Urteil
2 K 224/23
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0531.2K224.23.00
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Leitsätze
Die Anordnung des Auf-den-Stock-Setzens von Hainbuchen, die in eine im Außenbereich unzulässige Einfriedung eingewachsen sind, kann auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 bzw. § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO (juris: BauO NW 2010) oder § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) bei Beachtung der maßgeblichen naturschutzrechtlichen Vorgaben zulässig sein.(Rn.90)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung des Auf-den-Stock-Setzens von Hainbuchen, die in eine im Außenbereich unzulässige Einfriedung eingewachsen sind, kann auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 bzw. § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO (juris: BauO NW 2010) oder § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) bei Beachtung der maßgeblichen naturschutzrechtlichen Vorgaben zulässig sein.(Rn.90) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berichterstatterin entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Gegenstand der Klage ist die Verfügung des Landratsamts vom 15.02.2022 in der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.01.2024 geänderten Fassung; die Klägerin hat ihren Antrag entsprechend sachdienlich angepasst. Hierin liegt keine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, weil das Landratsamt die Verfügung lediglich präzisiert, jedoch nicht in ihrem Wesensgehalt geändert hat. Unabhängig von einer Einwilligung des Beklagten wäre eine Klageänderung aber in jedem Fall sachdienlich, weil nur die Verfügung nur in ihrer geänderten Fassung einer inhaltlichen Prüfung im Klageverfahren unterzogen werden kann. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Verfügung des Landratsamts XXX vom 15.02.2022 in der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.01.2024 geänderten Fassung nebst Gebührenbescheid vom 15.02.2022 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 15.12.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beseitigungsanordnung bezüglich der Einfriedung als solcher, d.h. des Maschendrahtzauns, in Ziffer 1 Satz 1 der streitgegenständlichen Verfügung und die Anordnung des Auf-den-Stock-Setzens der darin eingewachsenen Hainbuchen in deren Ziffer 1 Satz 2 und 3 ist rechtmäßig. Sie sind erstens rechtmäßig, soweit aufgrund der Ziffer 1 Satz 1 der Zaun ohne die Teile, in die die Hainbuchenhecke eingewachsen ist, zu entfernen ist (s. unter 1.). Soweit zweitens die Hainbuchenhecke in den Zaun eingewachsen ist und die Beseitigung der Einfriedung – notwendigerweise einschließlich der eingewachsenen Teile der Hainbuchenhecke – sowie das Auf-den-Stock-Setzen der Hainbuchen in diesem Bereich angeordnet wurde, ist die Verfügung in der in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung (Ziffern 1 Satz 1 bis 3 der Verfügung) ebenfalls rechtmäßig (s. unter 2.). 1. Die Anordnung der Beseitigung der Einfriedung in Form des Maschendrahtzauns ist rechtmäßig, soweit dessen Teile, in die die Hainbuchenhecke nicht eingewachsen ist, betroffen sind. a) Die streitgegenständliche Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO und nicht § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO als Ermächtigungsgrundlage herangezogen. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass unter anderem die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Demgegenüber kann gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die zweitgenannte Vorschrift scheidet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg als Grundlage für eine Verfügung wie die streitgegenständliche aus, weil ihr Tatbestand nur Anlagen erfasst, die schon im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 - juris Rn. 21; Beschl. v. 07.02.1994 - 8 S 2409/93 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10 - juris Rn. 6 für die Vorgängervorschrift des § 64 Satz 1 LBO in der Fassung des Gesetzes vom 28.11.1983 [GBl. S. 770, ber. GBl. 1984 S. 519], zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.07.1993 [GBl. S. 533], im Folgenden a.F.). Eine Abbruchsanordnung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO setzt mit Rücksicht auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, dass eine bauliche Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrer Errichtung fortlaufend gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (stRspr, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 - juris Rn. 19 m.w.N.; Urt. v. 11.07.2017 - 5 S 2067/15 -, BauR 2017, 2148 - juris Rn. 31; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: Juli 2023, § 65 Rn. 20). Das sei nicht anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage noch eine Baugenehmigung vorlag, die nur für die Zukunft beseitigt wurde; denn dann ist die Anlage nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig errichtet worden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 - juris Rn. 21; Beschl. v. 07.02.1994 - 8 S 2409/93 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10 - juris Rn. 6; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 65 Rn. 25). In solchen Fällen soll vielmehr § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen sein (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 - juris Rn. 21; Beschl. v. 07.02.1994 - 8 S 2409/93 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10 - juris Rn. 6 für die Vorgängervorschrift des § 49 Abs. 1 LBO a.F.; vgl. zum Ganzen auch VG Karlsruhe, Urt. v. 31.10.2023 - 2 K 4067/22 -, juris Rn. 53). aa) So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis des behördlichen und auch des gerichtlichen Verfahrens ist nicht mehr aufklärbar, ob die Einfriedung in Form des Zauns von einem Voreigentümer formell und materiell rechtmäßig errichtet wurde, etwa weil für sie eine – nicht mehr verfügbare – Baugenehmigung erteilt wurde und sie einem früheren landwirtschaftlichen Betrieb diente, oder ob sie von vornherein rechtswidrig war. Dies gilt auch unter Auswertung des öffentlich-rechtlichen Vertrags mit Herrn XXX vom 21.08.1985, dem sich die Hintergründe der angenommenen Rechtswidrigkeit der danach zu beseitigenden Gegenstände einschließlich des die Einfriedung abschließenden Stacheldrahts nicht entnehmen lassen. Die Unaufklärbarkeit geht insoweit zunächst zulasten des Landratsamts. Indessen wurde eine etwaige frühere im Außenbereich privilegierte, insbesondere landwirtschaftliche, Nutzung (vgl. nach aktuellem Recht § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zwischenzeitlich unstreitig jedenfalls dauerhaft aufgegeben. Die Klägerin nutzt das Grundstück und zugleich den Zaun nicht im Sinne eines landwirtschaftlichen Betriebs nach dem Begriffsverständnis des § 201 BauGB, sondern zum Zwecke der gärtnerischen Nutzung. Wird ein Gebäude, das in der Vergangenheit einen im Außenbereich privilegierten (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB) Nutzungszweck hatte, auf unabsehbare Zeit für andere Zwecke weitergenutzt, so liegt darin – so auch hier, sofern eine privilegierte Nutzung stattgefunden haben sollte – nicht nur eine Nutzungs- sondern zugleich eine Funktionsänderung. Diese hat eine Entprivilegierung, d.h. den Verlust der Privilegierung zur Folge (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1974 - 4 C 32.71 -, BVerwGE 47, 185 - juris Rn. 13, 17; Beschl. v. 27.02.1993 - 4 B 5.93 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 61 - juris Rn. 3; VG Karlsruhe, Urt. v. 31.10.2023 - 2 K 4067/22 -, juris Rn. 63). Im Einzelnen wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen, denen das Gericht insoweit folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die vorstehenden Grundsätze begründen für das Gericht zwar gewisse Zweifel, ob in Fällen, in denen – wie gegebenenfalls hier – ein früherer (materieller) Bestandsschutz durch eine Funktionsänderung entfallen ist, anstelle von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO nicht doch § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen wäre (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 31.10.2023 - 2 K 4067/22 -, juris Rn. 67). Dies bedarf aber keiner Entscheidung, weil die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz1 LBO gleichfalls vorlägen und ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage unbedenklich wäre. Wenn ein Verwaltungsakt aus anderen Gründen als den von der Behörde angegebenen als rechtmäßig anzusehen ist, ohne dass deshalb an dem Rechtsfolgenausspruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, so ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2017 - 5 S 2067/15 -, BauR 2017, 2148 - juris Rn. 24; Beschl. v. 26.04.2010 - 8 S 33/10 -, NVwZ-RR 2010, 554 - juris Rn. 3; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 113 Rn. 20). Die Gründe können hingegen dann nicht ausgetauscht werden, wenn dies zu einer Wesensveränderung der Verfügung führen würde, etwa weil wesentlich andere oder zusätzliche Ermessenserwägungen erforderlich würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673 - juris Rn. 12; Urt. v. 31.03.2010 - 8 C 12.09 -, NVwZ-RR 2010, 636 - juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2014 - 9 S 1273/13 -, VBlBW 2015, 63 - juris Rn. 27; Urt. v. 04.07.2018 - 5 S 2117/16 -, VBlBW 2018, 507 - juris Rn. 46). Da sich in der vorliegenden Fallgestaltung weder hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen noch hinsichtlich der Rechtsfolge etwas ändern würde, würde auch eine Heranziehung des § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht zu einer Wesensveränderung der Anordnung führen. bb) Soweit die Klägerin zuletzt vorgetragen hat, das Grundstück sei – auch von den Voreigentümern – nie landwirtschaftlich genutzt worden, kann sie hieraus nichts herleiten. In diesem Fall hätte schon von vornherein keine legale und zeitweise Bestandsschutz begründende Nutzung bestanden. Vielmehr wäre die Errichtung des Zauns von Beginn an formell und materiell rechtswidrig gewesen, sodass § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO einschlägig wäre. Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage begegnet insofern aber – wie dargelegt – keinen Bedenken. b) Die formell rechtmäßige Beseitigungsanordnung ist in Bezug auf die Entfernung der Teile des Zauns, in die die Hainbuchenhecke nicht eingewachsen ist, auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung lagen zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ebenso wie bei Anpassung der Verfügung in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2024 vor. Die Einfriedung in Form des Zauns verstieß bei Erlass des Widerspruchsbescheids (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 - juris Rn. 18 m.w.N.; Urt. v. 15.09.2016 - 5 S 114/14 -, NVwZ-RR 2017, 315 - juris Rn. 23) – wie es auch im Rahmen des § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO zu verlangen ist – gegen materielles öffentliches Recht. Die von der Verfügung betroffenen baulichen Anlagen waren im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und sind auch derzeit mit dem Bauplanungsrecht unvereinbar. (1) Für den Zaun in der beschriebenen Nutzung durch die Klägerin besteht keine Bestandsschutz vermittelnde Baugenehmigung. Dabei kommt es letztlich nicht auf die Genehmigungsbedürftigkeit an, die im Übrigen aber nicht gegeben wäre. Die Einfriedung in Form eines Zauns ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO, denn sie ist aus Bauprodukten hergestellt und unmittelbar mit dem Erdboden verbunden. Sie ist auch nicht nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 7 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei, weil sie sich weder bauplanungsrechtlich im Innenbereich befindet (Buchst. a) noch einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient (Buchst. b). Unabhängig von der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit ist die Einfriedung jedenfalls materiell baurechtswidrig (vgl. § 50 Abs. 5 Satz 1 LBO). Dabei genügt es für die Rechtfertigung des Abbruchs der baulichen Anlage nicht, dass dieser kein Bestandsschutz zukommt. Vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG muss hinzukommen, dass sie aktuell gegen materielle baurechtliche bzw. sonstige zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 31.10.2023 - 2 K 4067/22 -, juris Rn. 70; im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.02.1994 - 8 S 2409/93 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10 - juris Rn. 8). Insoweit gilt das Gleiche wie im Rahmen von § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO (vgl. insofern auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 - juris Rn. 61, unter Verweis auf § 65 Abs. 1 Satz 1 a.E. LBO). (2) Die auf dem klägerischen Grundstück vorhandene Einfriedung in Form des Zauns verstößt gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts über die Errichtung baulicher Anlagen nach §§ 29 ff. BauGB. Diese gelten für den auf dem klägerischen Grundstück errichteten Zaun als erfolgte Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des Baugesetzbuchs (§ 29 Abs. 1 BauGB). Diese weist die nötige bodenrechtliche Relevanz auf, da sie bei der gebotenen verallgemeinernden Betrachtung die in § 1 Abs. 6 und 7 BauGB genannten Belange derart berührt, dass sie ein Bedürfnis nach einer Bauleitplanung hervorruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.2001 - 6 C 18.00 -, juris Rn. 18). Insbesondere werden die Belange der Erholung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) der Allgemeinheit, der Gestaltung des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) und der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) in maßgeblicher Weise berührt. Die Einfriedung in Form des Zauns ist nach § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Maßgeblich ist hier § 35 BauGB, da das streitgegenständliche Grundstück unstreitig im Außenbereich der Gemeinde XXX, d.h. weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde XXX gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, sondern im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB) liegt (zum Maßstab vgl. nur BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 - juris Rn. 11). Dass die Anlagen nicht in einem im Zusammenhang bebauten Bereich liegen, lässt sich zudem dem Lageplan und den in der mündlichen Verhandlung betrachteten Auszügen aus Google Maps und dem Geoportal Baden-Württemberg ohne Weiteres entnehmen und wird durch die in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder vom Grundstück der Klägerin und von dessen Umgebung bestätigt. Die Einfriedung ist nicht mehr Teil des Siedlungsbereichs von XXX, da insoweit kein Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit mehr besteht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 - juris Rn. 11). Die umgebenden Grundstücke sind unbebaut. Das Vorhaben der Einfriedung ist entsprechend dem umzäunten, zu gärtnerischen Zwecken genutzten Bereich nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert, insbesondere dient es keinem landwirtschaftlichen Betrieb (Nr. 1). Als sonstiges Vorhaben kann es daher nach § 35 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Ob und inwieweit öffentliche Belange beeinträchtigt sind, ergibt sich insbesondere aus § 35 Abs. 3 BauGB und den dort bezeichneten öffentlichen Belangen. Bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 BauGB bedarf es einer nachvollziehenden Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung seines Vorhabens und den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei den sonstigen Vorhaben ist – im Gegensatz zu privilegierten Vorhaben – in der Regel keine besondere Gewichtung des Vorhabens und der in Rede stehenden öffentlichen Belange vorzunehmen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt danach bereits dann vor, wenn einer der in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Belange oder ein sonstiger für die Bebauung des Außenbereichs erheblicher Gesichtspunkt nicht unwesentlich berührt wird. Insofern genügt ein geringer Grad des Widerstreits, der allerdings konkret für das in Rede stehende Vorhaben bestehen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2022 - 6 S 1251/20 -, juris Rn. 57; Urt. v. 09.02.2023 - 10 S 3206/21 -, juris Rn. 33). (a) Gemessen daran stehen dem streitgegenständlichen Vorhaben jedenfalls öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 5 Var. 1 und 4 BauGB entgegen. (aa) Öffentliche Belange sind hier schon deshalb beeinträchtigt, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Zum Maßstab hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2022 - 6 S 1251/20 -, juris Rn. 60 m.w.N.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.02.2023 - 10 S 3206/21 -, juris Rn. 36; VG Karlsruhe, Urt. v. 23.03.2023 - 2 K 1998/22 -, n.v.; Beschl. v. 10.06.2020 - 9 K 10117/18 -, jeweils n.v.): „Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen zu berücksichtigen (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 75; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2016 - 2 A 1170/15 -, BauR 2016, 1447 ). Eine „qualifizierte Standortzuweisung“ im Flächennutzungsplan ist – anders als bei einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB – für die Annahme der Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs bei einem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 75; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2016 - 2 A 1170/15 -, BauR 2016, 1447 ; BVerwG, Urteil vom 23.05.1980 - IV C 79.77 -, NJW 1981, 474 ; so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 und vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 -, ESVGH 52, 213 ). Lediglich bei privilegierten Vorhaben ist diese Standortzuweisung im Flächennutzungsplan erforderlich, um dem Vorhaben entgegenzustehen. Denn der Gesetzgeber hat mit § 35 Abs. 1 BauGB in einer der Rechtslage im beplanten und unbeplanten Innenbereich vergleichbaren Weise entschieden, dass die in dieser Vorschrift genannten Vorhaben im Außenbereich allgemein zulässig sind. Der Gesetzgeber hat damit jedoch keine Entscheidung über den konkreten Standort des Vorhabens getroffen. Daraus folgt, dass nur konkrete, standortbezogene Aussagen im Flächennutzungsplan auch der Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens entgegengehalten werden können (vgl. Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 35 Rn. 113). Dies ist bei nicht-privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB jedoch nicht der Fall, weil der Gesetzgeber hier – anders als bei privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB – nicht in einer dem Innenbereich vergleichbaren Weise eine Entscheidung über die generelle Zulässigkeit von Vorhaben getroffen hat.“ Dem schließt sich das Gericht unter eigener Würdigung an. Der maßgebliche Flächennutzungsplan der Gemeinde XXX – 3. Änderung für die Teilgemeinden XXX, Stand April 2019, stellt die Art der Bodennutzung im Bereich der klägerischen Grundstücke als Flächen für die Landwirtschaft dar (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB). Damit steht die Nutzung als privater Garten nebst Einfriedung nicht im Einklang. (bb) Öffentliche Belange werden nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zudem insbesondere beeinträchtigt, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Var. 1), die natürliche Eigenart der Landschaft (Var. 4) und ihren Erholungswert beeinträchtigt (Var. 5) oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet (Var. 6). Dies ist hier jedenfalls hinsichtlich der natürlichen Eigenart der Landschaft und zum Teil hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzunehmen. i. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Var. 1) dadurch beeinträchtigt sind, dass der gesamte Maschendrahtzaun im Widerspruch zu einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, nämlich der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „XXX“ (Landkreise XXX und XXX) vom 15.07.1994 (verfügbar unter https://www.rheinstetten.de/de/ortsrecht1?file=files/rhs-internet/dateien/rathaus/ortsrecht/1-oeffentliche-sicherheit/verordnung-nsg-und-lsg-rheinniederung.pdf), errichtet worden ist. Jedenfalls für das später errichtete Tor ist dies anzunehmen. Das Naturschutzrecht konkretisiert die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die naturschutzbezogenen bauplanungsrechtlichen Anforderungen decken sich mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Soweit dieses zwingende gesetzliche Verbote vorsieht, ist für eine nachvollziehende Abwägung im Rahmen des Naturschutzrechts kein Raum (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 - juris Rn. 6 m.w.N.). Maßgeblich ist demzufolge, ob zwingende Vorgaben des Naturschutzrechts – hier des Gebietsschutzes in Form einer Landschaftsschutzgebietsverordnung – dem Vorhaben entgegenstehen, die nicht durch Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung beseitigt werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 - 4 B 104.99 -, ZfBR 2000, 428 - juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.08.2017 - 8 S 17/16 -, VBlBW 2018, 209 - juris Rn. 39; Urt. v. 30.09.2021 - 10 S 1956/20 -, VBlBW 2022, 321 - juris Rn. 35; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2023, § 35 Rn. 92). Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Geltungsbereich der genannten Landschaftsschutzgebietsverordnung. Nach deren § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bedürfen Handlungen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, und bedarf insbesondere – wie hier – die Errichtung einer baulichen Anlage grundsätzlich der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. Eine solche ist jedoch ebenso wenig wie eine Baugenehmigung erteilt oder beantragt worden. Im vorliegenden Verfahren bedarf es aufgrund der weiteren beeinträchtigten Belange keiner Klärung, ob die Genehmigung nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 auch für Vorhaben erforderlich ist, die – wie die klägerische Einfriedung – bereits vor Erlass der betreffenden Verordnung im Jahr 1994 vorhanden, aber baurechtlich nicht genehmigt waren. Zumindest das Stahltor haben die Klägerin und ihr Ehemann aber selbst und nach Erlass der Verordnung errichtet. Sofern möglicherweise die bei Erlass der Verordnung vorhandenen, unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unerwünschten Anlagen nach den Grundsätzen über den Bestandsschutz (Art 14 Abs. 1 GG) in ihrem Bestand erhalten werden dürfen – was für die formell illegale streitgegenständliche Einfriedung indessen zweifelhaft ist –, steht einer Erneuerung aber in der Regel ein relatives Veränderungsverbot entgegen (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.04.1980 - I 1667/79 -, juris Rn. 12) – so auch hier für die Erneuerung des Stahltors. Es ist nicht geltend gemacht oder ersichtlich, dass die Genehmigung insoweit (offensichtlich) zu erteilen wäre. Nach § 8 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 7 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Art nicht zur Folge hat – hier insbesondere das Landschaftsbild nicht nachträglich geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft nicht auf andere Weise beeinträchtigt wird (Nr. 4) – oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Die Naturschutzbehörde des Landratsamts hat im behördlichen Verfahren – bezogen auf die gesamte Einfriedung – in der Weise nachvollziehbar Stellung genommen, dass eine Erlaubnis wegen der Wirkung als Sperre in der Landschaft im aktuellen Ausmaß nicht erteilt werden könne. Dies umfasst auch das später errichtete Stahltor. Ob darüber hinaus die Errichtung des Zauns, der möglicherweise als Sperre in der freien Landschaft das Betretungsrecht für die Allgemeinheit nach § 59 Abs. 1 BNatSchG ausschließt, (auch) wegen des Fehlens der insoweit gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nötigen Genehmigung der Naturschutzbehörde oder der Ortspolizeibehörde naturschutzrechtlich unzulässig ist (vgl. zum Maßstab VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2021 - 5 S 3374/19 -, juris Rn. 20, 37), bedarf nach alledem keiner Erörterung. ii. Die Errichtung der Einfriedung in Form des Zauns beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (Var. 4). Ein Bauvorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft, wenn die zu bebauende Fläche nicht entsprechend der naturgegebenen Bodennutzung genutzt wird, wie sie im Außenbereich zu schützen ist, nämlich land- oder forstwirtschaftlich, und nichts darauf hindeutet, dass sie ihre Eignung für diese Nutzung demnächst verlieren wird. Maßgeblich ist, ob das Vorhaben funktionell – d.h. nach der Art seiner Nutzung – von dieser Bodennutzung abweicht und sich damit als Fremdkörper in der Landschaft darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, NVwZ 1985, 747 - juris Rn. 8; Urt. v. 