Urteil
2 K 3265/22
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0525.2K3265.22.00
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Leitsätze
1. Ein Nachbar ist nicht in eigenen Rechten (hier: Vorschriften über Abstandsflächen) verletzt, sofern sein Grundstück und das Baugrundstück auf Grund einer Vereinigungsbaulast in bauordnungsrechtlicher Hinsicht als ein Grundstück anzusehen sind. Anderes gilt hingegen, soweit sich der Kläger auf Verstöße gegen Bauplanungsrecht, hier ausdrücklich auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, beruft (BVerwG, Urt. v. 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, BauR 2001, 914).(Rn.34)
2. In Fällen mehrfacher Zustellung ist bei der Berechnung von Fristen auf die erste wirksame, nicht auf die letzte Zustellung abzustellen.(Rn.45)
3. Wer innerhalb der laufenden Klagefrist Kenntnis von Existenz und Inhalt des Widerspruchsbescheids erlangt und gleichwohl nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Klage erhebt, versäumt die Klagefrist schuldhaft, auch wenn er sich im Ausland aufhielt und ihm die Klageerhebung möglich und zumutbar war.(Rn.53)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Nachbar ist nicht in eigenen Rechten (hier: Vorschriften über Abstandsflächen) verletzt, sofern sein Grundstück und das Baugrundstück auf Grund einer Vereinigungsbaulast in bauordnungsrechtlicher Hinsicht als ein Grundstück anzusehen sind. Anderes gilt hingegen, soweit sich der Kläger auf Verstöße gegen Bauplanungsrecht, hier ausdrücklich auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, beruft (BVerwG, Urt. v. 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, BauR 2001, 914).(Rn.34) 2. In Fällen mehrfacher Zustellung ist bei der Berechnung von Fristen auf die erste wirksame, nicht auf die letzte Zustellung abzustellen.(Rn.45) 3. Wer innerhalb der laufenden Klagefrist Kenntnis von Existenz und Inhalt des Widerspruchsbescheids erlangt und gleichwohl nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Klage erhebt, versäumt die Klagefrist schuldhaft, auch wenn er sich im Ausland aufhielt und ihm die Klageerhebung möglich und zumutbar war.(Rn.53) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält. Die Klage bleibt ohne Erfolg, da sie unzulässig ist. I. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 26.08.2022 zwar wirksam Klage erhoben. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Zudem muss sie den prozesswilligen Kläger erkennen lassen. Fehlende Schriftlichkeit der Klage führt zu deren Unzulässigkeit (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 81 Rn. 16). Das Schreiben vom 26.08.2022 erfüllt diese Voraussetzungen. Dieses handgeschriebene Schriftstück lässt den Kläger ohne jeden Zweifel als dessen Absender erkennen. Anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 26.08.2022 nicht alle Bestandteile einer Klage nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO angegeben hat. Nach dieser Vorschrift muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlen diese Angaben, hat der Vorsitzende nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf deren Beibringung hinzuwirken. Daraus ergibt sich eindeutig, dass diese Angaben noch nicht zwingend bei Klageerhebung erforderlich sind. Vorliegend hat der Kläger in seinem Schreiben vom 26.08.2022 weder den Beklagten noch den Klagegegenstand benannt. Die damalige Vertreterin des Vorsitzenden hat ihn jedoch nicht unter Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO aufgefordert, diese Mängel zu beseitigen, sondern ihm lediglich mitgeteilt, dass eine Bearbeitung nicht möglich sei, da er weder die Behörde genannt noch einen Bescheid beigefügt habe. Hierauf hat der Kläger reagiert, indem er am 26.09.2022 den Widerspruchsbescheid vom 11.07.2022, das Anschreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.2022 sowie die Widerspruchsbegründung seines ehemaligen Bevollmächtigten vom 17.06.2021 einreichte. Diese Angaben sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachholbar (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 16). Auch eine unvollständige Klage ist im Verwaltungsprozess grundsätzlich – anders als im Zivilprozess (§ 253 Abs. 1 ZPO) – bereits mit Eingang der Klageschrift bei Gericht (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht nur anhängig, sondern rechtshängig (Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 82 Rn. 68). Daher hat der Kläger am 26.08.2022 wirksam Klage erhoben. II. Der Kläger ist auch klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seiner Rechte geltend macht. Rechtsschutz wird mithin nach § 42 Abs. 2 VwGO nur gewährt, soweit der Kläger die Verletzung seiner subjektiven Rechte geltend macht. 