Urteil
2 K 3493/23
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0506.2K3493.23.00
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Leitsätze
1. Der Übergangsbestimmung des § 102a VwVfG i. d. F. vom 01.01.2024 ist die Anordnung einer umfassenden Rückwirkung im Sinne des intertemporalen Prozessrechts dahingehend, dass auch die Formwirksamkeit von bereits vor dem 01.01.2024 eingereichten Dokumenten nachträglich gemäß den Vorgaben des § 3a VwVfG i. d. F. vom 01.01.2024 zu bewerten wäre, nicht zu entnehmen.(Rn.58)
(Rn.63)
2. Eine Ausgangsbehörde ist zur Vermeidung eigenen Verschuldens im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO nicht verpflichtet, ohne weiteren Anlass die Formwirksamkeit eines bei ihr erhobenen Widerspruchs umfassend zu prüfen und dem Rechtsbehelfsführer das Ergebnis dieser Vorprüfung mitzuteilen.(Rn.88)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Übergangsbestimmung des § 102a VwVfG i. d. F. vom 01.01.2024 ist die Anordnung einer umfassenden Rückwirkung im Sinne des intertemporalen Prozessrechts dahingehend, dass auch die Formwirksamkeit von bereits vor dem 01.01.2024 eingereichten Dokumenten nachträglich gemäß den Vorgaben des § 3a VwVfG i. d. F. vom 01.01.2024 zu bewerten wäre, nicht zu entnehmen.(Rn.58) (Rn.63) 2. Eine Ausgangsbehörde ist zur Vermeidung eigenen Verschuldens im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO nicht verpflichtet, ohne weiteren Anlass die Formwirksamkeit eines bei ihr erhobenen Widerspruchs umfassend zu prüfen und dem Rechtsbehelfsführer das Ergebnis dieser Vorprüfung mitzuteilen.(Rn.88) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die Klage ist zwar als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Es mangelt der Klage jedoch an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Denn ein Vorverfahren, welches gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO Voraussetzung für die zulässige Erhebung einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist, wurde hier nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Kläger haben gegen den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 24.04.2023 nicht innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung des Gesetzes vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2208) (nachfolgend: VwGO a. F.) und zugleich in der dort genannten Form Widerspruch erhoben. Die Kläger haben zwar innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a. F. ein Widerspruchsschreiben an das Landratsamt gerichtet (I.). Dieses entspricht jedoch nicht der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a. F. zusätzlich zu fordernden Form (II.). Der Formmangel dieses Schreibens ist nicht nachträglich unerheblich geworden (III.). I. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a. F. beginnt der Fristenlauf der einen Monat betragenden Frist für den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt mit dessen Bekanntgabe. Ist die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts in der besonderen Form der Zustellung nach den Vorgaben des jeweiligen Fachrechts notwendig, so beginnt der Fristenlauf mit der Bewirkung der Zustellung (vgl. nur Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 70 Rn. 4). Die Ablehnungsentscheidung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 24.04.2023 betreffend den Bauantrag der Kläger wurde diesen mittels eingeschriebenen Briefs übermittelt und am 05.05.2023 zur Post ausgeliefert. Mangels anderslautender Anhaltspunkte gilt das – den Klägern auch unstreitig tatsächlich zugegangene – Schreiben als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, hier am 08.05.2023, zugegangen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Die Widerspruchsfrist begann damit am nächsten Tag, dem 09.05.2023, zu laufen und endete mit dem Ablauf des 08.06.2023 (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB). Die Kläger haben am 15.05.2023 und damit unter allen denkbaren Umständen innerhalb der Widerspruchsfrist ein Widerspruchsschreiben gegen die Ablehnung des Bauantrags vom 24.04.2023 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis eingereicht. II. Dem Widerspruchsschreiben vom 15.05.2023 mangelt es jedoch an der Einreichung in der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. gebotenen Form. Hiernach ist der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG in der ab dem 01.11.2019 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.06.2019 (BGBl. I S. 846) (nachfolgend: a. F.; die Änderung des § 3a VwVfG erfolgte durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.12.2023 – BGBl. 2023 I Nr. 344 – mit Wirkung ab dem 01.01.2024) oder zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde zu erheben. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat das von ihm verfasste Widerspruchsschreiben mittels der Versandfunktion seines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs an das besondere elektronische Behördenpostfach des Beklagten übermittelt, hierbei jedoch – ausweislich der in der Verwaltungsakte des Beklagten enthaltenen Prüfberichte und seiner eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung – keine qualifizierte elektronische Signatur zur Unterzeichnung verwandt. Er hat vielmehr ein verkörpertes Schriftstück erstellt und dieses am Ende des Schreibens unter maschinenschriftlicher Wiedergabe seines Namens mit seiner handschriftlichen Unterschrift versehen. Dieses Schriftstück hat er digitalisiert und in dieser Form über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis versandt. Hierbei handelt es sich im Ergebnis um eine „einfache elektronische Signatur“ (vgl. zum Begriff Schmitz/Prell, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 3a VwVfG Rn. 22). Diese Einreichungsform verfehlt die genannten Formanforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. 1. Bei der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger ins Werk gesetzten Übermittlung des Widerspruchsschreibens über das besondere elektronische Anwalts- bzw. Behördenpostfach – jedoch ohne qualifizierte elektronische Signatur – handelt es sich nicht um eine Einreichung in elektronischer Form nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. i.V.m. § 3a Abs. 2 VwVfG a.F. Die elektronische Form, auf die § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. verweist, ist nach § 3a Abs. 2 VwVfG a.F. abschließend gesetzlich definiert. Zum einen genügt gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG a.F. ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, stets der elektronischen Form. Fernerhin kann die Schriftform im Falle von Kommunikationsvorgänge des Bürgers mit der Behörde auch ersetzt werden durch die in § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1, 2 und 4 VwVfG a.F. aufgeführten Übermittlungsarten bzw. -wege. (hierzu bereits VG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2023 - 2 K 1932/23 -, juris Rn. 27 f.). Die Übermittlung des Widerspruchsschreibens durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der eingangs genannten Art und Weise entspricht keinem dieser Übermittlungswege. Die Klägerin trägt insofern auch nichts anderes vor. Auch für eine entsprechende Anwendung des § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO, also einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur, auf das Widerspruchsverfahren liegen die Voraussetzungen nicht vor (so auch bereits VG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2023 - 2 K 1932/23 -, juris Rn. 30 f.). 2. Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger bewirkte Übermittlung des Widerspruchsschreibens über das elektronische Anwalts- bzw. Behördenpostfach, jedoch ohne qualifizierte elektronische Signatur, ist auch nicht als Einreichung in schriftlicher Form und damit formgemäß nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO a.F. erfolgt. a) Das Gericht verweist wegen der allgemeinen Maßstäbe auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 29.11.2023 (- 2 K 1932/23 -, juris Rn. 33 f.), die auch in der hiesigen Fallgestaltung uneingeschränkt Geltung beanspruchen: „a) Die Schriftform erfordert nach herkömmlichem Verständnis grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (vgl. zu § 81 Abs. 1 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 05.02.2003 - 1 B 31.03 -, juris Rn. 1; Urt. v. 06.12.1988 - 9 C 40.87 -, juris Rn. 6) und den Eingang eines so unterzeichneten Dokuments bei der Behörde. Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftstückes sichergestellt werden. Allerdings sind die Formvorschriften des Verwaltungsprozessrechts nicht Selbstzweck, sodass Ausnahmen von dem Grundsatz der eigenhändigen Unterschrift dann anzuerkennen sind, wenn (anderweitig) gewährleistet ist, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte (Prozess-)Erklärung vorliegt, ferner mit hinreichender Sicherheit gewährleistet, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. BT-Drs. 14/9000, S. 31; BVerwG, Beschl. v. 19.12.1994 - 5 B 79.94 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 20 m.w.N.). Auch im Verwaltungsverfahren kann daher ein nicht eigenhändig unterschriebener Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 = juris Rn. 34; Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 20 m.w.N.). Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung dem jeweiligen technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung tragend auch die Übermittlung von bestimmenden Schriftsätzen durch Telegramm, Fernschreiben (Telex), Telebrief, Telefax (Telekopie) und Computerfax trotz des Fehlens eines eigenhändig unterschriebenen Originalschriftstücks als dem Schriftformerfordernis genügend anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 = juris Rn. 34 m.w.N.). Zu beachten ist bei der Frage, ob die Schriftform eines Widerspruchs durch die Einreichung eines Dokuments auf elektronischem Weg gleichermaßen gewahrt ist, jedoch das unterschiedliche systematische Verhältnis der Schriftform zur Einreichung in der elektronischen Form im Rahmen des verwaltungsprozessualen Vorverfahrens. Denn der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO neben der Schriftform und der Einreichung zur Niederschrift ausdrücklich auch die Einreichung eines Widerspruchs „in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG“ benannt und damit anders als in § 81 Abs. 1 VwGO die elektronische Form der Schriftform gleichwertig gegenübergestellt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 = juris Rn. 41 f.).“ b) Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Weg der Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur gewählt. Diese Form der Einreichung vermag im hier maßgeblichen Fall der Einreichung eines Widerspruchs bei der Ausgangsbehörde aufgrund der aus dem Wortlaut, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der zugrundeliegenden Vorschriften des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a. F. und des § 3a Abs. 2 VwVfG a.F. nicht die Schriftform im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. zu erfüllen. Mit Blick auf die allgemeine Subsumtion unter den vorliegenden Tatbestand des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. und des § 3a Abs. 2 VwVfG a.F. verweist das Gericht ebenfalls auf die Ausführungen im Urteil vom 29.11.2023 (VG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2023 - 2 K 1932/23 -, juris Rn. 36-46), die auch in der hiesigen Fallgestaltung – im Grundsatz – gleichermaßen uneingeschränkt Geltung beanspruchen: „aa) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Einreichung seines Widerspruchs in elektronischer Form in der Unterform der Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg – wie er nach § 55a Abs. 3 und 4 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässig wäre – gewählt. Ein solcher Weg der Einreichung ist im Widerspruchsverfahren indessen nicht eröffnet. Dies folgt zunächst aus dem schlichten Umstand, dass § 3a VwVfG, auf den allein § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO verweist, eine solche Einreichungsform nicht kennt und auch nicht auf eine entsprechende sonstige Vorschrift verweist. In § 3a Abs. 2 VwVfG werden einzig die Übermittlung eines qualifiziert elektronisch signierten Dokuments und die in § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG benannten weiteren abschließend bezeichneten Fallgruppen als „schriftformersetzend“ definiert. Für die Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach folgt hieraus, dass die Einreichung – wie hier – ohne qualifizierte Signatur allein über einen „sicheren Übermittlungsweg“ nicht hinreicht (wie hier auch VG Neustadt a.d.W., Beschl. v. 07.02.2023 - 4 L 55/23.NW -, juris Rn. 21; ebenso Lapp, in: Ory/Weth (Hrsg.), jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl. 2022, Stand: 01.09.2022, § 31a BRAO Rn. 126 f.; Müller, in: Ory/Weth (Hrsg.) jurisPK-ERV, Band 3, 2. Aufl. 2022, Stand: 28.11.2023, § 3a VwVfG Rn. 91; Hoes, NVwZ 2022, 285 ; vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 31.07.2023 - 3 K 1110/23 -, juris Rn. 24 zum inhaltsgleichen § 3a HmbVwVfG). (1) Die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegebene gesetzgeberische Qualifizierung der Einreichung eines Widerspruchs auf elektronischem Wege als neben der Schriftform stehende eigene Einreichungsform verbietet allgemein ein extensives Verständnis der Anwendung der Schriftform auf solche Übermittlungsvorgänge, die ersichtlich als elektronischer Kommunikationsvorgang zu qualifizieren sind, aber – aus welchen Gründen auch immer – die Anforderungen an die elektronische Einreichung, wie sie sich aus § 3a Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergeben, verfehlen. Anderenfalls würde zum einen die nach dem Wortlaut eindeutige und systematisch hinzunehmende Differenzierung zwischen § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf der einen und § 81 Abs. 1 VwGO auf der anderen Seite eingeebnet. (2) Sollte eine „Schriftform“ im weiteren Sinne stets erfüllt sein, sofern ein seinem Wesen nach elektronischer Kommunikationsvorgang zugleich über einen „sicheren Übermittlungsweg“ im Sinne des § 55a Abs. 4 VwGO abgewickelt wird, würde die Schriftform zum Auffangtatbestand für sämtliche im Einzelfall misslungene oder anderweitig nicht tatbestandlich der elektronischen Form (nach § 3a Abs. 2 VwVfG) zuzuordnende Einreichungen abgewandelt. Wäre bei der Rechtsanwendung einerseits – nach dem eindeutigen Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO – für die elektronische Form der Einreichung von Schriftstücken im Widerspruchsverfahren § 3a Abs. 2 VwVfG maßgeblich, sollte zugleich aber die schriftliche Form stets nach den Maßgaben des § 55a Abs. 3 und 4 VwGO gleichwohl die Form wahren können, wäre die Bedeutung des § 3a Abs. 2 VwVfG für das als Verwaltungsverfahren zu