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 21; Beschl. v. 19.01.2022 - 4 B 22.21 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2022 - 6 S 1251/20 -, juris Rn. 40; Urt. v. 09.02.2023 - 10 S 3206/21 -, juris Rn. 36, jeweils m.w.N.). Auf seine optische bzw. ästhetische Wirkung kommt es insoweit ebenso wenig an (BVerwG, Urt. v. 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2022 - 6 S 1251/20 -, juris Rn. 40; Urt. v. 09.02.2023 - 10 S 3206/21 -, juris Rn. 36) wie auf den Erholungswert der Landschaft (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2022 - 6 S 1251/20 -, juris Rn. 40). Die Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft dient dem Zweck, eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs zu verhindern. Vorhaben mit einer anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind daher im Außenbereich in aller Regel unzulässig. Etwas anderes kann allenfalls angenommen werden, wenn ein Vorhaben im Einzelfall nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umgebung hat (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2022 - 6 S 1251/20 -, juris Rn. 40; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2022, § 35 Rn. 96). Eine im Außenbereich errichtete Einfriedung – wie hier der Maschendrahtzaun –, die keinem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben dient, beeinträchtigt im Regelfall als dort wesensfremde Anlage die natürliche Eigenart der Außenbereichslandschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.06.1988 - 8 S 51/88 -, n.v., UA S. 11; VG Augsburg, Urt. v. 15.04.2009 - Au 4 K 08.1016 -, juris Rn. 23; VG Würzburg, Beschl. v. 28.10.2021 - W 5 S 21.1119 -, juris Rn. 40). So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass die streitgegenständliche Einfriedung keinen landwirtschaftlichen, sondern rein privaten Zwecken im Sinne einer Freizeit- oder jedenfalls gärtnerischen Nutzung dienen. Das Vorhaben widerspricht damit der naturgegebenen insbesondere landwirtschaftlichen Nutzung. Daran ändert es nichts, dass die Klägerin geltend gemacht, das Grundstück zu pflegen, weil jedenfalls die Notwendigkeit der Einzäunung in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen ist. Es ist auch nicht ersichtlich oder vorgebracht, dass das Grundstück für eine landwirtschaftliche Nutzung gänzlich ungeeignet geworden wäre oder hiermit alsbald zu rechnen wäre. Dies ergibt sich nicht schon daraus, dass die ortsansässigen Landwirte, als das Grundstück zum Verkauf stand, dieses nach den Angaben der Klägerin nicht hätten kaufen wollen. In welchem Maß die Einfriedung eine optische Beeinträchtigung bewirkt oder nicht, ist nicht von Bedeutung. Auf den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern ist allerdings durchaus erkennbar, dass der Zaun an verschiedenen Stellen von außen zu sehen ist. Beachtliche Auswirkungen auf die Umgebung hat er zudem dadurch, dass er sich als Sperre in der Landschaft darstellt und jedenfalls einen ungehinderten Durchgang von Menschen und Tieren sowie ein freies Wachstum der Pflanzen an der Grundstücksgrenze nicht erlaubt. iii. Ob daneben zudem der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird (Var. 5), was davon abhängt, inwiefern sich das Baugrundstück nach seiner natürlichen Beschaffenheit für Erholungszwecke eignet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.02.2023 - 10 S 3206/21 - juris Rn. 46), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dabei handelt es sich um einen gesonderten öffentlichen Belang neben der zu bewahrenden natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne ihrer naturgegebenen Zweckbestimmung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.02.2023 - 10 S 3206/21 -, juris Rn. 45). Ebenso bedarf es keiner Erörterung, ob neben § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ein unbenannter öffentlicher Belang der Bewahrung des Außenbereichs als freie Natur für das allgemeine Bedürfnis nach Erholung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.1975 - 4 C 41.73 -, BVerwGE 48, 109 - juris Rn. 31) angenommen werden kann und hier beeinträchtigt ist (vgl. insofern für einen Maschendrahtzaun auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.06.1988 - 8 S 51/88 -, n.v., UA S. 11). iv. Gleichfalls braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob – wie im Widerspruchsbescheid angenommen – die baulichen Anlagen auch das Landschaftsbild verunstalten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 6 BauGB), d.h. ob das Bauvorhaben angesichts des Landschaftsbildes in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, NVwZ 1991, 64 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2011 - 8 S 1947/11 -, BauR 2012, 618 - juris Rn. 37). (cc) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange läge des Weiteren vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, jedenfalls aber die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Ob mit einer entsprechenden Entwicklung ausgehend von der auf dem klägerischen Grundstück errichteten Einfriedung in der Umgebung mit landwirtschaftlichen Grundstücken konkret zu rechnen ist, bedarf hier wegen der weiteren beeinträchtigten öffentlichen Belange keiner abschließenden Entscheidung (vgl. zum Maßstab VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2022 - 6 S 1251/20 -, juris Rn. 66 f. m.w.N.). (b) Die dargestellten Belange können dem klägerischen Vorhaben auch unter Berücksichtigung von § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB entgegengehalten werden, da dieses nicht von der Vorschrift erfasst ist. (c) Hinsichtlich der betroffenen öffentlichen Belange sind keine Abwägungsgesichtspunkte gegeben, die dafür sprechen könnten, dass ausnahmsweise einzelne der oder alle Beeinträchtigungen der zuvor benannten öffentlichen Belange hingenommen werden könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2022 - 6 S 1251/20 -, juris Rn. 34; Urt. v. 09.02.2023 - 10 S 3206/21 - juris Rn. 34). Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf Bestandsschutz berufen, auch wenn die streitgegenständliche Einfriedung unstreitig bereits seit Jahrzehnten vorhanden ist. Für Bestandsschutz genügt es nicht, dass die Nutzung – was hier ohnehin nicht geklärt ist – irgendwann dem materiellen Recht entsprochen hat; vielmehr setzt Bestandsschutz voraus, dass für eine genehmigungspflichtige Nutzung eine Baugenehmigung erteilt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 - juris Rn. 85 m.w.N. zum Meinungsstand). Denn außerhalb der gesetzlichen Regelungen ergibt sich kein Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228 - juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 - juris Rn. 85; zum Ganzen auch VG Karlsruhe, Urt. v. 31.10.2023 - 2 K 4067/22 -, juris Rn. 53). Die Klägerin kann sich danach nicht auf Bestandsschutz berufen, nachdem sie über keine Baugenehmigung verfügt und, selbst wenn ursprünglich eine Baugenehmigung erteilt worden sein sollte, diese zwischenzeitlich jedenfalls – wie dargestellt – mit der endgültigen Aufgabe einer etwaigen früheren landwirtschaftlichen Nutzung funktionslos und damit unwirksam geworden wäre. Auch eine aktive Duldung, die gegenüber der Klägerin einen etwaigen Vertrauenstatbestand hätte erwecken können (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.08.2021 - 1 KN 20/17 -, NordÖR 2021, 569 - juris Rn. 71), ist nicht erfolgt. Bestandsschutz kann die Klägerin auch nicht aus dem zwischen dem Voreigentümer Herrn XXX und dem Land Baden-Württemberg am 21.08.1985 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag herleiten. Zum einen kann eine legalisierende Wirkung mit Wirkung auch für Rechtsnachfolger anstelle einer Baugenehmigung nicht durch einen Vertrag erzielt werden, der nur relative Wirkung zwischen den Vertragsschließenden entfaltet (vgl. allgemein Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, Einl. SchuldR Rn. 18). Zum anderen ist dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich der Voreigentümer zum Abbruch eines Gartenhauses (§§ 1 und 2) und des die Einfriedung abschließenden Stacheldrahts (§ 5) verpflichtete, nicht zu entnehmen, dass die darüber hinaus bestehenden baulichen Anlagen, namentlich der Maschendrahtzaun (ohne Stacheldraht) – zumal dauerhaft – geduldet werden sollten. bb) Die Beseitigungsanordnung weist ferner keine Ermessensfehler derart auf, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wären oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre (§ 114 Satz 1 VwGO). (1) Ermessensfehler ergeben sich hier nicht daraus, dass der Beklagte sein Recht auf Einschreiten verwirkt hätte (§ 242 BGB analog). Ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die – wie hier – dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen sind, können nicht verwirkt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.04.2008 - 10 S 1388/06 -, VBlBW 2008, 339 - juris Rn. 50; Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 - juris Rn. 94); auch eine von der Klägerin geltend gemachte Verjährung scheidet im Übrigen von vornherein aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.04.2008 - 10 S 1388/06 -, VBlBW 2008, 339 - juris Rn. 48). Darüber hinaus ist mit Blick auf eine Verwirkung auch nicht ersichtlich und geltend gemacht, dass das Landratsamt bereits vor der erfolgten Anzeige Kenntnis von den betreffenden Anlagen gehabt und bei der Klägerin einen Vertrauenstatbestand dahingehend begründet hätte, dass es von einem Einschreiten absehen würde (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.04.2008 - 10 S 1388/06 -, VBlBW 2008, 339 - juris Rn. 51; Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326 - juris Rn. 93 f.). Schutzwürdiges Vertrauen, auf das sich die Klägerin berufen könnte, ergibt sich auch nicht aus den Umständen um den Kauf des Grundstücks. Wie bereits dargelegt, folgt aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag aus 1985 kein Bestandsschutz zugunsten der Klägerin. Sie konnte auch nicht ohne weitere Nachfragen etwa beim Landratsamt davon ausgehen, dass nach Entfernung des Maschendrahtzauns durch Herrn XXX eine rechtskonforme Gestaltung des Grundstücks erfolgt war. Das Schreiben des Herrn XXX vom 06.04.2011 an eine Vor- oder potenzielle Eigentümerin (Frau XXX), das der Klägerin nach ihren Angaben im Rahmen der Kaufverhandlungen vorgelegt wurde, begründet ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand. Hierin heißt es zwar, dem Verkäufer lägen keine Auflagen für das Grundstück von Seiten des Landratsamts oder der