Beschluss
2 K 564/23
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0427.2K564.23.00
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Leitsätze
1. Zum Gegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 52 Abs. 1 LBO (juris: BauO BW) mit Blick auf die Einhaltung von Verpflichtungen aus übernommenen Baulasten.(Rn.26)
2. Zur nachbarschützenden Wirkung von auf das Grundstück eines Bauherrn übernommenen Baulasten.(Rn.39)
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, zu je 1/3, die Antragsteller zu 1. und 2. sowie die Antragsteller zu 4. und 5. insoweit als Gesamtschuldner.
3. Der Streitwert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Gegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 52 Abs. 1 LBO (juris: BauO BW) mit Blick auf die Einhaltung von Verpflichtungen aus übernommenen Baulasten.(Rn.26) 2. Zur nachbarschützenden Wirkung von auf das Grundstück eines Bauherrn übernommenen Baulasten.(Rn.39) 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, zu je 1/3, die Antragsteller zu 1. und 2. sowie die Antragsteller zu 4. und 5. insoweit als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung. Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Hauptstraße XXX2, XXX, Flst.-Nr. XX3. Das Grundstück ist östlich der Hauptstraße belegen und mit einem Wohngebäude bebaut. In der Vergangenheit wurde das Gebäude für die Vermietung von Fremdenzimmern sowie gleichzeitig zum Wohnen in Form von zwei Wohneinheiten genutzt. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Eigentümer des Grundstücks Hauptstraße XX2/2, XXX, Flst-Nr. XXX3/3. Der Antragsteller zu 3. ist Eigentümer des Grundstücks Hauptstraße XXX2/1, XXX, Flst.-Nr. XXX3/4. Die Antragsteller zu 4. und 5. sind Eigentümer des Grundstücks Hauptstraße XXX2/3, XXX, Flst-Nr. XXX3/2. Die Grundstücke der Antragsteller schließen östlich an das Grundstück des Beigeladenen an und nutzen als Zuwegung und Zufahrt das Grundstück der Beigeladenen. Eine weitere Zuwegung zu den einer baulichen Nutzung in Form einer Bebauung mit Wohngebäuden in zweiter Reihe zugeführten Hinterliegergrundstücken besteht nicht. Zum Zwecke der Erschließung der Grundstücke der Antragsteller wurden für das Grundstück des Beigeladenen als dienendes Grundstück verschiedene Baulasten für ein Geh- und Fahrrecht zu den Grundstücken der Antragsteller übernommen und im Baulastenverzeichnis der Gemeinde eingetragen (Baulasten Nr. 272,. Nr. 276, Nr. 278. Der Inhalt der Eintragung der Baulast Nr. 272 lautet wie folgt: „Der Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. XXX3 der Gemarkung XXX übernimmt für sich und alle Rechtsnachfolger gem. § 71 LBO die Verpflichtung, jederzeit uneingeschränkt und ungehindert, Zugang und Zufahrt in einer Breite von 3,00 m von der Hauptstraße über Grundstück Flst.-Nr. XXX3 zu Grundstück Flst.-Nr. XXX3/4 zu dulden.“ Die Baulasten Nr. 276 und Nr. 278 sind mit Blick auf die Pflichten des Eigentümers des belasteten Grundstücks hierzu inhaltsgleich. Der Beigeladene reichte bei der Baurechtsbehörde des Landratsamts Rastatt am 01.03.2022 einen Bauantrag für das Vorhaben „Nutzungsänderung von Fremdenzimmern und 2 Wohnungen zu 5 Wohnungen“ ein. Das Vorhaben sieht neben der Änderung der Nutzung unter anderem auch die Errichtung von insgesamt 8 Stellplätzen im östlichen Teil des Grundstücks vor, die in Form von insgesamt zwei Doppelparkerplattformen mit je zwei vertikal zu verschiebenden Plattformebenen geplant sind. Eine der beiden Plattformen ist im äußersten südöstlichen Ecke des Baugrundstücks an der Grenze zu den Grundstücken Flst.-Nr. XX3/4 und Flst.-Nr. XXX2/6 belegen. Die zweite der Plattformen ist im nordöstlichen Bereich des Grundstücks an der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück Flst.