Beschluss
2 K 2637/23
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0207.2K2637.23.00
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Leitsätze
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein Verwaltungsakt und bedarf daher keiner Rechtsbehelfsbelehrung.(Rn.27)
2. Enthält eine solche Anordnung einen Hinweis auf die Möglichkeit, um gerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen, hat der Antragsteller jedoch bereits ein solches Verfahren bei Gericht eingeleitet, so steht dem zweiten Verfahren das Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit entgegen.(Rn.22)
(Rn.29)
3. § 155 Abs. 4 VwGO findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller, nachdem er bereits einen gerichtlichen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen einen belastenden Verwaltungsakt gestellt hat, auf Grund nachträglicher Anordnung der sofortigen Vollziehung in derselben Sache einen neuen Antrag bei Gericht stellt.(Rn.33)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 839.006,25 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein Verwaltungsakt und bedarf daher keiner Rechtsbehelfsbelehrung.(Rn.27) 2. Enthält eine solche Anordnung einen Hinweis auf die Möglichkeit, um gerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen, hat der Antragsteller jedoch bereits ein solches Verfahren bei Gericht eingeleitet, so steht dem zweiten Verfahren das Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit entgegen.(Rn.22) (Rn.29) 3. § 155 Abs. 4 VwGO findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller, nachdem er bereits einen gerichtlichen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen einen belastenden Verwaltungsakt gestellt hat, auf Grund nachträglicher Anordnung der sofortigen Vollziehung in derselben Sache einen neuen Antrag bei Gericht stellt.(Rn.33) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 839.006,25 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wandte sich in der Sache ursprünglich gegen Rückforderungen bzw. Einbehalte von Vergütungen durch die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin betrieb eine Teststelle, in welcher während der Corona-Pandemie medizinische Testungen auf das Virus SARS-CoV-2 durchgeführt wurden. Das für die Antragstellerin zuständige Gesundheitsamt informierte die Antragsgegnerin, dass es unplausibel hohe Zahlen bei der Angabe der durchgeführten Testungen festgestellt habe. Die Antragsgegnerin leitete daraufhin gegenüber der Antragstellerin eine Prüfung der Abrechnungen ein und forderte verschiedene ausdrücklich aufgeführte Dokumentationsunterlagen an. Die Antragsgegnerin berechnete mit Bescheid vom 18.11.2022 die von der Antragstellerin beantragten Abrechnungen neu und forderte bis zum 05.12.2022 für die Leistungsmonate Juli 2021 bis Mai 2022 insgesamt einen Betrag von 3.356.026,09 EUR bis zum 05.12.2022 für zwei Standorte sowie für einen gesonderten Standort für die Leistungsmonate März und April 2022 zurück. Hiergegen legte die Antragstellerin am 29.11.2022 Widerspruch ein. Die Antragstellerin wandte sich bereits am 02.12.2022 an das Sozialgericht Karlsruhe und stellte einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG (S 4 KA 3007/22 ER bzw. nach interner Abgabe S 19 KR 3091/22 ER). Sie beantragte, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29.11.2022 gegen den Bescheid vom 18.11.2022 festzustellen beziehungsweise zumindest bis zu rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen. Sie trug vor, ihr Widerspruch habe nach der derzeit geltenden Sach- und Rechtslage keine aufschiebende Wirkung. Diese entfalle nach § 86a Absatz 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 85 Absatz 4 Satz 9 [gemeint dürfte Satz 6 sein] SGB V analog. Das Sozialgericht Karlsruhe verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.02.2023 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Parallelverfahren 2 K 2790/23). Die Antragsgegnerin ordnete mit Schreiben vom 19.12.2022 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 18.11.2022 an. In dem Schreiben gab sie unter der Überschrift „Hinweis“ am Ende an, es könne ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Sozialgericht Stuttgart gestellt werden. Daraufhin stellte die Antragstellerin den vorliegenden Antrag beim Sozialgericht Stuttgart (S 12 KA 4154/22 ER). Hier beantragte sie zunächst, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29.11.2022 gegen den Bescheid vom 18.11.2022 zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wiederherzustellen. Sie gab zudem an, sie sei dem Hinweis in dem Schreiben vom 19.12.2022 gefolgt und wende