Gemeinde vor, dies jedoch mit dem Zusatz, dass eine Haftung für spätere Auflagen ausdrücklich ausgeschlossen werde. Unabhängig davon kann das Schreiben keine Wirkung gegenüber dem daran nicht beteiligten Landratsamt bzw. Beklagten entfalten. Auch die Tatsache, dass nach dem Vorbringen der Klägerin weder Landwirte noch die Gemeinde das Grundstück selbst hätten kaufen wollen, entbindet sie nicht von ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten als Grundstückseigentümerin. Das Landratsamt – sofern es überhaupt von den Kaufverhandlungen Kenntnis gehabt haben sollte – war nicht verpflichtet, die Klägerin vor dem Kauf über die Illegalität der vorhandenen baulichen Anlagen aufzuklären oder einen Kauf zu verhindern. Nichts anderes gilt für die Gemeinde XXX, deren Handeln oder Unterlassen dem Beklagten auch nicht zuzurechnen wäre. (2) Die Anordnung der Beseitigung der baulichen Anlagen ist auch verhältnismäßig und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass die Anordnung geeignet und erforderlich ist, um den Verstoß gegen das Bauplanungsrecht zu beheben. Sie ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine Baurechtsbehörde handelt grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigung und damit rechtmäßig, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten baulichen Anlage anordnet (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 - juris Rn. 39; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: Juli 2023, § 65 Rn. 57). Es entspricht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen regelmäßig – so auch hier – ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Nur wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, einen rechtswidrigen Zustand in Kauf zu nehmen, kann er ausnahmsweise zu dulden sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2002 - 4 C 4.01 -, NVwZ 2002, 1250 - juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 - juris Rn. 39; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: Juli 2023, § 65 Rn. 57). Vorliegend sind keine besonderen Umstände dieser Art gegeben. (a) Die Klägerin stützt sich vor allem auf eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung. Damit dringt sie nicht durch. (aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 -, BVerfGE 133, 1 - juris Rn. 44). Eine baurechtliche Beseitigungsanordnung ist wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde gegen eine im räumlichen Zusammenhang mit der zu beseitigenden baulichen Anlage stehende gleichartige Anlage ohne sachlichen Grund nicht einschreitet (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.02.1988 - 3 S 2194/87 -, NJW 1989, 603). Die Baurechtsbehörde darf insofern einzelne Bürger gegenüber anderen nicht willkürlich, d.h. ohne rechtfertigenden Grund, benachteiligen (BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 7 B 106.91 -, NVwZ-RR 1992, 360 - juris Rn. 2). Sie darf ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben (BVerwG, Beschl. v. 24.07.2014 - 4 B 34.14 -, BauR 2014, 1923 - juris Rn. 4). Das bedeutet aber nicht, dass rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets „flächendeckend“ zu bekämpfen sind. Vielmehr darf die Behörde auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anführen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.07.2014 - 4 B 34.14 -, BauR 2014, 1923 - juris Rn. 4; Beschl. v. 19.02.1992 - 7 B 106.91 -, NVwZ-RR 1992, 360 - juris Rn. 2). Der Betroffene kann der Behörde demgegenüber Fälle, in denen sie bislang nicht eingeschritten ist, ausnahmsweise dann entgegenhalten, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese gewählte Art des zeitlichen Vorgehens keine einleuchtenden Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.07.2014 - 4 B 34.14 -, BauR 2014, 1923 - juris Rn. 4). (bb) Daran gemessen ist vorliegend kein gleichheitswidriges, willkürliches Vorgehen des Landratsamts zulasten der Klägerin zu erkennen. Dass das Landratsamt hier aufgrund der erfolgten Anzeige seitens der Gemeinde XXX tätig geworden ist, begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Landratsamt allgemein aufgrund von Personalmangel anlassbezogen vorgehe, dabei aber sämtlichen Anzeigen nachgehe und bei Vorliegen der Voraussetzungen Beseitigungsverfügungen erlasse. Es ist insofern nicht zu erkennen, dass das Landratsamt im Einzelfall willkürlich und abweichend von seiner sonst üblichen Vorgehensweise gehandelt hätte. Dies wird zunächst durch die erfolgte Behandlung der im Jahr 2021 angezeigten zahlreichen illegalen Außenbereichsnutzungen im Gebiet der Gemeinde XXX bestätigt. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten sind sämtliche dieser Fälle zwischenzeitlich bearbeitet und abgeschlossen. Dies betraf insbesondere die Grundstücke Flst.-Nr. XXX und XXX, die – wie auch im Geoportal Baden-Württemberg ersichtlich ist – im Gewann XXX der Gemeinde XXX liegen, das sich ca. 800 m Luftlinie vom klägerischen Grundstück entfernt und zugleich deutlich näher am Siedlungsbereich von XXX befindet. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte eingeräumt, dass in vier Fällen eine Ersetzung von vorhandenen Maschendrahtzäunen durch Anpflanzungen von heimischen Sträuchern nebst sogenannten Rankhilfen, d.h. zwischen Pfosten gespannten Drähten, akzeptiert wurde (Grundstücke Flst.-Nr. XXX und XXX). Diese sind indessen mit dem um das Grundstück der Klägerin vorhandenen Maschendrahtzaun – wie der Beklagte zutreffend ausführt – nicht vergleichbar. Sie sind zum einen insbesondere für Tiere leichter durchlässig und verfügen zugleich über eine geringere optische Wirkung. Im Übrigen scheidet diese Variante als milderes Mittel im Fall der Klägerin deshalb aus, weil dort bereits eine umfangreiche Bepflanzung vorhanden ist. Diese ist nach der in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung der Ziffer 1 der Verfügung nicht zu entfernen, soweit nicht (mit weiteren Einschränkungen) die in den Zaun eingewachsenen Teile der Hainbuchen betroffen sind (s. dazu unter 2.). Hiergegen hat auch die Klägerin nichts vorgebracht. Soweit die Klägerin unter Vorlage von Zeitungsberichten auf den Fall des Grundstücks eines älteren Ehepaars im Gewann XXX verwiesen hat, betraf dieser eine ebensolche Konstellation. Auch insoweit durfte nur eine Rankhilfe, aber gerade nicht der Maschendrahtzaun verbleiben. Hinzu kommt, dass das Alter der Eheleute von über 80 Jahren einen sachlichen Grund bildet, der eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Eigentümern für einen gewissen Zeitraum rechtfertigen kann. Auch hinsichtlich der von der Klägerin erwähnten weiteren Grundstücke in der näheren Umgebung, auf denen rechtswidrige Außenbereichsnutzungen vorhanden seien, ist keine unzulässige Ungleichbehandlung gegeben. Zwar sind auf den von ihr vorgelegten Lichtbildern durchaus mehrere bauliche Anlagen wie Einzäunungen und auch Hütten erkennbar, die – sofern sie nicht baulich genehmigt oder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet sind – im Außenbereich unzulässig wären. Die Klägerin hat die Grundstücke zwei grob auf einem Lichtbild eingekreisten Gebieten in 80 m und 400 m Entfernung zugeordnet. Unabhängig von der Frage, ob es sich um neun oder um zwei Grundstücke handelt, hat der Beklagte mitgeteilt, dass insoweit bislang keine Anzeigen vorlägen. Dennoch werde die im Zuge des vorliegenden Gerichtsverfahrens erfolgte Anzeige der Klägerin zum Anlass genommen, die gekennzeichneten Gebiete zeitnah zu überprüfen und sodann bei Vorliegen der Voraussetzungen einzuschreiten. Selbiges gelte für etwaige weitere Grundstücke auf den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern, die örtlich nicht hätten zugeordnet werden können; sollte die Klägerin hierzu nähere Angaben machen, werde auch diesen Anzeigen nachgegangen. (b) Die Anordnung der Beseitigung des Zauns – gegebenenfalls einschließlich der eingewachsenen Teile der Hainbuchenhecken, soweit diese noch Gegenstand der Verfügung sind (s. dazu unter 2.) – ist auch nicht verhältnismäßig, weil sie für die Klägerin untragbare Kosten verursachen würde. Soweit die Klägerin die zu erwartenden Kosten auf mindestens 30.000,00 EUR schätzt, ist nicht hinreichend erkennbar, dass dies tatsächlich dem zu erwartenden Betrag entspricht. Das vorgelegte Angebot des Unternehmens XXX vom 14.02.2024 geht zu Unrecht davon aus, dass nahezu das gesamte Gartengrundstück der Klägerin (zu 80 %) gerodet werden müsste. Dies ist nach Aktenlage und dem Vorbringen der Klägerin nicht zu erwarten, weil lediglich der Zaun zu entfernen und nicht ersichtlich ist, wieso über die eingewachsenen Teile der Hainbuchen auf der Nordseite hinaus (s. dazu unter 2.) auch weitere Bepflanzungen (in größerem Umfang) entfernt werden müssten. Die Kostenschätzung weist im Übrigen eine Gesamtsumme für die Arbeiten von nur 16.411,29 EUR aus. Unabhängig davon erschienen selbst Kosten in beträchtlicher Höhe von etwa 30.000,00 EUR für die Klägerin nicht unangemessen hoch. Es liegt in ihrem Risikobereich als Grundstückseigentümerin, dass sich dort den Vorschriften des Baurechts widersprechende bauliche Anlagen befinden. Sie trifft insoweit die im öffentlichen Interesse stehende Verpflichtung, diese zu entfernen. Abgesehen davon ist nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass die Kosten für die Klägerin, die ebenso wie ihr Ehemann berufstätig ist, nicht finanzierbar wären, dies auch unter Berücksichtigung des – nicht näher dargelegten – Verkehrswerts des Grundstücks (vgl. insoweit BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 -, BVerfGE 102, 1 - juris Rn. 56). Darüber hinaus erscheint es dem Gericht nicht zwingend, dass die Klägerin und ihr Ehemann sämtliche Arbeiten zur Entfernung des Zauns und der auf den Stock zu setzenden Teile der Hainbuchenhecke (s. unter 2.) bei Dritten in Auftrag geben müssten. Sie haben das Grundstück nach ihrem Vorbringen selbst hergerichtet und sind seit mehreren Jahren mit dessen Pflege beschäftigt. Daher ist anzunehmen, dass sie insoweit gewisse praktische Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und damit jedenfalls einen Teil der Arbeiten auch selbst vornehmen können. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung hat darüber hinaus der in der mündlichen Verhandlung anwesende Naturschutzbeauftragte des Landratsamts seine Unterstützung angeboten. 