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Beschluss

2 K 2358/23

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0829.2K2358.23.00
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Leitsätze
1. Das Gericht hat eine Interessenabwägung zwischen dem neben dem gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB normierten zusätzlich auch privaten Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) vorzunehmen. (Rn.19) 2. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. (Rn.27) 3. Ein Vorhaben verstößt nur dann gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es die Nutzung eines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt. (Rn.35) 4. Grundsätzlich besteht ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Erteilung einer Befreiung, wenn sie zum einen objektiv-rechtlich fehlerhaft ist und zum anderen von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans abweicht. (Rn.45)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht hat eine Interessenabwägung zwischen dem neben dem gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB normierten zusätzlich auch privaten Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) vorzunehmen. (Rn.19) 2. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. (Rn.27) 3. Ein Vorhaben verstößt nur dann gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es die Nutzung eines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt. (Rn.35) 4. Grundsätzlich besteht ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Erteilung einer Befreiung, wenn sie zum einen objektiv-rechtlich fehlerhaft ist und zum anderen von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans abweicht. (Rn.45) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Wohnhäusern. Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihre Mitglieder sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ...59, W...straße ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses ist mit einem Wohnhaus bebaut, das grenzständig zum ebenfalls der Antragstellerin gehörenden, westlich liegenden Grundstück Flst.-Nr. ...0, B...straße ... errichtet wurde. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10.14.01 „Teilbebauungsplan Langgewann – Änderung und Erweiterung im südwestlichen Bereich“ vom 16.03.1979. Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Baugrundstücks Flst.-Nr. ...6/25, W.... Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...6/25 der Beigeladenen befand sich ein Wohnhaus, das zwischenzeitlich abgerissen wurde. Daneben ist sie Eigentümerin der südlich des Baugrundstücks liegenden Grundstücke Flst.-Nrn. ...6/24 und ...6/62. Alle Grundstücke der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neuenheimer Feld - östlich der Berliner [Frankfurter] Straße“ vom 19.05.1956. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans endet an der nördlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks Flst.-Nr. ...6/25. Die Grundstücke der Antragstellerin liegen nicht in diesem Plangebiet. Die örtliche Lage stellt sich nach dem Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (www.lubw.de) wie folgt dar: Die Beigeladene beantragte am 01.07.2022 im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung für den Neubau von zwei Wohnhäusern mit insgesamt zwölf Wohneinheiten. Auf jedes Gebäude sollen sechs Einheiten entfallen. Es handelt sich nach dem Bauantrag um sog. Clusterwohnungen für Studierende und Lehrende. Bei dieser Wohnform sind mehrere Räume, insbesondere mit einer etwas größeren gemeinschaftlichen Küche, zu einer gemeinsamen Wohnung zusammengefasst, wobei den einzelnen Bewohnern der Räume neben einem eigenen Wohn- und Schlafraum auch ein eigenes Bad sowie eine rudimentäre Kochmöglichkeit in ihren privaten Räumen zur Verfügung stehen. Bis auf eine Wohneinheit sind alle Wohneinheiten so ausgestaltet, dass die einzelnen Zimmer nur durch die Gemeinschaftsküche betreten werden können. Beide Gebäude sollen mit einer gemeinsamen Tiefgarage unterkellert werden, in der u. a. 14 Stellplätze für Pkw sowie 32 Stellplätze für Fahrräder vorgesehen sind. Die Zufahrt verläuft an der nördlichen Grundstücksgrenze zu den Grundstücken Flst.-Nrn. ...9, W...straße ..., und ...60, B...straße .... Im Rahmen der Nachbarbeteiligung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 08.08.2022 Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie trug im Wesentlichen vor, dass die Beigeladene die auf dem Baugrundstück Flst.-Nr. ...6/25 geplanten Clusterwohnungen ebenfalls auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ...6/24 und ...6/62 verwirklichen wolle. Es müsste mit Blick auf die auf dem Baugrundstück Flst.