Beschluss
2 K 664/24
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0726.2K664.24.00
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Leitsätze
In innerstädtischen verdichteten Lagen und einer näheren Umgebung, die durch eine Bebauung ohne seitliche Grenzabstände geprägt ist, ist Grundstücksnachbarn im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Errichtung eines mehrgeschossigen Gebäude ohne Grenzabstand im Einzelfall auch dann zumutbar, wenn dieses ihren eigenen Baukörper hinsichtlich der Bautiefe überschreitet.(Rn.96)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.
3. Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In innerstädtischen verdichteten Lagen und einer näheren Umgebung, die durch eine Bebauung ohne seitliche Grenzabstände geprägt ist, ist Grundstücksnachbarn im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Errichtung eines mehrgeschossigen Gebäude ohne Grenzabstand im Einzelfall auch dann zumutbar, wenn dieses ihren eigenen Baukörper hinsichtlich der Bautiefe überschreitet.(Rn.96) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung einer der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung. Die Antragsteller sind gemeinschaftlich Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. XXX1, MXXXtraße 47, 76133 Karlsruhe. Das Grundstück ist in seinem vorderen, zur MXXXtraße hin orientierten Bereich beiderseits grenzständig mit einem Mehrfamilienhaus in Form des Geschosswohnungsbaus bebaut. Das Gebäude verfügt über drei Geschosse nebst Dachgeschoss und weist eine Gebäudetiefe von knapp 12 m beginnend an der MXXXtraße auf. Im rückwärtigen, nach Süden hin orientierten Grundstücksteil befindet sich zum einen grenzständig an der westlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst.-Nr. XXX0 ein eingeschossiges Gebäude mit einem Flachdach. An der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst.-Nr. XXX2 und zum südlich gelegenen Grundstück Flst.-Nr. XXX8/1 ist – vom vorderen Gebäude abgesetzt – und zugleich grenzständig ein eineinhalbgeschossiges Gebäude mit einem zu dieser Grundstücksgrenze hin ansteigenden Pultdach errichtet. Zwischen diesen beiden Gebäuden wird in der Grundstücksmitte ein Abstand von etwa 5 m eingehalten. Die Bebauung mit den beiden Gebäuden im rückwärtigen Grundstücksteil finden ihren Abschluss auf etwa 17 m (westliches Gebäude) bzw. 26 m (östliches Gebäude) hinter der rückwärtigen Gebäudewand des zum Wohnen genutzten Vorderhauses an der MXXXtraße. Die Beigeladene verfolgt für den Bereich westlich des Grundstücks der Antragsteller auf den Grundstücken Flst.-Nrn. XXX8 und XXX0 die bauliche Änderung und Entwicklung des als „Markgräfliches Palais“ bekannten Gebäudekomplexes, der südöstlich des RXXXplatzes belegen ist, mit dem Ziel, einen zu Wohn, Gewerbe- und Veranstaltungszwecken zu nutzenden Gebäudekomplex zu entwickeln. Das Grundstück Flst.-Nr. XXX0 ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ der Antragsgegnerin, am 30.11.1984 als Satzung beschlossen und am 22.02.1985 öffentlich bekannt gemacht, belegen, der den Bereich des Grundstücks als Kerngebiet festsetzt und neben Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung im Übrigen keine Festsetzungen trifft. Das Grundstück Flst.-Nr. XXX1 der Antragsteller ist demgegenüber in dem östlich hieran angrenzenden Bebauungsplan Nr. 561 „Innenstadt Ost“ belegen, der am 22.01.1980 als Satzung beschlossen und am 09.05.1980 bekannt gemacht wurde und für das maßgebliche Grundstück ein besonderes Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück Flst.-Nr. XXX8 ist lediglich im Geltungsbereich älterer Bebauungspläne belegen, die keine anderen als Festsetzungen zu Baufluchtlinien treffen. Die Beigeladene reichte bei der Antragsgegnerin am 07.07.2023 einen Bauantrag betreffend das Vorhaben „Um- und Neubau eines Büro- und Verwaltungsgebäudes (Markgräfliches Palais)“ auf den Grundstücken Flst.-Nrn. XXX8 und XXX0, XXXStraße 23, 25, 27 und MXXXtraße 49, 51, 53 ein. Die Antragsteller machten im Rahmen der durchgeführten Angrenzerbeteiligung ausführlich Einwendungen geltend. Die Antragsgegnerin erteilte am 15.01.2024 die Baugenehmigung für das Vorhaben unter gleichzeitiger Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung sowie mehrerer unterschiedlicher Abweichungen von Vorschriften der §§ 4 ff. LBO gemäß § 56 Abs. 1 LBO. Die Antragsteller erhoben am 06.02.2024 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 15.01.2024. Am selben Tag haben sie einen Antrag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und diesen umfangreich begründet. Sie beantragen hiermit – sachdienlich gefasst –, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 06.02.2024 gegen die Baugenehmigung vom 15.01.2024 anzuordnen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene ist dem Antrag ebenfalls entgegengetreten und beantragt, den Antrag abzulehnen. Dem Gericht liegen die Bauakten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO und i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 06.02.2024 durch das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO. In Ermangelung eigener gesetzlicher Maßstäbe nach § 80a VwGO gelten grundsätzlich auch im mehrpoligen Verhältnis die Maßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO, wie sich aus § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ergibt (vgl. hierzu auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80a Rn. 23). Das Gericht hat folglich eine Interessenabwägung zwischen dem neben dem gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB normierten zusätzlich auch privaten Interesse des Beigeladenen am Vollzug seiner Baugenehmigung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) vorzunehmen. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird – wie im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wesentlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Betroffenen in der Hauptsache geprägt. Hierbei ist mit Blick auf die in der Konstellation des § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO allein streitgegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Interesse eines Dritten zudem der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass im Falle einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts der Rechtsbehelf eines Betroffenen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und der Dritte diese gesetzlich im Interesse des begünstigenden Dritten vorgesehene sofortige Vollziehung im eigenen subjektiven Interesse zu durchbrechen sucht. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – die darüber hinaus nur bei zumindest offenen Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs in Betracht kommt – das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 -, VBlBW 2022, 245 = juris Rn. 5). Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde, hier die Antragsgegnerin, grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die von ihr zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann indessen die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn ein eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage wie auch der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellte Antrag eines Dritten gegen die Baugenehmigung können damit im Ergebnis nur Erfolg haben, sofern die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine der in § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO genannten Vorschriften erteilt wurde und diese zugleich (auch) dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53; Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 19; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 52 Rn. 28 ff.). Ferner darf der Dritte nicht nach den Vorgaben des formellen Bauordnungsrechts mit jeder einzelnen seiner im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert sein (vgl. § 55 Abs. 2 LBO). Die von den Antragstellern mit ihrem Widerspruch vom 06.02.2024 angegriffene Baugenehmigung vom 15.01.2024 für das Vorhaben der Beigeladenen verletzt nach der gemäß den Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotenen vorläufigen Prüfung der Rechtslage und summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.2022 - 14 S 3815/21 -, EnWZ 2023, 137 = juris Rn. 85; VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 - 2 K 2792/23 -, juris Rn. 16) die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren subjektiven öffentlichen Rechten. 1. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. a) Für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist das insofern nachbarschützend wirkende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme normativ in der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu verorten. Gleiches gilt für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, sofern die nähere Umgebung eines Vorhabens der Eigenart einer der Baugebietsarten der §§ 2 ff. BauNVO entspricht (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, ZfBR 2009, 376 = juris Rn. 4 m.w.N.). In anderen Fällen von Vorhaben im Innenbereich ist das Gebot der Rücksichtnahme als subjektiv-rechtliche Ausprägung dem bauplanungsrechtlichen „Einfügensgebot“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entnehmen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 60). § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verleiht dabei dem Nachbarn kraft des in ihm enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme einen Abwehranspruch, wenn die angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn. 32). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann daher insbesondere vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche im objektiv-rechtlichen Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Verstoß kann aber auch dann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 46). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (VGH Baden-Württemberg, Urt.- v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 60). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21; Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 S. 56 = juris Rn. 12). Ein Vorhaben verstößt dabei nur dann gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es die Nutzung eines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.07. 2016 - 15 ZB 14.891 -, juris Rn. 8). Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall begründet, hängt damit im Wesentlichen von einer Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ab. Dabei gilt als allgemeine Leitlinie, dass umso mehr Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Es bedarf also – zusammengefasst – einer Abwägung, welche die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476 = juris Rn. 18; Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 36; VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 - 2 K 2792/23 -, juris Rn. 65; Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 39; Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K XXX5/23 -, juris Rn. 57). Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21; Urt. v. 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 23). b) Von diesen allgemeinen Maßstäben ausgehend, liegt unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter keinem der von den Antragstellern angeführten Gesichtspunkten – wie auch sonst – ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. aa) Das Vorhaben der Beigeladenen und dessen Nutzung führen mit Blick auf die von ihm ausgehenden Geräuschimmissionen nicht zur Annahme von unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder gar Gefahren im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Als Grundlage für die weiteren Ausführungen des Gerichts zur Immissionssituation voranzustellen ist die Bestimmung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts an den beiden Immissionsorten (IO 10 und IO 16) am Gebäude der Antragsteller auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX1. Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Nr. 561 innerhalb eines festgesetzten besonderen Wohngebiets. Für diesen Baugebietstyp kennt die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503), Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (nachfolgend: TA Lärm) in Ziffer 6.1 keine Immissionsrichtwerte. Charakteristisch für ein nach § 4a Abs. 1 BauNVO festgesetztes besonderes Wohngebiet sind besonderen tatsächlichen Verhältnisse, die eine anderweitige Festsetzung des Gebiets, beispielsweise als allgemeines Wohngebiet, gerade nicht erlauben; mithin kommt eine regelmäßige Gleichsetzung eines besonderen Wohngebiets mit einem allgemeinen Wohngebiet hinsichtlich der Beurteilung von zumutbaren Lärmbelastungen ebenso wenig in Betracht wie eine generalisierende Behandlung eines derartigen Gebiets als Mischgebiet. Die gerichtliche Überprüfung von Lärmrichtwerten, die – wie hier – von der Genehmigungsbehörde anlagenbezogen für ein bestimmtes Vorhaben festgelegt worden sind, muss daher der tatrichterlichen Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles vorbehalten bleiben. Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Beschl. v. 24.01.1992 - 4 B 228.91 -, Buchholz 406.12 § 4a BauNVO Nr. 2 = juris Rn. 5; Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, ZfBR 1991, 120 = juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.06.2002 - 10 S 1559/01 -, VBlBW 2002, 483 = juris Rn. 39). Gemessen an den vorstehenden Maßgaben geht das Gericht davon aus, dass in dem besonderen Wohngebiet vorliegend die Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets mit 60 dB(A) im Tag- und 45 dB(A) im Nachtzeitraum anzusetzen sind. Dies folgt zum einen aus dem im – öffentlich zugänglichen (vgl. https://geoportal.karlsruhe.de/pdf/bplan/B_561_A.pdf) – Bebauungsplan Nr. 561 festgesetzten Nutzungskanon. Dieser schließt in den textlichen Festsetzungen zwar einige potenziell störungsintensive Nutzungen wie Vergnügungsstätten und Tankstellen (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO 1977) völlig aus (Ziffer 1.1) und setzt Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe lediglich als ausnahmsweise zulässig fest (Ziffer 1.2). Gleichwohl sind in dem besonderen Wohngebiet nach wie vor für Mischgebiete ebenso typische Nutzungen wie Läden, sonstige Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Bürogebäude sowie Anlagen für Verwaltungen allgemein zulässig. Zum anderen kommt hinzu, dass die festgesetzten besonderen Wohngebiete in einer der zentralsten Lagen der Kernstadt von Karlsruhe belegen sind, sie damit verschiedentlich externen Störungen aus anderen Plangebieten in der Umgebung ausgesetzt sind und damit deutlich stärker im Sinne eines Mischgebiets überformt sind. Da nach den vorstehenden Ausführungen für das Kerngebiet, in welchem der östliche Teil des Vorhabengrundstücks (Flst.-Nr. XXX0) belegen ist, und für das soeben gewürdigte besondere Wohngebiet mit dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. XXX1) dieselben Immissionsrichtwerte Geltung beanspruchen, bedarf die Frage, ob vorliegend beim Nebeneinander der beiden in unterschiedlichen Baugebietstypen belegenen Grundstücke die Bildung eines Mittelwerts vorzunehmen wäre (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschl. v. 02.11.2017 - 4 B 58.17 -, BRS 85 Nr. 136 (2017) = juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.02.2004 - 10 S 951/03 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.11.2022 - 2 K 5124/20 -, juris Rn. 95 f.), keiner weiteren Vertiefung. (1) Die Antragsteller wenden sich bereits im Hinblick auf die Ermittlung der hinzutretenden Immissionsbelastung auf ihrem Grundstück gegen die Ausführungen in der schalltechnischen Untersuchung vom 23.11.2023 und wenden ein, die Untersuchung gehe von einer zu geringen Anzahl von Fahrzeugbewegungen zur Belieferung der Schank- und Speisewirtschaften sowie der gewerblichen Nutzungen in dem Gebäudekomplex aus, da für jede Gewerbeeinheit pro Tag lediglich eine Zu- und Abfahrt des Anlieferverkehrs angenommen worden sei. Zudem seien in den bei der Untersuchung zugrunde gelegten Unterlagen mehrere E-Mails und Telefonate mit den Projektbeteiligten zitiert, deren Inhalt nicht nachvollzogen werden könne. Ferner sei in dem Gutachten angenommen worden, es handele sich um eine nicht-öffentliche Tiefgarage, was keineswegs auf Dauer gesichert sei, da eine nachträgliche Umnutzung drohe. Schließlich sei die Angabe der Immissionsorte nicht hinreichend bestimmt, da deren Lage nicht genau nachvollzogen werden könne. Diesen Einwendungen vermag das Gericht insgesamt nicht zu folgen. Insofern ist eingangs zu berücksichtigen, dass der Nachbar eines Bauvorhabens keine wehrfähige Rechtsposition beanspruchen kann, die eine bestimmte Art und Weise der Ermittlung der Tatsachengrundlagen beinhaltet. Anders als im Falle der Bauleitplanung nach den §§ 2 ff. BauGB oder eines – unionsrechtlich überformten – Genehmigungsverfahrens nach den §§ 4, 10 und 19 BImSchG besteht beim Baugenehmigungsverfahren und Prüfung der Berücksichtigung der Immissionssituation als Teil der Rücksichtnahmepflichten kein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahrensprogramm, sodass bei einem Abweichen hiervon aus sich heraus – grundsätzlich – kein rügefähiger Verfahrensfehler entstehen kann. Nur sofern das Verfahren aufgrund von Auslassungen und Mängeln vor vornherein geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit des gutachterlich gefundenen tatsächlichen Befunds und der hierauf fußenden behördlichen Annahme der Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu nähren, kann sich der Baunachbar mit Erfolg gegen die Zulassung eines Vorhabens zur Wehr setzen (vgl. zum insofern verwandten Fall der mangelnden Bestimmbarkeit der emittierenden Quellen VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.03.2024 - 2 K 4388/23 -, juris Rn. 56; VG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.2022 - 2 K 5478/21 -, BRS 90 Nr. 118 (2022) = juris Rn. 22). (a) Soweit die Antragsteller die angenommenen Fahrzeugbewegungen des Anlieferungsverkehrs als zu gering bemängeln, so wäre eine solcher Mangel – bezogen auf die zu erwartenden Zusatzbelastungen durch das Vorhaben – ersichtlich ohne jede Auswirkung auf die Zumutbarkeit der an den beiden Immissionsorten an ihrem Gebäude. An den beiden Immissionsorten IO 10 und IO 16 liegen die maßgeblichen Beurteilungspegel nach den von den Antragstellern im Übrigen nicht beanstandeten und auch sonst nicht zweifelhaft erscheinenden Berechnungen im Tagzeitraum bei 46 bzw. 23 dB(A) und im Nachtzeitraum bei 36 bzw. 11 dB(A). Anlieferungen zu den Gewerbeeinheiten dürfen nach den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung (vgl. dort Ziffer 60 und 61) nur über die Tiefgarage und auch dort nur im Tagzeitraum erfolgen. Die Beurteilungspegel im Tagzeitraum liegen damit an beiden Orten mindestens 8 dB(A) unterhalb der Schwelle zur Relevanz nach Ziffer 3.2.1 TA Lärm von 54 dB(A) im Tagzeitraum bezogen auf die hier anzusetzenden Richtwerte eines Misch- oder Kerngebiets nach Ziffer 6.1 Buchst. d) TA Lärm. Es erscheint völlig fernliegend und wird von den Antragstellern auch nicht weiter substantiiert, wie angesichts dieser kategorialen Unterschreitung selbst der Irrelevanzschwelle nach der TA Lärm, überhaupt nur eine substantielle Annäherung an diese Schwellenwerte eintreten können sollte. Dies gilt selbst bei Annahme einer erheblichen Erhöhung des Anlieferungsverkehrs, etwa um 100 %, also auf eine absolute Zahl von 16 anstelle von 8 Fahrvorgängen. Wie durch eine solche – angesichts der Gesamtverkehre in jeder Hinsicht als moderat zu bezeichnende – Erhöhung der Fahrzeugbewegungen im Zeitraum von 16 Stunden der über diesen Zeitraum zu mittelnde Pegel am Messpunkt IO 10 um ganze 8 dB(A) erhöht werden sollte, hätte zur Substantiierung näherer Ausführungen bedurft, welche die Antragsteller nicht vorgebracht haben. Weitergehende Anhaltspunkte, etwa zu einer noch stärker zu erhöhenden