Beschluss
2 K 5052/23
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0425.2K5052.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
3. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung einer der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung. Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... 4, G... -Straße 15, auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Nördlich, östlich und südlich dieses Grundstücks befindet sich Wohnbebauung. Die Beigeladene ist Eigentümerin der hiervon westlich gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ... 9 und ... 9/12. Das erstgenannte Grundstück grenzt unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller und ist derzeit nicht bebaut. Das Grundstück Flst.-Nr. ... 9/12 liegt hiervon südlich. Auf diesem befindet sich derzeit ein Parkplatz für das von der Beigeladenen seit vielen Jahren betriebene Krankenhaus. Die Krankenhausgebäude liegen auf mehreren weiter westlich gelegenen Grundstücken, darunter auch die Grundstücke Flst.-Nrn. ... 1/1, ... 2 und ... 2/1. Westlich dieser Grundstücke verläuft die A... W... Straße und südlich die H... straße. Sowohl das Grundstück der Antragsteller als auch die beiden Grundstücke der Beigeladenen Flst.-Nrn. ... 9 und ... 9/12 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Antragsgegnerin „Sinsheim-Ost“, 6. Änderung vom 19.07.2001. Für das Grundstück der Antragsteller wird ein reines Wohngebiet festgesetzt. Für die beiden Grundstücke Flst.-Nrn. ... 9 und ... 9/12 setzt der Bebauungsplan hingegen ein „Sondergebiet Krankenhaus“ fest. Für die Grundstücke Flst.-Nrn. ... 1/1, ... 2 und ... 2/1 besteht kein Bebauungsplan. Die Beigeladene beantragte am 17.10.2022 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau ... -Klinik (Funktionsbau), Sanierung Haus B und Rückbau Bestandsgebäude A, Haus E und Liegendkrankenzufahrt (Garage), sowie Errichtung einer Stellplatzanlage“. Auf den beiden Grundstücken Flst.-Nrn. ... 9 und ... 9/12 sind Parkplätze für Besucher („P2_Nord“) und Parkplätze für Mitarbeiter („P2_Süd“ und „P1“) vorgesehen. Gegenstand des zur Genehmigung gestellten Vorhabens ist ferner eine entlang der östlichen Grundstücksgrenze zur Wohnbebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... 9 und ... 9/12 geplante Lärmschutzwand. Diese soll insgesamt 3,62 m hoch sein und auf einer Höhe von 2,67 m im 45-Grad-Winkel zum Parkplatz hin abknicken. Im Rahmen der Nachbarbeteiligung erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 16.12.2022 Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie wandten insbesondere ein, dass das Gelände unnötigerweise vollständig verbaut würde. Dementsprechend werde die gesamte Fläche versiegelt. Der geplante Hubschrauberlandeplatz führe zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen. Insbesondere hinsichtlich der geplanten Zufahrt für Liegendkranke sei mit Betrieb zu jeder Tages- und Nachtzeit zu rechnen. Ihr Grundstück verliere erheblich an Wert. Es werde vorgeschlagen, statt des geplanten Parkplatzes ein Parkhaus zu errichten, um die Flächenversiegelung gering zu halten. Die Beigeladene reichte in der Folge veränderte Pläne und die „Schalltechnische Untersuchung, Geräuschemissionen und -immissionen durch das ... Klinikum Sinsheim, Gesamtlärmbetrachtung, Fortschreibung Stand März 2023“ des TÜV NORD vom 23.03.2023 ein (im Folgenden: Gutachten vom 23.03.2023). Dieses Gutachten legt für das Grundstück der Antragsteller die Grenzwerte der TA Lärm für ein reines Wohngebiet zugrunde. Es kam zum Ergebnis, dass am Immissionsstandort IP 15, dem Wohnhaus der Antragsteller, die maßgeblichen Immissionswerte für ein reines Wohngebiet von tags 50 dB(A) um 8 dB(A) sowie nachts von 35 dB(A) um 5 dB(A) unterschritten werden. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen und Berechnungen wird ausdrücklich auf das Gutachten vom 23.03.2023 Bezug genommen. Die Antragsteller wurden erneut angehört. Mit Schreiben vom 04.05.2023 trugen sie unter teilweiser Wiederholung ihrer vormaligen Einwendungen zudem vor, dass das Gelände unnötigerweise komplett verbaut würde. Dementsprechend werde die gesamte Fläche versiegelt. Die Vorgabe einer Bebauung mit einem Flächenanteil von lediglich 40 % werde hinsichtlich des Parkplatzgeländes nicht eingehalten. Der Bereich erwärme sich stark. Der geplante Hubschrauberlandeplatz führe zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen. Der geplante Lärmschutzwall habe zur Folge, dass das Wurzelwerk ihres Baumbestandes zerstört werde. Durch die Abgrabung ohne Sicherungsmaßnahmen bestehe zudem die Gefahr, dass es zu Erdbewegungen und Abrutschen des Grundstücks komme. Des Weiteren werde der Grundstückswert erheblich gemindert. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen unter dem 29.06.2023 eine Baugenehmigung für die Errichtung des auch die beantragte Parkfläche umfassenden Vorhabens „Neubau ... -Klinik, Sanierung Haus B und Rückbau Bestandsgebäude A, Haus E und Liegendkrankenzufahrt“ auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... 2, ... 2/1, ... 9 und ... 9/12. Zudem wies sie die Einwendungen der Antragsteller mit Schreiben vom 28.06.2023 zurück. Die Antragsteller erhoben hiergegen mit Schreiben vom 20.07.2023 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist. Sie haben ferner am 15.01.2024 Untätigkeitsklage gegen die erteilte Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, über die noch nicht entschieden ist (2 K 158/24). Bereits am 06.12.2023 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass sich das geplante Vorhaben, soweit es sich im sogenannten unbeplanten Innenbereich befinde, bereits nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die nähere Umgebung einfüge. Des Weiteren leide das Gutachten vom 23.03.2023 an erheblichen Mängeln und könne daher nicht als Bewertungsgrundlage herangezogen werden. Das Gutachten gelange auf der Grundlage, dass 311 Pkw-Stellplätze genehmigt worden seien, zu seinen Prognoseergebnissen. Tatsächlich sollten jedoch 316 Pkw-Stellplätze neu errichtet werden. Damit sei unklar, was genehmigt sei. Des Weiteren hätte unter Berücksichtigung der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom August 2007 (nachfolgend: Parkplatzlärmstudie) nicht das getrennte Verfahren, sondern das zusammengefasste Berechnungsverfahren angewendet werden müssen. Überdies hätte die Berechnung nicht nur des Parkplatzsuch-, sondern auch des Durchfahranteils nach den RLS-90 und nicht nach den in der Untersuchung angewandten RLS-19 erfolgen müssen. Des Weiteren habe der Gutachter nicht eigene Daten, die er in den Jahren 2019 bis 2022 gesammelt habe, hinsichtlich der Ermittlung der Verladegeräusche zwischen zentraler Küche und Casino/Rampe heranziehen dürfen. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die von der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ins Auge gefasste Nutzung der Parkplätze, nämlich Parkfläche P2_Nord für Besucher und P2_Süd sowie P1 für Mitarbeitende, nicht geregelt und daher nicht zu erwarten sei. Es sei sogar davon auszugehen, dass auf Grund der zentralen Lage der Parkflächen in der Innenstadt auch eine sonstige Nutzung durch Dritte stattfinden werde. Das Gutachten vom 23.03.2023 lege zudem falsche Ruhezeiten zugrunde. Es sei auch nicht berücksichtigt, dass auf Grund der demographischen Altersentwicklung die Fahrbewegungen in Zukunft zunehmen werden. Auch sei die auf dem geplanten Parkplatz befindliche Steigung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Überdies erweise sich das Vorhaben ihnen gegenüber als rücksichtslos, da die nunmehr fast vollständige Versiegelung einer unbebauten Fläche deren erhebliche Erwärmung nach sich ziehe. Insofern sei auch unter Berücksichtigung des Klimaschutzgesetzes von einer nachteiligen zunehmenden Wärmebelastung auszugehen. Dies sei im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beachten. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer am 15.01.2024 erhobenen Klage - 2 K 158/24 - gegen die der Beigeladenden von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 29.06.2023 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, die Antragsteller seien mit ihren Einwendungen insbesondere hinsichtlich des zu erwartenden Lärms präkludiert. Denn diese seien nicht Gegenstand der Einwendungsschreiben gewesen. Der Klinikneubau sei aus verschiedenen Gründen dringend erforderlich. Die vielfältigen Einwendungen der Antragsteller gegen das Gutachten vom 23.03.2023 beruhten auf Tatsachenverdrehungen und absichtlichen Missinterpretationen. Es seien lediglich 311 Pkw Stellplätze genehmigt; es sei ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsteller hinsichtlich möglicher weiterer 5 Parkplätze in ihren Rechten verletzt sein sollten. Zudem sei angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, da die Parkplätze im Bereich des Grundstücks der Antragsteller in der Regel zuletzt belegt werden, dass sich diese relativ weit vom Eingang entfernt befänden. Das nun eingereichte Lichtschutzkonzept verhindere eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller auf Grund der geplanten Beleuchtung. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, dass die Einwendungen der Antragsteller unsubstantiiert seien. Hierzu legt sie eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 21.12.2023 vor. Dem Gericht liegen die Bauakten zu dem Vorhaben der Beigeladenen (4 Ordner – einschließlich der „Schalltechnischen Untersuchung, Geräuschemissionen und -immissionen durch das ... Klinikum Sinsheim, Gesamtlärmbetrachtung, Fortschreibung Stand März 2023“ des TÜV NORD vom 23.03.2023) sowie der Bebauungsplan „Sinsheim-Ost“ der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 158/24 der Antragsteller vom 15.01.2024 ist zwar nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 15.01.2024 durch das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO. In Ermangelung eigener gesetzlicher Maßstäbe nach § 80a VwGO gelten grundsätzlich auch im mehrpoligen Verhältnis die Maßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO, wie sich aus § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ergibt (vgl. hierzu auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80a Rn. 23). Das Gericht hat folglich eine Interessenabwägung zwischen dem neben dem gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB normierten zusätzlich auch privaten Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung (Vollzugs-interesse) und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) vorzunehmen. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird – wie im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – grundsätzlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Betroffenen in der Hauptsache geprägt. Hierbei ist mit Blick auf die in der Konstellation des § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO allein streitgegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Interesse eines Dritten zudem der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass im Falle einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts der Rechtsbehelf eines Betroffenen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und der Dritte diese gesetzlich im Interesse des begünstigenden Dritten vorgesehene sofortige Vollziehung im eigenen subjektiven Interesse zu durchbrechen sucht. Daher bedarf es in Fällen, in denen die im Interesse eines Dritten gesetzlich angeordnete Vollziehbarkeit einer (Bau-)Genehmigung durchbrochen werden soll, weder nach dem einfachen Recht noch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15 -, VBlBW 2016, 375 = juris Rn. 12 m. w. N.). Die Frage, wer bis zum Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich hierbei vielmehr in erster Linie nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2016 - 3 S 373/16 -, ZNER 2016, 157 = juris Rn. 14 m. w. N.). Da der Gesetz-geber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – die darüber hinaus nur bei zumindest offenen Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs in Betracht kommt – vielmehr das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 -, VBlBW 2022, 245 = juris Rn. 5). Im Rahmen der Klärung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gilt das Folgende: Zwar hat die Baurechtsbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die von ihr zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann jedoch die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn in eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerspruch, die Klage wie auch der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellte Antrag eines Dritten gegen die Baugenehmigung können damit im Ergebnis nur Erfolg haben, sofern die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine der in § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO genannten Vorschriften erteilt wurde und diese zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist. Ferner darf der Dritte nicht nach den Vorgaben des formellen Bauordnungsrechts gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO mit jeder einzelnen seiner im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert sein (zum Ganzen vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 - 2 K 2792/23 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 27.04.2023 - 2 K 564/23 -, juris Rn. 26, jeweils m. w. N.). In Anwendung dieser Grundsätze begegnet die streitgegenständliche Baugenehmigung nach dem hier allein maßgeblichen Prüfprogramm unter nachbarschützenden Gesichtspunkten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mit ihrem Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind die Antragsteller zwar nicht präkludiert (hierzu 1.). Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im mehrpoligen Rechtsverhältnis vorzunehmenden vorläufigen Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, juris Rn. 15; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 80 VwGO Rn. 400 m. w. N.) verletzt die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 29.06.2023 die Antragsteller jedoch voraussichtlich weder im Hinblick auf deren Bestimmtheit in nachbarschützenden Vorschriften (hierzu 2.), noch sonst in materieller Hinsicht in Vorschriften, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (hierzu 3. – 5.). Auch im Übrigen sind keine besonderen Umstände gegeben, die im Rahmen der Interessenabwägung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gebieten könnten (hierzu 6.). 1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO a. F. materiell präkludiert. Deshalb bedarf es insoweit keiner weiteren Erörterung, ob die Antragsteller – wie die Antragsgegnerin meint – die nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Lärmbeeinträchtigungen durch den Parkplatz für Pkw im Rahmen ihrer Einwendungen nach der Angrenzerbenachrichtigung innerhalb der Einwendungsfrist hinreichend deutlich geltend gemacht haben. a) Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO in der während der Durchführung des hier streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahrens gültigen Fassung auf Grund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 18.07.2019 (GBl. S. 313) – im Folgenden: a. F. – werden die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer und sonstigen Nachbarn mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind und sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften beziehen (materielle Präklusion). Die zur Vermeidung der Präklusionswirkung vorzubringenden Einwendungen sind gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO a. F. innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen. Voraussetzung für die Präklusionsrechtsfolge ist die ordnungsgemäße Benachrichtigung der Angrenzer bzw. sonstiger Eigentümer benachbarter Grundstück gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 bzw. 3 LBO a. F. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO a. F. ist auf die Präklusionsrechtsfolge in der Benachrichtigung an die Angrenzer hinzuweisen. Die erheblichen Auswirkungen der zu einem materiellen Rechtsverlust führenden Präklusionsvorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO a. F. für den beteiligten Nachbarn verlangen – gleichsam spiegelbildlich – von den Baurechtsbehörden und Gemeinden die exakte Einhaltung der entsprechenden zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensvorgaben. Namentlich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG tritt die Präklusion nicht ein, wenn das Verfahren fehlerhaft war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.02.2020 - 8 S 2204/19 -, VBlBW 2020, 292 = juris Rn. 29; Beschl. v. 01.08.2016 - 3 S 1082/16 -, BauR 2016, 1888 = juris Rn. 39 m. w. N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.05.2023 - 5 S 573/23 -, n. v., EA S. 4). Die sich aus diesen allgemeinen Maßgaben ergebenden Anforderungen betreffen insbesondere die Inhalte der nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO von den jeweiligen Gemeinden an die Angrenzer zu richtenden Benachrichtigungsschreiben. So ist zu fordern, dass die Angrenzer in eindeutiger Weise über die Dauer der nach § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO zu bemessenden Frist und insbesondere auch deren Fristbeginn in Kenntnis gesetzt werden. Mangels eindeutiger Bestimmung des Fristbeginns steht der Präklusionswirkung nach der Rechtsprechung etwa entgegen, wenn die Formulierung in der Benachrichtigung auf eine Einwendungsfrist von 4 Wochen „ab Zugang“ der Benachrichtigung hinweist, § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO a. F. den Fristbeginn indessen „nach Zustellung“ festlegt (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, VBlBW 2008, 223 = juris Rn. 4; dem folgend VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2024 - 2 K 4388/23 -, juris Rn. 36). Vergleichbare Anforderungen wie bei der eindeutigen Benennung der Fristdauer und des Fristbeginns sind bezüglich der Angaben in der Benachrichtigung zu der gebotenen Art und Weise der Einwendungen der Angrenzer zu stellen. So gehören zum notwendigen Benachrichtigungsinhalt jedenfalls die Stellen, bei denen die Einwendungen vorgebracht werden können (vgl. Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 55 LBO Rn. 32). Demgegenüber zählt die Form, in welcher die Einwendungen vorzubringen sind, nicht zum notwendigen Inhalt der Benachrichtigung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.01.2000 - 8 S 35/00 -, VBlBW 2000, 367 = juris Rn. 2; VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2023 - 10 K 101/21 -, juris Rn. 61; anders wohl Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 55 LBO Rn. 32 f.). Dieses Verständnis entspricht den an anderer Stelle in Bezug auf die notwendigen Inhalte von Rechtsbehelfsbelehrungen entwickelten Maßgaben (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2023 - 2 K 1932/23 -, juris Rn. 62; ebenso Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 58 Rn. 12; Kimmel, in: Posser/Wolff/Decker (Hrsg.) BeckOK VwGO, 67. Edition Stand: 01.07.2022, § 58 Rn. 19 m. w. N. aus der Rspr.) und ist mit Blick auf die Einheitlichkeit der landes- und bundesrechtlichen Verfahrensrechtsordnungen folgerichtig. Allerdings müssen – wie auch im Falle (bundesrechtlicher) Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrungen (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2023 - 2 K 1932/23 -, juris Rn. 63 m. w. N.) – fakultativ hinzugesetzte Angaben in der Benachrichtigung jedenfalls inhaltlich zutreffend sein. Erfüllen sie diese Anforderung nicht und sind sie gleichsam als „irreführende Zusätze“ geeignet, beim Adressaten Zweifel oder Unklarheiten über die Anforderungen an Einwendungen zu erzeugen, führen sie trotz ihrer grundsätzlichen Entbehrlichkeit zur Unrichtigkeit der Benachrichtigung (VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2024 - 2 K 4388/23 -, juris Rn. 39). b) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben sind die Benachrichtigungen der Antragsteller durch die Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß erfolgt, mit der Folge, dass eine Präklusionswirkung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO a. F. auf ihrer Grundlage nicht eintreten konnte. Beide an die Antragsteller gerichtete Benachrichtigungsschreiben der Antragsgegnerin vom 22.11.2022 und vom 13.04.2023 verwenden hierin die Formulierung, die Einwendungen gegen das Vorhaben seien „(…) innerhalb der genannten Frist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen.“. Diese Formulierung stimmt jedoch nicht mit dem Gesetzestext des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO a. F. überein, der ein Vorbringen „in Textform oder zur Niederschrift“ verlangt. Die dort genannte Textform entspricht nach der Intention des Gesetzgebers der bereits seit längerem hergebrachten bundesrechtlichen Definition in § 126b BGB und schließt unter anderem die Einreichung über E-Mail oder die Einsendung von Einwendungsschreiben auf elektronischen Datenträgern wie USB-Sticks, CD-ROM oder ähnlichem mit ein (vgl. LT-Drs. 16/6293, S. 24, 25). Die – hier insbesondere maßgebliche – Formulierung im Schreiben vom 13.04.2023, die dem Stand des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO in seiner Fassung vor dem 01.08.2019 entsprach, ist damit irreführend. Denn sie ist konkret geeignet, zu bewirken, dass einzelne Einwender angesichts der – vermeintlichen – Formanforderung der Schriftform vom Vorbringen von Einwendungen absehen. Die einwendungsausschließende Wirkung ist insofern keineswegs nur theoretischer Natur. Denn sie ist insbesondere geeignet, Einwender kurz vor Fristende davon abzuhalten, Einwendungen kurzfristig in der – zulässigen – Textform, etwa per E-Mail, einzureichen, die – anders als die schriftliche Einreichung per Post – noch Aussicht auf fristgemäßen Eingang bei der Stadtverwaltung Sinsheim gehabt hätten. Ob dies tatsächlich und insbesondere in der Person der Antragsteller der Fall gewesen sein mag oder nicht, spielt im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Inhalt der Benachrichtigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO a. F. ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, auf welche Weise in (bloßer) Textform eingereichte Einwendungen behandelt worden wären (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2024 - 2 K 4388/23 -, juris Rn. 42). 