-Nr. XXX4 belegen. Westlich bzw. südwestlich dieser beiden Parkplattformen auf dem weiter in Richtung Hauptstraße exponierten mittleren Bereich des Grundstücks sieht die Planung des Beigeladenen an der südöstlichen Ecke des – in seinem Grundriss nicht veränderten – Bestandsgebäudes eine Aufstellfläche für tragbare Leitern der Feuerwehr vor. Die Antragsteller machten im Rahmen der durchgeführten Angrenzerbeteiligung mit Schreiben vom 02.06.2022, 03.06.2022 bzw. 10.06.2022 Einwendungen geltend und führten insofern im Wesentlichen aus, durch das Abstellen von Fahrzeugen auf den geplanten Stellplätzen bzw. die Stellplätze selbst würde ein Befahren des Fahrwegs zu ihren Grundstücken erschwert, sodass ihr Geh- und Wegerecht aus der Baulast nicht mehr uneingeschränkt gewahrt bleibe. Insbesondere sei ein Wenden von Fahrzeugen auf ihren Grundstücken nicht möglich, sodass wie bisher auch eine Wendemöglichkeit auf dem Grundstück des Beigeladenen erhalten werden müsse. Das Landratsamt Rastatt erteilte am 09.08.2022 die Baugenehmigung für das Vorhaben und wies die Einwendungen der Antragsteller gegen das Vorhaben zurück. Es führte hierzu im Wesentlichen aus, eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften sei durch das Vorhaben nicht ersichtlich. Rechtliche Bedenken bestünden weder hinsichtlich der Stellplatz- noch hinsichtlich der Zufahrtssituation. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass das Vorhaben mit den geplanten Stellplatzen und sonstigen Nebenanlagen eine Ausübung des Geh- und Fahrrechts aus den Baulasten vereiteln könnte. Auch aus brandschutzrechtlicher Sicht bestünden keine Bedenken gegen das Vorhaben. Die Antragsteller erhoben am 05.09.2022 Widersprüche gegen die Baugenehmigung und führten zur Begründung über ihr Vorringen aus den Einwendungsschreiben im Wesentlichen aus, das Vorhaben sehe die Überbauung von Flächen vor, welche nach der auf das Grundstück des Beigeladenen übernommenen Baulast von Bebauung freizuhalten seien. Die Zufahrt zu ihrem Grundstück mit eigenen Fahrzeugen wie auch die Zufahrt durch Fahrzeuge des Rettungsdienstes, der Müllabfuhr oder von Öltankwagen usw. sei nicht mehr gewährleistet. Jedenfalls führe das Vorhaben dazu, dass eine für die Zufahrt notwendige Kurvenfahrt nicht mehr gewährleistet sei, da hierfür ein Kurveninnenradius vom 5 m notwendig sei. Das Landratsamt Rastatt legte den Widerspruch am 23.12.2022 dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Entscheidung vor. Hierüber ist bisher noch nicht entschieden. Die Antragsteller haben am 13.02.2023 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 09.08.2022 begehren und verweisen zur Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Die Antragsteller beantragen, sachdienlich gefasst, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 09.08.2022 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, nach den Bauvorlagen, insbesondere dem nachträglich vom Planverfasser an den – zutreffenden Lageplan angepassten – Grundriss des Erdgeschosses, sei eine weitgehend problemlose Zufahrtsmöglichkeit zu erkennen. Eine Fahrgasse von 3,0 m, wie in der Baulast vorgesehen, werde bei weitem eingehalten. Insbesondere in den Kurvenbereichen verbleibe sogar eine deutlich breitere Fahrgasse, die auch ein Durchfahren der Kurven ermögliche. Im Hinblick auf die Erschließung der Grundstücke genüge ferner bereits die Möglichkeit des Heranfahrens an die (Wohn-) Grundstücke. Der Beigeladene beantragt, die Anträge abzulehnen. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die von den Antragstellern gerügten Gesichtspunkte eines Verstoßes gegen die zu ihren Gunsten eingetragenen Baulast zähle bereits nicht zum Prüfungsgegenstand der Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sein Vorhaben die Wahrnehmung der Rechte aus der Baulast durch die Antragsteller beeinträchtigen können sollte. Dies ergebe sich nunmehr insbesondere aus dem vom Landratsamt ergänzten Vorbringen zu den Abständen der östlichen Stellplätze 1-4 zur Grenze zu dem Grundstück Flst.