Urteil
2 K 1270/23
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0124.2K1270.23.00
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Leitsätze
1. Zur Belegenheit einer Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich innerhalb eines festgesetzten oder faktischen Überschwemmungsgebiets bei (noch) nicht angepasster Hochwassergefahrenkarte unter Berücksichtigung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Rahmen der – neben der Baugenehmigung – erteilten wasserrechtlichen Genehmigung.(Rn.36)
2. Zur nachhaltigen Betriebsweise eines Betriebs der Pensionspferdehaltung in Bezug auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bei erheblichen privaten Nutzungsanteilen.(Rn.69)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Belegenheit einer Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich innerhalb eines festgesetzten oder faktischen Überschwemmungsgebiets bei (noch) nicht angepasster Hochwassergefahrenkarte unter Berücksichtigung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Rahmen der – neben der Baugenehmigung – erteilten wasserrechtlichen Genehmigung.(Rn.36) 2. Zur nachhaltigen Betriebsweise eines Betriebs der Pensionspferdehaltung in Bezug auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bei erheblichen privaten Nutzungsanteilen.(Rn.69) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Antrag der Kläger auf Einräumung eines zweiwöchigen Schriftsatzrechts zur Erwiderung auf die Schriftsätze des Beklagten vom 10.01.2024 und der Beigeladenen vom 16.01.2024 war abzulehnen. Die Kläger haben zu den vorgenannten Schriftsätzen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung trotz des verbleibenden Zeitraums keine Stellung genommen – auch nicht zu einem etwaigen Schriftsatznachlass. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger auf die Nachfrage des Vorsitzenden, was er konkret bezogen auf die Schriftsätze ergänzend vorzutragen beabsichtige, keine Angaben gemacht – auch nicht im Rahmen der weiteren Erörterung der Sach- und Rechtslage. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht keinen Anlass, aufgrund von § 86 Abs. 1 VwGO und im Lichte des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs, ein weiteres Schriftsatzrecht einzuräumen. Deshalb und mit Blick darauf, dass das Gericht den Tenor der Entscheidung bereits am 25.01.2024 der Geschäftsstelle übergeben hat, findet der nachträglich für die Kläger eingereichte Schriftsatz vom 07.02.2024 bei der Entscheidung keine Berücksichtigung. Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage gegen die wasserrechtlichen Genehmigungen und die Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis ist nicht begründet. I. Die beiden wasserrechtlichen Genehmigungen des nach § 84 Abs. 2 WG zuständigen Landratsamts Enzkreis vom 16.02.2023 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie verstoßen weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Wasserrechts (1. und 2.) noch gegen sonstige drittschützende Vorschriften des Wasser(-wirtschafts-)rechts (3.). 1. Die Genehmigung des Vorhabens nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG zur Errichtung der baulichen Anlage entgegen dem Verbot des § 78 Abs. 4 WHG verletzt die Kläger nicht in jedenfalls auch ihrem Schutz zu dienen bestimmten Vorschriften des Hochwasserschutzrechts. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des BauGB untersagt. Nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfangs-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und hochwasserangepasst ausgeführt wird (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) bis d) WHG) oder die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WHG). Gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. a) Das Gericht hat bereits Zweifel, ob das Vorhaben der Beigeladenen überhaupt nach Maßgabe des § 78 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 WHG zu beurteilen ist. Denn es fehlen bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhabengrundstück oder dessen hier maßgeblichen Teile am 16.02.2023 wie auch nach wie vor überhaupt in einem „festgesetzten Überschwemmungsgebiet“ im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG belegen sind. aa) Fehlt es an einer Belegenheit des Grundstücks innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebiets, so ist der Anwendungsbereich des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG und damit auch des § 78 Abs. 5 WHG nicht eröffnet. In diesem Fall ist das Vorhaben von vornherein nicht am Hochwasserschutzrecht zu messen, sodass hieraus auch kein Nachbarschutz zu gewinnen sein kann (vgl. Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG 58. Ergänzungslieferung August 2022, § 78 WHG Rn. 71; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 78 Rn. 64; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. Ergänzungslieferung September 2023, § 78 WHG Rn. 52; Schmitt, in: Giesberts/Reinhardt (Hrsg.), BeckOK Umweltrecht, 68. Edition Stand: 01.01.2023, § 78 WHG Rn. 95). Das Vorhaben läge in diesem Fall in einem lediglich „faktischen Überschwemmungsgebiet“. Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen gelten ausschließlich für festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete. Das Vorliegen eines „faktischen Überschwemmungsgebiets“ (Risikogebiet), das zwar die materiellen Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG erfüllt, nicht aber festgesetzt oder durch eine Kartierung vorläufig gesichert worden ist, reicht demnach nicht aus (BVerwG, Urt. v. 12.04.2018 - 3 A 10.15 -, NVwZ 2018, 1799 = juris Rn. 31; Urt. v. 09.11.2017 - 3 A 4.15,- BVerwGE 160, 163 = juris Rn. 91;; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017 Rn. 1326). Nachbarschutz richtet sich hier allenfalls nach baurechtlichen Maßgaben, etwa nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB (vgl. Czychowski/Reinhardt, in: Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 78 Rn. 64 m.w.N.). bb) Überschwemmungsgebiete sind allgemein Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden (§ 76 Abs. 1 Satz 1 WHG). Diese werden gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG grundsätzlich durch die Landesregierung festgesetzt. Festzusetzen sind zum einen die innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 WHG zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (nachfolgend: HQ 100), und (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG) und zum anderen, die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG). Der Landesgesetzgeber hat sich demgegenüber in mit Blick auf § 76 Abs. 2 WHG im Ergebnis nicht zu beanstandender Weise (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.04.2018 - 3 A 10.15 -, NVwZ 2018, 1799 = juris Rn. 32 ff.) zur Festlegung der Überschwemmungsgebiete durch formelles Parlamentsgesetz entschieden. Unter die gesetzliche Definition des Überschwemmungsgebiets fallen insbesondere nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Eines weiteren gesetz- oder verordnungsgeberischen Akts bedarf es hierzu nicht. Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WG werden die Überschwemmungsgebiete in Karten mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen. Dieser Wortlaut der Vorschrift ist mit Blick auf die angesichts der weitreichenden Folgen der Belegenheit in einem Überschwemmungsgebiet insofern gebotenen Bestimmtheit kritisch zu bewerten. Bei einer mit höherrangigem Recht vereinbaren Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 2 WG (ausführlich hierzu Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 59. Ergänzungslieferung Stand: Februar 2023, § 65 Rn. 23 ff.) kommt jedenfalls der Bekanntmachung der – nach dem Gesetzeswortlaut rein deklaratorischen – Hochwassergefahrenkarten insoweit konstitutive Bedeutung zu, als dieser Zeitpunkt für die erstmalige Annahme eines bestimmten Bereichs innerhalb der HQ-100-Linie maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2018 - 3 A 10.15 -, NVwZ 2018, 1799 = juris Rn. 34; so auch Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 59. Ergänzungslieferung Stand: Februar 2023, § 65 Rn. 25; in diese Richtung argumentierend auch bereits VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.07.2014 - 3 S 2278/12 -, juris Rn. 70). Anderenfalls wäre der für die Beurteilung eines Bauvorhabens nach § 78 Abs. 4 WHG konstitutive Zeitpunkt für die Belegenheit in einem Überschwemmungsgebiet nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht hinreichend bestimmbar und insbesondere für die betroffenen Grundstückseigentümer unvorhersehbar. cc) Gemessen hieran bestehen erhebliche Zweifel an der Einordnung des Grundstücks der