-Nr. ...6/25 zu erteilenden Befreiungen auch die zukünftige Bebauung in den Blick genommen werden. Die genannten Grundstücke seien mittlerweile ein Stadtbiotop. Es sei den Planungen nicht zu entnehmen, dass darauf Rücksicht genommen werde. Auch wenn sie sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen könne, da ihr Grundstück und das der Beigeladenen nicht im selben Plangebiet lägen, rüge sie einen Verstoß gegen die planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Neuenheimer Feld - östlich der Berliner [Frankfurter] Straße“ vom 19.05.1956 als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Durch die erhöhte Bewohnung der beiden geplanten Häuser durch doppelt so viele Haushalte sei mit einer höheren Nutzungsintensität des Baugrundstücks sowie höherer Einsichtnahme in ihr Grundstück zu rechnen. Es komme insbesondere im südlichen Bereich ihres Grundstücks im dortigen Ruhe- und Rückzugsbereich zu mehr Lärm, Abgasen und Gerüchen, sodass ein eklatanter Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege. Darüber hinaus vermittle die festgesetzte Landhausbauweise insoweit Drittschutz, als durch die Nichteinhaltung der Art der baulichen Nutzung durch das geplante Bauvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber ihrem Grundstück in einem angrenzenden Baugebiet in nicht hinzunehmender Weise tatsächlich beeinträchtigt werde. Ihr Grundstück werde übermäßig verschattet. Überdies verstoße das geplante Vorhaben gegen die im Bebauungsplan festgesetzte Bauweise, die drittschützende Wirkung entfalte. Zudem überschreite das Bauvorhaben im rückwärtigen Bereich die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, was sie ebenfalls unzumutbar beeinträchtige. Das geplante Bauvorhaben vermittle des Weiteren den Eindruck, dreigeschossig zu sein, was ebenfalls den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche und sie unzumutbar beeinträchtige. Zudem halte die Tiefgaragenzufahrt die notwendigen Abstandsflächen nicht ein, was sie in ihren nachbarlichen Rechten verletze. Ferner habe die Beigeladene kein Sachbescheidungsinteresse. Zur Realisierung der Tiefgaragenzufahrt sei es in statisch-konstruktiver Hinsicht erforderlich, eine Rückverankerung des Verbaus der Baugrube in ihrem Grundstück Flst.-Nr. ...59 vorzunehmen. Dies werde sie nicht dulden. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen unter dem 28.03.2023 eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Wohnhäusern (zwölf Wohneinheiten) für Studierende und Lehrende mit einer Tiefgarage auf dem Grundstück Flst-Nr. ...6/25. Zudem wies sie die Einwendungen der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.03.2023, dort eingegangen am 13.04.2023, zurück. Die Antragstellerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 10.05.2023 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und vertiefte. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Die Antragstellerin hat am 19.06.2023 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe den vorliegenden Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestellt. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen aus dem Baugenehmigungs- und Widerspruchsverfahren. Zudem sei auf Grund der Gestaltung des rückwärtigen Bereichs des Grundstücks mit erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen zu rechnen, die rücksichtslos seien. Des Weiteren beantragt sie den Erlass einer Zwischenverfügung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, der Beizuladenden bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Eilverfahren zu untersagen, Bauarbeiten vorzunehmen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10.05.2023 gegen die der Beigeladenden von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 28.03.2023 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf das Schreiben vom 28.03.2023, in welchem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen wurden. Zudem habe die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bereits mehrfach über die streitgegenständliche Festsetzung „Landhausbauweise“ entschieden und diese als nicht nachbarschützend angesehen. Abgesehen davon liege das Grundstück der Antragstellerin in einem anderen Plangebiet, sodass sie sich hierauf ohnehin nicht berufen könne. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht zu erkennen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, dass es durchaus so sein dürfte, dass der damalige Plangeber moderne Wohnformen jenseits eines familiären Wohnens nicht gekannt habe. Er habe jedenfalls lediglich städtebauliche Ziele im Plangebiet verfolgt, aber gerade nicht den Nachbarn im Blick gehabt. Die Festsetzung der „Landhausbauweise“ sei demnach bereits dem Wortlaut, aber auch dem Sinn und Zweck nach keine Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Daher scheide ein Gebietserhaltungsanspruch aus. Dies gelte erst recht mit Blick darauf, dass sich das Grundstück der Antragstellerin in einem anderen Plangebiet befinde. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht anzunehmen. Wohnnutzung könne andere Wohnnutzung nicht stören. Die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze entfalte keinen Nachbarschutz. Im Übrigen seien die Abstandsflächen eingehalten; die Tiefgaragenzufahrt sei insofern nicht relevant. Die Tiefgarage sei positiv für die Antragstellerin, denn sie „verschlucke“ viele – typische – Geräusche, die im Zusammenhang mit dem Verkehr entstünden. Vor diesem Hintergrund sei eine Verletzung drittschützender Normen nicht zu erkennen. Der Einwand der Antragstellerin, es fehle ihr am Sachbescheidungsinteresse, komme keine drittschützende Funktion zu. Da die Baugenehmigung somit nicht gegen drittschützende Vorschriften verstoße und sie – die Beigeladene – dieses Jahr von der Baugenehmigung keinen Gebrauch machen wolle, sei auch die begehrte Zwischenverfügung zurückzuweisen. Dem Gericht liegen die Bauakte der Antragsgegnerin zu dem Bauvorhaben der Beigeladenen, der Bebauungsplan „Neuenheimer Feld - östlich der Berliner [Frankfurter] Straße“ vom 19.05.1956 sowie der Bebauungsplan „Teilbebauungsplan Langgewann - Änderung und Erweiterung im südwestlichen Bereich“ vom 16.03.1979 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schrift-sätze der Beteiligten verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. 1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 10.05.2023 durch das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO. In Ermangelung eigener gesetzlicher Maßstäbe nach § 80a VwGO gelten grundsätzlich auch im mehrpoligen Verhältnis die Maßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO, wie sich aus § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ergibt (vgl. hierzu auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80a Rn. 23). Das Gericht hat folglich eine Interessenabwägung zwischen dem neben dem gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB normierten zusätzlich auch privaten Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) vorzunehmen. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird – wie im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wesentlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Betroffenen in der Hauptsache geprägt. Hierbei ist mit Blick auf die in der Konstellation des § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO streitgegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Interesse eines Dritten zudem der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass im Falle einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts der Rechtsbehelf eines Betroffenen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und der Dritte diese gesetzlich im Interesse des Begünstigten vorgesehene sofortige Vollziehung im eigenen subjektiven Interesse zu durchbrechen sucht. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – die darüber hinaus nur bei zumindest offenen Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs in Betracht kommt – das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 -, VBlBW 2022, 245; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23 -, juris). Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde, hier die Antragsgegnerin, grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die von ihr zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Vorliegend ist der Prüfungsmaßstab auf Grund der für das Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Genehmigungsfähigkeit weiter eingeschränkt, sodass von der Baurechtsbehörde lediglich die in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO benannten Vorschriften zu prüfen sind (vgl. zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247; Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann darüber hinaus die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn in eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage wie auch der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellte Antrag eines Dritten gegen die Baugenehmigung können damit im Ergebnis nur Erfolg haben, sofern die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine der in § 52 Abs. 2 LBO genannten Vorschriften erteilt wurde und diese zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247; Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 19; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 52 Rn. 28 ff.). Ferner darf der Dritte nicht mit jeder einzelnen seiner im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen nach den Vorgaben des formellen Bauordnungsrechts präkludiert sein (vgl. § 55 Abs. 2 LBO). Mit ihrem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemachten Vorbringen ist die Antragstellerin zwar nicht präkludiert (hierzu a)). Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im mehrpoligen Rechtsverhältnis vorzunehmenden vorläufigen Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, ZStV 2019, 31; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23 -, juris; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 80 VwGO Rn. 400 m. w. N.) verletzt die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 28.03.2023 die Antragstellerin jedoch voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts (hierzu b)). Auch sonst sind keine besonderen Umstände gegeben, die im Rahmen der Interessenabwägung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gebieten könnten (hierzu c)). a) Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert. Dieses ist Gegenstand ihrer im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nach § 55 Abs. 1 LBO mit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO fristgerechtem Einwendungsschreiben vom 08.08.2022 gerügten Verstöße des Vorhabens der