 5 S 2220/15 - BauR 2016, 1736 = juris Rn. 6 m.w.N.). (2) Gemessen hieran verstößt die Baugenehmigung im Verhältnis zu den Antragstellern nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 LVwVfG. Soweit diese ausführen, aus der Baugenehmigung gehe nicht eindeutig hervor, in welcher Verfahrensart diese erteilt worden sei, so vermag ihnen das Gericht insofern schon nicht im Ansatz zu folgen. Aus dem von den Antragstellern mit dem Antragsschriftsatz vorgelegten Text der Baugenehmigung, konkret: aus der Überschrift des Bescheids, geht eindeutig die Erteilung im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO hervor. Soweit die Antragsteller vorbringen, die Baugenehmigung sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da ihnen neben der Ausfertigung der Genehmigungsurkunde als solcher nicht auch sämtliche Anlagen, insbesondere in Gestalt der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung zugestellt worden seien, so folgt hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Der Umstand, dass drittbetroffene Grundstücksnachbarn unter Zurückweisung ihrer Einwendungen lediglich eine Abschrift der Baugenehmigung ohne Anlagen wie Nebenbestimmungen erhalten, führt nicht zu einem Mangel der Bestimmtheit der Baugenehmigung im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG. § 37 Abs. 1 LVwVfG verlangt, wie zuvor dargestellt, lediglich, dass ein Verwaltungsakt aus sich heraus hinreichend bestimmt ist. Dies mag mit Blick auf die Baugenehmigung nicht der Fall sein, solange und soweit etwa einzelne – notwendige – Bauvorlagen nicht beigefügt oder gar vorhanden sind, sodass sich Inhalt und Reichweite und Auswirkungen des Vorhabens nicht hinreichend sicher bestimmen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.02.2020 - 8 S 2204/19 -, VBlBW 2020, 292 = juris Rn. 33, zu diesem Beispiel in anderem Kontext). Vorliegend berufen sich die Antragsteller indessen einzig darauf, dass bestimmte Teile der Baugenehmigung nicht Gegenstand der ihnen nach § 58 Abs. 1 Satz 7 LBO zugestellten Abschrift gewesen seien. Hiermit vermögen sie keine Zweifel an der Bestimmbarkeit der Feststellungswirkung der Baugenehmigung zu nähren. Eine mangelnde Übermittlung von Teilen der Baugenehmigung mag zwar unter gewissen Umständen dazu führen, dass Rechtsbehelfsfristen mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht in Lauf gesetzt werden (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.02.2020 - 8 S 2204/19 -, VBlBW 2020, 292 = juris Rn. 31 ff.). Allein aus dem Umstand, dass den Antragstellern als lediglich von der Baugenehmigung Drittbetroffenen nicht eine Urkunde nebst Anlagen zugestellt wurde, folgt kein materiell-rechtlicher Verstoß gegen die Anforderungen der inhaltlichen Bestimmtheit der Baugenehmigung (vgl. Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl (Hrsg.), Context Kommentar LBO, 8. Aufl. 2020, § 58 LBO Rn. 511). Dies folgt bereits daraus, dass Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung ausweislich der Bauakte der Antragsgegnerin existieren und mit der Baugenehmigung – kraft des dortigen Verweises auf Seite 1 der Baugenehmigung – einen einheitlichen Bescheid bilden. Der Umfang und die Reichweite der Baugenehmigung sind dabei objektiv und insbesondere für die Beigeladenen als Bauherren und unmittelbare Adressaten der Baugenehmigung in jeder Hinsicht bestimmbar. Der Umstand, dass der Inhalt der Nebenbestimmungen – möglicherweise – angesichts des Umfangs der den Antragstellern übermittelten Abschrift für diese nicht erkennbar gewesen sein mag, ändert indessen an der Bestimmtheit der Baugenehmigung nichts. Die Antragsteller als Nicht-Adressaten der Genehmigung sind insofern darauf zu verweisen, sich Gewissheit mit Blick auf deren Reichweite durch Einsichtnahme in die Bauakten verschaffen, was ohne Weiteres möglich ist. Insofern haben sie insbesondere nichts Gegenteiliges vorgetragen. Für dieses Ergebnis spricht schließlich der Umstand, dass die für die Bestimmtheit der Baugenehmigung besonders relevanten Bauvorlagen gleichfalls gerade nicht Gegenstand der Zustellung einer Ausfertigung an die Nachbarn des Bauvorhabens sind (vgl. Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl (Hrsg.), Context Kommentar LBO, 8. Aufl. 2020, § 58 LBO Rn. 511). bb) Das Vorhaben verstößt auch unter dem Gesichtspunkt des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. (1) Zwar ist das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Gegenstand der Prüfung durch die Baurechtsbehörde im vereinfachten Verfahren nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO. Dem objektiv-rechtlich zu prüfenden Gebot des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dessen Verletzung die Antragsteller im Rahmen ihrer Nachbareinwendungen einzig gerügt haben, kommt indessen keine nachbarschützende Wirkung zu. Dem Gebot des Einfügens an sich kommt keine allgemein nachbarschützende Wirkung zu, sondern ausschließlich soweit hierin das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung tangiert wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 60; Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181 = juris Rn. 41). Insofern vermögen die umfangreichen Ausführungen der Antragsteller aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Bestimmung des Vergleichsmaßstabs der näheren Umgebung wie auch der vorgeblichen Nichteinhaltung dieses Maßstabs – auch sofern ihr Vorbringen hypothetisch als zutreffend unterstellt würde – ihrem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. (2) Selbst wenn man, entgegen der vorstehenden Ausführungen [s. o. II. 2. a) bb)] davon ausgehen wollte, dass die Antragsteller mit ihrem Vorbringen im vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzverfahren zu einem Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot als Ausprägung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht materiell präkludiert wären, so wäre ein Verstoß hiergegen voraussichtlich gleichwohl nicht anzunehmen. Die Antragsteller haben mit ihrem Vorbringen nicht substantiiert dargetan, inwiefern das Vorhaben der Beigeladenen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verletzen sollte. Auch sonst ist, ausgehend von den Erkenntnismöglichkeiten des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz, desgleichen nicht feststellbar. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann vorliegen, wenn sich ein Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach den dort genannten Merkmalen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Maßgebend für den Verstoß gegen Rechte eines Nachbarn ist insoweit, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 4 C 12.14 Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr 218 = juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17-, BauR 2018, 961 = juris Rn. 37). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dann verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist. Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17-, BauR 2018, 961 = juris Rn. 37; Urt. v. 17.04.2013 - 5 S 3140/11 = juris Rn. 55). (a) Die Antragsteller sprechen mit ihrem Vorbringen das Gebot der Rücksichtnahme allein im Zusammenhang mit einer nach ihrem Dafürhalten ersichtlichen Abnahme ihrer „Wohnqualität“ – und insofern ebenfalls lediglich schlagwortartig – an. Insofern ist ihr Vorbringen von vornherein und in jeder Hinsicht unsubstantiiert. Woraus der Verlust der Wohnqualität konkret herrühren soll, etwa aus der Kubatur des Gebäudes, aus der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken an sich oder der Intensität der Nutzung des Grundstücks mit Gartenpool im rückwärtigen Ruhebereich und der Grenzgarage stellen sie allein der Mutmaßung des Gerichts anheim. (b) Auch über das Vorbringen der Antragsteller hinaus zeitigt das Bauvorhaben der Beigeladenen auf ihr Gebäude aller Voraussicht nach keine rücksichtslose Wirkung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17-, BauR 2018, 961 = juris Rn. 38 m.w.N., zu den Maßstäben mit Blick auf Ausmaße, Baumasse oder einer „massiven“ Gestaltung des Baukörpers). Weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der beiden Baukörper der Antragsteller und der Beigeladenen unterscheiden sich erheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17-, BauR 2018, 961 = juris Rn. 39; BayVGH, Beschl. v. 17.07.2013 - 14 ZB 12.1153 -, BauR 2014, 810 = juris Rn. 14), zumal das 2. Obergeschoss (Dachgeschoss) des Gebäudes der Beigeladenen von der Grenze zum Grundstück der Antragsteller um etwa 1,50m zurückgestaffelt, der Baukörper (lediglich) mit seiner Schmalseite zum Grundstück der Antragsteller hin ausgerichtet ist und der Hauptbaukörper – insoweit jedenfalls als ein Indiz – bauordnungsrechtliche Abstandsflächen ersichtlich einhält. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die grenzständig errichtete Doppelgarage der Beigeladenen liegt insofern denkbar fern als die Antragsteller bereits zuvor ein nach Ausmaß und Lage der Grenzbebauung in jeder Hinsicht vergleichbares Garagengebäude grenzständig verwirklicht haben. c) Besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Nicht-Betroffenheit der Antragsteller in eigenen subjektiven Rechten im Rahmen der Abwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 19) ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragsteller nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass aufgrund der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung gleichsam „vollendete Tatsachen“ durch Errichtung des Gebäudes geschaffen werden, ändert hieran nichts. Dies ist die gesetzliche Folge der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung, ohne dass hierdurch unzumutbare Folgen bei den Antragstellern einträten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 22). Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach den Grundsätzen der Billigkeit nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und hiermit kein Kostenrisiko übernommen haben. Die Antragsteller haften hinsichtlich der Kosten als Gesamtschuldner gemäß § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und § 39 GKG sowie in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt unter Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anhang zu § 164). Insofern ist aus dem in Nr. 9.7.1 allgemein benannten Streitwertrahmen angesichts des Interesses der Antragsteller im Baunachbarstreitverfahren an der Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus ein Streitwert im mittleren Bereich von 10.000,00 EUR angemessen (st. Rspr. vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 = juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris Rn. 6). Eine Reduzierung dieses Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht in Betracht, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen. Sofern sich ein Baunachbar – wie hier – nicht (allein) gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt, kommt dies faktisch einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 = juris Rn. 18; Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 22).