qualifizierende (vgl. hierzu Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Ergänzungslieferung März 2023, Vor § 68 ff. VwGO Rn. 2 m.w.N.) Widerspruchsverfahren gleichsam „auf Null“ zurückgeführt. Dem der Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entnehmenden Verständnis, für das Widerspruchsverfahren – anders als für das verwaltungsgerichtliche Verfahren – eine spezielle elektronische Form mit eigenem Anwendungsbereich und eigenen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, BVerwGE 171, 194 = juris Rn. 41), würde auf diese Weise jede Grundlage entzogen. Ferner würde das früher bei § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (und nach wie vor im Rahmen des § 81 Abs. 1 VwGO) anzunehmende Verständnis der Komplementärfunktion der elektronischen Form gegenüber der Schriftform für das Widerspruchsverfahren – ohne jeden Ansatz hierfür nach Wortlaut, Systematik oder Gesetzeszweck – schlechthin umgekehrt. (3) Hierdurch würde zudem auch der gesetzgeberisch durchaus als naheliegend zu bezeichnende Verweis auf § 3a Abs. 2 VwVfG obsolet. Der Verweis des Gesetzgebers auf § 3a Abs. 2 VwVfG, der für das Widerspruchsverfahren als Verwaltungsverfahren auf die hierfür maßgeblichen Einreichungsformen verweist, liegt allgemein nahe. Hätte der Gesetzgeber angesichts der zusätzlichen Bedeutung der Durchführung des Widerspruchsverfahren als Sachentscheidungsvoraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Klage im Gleichklang zum gerichtlichen Verfahren gerade die Formen des § 55a VwGO als maßgeblich erachtet, hätte ihm ohne Weiteres offen gestanden, bei der jüngsten Novellierung des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch das mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl. I, S. 2208) statt des Verweises auf § 3a Abs. 2 VwVfG einen (sinngemäßen) Verweis auf § 55a VwGO einzufügen oder den Wortlaut des § 3a Abs. 2 VwVfG an § 55a VwGO anzupassen. (4) Ferner sprechen auch gewichtige Anhaltspunkte aus der Gesetzgebungshistorie für ein vergleichsweise strenges Verständnis von neben die qualifizierte elektronische Signatur tretenden sonstigen Übermittlungswegen der elektronischen Kommunikation und der hieraus folgenden Wahrung der Schriftform (wohl zu einem abweichenden Ergebnis gelangend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 36). Die Entwurfsbegründung zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 13.05.2002, durch den § 3a VwVfG in das Verwaltungsverfahrensrecht implementiert wurde, führt dabei wie folgt aus (BT-Drs. 14/9000, S. 27, linke Spalte unten): ‚Die qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz bildet im Einklang mit dem europäischen Recht den Standard für rechtsverbindliches elektronisches Handeln sowohl des Bürgers als auch der Verwaltung, soweit eine Rechtsvorschrift bislang schriftliches Handeln forderte. Im Übrigen kann der Bürger jede Form elektronischer Kommunikation nutzen. Er erhält damit einen einfachen und schnellen Zugang zu der Verwaltung; gleichzeitig werden die schutzwürdigen Interessen des Bürgers und der Verwaltung bei rechtlich bedeutsamen Sachverhalten, die elektronische Authentifizierung des Kommunikationspartners und Überprüfung der Integrität der übermittelten Daten vornehmen zu können, wirkungsvoll gesichert.‘ Weiter führt die Entwurfsbegründung aus: ‚wenn bei gesetzlich angeordneter Schriftform auch einfache Formen elektronischer Kommunikation genügen sollen (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), bedarf es einer ausdrücklichen Regelung.‘ (BT-Drs. 14/9000, S. 27, rechte Spalte Mitte). Beide Äußerungen des Entwurfsgesetzgebers weisen dahin, dass für den Fall rechtserheblicher Vorgänge die Authentizität und Identität bei der Einreichung bzw. Übermittlung in erster Linie durch die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur sichergestellt werden sollen. In anderen Fällen sollen sonstige (weniger formenstrenge) Kommunikationsformen zur Anwendung kommen können und die Kommunikation zwischen Bürgern und Behörden niederschwellig vereinfachen. Ferner ist zu entnehmen, dass die qualifizierte elektronische Signatur der Normalfall der Anforderungen sein soll, während abweichende, weniger übertragungssichere Kommunikationswege der besonderen gesetzlichen Regelung und Begründung bedürften. Die Aussagen des Gesetzentwurfs im Wesentlichen auf eine vom Gesetzgeber bezweckte Verbesserung und Vereinfachung der Kommunikation beschränkt zu sehen, erscheint nicht in jeder Hinsicht vollständig (vgl. insoweit aber wohl VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 36, 38, unter Verweis auf S. 26 der BT Drs. 14/9000). bb) Dieses Ergebnis wird durch weitergehende Erwägungen gestützt: Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 27.04.2023 - 2 S 1/22 -, juris Rn. 150 f.) ist es den Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des § 3a Abs. 1 VwVfG grundsätzlich möglich, einzelne elektronische Kommunikationswege aus dem Kanon des § 3a Abs. 2 VwVfG dezidiert zu eröffnen, wodurch andere Kommunikationswege – gleichsam kehrseitig – überhaupt nicht eröffnet werden (so im Ergebnis auch Müller, NVwZ 2020, 1092 ). Ausgehend hiervon ist es ausgeschlossen, dass die Einreichung in einer von der Klägerin selbst gewählten Form nach § 55a Abs. 4 VwGO aus sich heraus die Schriftform auch im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO sollte erfüllen können. Anderenfalls wären die Behörden zwangsläufig gehalten, nicht nur die von § 3a Abs. 2 VwVfG erfassten Kommunikationswege, sondern darüber hinaus auch sämtliche – etwa solche nach § 55a VwGO für sie an sich fremde – Kommunikationswege gegen sich gelten zu lassen und vor allem bei praktischer Betrachtung laufend auf Eingänge hin zu überwachen. Insbesondere sind die Behörden des Landes Baden-Württemberg nach § 2 E-Government-Gesetz Baden-Württemberg - EGovG BW nicht verpflichtet, elektronische Kommunikationswege im Sinne von Übermittlungen vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf ihr besonderes elektronische Behördenpostfach zu eröffnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.04.2023 - 2 S 1/22 -, juris Rn. 151).“ c) Etwas anderes ist vorliegend auch nicht angesichts der vom Gericht ebenfalls in den Blick genommenen gesetzgeberischen Zielsetzung, einen weitgehenden Zugang zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ermöglichen, geboten. Gesetzgeberische Intention beim Erlass der Formvorschriften war und ist es, die Verkürzung des Zugangs zu (gerichtlichem) Rechtsschutz aus bloßem Selbstzweck zu vermeiden (st. Rspr., vgl. zu diesem Anliegen bereits GmS OGB, Beschl. v. 