1. Vorliegend scheidet eine solche Verletzung eigener Rechte allerdings aus, soweit der Kläger einen Verstoß gegen §§ 5, 6 LBO geltend macht. Denn der Kläger kann sich auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls in Bezug auf die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung von vornherein nicht auf die in diesen Bestimmungen geregelten Abstandsflächenregelungen berufen. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wendet sich ein Nachbar gegen eine Baugenehmigung, ist sein Rechtsschutzbegehren wegen der subjektiv-rechtlichen Prägung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nur zulässig, wenn er möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist. Dies setzt einen möglichen Verstoß gegen nachbarschützende Normen voraus, die im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Dementsprechend beschränkt sich auch die gerichtliche Prüfung darauf, ob das genehmigte Bauvorhaben möglicherweise drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343; zur Frage des Drittschutzes: Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 43. EL August 2022, § 42 Rn. 50). Die Vorschriften über die Tiefe der Abstandsflächen sind zwar grundsätzlich nachbarschützend (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 05.10.2020 - 3 K 1501/19 -, juris unter Verweis auf Sauter, LBO, 59. Lfg. Juli 2021, § 5 Rn. 8). Im vorliegenden Fall schließt jedoch die unter dem 06.11.1979 eingetragene Vereinigungsbaulast i. S. d. § 71 Abs. 1 LBO einen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz aus. Die Voreigentümerin hat sich mit Erklärung vom 06.11.1979 zugleich für ihre Rechtsnachfolger verpflichtet, das Flurstück auch nach einer Teilung bei Anwendung von planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften weiterhin als ein Grundstück anzusehen. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger erkennbar nicht in eigenen Rechten verletzt sein, weil sein Grundstück und das der Beigeladenen durch die Vereinigungsbaulast als ein Grundstück zählen. Dadurch kann er ersichtlich unter jeglichen Gesichtspunkten nicht in nachbarlichen Rechten verletzt sein (st. Rspr., etwa VG Gelsenkirchen, Urt. v. 27.03.2018 - 6 K 5615/17 -, juris; VG Braunschweig, Urt. v. 16.12.2002 - 2 A 374/01 -, juris). 2. Anderes gilt hingegen, soweit sich der Kläger auf Verstöße gegen Bauplanungsrecht, hier ausdrücklich auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, beruft. Denn § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kann nicht durch landesrechtliche Vorschriften – wie vorliegend die Vorschriften der Landesbauordnung über öffentlich-rechtliche Baulasten – verdrängt werden (BVerwG, Urt. v. 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, BauR 2001, 914). Letztlich ist der Kläger daher klagebefugt. III. Die Klage ist allerdings unzulässig, weil sie verfristet ist. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die dem ehemaligen Bevollmächtigten gegenüber erfolgte Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 11.07.2022 am 13.07.2022 war wirksam (hierzu 1.). Die erneute Zustellung an den Kläger persönlich am 26.07.2022 vermag hieran nichts zu ändern (hierzu 2.). Dem Kläger ist schließlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 74 i. V. m. § 60 VwGO zu gewähren (hierzu 3.). 1. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat den Widerspruchsbescheid vom 11.07.2022 zu Recht und wirksam dem ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers zugestellt. a) Der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hatte sich mit Schreiben vom 27.10.2020 als rechtlicher Beistand desselben unter Vorlage einer Originalvollmacht vom 08.09.2020 bei der Beklagten legitimiert. Die Vollmacht berechtigt ausweislich ihres Wortlauts zur Entgegennahme von Zustellungen und enthält zudem unter Hinweis auf „§ 8 VWzG“ (richtigerweise § 7 LVwZG oder § 7 VwZG) die Bitte bzw. Aufforderung, nur an den Bevollmächtigten zuzustellen. Entsprechend der vom Bevollmächtigten angesprochenen Bitte sowie der gesetzlichen Vorgaben des § 7 LVwZG hat das Regierungspräsidium Karlsruhe ihm den Widerspruchsbescheid vom 11.07.2022 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13.07.2022 zugestellt. b) Die Zustellung ist auch wirksam, obgleich der damalige Bevollmächtigte mit Schreiben vom 11.07.2022 gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Beendigung des Mandats angezeigt hatte. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LVwZG sind Zustellungen – zwingend – an den Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. So liegt der Fall hier. Die Vollmacht vom 08.09.2020 war zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids an den Bevollmächtigten am 13.07.2020 auch nicht, wie von diesem, dem Kläger oder dem Regierungspräsidium Karlsruhe wohl angenommen, deshalb erloschen, weil der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 11.07.2022 mitteilte, dass das Mandat beendet sei. Die einem Rechtsanwalt erteilte und der Behörde oder dem Verwaltungsgericht gegenüber vorgelegte schriftliche Vollmacht endet vielmehr erst dann, wenn der Rechtsanwalt der Behörde oder dem Gericht die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigt und die wirksame Kündigung des Vertragsverhältnisses nachweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.1983 - 9 B 10275.83 -, Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9). Letzteres ist vorliegend nicht geschehen. Der ehemalige Bevollmächtigte teilte lediglich mit, dass er den Kläger nicht mehr vertrete. Er wies jedoch nicht nach, dass er das Mandatsverhältnis dem Kläger gegenüber wirksam gekündigt hatte. Die dem damaligen Anwalt des Klägers erteilte Vollmacht bestand folglich fort (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.1983 - 9 B 10275.83 -, DVBl 1984, 90; Hessischer VGH, Beschl. v. 15.06.1998 - 13 TZ 4026/97 -, NVwZ 1998, 1313). Demnach endete die einmonatige Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB am 15.08.2022 (Montag). Die vom Kläger am 26.08.2022 erhobene Klage ist folglich verfristet. 2. Nichts Anderes ergibt sich aus der erneuten Zustellung an den Kläger selbst am 26.07.2022. Denn diese Zustellung war nicht geeignet, eine andere – neue – Klagefrist auszulösen. a) Die Frage, ob in Fällen mehrfacher Zustellung bei der Berechnung von Fristen auf die erste oder die letzte Zustellung abzustellen ist, ist höchstrichterlich geklärt. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Berechnung der strafprozessualen Rechtsmittelfristen hat das Bundesverwaltungsgericht für das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren entschieden, dass auch bei mehrfacher Zustellung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung an denselben Betroffenen die erste wirksame Zustellung für die Fristberechnung maßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 11.05.1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 100). Auch wenn diese Entscheidung zur Wirkung der nochmaligen förmlichen Zustellung eines bestandskräftigen Widerspruchsbescheides ergangen ist, so kann sie doch ebenso für Fälle, in denen – wie hier – die nochmalige Zustellung während der durch die erste Zustellung in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist erfolgt ist, herangezogen werden. Denn eine nochmalige Zustellung kann die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen ersten Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht beseitigen. Sie setzt insbesondere die Klagefrist nicht erneut in Lauf. Die Zustellung ist für die Behörde nur ein verfahrensrechtliches Mittel zur Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe eines Schriftstücks. Entfaltet dieses Schriftstück keine eigenen Rechtswirkungen, so vermag auch eine förmliche Zustellung des Schriftstücks dies nicht zu bewirken (BVerwG, Beschl. v. 18.04.1994 - 5 B 18.94 -, juris). b) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Begleitschreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.2022. Selbst wenn dieses objektiv geeignet gewesen sein sollte, beim Empfänger den Irrtum auszulösen, die Rechtsmittelfrist beginne nun – neu – mit dieser Zustellung, so ist jedenfalls dieser Irrtum beim Kläger gleichwohl erkennbar nicht entstanden. Dem Kläger war stets bewusst, dass die Klagefrist mit