Urteil
3 K 3521/04
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. September 2004 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger, ein am 7. November 1975 in Karlsruhe geborener türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung. 2 Er wuchs, gemeinsam mit seiner fünf Jahre jüngeren Schwester, bei seinen Eltern auf, die seit 1970 in Deutschland leben. Die Mutter des Klägers arbeitet seit dieser Zeit als städtische Angestellte, der Vater war bis zum Beginn seiner Frührente Ende 2003 ebenfalls ununterbrochen als Arbeitnehmer beschäftigt. Nach bestandenem Hauptschulabschluss besuchte der Kläger im Rahmen einer Lehre zum Karosserie- und Fahrzeugbauer die Berufsschule. Am 24. Juni 1992 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. 3 Nachdem der Kläger die Ausbildung 1995 erfolgreich abgeschlossen hatte, war er zunächst einige Zeit arbeitslos. Daraufhin arbeitete er, jeweils mit Unterbrechungen von einigen Monaten, für verschiedene Arbeitgeber. Im Dezember 1999 machte er sich mit einem Gebrauchtwagenhandel sowie einem Serviceleistungsbetrieb selbständig. 4 Der Kläger ist ausweislich des Bundeszentralregisters bzw. der letzten strafrechtlichen Verurteilung wie folgt strafrechtlich aufgefallen: 5 1. Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 1993 - 15 Ds 272/92 Jug. - : Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG eingestellt; 6 2. Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 8. März 1994 - 15 Ds 23/94 Jug. - : Schuldspruch und Geldauflage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; 7 3. Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19. September 1995 - 15 Ds 132/95 Hw - : 6 Monate Jugendstrafe sowie Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 40 DM wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, versuchte Nötigung sowie gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Freiheitsberaubung; 8 4. Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20. September 1995 - 15 Cs 164/95 Hw. - : Geldstrafe von 20 Tagessätzen von 15,- DM wegen Betrugs; 9 5. Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 29. September 1995 - 15 Cs 172/95 Hw - : Geldstrafe von 20 Tagessätzen von 15,- DM wegen Betrugs; 10 Mit Beschluss vom 3. Januar 1996 aus Nrn. 4 und 5 gebildete Gesamtstrafe von 30 Tagessätzen zu 15 DM; 11 6. Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 1997 - 11 Ls 33 Js 4352/97 - : Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 50 DM wegen Beleidigung sowie Beleidigung in zwei Fällen sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; 12 7. Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 1999 - 52 Js 34424/98 - : Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 30 DM wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz; 13 8. Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2001 - 4 Cs 45 Js 12667 -, mit dem der Einspruch gegen den Strafbefehl des gleichen Gerichts vom 23. Mai 2001 verworfen wurde, der gegen den Kläger eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 80 DM wegen Bedrohung gemäß § 241 StGB erkannt hatte; 14 9. Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2003 - 69 Js 151/00 - : Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln; die Strafe wurde für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt; 15 10. Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2004 – 7 KLs 62 Js 19809/03 Hw. – : Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen Diebstahls. 16 Die strafrechtlichen Verurteilungen Nrn. 1 bis 7 waren von der Ausländerbehörde der Stadt Karlsruhe mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 zum Anlass genommen worden, den Kläger ausländerrechtlich zu verwarnen. Wegen der Straftat Nr. 10 wurde der Kläger am 24. Juni 2003 vorläufig fest- und danach in Untersuchungshaft genommen. Dem Strafurteil liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Kläger zusammen mit einem Mittäter neun Gebrauchtfahrzeuge im Werte von insgesamt 320.560 EUR entwendete, von denen vier Fahrzeuge im Wert von 144.560 EUR wieder aufgefunden wurden. Das Gericht nahm einen besonders schweren Fall i.S. des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB an. 17 Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 hörte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger zu einer beabsichtigten Ausweisung an. Dieser machte unter dem 1. August 2003 geltend, dass er sich in Deutschland zu Hause fühle, in die deutsche Gesellschaft integriert sei und zur Türkei allenfalls insoweit Bezug habe, als er dort alle zwei bis drei Jahre seinen Urlaub verbringe. Verwandte habe er dort nicht und die Sprache spreche er nicht besser als die deutsche. Außerdem beabsichtige er, mit seiner Freundin eine Familie zu gründen. 