sich aus diesem Grund an das Sozialgericht Stuttgart. Das Sozialgericht Stuttgart verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.02.2023 - S 12 KA 4154/22 ER - an das Verwaltungsgericht Karlsruhe, wobei es bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit auf Grund doppelter Rechtshängigkeit deutlich machte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 06.07.2023 - L 1 SV 565/23 ER-B - zurück. Da die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens weitere Unterlagen vorlegte, half die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12.05.2023 bzw. vom 15.05.2023 dem Widerspruch der Antragstellerin teilweise ab und leistete weitere Zahlungen. Sie verweigerte weiterhin eine Zahlung in Höhe von 67.258,88 EUR. Die Antragstellerin nahm hierzu Stellung und gab an, dass sich der Rechtsstreit dadurch nicht erledigt habe. Die Antragstellerin erhob in der Folgezeit Klagen beim Sozialgericht Karlsruhe gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 18.11.2022 und vom 12.05.2023 bzw. vom 15.05.2023. Das Sozialgericht Karlsruhe verwies die beiden Verfahren S 4 KA 1483/23 und S 4 KA 1557/23 jeweils mit Beschluss vom 22.09.2023 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Über beide Klagen (2 K 4489/23 und 2 K 4499/23) ist noch nicht entschieden. Die Antragsgegnerin half schließlich mit weiterem Bescheid vom 07.12.2023 dem noch verbliebenen Widerspruch seitens der Antragstellerin ab und leistete eine Restzahlung in Höhe von 67.258,88 EUR. Die Antragsgegnerin hat zum jetzigen Zeitpunkt die ursprünglich einbehaltenen 3.356.026,09 EUR vollständig an die Antragstellerin ausbezahlt. Die Antragstellerin stellte ihren ursprünglich erhobenen Antrag mit Schriftsatz vom 15.01.2024 um. Sie vertritt die Ansicht, dass Gegenstand des Verfahrens nicht mehr die sofortige Vollziehbarkeit und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs seien, sondern die Frage, ob die Hauptsache erledigt sei. Die Antragsumstellung sei zulässig. Ein Erledigungsfeststellungsantrag sei auch im einstweiligen Rechtsschutz zulässig. Der ursprüngliche Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 18.11.2022 habe sich erledigt, da dieses Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar sei, nachdem die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid vom 07.12.2023 dem Widerspruch in der Sache abgeholfen habe. Eine Entscheidung über ihren ursprünglichen Antrag habe sich damit erübrigt und sei ausgeschlossen. Ein außerprozessuales Ereignis habe dazu geführt, dass ihrem Begehren die Grundlage entzogen worden sei und die gerichtliche Entscheidung ihr keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen könne. Abgesehen davon sei vorliegend nicht von doppelter Rechtshängigkeit auszugehen. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei nur die Sicherung des beanspruchten materiellen Rechts. Streitgegenständlich sei weder im hiesigen Verfahren noch im Parallelverfahren der (materielle) Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.11.2022, so dass eine doppelte Rechtshängigkeit ausscheide. Jedenfalls gelte der Grundsatz des Meistbegünstigungsprinzips. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie der Rechtsbehelfsbelehrung der Antragsgegnerin im Schreiben vom 19.12.2022 gefolgt sei. In der Sache sei der Antrag von Anfang an begründet gewesen, denn der Bescheid vom 18.11.2022 sei materiell rechtswidrig gewesen. Die Antragstellerin beantragt zuletzt ausdrücklich, festzustellen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Die Antragsgegnerin beantragt – weiterhin –, den Antrag abzulehnen. Sie vertritt die Ansicht, dass der seitens der Antragstellerin zuletzt gestellte Antrag unzulässig sei. Es liege gerade keine einseitige Erledigungserklärung in der Hauptsache vor, weshalb eine Umstellung auf eine Erledigungsfeststellung im vorliegenden Verfahren nicht möglich sei. Zudem sei der Antrag von Anfang an wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig gewesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Schreiben vom 19.12.2022 sei kein Verwaltungsakt, weshalb keine Rechtsbehelfsbelehrung, sondern lediglich ein Hinweis erfolgt sei. Die Antragstellerin stellte in dem Verfahren 2 K 2790/23 ihren ursprünglichen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 29.11.2022 gleichfalls um und beantragte auch dort festzustellen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt habe. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 07.02.2023 - 2 K 2790/23 - als unzulässig ab. Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin vor. Ferner liegen die Gerichtsakten der Verfahren 2 K 2790/23, 2 K 4498/23 und 2 K 4499/23 vor. Auf diese, die hiesige Gerichtsakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, da ihm das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegensteht. 1. Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit – im verwaltungsgerichtlichen Prozess ab Erhebung der Klage, § 90 Satz 1 VwGO – die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Das Verbot der „anderweitigen“ Anhängigmachung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG liegt vor, wenn der Streitgegenstand erneut gerichtlich geltend gemacht wird (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 17 GVG Rn. 43), sei es bei einem anderen Gericht desselben oder eines anderen Rechtswegs oder bei demselben Gericht (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 44. EL März 2023, § 90 Rn. 24). Eine doppelte Rechtshängigkeit führt zur Unzulässigkeit des zeitlich später anhängig gewordenen Verfahrens. Zweck der Vorschrift ist es, doppelte Prozesse mit gegebenenfalls divergierenden Entscheidungen zu vermeiden. Das Verbot ist Prozesshindernis; wegen seines zugleich objektiven Zwecks ist es von Amts wegen zu beachten. Der verbotswidrig erhobene zweite Antrag ist als unzulässig abzuweisen. Voraussetzung ist die Identität des Streitgegenstandes, der sich aus dem maßgeblichen Lebenssachverhalt in Verbindung mit dem Klageantrag ergibt (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 41 / §§ 17-17b GVG Rn. 11 ff.). 2. Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend offensichtlich um einen Fall doppelter Rechtshängigkeit. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben bereits am 02.12.2022 beim Sozialgericht Karlsruhe - S 4 KA 3007/22 ER bzw. nach interner Abgabe S 19 KR 3091/22 ER - einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG gestellt (hiesiges Parallelverfahren 2 K 2790/23). Ziel war es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29.11.2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.11.2022 anzuordnen, da sie davon ausgingen, der Widerspruch vom 29.11.2022 entfalte nach § 86a Absatz 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 85 Absatz 4 Satz 6 SGB V analog keine aufschiebende Wirkung. Der im vorliegenden Verfahren sodann am 29.12.2022 vor dem Sozialgericht Stuttgart erhobene Antrag zielt in der Sache ersichtlich und unmissverständlich ebenfalls darauf ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29.11.2022 zu erreichen. Zwar ist den Prozessbevollmächtigten darin zuzustimmen, dass der Zweck des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in der Sicherung des Hauptsacherechtschutzes liegt (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 137). Mit ihren umfangreichen Ausführungen nehmen die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin jedoch nur einen Teil des Verfahrens in den Blick. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nämlich nicht nur die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, sondern auch die Frage der präsumtiven Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts. Denn am (sofortigen) Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein rechtlich anerkennenswertes (öffentliches) Interesse (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 80 Rn. 362). Eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann jedenfalls bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO schlechterdings nicht losgelöst von dem zugrundeliegenden belastenden Verwaltungsakt getroffen werden. Vor diesem Hintergrunde bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass beide Verfahren (2 K 2637/23 und 2 K 2790/23) die Sicherung des Hauptsacherechtsschutzes, nämlich die Aufhebung des angegriffenen Bescheids vom 18.11.2022, zum Gegenstand haben, weshalb es sich um einen Fall der doppelten Rechtshängigkeit handelt. Im Übrigen hätten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin konsequenterweise auch keine Ausführungen zur – aus ihrer Sicht – materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 18.11.2022 machen dürfen, sofern dieser – wie sie meinen – gar nicht Gegenstand der Verfahren wäre. 3. Auch sonst sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. a) Das Gericht folgt insbesondere nicht der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, nach dem Grundsatz des Meistbegünstigungsprinzips könne keine doppelte Rechtshängigkeit vorliegen, denn die Antragstellerin habe sich nur an die Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.12.2022 gehalten. Die Antragsgegnerin hat dem Schreiben vom 19.12.2022 überhaupt keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Sie