Beschluss
13 S 1336/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1106.13S1336.24.00
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Leitsätze
1. Für eine die formelle Bestandskraft von Verwaltungsakten durchbrechende rückwirkende Heilung von Widersprüchen, die vor dem 01.01.2024 nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht wurden, gibt die Übergangsregelung in § 102a VwVfG (juris: VwVfG BW 2005) nichts her. (Rn.9)
2. Macht ein Fahrerlaubnisinhaber geltend, das in seiner Blutprobe nachgewiesene Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin könne auch von einer Medikamenteneinnahme herrühren, so obliegt es ihm substantiiert darzulegen, um welche konkreten Medikamente es sich gehandelt hat und unter welchen Umständen und in welcher Menge die Einnahme erfolgt ist. (Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. August 2024 - 3 K 1576/24 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine die formelle Bestandskraft von Verwaltungsakten durchbrechende rückwirkende Heilung von Widersprüchen, die vor dem 01.01.2024 nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht wurden, gibt die Übergangsregelung in § 102a VwVfG (juris: VwVfG BW 2005) nichts her. (Rn.9) 2. Macht ein Fahrerlaubnisinhaber geltend, das in seiner Blutprobe nachgewiesene Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin könne auch von einer Medikamenteneinnahme herrühren, so obliegt es ihm substantiiert darzulegen, um welche konkreten Medikamente es sich gehandelt hat und unter welchen Umständen und in welcher Menge die Einnahme erfolgt ist. (Rn.13) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. August 2024 - 3 K 1576/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt. Die fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 08.08.2024 nicht in Betracht. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist erforderlich, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Beschwerdebegründung muss, um diesem Darlegungsgebot zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.06.2023 - 13 S 473/23 - juris Rn. 3 und vom 13.03.2023 - 13 S 2370/22 - juris Rn. 3; VGH Hessen, Beschluss vom 13.05.2024 - 3 B 791/23 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschlüsse vom 25.06.2024 - 11 CS 24.811 - juris Rn. 12 f. und vom 13.05.2024 - 10 CS 24.761 - juris Rn. 4). Ausgehend von diesem Maßstab ist die Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 09.09.2024 nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zu dessen Begründung ausgeführt, dass die im Hauptsacheverfahren erhobene Klage (3 K 1574/24) unzulässig sei, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung eines ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahrens fehle. Der von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Ausgangsbescheid der Antragsgegnerin vom 23.06.2023, zugestellt am 27.06.2023, am 24.07.2023 eingelegte Widerspruch sei unstreitig lediglich mit einer einfachen Signatur versehen und über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht worden. Diese Form der Einreichung des Widerspruchs habe aber den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung (a. F.) sei der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung (a. F.) oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen habe. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a. F. habe hinsichtlich der dort geregelten Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form allein auf die bundesrechtliche Regelung des § 3a Abs. 2 VwVfG a. F. verwiesen. Nach dieser Regelung habe eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform u. a. durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei, ersetzt werden können. Demgegenüber sei in dieser Fassung der Regelung eine Einreichung mit einfacher Signatur und Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg entsprechend der Regelung in § 55a Abs. 3 Satz 1 zweite Alternative VwGO bei der gerichtlichen Einreichung nicht vorgesehen gewesen. Allerdings - so das Verwaltungsgericht weiter (zum Ganzen vgl. S. 7 ff. des Beschlussabdrucks) - entspreche die Form der Einreichung des Widerspruchs vom 24.07.2023 den Vorgaben des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 3a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a VwVfG jeweils in der ab dem 01.01.2024 geltenden Fassung (n. F.). Jedoch sehe die Übergangsregelung des § 102a VwVfG eine rückwirkende Heilung von bis zum 31.12.2023 erfolgten formunwirksamen Einreichungen nicht vor. Dies ergebe sich aus der inneren Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung