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Beschluss

2 K 506/23

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0622.2K506.23.00
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Leitsätze
1. Bei einer Vergnügungsstätte handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine besondere Nutzungsart von Betrieben, bei denen in unterschiedlicher Ausprägung die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistung im Vordergrund steht.(Rn.28) 2. Für die Annahme, bei einer baulichen Anlage handle es sich um eine Vergnügungsstätte und nicht um eine Gaststätte, bedarf es einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, welche Anhaltspunkte und Faktoren gaststättenuntypisch, aber charakteristisch für eine Vergnügungsstätte sind.(Rn.29) 3. Ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalls genügend Anhaltspunkte für die Berechnung des Streitwerts bei einer Nutzungsaufnahmeuntersagung, ist dieser nach Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht nach § 52 Abs. 2 GKG zu berechnen und festzusetzen.(Rn.48)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 197.600 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Vergnügungsstätte handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine besondere Nutzungsart von Betrieben, bei denen in unterschiedlicher Ausprägung die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistung im Vordergrund steht.(Rn.28) 2. Für die Annahme, bei einer baulichen Anlage handle es sich um eine Vergnügungsstätte und nicht um eine Gaststätte, bedarf es einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, welche Anhaltspunkte und Faktoren gaststättenuntypisch, aber charakteristisch für eine Vergnügungsstätte sind.(Rn.29) 3. Ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalls genügend Anhaltspunkte für die Berechnung des Streitwerts bei einer Nutzungsaufnahmeuntersagung, ist dieser nach Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht nach § 52 Abs. 2 GKG zu berechnen und festzusetzen.(Rn.48) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 197.600 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Nutzungsaufnahmeuntersagung ihres Gewerbetriebes als Tanz- und Nachtclub durch den Antragsgegner. Das Landratsamt Raststatt - Amt für öffentliche Ordnung und Bevölkerungsschutz - erteilte der Antragstellerin für das Grundstück Flst.-Nr. .../1, „An der S... 11“, in ... S... (früher sog. „G...haus“) am 26.10.2022 eine Erlaubnisurkunde gemäß § 2 Abs. 1 GastG. Genehmigt wurde eine „Schank- & Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit“. Des Weiteren gibt es eine Baugenehmigung vom 11.07.2014 des Antragsgegners für das Grundstück für das Vorhaben „Neubau einer Gaststätte in einem Gewächshaus mit Stellplätzen“. Die Antragstellerin, die nicht Eigentümerin des genannten Grundstücks ist, eröffnete am 21.01.2023 in diesem „G...haus“ die „G... Lounge“. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „S... Nord Teil I“ des Antragsgegners vom 27.09.2001, welcher das Gebiet als Gewerbegebiet ausweist. Ferner sind nach Ziffer 1.4 Absatz 3 der textlichen Festsetzungen Anlagen nach § 8 Abs. 3 Ziffern 2 und 3 BauNVO nicht zugelassen. Der Antragsgegner führte am 18.01.2023 eine Baukontrolle auf dem Grundstück „An der S...bahn 11“ durch, um die von der Antragstellerin betriebenen Räumlichkeiten zu begutachten. Ausweislich des Protokolls war im Gastbereich eine hochwertige und teure Musikanlage mit DJ-Pult im Wert von etwa 200.000 Euro installiert. An der Decke waren Scheinwerfer montiert. Sowohl im Erdgeschoss als auch auf der Empore des Gastbereichs waren Bars aufgebaut. Es gab diverse „Lounge-Ecken“ und Stehtische, die mit Champagnerkühlern und Gläsern versehen waren. Nach dem ausgehängten Plan waren den einzelnen Stehtischen oder Lounges für samstags Mindestumsätze von 250 Euro bis zu 2.500 Euro zugewiesen. Der Antragsgegner hörte die Antragstellerin vor Ort zu einer beabsichtigten Nutzungsaufnahmeuntersagung an. Der Antragsgegner untersagte der