Beigeladenen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Weitergehende und damit gegebenenfalls präkludierte Einwendungen hat die Antragstellerin weder im Widerspruchsverfahren noch im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren vorgebracht, sodass sich insoweit die Frage der möglichen Präklusion späteren Vorbringens von vornherein nicht stellt. b) Das von der Baurechtsbehörde der Antragsgegnerin genehmigte Vorhaben verstößt voraussichtlich weder unter formellen noch unter materiellen Gesichtspunkten gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts (hierzu aa) und bb)). Andere Verstöße gegen sonstige Vorschriften zum Schutz der Antragstellerin sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. aa) Die Antragstellerin kann sich nach Aktenlage nicht darauf berufen, dass das von der Beigeladenen geplante Vorhaben gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, die zugleich dem Schutz ihrer Rechte zu dienen bestimmt sind. (1) Die Antragstellerin kann sich zunächst nicht auf einen planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363; Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364; Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94; Urt. v. 11.05.1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61). Diese Grundsätze lassen sich auf den Schutz von Nachbarn, deren Grundstücke in demselben faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB liegen, übertragen (BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -, BauR 2013, 934; Beschl. v. 22.12.2011 - 4 B 32.11 -, BauR 2012, 1218). Dagegen besteht grundsätzlich kein gebietsübergreifender, von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen. Stehen Grundstücke nicht in dem für ein Plangebiet typischen wechselseitigen Verhältnis, das sie zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende – von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige – Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht (BVerwG, Beschl. v. 15.09. 2020 - 4 B 46.19 -, juris; Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -, BauR 2013, 934; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich für den Fall, dass Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - BVerwG 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427). Bereits im Plangebiet des Bebauungsplans „Neuenheimer Feld - östlich der Berliner [Frankfurter] Straße“ vom 19.05.1956 besteht für die Bewohner kein solcher Gebietserhaltungsanspruch (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.08.2023 - 3 S 2683/22 -, juris). Erst recht ist daher für einen von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall einer drittschützenden Wirkung für außerhalb des Plangebiets lebende Nachbarn kein Anhalt ersichtlich. (2) Soweit die Antragstellerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens geltend macht, ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch folge aus dem Umstand, dass die Beigeladene sogenannte „Cluster-Wohnungen“ errichten wolle, so folgt hieraus ebenfalls ersichtlich kein Verstoß gegen den Anspruch auf Gebietserhaltung. Angesichts des zuvor bereits festgestellten schlichten Umstands, dass die Grundstücke der Beteiligten nicht im selben Bebauungsplangebiet belegen sind, folgt, dass die Antragstellerin sich von vornherein nicht mit Erfolg gegen die jenseits der Plangebietsgrenze vorgefundene Nutzungsart wenden kann. Dies gilt auch für die Frage der Zulässigkeit bestimmter Unterformen von Nutzungsarten nach den Kanons der §§ 2 ff. BauNVO, hier in der Gestalt der sogenannten „Cluster-Wohnungen“ als Unterform der „Wohngebäude“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urt. v. 11.08.2020 - 6 K 3783/18 -, juris). Auch ein (im Einzelfall im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in den Blick zu nehmendes) etwaiges Umschlagen von „Quantität in Qualität“ mit Blick auf die Art der Nutzung als Wohngebäude (vgl. hierzu zuletzt OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.01.2023 - 1 ME 132/22 -, BauR 2023, 589; vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.03.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899) ist mangels gemeinsamer planungsrechtlicher Grundlage in Form eines einheitlichen Bebauungsplans vorliegend nicht von Bedeutung. (3) Die Antragstellerin hat ferner keinen – planübergreifenden – allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Abweichung von der Landhausbauweise als solche. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nämlich nicht gegen die im Bebauungsplan „Neuenheimer Feld - östlich der Berliner [Frankfurter] Straße“ vom 19.05.1956 festgesetzte offene Bauweise – hier „Landhausbauweise“ genannt. Hierzu trägt die Antragstellerin lediglich pauschal vor, das Bauvorhaben verstoße gegen diese Festsetzung – ohne dies näher zu begründen – und verletze somit das Rücksichtnahmegebot. Wie bereits festgestellt, wird das in Rede stehende Bauvorhaben in offener Bauweise errichtet und entspricht somit den Festsetzungen des Bebauungsplans „Neuenheimer Feld - östlich der Berliner [Frankfurter] Straße“ vom 19.05.1956. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, ob ein Verstoß gegen die im Bebauungsplan festgesetzte Bauweise auch Bewohnern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln kann (vgl. zum Maßstab innerhalb des Plangebiets: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.10.2007 - 8 S 1447/07 -, VBlBW 2008, 272; Beschl. v. 01.03.1999 - 5 S 49/99 -, VBlBW 1999, 270). (4) Die Antragstellerin wird zudem nicht in eigenen Rechten verletzt, weil die Beigeladene eine Befreiung der Antragsgegnerin von der sog. Zwei-Wohnungs-Klausel erhalten hat. Denn auch hierbei handelt es sich nicht um eine Festsetzung im Bebauungsplan, die dem Schutz der übrigen Bewohner im Plangebiet zu dienen bestimmt ist (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.08.2023 - 3 S 2683/22 -, juris), sodass die Antragstellerin, deren Grundstück nicht im selben Plangebiet gelegen ist, erst recht nicht in eigenen Rechten verletzt ist. (5) Die Kammer vermag zudem keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, hier möglicherweise auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, zu erkennen. Ein Vorhaben verstößt nur dann gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es die Nutzung eines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall begründet, hängt damit im Wesentlichen von einer Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ab. Dabei gilt als allgemeine Leitlinie, dass umso mehr Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Es bedarf also – zusammengefasst – einer Abwägung, die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, juris; Urt. v. 15.07.2020 - 5 S 2522/18 -, BauR 2021, 56). (a) Das Rücksichtnahmegebot wird nicht dadurch verletzt, dass nach Verwirklichung des Vorhabens Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin entstehen. Das Rücksichtnahmegebot bietet jedenfalls in bebauten innerörtlichen Lagen grundsätzlich keinen Schutz vor etwaigen Einsichtsmöglichkeiten. In bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann. Ein Verstoß ist vor allem dann nicht zu erkennen, wenn die Abstandsflächen eingehalten sind (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, juris). Diese Regelvermutung gilt auch und in besonderem Maße für die Frage, ob ein Vorhaben wegen der mit ihm verbundenen Einblicksmöglichkeiten rücksichtslos ist. M Mehr als die Wahrung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen zum Schutz des Wohnfriedens kann ein Nachbar auch unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich nicht verlangen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris). Nach diesen Maßgaben dürfte die Einsichtnahme in den Gartenbereich der Antragstellerin von den beiden Balkonen in den beiden oberen Geschossen aus hinzunehmen sein. Die Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen liegen im innerörtlichen Bereich. Die Balkone halten den gebotenen Grenzabstand ein – die Antragstellerin trägt Gegenteiliges auch gar nicht vor. Besondere Einzelfallumstände, etwa dass ein unmittelbarer Einblick aus kürzester Entfernung auf besonders schutzbedürftige Räumlichkeiten eröffnet würde, sind von der Antragstellerin nicht dargelegt und bei summarischer Prüfung auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragstellerin beanstandet vielmehr die Möglichkeit der Einsichtnahme in ihren Gartenbereich an sich. Wie dargelegt, vermitteln aber weder das Bauplanungsrecht im Allgemeinen noch das Gebot der Rücksichtnahme im Speziellen einen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken in rückwärtige Grundstücksbereiche; auch neu geschaffene Einsichtsmöglichkeiten begründen nicht aus sich heraus eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, juris). (b) Die Nutzung des Nachbargebäudes durch eine Wohngemeinschaft von bis zu 26 Personen ist der Antragstellerin gegenüber auch nicht rücksichtslos. Aus dem gesamten Vorbringen über die hierdurch vorgeblich ausgelösten Belästigungen lässt sich zur Überzeugung der Kammer keine Verletzung des Gebotes zur nachbarlichen Rücksichtnahme entnehmen. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze kommt die Kammer zum Ergebnis, dass die Nutzung des Wohngebäudes durch die zukünftigen Bewohner allenfalls zu geringfügigen zusätzlichen Belästigungen oder Nachteilen für die Antragstellerin führt. Auch die gesetzgeberische Wertung, dass ein Studierendenwohnheim neben Einfamilienhäusern in reinen Wohngebieten ohne weiteres zulässig ist, zeigt, dass die hierdurch von einer Mehrzahl von Bewohnern verursachten Einwirkungen auf das nachbarliche Umfeld grundsätzlich als sozial-adäquat hinzunehmen sind. Die der Antragstellerin insbesondere im Schriftsatz vom 21.08.2023 geschilderten „Belästigungen“ des (studentischen) Wohnens in der Nachbarschaft geben auch kein Bild rücksichtslosen Verhaltens, sondern eher ein Beispiel sozialer Verhaltensweisen, die zwar subjektiv als Belästigung empfunden werden können, indessen vielfach anzutreffen und deshalb im Einzelfall nicht rücksichtslos sind. Das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364). Die von der Antragstellerin befürchtete Zunahme von Lärm durch spielende Kinder ist mit Blick auf die Wertung