Anzahl der Zu- und Abfahrtsbewegungen, haben die Antragsteller nicht substantiiert (b) Die Zweifel der Antragsteller an der – im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens – zutreffenden Ermittlung der maßgeblichen Eingabedaten für die Erstellung der schalltechnischen Untersuchung durch telefonische Nachfrage und Antworten per E-Mail, die nicht in der Untersuchung veröffentlicht wurden, teilt das Gericht nicht. Die Antragsteller machen insofern bereits überhaupt nicht plausibel, worin sie vorliegend materielle Fehler mit dem Ergebnis eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zu erkennen meinen. Es handelt sich bei ihrem Vorbringen um die Formulierung gewisser allgemeiner Zweifel an der Richtigkeit der gefundenen Ergebnisse. Soweit sie vorbringen, ihnen sei angesichts der nicht – vollumfänglich – veröffentlichten Quellen der Tatsachenerhebungen durch das Planungsbüro XXX BXXX eine Richtigkeitsprüfung des Gutachtens verwehrt, so ist dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Denn mit Ausnahme des oben gewürdigten Umstands der Anlieferungsverkehre zeigen die Antragsteller überhaupt keine Ansatzpunkte dafür auf, dass die gutachterliche Behandlung des Vorhabens oder auch nur die ermittelten Eingabetatsachen fehlerhaft sein könnten. Angesichts des Umstands, dass die Befundtatsachen in den Aussagen der schalltechnischen Untersuchung aufgenommen wurden, wäre es den Antragstellern abzuverlangen, weitere Zweifel aufzuzeigen, die eine Veröffentlichung der von ihnen begehrten Kommunikationsvorgänge notwendig erscheinen ließen. Dies haben sie vorliegend mit ihrem Vorbringen nicht ansatzweise vermocht. Anhaltspunkte dafür, dass immissionsrelevante Eingabedaten von dem Planungsbüro nicht in die Untersuchung aufgenommen worden sein könnten, zeigen die Antragsteller nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr in einer Benennung von vagen Zweifeln ohne konkrete Substanz. (c) Soweit die Antragsteller weiter rügen, die schalltechnische Untersuchung habe nur eine nichtöffentliche Nutzung der Tiefgarage und entsprechenden Nutzungsfrequenzen eingestellt und es fehlerhaft unterlassen, zugleich auch eine öffentliche Nutzung in den Blick zu nehmen, geht dies bereits im Hinblick auf die Reichweite des Bauantrags fehl. Dieser sieht dezidiert eine nichtöffentliche Nutzung vor, sodass auch nur eine solche Nutzung Gegenstand der Baugenehmigung und damit des gutachterlichen Prüfauftrags sein konnte. Eine schlichte Umnutzung der Tiefgarage hin zu einer öffentlichen Stellplatzfläche wäre aufgrund der von den Antragstellern angesprochenen unterschiedlichen Nutzungsweisen und -frequenzen von der Variationsbreite der genehmigten Nutzung nicht mehr umfasst und bedürfte voraussichtlich einer eigenen (Änderungs-)Baugenehmigung. Der von den Antragstellern schlagwortartig und als bloße Spekulation formulierten Gefahr einer nachträglichen Umnutzung ohne vorherige Prüfung der Immissionssituation wäre mit Mitteln der Bauaufsicht (§ 65 Abs. 1 Satz 2 LBO) zu begegnen. (d) Schließlich bestehen auch mit Blick auf die Wahl und der Bezeichnung der Immissionsorte entgegen dem Vorbringen der Antragsteller keine beachtlichen Zweifel an der Richtigkeit der Befunde der schalltechnischen Untersuchung. Insofern kann überhaupt lediglich die Lage und Bezeichnung der an ihrem Gebäude angenommenen Immissionsorte IO 10 und IO 16 für nachbarliche Abwehrrechte der Antragsteller relevant sein. Auch insofern bestehen indes keine Anhaltspunkte für Fehler. Zunächst ist insofern festzustellen, dass die Lage dieser beiden Immissionsorte in der Anlage II zur schalltechnischen Untersuchung in der horizontalen genau verortet und zudem die jeweilige Geschossebene (z. B. 1. OG für den IO 10) angegeben ist. Dies reicht allgemein und noch umso mehr angesichts der vorliegend anzutreffenden Umstände für eine genaue Bezeichnung der maßgeblichen Immissionsorte nach der TA Lärm hin. Nach A.1.3. Buchst a) der Anlage zur TA Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109. Diesen maßgeblichen Betrachtungsort benennt auch die schalltechnische Untersuchung (Bl. 622 d. Bauakte). Konkrete Anhaltspunkte für Abweichungen zeigen auch die Antragsteller nicht auf. Eine völlige Verkennung der zu wählenden Immissionsorte kann das Gericht angesichts der Betrachtung des Gebäudes der Antragsteller in der dreidimensionalen Ansicht des Kartenportals „Google Maps“ und des öffentlich zugänglichen dreidimensionalen Stadtmodells im Geoportal der Antragsgegnerin (https://geoportal.karlsruhe.de/3d/karlsruhe_3d/) mit Sicherheit ausschließen. Abschließend weist das Gericht zudem darauf hin, dass angesichts der durchgehend völlig auf der sicheren Seite liegenden Beurteilungspegel an den beiden Immissionsorten IO 10 und IO 16 selbst eine – wenn überhaupt, so doch nur – geringfügige Abweichung der gutachterlich gewählten Immissionsorte von den nach Maßgabe von A.1.3 Buchst. a) der Anlage zu TA Lärm zu wählenden Immissionsorten keinerlei substantielle Änderung ergeben würde. (2) Die Antragsteller wenden im Hinblick auf eine aus ihrer Sicht unzumutbare Immissionsbelastung durch Geräusche weiter ein, bei der Beurteilung der Lärmimmissionen seien die Lärmbelastungen durch die Außengastronomieflächen nicht hinreichend beschrieben und ferner die Standorte technischer Anlagen zur Gebäudeheizung und -kühlung sowie zur Be- und Entlüftung des Gebäudes nicht hinreichend deutlich dargestellt. Aus der mangelnden Darstellung entsprechender Anlagen in den Bauvorlagen oder den weiteren Unterlagen, die zum Gegenstand der Baugenehmigung werden, kann, worin den Antragstellern zuzustimmen ist, grundsätzlich ein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit der Baugenehmigung folgen, sofern die mangelnde Bestimmbarkeit der Lage einer solchen Schallquelle bei überschlägiger Prüfung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionswerte nach sich ziehen kann (ausführlich hierzu VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.03.2024 - 2 K 4388/23 -, juris Rn. 46 ff. m.w.N.). So liegen die Dinge hier indes grundlegend nicht. Denn in der schalltechnischen Untersuchung, die Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist, finden sich in den Anlagen I.1 und I.2 die Orte sämtlicher Schallquellen in Gestalt der Flächenquellen durch die Außengastronomieflächen wie auch der Lüftungs-, Heizungs- und Kühleinheiten des Gebäudes. Die entsprechenden Auslässe im Dachbereich sind auch in dem Grundriss „Dachaufsicht“ dargestellt und zusätzlich aus dem amtlichen Lageplan (Bl. 561 d. Bauakte) zu ersehen. Der Standort des Rückkühlwerks ist aus der Anlage I.2. der schalltechnischen Untersuchung ersichtlich und ebenso im amtlichen Lageplan eingezeichnet. Sein Standort wurde in der schalltechnischen Untersuchung vom 23.11.2023 herangezogen und gutachterlich gewürdigt. Die von den Antragstellern zudem bemängelte fehlende Festlegung zu den Bestuhlungen auf den Außengastronomieflächen führt gleichfalls zu keinem Bestimmtheitsmangel. In der Nebenbestimmung Ziffer 55 zu der Baugenehmigung ist die Anzahl der dort maximal zulässigen Sitzplätze geregelt. Inwiefern darüber hinaus die Stellung dieser Sitzplätze relevant sein sollte, zeigen die Antragsteller – auch in Anbetracht der tatsächlich zu erwartenden Einwirkungen auf ihr Grundstück – nicht auf. (3) Die Antragsteller tragen ferner, konkret bezogen auf das Rückkühlwerk des Gebäudes im rückwärtigen südöstlichen Gartenbereich, vor, dieses führe mit seinem Schallleistungspegel von 62 dB(A) im Betrieb unter Volllast zu einer Überschreitung der tagsüber zulässigen Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets von 60 dB(A). Diese Ausführungen setzen zum einen der schalltechnischen Untersuchung vom 23.11.2023 nichts entgegen, was die Richtigkeit der dort gefundenen Ergebnisse in Zweifel ziehen könnte. Die Antragsteller scheinen hierbei zum anderen von der bereits im Ausgangspunkt schlechthin unzutreffenden Annahme auszugehen, der Schallleistungspegel einer Schallquelle sei – hier – gleichzusetzen mit der Höhe des am Einwirkungsort auftretenden Immissionsbeitrags des Rückkühlwerks zum (Gesamt-)Beurteilungspegel. Dies ist vorliegend völlig verfehlt, da es den Abstand des Rückkühlwerks von jedenfalls 30 m zum Immissionsort IO 16 und damit die physikalisch bedingte Verringerung der einwirkenden Pegelhöhe mit der Entfernung von der Schallquelle völlig außer Betracht lässt. Inwiefern bei dem gegebenen Schalleistungspegel und einem entsprechenden Abstand wie dem genannten gleichwohl von einer Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen ausgegangen werden könnte, zeigen die Antragsteller indessen nicht auf. (4) Die Antragsteller tragen schließlich umfassend vor, die geplante Nutzung durch Gastronomiebetriebe und Veranstaltungsräume mit den besucherbedingten Schallquellen sowie die zu dem Gebäudekomplex zugehörigen technischen Einrichtungen wie Klima- und Abluftanlagen sowie Wärmepumpen würden zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen. Insbesondere die Nutzung als Brauhaus mit Biergarten mit Öffnungszeiten bis 23.00 Uhr in den Abendstunden lasse angesichts der zu erwartenden angetrunkenen Gäste und der Überschreitung der Ruhezeiten erhebliche Lärmbeeinträchtigungen erwarten. In diesem Vorbringen vermag das Gericht eine substantiierte Auseinandersetzung mit der von dem Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastung und der gutachterlich aufgearbeiteten Immissionssituation nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat mittels verschiedener Nebenbestimmungen zu der Baugenehmigung die Immissionsbelastung geregelt, sodass die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 23.11.2023 auch bei Nutzung des Gebäudes und der dortigen Außengastronomieflächen und Veranstaltungsräume entsprechend sichergestellt werden können. Dass diese Nebenbestimmungen hierzu nicht ausreichen sollen, behaupten die Antragsteller lediglich pauschal, ohne hierfür Anhaltspunkte zu konkretisieren. Dies liegt auch sonst angesichts der bereits gewürdigten erheblichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte durch die Beurteilungspegel an den beiden für die Antragsteller relevanten Immissionsorten in besonderem Maße fern. Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen, die Tiefgaragenzufahrt erweise sich aufgrund der zu erwartenden Immissionen als rücksichtnahmewidrig. Die Antragsteller tragen insofern bereits überhaupt nicht vor, inwiefern Lärmimmissionen über das im lärmtechnischen Gutachten erfasste Maße hinaus drohen sollten. Auch die mitgeteilten Befürchtungen betreffend die aus ihrer Sicht drohenden Beeinträchtigungen bzw. gar Gesundheitsgefahren durch Fahrzeugabgase sind angesichts der Lage der beiden Grundstücke – mit einem Wort – fernliegend. Die Antragsteller machen bereits nicht im Ansatz deutlich, worin eine Änderung gegenüber der bisherigen Umstände auf dem Grundstück der Beigeladenen begründet sein sollte. Das vormals vorhandene Bestandsgebäude war durch eine identische Lage der Tiefgaragenzufahrt geprägt und wies sogar eine noch längere Zufahrtsrampe auf. bb) Die Antragsteller bringen mit Blick auf die Größe des Vorhabens vor, dieses füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach den überbaubaren Grundstücksflächen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hieraus folge ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wie es im subjektiv-rechtlichen Sinne in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und dem dortigen Gebot des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung zu verorten sei. Das Gericht vermag auch unter diesem Gesichtspunkt des Vorhabens der Beigeladenen keinen Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme zu erkennen. Eine „erdrückende Wirkung“ im von den Antragstellern benannten Sinne, die auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen kann, liegt nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung oder die Errichtung eines gegenüber dem Gebäude auf dem Grundstück des betroffenen Nachbarn höheren Gebäudes geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und seiner Lage in einem vergleichsweise geringen Abstand zu dem benachbarten Gebäude eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 38; Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, VBlBW 2021, 159 = juris Rn. 36; Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, NVwZ-RR 2018, 511 = juris Rn. 38; Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 64; in diesem Sinne auch BayVGH, Beschl. v. 22.06.2021 - 9 ZB 21.492 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 - 2 K 2792/23 -, juris Rn. 86). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kommt – die oben ausgebreiteten Maßstäbe weiter konkretisierend – in Betracht, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, DVBl 1986, 1271 = juris Rn. 15; Urt. v. 13.08.1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 38; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476 = juris Rn. 23; Beschl. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 38; Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 64). Gleiches kann für Fälle gelten, in denen ein Grundstück bzw. ein Gebäude durch eine hinzutretende Bebauung regelrecht abgeriegelt wird und sich in der Folge gleichsam eine „Gefängnishofsituation“ mit den hiermit einhergehenden (auch) psychischen Folgen einstellen wird (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 04.04.2005 - 1 LA 76/04 - NVwZ-RR 2005, 521 = juris Rn. 9; in diesem Sinne auch BayVGH, Beschl. v. 22.06.2021 - 9 ZB 21.492 -, juris Rn. 12). Für die Frage nach dem Maß desjenigen, was von den Grundstücksnachbarn wechselseitig hinzunehmen ist, kommt es neben dem Verhältnis der beiden Grundstücke zueinander auch auf die Umgebung des Vorhabens und des benachbarten Grundstücks an. So ist nur dasjenige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als rücksichtslos anzusehen, was nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar ist. Hiernach ist üblicherweise in innerstädtischen Kernlagen mit einem höheren Grad an Bebauungsdichte zu rechnen als in kleinstädtischen oder ländlichen Bereichen (vgl. zu einem solchen letztgenannten Fall VGH Baden-Württemberg, Urt.- v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287). Anderenfalls müsste sich mit Blick auf eine erdrückende Wirkung eines Gebäudes auf das Nachbargrundstück eine zentrentypische Bebauung in Form einer nicht selten 5- bis 6-geschossigen Blockrandbebauung an den Blockinnenrändern gegenüber den angrenzenden Grundstücken ebenso regelmäßig als rücksichtnahmewidrig erweisen wie Formen der Riegelbebauung mit orthogonal aneinandergebauten Gebäuderiegeln. Auch im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Gebot des Einfügens gilt nichts Anderes. Ist die nähere Umgebung des Bauvorhabens durch eine entsprechend massive Bebauung geprägt, ist auch dem in dieser Umgebung belegenen benachbarten Grundstück ein „Mehr“ an Belastungen zuzumuten als in anderen Umgebungskonstellationen. bb) Gemessen hieran erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen voraussichtlich noch nicht als unzumutbar in Bezug auf seine Maße und die Lage auf dem Baugrundstück. (1) Das Vorhaben der Beigeladenen ist in dem Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. XXX0, an der Grenze zu dem Grundstück der Antragsteller wie folgt zu charakterisieren. Der Baukörper erreicht eine Tiefe von etwa 23,7 m ab der Straßenfront der MXXXtraße und reicht damit um etwa 12 m weiter nach Süden als der Baukörper des Gebäudes der Antragsteller. Der Baukörper erreicht mit insgesamt 6 oberirdischen Geschossen eine Gesamthöhe (Firstoberkante) von 20,5 m. Er überragt das Gebäude der Antragsteller etwa um 4,7 m. Die Dachtraufe des Gebäudes der Beigeladenen setzt auf einer Höhe von etwa 13 m über der Straßenoberkante an, wobei das hierüber etwa 7,50 m aufbauende und an der östlichen Dachseite mansardartig geneigte Dach eine steile Dachneigung von etwa 70° aufweist. Das Vorhaben wird aufgrund der um etwa 12 m weiter nach Süden auf das Baugrundstück ausgreifenden Bebauungstiefe eine unmittelbar auf der Grundstücksgrenze aufsetzende Wand von 13 m Höhe und sodann ein bis zur Firstkante um etwa 2 m zurückweichendes Steildach entsprechende optische Wirkungen erzeugen. (2) Die konkret sich ergebenden Rücksichtnahmepflichten werden durch die Lage der Grundstücke in der Grenzlage zwischen den Geltungsbereichen der Bebauungspläne Nr. 614 und Nr. 561 und ihre zentral innenstädtische Lage sowie durch die die Eigenart der näheren Umgebung prägende Bauweise gebildet. Hiernach ist den Antragstellern als Eigentümer eines in innerstädtischer Lage belegenen Grundstücks im Ergebnis ein sichtlich erhöhtes Maß an Toleranz für die Bebauung mit einer höheren städtebaulichen Dichte und damit auch mit dem Auftreten entsprechender Baukörper abzuverlangen. (a) Den Antragstellern ist vorliegend eine Grenzbebauung grundsätzlich zuzumuten. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass die Eigenart der näheren Umgebung ihres Grundstücks wie auch derjenigen der Beigeladenen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in dem Geviert zwischen MXXXtraße im Norden, KrXXXstraße im Osten, KriXXXstraße im Süden und der XXXStraße im Westen durch die geschlossene Bauweise geprägt ist und somit eine Bebauung ohne seitliche Grenzabstände bauplanungsrechtlich wie auch bauordnungsrechtlich (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO) geboten und zu erwarten ist. Für das hier streitgegenständliche Grundstück Flst.-Nr. XXX0 finden sich keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan betreffend die zulässige Bauweise im Sinne des § 22 BauNVO. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich demgemäß nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 30 Abs. 3 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss ein Gebäude dann an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch eine geschlossene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 3 BauNVO oder eine abweichende Bauweise entsprechend § 22 Abs. 4 BauNVO geprägt wird, die ebenso zu einer Grenzbebauung zwingt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.02.1998 - 5 S 3202/96 -, BRS 60 Nr. 86 = juris Rn. 24). Ist in einem unbeplanten Gebiet teils offene bzw. halboffene und teils geschlossene Bauweise vorzufinden, besteht kein Zwang zu einer Grenzbebauung (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 43; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.03.1994 - 4 B 53.94 -, ZfBR 1994, 192, juris Rn. 4). Ist die nähere Umgebung durch die geschlossene oder eine in ähnlicher Weise wirkende abweichende Bauweise geprägt, so müssen jedenfalls (Haupt-)Gebäude zu den seitlichen Grundstücksgrenzen hin ohne Grenzabstand errichtet werden. Sofern in der näheren Umgebung nach ihrer Eigenart die geschlossene Bebauung vorherrscht, so wird verschiedentlich angenommen, dass die seitlich-grenzständige Bebauung auf den Grundstücken grundsätzlich über ihre gesamte Tiefe hinweg vorgeschrieben ist (in diesem Sinne Fischer, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, 130. Ergänzung April 2024, § 22 BauNVO Rn. 24, 84 jew. m.w.N.; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 153. Ergänzungslieferung Januar 2024, § 22 BauNVO Rn. 37; Petz, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Aufl. 2022, § 22 Rn. 24; Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper (Hrsg.), BeckOK BauNVO, 38. Edition Stand: 15.07.2024, § 22 Rn. 52; so wohl auch BayVGH, Beschl. v. 20.03.2006 - 25 CS 05.3180 -, juris Rn. 22; jedenfalls eine Pflicht zum Grenzanbau im Rahmen geringfügiger Überschreitungen einer normativen Baugrenze erkennend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.03.2003 - 7 B 2212/02 -, BauR 2003, 1185 = juris Rn. 30; demgegenüber anhand einer rückwärtigen faktischen Baugrenze differenzierend OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2013 - OVG 10 B 4.12 -, OVG BE 34, 20 = juris Rn. 45). Auf Grundstücken, deren nähere Umgebung durch eine faktische geschlossene Bebauung geprägt ist, müssen damit jedenfalls diejenigen (Haupt-)Gebäude, welche diesseits einer (faktischen) rückwärtigen Baugrenze belegen sind, grenzständig errichtet werden (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2013 - OVG 10 B 4.12 -, OVG BE 34, 20 = juris Rn. 45). Es gilt (jedenfalls) in diesem Bereich der Vorrang des Bauplanungsrechts und damit auch der bauordnungsrechtliche Verzicht auf Abstandsflächen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Gemessen an dem Vorstehenden herrscht in dem gesamten eingangs bezeichneten Straßengeviert die geschlossene Bauweise dergestalt vor, dass sich nach den im hiesigen Verfahren zu gewinnenden Eindrücken das sich praktisch aufdrängende Erfordernis einer Grenzbebauung im Blockrandbereich ergibt. Hieraus folgt, dass die Grundstücksnachbarn wechselseitig die Errichtung von baulichen Anlagen ohne Grenzabstand realisieren müssen, eine solche zugleich hinzunehmen haben und damit auch im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme entsprechende Toleranz angesichts einer mehrgeschossigen, innenstadttypischen Grenzbebauung walten lassen müssen. Der räumliche Maßstab für das Einfügen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung des Vorhabens, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens einerseits hierauf auswirken kann und insoweit, als diese andererseits selbst den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr. BVerwG, vgl. nur Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, NVwZ 2014, 370 = juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 46). Maßgeblicher Betrachtungsraum ist hiernach vorliegend – allein mit Blick auf die Bauweise (anders etwa bei der Frage des Einfügens nach dem Maß der Nutzung, vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 47) – der Blockrandbereich mit der dortigen Bebauung entlang der MXXXtraße im Norden und der KrXXXstraße im Osten sowie im westlichen Bereich entlang der XXXStraße. Der Blockinnenbereich mit seiner dortigen vom Blockrand in zweiter Reihe abgesetzten Bebauung prägt im Hinblick auf die zulässige Bauweise, also bei der Frage der Errichtung der Gebäude mit oder ohne seitliche Grenzabstände, an der hier maßgeblichen Stelle nicht. Der Blockrand und der Blockinnenbereich sind bei Blockrandbebauung mit eingesprengter Blockinnenbebauung regelmäßig gesondert zu betrachten (in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 -, VBlBW 2020, 252 = juris Rn. 12; Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 46). Denn sie finden sich in der Regel, trotz gegebenenfalls enger räumlicher Beziehung mit Blick auf ihren seitlichen Grenzabstand, in völlig unterschiedlichen städtebaulichen Konstellationen wieder. Dies wird bereits angesichts der unterschiedlichen Beziehung zu den für die Bestimmung der „seitlichen“ Grundstücksgrenzen bedeutsamen Straßenfronten (so etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.10.2007 - 8 S 1447/07 -, VBlBW 2008, 272 = juris Rn. 5) deutlich, und zudem daraus, dass im Blockinnenbereich typischerweise aufgrund der dort beengteren Raumverhältnisse überhaupt keine hinreichend klaren linearen Strukturen mit einer hinreichend langen Schenkellänge der Baukörper von mindestens 50 m möglich sind. Schließlich liegen im Blockinnenbereich nicht selten völlig andere Grundstückszuschnitte als an den Blockrändern vor, die einer Vergleichbarkeit im Hinblick auf seitliche Grundstücksgrenzen im Wege stehen. Das gesamte durch die MXXXtraße, KrXXXstraße, KriXXXstraße und XXXStraße gebildete Geviert ist – von zwei Ausnahmen abgesehen – im Blockrandbereich geschlossen bebaut und im Übrigen trotz einer vorhandenen Baulücke einer geschlossenen Bebauung noch zugänglich. Die Bebauung im gesamten nordöstlichen Teil des Gevierts entlang der MXXXtraße bis zur Mitte der KrXXXstraße ist auf einer Länge von etwa 150 m straßenseitig ohne Ausnahme geschlossen und geradlinig ohne Vor- und Rücksprünge der Fassaden bebaut. Lediglich am westlichen Blockrand entlang der XXXStraße findet die Bebauung an der Grenze der des Vorhabengrundstücks Flst.-Nr. XXX8 zu dem Grundstück Flst.-Nr. XXX8/1 straßenseitig eine Unterbrechung, die von einem beiderseitigen Zurückweichen der Bebauung von der Grundstücksgrenze geprägt ist. Diese Lücke in der Bebauung ist wesentlich durch die Verschränkung des Straßenkörpers der XXXStraße in diesem Bereich mitbegründet, sodass die nähere Umgebung in dem Geviert hierdurch allein nicht die Eigenart einer im Übrigen geschlossenen Bauweise einbüßt. Denn solcherart vereinzelte Unterbrechungen der Bebauung wirken – in den Begrifflichkeiten des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB – als Fremdkörper und schaden der Annahme einer geschlossenen Bebauung für sich genommen nicht (in diesem Sinne auch BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 2 BV 03.771 -, juris Rn. 22). Nichts anderes gilt für die – in ihren Ausmaßen überschaubare – auf dem Vorhabengrundstück Flst.-Nr. XXX0 selbst bislang vorhandene Bebauung. Der vormals vorhandene und zwischenzeitlich bereits abgebrochene Baukörper des Markgräflichen Palais war im straßenseitigen Teil ohne Zweifel grenzständig zum Grundstück der Antragsteller Flst.-Nr. XXX1 errichtet. In seinem rückwärtigen Teil sprang er auf einer Tiefe von etwa 5,5 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze zurück. Hieraus folgt indessen – anders als die Antragsteller bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens wohl meinen – jedoch nicht der Eindruck einer abweichenden Bauweise und schon gar nicht der Eindruck einer in substantiellem Maße Grenzabstände einhaltenden Bebauung. Zu erkennen ist lediglich eine Abweichung, die aufgrund ihrer geringen Ausmaße, zum einen im Verhältnis zu dem vormals vorhandenen Baukörper des Markgräflichen Palais und zum anderen im Verhältnis zu den Ausmaßen der ansonsten geschlossenen Straßenfronten mangels hinreichender städtebaulicher Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen nicht in der Lage ist (vgl. zu diesem Maßstab nur BVerwG, Urt. v. 06.06.2019 - 4 C 10.18 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 224 = juris Rn. 15 m.w.N.). Die Antragsteller tragen fernerhin – im Kontext des Bauordnungsrechts – vor, auch an anderer Stelle seien in dem Straßengeviert Abweichungen von der geschlossenen Bauweise festzustellen. Dies trifft indes bei näherer Betrachtung nicht zu. Die von ihnen benannte Baulücke auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX6 westlich der KrXXXstraße steht nicht im Widerspruch zur Annahme einer geschlossenen Bebauung. Denn die Gebäude auf den nördlich und südlich angrenzenden Grundstücken sind jeweils grenzständig errichtet und erlauben damit – im Einklang mit der geschlossenen Bauweise – auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX6 ausschließlich die Errichtung eines beiderseitig grenzständigen Gebäudes. Durch das bloße Fehlen eines Gebäudes, also einer Baulücke, wird die im Übrigen in Form von Blockrandbebauung erfolgte Bebauung eines Gevierts, die mithin die Bauweise der geschlossenen Bauweise erfüllt, grundsätzlich nicht in Frage gestellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.02.1998 - 5 S 3202/96 -, BRS 60 Nr. 86 (1998) = juris Rn. 28; BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 2 BV 03.771 -, juris Rn. 22; OVG Niedersachen, Beschl. v. 21.07.2011 - 1 ME 57/11 -, NdsVBl 2011, 320 = juris Rn. 13). Schließlich überschreitet die geplante Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX0 auch nicht eine faktische rückwärtige Baugrenze, sodass für das Vorhaben die geschlossene Bauweise selbst unter Anlegung der eingangs benannten Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 13.03.2013 - OVG 10 B 4.12 -, OVG BE 34, 20 = juris Rn. 45) zur Reichweite der geschlossenen Bauweise auf dem Baugrundstück gelten müsste. Will man angesichts der vergleichsweise kurzen Seite des Baublocks südlich der MXXXtraße und der auch im bisherigen Bestand erkennbaren Vor- und Zurückweichen einzelner Gebäude überhaupt eine faktische rückwärtige Baugrenze erkennen, so wird diese jedenfalls maßgeblich durch das in zweiter Reihe im Blockinnenbereich errichtete Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX3, MXXXtraße 43a, bestimmt und weit in den Blockinnenbereich verschoben. Der südliche Abschluss des Vorhabens der Beigeladenen liegt ohne Weiteres diesseits, also nördlich, der hierdurch ausgebildeten faktischen Baugrenze. Selbst wenn man, abweichend von der vorstehenden Einordnung durch das Gericht, von einer faktisch abweichenden Bauweise (vgl. zum Begriff § 22 Abs. 4 BauNVO) ausgehen wollte, so wäre auch dieser Bauweise in der näheren Umgebung nach den vorstehenden Erwägungen jedenfalls der Verzicht auf seitliche Grenzabstände zwischen den Gebäuden der Blockrandbebauung „in erster Reihe“ eigen, sodass auch insofern ein Zwang zur Grenzbebauung bestünde (vgl. zu einem solchen Beispiel VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 , VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 43). (b) Ferner folgen besondere Toleranzanforderungen auch aus dem im Bereich des Grundstücks der Antragsteller geltenden Bebauungsplan Nr. 561 und den hierin zum Ausdruck kommenden planerischen Zielen der Antragsgegnerin. So bringt der – öffentlich zugängliche (vgl. https://geoportal.karlsruhe.de/pdf/bplan/B_561_A.pdf) – Bebauungsplan Nr. 561 der Antragsgegnerin in seiner Begründung die besonders hohe städtebauliche Dichte mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung und dessen Auswirkungen auf die Wohnnutzung zum Ausdruck. Aus diesem Grund mag den Antragstellern selbst bei Betrachtung des für sie maßgeblichen Plangebiets nicht völlig fremd sein, dass mit einer höheren städtebaulichen Dichte und damit auch mit entsprechenden, diese Dichte