Zustellung des Widerspruchsbescheids am 13.07.2022 an seinen damaligen Anwalt zu laufen begonnen hatte. Nach den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung war ihm spätestens am 21.07.2022 bewusst, dass mit der Zustellung des Widerspruchbescheids vom 11.07.2022 an seinen ehemaligen Anwalt am 13.07.2022 eine Klagefrist in Gang gesetzt wurde, die er einhalten musste, um die Bestandskraft des Bescheids zu verhindern. Nach eigenen Angaben habe ihn sein Sohn angerufen, als er selbst in der Türkei weilte, und mitgeteilt, dass ein Bescheid eingegangen sei. Daraufhin habe er den Sohn aufgefordert, die Sachbearbeiterin im Regierungspräsidium Karlsruhe anzurufen und nach der Frist zu fragen. Dem kam der Sohn nach und erhielt die Auskunft, die Klage müsse bis zum 13.08.2022 erhoben werden. Zu keinem Zeitpunkt, weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung, gab der Kläger an, davon ausgegangen zu sein, die Klagefrist habe erst mit der Zustellung am 26.07.2022 an ihn selbst zu laufen begonnen. Vielmehr war dem Kläger klar, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe ihm den Widerspruchsbescheid lediglich zur persönlichen Kenntnis übersandt worden war. Dies ergibt sich auch aus seiner E-Mail vom 24.08.2022 an das Regierungspräsidium Karlsruhe sowie aus dem undatierten Schreiben an das Gericht, das am 26.08.2022 dort einging. Wäre der Kläger dem Irrtum unterlegen, die Klagefrist habe erst nach Übersendung des Widerspruchsbescheids an ihn persönlich zu laufen begonnen, wäre er nicht – wie aus seinem Schreiben ausdrücklich hervorgeht – davon ausgegangen, die Frist sei bereits abgelaufen. Dafür spricht letztlich auch, dass der Kläger die erneute Zustellung am 26.07.2022 nicht zum Anlass genommen hat, sich erneut an das Regierungspräsidium Karlsruhe zu wenden. Mit Blick auf den bisherigen Verfahrensverlauf hätte es nahe gelegen, beim Regierungspräsidium Karlsruhe nach der „richtigen“ Frist zu fragen, sofern der Kläger unsicher gewesen sein sollte, welche der beiden – ihm auch bekannten – Zustellungen für die Frist maßgeblich sein sollte. 3. Dem Kläger ist ferner keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. a) Nach § 60 VwGO ist einem Kläger auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er unverschuldet daran gehindert war eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Die Wiedereinsetzung kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist (zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses) nachgeholt wird. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt also voraus, dass jemand ohne Verschulden daran verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2021 - 9 B 19.21 -, juris). Wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, braucht im Allgemeinen für die Zeit seiner Abwesenheit insoweit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Dies gilt insbesondere für eine urlaubsbedingte Abwesenheit (BVerfG, Beschl. v. 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74 -, BVerfGE 40, 88), wobei es unerheblich ist, ob dieser Urlaub in der allgemeinen Ferienzeit oder in einer anderen Jahreszeit angetreten wird (BVerfG Beschl. v. 11.02.1976 - 2 BvR 849/75 -, BVerfGE 41, 332). Es muss sich jedoch um eine relativ kurzfristige Abwesenheit von einer sonst ständig benutzten Wohnung handeln. Darunter ist nach der Rechtsprechung ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Wochen zu verstehen (BVerfG, Beschl. v. 18.10.2012 - 2 BvR 2776/10 -, NJW 2013, 592; BVerwG, Urt. v. 25.03.1987 - 6 C 53/84 -, BVerwGE 77, 157). Dagegen muss ein Betroffener während eines laufenden Widerspruchs- oder Verwaltungsverfahrens oder Gerichtsverfahrens Vorsorge dafür treffen, dass im Falle vorhersehbarer Zustellungen, Termine oder Verkündungen fristwahrende Handlungen vorgenommen werden können (BGH, Beschl. v. 22.10.1992 - VII ZB 6/92 -, NJW 1993, 667; BGH, Beschl. v. 08.06.1988 - IVb ZB 68/88 -, NJW 1988, 2672). Dies kann ebenso durch die Einschaltung eines Bevollmächtigten oder Vertreters geschehen wie durch die Benachrichtigung des Gerichts von der Abwesenheit oder die Stellung eines entsprechenden Nachsendeantrags. Besondere Sorgfaltspflichten gelten nach der Rechtsprechung immer dann, wenn der Betroffene mit einer alsbaldigen Zustellung eines Schriftstücks rechnen musste oder gar