Beigeladenen als „Überschwemmungsgebiet“. Zwar gelangt das hydraulische Gutachten des Ingenieurbüros W... vom 02.12.2022 wie auch dessen vorhergehende Flussgebietsuntersuchung aus dem Jahr 2017 zu dem Ergebnis, dass das Vorhabengrundstück der Beigeladenen teilweise in einem HQ-100-Bereich, also innerhalb der HQ-100-Hochwasserlinie, belegen sei. Für das Vorhabengrundstück der Beigeladenen findet sich indessen kein Eintrag in den nach § 65 Abs. 2 Satz 3 WG im Internet veröffentlichten Hochwassergefahrenkarten des Landes Baden-Württemberg. Auch der Vertreter der Beigeladenen, die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 WG die Hochwassergefahrenkarten zur Einsicht vorzuhalten hat, hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, eine entsprechende Fortschreibung der Karten der Überschwemmungsgebiete in jüngerer Zeit sei dort nicht bekannt. Jedenfalls die Bekanntmachung der entsprechenden Karten nach § 65 Abs. 2 Satz 2 WG ist damit bisher nicht ersichtlich. Daher bestehen ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück der Beigeladenen überhaupt nicht in einem festgesetzten oder gesicherten, sondern allenfalls in einem „faktischen Überschwemmungsgebiet“ belegen ist. b) Die Frage einer grundlegenden Anwendbarkeit des § 78 Abs. 4 und 5 WHG auf das Grundstück und Vorhaben der Beigeladenen bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn aufgrund der sonstigen Umstände und unter Würdigung des Vorbringens der Kläger ist es vorliegend auch sonst unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass die mit Bescheid vom 16.02.2023 erfolgte Genehmigung des Vorhabens nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG gegen auch dem Schutz der Kläger dienende Vorschriften des Hochwasserschutzrechts verstößt. (1) Ausgangspunkt für den Schutz der Nachbarn eines nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG grundsätzlich unzulässigen, jedoch aufgrund von § 78 Abs. 5 Satz 1 und 2 WHG hochwasserrechtlich genehmigten Vorhabens ist § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG, wonach bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Angesichts dieses Wortlauts ist zwischenzeitlich, anders als noch unter der Geltung des § 78 Abs. 5 WHG a.F. (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 -, NVwZ-RR 2014, 265 = juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 16.12.2015 - 8 ZB 14.1471 -, juris Rn. 7), nicht mehr zweifelhaft, ob Nachbarn eines hochwasserrechtlich genehmigten Vorhabens sich grundsätzlich unter Verweis auf einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften gegen dieses wenden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.08.2022 - 3 S 138/22 -, VBlBW 2023, 210 = juris Rn. 40). (2) Die Kläger als Nachbarn können sich indes nicht auf jede objektive Verletzung der hochwasserrechtlichen Vorschriften berufen. Vielmehr können sie sich nur bei einer Verletzung des hochwasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots, welches nunmehr eindeutig in § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG zum Ausdruck kommt, mit Erfolg gegen die wasserrechtliche Zulassung eines Vorhabens wenden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Belange der Nachbarschaft, bezogen auf die bisher umstrittene Frage, ob die hochwasserrechtlichen Regelungen drittschützend sind, verdeutlicht werden, dass diese Frage – jedenfalls unter Geltung der Neuregelung – im Sinne eines Rücksichtnahmegebots zu bejahen ist. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass insoweit der auch unter Geltung der früheren Fassung des § 78 Abs. 5 WHG bei Annahme einer drittschützenden Wirkung herangezogene Maßstab, nämlich die Prüfung des hochwasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots, durch die Neufassung der Vorschrift verändert werden sollte (VG Karlsruhe, Beschl. v. 02.08.2018 - 10 K 266/18 -, juris Rn. 34 ff.). Vielmehr kommt es bei einer Drittanfechtungssituation wie hier nach wie vor darauf an, ob das hochwasserrechtliche Rücksichtnahmegebot durch die wasserrechtliche Zulassung eines Bauvorhabens verletzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer für den betroffenen Dritten nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.08.2022 - 3 S 138/22 -, VBlBW 2023, 210 = juris Rn. 41; Beschl. v. 23.09.2014 - 3 S 784/14 -, NuR 2015, 488 = juris Rn. 42). Dem Betroffenen muss durch den Verstoß gegen die hochwasserrechtlichen Vorschriften ein nicht nur unerheblicher Nachteil drohen bzw. es müsste hierdurch zu einer unzumutbaren Verschärfung ihm drohender Hochwassergefahren kommen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.08.2022 - 3 S 138/22 -, VBlBW 2023, 210 = juris Rn. 41; Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, 56. Ergänzungslieferung August 2023, § 78 WHG Rn. 74 m.w.N.; Zloch, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 78 Rn. 50). (3) Bei Betrachtung anhand dieser Maßstäbe ist für eine erhebliche Verschärfung der Hochwassergefahren und damit eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen der Kläger als Ober- oder Unterlieger des Vorhabens der Beigeladenen nichts ersichtlich. Die in dem hydraulischen Gutachten des Ingenieurbüros W... ermittelten nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Hochwassersituation entlang des F...grabens sind marginal. Die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des vor Errichtung der Wohncontaineranlage vorhandenen Retentionsvolumens von lediglich etwa 8 m³ auf dem Baugrundstück selbst legt bereits die Baugenehmigung vom 24.01.2023 durch die Nebenbestimmung zum Oberflächengewässer verbindlich fest. Dass die dort angeordneten Maßnahmen nicht hinreichend sein könnten, um die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auszugleichen, zeigen die Kläger mit ihrem völlig allgemein gehaltenen und überhaupt nicht auf die drohenden Auswirkungen auf ihr konkretes Grundstück bezogenen Vorbringen nicht auf. Auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich. Denn das hydraulische Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass keine nachteiligen Veränderungen des Wasserstands und des Abflusses im Hochwasserfall durch das Vorhaben zu erwarten seien sowie auch keine Anlagen des Hochwasserschutzes beeinträchtigt würden. Das Gericht hat nicht im Mindesten Anlass, an der fachlichen Richtigkeit der in dem hydraulischen Gutachten gewonnenen technischen Bewertungen und der als notwendig bezeichneten Hochwasserschutzmaßnahmen zu zweifeln. Dieses Gutachten ziehen die Kläger mit ihrem unspezifischen Vorbringen nicht substantiiert in Zweifel. Nach den Erkenntnissen des Gerichts im Rahmen des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins ist – zudem – jedenfalls das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück Flst.-Nr. ...70 insgesamt ersichtlich höher gelegen als das Grundstück der Beigeladenen. Inwiefern sich unter diesen Umständen – vorhabenbedingt – überhaupt eine Beeinträchtigung der Kläger in ihrem Eigentumsrecht durch eine Erhöhung der Wassertiefen um wenige Zentimeter ergeben können sollte, zeigen sie mit ihrem insofern nicht ansatzweise auf die konkrete topographische Lage der Grundstücke abstellenden Vorbringen ebenso nicht auf. Aus den eingangs genannten Gründen ist auch mit Blick auf das Grundstück Flst.-Nr. ...69, an welchem die Kläger lediglich obligatorisch berechtigt sind, von vornherein keine unzumutbare Verschlechterung der Hochwassersituation bzw. Hochwassergefahren von diesen substantiiert dargetan oder sonst zu besorgen. Auf die Frage, ob im hochwasserschutzrechtlichen Kontext des § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG lediglich Eigentumsrechte wehrfähige Positionen vermitteln können oder darüber hinaus auch obligatorisch Berechtigte Abwehrrechte geltend machen können, kommt es damit nicht entscheidungserheblich an. Ebenso wenig entscheidend ist ferner der Umstand, ob sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WHG für eine Zulassung vorliegen, sofern wie hier ersichtlich keine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger als Nachbarn in Betracht kommt. Anders als die Kläger wohl meinen, kommt es auch nicht darauf an, dass ein Vorhaben bei Gelegenheit seiner Kompensation zusätzlich dazu beitragen müsste, die allgemeine Hochwassersituation zu verbessern. Soweit aus dem Vorbringen der Kläger altruistische Bedenken wegen etwaiger Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bewohner der Einrichtung zu entnehmen sein sollten, so folgte für sie hieraus ebenso keine wehrfähige eigene Rechtsposition. Sofern sie ferner vortragen, es sei eine hochwasserangepasste Bauweise nicht zu erwarten, so substantiieren sie auch hierdurch nicht im Ansatz einen Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot ihnen gegenüber. Denn sie zeigen nicht auf, inwiefern die vorgeblich in der hiesigen Situation nicht hochwasserangepasste und damit aus ihrer Sicht verfehlte Bauweise zu Beeinträchtigungen ihres Grundstücks führen sollte; dies gilt erst recht angesichts der als völlig geringfügig zu bezeichnenden Überflutungstiefen von nicht mehr als 6 cm auf Teilen des Vorhabengrundstücks. 