2. Die Baugenehmigung verletzt die Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 1 LVwVfG nicht in nachbarschützenden Rechten. a) Ein Verwaltungsakt ist im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichend bestimmt, wenn sein Adressat in der Lage ist, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar dergestalt, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (BVerwG, Urt. v. 02.07.2008 - 7 C 38.07 -, BVerwGE 131, 259 = juris Rn. 11 m. w. N.). Dabei muss sich die „Regelung” (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und nur aus dem Entscheidungssatz eines Bescheides ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 25.04.2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160 = juris Rn. 13 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 34). Dabei ist entsprechend § 133 BGB der objektive Erklärungsgehalt aus der Sicht des Adressaten maßgebend (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220 = juris Rn. 22). Eine Baugenehmigung wird nach Inhalt und Umfang bestimmt durch den Bauantrag und die ihm beizufügenden Bauvorlagen (§ 53 Abs. 1 und 2 LBO i. V. m. §§ 4 ff. LBOVVO), sofern die Genehmigung keine Einschränkungen oder Maßgaben enthält (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris Rn. 54; Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 -, VBlBW 2018, 215 = juris Rn. 15; VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2024 - 2 K 4388/23 -, juris Rn. 45, jeweils m. w. N.). Insoweit kann insbesondere auf die Pläne und die Baubeschreibung (§ 7 LBOVVO) abgestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 35; Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 -, juris Rn. 54). Das Maß dessen, was die Baugenehmigung insoweit detailliert regeln muss, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, hängt vom Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2007 - 4 B 52.07 -, juris Rn. 6). Stets muss die Baugenehmigung aber klar erkennen lassen, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang ihre gestattende Wirkung hat. Verweist die Baugenehmigung auf den Bauantrag oder Bauvorlagen, ist sie hinreichend bestimmt, wenn es der Bauantrag oder die Bauvorlagen sind (BVerwG, Beschl. v. 20.05.2014 - 4 B 21.14 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot verletzt einen Dritten allerdings nur dann in eigenen Rechten, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz seiner subjektiven Rechte erforderlich ist (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 36; Beschl. v. 19.07.2016 - 5 S 2220/15 -, BauR 2016, 1736 = juris Rn. 6 m. w. N.). b) Gemessen hieran verstößt die Baugenehmigung vom 29.06.2023 nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit. Zwar tragen die Antragsteller sinngemäß vor, es sei unklar, ob die in den Bauvorlagen zum Teil eingetragenen 316 Stellplätze für Pkw oder die im Gutachten vom 23.03.2023 angenommenen 311 Stellplätze für Pkw tatsächlich genehmigt worden seien. Denn auch in den Bauvorlagen seien an einigen Stellen lediglich 311 Stellplätze für Pkw eingezeichnet. Die Anzahl der genehmigten Stellplätze sei daher unklar. Auch sei die zu ihrem Grundstück geplante Lärmschutzwand in den Bauvorlagen anders beschrieben als im Gutachten vom 23.03.2023. Sie, die Antragsteller, könnten demnach nicht hinreichend sicher prüfen, ob sie in eigenen Rechten verletzt seien. aa) Dieser Argumentation folgt das Gericht indes nicht. Wenngleich den Antragstellern zuzustimmen ist, dass teilweise 316 Stellplätze für Pkw in den Bauvorlagen genannt, an anderer Stelle tatsächlich lediglich 311 Stellplätze angegeben werden – und diese Bauvorlagen Gegenstand der Genehmigung sind –, mag dies zwar eine Ungenauigkeit darstellen. Eine eigene Rechtsverletzung der Antragsteller ist hieraus indessen jedenfalls nicht erkennbar. Denn die Antragsteller zeigen schon im Ansatz nicht auf, dass und wie sie hinsichtlich der „unklaren“ 5 weiteren Stellplätzen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... 9 und ... 9/12 in eigenen Rechten verletzt sein könnten. Angesichts der marginalen Ungenauigkeit von lediglich 5 Stellplätzen bei einem Vorhaben der vorliegend baurechtlich genehmigten Größenordnung ist eine Rechtsverletzung der Antragsteller für das Gericht nicht erkennbar. bb) Hinsichtlich der genehmigten Lärmschutzwand ergibt sich nichts Anderes. Vielmehr bedarf es unter Einbeziehung obiger Grundsätze keiner umfangreichen Ausführungen, dass allein die in den Bauvorlagen im Detail ausgeführte Lärmschutzwand Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist. Abgesehen davon haben weder die Beigeladene noch die Antragsgegnerin nach den dem Gericht vorliegenden Akten zum Ausdruck gebracht, dass für die Rechtmäßigkeit der Bauausführung und die spätere Bauabnahme nicht auf die eingereichten und genehmigten Pläne, sondern auf das Gutachten vom 23.03.2023 abzustellen sein wird. Die Antragsteller zeigen keine Diskrepanz zwischen den Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen auf, die eine eigene Rechtsverletzung nahelegt. Eine solche vermag auch das Gericht nicht im Ansatz zu sehen. 3. Das von der Baurechtsbehörde der Antragsgegnerin genehmigte Vorhaben verstößt voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Dies gilt sowohl für den Teil des Vorhabens, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 34 BauGB beurteilt, als auch für die genehmigten baulichen Maßnahmen zur Errichtung einer Parkfläche, deren Zulässigkeit in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gemäß § 30 Abs. 1 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplans „Sinsheim-Ost“, 6. Änderung zu messen ist. a) Soweit das Vorhaben bauliche Maßnahmen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... 1/1, ... 2 und ... 2/1 vorsieht, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Denn für diese Grundstücke besteht kein Bebauungsplan und sie liegen auch nicht im Außenbereich nach § 35 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Antragsteller meinen, dass das Vorhaben auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... 2 und ... 2/1 sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Diese Auffassung teilt das Gericht nicht. Dabei kann offen bleiben, ob hier nur § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der darin aufgeführten planungsrechtlichen Kriterien zur Anwendung kommt mit der Folge, dass Nachbarschutz allein durch das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot vermittelt wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, BauR 2016, 956 = juris Rn. 81) oder ob mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung insoweit zusätzlich auf § 34 Abs. 2 BauGB abzustellen ist, sodass gegebenenfalls ein Nachbarschutz entfaltender Gebietserhaltungsanspruch zu berücksichtigen ist (BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, BauR 2008, 793 = juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.05.2015 - 5 S 736/13 -, juris Rn. 56). Denn weder liegen die Antragsteller in dem auf den vorgenannten Grundstücken befindlichen Klinikbereich noch grenzen sie an diesen unbeplanten Bereich an. Vor diesem Hintergrund ist schon nicht im Ansatz ersichtlich und auch nicht – prüfungswürdig – substantiiert geltend gemacht, in welchen Rechten die Antragsteller durch die Teile des Vorhabens auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... 2 und ... 2/1 verletzt sein könnten (vgl. zur Antragsbefugnis eines 150 m entfernten Grundstückseigentümers im Normenkontrollverfahren gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.05.2015 - 5 S 736/13 -, juris). Allein der pauschale Hinweis auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme genügt insoweit ersichtlich nicht und gibt dem Gericht auch keinen Anlass zu weiterer Nachprüfung. b) Soweit die Errichtung einer Parkfläche auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... 9 und ... 9/12 in Rede steht, ist für die bauplanungsrechtliche Beurteilung hingegen § 30 Abs. 1 BauGB maßgeblich. Denn das Vorhaben der Beigeladenen liegt mit diesen Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Sinsheim-Ost“, 6. Änderung. Dieser setzt für die beiden Grundstücke ein „Sondergebiet Krankenhaus“ fest. Auch insoweit verletzt das Vorhaben keine nachbarschützenden Rechte der Antragsteller. aa) Das auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... 