-Nr. XXX3/4. Die insgesamt komplexe Zufahrtssituation folge insbesondere aus der Stellung der Baukörper auf den Grundstücken der Antragsteller. Erst hierdurch werde eine mehrfache Kurvenfahrt notwendig. Das Vorhalten einer Wendemöglichkeit für Fahrzeuge der Antragsteller sei nicht seine Aufgabe. Dem Gericht liegt die Bauakte zu dem Vorhaben des Beigeladenen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. Die nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO und i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Anträge sind nicht begründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 05.09.2022 gegen die Baugenehmigung vom 09.08.2022 durch das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO. In Ermangelung eigener gesetzlicher Maßstäbe nach § 80a VwGO gelten grundsätzlich auch im mehrpoligen Verhältnis die Maßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO, wie sich aus § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ergibt (vgl. hierzu auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80a Rn. 23). Das Gericht hat folglich eine Interessenabwägung zwischen dem neben dem gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB normierten zusätzlich auch privaten Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) vorzunehmen. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird – wie im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wesentlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Betroffenen in der Hauptsache geprägt. Hierbei ist mit Blick auf die in der Konstellation des § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO allein streitgegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Interesse eines Dritten zudem der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass im Falle einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts der Rechtsbehelf eines Betroffenen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und der Dritte diese gesetzlich im Interesse des begünstigenden Dritten vorgesehene sofortige Vollziehung im eigenen subjektiven Interesse zu durchbrechen sucht. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – die darüber hinaus nur bei zumindest offenen Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs in Betracht kommt – das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 -, VBlBW 2022, 245). Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde, hier die Antragsgegnerin, grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die von ihr zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Vorliegend ist der Prüfungsmaßstab aufgrund der für das Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Genehmigungsfähigkeit weiter eingeschränkt, sodass von der Baurechtsbehörde lediglich die in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO benannten Vorschriften zu prüfen sind (vgl. zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53 f.; Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 18). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann indessen die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn in eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage wie auch der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellte Antrag eines Dritten gegen die Baugenehmigung können damit im Ergebnis nur Erfolg haben, sofern die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine der in § 52 Abs. 2 LBO genannten Vorschriften erteilt wurde und diese zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53; Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 19; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 52 Rn. 28 ff.). Ferner darf der Dritte nicht nach den Vorgaben des formellen Bauordnungsrechts mit jeder einzelnen seiner im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert sein (vgl. § 55 Abs. 2 LBO). Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im mehrpoligen Rechtsverhältnis vorzunehmenden vorläufigen Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, juris Rn. 15; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 80 VwGO Rn. 400 m.w.N.) verletzt die erteilte Baugenehmigung vom 09.08.2022 die – mit ihrem Vorbringen nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO materiell präkludierten – Antragsteller voraussichtlich nicht in hier von der Baurechtsbehörde zu prüfenden (vgl. § 52 Abs. 2 LBO) nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts (1.). Auch sonst sind keine besonderen Umstände gegeben, die im Rahmen der Interessenabwägung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gebieten könnten (2.). 