2. Die als Annex zu der Genehmigung des Vorhabens nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG nach § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG im Wege einer Genehmigung zugelassene Modellierung der Geländeoberfläche im Überschwemmungsgebiet als Befreiung von dem Verbot des § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WHG verletzt die Kläger ebenfalls nicht in nachbarschützenden Belangen des Hochwasserschutzrechts. Zwar vermittelt § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG aufgrund der durch § 78a Abs. 2 Satz 3 WHG ebenfalls als berücksichtigungsbedürftig bezeichneten Nachbarbelange Drittschutz im Sinne eines hochwasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots (vgl. BT-Drs. 18/10879, S. 28). Nach den vorstehend benannten und an dieser Stelle gleichermaßen Platz greifenden Maßgaben zu § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG droht mit Blick auf die Grundstücke der Kläger ebenfalls kein erheblicher Nachteil oder unzumutbare Verschärfungen der Hochwassergefahren. Die in ihrem Umfang in jeder Beziehung als begrenzt zu bezeichnenden Eingriffe in die Geländemorphologie dienen vorliegend der Schaffung von Retentionsraum und beruhen allein auf dem nach den Ergebnissen des hydraulischen Gutachtens vom 02.12.2022 gebotenen Retentionsraumausgleich und damit dem Hochwasserschutz selbst. Von einer Verschärfung der Hochwassergefahr für die Kläger kann daher nicht die Rede sein. 3. Der Umstand, dass das Landratsamt Enzkreis für das Vorhaben der Beigeladenen darüber hinaus keine Genehmigung nach § 38 Abs. 5 WHG i.V.m. § 29 Abs. 4 WG für die an sich verbotene Errichtung baulicher Anlagen innerhalb eines möglichen Gewässerrandstreifens (vgl. § 29 Abs. 3 Nr. 2 WG) des F...grabens erteilt hat, vermag der Klage ebenfalls von vornherein nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen haben die Kläger dies überhaupt nicht gerügt. Zum anderen vermitteln sowohl die Wahrung des Gewässerrandstreifens nach § 38 Abs. 1 WHG als auch die in § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 WG landesrechtlich normierten Verbote allgemein keinen Drittschutz (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.10.2016 - 3 S 605/16 -, VBlBW 2017, 114 = juris Rn. 37, 39). Die insofern grundlegenden Fragen, ob der F...graben angesichts seiner begrenzten Ausmaße und seiner Nichtaufnahme in das Amtliche Digitale Wasserwirtschaftliche Gewässernetz (AWGN, vgl. hierzu Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 59. Ergänzungslieferung Stand: Februar 2023, § 29 Rn. 9) vorliegend, etwa mit Blick auf § 29 Abs. 1 Satz 2 WG, überhaupt einen Gewässerrandstreifen auslöst und weiter, ob in diesen durch den Anbau des Vorhabens der Beigeladenen eingegriffen wird, bedürfen daher erst recht keiner abschließenden Beantwortung im hiesigen Verfahren. II. Die Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 24.01.2023 in der Gestalt der Klarstellung vom 16.02.2023 verletzt die Kläger ebenfalls nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).. Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde, hier der Beklagte, grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die von ihm zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die Klage eines Dritten gegen die Baugenehmigung kann indes nur Erfolg haben, sofern die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfenden Vorschriften erteilt wurde und diese zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53; Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 19). Ferner darf der Dritte nicht nach den Vorgaben des formellen Bauordnungsrechts mit jeder einzelnen seiner im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert sein (vgl. § 55 Abs. 2 LBO). Nach Maßgabe dessen verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 24.01.2023 in der Gestalt der Klarstellung vom 16.02.2023 weder in formeller noch in materieller Hinsicht gegen Bestimmungen, die von der Baurechtsbehörde im Rahmen des Prüfprogramms des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu beachten und die jedenfalls auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn des Vorhabens zu dienen bestimmt sind. 1. Die Baugenehmigung verletzt die Kläger in formell-rechtlicher Hinsicht nicht in eigenen Rechten. a) Soweit die Kläger geltend machen, das Vorhaben der Beigeladenen sei ohne eine vorherige Beteiligung ihrer kommunalen Gremien im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB genehmigt worden, so zeigen sie hiermit keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften auf. Die Mitwirkungsbefugnisse nach § 36 Abs. 1 BauGB dienen von vornherein nicht den Interessen der Grundstücksnachbarn, sondern allein dem Schutz der kommunalen Planungshoheit der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.05.1997 - 4 B 73.97 -, NVwZ 1997, 991 = juris Rn. 6; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 36 Rn. 41). b) Die Kläger machen ferner geltend, es liege ein Verfahrensfehler darin begründet, dass sie als Nachbarn des Bauvorhabens nicht im Vorfeld der Genehmigungserteilung nach § 55 Abs. 1 und 2 LBO beteiligt worden seien. Dies geht ersichtlich fehl. Es mangelt bereits an den grundlegenden tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beteiligungspflicht. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO in der zum Zeitpunkt des Baugenehmigungsverfahrens maßgeblichen Fassung vom 01.08.2019 sah vor, dass die Gemeinde die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) benachrichtigt. Angrenzer im Sinne der Norm sind Grundstückseigentümer, die Eigentum an einem Grundstück innehaben, welches eine gemeinsame Grundstücksgrenze mit dem Vorhabengrundstück teilt (so auch Sauter, LBO, 63. Ergänzungslieferung Juli 2023, § 55 Rn. 7; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 55 Rn. 6 f.). Demgegenüber grenzen die Kläger mit ihrem Grundstück Flst.-Nr. ...70 nicht an das Vorhabengrundstück an. Das von ihnen gepachtete Grundstück Flst.-Nr. ...69 grenzt zwar an das Vorhabengrundstück an. Eine Beteiligungspflicht der rein obligatorisch berechtigten Pächter eines Baugrundstücks ist jedoch gerade nicht vorgesehen (so auch Sauter, LBO, 63. Ergänzungslieferung Juli 2023, § 55 Rn. 7, 13 m. zahlr. w. N.). Sie sind darauf beschränkt, die Verwirklichung ihrer bloßen Nutzungsinteressen über die Grundstückseigentümer und deren Einwendungen gegen das Vorhaben zu verfolgen. Die Angrenzerbeteiligung der Eigentümer (und Verpächter) des Grundstücks Flst.-Nr. ...69 ist ausweislich der Verwaltungsakte des Landratsamts Enzkreis erfolgt. Ob § 55 Abs. 1 und 2 LBO – zumal in der vorliegenden Konstellation – Drittschutz vermittelt, bedarf daher keiner Vertiefung. 2. Die Baugenehmigung verletzt die Kläger in materiell-bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht in eigenen Rechten. a) Ein bei entsprechendem Verständnis ihres Vorbringens zu entnehmender – vermeintlicher – Anspruch der Kläger auf Wahrung des Gebietscharakters des Außenbereichs besteht nicht. Die Grundstücke der Beigeladenen wie auch der Kläger befinden sich – unstreitig – im Außenbereich. Ein Gebietserhaltungsanspruch kommt auf der Grundlage des § 35 BauGB von vornherein nicht in Betracht. Dem § 35 BauGB kommt also gerade nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu. Es gibt keinen Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Erhaltung der Außenbereichsqualität; denn die sich aus § 35 BauGB ergebende Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse (VG Karlsruhe, Urt. v. 03.08.2022 - 2 K 783/23 -, juris Rn. 41 m.w.N.). Auf die von den Beteiligten vertiefte Frage, ob es sich bei dem Pferdepensionsbetrieb der Kläger um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt, wofür bereits nach Maßgabe des gesetzlichen Begriffs der Landwirtschaft nach § 201 BauGB nach dem Vorbringen der Kläger zu der Futtergrundlage und der Wirtschaftsweise ihres Betriebs wie auch sonst jedoch ohnedies nichts spricht (hierzu sogleich näher), kommt es mithin schlechterdings nicht an. b) Ebenso wenig kommt es mit Blick auf den Erfolg der Klage darauf an, ob der Beklagte bei der Erteilung der Genehmigung die Maßgaben des § 246 Abs. 13 