Beschluss
2 K 2790/23
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0207.2K2790.23.00
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Leitsätze
1. Ein Erledigungsfeststellungsantrag ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich möglich.(Rn.22)
2. Ein solcher Erledigungsfeststellungsantrag ist jedoch erst statthaft, wenn auf die Erledigungserklärung des Antragstellers eine ablehnende Reaktion des Antragsgegners erfolgt.(Rn.28)
(Rn.30)
3. Stellt der Antragsteller den ursprünglichen Sachantrag nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses ohne Abgabe einer eigenen Erledigungserklärung direkt in einen Erledigungsfeststellungsantrag um, ist der Antrag unzulässig.(Rn.30)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 839.006,25 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Erledigungsfeststellungsantrag ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich möglich.(Rn.22) 2. Ein solcher Erledigungsfeststellungsantrag ist jedoch erst statthaft, wenn auf die Erledigungserklärung des Antragstellers eine ablehnende Reaktion des Antragsgegners erfolgt.(Rn.28) (Rn.30) 3. Stellt der Antragsteller den ursprünglichen Sachantrag nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses ohne Abgabe einer eigenen Erledigungserklärung direkt in einen Erledigungsfeststellungsantrag um, ist der Antrag unzulässig.(Rn.30) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 839.006,25 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wandte sich in der Sache ursprünglich gegen Rückforderungen bzw. Einbehalte von Vergütungen durch die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin betrieb eine Teststelle, in welcher während der Corona-Pandemie medizinische Testungen auf das Virus SARS-CoV-2 durchgeführt wurden. Das für die Antragstellerin zuständige Gesundheitsamt informierte die Antragsgegnerin, dass es unplausibel hohe Zahlen bei der Angabe der durchgeführten Testungen festgestellt habe. Die Antragsgegnerin leitete daraufhin gegenüber der Antragstellerin eine Prüfung der Abrechnungen ein und forderte verschiedene ausdrücklich aufgeführte Dokumentationsunterlagen an. Die Antragsgegnerin berechnete mit Bescheid vom 18.11.2022 die von der Antragstellerin beantragten Abrechnungen neu und forderte bis zum 05.12.2022 für die Leistungsmonate Juli 2021 bis Mai 2022 insgesamt einen Betrag von 3.356.026,09 EUR bis zum 05.12.2022 für zwei Standorte sowie für einen weiteren Standort für die Leistungsmonate März und April 2022 zurück. Hiergegen legte die Antragstellerin am 29.11.2022 Widerspruch ein. Die Antragstellerin wandte sich am 02.12.2022 an das Sozialgericht Karlsruhe und stellte einen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz (S 4 KA 3007/22 ER bzw. nach interner Abgabe S 19 KR 3091/22 ER). Sie beantragte, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29.11.2022 gegen den Bescheid vom 18.11.2022 festzustellen beziehungsweise zumindest bis zu rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen. Sie trug vor, ihr Widerspruch habe nach der derzeitig geltenden Sach- und Rechtslage keine aufschiebende Wirkung. Diese entfalle nach § 86a Absatz 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 85 Absatz 4 Satz 9 [gemeint dürfte Satz 6 sein] SGB V analog. Die Antragsgegnerin ordnete mit Schreiben vom 19.12.2022 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 18.11.2022 an. In dem Schreiben gab sie unter der Überschrift „Hinweis“ am Ende an, es könne ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Sozialgericht Stuttgart gestellt werden. Daraufhin stellte die Antragstellerin einen solchen Antrag beim Sozialgericht Stuttgart. Das Sozialgericht Stuttgart - S 12 KA 4154/22 ER - verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.02.2023 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Parallelverfahren 2 K 2637/23). Das Sozialgericht Karlsruhe verwies den vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.02.2023 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 06.07.2023 - L 1 SV 776/23 ER-B - zurück. Da die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens weitere Unterlagen vorlegte, half die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12.05.2023 dem Widerspruch der Antragstellerin teilweise ab und leistete weitere Zahlungen. Sie verweigerte weiterhin eine Zahlung in Höhe von 67.258,88 EUR. Die Antragstellerin nahm hierzu Stellung und gab an, dass sich der Rechtsstreit dadurch nicht erledigt habe. Die Antragstellerin erhob in der Folgezeit Klagen beim Sozialgericht Karlsruhe gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 18.11.2022 und vom 12.05.2023 bzw. vom 15.05.2023. Das Sozialgericht Karlsruhe verwies die beiden Verfahren S 4 KA 1483/23 und S 4 KA 1557/23 jeweils mit Beschluss vom 22.09.2023 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Über beide Klagen (2 K 4489/23 und 2 K 4499/23) ist noch nicht entschieden. Die Antragsgegnerin half schließlich mit weiterem Bescheid vom 07.12.2023 dem noch verbliebenen Widerspruch seitens der Antragstellerin ab und leistete eine