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98 -, BGHZ 144, 160 = juris Rn. 10). Der von den Klägern letztlich im Kern angegriffene Umstand, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund von § 55a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 VwGO als privilegierte Form der Einreichung für bestimmte Vertreter von Beteiligten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.03.2019 - A 3 S 2890/18 -, NJW 2019, 1543 = juris Rn. 4) eine Einreichung ohne qualifizierte Signatur ausreiche, während diese nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG a.F. im Widerspruchsverfahren erforderlich sei, ist im Ergebnis hinzunehmen und führt nicht ohne Grund zu einer Beschränkung des Zugangs zu den (Verwaltungs-)Gerichten. Dies findet seinen Grund neben den bereits benannten unterschiedlichen gesetzlichen Regelungsbereichen auch in der Berücksichtigung des Umstands, dass die zusätzliche Anforderung einer qualifizierten elektronischen Signatur durchaus eine besonders hohe Form des Sicherheitsniveaus erfüllt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849 -, NVwZ-RR 2022, 744 = juris Rn. 4). Denn die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur an einem elektronischen Dokument bewirkt neben der – der Einreichung in der Schriftform und über den „sicheren Übermittlungsweg“ im Sinne des § 55a Abs. 4 VwGO ebenfalls inhärenten – Sicherung der Urheberschaft zusätzlich einen gesteigerten Integritätsschutz des Dokuments gegenüber nachträglichen Veränderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2012 - 8 C 18.11 -, BVerwGE 143, 50 = juris Rn. 17; VG Köln, Beschl. v. 14.12.2022 - 24 L 1470/22 -, juris Rn. 9). Ferner ist mit Blick auf den hiesigen Fall grundlegend zu berücksichtigen, dass es sich bei Fallgestaltungen wie der hier maßgeblichen, anders als bei der Einreichung durch nicht vertretene Widerspruchsführer (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 23 ff.), um das (stets) von einem Rechtsanwalt übermittelte Widerspruchsschreiben mittels elektronischem Anwaltspostfach handelt. Eine Kenntnis und – hieraus folgend – die konsequente Einhaltung der durch den Prozessrechtsgesetzgeber festgelegten Formen liegt in diesen Fällen allgemein nahe. d) Aus der vorstehend genannten Bestimmung der zulässigen Form im Widerspruchsverfahren folgt auch kein Bruch mit den in der Rechtsprechung für das gerichtliche Verfahren vormals – wenngleich teilweise unter bestimmten zusätzlichen Anforderungen – anerkannten Formen der Einreichung von Widerspruchsschreiben in Gestalt der Telefax- oder Computerfaxkommunikation (vgl. GmS OGB, Beschl. v. 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98 -, BGHZ 144, 160 = juris Rn. 9 ff. zur Computerfaxkommunikation im gerichtlichen Verfahren). Die beiden Kommunikationsformen sind jedoch nicht hinreichend vergleichbar. aa) Telefax und ebenso das Computerfax im Widerspruchsverfahren werden in der Rechtsprechung noch als der Schriftformeinreichung entsprechend angesehen (vgl. GmS OGB, Beschl. v. 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98 -, BGHZ 144, 160 = juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 12.15 -, NVwZ 2017, 967 = juris Rn. 22; wohl ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.06.2022 - 1 M 43/22 -, DVBl 2023, 91 = juris Rn. 25; ablehnend BayVGH, Beschl. v. Beschl. v. 23.09.2021 - 4 ZB 21.1847 -, juris Rn. 14; ebenso Müller, in: Ory/Weth (Hrsg.) jurisPK-ERV, 2. Aufl. 2022, Stand: 28.11.2023, § 3a VwVfG Rn. 91; im Ergebnis nicht eindeutig VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 27, 30). bb) Die soeben genannten Einreichungsformen unterscheiden sich von der hier in Rede stehenden Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach zum einen ersichtlich dadurch, dass diese nicht Eingang in die Vorschriften zur gesetzlichen Ausgestaltung der elektronischen Form im Prozessrecht (wie etwa § 55a VwGO oder § 3a VwVfG in der aktuellen Fassung) gefunden haben. Sie sind nach dem Verständnis des Gesetzgebers schlicht Unterfälle der Schriftform. Dies findet technisch betrachtet seine Rechtfertigung in dem Umstand, dass sämtliche derartige Übermittlungsformen im Ergebnis mit dem Empfang eines aus technischen Gründen stets beim Gericht verkörpert eingehenden Schriftstücks enden (vgl. GmS OGB, Beschl. v. 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160 = juris Rn. 16 und passim; BAG, Urt. v. 17.01.2023 - 3 AZR 158/22 -, MDR 2023, 657 = juris Rn. 20 f.). Die Einreichung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (mit oder ohne qualifizierte elektronische Signatur) ist gerade keine originäre Einreichung im Sinne der Schriftform, sondern eine hiervon zu unterscheidende rein elektronische Form. Denn hierbei wird bei der Einreichung eines Dokuments kein verkörperter Ausdruck erzeugt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15.06.2021 - 2 LB 15/19 -, juris Rn. 54). Ohne eine Verkörperung würde das Begriffsverständnis der „Schriftlichkeit“ gesprengt (vgl. GmS OGB, Beschl. v. 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160 = juris Rn. 16). cc) Sollen solche Einreichungsformen, die nicht der elektronischen Form im Sinne der einschlägigen Prozess- oder Verfahrensvorschriften entsprechen, der Schriftform gleichgestellt werden, bedarf es eines eindeutigen Normbefehls von Seiten des Gesetzgebers. Eine solche Gleichstellung ist in § 3a Abs. 2 VwVfG a.F., anders als etwa in § 55a VwGO, nicht erfolgt. Aus sich heraus ist demgegenüber nicht ersichtlich, weshalb ein elektronisch eingereichtes Dokument unter bestimmten Umständen gleichwohl die Schriftform erfüllen können sollte. Denn die gesetzlich intendierte Abgeschlossenheit der zulässigen Einreichungsformen erlaubt es nicht, es letztlich dem Rechtsbehelfsführer zu überlassen, gewollt oder ungewollt bestimmte „Mischformen“ der Einreichung zu schaffen, die zu einer Verunklarung der Formanforderungen insgesamt beitragen können (in diesem Sinne auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.06.2022 - 1 M 43/22 -, DVBl 2023, 91 = juris Rn. 26 m.w.N.). Der Umstand, dass ein solches elektronisches Dokument im Einzelfall dennoch durch willentliche Entscheidung eines Vertreters der empfangenden Stelle ausgedruckt und damit verkörpert wird, ändert hieran nichts. Denn dies beruht letztlich auf bloßen – zur Rechtsunsicherheit beitragenden – Zufälligkeiten (vgl. hierzu Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand 44. Ergänzungslieferung März 2023, § 55a VwGO Rn. 28). e) Aus den zuvor bereits ausführlich ausgebreiteten grundlegenden Unterschieden zwischen den Formerfordernissen nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. einerseits und § 55a Abs. 1 VwGO andererseits kommt es im Anwendungsbereich des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. ferner auf die Frage, ob die Schriftform gewahrt sein kann, wenn die übermittelte Ablichtung eines handschriftlich unterzeichneten Dokuments beim Empfänger ausgedruckt und veraktet wurde (so aber BGH, Beschl. v. 18.03.2015 - XII ZB 424/14 -, NJW 2015, 1527 = juris Rn. 10 ff. m.w.N.), vorliegend nicht an. 3. Das Gericht verkennt mit Blick auf die Formwidrigkeit der Einreichung nicht, dass zwischenzeitlich gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) VwVfG in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung die Schriftform auch ersetzt werden kann durch die Übermittlung einer von dem Erklärenden (einfach) elektronisch signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach. Diese Möglichkeit greift auch § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der aktuell ab dem 01.01.2024 geltenden Fassung auf, indem er neben der Schriftform, der elektronischen Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG und der Einreichung zur Niederschrift eine weitere – vierte – Kategorie, nämlich die Einreichung „schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des VwVfG und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes“, normiert. Diese – nachträglichen – gesetzlichen Änderungen bewirken nach allgemeinen prozessordnungsrechtlichen Grundsätzen jedoch nicht die Einreichung des Widerspruchs der Kläger vom 15.05.2023 – rückwirkend – als formgemäß. a) Im Verwaltungsprozessrecht ist allgemein seit längerem die Rechtsfigur des sogenannten intertemporalen Prozessrechts anerkannt. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts erfassen Änderungen des Verfahrensrechts auch anhängige Rechtsstreitigkeiten, sofern der Gesetzgeber insoweit keine abweichenden Übergangsbestimmungen getroffen hat (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 - 4 CN 3.19 -, NVwZ 2020, 1442 = juris Rn. 12-14; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.12.2023 - 3 S 1728/21 -, juris Rn. 16; Urt. v. 18.10.2017 - 3 S 642/16 -, VBlBW 2018, 242 = juris Rn. 25, jeweils m.w.N.). b) Gemessen hieran ist vorliegend für den Widerspruch der Kläger vom 15.05.2023 jedoch weiterhin die Rechtslage nach § 3a Abs. 2 und 3 VwVfG a.F. sowie nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. maßgeblich, mit der Folge, dass ihr Widerspruch nicht nachträglich als formgerecht zu beurteilen ist. Der Bundesgesetzgeber hat bei der jüngsten Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Wirkung zum 01.01.2024 in § 102a VwVfG eine Übergangsbestimmung aufgenommen. Gemäß § 102a Satz 1 VwVfG ist auf alle vor dem 01.01.2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz in der zuvor geltenden Fassung anzuwenden. In § 102a Satz 2 VwVfG findet sich die Einschränkung, dies gelte nicht für § 3a VwVfG. Der schlichte Wortlaut der Vorschrift legt es vordergründig nahe, anzunehmen, dass – anders als für die übrigen Änderungen der Novelle – die Rechtsfigur des intertemporalen Prozessrechts für die Anpassungen des § 3a VwVfG gelten solle. Die gesetzgeberische Intention, wie sie aus den Materialien zum Erlass des „Fünften Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (5. VwVfÄndG)“ zu gewinnen ist, weist indessen – maßgeblich – in eine andere, differenzierende Richtung. In der Entwurfsbegründung zum Gesetzentwurf (BR-Drs. 369/23 sowie BT-Drs. 20/8299) findet sich zu der – seinerzeit noch als § 103 VwVfG gefassten – Übergangsvorschrift die folgende Begründungserwägung: „Zu Nummer 8 (§ 103) Verfahren, die nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen wurden, sind nach diesem ‚alten‘ Recht zu Ende zu führen. Die neuen Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes nach § 3a sollen jedoch bereits mit Inkrafttreten dieses Gesetzes genutzt werden können.“ Diese Begründung gilt gleichermaßen für den nunmehr in Kraft getretenen § 102a VwVfG (zu den Umständen der späteren Fassung als § 102a VwVfG vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses des 20. Deutschen Bundestags, BT-Drs. 20/8878, S. 10). Aus der historischen Gesetzesbegründung sowie bei teleologisch-systematischer Betrachtung ist in der Übergangsregelung die differenzierende Einschränkung zu erkennen, dass die Anpassung des § 3a VwVfG und die ausgedehnteren Möglichkeiten der schriftformersetzenden Einreichungsformen zwar grundsätzlich auf noch andauernde Verfahren Anwendung finden sollen. Hierzu benennt die Entwurfsbegründung jedoch lediglich ein aktives Gebrauchmachen von den neuen Möglichkeiten, wörtlich ein „nutzen können“. Dies beschreibt die gesetzgeberische Intention, bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes die Nutzung der neuen in § 3a VwVfG eröffneten Kommunikationsformen zu ermöglichen, dies allerdings nur, soweit diese (aus Gründen des Verfahrensablaufs) noch zu „nutzen“ sein können. Hierdurch kommt in der Gesetzesbegründung ebenso deutlich zum Ausdruck, dass die Einschränkung des ansonsten umfassenden Rückwirkungsverbots in § 102a Satz 1 VwVfG durch § 102a Satz 2 VwVfG nur auf eine aktive Handlung, das Nutzen nach Inkrafttreten des Gesetzes, beschränkt bleiben soll, nicht aber die vormals geltenden Formanforderungen nachträglich obsolet werden lässt. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber deutlicher gemacht, dass § 3a VwVfG insgesamt in seiner neuen Fassung anzuwenden ist, was möglich gewesen wäre. Eine solche sachliche und zeitliche Reichweite der Regelung, die – gerade angesichts der Bedeutung insbesondere bei der Einreichung von Widersprüchen – ohne Weiteres mehrere Jahre in die Vergangenheit zurückwirken würde, lässt sich der gewählten Formulierung jedoch nicht entnehmen. Diese sich nach den Auslegungsmethoden ergebende Wirkung des § 102a Satz 1 und 2 VwVfG führt konkret dazu, dass noch nach dem 31.12.2023 vorzunehmende Verfahrenshandlungen, Einreichungen oder sonstige Erklärungen – auch für bereits angestoßene Verwaltungsverfahren – in der Form des neuen § 3a VwVfG und § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen können. Eine umfassende Rückwirkung dahingehend, dass daneben auch die Formwirksamkeit von bereits vor dem 01.01.2024 eingereichten Dokumenten nachträglich gemäß den Vorgaben des neuen § 3a VwVfG zu bewerten, also letztlich „umzudeuten“ seien, ist der Gesetzesbegründung indessen ersichtlich nicht zu entnehmen. Hierfür sprechen auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit, zumal keine externen, übergeordneten Umstände ersichtlich sind, die eine umfängliche Rückwirkung des § 3a Abs. 2 und 3 VwVfG geboten erscheinen lassen (vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 - 4 CN 3.19 -, NVwZ 2020, 1442 = juris Rn. 14). III. Der Formmangel (bei der ersten Übermittlung) des Widerspruchsschreibens mit dem Datum vom 15.05.2023 ist auch nicht aus anderen Gründen nachträglich unerheblich geworden. 1. Die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens als Sachentscheidungsvoraussetzung ist vorliegend nicht aufgrund des Verhaltens des Beklagten nachträglich unerheblich geworden. Zwar hat das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Widerspruch der Kläger vom 15.05.2023 mit Vorlagebericht vom 15.06.2023 und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist an das Regierungspräsidium Karlsruhe vorgelegt und hierbei zunächst nur zur Unbegründetheit des Widerspruchs ausgeführt. Dennoch kann hieraus bei objektivierter Betrachtung vorliegend nicht geschlossen werden, dass der Beklagte selbst das Vorverfahren an sich oder die form- und zugleich fristgemäße Einreichung des Widerspruchs bereits – zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens auch immer – für obsolet angesehen haben könnte. Eine diesbezügliche grundsätzliche Möglichkeit wird von der Rechtsprechung mitunter angenommen (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2023 - 2 K 1932/23 -, juris Rn. 67 f. m.w.N.). Gegen die Annahme des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis, die Form- und Fristerfordernisse des Widerspruchs seien obsolet, sprechen neben dem Umstand, dass die Formanforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur in engen Grenzen einer Disposition der Beteiligten offenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2012 - 8 C 18.11 -, BVerwGE 146, 50 = juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 23.09. 2021 - 4 ZB 21.1847 -, juris Rn. 16; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.06.2022 - 1 M 43/22 -, DVBl 2023, 91 = juris Rn. 24), auch das übrige Verhalten und die Kompetenzen des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis während des Widerspruchs- und Klageverfahrens. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat den Widerspruch zeitnah dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Widerspruchsentscheidung vorgelegt. Auch hat es gegenüber den Klägern lediglich auf die Nichtabhilfe abgestellt und ihnen gegenüber gerade nicht mitgeteilt, dass der Widerspruch aus dortiger Sicht zulässig erhoben worden sei. Zudem hat die Behörde hierdurch keine das Verfahren abschließende Sachentscheidung über den Widerspruch getroffen und damit einen Verzicht auf das Fristerfordernis erkennen lassen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass dem Landratsamt als Ausgangsbehörde im Widerspruchsverfahren – mit Ausnahme der von ihm nicht einmal erwogenen Abhilfe – keine abschließende Kompetenz dahingehend zukommt, ob sie auf die Förmlichkeiten des Widerspruchsverfahrens verzichten will oder nicht. Die bloße Vorlage des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde mit Hinweisen zur vermeintlichen Unbegründetheit lassen das Widerspruchsverfahren damit im Ergebnis nicht obsolet erscheinen. Ob vorliegend anderes gelten müsste, wenn die Ausgangsbehörde ausdrücklich die Zulässigkeit des Widerspruchs herausgestellt hätte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine solche Mitteilung, die ansatzweise einen Willen zum Verzicht auf die Widerspruchsfrist erkennen ließe, ist weder in dem Vorlagebericht vom 15.06.2023 noch in dem Anschreiben an die Kläger vom 26.06.2023 zu erkennen. 2. Eine von vornherein anzunehmende Unbeachtlichkeit der formwidrigen, aber fristgemäßen Einreichung des Widerspruchs durch die spätere formgemäße, aber nach Ablauf der Widerspruchfrist erfolgte Einreichung mit Schreiben vom 12.07.2023 scheidet ebenfalls aus. Solches könnte nur anzunehmen sein, sofern vorliegend nicht die Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO in Lauf gesetzt worden wäre. Für einen – hierzu notwendigen – Fehler der Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2023 - 2 K 1932/23 -, juris Rn. 59 ff.) ist weder von den Klägern etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Den Klägern ist auch nicht gemäß § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bezogen auf die versäumte Widerspruchsfrist, zu gewähren. Zwar haben die Kläger mit dem am 12.07.2023 beim Regierungspräsidium Karlsruhe – nunmehr formgerecht – wiederholten Widerspruch zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Hieraus folgt jedoch im Ergebnis ebenfalls keine form- und fristgerechte Widerspruchserhebung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Hiernach ist einem Beteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Kläger waren vorliegend nicht ohne Verschulden an der Wahrung der Widerspruchsfrist gehindert. a) Wiedereinsetzung darf nur gewährt werden, wenn der Beteiligte „ohne Verschulden“ verhindert war, die Frist einzuhalten. Die Verschuldensformen entsprechen dabei den in der Verwaltungs- wie auch der Straf- und Zivilrechtsordnung hergebrachten Schuldformen von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Ein Verschulden seines (Prozess-)Bevollmächtigten hat sich der Rechtsbehelfsführer zurechnen zu lassen. Dies folgt bereits aus der nach § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess geltenden Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach Verschulden des Bevollmächtigten demjenigen des Beteiligten (bzw. der Partei) gleichsteht (hierzu Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Ergänzungslieferung März 2023, § 60 VwGO Rn. 23 m.w.N.). Der Sorgfaltspflichtenmaßstab eines Beteiligten ist nach dessen individuellem Vermögen zu bestimmen. Gegenüber Prozessbevollmächtigten ist – kraft ihrer Ausbildung und Weiterbildungspflichten – allgemein ein hoher subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Insbesondere rechtfertigt mangelnde Rechtskenntnis keine Fristversäumnis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2006 - 5 C 26.05 -, NJW 2006, 3081 = juris Rn. 6). Zwar dürfen die Anforderungen an die Rechtskenntnis nicht überspannt werden, sodass der Bevollmächtigte nicht jedem entfernten Zweifel nachzugehen hat und sich auf die in der Literatur aufbereiteten Aussagen der Rechtsprechung berufen können soll. Bestehen jedoch aufgrund des Gesetzeswortlauts oder aufgrund sonstiger Umstände Anhaltspunkte für ein fristenrelevantes Rechtsproblem oder lässt sich eine hinreichend eindeutige Aussage zur Rechtslage aus der Fachliteratur und Rechtsprechung nicht gewinnen, hat der Bevollmächtigte eine entsprechend vertiefte Prüfung vorzunehmen und im Zweifel den „sichereren Weg“ der Einreichung zu wählen. Im Hinblick auf das Verschulden durch Bevollmächtigte, die über eine Kanzleiorganisation zur Delegation verschiedener zuarbeitender Tätigkeiten an Hilfskräfte verfügen, sind nach der hergebrachten Kasuistik der Rechtsprechung Sorgfaltspflichtverstöße des Bevollmächtigten persönlich von Sorgfaltspflichtverstößen seiner Hilfskräfte zu unterscheiden. Während das Verschulden des Bevollmächtigten selbst den Beteiligten auch im verwaltungsprozessualen Kontext nach § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO zuzurechnen ist, scheidet eine Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen grundsätzlich aus, sodass deren Verschulden einer Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht im Weg stehen kann (Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Ergänzungslieferung März 2023, § 60 VwGO Rn. 26). Gleichwohl treffen den Bevollmächtigten aufgrund der bei lebensnaher Betrachtung häufig fristenrelevanten Auswirkungen der Fehler seines Büropersonals Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Organisation von deren Tätigkeit. Diese Pflichten erstrecken sich von der Auswahl und Einstellung seines Personals über dessen Anleitung bis hin zur Überwachung und Kontrolle. Sorgfaltsanforderungen bestehen gegenüber dem Bevollmächtigten darüber hinaus bei der Frage, welche Tätigkeiten von diesem an sein Büropersonal delegiert werden dürfen (hierzu Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 12 ff.). Die Beweislast dafür, dass eine Fristversäumung nicht auf Verschulden beruht, trägt der säumige Beteiligte. Gelingt die Glaubhaftmachung nicht, darf Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.08.2011 - 6 A 2127/10 -, juris Rn. 12). b) Gemessen an diesen Maßstäben haben die Kläger die Fristversäumnis – ihnen zurechenbar – verschuldet, ohne dass aufgrund eines bestimmten Zutuns der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde des Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dennoch als geboten erschiene. aa) Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat vorliegend eine Einreichungsform gewählt, die den gesetzlichen Maßgaben des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. i.V.m. § 3a Abs. 2 VwVfG a.F. widerspricht. Hierbei handelt es sich um einen Verstoß gegen Sorgfaltsanforderungen des Berufsträgers. Soweit die Kläger vortragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe von der geforderten Form keine Kenntnis haben können, so folgt ihnen das Gericht hierin nicht. Angesichts der bereits zuvor in der juristischen Fachliteratur (vgl. nur Hoes, NVwZ 2022, 285) besprochenen Problematik wie auch angesichts von verfügbaren Informationsrundschreiben der Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. BRAK-Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach, Ausgabe 15/2019 vom 18.04.2019, abrufbar unter: https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2019/ausgabe-15-2019-v-1842019.html), war hinreichender Anlass für ein jedenfalls grundlegendes Problembewusstsein gegeben. Angesichts dieser Veröffentlichungen wäre dem Bevollmächtigten