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Urteil

2 K 783/23

VG Karlsruhe, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0803.2K783.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Klage ist zwar zulässig, aber der Sache nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seiner Rechte geltend macht. Rechtsschutz wird mithin nach § 42 Abs. 2 VwGO nur gewährt, soweit der Kläger die Verletzung seiner subjektiven Rechte geltend macht. Vorliegend scheidet eine solche Verletzung eigener Rechte allerdings aus, soweit die Klägerin Nachteile und drohende Nachteile bezüglich des Grundstücks Flst.-Nr. ..., wie etwa die Einschränkung der Bewirtschaftung des Feldes, geltend macht. Denn die Klägerin ist nicht Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ..., sondern hat dieses lediglich gepachtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist das Bauplanungsrecht grundstücks- und nicht personenbezogen, woraus folgt, dass bei einem Nutzungskonflikt die benachbarten Grundstücke durch ihre Eigentümer repräsentiert werden. Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen – wie sie hier im Streit stehen – beschränkt sich daher auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke und erfasst nicht die nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten wie Mieter oder Pächter. Dem Eigentümer gleichzustellen ist lediglich, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher, ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer dagegen – wie die Klägerin – lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht (vgl. zum Ganzen u.a. BVerwG, Beschl. v. 20.4.1998 - 4 B 22.98 -, NVwZ 1998, 956; Beschl. v. 11.7.1989 - 4 B 33.89 -, NJW 1989, 2766; Urt. v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.6.2006 - 8 S 997/06 -, DÖV 2007, 568; Beschl. v. 27.10.2015 - 3 S 1985/15 -, GewArch 2016, 213). Eine Klagebefugnis ist jedenfalls im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten vorgeblichen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gegeben. II. Die auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet. Die dem Beigeladenen für sein Vorhaben erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 06.12.2021 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 22.03.2022 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.01.2023 verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.10.2019 - 5 S 963/17 -, BauR 2020, 92). 2. Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die von ihr zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann indessen die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn zugleich in eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist somit nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die objektive Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns festzustellen, sondern nur, individuellen Rechtsschutz zu gewähren, also Abwehrrechte der Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu schützen. Die Klage eines Dritten gegen die Baugenehmigung kann damit im Ergebnis nur Erfolg haben, sofern die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine Vorschrift erteilt wurde und diese zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist (st. Rspr., siehe nur BVerwG, Urt. v. 14.12.1973 - IV C 71.71 -, BVerwGE 44, 244-250; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.10.2019 - 5 S 963/17 -, BauR 2020, 92; Urt. v. 12.09.1991 - 8 S 1382/91 -, NuR 1993, 29). Ferner darf der Dritte nicht nach den Vorgaben des formellen Bauordnungsrechts mit jeder einzelnen seiner im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert sein (vgl. § 55 Abs. 2 LBO). 3. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Klägerin nach dem genannten Prüfungsmaßstab mit Blick auf die hierin getroffenen Feststellungen nicht in drittschützenden Rechten. a) Sowohl das Grundstück Flst.-Nr. ... der Klägerin, als auch die Grundstücke Flst.