Antragstellerin mit Verfügung vom 19.01.2023 die Aufnahme der Nutzung des Gebäudes als Tanz- und Nachtclub bzw. Vergnügungsstätte (Ziffer 1), drohte für den Fall, dass entgegen der Auflage in Ziffer 1 die Nutzung als Tanz- und Nachtclub aufgenommen werde, ein Zwangsgeld von 20.000 Euro an (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (Ziffer 3). Zur Begründung hieß es, die von der Antragstellerin beabsichtigte Nutzung sei baurechtlich als Vergnügungsstätte anzusehen. Hierfür existiere keine Baugenehmigung. In der „G... Lounge“ solle keine Gaststätte, sondern offensichtlich losgelöst vom Gaststättenbetrieb jedenfalls freitagnachts und samstags ein Bar- bzw. Clubbetrieb stattfinden, um damit hauptsächlich Getränkeumsatz zu generieren. Die Untersagung sei erforderlich; ein milderes, gleich geeignetes Mittel sei nicht ersichtlich. Die übrigen Bewohner und Gewerbetreibende des Gebiets hätten einen Anspruch auf Erhaltung ihres Gebiets. Das Zwangsgeld stelle das Zwangsmittel dar, das den Pflichtigen und die Allgemeinheit voraussichtlich am Wenigsten beeinträchtige. Ferner sei der Sofortvollzug anzuordnen, um die übrigen Bewohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen zu schützen, die bei einem wöchentlichen Clubbetrieb entstehen würden. Zudem würde der rechtsuntreue Bürger so bessergestellt. Die Antragstellerin legte am 09.02.2023 Widerspruch gegen die Verfügung ein und ersuchte am 09.02.2023 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung trägt sie vor, die Verfügung sei nichtig, jedenfalls rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Das „G...haus“ solle nicht als Tanz- und Nachtclub genutzt werden. Es handle sich nicht um eine unzulässige Vergnügungsstätte, sondern um ein Speiselokal mit anschließender Musikentspannung. Das Eröffnungsevent am 21.01.2023 und der weitere Betrieb seien getrennt zu betrachten. Es sei ein Fehler gewesen – das müsse man einräumen –, dass man eine Eröffnungsveranstaltung gefeiert habe. Ohnehin sei § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO als nur in Nachbarkonstellationen anwendbare Vorschrift keine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Im Übrigen könne der Betrieb nicht wegen Lärmstörung untersagt werden. Zwar gebe es in einiger Entfernung Wohnungen. Insofern bestehe jedoch kein Lärmschutz nach § 47 Abs. 1 LBO, weil die Wohnungen entgegen § 8 Abs. 3 BauNVO als normale Wohnungen und nicht von Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhabern und Betriebsleitern genutzt würden. Zudem sei der Gleichheitssatz verletzt. Es gebe in Sinzheim bereits ein Lokal, das ähnliche Veranstaltungen durchführe und dafür auch eine Genehmigung erhalten habe. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls grob rechtswidrig. Die Sache sei nicht eilbedürftig. Angesichts der Situation vor Ort und der Tatsache, dass sich das „G...haus“ im Gewerbegebiet befinde, sei keine Gefährdungslage vorhanden. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung fehle es am besonderen öffentlichen Interesse, ein allgemeines öffentliches Interesse reiche in der Regel nicht aus. Die Antragstellerin beantragt – sachdienlich gefasst –, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 19.01.2023 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich Ziffer 2 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, bei dem Ortstermin habe sich der Eindruck erhärtet, dass anstelle einer Gaststätte eine Vergnügungsstätte realisiert werden solle. Es sei davon auszugehen, dass die sehr teure Ausstattung nicht ausschließlich für die am 21.01.2023 stattgefundene Eröffnungsfeier vorgesehen gewesen sei, sondern dauerhaft im Gebäude verbleiben solle. Dass ein wöchentlicher Clubbetrieb stattfinde, sei außerdem den sozialen Medien zu entnehmen. Den sozialen Medien habe ferner entnommen werden können, dass am 11.02.2023 eine weitere Feier mit Clubcharakter stattgefunden habe. Die Vollstreckung mit Zwangsmitteln sei zulässig und erforderlich; neben dem Zwangsgeld sei kein milderes und die Allgemeinheit nicht stärker beeinträchtigendes Zwangsmittel erkennbar.Insbesondere sei das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro in Anbetracht der von der Antragstellerin mit dem Clubbetrieb erwarteten Umsätze von bis zu 2.500 Euro pro Lounge verhältnismäßig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich. Das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung liege vor. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.06.2023 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Dem Gericht liegt die Akte des Antragsgegners vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 1. Der Antrag ist im Interesse der Antragstellerin sachdienlich (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass sie hinsichtlich der in Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 19.01.2023 verfügten Nutzungsaufnahme ihres Betriebs als Tanz- und Nachtclub die Wiederherstellung (dazu 2.) und hinsichtlich der unter Ziffer 2 verfügten Androhung eines Zwangsgeldes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt (dazu 3.). 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nutzungsaufnahmeuntersagung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, insbesondere statthaft, aber unbegründet. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtmäßig ergangen. Die Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses genügt den Anforderungen an eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hinreichend ist insofern, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines – möglicherweise mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen – besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.09.2011 - 10 S 625/11 -, DAR 2012, 603). Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, die zugleich die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung bilden. Dementsprechend muss aus der Begründung nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs zurückzustellen. Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es für § 80 Abs. 3 VwGO dagegen nicht an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.12.2005 - 10 S 654/05 - juris m. w. N.). Den genannten Voraussetzungen entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners. Der Antragsgegner führte hierzu aus, dass es im öffentlichen Interesse dringend geboten sei, die Aufnahme der Nutzung auch für den Fall eines Rechtsmittels gegen die Verfügung in Ziffer 1 zu unterbinden. Wegen der Beschaffenheit der Außenwände des Glashauses könnten die Immissionsrichtwerte, die der Bebauungsplan vorschreibe, nicht eingehalten werden, was zu nicht unerheblichen Lärmbelästigungen führe. Ob die Erwägungen im Ergebnis ein Überwiegen des Vollzugsinteresses tragen, ist hingegen eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 03.12.2021 - 2 K 2745/21 -, juris). b) Die Anordnung des Sofortvollzugs hält auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung stand. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Voraussetzung für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheids überwiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, erfordert die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Allerdings indiziert auch ein offensichtlich rechtmäßiger Bescheid für sich genommen noch kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Dieses ist vielmehr gesondert im Rahmen einer eigenen gerichtlichen Ermessensentscheidung konkret festzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.06.2009 - 9 S 938/09 -, VBlBW 2009, 391; Beschl. v. 12.11.1997 - 9 S 2530/97 -, VBlBW 1998, 186; Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997). Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. (BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, ZStV 2019, 31), dass der Antragstellerin die Nutzungsaufnahme des Gebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../1 als Tanz- und Nachtclub bzw. Vergnügungsstätte voraussichtlich zu Recht untersagt worden ist. Der Antragsgegner hat sich für sein Vorgehen auf eine taugliche Ermächtigungsgrundlage gestützt (aa)), deren Voraussetzungen vorliegen (bb)). Ferner sind keine Ermessensfehler ersichtlich (cc)). aa) Zutreffend hat der Antragsgegner die Untersagung der Aufnahme der von der Antragstellerin beabsichtigten Nutzung auf § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO gestützt. Mit dieser Anordnung wird nicht eine bereits ausgeübte Nutzung für die Zukunft unterbunden, sondern schon die Aufnahme einer bisher noch nicht ausgeübten Nutzung untersagt. Eine derartige Nutzungsaufnahmeuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in der allgemeinen Eingriffsermächtigung der Baurechtsbehörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.06.2010 - 8 S 708/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.09.1988 - 8 S 2171/88 -, juris [nur LS]; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.06.1996 - 5 S 1211/96 -, NVwZ 1997, 601; Sauter, LBO, 3. Aufl. § 65 Rn. 95 und 102). Ohne Relevanz – und entgegen der Annahme der Antragstellerin – ist in diesem Zusammenhang, dass § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO auch einen Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten beinhaltet (VG Freiburg, Urt. v. 26.09.2017 - 3 K 2517/15 -, juris). aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO liegen nach Aktenlage vor. (1) Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO haben die Baurechtsbehörden unter anderem darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden; nach Absatz 2 der Vorschrift haben sie zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Insbesondere reicht im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einschreitens der Baurechtsbehörde eine bloße formelle Illegalität der beabsichtigten Nutzung aus. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 1 GG, denn durch ein Nutzungsaufnahmeverbot, wie es auch hier ausgesprochen worden ist, wird der Betroffene ohne Verlust an Vermögenssubstanz lediglich hinter die formellen Schranken des Baurechts zurückgedrängt und gezwungen, seine Interessen auf dem vorgeschriebenen Weg – Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung – zu verfolgen. Auf die materielle Baurechtswidrigkeit kommt es damit nicht an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.06.2010 - 8 S 708/10 -, juris). Formelle Illegalität liegt vor, wenn eine Nutzung(saufnahme) erfolgt, für die keine Baugenehmigung vorliegt oder die die Variationsbreite einer vorliegenden Baugenehmigung verlässt, und die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO nicht vorliegen. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBIBW 2021, 326; BayVGH, Urt. v. 08.07.2022 – 15 B 22.772 -, juris; Beschl. v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.867 u. 15 ZB 22.868 -, juris). Umgekehrt würde die geplante Nutzung dann nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen, wenn diese von der bestehenden Baugenehmigung gedeckt wäre. (a) Hiervon ausgehend ist die von der Antragstellerin geplante Nutzung als Tanz- und Nachtclub auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../1 formell baurechtswidrig. Für das Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../1 existiert zwar eine Baugenehmigung des Antragsgegners vom 11.07.2014 für das Vorhaben „Neubau einer Gaststätte in einem Gewächshaus mit Stellplätzen“. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Nutzung ist aber nicht von dieser Baugenehmigung gedeckt, denn es handelt sich nach Aktenlage offensichtlich um eine Vergnügungsstätte. Mithin befindet sich die von der Antragstellerin geplante Nutzung außerhalb der Variationsbreite der Baugenehmigung. Der Begriff der Vergnügungsstätte wird in der Baunutzungsverordnung nicht definiert. Es handelt sich um eine besondere Nutzungsart von Betrieben, bei denen in unterschiedlicher Ausprägung die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistung im Vordergrund steht. Zu ihnen gehören Diskotheken und andere Tanzlokale, Nachtlokale aller Art wie