1. Das genehmigte Vorhaben verstößt voraussichtlich nicht gegen von der Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfende und zugleich nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO i.V.m. § 52 Abs. 2 LBO). a) Die von den Beigeladenen geltend gemachten Verstöße gegen die zu ihren Gunsten eingetragene Zufahrtsbaulasten zählen schon nicht zum Gegenstand des vereinfachten bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 52 Abs. 1 und 2 LBO. aa) Gemäß § 52 Abs. Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO prüft die Baurechtsbehörde im vereinfachten Verfahren bei Vorhaben, die – wie hier – nicht im bauplanungsrechtlichen Außenbereich belegen sind, die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften des § 14 BauGB und den §§ 29 bis 38 BauGB (Nr. 1), die Übereinstimmung mit den Vorschriften der §§ 5 bis 7 LBO (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb der Landesbauordnung und außerhalb von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, soweit in diesen Anforderungen an die Baugenehmigung gestellt werden (Nr. 3 Buchst. a). Baulasten an sich und die entsprechenden Vorgaben des § 71 Abs. 1 LBO sind hierin gerade nicht genannt. Eine Hinzunahme zum Prüfungsgegenstand der vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kommt allerdings dann in Betracht, wenn die Baulast auf einen in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO genannten Prüfungsgegenstand bezogen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 54 f., zu Abstandsflächenbaulasten). Gemessen an diesen Maßstäben zählen die von den Antragstellern gerügten vorgeblichen Verstöße gegen die Überfahrtsbaulasten zu keiner dieser genannten Gruppen von Vorschriften. Insofern tragen die Antragsteller über den bloßen behauptenden Verweis auf die Zugehörigkeit zum Prüfungsgegenstand des § 52 Abs. 2 LBO bereits nichts vor. Auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich. Soweit die Antragsteller geltend machen, durch die Baugenehmigung für das Vorhaben des Beigeladenen werde die Erschließung ihrer Grundstücke vereitelt bzw. eingeschränkt, so betrifft dies jedenfalls nicht die Sicherung der Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB und damit nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 30 Abs. 1 BauGB. Denn das Erfordernis der gesicherten Erschließung betrifft allein die Erschließung des jeweiligen Bauvorhabens auf „seinem“ Baugrundstück, nicht aber diejenige des Grundstücks insgesamt oder gar sonstiger Grundstücke in der Nachbarschaft, die durch das Vorhaben beeinflusst werden können (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 148. Ergänzungslieferung Oktober 2022, § 30 BauGB Rn. 40; Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, 122. Lieferung Stand: April 2022, § 30 BauGB Rn. 26; Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 30 Rn. 21, jeweils m.w.N.). Nichts Anderes gilt für die von den Antragstellern angesprochene Zufahrtsmöglichkeiten durch Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr. Soweit die Antragsteller mit ihrem – insoweit nicht eindeutigen – Vorbringen einen Verstoß gegen Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes (§ 15 Abs. 1 LBO i.V.m. § 2 LBOAVO) in den Blick nehmen sollten, so zählen diese materiell-bauordnungsrechtlichen Vorschriften ebenfalls nicht zum Prüfungsgegenstand des § 52 Abs. 2 LBO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53 m.w.N.). bb) Das Gericht hat zudem im Rahmen der Erkenntnisse des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine Zweifel, dass zutreffenderweise das vereinfachte Genehmigungsverfahren für das Vorhaben des Beigeladenen gewählt wurde. Die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 LBO liegen mit Blick auf das Vorhaben ersichtlich vor, da der Beigeladene eine Nutzungsänderung hin zu einem reinen Wohngebäude beabsichtigt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 LBO). Auf die Ausmaße des Vorhabens, insbesondere die Zuordnung zu einzelnen Gebäudeklassen der Wohngebäude, kommt es bei der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 52 Abs. 1 LBO I.