des § 22 Abs. 1a BImSchG ohnehin auch im Kontext des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme kein berücksichtigungsfähiger Belang. Die sonst beschriebenen befürchteten Lärmbelästigungen sind allesamt in einem Wohngebiet sozialadäquat und können einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht begründen. (c) Die geplante Tiefgaragenzufahrt an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin verstößt ebenfalls nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Nutzung der Stellplätze führe zu unzumutbaren Störungen, bleibt oberflächlich und genügt nicht, um einen solchen Verstoß zu substantiieren. Zwar hat sie vorgebracht, die geplante Zufahrt zur Tiefgarage verlaufe direkt an ihrer Grundstücksgrenze und die Tiefgarageneinfahrt liege im hinteren Grundstücksbereich, sodass die Nutzung ihrer Terrasse eingeschränkt sei. Besondere Umstände, die eine unzumutbare Immissionsbelastung belegen, ergeben sich daraus jedoch nicht. Die Tiefgaragenzufahrt, die die Beigeladene plant, verläuft vielmehr parallel zu der bereits vorhandenen Tiefgaragenzufahrt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...59 der Antragstellerin. Gerade die für Nachbarn störenden Benutzungsvorgänge wie Starten des Motors und Zuschlagen der Fahrzeugtüren spielen sich zudem im Inneren der Tiefgarage ab (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.1994 - 8 S 585/94 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.03.2017 - 2 A 45/16 -, BauR 2017, 1504). Aber auch von der – von der Antragstellerin im Besonderen herausgestellten – Ein- und Ausfahrt von Kraftfahrzeugen werden aller Voraussicht nach keine der Antragstellerin unzumutbaren Immissionen verursacht werden. Für eine wohnunverträgliche Frequentierung der Tiefgarage spricht nichts Greifbares. Bereits bei überschlägiger Abschätzung ist – ohne dass es einer Begutachtung bedürfte – absehbar, dass die geplanten zwölf Wohneinheiten bei 14 Stellplätzen eine mäßige Nutzung mit sich bringen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.03.2003 - 4 B 59.02 -, NVwZ 2003, 1516; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01. 03.2017 - 2 A 45/16 -, BauR 2017, 1504 für zehn Wohneinheiten mit zwölf Stellplätzen; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.07.2014 - 2 B 301/14.NE -, juris für zehn Wohneinheiten mit 17 Stellplätzen; ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.09.2019 - 1 A 10673/18 -, juris, zur Zumutbarkeit einer Tiefgarage mit einem Gefälle zwischen 10 und 15 Prozent). (d) Auch aus dem von der Antragstellerin zentral herausgestellten Umstand, dass auf den weiteren Grundstücken Flst.-Nrn. ...6/24 und ...6/62 der Beigeladenen eine vergleichbare Bebauung geplant sei, folgt kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die dortige Bebauung hat – über die bloßen Befürchtungen der Antragstellerin hinaus – noch keine konkrete Gestalt angenommen. Um welche Form von Vorhaben es sich handeln wird, ist völlig offen, sodass auch die Antragstellerin die zu erwartenden Störpotenziale nicht im Ansatz zu konkretisieren vermag, sondern sie der bloßen Mutmaßung anheim stellt. Für die tragfähige Annahme einer Summation von Belästigungen, die insgesamt zu einer Unzumutbarkeit führen könnten, fehlt es daher bereits aus diesem Gesichtspunkt an jeder Grundlage. Dies gilt umso mehr, als die von der Antragstellerin befürchtete Bebauung räumlich von ihrem Grundstück abgesetzt ist und auch aus diesem Grund das Störpotenzial jedweder Nutzung auf den beiden Grundstücken im Verhältnis zu dem Grundstück der Antragstellerin ersichtlich verringert wäre. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang ferner allgemein darauf hin, dass die Antragstellerin auf Grund ihrer innerstädtischen Lage in einem Wohngebiet mit einer (erneuten) Verdichtung der Wohnbebauung auf den Nachbargrundstücken zu rechnen hat. (6) Die Erteilung der Baugenehmigung verletzt auch nicht auf Grund der gleichzeitigen Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Vorhaben von der Festsetzung der hinteren Baugrenze, der straßenseitigen Baulinie sowie der nördlichen, der Antragstellerin zugewandten Baulinie auf dem Grundstück der Beigeladenen nachbarschützende Vorschriften. (a) Grundsätzlich besteht ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Erteilung einer Befreiung, wenn sie zum einen objektiv-rechtlich fehlerhaft ist und zum anderen von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans abweicht (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.08.2013 - 4 B 39.13 -, ZfBR 2013, 783; Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409; Urt. v. 10.12.1982 - 4 C 49.79 -, NJW 1983, 1574). Bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung; dies gilt auch dann, wenn unzutreffend davon ausgegangen wurde, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbar hingegen einen Abwehranspruch nur dann vermitteln, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die nach § 31 Abs. 2 BauGB gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.01.2019 - 8 S 2441/18 -, VBlBW 2019, 329). (b) Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für