BauGB (sowie auch des § 246 Abs. 13a BauGB) beachtet hat. Die Vorschrift wirkt nicht drittschützend (vgl. VG München, Urt. v. 14.09.2017 - M 11 K 16.5153 -, juris Rn. 24). Dies folgt aus dem schlichten Umstand, dass es sich bei § 246 Abs. 13 BauGB lediglich um eine Vorschrift handelt, welche Einzelheiten zu Ausnahmen von der allein im öffentlichen Interesse stehenden Freihaltung des Außenbereichs regelt. Sie überträgt die Regelungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB auf bestimmte Vorhaben der Errichtung („mobiler“) Unterkünfte zur Flüchtlingsunterbringung. Da Dritte damit bereits auf die Einhaltung der Vorgaben des § 35 Abs. 4 BauGB keinen Anspruch haben (so auch BayVGH, Beschl. v. 04.08.2008 - 15 CS 08.1756 -, juris Rn. 5 f.), kann für § 246 Abs. 13 BauGB, der lediglich die entsprechende Anwendung dieser Vorgaben ermöglicht, nichts anderes gelten. c) Nachbarschutz kommt im Außenbereich nach § 35 BauGB grundsätzlich nur in Betracht bei Verstößen gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und – soweit hochwasserrechtliche Belange durch das Vorhaben berührt sein können – § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Var. 3 BauGB (zu letzterem zusammenfassend BayVGH, Urt. v. 14.02.2023 - 9 BV 21.833 -, BayVBl 2023, 487 = juris Rn. 18, 19 f.) konkretisiert wird. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Die Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme im Außenbereich im Hinblick auf nachbarliche Interessen wechselseitig verträgliche Grundstücksnutzung zu stellen sind, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (s. BVerwG, Urt. v. 27.06.2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 11, zum Verständnis des Rücksichtnahmegebots in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 14.09.2017 - 4 B 26.17 -, BRS 85 Nr. 135 (2017) = juris Rn. 6). aa) Mit Blick auf das zumutbare Maß an Störungen ist – einleitend – festzustellen, dass der Betrieb der Pensionspferdehaltung der Kläger in der von ihnen beschriebenen Betriebsweise lediglich ein „sonstiges Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB darstellt. Er erfüllt nicht die Anforderungen an einen im Außenbereich bauplanungsrechtlich privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ungeachtet der – an sich vorgreiflichen – Frage, ob es sich bei dem Betrieb der Kläger um einen solchen der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB handelt, fehlt es dem Betrieb ersichtlich an der für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs erforderlichen Grundlage einer nachhaltigen Betriebsführung. (1) Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB erfordert eine spezifisch betriebliche Organisation, die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit und ein auf Dauer – und zwar für Generationen – gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen mit einem Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung. Dabei ist die Absicht der Gewinnerzielung ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung seiner Beständigkeit, das besonders sorgfältig zu prüfen ist, wenn es – wie hier – um eine Nebenerwerbsstelle geht. Nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern vor allem auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung muss verlässlich gewährleistet sein. Aber auch im übrigen sind bei Nebenerwerbsstellen strenge Anforderungen zu stellen, vor allem wenn die überwiegenden Teile der Betriebsflächen wie hier nur gepachtet sind (BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308; Beschl. v. 05.07.2001 - 4 B 49.01 -, BVerwGE 122, 308 = juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09 -, BWGZ 2011, 87 = juris Rn. 18). Dies folgt aus der Erwägung, neugegründete Betriebe aufgrund der bei lebensnaher Betrachtung häufig vorzunehmenden Abgrenzung zur bloßen Liebhaberei sowie zur Verhinderung von Missbrauchsversuchen im Hinblick auf die Außenbereichsnutzung. Hierzu ist insbesondere die Absicht der Gewinnerzielung in diesen Fällen besonders sorgfältig zu prüfen. Die Darlegungslast obliegt insoweit dem Bauherrn (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 -, NVwZ 2013, 155 = juris Rn. 8; Urt. v. 16.12.2004 - BVerwG 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308 = juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09 -, BWGZ 2011, 87 = juris Rn. 18; Urt. v. 07.08.1991 - 3 S 1075/90 -, BauR 1992, 208 = juris Rn. 21; instruktiv Hörnicke, DVBl 2021, 694). (2) Gemessen hieran fehlt es dem Betrieb der Kläger an einer solchen betrieblichen Organisation und Wirtschaftsweise, die eine nachhaltige und auf Dauer angelegte Betätigung, zumal über Generationen hinweg, erwarten lassen. Die Kläger haben als einzigen Beleg für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs eine Berechnung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (sogenannte „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“) zu den Steuerjahren 2017 bis 2021 vorgelegt. Hieraus wird – ungeachtet der Frage, ob die vorgelegten Berechnungen überhaupt die tatsächliche einkommensteuerliche Situation des Betriebs wiedergeben – gerade keine wirtschaftlich tragfähige und nachhaltige Struktur des Betriebs erkennbar. Die Kläger haben hingegen keine Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2017 bis 2021, die in steuerrechtlicher Hinsicht eine Verifizierung ermöglicht hätten, vorgelegt. Denn die Ermittlung ist zum einen in Anbetracht des sonstigen Vorbringens der Kläger bereits in sich unplausibel. Die Betriebsausgabenseite ist ersichtlich unvollständig. Es fehlen insbesondere Ausgabenposten zu den von den Klägern – nach ihren eigenen Angaben – in größerem Umfang gepachteten insgesamt 7 Grundstücken, Flst.-Nrn. ...68, ...69, ...771, ...73, ...74, ...76 und ...77. Dass die jährlichen Pachtzinsen unter lfd. Nr. 8 der Ausgaben „Verschiedene Kosten“ enthalten sein könnten, erscheint angesichts der in lfd. Nr. 8 der Ausgaben jährlich erheblich schwankenden Beträge fernliegend. Zum anderen und für sich genommen tragend scheidet selbst unter Zugrundelegung der Berechnungen der Kläger die Annahme eines nachhaltig auf Gewinnerzielung ausgerichteten Betriebs angesichts der geringen Höhe der jährlichen betrieblichen Erträge und ihrer Struktur offenkundig aus. So hat der Betrieb in lediglich 4 von 5 betrachteten Steuerjahren überhaupt überschießende Einnahmen erzielt, im Jahr 2019 indessen Verluste in Höhe von über 2.100 EUR verbucht. Die Gewinne des Betriebs beliefen sich im Jahr 2017 auf etwa 223 EUR, im Jahr 2018 auf etwa 2.502 EUR, im Jahr 2020 auf etwa 4.960 EUR und zuletzt im Jahr 2021 auf etwa 2.880 EUR. Hierin ist für sich genommen schon keine Gewinnerzielung des Betriebs zu erkennen, die auf nachhaltige und nennenswerte laufende Einnahmen der Kläger schließen lässt. Eine wesentliche Aufbesserung des Einkommens der Kläger (zu diesem Kriterium OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.08.2011 - 1 LA 4/11 -, RdL 2011, 286 = juris Rn. 14), die geeignet wäre, deren Lebensunterhalt mitzusichern, ist über den betrachteten Zeitraum hinweg nicht zu erkennen. Dies gilt in noch stärkerem Maße unter Würdigung der in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung benannten Einnahmenarten. Auf der Einnahmenseite sind in erklecklicher Höhe sogenannte „Privatanteile“ enthalten, also in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gesondert auszuweisende fiktive Betriebseinnahmen für die private Nutzung von Teilen des sächlichen Betriebsvermögens (vgl. zum Begriff Sächsisches FG, Urt. v. 08.02.2006 - 4 K 1435/02 -, EFG 2006, 1761 = juris Rn. 11. Diese beliefen sich nach der Berechnung der Kläger in den Steuerjahren 2018 bis 2021 jeweils auf 9.983 EUR und machten damit durchgehend mindestens ein Drittel (im Jahr 2018 sogar über die Hälfte) der gesamten Betriebseinnahmen aus. In den Jahren 2018 und 2019 überstiegen sie sogar die Betriebseinnahmen im engeren Sinne (lfd. Nr. 1 der Einnahmenberechnung) deutlich. Die insbesondere aus dem letztgenannten Umstand zu erkennende Verquickung der Pensionspferdehaltung mit den erheblichen privaten Nutzungsinteressen an den Betriebsmitteln durch die Kläger lassen die Pensionspferdehaltung letztlich als eine im Wesentlichen zum Freizeitverhalten der Kläger zählende und hierzu ausgeübte Beschäftigung, mithin als „Liebhaberei“, erscheinen. Nichts anderes folgt für das Gericht aus dem Vorbringen der Kläger, man besitze verschiedene landwirtschaftliche Maschinen und Gerätschaften und man könne – in Person des Schwiegervaters der Klägerin zu 1. – auch auf eine in Fragen der Bewirtschaftung der Flächen fachkundige Person zurückgreifen. Ersteres qualifiziert