- Nrn. ..., ... und ... befinden sich – unstreitig und offenkundig – im Außenbereich. Ein Gebietserhaltungsanspruch kommt in Fällen des § 35 BauGB nicht in Betracht. Es gibt keinen Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Erhaltung der Außenbereichsqualität; denn die sich aus § 35 BauGB ergebende Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse (BVerwG, Beschl. v. 03.04.1995 - 4 B 47.95 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.04.2019 - OVG 10 S 17.19 -, ZfBR 2019, 486; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.01.2012 - 3 S 20/11 -, juris). b) Unerheblich ist vorliegend, ob es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen um ein sog. privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB oder um ein sog. sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB handelt. Der Nachbar kann sich in beiden Fällen grundsätzlich auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 149. EL Februar 2023, 35 Rn. 185 ff; Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 266). c) Nachbarschutz kommt im Außenbereich nach § 35 BauGB grundsätzlich nur in Betracht bei Verstößen gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert wird. aa) Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot soll gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 14.09.2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73). bb) Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im vorliegenden Fall nicht im Ansatz erkennbar. Die Klägerin beruft sich darauf, dass das Vorhaben des Beigeladenen Verkehr verursache, der ihren Betrieb unzumutbar beeinträchtige. Dem folgt die Einzelrichterin nicht. Für eine Unzumutbarkeit des Bauvorhabens mit Blick auf den damit einhergehenden Verkehr ist nichts ersichtlich. Bei der Frage der Zumutbarkeit des zusätzlichen Verkehrs ist nicht nur von Bedeutung, dass das ... erheblich vorbelastet ist. Es befindet sich nämlich in unmittelbarer Nähe zu einem Wohngebiet. Das ... wird daher nicht nur von Spaziergängern genutzt, sondern auch von sonstigem Verkehr, was auch in der mündlichen Verhandlung mehrfach zu beobachten war. Insofern sind die für die Klägerin handelnden Personen seit Langem gehalten, die im Straßenverkehr erforderliche Aufmerksamkeit walten zu lassen. Im Übrigen darf die Klägerin, deren Vertreter im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ständig und gebetsmühlenartig wiederholt haben, „keine Haftung“ übernehmen zu wollen, an § 1 Abs. 1 StVO erinnert werden, wonach die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert. Ihre in diesem Zusammenhang zum Ausdruck kommende Auffassung, dass sie wohl bis zur Genehmigung des Kindergartens „sorglos“ im ... habe fahren können, ist vor diesem Hintergrund nach der rechtlichen Lage der Dinge verfehlt und nicht nachvollziehbar. Zudem wird der Begegnungsverkehr im ... durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht wesentlich erhöht. Denn der Beigeladene hat seinen Kindergarten auf lediglich 20 Kinder ausgelegt. Abgesehen davon, dass bei lebensnaher Betrachtung ohnehin nicht alle Kinder gleichzeitig zum Wiesenkindergarten gebracht werden, dürften – auch unter Berücksichtigung des besonderen Konzepts der Einrichtung des Beigeladen – nicht alle Eltern ihre Kinder mit dem Auto bringen wollen. Damit würde der Kindergarten im „schlimmsten Fall“ mit täglich zwei Mal maximal 20 Autos angefahren werden. Abgesehen davon, dass die Klägerin die Betriebszeiten des Beigeladenen kennt und somit zu den Stoßzeiten einen Alternativweg wählen könnte, um so nicht dem von ihr befürchteten Gegenverkehr auszuweichen zu müssen, beschränkt sich dieser Begegnungsverkehr – gemessen an der Dauer eines Tages – auf einen denkbar geringen Zeitraum. Des Weiteren ist auch das Betriebskonzept der Klägerin in den Blick zu nehmen. Dieses beinhaltet nicht nur einen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch u. a. den Betrieb eines – an jedenfalls drei Tagen in der Woche geöffneten – Bauernladens und von (Verkaufs-)Automaten, den Betrieb einer Festhalle für einzelne Events sowie die Vermietung von Ferienwohnungen (vgl. .../; zuletzt abgerufen am 02.08.2023). Diese Tätigkeiten sind ihrerseits mit einer deutlichen