hat lediglich einen als „Hinweis“ gekennzeichneten Zusatz ans Ende gesetzt, in dem sie darauf hinweist, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Sozialgericht Stuttgart gestellt werden könne. Da die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kein Verwaltungsakt ist (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.08.1990 - 8 S 1740/90 -, DÖV 1991, 167 = juris Rn. 3 m. w. N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 53 m. w. N.) – was der Antragstellerin auf Grund der anwaltlichen Vertretung bekannt sein musste – bedurfte das Schreiben vom 19.12.2022 auch keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, entbände dieser – hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts unrichtige – Hinweis die Antragstellerin und insbesondere mit Blick auf § 173 VwGO i. V. m. § 85 ZPO ihre Prozessbevollmächtigten nicht von einer eigenständigen Prüfung. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hatten bereits mit Schriftsatz vom 02.12.2022 einen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz an das Sozialgericht Karlsruhe (nunmehr 2 K 2790/23) – dem seinerzeit vertretbar angenommenen örtlich zuständigen Gericht – gestellt. Für eine weitere – doppelte – Antragserhebung in der derselben Sache mit der Folge der doppelten Gebührenlast hätte daher – bei Annahme eines unrichtigen Hinweises – kein Anlass bestanden. Denn den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hätte bekannt sein müssen, dass im Falle einer örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts dieses die Streitsache von Amts wegen oder auf Antrag hin an das örtlich zuständige Gericht verweist (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG). Für eine doppelte Antragserhebung bestand daher ersichtlich keine Notwendigkeit. b) Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin konnte auch keine Verbindung der beiden anhängigen Verfahren erfolgen. Nach § 93 Satz 1 VwGO kann das Gericht zwar durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden. Mit dieser Bestimmung ist indessen nicht die Identität des Streitgegenstandes gemeint, da eine mehrfache Anhängigkeit desselben Streitgegenstandes nach § 17 Abs. 1 GVG unzulässig ist und bei einem solchen Verständnis die Verbindungsvorschrift leer liefe (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 93 Rn. 9). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Ausnahmevorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO war – entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin – nach Ausübung gerichtlichen Ermessens kein Gebrauch zu machen. § 155 Abs. 4 VwGO eröffnet dem Gericht bei der Kostenentscheidung die Möglichkeit, einzelfallbezogen das Verhalten der Beteiligten zu berücksichtigen und die typisierenden Regelungen der §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 2 und 3 VwGO nicht oder modifiziert zur Anwendung kommen zu lassen. § 155 Abs. 4 VwGO stellt keine Rechtsgrundlage für allgemeine Billigkeitserwägungen dar, die das Gericht ermächtigt, die Kosten nach Ermessen zu verteilen. Voraussetzung ist immer ein vorprozessuales oder prozessuales Verschulden eines Beteiligten, wobei ausreichend ist, dass dieser die Kosten im Ergebnis zu vertreten hat (Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 155 Rn. 12 f.). Sofern Kosten durch das Verschulden eines Beteiligter entstanden sind, steht die Entscheidung des Gerichts, ob diese Kosten ihm aus diesem Grund aufzuerlegen sind, jedoch im Ermessen des Gerichts (Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 155 Rn. 79). Zwar ist anerkannt, dass § 155 Abs. 4 VwGO Anwendung findet, wenn die Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung ein falsches Gericht angibt. Sie hat dann jedenfalls die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten zu tragen (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 155 Rn. 26; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 155 Rn. 12). Die Antragsgegnerin hat indes dem Schreiben vom 19.12.2022 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt (vgl. obige Ausführungen). Es entspricht der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, die Kosten nicht nach § 155 Abs. 4 VwGO der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da für eine doppelte Antragserhebung mit der Folge der doppelten Gebührenlast trotz unrichtigen Hinweises im vorliegenden Verfahren kein Anlass bestand (vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 26.10.2012 - Au 6 K 12.1357 -, juris Rn. 2 ff.). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts – hier 3.356.025 EUR – für angemessen hält.