18 Mit Verfügung vom 28. September 2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Der Kläger könne auch in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder hierzu verpflichteten Staat abgeschoben werden. Die Abschiebung erfolge frühestens eine Woche nach Eintritt der Vollziehbarkeit. In den Gründen der dem Kläger am 6. Oktober 2004 zugestellten Verfügung wurde darauf abgestellt, dass aufgrund der letzten Verurteilung durch das Landgericht Karlsruhe der zwingende Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt sei. Einer Ausweisung des Klägers stünden auch nicht die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates vom 19. September 1980 – ARB 1/80 – entgegen, denn der Kläger falle als inzwischen selbständig Erwerbstätiger nicht mehr hierunter. Zwar greife der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei dennoch geboten, da nach § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG das Vorliegen des Tatbestandes des § 47 Abs. 1 AuslG das Bestehen eines solchen Grundes in der Regel vermuten lasse. Es sei auch kein atypischer Geschehensablauf ersichtlich, der ein Abweichen hiervon rechtfertige und zu einer Ermessensentscheidung führe. Hiergegen sprächen vor allem die seit 1992 immer wieder auftretenden, z. T. nicht unerheblichen strafrechtlichen Verfehlungen, die einen Hang des Klägers zur Begehung von Straftaten erkennen ließen. Daher könne bei dem zuletzt begangenen Diebstahl nicht von einer Ausnahmekonstellation ausgegangen werden. Der lange Aufenthalt in Deutschland ändere an dieser Beurteilung nichts. Der Schutz der Familie nach Art. 6 GG komme dem Kläger ebenfalls nicht zugute, denn er sei volljährig und auf ein Zusammenleben mit den Eltern nicht mehr angewiesen. Auch die Beziehung zu einer deutschen Freundin falle nicht hierunter. 19 Die Ausweisung sei angesichts der Schwere der Verfehlungen ohnehin auch im Hinblick auf Art. 6 GG verhältnismäßig. Auch Art. 8 EMRK stehe einer Ausweisung nicht entgegen, da ein hinreichend enges Familienband zu im Bundesgebiet lebenden Angehörigen nicht bestehe und der Kläger kein „faktischer Inländer“ i. S. der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK sei. Er spreche türkisch und könne sich auch aufgrund seiner Urlaubsaufenthalte in der Türkei zurecht finden. Die Ausweisung sei ihm auch deshalb zumutbar, weil er noch jung sei und bereits Erfahrungen als Selbständiger gemacht habe, die ihm den Aufbau einer neuen Existenz erleichtern könnten. Auch Art. 3 Abs. 3 ENA stehe der Ausweisung nicht entgegen. Die dort genannten „besonders schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit“ stellten keine über § 48 Abs. 1 AuslG hinausgehende Anforderungen und lägen damit vor. Selbst wenn ein atypischer Sachverhalt vorläge, sei die Ausweisung aus Ermessensgründen dringend erforderlich und geboten. Bei der Ausübung des ausländerbehördlichen Ermessens seien alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen einzustellen. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei danach dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Klägers und der Bekämpfung weiterer schwerwiegender Straftaten der Vorrang vor dessen privaten Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet einzuräumen. Da diese Gesichtspunkte bereits bei der Regel-Ausweisung geprüft worden seien, werde darauf verwiesen. Ergänzend werde lediglich darauf hingewiesen, dass den Kläger auch eine ausländerbehördliche Verwarnung und mehrfach gegen ihn verhängte Strafen nicht von weiterer Straffälligkeit abgehalten hätten. Somit stehe insbesondere ein milderes Mittel als die Ausweisung nicht zur Verfügung. 20 Am 27. Oktober 2004 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er beruft sich auf das Vorliegen besonderen Ausweisungsschutzes und macht geltend, dass er als faktischer Inländer anzusehen sei. Er sei in Deutschland geboren, verfüge über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und habe eine deutsche Lebensgefährtin. Seine Schwester sei eingebürgert worden. Auch sei er in Deutschland aufgewachsen und ausgebildet worden. In der Türkei verfüge er über keine Existenzgrundlage und beherrsche die türkische Sprache nur unvollkommen. Ihm komme, auch wenn er sich 1999 selbständig gemacht habe, der besondere Ausweisungsschutz der Kinder türkischer Arbeitnehmer nach Art. 7 ARB 1/80 zugute, der selbst bei schweren Straftaten eine Ermessensabwägung erfordere. Eine Regelausweisung, wie sie in seinem Fall erfolgt sei, sei danach unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH sowie des BVerwG unzulässig. Eine Nachholung des Ermessens komme jetzt nicht mehr in Betracht. Falls das Gericht diesbezüglich anderer Auffassung sein sollte, müssten in die Abwägung aber zumindest neue Tatsachen einfließen, die in dem Zeitraum zwischen dem Erlass der Ausweisungsverfügung und der mündlichen Verhandlung eingetreten seien. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass er sich in der Haft grundlegend geändert habe. Er habe sich dort stets gut geführt, sei regelmäßig einer Arbeit nachgegangen, und die Kontakte zur Familie hätten sich intensiviert. Die früheren Straftaten seien teils Jugendsünden gewesen, teils könne man sie auf seinen früheren Drogenmissbrauch zurückführen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe in Zukunft jedoch nicht mehr, da er von den Drogen endgültig losgekommen sei und stattdessen im Sport eine Ausgleichsbeschäftigung gefunden habe. Auch sei ihm für den Fall der Haftentlassung bereits ein Arbeitsplatz als angestellter Werber im Außendienst zugesagt worden. 