selbst mehrfach auf eine schnelle Entscheidung gedrängt hat. In einem solchen Fall ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen, wenn nicht der Rechtsuchende besondere Vorkehrungen für den Fall einer Zustellung während seiner Abwesenheit trifft (Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 51). b) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger die einmonatige Klagefrist schuldhaft versäumt. Der Kläger hatte ausreichende Kenntnis vom Widerspruchsbescheid und dessen Rechtsbehelfsbelehrung (aa)). Ferner hätte er innerhalb der Frist Klage erheben können (bb)). aa) Der Kläger hielt sich von Dienstag, 12.07.2022, bis Sonntag, 21.08.2022, mithin gut fünfeinhalb Wochen, in der Türkei auf. Ob er trotz des von ihm durch Widerspruch gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung eingeleiteten Widerspruchsverfahrens nach den oben beschriebenen Grundsätzen noch nicht unbedingt besondere Vorkehrungen hätte treffen müssen, um den Postverkehr während seiner Abwesenheit zu regeln, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger veranlasste seinen erwachsenen, 22-jährigen Sohn, die eingehende Post zu sichten. Ob der Kläger selbst seinen Sohn darum bat oder ob dieser aus eigenen Anlass die Post öffnete, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn durch den Anruf des Sohnes kurz vor oder jedenfalls am 21.07.2022 erfuhr der Kläger – unstreitig – nicht nur von der Existenz des Widerspruchsbescheids vom 11.07.2022. Überdies und zusätzlich lag dem Kläger der Widerspruchsbescheid nach eigener Aussage auch selbst vor. So habe sein Sohn den Bescheid abfotografiert und ihm per „WhatsApp“ vor oder jedenfalls am 21.07.2022 zugesandt. Der Einwand des Klägers, er habe Migrationshintergrund und deshalb die Rechtsbehelfsbelehrung nicht verstanden, greift nicht durch. Unabhängig davon, ob dieser Umstand für sich genommen ausreichen könnte, um ein mangelndes Verschulden anzunehmen oder ob der Kläger nicht vielmehr gehalten gewesen wäre, Hilfe, etwa bei einem Dolmetscher für die deutsche Sprache, die es – wie der Kammer aus ihrer Tätigkeit als Kammer für Asylsachen aus dem Herkunftsland Türkei wohl bekannt ist – auch in der Türkei gibt, in Anspruch zu nehmen, bedarf keiner abschließenden Erklärung (zu den Maßstäben bei einem der deutschen Sprache unkundigen Ausländer etwa Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.05.2021 - 10 CS 21.1350 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 07.10.1993 - 3 W 38/93 -, juris). Denn nach eigenem Vortrag erhielt der Sohn des Klägers von der Sachbearbeiterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe die Auskunft, die Klage müsse bis zum 13.08.2022 erhoben werden. Insofern hatte der Kläger sogar positive Kenntnis über den Fristablauf. Unkenntnis hinsichtlich des Inhalts der Rechtsbehelfsbelehrung und insbesondere hinsichtlich der Klagefrist bestand damit gerade nicht mehr. Im Übrigen wäre der Kläger gehalten gewesen, in Kenntnis des Widerspruchsbescheids seinen Sohn in Deutschland mit der Übersetzung des Inhalts zu beauftragen, wenn auch dieser nicht in der Lage gewesen wäre, dessen Inhalt zu verstehen. Letzteres war aber offensichtlich nicht der Fall. Keiner weiteren Erörterung bedarf es in diesem Zusammenhang, inwiefern die Kündigung des Mandats durch den ehemaligen Anwalt des Klägers von Bedeutung sein könnte. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung hierzu waren diffus und blieben im Ungefähren. So gab er an, er habe die Kündigung als E-Mail vom Regierungspräsidium Karlsruhe erhalten und daraufhin seinen Anwalt telefonisch zu erreichen versucht. Die Mitarbeiterin der Kanzlei habe ihm am Telefon gesagt, der Anwalt sei nicht zu sprechen. Er sei am nächsten Tag trotzdem in die Türkei geflogen, da er das Ticket schon besorgt und bezahlt habe. Zum einen findet sich in der Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe keine E-Mail an den Kläger mit dem von ihm angegebenen Inhalt. Es ist ohnehin fraglich, woher dem Regierungspräsidium Karlsruhe die E-Mail-Adresse des Klägers bekannt gewesen sein sollte, da dieses bislang gar nicht und die Beklagte ausschließlich mit dem ehemaligen Anwalt kommuniziert hatte. Ferner kann sich dies auch deshalb nicht so wie vom Kläger behauptet ereignet haben, da der ehemalige Anwalt sich per besonderem elektronischen Behördenpostfach am 11.07.2022 beim Regierungspräsidium Karlsruhe gemeldet hatte, diese Nachricht der zuständigen Sachbearbeiterin aber erst am 12.07.2022 gegen Nachmittag zugegangen ist. Hätten sich die Ereignisse wie vom Kläger angegeben zugetragen, hätte die Poststelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe dem Kläger die besagte E-Mail schreiben müssen, was offensichtlich nicht der Fall war und auch allgemein völlig fern liegt. bb) Der Kläger hat die Fristversäumung auch verschuldet. Denn ihm war es möglich und auch zumutbar, trotz seines Aufenthalts in der Türkei innerhalb der Frist Klage zu erheben. Nach § 81 Abs. 