Restzahlung in Höhe von 67.258,88 EUR. Die Antragsgegnerin hat zum jetzigen Zeitpunkt die ursprünglich einbehaltenen 3.356.026,09 EUR vollständig an die Antragstellerin ausbezahlt. Die Antragstellerin hat ihren ursprünglich erhobenen Antrag mit Schriftsatz vom 15.01.2024 umgestellt. Sie vertritt die Ansicht, dass Gegenstand des Verfahrens nicht mehr die sofortige Vollziehbarkeit und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs seien, sondern die Frage, ob die Hauptsache erledigt sei. Die Antragsumstellung sei zulässig. Ein Erledigungsfeststellungsantrag sei auch im einstweiligen Rechtsschutz zulässig. Der ursprüngliche Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 18.11.2022 habe sich erledigt, da dieses Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar sei, nachdem die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid vom 07.12.2023 dem Widerspruch in der Sache abgeholfen habe. Eine Entscheidung über ihren ursprünglichen Antrag habe sich damit erübrigt und sei ausgeschlossen. Ein außerprozessuales Ereignis habe dazu geführt, dass ihrem Begehren die Grundlage entzogen worden sei und die gerichtliche Entscheidung in keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen könne. Die Antragstellerin beantragt zuletzt ausdrücklich, festzustellen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Die Antragsgegnerin beantragt – weiterhin –, den Antrag abzulehnen. Sie vertritt die Ansicht, dass der seitens der Antragstellerin zuletzt gestellte Antrag unzulässig sei. Es liege gerade keine einseitige Erledigungserklärung in der Hauptsache vor, weshalb eine Umstellung auf eine Erledigungsfeststellung im vorliegenden Verfahren nicht möglich sei. Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin vor. Ferner liegen die Gerichtsakten der Verfahren 2 K 2637/23, 2 K 4498/23 und 2 K 4499/23 vor. Auf diese, die hiesige Gerichtsakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der zuletzt von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wiederholt ausdrücklich gestellte Erledigungsfeststellungsantrag ist unzulässig. Ein Antrag auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat, ist nur in dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall statthaft, wenn der Kläger bzw. Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte bzw. Antragsgegner der Erledigungserklärung widerspricht und es somit bei einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung verbleibt (vgl. hierzu etwa Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 44. EL März 2023, § 161 Rn. 27 ff.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 113 ff.; siehe zum sog. Erledigungsfeststellungstreit instruktiv Bosch/Schmit/Vondung, Einführung in die Praxis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, 10. Aufl. 2019, Rn. 1394 ff.). Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. 1. Für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bedarf es eines (belastenden) Verwaltungsakts, der noch „angreifbar“ ist und von dem daher für den Betroffenen noch eine Beschwer ausgeht. Daran fehlt es, wenn er der Verwaltungsakt zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 LVwVfG). Hat sich der Verwaltungsakt im vorgenannten Sinne mit der Folge erledigt, dass der Betroffene durch ihn nicht mehr beschwert ist, und hält der Kläger oder Antragsteller gleichwohl an dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren fest, insbesondere weil er nicht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt (vgl. zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: VG München, Beschl. v. 30.01.2017 - 7 S 16.3606 -, juris Rn. 13; auch VG Würzburg, Beschl. v. 30.01.2015 - W 6 S 14.1390 -, juris Rn. 16 f.), fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung in der Sache, da ein erledigter und damit nicht mehr existenter Verwaltungsakt schlechterdings nicht mehr aufgehoben werden kann (vgl. § 113 Abs. 1 Satz1 VwGO). In so einem Fall kann die Klage nicht fortgeführt werden, weil „ihr Ziel unerreichbar geworden ist“ (vgl. Helge, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 24). Gleiches gilt für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die aufschiebende Wirkung endet mit der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts (Schoch, in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO § 80 Rn. 121). 2. Vorliegend hat die Antragsgegnerin dem Widerspruch der Antragstellerin vom 29.11.2022 inzwischen vollumfänglich abgeholfen und den – ursprünglich – angegriffenen, die Antragstellerin belastenden Bescheid vom 18.11.2022 durch die Antragstellerin begünstigende Bescheide vom 12.05.2023 und 07.12.2023 vollständig ersetzt. Davon gehen auch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus. Durch die Aufhebung des belastenden Bescheids vom 18.11.2022 ist die Beschwer insgesamt weggefallen und somit Erledigung eingetreten. Ein rechtliches Bedürfnis für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – und für ein Klageverfahren – ist nicht mehr vorhanden. 