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Beschluss

2 B 19/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:1212.2B19.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. 1. Der von ihnen am 15.10.2025 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 04.08.2025 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2025 anzuordnen, ist nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch und der unter dem Az. 2 A 152/25 erhobenen Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 04.08.2025 für die auf fünf Jahre befristete Nutzung eines im Eigentum der Beklagten stehenden ehemaligen Bundeswehrgebäudes auf dem Flurstück 41/4 der Flur 3, Gemarkung Holtenau zu einer Unterkunft für Kriegsflüchtlinge nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Antragsgegnerin, die Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet der Klage der Antragsteller ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 04.08.2025 Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. Ein Verstoß der nach § 64 LBO erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. a. Auf einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts haben sich die Antragsteller nicht berufen; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Insbesondere verfügen das Grundstück der Antragsteller und das Bauvorhaben schon nicht über eine gemeinsame Grundstücksgrenze, sodass ein nachbarrechtsrelevanter Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften des § 6 LBO von vornherein ausscheidet. Überdies ist das streitgegenständliche Gebäude von der nächstgelegenen Grenze über 30 m entfernt. b. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf einen sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch berufen. Unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gebietserhaltungsanspruches kann ein Nachbar das Eindringen von der Nutzungsart nach unzulässigen Bauvorhaben in das Baugebiet, in welchem sein Grundstück belegen ist, abwehren. Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer faktisch vorhandenen Gebietsart sich ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 – 4 C 28.91 –, juris; Urteil vom 23.08.1996, – 4 C 13.94 –, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 07.06.1999 – 1 M 119/98 –, juris). Die Einordnung von Baugebieten in einem Bebauungsplan, aber auch in einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, hat nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet nachbarschützende Wirkung. Einem „Baugebiet“ sind nur solche Grundstücke zuzurechnen, deren bauliche Nutzungen in einem wechselseitigen Austauschverhältnis stehen; nur in diesem Fall kann ein Eigentümer, der sein Grundstück den planungsrechtlichen Vorgaben bzw. den aus dem Planersatzrecht des § 34 BauGB folgenden faktischen Vorgaben entsprechend nutzt, schutzwürdig erwarten, dass sich andere – den gleichen Vorgaben unterworfene – Eigentümer ebenfalls an diese Vorgaben halten (OVG Schleswig, Beschluss vom 06.10.2023 – 1 MB 16/23 –, Rn. 20, juris). Nach diesen Maßstäben ist eine von den Antragstellern rügefähige Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs nicht zu befürchten. Die Beteiligten dürften zu Recht von einer Außenbereichslage des angefochtenen Bauvorhabens ausgegangen sein und damit nicht von einer Belegenheit des Vorhabengebäudes und des Wohngebäudes der Antragsteller im selben Baugebiet. Denn mit der endgültigen Aufgabe einer militärischen Nutzung von zu militärischen Zwecken errichteten Gebäuden entfällt die prägende Kraft dieser Bebauung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und damit auch die für einen Ortsteil notwendige organische Siedlungsstruktur, die mit der künftigen Bebauung im Sinne der Rechtsprechung "fortentwickelt" werden könnte und die als Planersatz geeignet wäre, die künftige Bebauung zu lenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2016 – 4 CN 2/16 –, BVerwGE 156, 336-344, Rn. 16 ff.). Aber auch wenn von den Gebäuden auf dem ehemaligen Militärgelände weiterhin eine prägende Wirkung ausginge, so wäre bei der hier nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nichts dafür ersichtlich, dass sie mit dem maßgeblich von Wohnbebauung geprägten und damit entweder § 3 oder § 4 BauNVO zuzuordnenden Bereich, in dem sich das Gebäude der Antragsteller befindet, ein einheitliches Baugebiet bilden würden. b. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, dass die Antragsgegnerin § 35 BauGB nicht richtig angewendet habe und das Vorhaben im Außenbereich aus verschiedenen Gründen nicht zugelassen werden könne, so ist diese Vorschrift nur nachbarschützend, soweit das in § 35 Abs. 3 BauGB unter dem Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ verankerte Gebot der Rücksichtnahme betroffen ist. Ein solcher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, das für den unbeplanten Innenbereich auch im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB bzw. in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankert ist, ist jedoch durch die Zulassung der Flüchtlingsunterkunft nicht auszumachen. Welche Anforderung das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 – 4 C 22/75 –, Rn. 22, juris). Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg geltend machen, dass der objektiven Rechtswidrigkeit eines Vorhabens durchaus eine gewisse Bedeutung zukomme, als die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit in einem solchen Fall schon bei Nachteilen etwas geringerer Intensität erreicht werden könne, als wenn das Vorhaben in jeder Hinsicht rechtmäßig sei (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 18.12.2008 – 4 K 2219/08 –, Rn. 6, juris), so bezieht sich diese Entscheidung auf die Frage nach der Folge einer fehlenden Einfügsamkeit eines Bauvorhabens i. S. d. § 34 BauGB für den Nachbarschutz, und ist damit auf ein Außenbereichsvorhaben schon dem Ansatz nach nicht übertragbar. Zum anderen entspricht dies auch nicht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, wonach es aus nachbarlicher Sicht im Hinblick auf die Ausmaße und die Lage eines Bauvorhabens allein darauf ankommt, ob von ihm eine „bedrängende“ oder (gar) „erdrückende“ Wirkung ausgeht (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 06.10.2023 – 1 MB 16/23 –, Rn. 27, juris, m. w. N. sowie VG Schleswig, Beschluss vom 02.12.2022 – 2 B 53/22 –, Rn. 12, juris). Auf eine fehlende Einfügsamkeit nach dem Maß oder der Lage des streitgegenständlichen Bestandsgebäudes berufen sich die Antragsteller zudem ohnehin nicht. In Bezug auf die von den Antragstellern als „schädliche Umwelteinwirkung“ geltend gemachten Geräuschimmissionen, die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehen sollen, geht auch ihre Annahme fehl, dass es darauf ankommt, ob sich die Lärmbelastung um mehr als 3 dB(A) erhöhen wird. Vielmehr ist anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen, was dem Nachbarn zumutbar ist, wobei grundsätzlich zwar die TA Lärm Anwendung finden kann; in Bezug auf den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr allerdings nur als Orientierungshilfe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 – 4 BN 41/07 –, Rn. 5, juris) und nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. h der TA Lärm nicht beim Vorliegen einer Anlage für soziale Zwecke (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2019 – 1 MB 1/19 – Rn. 17, juris). Daran gemessen ist die Kammer bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht davon überzeugt, dass das Vorhaben zu über das von den Nachbarn hinzunehmende Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen führen wird. Von den Antragstellern ist nicht dargelegt worden, wie es durch die Zulassung einer wohnähnlichen Nutzung in einem Abstand von etwa 55 m zu einer Überschreitung der an ihrem Wohnhaus zumutbaren Immissionen kommen sollte. In Bezug auf die Stellplätze gilt dies insbesondere, weil sich die Zufahrt zu der Unterkunft und die acht zugelassenen Stellplätze auf der vom Grundstück der Antragsteller abgewandten Seite im Nordosten befinden und sich zwischen dem Vorhabenstandort und dem Grundstück der Antragsteller ein baumbestandener Bereich befindet, dem abschirmende Wirkung zukommen wird. Auch der von den Antragstellern befürchtete (verhaltensbedingte) Lärm und die befürchteten Verhaltensweisen der Bewohner der Unterkunft führen nicht zu einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes. Die zu erwartenden Geräuschimmissionen in Gestalt der Lebensäußerung der Bewohner der Unterkunft stellen Immissionen dar, die selbst in einem reinen Wohngebiet typisch und daher grundsätzlich auch von den Antragstellern hinzunehmen sind. Soweit diese darauf verweisen, dass bei einer Flüchtlingsunterkunft andersartige Immissionen zu erwarten seien, verbietet es sich, zwischen verschiedenen Personengruppen und deren sozialtypischen Verhaltensweisen zu differenzieren. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und im Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz. Denn das allgemeine Bauplanungsrecht soll und kann keinen „Milieuschutz“ gewährleisten. Deshalb sind Wohnimmissionen auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind. Die Lösung sozialer Konflikte, die im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen entstehen können, gehört nicht zu den Aufgaben des öffentlichen Baurechts (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18.06.2019 – 1 MR 1/19 –, Rn. 43, juris und OVG Bautzen, Beschluss vom 19.07.2016 – 1 B 49/16 –, Rn. 8, juris, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13.94 –, Rn. 72, juris, sowie OVG Berlin, Beschluss vom 27.04.2021 – OVG 10 S 73/20 –, Rn. 24, juris). Soweit die Antragsteller Immissionen befürchten, die keine hinzunehmenden Wohnimmissionen der Bewohner der Einrichtung mehr darstellen, sondern ein individuelles Fehlverhalten, so sind sie ohnehin – auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots – nur zu berücksichtigen, wenn sie bodenrechtliche Relevanz haben. Das wäre nur der Fall, wenn das Fehlverhalten dem Vorhaben zuzurechnen wäre. Denn individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen. Für eine Zurechnung des individuellen Fehlverhaltens bedürfte es aber belastbarer Anhaltspunkte. Die bloße Möglichkeit, dass die Bewohner einer Einrichtung zu einem bestimmten Fehlverhalten neigen könnten, genügt für die Zurechnung nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.2011 – 4 BN 20/11 –, juris Rn. 5; vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 21.03.2025 – 2 B 3/25 –, Rn. 37, juris). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von § 246 Abs. 11 BauGB eine Wertung getroffen hat, wonach auch Bewohnern eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets typischerweise die Auswirkungen von Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, zugemutet werden können; nichts anderes gilt auch hier. Soweit die Antragsteller dagegen vortragen, dass die Bewohner der Unterkunft selbst aufgrund der Nähe zum Flughafen Holtenau schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt würden, ist dies nicht nur deshalb fragwürdig, da die Antragsteller selbst in diesem Bereich leben, sondern wäre ein solcher Verstoß offensichtlich auch nicht nachbarschützend. Auch soweit sie meinen, dass das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtige und der Antragsgegnerin durch die Lage des Vorhabens unwirtschaftliche Aufwendungen entstünden, so handelt es sich um offenkundig nicht nachbarschützende Aspekte. c. Ob die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Genehmigung die Maßgaben der § 246 Abs. 13 und § 246 Abs. 13a BauGB – wie die Antragsteller meinen – nicht beachtet hat, ist irrelevant. Die Vorschriften wirken nicht nachbarschützend. Die für den Außenbereich maßgeblichen Regelungen zur Zulässigkeit von Vorhaben zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in § 246 Abs. 9 und 13 BauGB dienen ausschließlich öffentlichen Interessen und vermitteln keinen über die Regelungen des § 35 BauGB hinausgehenden Nachbarschutz. Für § 246 Abs. 13 BauGB folgt dies aus dem schlichten Umstand, dass es sich bei § 246 Abs. 13 BauGB lediglich um eine Vorschrift handelt, welche Einzelheiten zu Ausnahmen von der allein im öffentlichen Interesse stehenden Freihaltung des Außenbereichs regelt. Sie überträgt die Regelungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB auf bestimmte Vorhaben der Errichtung von mobilen Unterkünften (§ 246 Abs. 13 Nr. 1 BauGB) und der Umnutzung von Bestandsgebäuden zur Flüchtlingsunterbringung (§ 246 Abs. 13 Nr. 2 BauGB). Da Dritte bereits auf die Einhaltung der Vorgaben des § 35 Abs. 4 BauGB keinen Anspruch haben, weil diese Vorschrift die im öffentlichen Interesse liegende grundsätzliche Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung bezweckt, kann für § 246 Abs. 13 BauGB, der lediglich die entsprechende Anwendung dieser Vorgaben ermöglicht, nichts anderes gelten (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2024 – 2 K 1270/23 –, Rn. 56, juris; VG München, Urteil vom 14.09.2017 – M 11 K 16.5153 –, Rn. 24, juris). Überdies sind aber auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 246 Abs. 13 Nr. 2 BauGB, der allein verlangt, dass das umzunutzende Gebäude eine zulässigerweise errichtete bauliche Anlage ist, hier nicht erfüllt sein könnten. Die nach § 246 Abs. 13a BauGB erforderliche Bedarfsermittlung, die die Antragsgegnerin hier anscheinend gar nicht durchgeführt hat, ist bei Anwendung des § 246 Abs. 13 BauGB ebenfalls nicht nachbarschützender Natur, sodass sich die Antragsteller auf diesen Verstoß nicht berufen können. Nach § 246 Abs. 13a BauGB darf von den Absätzen 8 bis 13 des § 246 BauGB nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. § 246 Abs. 13a BauGB ist seit dem Inkrafttreten des sog. Baulandmobilisierungsgesetzes vom 14.06.2021 (BGBl I 2021, Nr. 33 v. 22.06.2021, S 1802 ff.) am 23.06.2021 Voraussetzung für die Anwendung der Übergangsregelungen in den Absätzen 8 bis 13 in § 246 BauGB und wäre danach auch im streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen gewesen, das mit Bauantrag vom 27.01.2025 eingeleitet worden ist. Dem § 246 Abs. 13a BauGB kann hier jedoch schon dem Ansatz nach keine nachbarschützende Wirkung zukommen, weil eine solche nicht weiter reichen kann, als der Nachbarschutz, der von der durch ihn modifizierten baurechtlichen Vorschrift vermittelt wird. Der hier von § 246 Abs. 13 BauGB in seinem Anwendungsbereich erweiterte § 35 Abs. 4 BauGB regelt aber – wie bereits ausgeführt – nur die nicht nachbarrechtsrelevante Frage, wann der Grundsatz, dass der Außenbereich im öffentlichen Interesse von Bebauung freigehalten werden soll, durchbrochen werden kann. Nachbarschutz wird von § 35 BauGB nämlich nur vermittelt, soweit das stets zu wahrende Gebot der Rücksichtnahme betroffen ist, was hier – wie ebenfalls bereits ausgeführt – nicht der Fall ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Der bei Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses nach den ständigen Streitwertannahmen des OVG Schleswig anzusetzende Wert von 15.000 € ist hier wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.