21 Zum Nachweis seines Vorbringens legt der Kläger in Kopie die Aufenthaltstitel seiner Eltern, Nachweise zum Einkommen und zum Rentenverlauf seiner Mutter, den Rentenbescheid und den Nachweis zum Rentenverlauf seines Vaters sowie den deutschen Personalausweis seiner Schwester vor. 22 Der Kläger beantragt, 23 die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. September 2004 aufzuheben. 24 Der Beklagte legt seine Akten vor und beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Der Vertreter des Beklagten hat für den Fall, dass das erkennende Gericht eine Ermessensentscheidung für erforderlich halte, in der mündlichen Verhandlung noch ausgeführt, dass auch eine Abwägung aller erheblichen Gesichtspunkte nicht zu einem anderen Ergebnis führen könne als der Erforderlichkeit der Ausweisung. Hierfür spreche insbesondere die konkrete Wiederholungsgefahr; es sei nicht ersichtlich, dass sich der Kläger nur in Ausnahmefällen zu Straftaten habe hinreißen lassen. Diese habe er vielmehr begangen, obwohl er von Anfang an hinreichend sozialisiert gewesen und in normalen Verhältnissen in einer funktionierenden Familie groß geworden sei. Durch Verwarnungen oder Strafandrohungen habe man ihn nicht von weiteren Delikten abbringen können, die Straftaten seien vielmehr immer schwerwiegender geworden. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten und der unteren Ausländerbehörde sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Klage ist begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. September 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Ausweisung verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB 1/80 -. Bei dieser Ausgangslage kann auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben. 29 Der Kläger verfügt über eine aufenthaltsrechtliche Position im Sinne des Art. 7 S. 2 ARB 1/80 (1.). Für ihn gelten daher bei der Beschränkung dieses Rechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 die für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger geltenden verfahrensrechtlichen Maßstäbe, denen das vorliegend praktizierte Verfahren nicht entspricht (2.). 30 1. Der Kläger hat als in Deutschland geborenes Kind türkischer Arbeitnehmer in Deutschland eine Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbauer abgeschlossen und damit - dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig - die Rechtsstellung nach Art 7 S. 2 ARB 1/80 erworben. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat er diesen Rechtsstatus seither auch nicht verloren; dieser ist weder dadurch erloschen, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte, noch dadurch, dass er derzeit eine zeitige Freiheitsstrafe verbüßt. 31 Die Grundsätze, die der EuGH für das Erlöschen des Rechts aus Art. 6 ARB 1/80 aufgestellt hat und nach denen bei einer selbstverschuldeten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates das Aufenthaltsrecht verwirkt ist, lassen sich aufgrund der anderen Zweckrichtung des Art. 7 ARB 1/80 nicht auf diesen übertragen. Denn das Recht aus Art. 7 ARB 1/80 ist im Gegensatz zu dem Recht aus Art. 6 ARB 1/80 nur hinsichtlich seiner Entstehung vom Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen abhängig. Sobald es einmal in einer Person entstanden ist, verselbständigt es sich zu einer Rechtsposition, die unabhängig von äußeren Umständen fortbesteht. Das Gericht entnimmt dies der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat zuletzt in der Rechtssache C-467/02 „Cetinkaya“ (Urt. v. 11. November 2004, NVwZ 2005, 198 = ZAR 2005, 32) entschieden, dass eine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 von den Mitgliedsstaaten ausschließlich nach Maßgabe Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beenden werden und darüber hinaus nur dadurch verlustig gehen kann, dass das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlassen wird (so schon EuGH, Urt. v. 16. März 2000 - Rechtssache C-329/97 - „Ergat“, DVBl 2000, 691 = InfAuslR 2000, 217 = EzAR 816 Nr. 5 = NVwZ 2000, 1277 = NJW 2001, 503). Diese Verlustgründe sind abschließend. Denn der EuGH hat es im Fall „Cetinkaya“ (a.a.O. RdNr. 40) abgelehnt, drei ihm mit Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EGV des VG Stuttgart (v. 19. Dezember 2002 - 4 K 4760/02 -, InfAuslR 2003, 87 = AuAS 2003, 95) unterbreitete Fragen zu beantworten, die von der Prämisse ausgegangen waren, dass die Rechte eines türkischen Gastarbeiterkindes aus Art. 7 ARB 1/80 aus anderen Gründen als den eben angeführten erlöschen könnten (so auch die Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-467/02, „Cetinkaya“, RdNr. 25). Nach dieser eindeutigen Klarstellung der europarechtlichen Streitfrage durch den EuGH kann daher der entgegenstehenden Rechtsprechung des 11. Senats des VGH Baden-Württemberg (Urt. v 21.Juli 2004 - 11 S 1303/04 - ) nicht mehr gefolgt werden. 32 2. Ob diese Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 in Anwendung von dessen Art. 14 Abs. 1 materiell-rechtlich beendet werden darf, kann dahingestellt bleiben. Denn für den Kläger finden die für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger geltenden verfahrensrechtlichen Maßstäbe nach dieser Norm Anwendung (2.1), denen vorliegend nicht Rechnung getragen wurde (2.2). 