9 und ... 9/12 genehmigte Vorhaben entspricht ohne Weiteres der festgesetzten Art der baulichen Nutzung, nämlich Sondergebiet Krankenhaus. Gegenteiliges tragen auch die Antragsteller nicht vor. bb) Der Einwand der Antragsteller, das Bauvorhaben auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... 9 und ... 9/12 widerspreche zu ihrem Nachteil der festgesetzten Grundflächenzahl greift nicht durch. (1) Für das Sondergebiet Krankenhaus setzt der Bebauungsplan „Sinsheim-Ost“ eine Grundflächenzahl (im Folgenden auch: GRZ) von 0,4 fest. Die Antragsteller rügen, dass die auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... 9 und ... 9/12 geplanten Parkplätze diese Festsetzung nicht einhielten, wobei sie nicht aufzeigen, in welchem Ausmaß die Festsetzung überschritten wird. Dem musste das Gericht indessen nicht weiter nachgehen. Denn Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – wie die Grundflächenzahl – sind nicht bereits kraft der normativen Ermächtigung nachbarschützend, sondern nur, wenn dem jeweiligen Bebauungsplan eine entsprechende Zwecksetzung zu entnehmen ist (BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 14; Held, in: BeckOK, BauNVO, 36. Ed. 15.01.2024, § 19 Rn. 49). Eine solche Zwecksetzung ist dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan an keiner Stelle zu entnehmen; selbiges machen die Antragsteller – soweit ersichtlich – auch nicht geltend. (2) Gegenteiliges ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen im gesamträumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen. Denn dieser Bebauungsplan setzt für die Grundstücke jeweils unterschiedliche Baugebiete und trifft insofern unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Für das Grundstück der Antragsteller setzt der Bebauungsplan – wie erwähnt – ein reines Wohngebiet sowie eine GRZ von 0,3 fest; für die beiden Grundstücke der Beigeladenen wird hingegen ein Sondergebiet Krankenhaus mit einer GRZ von 0,4 festgesetzt. Demnach liegen die beiden Grundstücke in unterschiedlichen (Teil-)Plangebieten, sodass die Antragsteller ohnehin – unabhängig von dem eben geschilderten Umstand, dass die Festsetzung zur Grundflächenzahl vorliegend nicht nachbarschützend ist – nur in eigenen Rechten verletzt sein könnten, sofern dem Bebauungsplan ausnahmsweise gebietsübergreifender Drittschutz (vgl. etwa zu den Voraussetzungen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.11.2016 - 8 A 2710/13 -, BauR 2017, 1144 = juris Rn. 11 ff.) zu entnehmen wäre. Dieses ist jedoch ersichtlich nicht der Fall. (3) Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedurfte es vorliegend auch keiner Befreiung von der Festsetzung „GRZ 0,4“ nach § 31 Abs. 2 BauGB. Dies ergibt sich bereits aus § 19 BauNVO, der keine behördliche Entscheidung voraussetzt. Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten mitzurechnen. Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Ausweislich des Lageplans zum Bauantrag dürfte die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO maximale Grundflächenzahl von 0,8 auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... 9 – bereits überschlägig – ersichtlich nicht überschritten sein; einer rechnungsgenauen Ermittlung bedarf es deshalb und angesichts des fehlenden Drittschutzes jedoch nicht, da sich die Antragsteller mit der Vorschrift des § 19 BauNVO schon nicht im Ansatz auseinandergesetzt haben. (4) Erst recht fehlt es insoweit an einer Rechtsverletzung der Antragsteller mit Blick auf das Grundstück Flst.-Nr. ... 9/12, das schon nicht an ihr eigenes Grundstück angrenzt. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung eigener Rechte der Antragsteller noch fernliegender. cc) Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt schließlich auch nicht gegen das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Vorhaben unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme und verfolgt das Ziel, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Das in dieser Vorschrift verankerte Rücksichtnahmegebot gebietet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsbelästigungen oder -störungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Dies ist erst der Fall, wenn eine Abwägung, bei der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, ergibt, dass die fragliche Nutzung billigerweise unzumutbar erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.08.2018 - 5 S 272/18 -, VBlBW 2019, 36 = juris Rn. 75). Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich das Vorhaben den Antragstellern gegenüber nicht als rücksichtslos. (1) Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Antragsteller, sie würden durch die genehmigte Parkfläche und durch den hierauf zu erwartenden Fahrzeugverkehr unzumutbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt. Dies trifft indessen nach dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten vom 23.03.2023 und der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 21.12.2023 nicht zu. Die von den Antragstellern hiergegen vorgebrachten Einwendungen vermögen weder singulär, noch in ihrer Gesamtschau die Validität des Gutachtens vom 23.03.2023 infrage zu stellen. (a) Das Grundstück der Antragsteller befindet sich – wie erwähnt – in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Daher legt das Gutachten vom 23.03.2023 als Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 f) TA Lärm zutreffend die Werte für ein reines Wohngebiet – nämlich tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) – zugrunde. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass am Immissionsstandort IP 15, dem Wohnhaus der Antragsteller, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet von tags 50 dB(A) um 8 dB(A) sowie nachts von 35 dB(A) um 5 dB(A) unterschritten werden. Auf Grund dessen sind für die Antragsteller selbst unter Zugrundelegung der relativ niedrigen Lärm-Immissionswerte der TA Lärm für reine Wohngebiete keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu befürchten. (b) Das Gericht vermag keinen grundsätzlichen Fehler des Gutachtens darin zu erkennen, dass der Gutachter zur Berechnung der Lärmimmissionen das sog. getrennte Verfahren und nicht das zusammengefasste Berechnungsverfahren angewandt hat. Die hier zur Beurteilung heranzuziehende Parkplatzlärmstudie des bayerischen Landesamts für Umweltschutz (LfU) aus dem Jahr 2007 (6. Auflage) führt unter Ziffer 7.1.1 aus: „(…) Als bei Anwendung des getrennten Berechnungsverfahrens, das nur angewendet werden sollte, wenn sich das Verkehrsaufkommen auf den einzelnen Fahrgassen einigermaßen zuverlässig prognostizieren lässt, z.B. bei Parkplätzen in Form einer Sackstraße.“ Ferner heißt es dort weiter: „Beim zusammengefassten Berechnungsverfahren ist der durch Fahranteil in der Formel zur Berechnung des flächenbezogenen Schalleistung Pegels so festgelegt, dass die damit berechneten Beurteilungspegel in der Regel auf der sicheren Seite liegen, verglichen mit dem getrennten Berechnungsverfahren.“ Wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.12.2023 ausführt, lässt sich durch das getrennte Verfahren das Emissionsverhalten des Durch- und Zufahrtverkehrs über die äußeren Fahrspuren wirklichkeitsnah nachbilden. Mit der Wahl dieses Verfahrens sei der akustische Schwerpunkt der Schallenergie auf dem Parkplatz an den Rand der Fläche in Richtung Wohnbebauung verschoben und stelle somit eine konservative Betrachtung dar. Diesen schlüssigen Ausführungen folgend vermag das Gericht in Würdigung aller Umstände keine fehlerhafte Berechnungsmethode zu erkennen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Anwendung des getrennten Verfahrens nach Ziffer 7.1.1 der Parkplatzlärmstudie nichts entgegensteht, wenn sich das Verkehrsaufkommen (auf den einzelnen Fahrgassen) einigermaßen zuverlässig prognostizieren lässt. Das ist hier ersichtlich der Fall: Die genehmigte Parkfläche und die maximale Anzahl der Stellplätze sind hinreichend klar bestimmt. Ferner handelt es sich bei der zu betrachtenden Parkfläche weder um eine allgemein zugängliche Durchfahrtsstraße, noch ist das Verkehrsaufkommen angesichts der von der Beigeladenen über einen längeren Beurteilungszeitraum erhobenen Auswertung nicht prognostizierbar. Hiergegen tragen die Antragsteller nichts Substantiiertes vor. Überdies und zusätzlich zeigen sie auch nicht im Ansatz auf, dass die Anwendung des zusammengefassten Berechnungsverfahrens ein für sie günstigeres Ergebnis erwarten lässt. (c) Entgegen der Meinung der Antragsteller waren dem Gutachten nicht die „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90“ zugrunde zu legen. Für Berechnungen zum Straßenverkehrslärm nach nationalem Recht wurden zwar bisher die „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90“ angewandt. Diese wurden am 01.03.2021 mit Änderung der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) indessen durch die am 31.10.2019 im Verkehrsblatt bekanntgegebenen „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-19“ abgelöst (vgl. https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/5750/publikationen/2021-05-31_texte_84-2021_vergleich_umgebungslaerm.pdf, zuletzt abgerufen am 23.04.2024). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass das Gutachten vom 23.03.2023 von einer fehlerhaften Berechnungsmethode ausgegangen sein könnte. Die Antragsteller zeigen zudem bereits im Ansatz nicht auf, inwiefern die Anwendung von RLS-90 statt der vom Gutachter angewandten RLS-19 ein für sie günstigeres Ergebnis begründet hätte. (d) Auch der von den Antragstellern erhobene Einwand, die Nutzung der geplanten Parkplätze P1, P2_Süd und P2_Nord lasse sich nicht steuern, geht in der Sache fehl. Zum einen ist aus den Bauvorlagen (Lageplan Verkehrsanlagen) ohne Weiteres erkennbar, dass zwischen dem Parkplatz P2_Süd und P2_Nord je zwei Poller errichtet werden, sodass eine Durchfahrt zwischen diesen beiden Parkbereichen ausgeschlossen sein wird. Darüber hinaus hat die Beigeladene angegeben, dass durch ein Schrankensystem sichergestellt werde, dass Mitarbeitende ausschließlich die Parkplätze P1 und P2_Süd nutzen werden, die Besucher des Krankenhauses hingegen den Parkplatz P2_Nord. Denn für die Nutzung der Parkplätze P1 und P2_Süd wird eine Durchfahrtsberechtigung notwendig sein. Für die Benutzung des Parkplatzes P2_Nord wird hingegen ein Entgelt anfallen. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, an den Ausführungen der Beigeladenen zu zweifeln; solche wurden von den Antragstellern auch nicht glaubhaft dargelegt. Dementsprechend ist nicht zweifelhaft, dass die Mitarbeitenden der Beigeladenen ausschließlich die südlich gelegenen Parkplätze P1 und P2_Süd nutzen werden. Umgekehrt ist jedoch offensichtlich sichergestellt, dass die Antragsteller demnach zur Nachtzeit kaum mit Fahrbewegungen zu rechnen haben werden. Wenngleich das Gericht nicht ausschließen möchte, dass auch in den späten Abendstunden sowie zur Nachtzeit Besucherparkplätze benutzt werden, ist doch der Antragsgegnerin darin beizupflichten, dass – nach der allgemeinen Lebenserfahrung – jedenfalls nicht die unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller grenzenden Parkplätze zuerst und damit regelmäßig belegt werden dürften. Denn diese befinden sich in einiger Entfernung zum geplanten neuen Haupteingang. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Besucher bei freier Auswahl von Parkplätzen diese nicht primär belegen dürften. Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn die Einwendungen der Antragsteller gehen – wie erwähnt – bereits im Ansatz fehl. Das Gericht hält es ferner für bloße Vermutungen ohne greifbaren Anhalt, dass Mitarbeitende der Beigeladenen den Parkplatz P2_Nord, für dessen Benutzung – wie erwähnt – ein Entgelt verlangt werden wird, benutzen werden. Gänzlich unwahrscheinlich ist schließlich die Behauptung der Antragsteller, der Parkplatz P2_Nord werde von sonstigen Dritten genutzt, die die Innenstadt besuchen wollten. Mit Blick auf die Lange der Grundstücke Flst.-Nrn. ... 9 und ... 9/12 und der vielfältigen Parkmöglichkeiten nahe der Innenstadt (vgl. https://www.sinsheim.de/fileadmin/Dateien/Website/Dateien/Stadt___Info/Mobilitaet/211205_Flyer_ParkenInSNH_A5_RZ_Ansicht.pdf, zuletzt abgerufen am 24.04.2024), erscheint es bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen, dass Besucher der Innenstadt der Antragsgegnerin das – kostenpflichtige – Parkareal der Beigeladenen nutzen werden. Im Übrigen bedarf die Frage, ob die unmittelbar an die Grundstücksgrenze der Antragsteller grenzenden Parkplätze generell weniger oder mehr benutzt werden, keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Gutachten vom 23.03.2023 differenziert insofern nicht nach der Belegung der vorhandenen Stellplätze, sondern geht von einem „worst-case-Szenario“ aus. Da die Antragsteller bereits in diesem nicht unzumutbar beeinträchtigt sein werden, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur Belegungshäufigkeit einzelner Stellplätze. (e) Der von den Antragstellern erhobene Einwand, das Gutachten vom 23.03.2023 lasse fehlerhaft außer Betracht, dass gemäß Nr. 6.5 der TA Lärm an Sonn- und Feiertagen zusätzlich die weiteren Zeiträume zwischen 6:00 und 9:00 Uhr, zwischen 13:00 und 15:00 Uhr sowie zwischen 20:00 und 22:00 Uhr besonders schutzbedürftig seien und deshalb ebenfalls als Ruhezeiten hätten berücksichtigt werden müssen, geht in der Sache ebenfalls fehl. Denn das Gutachten zeigt mehrfach (siehe etwa auf Seite 12, Seite 38 oder Seite 47) auf, dass es diese Zeiten entsprechend Nr. 6.5 der TA Lärm berücksichtigt hat. (f) Die Antragsteller vermögen im Weiteren nicht im Ansatz aufzuzeigen, inwiefern dem Gutachten grundsätzlich fehlerhafte Daten hinsichtlich der Anzahl der Fahrbewegungen zugrunde gelegt worden sein sollten. Zwar ist den Antragstellern beizupflichten, dass – entgegen der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 21.12.2023 – der 06.03.2023 als verkehrsintensivster Tag nicht zugleich einen durchschnittlichen Verkehrstag abbilden kann. Gleichwohl vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die zugrunde gelegten Zahlen nicht valide sein könnten. Diesbezüglich tragen die Antragsteller ohnehin nichts Substantiiertes vor. Es bedarf ferner keiner weiteren Ausführungen, dass die Zugrundelegung eigener, selbst erhobener und aktueller Daten für ein in der Folge zu erstellendes Gutachten keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Vielmehr bedürfte es einer weiteren Rechtfertigung, wenn das Gutachten keine eigenen, selbst evaluierten Daten verwendet hätte, sondern stattdessen – wie die Antragsteller meinen, vorgeben zu müssen – die Daten aus dem „Technischen Bericht zur Untersuchung der Geräuschimmissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgelände von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkte“ des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie von 2005 in die Berechnung eingestellt hätte. Dessen Anwendung drängt sich überhaupt nicht auf. (g) Soweit die Antragsteller rügen, es hätte ein Oberflächenzuschlag in Höhe von 1,5 dB(A) erhoben werden müssen, kann offenbleiben, ob dies geboten gewesen wäre. Denn selbst bei Annahme dieses Zuschlags würden die Grenzwerte der Nr. 6.1 TA Lärm für reine Wohngebiete noch ersichtlich eingehalten. Denn dann ergebe sich ein Wert von 43,5 dB(A) am Tag und 31,5 dB(A) in der Nacht. (h) Gänzlich unsubstantiiert bleiben die Ausführungen der Antragsteller, soweit sie einen mangelnden Zuschlag für die Steigung und das Gefälle der Parkfläche P2_Nord monieren. Hierzu wird auf die überzeugenden Ausführungen des Gutachters in der ergänzenden Stellungnahme vom 21.12.2023 verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht. (i) Soweit die Antragsteller ferner monieren, dass das Gutachten vom 23.03.2023 eine bereits vorhandene Lärmbelastung nicht berücksichtigt habe, geht dieser Einwand ersichtlich fehl. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Gutachten vom 23.03.2023 selbst, sondern auch aus der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 21.12.2023. Hier führt der Gutachter überzeugend aus, dass die beurteilte Geräuschsituation dem zukünftigen Endausbau entspreche. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller, es seien nicht alle vorhandenen Immissionsquellen berücksichtigt worden, ist nicht nur schlicht unsubstantiiert, sondern beinhaltet auch eine verfälschende Darstellung. Schließlich vermögen auch die sonstigen von den Antragstellern pauschal erhobenen Einwände keine durchgreifenden Zweifel am Gutachten vom 23.03.2023 aufzuzeigen. (k) Die genehmigte Parkfläche begründet erst recht keinen für die Antragsteller unzumutbaren Lärmkonflikt, wenn die Grundsätze der TA Lärm zu Gemengelagen Berücksichtigung fänden. Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete dabei nicht überschritten werden. Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. Das Grundstück der Antragsteller liegt zwar nach dem Bebauungsplan „Sinsheim-Ost“, 6. Änderung bauplanungsrechtlich in einem festgesetzten reinen Wohngebiet. Es grenzt jedoch unmittelbar an das gleichfalls in diesem Bebauungsplan festgesetzten „Sondergebiet Krankenhaus“ an. Da ein Klinikbetrieb hinsichtlich seiner Geräuschauswirkungen – jedenfalls – einem gewerblich genutzten Gebiet durchaus vergleichbar wäre, dürfte eine Gemengelage nach Nr. 6.7 vorliegen. Der Rechtsfigur der Gemengelage liegt die Annahme zugrunde, dass Grundstücksnutzung in Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme in der Weise belastet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.09.2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4). Hieraus folgt, inhaltlich kongruent mit dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, dass die störende Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen halten und die benachbarte Wohnnutzung die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, respektieren muss. Als Grenze der zumutbaren Belastung ist in solchen Fällen ein Zwischenwert zu bilden, der bei Lärmimmissionen zwischen den Richtwerten liegt, welche bei jeweils isolierter Betrachtung für die benachbarten Gebiete unterschiedlicher Nutzung und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit gegeben sind. Der Zwischenwert ist nicht arithmetisch zu bestimmen, sondern bezeichnet die Zumutbarkeit der betreffenden Immissionen nach Maßgabe der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.2022 - 4 CN 2.20 -, NVwZ 2022, 1464 = juris Rn. 16; Beschl. v. 07.06.2019 - 8 B 36.18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 02.11.2017 - 4 B 58.17 -, BRS 85 Nr. 136 (2017) S. 899 = juris Rn. 2; Urt. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, NVwZ 1991, 881 = juris Rn. 28; ausführlich hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 07.11.2022 - 2 K 5124/20 -, juris Rn. 91 ff.). Mit Blick auf den Umstand, dass das Grundstück der Antragsteller im Westen direkt an das festgesetzte Sondergebiet Krankenhaus grenzt (zur Zulässigkeit eines Krankenhauses innerhalb der verschiedenen Baugebiete: vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 - 4 B 60.07 -, BauR 2008, 954; Schmidt-Bleker, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 36. Edition Stand: 15.01.2024, § 8 Rn. 226; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 152. EL Oktober 2023, § 4 Rn. 98 ff.), dürften den Antragstellern nach vorläufiger Prüfung höhere Immissionswerte als die in Nr. 6.1 f) TA Lärm genannten zuzumuten sein (zur Anwendung von Nr. 6.7 TA Lärm im beplanten Gebiet etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.10.2022 - 1 ZB 20.389 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.06.2021 - 2 B 234/21 -, juris Rn. 12; Urt. v. 01.06.2011 - 2 A 1058/09 -, BauR 2012, 476 = juris Rn. 64 ff.). Auf Grund der räumlichen Lage der Grundstücke sowie die seit Jahrzehnten bestehenden Nutzungen drängt sich die Annahme einer Gemengelage geradezu auf. Demnach dürfte nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm ein Zwischenwert zu bilden sein, der höher ausfallen dürfte als die in Nr. 6.1 f) TA Lärm für reine Wohngebiete aufgeführten Immissionswerte. Da nach den Berechnungen des Gutachtens vom 23.03.2023 jedoch bereits die in Nr. 6.1 f) TA Lärm genannten Grenzwerte für ein reines Wohngebiet eingehalten werden, besteht hierzu weder ergänzender Ermittlungsbedarf noch sind weitere vertiefende Ausführungen seitens des Gerichts angezeigt. (2) Die Antragsteller sind weiterhin ersichtlich nicht ansatzweise unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt, soweit sie die ihrer Ansicht nach nicht geregelte Benutzung von Elektro-Flurfördererfahrzeugen und Rollcontainern statt Hubwagen bemängeln. Denn diese kommen ausweislich des Gutachtens vom 23.03.2023 im Bereich Küche/Kantine zum Einsatz. Dieser Bereich liegt in etwa 150 m (gemessen im Geoportal) vom Haus der Antragsteller entfernt. Darüber hinaus werden die in diesem Bereich entstehenden Geräusche ersichtlich durch das Haus A abgeschirmt. Das Gericht hält es daher für ausgeschlossen, dass die Geräuscheinwirkungen dieser Emissionsquellen, am Immissionsort auf dem Grundstück der Antragsteller überhaupt wahrnehmbar sein werden oder sie dort – jedenfalls – einen relevanten Beitrag zur Immissionssituation darstellen werden. (3) Ebenfalls unsubstantiiert bleiben die Ausführungen der Antragsteller, soweit sie pauschal vortragen, sie würden durch den Einsatz des Folgetonhorns der Rettungsfahrzeuge unzumutbarem Lärm ausgesetzt und das Gutachten vom 23.03.2023 habe diesbezüglich einen falschen Maximalpegel angenommen. Das Gericht vermag hingegen keine Berechnungsfehler auf den Seiten 41 und 42 des Gutachtens vom 23.03.2023 erkennen, zumal das Gutachten gegenüber der DIN 14610 einen um 5 dB(A) erhöhten Schallleistungspegel angenommen hat. Gegenteiliges ergibt sich offenkundig auch nicht aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.09.2019 (- 10 A 1114/17 -, juris; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 15.09.2020 - 4 B 46.19 -, juris und v. 29.03.2022 - 4 C 6.20 -, juris). Dieses verweist in Randnummer 80 (siehe die Veröffentlichung in juris) lediglich auf die Angaben der Weltgesundheitsorganisation, dass bei einem Maximalpegel von 80 dB(A) bei geschlossenen Fenstern gerade noch keine Aufwachreaktion zu erwarten sei. Nichts Anderes gilt vorliegend für die Antragsteller. Der von ihnen in diesem Zusammenhang geltend gemachte Lärmbelastung von 66 dB(A) kann das Gericht schon mangels Substantiierung nicht weiter nachgehen. Denn die Antragsteller haben keine überprüfungsfähigen Angaben dazu gemacht, wie sie diesen Wert ermittelt oder welcher Quelle sie diesen Wert entnommen haben. (4) Das Gericht vermag überdies nicht zu erkennen, dass das mittlerweile von der Beigeladenen vorgelegte Beleuchtungskonzept (Stand 20.12.2023) sich den Antragstellern