der Kläger eine Kenntnis hiervon und damit eine formgerechte Einreichung objektiv möglich gewesen. Für individuelle Umstände, die ausnahmsweise eine geringere Anforderung an die Kenntnisse des anwaltlichen Berufsträgers begründen könnten, ist von den Klägern nichts glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Die entsprechende Rechtslage galt seinerzeit schon seit längerem und auch die benannten Veröffentlichungen der Fachliteratur lagen bereits mehrere Monate bis Jahre zurück. Auch ein bloßer Textvergleich der gesetzlichen Vorgaben zur Einreichungsform im Widerspruchsverfahren auf der einen und in dem – dem Bevollmächtigten der Kläger bekannten – gerichtlichen Verfahren hätte Zweifel an einer vermeintlich „eindeutigen“ Rechtslage nähren müssen. Bei Zweifeln über die rechtliche Einordnung bestimmter Übermittlungsvorgänge wäre für den Prozessbevollmächtigten der Kläger im Widerspruchsverfahren zudem die hergebrachte verkörperte Einreichung in der Schriftform zulässig und zu wählen gewesen. Dieser Umstand ist den Klägern nach § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. 173 Satz 1 VwGO auch zurechenbar. Die Pflicht zur Einreichung eines bestimmenden Schreibens in der gesetzlich geforderten Form trifft den Bevollmächtigten persönlich. Nur der als Volljurist ausgebildete Bevollmächtigte vermag die – wie vorliegend – bisweilen komplexe Rechtslage zu der gebotenen Einreichungsform zu bewerten und auf dieser Grundlage eine sachgerechte Entscheidung über den zu wählenden Einreichungsweg zu treffen. Eine vom Prozessbevollmächtigten der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesprochene etwaige Delegation an Hilfskräfte wäre aus diesen Gründen ihrerseits sorgfaltspflichtwidrig. Für eine solche Delegation ist im Übrigen überhaupt nichts ersichtlich. bb) Die Kläger tragen schließlich vor, ihr Verschulden sei im Wesentlichen durch das Verhalten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis mitgeprägt gewesen, sodass aus diesem Grund Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Dem folgt das Gericht nicht. Findet ein sorgfaltspflichtwidriger Fehler, der sich in Form einer Fristversäumnis niederschlägt, in einem dem Gericht oder der handelnden Behörde zuzurechnenden Fehler seinen Ursprung oder wurde eine zur Fristversäumnis führende Fehlvorstellung durch Handlungen der Behörde wesentlich genährt bzw. verstärkt, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung großzügig zu handhaben und im Zweifel zu gewähren anstatt zu versagen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03 -, NJW 2004, 2887 = juris Rn. 12 f.; BVerwG, Urt. v. 25.04.2012 - 8 C 18.11 -, BVerwGE 143, 50 = juris Rn. 18). (1) Ein solches Verschulden der Ausgangsbehörde bzw. ein zur Wiedereinsetzung Anlass gebendes Verhalten ist nicht darin zu erkennen, dass das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Kläger nicht nach Einreichung des Widerspruchs vom 15.05.2023 und vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf bestehende Formmängel hingewiesen hatte. Eine solche allgemeine Pflicht zum Hinweis besteht nicht. Die Behörde ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen bei ihr eingehenden Widerspruch bereits bei seinem Eingang vor Ablauf der Widerspruchsfrist anlasslos und umfassend daraufhin zu überprüfen, ob er den gesetzlichen Anforderungen an die Form genügt (diesen Maßstab ebenfalls anlegend BayVGH, Beschl. v. 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849 -, NVwZ-RR 2022, 744 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 - 8 C 11.15 -, NVwZ 2017, 876 = juris Rn. 24). Die Obliegenheit, eine solche – wie hier – im Einzelfall durchaus komplexe rechtliche Prüfung durchzuführen, trifft primär den Rechtsbehelfsführer, nicht aber stets auch die (Ausgangs-)Behörde. Diese sieht sich einerseits mit einer Mehrzahl von Rechtsbehelfen konfrontiert und verfügt andererseits über eine lediglich beschränkte Entscheidungskompetenz im Widerspruchsverfahren, sodass ihr auch aus diesen Gründen eine erschöpfende rechtliche Prüfung nicht anlasslos abzuverlangen ist. Einen Anlass für das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, die Einreichung des Widerspruchs in der gesetzlichen Form zu überprüfen, haben weder die Kläger substantiiert noch ist ein solcher für das Gericht ersichtlich. Die von den Klägern angesprochene gesetzliche Pflicht der Behörde zum Hinweis auf die mangelnde Verarbeitungsfähigkeit eines elektronischen Dokuments (vgl. etwa § 130a Abs. 6 ZPO bzw. § 3a Abs. 3 Satz 1 VwVfG a.F.) ändert hieran nichts. Denn die mit Blick auf die Bearbeitbarkeit geschuldete (lediglich) technische Prüfung des eingereichten Dokuments geht nicht wesentlich über die übliche Verarbeitung mittels eines „Dokumenten-Management-Programms“ hinaus und steht dem Erfordernis einer kursorischen Prüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 - 8 C 11.15 -, NVwZ 2017, 876 = juris Rn. 24) gleich. Dies ist indessen nicht mit einer (jedenfalls auch) rechtlichen Prüfung des gesetzlich geforderten Einreichungswegs zu vergleichen. Ob – wofür manches spricht – anderes gelten mag, sofern die Behörde noch während der Rechtsbehelfsfrist bereits eine Einschätzung darüber gebildet hat, dass ein Formerfordernis nicht erfüllt sein könnte, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Hierauf hindeutende Umstände sind hier weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst objektiv ersichtlich, sodass die Frage der sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen, konkret etwa eine Pflicht der Behörde zur Erteilung eines Hinweises aufgrund einer möglicherweise bestehenden prozeduralen „Fürsorgepflicht“ (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.04.2012 - 8 C 18.11 -, BVerwGE 143, 50 = juris Rn. 18) sich vorliegend nicht stellt. In jedem Fall darf der Rechtsbehelfsführer aus dem – wie hier – zu erkennenden bloßen Schweigen der Behörde auf seinen Rechtsbehelf hin nicht gleichsam kehrseitig auf die ordnungsgemäße Einreichung schließen. Denn das entsprechende Schweigen der Behörde besitzt grundsätzlich keinen Erklärungsgehalt. (2) Auch der von den Klägern herausgestellte Umstand, dass die Kommunikation mit der Behörde zuvor ebenfalls (formlos) elektronisch erfolgt sei, gibt für ein Verschulden der Behörde nichts her. Das Nebeneinander von formlosem Schriftverkehr mit der Behörde und gleichzeitiger Formbedürftigkeit bestimmter Handlungen ist im nicht-förmlichen Verwaltungsverfahren gesetzlich gerade vorgesehen (vgl. § 10 Satz 1 VwVfG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 2 VwGO. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 06.05.2024 Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 07.09.2023 endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 (abgedruckt bei Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anh. zu § 164 Rn. 14) sowie ferner in Anlehnung an die Ausführungen in der Überschrift zu Nr. 9 des Streitwertkatalogs. Das Gericht schätzt dabei zunächst – in Ermangelung eines Vorbringens der Beteiligten zum Streitwert – den nach Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs maßgeblichen Rohbauwert der gesamten Reitanlage auf nicht mehr als 20.000 EUR und bringt hiervon einen Bruchteil von 1/3 in Ansatz. Der bloße sich hieraus ergebende (Rohbau-)Wert ist angesichts des – nach den Angaben der Kläger selbst – über Jahrzehnte hinweg zu einer Agglomeration baulicher Anlagen fortentwickelten Gesamt-Reitanlage nicht geeignet, das wirtschaftliche Interesse an der Baugenehmigung insgesamt sachgerecht abzubilden. Das Gericht berücksichtigt mit Blick auf den Wert des Streitgegenstands mithin ferner das übergreifende wirtschaftliche Interesse an dem Fortbestand der Reitanlage für das hobbymäßige Reiten und deren Nutzung für den von der Tochter der Kläger – insoweit ihren Angaben folgend – ausgeübten therapeutischen Reitbetrieb. Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung. Die Klägerin reichten am 16.09.2019 einen Bauantrag für die zur Genehmigung einer – bereits zuvor ohne baurechtliche Genehmigung errichteten – Reitanlage auf den Grundstücken Flst.-Nr. XXX, XXX, XXX/1 und XXX (XXX Straße) in XXX bei der Baurechtsbehörde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis ein. Die Grundstücke liegen westlich der XXX Straße und zugleich mindestens 200 m westlich des Ortsetters von XXX. Die Grundstücke verlaufen langgestreckt in Nord-Süd-Richtung von der XXX Straße weg und liegen in dieser Richtung parallel zum Straßenkörper der in diesem Bereich erhöht verlaufenden Bundesautobahn 6, deren Damm sich etwa 15 m westlich des Grundstücks Flst.-Nr. XXX erhebt. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis teilte den Klägern mit Schreiben vom 20.07.2020 und 26.03.2021 mit, das Vorhaben sei voraussichtlich nicht genehmigungsfähig, da es im bauplanungsrechtlichen Außenbereich belegen sei, es sich um kein privilegiertes Vorhaben handele und es als solches im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtige. Die Kläger nahmen hierzu unter anderem mit Schreiben vom 23.12.2020 Stellung und führten im Wesentlichen aus, die Reitanlage sei an dem Standort und in der konkreten Ausgestaltung seit etwa 30 Jahren unbeanstandet geblieben. Ihre Tochter biete dort therapeutisches Reiten an. Es handle sich daher nicht um eine bloße Reitanlage zu Zwecken der Freizeitgestaltung. Auch die Fachbehörden hätten keine Gründe gegen die Erteilung einer Baugenehmigung mitgeteilt. Befremdlich sei, dass in geringer Entfernung weiter südlich eine Kfz-Werkstatt belegen sei, die offensichtlich nicht beanstandet werde. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis lehnte den Bauantrag der Kläger schließlich mit Bescheid vom 24.04.2023 ab und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen seine vorherigen Ausführungen. Die Kläger erhoben gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.04.2023 mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.05.2024 Widerspruch. Dieser übermittelte das Schreiben über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis. Als Widerspruchsschreiben wurde dabei vom Prozessbevollmächtigten der Kläger ein von ihm handschriftlich unterzeichnetes Schriftstück digitalisiert und ohne qualifizierte elektronische Signatur an das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis legte den Widerspruch dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit Vorlagebericht vom 15.06.2023 vor, in dem es ausführte, der Widerspruch werde für unbegründet gehalten. Den Klägern teilte es mit Schreiben vom 26.06.2023 mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne und er deshalb an das Regierungspräsidium Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt worden sei. Das Regierungspräsidium Karlsruhe teilte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 26.06.2023 mit, dass der Widerspruch angesichts der Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht formgerecht innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingereicht worden sei. Die gewählte Form der Einreichung genüge weder der Schriftform noch der eigens in § 3a Abs. 2 VwVfG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 21.06.2019 (BGBl. I S. 846) festgelegten elektronischen Form. Die Kläger führten zur Begründung des Widerspruchs im Wesentlichen aus, das Widerspruchsschreiben sei von ihrem Prozessbevollmächtigten unterschrieben und von diesem persönlich versendet worden. Einer qualifizierten elektronischen Signatur habe es angesichts dessen nicht bedurft; ein solches Erfordernis hätte nur bestanden, wäre das Schreiben durch einen Dritten, etwa eine Mitarbeiterin, versendet worden. Zudem habe das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis diesem mit Schreiben vom 26.06.2023 mitgeteilt, dass dem Widerspruch nicht habe abgeholfen werden können und dass er dem Regierungspräsidium zur Entscheidung vorgelegt worden sei. Daraus ergebe sich, dass der Widerspruch fristgerecht eingegangen sei. Des Weiteren habe die Behörde den Widerspruchsführer gemäß § 130a Abs. 6 ZPO bei mangelnder Bearbeitungsfähigkeit eines Dokuments auf den Fehler hinzuweisen. Ferner sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren. Sie seien erstmals am 26.06.2023 auf die mangelnde Form der Einreichung hingewiesen worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2023 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei nicht in elektronischer Form im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingereicht worden. Die Übermittlung sei nicht gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 oder 4 VwVfG erfolgt. Im Geltungsbereich des § 3a VwVfG sei anders als nach § 130a ZPO auch bei der Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Dies folge bereits aus den unterschiedlichen Fassungen des § 3a VwVfG einerseits und des § 130a ZPO sowie anderer prozessualer Vorschriften andererseits. Auf diese Rechtslage sei ferner unter anderem bereits im Jahr 2019 in Veröffentlichungen der Bundesrechtsanwaltskammer hingewiesen worden. Der nachträgliche Widerspruch, welcher am 12.07.2023 eingegangen sei, sei nicht fristgerecht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO lägen nicht vor. Die Einreichung in der unzutreffenden Form sei nicht unverschuldet zustande gekommen. Hieran ändere auch das Schreiben des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 26.06.2023 nichts. Denn dieses sei erst nach Ablauf der Frist erfolgt. Irrtümer über die Wirksamkeit der Erhebung eines Widerspruchs gingen zu Lasten des Widerspruchsführers. § 130a Abs. 6 ZPO sei bereits nicht anwendbar; ein Fall des grundsätzlich einschlägigen und mit § 130a Abs. 6 ZPO inhaltsgleichen § 3a Abs. 3 VwVfG liege nicht vor. Dem Widerspruch vom 15.05.2023 habe es nicht an einer technischen Les- oder Bearbeitbarkeit gemangelt, sondern an der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Die Kläger haben am 05.09.2023 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2023 erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus tragen sie im Wesentlichen vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe das Widerspruchsschreiben eigenhändig versendet. Vorherige Kommunikation mit dem Landratsamt sei auch stets im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgt. Der Hinweis auf die fehlende qualifizierte elektronische Signatur sei eine unnötige Förmelei. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 24.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2023 zu verpflichten, den Klägern die Baugenehmigung für die Reitanlage auf den Grundstücken Flst.-Nr. XXX, XXX, XXX/1 und XXX in XXX gemäß ihrem Bauantrag vom 16.09.2019 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 03.08.2023. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakte des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.