ermöglichenden Dimensionen einzelner Baukörper zu rechnen ist. Gemessen an dieser planerischen Zielsetzung und verglichen mit den übrigen (zentralen und östlichen) Teilen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 561, ist die Verdichtung im hier interessierenden westlichen Teil des Bebauungsplangebiets sogar noch als moderat zu bezeichnen und damit bisher keineswegs unzumutbar hoch, sodass die Antragsteller auch in dieser Hinsicht von einer Entwicklung in der nunmehr sich einstellenden Form der weiteren Verdichtung nicht überrascht sein durften. (3) Gemessen an den eingangs benannten Maßstäben und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten beeinträchtigt das Vorhaben der Beigeladenen die Antragsteller als Nachbarn nicht unzumutbar im Hinblick auf dessen städtebauliche Eigenständigkeit und dessen Charakter. Zweifelsohne überragt das Vorhaben das Gebäude der Antragsteller deutlich und letzteres wird im Verhältnis zu dem neu zu schaffenden Baukörper als ein, relativ betrachtet, kleines Gebäude wahrgenommen werden. Hieraus allein folgt jedoch noch keine Unzumutbarkeit im Sinne eines Verlusts der städtebaulichen Eigenständigkeit und einer nicht hinnehmbaren Dominanz des Baukörpers des Vorhabens. Denn das Gebäude der Antragsteller wird aufgrund des von der Grundstücksgrenze abgeneigten Dachs nach wie vor als eigenständiges, wiewohl kleineres, Gebäude wahrgenommen. Der Umstand, dass ein kleineres Gebäude an ein größeres angrenzt, ist in teilweise unbeplanten innerstädtischen Lagen, in denen ein gewachsener Bestand an Gebäuden vorhanden ist, weder allgemein noch hier mit Blick auf die unmittelbare Umgebung des Baugrundstücks untypisch. Insofern verweist das Gericht auf die beiden unmittelbar gegenüber liegenden Gebäude MXXXtraße 46 und 52 (Flst.-NrnXX36 und XX37), von denen das letztere ebenfalls deutlich durch das erstere überragt wird und dennoch – ausweislich der Satellitenaufnahmen im 3-D-Stadtmodell der Antragsgegnerin – ohne Weiteres als eigenständig wahrgenommen wird. Die städtebauliche Eigenständigkeit geht auch bei einer Betrachtung aus dem südlichen Blockinnenbereich vom Grundstück der Antragsteller aus nicht verloren. Von dort aus betrachtet teilen das Grundstück und Gebäude der Antragsteller letztlich das Schicksal anderer, vor allem in einer Ecklage einer Blockrandbebauung belegener Grundstücke, die durch den an sie anschließenden Schenkel des Blockrands stets eine gewisse Abriegelung erfahren. Auch solche in das Blockinnere hineinragende Schenkel führen noch nicht zu einer unzumutbaren Abriegelung, sofern sie sich dem benachbarten Gebäude nicht gleichsam wie ein Sperrriegel in den Weg stellen und dieses von seiner Umgebung abschirmen. Eine solche Wirkung ist dem Vorhaben aufgrund der Bebauung parallel zur Grundstücksgrenze, die überdies leicht nach Südwesten verläuft, jedoch gerade nicht eigen. (4) Auch ist nach den im hiesigen Verfahren zu gewinnenden Erkenntnissen voraussichtlich nicht zu besorgen, dass es durch das Vorhaben der Beigeladenen zu einem unzumutbaren Gefühl des Erdrückt Werdens oder des Eingemauertseins auf dem Grundstück der Antragsteller kommen wird. Hierfür ist insbesondere der rückwärtige, südliche Teil der Grundstücke in den Blick zu nehmen. Die östliche Abschlusswand des Vorhabens wird vom Grundstück der Antragsteller und insbesondere aus den dortigen Wohnungen in den unteren Geschossen heraus deutlich wahrnehmbar sein und einen nicht zu negierenden optischen Eindruck erzeugen. Das Gericht vermag allerdings nicht zu dem Schluss zu gelangen, dass es hierdurch zu den eingangs genannten negativen Folgen kommt. Denn jedenfalls ist der von den Wohnungen in dem Gebäude der Antragsteller unmittelbar bestehende Ausblick nach Süden und Südosten nach wie vor gewährleistet und endet erst an dem etwa 55 m weiter südlich gelegenen Gebäuderiegel des Dienstgebäudes des Landratsamts Karlsruhe. Ferner wird trotz des weiter nach Süden ausgedehnten Baukörpers ein teilweiser Blick auf die hinter dem Vorhaben gelegene Grünfläche verbleiben. Aus eben diesem Grund ist auch nicht von einer Art „Gefängnishofsituation“ zu sprechen. Eine solche könnte sich lediglich dann einstellen, wenn der Blick über die östliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragsteller hinweg bereits wesentlich durch bauliche Anlagen eingeschränkt wäre und damit lediglich ein schmaler Sichtkorridor nach Süden hin verbliebe. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Einer erdrückenden Wirkung auf den Betrachter vom Grundstück der Antragsteller aus steht damit vorliegend die offene Gestaltung der übrigen rückwärtigen Umgebung im Blockinnenbereich entgegen. Soweit die Antragsteller die Wirkung des Baukörpers der Beigeladenen bei Betrachtung aus den rückwärtigen Gartenbereichen ihres Grundstücks anführen, so vermag dies das Gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Denn auf Höhe des hinteren Abschlusses des Vorhabens der Beigeladenen liegt der – schmale – Innenhof des Grundstücks der Antragsteller, welcher nach den vom Gericht betrachteten Satellitenaufnahmen bei Google Maps und im online verfügbaren 3-D-Stadtmodell der Antragsgegnerin als Zufahrt bzw. Stellplatzfläche genutzt wird und im Übrigen durch zwei ein- bzw. eineinhalbgeschossige Nebengebäude der Antragsteller selbst verengt wird. Der rückwärtige Gartenbereich mit einer sich für einen Freisitz oder sonstigen Außenwohnbereich anbietenden Fläche liegt erst jenseits des künftigen rückwärtigen Abschlusses der Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX0 und bereits aus diesem Grund in einem Bereich, der nicht mehr von den benannten Beeinträchtigungen in unzumutbarem Maße betroffen sein kann. Mit Blick auf sämtliche genannten Umstände, sowohl des vorgeblichen Verlusts der städtebaulichen Eigenständigkeit als auch der erdrückenden bzw. einmauernden Wirkung, ist angesichts der wechselseitigen Rücksichtnahme abschließend zu beachten, dass die beiden Grundstücke in zentraler Innenstadtlage einer Großstadt belegen sind und zudem in einer näheren Umgebung belegen sind, die durch die geschlossene Bauweise geprägt ist. Insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis der geschlossenen Bauweise, Gebäude grenzständig zu errichten, muss für die Antragsteller zu erwarten gewesen sein, dass eine Bebauung – auch jenseits ihrer eigenen rückwärtigen Gebäudeabschlusswand – erfolgen kann. Umgekehrt war für die Beigeladene die grenzständige Errichtung ihrer baulichen Anlage obligatorisch. In Gebieten mit – faktischer – geschlossener Bauweise besteht auch, anders als bei der offenen Bauweise mit Hausgruppen und Doppelhäusern (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.04.2015 - 4 C 12.14 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 218 = juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476 = juris Rn. 13; hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2023 - 2 K 1313/22 -, juris Rn. 56) kein implizites Gebot, die Länge (und ggf. die Höhe) der Grenzbebauung zweier Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aufeinander abzustimmen (in diese Richtung VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 -, VBlBW 2020, 252 = juris Rn. 14), sodass die Antragsteller auch aus diesem Grund nicht aus der moderaten Bebauungstiefe auf ihrem Grundstück mit Hauptgebäuden darauf schließen durften, dass auf den angrenzenden Grundstücken keine größere Bebauungstiefe – ausgehend vom Blockrand – verwirklicht werden würde. Hinzu kommt ferner, dass die Antragsteller ihr Grundstück selbst bis auf eine Tiefe von über 30 m (ab der Straßenfront) beiderseitig grenzständig bebaut haben. Das Gericht verkennt hierbei nicht die deutlich geringere Höhe dieser eingeschossigen Bebauung. Dennoch haben sie hiermit selbst zu erkennen gegeben, dass eine rückwärtige Grundstücksbebauung aus ihrer Sicht tunlich ist. Nach alledem ist mit Blick auf Lage und Kubatur des Baukörpers der Beigeladenen trotz dessen äußerer Maße und dessen grenzständiger Errichtung noch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme festzustellen. cc) Im Hinblick auf die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme vermag das Gericht – anders als die Antragsteller – auch keinen Verstoß unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Verschattung bzw. einer Verschlechterung der Belichtungssituation auf dem Grundstück zu erkennen. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Auch die verfahrensrechtliche Ermittlungsebene ist insoweit nicht verbindlich geregelt. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 = juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.07.2012 - 2 D 27/11.NE -, DVBl 2012, 1248 = juris Rn. 63). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch aus Bauplanungsrecht, von jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind vielmehr in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation in bebauten Ortslagen und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen (BayVGH, Beschl. v. 13.09.2022 - 15 CS 22.1851 -, juris Rn. 21). Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses beziehungsweise das gesamte Grundstück das ganze Jahr über zu jeder Tageszeit optimal besonnt oder belichtet werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.01.2023 - 10 A 2094/20 -, BauR 2023, 1082 = juris Rn. 71). Eine verschattungsbedingte Unzumutbarkeit ist allerdings nicht erst dann anzunehmen, wenn wohnhygienische Mindeststandards, wie sie das Technische Regelwerk DIN 5034-1 oder DIN EN 17037:2022-05 vorsehen, verletzt werden. Die Wohnqualität eines Wohnhauses kann bereits schon dann erheblich oder sogar unzumutbar beeinträchtigt sein, wenn in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders wertvoll empfunden wird, die Sonneneinstrahlung durch verschattende Bauten wesentlich verringert wird (vgl. hierzu HessVGH, Urt. v. 23.04.2015 - 4 C 567.13.N -, juris Rn. 81 m.w.N.). Gemessen hieran zeigen die Antragsteller keine unzumutbare Verschattung durch den Schattenwurf des geplanten Gebäudes auf. Die von der Beigeladenen eingeholte Verschattungsstudie des Ingenieurbüros ÖkoXXX vom 30.01.2023 hat ergeben, dass bei Errichtung des Baukörpers an vier von sechs der in die Betrachtung eingestellten Berechnungsorten eine unkritische Besonnungsdauer erhalten bliebe, es jedoch an zwei Standorten im 1.