Verkehrsbelastung im Bereich des ... verbunden, was auch im Rahmen des eingenommenen Augenscheins zu beobachten war. Zudem möchte die Klägerin nach Aussage ihrer Vertreter im gerichtlichen Verfahren eine Pferdepension für 56 (!) Pferde eröffnen, die zweifellos und zwangsläufig erheblichen Verkehr verursachen würde – zusätzlich zu dem bereits jetzt schon vorhandenen Verkehr für die sonstigen Aktivitäten wie die Festscheune oder den Hofladen. Warum dieser, ausschließlich durch sie selbst verursachte (Zusatz-)Verkehr ihren Betrieb nicht beeinträchtigt, der vom Beigeladenen durch das Vorhaben hinzutretende Verkehr allerdings schon, vermochte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht zu plausibilisieren. Eine Differenzierung mit „gutem“, da dem eigenen Geschäftserfolg dienenden Verkehr, und „schlechtem“ Verkehr ist rechtlich nicht angebracht. Vielmehr muss sich derjenige, der sich auf das Rücksichtnahmegebot beruft, auch daran festhalten lassen, inwieweit er Rücksicht auf andere nimmt (vgl. schon VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.06.2022 - 3 S 953/22 -, den Beteiligten bekannt). d) Ferner ist der Einwand der Klägerin, es gebe besser geeignete Standorte für das Vorhaben des Beigeladenen, woraus sie für sich wohl ebenfalls eine Unzumutbarkeit ableiten will, für das vorliegende Verfahren irrelevant. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die baurechtliche Prüfung an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden ist. Zu prüfen ist, ob das Vorhaben an dem gewählten Standort Nachbarrechte verletzt. Ist dies nicht der Fall, kann es nicht durch einen Hinweis auf einen vermeintlich besser geeigneten Alternativstandort zu Fall gebracht werden (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2020 - 4 B 46.19 -, juris; Beschl. v. 26.06.1997 - 4 B 97.97 - NVwZ-RR 1998, 357). gilt in jeder Hinsicht auch hier. e) Soweit die Klägerin nicht eingehaltene Abstandsflächen moniert, ist ein Verstoß gegen drittschützende Normen zu Gunsten der Klägerin ersichtlich ausgeschlossen. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Tiefe der Abstandsflächen sind zwar grundsätzlich nachbarschützend (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 05.10.2020 - 3 K 1501/19 -, juris unter Verweis auf Sauter, LBO, 59. Lfg. Juli 2021, § 5 Rn. 8). Allerdings ist die Klägerin nicht Eigentümerin eines Grundstücks, das unmittelbar an das Baugrundstück grenzt. Es ist damit von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen, dass sie durch einen weder substantiiert geltend gemachten noch sonst ersichtlichen Verstoß gegen die Abstandsvorschriften in eigenen Rechten verletzt sein könnte. f) Im Übrigen geben die sonstigen Einwendungen der Klägerin keinen Anlass für die Einzelrichterin, diese an hiesiger Stelle ausführlich zu behandeln. Daher wird zum einen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 13.06.2022 - 3 S 953/22 - verwiesen, der den Beteiligten bekannt ist; zum anderen wird nach § 117 Abs. 5 VwGO auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.01.2023 Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Einzelrichterin sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 VwGO). Beschluss vom 03.08.2023 Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts-barkeit, soweit nichts Anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Eine Orientierung für die Streitwertfestsetzung gibt der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Festsetzung des Streitwerts beruht vorliegend auf § 52 Abs. 1 VwGO in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist für die Klage eines Nachbarn ein Streitwert im Rahmen von 7.500 Euro bis 15.000 Euro festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wiesenkindergartens. Wenngleich die Rechtsprechung bislang dazu neigt, lediglich den untersten Rahmenbetrag von 7.500 Euro in Ansatz zu bringen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Urt. v. 11.04.2023 - 15 ZB 23.10 -, juris; Beschl. v. 16.12.2021 - 15 CS 21.2578 -, juris), dürfte dies mit Blick auf die Bedeutung der Sache nicht sachgerecht sein. Denn es ist auch auf die zukünftige Nutzung des Bauvorhabens abzustellen. Bei Erfolg ihrer Klage hätte die Klägerin Betreuungsplätze für 20 Kinder vereitelt. Zudem wird der Betrag von 7.500 Euro in der Regel für kleinere Bautätigkeiten des Bauherrn bei einer Baunachbarklage angenommen (vgl. etwa für einen Balkon: VG Karlsruhe, Urt. v. 25.05.2023 - 2 K 3265/22 -, juris oder für eine Garage: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31), was mit einem – wenn auch wie hier – kleinen Kindergarten nicht vergleichbar ist. Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen vom Beklagten erteilten Baugenehmigung für einen Wiesenkindergarten. Der Beigeladene ist Pächter der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... die im ... der Gemeinde ... liegen. Die Pachtgrundstücke des Beigeladenen wurden bislang überwiegend als Felder zur landwirtschaftlichen Erzeugung genutzt. Das Grundstück Flst.-Nr. ... ist teilweise mit den Gebäuden einer Hofstelle bebaut, die auf dem südöstlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... betrieben wird. Hieran schließen sich drei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Flst.-Nrn. ... und ...) an. An das Grundstück mit der Flst.-Nr. ... grenzt schließlich das Grundstück Flst.-Nr. ... der Klägerin an, das in ihrem Eigentum steht und auf dem sie eine Hofstelle betreibt. Das ... wird von vier Wegen gerahmt: Im Westen durch den Weg Flst.-Nr. ..., im Norden durch den Weg Flst.-Nr. ..., im Osten durch den Weg Flst.-Nr. ... und im Süden durch den Weg Flst.-Nr. .... Westlich des ... liegt am Weg Flst.-Nr. ... der gemeindliche Bauhof (Flst.-Nr. 2639/1), weiter westlich schließt die ... Straße (...) an. Südlich des Weges Flst.-Nr. ... liegt das Grundstück Flst.-Nr. ..., das die Klägerin gepachtet hat. Die Lage der Grundstücke ergibt sich aus der im geoportal-bw.de am 02.08.2023 abgerufenen Übersicht wie folgt (das Grundstück Flst.-Nr. ... ist das nicht mit einer Flurstücksnummer versehene Grundstück westlich des Grundstücks Flst.-Nr. ...): Am 28.04.2021 stellte der Beigeladene beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Dieser Antrag sah auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zunächst die Errichtung einer Schutzhütte mit zwei angeschlossenen (Trenn-Kompost-) Toilettenhäuschen und einer Terrasse für einen Wiesenkindergarten vor. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... waren nach den Bauvorlagen verschiedene Außenanlagen für die Kinder geplant. Nach dem Konzept des Beigeladenen sollen die Kinder in einer natürlichen und naturverbundenen Umgebung aufwachsen, in der sie Natur unmittelbar erleben und erfahren könnten. Die meiste Zeit des Tages sollten sich die Kinder außerhalb der Schutzhütte aufhalten, die lediglich dem Schutz vor schlechten Witterungsverhältnissen dienen soll. Die Wasserversorgung erfolge über einen Wasseranschluss an das Ortsnetz. Ausweislich der Bauvorlage würden 20 Kinder im Zeitraum von 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr betreut. Die Klägerin wandte sich mit E-Mail vom 01.07.2021 erstmalig an den Beklagten und erklärte, dass sie Einwände gegen den Bauantrag erhebe. Der E-Mail war ein Schreiben angehängt, das auf den 26.05.2021 datiert. Darin trug sie im Wesentlichen vor, dass die Erschließung des Bauvorhabens nicht gesichert sei. Die Wege würden sowohl als Zu- und Abfahrtswege zu den landwirtschaftlichen Hofstellen, als auch durch den überregionalen landwirtschaftlichen Verkehr genutzt. Die Wege Flst.