den Betrieb für sich genommen nicht als nachhaltig wirtschaftend, letzteres spricht sogar gegen eine nachhaltige Wirtschaftsweise, da der Betrieb damit in erheblichem Maße von externem Personal abhängt, dessen Wegfall weder wirtschaftlich noch sonst kompensiert werden könnte. Auch die Größe des Betriebs mit – nach Angaben der Kläger – 13 in Pensionshaltung untergebrachten und 5 eigenen Pferden spricht nicht für die nachhaltige Betriebsweise. Zwar ist die Zahl der Pensionspferde nicht völlig von der Hand zu weisen. Angesichts der bereits zuvor dargestellten wirtschaftlichen Umstände des Betriebs spricht die bloße Anzahl der durch Dritte bei den Klägern eingestellten Pferde nicht entscheidend für die Annahme der nachhaltigen Betriebsführung. Es erscheint vielmehr so, dass die Anzahl von 5 eigengehaltenen Pferden, mithin knapp 30 Prozent der insgesamt gehaltenen Pferde, einen – sich auch zahlenmäßig deutlich niederschlagenden – erheblichen Anteil an dem Betrieb ausmacht, der das Interesse an einem wirtschaftlichen Betrieb relativiert. Auch mit Blick auf die von den Klägern lediglich schlagwortartig erwähnten Haltung der Ziegen ergibt sich nichts Anderes. Auch aus dem von den Klägern besonders herausgestellten Umstand des – geplanten – Eigentumserwerbs von Grundstücken mit etwa 100.000 m² Fläche folgt für das Gericht nichts Anderes. Die Kläger haben insofern lediglich darauf verwiesen, es laufe derzeit der Erwerbsprozess und der Verkauf sei „fest zugesagt“. Nachweise oder nähere Angaben hierüber haben sie nicht vorzulegen bzw. zu benennen vermocht. bb) Vorliegend leiten die Kläger den Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus den nach ihrem Dafürhalten unzumutbaren Geräuschimmissionen, welche von der Flüchtlingsunterkunft auf ihren Pferdepensionsbetrieb ausgingen, her. Diese lägen an verschiedenen Immissionsorten jenseits der für den Außenbereich maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung (TA) Lärm vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) in der Fassung ihrer letzten Änderung vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) (nachfolgend: TA Lärm) von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) in der Nacht. Diese Annahme geht in verschiedener Hinsicht fehl, sodass sich das Vorhaben insofern nicht als rücksichtnahmewidrig erweist. (1) Eine Beurteilung der von der Flüchtlingsunterkunft ausgehenden Lärmimmissionen streng nach Maßgabe der TA Lärm verbietet sich von vornherein. Es handelt sich bei dem von der Flüchtlingsunterkunft ausgehenden Lärm jedenfalls nicht um Lärm, der von einer Anlage nach Ziffer 1 der TA Lärm ausgeht. Die von der Flüchtlingsunterkunft auf dem Grundstück der Beigeladenen bei einem typischen Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen sind solche, die typischerweise von Wohngrundstücken ausgehen und damit nach der gesetzgeberischen Wertung des § 246 Abs. 13 BauGB auch im Außenbereich entsprechend sozialadäquat und somit hinzunehmen sind (vgl. zur sozialen Adäquanz OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.09.2023 - 10 B 695/23 -, juris Rn. 14 f.; Beschl. v. 19.07.2019 - 10 A 1802/18 -, juris Rn. 18 f.). Für solche wohntypischen Geräusche ist eine Bewertung anhand der Maßgaben der TA Lärm bereits ihrer Art und Ausprägung nach nicht passend (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.03.2020 - 10 B 312/20 -, BauR 2020, 1274 = juris Rn. 11 f. m.w.N.). Es spricht darüber hinaus und zusätzlich insgesamt vieles dafür, dass eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge als Anlage für soziale Zwecke anzusehen und als solche von vornherein aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm auszuscheiden ist (vgl. Ziffer 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. h TA Lärm). (2) Ungeachtet der Frage der – unmittelbaren oder jedenfalls mittelbaren – Beurteilung anhand der Vorgaben der TA Lärm geben auch die von den Klägern vorgebrachten tatsächlichen Umstände keinen Anlass dafür, von unzumutbaren Lärmimmissionen der Flüchtlingsunterkunft auszugehen. Das von den Klägern zu den von dem Vorhaben der Beigeladenen zu erwartenden Geräuschimmissionen vorgelegte Schalltechnische Gutachten vom 22.11.2023 gebietet es nicht, die Immissionssituation auf dem Grundstück der Kläger weiter auszuermitteln. Das Gutachten ist aufgrund seiner vielfältigen und schwerwiegenden Mängel nicht geeignet, einen wie auch immer gearteten Beitrag zur Aufarbeitung der konkreten Immissionssituation auf den Grundstücken der Beteiligten zu leisten. Das Gericht weist insbesondere auf die folgenden offenkundig fehlerhaften oder unplausiblen Inhalte hin: Das Gutachten benennt im Ausgangspunkt als wesentliche Schallquellen auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen zwei in Nord-Süd-Richtung in einer Reihe angeordnete Gebäuderiegel, die sich über die gesamte Länge des Grundstücks der Beigeladenen erstrecken. Ein Bauvorhaben mit einer solchen Anordnung der Baukörper wurde überhaupt nicht zur Genehmigung gestellt. Vielmehr ist nach den Bauvorlagen völlig eindeutig eine Bebauung lediglich des nördlichen Teils des Grundstücks mit einer westlichen und einer östlichen Wohncontainerreihe, die miteinander durch einen Gang verbunden sein sollen, genehmigt. Ferner erkennt das Gutachten als prominenteste Schallquelle einen „Bolzplatz“, welcher im nördlichen Grundstücksteil des Grundstücks der Beigeladenen an der Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. ...69 belegen sein soll. Auch ein solcher fehlt in den Vorhabenplänen der Beigeladenen völlig. Er wäre überdies überhaupt nicht zu verwirklichen, weil in diesem Bereich die westliche Reihe der Wohncontainer geplant ist. Ersichtlich falsch ist auch die Annahme der Personenanzahl, welche die schalltechnische Untersuchung für die Kläger als Ausgangspunkt für die Immissionsberechnung annimmt. Sie legt hierbei eine Anzahl von 160 Bewohnern der Wohnanlage, die in 40 Wohncontainern zu je 4 Personen untergebracht würden (Ziffer 5.2.1, S. 12 f.), zugrunde. Die Bauvorlagen lassen jedoch nicht mehr als eine Anzahl von höchstens 84 Bewohnern (12 Wohngruppen zu je höchstens 7 Bewohner) erkennen. Ferner bestehen an der Richtigkeit der Berechnungen zu den Beurteilungs- und Spitzenpegeln schwerwiegende Zweifel. Das schalltechnische Gutachten (Ziffer 5.2.2, S. 13) führt zu den Berechnungsgrundlagen aus: „Zusätzlich ist bei Betrachtungen nach TA-Lärm ein Impulszuschlag von Ki =10 dB zu vergeben.“ Dies ist im Anwendungsbereich der TA Lärm schlechterdings falsch. Nach Ziffer A 2.5.3 der Anlage zur TA Lärm sind bei der – hier gewählten und allein möglichen – berechnungsweisen (prognostischen) Ermittlung der Geräuschimmissionen Zuschläge für Impulshaltigkeit von Geräuschen von lediglich bis zu 6 dB anzusetzen. Auf welcher Grundlage ein ersichtlich höherer Zuschlag von 10 dB gewählt worden sein sollte, lässt das Gutachten indessen nicht erkennen. Zweifel an der Richtigkeit der prognostischen Ermittlung der Immissionsbelastung folgen zudem aus dem Umstand, dass nach den Berechnungen des schalltechnischen Gutachtens die Maximalpegel im Tag- wie im Nachtzeitraum und auch die Beurteilungspegel, welche von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehen sollen, exakt gleich hoch sein sollen. Dies spricht auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Mittelungszeiträume ersichtlich für eine unzutreffende, weil völlig lebensfremde, Annahme der Eingabeparameter. Die völlig holzschnittartige Annahme in dem Gutachten, dass sich 50 % der Bewohner über den gesamten Mittelungszeitraum am Tage, wie auch gleichermaßen zur ungünstigsten Nachtstunde, außerhalb des Gebäudes aufhalten sollten, ist ohne nähere Benennung der Gründe für ein solcherart undifferenziertes Nutzungsverhalten gleichfalls unplausibel. (3) Die Kläger nehmen nach ihrem Vorbringen zudem ersichtlich an, sie könnten sich unter Verweis auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme als Pächter des Grundstücks Flst.-Nr. ...69 mit Erfolg gegen dort – vorgeblich – zu erwartende Lärmimmissionen wenden. Dies geht fehl. Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen – wie sie hier im Streit stehen – beschränkt sich von vornherein auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke und erfasst nicht die nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten wie Mieter oder Pächter. Dem Eigentümer gleichzustellen ist lediglich, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher, ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer dagegen – wie die Kläger – lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht (St. Rspr., u.a. BVerwG, Beschl. v. 20.4.1998 - 4 B 22.98 -, NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.10.2015 - 3 S 1985/15 -, GewArch 2016, 213 = juris Rn. 7; Urt. v. 27.06.2006 - 8 S 997/06 -, DÖV 2007, 568 = juris Rn. 2; VG Karlsruhe, Urt. v. 03.08.2023 - 2 K 783/23 -, juris Rn. 34). Gemessen hieran können die Kläger unter Verweis auf Auswirkungen auf ihr gepachtetes Grundstück Flst.