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 LBO – anders als im Rahmen des § 51 Abs. 5 LBO – nicht entscheidend an. Die Beteiligten tragen insofern nichts Gegenteiliges vor. b) Selbst, wenn man vorliegend – entgegen den vorstehenden Ausführungen – zu dem Schluss gelangen wollte, dass die Sicherung der Zufahrtsbaulast angesichts des Vorhabens des Beigeladenen zum Prüfungsgegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens zählt, so folgte auch hieraus kein Verstoß gegen Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. aa) Einen Verstoß durch das Vorhaben des Beigeladenen gegen die Zufahrtsbaulast haben die Antragsteller bereits nicht substantiiert dargelegt. Ihrem Vorbringen ist insoweit zu entnehmen, dass sie von einer Unterschreitung der eingetragenen Mindestbreite von 3,0 m ausgehen, wobei dies insbesondere in den Kurvenradien der Fall sei. Dort seien geringere Kurvenradien als 5,0 m anzunehmen, weshalb eine Kurvenfahrt und insbesondere ein Wenden von Personenkraftwagen und insbesondere auch Rettungsfahrzeugen nicht mehr gewährleistet sei. Diesem Vorbringen vermag das Gericht bereits im Tatsächlichen nicht zu folgen. Angesichts des Vorbringens des Antragsgegners im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren und der ergänzten Bauvorlagen ist davon auszugehen, dass im östlichen Bereich des Grundstücks im Bereich der zu befahrenden Kurven eine Mindestbreite bzw. Tiefe des Zufahrtswegs von 4,75 m nicht unterschritten wird. Insbesondere der Abstand der Parkplattform mit den Stellplätzen 1 bis 4 von der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Antragstellers zu 3. überschreitet mit etwa 5,25 m die Fahrgassenbreite von 3,0 m deutlich und überschreitet zudem auch die von den Antragstellern als Mindestmaße geforderten Kurvenradien. Auch im westlichen Teil des Zufahrtswegs auf dem Grundstück des Beigeladenen ist eine Unterschreitung der gemäß den übernommenen Baulasten geforderten Mindestbreite von 3,0 m nicht zu erkennen. Das Gericht weist insofern darauf hin, dass sich einzelne Engstellen der Befahrung gerade auch aus dem Umstand der baulichen Nutzung des Grundstücks des Antragstellers zu 3. und der hieraus resultierenden vergleichsweise schmalen Zufahrt zu den Grundstücken der Antragsteller auf dessen Grundstück ergeben. Auch unter diesen Umständen erscheint indes ein Befahren des Zufahrtswegs mit Personenkraftwagen – im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – noch als in jeder Hinsicht gewährleistet. Darüber hinaus und zusätzlich ist ein Herauffahren auf die Grundstücke durch Fahrzeuge des Rettungsdiensts und der Feuerwehr für die Erschließung eines zu Wohnzwecken genutzten Baugrundstücks im Sinne der §§ 30 ff. BauGB bereits nicht zu fordern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, BWGZ 2014, 1308 = juris Rn. 55, zum Erschließungsbeitragsrecht). Im Übrigen verweist das Gericht darauf, dass vorliegend die Wegstrecke von der Hauptstraße bis zum (insoweit am weitesten entfernten) Grundstück der Beigeladenen zu 4. und 5. etwa 80 m beträgt, was mit den Erfordernissen eines effektiven Einsatzes des Rettungsdiensts und der Feuerwehr, auch angesichts der Größe der Gebäude der Antragsteller noch vereinbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, BWGZ 2014, 1308 = juris Rn. 58). bb) Den Übernahmen und Eintragungen der Überfahrtsbaulasten Nr. 272, Nr. 276 und Nr. 278 ist im Übrigen auch von vornherein keine dem Schutz der Antragsteller dienende Wirkung beizumessen. Übernommene Baulasten können im Einzelfall nachbarschützend wirken. Dies gilt allerdings nicht für Baulasten kraft eigener nachbarschützender Wirkung. Denn Baulasten werden stets – was auch die Antragsteller nicht anzweifeln – gegenüber der Baurechtsbehörde übernommen und erzeugen Rechtswirkungen lediglich gegenüber der Baurechtsbehörde, indem sie eine bestimmte öffentlich-rechtliche Verpflichtung ihr gegenüber ausdrückt (vgl. Sauter, LBO, 61. Lieferung Stand: April 2022, § 71 Rn. 7). Sie begründet für den Baulastbegünstigten keine subjektiv-öffentlichen Rechte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.01.2014 - 2 B 1476/13 -, NVwZ-RR 2014, 412 = juris Rn. 8; Beschl. v. 18.03. 