33 2.1 Bei den Regelungen des ARB 1/80 handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH um einen „integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsordnung“, denen die Qualität von sekundärem Gemeinschaftsrecht zukommt. Türkische Arbeitnehmer, die die Anforderungen des ARB 1/80 erfüllen, können nicht nur unmittelbar aus den Regelungen dieses Beschlusses Rechte herleiten, sondern es stehen ihnen noch weitere Rechte zu, die für Unionsbürger geschaffen wurden und im Rahmen des Assoziationsabkommens auf türkische Arbeitnehmer zu übertragen sind. Hergeleitet wird dies aus dem Sinn und Zweck des Assoziationsrechts, die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer derjenigen der EU-Bürger so weit als möglich anzunähern. In Art. 12 des am 1. Dezember 1964 in Kraft getretenen Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei haben die Vertragsparteien vereinbart, „sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen.“ In Art. 36 des Zusatzprotokolls hierzu vom 23. November 1970 ist dieses im ARB 1/80 umgesetzte Freizügigkeitsziel bekräftigt worden. Damit sind zum Einen die für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern entwickelten Grundsätze auf die Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen zu übertragen, welche ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 besitzen (BVerwG, Urt. v. 3. August 2004, Az: 1 C 29/02 -, AuAS 2005, 26 = NVwZ 2005, 224). Wie der EUGH zuletzt in der Sache „Dörr und Ünal“ (Urt. v. 2. Juni 2005 - C-136/03 -) entschieden hat, müssen des weiteren, um diesen Freizügigkeitsrechten Wirksamkeit zu verleihen, im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auch die für EU-Bürger geltenden verfahrensrechtlichen Maßstäbe Anwendung finden, denn es wäre durch nichts gerechtfertigt, für die durch ARB 1/80 verliehenen Rechte einen autonomen niedrigeren verfahrensrechtlichen Schutz vorzusehen (siehe hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Sache „Dörr und Ünal“ v. 21 Oktober 2004, RdNr. 59). 34 2.2 Den damit auch im Falle des Klägers geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen wird die angefochtene Ausweisungsverfügung nicht gerecht. Vielmehr verstößt sie gegen Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 i. V. mit Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964, Nr. 56, S. 850). 35 Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG hat, „sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben“, die Verwaltungsbehörde über aufenthaltsbeendende Maßnahmen außer in dringenden Fällen „erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes“ zu entscheiden, „vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann“, wobei diese Stelle eine andere sein muss als diejenige, welche für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständig ist. 36 Vorliegend ist die Ausweisung des Klägers vom Regierungspräsidium Karlsruhe verfügt worden. Der durch das Gesetz zur Entlastung der Regierungspräsidien (v. 10. Mai 1999, GBl. S. 173) eingefügte § 6a S. 1 AGVwGO regelt seit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 1999 für solche Fälle den Wegfall des in § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgesehenen Vorverfahrens, das der Nachprüfung von „Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts“ dient. Damit kann eine vom Regierungspräsidium verfügte Ausweisung nur noch unmittelbar mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen werden. In diesem Verfahren wird die Ausweisung jedoch i.S. von Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft (2.2.1), und die angefochtene Ausweisungsverfügung erweist sich damit als rechtswidrig, weil es an der für diesen Fall von der o.g. Richtlinie geforderten gesonderten Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ vor Erlass der Verfügung fehlt (2.2.2). 37 2.2.1 Das deutsche verwaltungsgerichtliche Verfahren erfüllt nicht die Anforderungen an ein Rechtsmittelverfahren, welche nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG erfüllt sein müssen, damit vor einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf eine vorherige Stellungnahme durch eine gesonderte Stelle mit den in der Richtlinienbestimmung genannten umfassenden Befugnissen verzichtet werden kann. Nach dem vom EuGH in der Sache „Dörr und Ünal“ (a.a.O.) verbindlich getroffenen Auslegung ist hierunter ein Verfahren zu verstehen, welches eine erschöpfende Prüfung (auch) der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme sicher garantiert (siehe EuGH a.a.O. RdNr. 47). Der EuGH hat dies in der o.g. Entscheidung mit Blick auf die österreichische Regelung verneint, welche u.a. dem österreichischen VGH nach dessen Vorabentscheidungsersuchen eine (eigene) Zweckmäßigkeitsentscheidung verwehrt. Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts Maduro in der Rechtssache „Dörr und Ünal“ (a.a.O.) wird dabei unter einer - zur Vermeidung des Tätigwerdens einer unabhängigen Stelle gebotenen - Zweckmäßigkeitskontrolle im Rechtsmittelverfahren eine „eingehende Prüfung der Situation“ verstanden, die vom österreichischen Gerichtsverfahren mit seiner Beschränkung auf eine Kontrolle von Befugnismissbrauch und Ermessensfehlern nicht erbracht werde. 