- bzw. 2. Obergeschoss zu einer Verringerung der Sonnenscheindauer um wenig mehr als 1/3 komme (-35,2 % bzw. -36,8 %), was in der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 = juris Rn. 58; HessVGH, Urt. v. 23.04.2015 - 4 C 567.13.N -, juris Rn. 81) als kritisch bewertet worden sei. Das Gericht vermag angesichts dieser tatsächlichen Befunde wie auch nach dem Vorbringen der Beteiligten eine Unzumutbarkeit der Verschattung im Plan-Zustand noch nicht zu erkennen. Das Gericht erachtet die Besonnungssituation angesichts der in der Verschattungsstudie benannten Befunde zur Besonnungsdauer im Übrigen trotz des soeben benannten Grads der Verringerung nicht als unzumutbar, da, anders als in den beiden zitierten obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Entscheidungen die dortige räumliche Situation mit der hiesigen nicht vergleichbar ist. In beiden benannten Fällen handelte es sich – ersichtlich anders als vorliegend – um Grundstücke in ländlich geprägter Lage mit vergleichsweise geringer Verdichtung und teilweise (im Fall des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs) um erheblich vorbelastete, weil bereits anderweitig verschattete Grundstücke. Dass gerade in innerstädtischen Lagen mit vorherrschender geschlossener Bauweise Verschattungen durch Nachbargebäude im Einzelfall zu – geringfügig – höheren als der genannten Reduzierung um ein Drittel der Besonnungsdauer führen können, ist noch hinzunehmen. Die Antragsteller zeigen nichts auf, was das Gericht hieran zweifeln lassen könnte. Soweit sie vorbringen, die Antragsgegnerin „diskutiere“ bestimmte weitere Bebauungen auf dem Areal des Postgiroamts, so machen sie nicht plausibel, inwiefern hiermit eine zusätzliche Belastung bereits vorhanden und im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen sein sollte. Soweit die Antragsteller die Verschattungsstudie dadurch in Zweifel zu ziehen versuchen, dass hierbei – ausnahmsweise – von den technischen Maßgaben der DIN 17037 abweichende (näher an der Grundstücksgrenze zum Vorhaben der Beigeladenen belegene und damit stärker verschattete) Fenster als Bezugspunkte hätten gewählt werden müssen, so ändert auch dies nichts. Zwar behaupten sie, die betrachteten Fenster seien nicht zu Aufenthaltsräumen zugehörig, sondern Küchenfenster. Dieses Vorbringen ist jedoch bereits unsubstantiiert. Aus den Anlagen zur Verschattungsstudie (Bl. 546 f. d. Bauakte) wird ersichtlich, dass als Untersuchungspunkte 1 und 2 im 1. und 2. Obergeschoss an der Südfassade des Gebäudes der Antragsteller die am nächsten zur Grenze gelegenen Fenster (bzw. jeweils Balkontüren) gewählt worden sein dürften. Hieraus folgt, dass es sich zugleich um die am stärksten von einer Verschattung betroffenen Fenster handelt, welche gleichsam im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ in den Blick genommen wurden. Nach sämtlichen Bildern in der Anlage zur Verschattungsstudie (Bl. 544 und 546 f. d. Bauakte) und auch nach den vom Gericht zusätzlich selbst ausgewerteten Satellitenbildern sind keine noch näher zur Grenze gelegenen Fenster ersichtlich. Dafür, dass an der Fassade andere, noch näher zur Grenzwand gelegene Fenster vorhanden sein könnten, haben die Antragsteller nichts Substantiiertes vorgetragen. Ob es sich damit bei den beiden Balkontüren um die Öffnungen von Aufenthaltsräumen handeln mag, bedarf daher keiner Aufklärung, da jedenfalls die am stärksten belasteten Fenster gutachterlich betrachtet wurden. Das Gericht war daher nicht gehalten, dieser Frage durch weitere Sachermittlung nachzugehen. 2. Das Vorhaben führt auch im Sinne des Bauordnungsrechts nicht zu Verstößen gegen nachbarschützende Vorschriften. a) Ein Verstoß des Vorhabens gegen Vorschriften des Abstandsflächenrechts liegt nach Lage der im hiesigen Verfahren zu gewinnenden Erkenntnisse nicht vor. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Eine Abstandsfläche ist demgegenüber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO unter bestimmten Umständen nach planungsrechtlichen Vorschriften vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen nicht erforderlich. Dies ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO dann der Fall, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche. aa) Auf die Grenze gebaut werden muss unter anderem, sofern nach bauplanungsrechtlichen Maßgaben die geschlossene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt ist (vgl. nur Sauter, LBO. 65. Ergänzungslieferung Februar 2024, § 5 Rn. 38). Entsprechendes gilt jedoch auch in Fällen der abweichenden Bauweise, sofern diese – gleichsam als Modifikation der geschlossenen Bauweise – einen Verzicht auf seitliche Grenzabstände bedeuten (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 43; Urt. v. 13.02.1998 - 5 S 3202/96 -, BRS 60 Nr. 86 (1998) = juris Rn. 24; Beschl. v. 01.06.1994 - 5 S 1280/94 -, VBlBW 1995, 57 = juris Rn. 3; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO 8. Aufl. 2020, § 5 Rn. 37; Sauter, LBO. 65. Ergänzungslieferung Februar 2024, § 5 Rn. 44 f.). Im räumlichen Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO auf die Grenze gebaut werden, wenn die nähere Umgebung – ausschließlich durch die geschlossene oder eine abweichende Bauweise geprägt ist, die nicht auch eine Errichtung von Gebäuden mit Grenzabständen erlaubt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 43). bb) So liegen die Dinge hier. Denn nach den vorstehenden Ausführungen ist die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die faktische geschlossene Bauweise, jedenfalls aber eine solche faktische abweichende Bauweise geprägt, die den Eigentümern jedenfalls einen seitlichen Grenzanbau abverlangt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem im Blockinnenbereich errichteten mehrgeschossigen Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX3, MXXXtraße 43a. Dieses ist zwar bei flüchtiger Betrachtung nur einseitig grenzständig errichtet. Dieses Gebäude prägt indes, wie vorstehend bereits ausgeführt, nicht die Eigenart der näheren Umgebung. cc) Wollte man – anders als vorstehend ausgeführt – mit den Beteiligten des hiesigen Verfahrens davon ausgehen, es handele sich um einen Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO, so führte auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Hiernach ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Die nach der Eigenart der näheren Umgebung eröffnete planungsrechtliche Möglichkeit, an die Grenze zu bauen, ist vorliegend offenkundig. Ferner ist für den Fall der Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO vorliegend auch öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Grundstück der Antragsteller ebenfalls an die Grenze gebaut wird. (1) Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist über die Bewilligung und Eintragung einer Baulast nach § 71 LBO hinaus auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist und der hieran anschließend geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 52; Beschl. v. 03.11.2014 - 3 S 1368/14 -, BRS 82 Nr. 134 (2014) = juris Rn. 27; Beschl. v. 10.03.1999 - 3 S 332/99 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, VBlBW 1997, 221 = juris Rn. Urt. v. 25.01.1996 - 5 S 2766/95 -, juris Rn. 25). Die Rechtsprechung benennt hierzu seit längerem die Voraussetzung, die beiden aneinander gebauten Baukörper müssten den Eindruck einer „geschlossenen Bauweise“ vermitteln (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 52 und 55). Wenngleich diese begriffliche Bezugnahme auf die geschlossene Bauweise insbesondere mit Blick auf das Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO wie auch die bisweilen streng verstandenen Voraussetzungen des Vorliegens einer faktisch geschlossenen Bauweise (vgl. hierzu etwa HessVGH, Urt. v. 20.03.2018 - 4 A 2797/16 -, BRS 86 Nr. 65 (2018) = juris Rn. 51) nicht in jeder Hinsicht passend erscheint und damit kritisch zu bewerten ist, kann der Rechtsprechung doch jedenfalls entnommen werden, dass eine faktische öffentlich-rechtliche Sicherung dann anzunehmen ist, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Grenzbau entlang der Grundstücksgrenze im Umfang des Bauvorhabens oder gar entlang der gesamten Grundstücksgrenze vorhanden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 -, VBlBW 2020, 252 = juris Rn. 12). (2) Nach diesen Maßstäben ist vorliegend eine hinreichende öffentlich-rechtliche Sicherung des Grenzanbaus auf dem Grundstück der Antragsteller angesichts der dort vorhandenen Grenzbebauung anzunehmen. Im vorderen straßenseitigen Teil des Grundstücks ist das Wohngebäude der Antragsteller mit einer Tiefe von 11,70 m grenzständig errichtet. Eine die Bautiefe des geplanten Baukörpers der Beigeladenen von etwa 23,70 m im Ergebnis aufwiegende Bebauung ergibt sich durch das rückwärtige eingeschossige Gebäude an der westlichen Grundstücksgrenze zum Vorhabengrundstück Flst.