3. Zwar obliegt es in derartigen Fallkonstellationen stets dem Kläger bzw. Antragsteller, wie er auf diese – nachträglich entstandene – prozessuale Situation reagieren möchte. a) Der ursprüngliche Sachantrag, gerichtet auf die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, ist nach Erledigung des Verwaltungsakts bereits nicht mehr statthaft, da der Gegenstand – nämlich der Veraltungsakt – des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entfallen ist, jedenfalls aber mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig; an diesem halten auch die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht fest. b) Es liegt hier auch kein Fall der beiderseitigen Erledigungserklärung vor, der von der Verwaltungsgerichtsordnung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits in den Blick genommen worden ist. c) Nicht gesetzlich geregelt ist der Fall, dass allein der Kläger bzw. Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte bzw. Antragsgegner sich der Erledigungserklärung aber nicht – ausdrücklich oder durch Verschweigen – anschließt, sondern ihr vielmehr widerspricht. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung hat sich abseits des geschriebenen Rechts zu einem eigenen Prozessrechtsinstitut entwickelt (Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 113). Für diesen Fall hat die Rechtsprechung Folgendes anerkannt: Eine einseitige Erledigungserklärung enthält zugleich den Antrag festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Antragstellung bedarf (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 24.07.1980 - 3 C 120.79 -, BVerwGE 60, 328; vgl. für Eilverfahren VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.08.2020 - 4 S 1045/20 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschl. v. 19.01.2015 - 10 CE 13.761 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 01.12.2003 - 3 CE 03.2098 -, juris Rn. 17). Ein solcher Antrag ist auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.06.2011 - 3 S 375/11 -, VBlBW 2011, 474 = juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.07.2014 - 2 M 36/14 -, NVwZ-RR 2014, 822 = juris Rn. 1). Die vorbeschriebene Situation ist vorliegend indessen nicht gegeben. Denn die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben vorliegend nach Eintritt des erledigenden Ereignisses keine Erledigungserklärung abgegeben, der die Antragsgegnerin sich hätte anschließen oder ihr hätte entgegentreten können. Sie haben stattdessen den Antrag, der in der Sache auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 29.11.2022 gegen den Bescheid vom 18.11.2022 gerichtet war, ohne entsprechenden Anlass seitens der Antragsgegnerin direkt in den genannten Feststellungsantrag umgestellt. Der ausdrücklich gestellte Erledigungsfeststellungsantrag ist aber offensichtlich erst dann zulässig, wenn zuvor eine die Erledigung bestreitende Reaktion der Antragsgegnerin erfolgt oder sie trotz bejahter Erledigung Gründe für eine Sachentscheidung geltend macht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.08.2020 - 4 S 1045/20 -, juris Rn. 7: „Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz des gerichtlichen Hinweises mit Verfügung vom 02.06.2020 erklärt, „nach wie vor nicht bereit“ zu sein, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.“; Beschl. v. 10.07.2017 - 9 S 1253/17 -, juris Rn. 7: „da der Antragsgegner sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat.“; Beschl. v. 20.06.2011 - 3 S 375/11 -, VBlBW 2011, 474 = juris Rn. 4: „die Antragsgegnerin jedoch der Erledigungserklärung entgegengetreten war“; OVG Sachsen, Beschl. v. 17.08.2012 - 3 B 246/12 -, juris Rn. 2: „vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erklärten Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache trat die Antragsgegnerin entgegen“; zur analogen Anwendung der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Beklagte oder Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. Beschl. v. 20.06.2011 - 3 S 375/11 -, VBlBW 2011, 474 = juris Rn. 7). Denn andernfalls würde dem Beklagten bzw. Antragsgegner ein (Erledigungs-)Rechtsstreit aufgezwungen, den er überhaupt nicht veranlasst hat und für den es daher auch keine prozessuale Rechtfertigung gibt. Vorliegend konnte die Antragsgegnerin mangels Erledigungserklärung der Antragstellerin dieser auch nicht widersprechen; vielmehr sieht auch sie ersichtlich den Rechtsstreit für erledigt an und legt ferner offenkundig auch keine Gründe für eine gleichwohl für erforderlich gehaltene Sachentscheidung dar. Zur Abgabe einer – gleichsam antizipierenden – Einverständniserklärung in Bezug auf eine noch ausstehende Erledigungserklärung war sie auch mit Blick auf die ungewisse Wirksamkeit eines solcherart vorab erklärten Einverständnisses von vornherein nicht gehalten. Vor diesem Hintergrund ist der Erledigungsfeststellungsantrag weder statthaft, noch kann sich die anwaltlich vertretene Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt noch auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG, wobei das Gericht in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts – hier 3.356.025 EUR – für angemessen hält.