-Nr. ...69 überhaupt keine Verstöße gegen das Gebot der Rücksichtnahme geltend machen. (4) Unzumutbare Geräuscheinwirkungen des Vorhabens auf das Grundstück Flst.-Nr. ...70 sind unter Berücksichtigung des völlig oberflächlichen Vorbringens der Kläger zu drohenden Lärmimmissionen wie auch sonst nicht anzunehmen. (a) Soweit die Kläger – die Anwendbarkeit der TA Lärm zu ihren Gunsten vorausgesetzt – meinen, es würden Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an verschiedenen Stellen auf ihren Grundstücken überschritten, so trifft auch dies nicht zu. Die von ihnen als Immissionsorte benannten Punkte auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...70 an dem Offenstallgebäude sind keine maßgeblichen Immissionsorte nach Ziffer 2.3 TA Lärm i.V.m. Ziffer A. 1.3 des Anhangs hierzu. Auf dem Grundstück der Kläger finden sich keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen (vgl. Ziffer A.1.3 Satz 1 Buchst. a) Anhang TA Lärm). Ebenso wenig dürfen nach dem Bau- und Planungsrecht auf dem Grundstück überhaupt Gebäude mit schutzbedürftigen Räume erstellt werden (vgl. Ziffer A.1.3 Satz 1 Buchst. b) Anhang TA Lärm). Die bloß theoretische Möglichkeit, dass Dritte auf dem Grundstück etwaig Gebäude mit schutzbedürftigen Räume errichten könnten, genügt dabei nicht (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2017 - 5 S 1475/16 -, BRS 85 Nr. 168 (2017) = juris Rn. 111; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. Ergänzungslieferung September 2023, TA Lärm Ziffer 2 – Begriffsbestimmungen Rn. 16 f.). Die von ihnen ferner benannten Immissionsorte auf dem Grundstück Flst.-Nr, ...69 scheiden aus den zuvor genannten Gründen ebenfalls aus. Futterraufen für Pferde stellen ersichtlich keine schutzbedürftigen Räume dar. Im Übrigen sind die Kläger nicht Eigentümer dieses Grundstücks. (b) Bei fehlender unmittelbarer Anwendbarkeit der TA Lärm zur Normkonkretisierung und damit angesichts des Fehlens rechtlich verbindlicher Grenzwerte ist die Frage der Unzumutbarkeit üblicherweise nach Maßgabe einer situationsbezogenen Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu beantworten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.04.2022 - 5 S 395/22 -, VBlBW 2023, 31 = juris Rn. 22). Bei einer solchen Abwägung, die insbesondere zu berücksichtigen hat, dass es dem Betrieb der Kläger nach den vorstehenden Feststellungen bereits in jeder Hinsicht an der Grundlage für eine Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB mangelt, erkennt das Gericht keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm. Die Kläger zeigen mit ihren Ausführungen nicht auf, inwiefern sich Geräuscheinwirkungen, die von einer Flüchtlingsunterkunft ausgehen und nach der gesetzlichen Wertung des § 246 Abs. 13 BauGB im Außenbereich im Grundsatz jedenfalls zeitlich befristet zu tolerieren sind, auf die Haltung von Pferden und Ziegen auf ihrem etwa 20 m entfernten und nicht direkt an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück als unzumutbar auswirken könnten. (5) Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich auch nicht in sonstiger Hinsicht als im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtnahmewidrig. Hierzu tragen die Kläger bereits nicht substantiiert vor. Dies gilt mit Blick auf die von den Klägern angesprochenen und aus ihrer Sicht unzumutbaren Geruchsbelästigungen, welche von ihren Grundstücken auf die Flüchtlingsunterkunft einwirkten. Insofern zeigen sie bereits nicht auf, von welchem der benachbarten Grundstücke (insbesondere Flst.-Nr. ...70 oder Flst.-Nr. ...69) solche Immissionen zu erwarten sein könnten. Aufgrund der bloß obligatorischen Berechtigung der Kläger an dem angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ...69 könnte eine unzumutbare Beeinträchtigung, die grundsätzlich eine störungspräventive Abwehr heranrückender Bebauung ermöglichte, allein im Hinblick auf Geruchsimmissionen von dem Grundstück Flst.-Nr. ...70 ausgehen. Von welchen konkreten Einrichtungen auf diesem Grundstück Geruchsbelästigungen ausgehen sollten, zeigen die Kläger nicht auf. Auch im Rahmen des Ortstermins auf eben diesem Grundstück haben sie hierzu keine Ausführungen gemacht. Das völlig pauschale Vorbringen, es werde zu Geruchsbelästigungen kommen, erfolgt damit letztlich „ins Blaue hinein“, sodass das Gericht diesem auch nicht weiter nachgehen musste. Anderweitig rücksichtnahmewidrige, etwa verhaltensbedingte, Beeinträchtigungen zeigen die Kläger gleichfalls nicht substantiiert auf. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal ihnen in der Regel keine bauplanungsrechtliche Relevanz zukommt, sondern sie ordnungsrechtlich zu bewältigen wären (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.08.2015 - 9 CE 15.1318 -, KommJur 2016, 112 = juris Rn. 19). cc) Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Var. 3 BauGB) gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Var. 3 BauGB vermittelt einen bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz nicht schon in Bezug auf jedwede Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes, sondern nur im Falle einer „deutlich erkennbaren Betroffenheit“ (BayVGH, Beschl. v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 -, BayVBl 2011, 698 = juris Rn. 15 m.w.N.). Vielmehr greift die Vorschrift nur ein, sofern grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 09.12.2014 - 2 M 102/14 -, NVwZ-RR 2015, 409 = juris Rn. 36; BayVGH, Urt. v. 14.02.2023 - 9 BV 21.833 -, BayVBl 2023, 487 = juris Rn. 20). Voraussetzung für den Drittschutz ist, dass von dem Bauvorhaben für den Nachbarn eine unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahr ausgeht. Nach den Vorstehenden Ausführungen zur Frage eines – hier nicht anzunehmenden – Verstoßes gegen das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nach § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG fehlt es ersichtlich an einer, zumal unzumutbaren, Verschärfung der Hochwassergefahr für das Grundstück Flst.-Nr. ...70 der Kläger. 3. Die Baugenehmigung verletzt die Kläger auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht in eigenen Rechten. a) Die Kläger machen unter Vorlage einer eigenen brandschutztechnischen Untersuchung geltend, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen Vorgaben des Brandschutzrechts. Dies verhilft ihrer Klage nicht zum Erfolg. Brandschutzrechtliche Vorschriften nach § 15 Abs. 1 LBO und die diese näher auskonkretisierenden Vorschriften des § 15 Abs. 3 ff. LBO sowie des § 2 und §§ 4 ff. LBOAVO sind nicht generell nachbarschützend. Diese Bestimmungen entfalten vielmehr nur insoweit nachbarschützende Wirkung, als sie (auch) die Ausbreitung eines Brandes auf das Nachbargrundstück bzw. auf ein Nachbargebäude verhindern sollen (vgl. allgemein OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2018 - OVG 10 S 57.17 -, juris Rn. 33; Busch, in: Schlotterback/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 15 Rn. 123; vgl. exemplarisch zu Brandwänden VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.04.2023 - 8 S 3878/21 -, VBlBW 2023, 517 = juris Rn. 51; Beschl. v. 01.08.2016 - 3 S 1082/16 -, BauR 2016, 1888 = juris Rn. 32). Zusätzlich kann angesichts der Grundstücksbezogenheit der Baugenehmigung ein Verstoß gegen Vorgaben des bauordnungsrechtlichen Brandschutzrechts nur durch Eigentümer oder vergleichbar dinglich Berechtigte eines benachbarten Grundstücks mit Erfolg geltend gemacht werden (so auch VG Augsburg, Beschl. v. 28.11.2014 - Au 5 E 14.1705 -, juris Rn. 21; VG Gera, Beschl. v. 12.08.2003 - 4 E 787/03.GE -, juris Rn. 4). Mit ihrem Vorbringen zeigen die Kläger, die lediglich Pächter des angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. ...69 und Eigentümer des von dem geplanten Baukörper etwa 20 m entfernten Grundstücks Flst.-Nr. ...70 sind, mit ihrem auch in dieser Hinsicht wortreichen Vorbringen nicht substantiiert auf, inwiefern trotz der großen Abstände der Gebäude eine Bedrohung ihres Grundstücks durch eine Brandausbreitung bestehen sollte; dies gilt umso mehr als das Vorhaben der Beigeladenen die bauordnungsrechtlich gebotenen und auch dem Schutz vor Brandausbreitung dienenden Abstandsflächen zu ihrem Grundstück Flst.