-Nr. XXX0. Dieses weist eine grenzständige Wand mit einer Länge von etwa 13 m auf und ist daher auch nicht abstandsflächenrechtlich privilegiert (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO). (3) Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei dem genannten Gebäude um ein lediglich eingeschossiges Gebäude handelt, während das Vorhaben der Beigeladenen jedenfalls 4 Vollgeschosse aufweisen und eine Höhe von rund 20 m erreichen soll. Auf die höhenmäßige Überdeckung der beiden Baukörper kommt es bei § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nach der Rechtsprechung nämlich nicht an, sondern einzig darauf, wie die beiden Gebäude zueinander in Beziehung stehen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 -, VBlBW 2020, 252 = juris Rn. 14 ff.). Vorliegend stehen die beiden Baukörper noch hinreichend in einer Beziehung zueinander. Die Überdeckung über die Tiefe des Baugrundstücks reicht bis zum rückwärtigen Abschluss des geplanten Baukörpers. Das grenzständig errichtete Nebengebäude der Antragsteller reicht rückwärtig sogar noch um etwa 5 m über den geplanten Baukörper hinaus. Der Umstand, dass der Baukörper des Nebengebäudes der Antragsteller einen Abstand von etwa 3 m von ihrem Wohngebäude einhält und damit eine Überdeckung mit dem geplanten Baukörper auf dieser Länge von 3 m fehlt, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Denn dieser fehlende geschlossene Grenzanbau fällt angesichts des nach Südosten auf die Grenze zulaufenden Hauptbaukörpers auf dem Grundstück der Antragsteller optisch kaum auf. Auch die Betrachtung des längenmäßigen Verhältnisses der Überdeckung von ca. 20/23 der Bautiefe auf dem Grundstück der Beigeladenen ist nicht geeignet, eine Beziehung der beiden Baukörper auszuschließen (vgl. hierzu etwa VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 76 f.). Soweit die Antragsteller mit ihrem Vorbringen im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO die Begrifflichkeiten des wechselseitigen Verzichts auf Abstandsflächen beim grenzständigen Aneinanderbauen zweier Gebäude zu einem Doppelhaus anlegen und auf dieser Grundlage eine mangelnde hinreichende Überdeckung folgern, so geht dieser Maßstab bereits im Ansatz fehl. Das von ihnen bemühte Kriterium der wechselseitigen verträglichen sowie abgestimmten Weise des Anbaus (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 13) gilt im Rahmen des Bauordnungsrechts allenfalls eingeschränkt. Denn der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO fordert lediglich, dass „an die Grenze gebaut“ wird. Die bauplanungsrechtlichen Anforderungen an den organischen Anbau zweier Hälften eines Doppelhauses reichen weiter als diejenigen des bauordnungsrechtlichen Grenzanbaus nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO und bilden daher keine notwendige Bedingung für dessen Anwendung (in diesem Sine auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 -, VBlBW 2020, 252 = juris Rn. 14). b) Ein Verstoß gegen nachbarschützende Gesichtspunkte der Standsicherheit des Gebäudes scheidet ebenfalls aus. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen bauliche Anlagen sowohl im Ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO muss die Standsicherheit auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten gewährleistet sein. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 LBO dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Die Standsicherheit gehört zu den grundlegenden Anforderungen des Baurechts zur Abwehr von Gefahren insbesondere für Leben und Gesundheit (vgl. auch § 3 Abs. 1 LBO; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.03.2016 - 10 S 1901/15 -, VBlBW 2016, 434 = juris Rn. 12). Sie dient dem Schutz der Bauarbeiter, Besucher, Benutzer und Passanten, aber auch dem Schutz der Nachbarn vor Gefahren, die von einer nicht standsicheren Anlage ausgehen. Damit dient die Norm nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem der möglicherweise gefährdeten Nachbarn (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.04.2023 - 8 S 3878/21 -, VBlBW 2023, 517 = juris Rn. 57; Beschl. v. 01.08.2018 - 5 S 272/18 -, VBlBW 2019, 35 = juris Rn. 51 m.w.N.). Standsicherheit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO ist nur gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichem Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigungen aushalten. Die Antragsteller zeigen mit ihrem Vorbringen keine greifbaren Anhaltspunkte für Mängel der Standsicherheit ihres Gebäudes oder ihres Grundstücks auf. Ihr Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der schlagwortartigen Benennung der Gründungssituation ihres Gebäudes und dessen Grenzwandkonstruktion sowie in der Formulierung von Zweifeln an einer rechnerisch profunden Absicherung. Hiermit ist nicht substantiiert dargetan, inwiefern die Standsicherheit des Gebäudes der Antragsteller konkret beeinträchtigt werden sollte. Die Antragsteller verweisen zwar auf die gutachterlich im Rahmen der Baugrunderkundung getroffene Aussage, Mitnahmesetzungen seien im Bereich der Bestandsgebäude nicht auszuschließen. Hieraus folgt jedoch für sich genommen keine Gefährdung der Standsicherheit eines benachbarten Gebäudes. Etwaig zu erwartenden Mitnahmesetzungen kann, sofern sie – wie hier – adressiert wurden, gegebenenfalls mit den Mitteln der Gründung der baulichen Anlagen begegnet werden. Es fehlen für das Gericht, auch angesichts des Vorbringens der Antragsteller, jedwede Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Maßnahmen durch die Beigeladene unterlassen worden sein könnten. Hinzu kommt, dass in der Nebenbestimmung Ziffer 10 zur Baugenehmigung die Baufreigabe von der Vorlage und Prüfung der baustatischen Unterlagen abhängig gemacht wird. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, an der Vorlage und Prüfung der bautechnischen Unterlagen vor der Baufreigabe zu zweifeln. Auch insofern zeigen die Antragsteller nichts auf. Inwiefern die von den Antragstellern benannten Grundwasserstände und Wassereinwirkungsklassen sich auf die Standsicherheit ihres Gebäudes auswirken sollten, zeigen sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht auf, sondern formulieren lediglich aus ihrer Sicht bestehende Ungewissheiten. Auf der Grundlage dieses völlig vagen Vorbringens besteht kein Anlass für das Gericht, den Sachverhalt zu diesen Fragen weiter aufzuklären. Auch das Vorbringen zu dem durch die Beigeladene wohl eingeleiteten Beweissicherungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis, da es sich hierbei überhaupt nicht um eine auf Gefahrenabwehr abzielende Maßnahme handelt. c) Das Gericht vermag auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Brandschutzrechts festzustellen. Die Antragsteller zeigen mit ihrem Vorbringen keine Mängel der Baugenehmigung bezogen auf nachbarschützende Gesichtspunkte des Brandschutzrechts gemäß § 15 Abs. 1 LBO auf. Inwiefern die aus ihrer Sicht bestehenden Mängel des vorbeugenden baulichen Brandschutzes in der Tiefgarage und in dem Foyer geeignet sein sollten, ihre Rechte als Nachbarn zu tangieren, verdeutlichen sie mit ihrem Vorbringen nicht. d) Schließlich vermag das Gericht auch keinen Verstoß gegen § 37 Abs. 8 LBO aufgrund der Anordnung der Stellplätze durch die Beigeladene zu erkennen. Weder für eine zu- und abfahrtsbedingt unzumutbare Lärm- noch für eine Luftimmissionssituation ist vorliegend etwas substantiiert dargelegt oder sonst ersichtlich. Soweit die Antragsteller vorbringen, die Beigeladene hätte einen anderen Standort für die Tiefgaragenzufahrt in größerer Entfernung zu ihrer Grundstücksgrenze wählen müssen, so geht dies fehl. Der Nachbar eines Vorhabens hat keinen Anspruch auf die Wahl einer bestimmten Vorhabenvariante durch den Bauherrn, sondern kann einzig – auch im Rahmen des § 37 Abs. 8 LBO – die Unzumutbarkeit der behördlich genehmigten Vorhabenvariante rügen. Dies gelingt den Antragstellern vorliegend indessen gerade nicht. 3. Besondere Umstände, die trotz der dargelegten voraussichtlichen Nicht-Betroffenheit der Antragsteller in eigenen subjektiven Rechten im Rahmen der Abwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 19) ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragsteller nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind vorliegend nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Die Beigeladene hat einen eigenen Sachantrag gestellt und ausführlich vorgetragen und hierdurch ein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen sowie das Verfahren gefördert. Die Tragung ihrer außergerichtlichen Kosten durch die Antragsteller erscheint aus Gründen der Billigkeit geboten. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt unter Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, Anhang zu § 164). Nach dieser Regelung ist für die Klage eines Nachbarn ein Streitwert im Rahmen von 7.500 EUR bis 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Vorliegend erscheint eine Anlehnung an den maximalen Rahmenbetrag von 15.000 EUR angesichts der sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebenden Bedeutung (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) in wirtschaftlicher sowie ideeller Hinsicht (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung auch solcher Interessen bei der Streitwertbemessung BVerwG, Beschl. v. 15.09.2015 - 9 KSt 2.15 -, NuR 2016, 127 = juris Rn. 2 m.w.N.) wie auch mit Blick auf die Ausmaße und Bedeutung des Vorhabens nicht ausreichend, um die Bedeutung des Verfahrens abschließend zu erfassen. Das Gericht erachtet angesichts der Ausmaße des Vorhabens den doppelten Wert aus dem in Ziffer 9.7.1 vorgeschlagenen Höchstbetrag als sachgerecht an. Dies folgt für das Gericht aus dem Umstand dass in dem Gebäudekomplex des Markgräflichen Palais einerseits eine Anzahl an Wohnungen vorgesehen sind, die für sich genommen bereits ohne Weiteres den oberen Rand des Streitwertrahmens erreichen (hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 = juris Rn. 17) und andererseits noch in großem Umfang weitere kulturellen sowie gewerblichen Zwecken dienende Nutzungen untergebracht werden, deren Bedeutung ebenfalls für sich genommen bereits den oberen Rahmenbetrag von 15.000 EUR als sachgerecht erscheinen ließe. Eine Reduzierung dieses Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs dann nicht in Betracht, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen. Sofern sich ein Baunachbar – wie hier – nicht (allein) gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt, kommt dies faktisch einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S XXX0/14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 22).