Striptease-Lokale, Varietés und ähnliche Cabarets, Spielhallen, Spielcasinos und Spielbanken. Als Anlagen mit bodenrechtlichem Bezug knüpfen sie nicht an Definitionen des Vergnügungssteuerrechts an, sondern stellen auf typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen ab, wie etwa Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität. Bei ihrer städtebaulichen Einordnung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass sie auf Grund ihres Benutzerkreise und der Nutzungszeit regelmäßig mit erheblichen Lärmbelästigungen einhergehen, sei es durch die Veranstaltung selbst oder den durch sie ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr, der planungsrechtlich wie auch sonst im Städtebaurecht der Anlage zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.1990 - 4 B 120.90 -, BRS 50 Nr. 60; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, VBIBW 2007, 189 ff. und Beschl. vom 03.09.2012 - 3 S 2236/11 -, juris). Davon unterscheidet sich das bauplanungsrechtlich relevante typische Gepräge von Schank- und Speisewirtschaften. Zur Bestimmung dieses Gepräges kann zunächst auf die Regelung des § 1 GastG zurückgegriffen werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, juris m. w. N.). Danach wird der Gaststättentypus einer Schank- und Speisewirtschaft maßgeblich dadurch geprägt, dass Getränke und zubereitete Speisen in einer jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglichen Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden; dagegen gehören Musik und Tanz nach diesem rein gaststättenrechtlichen Ansatz im Grundsatz nicht zum typischen Gepräge einer Gaststätte. Andererseits geht der Charakter einer Schank- und Speisewirtschaft in städtebaulicher Hinsicht aber nicht ohne weiteres verloren, wenn dort – über die Verabreichung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle hinaus – auch die Möglichkeit zum „Amüsement“ in Form von Musik und Tanz geboten wird. Entscheidend ist, ob diese Betätigungen dem Betrieb ein eigenes gaststättenfremdes Gepräge geben und ob der Charakter der Schank- und Speisewirtschaft dahinter zurücktritt. Es kommt insofern auf eine Schwerpunktbeurteilung an (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 147. EL August 2022, § 34 Rn. 62). Ist der Gaststättenbetrieb von der Möglichkeit zum Tanz und von Musikdarbietungen wesentlich (mit-)geprägt, so ist er bauplanungsrechtlich nicht mehr als Schank- und Speisewirtschaft, sondern als Vergnügungsstätte einzuordnen. Das bloße Abspielen von Hintergrund- oder dezenter Barmusik lässt den Charakter der Schank- und Speisewirtschaft unberührt. Bei darüberhinausgehenden Musikveranstaltungen kommt es hingegen darauf an, ob diese gaststättenfremden Elemente den Gesamtbetrieb – unter Berücksichtigung des Störungsgrads, der Öffnungszeiten, des Einzugsbereichs, der Anzahl der Gäste und der hiermit verbundenen Begleiterscheinungen – prägen. Entscheidend ist weder die konkrete Bezeichnung der Einrichtung noch deren eindeutige Zuordnung zu einer der unproblematisch als Vergnügungsstätte bezeichneten Betriebe wie Diskotheken, Nachtclubs, Nachtbars, etc., sondern vielmehr die Frage, ob die Einrichtung von ihrem Erscheinungsbild und ihrem Angebot bei wertender Gesamtbetrachtung den Charakter einer Vergnügungsstätte hat (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, juris m. w. N., Urt. v. 18.10.1990 - 5 S 3036/89 -, NVwZ-RR 1991, S. 205 f., Urt. v. 17.08.1990 - 8 S 1458/90 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 5.10.2009 - 1 MB 16/09 -, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 22.02.2012 - 3 A 1112/11.Z - und Beschl. v. 22.09.2016 - 4 B 863/15 -, jeweils juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 148. EL Oktober 2022, § 4 BauNVO Rn. 60). (b) Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner den Betrieb der Antragstellerin aller Voraussicht nach zu Recht als Vergnügungsstätte eingeordnet. Bereits die äußeren Umstände sprechen für sich genommen und erst recht in einer Gesamtschau für diese Annahme. Die