-Nrn. ... und ... seien als Rundweg ausgeführt. Sie führten seitlich an der gesamten Fläche des Kindergartens vorbei. Hier könne es zu starker Staubentwicklung kommen. Auch bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke sei mit Abdrift verschiedener Art zu rechnen. Der Kindergarten zeitige hohen Bring- und Abholverkehr zu den Stoßzeiten sowie weiteren Verkehr. Es gebe nur zwei Parkplätze für Bedienstete; andere Haltemöglichkeiten gebe es nicht. Ihre eigenen Bauanträge seien in der Vergangenheit immer wieder vor allem mit dem Argument abgelehnt worden, dass mit Verkehrsbehinderungen durch ruhenden und fließenden Verkehr zu rechnen sei und die Ausweichbuchten nicht ausreichend seien, um Begegnungsverkehr zu erlauben. Weiterhin befänden sich die Grundstücke in der Wasserschutzzone 3 A. Unter dem 13.09.2021 nahm die Untere Landwirtschaftsbehörde des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis zu dem Bauvorhaben Stellung und erklärte, dass der Standort für die Errichtung eines Kindergartens nicht geeignet sei. Die Erschließung sei nicht hinreichend gesichert. Die Flächen der Gewanne vor dem ... würden bereits intensiv landwirtschaftlich für den Acker- und Obstbau genutzt. Dort kämen Pflanzenschutzmittel oder Mineraldünger zum Einsatz. Nach dem Pflanzenschutzgesetz seien Abstände zur Pflanzenproduktion einzuhalten. Mit Schreiben vom 27.09.2021 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten. Darin bezog sie sich zunächst auf ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend trug sie vor, dass sie nunmehr die Erweiterung ihres Standortes beantragt habe. Hierdurch würden die Wege Flst.-Nrn. ... und ... noch stärker belastet und der Kindergarten stärker tangiert. Mit Schreiben vom 08.10.2021 trug die Klägerin, nunmehr über ihren Prozessbevollmächtigten, vor, sie sei bislang noch nicht als „sonstige Nachbarin“ nach Maßgabe des § 55 Absatz 1 Satz 3 LBO zum Bauantrag angehört worden. Die Erteilung der begehrten Baugenehmigung sei rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, unter welchen Gesichtspunkten das Vorhaben außenbereichsprivilegiert sein sollte. Die Sicherung der verkehrstechnischen Erschließung werde angezweifelt. Es bestehe zudem die Gefahr, dass die Klägerin seitens des Betreibers, des Bauherrn oder einzelner Eltern als Störerin in Anspruch genommen werde, da der Zu- und Abfahrtsverkehr landwirtschaftlicher Maschinen Störungspotential in Form von Lärm, Gerüchen oder Abdrift von Staub für den Kindergarten berge. Auch die Einhaltung der Abstandsflächen sei zu überprüfen. Zum Schutz der Kinder sei auch der landwirtschaftliche Verkehr stark einzuschränken. In dieser Hinsicht werde angemerkt, dass offensichtlich zahlreiche Exkursionen in die Umgebung geplant seien. Diese erforderten zusätzlich eine bessere Erschließung als einen stark frequentierten landwirtschaftlichen Weg. Unter dem 22.10.2021 teilte das Straßenverkehrsamt mit, dass aus seiner Sicht keine Bedenken bestünden. Es riet jedoch dazu, auf der Höhe des Bauhofs oder der Kreisstraße eine Haltstelle für diejenigen Eltern einzurichten, die ihre Kinder mit dem Auto brächten. Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen unter dem 06.12.2021 die Baugenehmigung für einen Wiesenkindergarten. Ausweislich der mit einem Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen („Aufstellen eines Wiesenkindergartenwagens“) wurde dem Beigeladenen das folgende Vorhaben genehmigt: Parallel zum Weg mit der Flst.-Nr. ... darf auf den Grundstücken mit den Flst.- Nrn. ..., ... und ... ein Bauwagen mit einer Fahrgestellhöhe von 0,5 m aufgestellt werden, an den sich in östlicher Richtung zwei (Kompost-Trenn-)Toilettenhäuschen und nach Norden hin eine 34,0 m² große, auf einem ebenerdigen Fundament ruhende Terrasse anschließen. Die Terrasse und die Eingänge des Bauwagens sind jeweils über Stufen erreichbar. Auf einer Fläche von 19,62 m² ist die Terrasse überdacht. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sind nach der Baugenehmigung verschiedene Außenanlagen genehmigt: eine Sandgrube mit Wasserlauf, ein Ballspielplatz und ein Schuppen, ein Platz zum „freien Bauen“, Erlebnispfade (Barfuß-Pfad, Wackelsteg und Niedrig-Seil-Garten) sowie die Errichtung von Beeten und einer Kräuterschnecke. Des Weiteren sind auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... fünf Fahrradstellplätze und auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zwei Kfz-Stellplätze genehmigt. Gleichzeitig wies der Beklagte die Einwendungen der Klägerin zurück. Das Vorhaben verstoße gegen keine vom Baurechtsamt zu prüfenden