-Nr. ...70 ersichtlich einhält. Mit ihrem Vortrag verleihen die Kläger vielmehr im Wesentlichen ihrer Sorge um das Wohl der Bewohner der Flüchtlingsunterkunft Ausdruck. Dies vermittelt ihnen als Nachbarn indessen keine wehrfähige Rechtsposition. Nichts anders gilt mit Blick auf die von den Klägern ebenfalls gerügten – vorgeblichen – Verstöße gegen die Herstellung von Blitzschutzeinrichtungen (vgl. hierzu Busch, in: Schlotterback/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 15 Rn. 124). b) Auch im Übrigen ist ein Verstoß des Vorhabens gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften weder von den Klägern substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus § 159 Satz 2 VwGO. Die Kläger haften als Gesamtschuldner, da die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen konnte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind vorliegend erstattungsfähig. Im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Ersatzfähigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 24.01.2024 Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 29.03.2023 auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG. Das Gericht setzt hinsichtlich der Baugenehmigung in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt unter Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, Anhang zu § 164) 15.000,00 EUR an (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23 -, juris Rn. 77). Für die wasserrechtlichen Genehmigungen kommt nach § 52 Abs. 2 GKG wegen der im Wesentlichen gleichen Genehmigungsgegenstände allein der Auffangwert von 5.000,00 EUR in Ansatz. Die Streitwerte sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und gegen die dieser zugleich erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. XX68 im Gemeindegebiet der Beigeladenen auf der Gemarkung S.... Das Grundstück schließt, getrennt durch einen nicht baulich befestigten landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg, nördlich an den Ortsetter des Teilorts S... an. Es ist westlich des F... Wegs und zugleich am orographisch rechten Ufer des F...grabens gelegen. Das Gelände steigt dabei von Südosten vom F...graben her kommend in Richtung Nordwesten hin bzw. vom Grundstück Flst.-Nr. ...68 hin zu dem westlich gelegenen Grundstück Flst.-Nr. ...69 an. Westlich des Grundstücks Flst.-Nr. ...69 liegt das Grundstück Flst.-Nr. ...70. Der Höhenversatz vom F...graben bis zur Grenze der beiden Grundstücke Flst.-Nrn. ...69 und ...70 beträgt über die gesamte Länge der Grundstücke in Nord-Süd-Richtung mehr als 1,5 m. Die Kläger sind gemeinschaftlich Eigentümer dieses Grundstücks Flst.-Nr. ...70. Das Grundstück ist mit einem Stallgebäude für Pferde bebaut, für das einem der Voreigentümer in den 1970er-Jahren insgesamt zwei Baugenehmigungen zur Errichtung bzw. Erweiterung erteilt wurden. Dem vormaligen Eigentümer, Prof. Dr. H..., wurde am 12.05.1973 eine Baugenehmigung zur Errichtung des Stallgebäudes mit einer Länge von 12,00 m und einer Breite von 8,00 m erteilt. Eine hierauf zeitlich nachfolgende Baugenehmigung vom 19.03.1976 zur Erweiterung des Stallgebäudes betraf einen Anbau für die Überdachung der Schmiedeesse des Hufschmieds. Diese Erweiterung sollte ausweislich der Bauvorlagen am bisherigen nördlichen Abschluss des Gebäudes erfolgen. Hierdurch wurde eine Vergrößerung der Gebäudebreite um 1,00 m genehmigt. Insgesamt ist durch die beiden Baugenehmigungen ein Bestandsbaukörper mit einer Länge von 12,00 m und einer Breite von 9,00 m baurechtlich genehmigt. Das genehmigte Stallgebäude weist ausweislich der Bauvorlagen zu beiden Baugenehmigungen eine Firstrichtung von West nach Ost auf. Jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung und vor einem in den 1980er-Jahren durchgeführten Flurbereinigungsverfahren befand sich das Gebäude ausweislich der Bauvorlagen insgesamt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...94 (alt). Die Kläger sind ferner Pächter des südöstlich an ihr eigenes Grundstück anschließenden Grundstücks Flst.-Nr. ...69. Dieses Grundstück wird von den Klägern als Pferdekoppel genutzt. Hierzu errichteten sie auf dem Grundstück insgesamt 3 Futterraufen. Diese Futterraufen sind längs zu der Grenze mit dem Grundstück Flst.-Nr. ...68 angeordnet und bestehen jeweils aus einer rechteckigen Raufe, auf die je ein von vier Metallständern getragenes Flachdach aus Wellblech aufgesattelt ist. Der von den Flachdächern überdeckte Bereich ist ausweislich den Lichtbildern aus der Bauakte des Landratsamts Enzkreis dazu geeignet, den auf dem Grundstück gehaltenen Pferden als zusätzlicher Wetterschutz zu dienen. Die Überdachungen bilden gegenüber dem F... Weg im Osten eine am Fuß des nach Nordwesten hin stetig ansteigenden Geländes zu der Erhebung des E...bergs hin eine beinahe vollständig geschlossen überdachte Front von über 20 m Länge. Der Abstand des Dachabschlusses der beiden nördlichen Futterraufen von der Grenze mit dem Grundstück Flst.-Nr. ...68 ist geringer als derjenige im Bereich der südlich gelegenen Futterraufe. Die Kläger sind überdies derzeit Pächter des Grundstücks Flst.-Nr. ...68 der Beigeladenen, welches südöstlich an das Grundstücks Flst.-Nr. ...69 anschließt und keine gemeinsame Grenze mit dem Grundstück Flst.-Nr. ...70 aufweist. Auf dem südlichen Teil dieses Grundstücks befindet sich ein mittels Elektrozaun abgezäunter, teilweise mit Natursteinen umrandeter und mit Sand eingestreuter Reitplatz. Dieser weist eine Fläche von etwa 700 m² auf. Ein flächenmäßig geringer Teil dieses Reitplatzes ist zudem auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...69 belegen. Sämtliche Grundstücke liegen nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Landratsamt Enzkreis erteilte dem Landratsamt Enzkreis für das Grundstück Flst.-Nr. ...68 bereits am 12.01.2016 eine zeitlich befristete Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohncontaineranlage für asylsuchende Menschen. Die Kläger erhoben hiergegen Widerspruch und parallel Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9 K 1003/16 - und stellten ferner einen Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 9 K 1004/16 -. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag der Kläger im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 24.03.2016 ab. Die Beschwerde der Kläger hiergegen wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 29.08.2016 - 5 S 832/16 - zurück. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies auch die Klage mit Urteil vom 27.09.2017 ab und führte in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen aus, bereits aufgrund der höheren Lage des klägerischen Grundstücks sei eine Verletzung des hochwasserschutzrechtlichen Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen. Das von den Klägern beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hiergegen erhobene Rechtmittel der Zulassung der Berufung - 5 S 2398/17 - nahmen diese zurück, sodass das Verfahren von dort mit Beschluss vom 27.12.2017 eingestellt wurde. Die Umsetzung des Vorhabens musste in der Folge vom Landkreis Enzkreis nicht weiterverfolgt werden. Die Beigeladene reichte beim Landratsamt Enzkreis am 09.12.2022 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben Neubau einer Wohncontaineranlage für asylsuchende Menschen ein. Das Vorhaben sieht die Errichtung einer Containeranlage vor, die durch zwei von Norden nach Süden ausgerichtete langgezogene Containergebäude und einem überdachten Verbindungsgang gebildet werden. Die westliche, näher zu den Grundstück Flst.