einen nachbarlichen Abwehranspruch wegen der erteilten Befreiung hinsichtlich der hinteren Baugrenze sowie der straßenseitigen Baulinie nicht vor. Ob die Befreiung von der hinteren Baugrenze sowie der vorderen Baulinie auf dem Grundstück der Beigeladenen objektiv-rechtlich fehlerhaft mit Blick auf die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wurde – wofür indessen nichts spricht –, bedarf an dieser Stelle keiner Klärung. Denn die hintere Baugrenze und die straßenseitige Baulinie auf dem Grundstück der Beigeladenen wirken jedenfalls im Verhältnis zur Antragstellerin nicht als nachbarschützende Festsetzung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt, entfalten seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten der ihnen jeweils gegenüberliegenden Nachbargrundstücke (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.04.2019 - 8 S 1527/17 -, VBlBW 2019, 421; Urt. v. 26.01.2012 - 5 S 2233/11 -, DVBl. 2012, 508; Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 2014/99 -, VBlBW 2000, 112; Beschl. v. 23.10.1997 - 5 S 1596/97 -, BRS 59 Nr. 126). Diese Regel beruht auf der Annahme, dass mit derartigen Festsetzungen grundsätzlich ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden soll. Sie greift daher dann nicht, wenn sich dem Bebauungsplan einschließlich der zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.04.2019 - 8 S 1527/17 -, VBlBW 2019, 421). Die hintere Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen verläuft von Norden nach Süden und steht damit (allenfalls mit geringfügigen Abweichungen) senkrecht zur Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der Antragstellerin. Es handelt sich daher nicht um eine dem Grundstück der Antragstellerin „gegenüberliegende“ Baugrenze, sodass ihr dieser gegenüber kein grundsätzlich zu vermutender Nachbarschutz auf Grund eines entsprechenden nachbarschaftlichen Austauschverhältnisses zukommt. Gleiches gilt für die straßenseitige Baulinie. (c) Aber auch die für zwei Balkone erteilte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans „Neuenheimer Feld - östlich der Berliner [Frankfurter] Straße“ vom 19.05.1956 von der nördlichen, in Richtung des Grundstücks Flst.-Nr. ...59 der Antragstellerin gelegenen Baugrenze verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Denn die Balkone sind mit einer Länge von 2,68 m und einer Breite von 1,50 m bereits bauordnungsrechtlich privilegiert. Der Abstand zum Grundstück der Antragstellerin beträgt mehr als 2 m, sodass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LBO erfüllt sind. Sie fallen zudem auf Grund ihrer genannten Maße städtebaulich nicht ins Gewicht. Die Antragstellerin hat nicht im Mindesten aufgezeigt, inwiefern sie durch die diesbezüglich erteilte Befreiung gleichwohl in ihren Rechten verletzt sein soll. (7) Soweit die Antragstellerin zudem das Volumen des geplanten Baukörpers als rück-sichtnahmewidrig rügt, befremdet dies angesichts der Größenverhältnisse der Bebauung auf den Grundstücken der Beteiligten. Im Vergleich zu den Ausmaßen ihres eigenen Baukörpers (bei „Google Maps“ gemessen ergibt sich eine Länge ihres Wohnhauses von etwa 20 m und eine Breite von gut 11 m; zusammen mit dem grenzständig errichteten Baukörper auf dem ebenfalls der Antragstellerin gehörenden Grundstück Flst.-Nr. 16760 ergibt sich gar eine Länge von gut 30 m) erscheint der Baukörper des geplanten Vorhabens mit 14,75 m Länge und 12,70 m Breite der Antragstellerin gegenüber nicht im Ansatz rücksichtslos. bb) Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nach-barschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. (1) Der Beigeladenen fehlt zunächst nicht das Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung der Baugenehmigung. Denn die Baugenehmigung wird nach § 58 Abs. 3 LBO unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Zwar kann ausnahmsweise das Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn die Baugenehmigung wegen offensichtlicher privatrechtlicher Hindernisse, die schlechthin nicht ausräumbar sind, nutzlos wäre (BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.07.2010 - 8 S 77/09 -, juris). Dafür ist indes nichts ersichtlich. Es ist daher in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Antragstellerin zivilrechtlich ihre Zustimmung zu eventuell notwendigen Arbeiten der Beigeladenen erteilt oder verweigert. Die Antragstellerin könnte darüber hinaus aus einem fehlenden Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen nichts zu ihren Gunsten ableiten (VG des Saarlandes, Beschl. v. 17.11.2000 - 5 F 61/00 -, juris). (2) Das Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt nicht zu Lasten der Antragsteller Vorschriften über die von baulichen Anlagen einzuhaltenden Abstandsflächen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 7 LBO). Die Tiefgarageneinfahrt löst nach ihrer sich aus den Bauvorlagen ergebenden Gestalt keine eigenen Abstandsflächen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO aus. Die gesamte Tiefgaragenzufahrt liegt, ausweislich der Vorhabenpläne aus den Bauvorlagen unterhalb der natürlichen Geländeoberfläche, sodass es sich hierbei schon überhaupt nicht um oberirdische bauliche Anlagen (vgl. zu dieser Anforderung VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.05.2020 - 5 S 437/18 -, VBlBW 2020, 516) handelt. Die Antragstellerin zeigt angesichts dessen mit ihrem Vorbringen nicht auf, inwiefern durch die unterirdische Tiefgaragenzufahrt überhaupt Abstandsflächen ausgelöst werden sollten. Überdies wird angemerkt, dass sich die Tiefgaragenzufahrt auf dem Grundstück der Beigeladenen nach dem Eindruck der 3D-Ansicht auf „Google Maps“ (...) nicht wesentlich von der auf dem Grundstück der Antragstellerin befindlichen Tiefgaragenzufahrt unterscheidet. Abgesehen davon hat die Antragstellerin auf ihrem Grundstück Flst.