2. Die Anordnungen in Ziffer 1 Satz 1 bis 3 der Verfügung sind ebenfalls rechtmäßig, soweit die Beseitigung der Einfriedung auch bezüglich der Teile des Zauns verfügt wurde, in die Hainbuchen eingewachsen sind, und hinsichtlich der eingewachsenen Teile der Hainbuchenhecke angeordnet wurde, diese auf den Stock zu setzen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein behördliches Tätigwerden liegen diesbezüglich vor (s. unter a und b)). Die getroffene Anordnung erweist sich in der in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung auch als hinreichend bestimmt (s. unter c)); auch die Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden (s. unter d)). a) Die Anordnung der Beseitigung des Maschendrahtzauns beruht – wie dargelegt – auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO oder § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO; dies gilt auch für die Teile des Zauns, in die Hainbuchen eingewachsen sind. Die Anordnung des Auf-den-Stock-Setzens der Hainbuchenhecke, soweit diese mit dem Zaun verwachsen ist, beruht entweder als Annex zu der baurechtlichen Beseitigungsanordnung ebenfalls auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO bzw. § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO oder jedenfalls auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG. b) Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschriften liegen vor. aa) Wie bereits dargelegt, sind die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten gegenüber der Einfriedung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO oder gegebenenfalls § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO grundsätzlich gegeben. Da die gesamte Einfriedung in Form des Zauns nur gemeinsam mit den darin eingewachsenen Teilen der Hainbuchenhecke beseitigt werden kann, bedurfte es zugleich der Anordnung der Entfernung auch Letzterer, wobei diese aufgrund der Einschätzung der Naturschutzbehörde des Landratsamts auf deren Auf-den-Stock-Setzen beschränkt wurde, sodass der Stock und das Wurzelwerk bewahrt werden können. Es ist daher davon auszugehen, dass auch das Auf-den-Stock-Setzens der Hainbuchenhecke, soweit sie durch das Verwachsen Teil der Einfriedung wurde, als Annex zu der baurechtlichen Beseitigungsanordnung auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO oder § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO grundsätzlich angeordnet werden durfte. Denn erst mit Entfernen auch der verwachsenen Teile von Zaun und Hainbuchenhecke ist aus baurechtlicher Sicht alles getan, um den baurechtswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LBO). bb) Selbst wenn man dies anders sähe, wäre hinsichtlich der Entfernung der mit dem Zaun verwachsenen Teile der Hainbuchenhecke durch ihr Auf-den-Stock-Setzen jedenfalls § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG tatbestandlich erfüllt. (1) Gemäß § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG soll die zuständige Behörde grundsätzlich die weitere Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG) untersagen, der ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Soweit jedoch nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. Die Vorschrift bleibt hier anwendbar, weil es sich um ein baurechtliches Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB handelt (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Die getroffene Verfügung zielt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209 - juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2017 - 5 S 2067/15 -, BauR 2017, 2148 - juris Rn. 24) in der Person der Klägerin auf die Wiederherstellung des früheren, von der Einfriedung durch den Zaun unberührten Zustands in diesem Sinne. Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage begegnet dabei keinen rechtlichen Bedenken. Wenn ein Verwaltungsakt aus anderen Gründen als den von der Behörde angegebenen als rechtmäßig anzusehen ist, ohne dass deshalb an dem Rechtsfolgenausspruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, so ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. v. 26.04.2010 - 8 S 33/10 -, NVwZ-RR 2010, 554 - juris Rn. 3; Urt. v. 11.07.2017 - 5 S 2067/15 -, BauR 2017, 2148 - juris Rn. 24; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 113 Rn. 20). Die Gründe können hingegen dann nicht ausgetauscht werden, wenn dies zu einer Wesensveränderung der Verfügung führen würde, etwa weil wesentlich andere oder zusätzliche Ermessenserwägungen erforderlich würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673 - juris Rn. 12; Urt. v. 31.03.2010 - 8 C 12.09 -, NVwZ-RR 2010, 636 - juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2014 - 9 S 1273/13 -, VBlBW 2015, 63 - juris Rn. 27; Urt. v. 04.07.2018 - 5 S 2117/16 -, VBlBW 2018, 507 - juris Rn. 46). Das Landratsamt ist nicht nur als untere Baurechtsbehörde für den Erlass einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung (§ 46 Abs. 1 Nr. 3, § 48 Abs. 1 LBO i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG), sondern als solche auch für den Erlass einer naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG zuständig, nachdem die Errichtung der Einfriedung als bauliche Anlage nach § 49 LBO einer Baugenehmigung, d.h. einer behördlichen Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften, bedurft hätte (vgl. § 17 Abs. 1 BNatSchG; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2017 - 9 B 27.17 -, NVwZ-RR 2018, 178 - juris Rn. 12; Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 17 Rn. 48). Im Übrigen wäre das Landratsamt zugleich als untere Verwaltungsbehörde untere Naturschutzbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NatSchG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG). Die Heranziehung der Vorschrift des Naturschutzrechts wirkt sich auch nicht auf die maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte aus (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2017 - 5 S 2067/15 -, BauR 2017, 2148 - juris Rn. 24), weil das Landratsamt seine Erwägungen gerade auch an den Auswirkungen der vorhandenen Einfriedung auf Natur und Landschaft ausgerichtet hat. (2) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG liegen vor. Ein Rechtsvorgänger der Klägerin hat mit der Errichtung der Einfriedung in Form eines Zauns einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG vorgenommen, d.h. eine Veränderung (hier) der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. § 14 NatSchG bestimmt näher, dass ein Eingriff in Natur und Landschaft insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung sein kann. Dies ist auch hier mit Blick auf die Errichtung des Zauns als bauliche Anlage anzunehmen, die sich sowohl als Sperre in bedeutendem Maß negativ auf das Landschaftsbild auswirken kann als auch sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in Bezug auf die Naturgüter Tiere und Pflanzen – durch Erschwerung eines Durchkommens von Wildtieren und des freien Wachstums der Gehölze – verschlechternd auswirken kann (vgl. zum Maßstab Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2023, § 14 BNatSchG Rn. 13). Der Eingriff wurde ohne die erforderliche Zulassung – hier die Baugenehmigung nach § 49 LBO – vorgenommen (vgl. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG). Es ist nicht ersichtlich oder geltend gemacht, dass auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann (vgl. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG). Namentlich scheidet die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO aus, weil das Vorhaben materiell baurechtswidrig ist. c) Die Anordnung begegnet jedenfalls in der in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung auch keinen Mängeln mit Blick auf ihre Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 LVwVfG. Ein Verwaltungsakt ist im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn sein Adressat in der Lage ist, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar dergestalt, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (BVerwG, Urt. v. 02.07.2008 - 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 - juris Rn. 11 m.w.N.). Dabei muss sich die Regelung (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und nur aus dem Entscheidungssatz eines Bescheids ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 25.04.2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160 - juris Rn. 13 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 - juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 - 2 K 478/23 -, juris Rn. 40). Dabei ist entsprechend § 133 BGB der objektive Erklärungsgehalt aus der Sicht des Adressaten maßgebend (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220 - juris Rn. 22). Mit Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung in der im Termin zur mündlichen Verhandlung geänderten und nunmehr streitgegenständlichen Fassung hat das Landratsamt hinreichend deutlich gemacht, in welchem Umfang die Hainbuchen auf Stock gesetzt werden sollen. Es sollen nach deren Satz 3 nämlich nur die Hainbuchen erfasst sein, die in den Zaun eingewachsen sind und deren Durchmesser auf 1,30 m Höhe nicht mehr als 20 cm beträgt. Mit der Beschränkung auf die in den Zaun eingewachsenen Hainbuchen ist nunmehr klargestellt, dass freistehende Hainbuchen nicht auf Stock zu setzen sind. Ebenfalls sind besonders umfangreich gewachsene Hainbuchen mit einem Durchmesser von mehr als 20 cm auf 1,30 m Höhe ausgenommen. Des Weiteren ist in Satz 1 der Ziffer 1 präzisiert worden, dass die Frist zur Beseitigung des Zauns von einem Monat nach Bestandskraft der Verfügung im Zeitraum vom 1. März bis 30. September nicht zu laufen beginnt. Mit diesen Vorgaben sind zugleich etwaige in der vorherigen Fassung der Ziffer 1 der Verfügung denkbare Widersprüche zu dem Flyer „Rückschnitt“, auf den diese verweist, nicht (mehr) zu erkennen. d) Die Verfügung in Ziffer 1 Satz 1 bis 3 – in der im Termin zur mündlichen Verhandlung geänderten Fassung – weist keine Ermessensfehler auf (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anordnung der Teile des Zauns, in die die Hainbuchenhecke eingewachsen ist, als auch hinsichtlich des Auf-den-Stock-Setzens der in den Zaun eingewachsenen Hainbuchen. aa) Wie bereits dargelegt, entspricht die Anordnung der Beseitigung einer formell und materiell illegalen baulichen Anlage nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO oder § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung. Nichts anderes gilt letztlich nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, nach dessen Rechtsfolge die Behörde entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen soll. Die Behörde ist im Regelfall verpflichtet einzuschreiten („soll“) und kann davon nur in atypischen Fällen absehen (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.08.2018 - 12 K 1148/18 -, juris Rn. 71; VG Ansbach, Urt. v. 20.03.2013 - AN 11 K 12.00109 -, juris Rn. 25; VG Augsburg, Beschl. v. 04.09.2023 - Au 9 S 23.792 -, juris Rn. 45; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2023, § 17 BNatSchG Rn. 23). Es besteht grundsätzlich Ermessen für die Behörde dahingehend, ob sie eine Ausgleichs- oder Ersatzleistung nach § 15 Abs. 2 BNatSchG oder eine Wiederherstellung des früheren Zustands anordnet. Da Erstere hier aber auf eine Naturalkompensation gerichtet wäre (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2023, § 17 BNatSchG Rn. 25 f.), ergäbe sich insoweit jeweils das gleiche Ergebnis. Die Anordnung des Auf-den-Stock-Setzens (Ziffer 1 Satz 2 der Verfügung) als Konkretisierung bzw. Einschränkung der Entfernung der in die Einfriedung eingewachsenen Teile der Hainbuchenhecke (Ziffer 1 Satz 1 der Verfügung) ist daher grundsätzlich von der Rechtsfolge des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG erfasst. Die getroffene Anordnung ist geeignet und als mildestes Mittel erforderlich. Die Naturschutzbehörde des Landratsamts hat intern dahingehend Stellung genommen, dass die Problemstellen mit eingewachsenem Drahtgeflecht andernfalls in Zukunft immer tiefer einwachsen würden; daher werde dringend geraten, die gesamte Einfriedung – d.h. die Hainbuchenhecke, (nunmehr) soweit sie in den Zaun eingewachsen ist – auf den Stock zu setzen. An der Richtigkeit der fachlichen Einschätzung der Naturschutzbehörde bestehen keine Zweifel; solche hat auch die Klägerin – abgesehen von dem Verweis auf die Bedeutung der Hecke als Lebensraum für Tiere (s. dazu sogleich) – nicht konkret aufgeworfen. bb) Von dem Ermessen ist auch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO bzw. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht entsprechenden oder unverhältnismäßigen Weise Gebrauch gemacht worden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). (1) Ermessensfehler – bzw. eine Nichtigkeit bei Verwirklichung von Bußgeldtatbeständen (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG) – sind zunächst nicht mit Blick darauf ersichtlich, dass der Klägerin hinsichtlich naturschutzrechtlicher Vorgaben ein rechtswidriges Verhalten aufgegeben würde. Es kommen auch keine die Natur schonenderen Möglichkeiten zur Erreichung des Ziels in Betracht. (a) § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG sieht ausdrücklich ein Verbot vor, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (Halbs. 