-Nrn. ...69 und ...70 hin geplante Containerreihe ist mit einer Länge von 36 m vorgesehen. Der Bauantrag sieht eine sogenannte „Nutzungsgrenze“ auf dem Grundstück vor, die etwa 55m von der südlichen Grundstücksgrenze verläuft, sodass der südliche Bereich des Grundstücks, auf dem der Reitplatz der Kläger hergestellt ist, nicht baulich genutzt werden soll. Außenanlagen in nennenswertem Umfang sind nach den Bauvorlagen nicht vorgesehen. Die Beheizung der Wohnanlage ist durch Errichtung einer Wärmpumpe vorgesehen. Das im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte hydraulische Gutachten des Ingenieurbüros W... vom 02.12.2022 gelangte – wie die von diesem Büro zuvor im Jahr 2017 erstellte Flussgebietsuntersuchung – zu dem Ergebnis, dass der maßgebliche Teil des Vorhabengrundstücks in einem Überschwemmungsgebiet – konkret: innerhalb der Anschlagslinien eines im Mittel 100-jährigen Hochwasserereignisses – belegen sei. Den durch das Vorhaben zu erwartenden negativen Auswirkungen auf Wasserstand und Wasserabfluss könne jedoch durch die Schaffung eines Retentionsausgleichsvolumens von 8 m³ wirksam begegnet werden. Dies könne durch eine etwa 11 cm tiefe Abgrabung des vorhandenen Geländes auf einer Fläche von 73 m² im nördlichen Bereich des Grundstücks erzielt werden. Ferner sei die Erhöhung der Erdgeschossfußbodenhöhe (nachfolgend: EFH) der östlichen Containerreihe um 6 cm sachgerecht. Das Landratsamt Enzkreis erteilte am 24.01.2023 die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum 31.07.2026 befristete Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen. Es ergänzte in der Folge mit Klarstellungsbescheid vom 16.02.2023 die Baugenehmigung um die Angabe der Rechtsgrundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und führte insofern § 35 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BauGB i.V.m. § 246 Abs. 13 BauGB an. Ferner erteilte das Landratsamt im Bescheid vom 16.02.2023 ausdrücklich die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung des Vorhabens nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG und erteilte zudem die Genehmigung für eine Abgrabung des Ausgleichsvolumens auf dem Baugrundstück im Sinne des § 78a Abs. 1 Nr. 5 WHG. Die Kläger erhoben am 07.03.2023 Widerspruch gegen die Baugenehmigung und die wasserrechtlichen Genehmigungen, den das Landratsamt Enzkreis mit Bericht vom 17.04.2023 dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Entscheidung vorlegte. Über diesen Widerspruch ist bisher nicht entschieden. Die Kläger haben bereits am 27.03.2023 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Baugenehmigung vom 24.01.2023 in der Gestalt des Bescheids vom 16.02.2023 erhoben. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung sei bereits formell rechtswidrig. Die bauordnungsrechtlich gebotene Nachbarbeteiligung sei lediglich unvollständig durchgeführt worden. Sie als Eigentümer eines benachbarten Grundstücks hätten ebenfalls beteiligt werden müssen. Ferner sei die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens des Gemeinderats der Beigeladenen nicht im Sinne des § 36 BauGB ordnungsgemäß erfolgt. Es sei kein eigener Gemeinderatsbeschluss herbeigeführt worden. Ferner sei die Rechtsgrundlage für die Baugenehmigung nicht zu erkennen. Es werde lediglich Bezug genommen auf § 35 BauGB i.V.m. § 246 BauGB. Die dortigen Voraussetzungen lägen nicht vor. Das Grundstück grenze nicht unmittelbar an den Siedlungsbereich an, sondern werde von dem Grundstück Flst.-Nr. ...67 vom Siedlungsbereich getrennt. Ferner liege ihr Reitplatz zwischen dem Ortsteil und dem Vorhaben. Es handele sich nicht um einen mobilen Bau, sodass § 246 Abs. 13 BauGB nicht einschlägig sei. Auch seien Vorgaben wegen der notwendigen Stellplätze für das Vorhaben wie auch brandschutzrechtliche Anforderungen nicht gewahrt. Es drohten aufgrund von Mängeln des vorbeugenden Brandschutzes Personenschäden im Falle eines Brandereignisses. Dies ergebe sich aus einem von ihnen eingeholten brandschutztechnischen Gutachten des Ingenieurbüros „K...“, welches „brandschutztechnische Bedenken“ im Hinblick auf das Vorhaben ergeben habe. Die entsprechenden brandschutzrechtlichen Anforderungen wirkten drittschützend. Auch eine Gefährdung des Gebäudes durch Blitzeinschlag sei nicht in gebührendem Maße in den Blick genommen worden. Notwendige Stellplätze fehlten. Das Vorhaben erweise sich zudem mit Blick auf Immissionen als rücksichtnahmewidrig. Die Immissionsbelastungen, die von der Flüchtlingsunterkunft, insbesondere von dem geplanten Bolzplatz wie auch aufgrund der Nutzung von Freiflächen durch bis zu 160 Bewohner ausgelöst würden, führten als Mittelungspegel zu ersichtlichen Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte vom 60 dB(A) im Tagzeitraum und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum. Während des Nachtzeitraums würden ferner die erhöhten Richtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen nach der TA Lärm überschritten. Nach den Berechnungen in dem von ihnen eingeholten schalltechnischen Untersuchung des ... - Ingenieurbüro ... komme es durch das Vorhaben der Beigeladenen sogar dazu, dass der über den Tageszeitraum wie auch über den Nachtzeitraum hinweg gemittelte Beurteilungspegel an denselben Immissionsorten teilweise höher ausfalle als der Pegel für kurzzeitige Geräuschspitzen. Die deutlichsten Überschreitungen seien an den Immissionsorten im Bereich der Futterraufen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...69 zu verzeichnen. Auch an dem Offenstallgebäude auf ihrem Grundstück Flst.-Nr. ...70 seien Überschreitungen zu verzeichnen. Gesondert zu berücksichtigen seien neben den auf den Grundstücken ohnehin gehaltenen Pferden die Einwirkungen auf drei Ziegen und deren Schutz vor Lärmimmissionen. Ferner erweise sich das Vorhaben als rücksichtslos, weil es Geruchsimmissionen durch ihre Pferdehaltung ausgesetzt werde, welche die Haltung von Pferden im Außenbereich jedenfalls beeinträchtigten. Schließlich sei auch im Hinblick auf den Schutz vor Hochwassergefahren ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Hochwasserschutzrechts festzustellen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB schütze auch die Rechte der von einer Änderung des Hochwasserabflusses betroffenen Nachbarn. Das Vorhaben sei nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG seien nicht erfüllt. Das Grundstück liege im Hochwassergebiet. Es bestehe durch das Vorhaben im Falle eines Hochwasserereignisses, das, anders als von dem Beklagten angenommen sicherlich häufiger als alle 100 Jahre vorkomme, Gefahr für das Leben der Bewohner der Unterkunft wie auch für die Bevölkerung von K.... Speziell für sie, die Kläger, ergebe sich eine ungünstige Veränderung der Hochwasserabflusswege, Erhöhung der Flussgeschwindigkeiten und etwaiger Wasserstände. Zwingend erforderliche Maßnahmen wie flutbare Räume im Gebäude oder ein Evakuierungsdeck für die Bewohner, die angesichts der zu erwartenden Hochwassergefahren vorzusehen gewesen wären, fehlten. Die Anforderungen aus dem hydraulischen Gutachten seien nicht in die Baugenehmigung übernommen worden. Ferner sei eine Prüfung von § 101 WasserG des Landes Brandenburg unterblieben. Die Regelungen über das Verbot von Heizölverbrauchsanlagen nach § 78c WHG seien nicht beachtet worden. Die Kläger beantragen, 1. die Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 24.01.2023, einschließlich ihrer Ergänzung vom 16.02.2023 aufzuheben; 2. die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG sowie die Genehmigung der Maßnahme der Abgrabung des Ausgleichsvolumens nach § 78a Abs. 1 WHG vom 16.02.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Klage sei nicht begründet. Die Kläger zeigten mit ihrem Vorbringen weder einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, noch gegen solche des Bauordnungsrechts auf. Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorgaben des Hochwasserschutzrechts sei nicht ersichtlich. Die Beigeladene ist der Klage ebenfalls entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, das gemeindliche Einvernehmen der Beigeladenen sei in der Sitzung des Gemeinderats am 20.12.2022 erteilt worden. Die Rechtsgrundlage der Baugenehmigung sei in Gestalt von § 35 BauGB i.V.m. § 246 Abs. 13 BauGB benannt worden. Die Genehmigung auf Grundlage von § 246 Abs. 13 BauGB könne unabhängig von der Lage des Vorhabens im Verhältnis zu bestehenden Ortsteilen erfolgen. Wohncontaineranlagen zählten auch ersichtlich zu den sogenannten mobilen Einrichtungen. Dies folge bereits aus der Gesetzesbegründung. Eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten sei nicht aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB herzuleiten. Es fehle angesichts der durchzuführenden Retentionsmaßnahme auf dem Baugrundstück bereits an einer substantiellen Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks, welches überdies höher als das Vorhabengrundstück gelegen sei. Eine Beeinträchtigung der Kläger aufgrund schädlicher Umwelteinwirkungen liege fern. Eine Verletzung der Kläger aufgrund von Vorgaben des Bauordnungsrechts – insbesondere hinsichtlich notwendiger Stellplätze wie auch Brandschutz – sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die Entscheidung hinsichtlich der hochwasserrechtlichen Genehmigungen nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG und § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG. Dem Gericht liegen die Bauakte des Landratsamts Enzkreis zu dem Vorhaben der Beigeladenen, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidium Karlsruhe und die Gerichtsakten zu den beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren - 9 K 1003/16 und 9 K 1004/16 - sowie die Bauakten zu dem Grundstück Flst.-Nr. ...70 der Kläger bzw. zu dem vormaligen Grundstück Flst.-Nr. ...94 (alt) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.