-Nr. ...9 entlang der von der Beigeladenen geplanten und teilweise entlang ihrer eigenen Tiefgaragenzufahrt eine entlang der Grundstücksgrenze verlaufende und aus der Geländeoberfläche ersichtlich hervortretende Abschluss- bzw. Stützwand errichtet. Vor diesem Hintergrund liegt – ungeachtet der vorgreiflichen Frage der Auslösung von Abstandsflächen durch die Tiefgaragenzufahrt der Beigeladenen – ohnehin eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin eher fern (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235). (3) Die von der Antragstellerin gerügten – vermeintlichen – Verstöße gegen § 14 LBO und § 37 Abs. 8 LBO sind auf Grund des beschränkten Prüfungsumfangs im vereinfachten Genehmigungsverfahren (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO) ohne Bedeutung. (4) Soweit die Antragstellerin darüber hinaus lediglich pauschal anführt, bei dem obersten Geschoss des Vorhabens der Beigeladenen könne nicht geprüft werden, ob es sich um ein Dachgeschoss nach § 2 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 LBO – und damit nicht um ein Vollgeschoss i. S. d. § 2 Abs. 6 LBO – handle, ist dies unerheblich. Der Geschosszahl kommt nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995 - 4 B 52.95 -, NVwZ 1996, 170; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.01.1995 - 3 S 3096/94 -, BauR 1995, 512; VG Freiburg, Beschl. v. 18.05.2001 - 7 K 689/01 -, juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris). Auf etwaige anderweitige Festsetzungen im Bebauungsplan „Neuenheimer Feld - östlich der Berliner [Frankfurter] Straße“ vom 19.05.1956 kann sich die Antragstellerin mangels Belegenheit ihres Grundstücks im selben Plangebiet nicht mit Erfolg berufen. c) Besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Nicht-Betroffenheit der Antragstellerin in eigenen subjektiven Rechten im Rahmen der Abwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93) ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass auf Grund der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung gleichsam „vollendete Tatsachen“ durch Errichtung des Gebäudes geschaffen werden, ändert hieran nichts. Dies ist für sich genommen die gesetzlich vorgesehene Folge der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung, ohne dass hierdurch irreversible und unzumutbare Folgen bei der Antragstellerin einträten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93). 2. Abgesehen davon, dass die Beigeladene weder eine Baufreigabe erhalten hat noch alsbald mit dem Bau beginnen möchte – was bereits für sich genommen dem Erlass einer verwaltungsgerichtlichen Zwischenentscheidung in Form eines sogenannten „Hängebeschlusses“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.10.2021 - 5 S 2503/21 -, juris) entgegenstünde – hat der Antrag der Antragstellerin nach dem Vorstehenden ohnehin offenkundig keinen Erfolg. Die Kammer hat deshalb vom Erlass einer solchen Zwischenentscheidung abgesehen. 3. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach den Grundsätzen der Billigkeit erstattungsfähig, da diese einen Antrag gestellt und hiermit ein Kostenrisiko übernommen hat. 4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt unter Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, Anhang zu § 164). Danach ist für die Klage eines Nachbarn ein Streitwert im Rahmen von 7.500 Euro bis 15.000 Euro festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Ergeben sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte, ist bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienwohnhaus in Anwendung des Rahmenvorschlags aus Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ein Streitwert von 15.000 Euro festzusetzen; der Betrag von 15.000 Euro ist für jedes Wohnhaus gesondert in Ansatz zu bringen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.07.2023 - 5 S 695/23 -, n. v.; Beschl. v. 29.06.2023 - 5 S 2631/22 -, n. v.). Eine Reduzierung dieses Streitwerts für Hauptsacheverfahren in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht in Betracht, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn sich ein Baunachbar nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern – wie hier – gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459; Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -, juris; Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, VBlBW 2014, 275).