des § 102a VwVfG. Die Sätze 1 und 2 dieser Norm stünden in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander. Durch die Übergangsregelung in § 102a Satz 1 VwVfG werde für die vor dem 01.01.2024 begonnenen und noch laufenden Verwaltungsverfahren die Fortgeltung der bis zum 31.12.2023 geltenden Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (und des Planungssicherstellungsgesetzes) normiert. Ab dem 01.01.2024 solle für diese Verfahren nicht das neue, sondern das bisherige Verwaltungsverfahrensrecht gelten. Ohne diese Übergangsregelung in Satz 1 würden die verwaltungsverfahrensrechtlichen Neuregelungen auf die laufenden Verfahren ab dem 01.01.2024 anwendbar sein. Von der so getroffenen Regelung in Satz 1 mache Satz 2 des § 102a VwVfG eine Ausnahme. Die am 01.01.2024 in Kraft getretenen (erweiterten) Regelungen für die elektronische Kommunikation in § 3a VwVfG n. F. sollten - abweichend von der Regelung in § 102a Satz 1 VwVfG - bereits ab dem 01.01.2024 in den zuvor begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren genutzt werden können. Die Übergangsregelung des § 102a VwVfG lasse somit für die vom Antragsteller postulierte rückwirkende Anwendung von § 3a VwVfG n. F. keinen Raum (wie hier: VG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2024 - 2 K 3493/23 - juris; H. Müller in jurisPK ERV, § 3a VwVfG Rn. 2.1; so wohl auch Prell in BeckOK, VwVfG, § 102a Rn. 5). Auch aus der Gesetzesbegründung (dort noch zu § 103, vgl. BR-Drs. 369/23, S. 20 und BT-Drs. 20/8299, S. 23) ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Heilung von formunwirksamen Einreichungen vor dem 01.01.2024 erkennbar weder gewollt noch überhaupt im Blick gehabt habe. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der sorgfältigen Begründung des angegriffenen Beschlusses ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Beschluss im Verfahren 5 S 154/24 klargestellt, dass die Frage der formgerechten Einreichung eines Widerspruchs im Lichte der geänderten Gesetzeslage betrachtet werden müsse, kann der Senat dem genannten Beschluss eine solche Aussage nicht entnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2024 - 5 S 154/24 - n. v.). Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, er habe „durch den Hinweis auf die geänderten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hinreichend substantiiert dargelegt, dass die qualifizierte elektronische Signatur bei einer Übermittlung durch das beA entbehrlich ist, wenn das Schreiben ab dem 1. Januar 2024 eingereicht wurde“, ist im Hinblick auf den bereits am 24.07.2023 eingereichten Widerspruch nicht zielführend. Unabhängig von der insoweit nicht hinreichenden Darlegung durch den Antragsteller vermag der genannte Beschluss des 5. Senats vom 24.04.2024 auch sonst keine Abweichung von der im angegriffenen Beschluss vom 08.08.2024 enthaltenen rechtlichen Beurteilung zu rechtfertigen. In dem Beschluss des 5. Senats ist unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.11.2023 - 2 K 1932/23 - im Wesentlichen mit der Begründung zugelassen worden, dass Richtigkeitszweifel nicht erst dann angenommen werden dürften, wenn der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels wahrscheinlicher als sein Misserfolg sei, sondern schon dann vorlägen, wenn ein Erfolg möglich sei. Nach diesem Maßstab sei von ernstlichen Zweifeln auszugehen. Zwar verfehle ein im September 2022 über das elektronische Anwaltspostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur übermitteltes Widerspruchsschreiben die Formanforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a. F. i. V. m. § 3a Abs. 2 VwVfG a. F., jedoch würden - etwa unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.06.2021 - 4 S 1004/21 - (juris) - hinreichend substantiiert und schlüssig rechtliche Argumente dafür aufgezeigt, dass ein elektronisch nicht signiertes, aber über das elektronische Anwaltspostfach unter Anwendung einer persönlichen Legitimitätskarte im Lesegerät übermitteltes Schreiben in gleicher Weise wie ein Telefax oder ein Computerfax Aufschluss über die Urheberschaft des Absenders und dessen Willen gebe, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben. Mit der in dem Beschluss des 5. Senats vom 24.04.2024 aufgeworfenen Problematik hat sich bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 29.11.2023 ausführlich auseinandergesetzt (vgl. Urteil vom 29.11.2023 - 2 K 1932/23 - juris Rn. 23 bis 56). Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen begründet ausgeführt, dass und warum die differenzierten gesetzlichen Regelungen für die zu beachtende Form der Einreichung, insbesondere für die elektronische Form der Einreichung von Schriftstücken einerseits im Widerspruchsverfahren und andererseits im gerichtlichen Verfahren, hier einer extensiven Auslegung entgegenstünden. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts hält der Senat für überzeugend und folgt ihr; auf die entsprechenden Ausführungen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2023 a. a. O.; im Übrigen siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2024 - 3 S 1709/23 - juris Rn. 13; VG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2024 - 2 K 3493/23 - juris Rn. 25 ff.). Die Befugnis des Gesetzgebers, Prozessordnungen so auszugestalten, dass sie neben dem Individualrechtsschutz zugleich auch der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Rechnung tragen, würde in Frage gestellt, wenn Gerichte gestützt auf normtextlich nicht fixierte Motivlagen des Gesetzesgebers in eine jeweils einzelfallbezogene Prüfung der Anwendbarkeit von Rechtsnormen eintreten und hierbei gesetzlich vorgesehene Differenzierungen beiseiteschieben dürften. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die generelle Einhaltung einer allgemein formulierten Formvorschrift zu einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten oder zu dem Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO führen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.2018 - 2 WDB 3.18 - juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 15.05.2019 - XII ZB 573/18 - juris Rn. 20). Dies ist bei § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a. F. i. V. m. § 3a Abs. 2 VwVfG a. F. nicht anzunehmen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2023 a. a. O. Rn. 48 ff.). Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe die Übergangsregelung in § 102a VwVfG unzutreffend ausgelegt, fehlt es an der erforderlichen Darlegung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Sein Vorbringen, die Neufassung des § 3a VwVfG sei auf laufende Verfahren anzuwenden und ermögliche die elektronische Übermittlung über das beA auch ohne qualifizierte elektronische Signatur, steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im angegriffenen Beschluss vom 08.08.2024. Auch der weitere Satz in der Beschwerdebegründung („Der Gesetzgeber hat keine ausdrückliche Rückwirkung ausgeschlossen, sondern die neuen Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes bereits ab dem 1. Januar 2024 eröffnet“) lässt die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen und ist somit nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Ausführungen in Frage zu stellen. Abgesehen von der fehlenden Darlegung kann die Beschwerde mit Blick auf die Übergangsregelung in § 102a VwVfG auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich zutreffend sind. Der Senat macht sich deshalb diese Ausführungen (S. 8 f. des Beschlussabdrucks) zu eigen und verweist auf sie (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Bei § 102a VwVfG handelt es sich um eine insoweit klare Übergangsregelung, die in Satz 1 die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts ausschließt und hiervon in Satz 2 die Änderungen des § 3a VwVfG mit der Folge ausnimmt, dass für diese Änderungen die Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts weitergelten und damit die erweiterten Möglichkeiten des digitalen Schriftformersatzes bereits mit Inkrafttreten der Neufassung des § 3a VwVfG zum 01.01.2024 genutzt werden können (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2024 - 2 K 3493/23 - juris Rn. 58 ff.; Tegethoff in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl., § 102a Rn. 2). Für eine die formelle Bestandskraft von Verwaltungsakten durchbrechende rückwirkende Heilung von Widersprüchen, die vor dem 01.01.2024 nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht wurden, gibt die Übergangsregelung in § 102a VwVfG ersichtlich nichts her. Auch das Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht hätte die Anordnung des Sofortvollzugs eingehender prüfen müssen, selbst dann, „wenn die Formunwirksamkeit des Widerspruchs nicht ausgeschlossen wäre“, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts gegenstandslos (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 121, 271). Unabhängig hiervon käme es - entgegen der wohl vom Antragsteller vertretenen Auffassung - auch nicht entscheidend darauf an, ob der Antragsgegnerin bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell ein „Ermessensfehler“ unterlaufen ist. Ob die von der Behörde für die