38 Gemessen an diesen Grundsätzen findet zwar in einem gerichtlichen Vorverfahren nach § 68 VwGO, jedoch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung im o.g. Sinne statt (vgl. § 114 VwGO). Der 11. Senat des VGH Baden-Württemberg geht zwar in seinem Urteil vom 21.Juli 2004 (a.a.O.) davon aus, dass im deutschen Verwaltungsprozess der von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG geforderte gerichtliche Kontrollumfang gewährleistet sei. Er versteht hierunter, dass über eine Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus überprüft werde, ob die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen „angemessenen Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen“ getroffen und dabei die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die Grundrechte beachtet habe. An diesem einschränkenden Verständnis kann jedoch im Lichte der Entscheidung des EuGH in Sachen Dörr und Ünal (a.a.O) nicht festgehalten werden. Vielmehr ist danach von einem umfassenderen Verständnis des Zweckmäßigkeitsbegriffs auszugehen, der sich im Ergebnis nicht von dem Bedeutungsgehalt dieses Begriffs in § 68 VwGO unterscheidet. 39 Dafür spricht auch die Überlegung, dass der Richtliniengeber des Jahres 1964 von den seinerzeitigen Verhältnissen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausging. Die in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG festgelegten verfahrensrechtlichen Garantien sind von ihm nicht erfunden, sondern in unterschiedlicher Ausprägung in den seinerzeit sechs Mitgliedstaaten vorgefunden und als zulässige Alternativen festgeschrieben worden. So gab und gibt es etwa in der französischen Rechtsordnung zwar eine im Vergleich zu Deutschland eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle, andererseits aber in ausländerrechtlichen Verfahren eine Vorab-Beteiligung unabhängiger Kommissionen unter richterlichem Vorsitz (vgl. für die heutige Rechtslage in Frankreich Art. L-312 und Art. L-522 des « code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d’asile », http://www.legifrance.gouv.fr/WAspad/ RechercheSimplePartieCode?commun=&code=CENTGERL.rcv ), welche den Anforderungen einer unabhängigen Stelle i.S. von Art. 9 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 64/221/EWG genügen. Demgegenüber gab und gibt es in Deutschland ein dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorgeschaltetes Vorverfahren, in welchem in der Regel die „nächsthöhere“ Behörde vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage eine Kontrolle auch der Zweckmäßigkeit durchführt, was dann gleichfalls den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Beiden Alternativen ist gemeinsam, dass der Aufenthalt eines Freizügigkeitsberechtigten in der Regel erst dann beendet werden darf, nachdem zwei voneinander unabhängige Stellen nach umfassender Prüfung eigene Entscheidungen über Recht- und Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme getroffen haben. 40 Nach alledem bleibt festzuhalten, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG als Verfahrensgarantie bei Aufenthaltsbeendigungen alternativ vom Erfordernis entweder einer Rechtsmittelinstanz oder einer vor Erlass der Maßnahme beteiligten unabhängigen Stelle ausgeht, welche auch eine eigene Zweckmäßigkeitsüberprüfung durchführen. Ohne das in § 68 VwGO geregelte Vorverfahren entspricht damit das deutsche verwaltungsgerichtliche Verfahren mit seiner bloßen Überprüfung der Grenzen einer fremden Ermessensentscheidung (§ 114 VwGO) diesen Anforderungen nicht. 41 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ist auch nach wie vor anwendbar, obwohl die Richtlinie 2004/38/EG, die bis zum 30. April 2006 umzusetzen ist, keine vergleichbaren Anforderungen verfahrensrechtlicher Art mehr vorsieht (vgl. Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG). Denn Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG hebt die Richtlinie 64/221/EWG erst mit Wirkung vom 30. April 2006 auf. 42 2.2.2 Auch die in Art. 9 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 64/221/EWG genannte vorab zu beteiligende unabhängige Stelle ist nach Abschaffung des Vorverfahrens durch § 6a AGVwGO in Baden-Württemberg und der mit § 7 AAZuVO erfolgten Entscheidungskonzentration bei den Regierungspräsidien nicht eingerichtet worden. Die Verwaltungsgerichte sind solche Stellen schon deshalb nicht, weil sie erst zeitlich nach dem Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme tätig werden (siehe Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl v. 11. September 2003 in den EuGH-Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri - C-482/01, C-493/01 -). 43 3. Ist die Ausweisung aufzuheben, kann auch die damit verbundene unselbständige Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben, da sie deren Schicksal teilt. 