gegenüber als rücksichtslos erweisen könnte. Auf Seite 4 des vorgelegten Konzepts ist ersichtlich, dass die Beleuchtung nach unten strahlen wird. Dementsprechend ist aus der Zeichnung auf Seite 5 des Konzepts ersichtlich, dass die Strahlung nicht auf das Grundstück der Antragsteller fallen wird. Dies ergibt sich auch ohne Weiteres aus den geplanten Standorten der Beleuchtungskörper (vergleiche Seite 2 des Konzepts). (5) Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich letztlich auch nicht unter sonstigen Gesichtspunkten den Antragstellern gegenüber als rücksichtslos. Allein der Umstand, dass eine bislang unbebaute Fläche nunmehr versiegelt werden soll, begründet nicht ansatzweise die Befürchtung, dass die Antragsteller hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würden (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 87). Gleiches gilt für die behauptete, aber nicht ansatzweise näher dargelegte Wertminderung ihres Grundstücks. Allein die Chancen und Risiken einer Veränderung des Verkehrswerts eines Anwesens infolge der Errichtung baulicher Anlagen in der Nachbarschaft berühren den Schutzbereich des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht. Ein allgemeiner Rechtssatz, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, besteht nicht (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997- 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177 (1997) = juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.01.2023 - 10 A 2094/20 -, BauR 2023, 1082 = juris Rn. 81; Bayerischer VGH, Beschl. v. 01.03.2016 - 15 CS 16.244 -, juris Rn. 24; VG Würzburg, Urt. v. 25.01.2024 - W 5 K 23.938 -, juris Rn. 39). 4. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Solche Verstöße haben die Antragsteller ohnehin nicht vorgebracht; sie sind auch für das Gericht nicht erkennbar. 5. Darüber hinaus sind auch sonst keine Verstöße gegen sonstige Vorschriften zum Schutz der Antragsteller ersichtlich. Soweit die Antragsteller negative Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf das städtische Mikroklima allgemein und im Besonderen auf die klimatischen Verhältnisse auf ihrem Grundstück geltend machen, zeigen sie hiermit jedenfalls keine Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften auf. Der Klima- und Naturschutz ist in erster Linie ein dem Gemeinwohl zugeordneter (öffentlicher) städtebaulicher Belang, dem unmittelbar drittschützende Wirkung nicht zu-kommt. Der Einfluss einer vorgesehenen Bebauung auf die Belüftung und das Kleinklima angrenzender Gebiete ist zwar bei einer Bauleitplanung abwägungserheblich (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BauGB) mit der Folge, dass davon (tatsächlich) nachteilig betroffene Personen im Normenkontrollverfahren antragsbefugt sein können (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Für die Abwehr einer Baugenehmigung reicht dies für sich jedoch noch nicht aus. Erforderlich ist hier, dass sich die tatsächliche Betroffenheit zu einer Rechtsverletzung verdichtet (vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Rechtsverletzung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt dabei nur in Betracht, wenn die in Rede stehenden nachteiligen klimatischen Auswirkungen zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung führen (können), wobei auf potentielle Schäden für die körperliche Gesundheit (Gesundheit als Teil der körperlichen Unversehrtheit) abzustellen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.02.1995 - 3 S 3407/94 -, VBlBW 1995, 361 = juris Rn. 6 m. w. N.). Nach Maßgabe dessen lassen die in der Baugenehmigung für zulässig erachteten Vorhaben keine für die Antragsteller unzumutbare Wirkung auf die klimatischen Verhältnisse ihres Grundstücks und keine konkrete Gesundheitsgefährdung befürchten. Allein der Umstand, dass bislang unbebaute Fläche – entsprechend des geltenden Bebauungsplans – versiegelt werden wird, führt – entgegen des von den Antragstellern wohl diesbezüglich angenommenen Automatismus – nicht zu einer Gesundheitsgefährdung. Vielmehr zeigen sie schon im Ansatz nicht auf, wie und unter welchen Umständen es bei ihnen durch die – teilweise – Versiegelung einer Grundstücksfläche zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung kommen sollte. 6. Besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Nicht-Betroffenheit der Antragsteller in eigenen subjektiven Rechten im Rahmen der Abwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 21 ff.) ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass auf Grund der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung gleichsam „vollendete Tatsachen“ durch Errichtung des Gebäudes geschaffen werden, ändert hieran nichts. Dies ist für sich genommen die gesetzlich vorgesehene Folge der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung, ohne dass hierdurch irreversible und unzumutbare Folgen bei der Antragstellerin einträten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 21 ff.). Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach den Grundsätzen der Billigkeit erstattungsfähig, da diese einen Antrag gestellt und somit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt unter Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, Anhang zu § 164). Nach dieser Regelung ist für die Klage eines Nachbarn ein Streitwert im Rahmen von 7.500 EUR bis 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Vorliegend erscheint eine Anlehnung an den maximalen Rahmenbetrag von 15.000 EUR angesichts der sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebenden Bedeutung (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) in wirtschaftlicher sowie ideeller Hinsicht (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung auch solcher Interessen bei der Streitwertbemessung BVerwG, Beschl. v. 15.09.2015 - 9 KSt 2.15 -, NuR 2016, 127 = juris Rn. 2 m. w. N.) wie auch mit Blick auf die Ausmaße und Bedeutung des Vorhabens nicht ausreichend, um die Bedeutung des Verfahrens abschließend zu erfassen. Dies folgt für das Gericht nicht nur aus dem Umstand, dass die Antragsteller mit ihrem Antrag ersichtlich die bedingungslose Freihaltung des nun mit einer Parkfläche überplanten Grundstücks Flst.-Nr. 8969 fordern. Wenngleich die Antragsteller vortragen, sich nicht grundsätzlich gegen die Bebauung zu stellen, ist für das Gericht angesichts des sonstigen Vorbringens offenkundig, dass sie eine Bebauung des seit Jahrzehnten beplanten, aber noch nicht tatsächlich bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... 9 ablehnen. Hinzu tritt das aus dem Inhalt ihres Vorbringens abzulesende hohe ideelle Interesse an der Nicht-Verwirklichung des Vorhabens der hier streitgegenständlichen Art in ihrer Nachbarschaft, nämlich eines Neubaus eines Klinikgebäudes nebst Parkplätzen, obgleich diese Bebauung zum einen seit Jahren besteht und zum anderen mit Bebauungsplan „Sinsheim-Ost“ bereits seit mehreren Jahrzehnten festgesetzt ist. Unter Abwägung aller genannten Umstände ist daher ein Streitwert in Höhe von 25.000 EUR angemessen, um das Interesse der Antragsteller sachgerecht abzubilden (so bereits VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 - 2 K 2792/23 -, juris Rn. 102 für ein Seniorenwohnheim mit etwa 70 Plätzen). Eine Reduzierung dieses Streitwerts für Hauptsacheverfahren in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht in Betracht, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn sich ein Baunachbar nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern – wie hier – gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 = juris Rn. 18; Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 22).