öffentlich-rechtlichen, nachbarschützenden Vorschriften. Die Klägerin schrieb den Beklagten unter dem 07.12.2021 erneut an. Das besondere pädagogische Konzept des geplanten Kindergartens begründe keine Außenbereichsprivilegierung. Eine Genehmigung könne auch nicht auf § 35 Abs. 2 BauGB gestützt werden, da das Gebiet strukturell landwirtschaftlich geprägt sei und somit öffentliche Belange entgegenstünden. Das Bauvorhaben verletze ihre drittschützenden Rechtspositionen. Es werde auf die Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Naturschutz verwiesen. Das Vorhaben verstoße gegen das baunachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die Klägerin legte gegen die Baugenehmigung vom 06.12.2021 am 23.12.2021 Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung wiederholte sie ihren bisherigen Vortrag. Der Beklagte lehnte der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 27.12.2021 ab. Die Klägerin stellte am 12.01.2022 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, den die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 07.04.2022 - 5 K 93/22 - ablehnte. Zur Begründung führte die 5. Kammer an, dass die Klägerin durch die erteilte Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt sei, wenngleich „Vieles“ dafür spreche, dass diese objektiv rechtswidrig sei. Das Gebot der Rücksichtnahme sei allerdings nicht verletzt. Ferner bestehe im Außenbereich kein Anspruch auf Gebietserhaltung. Des Weiteren sei das Erfordernis der gesicherten Erschließung kein drittschützender Belang. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die von der Klägerin gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2022 - 3 S 953/22 - zurück und vertiefte zur Begründung insbesondere die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im angegriffenen Beschluss. Zudem sei kein Unterschied zwischen „gutem" und „schlechtem" Verkehr vorzunehmen, vielmehr müsse sich derjenige, der sich auf das Gebot der Rücksichtnahme berufe – also die Klägerin –, auch selbst daran festhalten lassen, inwieweit er selbst auf andere Rücksicht nehme. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2023, der Klägerin am 23.01.2023 zugestellt, zurück. Zur Begründung führte es aus, dass das Vorhaben die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletze. Insbesondere bestehe kein „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“. Ferner liege kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Dies gelte auch mit Blick auf die Verkehrssituation. Der Beklagte ergänzte die Baugenehmigung vom 06.12.2021 unter dem 22.03.2022 um einige naturschutzrechtliche Auflagen. Er gab den Bescheid der Klägerin nicht bekannt. Die Klägerin hat am 23.02.2023 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend führt sie aus, die Verkehrssituation sei für sie unzumutbar. Abgesehen davon, dass die Kreuzung, an der sich der Kindergarten befinde, gefährlich sei, sei diese schlecht einsehbar. Zudem sei ihr auf Grund der Lage des Kindergartens sowie des dazu gehörenden Verkehrs ein ungehinderter Betriebsablauf nicht möglich. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 06.12.2021 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 22.03.2022 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.01.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich insbesondere auf den bisherigen Schriftwechsel sowie die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dieser Sache. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Ansicht, dass sein Vorhaben im Außenbereich privilegiert sei. Eine Rücksichtslosigkeit gegenüber der Klägerin sei indessen nicht zu erkennen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.06.2023 als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung das Vorhabengrundstück sowie dessen Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Dem Gericht liegen die Bauakte des beantragten Vorhabens sowie die dazugehörige Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Zudem liegt die Akte des Eilverfahrens 5 K 93/22 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.