44 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 45 5. Die Berufung gegen dieses Urteil wird gemäß §§ 124a Abs. 1 i. V. mit 124 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 VwGO zugelassen. Der Frage, ob die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 wegen Nichtzugehörigkeit zum Arbeitsmarkt verlustig gehen kann, kommt mit Blick auf das noch nicht beschiedene Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EGV des Bundesverwaltungsgerichts (v. 3. August 2004 - 1 C 27.02 -) weiterhin grundsätzliche Bedeutung zu. Außerdem wird bezüglich der Fragen, ob bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 entfällt und Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG verletzt ist, vom Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.Juli 2004 (a.a.O.) abgewichen. Gründe 28 Die zulässige Klage ist begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. September 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Ausweisung verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB 1/80 -. Bei dieser Ausgangslage kann auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben. 29 Der Kläger verfügt über eine aufenthaltsrechtliche Position im Sinne des Art. 7 S. 2 ARB 1/80 (1.). Für ihn gelten daher bei der Beschränkung dieses Rechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 die für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger geltenden verfahrensrechtlichen Maßstäbe, denen das vorliegend praktizierte Verfahren nicht entspricht (2.). 30 1. Der Kläger hat als in Deutschland geborenes Kind türkischer Arbeitnehmer in Deutschland eine Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbauer abgeschlossen und damit - dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig - die Rechtsstellung nach Art 7 S. 2 ARB 1/80 erworben. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat er diesen Rechtsstatus seither auch nicht verloren; dieser ist weder dadurch erloschen, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte, noch dadurch, dass er derzeit eine zeitige Freiheitsstrafe verbüßt. 31 Die Grundsätze, die der EuGH für das Erlöschen des Rechts aus Art. 6 ARB 1/80 aufgestellt hat und nach denen bei einer selbstverschuldeten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates das Aufenthaltsrecht verwirkt ist, lassen sich aufgrund der anderen Zweckrichtung des Art. 7 ARB 1/80 nicht auf diesen übertragen. Denn das Recht aus Art. 7 ARB 1/80 ist im Gegensatz zu dem Recht aus Art. 6 ARB 1/80 nur hinsichtlich seiner Entstehung vom Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen abhängig. Sobald es einmal in einer Person entstanden ist, verselbständigt es sich zu einer Rechtsposition, die unabhängig von äußeren Umständen fortbesteht. Das Gericht entnimmt dies der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat zuletzt in der Rechtssache C-467/02 „Cetinkaya“ (Urt. v. 11. November 2004, NVwZ 2005, 198 = ZAR 2005, 32) entschieden, dass eine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 von den Mitgliedsstaaten ausschließlich nach Maßgabe Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beenden werden und darüber hinaus nur dadurch verlustig gehen kann, dass das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlassen wird (so schon EuGH, Urt. v. 16. März 2000 - Rechtssache C-329/97 - „Ergat“, DVBl 2000, 691 = InfAuslR 2000, 217 = EzAR 816 Nr. 5 = NVwZ 2000, 1277 = NJW 2001, 503). Diese Verlustgründe sind abschließend. Denn der EuGH hat es im Fall „Cetinkaya“ (a.a.O. RdNr. 40) abgelehnt, drei ihm mit Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EGV des VG Stuttgart (v. 19. Dezember 2002 - 4 K 4760/02 -, InfAuslR 2003, 87 = AuAS 2003, 95) unterbreitete Fragen zu beantworten, die von der Prämisse ausgegangen waren, dass die Rechte eines türkischen Gastarbeiterkindes aus Art. 7 ARB 1/80 aus anderen Gründen als den eben angeführten erlöschen könnten (so auch die Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-467/02, „Cetinkaya“, RdNr. 25). Nach dieser eindeutigen Klarstellung der europarechtlichen Streitfrage durch den EuGH kann daher der entgegenstehenden Rechtsprechung des 11. Senats des VGH Baden-Württemberg (Urt. v 21.Juli 2004 - 11 S 1303/04 - ) nicht mehr gefolgt werden. 32 2. Ob diese Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 in Anwendung von dessen Art. 14 Abs. 1 materiell-rechtlich beendet werden darf, kann dahingestellt bleiben. Denn für den Kläger finden die für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger geltenden verfahrensrechtlichen Maßstäbe nach dieser Norm Anwendung (2.1), denen vorliegend nicht Rechnung getragen wurde (2.2). 33 2.1 Bei den Regelungen des ARB 1/80 handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH um einen „integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsordnung“, denen die Qualität von sekundärem Gemeinschaftsrecht zukommt. Türkische Arbeitnehmer, die die Anforderungen des ARB 1/80 erfüllen, können nicht nur unmittelbar aus den Regelungen dieses Beschlusses Rechte herleiten, sondern es stehen ihnen noch weitere Rechte zu, die für Unionsbürger geschaffen wurden und im Rahmen des Assoziationsabkommens auf türkische Arbeitnehmer zu übertragen sind. Hergeleitet wird dies aus dem Sinn und Zweck des Assoziationsrechts, die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer derjenigen der EU-Bürger so weit als möglich anzunähern. In Art. 12 des am 1. Dezember 1964 in Kraft getretenen Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei haben die Vertragsparteien vereinbart, „sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen.“ In Art. 36 des Zusatzprotokolls hierzu vom 23. November 1970 ist dieses im ARB 1/80 umgesetzte Freizügigkeitsziel bekräftigt worden. Damit sind zum Einen die für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern entwickelten Grundsätze auf die Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen zu übertragen, welche ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 besitzen (BVerwG, Urt. v. 3. August 2004, Az: 1 C 29/02 -, AuAS 2005, 26 = NVwZ 2005, 224). Wie der EUGH zuletzt in der Sache „Dörr und Ünal“ (Urt. v. 2. Juni 2005 - C-136/03 -) entschieden hat, müssen des weiteren, um diesen Freizügigkeitsrechten Wirksamkeit zu verleihen, im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auch die für EU-Bürger geltenden verfahrensrechtlichen Maßstäbe Anwendung finden, denn es wäre durch nichts gerechtfertigt, für die durch ARB 1/80 verliehenen Rechte einen autonomen niedrigeren verfahrensrechtlichen Schutz vorzusehen (siehe hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Sache „Dörr und Ünal“ v. 21 Oktober 2004, RdNr. 59). 34 2.2 Den damit auch im Falle des Klägers geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen wird die angefochtene Ausweisungsverfügung nicht gerecht. Vielmehr verstößt sie gegen Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 i. V. mit Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964, Nr. 56, S. 850). 35 Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG hat, „sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben“, die Verwaltungsbehörde über aufenthaltsbeendende Maßnahmen außer in dringenden Fällen „erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes“ zu entscheiden, „vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann“, wobei diese Stelle eine andere sein muss als diejenige, welche für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständig ist. 36 Vorliegend ist die Ausweisung des Klägers vom Regierungspräsidium Karlsruhe verfügt worden. Der durch das Gesetz zur Entlastung der Regierungspräsidien (v. 10. Mai 1999, GBl. S. 173) eingefügte § 6a S. 1 AGVwGO regelt seit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 1999 für solche Fälle den Wegfall des in § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgesehenen Vorverfahrens, das der Nachprüfung von „Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts“ dient. Damit kann eine vom Regierungspräsidium verfügte Ausweisung nur noch unmittelbar mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen werden. In diesem Verfahren wird die Ausweisung jedoch i.S. von Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft (2.2.1), und die angefochtene Ausweisungsverfügung erweist sich damit als rechtswidrig, weil es an der für diesen Fall von der o.g. Richtlinie geforderten gesonderten Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ vor Erlass der Verfügung fehlt (2.2.2). 37 2.2.1 Das deutsche verwaltungsgerichtliche Verfahren erfüllt nicht die Anforderungen an ein Rechtsmittelverfahren, welche nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG erfüllt sein müssen, damit vor einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf eine vorherige Stellungnahme durch eine gesonderte Stelle mit den in der Richtlinienbestimmung genannten umfassenden Befugnissen verzichtet werden kann. Nach dem vom EuGH in der Sache „Dörr und Ünal“ (a.a.O.) verbindlich getroffenen Auslegung ist hierunter ein Verfahren zu verstehen, welches eine erschöpfende Prüfung (auch) der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme sicher garantiert (siehe EuGH a.a.O. RdNr. 47). Der EuGH hat dies in der o.g. Entscheidung mit Blick auf die österreichische Regelung verneint, welche u.a. dem österreichischen VGH nach dessen Vorabentscheidungsersuchen eine (eigene) Zweckmäßigkeitsentscheidung verwehrt. Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts Maduro in der Rechtssache „Dörr und Ünal“ (a.a.O.) wird dabei unter einer - zur Vermeidung des Tätigwerdens einer unabhängigen Stelle gebotenen - Zweckmäßigkeitskontrolle im Rechtsmittelverfahren eine „eingehende Prüfung der Situation“ verstanden, die vom österreichischen Gerichtsverfahren mit seiner Beschränkung auf eine Kontrolle von Befugnismissbrauch und Ermessensfehlern nicht erbracht werde. 38 Gemessen an diesen Grundsätzen findet zwar in einem gerichtlichen Vorverfahren nach § 68 VwGO, jedoch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung im o.g. Sinne statt (vgl. § 114 VwGO). Der 11. Senat des VGH Baden-Württemberg geht zwar in seinem Urteil vom 21.Juli 2004 (a.a.O.) davon aus, dass im deutschen Verwaltungsprozess der von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG geforderte gerichtliche Kontrollumfang gewährleistet sei. Er versteht hierunter, dass über eine Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus überprüft werde, ob die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen „angemessenen Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen“ getroffen und dabei die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die Grundrechte beachtet habe. An diesem einschränkenden Verständnis kann jedoch im Lichte der Entscheidung des EuGH in Sachen Dörr und Ünal (a.a.O) nicht festgehalten werden. Vielmehr ist danach von einem umfassenderen Verständnis des Zweckmäßigkeitsbegriffs auszugehen, der sich im Ergebnis nicht von dem Bedeutungsgehalt dieses Begriffs in § 68 VwGO unterscheidet. 