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Wenngleich die zweite Variante vorliegend ersichtlich ausschied, hätte der Kläger nach Kenntnisnahme zeitlich unschwer durch Übersendung eines entsprechenden Schriftstücks auf dem postalischen Weg aus der Türkei an das Verwaltungsgericht Karlsruhe schriftlich Klage erheben können. Dass ein Postverkehr zwischen der Türkei und Deutschland allgemein oder dem Kläger persönlich im Besonderen die Aufgabe eines Briefes nicht möglich gewesen wäre, hat der Kläger schon nicht substantiiert dargetan. Derartige Anhaltspunkte liegen dem Gericht auch nicht vor. Ferner hätte der Kläger auch einen Brief zuzüglich eines Zugangsnachweises in Auftrag geben können. Abgesehen davon stand dem Kläger zudem die Möglichkeit offen, Klage per Telefax zu erheben (vgl. hierzu Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 43. EL August 2022, § 81 Rn. 8a). Im letztgenannten Fall hätte der Kläger sicher sein können und durch den Sendebericht auch einen Nachweis dafür erhalten, dass seine Klage fristgerecht eingegangen wäre. Alternativ hätte der Kläger einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung beauftragen können. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert dargetan, dass es dem Kläger, der in regelmäßigem Telefonkontakt zu seinem Sohn stand, etwa unmöglich oder unzumutbar gewesen sein sollte, einen Rechtsanwalt in Deutschland fernmündlich zu mandatieren oder durch seinen Sohn – unter Übersendung einer entsprechenden Vollmacht an diesen – mandatieren zu lassen. Ohne dass es darauf ankommt, sei angemerkt, dass dem Gericht zahlreiche Rechtsanwälte bekannt und durch entsprechende Suchanfragen im Internet auch unschwer ermittelbar sind, die – auch – die Muttersprache des Klägers sprechen, sodass eine problemlose Kommunikation auch mittels Telefon möglich gewesen wäre. Ferner hätte es mehr als nahegelegen, den 22-jährigen Sohn als Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 VwGO mit der Klageerhebung zu beauftragen, zumal der Kläger seinen Sohn bereits beauftragt hatte, beim Regierungspräsidium Karlsruhe in vorliegender Sache nachzufragen und dieser dem auch nachgekommen war. Da der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Zugang zu den Verwaltungsgerichten mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG bewusst nicht zu hoch ansetzen wollte, hätte es ausgereicht, entweder schriftlich durch Einreichung eines entsprechen Schriftsatzes es – wie der Kläger sodann in ähnlicher Weise ohnehin getan hat – oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zum Ausdruck zu bringen, dass der Widerspruchsbescheid nicht akzeptiert wird und – bestenfalls – diesen beizulegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn dies nicht hätte bewerkstelligen können, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Gleichwohl hat es der Kläger mit schlichtem Nichtstun bewenden lassen. Er hat sich stattdessen und in voller Kenntnis des Umstandes, dass die Klagefrist abzulaufen drohte, dafür entschieden, erst nach seiner Rückkehr nach Deutschland – überhaupt – tätig zu werden. Dies entspricht nicht der Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. In Würdigung all dessen war der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert, rechtzeitig Klage zu erheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach den Grundsätzen der Billigkeit nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss vom 25.05.2023 Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts-barkeit, soweit nichts Anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Eine Orientierung für die Streitwertfestsetzung gibt der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Festsetzung des Streitwerts beruht vorliegend auf § 52 Abs. 1 VwGO in Orientierung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist für die Klage eines Nachbarn ein Streitwert im Rahmen von 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines Balkons. Die Kammer hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse des Klägers mit dem niedrigsten Wert von 7.500,00 EUR für angemessen erfasst (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 27.05.2008 - 5 L 146/08 -, juris). Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung für einen Balkon. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. .../6 auf der Gemarkung der Beklagten, E... Straße 45a. Die Beigeladene ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten und in Wohnungseigentum unterteilten Grundstücks Flst.-Nr. ..., E... Straße 45. Dieses grenzt nordöstlich an das Grundstück des Klägers. Bei dem Wohnhaus des Klägers handelt es sich um eine sog. Hinterhofbebauung. Ursprünglich wurde das Erdgeschoss des Gebäudes als Werkstatt genutzt, die obere Etage zu Wohnzwecken. Die Beklagte erteilte am 11.07.1996 eine Baugenehmigung für die Umnutzung des Lagers im Erdgeschoss zu Wohnzwecken sowie zum Einbau zweier Gauben im Dachgeschoss. Die beiden genannten Grundstücke bildeten zunächst ein einheitliches Grundstück Flst.-Nr. ..., E... Straße 45. Die vormalige Eigentümerin stellte am 17.09.1979 erneut einen Antrag auf Teilung des Grundstücks, nachdem ein solcher Antrag bereits 1953 abgelehnt worden war. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 21.09.1979 mit, dass eine bodenverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 19 BBauG sowie nach § 12 LBO nur erteilt werden könne, wenn die Eigentümerin eine Baulast übernehme. Diese erklärte daher am 06.11.1979 zu Protokoll der Baurechtsbehörde: „Die Eigentümerin des Flurstückes Nr. ... in Pforzheim, E... Straße 45 verpflichtet sich zugleich für ihre Rechtsnachfolger, daß das obengenannte Flurstück auch nach einer Teilung bei Anwendung von planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften weiterhin als ein Grundstück angesehen und behandelt werden kann.“ Das Grundstück wurde in der Folge in die Grundstücke Flst.-Nrn. ... und .../6 geteilt. Die Beigeladene, die Eigentümerin einer Wohnung im 2. Obergeschoss ist, beantragte unter dem 21.09.2020 eine Baugenehmigung für einen Balkon. Der Balkon soll 2,68 m breit und 4 m lang sein und ist in Richtung des Wohnhauses des Klägers ausgerichtet. Die Eigentümer des nordwestlich an das Baugrundstück anschließenden Grundstücks Flst.-Nr. .../5, E... Straße 47, stimmten dem Bauvorhaben zu. Der Kläger erhob im Rahmen der Angrenzerbeteiligung mit Schreiben vom 27.10.2020 Einwendungen. Es handle sich entgegen der Bezeichnung als Balkon um eine auf den darunterliegenden Gebäudeteil aufgesetzte Terrasse. Seine Privatsphäre werde beeinträchtigt. Die Beigeladene könne, wenn sie sich auf dem Balkon aufhalte, Gespräche des Klägers mit seiner Familie mithören. Zudem erhalte sie so Einsicht in das Bad, die Küche und das Schlafzimmer. Des Weiteren würden die Abstandsflächen nicht eingehalten. Im Übrigen werde die Position der „Vermessungsmarke“ in Frage gestellt. Er werde keinen Überbau dulden. Die Beklagte erteilte unter dem 05.05.2021 die begehrte Baugenehmigung sowie eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO hinsichtlich der Abstandsfläche zum Grundstück E... Straße 47. Sie wies ferner die Einwendungen des Klägers mit Schreiben vom selben Tag zurück. Das Grundstück der Beigeladenen sowie das des Klägers seien auf Grund der Baulast von 1979 wie ein Grundstück zu behandeln. Der Kläger sei somit nicht in eigenen Rechten verletzt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch des Klägers vom 01.06.2021 mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2022 zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass das Bauvorhaben nicht gegen den Kläger schützende Abstandsvorschriften nach §§ 5, 6 LBO verstoße. Denn von der Grundstücksgrenze müsse zum Grundstück des Klägers vorliegend kein Abstand eingehalten werden. Die beiden Grundstücke seien auf Grund der vorhandenen Vereinigungsbaulast als ein Grundstück zu beurteilen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe gab den Bescheid ausweislich des „Ab-Vermerks“ am 