1). Zulässig sind allein schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (Halbs. 2). Die Regelung dient dem Artenschutz, indem die genannten Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen, auf die diese während des Sommerhalbjahrs angewiesen sind, geschützt werden (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 67; VG Augsburg, Beschl. v. 11.04.2012 - Au 2 E 12.460 -, juris Rn. 9; VG Neustadt, Beschl. v. 09.05.2017 - 3 L 504/17.NW -, ZUR 2017, 566 - juris Rn. 73; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 39 Rn. 1, 13, 15; Gläß, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.10.2023, § 39 BNatSchG Rn. 20; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2023, § 39 BNatSchG Rn. 20). Das der Klägerin aufgegebene Auf-den-Stock-Setzen verstößt nicht gegen den Tatbestand der Vorschrift. Denn das Landratsamt hat der in der Vorschrift enthaltenen zeitlichen Einschränkung jedenfalls nach der Klarstellung im gerichtlichen Verfahren bzw. durch Einbeziehung der Vorgaben des Flyers Rechnung getragen. (b) Darüber hinaus ist die Anordnung des Auf-den-Stock-Setzens auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil mit den mit dem Zaun verwachsenen Teilen der Hainbuchenhecke ein gesetzlich geschütztes Biotop betroffen wäre und dessen Auf-den-Stock-Setzen eine erhebliche Beeinträchtigung desselben bewirken würde. Nach § 30 Abs. 1 BNatSchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Ein Biotop ist der Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG); der Schutz besonders hochwertiger Biotope dient damit dem Artenschutz (vgl. Endres, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 30 Rn. 1 f., 22). Der Schutzcharakter folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Auf eine – nur deklaratorische – Kartierung als Biotop kommt es nicht an (vgl. Endres, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 30 Rn. 2; Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 33 Rn. 12, 14, Stand Juni 2020). Dass eine solche hier nicht erfolgt ist, kann damit allenfalls ein Indiz gegen die Annahme der Biotopeigenschaft bilden. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. VG Augsburg, Beschl. v. 04.09.2023 - Au 9 S 23.792 -, juris Rn. 40; Endres, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 30 Rn. 2). Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der dort genannten Biotope führen können, verboten. Die Verbote gelten gleichermaßen für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). § 33 Abs. 1 Nr. 6 NatSchG sieht diesbezüglich vor, dass weitere gesetzlich geschützte Biotope unter anderem Feldhecken und Feldgehölze in der freien Landschaft sind. In Nr. 6.1 Abs. 1 der Anlage 2 zu § 33 Abs. 1 NatSchG werden Feldhecken als kleinere, linienhafte Gehölzbestände in der freien Landschaft definiert, die von Bäumen und Sträuchern oder nur von Sträuchern bestockt sind (Satz 1). Feldgehölze sind meist flächige Gehölzbestände in der freien Landschaft aus naturraum- und zugleich standorttypischen Arten von nicht mehr als 50 m Breite oder von weniger als 0,5 ha Fläche, bei denen Bäume in nennenswertem Umfang am Bestandsaufbau beteiligt sind und eine Baumschicht bilden (Satz 2). Nicht erfasst sind einerseits Feldgehölze von weniger als 250 m² Fläche sowie Feldhecken von weniger als 20 m Länge (Satz 3) und andererseits gebietsfremde Anpflanzungen und Heckenzäune (Satz 4). Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob die Hainbuchenhecke im vorliegenden Fall als Feldhecke und/oder Feldgehölz im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 6 NatSchG zu qualifizieren ist. Mit der Hainbuche (Carpinus betulus) ist zwar eine der in Nr. 6.1 Abs. 2 und 3 der Anlage 2 zu § 33 Abs. 1 NatSchG aufgeführten besonderen typischen Arten der Feldhecken und Feldgehölze betroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um eine gebietsfremde Anpflanzung handelt, die nach Nr. 6.1 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 2 zu § 33 Abs. 1 NatSchG von § 33 Abs. 1 Nr. 6 NatSchG nicht erfasst wäre (vgl. auch Landesanstalt für Umweltschutz, Gebietsheimische Gehölze in Baden-Württemberg, 2002, S. 15, wonach die Hainbuche in den meisten Naturräumen Baden-Württembergs und vor allem in den Tieflagen verbreitet ist). Die Hainbuchenhecke befindet sich auch in der freien Landschaft (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 6 NatSchG), nämlich außerhalb der besiedelten Bereiche im Sinne von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (vgl. § 33 Abs. 2 NatSchG; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.04.2018 - 5 S 2105/15 -, NuR 2018, 785 - juris Rn. 106; Beschl. v. 12.03.2013 - 3 S 954/12 -, NVwZ-RR 2013, 635 - juris Rn. 19 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 18.01.2023 - 2 K 3632/21 -, juris Rn. 27; Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, Stand Juni 2020, § 33 Rn. 12, 14). Jedoch handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), wie der Beklagte zu Recht dargelegt hat, um einen nicht unter den Biotopschutz fallenden Heckenzaun im Sinne von Nr. 6.1 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 2 zu § 33 Abs. 1 NatSchG. Denn nach dem Erscheinungsbild, wie es sich den in den Akten befindlichen und von beiden Beteiligten vorgelegten Lichtbildern entnehmen lässt, verstärken die auf der Nordseite des Grundstücks Flst.-Nr. XXX vorhandenen Gehölze, hier in Form der Hainbuchen, die Einfriedung durch den Maschendrahtzaun im Sinne eines Heckenzauns, d.h. einer Hecke, die der Absicherung oder Abgrenzung eines Grundstücks dient. Ob die Klägerin die Hainbuchenhecke selbst angelegt hat oder dies durch einen Rechtsvorgänger geschehen ist, spielt dabei keine Rolle, wenn die Wirkung als Verstärkung des Zauns bei objektiver Betrachtung erkennbar ist. Die Eigenschaft als Heckenzaun wird noch dadurch bestätigt, dass die Klägerin die Hecke nach ihren Angaben jährlich auf die Grundstücksgrenze zurückschneidet. Selbst wenn die Hainbuchen in Teilen natürlich gewachsen sein sollten, genügt nach Einschätzung des Gerichts ihre objektive Eignung zur Grundstücksabgrenzung in Kombination mit dem Maschendrahtzaun, um sie als Heckenzaun zu qualifizieren. Selbst wenn die Hainbuchenhecke hier jedoch nicht als Heckenzaun, sondern als geschützte Feldhecke und/oder geschütztes Feldgehölz einzustufen sein sollte, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Denn das Gericht konnte nicht die Überzeugung erlangen, dass das Auf-den-Stock-Setzen der mit dem Zaun verwachsenen Bereiche der Hainbuchenhecke eine erhebliche Beeinträchtigung derselben bewirkt. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist bei Veränderungen gegeben, die Wert und Eignung des Biotops als Lebensraum mindern, ohne dass dieses vollständig zerstört würde. Maßgeblich sind Art, Umfang und Schwere der Auswirkungen und deren Dauer, sodass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht vorliegt, wenn sich das Biotop in absehbarer Zeit von den Folgen der Veränderung erholt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, BVerwGE 170, 33 - juris Rn. 636; VG Stade, Beschl. v. 19.01.2023 - 1 B 1887/22 -, juris Rn. 43; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2023, § 30 BNatSchG Rn. 20). Nach der streitgegenständlichen Verfügung sollen nur die Gehölze, die in den Zaun eingewachsen sind, auf den Stock gesetzt werden; im Übrigen können die Hainbuchen und auch eine durch sie bewirkte teilweise Einfriedung bestehen bleiben. Angesichts dessen sind auch keine Fehler bei der Einschätzung des Beklagten, wonach das einmalige Auf-den-Stock-Setzen der eingewachsenen Hainbuchen naturschutzfachlich vertreten werden kann und es keines abschnittsweisen, gestaffelten Vorgehens über Jahre – wie es der Flyer „Rückschnitt von Feldhecken und Feldgehölzen“ beschreibt – bedarf, erkennbar oder substantiiert geltend gemacht. Denn es sollen gerade nicht die beiden Bereiche an Hainbuchenhecken in ihrer Gesamtheit (oder gar sämtliche verschiedenartige Gehölze um das Grundstück) auf den Stock gesetzt werden. Dass nur eine begrenzte Beeinträchtigung erfolgt, wird durch die Wertung des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bestätigt, dessen Vorgaben – wie dargestellt – genügt wird. Zudem kann nach der nicht beanstandeten Einschätzung der Naturschutzbehörde des Landratsamts nur durch das Auf-den-Stock-Setzen ein weiteres Einwachsen der Hainbuchen in den Zaun vermieden werden und so eine natürliche Entwicklung erreicht werden. (2) Der Klägerin wird mit der Entfernung auch der Teile des Zauns, in die Hainbuchen eingewachsen sind, und das Auf-den-Stocken deren betroffener Teile, auch nichts (subjektiv) Unmögliches abverlangt (vgl. zum Maßstab Leisner-Egensperger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 44 Rn. 37). Soweit sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sie könne die eingewachsenen Teile im Süden des Grundstücks nicht beseitigen, weil diese für sie nicht zugänglich seien, hat sich dies anhand der vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder von der südlichen Grundstücksseite (Bilder Nr. 13 bis 21 in der Anlage zum Schriftsatz vom 17.01.2024) nicht bestätigt. Auf diesen ist – wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde – deutlich erkennbar, dass der Zaun jedenfalls vom angrenzenden Nachbargrundstück aus gut erreichbar ist. Dass der Nachbar einen Zutritt nicht gestatten würde, ist weder ersichtlich noch konkret geltend gemacht. Da das Grundstück der Klägerin nicht vollständig bepflanzt ist, ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Zaun in den wesentlichen Teilen auch vom klägerischen Grundstück aus zugänglich ist. (3) Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Fragen einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung und einer Verhältnismäßigkeit der für die Beseitigung zu erwartenden Kosten, wird auf die bereits für die Entfernung des Zauns als solchem getätigten Ausführungen verwiesen. 3. Auch die in Ziffer 2 der Verfügung erfolgte Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Androhung von Zwangsgeld ist § 2 Nr. 1, § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20, § 23 LVwVG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG sind Zwangsmittel – so auch das Zwangsgeld – vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen. § 20 Abs. 4 LVwVG verlangt, dass die Androhung eines Zwangsgelds in bestimmter Höhe erfolgt. Dies dient dem Zweck, dem Vollstreckungsschuldner zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Das entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen, wie sie der Gesetzgeber in § 20 Abs. 4 LVwVG eindeutig zum Ausdruck gebracht hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 -, NVwZ-RR 1996, 612 - juris Rn. 30). Bei einer Zwangsgeldandrohung im Hinblick auf mehrere Verpflichtungen hat die Behörde grundsätzlich für jede einzelne Verpflichtung Teilbeträge in bestimmter Höhe auszuweisen. Droht die Behörde in demselben Bescheid für mehrere Verpflichtungen jedoch ein einheitliches Zwangsgeld an, ohne erkennen zu lassen, ob und in welcher Höhe das Zwangsgeld fällig wird, wenn der Betroffene nicht alle Verpflichtungen fristgemäß erfüllt, so ist die Androhung rechtswidrig. Mit dem Bestimmtheitsgebot ist dagegen eine Androhung zu vereinbaren, die klar erkennen lässt, ob das einheitliche Zwangsgeld bereits dann verhängt wird, wenn der Betroffene lediglich gegen eine einzige Verpflichtung verstößt, oder ob es nur dann fällig wird, wenn er keine der Verpflichtungen erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.02.2022 - 4 A 8.21 -, juris Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.01.2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 39 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 -, NVwZ-RR 1996, 612 - juris Rn. 33; VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.04.2022 - 9 K s4208/21 -; Beschl. v. 25.05.2023 - 9 K 3026/22 -, jeweils n.v.). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung. Gemessen an den oben dargestellten Maßstäben des in § 37 Abs. 1 LVwVfG normierten Bestimmtheitsgrundsatzes ist nach dem objektiven Empfängerhorizont hinreichend klar, welches Zwangsgeld bei einer Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 der Verfügung droht. Es ist formuliert, das Zwangsgeld werde in Höhe von 500,00 EUR angedroht, wenn die Klägerin den unter Ziffer 1 genannten Forderungen nicht fristgerecht nachkomme. Dies ist in hinreichend klarer Weise allein so zu verstehen, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fällig wird, wenn die Beseitigung der Einfriedung nebst Auf-den-Stock-Setzen der Hainbuchen, in die der Zaun eingewachsen ist, innerhalb der Fristsetzung (mit der dargestellten zeitlichen Einschränkung) nicht oder nichtvollständig erfolgt ist. 4. Auch gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 der angegriffenen Verfügung und den entsprechenden Gebührenbescheid vom 15.02.2022 bestehen keine Bedenken. Das Gericht folgt den Gründen der Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt, nachdem die Beteiligten keine genaueren Angaben zum Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten (vgl. Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013) tätigen konnten. Eine Zugrundelegung des Auffangstreitwerts erscheint hier auch deshalb sachgerecht, weil die Klägerin sich nicht vorrangig aus wirtschaftlichen Gründen gegen die Beseitigung des Zauns und das Auf-den-Stock-Setzen der eingewachsenen Teile der Hainbuchenhecke wendet und die Angabe der von ihr dargelegten Kosten einer Entfernung - wie dargelegt - nicht vollends überzeugen konnte. Die Klägerin wendet sich gegen eine baurechtliche Beseitigungsverfügung. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Außenbereich gelegenen Grundstücke Flst.-Nr. (Flurstück-Nr.) XXX (weiter nördlich gelegen) und XXX (daran südlich angrenzend) der Gemarkung XXX, Gewann „XXX“. Diese sind insgesamt etwa 100 m lang und 20 m breit. Sie liegen nordwestlich des Siedlungsbereichs von XXX und nördlich der dort vorhandenen Straße (XXX bzw. XXX) sowie im Geltungsbereich der Verordnung des Regierungspräsidiums XXX über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „XXX“ (Landkreise XXX) vom 15.07.1994 (im Folgenden: Landschaftsschutzgebietsverordnung). Im Flächennutzungsplan der Gemeinde XXX – 3. Änderung für die Teilgemeinden XXX, Stand April 2019, sind die Flurstücke als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Die umliegenden Grundstücke werden im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt. Die streitgegenständlichen Grundstücke werden von der Klägerin und ihrem Ehemann als Garten genutzt und gepflegt. Sie sind auf einer Länge von insgesamt etwa 240 m seit mindestens 40 Jahren von einem Maschendrahtzaun und einer heckenartigen Bepflanzung mit verschiedenen Gehölzen umgeben. An der nördlich verlaufenden Längsseite des Flst.-Nr. XXX befinden sich auf einer, noch auf dem klägerischen Grundstück gelegenen Fläche von insgesamt etwa 480 m² zwei Abschnitte mit Hainbuchen, wobei der westliche eine Länge von ca. 15 m hat und der östliche, wegen der Lage unter der Stromtrasse zurückgeschnittene Abschnitt ca. 37 bzw. 45 m lang ist; der Zaun ist in diesem Bereich an verschiedenen Stellen in die Hainbuchen eingewachsen. Ergänzend wird auf die vom Beklagten vorgelegte Darstellung der vorhandenen Gehölzvegetation (Abbildung 24, Schriftsatz des Beklagten vom 17.01.2024) Bezug genommen. Am 21.08.1985 schloss ein Voreigentümer, Herr XXX, XXX, mit dem Beklagten, vertreten durch das Landratsamt XXX (im Folgenden: Landratsamt), einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Darin verpflichtete sich Herr XXX unter anderem zum Abbruch eines Gartenhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX, der auch durch Umbau in eine genehmigungsfreie Gerätehütte erfolgen könne, innerhalb von zwei Jahren (§§ 1 und 2); bis Fristablauf wurde die bauliche Anlage geduldet (§ 3). Zudem wurde vereinbart, dass der die Einfriedigung bzw. Einfriedung abschließende Stacheldraht sofort zu entfernen sei (§ 5). Am 11.03.2021 zeigte die Gemeinde XXX dem Landratsamt an, dass die Grundstücke eingezäunt seien und ein neues Stahltor angebracht worden sei. Das Landratsamt forderte die Klägerin mehrfach unter Fristsetzung auf, die vorhandenen Anlagen, namentlich einen Container, eine Gartenhütte, den um die Grundstücke angebrachten Zaun, die Holzlagerung und einen Metallrahmen bzw. eine Rankhilfe, zu entfernen. Die Klägerin nahm dazu mehrfach Stellung und entfernte die Gartenhütte. Das Landratsamt beanstandete den Container in der Folge nicht mehr. Unter dem 16.07.2021 erklärte sich das Landratsamt zu einem Kompromiss dergestalt bereit, dass der Zaun in dem Bereich verbleiben könne, in dem für seine Beseitigung Büsche oder Bäume entfernt oder gefällt werden müssten. Nachdem die Klägerin die nicht eingewachsenen Teile der Einfriedung und das Tor innerhalb weiterer gesetzter Fristen nicht zurückbaute, nahm die Naturschutzbehörde des Landratsamts am 07.12.2021 auf Anfrage von dessen Baurechtsbehörde zur Beseitigung der Einfriedung Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, die Errichtung des Zauns als bauliche Anlage bedürfe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung einer Erlaubnis. Die Einfriedung habe inzwischen die Dimension eines Feldgehölzes. Die vorherrschende Hainbuche, die die Tendenz zum größeren Baumwachstum habe, wölbe ihre Krone bereits nach innen und außen ab und beeinträchtige die angrenzenden Grundstücke sowie das klägerische Grundstück in ihrer Nutzung. Die Einfriedung in ihrem jetzigen Ausmaß bewirke eine Sperre in der Landschaft und könne nicht erlaubt werden. Da die Problemstellen mit eingewachsenem Drahtgeflecht immer tiefer einwachsen würden, werde geraten, die gesamte Einfriedung auf den Stock zu setzen. Mit den Stockausschlägen könne wieder eine reduzierte Einfriedung geschaffen werden. Bezüglich des Rückschnitts des Feldgehölzes verwies die Naturschutzbehörde auf das beigefügte Merkblatt bzw. den Flyer des Landkreises XXX (verfasst von dessen Amt für Baurecht, Naturschutz, Recht und Ordnung) „Rückschnitt von Feldhecken und Feldgehölzen – Was ist erlaubt, was ist verboten?“ (im Folgenden: Flyer „Rückschnitt von Feldhecken und Feldgehölzen“). Auf Nachfrage der Baurechtsbehörde, ob die Einfriedung vollständig zu beseitigen sei oder ob ihre eingewachsenen Teile bestehen bleiben dürften, gab die Naturschutzbehörde an, aus ihrer Sicht solle die gesamte Einfriedung beseitigt werden, d.h. sowohl der freiliegende als auch der eingewachsene Teil. Eine entsprechende Beseitigungsaufforderung an die Klägerin blieb erfolglos. Das Landratsamt gab der Klägerin daraufhin mit Verfügung vom 15.02.2022 auf, die auf den genannten Flurstücken befindliche Einfriedung bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen (Ziffer 1 Satz 1). Die in diesem Bereich bestehende Hainbuchenhecke sei innerhalb der gesetzten Frist auf Stock zu setzen (Ziffer 1 Satz 2). Dabei verwies das Landratsamt mit einem Klammerzusatz („s. Flyer ‚Rückschnitt‘“) auf den Flyer „Rückschnitt von Feldhecken und Feldgehölzen“, der der Verfügung beigefügt war. Für den Fall, dass die Forderungen aus Ziffer 1 nicht innerhalb der genannten Frist erfüllt würden, drohte das Landratsamt der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an (Ziffer 2). Außerdem setzte es eine Verwaltungsgebühr von 124,00 EUR fest (Ziffer 3) und übermittelte zugleich den gesonderten Gebührenbescheid vom 15.02.2022. Zur Begründung wurde zu Ziffer 1 der Verfügung unter Berufung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO ausgeführt, bei der Einfriedung handle es sich um eine bauliche Anlage. Die Hainbuchenhecke sei eine andere Anlage, an die die Landesbauordnung Anforderungen stelle. Beide Anlagen bildeten funktionell eine Einheit und seien als Sperre in der Landschaft anzusehen. Die Einfriedung inklusive Hainbuchenhecke sei im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Sie bedürfe gemäß § 46 Abs. 1 NatSchG der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde bzw. Ortspolizeibehörde und zudem einer Baugenehmigung. Diese seien nicht erteilt worden. Die Anlage sei materiell rechtswidrig. Die Klägerin bewirtschafte das im Außenbereich gelegene Grundstück für private Zwecke und führe dorthin Ausflüge mit Schulkindern durch. Die Nutzung sei weder privilegiert noch als sonstiges Vorhaben zulässig, weil die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt und das Landschaftsbild verunstaltet würden. Erschwerend komme die Lage im Landschaftsschutzgebiet hinzu. Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung erforderliche Genehmigung könne nicht erteilt werden. Des Weiteren wurden die Erwägungen der Naturschutzbehörde übernommen und wurde ausgeführt, der Rückschnitt der Hainbuchenhecke sei gegenüber der sonst vorhandenen Sperre in der Landschaft aus naturschutzrechtlicher Sicht vorzuziehen. Die Einfriedung, auch mittels Hainbuchenhecke, greife unzulässig in Natur und Landschaft ein und beeinträchtige das Landschaftsbild erheblich. Es seien eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu verhindern und ihr Erholungswert zu bewahren. Durch Berufungsfälle könne andernfalls eine unerwünschte bauliche Entwicklung ausgelöst werden. Die Anordnung der Beseitigung der Einfriedung bzw. das Auf-den-Stock-Setzen der Hainbuchenhecken sei geeignet, um bau- und naturschutzrechtmäßige Zustände herzustellen. Es gebe kein milderes Mittel; eine Legalisierung mittels Baugenehmigung scheide ebenso wie die Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung aus. Durch das Auf-den-Stock-Setzen der Hainbuche werde die Möglichkeit einer reduzierten Einfriedung geschaffen. Die Beseitigung nebst Rückschnitt der Hainbuchenhecken sei auch im Hinblick auf deren Kosten nicht unverhältnismäßig. Der öffentlich-rechtliche Vertrag aus 1985 entfalte keine Rechtswirkung gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin; er sei im Übrigen durch Zeitablauf erloschen. Die Klägerin könne sich selbst dann nicht auf Bestandsschutz berufen, wenn durch den Voreigentümer eine privilegierte Nutzung stattgefunden haben sollte. Mit der Nutzungsänderung und dem Funktionsverlust sei ein etwaiger Bestandsschutz erloschen. Die Androhung des Zwangsgeldes sei in der Höhe von 500,00 EUR verhältnismäßig. Die Klägerin legte gegen die Beseitigungsverfügung und den Gebührenbescheid am 15.03.2022 Widerspruch ein. Sie begründete diesen insbesondere damit, dass mit der früheren Forderung, den Zaun nur so weit zu beseitigen, wie dieser nicht derart eingewachsen sei, dass Büsche oder Bäume entfernt werden müssten, bereits eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei. Die nun getroffene abweichende Ermessensentscheidung lasse nicht erkennen, was gemeint sei; die Verfügung sei unbestimmt. Für die weiteren Annahmen fehle es an den nötigen tatsächlichen Feststellungen. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf der geforderte Rückschnitt der seit vielen Jahren bestehenden Hainbuchenhecke gestützt werde. Dort fänden eine Vielzahl von Vögeln, Insekten und Kleintieren Unterschlupf. Das Regierungspräsidium Karlsruhe (im Folgenden: Regierungspräsidium) wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2022 zurück. Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung sei § 47 Abs. 1 LBO und nicht § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO, weil sich – auch anhand des öffentlich-rechtlichen Vertrags aus 1985 – nicht feststellen lasse, ob die Einfriedung in Form des Maschendrahtzauns nicht doch legal errichtet worden sei. Für den Maschendrahtzaun sei eine Baugenehmigung weder erteilt worden noch könne eine solche erteilt werden. Er sei als nicht-privilegiertes Vorhaben im Außenbereich unzulässig, weil öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Es würden die natürliche Eigenart der Landschaft, hier des Landschaftsschutzgebiets, und ihr Erholungswert beeinträchtigt und das Landschaftsbild verunstaltet. Auch beeinträchtige der Zaun die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, indem er die freie Landschaft zerschneide und das Wachstum der Gehölze behindere – was durch die Gehölzverwachsungen im Zaun ersichtlich sei – und die Wanderungswege der Tiere behindere. Die Regelung in Ziffer 1 der Verfügung sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Es sei ersichtlich, dass es sich bei der vollständig zu beseitigenden Einfriedung um den Maschendrahtzaun handle. Denn die Hainbuchenhecke werde in Ziffer 1 Satz 2 angeführt und damit von der Einfriedung in Satz 1 abgegrenzt. Soweit in der Begründung die Einfriedung mit dem Zusatz „inkl. Hainbuchen-Hecke“ angeführt werde, solle dies verdeutlichen, dass die Einfriedung nicht die Hainbuchenhecke sei, sondern, das, worin diese eingewachsen sei, nämlich der Maschendrahtzaun. Darüber hinaus werde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der gesamte Maschendrahtzaun und nicht nur sein freiliegender, nicht eingewachsener Teil zu beseitigen sei. Die Entscheidung sei nicht ermessensfehlerhaft. Denn durch die Lösung, die Hainbuchenhecke auf Stock zu setzen, stehe eine Unverhältnismäßigkeit der Beseitigung der gesamten eingewachsenen Hainbuchenhecke – samt Wurzeln – nicht mehr in Rede. Die Entscheidung sei als für die Natur und die Klägerin schonendste Vorgehensweise die einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung und verhältnismäßig. Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin ungeachtet der Frage, ob der Voreigentümer den Zaun im Rahmen eines privilegierten Vorhabens genutzt habe, ebenso wenig wie auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag und auf Verwirkung berufen. Die Klägerin hat am 19.01.2023 Klage erhoben. Der Beklagte hat den Tenor der Beseitigungsverfügung vom 15.02.2022 in der mündlichen Verhandlung in Ziffer 1 folgendermaßen neu gefasst: Die auf den FISt.-Nrn. XXX und XXX der Gemarkung XXX befindliche Einfriedung (Maschendrahtzaun) ist bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft dieser Verfügung zu beseitigen, wobei die Frist im Zeitraum vom 1. März bis 30. September nicht zu laufen beginnt. Die in diesem Bereich bestehende Hainbuchen-Hecke ist innerhalb der genannten Frist auf Stock zu setzen (s. Flyer „Rückschnitt“). Von Satz 2 sind nur die Hainbuchen erfasst, die in den Zaun eingewachsen sind und deren Durchmesser auf 1,30 m Höhe nicht mehr als 20 cm beträgt. Die Klägerin verweist auf ihre Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, die Beseitigung des seit ca. 60 Jahren bestehenden Maschendrahtzauns sei unverhältnismäßig. Er sei in Teilen in Hecken und Bäumen verwachsen. Seine Entfernung würde daher Schäden an den unter Naturschutz stehenden Bäumen und Hecken hervorrufen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 NatSchG könnten die Beseitigung oder wesentliche Änderung von landschaftsprägenden Hecken und Feldgehölzen ein Eingriff in Natur und Landschaft sein. Es würden der Lebensraum von Tieren und Pflanzen zerstört und das Landschaftsbild wesentlich verändert. Die sogenannte Einfriedung habe die Höhe von Feldgehölzen erreicht. Bei den Hainbuchen handle es sich um ein Feldgehölz, wenn nicht schon um Bäume. Sie habe die Hainbuchen nicht gepflanzt, diese seien vielmehr natürlich gewachsen. Abgesehen davon seien auf den 240 m um das Grundstück nur auf ca. 30 m Hainbuchen sichtbar; im Übrigen seien die umstehenden Pflanzen und Bäume viel höher. Die Hainbuchen würden durch den örtlichen Netzbetreiber aufgrund von über das Grundstück verlaufenden Stromleitungen regelmäßig eingekürzt. Die Landschaft würde durch das Auf-den-Stock-Setzen nicht (positiv) verändert, sondern eher noch verschandelt. Da das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liege, seien Veränderungen weder zulässig noch notwendig. Der naturschutzrechtliche Nutzen sei im Vergleich zu den Kosten und der Zerstörung der Fläche nicht ersichtlich. Im Übrigen sei Bestandsschutz gegeben und Verjährung eingetreten. Sie sehe sich einer großen finanziellen Belastung im Falle einer Beseitigung ausgesetzt, dies obwohl sie die Natur schützen und nicht zerstören wolle. Sie und ihr Ehemann pflegten das Grundstück in ihrer Freizeit, gingen dort aber keinen klassischen Freizeitaktivitäten nach. Die Behörde habe das Grundstück öffentlich zum Kauf angeboten; Landwirte hätten es nicht erwerben wollen. Deshalb sei der Vorwurf, sie setzten sich über bau- und naturschutzrechtliche Vorschriften hinweg, unrichtig. Im Übrigen verfüge das Grundstück über Bestandsschutz. Die auch in der Vergangenheit nicht landwirtschaftlich genutzte Einfriedung sei 1985 zulässig gewesen; andernfalls hätte das Landratsamt schon seinerzeit von Herrn XXX die Beseitigung gefordert. Sie werde anders behandelt als andere Eigentümer, die ebenfalls unter anderem über eingezäunte Obstwiesen verfügten. Es befänden sich im Umkreis des klägerischen Grundstücks mindestens neun andere, zum Teil deutlich sichtbar eingezäunte Grundstücke, die – bis auf ein Grundstück mit Hühnerhaltung – sämtlich nicht landwirtschaftlich genutzt würden, bzw. in einer Entfernung von ca. 80 m und ca. 400 m zwei – in einem Luftbild eingezeichnete – ähnliche Grundstücke. Das Landratsamt habe laut eines Zeitungsartikels auch dem Verbleib eines zuvor beanstandeten Maschendrahtzauns zugestimmt. Aus Gründen der Gleichbehandlung könne daher keine Beseitigung gefordert werden. Auf das vertiefende schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin persönlich wird im Einzelnen Bezug genommen. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Verfügung des Landratsamts XXX vom 15.02.2022 in der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.01.2024 geänderten Fassung und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 15.12.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsverfügung sei § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO oder, sofern die Einfriedung einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Voreigentümers gedient hätte, § 47 Abs. 1 LBO. Die Beseitigungsverfügung sei bestimmt genug. Es sei eindeutig die gesamte Einfriedung und damit der um die Grundstücke angebrachte Maschendrahtzaun mit Tor gemeint. Die Einschränkung einer Beseitigung nur des nicht verwachsenen Teils der Einfriedung sei ausdrücklich nicht übernommen worden. Die Einfriedung sei nach § 35 BauGB als nicht-privilegiertes Vorhaben unzulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtige. Der Außenbereich solle von wesensfremden Einfriedungen freigehalten werden. Zwar könnten Hecken von besonderer biologischer Wertigkeit sein. Die mit der Hecke verwachsene Einfriedung erscheine jedoch in der Landschaft als Fremdkörper und bewirke eine Parzellierung. Sie schließe – ohne die dafür erforderliche Genehmigung – als Sperre in der freien Landschaft das Betretungsrecht und damit den Zugang zur freien Natur und die dortige Erholung aus. Negative Beeinträchtigungen der Natur durch die Entfernung des Zauns seien nicht ersichtlich; dieser lasse sich nach Einschätzung des Naturschutzbeauftragten des Landratsamts ohne Rodung des gesamten Bewuchses entfernen. In der Folge könnten Tiere die Grundstücke wieder ungehindert betreten und verlassen. Auch der fachgerechte Rückschnitt der Hainbuchenhecke beeinträchtige die Natur nicht negativ. Denn entsprechend dem beigefügten Flyer könne der Rückschnitt so ausgeführt werden, dass Pflanzen und dort lebende Tiere weitestgehend geschützt blieben. Die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Der Rückschnitt der Hecke sei ein deutlich weniger einschneidender Eingriff als ihre vollständige Beseitigung inklusive Wurzelwerk. Bei der Hainbuchenhecke handle es sich nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop; eine Kartierung sei daher auch nicht erfolgt. Denn sie sei ein nach Nr. 6.1 der Anlage 2 zu § 33 Abs. 1 NatSchG nicht geschützter Heckenzaun, weil die Hainbuchen zumindest teilweise in Ergänzung des Metallzauns gezielt zur Abgrenzung des Grundstücks nach Norden hin angepflanzt worden seien. Die Klägerin sei weder aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag noch aus Bestandsschutzgründen zum Erhalt der Einfriedung berechtigt. Es hätte ihr oblegen, sich vor dem Kauf zu informieren, ob der Zustand des Grundstücks den öffentlich-rechtlichen Vorgaben entspreche. Das Landratsamt habe ihr gegenüber auch keine Vertrauensgrundlage geschaffen, die eine Verwirkung rechtfertigen könne. Ordnungsbehördliche Eingriffsbefugnisse unterlägen nicht der Verjährung. Dem Landratsamt sei keine Ungleichbehandlung vorzuwerfen. Es gehe aufgrund von Personalknappheit anlassbezogen vor, greife aber sämtliche ihm zur Kenntnis gelangten Verstöße auf. Im Jahr 2021 habe die Gemeinde XXX einige bauliche Anlagen im Außenbereich angezeigt, namentlich auf den Flst.-Nrn. XXX und XXX. Die genannten Grundstücke lägen im Gewann XXX und ca. 800 m vom klägerischen Grundstück entfernt. Alle anderen Verfahren seien abgeschlossen. Maschendrahtzäune als Einfriedungen seien in keinem der Fälle geduldet worden. Jedoch seien in vier Fällen, betreffend die Grundstücke Flst.-Nrn. XXX und XXX, deren Ersetzung durch neu gepflanzte heimische Sträucher (bis auf höchstens 0,80 m Höhe) nebst Verwendung von Rankhilfen (zwischen Pfosten gespannten Drähten) geduldet worden. Dazu zähle das Grundstück des älteren Ehepaars, über das die Presse berichtet habe. Die geduldeten Rankhilfen seien mit einem Maschendrahtzaun nicht vergleichbar und insbesondere für Wildtiere durchlässig. Für das klägerische Grundstück erscheine eine Neubepflanzung mit Rankhilfe aufgrund der dichten Bewachsung mit Sträuchern nicht sinnvoll. Die Aussagen der Klägerin zu neun vergleichbaren Einfriedungen in der Umgebung seien derart vage geblieben, dass dies nicht überprüft werden könne. Sollte sie konkretere Angaben machen, würden diese Grundstücke überprüft und entsprechende Anordnungen getroffen. Zu den beiden gekennzeichneten Gebieten habe es bislang keine baurechtlichen Anzeigen und demzufolge keine Verfahren gegeben. Die Anzeige der Klägerin werde dennoch zum Anlass genommen, die beiden Gebiete zeitnah zu überprüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen einzuschreiten. Die Beseitigungsanordnung sei nicht unverhältnismäßig. Ein Kostenansatz von 30.000,00 EUR erscheine überhöht. Auch die angenommenen 16.000,00 EUR könnten nicht nachvollzogen werden, weil diesbezüglich von einer Rodung des Grundstücks die Rede sei. Dies fordere die Verfügung – insbesondere nach ihrer Änderung in der mündlichen Verhandlung – aber nicht, sondern es müssten für die Beseitigung des Zauns nur einzelne Hainbuchen auf Stock gesetzt werden. Dies sei das mildeste Mittel, um den Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft zu gewährleisten, die Natur langfristig zu erhalten und zugleich die Sperre in der Landschaft durch den Zaun aufzulösen. Die Interessen der Klägerin am Erhalt der Einfriedung wögen demgegenüber weniger schwer. Die von ihr angeführten naturschutzrechtlichen Gründe griffen mangels langfristiger Schäden an den Pflanzen nicht ein. Der einmalige Aufwand für die Klägerin stehe nicht außer Verhältnis zum erreichten Ziel. Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts und des Regierungspräsidiums vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die in beiden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.