39 Dafür spricht auch die Überlegung, dass der Richtliniengeber des Jahres 1964 von den seinerzeitigen Verhältnissen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausging. Die in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG festgelegten verfahrensrechtlichen Garantien sind von ihm nicht erfunden, sondern in unterschiedlicher Ausprägung in den seinerzeit sechs Mitgliedstaaten vorgefunden und als zulässige Alternativen festgeschrieben worden. So gab und gibt es etwa in der französischen Rechtsordnung zwar eine im Vergleich zu Deutschland eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle, andererseits aber in ausländerrechtlichen Verfahren eine Vorab-Beteiligung unabhängiger Kommissionen unter richterlichem Vorsitz (vgl. für die heutige Rechtslage in Frankreich Art. L-312 und Art. L-522 des « code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d’asile », http://www.legifrance.gouv.fr/WAspad/ RechercheSimplePartieCode?commun=&code=CENTGERL.rcv ), welche den Anforderungen einer unabhängigen Stelle i.S. von Art. 9 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 64/221/EWG genügen. Demgegenüber gab und gibt es in Deutschland ein dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorgeschaltetes Vorverfahren, in welchem in der Regel die „nächsthöhere“ Behörde vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage eine Kontrolle auch der Zweckmäßigkeit durchführt, was dann gleichfalls den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Beiden Alternativen ist gemeinsam, dass der Aufenthalt eines Freizügigkeitsberechtigten in der Regel erst dann beendet werden darf, nachdem zwei voneinander unabhängige Stellen nach umfassender Prüfung eigene Entscheidungen über Recht- und Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme getroffen haben. 40 Nach alledem bleibt festzuhalten, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG als Verfahrensgarantie bei Aufenthaltsbeendigungen alternativ vom Erfordernis entweder einer Rechtsmittelinstanz oder einer vor Erlass der Maßnahme beteiligten unabhängigen Stelle ausgeht, welche auch eine eigene Zweckmäßigkeitsüberprüfung durchführen. Ohne das in § 68 VwGO geregelte Vorverfahren entspricht damit das deutsche verwaltungsgerichtliche Verfahren mit seiner bloßen Überprüfung der Grenzen einer fremden Ermessensentscheidung (§ 114 VwGO) diesen Anforderungen nicht. 41 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ist auch nach wie vor anwendbar, obwohl die Richtlinie 2004/38/EG, die bis zum 30. April 2006 umzusetzen ist, keine vergleichbaren Anforderungen verfahrensrechtlicher Art mehr vorsieht (vgl. Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG). Denn Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG hebt die Richtlinie 64/221/EWG erst mit Wirkung vom 30. April 2006 auf. 42 2.2.2 Auch die in Art. 9 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 64/221/EWG genannte vorab zu beteiligende unabhängige Stelle ist nach Abschaffung des Vorverfahrens durch § 6a AGVwGO in Baden-Württemberg und der mit § 7 AAZuVO erfolgten Entscheidungskonzentration bei den Regierungspräsidien nicht eingerichtet worden. Die Verwaltungsgerichte sind solche Stellen schon deshalb nicht, weil sie erst zeitlich nach dem Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme tätig werden (siehe Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl v. 11. September 2003 in den EuGH-Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri - C-482/01, C-493/01 -). 43 3. Ist die Ausweisung aufzuheben, kann auch die damit verbundene unselbständige Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben, da sie deren Schicksal teilt. 44 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 45 5. Die Berufung gegen dieses Urteil wird gemäß §§ 124a Abs. 1 i. V. mit 124 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 VwGO zugelassen. Der Frage, ob die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 wegen Nichtzugehörigkeit zum Arbeitsmarkt verlustig gehen kann, kommt mit Blick auf das noch nicht beschiedene Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EGV des Bundesverwaltungsgerichts (v. 3. August 2004 - 1 C 27.02 -) weiterhin grundsätzliche Bedeutung zu. Außerdem wird bezüglich der Fragen, ob bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 entfällt und Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG verletzt ist, vom Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.Juli 2004 (a.a.O.) abgewichen. Sonstige Literatur 46 RECHTSMITTELBELEHRUNG 47 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 111451, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen. 48 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 49 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 50 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 51 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 52 4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 53 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 54 Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 55 Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 56 BESCHLUSS 57 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. 58 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.