2011 - 2 A 157/10 -, juris Rn. 11, 13), sondern betrifft lediglich im Verhältnis der Baurechtsbehörde zu dem Baulastbegünstigten einzelne Voraussetzungen für die Genehmigungs- oder Dispensfähigkeit eines Vorhabens. Ihr kommt insofern eine rein tatsächlich begünstigende Wirkung zu, die sich als bloßer Reflex erweist. Eine nachbarschützende Wirkung einer Baulast kommt lediglich mittelbar in Betracht, sofern die Baulast dazu dient, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens mit Blick auf eine den Nachbarn subjektiv schützende Vorschrift bezogen ist wie beispielsweise Abstandsflächenvorschriften (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 48; Beschl. v. 09.12.1997 - 5 S 2568/97 -, BRS 59 (1997) Nr. 112 = juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.03. 2011 - 2 A 157/10 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Eine ihrem Schutz dienende Vorschrift, über den bloßen Umstand der Existenz der Baulast selbst, zeigen die Antragsteller nicht auf. Auch sonst ist in dieser Hinsicht nichts ersichtlich. c) Sonstige Verstöße des Vorhabens des Beigeladenen gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind, sind weder von diesen vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur Befahrbarkeit der Grundstückszufahrt scheidet insbesondere ein Verstoß gegen des bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (hier nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) von vornherein aus. 2. Besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Nicht-Betroffenheit der Antragsteller in eigenen subjektiven Rechten im Rahmen der Abwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 19) ein Überwiegen ihres Suspensivinteresses nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach den Grundsätzen der Billigkeit erstattungsfähig, da dieser einen eigenen Sachantrag gestellt und hiermit ein Kostenrisiko übernommen hat. Die Antragsteller zu 1. und 2. sowie die Antragsteller zu 4. und 5. haften – als Miteigentümer ihrer jeweiligen Grundstücke – im Verhältnis untereinander als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO), da ihnen gegenüber jeweils nur einheitlich entschieden werden konnte. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und § 39 GKG sowie in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt unter Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anhang zu § 164 Rn. 14). Insofern ist aus dem in Nr. 9.7.1 allgemein benannten Streitwertrahmen angesichts des Interesses der Antragsteller im Baunachbarstreitverfahren an der Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung ein Streitwert von 12.000,00 EUR angemessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 = juris Rn. 17 zur Bestimmung des Streitwerts bei der Genehmigung für Mehrfamilienhäuser). Es handelt sich vorliegend um eine Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben mit insgesamt 5 Wohneinheiten. Daher erscheint ein Streitwert von 10.000,00 EUR, wie er für die Baugenehmigung bei einem einzelnen „kleinen“ Mehrfamilienhaus angemessen sein mag, nicht mehr angemessen (hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, BauR 2018, 961= juris Rn. 44). Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass vorliegend die Vollziehung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung streitgegenständlich ist. Eine Reduzierung dieses Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Antragsteller setzen sich nicht (allein) gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks zur Wehr, sondern begehren den vorläufigen Stopp der mit der Nutzungsänderung einhergehenden Änderungen am Grundstück, was faktisch einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 = juris Rn. 18).