12.07.2022 zur Post und stellte ihn dem ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers am 13.07.2022 per Postzustellungsurkunde zu. Mit Schreiben vom 11.07.2022 gab dieser formlos über das elektronische Behördenpostfach an, den Kläger nicht mehr zu vertreten. Die zuständige Sachbearbeiterin erhielt die E-Mail am Nachmittag des 12.07.2022. Der Sohn des Klägers rief die Sachbearbeiterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe ausweislich eines Aktenvermerks am 21.07.2022 an und fragte, ob die Klagefrist verlängert werden könne. Der Anwalt habe den Bescheid an seine Eltern geschickt. Nach interner Rücksprache erklärte die Sachbearbeiterin – ebenfalls fernmündlich – dem Sohn, dass keine Auskunft zu Fristen erteilt und der Bescheid nochmals versendet werde. Das Regierungspräsidium Karlsruhe stellte den Bescheid daraufhin dem Kläger persönlich mittels Postzustellungsurkunde am 26.07.2022 zu. Im beigefügten Anschreiben vom 22.07.2022 heißt es: „Sehr geehrter Herr Y..., nachdem Ihr Rechtsanwalt Herr S... zwischenzeitlich angezeigt hat, dass das Mandat niedergelegt wurde, übersenden wir Ihnen unseren Widerspruchsbescheid vom 11.07.2022. Im Hinblick auf Rechtsmittel verweisen wir auf dem Widerspruchsbescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung.“ Der Kläger schrieb dem Regierungspräsidium Karlsruhe am 24.08.2022 eine E-Mail. In dieser gab er an, die Frist für seine Klage sei abgelaufen. Er sei jetzt vom Urlaub zurück und entschuldige sich für das Versäumnis. Er bitte „um eine Klagemöglichkeit mit Fristgebung“. Er meldete sich zudem telefonisch am 25.08.2022 beim Regierungspräsidium Karlsruhe und fragte nach der Möglichkeit, die Klagefrist zu verlängern. Die Sachbearbeiterin gab nach dem gefertigten Vermerk an, dass das Gericht beurteile, ob eine Klage fristgerecht eingehe und entscheide ggf. über eine Wiedereinsetzung. Mit undatiertem Schreiben, das am 26.08.2022 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einging (im Folgenden: Schreiben vom 26.08.2022), gab der Kläger an, im Urlaub gewesen zu sein und die Klagefrist verpasst zu haben. Er bitte „um eine Klagemöglichkeit mit Fristgebung“. Er gab ein Aktenzeichen an, aber keine Behörde, die dieses verwendet. Die damalige Vertreterin des Vorsitzenden teilte dem Kläger unter dem Aktenzeichen AR .../22 mit, dass eine Bearbeitung seines Anliegens nicht möglich sei. Der Kläger übermittelte ohne gesondertes Anschreiben das Einwendungsschreiben seines Anwalts vom 27.10.2021 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.07.2022, die am 19.09.2022 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingingen. Daraufhin ließ die damalige Vertreterin des Vorsitzenden das vorliegende Verfahren eintragen. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger sein Vorbingen aus dem Verwaltungsverfahren. Zudem gibt er an, sein Haus sei nur gut 1,5 m von dem geplanten Balkon entfernt. Des Weiteren habe sich ein anderer Bewohner im Haus der Beigeladenen ebenfalls gegen den Balkon gewandt. Erstmals trägt er ferner vor, er bestreite mit Nichtwissen, dass die Vereinigungsbaulast existiere. Es liege zudem ein Verstoß gegen den Brandschutz vor. Hinsichtlich der möglicherweise versäumten Klagefrist beantrage er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach seinem Urlaub sei er nämlich an Corona erkrankt und habe erst später einen Anwalt aufsuchen können. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 05.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.07.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei fristgerecht erhoben worden. Als juristischer Laie habe der Kläger sein Begehren ausreichend zum Ausdruck gebracht. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Vereinigungsbaulast irritiere, da er diese mittels Akteneinsicht überprüfen könne. Im Übrigen könne er nur eigene Rechtsverletzungen geltend machen; eine solche Rechtsverletzung sei jedoch nicht ersichtlich. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei bereits mangels wirksamer Klageerhebung unzulässig. Der Kläger sei durch die Vereinigungsbaulast ferner nicht in eigenen Rechten verletzt. Dem Gericht liegen die Bauakten zu den Grundstücken Flst.-Nr. .../6, E... Straße 45a, und Flst.-Nr. ..., E... Straße 45, vor (vier Bände). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.