Antragstellerin möchte die „G... Lounge“ nach den vorliegenden Unterlagen mittwochs und donnerstags von 17 bis 23 Uhr (ursprünglich auch dienstags), freitags und samstags von 17 bis 5 Uhr (ursprünglich nur samstags bis 5 Uhr) und sonntags von 14 bis 23 Uhr (ursprünglich geschlossen) öffnen. Diese Öffnungszeiten sind ein gewichtiges Indiz für die Annahme, es handle sich um eine Vergnügungsstätte und nicht nur um eine Gaststätte. Denn Gaststätten, deren schwerpunktmäßiges Angebot auf Getränke oder Speisen zum sofortigen Verzehr liegt, haben in der Regel nicht – auch am Wochenende nicht – bis 5 Uhr morgens geöffnet. Hinzu kommt, dass Gaststätten – anders als die Antragstellerin – ihren Gästen normalerweise nicht vorschreiben, welche Kleidung sie zu tragen haben: Die Antragstellerin allerdings benennt in den sozialen Medien einen klaren Dresscode, den die Besucher einzuhalten haben („you can never be overdressed“). Die Einzelrichterin verkennt nicht, dass sich diese Kleidervorschriften nicht etwa an den Gast, der beispielsweise an einem Donnerstag ein Abendessen zu sich nehmen möchte, richten dürften, sondern vielmehr an die Gäste, die die „G... Lounge“ im Rahmen der durch die Rechtsprechung gebilligten Praxis eines einmal monatlich stattfindenden „Events“ mit Tanz und Tanzmusik besuchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.1988 - 1 B 89.88 -, juris). Es liegt aber auf der Hand, dass – sollte die Antragstellerin hier obsiegen und daher nach ihrer Vorstellung derartige Events ein- bis zweimal wöchentlich anbieten können – dieses Konzept ein grundsätzliches ist. Denn die Antragstellerin gibt über die sozialen Medien, wie Ausschnitte aus der Behördenakte zu entnehmen ist, bekannt, dass sie diese Kleidervorschriften schon jetzt zumindest an Samstagen ausnahmslos gelten lassen möchte („#g...lovessaturdaysdresscode“: „Hemd Pflicht!“, „Hohe Schuhe (sehr erwünscht)“). Es ist ferner offensichtlich, dass Gäste, die sich nicht an diese Vorschriften halten, kein Zutritt gewährt werden wird („nicht erwünscht: Hoodies, Jogginghose“). Für die Einordnung als Vergnügungsstätte spricht ferner der Umstand, dass die Antragstellerin an den Samstagen, an denen die beschriebenen „Events“ stattfinden, den Zutritt auf Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beschränkt und hierfür ein Entgelt für den Zutritt in Höhe von 15 Euro verlangt. Auch diesbezüglich ist für die Einzelrichterin offensichtlich, dass die Antragstellerin dieses Konzept, sollte sie hier obsiegen, auf jeden Samstag ausweiten wird. Überdies und zusätzlich sind Tische und Bereiche in der „G... Lounge“ – zumindest an manchen Tagen – nur gegen Zusicherung eines Mindestumsatzes von 250 Euro bis zu 2.500 Euro reservierbar. Auch dies ist gaststättenuntypisch, aber charakteristisch für eine Vergnügungsstätte (Übersicht Seite 26 Behördenakte). Ferner lässt die Inneneinrichtung der G... Lounge“ ohne ernstliche Zweifel ebenfalls auf einen vorangingen Betrieb als Vergnügungsstätte und nicht als Speiselokal schließen. Wie sich aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern ergibt, ist der Großteil der Einrichtung offensichtlich für einen „normalen“ Gaststättenbetrieb ungeeignet. Es finden sich viele Sofas („Lounge“) und Stehtische, die ersichtlich nicht für den Speiseverzehr ausgerichtet sind, sondern offensichtlich ausschließlich für die von der Antragstellerin einmal im Monat ausgeführten und von ihr vielfach beabsichtigten „Events“ sind. Wenngleich die Antragstellerin inzwischen im gerichtlichen Verfahren neue Bilder vorgelegt hat, die zum Teil im Inneren des Gastraums eine Bestuhlung mit „normalen“ Tischen zeigen, hat die Einzelrichterin keine Zweifel, dass dies nicht dem Hauptzweck der „G... Lounge“ entspricht. Hierfür streitet nicht zuletzt der Umstand, dass ein Restaurant normalerweise nicht über eine Musikanlage im Wert von gut 200.000 Euro verfügt. Angesichts dieser hohen Investition ist es nach Ansicht der Einzelrichterin ausgeschlossen, dass diese Anlage lediglich für die Eröffnungsfeier gedacht gewesen sein könnte. Letztlich ist zu beachten, dass nach den vom Antragsgegner vorgelegten Lichtbildern die monatlichen Veranstaltungen, deren Vervielfältigung die Antragstellerin vorliegend begehrt, offenkundig und für jedermann erkennbar eine Vergnügungsstätte darstellen. Die Bilder zeigen die Gäste der „G... Lounge“ beim „Indoor-Feuerwerk“ unter Einhaltung des von der Antragstellerin geforderten Dresscodes nahezu ausschließlich beim Trinken und Feiern. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Antragstellerin gerade dieses ausschließlich auf eine Vergnügungsstätte ausgerichtete Konzept mehr als einmal im Monat umsetzen möchte – dies ist gerade Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein Gaststättenbetrieb, der – wie hier – aber schwerpunktmäßig und vordergründig durch die Möglichkeit zum Tanz sein Gepräge erhält, stellt eine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, juris). Darüber hinaus und zusätzlich bezeichnet die Antragstellerin die „G... Lounge“ in den sozialen Medien selbst als „Tanz- und Nachtclub“ (vgl. Seite 45 der Behördenakte). Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass die Antragstellerin erwägt, die „G... Lounge“ nicht weiterzuführen, sofern sie die beschriebenen Events nicht in einer mehr als einmal monatlich stattfindenden Sequenz durchführen kann, da sich der Betrieb ansonsten nicht rechnet (Seite 73 der Behördenakte). cc) Das Einschreiten des Antragsgegners stand gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO im pflichtgemäßen Ermessen. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und die widerstreitenden Interessen in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen. Ermessensfehler sind daher nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht substantiiert dargelegt. Der Antragsgegner hat hier zudem den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ist nicht ersichtlich. Einen Verstoß gegen Art. 3 GG vermochte die Antragstellerin nicht ansatzweise darzulegen. Zum anderen würde eine derartige – nach den vorstehenden Ausführungen – nicht gerechtfertigte Verwaltungspraxis nach allgemeiner Auffassung keine Ansprüche auf Gleichbehandlung im Unrecht aus Art. 3 GG beziehungsweise dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung begründen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 17.01.1979 - 1 BvL 25/77 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 13.12.2013 - 2 B 37.13 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.07.2019 - 6 CE 19.1163 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, juris). Die Nutzungsaufnahmeuntersagung ist auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin angemessen. Insbesondere wurde nicht der Gaststättenbetrieb als solcher untersagt, sondern lediglich die Nutzung als Tanz- und Nachtclub; nur die nicht mehr im Rahmen der Baugenehmigung liegende Nutzung wurde somit unterbunden. c) Ohne dass es darauf nach den obigen Maßstäben ankommt, wird angemerkt, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nutzung nach Aktenlage auch materiell baurechtswidrig ist. Der rechtsgültige Bebauungsplan „S... Nord Teil I“ des Antragsgegners vom 27.09.2001, weist das Gebiet, in dem sich der streitgegenständliche Betrieb befindet, als Gewerbegebiet aus. Nach Ziffer 1.4 Absatz 3 der textlichen Festsetzungen sind Anlagen nach § 8 Abs. 3 Ziffern 2 und 3 BauNVO – also Vergnügungsstätten – nicht zugelassen. Daher ist das Vorhaben der Antragstellerin offensichtlich nicht genehmigungsfähig. d) Es liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der baurechtlichen Verfügung vor, welches das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die Verfügung vom 19.01.2023 im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorliegend überwiegt. Das öffentliche Interesse an der Bewahrung des festgesetzten Gebiets, in dem Vergnügungsstätten ausdrücklich ausgeschlossen sind, und der Einhaltung der genehmigten Nutzung ist höher zu bewerten, als das private Interesse der Antragstellerin daran, die Nutzung als Tanz- und Nachtclub – wie oben gezeigt – ohne Genehmigung aufzunehmen und sodann zu verfestigen. Die Aufnahme des Clubbetriebs unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels würde die Baurechtsbehörde und die Bewohner bzw. die Gewerbetreibenden im Gebiet vor von vorherein vermeidbare Tatsachen stellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das von der Antragstellerin beabsichtigte Vorhaben ersichtlich gegen materielles Baurecht verstößt und nicht genehmigungsfähig ist. 3. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09.02.2023 gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 19.01.2023 entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 12 LVwVG anzuordnen, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes nach §§ 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 sowie 23 LVwVG liegen vor. Nach § 23 LVwVG wird das Zwangsgeld auf mindestens zehn und höchstens fünfzigtausend Euro schriftlich festgesetzt. Rechtliche Bedenken gegen die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 Euro bestehen mit Blick auf das Betriebskonzept nicht; Gegenteiliges hat die Antragstellerin ohnehin nicht substantiiert vorgetragen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nrn. 1.5 und 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Eine Orientierung für die Streitwertfestsetzung gibt der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs ist im Falle eines Nutzungsverbots für den Streitwert die Höhe des Schadens oder der Aufwendungen (geschätzt) anzusetzen (so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.10.2010 - 1 B 143/10 -, juris). Sofern der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Nach diesen Maßgaben hat die Einzelrichterin genügend Anhaltspunkte, um – zumindest überschlägig – einen möglichen Schaden für die Antragstellerin zu berechnen, sodass dieser und nicht der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz zu bringen ist: Die Antragstellerin würde – ihr Konzept zugrunde gelegt – bei einer Vollbelegung nach dem sich in den Akten befindlichen Belegungsplan, der für bestimmte Bereiche Mindestumsätze vorgibt, an einem Abend mit den von ihr beabsichtigten Events einen Mindestumsatz von 22.600 Euro erwirtschaften (EG: 3 x 1.500 Euro + 19 x 250 Euro + 2 x 2.500 Euro + OG: 2.000 Euro + 1.500 Euro + 750 Euro + 1.000 Euro + 250 Euro + 350 Euro) – wenngleich höhere Umsätze angesichts der vorliegenden Lichtbilder nicht ausgeschlossen scheinen. Zu Gunsten der Antragstellerin wird aber zum einen lediglich dieser mögliche Mindestumsatz angenommen, zum anderen wird davon ausgegangen, dass die „G... Lounge“ durchschnittlich nur zur Hälfte ausgebucht sein wird. Nach Vorstellung der Antragstellerin sowie unter Beachtung der Öffnungszeiten soll der von ihr beabsichtigte Betrieb mit Musikveranstaltung freitags und samstags stattfinden, also an gut 104 Tagen im Jahr. Somit würde sie in einem Jahr einen Umsatz von 1.185.600 Euro erzielen – wobei zu ihren Gunsten der Umsatz an den anderen Tagen nicht miteinberechnet wird. Der Umsatz an diesen Tagen dürfte mit Blick auf das vorgelegte Konzept für die „G... Lounge“ ohnehin aus dem Restaurantbetrieb stammen, der – wie beschrieben – von der Baugenehmigung gedeckt und somit nicht streitgegenständlich ist. Der so ermittelte Streitwert war sodann in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, sodass sich ein Streitwert von 592.800 Euro ergäbe. Da die Einzelrichterin nicht verkennt, dass es sich dabei lediglich um den Umsatz und nicht den Schaden, also den entgangenen Gewinn, den die Antragstellerin erwirtschaften würde, handelt, wird zu ihren Gunsten davon ausgegangen, dass branchentypisch der Gewinn bei etwa einem Drittel liegen dürfte. So ergibt sich der festgesetzte Streitwert von 197.600 Euro. Die unter Ziffer 2 der Verfügung vom 19.01.2023 verfügte Zwangsgeldandrohung fällt nicht streitwerterhöhend ins Gewicht (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).