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Beschluss

2 K 2075/23

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:1213.2K2075.23.00
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Leitsätze
1. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren bemisst sich nach der objektivierten Sichtweise eines vernünftigen Rechtsbehelfsführers zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung.(Rn.6) 2. Der spätere Umfang oder die Qualität der Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren spielt hierbei keine Rolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.04.1996 - 2 S 928/96 -, VBlBW 1996, 340).(Rn.7)
Tenor
Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren bemisst sich nach der objektivierten Sichtweise eines vernünftigen Rechtsbehelfsführers zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung.(Rn.6) 2. Der spätere Umfang oder die Qualität der Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren spielt hierbei keine Rolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.04.1996 - 2 S 928/96 -, VBlBW 1996, 340).(Rn.7) Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Berichterstatter entscheidet aufgrund von § 87a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle der Kammer. Die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger erfolgt auf der Grundlage des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. 1. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat das Gericht festzustellen, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten „notwendig“ im Sinne der Norm war. Maßgeblich ist hierbei unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Betrachtung vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus. Entscheidend ist, ob sich ein vernünftiger Beteiligter – ein Rechtsbehelfsführer mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand – bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.03.2017 - 1 S 2595/16 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Die hiermit verbundene Entscheidung, ob es einem solchen Rechtsbehelfsführer zumutbar war, das Vorverfahren unter dem Gesichtspunkt der prozeduralen „Waffengleichheit“ selbst zu führen (vgl. hierzu Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 28 f.; Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Ergänzungslieferung März 2023, § 162 VwGO Rn. 77 f.), hat auf der Grundlage der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu erfolgen. Bei der Beantwortung dieser Frage im Einzelfall ist neben der Schwierigkeit und dem Bekanntheitsgrad der einschlägigen Rechtsmaterie und der Intensität der Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Behörde, insbesondere die Frage, ob der Schwerpunkt des Streits eher im rechtlichen oder im tatsächlichen Bereich liegt. Ist der Schwerpunkt des Falles im Bereich der tatsächlichen Umstände zu verorten, liegt die Notwendigkeit eher fern als im Falle rechtlicher Fragestellungen (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Ergänzungslieferung März 2023, § 162 VwGO Rn. 78 m.w.N.). 2. Gemessen an diesen Maßstäben erscheint die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in dem Vorverfahren notwendig. Dies folgt für das Gericht zunächst aus dem Umstand, dass vorliegend die Fragen der Versagung einer Baugenehmigung aufgrund der Unvereinbarkeit des Vorhabens mit Vorschriften des Bauplanungsrechts, konkret wegen eines Verstoßes gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans, inmitten stand. Hierbei handelt es sich, nicht zuletzt auch aufgrund der hierbei in den Blick zu nehmenden Möglichkeiten von Ausnahmen nach den und einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (vgl. § 31 Abs. 1 und 2 BauGB), um rechtliche Fragen gehobener Schwierigkeit. Gleichfalls zu berücksichtigen ist, dass die Kläger nach den Erkenntnissen des Gerichts keine besondere juristische oder zumindest bautechnische Vorbildung besitzen, sodass aus ihrer Sicht die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts nach dem Streitgegenstand nahegelegen hat. 3. Die Beklagte trägt demgegenüber vor, eine Notwendigkeit der Hinzuziehung scheide hier deshalb aus, weil der im Vorverfahren Bevollmächtigte der Kläger lediglich untergeordnete Tätigkeiten wie das Weiterleiten von bereits gewechselten Schreiben und die Anforderung von Akten zur Einsichtnahme wahrgenommen habe. Dieser Argumentation folgt das Gericht nicht. Denn sie nimmt das Wesen und die gesetzliche Intention der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht hinreichend in den Blick. Die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung ist, wie bereits zuvor ausgeführt, in persönlicher Hinsicht vom Standpunkt des Rechtsbehelfsführers und in zeitlicher Hinsicht auf dem Stand zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung zu beurteilen (in diesem Sinne auch VG Neustadt a. d. W., Beschl. v. 22.02.2023 - 5 K 613/22.NW -, juris Rn. 9; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 29). Auf den Umfang der Tätigkeit des Bevollmächtigten kann es daher bereits aus diesen Gründen nicht ankommen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.04.1996 - 2 S 928/96 -, VBlBW 1996, 340 = juris Rn. 5). Der Umfang der Tätigkeit kann hierbei aber auch aus sonstigen Erwägungen im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vorschrift keine Rolle spielen. Eine andere Betrachtung, welche den Umfang oder die Qualität der Tätigkeit des Bevollmächtigten miteinbezöge, müsste dazu führen, dass sich die aus Sicht eines vernünftigen Widerspruchsführers zum oben genannten maßgeblichen Zeitpunkt noch gebotene Hinzuziehung aufgrund rudimentärer oder – etwaig – mangelhafter sowie sonst nicht sachgerechter Vertretungstätigkeit im Ergebnis als nachträglich nicht notwendig erwiese. Dies widerspräche dem Normzweck des § 162 Abs. 2 VwGO, der die grundlegende Entscheidung über den Ersatz der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zum Gegenstand hat und nicht die Frage betrifft, inwiefern die Tätigkeit eines Bevollmächtigten im rechtsanwaltsvergütungsrechtlichen Sinne zu bewerten sein mag (vgl. hierzu Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Ergänzungslieferung März 2023, § 162 VwGO Rn. 70 f.) und in welcher Höhe mithin ein Ersatz zu gewähren ist. Dies ist Sache des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.04.1996 - 2 S 928/96 -, VBlBW 1996, 340 = juris Rn. 5). Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.