Vollziehungsanordnung angeführten Gründe inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des lediglich formellen Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - juris Rn. 4 ff. und vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - juris Rn. 3). Vielmehr nimmt das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 a. a. O. Rn. 6). Im Übrigen weist der Senat lediglich zur Klarstellung für die Handhabung etwaiger vergleichbarer Fälle in der Zukunft auf das Folgende hin: Wird - wie hier - in der von dem Fahrerlaubnisinhaber entnommenen Blutprobe das Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin (hier: 10 ng/ml) nachgewiesen und gelangen die Gutachter deshalb zu dem Ergebnis, dass die „Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung des [...] Probenmaterials [...] eine Aufnahme von [...] Cocain belegen“ (vgl. Toxikologischer Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Mainz vom 31.05.2022), so steht damit grundsätzlich fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber in zeitlichem Zusammenhang vor der Blutabnahme Kokain konsumiert hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels - ausgenommen Cannabis - nach § 46 Abs. 1 i. V. m. Nummer 9.1 der Anlage 4 der FeV unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ohne dass es einer weiteren Begutachtung bedarf (zum Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin vgl. etwa Beschlüsse des Senats vom 15.12.2022 - 13 S 2243/22 - und vom 10.10.2022 - 13 S 1904/22 - jew. n. v.; BayVGH, Beschluss vom 07.12.2021 - 11 CS 21.1896 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2009 - OVG 1 S 97.09 - juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.01.2021 - 9 L 1627/20 - juris Rn. 13 f.). Wenn der Fahrerlaubnisinhaber demgegenüber geltend macht, das in der Blutprobe festgestellte Benzoylecgonin könne auch von einer Medikamenteneinnahme herrühren (hierzu vgl. Mußhoff, DAR 2023, 441, 445), so obliegt es ihm substantiiert darzulegen, um welche konkreten Medikamente es sich gehandelt hat und unter welchen Umständen und in welcher Menge die Einnahme erfolgt ist (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2008 - 10 S 2315/08 - n. v.; BayVGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 11 ZB 16.245 - juris Rn. 14). Hiervon ausgehend durfte die Antragsgegnerin vom Antragsteller zur Konkretisierung und Glaubhaftmachung seiner Angaben unter Fristsetzung die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen, aus dem das konkrete Medikament, die genaue Dosis und der Grund der Einnahme hervorgehen (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.10.2022). Der daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Arztbrief vom 23.11.2022 hat weder die Medikamente, die dem Antragsteller in zeitlichem Zusammenhang vor der Blutabnahme am 05.05.2022 verordnet wurden, noch die einzunehmende Dosierung konkret bezeichnet. In ihm ist lediglich allgemein ausgeführt worden, dass bei „einer Chemotherapie [...] zur Behandlung der Nebenwirkungen starke Analgetikum, Myotonolytika verschrieben“ werden, die Opioide/Benzoylecgonin enthalten können. Damit ist der Antragsteller seiner Obliegenheit, die konkrete Medikamenteneinnahme in einer Weise substantiiert darzulegen, die eine Prüfung seines Einwands, die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung könnten durch die Einnahme ihm ärztlich verordneter Medikamente herrühren, ermöglichen würde, nicht nachgekommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163). Nach Aktenlage war der Antragsteller Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A (mit den Schlüsselzahlen 79.03, 79.04) und B. Bedeutung für die Streitwertbemessung hat dabei lediglich die Fahrerlaubnisklasse B. Die Fahrerlaubnisklasse A wird dagegen nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, weil sie mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 der FeV (B. I. Lfd. Nrn. 126 und 127: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) erheblich eingeschränkt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.04.2018 - 10 S 358/18 - juris Rn. 8 und vom 02.01.2018 - 10 S 2000/17 - juris Rn. 18). Hieraus errechnet sich ein Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,-- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nummer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 zu halbieren ist. Der Senat ändert in Ausübung seines nach § 63 Abs. 3 GKG eröffneten Ermessens die abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des unterlegenen Antragstellers ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.